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V/0132/2016

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch die Stadt Münster an die Stadtwerke Münster GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007

Vorlagen 16.02.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.03.2016, TOP 17

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

21706 Zeichen

V/0132/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch die Stadt Münster an die 
Stadtwerke Münster GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 
 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.03.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
16.03.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster beabsichtigt die Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste 
mit Bussen im Linienbündel Stadtbusverkehr im Stadtgebiet Münster einschließlich abgehender 
Linien und sonstiger Teildienste an die Stadtwerke Münster GmbH als internen Betreiber im 
Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 für die 
Zeit vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2027 direkt zu vergeben. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Direktvergabe im Rahmen einer Vorabbe-
kanntmachung gemäß Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG schnellstmöglich 
nach dem Ratsbeschluss im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen für eine Direktvergabe bis zum Zeitpunkt 
der Vergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu schaffen sowie die notwendigen Do-
kumente, insbesondere den öffentlichen Dienstleistungsauftrag, zu erarbeiten und für die Be-
schlussfassung durch den Rat einzubringen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der rechtlich und inhaltlich äußerst komplizierten 
und fehleranfälligen Materie die Ausgestaltung dieses Vergabeprojektes zwingend einer umfassen-
den externen Beratung und Begleitung durch fachlich spezialisierte Juristen bedarf (vgl. Vorlage    
nö V/0150/2016).  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0132/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Reinkemeier 
Herr Milde 
Ruf: 
492 7020 / 492 6150 
E-Mail: 
Reinkemeier@stadt-muenster.de 
Milde@stadt-muenster.de 
Datum: 
16.02.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/0132/2016 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 12.02 Verkehrsplanung 2016 geschätzt ca. 
100.000 
 
Zeile 16 Sonstige ordentliche Auf-
wendungen 
   
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2016 bei der o. g. Pro-
duktgruppe veranschlagt. 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
Die Stadt Münster ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW als Aufgabenträgerin für die Planung, Organi-
sation, Ausgestaltung und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auf ihrem 
Gebiet zuständig. Sie ist zuständige örtliche Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrs-
dienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und 
(EWG) Nr. 1107/70 des Rates (VO 1370/2007) und berechtigt, öffentliche Dienstleistungsaufträge zur 
Sicherstellung des ÖPNV mit Bussen als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung direkt zu vergeben (§ 3 
Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG NRW). 
 
Zur Durchführung des Stadtbusverkehrs bedient sie sich ihrer Eigengesellschaft Stadtwerke Münster 
GmbH. Die Stadtwerke Münster GmbH führt den Stadtbusverkehr auf Basis der von der Bezirksregie-
rung Münster als Genehmigungsbehörde erteilten Liniengenehmigungen nach dem PBefG durch. 
 
Zur beihilferechtskonformen Ausgestaltung der Verlustausgleichsfinanzierung hatte die Stadt Münster 
die Stadtwerke Münster GmbH bereits mit Beschluss vom 18.06.2008 (V/0276/2008 und 
V/0315/2008) nach Maßgabe der Altmark-Trans-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 
(Altmark-Trans-Urteil vom 24.07.2003, C-280/00) mit der Durchführung des Stadtbusverkehrs auf 
ihrem Gebiet betraut (Bestandsbetrauung). Die Bestandsbetrauung hat eine Laufzeit bis zum 
31.12.2017. Die Stadt Münster beabsichtigt, die Stadtwerke Münster GmbH auch nach dem 
31.12.2017 mit der Durchführung des Stadtbusverkehrs zu betrauen. 
 
Die am 03.12.2009 in Kraft getretene VO 1370/2007 ist Grundlage für die Vergabe von öffentlichen 
Personenverkehrsdiensten auf Schiene und Straße sowie die Gewährung finanzieller Ausgleichsleis-
tungen und ausschließlicher Rechte an Verkehrsunternehmen. Daran angepasst wurde mit Wirkung 
zum 01.01.2013 das PBefG. Dieser Rechtsrahmen ist für die Anschlussbetrauung der Stadtwerke 
Münster GmbH zu beachten. 
 
