V/0991/2016
Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
1471 Zeichen
V/0991/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Tiefbauamt Betrifft Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster -Straßenbaubeitragssatzung (SBS)- Beratungsfolge 24.01.2017 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 22.02.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 22.02.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straße n- baumaßnahmen in der Stadt Münster -Straßenbaubeitragssatzung (SBS)- vom 11.11.2012“ gemäß der Anlage 1 wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten. Begründung: Die Satzungsänderung erfolgt zur Klarstellung und Rechtssicherheit sowie zur Steigerung der Verwal- tungspraktikabilität aufgrund aktueller Rechtsprechung. Zudem sind richterliche Hinweise aus ve r- gangenen Gerichtsverfahren bzw. neue Erkenntnisse aus der aktuellen Rechtsprechung mit in die Satzung aufzunehmen. In der Anlage 2 zu dieser Vorlage werden die geplanten, beantragten Änderu ngen in Form einer S y- nopse dargestellt und begründet. i. V. Vorlagen-Nr.: V/0991/2016 Auskunft erteilt: Herr Grimm Ruf: 492 66 00 E-Mail: Grimm@stadt-muenster.de Datum: 28.12.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0991/2016 gez. Peck Stadtrat Anlagen
V_0991_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Beitraege_KAG_Anlage_1
5134 Zeichen
Anlage 1: Satzung zur Änderung der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster -Straßenbaubeitragssatzung- vom 11.11.2012“: 1. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst: „Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NW, S. 496) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW, S. 72/SGV. NW, S. 610) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW S, 666), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stad t Münster am …….. folgende Beitragssatzung beschlossen:“ 2. § 1 erhält folgenden Satz 2: „Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme wird durch das Bauprogramm bestimmt.“ 3. 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert: „Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere zusammenhängende Anlagen i. S. des § 1 oder Abschnitte einer solchen, so können diese zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden.“ 4. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert: „Grenzt eine Anlage i. S. des § 1 ganz oder teilweise mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein anderes Gebiet und ergeben sich dabei nach der Anlage unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größere Breite.“ 5. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert: „Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs.1 Buchstabe a) bis e) festgesetzten Faktoren verdoppelt: a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hafengebiet; b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; c) bei Grundstücken außerhalb der unter den in a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.“ 6. § 4 Abs. 9 wird wie folgt geändert: „Als Grundstücksfläche i.S.d. Abs.1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und bei Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich § 34 BauGB) die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. Als Grundstücksfläche gilt bei baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind, a) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. b) Soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Überschreitet die zulässige oder tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 2 a) oder b), so fällt die Linie mit der hinteren Grenze der zulässigen oder tatsächlichen Nutzung zusammen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse gemäß § 2 Abs. 5 BauO NW.“ 7. § 6 wird wie folgt neu gefasst: (Entstehung der Beitragspflicht) „Die Beitragspflicht entsteht mit der a) endgültigen Herstellung der Anlage und der jeweiligen Bauabnahme b) endgültigen Herstellung des Abschnitts der Anlage gem. § 2 Abs.4 und der jeweiligen Bauabnahme Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.“ 8. Aus § 6 wird § 7 9. Aus § 7 wird § 8 10. Aus § 8 wird § 9 11. Hinter § 9 (neu) wird folgender § 10 neu eingefügt: „Entscheidung durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin (1) Die Entscheidung über eine Abrechnung nach § 2 Abs. 5, über eine Abrechnung einer Anlage im Wege einer Abschnittsbildung, über eine Kostenspaltung, über eine Erhebung von Vorausleistungen und über den Abschluss von Ablöseverträgen wird auf den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin übertragen. (2) Die Entscheidung über eine geringfügige oder unwesentliche Änderung des Bauprogramms wird dem Oberbürgermeister / der Oberbürgermeisterin übertragen.“ 12. Der bisherige § 9 (alt) wird zu § 11. Dieser lautet wie folgt: „Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“
V_0991_2016_Aendung_Satzung_Erhebung_Beitraege_KAG_Anlage_2
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Anlage 2:
Änderung der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster
-Straßenbaubeitragssatzung (SBS)- vom 11.11.2012“:
Aktuelle Fassung
Satzungsänderung
Hinweise/Anmerkungen
Präambel
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.05.2011 (GV. NW, S. 271) und der §§ 1, 2 und 8
des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW, S.
