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V/0991/2016

Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster

Vorlagen 31.10.2016

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V_0991_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Beitraege_KAG_Anlage_1

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Ansehen

V_0991_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Beitraege_KAG_Anlage_2

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Ansehen

Beschlussvorlage

1471 Zeichen

V/0991/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Tiefbauamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für 
Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster   
-Straßenbaubeitragssatzung (SBS)- 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
24.01.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
22.02.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
22.02.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straße n-
baumaßnahmen in der Stadt Münster  -Straßenbaubeitragssatzung (SBS)- vom 11.11.2012“ gemäß  
der Anlage 1 wird beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Satzungsänderung erfolgt zur Klarstellung und Rechtssicherheit sowie zur Steigerung der Verwal-
tungspraktikabilität aufgrund aktueller Rechtsprechung. Zudem sind richterliche Hinweise aus ve r-
gangenen Gerichtsverfahren bzw. neue Erkenntnisse aus der aktuellen Rechtsprechung mit in die 
Satzung aufzunehmen. 
 
In der Anlage 2 zu dieser Vorlage werden die geplanten, beantragten Änderu ngen in Form einer S y-
nopse dargestellt und begründet. 
 
 
 
i. V. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0991/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Grimm 
Ruf: 
492 66 00 
E-Mail: 
Grimm@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.12.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0991/2016 
 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen

V_0991_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Beitraege_KAG_Anlage_1

5134 Zeichen

Anlage 1: 
 
Satzung zur Änderung der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für 
Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster  -Straßenbaubeitragssatzung- vom 
11.11.2012“: 
 
1.  
 
Die Präambel wird wie folgt neu gefasst: 
 
„Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NW, S. 496) in der jeweils geltenden Fassung und 
der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen vom 
21.10.1969 (GV. NW, S. 72/SGV. NW, S. 610) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes 
vom 08.09.2015 (GV. NRW S, 666), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stad t 
Münster am …….. folgende Beitragssatzung beschlossen:“ 
 
 
2.  
 
§ 1 erhält folgenden Satz 2: 
 
„Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme wird durch das Bauprogramm bestimmt.“ 
 
 
3. 
 
2 Abs. 5 wird wie folgt geändert: 
 
„Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere zusammenhängende Anlagen i. S. des § 1 oder 
Abschnitte einer solchen, so können diese zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst 
werden.“ 
 
 
4. 
 
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert: 
 
 „Grenzt eine Anlage i. S. des § 1 ganz oder teilweise mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- 
oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein anderes Gebiet und ergeben sich 
dabei nach der Anlage unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße 
die größere Breite.“ 
 
 
5. 
 
§ 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 
 
„Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs.1 Buchstabe 
a) bis e) festgesetzten Faktoren verdoppelt: 
 
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und 
Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und 
großflächige Handelsbetriebe, Messen, Ausstellungen und Kongresse, 
Hafengebiet;

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan 
eine Nutzung wie in den unter a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; 
 
c) bei Grundstücken außerhalb der unter den in a) und b) bezeichneten Gebiete, die 
gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke 
mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn 
diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige 
Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so 
genutzte Fläche als Geschossfläche.“ 
 
 
6. 
 
§ 4 Abs. 9 wird wie folgt geändert: 
 
 
„Als Grundstücksfläche i.S.d. Abs.1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs 
eines Bebauungsplans und bei Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile (Innenbereich § 34 BauGB) die Fläche, die baulich, gewerblich oder in 
vergleichbarer Weise genutzt werden kann. 
 
Als Grundstücksfläche gilt bei baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken außerhalb  
des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, die nicht insgesamt dem Innenbereich 
zuzuordnen sind,  
 
a) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage 
und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die 
lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der 
Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 
 
b) Soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der 
Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m 
dazu verlaufenden Linie. 
 
Überschreitet die zulässige oder tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 2 a) oder b), 
so fällt die Linie mit der hinteren Grenze der zulässigen oder tatsächlichen Nutzung 
zusammen.   
   
Als Geschosse gelten Vollgeschosse gemäß § 2 Abs. 5 BauO NW.“ 
 
 
7.  
 
§ 6 wird wie folgt neu gefasst: (Entstehung der Beitragspflicht) 
 
 
„Die Beitragspflicht entsteht mit der  
a) endgültigen Herstellung der Anlage und der jeweiligen Bauabnahme

b) endgültigen Herstellung des Abschnitts der Anlage gem. § 2 Abs.4 und der jeweiligen 
Bauabnahme 
 
Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen 
Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.“ 
 
 
8. 
 
