V/0153/2017
Abschluss von Belegungsvereinbarungen auf Grundlage der Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau
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Berichtsvorlage
6871 Zeichen
V/0153/2017
DER OBERBÜRGERMEISTER
des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung
Betrifft
Abschluss von Belegungsvereinbarungen auf Grundlage der Satzung zur Begründung
kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau
Beratungsfolge
05.04.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung Bericht
25.04.2017 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Bericht
27.04.2017 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht
16.05.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und
E-Government Bericht
17.05.2017 Haupt- und Finanzausschuss Bericht
17.05.2017 Rat Bericht
Bericht:
Ausgangslage
Am 29.06.2016 hat der Rat die Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im g e-
förderten Mietwohnungsbau (Vorlage V/0413/2016/1.Erg.) beschlossen. Die Satzung ist ein Ba u-
stein zur Sicherung von Mietpreis- und Belegungsbindungen im Kommunalen Handlungskonzept
Wohnen (Vorlage V/0593/2013).
Die Verwaltung wurde beauftragt, mit den Eige ntümern der vom Geltungsbereich der Satzung
erfassten öffentlich geförderten Mietwohnungen mit einem Bestand von mindestens 50 Wohnu n-
gen Kooperationsvereinbarungen zur eigenverantwortlichen Wohnungsversorgung besonders
dringlicher Haushalte auf der Grundlage einer Mustervereinbarung abzuschließen sowie über die
verbindlich geschlossenen Vereinbarungen und ihren Wirkungen zu berichten.
Aktuelle Entwicklungen bei der Wohnraumversorgung
Die Benennungsrechtssatzung dient der Steuerung einer angemessenen Woh nraumversorgung
von dringend auf preiswerten Wohnraum angewiesenen Haushalten. Ihre Situation hat sich im
vergangenen Jahr noch verschlechtert. Der Anteil der besonders dringend zu versorgenden
WN-Haushalte (Wohnungsnotfälle) gegenüber allen in der Vermi ttlung registrierten
Wohnberechtigten hat sich von 14 % a m 01.03.2016 auf 19,5 % am 01.03 .2017 erhöht. Hier
macht sich die zunehmende Zahl wohnberechtigter Flüchtlingshaushalte bemerkbar. Mit posit i-
Vorlagen-Nr.:
V/0153/2017
Auskunft erteilt:
Frau Regenitter
Ruf:
492 64 00
E-Mail:
RegenitterG@stadt-muenster.de
Datum:
07.03.2017
Öffentliche Berichtsvorlage
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vem Ausgang des Asylanerkennungsverfahrens wird ein auslä nderrechtlicher Status erworben,
der die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines und den Auszug aus einer Flüchtling s-
notunterkunft ermöglicht. Diese Haushalte erhalten ebenso wie andere in Notunterkünften unte r-
gebrachte bzw. in viel zu kleinem Wohnraum wohnende Haushalte Dringlichkeitspunkte. Bei z u-
sätzlich zu berücksichtigenden gesetzlich vorgegebenen Dringlichkeitskriterien wie „Schwange r-
schaft“ oder „Familie mit Kindern“ werden die Haushalte den WN-Haushalten zugerechnet.
Wirkungen der Satzung und der Kooperationsvereinbarungen
Unmittelbar nach Beschluss der Benennungsrechtssatzung hat die Verwaltung Kontakt zu den
zehn Eigentümern mit einem Bestand von mindestens 50 Wohnungen und auf dessen Wunsch
auch zu einem Eigentümer mit einem Bestand von unter 50 Wohnungen aufgenommen.
Es wurden intensive Gespräche zum Abschluss der Vereinbarung und zu deren praktischer Um-
setzung geführt. Die letzte Vereinbarung konnte im Februar 2017 erfolgreich abgeschlossen wer-
den.
Die Verwaltung hat mit neun Eigent ümern Belegungsvereinbarungen abgeschlossen. Der von
den Belegungsvereinbarungen erfasste Bestand beträgt 3.485 Wohnungen (Stand
31.12.2016). Diese Wohnungen werden eigenverantwortlich von den Eigentümern vergeben,
jedoch unter Berücksichtigung der vereinbarten Quoten dringend zu versorgender Haushalte.