72/SGV. NW, S. 610) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW 2011, S, 436)
hat der Rat der Stadt Münster am 07.11.2012
folgende Beitragssatzung beschlossen:
Präambel
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein -Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S.
666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 25.06.2015 (GV. NW, S. 496) in der jeweils
geltenden Fassung und der §§ 1, 2 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW, S.
72/SGV. NW, S. 610), zuletzt geändert durch Art.
2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW S,
666) in der jeweils geltenden Fassung hat der
Rat der Stadt Münster am …….. folgende
Beitragssatzung beschlossen:
Die Zusätze „..in der jeweils geltenden Fassung..“
dienen der zukünftigen Flexibilisierung.
Zitierte Gesetze wurden aktualisiert.
§ 1
Allgemeines
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von
Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze werden Beiträge nach Maßgabe dieser
Satzung erhoben.
§ 1
Allgemeines
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,
Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von
Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze werden Beiträge nach Maßgabe dieser
Satzung erhoben.
(2) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maß-
nahme wird durch das Bauprogramm bestimmt.
Das Bauprogramm wird erstmals in die Satzung
aufgenommen und konkret gestaltet. Dies ist eine
Erkenntnis aus abgeschlossenen, aktuellen
Gerichtsverfahren.
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§ 2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen
Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich der
Erwerbsnebenkosten) der für die Maßnahme an
der Anlage i. S. des § 1 benötigten
Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der
von der Stadt aus ihrem Vermögen für die
Maßnahme bereitgestellten eigenen
Grundstücke; maßgebend ist der Wert im
Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung
der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke, sowie
für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung
von
a) Rinnen und Randsteinen
b) Radwegen
c) Gehwegen
d) Beleuchtungseinrichtungen
e) Entwässerungseinrichtungen für die
Oberflächenentwässerung der Anlage i. S.
des § 1
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
g) Parkflächen als Bestandteile von
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
h) besondere Einrichtungen wie z. B.
Sitzbänke, Blumenkübel, Fahrradständer
i) kombinierte Geh- und Radwege
§ 2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen
Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich der
Erwerbsnebenkosten) der für die Maßnahme an
der Anlage i. S. des § 1 benötigten
Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der
von der Stadt aus ihrem Vermögen für die
Maßnahme bereitgestellten eigenen
Grundstücke; maßgebend ist der Wert im
Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung
der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke, sowie
für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung
von
a) Rinnen und Randsteinen
b) Radwegen
c) Gehwegen
d) Beleuchtungseinrichtungen
e) Entwässerungseinrichtungen für die
Oberflächenentwässerung der Anlage i. S.
des § 1
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern
g) Parkflächen als Bestandteile von
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
h) besondere Einrichtungen wie z. B.
Sitzbänke, Blumenkübel, Fahrradständer
i) kombinierte Geh- und Radwege
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5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst
Gehwegen in eine Fußgängerstraße,
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst
Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch - und
Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den
Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind
(Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken,
Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen
Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die
Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes -,
Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit
beitragsfähig, als sie breiter sind als die
anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig
sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und
Instandsetzung der Anlage i. S. des § 1 sowie die
Mehrkosten für die besondere Anlage von Straßen
nach § 16 Straßen- und Wegegesetz.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den
tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Falls die
Kosten einer Teileinrichtung in keinem
angemessenen Verhältnis zu den Kosten der
Gesamtmaßnahme stehen, kann der Rat den
Umfang des beitragsfä higen Aufwandes
entsprechend ermäßigen.
(4) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer
Anlage i. S. des § 1 kann der Aufwand gesondert
ermittelt und erhoben werden.
(5) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere
zusammenhängende Anlagen i. S. des § 1 oder
Abschnitte einer solchen, so kann der Rat diese zu
einer Abrechnungseinheit zusammenfassen .
5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst
Gehwegen in eine Fußgängerstraße,
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst
Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch - und
Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den
Schnellverkehr mit Kraftfah rzeugen bestimmt sind
(Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken,
Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen
Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die
Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes -,
Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit
beitragsfähig, als sie breiter sind als die
anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig
sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und
Instandsetzung der Anlage i. S. des § 1 sowie die
Mehrkosten für die besondere Anlage von Straßen
nach § 16 Straßen- und Wegegesetz.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den
tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Falls die
Kosten einer Teileinrichtung in keinem
angemessenen Verhältnis zu den Kosten der
Gesamtmaßnahme stehen, kann der Rat den
Umfang des beitragsfähigen Auf wandes
entsprechend ermäßigen.
