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V/0823/2018

Bundesprogramm "Nationale Projekte des Städtebaus 2018/2019" - Projektaufruf 2018

Vorlagen 07.09.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.10.2018, TOP 14

0823-2018 Anlage 1 - NSP Projektaufruf 2018

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

0823-2018 Anlage 1 - NSP Projektaufruf 2018

13192 Zeichen

. . . 
F
örderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus 
Projektaufruf 2018/19 
M
it dem Bundesprogramm zur Förderung von Investitionen in nationale Projekte des 
Städtebaus sollen erneut investive sowie konzeptionelle Projekte mit besonderer nationaler 
bzw. internationaler Wahrnehmbarkeit, mit sehr hoher fachlicher Qualität, mit überdurch-
schnittlichem Investitionsvolumen oder mit hohem Innovationspotenzial gefördert werden. 
Antragsberechtigt sind Kommunen. 
D
ie Bundesregierung stellt – vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit – 2019 erneut Haushaltsmittel 
für die Fortführung des Programms bereit. Die Bundesmittel werden im Haushaltsjahr 2019 
bewilligt und – vergleichbar der Städtebauförderung – in fünf Jahresraten (2019 bis 2023) 
kassenmäßig zur Verfügung gestellt.  
D
ie Zuwendungen werden nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO gewährt; die Allgemeinen Ne-
benbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zu-
sammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) werden unverändert Bestandteil 
der jeweiligen Zuwendungsbescheide. 
M
it der Umsetzung und der Begleitung des Programms hat das Bundesministerium des In-
nern, für Bau und Heimat (BMI) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung 
(BBSR) beauftragt. 
Ko
mmunen, die über geeignete Projekte verfügen, sind aufgerufen, dem BBSR bis zum 
30. N
ovember 2018
Anlage 1 zur Vorlage V/0785/2018

- 2 - 
Projektvorschläge zu unterbreiten.  
 
Maßgeblich hierfür sind nachfolgende Rahmenbedingungen: 
 
1. Förderfähige Maßnahmen 
Nationale Projekte des Städtebaus sind national und international wahrnehmbare, größere 
städtebauliche Projekte mit deutlichen Impulsen für die jeweilige Gemeinde oder Stadt, die 
Region und die Stadtentwicklungspolitik in Deutschland insgesamt. Sie zeichnen sich durch 
einen besonderen Qualitätsanspruch („Premiumqualität“) hinsichtlich des städtebaulichen 
Ansatzes, der baukulturellen Aspekte und der Beteiligungsprozesse aus, verfolgen die baupo-
litischen Ziele des Bundes und weisen Innovationspotenzial auf.  
 
Nationale Projekte des Städtebaus sind Projekte, mit denen in der Regel Aufgaben und Pro-
bleme von erheblicher finanzieller Dimension gelöst werden. Mit einem überdurchschnittlich 
hohen Fördervolumen soll eine schnellere und ggf. breitere Intervention und Problembearbei-
tung möglich sein. Die einzureichenden Projekte sollten die großen Herausforderungen deut-
lich machen, vor denen Städte und Gemeinden in Deutschland derzeit stehen (z.B. Bestands-
erhalt, Konversionen, nachhaltige Quartiersentwicklung). 
 
Förderfähig sind investive, investitionsvorbereitende und konzeptionelle Maßnahmen mit 
ausgeprägtem städtebaulichem Bezug. 
 
Die Projekte können Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch 
keine Fördervoraussetzung. In jedem Fall ist der städtebauliche Bezug des Projektes darzule-
gen. Er kann darin bestehen, dass das vorgeschlagene Projekt Gegenstand einer städtebauli-
chen Gesamtstrategie ist, bzw. es sich aus einem Integrierten Stadtentwicklungskonzept oder 
aus vergleichbaren Planungen erschließt.  
 
Innerhalb des vorgesehenen haushaltsrechtlichen Verpflichtungsrahmens (2019 – 2023) sind 
auch mehrjährige Maßnahmen förderfähig.  
 
