V/0132/2016
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch die Stadt Münster an die Stadtwerke Münster GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007
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Beschlussvorlage
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V/0132/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch die Stadt Münster an die Stadtwerke Münster GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 Beratungsfolge 16.03.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.03.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beabsichtigt die Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste mit Bussen im Linienbündel Stadtbusverkehr im Stadtgebiet Münster einschließlich abgehender Linien und sonstiger Teildienste an die Stadtwerke Münster GmbH als internen Betreiber im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für die Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2027 direkt zu vergeben. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Direktvergabe im Rahmen einer Vorabbe- kanntmachung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG schnellstmöglich nach dem Ratsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen für eine Direktvergabe bis zum Zeitpunkt der Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu schaffen sowie die notwendigen Do- kumente, insbesondere den öffentlichen Dienstleistungsauftrag, zu erarbeiten und für die Be- schlussfassung durch den Rat einzubringen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der rechtlich und inhaltlich äußerst komplizierten und fehleranfälligen Materie die Ausgestaltung dieses Vergabeprojektes zwingend einer umfassen- den externen Beratung und Begleitung durch fachlich spezialisierte Juristen bedarf (vgl. Vorlage nö V/0150/2016). Vorlagen-Nr.: V/0132/2016 Auskunft erteilt: Herr Reinkemeier Herr Milde Ruf: 492 7020 / 492 6150 E-Mail: Reinkemeier@stadt-muenster.de Milde@stadt-muenster.de Datum: 16.02.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0132/2016 Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 12.02 Verkehrsplanung 2016 geschätzt ca. 100.000 Zeile 16 Sonstige ordentliche Auf- wendungen Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2016 bei der o. g. Pro- duktgruppe veranschlagt. Begründung: 1. Ausgangslage Die Stadt Münster ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträgerin für die Planung, Organi- sation, Ausgestaltung und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auf ihrem Gebiet zuständig. Sie ist zuständige örtliche Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrs- dienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (VO 1370/2007) und berechtigt, öffentliche Dienstleistungsaufträge zur Sicherstellung des ÖPNV mit Bussen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung direkt zu vergeben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW). Zur Durchführung des Stadtbusverkehrs bedient sie sich ihrer Eigengesellschaft Stadtwerke Münster GmbH. Die Stadtwerke Münster GmbH führt den Stadtbusverkehr auf Basis der von der Bezirksregie- rung Münster als Genehmigungsbehörde erteilten Liniengenehmigungen nach dem PBefG durch. Zur beihilferechtskonformen Ausgestaltung der Verlustausgleichsfinanzierung hatte die Stadt Münster die Stadtwerke Münster GmbH bereits mit Beschluss vom 18.06.2008 (V/0276/2008 und V/0315/2008) nach Maßgabe der Altmark-Trans-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Altmark-Trans-Urteil vom 24.07.2003, C-280/00) mit der Durchführung des Stadtbusverkehrs auf ihrem Gebiet betraut (Bestandsbetrauung). Die Bestandsbetrauung hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2017. Die Stadt Münster beabsichtigt, die Stadtwerke Münster GmbH auch nach dem 31.12.2017 mit der Durchführung des Stadtbusverkehrs zu betrauen. Die am 03.12.2009 in Kraft getretene VO 1370/2007 ist Grundlage für die Vergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten auf Schiene und Straße sowie die Gewährung finanzieller Ausgleichsleis- tungen und ausschließlicher Rechte an Verkehrsunternehmen. Daran angepasst wurde mit Wirkung zum 01.01.2013 das PBefG. Dieser Rechtsrahmen ist für die Anschlussbetrauung der Stadtwerke Münster GmbH zu beachten. Neben der Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens hat die Stadt