Ein Eigentümer mit einem Bestand von über 50 Wohnungen wünsch te keinen Abschluss einer
Belegungsvereinbarung. Ein Eigentümer hat hat der Verwaltung bereits vor Inkrafttreten der Sat-
zung seinen Wohnungsbest and überwiegend zur Vermittlung gemeldet und sah keinen Bedarf ,
an dieser für ihn positiven Praxis etwas zu ändern.
Darüber hinaus informierte die Verwaltung alle Eigentümer mit einem Bestand von weniger als 50
Wohnungen über das Inkrafttreten, den Inhalt und die Umsetzung der Satzung. Aus ihren Woh-
nungsbeständen generierte die Verwaltung auf der Grundlage der Satzung zusätzliche
Mieterbenennungsrechte für 1.220 Wohnungen. Bei Freiwerden dieser Wohnungen hat die
Verwaltung das Recht, den Eigentümern wohnungssuchende Haushalte aus ihrer Bewerberdatei
als Mieter vorzuschlagen.
Die Wirkungen der Satzung und der Kooperationsvereinbarungen auf einen Blick:
Wohnungs-
bestand im
Geltungsbe-
reich der
Satzung
Verhandlungen über
eine Kooperations-
vereinbarung
Abgeschlossene Ko-
operationsverein-
barungen
Mieterbenennungsrechte
auf der Grundlage der
Satzung
4.705 Woh-
nungen
11 Eigentümer, mit ei-
nem Wohnungsbestand
von 3.670 Wohnungen
9 Eigentümer mit einem
Wohnungsbestand von
3.485 Wohnungen
73 Eigentümer mit einem
Wohnbestand von 1.220
Wohnungen
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Ressourcen für die Umsetzung der Satzung
Mit dieser Vorlage kommt die Verwaltung dem Auftrag nach, über die abgeschlossenen Bel e-
gungsvereinbarungen und ihre Wirkungen zu berichten. Der Bericht ist Grundlage für die Berei t-
stellung erforderlicher Ressourcen zur Umsetzung der Satzung (Vorlage V/0413/2016/1.Erg.,
Beschlussziffer 4).
Für die Wohnungsvermittlung aufgrund gesetzlich eingeräumter und noch geltender Besetzung s-
rechte an 2.308 Wohnungen sind 4 Sachbearbeiterinnen mit einem Umfang von insgesamt 1,1
Stellenanteilen (A8/E08) eingesetzt.
Für die Wohnungsvermittlung nach Maßgabe der zusätzlich auf der Grundlage der Satzung e r-
worbenen Mieterbenennungsrechte an 1.220 Wohnungen ergibt sich rechnerisch ein Bedarf für
eine 0,57 Stelle (A8/E08).
Für die Umsetzung der Satzung ist somit eine Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ erforderlich.
Die Aufgabe wird aktuell auf einer überplanmäßig eingerichteten Position wahrgenommen, wel-
che aus freien Stellenanteilen gedeckt wird. Mit dem altersbedingten Ausscheiden eines bisheri-
gen Stelleninhabers im Bereich der Wohngeldsachbearbeitung wurde entschieden, diese 1,0
Stelle zukünftig nur im Umfang von 0,5 VZÄ wiederzubesetzen, da die Wohngeldreform 2016 in
Münster nicht die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
prognostizierte Steigerung um 40 % der wohngeldbeziehenden Haushalte, sondern lediglich
35 % erreicht.
Der dadurch frei bleibende Stellenanteil im Umfang von 0,5 VZÄ kann dauerhaft für die Mehrauf-
gaben im Bereich der Wohnungsvermittlung herangezogen werden. Zusätzliche Kosten entst e-
hen somit nicht. Die entsprechende Verlagerung des Stellenanteils wird im Stellenplan 2018
nachvollzogen.
I.V.
gez.
Matthias Peck
Stadtrat
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0153/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.02.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37