Förderfähig sind auch Objekte, die im Eigentum eines Landes oder privater Dritter stehen 
sowie Projekte mehrerer Antragsteller.

- 3 - 
Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein, d.h. sie müssen in Abgren-
zung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung 
entsprechender Bauabschnitte ist zulässig. 
 
2. Antragsteller 
Antragsberechtigt sind die Kommunen, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befin-
det. Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune die Feder-
führung.  
 
Antragsteller und Förderempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das 
zu fördernde Objekt oder die Liegenschaft in Privat-, Kirchen- oder Landeseigentum befin-
det. 
 
3. Verfahrensablauf und Auswahl der Projekte 
Das Auswahlverfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektvor-
schläge in der 1. Phase (Einreichung über das Förderportal des Bundes easy-Online) folgt die 
Auswahl der Förderprojekte durch eine unabhängige Expertenjury. Die 2. Phase umfasst die 
Beantragung einer Bundesförderung in Form einer Projektzuwendung (Zuwendungsantrag) 
nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften (VV) durch die ausgewählten Kommunen.

- 4 - 
3. 1 Einreichung von Projektvorschlägen – 1. Phase 
In der 1. Phase ist der Projektvorschlag mit Stadt- oder Gemeinderatsbeschluss, mit dem die 
Teilnahme am Projektaufruf 2018/19 gebilligt wird, dem BBSR bis zum  
 
30. November 2018 
 
in Form der sogenannten Projektskizze online einzureichen.  
 
Das Projektskizzenformular ist ab dem 3. September 2018 über das Förderportal des Bundes 
in easy-Online aufrufbar: 
 
https://foerderportal.bund.de/easyonline 
 
Die in easy-Online erstellte Projektskizze ist nach Abschluss des digitalen Antragsverfahrens 
unverändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterlagen) dem BBSR 
sowie dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort bis zum 4. Dezember 2018 
(Datum Poststempel) zuzuleiten. Das entsprechende Landesressort erstellt daraufhin eine für 
das Antragsverfahren notwendige, städtebauliche Stellungnahme. Die Stellungnahmen zu den 
Projektskizzen senden die Länder bis zum 14. Januar 2019 gesammelt an das BBSR.  
 
Nach Vorprüfung der Projektskizzen durch das BBSR bzw. beauftragte Dritte erfolgt die 
Auswahl der zur Förderung zu empfehlenden Projekte durch eine unabhängige Expertenjury 
im BMI. 
 
3.2 Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projekte – 2. Phase 
Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase durch das 
BBSR aufgefordert, einen entsprechenden Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek-
tes zu stellen. Die Erstellung des Zuwendungsantrages richtet sich nach dem in einem Merk-
blatt näher beschriebenen Verfahren (siehe: www.nationale-staedtebauprojekte.de). Der Zu-
wendungsantrag umfasst grundsätzlich das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzie-
rungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen 
Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss) sowie ggf. weiterer Mittelgeber.

- 5 - 
4.  Auswahl 
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird bei der Auswahl der zu för-
dernden Projekte von einer unabhängigen Expertenjury beraten, die sich aus Mitgliedern des 
Deutschen Bundestages sowie Fachleuten verschiedener Disziplinen (z.B. Stadt- und Land-
schaftsplanung, Städtebau, Denkmalpflege) zusammensetzt.  
 
Für die Auswahl der Projekte sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend (keine Rangfol-
ge): 
 
– nationale bzw. internationale Wahrnehmbarkeit und Wirkung des Vorhabens; 
– überdurchschnittliche Qualität hinsichtlich Städtebau, Baukultur und Bürger-
beteiligung; 
– erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen; 
– Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit; 
– Innovationspotenzial. 
 
