V/0400/2015
Außerplanmäßige Personalkompensation der Überleitung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern
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Beschlussvorlage
7957 Zeichen
V/0400/2015
DER OBERBÜRGERMEISTER
Feuerwehr
Betrifft
Personalkompensation der Überleitung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern
Beratungsfolge
21.05.2015 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
Vorberatung
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
17.06.2015 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
I.1. Der befristete Personalbedarf zur Umsetzung der Überleitung von Rettungsassistentinnen und
Rettungsassistenten zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern im Umfang von 14,0 VZÄ
wird zur Kenntnis genommen.
I.2. Der Einrichtung von 14,00 befristeten Stellen BesGr. A 7 im Teilergebnisplan 2010 vom
1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2020 wird zugestimmt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
II.1 Die Maßnahme ist der gebührenfinanzierten Produktgruppe 0210 „Rettungsdienst“ zugeh örig.
Die Kosten werden gemäß Rettungsgesetz NRW v. 25. März 2015 vollständig von den Ko s-
tenträgern im Gesundheitswesen (Krankenkassen) übernommen.
Vorlagen-Nr.:
V/0400/2015
Auskunft erteilt:
Herr Dr. Langenberg
Ruf:
492-8200
E-Mail:
LangenbergJ@stadt-muenster.de
Datum:
06.05.2015
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0400/2015
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0210 Rettungsdienst
Zeile 04
Öffentlich-Rechtliche
Leistungsentgelte
2015
2016 ff
150.000
600.000
Zeile 11
Personalaufwendungen 2015
2016 ff
150.000
600.000
Saldo 2015
2016 ff
0
0
Die Ansätze werden ggf. übe r einen Nachtragshaushalt 2015, spätestens zum Haushalt
2016 ff. angepasst.
Begründung:
Aufgrund neuer rechtlicher Rahmenbedingungen sowohl auf Bundeseb ene, als auch auf Ebene
des Landes, besteht die Notwendigkeit, die Rettungsassistent innen und Re ttungsassistenten der
Feuerwehr Münster, die als Transportführer innen und Transportführer auf den Re ttungswagen
oder Notarzteinsatzfahrzeug en eingesetzt werden, zu Notfallsanitäter innen und Notfallsanitätern
fortzubilden.
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen
1.1 Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) des Bundes vom 1. Januar 2014 führt ein neues B e-
rufsbild mit einer dreijährigen Berufsausbildung ein, die sich strukturell an die Krankenpfle-
geberufe anlehnt. Die Notfallsanitäterausbildung stellt somit eine mit anderen Berufsausbil-
dungen vergleichbare, hochwertige medizinische Qualifizierung dar. Im Bereich der Notfal l-
rettung ist für die Besetzung der Transportführer -Funktion eines Rettungswagens sowie für
die Besetzung eines Notarzteinsatzfahrzeuges neben der Notärzti n / dem Notarzt zukünftig
die Notfallsanitäter-Qualifikation erforderlich.
1.2 Die Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter -Ausbildung in NRW Teil I (Ergänzungs-
prüfung für Rettungsassistenten) vom 11. Juni 2014 legen fest, dass bis zum 31. Dezember
2020 eine Überleitung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten zu Notfallsanitä-
terinnen und Notfallsanitätern mit verkürzten Ausbildungsbestandteilen, zuzüglich Ergä n-
zungsprüfungen, möglich ist. Es besteht somit innerhalb dieses Zeitraumes die Ressourcen
sparende Option einer verkürzten Überleitung anstelle der regulären dreijährigen Vollausbi l-
dung. Aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen ist es Ziel, möglichst viele Mitarbe i-
ter/innen mit der Qualifikation „ Rettungsassistent“ zum „ Notfallsanitäter“ unter Nutzung der
verkürzten Aus- und Fortbildungszeiten überzuleiten, um die Anzahl der Vollausbildungen zu
minimieren. Hierfür wurde bereits in der Vergangenheit sichergestellt, dass alle derzeit in
Ausbildung befindlichen Mitarbeiter/innen zunächst noch den Status des Rettungsassisten-
ten erwerben können. Für die Zeit der Aus- und Fortbildung stehen die Mitarbeiter/innen dem
Einsatzdienst nicht zur Verfügung und sind durch zusätzliches Personal zu kompensieren.
