V/0863/2012
Verfahren zur Einräumung der Wegerechte für das Elektrizitätsversorgungs- und Gasnetz in der Stadt Münster (Konzessionsvergabe nach § 46 Abs. 3 EnWG))
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Beschlussvorlage
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V/0863/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Zentrales Justiziariat Betrifft Verfahren zur Einräumung der Wegerechte für das Elektrizitätsversorgungs- und Gasnetz in der Stadt Münster (Konzessionsvergabe nach § 46 Abs. 3 EnWG)) Beratungsfolge 12.12.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt die Entwürfe der Ersten Verfahrensbriefe für das Strom - und Gasnetz zur Kenntnis (Anlage 1a und Anlage 1b) und beschließt, für die Auswahl des Konzessionärs/de r Konzessionäre folgende Auswahlkriterien mit deren Gewichtung heranzuziehen: Punkte Gruppe A: Erreichung der Ziele des § 1 EnWG 150 Untergruppe I Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes und Qualität des Netzes 30 Untergruppe II Preisgünstigkeit 30 Untergruppe III Verbraucherfreundlichkeit 30 Untergruppe IV Umweltverträglichkeit/netzbezogener Beitrag zum Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien 30 Untergruppe V Effizienz des Netzbetriebes 30 Gruppe B: Ausgestaltung des Konzessionsvertrages 120 Untergruppe I Konzessionsabgaben und sonstige zulässige Leistungen an die Stadt Münster 40 Untergruppe II Baumaßnahmen 30 Untergruppe III Laufzeit 25 Untergruppe IV Endschaftsregelung 15 Untergruppe V Sonstige Ausgestaltung des Konzessionsvertrages 10 Gesamtpunkte 270 2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass eine Änderung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach Versand der Ersten Verfahrensbriefe an die Interessenten nicht mehr möglich ist. 3. Der Rat nimmt den Zeit- und Ablaufplan (Anlage 2) zur Kenntnis. 4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Präsentation der Auswertungsergebnisse und die B e- schlussfassung zur Auswahl des Konzessionärs/der Konzessionäre in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. Vorlagen-Nr.: V/0863/2012 Auskunft erteilt: Herr Niemeyer Ruf: 492 30 00 E-Mail: Niemeyer@stadt-muenster.de Datum: 21.11.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0863/2012 Begründung: Vorgeschichte Die Stadt Münster hat mit der Stadtwerke Münster GmbH Konzessionsverträge für elektr ische Energie, Gas- und Wasserversorgung abgeschlossen. Die Verträge für Gas versorgung und elekt- rische Energie sind zum 01.01.1995 in Kraft getreten und laufen zum 16.10.2014 aus. Für das mit den Konzessionsverträgen eingeräumte Nutzungsrecht an den öffentlichen Wegen und Plätzen erhält die Stadt Münster jährlich Konzessionsabgaben für Strom und Gas von der Stad t- werke Münster GmbH. Mit der Liberali sierung des Energiemarktes in Deutschland hat sich das Energiewir tschafts- und Konzessionsrecht grundlegend verändert. Dem Abschluss neuer Konzessionsverträge muss ein transparentes und diskriminierungsfreies Konzessionierungsverfahren vorausgegangen sein. Gem. § 46 Abs. 3 EnWG muss spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Konzessionsverträge im elektronischen Bundesanzeiger die Beendigung der Verträge bekannt gegeben werden, um einen Wettbewerb um die jeweilige Konzession zu ermöglichen. Bei mehr als 100.000 Kunden, die unmittelbar oder mittelbar an das jeweilige Netz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im EU-Amtsblatt zu erfolgen. Die Beendigung der Strom- und Gaskonzession wurde am 16.10.2012 im elektronischen Bundes- anzeiger, die Bekanntmachung der Beendigung der Stromkonzession wurde zusätzlich am 16.10.2012 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Mit Abschluss der neuen Konzessionsverträge wird festgelegt, welches Energieversorgungsunte r- nehmen künftig das qualifizierte Wegenutzungsrecht an den öffentlichen Verkehrswegen im Stadt- gebiet für den Betrieb der örtlichen Verteilnetze inne hat. Mit der Auswahl wird somit der Betreiber des örtlichen Strom- und Gasnetzes bestimmt. In den jeweiligen Bekanntmachungen wurde darauf hingewiesen, dass Energieversorgungsunter- nehmen, die an einem Neuabschluss des Konzessionsvertrags für das Gas - oder Stromnetz inte- ressiert sind, bis zum 15.01.2013 schriftlich ihr Interesse bei der Stadt Münster bekunden sollen. Sollten sich auf die Bekanntmachung hin mehrere Unternehmen um den Neuabschluss der Ko n- zessionsverträge in Münster bewerben, hat die Stadt Münster ein diskriminierungsfreies und trans- parentes Auswahlverfahren zu gewährleisten und zu dokumentieren. Das „Ausschreiben eines Konzessionsvertrages“ ist kein Verg abeverfahren gem. §§ 97 ff. GWB . Es handelt sich vielmehr um die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, bei der das Kartel l- vergaberecht keine Anwendung findet. Allerdings gelten auch für die Vergabe von Dienstleistungs- konzessionen die EU -primärrechtlichen Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung. Daher ist es erforderlich, dass die Auswahlkriterien und ihre Gewichtung vor Versand der Ang e- botsaufforderung verbindlich festgelegt werden. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gebietet es, dass d ie Verfahren für Gas und Strom strikt getrennt voneinander durchgeführt werden, damit auch Interessenten, die nur ein Medium bedi e- nen wollen, am Verfahren teilnehmen können. Die parallele Durchführung der Verfahren ist alle r- dings zulässig. Sofern nach Absc hluss der Interessenbekundungsverfahren mehrere Unternehmen ihr Interesse gegenüber der Stadt Münster bekundet haben, werden die Bieter mit den Ersten Verfahrensbriefen (Anlage 1a und 1b) aufgefordert , ein indikatives Angebot vorzulegen. Die Stadt Münster hat sich vorbehalten, vor Beginn der im Verfahren vorgesehenen Verhandlungsrunde den Bieterkreis auf mindestens drei und maximal fünf Bieter zu verengen. Nach der Verhandlungsrunde werden die Bieter aufgefordert, ein verbindliches Angebot vorzulegen. Die se Angebote werden anschließend ausgewertet. Nach Entscheidung des Rates über die Vergaben werden die unterlegenen Bi eter informiert und 15 Tage danach kö nnen die Verträge unterzeichnet werden. Die Stadt Münster hat - 3 - V/0863/2012 im Anschluss ihre Vergabeen tscheidung unter Benennung der maßgeblichen Gründen nach § 46 Abs. 3. S. 6 EnWG zu veröffentlichen. Für die externe rechtliche Begleitung der Verfahren durch die Kanzlei Becker Büttner Held wird ein geschätzter Aufwand von rd. 65.000 € zzgl. Mehrwertsteuer anfallen. Dieser Kostenschätzung liegt die Annahme zugrunde, dass drei Bieter an den Verfahren teilnehmen. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand. Bei geringerer Beteiligung von interessie rten Unternehmen werden entsprechend geringere Kosten anfallen. Die Finanzierung der juristischen Begleitung erfolgt über ein Veränderungsblatt zum Etat 2013. Zu 1: Die Ersten Verfahrensbriefe werden den Bietern nach Ablauf der Interessenb ekundungsfrist, die am 15.01.2013 endet, zugesandt. Aus den Verfahrensbriefen (Anlage 1a und 1b) ergeben sich der Verfahrensablauf und die vorläufige Zeitplanung. Darüber hinaus werden den Interessenten unter Buchstabe E die Auswahlkriterien und deren Gewichtung mitgeteilt. Die Auswahlkriterien und d e- ren Gewichtung sind für beide Verfahren we itestgehend identisch und unterscheiden sich nur bei den Anforderungen, die den jeweiligen B esonderheiten der Medien Strom und Gas zuzurechnen sind. Für alle Auswahlkriterien der Gruppe A zur Gewährleistung der Ziele des § 1 EnWG gilt, dass die Stadt Münster bei der Bewertung auch berücksichtigen wird, inwieweit die Einhaltung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen während der gesamten Laufzeit des Vertrages gewährlei stet wird, welche Möglichkeiten der Stadt eingeräumt werden, die Einhaltung der Zusagen zu über wa- chen und welche Sanktionsmöglichkeiten bei nicht Einhaltung von Zusagen die Stadt Münster e r- hält. Zu 2: Die vorgenannten Auswahlkriterien und deren Gewichtung bilden die Basis für das Auswahlverfah- ren und werden den Interessenten mitgeteilt. Eine spätere Veränderung widerspräche dem Grund- gedanken der Diskriminierungsfreiheit. Zu 3: Die Ersten Verfahrensbriefe informieren die Interessenten über das Verfahren mit den wesentl i- chen Einzelschritten. Diese Einzelschritte sind mit einer klaren Zeitvorstell ung der Stadt Münster verbunden. Bei Eintritt nicht vorhersehbare Ereignisse kann der Zeitplan angepasst werden. V o- raussichtlich endet das Verfahren mit der zweiten Bekanntmachung am 01.07.2013. Der in der Anlage dargelegte Zeit- und Ablaufplan (Anlage 2) greift in seinen wesentlichen Inhalten die Einzelschritte des Verfahrens auf und gibt auf der Zeitachse an, welche Schritte wann zu erl e- digen sind. Danach endet die Interessenbekundungsfrist am 15.01.2013. Nach Ablauf dieser Frist erha lten die Bieter den Verfahrensbrief mit den durch den Rat beschlossenen Auswahlkriterien sowie einen Entwurf des jeweiligen Konzessionsvertrages. Auf dieser Basis werden die Bieter zur Abgabe ei- nes indikativen Konzessionsangebotes (Erster Verfahrensbrief) bis zum 22.02.2013 aufgefor- dert. Fragen zum Verfahren und Verfahrensrügen sind bis zum 15.02.2012 einzureichen. Nach Auswertung der indikativen Angebote sollen die Verhandlungs- und Präsentationsrunden der von der Stadt Münster berücksichtigten Bieter am 18. und 19.03.2013 stattfinden. Anschließend werden die Bieter zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes (Zweiter Verfah- rensbrief) bis zum 03.05.2013 aufgefordert. Sowohl vor als auch nach den Verhandlungs - und Präsentationsrunden und nach Auswertung der verbindlichen Angebote wird ein durch Ratsmitglieder besetzter Arbeitskreis die Verwaltung in di e- sen Verfahren unterstützen. - 4 - V/0863/2012 Nach Auswertung der verbindlichen Angebote beschließt der Rat am 12.06.2013, mit welchem Bieter der jeweilige neue Konzessionsvertrag abgeschlossen werden soll. Dieser Beschluss wird dem Bieterkreis, der ein verbindliches Angebot abg egeben hat, mitgeteilt. Ergeben sich keine Einwände, erfolgt die Unterzeichnung der Verträge am 