V/0823/2018
Bundesprogramm "Nationale Projekte des Städtebaus 2018/2019" - Projektaufruf 2018
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0823-2018 Anlage 1 - NSP Projektaufruf 2018
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. . . F örderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus Projektaufruf 2018/19 M it dem Bundesprogramm zur Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus sollen erneut investive sowie konzeptionelle Projekte mit besonderer nationaler bzw. internationaler Wahrnehmbarkeit, mit sehr hoher fachlicher Qualität, mit überdurch- schnittlichem Investitionsvolumen oder mit hohem Innovationspotenzial gefördert werden. Antragsberechtigt sind Kommunen. D ie Bundesregierung stellt – vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit – 2019 erneut Haushaltsmittel für die Fortführung des Programms bereit. Die Bundesmittel werden im Haushaltsjahr 2019 bewilligt und – vergleichbar der Städtebauförderung – in fünf Jahresraten (2019 bis 2023) kassenmäßig zur Verfügung gestellt. D ie Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO gewährt; die Allgemeinen Ne- benbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zu- sammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide. M it der Umsetzung und der Begleitung des Programms hat das Bundesministerium des In- nern, für Bau und Heimat (BMI) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) beauftragt. Ko mmunen, die über geeignete Projekte verfügen, sind aufgerufen, dem BBSR bis zum 30. N ovember 2018 Anlage 1 zur Vorlage V/0785/2018 - 2 - Projektvorschläge zu unterbreiten. Maßgeblich hierfür sind nachfolgende Rahmenbedingungen: 1. Förderfähige Maßnahmen Nationale Projekte des Städtebaus sind national und international wahrnehmbare, größere städtebauliche Projekte mit deutlichen Impulsen für die jeweilige Gemeinde oder Stadt, die Region und die Stadtentwicklungspolitik in Deutschland insgesamt. Sie zeichnen sich durch einen besonderen Qualitätsanspruch („Premiumqualität“) hinsichtlich des städtebaulichen Ansatzes, der baukulturellen Aspekte und der Beteiligungsprozesse aus, verfolgen die baupo- litischen Ziele des Bundes und weisen Innovationspotenzial auf. Nationale Projekte des Städtebaus sind Projekte, mit denen in der Regel Aufgaben und Pro- bleme von erheblicher finanzieller Dimension gelöst werden. Mit einem überdurchschnittlich hohen Fördervolumen soll eine schnellere und ggf. breitere Intervention und Problembearbei- tung möglich sein. Die einzureichenden Projekte sollten die großen Herausforderungen deut- lich machen, vor denen Städte und Gemeinden in Deutschland derzeit stehen (z.B. Bestands- erhalt, Konversionen, nachhaltige Quartiersentwicklung). Förderfähig sind investive, investitionsvorbereitende und konzeptionelle Maßnahmen mit ausgeprägtem städtebaulichem Bezug. Die Projekte können Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch keine Fördervoraussetzung. In jedem Fall ist der städtebauliche Bezug des Projektes darzule- gen. Er kann darin bestehen, dass das vorgeschlagene Projekt Gegenstand einer städtebauli- chen Gesamtstrategie ist, bzw. es sich aus einem Integrierten Stadtentwicklungskonzept oder aus vergleichbaren Planungen erschließt. Innerhalb des vorgesehenen haushaltsrechtlichen Verpflichtungsrahmens (2019 – 2023) sind auch mehrjährige Maßnahmen förderfähig. Förderfähig sind auch Objekte, die im Eigentum eines Landes oder privater Dritter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller. - 3 - Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein, d.h. sie müssen in Abgren- zung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig. 2. Antragsteller Antragsberechtigt sind die Kommunen, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befin- det. Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune die Feder- führung. Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das zu fördernde Objekt oder die Liegenschaft in Privat-, Kirchen- oder Landeseigentum befin- det. 3. Verfahrensablauf und Auswahl der Projekte Das Auswahlverfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektvor- schläge in der 1. Phase (Einreichung über das Förderportal des Bundes easy-Online) folgt die Auswahl der Förderprojekte durch eine unabhängige Expertenjury. Die 2. Phase umfasst die Beantragung einer Bundesförderung in Form einer Projektzuwendung (Zuwendungsantrag) nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor- schriften (VV) durch die ausgewählten Kommunen. - 4 - 3. 