Münster die Opti- on, eine (wettbewerbsfreie) Direktvergabe (Inhousevergabe) eines öffentlichen Dienstleistungsauf- trags an den sog. internen Betreiber Stadtwerke Münster GmbH vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007). Die Stadt Münster beabsichtigt inhaltlich eine Fortsetzung der bestehenden Betrauung der Stadtwer- ke Münster GmbH durch eine formalisierte Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH und nutzt damit die ihr durch die VO 1370/2007 eingeräumte Möglichkeit, den Stadtbusverkehr mit einem eige- nen Verkehrsunternehmen unter Beachtung der allgemeinen und speziellen Inhousevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 fortzusetzen. Sie ist damit bereit, eine Erfüllungsverantwortung für den Stadtbusverkehrs auf ihrem Gebiet zu übernehmen und ein aus ihrer Sicht über viele Jahre erfolgrei- - 3 - V/0132/2016 ches Modell der Aufgabenerledigung nachhaltig zu sichern. Im Zuge der Entscheidungsfindung hat die Stadt Münster die in der Vergangenheit mit der Betrauung der Stadtwerke Münster GmbH gemachten Erfahrungen im Hinblick auf die von der Stadt Münster verfolgten Ziele eines attraktiven und wirtschaftlichen ÖPNV kritisch reflektiert. Die Stadt Münster ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH gegenüber ei- ner wettbewerblichen Vergabe eindeutig vorzugswürdig ist. Durch die Linienbündelung im „Stadtbusverkehr“ im kürzlich beschlossenen 3. Nahverkehrsplan Stadt Münster (V/0626/2015) hat der Rat eine wichtige Grundlage für die Direktvergabe des Stadtbusver- kehrs als sog. Gesamtleistung gelegt und stellt mit diesem Beschluss sicher, dass die von der Stadt Münster als Aufgabenträgerin gewollte ausreichende Verkehrsbedienung mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen (Taxibuslinien) nachhaltig sichergestellt wird. Die wesentlichen Gründe für die Direktvergabe werden im 3. Abschnitt der Begründung angeführt. 2. Direktvergabevoraussetzungen Die beabsichtigte Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH erfolgt in einem förmlichen Verga- beverfahren und ist nur unter Beachtung allgemeiner und besonderer Voraussetzungen zulässig. Die rechtlichen Anforderungen an die Direktvergabe an einen internen Betreiber sind: a. Kein Vorrang des allgemeinen Vergaberechts (sog. Kartellvergaberecht) gegenüber dem Son- dervergaberecht der VO 1370/2007. b. Tatsächliche Kontrolle der Stadt Münster über die Stadtwerke Münster GmbH wie über eine eigene Dienststelle. c. Keine Teilnahme der Stadtwerke Münster GmbH an wettbewerblichen Vergaben von öffentli- chen Personenverkehrsdiensten außerhalb der räumlichen Zuständigkeit der Stadt Münster. d. Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die Stadtwerke Münster GmbH nur auf dem Gebiet der Stadt Münster; zulässig sind abgehende Linien in Nachbargebiete und damit zusammenhängende sonstige Teildienste. e. Überwiegende Selbsterbringung der betrauten Personenverkehrsdienste durch die Stadtwerke Münster GmbH. Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe (Inhousevergabe) nach dem allgemeinen Vergaberecht wurden bereits unter Einschaltung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit dem Ergebnis geprüft, dass der öffentliche Dienstleistungsauftrag, der direkt an die Stadtwerke Münster GmbH vergeben werden soll, inhaltlich als sog. Dienstleistungskonzession auszugestalten ist. Dies erfordert, dass die Stadt- werke Münster GmbH Marktrisiken übernehmen muss. Die Konkretisierung der Risikoaufteilung zwi- schen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH erfolgt in dem zu erarbeitenden öffentli- chen Dienstleistungsauftrag, der dem Rat zur Beschlussfassung der Direktvergabe vorgelegt werden wird. Der Verkehrsbetrieb der Stadtwerke Münster GmbH ist ganz wesentlich auf die Durchführung des Stadtbusverkehrs beschränkt und erbringt seine Leistungen überwiegend mit eigenem Personal und eigenen Bussen. Durch die GmbH-Rechtsform wird die gesellschaftsrechtliche Kontrolle der Stadt- werke Münster GmbH durch die Stadt ermöglicht. Aufgrund dieses Status quo ist die Einhaltung der Direktvergabevoraussetzungen ohne gravierende Änderungen gegenüber der Ausgangslage möglich. Zur rechtlichen Absicherung der Direktvergabe wird gleichwohl noch eine sorgfältige Prüfung durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft vorgenommen - 