Aus § 6 wird § 7 
 
 
9. 
 
Aus § 7 wird § 8 
 
 
10. 
 
Aus § 8 wird § 9 
 
 
11. 
 
Hinter § 9 (neu) wird folgender § 10 neu eingefügt: 
 
„Entscheidung durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin 
 
(1)  Die Entscheidung über eine Abrechnung nach § 2 Abs. 5, über eine Abrechnung einer 
Anlage im Wege einer Abschnittsbildung, über eine Kostenspaltung, über eine Erhebung von 
Vorausleistungen und über  den Abschluss von Ablöseverträgen wird auf den 
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin übertragen. 
 
(2)  Die Entscheidung über eine geringfügige oder unwesentliche Änderung des 
Bauprogramms wird dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin übertragen.“ 
 
 
12. 
 
Der bisherige § 9 (alt) wird zu § 11. Dieser lautet wie folgt: 
 
„Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“

V_0991_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Beitraege_KAG_Anlage_2

31477 Zeichen

1 
 
Anlage 2: 
 
Änderung der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster  
-Straßenbaubeitragssatzung (SBS)- vom 11.11.2012“: 
 
 
 
Aktuelle Fassung 
 
 
Satzungsänderung 
 
Hinweise/Anmerkungen 
 
Präambel 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
24.05.2011 (GV. NW, S. 271) und der §§  1, 2 und 8 
des Kommunalabgabengesetzes  für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW, S. 
72/SGV. NW, S. 610) zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW 2011, S, 436) 
hat der Rat der Stadt Münster am 07.11.2012 
folgende Beitragssatzung beschlossen: 
 
 
 
Präambel 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 
666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes 
vom 25.06.2015 (GV. NW, S. 496) in der jeweils 
geltenden Fassung  und der §§  1, 2 und 8 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW, S. 
72/SGV. NW, S. 610), zuletzt geändert durch Art. 
2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW S, 
666) in der jeweils geltenden Fassung  hat der 
Rat der Stadt Münster am …….. folgende 
Beitragssatzung beschlossen: 
 
 
 
Die Zusätze „..in der jeweils geltenden Fassung..“ 
dienen der zukünftigen Flexibilisierung. 
 
Zitierte Gesetze wurden aktualisiert. 
 
§ 1 
 
Allgemeines 
 
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, 
Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von 
Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege 
und Plätze werden Beiträge nach Maßgabe dieser 
Satzung erhoben. 
 
 
 
 
§ 1 
 
Allgemeines 
 
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, 
Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von 
Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege 
und Plätze werden Beiträge nach Maßgabe dieser 
Satzung erhoben. 
 
(2) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maß-
nahme wird durch das Bauprogramm bestimmt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Bauprogramm wird erstmals in die Satzung 
aufgenommen und konkret gestaltet. Dies ist eine 
Erkenntnis aus abgeschlossenen, aktuellen 
Gerichtsverfahren.

2 
 
 
§ 2 
 
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen 
Aufwandes 
 
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 
 
1. den Erwerb (einschließlich der 
Erwerbsnebenkosten) der für die Maßnahme an 
der Anlage i. S. des § 1 benötigten 
Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der 
von der Stadt aus ihrem Vermögen für die 
Maßnahme bereitgestellten eigenen 
Grundstücke; maßgebend ist der Wert im 
Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, 
 
2. die Freilegung der Flächen, 
 
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung 
der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke, sowie 
für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 
 
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung 
von 
 
a) Rinnen und Randsteinen 
b) Radwegen 
c) Gehwegen 
d) Beleuchtungseinrichtungen 
e) Entwässerungseinrichtungen für die  
       Oberflächenentwässerung der Anlage i. S.  
       des § 1 
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern 
g) Parkflächen als Bestandteile von  
       öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen 
h) besondere Einrichtungen wie z. B.  
       Sitzbänke, Blumenkübel, Fahrradständer 
i) kombinierte Geh- und Radwege 
 
§ 2 
 
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen 
Aufwandes 
 
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 
 
1.  den Erwerb (einschließlich der 
Erwerbsnebenkosten) der für die Maßnahme an 
der Anlage i. S. des § 1 benötigten 
Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der 
von der Stadt aus ihrem Vermögen für die 
Maßnahme bereitgestellten eigenen 
Grundstücke; maßgebend ist der Wert im 
Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, 
 
2.  die Freilegung der Flächen, 
 
3.  die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung 
der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke, sowie 
für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 
 