1 Einreichung von Projektvorschlägen – 1. Phase In der 1. Phase ist der Projektvorschlag mit Stadt- oder Gemeinderatsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2018/19 gebilligt wird, dem BBSR bis zum 30. November 2018 in Form der sogenannten Projektskizze online einzureichen. Das Projektskizzenformular ist ab dem 3. September 2018 über das Förderportal des Bundes in easy-Online aufrufbar: https://foerderportal.bund.de/easyonline Die in easy-Online erstellte Projektskizze ist nach Abschluss des digitalen Antragsverfahrens unverändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterlagen) dem BBSR sowie dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort bis zum 4. Dezember 2018 (Datum Poststempel) zuzuleiten. Das entsprechende Landesressort erstellt daraufhin eine für das Antragsverfahren notwendige, städtebauliche Stellungnahme. Die Stellungnahmen zu den Projektskizzen senden die Länder bis zum 14. Januar 2019 gesammelt an das BBSR. Nach Vorprüfung der Projektskizzen durch das BBSR bzw. beauftragte Dritte erfolgt die Auswahl der zur Förderung zu empfehlenden Projekte durch eine unabhängige Expertenjury im BMI. 3.2 Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projekte – 2. Phase Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase durch das BBSR aufgefordert, einen entsprechenden Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek- tes zu stellen. Die Erstellung des Zuwendungsantrages richtet sich nach dem in einem Merk- blatt näher beschriebenen Verfahren (siehe: www.nationale-staedtebauprojekte.de). Der Zu- wendungsantrag umfasst grundsätzlich das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzie- rungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss) sowie ggf. weiterer Mittelgeber. - 5 - 4. Auswahl Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird bei der Auswahl der zu för- dernden Projekte von einer unabhängigen Expertenjury beraten, die sich aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie Fachleuten verschiedener Disziplinen (z.B. Stadt- und Land- schaftsplanung, Städtebau, Denkmalpflege) zusammensetzt. Für die Auswahl der Projekte sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend (keine Rangfol- ge): – nationale bzw. internationale Wahrnehmbarkeit und Wirkung des Vorhabens; – überdurchschnittliche Qualität hinsichtlich Städtebau, Baukultur und Bürger- beteiligung; – erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen; – Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit; – Innovationspotenzial. 5. Komplementärfinanzierung Förderprojekte müssen von den betreffenden Kommunen mitfinanziert werden. Der Eigenan- teil der Kommunen beträgt grundsätzlich ein Drittel der förderfähigen Projektkosten; bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage kann sich der kommunale Eigenanteil auf bis zu 10% redu- zieren. Die Haushaltsnotlage ist durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu bestäti- gen. Die Finanzierung der Folgekosten (Unterhalt, Betriebskosten etc.) ist sicherzustellen. Bei der Ermittlung der förderfähigen Projektkosten finden eventuelle finanzielle Beteiligun- gen des Eigentümers oder Nutznießers keine Berücksichtigung (Ausnahme: Eigentum der Kommune oder des Landes). Die Bundesmittel können nicht für den Erwerb von bundeseige- nen Liegenschaften eingesetzt werden. 5.1 Anteil der Kommune Bund Kommune Grundsatz 2/3 1/3 Haushaltsnotlage 90% 10%. - 6 - Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist ausdrücklich erwünscht; sie kann je- doch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen. 5.2 Förderung landeseigener Objekte oder Liegenschaften Bei Objekten oder Liegenschaften in Landeseigentum ist eine Beteiligung des Landes obliga- torisch: Bund Land Grundsatz 1/3 2/3 Ausnahmen sind möglich, wenn durch den Stabilitätsrat eine Haushaltsnotlage des Landes festgestellt wurde. 