4 - V/0132/2016 werden. Sollten einzelne Anforderungen nicht zweifelsfrei erfüllt sein, werden noch vor Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um eine rechtssi- chere Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH zu gewährleisten. Die Direktvergabe soll für die längst mögliche Laufzeit von zehn Jahren erfolgen, um für die Stadt und die Stadtwerke Münster GmbH eine langandauernde Planungssicherheit zu schaffen. Damit die Di- rektvergabe für die Stadt wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadt, wie es die VO 1370/2007 auch verlangt, ein Anreizsystem schaffen, das eine wirtschaftliche Geschäftsführung im Stadtbusverkehr unter Beachtung der gewollten Qualitätsstandards sicherstellt. Die Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH lässt die Regionalbusverkehre anderer Ver- kehrsunternehmen mit ihrer Bedienungsfunktion nach dem 3. Nahverkehrsplan der Stadt Münster unberührt. Auch wird die Einbindung mittelständischer Unternehmen aus dem Münsterland durch die seit langem praktizierte Unterauftragsvergabe durch die Stadtwerke Münster GmbH fortgesetzt wer- den. Da mit der Vergabe auch die Wiedererteilung von Liniengenehmigungen gemäß PBefG ansteht, sind auch die von der Stadt Münster für das Genehmigungsverfahren gewünschten Anforderungen an den Stadtbusverkehr europaweit mit bekannt zu machen. Das sind die Qualitätsanforderungen, die der Stadtwerke Münster GmbH im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgegeben werden. Sie ergeben sich aus dem aktuell fortgeschriebenen 3. Nahverkehrsplan der Stadt Münster. Ihre Bekanntmachung bindet die Bezirksregierung Münster bei der Prüfung sogenannter eigenwirtschaftlicher Anträge dritter Verkehrsunternehmen, die zum Beispiel bemüht sein könnten, einzelne stark frequentierte Buslinien für sich zu gewinnen. Um dies auszuschließen, wird neben den Qualitätsvorgaben auch bekannt ge- macht werden, dass die Stadt Münster eine sogenannte Gesamtleistung, nämlich das Linienbündel Stadtbusverkehr gemäß Nahverkehrsplan, an die Stadtwerke Münster GmbH zu vergeben beabsich- tigt, die das Stadtbusangebot als Einheit beinhaltet. Die Vorabbekanntmachung soll schnellstmöglich nach dem Ratsbeschluss erfolgen. Nach der Veröf- fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine Dreimonatsfrist in Gang gesetzt, binnen derer andere Verkehrsunternehmen einen eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag für die von der beabsichtigten Direktvergabe umfassten Stadtbusverkehre stellen können. Da nur Anträge, die die in der Veröffentlichung dargestellte Gesamtleistung umfassen, genehmigungsfähig sein würden, ist an- gesichts der hohen Qualitätsstandards des Stadtbusverkehrs nicht mit eigenwirtschaftlichen Anträgen zu rechnen. Die Klarheit hierüber soll aber schnellstmöglich erlangt werden. 3. Einzelbegründungen für eine Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH a) Synergievorteile der Gesamtvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH Die Stadtwerke Münster GmbH plant und organisiert den Stadtbusverkehr und hält dafür auch Infr a- struktur vor. Gemeinsam mit ihrer Tochtergesellschaft Verkehrsservicegesellschaft Münster mbH e r- bringt sie ca. 70 % der Fahrplanleistung. Die hierzu erforderlichen Anlagen wie Busse u nd der B e- triebshof stehen im Eigentum der Stadtwerke Münster GmbH. Das Verkehrsangebot ist das Ergebnis einer integrierten und zwischen den Stadtwerken Münster und der Stadt Münster abgestimmten Planung des Linienbündels Stadtbusverkehr. Das Fahrplanangebot in den beiden Netzen mit dem Tagesverkehr und dem Nachtverkehr ist durch die verkehrliche Integration auf die Bedürfnisse der Fahrgäste abgestellt. Durchmesserlinien zur Ver- meidung von Umsteigevorgängen, zentrale Verknüpfungspunkte mit funktionierenden Anschlüssen und Übergängen auf andere Verkehrsmittel sowie eine dichte Erschließung des gesamten Stadtge- biets durch die Linienführung bieten dem Fahrgast ein Angebot „aus einem Guss“. Die Bedienung des gesamten Stadtbusnetzes durch die Stadtwerke Münster GmbH erlaubt eine op- timale Betriebsdurchführung auf der Grundlage einer integrierten Umlauf- und Dienstplanung, die einen wirtschaftlichen Einsatz von Fahrpersonal und Bussen erlaubt. - 5 - V/0132/2016 Über eine zentrale Disposition, eine Leitstelle und ein Rechnergestütztes