5. Komplementärfinanzierung 
Förderprojekte müssen von den betreffenden Kommunen mitfinanziert werden. Der Eigenan-
teil der Kommunen beträgt grundsätzlich ein Drittel der förderfähigen Projektkosten; bei 
Vorliegen einer Haushaltsnotlage kann sich der kommunale Eigenanteil auf bis zu 10% redu-
zieren. Die Haushaltsnotlage ist durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu bestäti-
gen. Die Finanzierung der Folgekosten (Unterhalt, Betriebskosten etc.) ist sicherzustellen.  
 
Bei der Ermittlung der förderfähigen Projektkosten finden eventuelle finanzielle Beteiligun-
gen des Eigentümers oder Nutznießers keine Berücksichtigung (Ausnahme: Eigentum der 
Kommune oder des Landes). Die Bundesmittel können nicht für den Erwerb von bundeseige-
nen Liegenschaften eingesetzt werden. 
 
5.1  Anteil der Kommune 
 Bund Kommune 
Grundsatz 2/3 1/3 
Haushaltsnotlage  90% 10%.

- 6 - 
Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist ausdrücklich erwünscht; sie kann je-
doch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen. 
 
5.2 Förderung landeseigener Objekte oder Liegenschaften 
Bei Objekten oder Liegenschaften in Landeseigentum ist eine Beteiligung des Landes obliga-
torisch: 
 Bund Land 
Grundsatz 1/3 2/3 
 
Ausnahmen sind möglich, wenn durch den Stabilitätsrat eine Haushaltsnotlage des Landes 
festgestellt wurde. 
 
5.3 Erbringung der Finanzierungsanteile von Land bzw. Kommune 
Kommunen und Länder müssen ihre finanziellen Eigenanteile anteilig zu den zur Verfügung 
gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und 
der dadurch bedingte spätere Ausgleich mit kommunalen bzw. Landesmitteln sind nicht mög-
lich.  
 
5.4 Beteiligung Dritter 
Es besteht die Möglichkeit, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. Als unbe-
teiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die keine rechtlichen, per-
sonellen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Projektträger, Bauherrn oder Vorhaben ha-
ben (z. B. unabhängige Stiftungen oder Spender). Die finanzielle Beteiligung unbeteiligter 
Dritter ist ausdrücklich erwünscht. Sie kann als kommunaler Eigenanteil gewertet werden – 
bis zu einem in jedem Fall von der Kommune aufzubringenden Eigenanteil von 10% der för-
derfähigen Kosten. 
 
Bei privaten oder kirchlichen Eigentümern sowie bei anderen öffentlichen Fördergebern han-
delt es sich grundsätzlich nicht um unbeteiligte Dritte. Eine solche Beteiligung ist gleichwohl 
ausdrücklich erwünscht. Für die Berechnung des kom munalen Anteils sind in diesen Fällen 
grundsätzlich die Gesamtkosten abzüglich eines eventuellen Anteils beteiligter Dritter (E i-
gentümer, öffentliche Fördergeber etc.) maßgeblich.

- 7 - 
6. Baufachliche Prüfung 
Für die Umsetzung von baulichen Maßnahmen sind bei einer Förderung die „Richtlinien für 
die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) zu beachten. Diese sind unter 
folgendem Link abzurufen: https://fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/.  
Für die baufachliche Beratung und Prüfung bedient sich der Zuwendungsgeber in der Regel 
der staatlichen Bauverwaltung in den Ländern.  
 
7. Begleitende Öffentlichkeitsarbeit 
Die Förderempfänger werden mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet: 
− auf die Förderung als Nationales Projekt des Städtebaus durch den Bund hinzuweisen,  
− bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projektbeteiligten mitzuwirken 
und 
− ihre Maßnahmen am „Tag der Städtebauförderung“ der Öffentlichkeit vorzustellen. 
Weitere Einzelheiten (z.B. Nutzung des Programmlogos) werden im Zuwendungsbescheid 
geregelt. 
 