(4) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer
Anlage i. S. des § 1 kann der Aufwand gesondert
ermittelt und erhoben werden.
(5) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere
zusammenhängende Anlagen i. S. des § 1 oder
Abschnitte einer solchen, so können diese zu
einer Abrechnungseinheit zusammengefasst
werden.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soll
über eine Abrechnung im Wege einer
Abrechnungseinheit der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin (siehe § 10) entscheiden. Es
ist in der Regel bei Beschlussfassung durch den
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(6) Die in der Anlage zu dieser Satzung genannten
anrechenbaren Breiten werden ermittelt, indem die
Fläche der gesamten Anlage bzw. Teileinrichtung
durch die Länge der Achse geteilt wird.
(6) Die in der Anlage zu dieser Satzung genannten
anrechenbaren Breiten werden ermittelt, indem die
Fläche der gesamten Anlage bzw. Teileinrichtung
durch die Länge der Achse geteilt wird.
Rat über eine künftige Baumaßnahme noch nicht
erkennbar, ob die Anlagen jede für sich oder als
Abrechnungseinheit abzurechnen sind.
§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am
Aufwand
(1) Der Anteil, der auf die Stadt für die
Inanspruchnahme der Anlage i. S. des § 1 durch
die Allgemeinheit oder durch die Stadt entfällt, und
der Anteil, der auf die Beitragspflichtigen entfällt,
werden nach der Anlage zu dieser Satzung
berechnet.
(2) Überschreiten Anlagen i. S. des § 1 die nach
der Anlage zu dieser Satzung anrechenbaren
Breiten, so trägt die Stadt den durch die
Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.
Die in der Anlage genannten Breiten sind
Durchschnittsbreiten. Im Übrigen tragen die
Beitragspflichtigen von dem beitragsfähigen
Aufwand einen Anteil in Höhe der in der Anlage zu
dieser Satzung festgelegten Vomhundertsätze. Für
die stadteigenen Grundstücke wird der Anteil der
Stadt dabei so berechnet, als ob sie selbst
beitragspflichtig wäre.
(3) Im Sinne der Anlage zu dieser Satzung gelten
als
a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend
§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am
Aufwand
(1) Der Anteil, der auf die Stadt für die
Inanspruchnahme der Anlage i. S. des § 1 durch
die Allgemeinheit oder durch die Stadt entfällt, und
der Anteil, der auf die Beitragspflichtigen entfällt,
werden nach der Anlage zu dieser Satzung
berechnet.
(2) Überschreiten Anlagen i. S. des § 1 die nach
der Anlage zu dieser Satzung anrechenbaren
Breiten, so trägt die Stadt den durch die
Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.
Die in der Anlage genannten Breiten sind
Durchschnittsbreiten. Im Übrigen tragen die
Beitragspflichtigen von dem beitragsfähigen
Aufwand einen Anteil in Höhe der in der Anlage zu
dieser Satzung festgelegten Vomhundertsätze. Für
die stadteigenen Grundstücke wird der Anteil der
Stadt dabei so berechnet, als ob sie selbst
beitragspflichtig wäre.