Neben der Durchführung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens hat die Stadt Münster die Opti-
on, eine (wettbewerbsfreie) Direktvergabe (Inhousevergabe) eines öffentlichen Dienstleistungsauf-
trags an den sog. internen Betreiber Stadtwerke Münster GmbH vorzunehmen (Art. 5 Abs. 2 VO 
1370/2007). 
 
Die Stadt Münster beabsichtigt inhaltlich eine Fortsetzung der bestehenden Betrauung der Stadtwer-
ke Münster GmbH durch eine formalisierte Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH und nutzt 
damit die ihr durch die VO 1370/2007 eingeräumte Möglichkeit, den Stadtbusverkehr mit einem eige-
nen Verkehrsunternehmen unter Beachtung der allgemeinen und speziellen Inhousevoraussetzungen 
des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/07 fortzusetzen. Sie ist damit bereit, eine Erfüllungsverantwortung für den 
Stadtbusverkehrs auf ihrem Gebiet zu übernehmen und ein aus ihrer Sicht über viele Jahre erfolgrei-

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ches Modell der Aufgabenerledigung nachhaltig zu sichern. 
  
Im Zuge der Entscheidungsfindung hat die Stadt Münster die in der Vergangenheit mit der Betrauung 
der Stadtwerke Münster GmbH gemachten Erfahrungen im Hinblick auf die von der Stadt Münster 
verfolgten Ziele eines attraktiven und wirtschaftlichen ÖPNV kritisch reflektiert. Die Stadt Münster ist 
zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH gegenüber ei-
ner wettbewerblichen Vergabe eindeutig vorzugswürdig ist.  
 
Durch die Linienbündelung im „Stadtbusverkehr“ im kürzlich beschlossenen 3. Nahverkehrsplan Stadt 
Münster (V/0626/2015) hat der Rat eine wichtige Grundlage für die Direktvergabe des Stadtbusver-
kehrs als sog. Gesamtleistung gelegt und stellt mit diesem Beschluss sicher, dass die von der Stadt 
Münster als Aufgabenträgerin gewollte ausreichende Verkehrsbedienung mit Bussen und sonstigen 
Kraftfahrzeugen (Taxibuslinien) nachhaltig sichergestellt wird. 
 
Die wesentlichen Gründe für die Direktvergabe werden im 3. Abschnitt der Begründung angeführt. 
 
2. Direktvergabevoraussetzungen  
 
Die beabsichtigte Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH erfolgt in einem förmlichen Verga-
beverfahren und ist nur unter Beachtung allgemeiner und besonderer Voraussetzungen zulässig. 
 
Die rechtlichen Anforderungen an die Direktvergabe an einen internen Betreiber sind: 
 
a. Kein Vorrang des allgemeinen Vergaberechts (sog. Kartellvergaberecht) gegenüber dem Son-
dervergaberecht der VO 1370/2007.  
 
b. Tatsächliche Kontrolle der Stadt Münster über die Stadtwerke Münster GmbH wie über eine 
eigene Dienststelle.  
 
c. Keine Teilnahme der Stadtwerke Münster GmbH an wettbewerblichen Vergaben von öffentli-
chen Personenverkehrsdiensten außerhalb der räumlichen Zuständigkeit der Stadt Münster. 
 
d. Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die Stadtwerke Münster GmbH nur auf 
dem Gebiet der Stadt Münster; zulässig sind abgehende Linien in Nachbargebiete und damit 
zusammenhängende sonstige Teildienste. 
 
e. Überwiegende Selbsterbringung der betrauten Personenverkehrsdienste durch die Stadtwerke 
Münster GmbH. 
 