28.06.2013. Der bea b- sichtigte Abschluss der neuen Konzessionsve rträge mit dem jeweiligen vom Rat ausgewählten Bietern ist mit der zweiten Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 S. 6 EnWG unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu veröffentlichen. Mit den Ersten Verfahrensbriefen werden den Interessenten die Konzessio nsvertragsentwürfe zu- geleitet. Inhalt der Verträge ist § 1 Konzessionsgebiet § 2 Betrauung mit dem Betrieb des örtlichen Strom- bzw. Gasverteilnetzes § 3 Allgemeine Betriebs- und Anschlusspflicht § 4 Konkrete Anforderungen an einen sicheren Netzbetrieb § 5 Gewährleistung verbraucherfreundlicher Netzbetrieb § 6 Netzausbau und Netzanschluss für EEG- und KWK- Anlagen bzw. Biogasaufbereitungsanlage § 7 Energiekonzept § 8 Energieeffizienz § 9 Allgemeine Informationspflichten des EVU bzw. GVU § 10 Wegenutzungsrecht § 11 Baumaßnahmen § 12 Folgepflicht § 13 Folgekosten § 14 Stillgelegte Anlagen § 15 Konzessionsabgaben § 16 Abrechnung § 17 Kommunalrabatt, sonstige Leistungen des EVU bzw. GVU § 18 Eigentum an den örtlichen Strom- bzw. Gasverteilnetzanlagen § 19 Übertragung des örtlichen Strom- bzw. Gasverteilnetzes § 20 Strom- bzw. Gas versorgungsanlagen auf Grundstücken des Energieversorgungsunterne h- mens § 21 Übernahmeentgelt § 22 Entflechtung, Kosten § 23 Auskunftsanspruch § 24 Laufzeit § 25 Kontrollwechsel § 26 Teilnichtigkeit, Anpassung des Vertrages § 27 Übertragung von Rechten und Pflichten § 28 Haftung § 29 Gerichtsstand § 30 Anlagen, Schriftform Zu 4: Mit der Frage, ob im Konzessionierungsverfahren im Sinne des § 46 EnWG die Öffentlichkeit bei Sitzungen des Rates herzustellen ist, hat die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei BBH wie folgt Stel- lung genommen: „Grundsätzlich sind die Sitzungen des Rates gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 GO NRW öffentlich. Es b e- steht aber die Möglichkeit, die Öffentlichkeit unter Berufung auf § 48 Abs. 2 S. 2 oder S. 3 GO NRW auszuschließen. Der Ausschluss ist immer dann möglich, wenn eine ver trauliche Behand- lung deswegen geboten ist, weil sie entweder im öffentlichen Interesse oder im Interesse einzelner Personen oder Unternehmen liegt. § 48 Abs. 2 S. 2 oder S. 3 betreffen zwei unterschiedliche Mög- - 5 - V/0863/2012 lichkeiten. Zum einen könnte die Öffentlichkei t durch Geschäftsordnung ausgeschlossen we rden, zum anderen bestünde auch die Möglichkeit, diese auf Antrag des Bürgermeisters oder e ines Ratsmitglieds auszuschließen. Es ist anerkannt, dass ein genereller Ausschluss der Öffen tlichkeit zum Beispiel bei der Vergabe von Aufträgen in Betracht kommt (von Lennep in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Kommentar zur GO NRW (Loseblatt), § 48, S. 9). Dort wird zum Beispiel im Rahmen des § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) die Zuläs- sigkeit des Ausschlusses dara uf gestützt, dass ein umfangreicher Wettbewerb mit einer (mehr o- der weniger) großen Anzahl an Bewerbern stattfinde, der die Offenlegung umfangreicher B etriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit sich bringt. Es findet eine Ber atung über die Angebote de r Bieter statt, die nicht nur eine Diskussion über die Qualität oder Preiswürdigkeit der Angebote b einhaltet, sondern auch eine Diskussion über die Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Solvenz der Anbi e- ter zum Gegenstand hat. Diese Situation ist mit der eines Kon zessionierungsverfahrens vergleich- bar. Auch dort findet gemäß § 46 EnWG ein Wettbewerb um die Konzession statt. Mit der B e- kanntmachung werden die Bieter aufgefordert, ihr Interesse am Abschluss eines Konzession sver- trags zu bekunden. Mit dem ersten Verfahre nsbrief legen die Anbieter dann umfassende Ei g- nungsnachweise und viele weitere sensible Informationen vor, die eine Einschränkung des Öffen t- lichkeitsgrundsatzes gebieten. Sofern also Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse, demnach die konkreten Inhalte der A ngebote, betroffen sind oder der Wettbewerb gefährdet ist (z.B. die namentliche Bene nnung der Bewerber) sollte dies stets im nicht öffentlichen Teil der Ratssitzung besprochen werden.“ Weiterhin wird auf § 7 Abs. 2 Buchstabe g der Geschäftsordnung des Rat es verwiesen. Danach wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, wenn es um Vergaben von Aufträgen und Aushandeln von Verträgen im Rahmen des wirtschaftlichen Wettbewerbs geht. Vor diesem Hintergrund werden die Präsentation der Auswertungsergebnisse und die B eschluss- fassung zur Auswahl des Konzessionärs/der Konzessionäre in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen. I. V. gez. Paal Stadtrat Anlagen: 1a) Erster Verfahrensbrief für das Stromnetz 1b) Erster Verfahrensbrief für das Gasnetz 2.) Zeit- und Ablaufplan
Anlage 1a Erster Verfahrensbrief Strom
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Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1a 04482-12/1927021 1 / 20 Erster Verfahrensbrief im Verfahren zur Einräumung des Wegerechts für das Elektrizitäts versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Stadt Münster gemäß § 46 Abs. 2 Energiewirts chaftsgesetz (Vergabe der Konzession für das Elektrizitätsversorgungsnetz in der Stadt Münster) an Interessenten, die nach der Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) am 16.10.2012 im elektronischen Bundesanzeig er sowie am 16.10.2012 im EU-Amtsblatt ihr Inte- resse an der Konzession für das Elektrizitätsversorgungsnetz in der Stadt Münster bekundet haben. Anlage 1a 2 A. INFORMATIONEN ZUM STAND DES VERFAHRENS 3 B. INFORMATIONEN ÜBER DEN WEITEREN VERLAUF DES VERFAHRENS 3 I. Entscheidung in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren 3 II. Gliederung des Verfahrens in zwei Phasen 4 C. ALLGEMEINE HINWEISE FÜR BEWERBER 5 I. Verfahrensleitende Stelle 5 II. Informationen über das Elektrizitätsversorgungsnetz in der Stadt Münster 5 III. Paralleles Verfahren zur Vergabe der Gaskonzession 5 IV. Kosten 6 V. Rechtlicher Hinweis 6 VI. Anfragen zum Verfahren / Verfahrensrügen 6 D. EIGNUNGSNACHWEIS 6 E. KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERGABE DER KONZESSION FÜR DAS ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNGSNETZ IN DER STADT MÜNSTER 8 F. AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE 17 I. Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote für den Abschluss eines Konzessionsvertrages 17 II. Form und Frist der indikativen Angebote 19 III. Verfahren nach dem Eingang der indikativen Angebote 19 Anlage 1a 3 A. Informationen zum Stand des Verfahrens Der bestehende Wegenutzungsvertrag für die Errichtu ng und den Betrieb des Elektrizitätsversor- gungsnetzes der allgemeinen Versorgung in der Stadt Münster im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG, der sog. „Konzessionsvertrag für das Elektrizitätsverso rgungsnetz“, endet mit Ablauf des 16.10.2014. Derzeitige Vertragspartnerin der Stadt Münster und Eigentümerin des Elektrizitätsversorgungsnetzes in der Stadt Münster ist die Stadtwerke Münster GmbH (Altkonzessionärin). Die Stadt Münster hat das Vertragsende gemäß § 46 Abs. 3 EnWG am 16.10.2012 im elektronischen Bundesanzeiger sowie am 16.10.2012 im EU-Amtsblatt bekannt gemacht. Interessenten am Neuab- schluss eines Konzessionsvertrages für das Elektriz itätsversorgungsnetz in der Stadt Münster wur- den in den Bekanntmachungen aufgefordert, ihr Inter esse bis zum 15.01.2013 schriftlich gegenüber der Stadt Münster zu bekunden. Bis zum Ablauf der Interessenbekundungsfrist am 15. 01.2013 haben mehrere Unternehmen ihr Inte- resse am Abschluss eines Konzessionsvertrages für d as Elektrizitätsversorgungsnetz mit der Stadt Münster bekundet. Mit diesem Verfahrensbrief wendet sich die Stadt Mü nster an alle Interessenten, die fristgerecht ihr Interesse an dem Abschluss eines Konzessionsvertrages für das Elektrizitätsversorgungsnetz mit der Stadt Münster bekundet haben. Diese Interessenten w erden im Folgenden als „Bewerber“ bezeich- net. B. Informationen über den weiteren Verlauf des Verf ahrens I. Entscheidung in einem transparenten und diskrimi nierungsfreien Verfahren Die Stadt Münster wird das Wegenutzungsrecht für da s Elektrizitätsversorgungsnetz in der Stadt Münster im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG (die sog. „Ko nzession für das Elektrizitätsversorgungs- netz“) in einem mehrstufigen Verfahren vergeben, da s nach den Grundsätzen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit ausgestaltet ist. Den Vertragspartner für den Wegenutzungsvertrag (den sog. „Konzessionsvertrag“) wird die Stadt Münster ausschließlich auf der Grundlage der in diesem Verfah- rensbrief unter E genannten und mit einer Gewichtung versehenen Krit erien auswählen, die am 12.12.2012 vom Rat der Stadt Münster beschlossen wurden. Die Entscheidung über die Vergabe der Konzession für das Elektrizitätsversorgungsnetz sol l am Ende des Verfahrens vom Rat der Stadt Münster getroffen werden. Anlage 1a 4 II. Gliederung des Verfahrens in zwei Phasen Die Stadt Münster hat sich entschieden, das Verfahr en in eine Verhandlungsphase und eine Ent- scheidungsphase zu gliedern. Mit Versendung dieses Verfahrensbriefes erfolgt der Eintritt in die Verhandlungsphase . Die Stadt Münster hat bereits einen ersten – unverbindlichen – Entwurf für einen Konzessionsvertrag für das Elektrizitätsversorgungsnetz erstellt, um die Bewerber über ihre Vorstellungen zu informieren. Dieser Entwurf ist als Anlage 1 beigefügt. Die Bewerber werden mit diesem Verfahre nsbrief gebeten [siehe nachfolgend F], ihrerseits indikative – ebenfalls noch unverbind liche – Angebote für einen Konzessi- onsvertrag abzugeben. Auf der Grundlage dieser indi kativen Angebote sollen daraufhin Verhandlun- gen geführt werden. Nach Auswertung der indikativen Angebote wird die S tadt Münster entscheiden, ob sie den Bewer- berkreis anhand der unter E aufgeführten Wertungskriterien ggf. verengt. In di esem Fall wird die Stadt Münster nur mit denjenigen Bewerbern weiterve rhandeln, die nach Maßgabe der genannten Wertungskriterien die besten indikativen