(3) Im Sinne der Anlage zu dieser Satzung gelten
als
a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der
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der Erschließung der angrenzenden oder der
durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen
Grundstücke dienen,
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die
der Erschließung von Grundstücken und
gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteilen dienen,
soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen
nach Buchstabe c) sind,
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem
durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen
mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang
bebauten Ortsstellen liegen,
d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen
die Frontlängen der Grundstücke mit Ladenge-
schäften und/oder Gaststätten und/oder Cafes
im Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht
um Hauptverkehrsstraßen handelt,
e) Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten
Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch
wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für
den Anlieferverkehr möglich ist,
f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der
Erschließung dienen und nicht Be-
standteil einer Erschließungsanlage sind, auch
wenn die Benutzung für Radfahrer und für den
Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist,
g) Selbständige kombinierte Geh- und
Erschließung der angrenzenden oder der durch
private Zuwegung mit ihnen verbundenen
Grundstücke dienen,
b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die
der Erschließung von Grundstücken und
gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit
sie nicht Hauptverkehrsstraßen
nach Buchstabe c) sind,
c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem
durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit
Ausnahme der Strecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang
bebauten Ortsstellen liegen,
d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die
Frontlängen der Grundstücke mit Ladenge-schäften
und/oder Gaststätten und/oder Cafes im
Erdgeschoß überwiegt, soweit es sich nicht um
Hauptverkehrsstraßen handelt,
e) Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten
Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn
eine zeitlich begrenzte Nutzung für
den Anlieferverkehr möglich ist,
f) Selbständige Gehwege: Gehwege, die der
Erschließung dienen und nicht Be-
standteil einer Erschließungsanlage sind, auch
wenn die Benutzung für Radfahrer und für den
Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist,
g) Selbständige kombinierte Geh- und Radwege:
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Radwege: Geh- und Radwege, die der Er-
schließung dienen und nicht Bestandteil einer
Erschließungsanlage sind, auch wenn die
Benutzung für den Anliegerverkehr mit
Kraftfahrzeugen möglich ist.
h) verkehrsberuhigte Bereiche:
Verkehrsräume, in denen die Verkehrsbelastung
verringert, die Fahrgeschwindigkeit gesenkt
und/oder in sonstiger Weise die Aufenthalts-
funktion verbessert wird,
i) Fußgängerstraßen: Straßen, die in ihrer
gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer
und/oder für den Anliegerverkehr mit Kraftfahr-
zeugen zulässig ist, soweit es sich nicht um
Fußgängergeschäftsstraßen nach Buchst. e)
oder um verkehrsberuhigte Bereiche nach
Buchst. h) handelt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
öffentliche Plätze entsprechend.
(4) Erstreckt sich eine Straßenbaumaßnahme auf
mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach der
Anlage unterschiedlich anrechenbare Breiten oder
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen
ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert
abzurechnen, ohne dass es eines besonderen
Ratsbeschlusses bedarf.
(5) Grenzt eine Anlage i. S. des § 1 ganz oder
teilweise mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe-
oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an
ein anderes Gebiet und ergeben sich dabei nach
der Anlage unterschiedliche anrechenbare Breiten,
so gilt die Anlage i. S. des § 1 im Verhältnis zu den
Grundstücken im Kern-, Gewerbe- und
Geh- und Radwege, die der Er-
schließung dienen und nicht Bestandteil einer
Erschließungsanlage sind, auch wenn die
Benutzung für den Anliegerverkehr mit
Kraftfahrzeugen möglich ist.
h) verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume,
in denen die Verkehrsbelastung
verringert, die Fahrgeschwindigkeit gesenkt
und/oder in sonstiger Weise die Aufenthalts-
funktion verbessert wird,
i) Fußgängerstraßen: Straßen, die in ihrer
gesamten Breite dem Fußgängerverkehr
dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer
und/oder für den Anliegerverkehr mit Kraftfahr-
zeugen zulässig ist, soweit es sich nicht um
Fußgängergeschäftsstraßen nach Buchst. e) oder
um verkehrsberuhigte Bereiche nach Buchst. h)
handelt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
öffentliche Plätze entsprechend.
(4) Erstreckt sich eine Straßenbaumaßnahme auf
mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach der
Anlage unterschiedlich anrechenbare Breiten oder
unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen
ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert
abzurechnen, ohne dass es eines besonderen
Ratsbeschlusses bedarf.
(5) Grenzt eine Anlage i. S. des § 1 ganz oder
teilweise mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe-
oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an
ein anderes Gebiet und ergeben sich dabei nach
der Anlage unterschiedliche anrechenbare Breiten,
so gilt für die gesamte Straße die größere
Breite.
Diese Änderung dient der Klarstellung und
Rechtssicherheit.
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Industriegebiet als Anlage i. S. des § 1 in einem
solchen Gebiet und im Verhältnis zu den anderen
Grundstücken als Anlage i. S. des § 1 in einem
sonstigen Baugebiet oder im Zusammenhang
bebauten Ortsteil.
(6) Für die Anlage i. S. des § 1, für die die in Absatz
2 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile
der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen,
bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.