Die Voraussetzungen für eine Direktvergabe (Inhousevergabe) nach dem allgemeinen Vergaberecht 
wurden bereits unter Einschaltung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit dem Ergebnis geprüft, dass 
der öffentliche Dienstleistungsauftrag, der direkt an die Stadtwerke Münster GmbH vergeben werden 
soll, inhaltlich als sog. Dienstleistungskonzession auszugestalten ist. Dies erfordert, dass die Stadt-
werke Münster GmbH Marktrisiken übernehmen muss. Die Konkretisierung der Risikoaufteilung zwi-
schen der Stadt Münster und der Stadtwerke Münster GmbH erfolgt in dem zu erarbeitenden öffentli-
chen Dienstleistungsauftrag, der dem Rat zur Beschlussfassung der Direktvergabe vorgelegt werden 
wird. 
 
Der Verkehrsbetrieb der Stadtwerke Münster GmbH ist ganz wesentlich auf die Durchführung des 
Stadtbusverkehrs beschränkt und erbringt seine Leistungen überwiegend mit eigenem Personal und 
eigenen Bussen. Durch die GmbH-Rechtsform wird die gesellschaftsrechtliche Kontrolle der Stadt-
werke Münster GmbH durch die Stadt ermöglicht. 
 
Aufgrund dieses Status quo ist die Einhaltung der Direktvergabevoraussetzungen ohne gravierende 
Änderungen gegenüber der Ausgangslage möglich. Zur rechtlichen Absicherung der Direktvergabe 
wird gleichwohl noch eine sorgfältige Prüfung durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft vorgenommen

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V/0132/2016 
werden. Sollten einzelne Anforderungen nicht zweifelsfrei erfüllt sein, werden noch vor Vergabe des 
öffentlichen Dienstleistungsauftrags die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um eine rechtssi-
chere Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH zu gewährleisten. 
 
Die Direktvergabe soll für die längst mögliche Laufzeit von zehn Jahren erfolgen, um für die Stadt und 
die Stadtwerke Münster GmbH eine langandauernde Planungssicherheit zu schaffen. Damit die Di-
rektvergabe für die Stadt wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadt, wie es die VO 1370/2007 auch 
verlangt, ein Anreizsystem schaffen, das eine wirtschaftliche Geschäftsführung im Stadtbusverkehr 
unter Beachtung der gewollten Qualitätsstandards sicherstellt. 
 
Die Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH lässt die Regionalbusverkehre anderer Ver-
kehrsunternehmen mit ihrer Bedienungsfunktion nach dem 3. Nahverkehrsplan der Stadt Münster 
unberührt. Auch wird die Einbindung mittelständischer Unternehmen aus dem Münsterland durch die 
seit langem praktizierte Unterauftragsvergabe durch die Stadtwerke Münster GmbH fortgesetzt wer-
den. 
 
Da mit der Vergabe auch die Wiedererteilung von Liniengenehmigungen gemäß PBefG ansteht, sind 
auch die von der Stadt Münster für das Genehmigungsverfahren gewünschten Anforderungen an den 
Stadtbusverkehr europaweit mit bekannt zu machen. Das sind die Qualitätsanforderungen, die der 
Stadtwerke Münster GmbH im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vorgegeben werden. Sie ergeben 
sich aus dem aktuell fortgeschriebenen 3. Nahverkehrsplan der Stadt Münster. Ihre Bekanntmachung 
bindet die Bezirksregierung Münster bei der Prüfung sogenannter eigenwirtschaftlicher Anträge dritter 
Verkehrsunternehmen, die zum Beispiel bemüht sein könnten, einzelne stark frequentierte Buslinien 
für sich zu gewinnen. Um dies auszuschließen, wird neben den Qualitätsvorgaben auch bekannt ge-
macht werden, dass die Stadt Münster eine sogenannte Gesamtleistung, nämlich das Linienbündel 
Stadtbusverkehr gemäß Nahverkehrsplan, an die Stadtwerke Münster GmbH zu vergeben beabsich-
tigt, die das Stadtbusangebot als Einheit beinhaltet.  
 