Betriebsleitsystem findet die tägliche Steuerung des operativen Betriebs aus einer Hand statt. Die Vergabe als Gesamtleistung sichert den größtmöglichen Ausgleich zwischen ertragsstarken und ertragsschwachen Verkehren, um den geringstmöglichen Ausgleichsbedarf für die Stadt Münster zu erzielen. Aufgrund des bei der Stadtwerke Münster GmbH vorhandenen Know-hows können Aufgabenstellun- gen in die Gesamtleistung eingebunden werden, für die andere Betreiber erst langwierig das Know- how aufbauen müssten. Hierzu zählen die Unterstützung in der Nahverkehrsplanung, die sonstige konzeptionelle Planung, das Infrastrukturmanagement, eine innovative Fahrgastinformation, Entwick- lung von Beschleunigungskonzepten, Erhebungen, Einnahmeaufteilung zwischen Verkehrsunter- nehmen, Vertretung der Interessen in den Verkehrsgemeinschaften und flächendeckender Vertrieb auf höchstem technologischen Niveau. b) Steuerung des Stadtbusverkehrs durch die Stadt Münster Die umfassende Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH bietet das größtmögliche Maß an Gestaltbarkeit und kommunalen Einfluss auf die Stadtwerke Münster GmbH und damit das g esamte Stadtverkehrsangebot mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen (Taxibusl inien) auf der Straße. Der Angebotsumfang und die Angebotsqualität, die in einem dynam ischen System wie dem ÖPNV nicht starr sein dürfen, lassen sich im Rahmen der Direktvergabe schnell und flexibel gestalten, wohing e- gen eine wettbewerbliche Vergabe durch eine enge Leistungsbeschreibung mit geringen Änderung s- spielräumen gekennzeichnet wäre. Die Stadt Münster ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Aufgrund ihrer gesellschaftsvertraglichen Stellung ist sie in der Lage, die Stadtwerke Münster GmbH zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten. Die Stadt Münster h at somit – anders als im Verhältnis zu einem fremden Verkehrsunternehmen - die Möglichkeit, nicht nur auf der Grundlage eines öffentl i- chen Dienstleistungsauftrags, sondern auch gesellschaftsrechtlich auf die Art und Weise der Ve r- kehrsbedienung Einfluss zu nehmen. Auch dadurch kann auf Veränderungen des öffentlichen Ve r- kehrsinteresses flexibel und schnell reagiert werden. Die Stadt Münster darf zudem davon ausgehen, dass sich die Geschäftsführung des Unterne hmens dem öffentlichen Auftrag verpflichtet fühlt und zum Wohle der Stadt und ihrer Einwohner handelt. Die Steuerungsmöglichkeiten der Stadt Münster gegenüber dem eigenen internen Betreiber ermögl i- chen somit die Nutzung der verkehrlichen und wirtschaftlichen Potenziale ohne langwierige und durch gegenläufige Interessen geprägte Abstimmungsprozesse. c) Vermeidung einer Zersplitterung des Verkehrsangebots Die durch eine Direktvergabe des Stadtbusverkehrs als Gesamtleistung gesicherten Integrations- und Steuerungsvorteile würden bei einer wettbewerblichen Vergabe verloren gehen. Im Stadtbusverkehr werden jährlich ca. 9 Mio. Fahrplankilometer erbracht (Stand 2015). Dieses Lei s- tungsvolumen müsste bei einer wettbewerblichen Vergabe in mehrere Lose aufgeteilt werden, um dem Gebot einer mittelstandsfreundlichen Ver gabe zu genügen. Die derzeitige und im 3. Nahve r- kehrsplan der Stadt Münster bestätigte umfassende Netzintegration müsste zugunsten kleinte iliger Lose mit nachteiligen Folgen für den Fahrgast und den Ausgleichsbedarf aufgegeben werden. Ein ergebnisoffener W ettbewerb kann dazu führen, dass der Stadtbusverkehr durch mehrere Betre i- ber durchgeführt werden müsste, wenn sich kein Betreiber erfolgreich auf sämtliche Lose b ewerben kann. Die Stadt müsste dann als Auftraggeberin dafür Sorge tragen, dass eine qualitati v hochwertige - 6 - V/0132/2016 und abgestimmte Leistungserstellung durch die Betreiber erfolgt. Damit wäre ein spürbarer Mehrau f- wand gegenüber einer Leistungserbringung aus einer Hand verbunden. Auch darf nicht verkannt werden, dass privatwirtschaftliche Betreiber in einem natürlichen Interessengegensatz zum Auftra g- geber stehen und auf ihren wirtschaftlichen Vorteil bedacht sein müssen. Jegliche, auch nur geringf ü- gige von der Stadt begehrte Änderung der Bestellleistung erforderte eine Nachverhandlung. Sowohl ein wettbewerbl iches Vergabeverfahren als solches, als auch die laufende Steuerung und Kontrolle einer Mehrzahl von Betreibern verursachen