4.  die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung 
von 
 
a) Rinnen und Randsteinen 
b) Radwegen 
c) Gehwegen 
d) Beleuchtungseinrichtungen 
e) Entwässerungseinrichtungen für die  
       Oberflächenentwässerung der Anlage i. S. 
       des § 1 
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern 
g) Parkflächen als Bestandteile von  
       öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen 
h) besondere Einrichtungen wie z. B.  
       Sitzbänke, Blumenkübel, Fahrradständer 
i) kombinierte Geh- und Radwege

3 
 
 
5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst 
Gehwegen in eine Fußgängerstraße, 
 
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst 
Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich 
 
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch - und 
Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den 
Schnellverkehr mit  Kraftfahrzeugen bestimmt sind 
(Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, 
Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen 
Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die 
Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes -, 
Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit 
beitragsfähig, als sie breiter sind als die 
anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig 
sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und 
Instandsetzung der Anlage i. S. des §  1 sowie die 
Mehrkosten für die besondere Anlage von Straßen 
nach § 16 Straßen- und Wegegesetz. 
 
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den 
tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Falls die 
Kosten einer Teileinrichtung in keinem 
angemessenen Verhältnis zu den Kosten der 
Gesamtmaßnahme stehen, kann der Rat den 
Umfang des beitragsfä higen Aufwandes 
entsprechend ermäßigen. 
 
(4) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer 
Anlage i. S. des § 1 kann der Aufwand gesondert 
ermittelt und erhoben werden. 
 
(5) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere 
zusammenhängende Anlagen i. S. des §  1 oder 
Abschnitte einer solchen, so kann der Rat diese zu 
einer Abrechnungseinheit zusammenfassen .  
 
 
5.  die Umwandlung einer Fahrbahn nebst 
Gehwegen in eine Fußgängerstraße, 
 
6.  die Umwandlung einer Fahrbahn nebst 
Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich 
 
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch - und 
Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den 
Schnellverkehr mit Kraftfah rzeugen bestimmt sind 
(Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, 
Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen 
Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die 
Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes -, 
Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit 
beitragsfähig, als sie breiter sind als die 
anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig 
sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und 
Instandsetzung der Anlage i. S. des §  1 sowie die 
Mehrkosten für die besondere Anlage von Straßen 
nach § 16 Straßen- und Wegegesetz. 
 
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den 
tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Falls die 
Kosten einer Teileinrichtung in keinem 
angemessenen Verhältnis zu den Kosten der 
Gesamtmaßnahme stehen, kann der Rat den 
Umfang des beitragsfähigen Auf wandes 
entsprechend ermäßigen. 
 
(4) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer 
Anlage i. S. des § 1 kann der Aufwand gesondert 
ermittelt und erhoben werden. 
 
(5) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere 
zusammenhängende Anlagen i. S. des §  1 oder 
Abschnitte einer solchen, so können diese zu 
einer Abrechnungseinheit zusammengefasst 
werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll 
über eine Abrechnung im Wege einer 
Abrechnungseinheit der Oberbürgermeister/die 
Oberbürgermeisterin (siehe § 10) entscheiden. Es 
ist in der Regel bei Beschlussfassung durch den

4 
 
 
 
 
 
(6) Die in der Anlage zu dieser Satzung genannten 
anrechenbaren Breiten werden ermittelt, indem die 
Fläche der gesamten Anlage bzw. Teileinrichtung 
durch die Länge der Achse geteilt wird. 
 
 
 
 
 
(6) Die in der Anlage zu dieser Satzung genannten 
anrechenbaren Breiten werden ermittelt, indem die 
Fläche der gesamten Anlage bzw. Teileinrichtung 
durch die Länge der Achse geteilt wird. 
Rat über eine künftige Baumaßnahme noch nicht 
erkennbar, ob die Anlagen jede für sich oder als 
Abrechnungseinheit abzurechnen sind. 
 
§ 3 
 
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am 
Aufwand 
 
(1) Der Anteil, der auf die Stadt für die 
Inanspruchnahme der Anlage i. S. des § 1 durch 
die Allgemeinheit oder durch die Stadt entfällt, und 
der Anteil, der auf die Beitragspflichtigen entfällt, 
werden nach der Anlage zu dieser Satzung 
berechnet.  
 
