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V/0153/2017

Abschluss von Belegungsvereinbarungen auf Grundlage der Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau

Vorlagen 16.02.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.05.2017, TOP 26

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

6871 Zeichen

V/0153/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Abschluss von Belegungsvereinbarungen auf Grundlage der Satzung zur Begründung 
kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.04.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und  
                     Arbeitsförderung Bericht 
25.04.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht 
27.04.2017 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht 
16.05.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und 
                     E-Government Bericht 
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 
17.05.2017 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Ausgangslage 
 
Am 29.06.2016 hat der Rat die Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im g e-
förderten Mietwohnungsbau (Vorlage V/0413/2016/1.Erg.) beschlossen. Die Satzung ist ein Ba u-
stein zur Sicherung von Mietpreis- und Belegungsbindungen im Kommunalen Handlungskonzept 
Wohnen (Vorlage V/0593/2013). 
 
Die Verwaltung wurde beauftragt, mit den Eige ntümern der vom Geltungsbereich der Satzung 
erfassten öffentlich geförderten Mietwohnungen mit einem Bestand von mindestens 50 Wohnu n-
gen Kooperationsvereinbarungen zur eigenverantwortlichen Wohnungsversorgung besonders 
dringlicher Haushalte auf der Grundlage einer Mustervereinbarung abzuschließen sowie über die 
verbindlich geschlossenen Vereinbarungen und ihren Wirkungen zu berichten.  
 
 
Aktuelle Entwicklungen bei der Wohnraumversorgung 
 
Die Benennungsrechtssatzung dient der Steuerung einer angemessenen Woh nraumversorgung 
von dringend auf preiswerten Wohnraum angewiesenen Haushalten. Ihre  Situation hat sich im 
vergangenen Jahr noch verschlechtert. Der Anteil der besonders dringend zu versorgenden 
WN-Haushalte (Wohnungsnotfälle)  gegenüber allen in der Vermi ttlung registrierten 
Wohnberechtigten  hat sich von 14 % a m 01.03.2016 auf 19,5 % am 01.03 .2017 erhöht. Hier 
macht sich die zunehmende Zahl wohnberechtigter Flüchtlingshaushalte bemerkbar. Mit posit i-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0153/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Regenitter 
Ruf: 
492 64 00 
E-Mail: 
RegenitterG@stadt-muenster.de 
Datum: 
07.03.2017 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0153/2017 
 
vem Ausgang des Asylanerkennungsverfahrens wird ein auslä nderrechtlicher Status erworben, 
der die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines und den Auszug aus einer Flüchtling s-
notunterkunft ermöglicht. Diese Haushalte erhalten ebenso wie andere in Notunterkünften unte r-
gebrachte bzw. in viel zu kleinem Wohnraum  wohnende Haushalte Dringlichkeitspunkte. Bei z u-
sätzlich zu berücksichtigenden  gesetzlich vorgegebenen Dringlichkeitskriterien wie „Schwange r-
schaft“ oder „Familie mit Kindern“  werden die Haushalte den  WN-Haushalten zugerechnet. 
 
 
Wirkungen der Satzung und der Kooperationsvereinbarungen 
 
Unmittelbar nach Beschluss der Benennungsrechtssatzung hat die Verwaltung Kontakt zu den 
zehn Eigentümern mit einem Bestand von mindestens 50 Wohnungen und auf dessen Wunsch 
auch zu einem Eigentümer mit einem Bestand von unter 50 Wohnungen aufgenommen. 
 
Es wurden intensive Gespräche zum Abschluss der Vereinbarung und zu deren  praktischer Um-
setzung geführt. Die letzte Vereinbarung konnte im Februar 2017 erfolgreich abgeschlossen wer-
den.  
Die Verwaltung hat  mit neun Eigent ümern Belegungsvereinbarungen abgeschlossen. Der von 
den Belegungsvereinbarungen erfasste Bestand beträgt 3.485 Wohnungen (Stand 
31.12.2016). Diese Wohnungen werden  eigenverantwortlich von den Eigentümern vergeben, 
jedoch unter Berücksichtigung der vereinbarten Quoten dringend zu versorgender Haushalte. 
 
