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V/0400/2015

Außerplanmäßige Personalkompensation der Überleitung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern

Vorlagen 11.05.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.06.2015, TOP 16

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

7957 Zeichen

V/0400/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Feuerwehr 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Personalkompensation der Überleitung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.05.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government 
                                                                                                                                         Vorberatung 
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.06.2015 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
 
I. Sachentscheidung: 
 
I.1. Der befristete Personalbedarf zur Umsetzung der Überleitung von Rettungsassistentinnen und 
Rettungsassistenten zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern  im Umfang von 14,0 VZÄ  
wird zur Kenntnis genommen.  
I.2. Der Einrichtung von 14,00 befristeten Stellen BesGr. A  7 im Teilergebnisplan 2010 vom  
1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2020 wird zugestimmt.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
II.1 Die Maßnahme ist der gebührenfinanzierten Produktgruppe 0210 „Rettungsdienst“ zugeh örig. 
Die Kosten werden gemäß Rettungsgesetz NRW v. 25. März 2015 vollständig von den Ko s-
tenträgern im Gesundheitswesen (Krankenkassen) übernommen. 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0400/2015 
Auskunft erteilt: 
Herr Dr. Langenberg 
Ruf: 
492-8200 
E-Mail: 
LangenbergJ@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.05.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0400/2015 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0210 Rettungsdienst    
Zeile 04 
 
Öffentlich-Rechtliche 
Leistungsentgelte 
2015 
2016 ff 
150.000 
600.000 
 
 
Zeile 11 
 
Personalaufwendungen 2015 
2016 ff 
150.000 
600.000 
 
 
  Saldo 2015 
2016 ff 
0 
0 
 
 
 
Die Ansätze werden ggf. übe r einen Nachtragshaushalt 2015, spätestens zum Haushalt  
2016 ff. angepasst. 
 
 
 
Begründung: 
 
Aufgrund neuer rechtlicher Rahmenbedingungen sowohl auf Bundeseb ene, als auch auf Ebene 
des Landes, besteht die Notwendigkeit, die Rettungsassistent innen und Re ttungsassistenten der 
Feuerwehr Münster, die als Transportführer innen und Transportführer  auf den Re ttungswagen 
oder Notarzteinsatzfahrzeug en eingesetzt werden, zu Notfallsanitäter innen und Notfallsanitätern  
fortzubilden. 
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen  
1.1 Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) des Bundes  vom 1. Januar 2014 führt ein neues B e-
rufsbild mit einer dreijährigen Berufsausbildung  ein, die sich strukturell an die Krankenpfle-
geberufe anlehnt. Die Notfallsanitäterausbildung stellt somit eine mit anderen Berufsausbil-
dungen vergleichbare, hochwertige medizinische Qualifizierung dar. Im Bereich der Notfal l-
rettung ist für die Besetzung der Transportführer -Funktion eines Rettungswagens sowie für 
die Besetzung eines Notarzteinsatzfahrzeuges neben der Notärzti n / dem Notarzt  zukünftig 
die Notfallsanitäter-Qualifikation erforderlich. 
1.2 Die Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter -Ausbildung in NRW Teil I  (Ergänzungs-
prüfung für Rettungsassistenten) vom 11. Juni 2014 legen fest, dass bis zum 31.  Dezember 
2020 eine Überleitung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitä-
terinnen und Notfallsanitätern mit  verkürzten Ausbildungsbestandteilen, zuzüglich Ergä n-
zungsprüfungen, möglich ist. Es besteht somit innerhalb dieses Zeitraumes die Ressourcen 
sparende Option einer verkürzten Überleitung anstelle der regulären dreijährigen Vollausbi l-
dung. Aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen ist es Ziel, möglichst viele Mitarbe i-
ter/innen mit der Qualifikation „ Rettungsassistent“ zum „ Notfallsanitäter“ unter Nutzung der 
verkürzten Aus- und Fortbildungszeiten überzuleiten, um die Anzahl der Vollausbildungen zu 
minimieren. Hierfür wurde bereits in der Vergangenheit sichergestellt, dass alle derzeit in 
Ausbildung befindlichen Mitarbeiter/innen zunächst  noch den Status des Rettungsassisten-
ten erwerben können. Für die Zeit der Aus- und Fortbildung stehen die Mitarbeiter/innen dem 
Einsatzdienst nicht zur Verfügung und sind durch zusätzliches Personal zu kompensieren. 
 