(2) Überschreiten Anlagen i. S. des § 1 die nach 
der Anlage zu dieser Satzung anrechenbaren 
Breiten, so trägt die Stadt den durch die 
Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. 
Die in der Anlage genannten Breiten sind 
Durchschnittsbreiten. Im Übrigen tragen die 
Beitragspflichtigen von dem beitragsfähigen 
Aufwand einen Anteil in Höhe der in der Anlage zu 
dieser Satzung festgelegten Vomhundertsätze. Für 
die stadteigenen Grundstücke wird der Anteil der 
Stadt dabei so berechnet, als ob sie selbst 
beitragspflichtig wäre.  
 
(3) Im Sinne der Anlage zu dieser Satzung gelten 
als 
 
a)   Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend 
 
§ 3 
 
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am 
Aufwand 
 
(1) Der Anteil, der auf die Stadt für die 
Inanspruchnahme der Anlage i. S. des § 1 durch 
die Allgemeinheit oder durch die Stadt entfällt, und 
der Anteil, der auf die Beitragspflichtigen entfällt, 
werden nach der Anlage zu dieser Satzung 
berechnet.  
 
(2) Überschreiten Anlagen i. S. des § 1 die nach 
der Anlage zu dieser Satzung anrechenbaren 
Breiten, so trägt die Stadt den durch die 
Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. 
Die in der Anlage genannten Breiten sind 
Durchschnittsbreiten. Im Übrigen tragen die 
Beitragspflichtigen von dem beitragsfähigen 
Aufwand einen Anteil in Höhe der in der Anlage zu 
dieser Satzung festgelegten Vomhundertsätze. Für 
die stadteigenen Grundstücke wird der Anteil der 
Stadt dabei so berechnet, als ob sie selbst 
beitragspflichtig wäre.  
 
(3) Im Sinne der Anlage zu dieser Satzung gelten 
als 
 
a)   Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der

5 
 
der Erschließung der angrenzenden oder der 
durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen 
Grundstücke dienen, 
 
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die  
     der Erschließung von Grundstücken und  
gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von 
Baugebieten oder innerhalb von im Zu- 
sammenhang bebauten Ortsteilen dienen, 
soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen 
nach Buchstabe c) sind, 
 
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem 
durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem 
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 
insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen 
mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb 
von Baugebieten und von im Zusammenhang 
bebauten Ortsstellen liegen, 
 
d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen 
die Frontlängen der Grundstücke mit Ladenge-
schäften und/oder Gaststätten und/oder Cafes 
im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht 
um Hauptverkehrsstraßen handelt, 
 
e) Fußgängergeschäftsstraßen: 
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten 
Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch 
wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für 
den Anlieferverkehr möglich ist, 
 
f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der 
Erschließung dienen und nicht Be- 
standteil einer Erschließungsanlage sind, auch 
wenn die Benutzung für Radfahrer und für den 
Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist, 
 
g) Selbständige kombinierte Geh- und 
Erschließung der angrenzenden oder der durch 
private Zuwegung mit ihnen verbundenen 
Grundstücke dienen, 
 
b)    Haupterschließungsstraßen: Straßen, die  
der Erschließung von Grundstücken und  
gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von 
Baugebieten oder innerhalb von im Zu- 
sammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit 
sie nicht Hauptverkehrsstraßen 
nach Buchstabe c) sind, 
 
c)    Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem 
durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem 
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, 
insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit 
Ausnahme der Strecken, die außerhalb 
von Baugebieten und von im Zusammenhang 
bebauten Ortsstellen liegen, 
 
d)    Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die 
Frontlängen der Grundstücke mit Ladenge-schäften 
und/oder Gaststätten und/oder Cafes im 
Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um 
Hauptverkehrsstraßen handelt, 
 
e)     Fußgängergeschäftsstraßen: 
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten 
Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn 
eine zeitlich begrenzte Nutzung für 
den Anlieferverkehr möglich ist, 
 
f)     Selbständige Gehwege: Gehwege, die der 
Erschließung dienen und nicht Be- 
standteil einer Erschließungsanlage sind, auch 
wenn die Benutzung für Radfahrer und für den 
Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist, 
 
g)     Selbständige kombinierte Geh- und Radwege:

6 
 
Radwege: Geh- und Radwege, die der Er- 
schließung dienen und nicht Bestandteil einer 
Erschließungsanlage sind, auch wenn die 
Benutzung für den Anliegerverkehr mit 
Kraftfahrzeugen möglich ist. 
 
h) verkehrsberuhigte Bereiche: 
Verkehrsräume, in denen die Verkehrsbelastung 
verringert, die Fahrgeschwindigkeit gesenkt 
und/oder in sonstiger Weise die Aufenthalts-
funktion verbessert wird, 
 
i) Fußgängerstraßen: Straßen, die in ihrer 
gesamten Breite dem Fußgängerverkehr 
dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer 
und/oder für den Anliegerverkehr mit Kraftfahr-
zeugen zulässig ist, soweit es sich nicht um 
Fußgängergeschäftsstraßen nach Buchst. e) 
oder um verkehrsberuhigte Bereiche nach 
Buchst. h) handelt. 
 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für 
öffentliche Plätze entsprechend. 
 