5.3 Erbringung der Finanzierungsanteile von Land bzw. Kommune Kommunen und Länder müssen ihre finanziellen Eigenanteile anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der dadurch bedingte spätere Ausgleich mit kommunalen bzw. Landesmitteln sind nicht mög- lich. 5.4 Beteiligung Dritter Es besteht die Möglichkeit, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. Als unbe- teiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die keine rechtlichen, per- sonellen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Projektträger, Bauherrn oder Vorhaben ha- ben (z. B. unabhängige Stiftungen oder Spender). Die finanzielle Beteiligung unbeteiligter Dritter ist ausdrücklich erwünscht. Sie kann als kommunaler Eigenanteil gewertet werden – bis zu einem in jedem Fall von der Kommune aufzubringenden Eigenanteil von 10% der för- derfähigen Kosten. Bei privaten oder kirchlichen Eigentümern sowie bei anderen öffentlichen Fördergebern han- delt es sich grundsätzlich nicht um unbeteiligte Dritte. Eine solche Beteiligung ist gleichwohl ausdrücklich erwünscht. Für die Berechnung des kom munalen Anteils sind in diesen Fällen grundsätzlich die Gesamtkosten abzüglich eines eventuellen Anteils beteiligter Dritter (E i- gentümer, öffentliche Fördergeber etc.) maßgeblich. - 7 - 6. Baufachliche Prüfung Für die Umsetzung von baulichen Maßnahmen sind bei einer Förderung die „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu beachten. Diese sind unter folgendem Link abzurufen: https://fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/. Für die baufachliche Beratung und Prüfung bedient sich der Zuwendungsgeber in der Regel der staatlichen Bauverwaltung in den Ländern. 7. Begleitende Öffentlichkeitsarbeit Die Förderempfänger werden mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet: − auf die Förderung als Nationales Projekt des Städtebaus durch den Bund hinzuweisen, − bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projektbeteiligten mitzuwirken und − ihre Maßnahmen am „Tag der Städtebauförderung“ der Öffentlichkeit vorzustellen. Weitere Einzelheiten (z.B. Nutzung des Programmlogos) werden im Zuwendungsbescheid geregelt. 8. Weiteres Verfahren 3. September 2018 Veröffentlichung des Projektaufrufs 2017 Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online 30. November 2018 Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in easy-Online 4. Dezember 2018 Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in unveränderter, ausgedruckter und unterschriebener Form (Datum Poststem- pel) beim BBSR sowie beim für die Städtebauförderung zu- ständigen Landesressort 14. Januar 2019 Fristende für die Einreichung der Stellungnahmen der Länder beim BBSR Dezember 2018/ Januar 2019 Sichtung und Vorprüfung der Förderanträge durch das BBSR bzw. beauftragte Dritte - 8 - Februar 2019 Tagung der unabhängigen Expertenjury mit dem Ziel, eine Förderempfehlung für den Bund sowie einen Gesamtvorschlag für die Bindung und den Abfluss der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erarbeiten März 2019 Veröffentlichung der Auswahl und Information der entspre- chenden Kommunen durch das BMI März 2019 Aufforderung der ausgewählten Kommunen zur Erstellung eines Zuwendungsantrages durch das BBSR März - Mai 2019 Erarbeitung der Zuwendungsanträge in Abstimmung mit dem BBSR und – soweit bauliche Maßnahmen gefördert werden – in Abstimmung mit der Bundesbauverwaltung bis Juni 2019 Eingang der Zuwendungsanträge beim BBSR ab Juni 2019 Erteilung der Zuwendungsbescheide durch das BBSR - 9 - 9. Kontakt Projektvorschläge sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender URL bis zum 30. November 2018 einzureichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline Weitere Hinweise zum Verfahren können dem Merkblatt zum Projektaufruf 2018/19 ent- nommen werden. Das Merkblatt kann unter www.nationale-staedtebauprojekte.de eingesehen werden. Zum verbindlichen Nachweis ist die in easy-Online erstellte Projektskizze dem BBSR unver- ändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterlagen) bis zum 4. Dezember 2018 (Datum Poststempel) zuzusenden: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Kennwort: „Nationale Projekte des Städtebaus 2018/19“ Deichmanns Aue 31–37 53179 Bonn. Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte an: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung nationale-staedtebauprojekte@bbr.bund.de Betreff: Projektaufruf 2018/19 – Nationale Projekte des Städtebaus Telefonischer Kontakt: Hotline jeweils Montag bis Freitag 10 bis 12 und 14 bis 16 Uhr unter Tel.: 0228 99401-1666.