Die Vorabbekanntmachung soll schnellstmöglich nach dem Ratsbeschluss erfolgen. Nach der Veröf-
fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine Dreimonatsfrist in Gang gesetzt, binnen 
derer andere Verkehrsunternehmen einen eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrag für die von der 
beabsichtigten Direktvergabe umfassten Stadtbusverkehre stellen können. Da nur Anträge, die die in 
der Veröffentlichung dargestellte Gesamtleistung umfassen, genehmigungsfähig sein würden, ist an-
gesichts der hohen Qualitätsstandards des Stadtbusverkehrs nicht mit eigenwirtschaftlichen Anträgen 
zu rechnen. Die Klarheit hierüber soll aber schnellstmöglich erlangt werden. 
 
3. Einzelbegründungen für eine Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH  
 
a) Synergievorteile der Gesamtvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH plant und organisiert den Stadtbusverkehr und hält dafür auch Infr a-
struktur vor. Gemeinsam mit ihrer Tochtergesellschaft Verkehrsservicegesellschaft Münster mbH e r-
bringt sie ca. 70 % der Fahrplanleistung. Die hierzu erforderlichen Anlagen wie Busse u nd der B e-
triebshof stehen im Eigentum der Stadtwerke Münster GmbH.  
Das Verkehrsangebot ist das Ergebnis einer integrierten und zwischen den Stadtwerken Münster und 
der Stadt Münster abgestimmten Planung des Linienbündels Stadtbusverkehr.  
Das Fahrplanangebot in den beiden Netzen mit dem Tagesverkehr und dem Nachtverkehr ist durch 
die verkehrliche Integration auf die Bedürfnisse der Fahrgäste abgestellt. Durchmesserlinien zur Ver-
meidung von Umsteigevorgängen, zentrale Verknüpfungspunkte mit funktionierenden Anschlüssen 
und Übergängen auf andere Verkehrsmittel sowie eine dichte Erschließung des gesamten Stadtge-
biets durch die Linienführung bieten dem Fahrgast ein Angebot „aus einem Guss“. 
Die Bedienung des gesamten Stadtbusnetzes durch die Stadtwerke Münster GmbH erlaubt eine op-
timale Betriebsdurchführung auf der Grundlage einer integrierten Umlauf- und Dienstplanung, die 
einen wirtschaftlichen Einsatz von Fahrpersonal und Bussen erlaubt.

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Über eine zentrale Disposition, eine Leitstelle und ein Rechnergestütztes Betriebsleitsystem findet die 
tägliche Steuerung des operativen Betriebs aus einer Hand statt. 
 
Die Vergabe als Gesamtleistung sichert den größtmöglichen Ausgleich zwischen ertragsstarken und 
ertragsschwachen Verkehren, um den geringstmöglichen Ausgleichsbedarf für die Stadt Münster zu 
erzielen. 
 
Aufgrund des bei der Stadtwerke Münster GmbH vorhandenen Know-hows können Aufgabenstellun-
gen in die Gesamtleistung eingebunden werden, für die andere Betreiber erst langwierig das Know-
how aufbauen müssten. Hierzu zählen die Unterstützung in der Nahverkehrsplanung, die sonstige 
konzeptionelle Planung, das Infrastrukturmanagement, eine innovative Fahrgastinformation, Entwick-
lung von Beschleunigungskonzepten, Erhebungen, Einnahmeaufteilung zwischen Verkehrsunter-
nehmen, Vertretung der Interessen in den Verkehrsgemeinschaften und flächendeckender Vertrieb 
auf höchstem technologischen Niveau. 
 