(4) Erstreckt sich eine Straßenbaumaßnahme auf 
mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach der 
Anlage unterschiedlich anrechenbare Breiten oder 
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen 
ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert 
abzurechnen, ohne dass es eines besonderen 
Ratsbeschlusses bedarf. 
 
(5) Grenzt eine Anlage i. S. des § 1 ganz oder 
teilweise mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- 
oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an 
ein anderes Gebiet und ergeben sich dabei nach 
der Anlage unterschiedliche anrechenbare Breiten, 
so gilt die Anlage i. S. des § 1 im Verhältnis zu den 
Grundstücken im Kern-, Gewerbe- und 
Geh- und Radwege, die der Er- 
schließung dienen und nicht Bestandteil einer 
Erschließungsanlage sind, auch wenn die 
Benutzung für den Anliegerverkehr mit 
Kraftfahrzeugen möglich ist. 
 
h)      verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, 
in denen die Verkehrsbelastung 
verringert, die Fahrgeschwindigkeit gesenkt 
und/oder in sonstiger Weise die Aufenthalts-
funktion verbessert wird, 
 
i)        Fußgängerstraßen: Straßen, die in ihrer 
gesamten Breite dem Fußgängerverkehr 
dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer 
und/oder für den Anliegerverkehr mit Kraftfahr-
zeugen zulässig ist, soweit es sich nicht um 
Fußgängergeschäftsstraßen nach Buchst. e) oder 
um verkehrsberuhigte Bereiche nach Buchst. h) 
handelt. 
 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für 
öffentliche Plätze entsprechend. 
 
(4) Erstreckt sich eine Straßenbaumaßnahme auf 
mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach der 
Anlage unterschiedlich anrechenbare Breiten oder 
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen 
ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert 
abzurechnen, ohne dass es eines besonderen 
Ratsbeschlusses bedarf. 
 
(5) Grenzt eine Anlage i. S. des § 1 ganz oder 
teilweise mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- 
oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an 
ein anderes Gebiet und ergeben sich dabei nach 
der Anlage unterschiedliche anrechenbare Breiten, 
so gilt für die gesamte Straße die größere 
Breite. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Diese Änderung dient der Klarstellung und 
Rechtssicherheit.

7 
 
Industriegebiet als Anlage i. S. des § 1 in einem 
solchen Gebiet und im Verhältnis zu den anderen 
Grundstücken als Anlage i. S. des § 1 in einem 
sonstigen Baugebiet oder im Zusammenhang 
bebauten Ortsteil. 
 
(6) Für die Anlage i. S. des § 1, für die die in Absatz 
2 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile 
der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, 
bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(6) Für die Anlage i. S. des § 1, für die die in Absatz 
2 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile 
der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, 
bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes. 
§ 4 
 
Beitragsmaßstab 
 
(1) Der nach § 2 ermittelte und nach § 3 um den 
Anteil der Stadt geminderte beitragsfähige Aufwand 
wird auf die durch die Anlage i. S. des § 1 
erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis 
der Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die 
Grundstücksfläche entsprechend der 
Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor 
vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 
 
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit  
 oder gewerblich nutzbaren Grundstücken  
             auf denen keine  
 Bebauung zulässig ist  1,0 
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3 
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 
d) bei vier- und fünfgeschossiger  
             Bebaubarkeit 1,6 
e) bei sechs- und höhergeschossiger  
             Bebaubarkeit 1,7 
 
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan 
festgesetzte höchstzulässige Zahl der 
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere 
§ 4 
 
Beitragsmaßstab 
 
(1) Der nach § 2 ermittelte und nach § 3 um den 
Anteil der Stadt geminderte beitragsfähige Aufwand 
wird auf die durch die Anlage i. S. des § 1 
erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis 
der Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die 
Grundstücksfläche entsprechend der 
Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor 
vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 
 
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit  
 oder gewerblich nutzbaren Grundstücken 
             auf denen keine  
 Bebauung zulässig ist  1,0 
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3 
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 
d) bei vier- und fünfgeschossiger  
             Bebaubarkeit 1,6 
e) bei sechs- und höhergeschossiger  
             Bebaubarkeit 1,7 
 
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan 
festgesetzte höchstzulässige Zahl der 
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere

8 
 
Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden, so ist 
diese zu Grunde zu legen.  
 