Angebote a bgegeben haben. Es wird jedoch zumindest mit drei Bewerbern, maximal mit fünf Bewerbern weiterverhandelt. Zum Abschluss der Verhandlungsphase wird die Stadt Münster die Bewerber um die Abgabe von verbindlichen Konzessionsvertragsangeboten bitten. Für die Abgabe dieser Angebote wird die Stadt Münster einheitliche Fristen setzen und die Bewerbe r voraussichtlich auffordern, sich ein Jahr an ihr Angebot zu binden. Nach der Verhandlungsphase folgt die Entscheidungsphase mit der Auswertung der verbindlichen Angebote auf der Grundlage der unter E aufgeführten Kriterien, den Beratungen in den Ausschüssen und im Rat der Stadt Münster und der abschließenden Entscheidung des Rates der Stadt Münster. Die Stadt Münster wird unter Würdigung aller verbin dlichen Angebote für den Abschluss eines Kon- zessionsvertrags über die Vergabe der Konzession entscheiden. Der Rat der Stadt Münster beabsichtigt, die Entsche idungen am 12.06.2013 zu treffen. Die Stadt Münster wird die unterlegenen Bewerber über die Ent scheidungen informieren und ihre Auswahlent- scheidung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 6 EnWG unter Angab e der maßgeblichen Gründe öffentlich be- Entscheidungsphase Verhandlungsphase Anlage 1a 5 kannt machen. C. Allgemeine Hinweise für Bewerber I. Verfahrensleitende Stelle Verfahrensleitende Stelle in diesem Auswahlverfahren ist der Oberbürgermeister der Stadt Münster. Ansprechpartner für Bewerber ist das Zentrale Justiziariat der Stadt Münster. Kontaktadresse: Stadt Münster Zentrales Justiziariat Klemensstraße 10, 48143 Münster E-Mail: recht@stadt-muenster.de Der gesamte Schriftverkehr an die Stadt Münster ist ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten. Angebote sind ebenfalls ausschließlich bei der verfahrensleitenden Stelle einzureichen. II. Informationen über das Elektrizitätsversorgungs netz in der Stadt Münster Die Stadt Münster hat bei der Stadtwerke Münster GmbH (Altkonzessionärin) Informationen über das Elektrizitätsversorgungsnetz in Münster angefordert. Die von der Altkonzessionärin übermittelten In- formationen hat die Stadt Münster auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt. Sol lte die Altkonzes- sionärin zusätzliche Informationen bereitstellen, w erden diese ebenfalls unverzüglich auf der Inter- netseite bereit gestellt und die Bewerber hierauf gesondert hingewiesen. Die Stadt Münster übernimmt keine Gewähr für die Ri chtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Bewerber, die der Auffassung sind, dass die von der Stadt Münster bei der Altkonzessionärin ange- forderten Informationen nicht ausreichend sind, wer den aufgefordert, der verfahrensleitenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Infor mationen sie benötigen. In der Mitteilung ist zu begründen, warum die zusätzlichen Informationen benötigt werden. III. Paralleles Verfahren zur Vergabe der Gaskonzes sion Die Stadt Münster führt ein paralleles Verfahren zu r Vergabe des Wegenutzungsrechts für das Gas- versorgungsnetz im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG durch . Die beiden Konzessionierungsverfahren werden unabhängig voneinander geführt, um Interesse nten, die sich nur für einen Bereich (Elektrizi- tätsversorgungsnetz oder Gasversorgungsnetz) interessieren, nicht zu benachteiligen. Anlage 1a 6 IV. Kosten Die Bewerber nehmen auf eigene Kosten an dem Auswahlverfahren teil. V. Rechtlicher Hinweis Die Stadt Münster wird bei der Durchführung des Verfahrens die rechtlichen Vorgaben, insbesondere des Energiewirtschafts-, Kartell-, Wettbewerbs- und Unionsrechts sowie der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beachten. Bei der Ausw ahl des künftigen Konzessionärs wird die Stadt Münster ihre Verantwortung für die Energiever sorgung als Angelegenheit der örtlichen Ge- meinschaft (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) und für die Erreichung der Ziele des § 1 EnWG wahrneh- men. Rechtsgrundlage für den Abschluss eines neuen Konze ssionsvertrages sind u. a. § 46 EnWG sowie die Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Es handelt sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein Vergabeverfahren nach dem Vierten Teil des G esetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Sektorenverordnung (SektVO) oder nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistun- gen Teil A (VOL/A). VI. Anfragen zum Verfahren / Verfahrensrügen Anfragen zu diesem Verfahrensbrief und zu den beige fügten Unterlagen können alle Bewerber bis zum 15.02.2013 schriftlich bei der verfahrensleitenden Stelle einreichen. Die Bewerber sind gehalten, die verfahrensleitende Stelle unverzüglich und schriftlich auf Unklarhei- ten, Lücken oder Widersprüche in diesem Verfahrensb rief oder den beigefügten Unterlagen hinzu- weisen und Rügen gegen das Verfahren oder sonstige vermeintliche Rechtsverstöße unverzüglich im laufenden Verfahren geltend zu machen. D. Eignungsnachweis Die Bewerber werden aufgefordert, die für den Betri eb des Elektrizitätsversorgungsnetzes in der Stadt Münster erforderliche Zuverlässigkeit und tec hnische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Als Nachweis sind vorzulegen: • Die jüngsten drei Geschäftsberichte des Unternehme ns oder, sofern nicht vorhanden, die letz- ten drei Jahresabschlüsse oder, falls das Unternehm en noch nicht ausreichend lange besteht, die vorhandenen Geschäftsberichte oder Jahresabschl üsse. Hilfsweise, wenn die vorstehend aufgeführten Unterlagen nicht vorgelegt werden könn en, sind Nachweise vorzulegen, die ge- Anlage 1a 7 eignet sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers nachzuweisen, sowie eine Versicherung der Richtigkeit der vorgelegten Zahlen und Daten. • Darstellung der technischen Leistungsfähigkeit, z. B. TSM-Zertifizierung etc. • Eine Aufstellung der in den letzten drei Jahren du rch das Unternehmen aufgrund von Konzessi- onsverträgen für Elektrizitätsversorgungsnetze erbrachten Leistungen des Bewerbers. • Falls zu den vorgenannten Punkten keine oder nur u nvollständige Angaben möglich sind, eine Darstellung der in den letzten drei Jahren durch da s Unternehmen erbrachten sonstigen Leis- tungen und eine Erläuterung, wie der Bewerber das E lektrizitätsversorgungsnetz in der Stadt Münster betreiben möchte. • Für Personen- oder Kapitalgesellschaften: einen Ha ndelsregisterauszug (nicht älter als das Da- tum dieses Verfahrensbriefes). • Eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gemäß Anlage 2 zu diesem Verfahrensbrief. Bewerbergemeinschaften haben die Nachweise, soweit vorhanden, und Erklärungen für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die Unterlagen zum Nachweis der Eignung des Bewerbers sind mit dem indikativen Angebot gemeinsam zu dem hierfür (u nten F.II) genannten Termin bei der verfahrenslei- tenden Stelle einzureichen. Anlage 1a 8 E. Kriterien für die Entscheidung über die Vergabe der Konzession für das Elektrizitäts- versorgungsnetz in der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2012 die folgenden Auswahlkriterien mit der angegebenen Gewichtung für die Entscheidung über die Vergabe der Konzession für das Elektri- zitätsversorgungsnetz in der Stadt Münster beschlossen. Auswahlkriterien Konzessionsvergabe Elektrizitätsversorgungsnetz Punkte in der Ge- samtbe- wertung Gruppe A: Erreichung der Ziele des § 1 EnWG Bei der Vergabe der Konzession für das Elektrizität sversorgungsnetz ist die Stadt Münster den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet (§ 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG). Die Stadt Münster wird daher prüfen und bewerten, wie s ich ihre Auswahlentscheidung auf die Erreichung der Ziele des § 1 EnWG auswirkt. Im Rahmen der Bewertung der Angebote anhand der Kri terien der Gruppe A wird die Stadt Münster insbesondere Verpflichtungen der Bewerber im angebotenen Konzessionsvertrag zur Erreichung der Ziele des § 1 EnWG berücksichtigen. Dar- über hinaus wird sie alle weiteren von den Bewerber n vorgelegten Informationen und alle ihr bekannten Umstände berücksichtigen. Di e Bewerber werden aufgefor- dert, detailliert darzulegen und zu belegen, wie sich die Vergabe der Konzession für das Elektrizitätsversorgungsnetz in der Stadt Münst er an ihr Unternehmen auf die Erreichung der Ziele des § 1 EnWG auswirken würde. 150 Punkte in den Un- tergrup- pen Anlage 1a 9 Untergruppe I Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebs und Qualität des Netzes Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte bei der Be- wertung berücksichtigen: • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (im Falle einer geplanten Netzverpachtung sowohl des Netzeigentümers als auch des geplanten Netzbetreibers) • Investitionen, die sich auf die Versorgungssicherh eit auswir- ken • Technische Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers • Voraussichtliche Ausfallzeiten • Prüfungs- und Wartungsintervalle • Sachausstattung des Netzbetreibers • Personalausstattung des Netzbetreibers • Investitionen zur bedarfsgerechten Optimierung und zum Aus- bau des Netzes Die Stadt Münster wird auch bewerten, inwieweit die Einhal- tung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen zur Si- cherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebs und z ur Quali- tät des Netzes während der gesamten Laufzeit des Ko nzessi- onsvertrages gewährleistet ist. Dabei wird die Stad t Münster jedenfalls folgende Punkte im gleichen Maße berücksichtigen: • Möglichkeit der Stadt Münster, auf die Erreichung der Zusagen zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebs und zur Qualität des Netzes hinzuwirken • Möglichkeit der Stadt Münster, die Einhaltung der Zusagen zu überwachen • Sanktionsmöglichkeiten der Stadt Münster für den F all, dass die Zusagen nicht eingehalten werden 30 Anlage 1a 10 Untergruppe II Preisgünstigkeit Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte bei der Be- wertung berücksichtigen: • Prognose der zu erwartenden Netznutzungsentgelte, Baukos- tenzuschüsse und Anschlusskosten • Systematik der Berechnung der Anschlusskosten und Baukos- tenzuschüsse