(6) Für die Anlage i. S. des § 1, für die die in Absatz
2 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile
der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen,
bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.
§ 4
Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 2 ermittelte und nach § 3 um den
Anteil der Stadt geminderte beitragsfähige Aufwand
wird auf die durch die Anlage i. S. des § 1
erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis
der Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die
Grundstücksfläche entsprechend der
Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor
vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit
oder gewerblich nutzbaren Grundstücken
auf denen keine
Bebauung zulässig ist 1,0
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei vier- und fünfgeschossiger
Bebaubarkeit 1,6
e) bei sechs- und höhergeschossiger
Bebaubarkeit 1,7
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan
festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere
§ 4
Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 2 ermittelte und nach § 3 um den
Anteil der Stadt geminderte beitragsfähige Aufwand
wird auf die durch die Anlage i. S. des § 1
erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis
der Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die
Grundstücksfläche entsprechend der
Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor
vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit
oder gewerblich nutzbaren Grundstücken
auf denen keine
Bebauung zulässig ist 1,0
b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3
c) bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
d) bei vier- und fünfgeschossiger
Bebaubarkeit 1,6
e) bei sechs- und höhergeschossiger
Bebaubarkeit 1,7
Als Geschoßzahl gilt die im Bebauungsplan
festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere
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Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden, so ist
diese zu Grunde zu legen.
(2) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück
keine Geschoßzahl aber eine Baumassenzahl fest,
so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen
Baumassenzahl
bis 3 als eingeschossig,
bis 4,5 als zweigeschossig,
bis 5,5 als dreigeschossig,
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig,
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig
bebaubar.
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder
die Geschoß- noch die Baumassenzahl aber eine
Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlage
fest, so werden je 3,5 m Höhe als ein Vollgeschoß
gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende
Bruchzahlen werden aufgerundet.
(3) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen
Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die
Geschoß- oder die Baumassenzahl noch die
Höchstgrenze der Höhe der baulichen Anlagen
festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten aber bebaubaren
Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken
des Abrechnungsgebietes überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
Soweit bauliche Anlagen auf demselben
Grundstück unterschiedliche Geschoßzahlen
Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden, so ist
diese zu Grunde zu legen.
(2) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück
keine Geschoßzahl aber eine Baumassenzahl fest,
so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen
Baumassenzahl
bis 3 als eingeschossig,
bis 4,5 als zweigeschossig,
bis 5,5 als dreigeschossig,
bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig,
von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig
bebaubar.
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder
die Geschoß- noch die Baumassenzahl aber eine
Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlage
fest, so werden je 3,5 m Höhe als ein Vollgeschoß
gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende
Bruchzahlen werden aufgerundet.
(3) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen
Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die
Geschoß- oder die Baumassenzahl noch die
Höchstgrenze der Höhe der baulichen Anlagen
festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten aber bebaubaren
Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken
des Abrechnungsgebietes überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
Soweit bauliche Anlagen auf demselben
Grundstück unterschiedliche Geschoßzahlen
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aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl
maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht
feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen
Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet. Für bauliche
Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z. B.
Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen
Anlage, gilt die Geschoßzahl der Hauptanlage. Für
selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10
geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen
werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 u. 5
auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet.
(4) In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
werden die in Abs. 1 Buchst. a) bis e) aufgeführten
Nutzungsfaktoren verdoppelt. Dies gilt auch, wenn
die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan
festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen
Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete,
Gewerbegebiete oder Industriegebiete mit einer
nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 2
BauNVO zulässigen Nutzung zu beurteilen sind.
Satz 1 und 2 gelten entsprechend für
Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und
großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete,
Klinikgebiete (§ 11 Abs. 2 BauNVO) und ebenfalls
entsprechend bei Grundstücken, die in anders
beplanten Gebieten liegen, aber überwiegend
gewerblich oder industriell genutzt werden. Abs. 8
bleibt unberührt.
aufweisen, ist die höchste Geschoßzahl
maßgebend. Ist eine Geschoßzahl wegen der
Besonderheit einer baulichen Anlage nicht
feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen
Anlage als ein Vollgeschoß gerechnet. Für bauliche
Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z. B.
Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen
Anlage, gilt die Geschoßzahl der Hauptanlage. Für
selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10
geteilte Höhe als Geschoßzahl. Bruchzahlen
werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 u. 5
auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen
Art der Nutzung werden die in Abs.1 Buchstabe
a) bis e) festgesetzten Faktoren verdoppelt:
a) bei Grundstücken in durch
Bebauungsplan festgesetzten Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie
Sondergebieten mit der Nutzungsart:
Einkaufszentren und großflächige
Handelsbetriebe, Messen, Ausstellungen
und Kongresse, Hafengebiet;
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen
ohne Festsetzung durch Bebauungsplan
eine Nutzung wie in den unter a)
genannten Gebieten vorhanden oder
zulässig ist;
c) bei Grundstücken außerhalb der unter
den in a) und b) bezeichneten Gebiete, die
gewerblich, industriell oder in ähnlicher
Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke
mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-,
Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn
diese Nutzung nach Maßgabe der
Geschossflächen überwiegt. Liegt eine
derartige Nutzung ohne Bebauung oder
zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die
Die hier neu gefasste Formulierung bezüglich der
Berücksichtigung von Artzuschlägen für
gewerbliche Nutzung dient der Rechtssicherheit
und Klarstellung. Sie ergibt sich aufgrund von
aktueller Rechtsprechung.
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(5) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten
beträgt der Nutzungsfaktor 0,8.
(6) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich
oder gewerblich genutzt werden dürfen, und bei
den aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur
untergeordnet bebaubaren Grundstücken,
insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen,
Dauerkleingärten wird der Nutzungsfaktor 0,4
angesetzt.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze gebaut werden dürfen und deren Fläche
nicht der Fläche des Baugrundstückes
hinzuzurechnen ist, gelten als eingeschossige
bebaubare Grundstücke.
(8) In unbeplanten Gebieten wird die zulässige Art
der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB
bestimmt. Ist aufgrund der vorhandenen Bebauung
eine solche Bestimmung nicht möglich, richtet sich
der Nutzungsfaktor nach Abs. 1, bei gewerblich
genutzten Grundstücken nach Abs. 1 i.V. m. Abs. 4.
(9) Als Grundstücksfläche gilt:
a) Bei Grundstücken im Bereich eines
Bebauungsplanes die Fläche, die baulich,
gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt
werden kann.
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht
oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,
die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m
von der Anlage i. S. des § 1 oder von der der
Anlage i. S. des § 1 zugewandten Grenze des
tatsächlich so genutzte Fläche als
Geschossfläche.
(5) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten
beträgt der Nutzungsfaktor 0,8.
(6) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich
oder gewerblich genutzt werden dürfen, und bei
den aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur
untergeordnet bebaubaren Grundstücken,
insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen,
Dauerkleingärten wird der Nutzungsfaktor 0,4
angesetzt.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze gebaut werden dürfen und deren Fläche
nicht der Fläche des Baugrundstückes
hinzuzurechnen ist, gelten als eingeschossige
bebaubare Grundstücke.
(8) In unbeplanten Gebieten wird die zulässige Art
der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB
bestimmt. Ist aufgrund der vorhandenen Bebauung
eine solche Bestimmung nicht möglich, richtet sich
der Nutzungsfaktor nach Abs. 1, bei gewerblich
genutzten Grundstücken nach Abs. 1 i.V. m. Abs. 4.
(9) Als Grundstücksfläche i.S.d. Abs.1 gilt bei
Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs
eines Bebauungsplans und bei Grundstücken
innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (Innenbereich § 34 BauGB) die Fläche,
die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer
Weise genutzt werden kann.
Als Grundstücksfläche gilt bei baulich oder
gewerblich genutzten Grundstücken außerhalb
des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans,
die nicht insgesamt dem Innenbereich
Die hier neu gewählte Formulierung dient der
Klarstellung und Rechtssicherheit.
Tiefenbegrenzung ist nur im Außenbereich
anzuwenden, unabhängig von der Art der Nutzung
des Grundstückes.