(2) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück 
keine Geschoßzahl aber eine Baumassenzahl fest, 
so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen 
Baumassenzahl 
 
bis 3 als eingeschossig, 
bis 4,5 als zweigeschossig, 
bis 5,5 als dreigeschossig, 
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig, 
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig 
 
bebaubar. 
 
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder 
die Geschoß- noch die Baumassenzahl aber eine 
Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlage 
fest, so werden je 3,5 m Höhe als ein Vollgeschoß 
gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende 
Bruchzahlen werden aufgerundet. 
 
(3) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen 
Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die 
Geschoß- oder die Baumassenzahl noch die 
Höchstgrenze der Höhe der baulichen Anlagen 
festsetzt, ist 
 
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der 
tatsächlich vorhandenen, 
 
b) bei unbebauten aber bebaubaren 
Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken 
des Abrechnungsgebietes überwiegend 
vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. 
 
Soweit bauliche Anlagen auf demselben 
Grundstück unterschiedliche Geschoßzahlen 
Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden, so ist 
diese zu Grunde zu legen.  
 
(2) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück 
keine Geschoßzahl aber eine Baumassenzahl fest, 
so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen 
Baumassenzahl 
 
bis 3 als eingeschossig, 
bis 4,5 als zweigeschossig, 
bis 5,5 als dreigeschossig, 
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig, 
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig 
 
bebaubar. 
 
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder 
die Geschoß- noch die Baumassenzahl aber eine 
Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlage 
fest, so werden je 3,5 m Höhe als ein Vollgeschoß 
gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende 
Bruchzahlen werden aufgerundet. 
 
(3) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen 
Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die 
Geschoß- oder die Baumassenzahl noch die 
Höchstgrenze der Höhe der baulichen Anlagen 
festsetzt, ist 
 
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der 
tatsächlich vorhandenen, 
 
b) bei unbebauten aber bebaubaren 
Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken 
des Abrechnungsgebietes überwiegend 
vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. 
 
Soweit bauliche Anlagen auf demselben 
Grundstück unterschiedliche Geschoßzahlen

9 
 
aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl 
maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der 
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht 
feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen 
Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet. Für bauliche 
Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z. B. 
Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen 
Anlage, gilt die Geschoßzahl der Hauptanlage. Für 
selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10 
geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen 
werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 u. 5 
auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet. 
 
(4) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 
werden die in Abs. 1 Buchst. a) bis e) aufgeführten 
Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt auch, wenn 
die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan 
festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen 
Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete, 
Gewerbegebiete oder Industriegebiete mit einer 
nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 
BauNVO zulässigen Nutzung zu beurteilen sind. 
Satz 1 und 2 gelten entsprechend für 
Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und 
großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete, 
Klinikgebiete (§ 11 Abs. 2 BauNVO) und ebenfalls 
entsprechend bei Grundstücken, die in anders 
beplanten Gebieten liegen, aber überwiegend 
gewerblich oder industriell genutzt werden. Abs. 8 
bleibt unberührt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl 
maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der 
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht 
feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen 
Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet. Für bauliche 
Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z. B. 
Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen 
Anlage, gilt die Geschoßzahl der Hauptanlage. Für 
selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10 
geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen 
werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 u. 5 
auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet. 
 
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen 
Art der Nutzung werden die in Abs.1 Buchstabe 
a) bis e) festgesetzten Faktoren verdoppelt: 
 
a) bei Grundstücken in durch 
Bebauungsplan festgesetzten Kern-, 
Gewerbe- und Industriegebieten sowie 
Sondergebieten mit der Nutzungsart: 
Einkaufszentren und großflächige 
Handelsbetriebe, Messen, Ausstellungen 
und Kongresse, Hafengebiet; 
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen 
ohne Festsetzung durch Bebauungsplan 
eine Nutzung wie in den unter a) 
genannten Gebieten vorhanden oder 
zulässig ist; 
c) bei Grundstücken außerhalb der unter 
den in a) und b) bezeichneten Gebiete, die 
gewerblich, industriell oder in ähnlicher 
Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke 
mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, 
Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn 
diese Nutzung nach Maßgabe der 
Geschossflächen überwiegt. Liegt eine 
derartige Nutzung ohne Bebauung oder 
zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die hier neu gefasste Formulierung bezüglich der 
Berücksichtigung von Artzuschlägen für 
gewerbliche Nutzung dient der Rechtssicherheit 
und Klarstellung. Sie ergibt sich aufgrund von 
aktueller Rechtsprechung.