8. Weiteres Verfahren 
3. September 2018 Veröffentlichung des Projektaufrufs 2017 
Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online 
 
30. November 2018 Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in easy-Online  
 
4. Dezember 2018 Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in unveränderter, 
ausgedruckter und unterschriebener Form (Datum Poststem-
pel) beim BBSR sowie beim für die Städtebauförderung zu-
ständigen Landesressort 
 
14. Januar 2019 Fristende für die Einreichung der Stellungnahmen der Länder 
beim BBSR 
 
Dezember 2018/ Januar 2019 Sichtung und Vorprüfung der Förderanträge durch das BBSR 
bzw. beauftragte Dritte

- 8 - 
Februar 2019 Tagung der unabhängigen Expertenjury mit dem Ziel, eine 
Förderempfehlung für den Bund sowie einen Gesamtvorschlag 
für die Bindung und den Abfluss der zur Verfügung stehenden 
Haushaltsmittel zu erarbeiten 
 
März 2019 Veröffentlichung der Auswahl und Information der entspre-
chenden Kommunen durch das BMI 
 
März 2019 Aufforderung der ausgewählten Kommunen zur Erstellung 
eines Zuwendungsantrages durch das BBSR 
 
März - Mai 2019 Erarbeitung der Zuwendungsanträge in Abstimmung mit dem 
BBSR und – soweit bauliche Maßnahmen gefördert werden – 
in Abstimmung mit der Bundesbauverwaltung 
 
bis Juni 2019 Eingang der Zuwendungsanträge beim BBSR 
 
ab Juni 2019 Erteilung der Zuwendungsbescheide durch das BBSR

- 9 - 
9. Kontakt 
Projektvorschläge sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender URL 
bis zum 30. November 2018 einzureichen: 
 
https://foerderportal.bund.de/easyonline 
 
Weitere Hinweise zum Verfahren können dem Merkblatt zum Projektaufruf 2018/19 ent-
nommen werden. Das Merkblatt kann unter www.nationale-staedtebauprojekte.de eingesehen 
werden. 
 
Zum verbindlichen Nachweis ist die in easy-Online erstellte Projektskizze dem BBSR unver-
ändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterlagen) bis zum  
4. Dezember 2018 (Datum Poststempel) zuzusenden: 
 
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung  
Kennwort: „Nationale Projekte des Städtebaus 2018/19“ 
Deichmanns Aue 31–37 
53179 Bonn. 
 
Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte an: 
Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung 
nationale-staedtebauprojekte@bbr.bund.de 
Betreff: Projektaufruf 2018/19 – Nationale Projekte des Städtebaus 
 
Telefonischer Kontakt:  
Hotline jeweils Montag bis Freitag 10 bis 12 und 14 bis 16 Uhr unter Tel.: 0228 99401-1666.

Beschlussvorlage

9388 Zeichen

V/0823/2018 
V/0823/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bundesprogramm "Nationale Projekte des Städtebaus 2018/2019" - Projektaufruf 2018 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.10.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   10.10.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   10.10.2018 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des o.a. Bundesprogramms (vgl. Anlage 1) 
sich mit den folgenden Projekten fristgerecht bis zum 30.11.2018 zu bewerben: 
 
1.1. Für den ehemaligen Kasernenstandort Oxfor d für investive, investitionsvorbereitende und 
konzeptionelle Maßnahmen mit ausgeprägtem städtebaulichen Bezug, insbesondere der 
Konversion von Militärflächen auf der Grundlage des vorliegenden städtebaulichen Gesam t-
konzeptes. 
 
