V/0106/2009
Besetzung der Einigungsstelle nach LPVG
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Beschlussvorlage
4908 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER Personal- und Organisationsamt Betrifft Besetzung der Einigungsstelle nach LPVG Beratungsfolge 12.03.2009 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Für die bei der Stadt Münster nach § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) einzurichtende Einigungsstelle werden im Einvernehmen mit der Personalvertretung für die Dauer der laufenden Wahlzeit (01.07.2008 – 30.06.2012) berufen: a) Herr Horst-Dieter Krasshöfer, Richter am Bundesarbeitsgericht, zum Vorsitzenden b) Herr Thomas Gerretz, Direktor des Arbeitsgerichts Herne, zum stellvertretenden Vorsitzenden 2. Die Zahl der Beisitzer/innen einschließlich der Vertreter/innen wird im Einvernehmen mit der Personalvertretung auf 12 festgesetzt (je 6 von der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung zu benennende Beisitzer/innen). 3. Von der obersten Dienstbehörde werden folgende Beisitzer/innen in die Einigungsstelle entsandt: a) Erwin Goerke, Amtsleiter b) Rainer Uetz, Dezernent c) Michaela Heuer, Justiziarin d) Patrick Hasenkamp, Betriebsleiter e) Monika Rasche, Amtsleiterin d) Christiane Köhling, Fachstellenleiterin Der Oberbürgermeister bestimmt jeweils die drei Teilnehmer/innen, die für die oberste Dienstbehörde an der Verhandlung der Einigungsstelle teilnehmen. Vorlagen-Nr.: V/0106/2009 Auskunft erteilt: Herr Goerke Ruf: 492 11 00 E-Mail: Goerke@stadt-muenster.de Datum: 26.02.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Begründung: Nach § 67 LPVG NRW wird bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle gebildet. Sie besteht aus einem/einer unparteiischen Vor- sitzenden, einem/einer Stellvertreter/in und Beisitzern/innen. Auf die Person des/der Vorsitzenden und der/des Stellvertreters/in sowie über die Zahl der Beisitzer/innen haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu einigen. Die Beisitzer/innen, die Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein müssen, werden von beiden Seiten je zur Hälfte bestellt und dem Vorsitzenden benannt. Die Einigungsstelle tritt auf Antrag des Leiters/der Leiterin der Dienststelle oder der Personalvertre- tung zusammen, wenn in Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unter- liegen, zwischen dem Leiter/der Leiterin der Diens tstelle und der Personalvertretung keine Eini- gung erzielt wird. Die Personalvertretung kann die Entscheidung der Einigungsstelle auch dann beantragen, wenn der Leiter/die Leiterin der Dienststelle über einen Antrag nach § 66 Absatz 4 LPVG NRW nicht innerhalb einer bestimmten Frist entscheidet. Es hat folgende Änderungen gegeben: • Die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung sind durch die Neufassung des LPVG grundlegend geändert worden. Sie wurden in Personal-, Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten neu gefasst und in der Mehrzahl eingeschränkt bzw. ge- strichen. • Durch die Neufassung der GO sowie der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster ist nunmehr der Oberbürgermeister in allen Personalangelegenheiten ent- scheidungsbefugt. • Die Kompetenzen der Einigungsstelle selbst sind eingeschränkt worden. Insbesondere in Personal- und Organisationsangelegenheiten kann die Einigungsstelle keinen abschließen- den Beschluss mehr fassen, sondern nur eine Empfehlung an das verfassungsmäßig zu- ständige oberste Organ beschließen. Bislang wurden als Beisitzer für die oberste Dienstbehörde • für Angelegenheiten, in denen der Oberbürgermeister entscheidungsbefugt war, Verwal- tungsmitarbeiter/innen und • für Angelegenheiten, in denen der Rat oder ein Ausschuss die Entscheidungsbefugnis hatte, Ratsmitglieder benannt. Durch die vorgenannten rechtlichen Änderungen ist in den verbleibenden mitbestimmungspflichti- gen Angelegenheiten der Oberbürgermeister nunmehr allein entscheidungskompetent. Es er- scheint daher sinnvoll, als Beisitzer der Dienststelle Mitarbeiter/innen der Verwaltung zu benennen. Die Einigungsstelle wird nach § 67 LPVG tätig in der Besetzung mit dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in und 6 Beisitzern, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung jeweils zur Hälfte aus dem Kreis der von ihnen benannten Beisitzer/innen ent- nommen werden. Im Einvernehmen mit der Personalvertretung wird empfohlen, für die laufende Amtszeit der Perso- nalvertretung Herrn Horst-Dieter Krasshöfer zum Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie Herrn Thomas Gerretz zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle zu berufen und die Zahl der Beisitzer/innen auf 12 festzulegen. Gez. Dr. Heinrichs Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0106/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.02.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37