Die Stadt Münster wird auch bewerten, inwieweit die Einhal- tung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen zur Preisgünstigkeit, insbesondere solche, die nicht vo n der Netzentgeltregulierung erfasst werden, während der gesam- ten Laufzeit des Konzessionsvertrages gewährleistet ist. Da- bei wird die Stadt Münster jedenfalls folgende Punk te im glei- chen Maße berücksichtigen: • Möglichkeit der Stadt Münster auf die Erreichung d er Zusagen zur Preisgünstigkeit hinzuwirken • Möglichkeit der Stadt Münster die Einhaltung der Z usagen zu überwachen • Sanktionsmöglichkeiten der Stadt Münster für den F all, dass die Zusagen nicht eingehalten werden 30 Anlage 1a 11 Untergruppe III Verbraucherfreundlichkeit Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Be- wertung berücksichtigen: • Gewährleistung der Störungsbeseitigung an 365 Tage n des Jahres über 24 Stunden • Reaktionszeiten bei der Störungsbeseitigung • Telefon- und Internetservice an 365 Tagen des Jahr es über 24 Stunden • Kundencenter (Anzahl, Standort / Verteilung im Net zgebiet, Öffnungszeiten) • Beratungsumfang • Servicestandards (berücksichtigt werden z. B. Zert ifizierungen oder Verpflichtungen zur Einhaltung konkreter Servi cestan- dards) • Beschwerdemanagement • Netzanschlussbereitstellung (z. B. Verpflichtung A nschlüsse innerhalb bestimmter Fristen herzustellen) Die Stadt Münster wird auch bewerten, inwieweit die Einhal- tung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen zur Verbraucherfreundlichkeit während der gesamten Lauf zeit des Konzessionsvertrages gewährleistet ist. Dabei w ird die Stadt Münster jedenfalls folgende Punkte im gleiche n Maße berücksichtigen: • Möglichkeit der Stadt Münster, auf die Erreichung der Zusagen zur Verbraucherfreundlichkeit hinzuwirken • Möglichkeit der Stadt Münster, die Einhaltung der Zusagen zu überwachen • Sanktionsmöglichkeiten der Stadt Münster für den F all, dass die Zusagen nicht eingehalten werden 30 Anlage 1a 12 Untergruppe IV Umweltverträglichkeit / netzbezogener Beitrag zum A usbau der Nutzung erneuerbaren Energien Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Be- wertung berücksichtigen: • Schaffung der netztechnischen Voraussetzungen für: o die dezentrale Einspeisung von Elektrizität aus er neuerba- ren Energien und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen o die Koordinierung und Steuerung von Elektrizitätse rzeu- gung und Verbrauch (smart grid, smart meter) • Verwendung umweltschonender Materialien • Entfernung umweltschädlicher Stoffe aus den besteh enden An- lagen • Umweltverträglichkeit des Fuhrparks • Schutz von Bäumen bei Planung, Bau und Unterhaltun g von unterirdischen Leitungen • Erdverkabelung von Leitungen Die Stadt Münster wird auch bewerten, inwieweit die Einhal- tung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen zur Um- weltverträglichkeit und zur Leistung eines netzbezo genen Beitrags zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energi en während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertra ges gewährleistet ist. Dabei wird die Stadt Münster jedenfalls fol- gende Punkte im gleichen Maße berücksichtigen: • Möglichkeit der Stadt Münster auf die Erreichung d er Zusagen zur Umweltverträglichkeit und zur Leistung eines ne tzbezoge- nen Beitrags zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer En ergien hinzuwirken • Möglichkeit der Stadt Münster, die Einhaltung der Zusagen zu überwachen • Sanktionsmöglichkeiten der Stadt Münster für den F all, dass die Zusagen nicht eingehalten werden 30 Anlage 1a 13 Untergruppe V Effizienz des Netzbetriebs Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Be- wertung berücksichtigen: • Kosteneffizienz (Verhältnis zwischen einerseits de r Qualität der Leistungserbringung und andererseits der voraus sichtli- chen Höhe der Netznutzungsentgelte, Anschlusskosten und Baukostenzuschüsse) • Energieeffizienz (Verringerung von Netzverlusten) • Vorhandene Potentiale zur Steigerung der Effizienz , z. B. durch die Nutzung von Synergieeffekten (z.B. gemein samer Einkauf, gemeinsame Bevorratung), Skaleneffekten od er eine spartenübergreifende Zusammenarbeit (Netze für Elek trizität, Gas, Wasser und Fernwärme) Die Stadt Münster wird auch bewerten, inwieweit die Einhal- tung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen zur Effi- zienz des Netzbetriebs während der gesamten Laufzei t des Konzessionsvertrages gewährleistet ist. Dabei wird die Stadt Münster jedenfalls folgende Punkte im gleichen Maße berück- sichtigen: • Möglichkeit der Stadt Münster, auf die Erreichung der Zusagen zur Effizienz des Netzbetriebs hinzuwirken • Möglichkeit der Stadt Münster, die Einhaltung der Zusagen zu überwachen • Sanktionsmöglichkeiten der Stadt Münster für den F all, dass die Zusagen nicht eingehalten werden 30 Gruppe B: Ausgestaltung des Konzessionsvertrages Soweit Regelungen in den Konzessionsvertragsangebot en, die der Erreichung der Ziele des § 1 EnWG dienen, bereits bei der Auswertu ng der Angebote auf der Grundlage der Kriterien der Gruppe A zu berücksicht igen sind, werden diese nicht nochmals bei der Bewertung auf der Grundlage der Kr iterien der Gruppe B berück- sichtigt. Punkte in der Untergruppe 120 Anlage 1a 14 Untergruppe I Konzessionsabgaben und sonstige zulässige Leistungen an die Stadt Münster: Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte bei der Bewer- tung berücksichtigen: - Angebot der nach der KAV höchstzulässigen Konzess ions- abgaben - Festlegung einer angemessenen Vergütung für die W egenut- zung für den Fall, dass sich der Abschluss eines ne uen Kon- zessionsvertrages oder die Übertragung des Netzes a uf ein neu konzessioniertes Unternehmen verzögert und die Frist des § 48 Abs. 4 EnWG abgelaufen ist - Kommunalrabatt für den Netzzugang, § 3 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 KAV - Kostenvergütung, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAV - Unterstützung der Fortentwicklung des Energiekonzeptes der Stadt Münster - Abrechnung der Konzessionsabgaben - Zustimmung des EVU zum Abschluss eines Vorbehal tskau fes 40 Anlage 1a 15 Untergruppe II Baumaßnahmen Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte bei der Bewer- tung berücksichtigen: - Abstimmung der Baumaßnahmen zwischen dem Netzbetr ei- ber und der Stadt Münster (Zusagen zum Verfahren, z ur Verminderung von Beeinträchtigungen des Verkehrs usw.) - Qualitätsstandard für wiederhergestellte Oberfläc hen, Bau- werke usw. - Gewährleistungsfrist für wiederhergestellte Fläch en und Bauwerke / Besichtigung wiederhergestellter Oberflä chen und Bauwerke vor dem Ablauf der Gewährleistungsfris t und Berichtspflicht - Folgepflicht und Folgekosten - Verpflichtung zur Beseitigung stillgelegter Anlag en 30 Untergruppe III Laufzeit • Bindung des Konzessionärs für 20 Jahre • Einseitige Kündigungsrechte der Stadt Münster nach 10 und 15 Jahren Laufzeit • Einseitiges Kündigungsrecht der Stadt Münster bei einem Wechsel der Kontrolle über den Konzessionär (change of control-Klausel) 25 Anlage 1a 16 Untergruppe IV Endschaftsregelungen Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte bei der Bewer- tung berücksichtigen: - Verpflichtung zur Eigentums- und Besitzübertragun g sowie Verpflichtung zur Übertragung weiterer zum Netz geh öriger Rechte - Umfang des Übereignungsanspruchs (insb. Einbezieh ung der gemischt genutzten Anlagen, Verpflichtung zur Übere ignung von Anlagen auf Grundstücken des EVU) - wirtschaftlich angemessenes Übernahmeentgelt - Verteilung der Entflechtungskosten - Auskunftsansprüche vor Vertragsende 15 Untergruppe V Sonstige Ausgestaltung des Konzessionsvertrages Diese Untergruppe dient der Berücksichtigung weiter er Regelun- gen im Konzessionsvertrag, an denen die Stadt Münster ein Inte- resse hat. Berücksichtigt werden jedenfalls folgende Punkte, die bereits im Konzessionsvertragsentwurf der Stadt Münster berücksichtigt sind: - Haftungsverteilung - Informationspflichten gegenüber der Stadt Münster Darüber hinaus werden weitere Angebote der Bewerber für kommunalfreundliche Vereinbarungen im Konzessionsve rtrag berücksichtigt. Dabei kann es sich auch um Angebote der Be- werber für Vereinbarungen handeln, die im Konzessio nsver- tragsentwurf der Stadt Münster nicht enthalten sind. 10 Gesamtpunktzahl Konzessionsvergabe 270 Auf der Grundlage dieser Kriterien sowie der angege benen Gewichtung wird für die Vergabe der Konzession eine Bewerberreihenfolge ermittelt. Die in der Wertungsmatrix angegebenen Punktzah- len sind die jeweils maximal zu erreichenden Punktz ahlen pro Auswahlkriterium. Bei der Auswertung Anlage 1a 17 bekommt das Angebot die volle Punktzahl, das im Ver gleich zu den anderen Angeboten das jeweili- ge Auswahlkriterium am besten erfüllt. Die anderen Angebote erhalten eine dem Erfüllungsgrad, be- zogen auf das Angebot des besten Bewerbers, entsprechende niedrigere Bepunktung. Erzielen zwei oder mehr Angebote von unterschiedlic hen Bewerbern bei der Auswahl anhand der Kriterien für die Vergabe der Konzession die gleiche Punktzahl und handelt es sich um die am höchs- ten bewerteten Angebote, werden diese Bewerber die Gelegenheit erhalten, erneut Angebote einzu- reichen. Anschließend erfolgt eine neuerliche Bewertung auf der Grundlage der unter E aufgeführten Kriterien. F. Aufforderung zur Angebotsabgabe I. Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote für den Abschluss eines Konzessi- onsvertrages 1. Konzessionsvertrag Bei der Auswahl des Unternehmens mit welchem ein Ko nzessionsvertrag abgeschlossen werden soll, ist die Stadt Münster insbesondere den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Zweck der Konzessi- onsvergabe ist es also, den Betrieb der Energievers orgungsnetze im Gebiet der Stadt Münster ge- mäß den Vorgaben des § 1 EnWG , d.h. einer möglichst sicheren, preisgünstigen, ve rbraucher- freundlichen, effizienten und umweltverträglichen l eitungsgebundenen Energieversorgung zu ge- währleisten. Das Konzessionsangebot des Bewerbers m uss sich an diesen Anforderungen messen lassen. Bewerber, die sich für die Konzession für das Elektrizitätsversorgungsnetz im Gebiet der Stadt Müns- ter interessieren, werden aufgefordert, der Stadt M ünster zunächst ein unverbindliches – indikatives – Angebot für einen Konzessionsvertrag für das Elektrizitätsversorgungsnetz zu unterbreiten (indika- tives Angebot für einen Konzessionsvertragsabschluss) . Die Stadt Münster hat bereits einen ersten – ebenfa lls unverbindlichen – Entwurf für einen Konzessi- onsvertrag für das Elektrizitätsversorgungsnetz ers tellt, um die Bewerber über ihre Vorstellungen zu informieren. Diesen Entwurf erhalten die Bewerber postalisch und in elektronischer Form. Die Stadt Münster bittet die Bewerber, ihr indikati ves Angebot für den Abschluss eines Konzessions- vertrages für das Elektrizitätsversorgungsnetz in d er Stadt Münster (indikatives Angebot für einen Konzessionsvertragsabschluss) auf der Grundlage des Entwurfs der Stadt Münster zu unterbreiten. Eigene Vertragsentwürfe der Bewerber wird die Stadt Münster bei der Auswahlentscheidung eben- falls diskriminierungsfrei berücksichtigen. Für den späteren Abschluss des Konzessionsvertrages gilt: Der vollständige Inhalt des Konzessions- vertrages muss in der einheitlichen Vertragsurkunde (Konzessionsvertrag nebst Anlagen) enthalten sein. Schriftliche oder mündliche Nebenabreden wird es nicht geben. Auf das Nebenleistungsverbot Anlage 1a 18 (§ 3 KAV) wird ausdrücklich hingewiesen. 2. Netzbewirtschaftungskonzept Um der Stadt Münster eine Auswertung der Angebote a uf der Grundlage der unter E aufgeführten Kriterien zu ermöglichen, werden die Bewerber aufgefordert, neben dem indikativen Konzessionsver- tragsangebot für das Elektrizitätsversorgungsnetz i n der Stadt Münster belastbare Aussagen zu den unter E genannten Auswahlkriterien für die Konzessionsverg abe zu machen: (Netzbewirtschaftungs- konzept). Das Netzbewirtschaftungskonzept muss der Stadt Müns ter die Einschätzung ermöglichen, ob der Bewerber über die wirtschaftliche, personelle und t echnische Leistungsfähigkeit verfügt oder verfü- gen wird, die es ihm ermöglicht, das Elektrizitätsv ersorgungsnetz in Münster mindestens über die Laufzeit des Konzessionsvertrages sicher zu betreib en und das Elektrizitätsversorgungsnetz auf ei- nem hohen technischen Niveau zu erhalten und an die Bedürfnisse der Zukunft anzupassen. Ist die Zusammenarbeit mit weiteren Unternehmen geplant, so llte die geplante Zusammenarbeit dargestellt werden. Außerdem sollten die beteiligten Unternehmen vorgestellt werden. Insbesondere sollte das Konzept zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG eine Prognose der Entwicklung der Netzentgelte im Konzessionsgebiet enthalten, falls der Bewerber die Konzession erhält. Sofern Bewerber bereits den Netzbetrieb in einem (g gf. anderen) Konzessionsgebiet durchführen, werden diese insbesondere aufgefordert, zu den einz elnen Kriterien zu erläutern, wie sicher (z. B. Darstellung der Ausfallzeiten), wie preisgünstig (z . B. Darstellung der aktuellen Netzentgelte), wie verbraucherfreundlich (z. B. Kundencenter vor Ort), wie effizient (z. B. Effizienzwert oder mögliche spartenübergreifende Zusammenarbeit beim Leitungsbau) und wie umweltfreundlich der Netzbetrieb dort erfolgt. Alle Bewerber (auch diejenigen, die n och keinen Verteilnetzbetrieb an anderer Stelle durchführen) haben darzustellen, inwiefern eine Ein haltung dieser Kriterien bei einer Vergabe der Konzession an den Bewerber künftig gewährleistet wird. 3. Darstellung der Angebote Der folgende Aufbau soll sowohl für das indikative als auch für das spätere verbindliche Konzessi- onsvertragsangebot gewählt werden: A Allgemeiner Teil: Gesamtdarstellung des Konzessionsvertragsangebots nach freiem Ermessen des Bewerbers B Konzeptioneller Teil: Anlage 1a 19 Netzbewirtschaftungskonzept zur Sicherstellung der Ziele des § 1 EnWG inkl. Prognose zur Entwicklung der Netzentgelte im Konzessionsgebiet im Falle einer reinen Konzessionierung C Vertraglicher Teil: Konzessionsvertrag II. Form und Frist der indikativen Angebote Die Angebotsunterlagen sind schriftlich in einem ve rschlossenen Umschlag mit dem als Anlage 3 beigefügtem Angebotsaufkleber einzureichen. Bitte b efestigen Sie den Angebotsaufkleber auf dem fest verschlossenen Umschlag, der ihr indikatives A ngebot enthält. Der Angebotsaufkleber soll ge- währleisten, dass ihr indikatives Angebot die verfa hrensleitende Stelle erreicht und nicht vorher von der Poststelle der Stadt Münster geöffnet wird. Bit te ergänzen Sie an entsprechender Stelle den Ab- sender auf dem Angebotsaufkleber. Die indikativen Angebote sind bis zum 22.02.2013 (12:00 Uhr) bei der verfahrensleitenden Stelle einzureichen. Ma ßgeblich ist das Datum des Eingangs, nicht der Absendung. Die Angebote und alle Anlagen sind zusätzlich auf e inem Datenträger (CD-ROM, DVD-ROM oder USB-Stick) mit dem schriftlichen Angebot in elektro nischer Form (PDF-Datei, Vertragsentwürfe als MS-Word-Datei) einzureichen. Bei Widersprüchen gilt das Papierexemplar. Änderungen der Bewer- ber an dem seitens der Stadt Münster vorgelegten Ve rtragsmuster sind im MS-Word- Änderungsmodus kenntlich zu machen. Hat ein Bewerber nach der Einschätzung der Stadt Mü nster seine Eignung nicht – wie unter D be- schrieben – fristgerecht nachgewiesen, so behält sich die Stadt Münster vor, den Bewerber bzw. das jeweilige Angebot aus dem weiteren Auswahlverfahren auszuschließen. Das gleiche gilt, wenn ein Bewerber das indikative Angebot nicht fristgerecht einreichen sollte. III. Verfahren nach dem Eingang der indikativen Ang ebote Die Verwaltung der Stadt Münster wird die fristgere cht eingehenden indikativen Angebote für den Abschluss eines Konzessionsvertrages auf der Grundlage der unter E aufgeführten Kriterien indikativ auswerten. Anschließend sollen eine oder mehrere Ge sprächsrunden mit den Bewerbern folgen, in denen die Bewerber ihr Unternehmen und ihre Angebote vorstellen können. Eine Einladung zu einem entsprechenden Präsentations- und Verhandlungstermi n erfolgt mit einem gesonderten Schreiben Anlage 1a 20 der verfahrensleitenden Stelle. Dieser Termin wird voraussichtlich in der 12. Kalenderwoche 2013 stattfinden. Nach Abschluss der Verhandlungsphase i st beabsichtigt, die Bewerber zur Abgabe ver- bindlicher Angebote aufzufordern. Stadt Münster, den 18.01.2013 Oberbürgermeister der Stadt Münster Anlage 1 : Konzessionsvertragsentwurf Anlage 2: Eigenerklärung der Bewerber zu ihrer Zuv erlässigkeit Anlage 3: Angebotsaufkleber
Anlage 2 Zeit- und Ablaufplan
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Organisatorischer Rahmen Sitzungen A.f. Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Hauptausschuss und Ratssitzungen Stadt Münster Abstimmung Verwaltung/BBH Urlaub, Feiertage etc. spätester Zeitpunkt für die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger/EU-Amtsblatt Interessenbekundungsfrist Abstimmung mit Wertungskriterien mit Politik Versand der Beschlussvorlage zu den Verfahrensbriefen inkl. Wertungskriterien Beschluss des Rates über Verfahrensbriefe inkl. Kriterienkatalog Aufforderung zur Abgabe eines indikativen Konzessionsangebotes (1. Verfahrensbrief) Verfahrensanfragen/Verfahrensrügen Abgabe der indikativen Angebote Auswertung indikativer Angebote Politischer Arbeitskreis Verhandlungs- und Präsentationsrunden Auswertung Verhandlungsergebnisse Politischer Arbeitskreis Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes (2. Verfahrensbrief) Abgabe verbindliche Angebote Auswertung der Angebote; Vorbereitung der Beschlussvorlagen Politischer Arbeitskreis Versand Beschlussvorlagen zum Ergebnis der Verfahren und Abschluss der Verträge an den AFBL, HA, Rat Beschluss AFBL, HA, Rat Information unterlegene Bieter Vertragsschluss (15 Kalendertage nach Vorabinformation der unterlgenen Bieter) Zweite Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 S. 6 EnWG erledigt Okt 12 Nov 12 Dez 12 Jan 13 Feb 13 Mrz 13 Apr 13 Mai 13 Jun 13 Jul 13 Weihnachtsferien NRW 21.12.12-04.01.13 12.12 05.1230.10 07.11 Osterferien NRW 25.03.2013-06.04.2013 Pfingstferien NRW 21.5.2012 16.10 12.12 Herbstferien NRW 08.10.-22.10 30.11. AFBl, HFA, Rat 18./19.03 03.05. 15.04 18.01 22.02. 05.02 05.02 12.03 13.03 14.05 15.05 11.06 12.06 09.07 10.07 31.05. AFBL HA , Rat 11.06. AFBL 12.06. HA, Rat 13.06 28.06 01.07 15.02. 21.11. erledigt 16.11 Verfahrensbrief 12.12. k. A. k. A. k. A. Anlage 2
Anlage 1b Erster Verfahrensbrief Gas
32093 Zeichen
Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 1 Erster Verfahrensbrief im Verfahren zur Einräumung des Wegerechts für das Gasversorgung snetz der allgemeinen Versorgung in der Stadt Münster gemäß § 46 Abs. 2 Energiewirtscha ftsgesetz (Vergabe der Konzession für das Gasversorgungsnetz in der Stadt Münster) an Interessenten, die nach der Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) am 16.10.2012 im el ektronischen Bundesanzeiger ihr Interesse an der Konzession für das Gasversorgungsnetz in der Stadt Münster bekundet haben. Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 2 A. INFORMATIONEN ZUM STAND DES VERFAHRENS 3 B. INFORMATIONEN ÜBER DEN WEITEREN VERLAUF DES VERFAHRENS 3 I. Entscheidung in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren 3 II. Gliederung des Verfahrens in zwei Phasen 4 C. ALLGEMEINE HINWEISE FÜR BEWERBER 5 I. Verfahrensleitende Stelle 5 II. Informationen über das Gasversorgungsnetz in der Stadt Münster 5 III. Paralleles Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession 6 IV. Kosten 6 V. Rechtlicher Hinweis 6 VI. Anfragen zum Verfahren / Verfahrensrügen 6 D. EIGNUNGSNACHWEIS 7 E. KRITERIEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VERGABE DER KONZESSION FÜR DAS GASVERSORGUNGSNETZ IN DER STADT MÜNSTER 8 F. AUFFORDERUNG ZUR ANGEBOTSABGABE 16 I. Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote für den Abschluss eines Konzessionsvertrages 16 II. Form und Frist der indikativen Angebote 18 III. Verfahren nach dem Eingang der indikativen Angebote 19 Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 3 A. Informationen zum Stand des Verfahrens Der bestehende Wegenutzungsvertrag für die Errichtu ng und den Betrieb des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in der Stadt Münster im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG, der sog. „Konzessionsvertrag für das Gasversorgungsnetz“, endet mit Ablauf des 16.10.2014. Derzeitige Vertragspartnerin der Stadt Münster und Eigentümerin des Gasversorgungsnetzes in der Stadt Münster ist die S tadtwerke Münster GmbH (Alt- konzessionärin). Die Stadt Münster hat das Vertragsende gemäß § 46 A bs. 3 EnWG am 16.10.2012 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Inte ressenten am Neuabschluss eines Konzessionsvertrages für das Gasversorgungsnetz in der Stadt Münster wurden in den Bekanntmachungen aufgefordert, ihr Interesse bis zu m 15.01.2013 schriftlich gegenüber der Stadt Münster zu bekunden. Bis zum Ablauf der Interessenbekundungsfrist am 15. 01.2013 haben mehrere Unternehmen ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrages f ür das Gasversorgungsnetz mit der Stadt Münster bekundet. Mit diesem Verfahrensbrief wendet sich die Stadt Münster an alle Interessenten, die fristgerecht ihr Interesse an dem Abschluss eines Konzessionsver trages für das Gasversorgungsnetz mit der Stadt Münster bekundet haben. Diese Interessent en werden im Folgenden als „Bewerber“ bezeichnet. B. Informationen über den weiteren Verlauf des Verf ahrens I. Entscheidung in einem transparenten und diskrimi nierungsfreien Verfahren Die Stadt Münster wird das Wegenutzungsrecht für da s Gasversorgungsnetz in der Stadt Münster im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG (die sog. „Ko nzession für das Gasversorgungsnetz“) in einem mehrstufigen Verfahren vergeben, das nach den Grundsätzen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit ausgestaltet ist. Den Vert ragspartner für den Wegenutzungsvertrag (den sog. „Konzessionsvertrag“) wird die Stadt Münster ausschließlich auf der Grundlage der in diesem Verfahrensbrief unter E genannten und mit einer Gewichtung versehenen Krit erien auswählen, die am 12.12.2012 vom Rat der Stadt Müns ter beschlossen wurden. Die Entscheidung über die Vergabe der Konzession für da s Gasversorgungsnetz soll am Ende des Verfahrens von dem Rat der Stadt Münster getroffen werden. Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 4 II. Gliederung des Verfahrens in zwei Phasen Die Stadt Münster hat sich entschieden, das Verfahr en in eine Verhandlungsphase und eine Entscheidungsphase zu gliedern. Mit Versendung dieses Verfahrensbriefes erfolgt der Eintritt in die Verhandlungsphase . Die Stadt Münster hat bereits einen ersten – unverbindl ichen – Entwurf für einen Konzessionsvertrag für das Gasversorgungsnetz erste llt, um die Bewerber über ihre Vorstellungen zu informieren. Dieser Entwurf ist al s Anlage 1 beigefügt. Die Bewerber werden mit diesem Verfahrensbrief gebeten [siehe nachfolgend F], ihrerseits indikative – ebenfalls noch unverbindliche – Angebote für einen Konzessionsvert rag abzugeben. Auf der Grundlage dieser indikativen Angebote sollen daraufhin Verhandlungen geführt werden. Nach Auswertung der indikativen Angebote wird die S tadt Münster entscheiden, ob sie den Bewerberkreis anhand der unter E aufgeführten Wertungskriterien ggf. verengt. In di esem Fall wird die Stadt Münster nur mit denjenigen Bewerbern weiterverhandeln, die nach Maßgabe der genannten Wertungskriterien die besten indikativen Angebote abgegeben haben. Es wird jedoch zumindest mit drei Bewerbern, maximal mit fünf Bewerbern weiterverhandelt. Zum Abschluss der Verhandlungsphase wird die Stadt Münster die Bewerber um die Abgabe von verbindlichen Konzessionsvertragsangeboten bitt en. Für die Abgabe dieser Angebote wird die Stadt Münster einheitliche Fristen setzen und d ie Bewerber voraussichtlich auffordern, sich ein Jahr an ihr Angebot zu binden. Nach der Verhandlungsphase folgt die Entscheidungsphase mit der Auswertung der verbindlichen Angebote auf der Grundlage der unter E aufgeführten Kriterien, den Beratungen in den Ausschüssen und im Rat der Stadt Münster und der abschließenden Entscheidung des Rates der Stadt Münster. Die Stadt Münster wird unter Würdigung aller verbin dlichen Angebote für den Abschluss eines Konzessionsvertrags über die Vergabe der Konzession entscheiden. Entscheidungsphase Verhandlungsphase Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 5 Der Rat der Stadt Münster beabsichtigt, die Entsche idungen am 12.06.2013 zu treffen. Die Stadt Münster wird die unterlegenen Bewerber über d ie Entscheidungen informieren und ihre Auswahlentscheidung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 6 EnWG u nter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt machen. C. Allgemeine Hinweise für Bewerber I. Verfahrensleitende Stelle Verfahrensleitende Stelle in diesem Auswahlverfahren ist der Oberbürgermeister der Stadt Münster. Ansprechpartner für Bewerber ist das Zentrale Justiziariat der Stadt Münster. Kontaktadresse: Stadt Münster Zentrales Justiziariat Klemensstraße 10, 48143 Münster E-Mail: recht@stadt-muenster.de Der gesamte Schriftverkehr an die Stadt Münster ist ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten. Angebote sind ebenfalls ausschli eßlich bei der verfahrensleitenden Stelle ein- zureichen. II. Informationen über das Gasversorgungsnetz in de r Stadt Münster Die Stadt Münster hat bei der Stadtwerke Münster Gm bH (Altkonzessionärin) Informationen über das Gasversorgungsnetz in Münster angefordert. Die von der Altkonzessionärin übermittelten Informationen hat die Stadt Münster auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt. Sollte die Altkonzessionärin zusätzliche Informatio nen bereitstellen, werden diese ebenfalls unverzüglich auf der Internetseite bereit gestellt und die Bewerber hierauf gesondert hingewiesen. Die Stadt Münster übernimmt keine Gewähr für die Ri chtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Bewerber, die der Auffassung sind, d ass die von der Stadt Münster bei der Altkonzessionärin angeforderten Informationen nicht ausreichend sind, werden aufgefordert, der verfahrensleitenden Stelle unverzüglich mitzuteilen , welche zusätzlichen Informationen sie benötigen. In der Mitteilung ist zu begründen, waru m die zusätzlichen Informationen benötigt werden. Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 6 III. Paralleles Verfahren zur Vergabe der Stromkonz ession Die Stadt Münster führt ein paralleles Verfahren zu r Vergabe des Wegenutzungsrechts für das Stromversorgungsnetz im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG durch. Die beiden Konzessionierungsverfahren werden unabhängig vonein ander geführt, um Interessenten, die sich nur für einen Bereich (Gasversorgungsnetz oder Stromversorgungsnetz) interessieren, nicht zu benachteiligen. IV. Kosten Die Bewerber nehmen auf eigene Kosten an dem Auswahlverfahren teil. V. Rechtlicher Hinweis Die Stadt Münster wird bei der Durchführung des Ver fahrens die rechtlichen Vorgaben, insbesondere des Energiewirtschafts-, Kartell-, Wet tbewerbs- und Unionsrechts sowie der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen be achten. Bei der Auswahl des künftigen Konzessionärs wird die Stadt Münster ihre Verantwor tung für die Energieversorgung als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 A bs. 2 Grundgesetz) und für die Erreichung der Ziele des § 1 EnWG wahrnehmen. Rechtsgrundlage für den Abschluss eines neuen Konze ssionsvertrages sind u. a. § 46 EnWG sowie die Konzessionsabgabenverordnung (KAV). Es ha ndelt sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein Vergabeverfahren nach dem Vi erten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Sektorenverord nung (SektVO) oder nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A). VI. Anfragen zum Verfahren / Verfahrensrügen Anfragen zu diesem Verfahrensbrief und zu den beige fügten Unterlagen können alle Bewerber bis zum 15.02.2013 schriftlich bei der verfahrensleitenden Stelle einreichen. Die Bewerber sind gehalten, die verfahrensleitende Stelle unverzüglich und schriftlich auf Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche in diesem Ve rfahrensbrief oder den beigefügten Unterlagen hinzuweisen und Rügen gegen das Verfahre n oder sonstige vermeintliche Rechtsverstöße unverzüglich im laufenden Verfahren geltend zu machen. Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 7 D. Eignungsnachweis Die Bewerber werden aufgefordert, die für den Betri eb des Gasversorgungsnetzes in der Stadt Münster erforderliche Zuverlässigkeit und technisch e und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Als Nachweis sind vorzulegen: • Die jüngsten drei Geschäftsberichte des Unternehme ns oder, sofern nicht vorhanden, die letzten drei Jahresabschlüsse oder, falls das Unter nehmen noch nicht ausreichend lange besteht, die vorhandenen Geschäftsberichte oder Jah resabschlüsse. Hilfsweise, wenn die vorstehend aufgeführten Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind Nachweise vorzulegen, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers nachzuweisen, sowie eine Versicherung der Richtigkeit der vorgelegten Zahlen und Daten. • Darstellung der technischen Leistungsfähigkeit, z. B. TSM-Zertifizierung etc. • Eine Aufstellung der in den letzten drei Jahren du rch das Unternehmen aufgrund von Konzessionsverträgen für Gasversorgungsnetze erbrachten Leistungen des Bewerbers. • Falls zu den vorgenannten Punkten keine oder nur u nvollständige Angaben möglich sind, eine Darstellung der in den letzten drei Jahren dur ch das Unternehmen erbrachten sonstigen Leistungen und eine Erläuterung, wie der Bewerber das Gasversorgungsnetz in der Stadt Münster betreiben möchte. • Für Personen- oder Kapitalgesellschaften: einen Ha ndelsregisterauszug (nicht älter als das Datum dieses Verfahrensbriefes). • Eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gemäß Anlage 2 zu diesem Verfahrensbrief. Bewerbergemeinschaften haben die Nachweise, soweit vorhanden, und Erklärungen für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die Unterlagen zum Nachweis der Eignung des Bewerbers sind mit dem indikativen Angebot gemeinsam zu dem h ierfür (unten F.II) genannten Termin bei der verfahrensleitenden Stelle einzureichen. Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 8 E. Kriterien für die Entscheidung über die Vergabe der Konzession für das Gasversorgungsnetz in der Stadt Münster Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 12.12.2012 die folgenden Auswahlkriterien mit der angegebenen Gewichtung für die Entscheidung über die Vergabe der Konzession für das Gasversorgungsnetz in der Stadt Münster beschlossen. Auswahlkriterien Konzessionsvergabe Gasversorgungsnetz Punkte in der Gesamt- bewertung Gruppe A: Erreichung der Ziele des § 1 EnWG Bei der Vergabe der Konzession für das Gasversorgun gsnetz ist die Stadt Münster den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet (§ 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG). Die Stadt Münster wird daher prüfen und bewerten, wie s ich ihre Auswahl- entscheidung auf die Erreichung der Ziele des § 1 EnWG auswirkt. Im Rahmen der Bewertung der Angebote anhand der Kri terien der Gruppe A wird die Stadt Münster insbesondere Verpflichtungen der Bewerber im angebotenen Konzessionsvertrag zur Erreichung der Z iele des § 1 EnWG berücksichtigen. Darüber hinaus wird sie alle weite ren von den Bewerbern vorgelegten Informationen und alle ihr bekannten Um stände berücksichtigen. Die Bewerber werden aufgefordert, detailliert darzu legen und zu belegen, wie sich die Vergabe der Konzession für das Gasversorgu ngsnetz in Münster an ihr Unternehmen auf die Erreichung der Ziele des § 1 EnWG auswirken würde. 150 Punkte in den Untergrup- pen Untergruppe I Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebs und 30 Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 9 Qualität des Netzes Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Bewertung berücksichtigen: • Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (im Falle einer geplanten Netzverpachtung sowohl des Netz- eigentümers als auch des geplanten Netzbetreibers) • Investitionen, die sich auf die Versorgungssicherh eit auswirken • Technische Leistungsfähigkeit des Netzbetreibers • Voraussichtliche Ausfallzeiten • Prüfungs- und Wartungsintervalle • Sachausstattung des Netzbetreibers • Personalausstattung des Netzbetreibers • Investitionen zu Anpassung des Netzes an die Anfor - derungen der Zukunft (z. B. Aufbau eines „smart gri d“, Verbreitung von „smart meters“) Die Stadt Münster wird auch bewerten, inwieweit die Einhaltung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebs und zur Qualität des Netzes während de r gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrages gewährleistet ist. Dabei wird die Stadt Münster jedenfalls folgende Punkte im gleichen Maße berücksichtigen: • Möglichkeit der Stadt Münster, auf die Erreichung der Zusagen zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebs und zur Qualität des Netzes hinzuwirken • Möglichkeit der Stadt Münster, die Einhaltung der Zusagen zu überwachen • Sanktionsmöglichkeiten der Stadt Münster für den F all, dass die Zusagen nicht eingehalten werden Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 10 Untergruppe II Preisgünstigkeit Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Bewertung berücksichtigen: • Prognose der zu erwartenden Netznutzungsentgelte, Baukostenzuschüsse und Anschlusskosten • Systematik der Berechnung der Anschlusskosten und Baukostenzuschüsse Die Stadt Münster wird auch bewerten, inwieweit di e Einhaltung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen zur Preisgünstigkeit, insbesondere solche, die nicht von der Netzentgeltregulierung erfasst werden , während der gesamten Laufzeit des Konzessions- vertrages gewährleistet ist. Dabei wird die Stadt Münster jedenfalls folgende Punkte im gleichen Maße berücksichtigen: • Möglichkeit der Stadt Münster, auf die Erreichung der Zusagen zur Preisgünstigkeit hinzuwirken • Möglichkeit der Stadt Münster, die Einhaltung der Zusagen zu überwachen • Sanktionsmöglichkeiten der Stadt Münster für den F all, dass die Zusagen nicht eingehalten werden 30 Untergruppe III Verbraucherfreundlichkeit Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Bewertung berücksichtigen: • Gewährleistung der Störungsbeseitigung an 365 Tage n des Jahres über 24 Stunden • Reaktionszeiten bei der Störungsbeseitigung • Telefon- und Internetservice an 365 Tagen des Jahr es über 24 Stunden 30 Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 11 • Kundencenter (Anzahl, Verteilung im Netzgebiet , Öff- nungszeiten) • Beratungsumfang • Servicestandards (berücksichtigt werden z. B. Zertifizierungen oder Verpflichtungen zur Einhaltun g konkreter Servicestandards) • Beschwerdemanagement • Netzanschlussbereitstellung (z. B. Verpflichtung Anschlüsse innerhalb bestimmter Fristen herzustellen) Die Stadt Münster wird auch bewerten, inwieweit die Einhaltung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen zur Verbraucherfreundlichkeit während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrages gewährleistet ist. Dabei wird die Stadt Münster jedenfalls folgende Punkte im gleichen Maße berück- sichtigen: • Möglichkeit der Stadt Münster, auf die Erreichung der Zusagen zur Verbraucherfreundlichkeit hinzuwirken • Möglichkeit der Stadt Münster, die Einhaltung der Zusagen zu überwachen • Sanktionsmöglichkeiten der Stadt Münster für den F all, dass die Zusagen nicht eingehalten werden Untergruppe IV Umweltverträglichkeit / netzbezogener Beitrag zum A usbau der Nutzung erneuerbaren Energien Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Bewertung berücksichtigen: • Schaffung der netztechnischen Voraussetzungen für: o dezentrale gasgetriebene Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen im Konzessionsgebiet, o die Koordinierung und Steuerung von Elektrizitäts- erzeugung sowie Verbrauch von Gas und Elektrizität 30 Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 12 (smart grid, smart meter), • Verwendung umweltschonender Materialien • Entfernung umweltschädlicher Stoffe aus den bestehenden Anlagen • Umweltfreundlichkeit des Fuhrparks • Schutz von Bäumen bei Planung, Bau und Unterhaltun g von unterirdischen Leitungen Die Stadt Münster wird auch bewerten, inwieweit di e Einhaltung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen zur Umweltverträglichkeit und zur Leistung eines netzbezogenen Beitrags zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrages gewährleistet ist. Dabei w ird die Stadt Münster jedenfalls folgende Punkte im gleichen Maße berücksichtigen: • Möglichkeit der Stadt Münster, auf die Erreichung der Zusagen zur Umweltverträglichkeit und zur Leistung eines netzbezogenen Beitrags zum Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien hinzuwirken • Möglichkeit der Stadt Münster, die Einhaltung der Zusagen zu überwachen • Sanktionsmöglichkeiten der Stadt Münster für den F all, dass die Zusagen nicht eingehalten werden Untergruppe V Effizienz des Netzbetriebs Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Bewertung berücksichtigen: • Kosteneffizienz (Verhältnis zwischen einerseits de r Qualität der Leistungserbringung und andererseits d er voraussichtlichen Höhe der Netznutzungsentgelte, An - schlusskosten und Baukostenzuschüsse) • Energieffizienz (Verringerung von Netzverlusten) • Vorhandene Potentiale zur Steigerung der Effizienz , 30 Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 13 z. B. durch die Nutzung von Synergieeffekten (z.B. gemeinsamer Einkauf, gemeinsame Bevorratung) Skaleneffekten oder eine spartenübergreifende Zusammenarbeit (Netze für Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme) Die Stadt Münster wird auch bewerten, inwieweit di e Einhaltung der von den Bewerbern abgegebenen Zusagen zur Effizienz des Netzbetriebs während der gesamten Laufzeit des Konzessionsvertrages gewähr- leistet ist. Dabei wird die Stadt Münster jedenfall s folgende Punkte im gleichen Maße berücksichtigen: • Möglichkeit der Stadt Münster, auf die Erreichung der Zusagen zur Effizienz des Netzbetriebs hinzuwirken • Möglichkeit der Stadt Münster, die Einhaltung der Zusagen zu überwachen • Sanktionsmöglichkeiten der Stadt Münster für den F all, dass die Zusagen nicht eingehalten werden Gruppe B: Ausgestaltung des Konzessionsvertrages Soweit Regelungen in den Konzessionsvertragsangeboten, die der Erreichung der Ziele des § 1 EnWG dienen, bereits bei der Auswertung der Angebote auf der Grundlage der Kriterien der Gruppe A zu berücksichtigen sind, werden diese nicht nochmals bei der Bewertung auf der Grundlage der Kriterien der Gruppe B berücksichtigt. Punkte in der Untergruppe Untergruppe I Konzessionsabgaben und sonstige zulässige Leistungen an die Stadt Münster: Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Be- wertung berücksichtigen: - Angebot der nach der KAV höchstzulässigen Konzessionsabgaben 40 120 Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 14 - Festlegung einer angemessenen Vergütung für die Wegenutzung für den Fall, dass sich der Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages oder die Übertragung des Netzes auf ein neu konzessioniertes Unternehmen verzögert und die Frist des § 48 Abs. 4 EnWG abgelaufen ist - Kommunalrabatt für den Netzzugang, § 3 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 KAV - Kostenvergütung, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KAV - Unterstützung der Fortentwicklung des Energiekonzepts der Stadt Münster - Abrechnung der Konzessionsabgaben - Zustimmung des GVU zum Abschluss eines Vorbehaltskaufes Untergruppe II Baumaßnahmen Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Bewertung berücksichtigen: - Abstimmung der Baumaßnahmen zwischen dem Netzbetreiber und der Stadt Münster (Zusagen zum Verfahren, zur Verminderung von Beeinträchtigungen des Verkehrs usw.) - Qualitätsstandard für wiederhergestellte Oberfläc hen, Bauwerke usw. - Gewährleistungsfrist für wiederhergestellte Fläch en und Bauwerke/ Besichtigung wiederhergestellter Oberflächen und Bauwerke vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist und Berichtspflicht - Folgepflicht