1.2. Für den ehemaligen Kasernenstandort York für investive, investitionsvorbereitende und ko n-
zeptionelle Maßnahmen mit ausgeprägtem städtebaulichen Bezug, insbesondere der Ko n-
version von Militärflächen auf der Grundlage des vorliegenden städtebaulichen Gesamtko n-
zeptes. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die 
Gewährung einer möglichen Zuwendung von der fristgerechten Bewerbung, einer bundesweiten 
Vorauswahl, einer nachfolgenden Antragstellung, dem nachgewiesenen besonderen inno vativen 
Ansatz sowie der nachhaltigen Aufwertung und Entwicklung des Quartiers abhängig macht. Die 
Entscheidung trifft eine vom Bund eingerichtete Jury. Erst danach erhalten die ausgewählten 
Kommunen die Möglichkeit gezielte Förderanträge im März 2019 zu s tellen. Die Maßnahmen 
müssen bis Ende 2023 realisiert sein. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass durch die Entscheidung zur Bewerbung mit den o.g. Förde r-
projekten und damit im Rahmen der Vorauswahl einer möglichen Durchführun g investiver sowie 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
21.09.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Thiel 
Telefon: 492 61 80 
Thiel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0823/2018 
investitionsbegleitender Maßnahmen Baukosten, Projektkosten und Folgekosten entstehen we r-
den. 
Das Bundesprogramm "Förderung von Investitionen in nati onale Projekte des Städtebaus"  er-
möglicht - bei positiver Entscheidung über die Bewerbung und die nachfolgenden Förderanträge - 
für die Stadt Münster eine öffentliche Förderung der Bau - und Projektkosten in Höhe von ca. 2/3 
der anfallenden förderfähigen Gesamtkosten.   
 
4. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass - bei positiver Ent scheidung über die B e-
werbung und die nachfolgenden Förderanträge - grundsätzlich ein Eigenanteil der Bau- und Pro-
jektkosten in Höhe von ca. 1/3 der anfallenden förderfähigen Gesamtkosten b ereitzustellen ist. 
Über die konkrete Höhe des Eigenanteils können erst dann verbindliche Aussagen gemacht wer-
den, wenn die Entscheidung zur Vorauswahl durch den Bund getroffen wurde und die Stadt 
Münster aufgefordert worden ist, konkrete Förderanträge zu stellen. Eine Entscheidung hierüber 
erfolgt dann ggf. wiederum auf Grundlage einer Ratsvorlage. 
 
5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Folgekosten für die zu beantragenden baulichen Maßna h-
men derzeit nicht konkret beziffert werden können. Verbindliche Aussagen werden erst im Ra h-
men der konkreten Antragstellung möglich se in, wenn auch die Gesamtkosten benannt werden 
können. 
 
Begründung: 
 
Die Bundesregierung stellt im Jahr 2018/19 erneut Mittel in Höhe von rund 140 Mio. €  zur „Förderung 
von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus“ bereit. Der entsprechende Proje ktaufruf zum 
Bundesprogramm (vgl. Anlage 1) wurde Anfang September 2018 veröffentlicht. 
 
Nationale Projekte des Städtebaus sind national und international wahrnehmbare, größere städtebau-
liche Projekte mit deutlichen Impulsen für die jeweilige Stadt  und/oder Region . Sie zeichnen sich 
durch einen besonderen Qualitätsanspruch hinsichtlich des städtebaulichen Ansatzes, der baukult u-
rellen Aspekte und der Beteiligungsprozesse aus, verfolgen die baupolitischen Ziele des Bundes und 
weisen Innovationspotential auf. Alle diese Faktoren können mit den durchgeführten Verfahren zu 
den beiden ehemaligen Kasernenstandorten grundsätzlich erfüllt werden.  
 
Förderfähig sind investive, investitionsvorbereitende und konzeptionelle Maßnahmen mit ausgeprä g-
tem städtebaulichem Bezug.  
Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein. Sie können Teil einer städtebaul i-
chen Gesamtmaßnahme (z.B. Entwicklung ehemaliger Kasernenstandorte) oder aus einem Integrie r-
ten Stadtentwicklungskonzept hergeleitet sein. Die Förderung von  Bauabschnitten ist zulässig. Auch 
mehrjährige Maßnahmen sind förderfähig. 
 