Ein Eigentümer mit einem Bestand von über 50 Wohnungen wünsch te keinen Abschluss einer 
Belegungsvereinbarung. Ein Eigentümer hat hat der Verwaltung bereits vor Inkrafttreten der Sat-
zung seinen Wohnungsbest and überwiegend zur Vermittlung gemeldet und sah keinen Bedarf , 
an dieser für ihn positiven Praxis etwas zu ändern. 
 
Darüber hinaus informierte die Verwaltung alle Eigentümer mit einem Bestand von weniger als 50 
Wohnungen über das Inkrafttreten, den Inhalt  und die Umsetzung der Satzung. Aus ihren Woh-
nungsbeständen generierte die Verwaltung auf der Grundlage der  Satzung zusätzliche 
Mieterbenennungsrechte für 1.220 Wohnungen.  Bei Freiwerden dieser Wohnungen hat die 
Verwaltung das Recht, den Eigentümern wohnungssuchende Haushalte aus ihrer Bewerberdatei 
als Mieter vorzuschlagen.  
 
Die Wirkungen der Satzung und der Kooperationsvereinbarungen auf einen Blick: 
Wohnungs-
bestand im 
Geltungsbe-
reich der  
Satzung 
Verhandlungen über 
eine Kooperations-
vereinbarung 
Abgeschlossene Ko-
operationsverein-
barungen 
Mieterbenennungsrechte 
auf der Grundlage der 
Satzung 
4.705 Woh-
nungen 
11 Eigentümer, mit ei-
nem Wohnungsbestand 
von 3.670 Wohnungen 
9 Eigentümer mit einem 
Wohnungsbestand von 
3.485 Wohnungen 
73 Eigentümer mit einem 
Wohnbestand von 1.220 
Wohnungen

3 
V/0153/2017 
 
Ressourcen für die Umsetzung der Satzung 
 
Mit dieser Vorlage kommt die Verwaltung dem Auftrag nach, über die abgeschlossenen Bel e-
gungsvereinbarungen und ihre Wirkungen zu berichten. Der Bericht ist Grundlage für die Berei t-
stellung erforderlicher Ressourcen zur  Umsetzung der Satzung (Vorlage V/0413/2016/1.Erg.,  
Beschlussziffer 4). 
 
Für die Wohnungsvermittlung aufgrund gesetzlich eingeräumter und noch geltender Besetzung s-
rechte an 2.308 Wohnungen sind 4 Sachbearbeiterinnen mit  einem Umfang von insgesamt 1,1 
Stellenanteilen (A8/E08) eingesetzt.  
Für die Wohnungsvermittlung nach Maßgabe der zusätzlich auf der Grundlage der Satzung e r-
worbenen Mieterbenennungsrechte an 1.220 Wohnungen ergibt  sich rechnerisch ein Bedarf für 
eine 0,57 Stelle (A8/E08).  
Für die Umsetzung der Satzung ist somit eine Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ erforderlich.  
 
Die Aufgabe wird aktuell auf einer überplanmäßig eingerichteten Position wahrgenommen, wel-
che aus freien Stellenanteilen gedeckt wird. Mit dem altersbedingten Ausscheiden eines bisheri-
gen Stelleninhabers im Bereich der Wohngeldsachbearbeitung wurde entschieden, diese 1,0 
Stelle zukünftig nur im Umfang von 0,5 VZÄ wiederzubesetzen, da die Wohngeldreform 2016 in 
Münster nicht die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 
prognostizierte Steigerung um 40 % der wohngeldbeziehenden Haushalte, sondern lediglich     
35 % erreicht. 
 
Der dadurch frei bleibende Stellenanteil im Umfang von 0,5 VZÄ kann dauerhaft für die Mehrauf-
gaben im Bereich der Wohnungsvermittlung herangezogen werden. Zusätzliche Kosten entst e-
hen somit nicht.  Die entsprechende Verlagerung des Stellenanteils wird im Stellenplan 2018 
nachvollzogen. 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Matthias Peck 
Stadtrat

Beratungsverlauf (6)

05.04.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.04.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.04.2017 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.05.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 24 Bericht Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.05.2017 Rat
TOP 26 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0153/2017
Typ
Vorlagen
Datum
16.02.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37