1.3 Das Rettungsgesetz NRW vom 25. März 2015 legt in § 14 Abs. 3 fest, dass die Kosten der
der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) sowie
die Kosten der Fortbildung im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 als Kosten des Rettungsdien s-
tes gelten. Somit werden si e vollständig durch die Kostenträger im Gesundheitswesen
(Krankenkassen) übernommen. Die Besetzung der oben angegebenen Rettungsmittel mit
der neuen Qualifikation „Notfallsanitäter“ ist nach 2025 zwingend vorgeschrieben.
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V/0400/2015
2. Umsetzung in Münster
2.1 Aufgrund des außerordentlichen Umfangs der zukünftigen (Voll-)Ausbildung von Notfallsani-
täterinnen und Notfallsanitätern besteht bei der Feuerwehr Münster die Absicht, nicht mehr
alle Einsatzkräfte zu Transportführerinnen und Transportführern auszubilden, wie es bislang
bei der Rettungsassistentenausbildung für alle 310 Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr erfolgt.
Zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern wird zukünftig lediglich das feuerwehrtechni-
sche Personal ausgebildet, welches zwingend zur gesicherten Besetzung der Rettungsmittel
einschließlich der erforderlichen Spitzenabdeckung über die Multifunktion Brandschutz / Ret-
tungsdienst notwendig ist. Der Bedarf für die so gesicherte Funktionswahrnehmung beträgt
ca. 150 Notfallsanitäter/innen. Er ergibt sich a us der jederzeit vorzuhaltenden Besetzung
von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge (20 Fahrzeuge für die Regel - und Spitzen-
abdeckung), multipliziert mit dem Personalfaktor 5 des 24 -Stundendienstes, zuzüglich einer
Reserve von 50 % (für Personalausfäl le, -ausgleiche und zur Ermöglichung der nötigen Fl e-
xibilität zur gesicherten Besetzung aller Dienstfunktionen). Die laufenden Planungen sehen
eine Durchführung der Aus - und Fortbildungen durch das Studieninstitut Westfalen -Lippe
vor.
2.2. Der erforderliche Fortbildungsumfang beträgt je nach B erufserfahrung zwischen 80 bis 960
Stunden. Für diese Ausbildungszeiten sind die Mitarbeiter/innen vom Einsatzdienst freiz u-
stellen. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Zeitfensters sowie unter der
Annahme eines optimalen Ablaufes aller erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen und der
gesetzliche festgelegten Ausbildungsstunden ergibt sich ein befristeter Bedarf von
14,17 Stellen A 7 mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (abgerundet 14 Stellen) über den
Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2020. Hierbei berücksichtigt wurden
die bei 55 Mitarbeiter/innen noch erforderlichen Rettungsassistentenausbildungen (20 -
wöchig), die 150 Überleitungen (98 x 960h - Aufbaulehrgänge, 12 x 480h - Aufbaulehrgänge,
40 x 80h - Ergänzungsprüfungen) und die Fortbildungen zu 19 Praxisanleiter/innen als Au s-
bilder/innen auf den Feuer - und Rettungswachen (2 -wöchig). Im Ergebnis entstehen 3347
Ausfallwochen bzw. 133.880 Ausfallstunden, die entsprechend der Nettoverfügbarkei t des
Einsatzdienstpersonals über 5,25 Jahre mit 14,17 Stellen kompensiert werden müssen.
2.3 Eine Abschmelzung des zugesetzten Personals nach der Überleitungszeit erfolgt wie in der
Vergangenheit bei den Brandmeisteranwärter -Lehrgängen üblich durch eine „ Verrechnung“
mit Altersabgängen und weiteren Personalabgängen.
3. Zusammenfassung
3.1 Zur Kompensation der Freistellung der in der Aus- und Fortbildung befindlichen Beamten des
Einsatzdienstes bei der Überleitung zur Notfallsanitäterqualifikation ist bef ristet Einsatzper-
sonal bei der Feuerwehr einzustellen. Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen und
unter der Annahme eines optimalen Ablaufes aller erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen
ergibt sich ein befristeter Bedarf von 14 Stellen A7 für den Zeitr aum 01.10.2015 bis
31.12.2020, finanziert über die gebührenfinanzierte Produktgruppe 0210.
In Vertretung
gez. Wolfgang Heuer
Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0400/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.05.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37