erhebliche Transaktionskosten, die bei einer Quasi-Eigenerbringung vermieden werden. d) Wirtschaftliche Leistungserstellung Die Stadtwerke Münster GmbH erbringt mit angemessenen operativen Kostenstrukturen ein qualitativ hochwertiges und gut nachgefragtes Verkehrsangebot im Stadtbusverkehr. Im Rahmen der Bestandsbetrauung der Stadtwerke Münster GmbH wird durch einen unabhängigen, branchenkundigen Wirtschaftsprüfer turnusmäßig der Nachweis erbracht, dass die Gesamtkosten der Stadtwerke Münster GmbH für das erbrachte Verkehrsangebot denen eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens entsprechen (Erfüllung des Kriteriums 4 des EuGH-Urteils vom 24.07.2003). Gemäß Kriterium 4 darf die Höhe des erforderlichen Ausgleichs nicht über die Kosten hinausgehen, die ein durchschnittlich, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Ver- pflichtung hätte. Durch den bestehenden steuerlichen Querverbund zwischen den verschiedenen Betriebszweigen der Stadtwerke Münster GmbH können jährlich Steuerbelastungen in einer Größenordnung von bis zu 4,5 Mio. € vermieden werden. Eine wettbewerbliche Vergabe der Verkehrsleistung an ein fremdes Ver- kehrsunternehmen macht die Nutzung der beträchtlichen Steuervorteile unmöglich. Die Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH bietet auch künftig die Möglichkeit, die Vorteile des steuerlichen Querverbundes zu nutzen. e) Qualität im Stadtbusverkehr Die von der Stadtwerke Münster GmbH erbrachten Verkehrsleistungen weisen eine sehr hohe Quali- tät auf. Das zeigt sich nicht nur an den vergleichsweise hohen und insgesamt steigenden Fahrgast- zahlen, sondern auch an der Bewertung des Verkehrsangebots durch die Fahrgäste im ÖPNV- Kundenbarometer. Die hohe Qualität wurde in den vergangenen Jahren durch die Stadtwerke Müns- ter GmbH in enger Abstimmung mit der Stadt Münster erreicht. Die Stadtwerke Münster GmbH verfügt gegenüber stadtfremden Betreibern über eine herausragende Kenntnis der lokalen und regionalen Gegebenheiten. Sie verfügt über langjährige Markterfahrungen, auf deren Grundlage sie das Verkehrsangebot bedarfsorientiert ausgestalten kann, um die Wirtschaft- lichkeit des Stadtbusverkehrs weiter steigern zu können. Die Stadtwerke Münster GmbH ist aus Sicht der Stadt Münster ein erwiesener Garant für einen hochwertigen Stadtbusverkehr im Interesse der Fahrgäste, aber auch der sonstigen Nutznießer des ÖPNV und damit der Entwicklung der Stadt Münster insgesamt. 4. Schlussbetrachtung Die gegenüber einem wettbewerblichen Vergabeverfahren mit zwingender Losbildung gegebenen Vorteile einer „Direktvergabe in eine Hand“ führen zu signifikant geringeren Transaktionskosten aus dem Vergabeverfahren selbst, aber auch aus dem über die Laufzeit erforderlichen Vertragscontrolling gegenüber einer wettbewerblichen Vergabe, aus der möglicherweise mehrere Betreiber für Einzellose erfolgreich hervorgehen. Mit einer Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH als internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 - 7 - V/0132/2016 VO 1370/2007 sichert sich die Stadt Münster eine Vielzahl langjährig bewährter Vorteile gegenüber einer ergebnisoffenen Wettbewerbsvergabe. 5. Zeitplan für das weitere Vorgehen 16. März 2016: Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe bis Ende März 2016: Veröffentlichung der Direktvergabeabsicht der Stadt Münster nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 i.V.m. §§ 8a, 12 PBefG im Amtsblatt der Europäischen Union bis Ende September 2016: Herstellung der Voraussetzungen zur Direktvergabe an den internen Betreiber (Entwurf des öf- fentlichen Dienstleistungsauftrags, Anreizsysteme, etc.) Nach Ablauf der mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union verbundenen Fristen folgt die Beschlussvorlage zur Vergabe der Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die Stadtwerke Münster GmbH. voraus. ab Ende März 2017: Formeller Vergabebeschluss des öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschl. Umsetzungsbe- schluss ab 01. Januar 2018: Beginn der Laufzeit der Direktvergabe an den internen Betreiber i.V. i.V. gez. gez. Schultheiß Reinkemeier Stadtdirektor Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0132/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.02.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37