Der städtebauliche Bezug der Projekte ist darzulegen, z.B. im Rahmen einer städtebaulichen G e-
samtmaßnahme oder Gesamtstrategie. Die Verwaltung schlägt daher vor, auf der Grundlage der bei-
den vorliegenden städtebaulichen Entwicklungskonzepte sowie der aktuell zur Beschlussfass ung an-
stehenden Bebauungspläne für die ehemalige Oxford - und York-Kaserne die in den Beschlusspun k-
ten 1.1. und 1.2. aufgeführten Maßnahmen im Rahmen des o.a. Projektaufrufes anzumelden.  
Im Fall der Auswahl der Stadt Münster im Rahmen der 1. Stufe der Juryentscheidung durch den Bund 
können dann in zeitlicher Abfolge nach der Programmanmeldung die vom BMI geforderten Förderan-
träge zu den  Einzelmaßnahmen auf den Ka sernenstandorten beantragt werden , unter Einbindung 
ihrer 100%igen Tochtergesellschaft KonvOY.  
Weitere innovative städtebauliche, hochbauliche oder infrastrukturelle Maßnahmen können ggf. bei 
Fortsetzung des Bundesprogrammes - das Programm existiert berei ts seit dem Jahr 2014 - in den 
Folgejahren beantragt werden. 
 
Das ca. 26 Hektar große Areal der ehemaligen Oxford-Kaserne soll in den nächsten Jahren ein 
durchmischtes lebendiges Wohnquartier werden. Unmittelbar nach dem Freizug durch die britischen 
Streitkräfte im November 2013 startete die städtebauliche Strukturplanung. Im intensiven Dialog zw i-

- 3 - 
V/0823/2018 
schen Bürgerschaft und Fachakteuren ist ein Konzept für die Nachnutzung entstanden. Grundlege n-
de Ziel -Perspektive ist dabei, ein breites, differenziertes Wohnrauma ngebot, entsprechende Infr a-
struktur-Einrichtungen, Verknüpfungen mit dem bestehenden Stadtteil sowie Treffpunkte für die „alten 
und neuen Bewohner“ des Stadtteils zu schaffen. 
 
Das 50 Hektar große Areal der ehemaligen York-Kaserne soll in den nächsten Jahr en ein durc h-
mischtes lebendiges Wohnquartier werden. Unmittelbar nach dem Freizug durch die britischen Strei t-
kräfte im November 2012 startete die städtebauliche Perspektivplanung. In einem sechsmonatigen 
Prozess ist im Dialog zwischen Bürgerschaft und Fachakteuren ein Konzept für die Nachnutzung ent-
standen. Grundlegende Ziel -Perspektive ist dabei, ein breites, differenziertes Wohnraumangebot, 
entsprechende Infrastruktur-Einrichtungen, ein Handels- und Dienstleistungsangebot (das die bisheri-
gen Angebote im Stadtteil ergänzt), Verknüpfungen mit dem bestehenden Stadtteil sowie Treffpunkte 
für die „alten und neuen Bewohner“ des Stadtteils zu schaffen. 
 
Mit der Teilnahme am Projektaufruf 2018/19 durchläuft die Bewerbung der Stadt Münster ein zwei-
stufiges Verfahren. Mit der Abgabe der Bewerbungsunterlagen wird in einer ersten Stufe bundesweit 
eine Vorauswahl durchgeführt, mit dem Ziel die Zahl der Teilnehmer zu reduzieren, die in der zweiten 
Stufe konkrete Förderanträge zu den in der Bewerbung genannten Projekten s tellen dürfen. Die Vor-
auswahl der zu fördernden Projekte erfolgt durch eine unabhängige Expertenjury im Auftrag des Bun-
des. Für die Auswahl der Projekte sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend:  
 Nationale bzw. internationale Wahrnehmbarkeit und Wirkung des Vorhabens, 
 überdurchschnittliche Qualität hinsichtlich Städtebau, Baukultur und Bürgerbeteiligung, 
 erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen, 
 Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit, 
 Innovationspotenzial. 
 