10 
 
 
 
 
(5) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten 
beträgt der Nutzungsfaktor 0,8. 
 
(6) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich 
oder gewerblich genutzt werden dürfen, und bei 
den aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur 
untergeordnet bebaubaren Grundstücken, 
insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen, 
Dauerkleingärten wird der Nutzungsfaktor 0,4 
angesetzt.  
 
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder 
Stellplätze gebaut werden dürfen und deren Fläche 
nicht der Fläche des Baugrundstückes 
hinzuzurechnen ist, gelten als eingeschossige 
bebaubare Grundstücke. 
 
(8) In unbeplanten Gebieten wird die zulässige Art 
der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB 
bestimmt. Ist aufgrund der vorhandenen Bebauung 
eine solche Bestimmung nicht möglich, richtet sich 
der Nutzungsfaktor nach Abs. 1, bei gewerblich 
genutzten Grundstücken nach Abs. 1 i.V. m. Abs. 4.  
 
(9) Als Grundstücksfläche gilt: 
 
a) Bei Grundstücken im Bereich eines 
Bebauungsplanes die Fläche, die baulich, 
gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt 
werden kann. 
 
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht 
oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, 
die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m 
von der Anlage i. S. des § 1 oder von der der 
Anlage i. S. des § 1 zugewandten Grenze des  
tatsächlich so genutzte Fläche als 
Geschossfläche. 
 
(5) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten 
beträgt der Nutzungsfaktor 0,8. 
 
(6) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich 
oder gewerblich genutzt werden dürfen, und bei 
den aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur 
untergeordnet bebaubaren Grundstücken, 
insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen, 
Dauerkleingärten wird der Nutzungsfaktor 0,4 
angesetzt.  
 
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder 
Stellplätze gebaut werden dürfen und deren Fläche 
nicht der Fläche des Baugrundstückes 
hinzuzurechnen ist, gelten als eingeschossige 
bebaubare Grundstücke. 
 
(8) In unbeplanten Gebieten wird die zulässige Art 
der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB 
bestimmt. Ist aufgrund der vorhandenen Bebauung 
eine solche Bestimmung nicht möglich, richtet sich 
der Nutzungsfaktor nach Abs. 1, bei gewerblich 
genutzten Grundstücken nach Abs. 1 i.V. m. Abs. 4.  
 
(9) Als Grundstücksfläche i.S.d. Abs.1 gilt bei 
Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs 
eines Bebauungsplans und bei Grundstücken 
innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile (Innenbereich § 34 BauGB) die Fläche, 
die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer 
Weise genutzt werden kann. 
  
Als Grundstücksfläche gilt bei baulich oder 
gewerblich genutzten Grundstücken außerhalb  
des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, 
die nicht insgesamt dem Innenbereich 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die hier neu gewählte Formulierung dient der 
Klarstellung und Rechtssicherheit. 
 
Tiefenbegrenzung ist nur im Außenbereich 
anzuwenden, unabhängig von der Art der Nutzung 
des Grundstückes.

11 
 
Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche 
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die 
Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere 
Grenze der Nutzung bestimmt wird. 
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige 
Verbindung zur Anlage i. S. des § 1 herstellen, 
bleiben bei der Bestimmung der  
Grundstückstiefe unberücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Als Geschosse gelten Vollgeschosse gemäß § 2 
Abs. 5 BauONW 
zuzuordnen sind,  
 
a) die Fläche zwischen der gemeinsamen 
Grenze des Grundstücks mit der Anlage 
und einer im Abstand von 50 m dazu 
verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die 
lediglich die wegemäßige Verbindung zur 
Anlage herstellen, bleiben bei der 
Bestimmung der Grundstückstiefe 
unberücksichtigt. 
b) Soweit die Grundstücke nicht an die 
Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der 
Grundstücksgrenze, die der Anlage 
zugewandt ist und einer im Abstand von 50 
m dazu verlaufenden Linie. 
 
Überschreitet die zulässige oder tatsächliche 
Nutzung die Abstände nach Satz 2 a) oder b), so 
fällt die Linie mit der hinteren Grenze der 
zulässigen oder tatsächlichen Nutzung 
zusammen. 
 