b) Steuerung des Stadtbusverkehrs durch die Stadt Münster 
 
Die umfassende Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH bietet das größtmögliche Maß an 
Gestaltbarkeit und kommunalen Einfluss auf die Stadtwerke Münster GmbH und damit das g esamte 
Stadtverkehrsangebot mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen (Taxibusl inien) auf der Straße. Der 
Angebotsumfang und die Angebotsqualität, die  in einem dynam ischen System wie dem ÖPNV nicht 
starr sein dürfen, lassen sich im Rahmen der Direktvergabe schnell und flexibel gestalten, wohing e-
gen eine wettbewerbliche Vergabe durch eine enge Leistungsbeschreibung mit geringen Änderung s-
spielräumen gekennzeichnet wäre. 
Die Stadt Münster ist alleinige Gesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH.  
Aufgrund ihrer gesellschaftsvertraglichen Stellung ist sie in der Lage, die Stadtwerke Münster GmbH 
zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten. Die Stadt Münster h at somit – anders als im Verhältnis 
zu einem fremden Verkehrsunternehmen - die Möglichkeit, nicht nur auf der Grundlage eines öffentl i-
chen Dienstleistungsauftrags, sondern auch gesellschaftsrechtlich auf die Art und Weise der Ve r-
kehrsbedienung Einfluss zu nehmen. Auch dadurch kann auf Veränderungen des öffentlichen Ve r-
kehrsinteresses flexibel und schnell reagiert werden.  
Die Stadt Münster darf zudem davon ausgehen, dass sich die Geschäftsführung des Unterne hmens 
dem öffentlichen Auftrag verpflichtet fühlt und zum Wohle der Stadt und ihrer Einwohner handelt. 
Die Steuerungsmöglichkeiten der Stadt Münster gegenüber dem eigenen internen Betreiber ermögl i-
chen somit die Nutzung der verkehrlichen und wirtschaftlichen Potenziale ohne langwierige und durch 
gegenläufige Interessen geprägte Abstimmungsprozesse.  
c) Vermeidung einer Zersplitterung des Verkehrsangebots 
 
Die durch eine Direktvergabe des Stadtbusverkehrs als Gesamtleistung gesicherten Integrations- und 
Steuerungsvorteile würden bei einer wettbewerblichen Vergabe verloren gehen.  
Im Stadtbusverkehr werden jährlich ca. 9 Mio. Fahrplankilometer erbracht (Stand 2015). Dieses Lei s-
tungsvolumen müsste bei einer wettbewerblichen Vergabe in mehrere Lose aufgeteilt werden, um 
dem Gebot einer mittelstandsfreundlichen Ver gabe zu genügen. Die derzeitige und im 3. Nahve r-
kehrsplan der Stadt Münster bestätigte umfassende Netzintegration müsste zugunsten kleinte iliger 
Lose mit nachteiligen Folgen für den Fahrgast und den Ausgleichsbedarf aufgegeben werden. 
Ein ergebnisoffener W ettbewerb kann dazu führen, dass der Stadtbusverkehr durch mehrere Betre i-
ber durchgeführt werden müsste, wenn sich kein Betreiber erfolgreich auf sämtliche Lose b ewerben 
kann. Die Stadt müsste dann als Auftraggeberin dafür Sorge tragen, dass eine qualitati v hochwertige

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und abgestimmte Leistungserstellung durch die Betreiber erfolgt. Damit wäre ein spürbarer Mehrau f-
wand gegenüber einer Leistungserbringung aus einer Hand verbunden. Auch darf nicht verkannt 
werden, dass privatwirtschaftliche Betreiber in einem  natürlichen Interessengegensatz zum Auftra g-
geber stehen und auf ihren wirtschaftlichen Vorteil bedacht sein müssen. Jegliche, auch nur geringf ü-
gige von der Stadt begehrte Änderung der Bestellleistung erforderte eine Nachverhandlung. 
Sowohl ein wettbewerbl iches Vergabeverfahren als solches, als auch die laufende Steuerung und 
Kontrolle einer Mehrzahl von Betreibern verursachen erhebliche Transaktionskosten, die bei einer 
Quasi-Eigenerbringung vermieden werden. 
d) Wirtschaftliche Leistungserstellung 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH erbringt mit angemessenen operativen Kostenstrukturen ein qualitativ 
hochwertiges und gut nachgefragtes Verkehrsangebot im Stadtbusverkehr. 
  
Im Rahmen der Bestandsbetrauung der Stadtwerke Münster GmbH wird durch einen unabhängigen, 
branchenkundigen Wirtschaftsprüfer turnusmäßig der Nachweis erbracht, dass die Gesamtkosten der 
Stadtwerke Münster GmbH für das erbrachte Verkehrsangebot denen eines durchschnittlichen, gut 
geführten Unternehmens entsprechen (Erfüllung des Kriteriums 4 des EuGH-Urteils vom 24.07.2003). 
Gemäß Kriterium 4 darf die Höhe des erforderlichen Ausgleichs nicht über die Kosten hinausgehen, 
die ein durchschnittlich, gut geführtes Unternehmen bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Ver-
pflichtung hätte. 
 