1.3 Das Rettungsgesetz NRW vom 25. März 2015 legt in § 14 Abs. 3 fest, dass die Kosten der 
der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) sowie 
die Kosten der Fortbildung im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 als Kosten des Rettungsdien s-
tes gelten. Somit werden si e vollständig durch die Kostenträger im Gesundheitswesen 
(Krankenkassen) übernommen. Die Besetzung der oben angegebenen Rettungsmittel mit 
der neuen Qualifikation „Notfallsanitäter“ ist nach 2025 zwingend vorgeschrieben.

- 3 - 
V/0400/2015 
2. Umsetzung in Münster 
2.1 Aufgrund des außerordentlichen Umfangs der zukünftigen (Voll-)Ausbildung von  Notfallsani-
täterinnen und Notfallsanitätern besteht bei der Feuerwehr Münster  die Absicht, nicht mehr 
alle Einsatzkräfte zu Transportführerinnen und Transportführern auszubilden, wie es bislang 
bei der Rettungsassistentenausbildung für alle 310 Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr erfolgt. 
Zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern wird  zukünftig lediglich das feuerwehrtechni-
sche Personal ausgebildet, welches zwingend zur gesicherten Besetzung der Rettungsmittel 
einschließlich der erforderlichen Spitzenabdeckung über die Multifunktion Brandschutz / Ret-
tungsdienst notwendig ist. Der Bedarf für die so gesicherte Funktionswahrnehmung beträgt 
ca. 150 Notfallsanitäter/innen.  Er ergibt sich a us der jederzeit vorzuhaltenden Besetzung 
von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge (20 Fahrzeuge für die Regel - und Spitzen-
abdeckung), multipliziert mit dem Personalfaktor 5 des 24 -Stundendienstes, zuzüglich einer 
Reserve von 50 % (für Personalausfäl le, -ausgleiche und zur Ermöglichung der nötigen Fl e-
xibilität zur gesicherten Besetzung aller Dienstfunktionen). Die laufenden Planungen sehen 
eine Durchführung der Aus - und Fortbildungen durch das Studieninstitut Westfalen -Lippe 
vor. 
2.2.  Der erforderliche Fortbildungsumfang beträgt je nach B erufserfahrung zwischen 80 bis 960 
Stunden. Für diese Ausbildungszeiten sind die Mitarbeiter/innen vom Einsatzdienst freiz u-
stellen. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Zeitfensters sowie unter der 
Annahme eines optimalen Ablaufes aller erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen  und der 
gesetzliche festgelegten Ausbildungsstunden  ergibt sich ein befristeter Bedarf von 
14,17 Stellen A 7 mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (abgerundet 14 Stellen) über den 
Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2020. Hierbei berücksichtigt wurden  
die bei 55 Mitarbeiter/innen noch erforderlichen Rettungsassistentenausbildungen (20 -
wöchig), die 150 Überleitungen (98 x 960h - Aufbaulehrgänge, 12 x 480h - Aufbaulehrgänge, 
40 x 80h - Ergänzungsprüfungen) und die Fortbildungen zu 19 Praxisanleiter/innen als Au s-
bilder/innen auf den Feuer - und Rettungswachen (2 -wöchig). Im Ergebnis entstehen 3347 
Ausfallwochen bzw. 133.880 Ausfallstunden, die entsprechend der Nettoverfügbarkei t des 
Einsatzdienstpersonals über 5,25 Jahre mit 14,17 Stellen kompensiert werden müssen. 
2.3 Eine Abschmelzung des zugesetzten Personals nach der Überleitungszeit erfolgt wie in der 
Vergangenheit bei den Brandmeisteranwärter -Lehrgängen üblich durch eine „ Verrechnung“ 
mit Altersabgängen und weiteren Personalabgängen.  
3. Zusammenfassung 
3.1  Zur Kompensation der Freistellung der in der Aus- und Fortbildung befindlichen Beamten des 
Einsatzdienstes bei der Überleitung zur Notfallsanitäterqualifikation ist bef ristet Einsatzper-
sonal bei der Feuerwehr einzustellen. Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen und  
unter der Annahme eines optimalen Ablaufes aller erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen 
ergibt sich ein befristeter Bedarf von 14 Stellen A7   für den Zeitr aum 01.10.2015 bis 
31.12.2020, finanziert über die gebührenfinanzierte Produktgruppe 0210. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. Wolfgang Heuer 
Stadtrat

Beratungsverlauf (3)

21.05.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.06.2015 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0400/2015
Typ
Vorlagen
Datum
11.05.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37