11
Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die
Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere
Grenze der Nutzung bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige
Verbindung zur Anlage i. S. des § 1 herstellen,
bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse gemäß § 2
Abs. 5 BauONW
zuzuordnen sind,
a) die Fläche zwischen der gemeinsamen
Grenze des Grundstücks mit der Anlage
und einer im Abstand von 50 m dazu
verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die
lediglich die wegemäßige Verbindung zur
Anlage herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt.
b) Soweit die Grundstücke nicht an die
Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der
Grundstücksgrenze, die der Anlage
zugewandt ist und einer im Abstand von 50
m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die zulässige oder tatsächliche
Nutzung die Abstände nach Satz 2 a) oder b), so
fällt die Linie mit der hinteren Grenze der
zulässigen oder tatsächlichen Nutzung
zusammen.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse gemäß § 2
Abs. 5 BauO NW.
-fehlt-
§ 6
Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der
a) endgültigen Herstellung der Anlage und
der jeweiligen Bauabnahme
b) endgültigen Herstellung des Abschnitts
der Anlage gem. § 2 Abs.4 und der
jeweiligen Bauabnahme
Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden,
Hinter § 5 wird ein neuer § 6 „Entstehung der
Beitragspflichten“ eingefügt.
Der Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht ist
für die Berechnung der Verjährungsfristen
ausschlaggebend. Er dient der Klarstellung, da
inhaltlich bereits entsprechend verfahren wird. Die
Regelung dient zudem auch der Klarstellung dem
Bürger bzw. Betroffenen (Grundstückseigentümer /
Erbbauberechtigten) gegenüber.
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so ist auch Merkmal der endgültigen
Herstellung, dass die Grundstücke in das
Eigentum der Stadt übergegangen sind.
§ 6 (alt)
§ 7 (neu)
Fortlaufende Nummerierung angepasst
§ 7 (alt)
§ 8 (neu)
Fortlaufende Nummerierung angepasst
§ 8 (alt)
§ 9 (neu)
Fortlaufende Nummerierung angepasst
-fehlt-
§ 10
Entscheidung durch den Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin
(1) Die Entscheidung über eine Abrechnung
nach § 2 Abs. 5, über eine Abrechnung einer
Anlage im Wege einer Abschnittsbildung, über
eine Kostenspaltung, über eine Erhebung von
Vorausleistungen und über den Abschluss von
Ablöseverträgen wird auf den
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
übertragen.
(2) Die Entscheidung über eine geringfügige
oder unwesentliche Änderung des
Bauprogramms wird dem Oberbürgermeister /
der Oberbürgermeisterin übertragen.
§ 10 wird neu eingefügt hinter dem § 9 (neu).
Fortlaufende Nummerierung angepasst
Bisherige Zustimmung des Rates zu Abrechnungen
nach § 2 Abs.5 (Abrechnungseinheit) entfällt
zugunsten der Zuständigkeit des/der Oberbürger -
meisters/-in aus Gründen der Verwaltungsverein -
fachung, da in der Regel bei Beschlussfassung
über eine künftige Baumaßnahme noch nicht
erkennbar ist, ob die Anlagen jede für sich oder als
Einheit abzurechnen sind.
Nach bisheriger Satzungsbestimmung müsste der
AUKB für jede Änderung des Bauprogramms,
selbst wenn z.B. nur 1 Rinnenablauf oder 1
Straßenlaterne um 1 m versetzt werden soll, erneut
um Beschlussfassung gebeten werden. Dies ist in
der Vergangenheit bei gerin gfügigen Änderungen
nicht geschehen, weil die Bauleiter unter Zeitdruck
vor Ort im technischen Bauablauf zügig die
erforderlichen bzw. sinnvollen Änderungen
angewiesen hatten. Da in der Folge rechtlich nicht
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mehr exakt dasjenige Bauprogramm umgesetzt
wurde, das auch beschlossen worden war, konnte
die Stadt diese Maßnahme i.Erg. nicht bei den
Anliegern abrechnen. Es soll daher jetzt
rechtssicher eine Vereinfachung und schnellere
Reaktionsmöglichkeit erreicht werden. Eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnis se und
Abläufe ist damit nicht verbunden. Für nicht
geringfügige oder für wesentliche Änderungen
bleibt es selbstverständlich dabei, dass dazu erneut
der AUKB zu beschließen hat.
§ 9 (alt)
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.1978 außer
Kraft.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft.
Neunummerierung fortlaufend aufgrund der neuen
§§ 6 und 10
Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0991/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.10.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37