Im Rahmen des Projektaufrufes wird im Falle einer Auswahl der Stadt Münster und der nachfolge n-
den konkreten Beantragung von Finanzhilfen eine Förderung von rund 2/3 der Projektkosten  der 
förderfähigen Gesamtkosten in Aussicht gestellt. Dies entspricht in etwa dem Fördersatz der klass i-
schen Städtebauförderung. Neben investiven, baulichen Maßnahmen können auch investitionsbeglei-
tende oder konzeptionelle Maßnahmen gefördert werden.  
 
Die Bewerbung zum Projektaufruf hat bis zum 30.11.2018 zu erfolgen. Erforderlich zur Bewerbung ist 
eine Entscheidung des Rates der Stadt Münster sich mit den o.g. Projekten beteiligen zu wollen. Die 
Tagung der Expertenjury ist für Februar 2019 vorgesehen. Anschließend werden im März 2019 die 
ausgewählten Projekte bzw. teilnehmenden Kommunen durch das Bundesmini sterium benannt. Die 
Kommunen erhalten anschließend die Aufforderung einen Zuwendungsantrag zu erstellen. Die Era r-
beitung des Zuwendungsantrages ist in Abstimmung mit dem Bundesinstitut für Bau -, Stadt - und 
Raumforschung (BBSR) zu erstellen. 
 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlage 1:  Bundesprogramm "Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus" - 
Projektaufruf 2016 -

Anlage A

2642 Zeichen

Anlage A zur V/0823/2018 
Kurzüberblick 
Die Stadt Münster bewirbt sich im Rahmen des Projektaufrufes 2018/19 zur Förderung von Inves-
titionen in nationale Projekte des Städtebaus mit den beiden ehemaligen Kasernenstandorten 
Oxford und York. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 Wir werden Münster auf der Basis unserer Geschichte und des Prinzips von „Toleranz durch 
Dialog“ zu einer weltoffenen Stadt weiterentwickeln 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0901 Stadtplanung 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja  Nein X  
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja  Nein X  
Im Entwurf des Haushaltsplan 2019 enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja  Nein X  
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein X  
Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unab-
hängig von der vorhandenen Mittelbereitstellung im Be-
schlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle 
oder bei den Zielen reicht nicht aus.

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
X vollständig frei-
willig 
Ebenso sollte zur Umsetzung des zweiten Teils der NaSa-Sofortmaßnahme zumindest durch Ein-
fordern eines erläuternden Satzes abgefragt werden, 
- auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aufgabe beruht (Gesetz, Ratsbeschluss, etc.), 
- und ob und in welchem Anteil die finanziellen Auswirkungen in ihrer Höhe beeinflussbar sind. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die o. g. Querschnittsthemen sollen im Sinne eines Positivkatalogs dann erwähnt werden, wenn 
der mit der Vorlage zu entscheidende Sachverhalt bzw. der Bericht 
 Unterschiede zwischen den Geschlechtern ausweist, schafft oder berücksichtigt, 
 inklusionspolitische Aussagen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention trifft 
 migrationspolitische Aussagen trifft, 
 das Thema Demografie im Sinne des im VV verabschiedeten Fragenkatalogs betrifft oder 
 klimaschutzrelevante Aussagen trifft, 
und dies für die Beschlussfassung und Entscheidung von unmittelbarer und grundsätzlicher Be-
deutung und Relevanz ist. 
Dann ist kurz zu beschreiben, inwieweit der Bezug gegeben ist. Ausführliche Informationen sind 
in diesen Fällen in der Vorlage zu liefern. Ggf. ist ein Kontakt mit der entsprechenden Dienststelle 
aufzunehmen.

Beratungsverlauf (3)

04.10.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.10.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.10.2018 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0823/2018
Typ
Vorlagen
Datum
07.09.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37