und Folgekosten - Verpflichtung zur Beseitigung stillgelegter Anla gen 30 Untergruppe III 25 Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 15 Laufzeit - Bindung des Konzessionärs für 20 Jahre - Einseitige Kündigungsrechte der Stadt Münster nac h 10 und 15 Jahren Laufzeit - Einseitiges Kündigungsrecht der Stadt Münster bei einem Wechsel der Kontrolle über den Konzessionär (change of control-Klausel) Untergruppe IV Endschaftsregelungen Die Stadt Münster wird jedenfalls folgende Punkte b ei der Bewertung berücksichtigen: - Verpflichtung zur Eigentums- und Besitzübertragun g sowie Verpflichtung zur Übertragung weiterer zum Ne tz gehöriger Rechte - Umfang des Übereignungsanspruchs (insb. Einbezieh ung der gemischt genutzten Anlagen, Verpflichtung zur Ü ber- eignung von Anlagen auf Grundstücken des EVU) - wirtschaftlich angemessenes Übernahmeentgelt - Verteilung der Entflechtungskosten - Auskunftsansprüche vor Vertragsende 15 Untergruppe V Sonstige Ausgestaltung des Konzessionsvertrages Diese Untergruppe dient der Berücksichtigung weiter er Rege- lungen im Konzessionsvertrag, an denen die Stadt Mü nster ein Interesse hat. Berücksichtigt wird jedenfalls folgender Punkt, der bereits im Konzessionsvertragsentwurf der Stadt Münsterberücksichtigt ist: - Haftungsverteilung - Informationspflichten gegenüber der Stadt Münster 10 Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 16 Darüber hinaus werden weitere Angebote der Bewerber für kommunalfreundliche Vereinbarungen im Konzessionsvertrag berücksichtigt. Dabei kann es sich auch um Angebote der Bewerber für Vereinbarungen handeln, die im Konzessionsvertragsentwurf der Stadt Münster nicht enthalten sind. Gesamtpunktzahl Konzessionsvergabe 270 Auf der Grundlage dieser Kriterien sowie der angege benen Gewichtung wird für die Vergabe der Konzession eine Bewerberreihenfolge ermittelt. Die in der Wertungsmatrix angegebenen Punktzahlen sind die jeweils maximal zu erreichende n Punktzahlen pro Auswahlkriterium. Bei der Auswertung bekommt das Angebot die volle Punktz ahl, das im Vergleich zu den anderen Angeboten das jeweilige Auswahlkriterium am besten erfüllt. Die anderen Angebote erhalten eine dem Erfüllungsgrad, bezogen auf das Angebot de s besten Bewerbers, entsprechende niedrigere Bepunktung. Erzielen zwei oder mehr Angebote von unterschiedlic hen Bewerbern bei der Auswahl anhand der Kriterien für die Vergabe der Konzession die gl eiche Punktzahl und handelt es sich um die am höchsten bewerteten Angebote, werden diese Bewer ber die Gelegenheit erhalten, erneut Angebote einzureichen. Anschließend erfolgt eine ne uerliche Bewertung auf der Grundlage der unter E aufgeführten Kriterien. F. Aufforderung zur Angebotsabgabe I. Aufforderung zur Abgabe indikativer Angebote für den Abschluss eines Konzessionsvertrages 1. Konzessionsvertrag Bei der Auswahl des Unternehmens mit welchem ein Ko nzessionsvertrag abgeschlossen werden soll, ist die Stadt Münster insbesondere den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Zweck der Konzessionsvergabe ist es also, den Betrieb der Energieversorgungsnetze im Gebiet der Stadt Münster gemäß den Vorgaben des § 1 EnWG , d.h. einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effiziente n und umweltverträglichen leitungs- gebundenen Energieversorgung zu gewährleisten. Das Konzessionsangebot des Bewerbers muss sich an diesen Anforderungen messen lassen. Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 17 Bewerber, die sich für die Konzession für das Gasversorgungsnetz im Gebiet der Stadt Münster interessieren, werden aufgefordert, der Stadt Münst er zunächst ein unverbindliches – indikatives – Angebot für einen Konzessionsvertrag für das Gasversorgungsnetz zu unterbreiten (indikatives Angebot für einen Konzessionsvertragsabschluss) . Die Stadt Münster hat bereits einen ersten – ebenfa lls unverbindlichen – Entwurf für einen Konzessionsvertrag für das Gasversorgungsnetz erste llt, um die Bewerber über ihre Vorstellungen zu informieren. Diesen Entwurf erhalt en die Bewerber postalisch und in elektronischer Form. Die Stadt Münster bittet die Bewerber, ihr indikati ves Angebot für den Abschluss eines Konzessionsvertrages für das Gasversorgungsnetz in der Stadt Münster (indikatives Angebot für einen Konzessionsvertragsabschluss) auf der Gru ndlage des Entwurfs der Stadt Münster zu unterbreiten. Eigene Vertragsentwürfe der Bewerber wird die Stadt Münster bei der Auswahlentscheidung ebenfalls diskriminierungsfrei berücksichtigen. Für den späteren Abschluss des Konzessionsvertrages gilt: Der vollständige Inhalt des Konzessionsvertrages muss in der einheitlichen Vert ragsurkunde (Konzessionsvertrag nebst Anlagen) enthalten sein. Schriftliche oder mündlich e Nebenabreden wird es nicht geben. Auf das Nebenleistungsverbot (§ 3 KAV) wird ausdrücklich hingewiesen. 2. Netzbewirtschaftungskonzept Um der Stadt Münster eine Auswertung der Angebote a uf der Grundlage der unter E aufgeführten Kriterien zu ermöglichen, werden die B ewerber aufgefordert, neben dem indikativen Konzessionsvertragsangebot für das Gasv ersorgungsnetz in der Stadt Münster belastbare Aussagen zu den unter E genannten Auswahlkriterien für die Konzessionsverg abe zu machen: (Netzbewirtschaftungskonzept). Das Netzbewirtschaftungskonzept muss der Stadt Müns ter die Einschätzung ermöglichen, ob der Bewerber über die wirtschaftliche, personelle und technische Leistungsfähigkeit verfügt oder verfügen wird, die es ihm ermöglicht, das Gasversor gungsnetz in Münster mindestens über die Laufzeit des Konzessionsvertrages sicher zu betreib en und das Gasversorgungsnetz auf einem hohen technischen Niveau zu erhalten und an die Bed ürfnisse der Zukunft anzupassen. Ist die Zusammenarbeit mit weiteren Unternehmen geplant, so llte die geplante Zusammenarbeit dargestellt werden. Außerdem sollten die beteiligten Unternehmen vorgestellt werden. Insbesondere sollte das Konzept zur Sicherstellung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG eine Prognose der Entwicklung der Netzentgelte im Konzes sionsgebiet enthalten, falls der Bewerber die Konzession erhält. Sofern Bewerber bereits den Netzbetrieb in einem (g gf. anderen) Konzessionsgebiet durchführen, werden diese insbesondere aufgefordert , zu den einzelnen Kriterien zu erläutern, Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 18 wie sicher (z. B. Darstellung der Ausfallzeiten), w ie preisgünstig (z. B. Darstellung der aktuellen Netzentgelte), wie verbraucherfreundlich (z. B. Kun dencenter vor Ort), wie effizient (z. B. Effizienzwert oder mögliche spartenübergreifende Zu sammenarbeit beim Leitungsbau) und wie umweltfreundlich der Netzbetrieb dort erfolgt. Alle Bewerber (auch diejenigen, die noch keinen Verteilnetzbetrieb an anderer Stelle durchführen) h aben darzustellen, inwiefern eine Einhaltung dieser Kriterien bei einer Vergabe der Konzession an den Bewerber künftig gewährleistet wird. 3. Darstellung der Angebote Der folgende Aufbau soll sowohl für das indikative als auch für das spätere verbindliche Konzessionsvertragsangebot gewählt werden: A Allgemeiner Teil: Gesamtdarstellung des Konzessionsvertragsangebots nach freiem Ermessen des Bewerbers B Konzeptioneller Teil: Netzbewirtschaftungskonzept zur Sicherstellung der Ziele des § 1 EnWG inkl. Prognose zur Entwicklung der Netzentgelte im Konzessionsgebiet C Vertraglicher Teil: Konzessionsvertrag II. Form und Frist der indikativen Angebote Die Angebotsunterlagen sind schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit dem als Anlage 3 beigefügtem Angebotsaufkleber einzureichen. Bitte befestigen Sie den Angebotsaufkleber auf dem fest verschlossenen Umschlag, der ihr indikativ es Angebot enthält. Der Angebotsaufkleber soll gewährleisten, dass ihr indikatives Angebot di e verfahrensleitende Stelle erreicht und nicht vorher von der Poststelle der Stadt Münster geöffne t wird. Bitte ergänzen Sie an entsprechender Stelle den Absender auf dem Angebotsaufkleber. Die indikativen Angebote sind bis zum 22.02.2013 (12:00 Uhr) Erster Verfahrensbrief der Stadt Münster Anlage 1b 19 bei der verfahrensleitenden Stelle einzureichen. Ma ßgeblich ist das Datum des Eingangs, nicht der Absendung. Die Angebote und alle Anlagen sind zusätzlich auf e inem Datenträger (CD-ROM, DVD-ROM oder USB-Stick) mit dem schriftlichen Angebot in el ektronischer Form (PDF-Datei, Vertragsentwürfe als MS-Word-Datei) einzureichen. B ei Widersprüchen gilt das Papierexemplar. Änderungen der Bewerber an dem seit ens der Stadt Münster vorgelegten Vertragsmuster sind im MS-Word-Änderungsmodus kenntlich zu machen. Hat ein Bewerber nach der Einschätzung der Stadt Mü nster seine Eignung nicht – wie unter D beschrieben – fristgerecht nachgewiesen, so behält sich die Stadt Münster vor, den Bewerber bzw. das jeweilige Angebot aus dem weiteren Auswahl verfahren auszuschließen. Das gleiche gilt, wenn ein Bewerber das indikative Angebot nicht fristgerecht einreichen sollte. III. Verfahren nach dem Eingang der indikativen Ang ebote Die Verwaltung der Stadt Münster wird die fristgere cht eingehenden indikativen Angebote für den Abschluss eines Konzessionsvertrages auf der Gr undlage der unter E aufgeführten Kriterien indikativ auswerten. Anschließend sollen eine oder mehrere Gesprächsrunden mit den Bewerbern folgen, in denen die Bewerber ihr Unterne hmen und ihre Angebote vorstellen können. Eine Einladung zu einem entsprechenden Präs entations- und Verhandlungstermin erfolgt mit einem gesonderten Schreiben der verfahr ensleitenden Stelle. Dieser Termin wird voraussichtlich in der 12. Kalenderwoche stattfinde n. Nach Abschluss der Verhandlungsphase ist beabsichtigt, die Bewerber zur Abgabe verbindlicher Angebote aufzufordern. Stadt Münster, den 18.01.2013 Oberbürgermeister der Stadt Münster Anlage 1 : Konzessionsvertragsentwurf Anlage 2: Eigenerklärung der Bewerber zu ihrer Zuv erlässigkeit Anlage 3: Angebotsaufkleber
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0863/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.11.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37