Als Geschosse gelten Vollgeschosse gemäß § 2 
Abs. 5 BauO NW. 
 
 
 
-fehlt- 
 
§ 6 
 
Entstehung der Beitragspflicht 
 
Die Beitragspflicht entsteht mit der  
a) endgültigen Herstellung der Anlage und 
der jeweiligen Bauabnahme 
b) endgültigen Herstellung des Abschnitts 
der Anlage gem. § 2 Abs.4 und der 
jeweiligen Bauabnahme 
 
Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, 
 
Hinter § 5 wird ein neuer § 6 „Entstehung der 
Beitragspflichten“ eingefügt. 
 
 
Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist 
für die Berechnung der Verjährungsfristen 
ausschlaggebend. Er dient der Klarstellung, da 
inhaltlich bereits entsprechend verfahren wird. Die 
Regelung dient zudem auch der Klarstellung dem 
Bürger bzw. Betroffenen (Grundstückseigentümer  / 
Erbbauberechtigten) gegenüber.

12 
 
so ist auch Merkmal der endgültigen 
Herstellung, dass die Grundstücke in das 
Eigentum der Stadt übergegangen sind. 
 
 
 
§ 6 (alt) 
 
 
§ 7 (neu) 
 
 
Fortlaufende Nummerierung angepasst 
 
§ 7 (alt) 
 
 
§ 8 (neu) 
 
Fortlaufende Nummerierung angepasst 
 
§ 8 (alt) 
 
 
§ 9 (neu) 
 
Fortlaufende Nummerierung angepasst 
 
-fehlt- 
 
 
 
§ 10 
 
Entscheidung durch den Oberbürgermeister/die 
Oberbürgermeisterin 
 
(1)  Die Entscheidung über eine Abrechnung 
nach § 2 Abs. 5, über eine Abrechnung einer 
Anlage im Wege einer Abschnittsbildung, über 
eine Kostenspaltung, über eine Erhebung von 
Vorausleistungen und über den Abschluss von 
Ablöseverträgen wird auf den 
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin 
übertragen. 
 
(2)  Die Entscheidung über eine geringfügige 
oder unwesentliche Änderung des 
Bauprogramms wird dem Oberbürgermeister / 
der Oberbürgermeisterin übertragen. 
 
 
§ 10 wird neu eingefügt hinter dem § 9 (neu). 
 
Fortlaufende Nummerierung angepasst 
 
 
Bisherige Zustimmung des Rates zu Abrechnungen 
nach § 2 Abs.5  (Abrechnungseinheit) entfällt 
zugunsten der Zuständigkeit des/der Oberbürger -
meisters/-in aus Gründen der Verwaltungsverein -
fachung, da in der Regel bei Beschlussfassung 
über eine künftige Baumaßnahme noch nicht 
erkennbar ist, ob die Anlagen jede für sich oder als 
Einheit abzurechnen sind. 
 
Nach bisheriger Satzungsbestimmung müsste der 
AUKB für jede Änderung des Bauprogramms, 
selbst wenn z.B. nur 1 Rinnenablauf oder 1 
Straßenlaterne um 1 m versetzt werden soll, erneut 
um Beschlussfassung gebeten werden. Dies ist in 
der Vergangenheit bei gerin gfügigen Änderungen 
nicht geschehen, weil die Bauleiter unter Zeitdruck 
vor Ort im technischen Bauablauf zügig die 
erforderlichen bzw. sinnvollen Änderungen 
angewiesen hatten. Da in der Folge rechtlich nicht

13 
 
mehr exakt dasjenige Bauprogramm umgesetzt 
wurde, das auch beschlossen worden war, konnte 
die Stadt diese Maßnahme i.Erg. nicht bei den 
Anliegern abrechnen. Es soll daher jetzt 
rechtssicher eine Vereinfachung und schnellere 
Reaktionsmöglichkeit erreicht werden. Eine 
Änderung der tatsächlichen Verhältnis se und 
Abläufe ist damit nicht verbunden. Für nicht 
geringfügige oder für wesentliche Änderungen 
bleibt es selbstverständlich dabei, dass dazu erneut 
der AUKB zu beschließen hat. 
 
 
§ 9 (alt) 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.1978 außer 
Kraft. 
 
§ 11 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der 
Bekanntmachung in Kraft.  
 
 
Neunummerierung fortlaufend aufgrund der neuen 
§§ 6 und 10 
 
 
Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung.

Beratungsverlauf (3)

28.02.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
22.03.2017 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0991/2016
Typ
Vorlagen
Datum
31.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37