Beschlussvorlage
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V/0823/2018 V/0823/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bundesprogramm "Nationale Projekte des Städtebaus 2018/2019" - Projektaufruf 2018 Beratungsfolge 04.10.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 10.10.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.10.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des o.a. Bundesprogramms (vgl. Anlage 1) sich mit den folgenden Projekten fristgerecht bis zum 30.11.2018 zu bewerben: 1.1. Für den ehemaligen Kasernenstandort Oxfor d für investive, investitionsvorbereitende und konzeptionelle Maßnahmen mit ausgeprägtem städtebaulichen Bezug, insbesondere der Konversion von Militärflächen auf der Grundlage des vorliegenden städtebaulichen Gesam t- konzeptes. 1.2. Für den ehemaligen Kasernenstandort York für investive, investitionsvorbereitende und ko n- zeptionelle Maßnahmen mit ausgeprägtem städtebaulichen Bezug, insbesondere der Ko n- version von Militärflächen auf der Grundlage des vorliegenden städtebaulichen Gesamtko n- zeptes. 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer möglichen Zuwendung von der fristgerechten Bewerbung, einer bundesweiten Vorauswahl, einer nachfolgenden Antragstellung, dem nachgewiesenen besonderen inno vativen Ansatz sowie der nachhaltigen Aufwertung und Entwicklung des Quartiers abhängig macht. Die Entscheidung trifft eine vom Bund eingerichtete Jury. Erst danach erhalten die ausgewählten Kommunen die Möglichkeit gezielte Förderanträge im März 2019 zu s tellen. Die Maßnahmen müssen bis Ende 2023 realisiert sein. II. Finanzielle Auswirkungen: 3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass durch die Entscheidung zur Bewerbung mit den o.g. Förde r- projekten und damit im Rahmen der Vorauswahl einer möglichen Durchführun g investiver sowie Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 21.09.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Thiel Telefon: 492 61 80 Thiel@stadt-muenster.de - 2 - V/0823/2018 investitionsbegleitender Maßnahmen Baukosten, Projektkosten und Folgekosten entstehen we r- den. Das Bundesprogramm "Förderung von Investitionen in nati onale Projekte des Städtebaus" er- möglicht - bei positiver Entscheidung über die Bewerbung und die nachfolgenden Förderanträge - für die Stadt Münster eine öffentliche Förderung der Bau - und Projektkosten in Höhe von ca. 2/3 der anfallenden förderfähigen Gesamtkosten. 4. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass - bei positiver Ent scheidung über die B e- werbung und die nachfolgenden Förderanträge - grundsätzlich ein Eigenanteil der Bau- und Pro- jektkosten in Höhe von ca. 1/3 der anfallenden förderfähigen Gesamtkosten b ereitzustellen ist. Über die konkrete Höhe des Eigenanteils können erst dann verbindliche Aussagen gemacht wer- den, wenn die Entscheidung zur Vorauswahl durch den Bund getroffen wurde und die Stadt Münster aufgefordert worden ist, konkrete Förderanträge zu stellen. Eine Entscheidung hierüber erfolgt dann ggf. wiederum auf Grundlage einer Ratsvorlage. 5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Folgekosten für die zu beantragenden baulichen Maßna h- men derzeit nicht konkret beziffert werden können. Verbindliche Aussagen werden erst im Ra h- men der konkreten Antragstellung möglich se in, wenn auch die Gesamtkosten benannt werden können. Begründung: Die Bundesregierung stellt im Jahr 2018/19 erneut Mittel in Höhe von rund 140 Mio. € zur „Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus“ bereit. Der entsprechende Proje ktaufruf zum Bundesprogramm (vgl. Anlage 1) wurde Anfang September 2018 veröffentlicht. Nationale Projekte des Städtebaus sind national und international wahrnehmbare, größere städtebau- liche Projekte mit deutlichen Impulsen für die jeweilige Stadt und/oder Region . Sie zeichnen sich durch einen besonderen Qualitätsanspruch hinsichtlich des städtebaulichen Ansatzes, der baukult u- rellen Aspekte und der Beteiligungsprozesse aus, verfolgen die baupolitischen Ziele des Bundes und weisen Innovationspotential auf. Alle diese Faktoren können mit den durchgeführten Verfahren zu den beiden ehemaligen Kasernenstandorten grundsätzlich erfüllt werden. Förderfähig sind investive, investitionsvorbereitende und konzeptionelle Maßnahmen mit ausgeprä g- tem städtebaulichem Bezug. Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein. Sie können Teil einer städtebaul i- chen Gesamtmaßnahme (z.B. Entwicklung ehemaliger Kasernenstandorte) oder aus einem Integrie r- ten Stadtentwicklungskonzept hergeleitet sein. Die Förderung von Bauabschnitten ist zulässig. Auch mehrjährige Maßnahmen sind förderfähig. Der städtebauliche Bezug der Projekte ist darzulegen, z.B. im Rahmen einer städtebaulichen G e- samtmaßnahme oder Gesamtstrategie. Die Verwaltung schlägt daher vor, auf der Grundlage der bei- den vorliegenden städtebaulichen Entwicklungskonzepte sowie der aktuell zur Beschlussfass ung an- stehenden Bebauungspläne für die ehemalige Oxford - und York-Kaserne die in den Beschlusspun k- ten 1.1. und 1.2. aufgeführten Maßnahmen im Rahmen des o.a. Projektaufrufes anzumelden. Im Fall der Auswahl der Stadt Münster im Rahmen der 1. Stufe der Juryentscheidung durch den Bund können dann in zeitlicher Abfolge nach der Programmanmeldung die vom BMI geforderten Förderan- träge zu den Einzelmaßnahmen auf den Ka sernenstandorten beantragt werden , unter Einbindung ihrer 100%igen Tochtergesellschaft KonvOY. Weitere innovative städtebauliche, hochbauliche oder infrastrukturelle Maßnahmen können ggf. bei Fortsetzung des Bundesprogrammes - das Programm existiert berei ts seit dem Jahr 2014 - in den Folgejahren beantragt werden. Das ca. 26 Hektar große Areal der ehemaligen Oxford-Kaserne soll in den nächsten Jahren ein durchmischtes lebendiges Wohnquartier werden. Unmittelbar nach dem Freizug durch die britischen Streitkräfte im November 2013 startete die städtebauliche Strukturplanung. Im intensiven Dialog zw i- - 3 - V/0823/2018 schen Bürgerschaft und Fachakteuren ist ein Konzept für die Nachnutzung entstanden. Grundlege n- de Ziel -Perspektive ist dabei, ein breites, differenziertes Wohnrauma ngebot, entsprechende Infr a- struktur-Einrichtungen, Verknüpfungen mit dem bestehenden Stadtteil sowie Treffpunkte für die „alten und neuen Bewohner“ des Stadtteils zu schaffen. Das 50 Hektar große Areal der ehemaligen York-Kaserne soll in den nächsten Jahr en ein durc h- mischtes lebendiges Wohnquartier werden. Unmittelbar nach dem Freizug durch die britischen Strei t- kräfte im November 2012 startete die städtebauliche Perspektivplanung. In einem sechsmonatigen Prozess ist im Dialog zwischen Bürgerschaft und Fachakteuren ein Konzept für die Nachnutzung ent- standen. Grundlegende Ziel -Perspektive ist dabei, ein breites, differenziertes Wohnraumangebot, entsprechende Infrastruktur-Einrichtungen, ein Handels- und Dienstleistungsangebot (das die bisheri- gen Angebote im Stadtteil ergänzt), Verknüpfungen mit dem bestehenden Stadtteil sowie Treffpunkte für die „alten und neuen Bewohner“ des Stadtteils zu schaffen. Mit der Teilnahme am Projektaufruf 2018/19 durchläuft die Bewerbung der Stadt Münster ein zwei- stufiges Verfahren. Mit der Abgabe der Bewerbungsunterlagen wird in einer ersten Stufe bundesweit eine Vorauswahl durchgeführt, mit dem Ziel die Zahl der Teilnehmer zu reduzieren, die in der zweiten Stufe konkrete Förderanträge zu den in der Bewerbung genannten Projekten s tellen dürfen. Die Vor- auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt durch eine unabhängige Expertenjury im Auftrag des Bun- des. Für die Auswahl der Projekte sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend: Nationale bzw. internationale Wahrnehmbarkeit und Wirkung des Vorhabens, überdurchschnittliche Qualität hinsichtlich Städtebau, Baukultur und Bürgerbeteiligung, erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen, Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit, Innovationspotenzial. Im Rahmen des Projektaufrufes wird im Falle einer Auswahl der Stadt Münster und der nachfolge n- den konkreten Beantragung von Finanzhilfen eine Förderung von rund 2/3 der Projektkosten der förderfähigen Gesamtkosten in Aussicht gestellt. Dies entspricht in etwa dem Fördersatz der klass i- schen Städtebauförderung. Neben investiven, baulichen Maßnahmen können auch investitionsbeglei- tende oder konzeptionelle Maßnahmen gefördert werden. Die Bewerbung zum Projektaufruf hat bis zum 30.11.2018 zu erfolgen. Erforderlich zur Bewerbung ist eine Entscheidung des Rates der Stadt Münster sich mit den o.g. Projekten beteiligen zu wollen. Die Tagung der Expertenjury ist für Februar 2019 vorgesehen. Anschließend werden im März 2019 die ausgewählten Projekte bzw. teilnehmenden Kommunen durch das Bundesmini sterium benannt. Die Kommunen erhalten anschließend die Aufforderung einen Zuwendungsantrag zu erstellen. Die Era r- beitung des Zuwendungsantrages ist in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Bau -, Stadt - und Raumforschung (BBSR) zu erstellen. I.V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlage 1: Bundesprogramm "Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus" - Projektaufruf 2016 -
Anlage A
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Anlage A zur V/0823/2018 Kurzüberblick Die Stadt Münster bewirbt sich im Rahmen des Projektaufrufes 2018/19 zur Förderung von Inves- titionen in nationale Projekte des Städtebaus mit den beiden ehemaligen Kasernenstandorten Oxford und York. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Wir werden Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterentwickeln Finanzierung Produktgruppe: 0901 Stadtplanung Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein X Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein X Im Entwurf des Haushaltsplan 2019 enthalten? Ja Nein X teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein X Bereits veranschlagt? Ja Nein X Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unab- hängig von der vorhandenen Mittelbereitstellung im Be- schlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig frei- willig Ebenso sollte zur Umsetzung des zweiten Teils der NaSa-Sofortmaßnahme zumindest durch Ein- fordern eines erläuternden Satzes abgefragt werden, - auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aufgabe beruht (Gesetz, Ratsbeschluss, etc.), - und ob und in welchem Anteil die finanziellen Auswirkungen in ihrer Höhe beeinflussbar sind. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die o. g. Querschnittsthemen sollen im Sinne eines Positivkatalogs dann erwähnt werden, wenn der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt bzw. der Bericht Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausweist, schafft oder berücksichtigt, inklusionspolitische Aussagen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention trifft migrationspolitische Aussagen trifft, das Thema Demografie im Sinne des im VV verabschiedeten Fragenkatalogs betrifft oder klimaschutzrelevante Aussagen trifft, und dies für die Beschlussfassung und Entscheidung von unmittelbarer und grundsätzlicher Be- deutung und Relevanz ist. Dann ist kurz zu beschreiben, inwieweit der Bezug gegeben ist. Ausführliche Informationen sind in diesen Fällen in der Vorlage zu liefern. Ggf. ist ein Kontakt mit der entsprechenden Dienststelle aufzunehmen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0823/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 07.09.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37