Durch den bestehenden steuerlichen Querverbund zwischen den verschiedenen Betriebszweigen der 
Stadtwerke Münster GmbH können jährlich Steuerbelastungen in einer Größenordnung von bis zu 4,5 
Mio. € vermieden werden. Eine wettbewerbliche Vergabe der Verkehrsleistung an ein fremdes Ver-
kehrsunternehmen macht die Nutzung der beträchtlichen Steuervorteile unmöglich. Die Direktvergabe 
an die Stadtwerke Münster GmbH bietet auch künftig die Möglichkeit, die Vorteile des steuerlichen 
Querverbundes zu nutzen.  
 
e) Qualität im Stadtbusverkehr 
 
Die von der Stadtwerke Münster GmbH erbrachten Verkehrsleistungen weisen eine sehr hohe Quali-
tät auf. Das zeigt sich nicht nur an den vergleichsweise hohen und insgesamt steigenden Fahrgast-
zahlen, sondern auch an der Bewertung des Verkehrsangebots durch die Fahrgäste im ÖPNV-
Kundenbarometer. Die hohe Qualität wurde in den vergangenen Jahren durch die Stadtwerke Müns-
ter GmbH in enger Abstimmung mit der Stadt Münster erreicht. 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH verfügt gegenüber stadtfremden Betreibern über eine herausragende 
Kenntnis der lokalen und regionalen Gegebenheiten. Sie verfügt über langjährige Markterfahrungen, 
auf deren Grundlage sie das Verkehrsangebot bedarfsorientiert ausgestalten kann, um die Wirtschaft-
lichkeit des Stadtbusverkehrs weiter steigern zu können.  
 
Die Stadtwerke Münster GmbH ist aus Sicht der Stadt Münster ein erwiesener Garant für einen 
hochwertigen Stadtbusverkehr im Interesse der Fahrgäste, aber auch der sonstigen Nutznießer des 
ÖPNV und damit der Entwicklung der Stadt Münster insgesamt.  
 
4. Schlussbetrachtung 
 
Die gegenüber einem wettbewerblichen Vergabeverfahren mit zwingender Losbildung gegebenen 
Vorteile einer „Direktvergabe in eine Hand“ führen zu signifikant geringeren Transaktionskosten aus 
dem Vergabeverfahren selbst, aber auch aus dem über die Laufzeit erforderlichen Vertragscontrolling 
gegenüber einer wettbewerblichen Vergabe, aus der möglicherweise mehrere Betreiber für Einzellose 
erfolgreich hervorgehen. 
 
Mit einer Direktvergabe an die Stadtwerke Münster GmbH als internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2

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VO 1370/2007 sichert sich die Stadt Münster eine Vielzahl langjährig bewährter Vorteile gegenüber 
einer ergebnisoffenen Wettbewerbsvergabe. 
 
5. Zeitplan für das weitere Vorgehen 
 
 16. März 2016: 
 Grundsatzbeschluss zur Direktvergabe 
 
 bis Ende März 2016: 
 Veröffentlichung der Direktvergabeabsicht der Stadt Münster nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 
i.V.m. §§ 8a, 12 PBefG im Amtsblatt der Europäischen Union 
 
 bis Ende September 2016: 
 Herstellung der Voraussetzungen zur Direktvergabe an den internen Betreiber (Entwurf des öf-
fentlichen Dienstleistungsauftrags, Anreizsysteme, etc.) 
 
Nach Ablauf der mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union verbundenen Fristen 
folgt die Beschlussvorlage zur Vergabe der Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an 
die Stadtwerke Münster GmbH. 
 
 voraus. ab Ende März 2017: 
 Formeller Vergabebeschluss des öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschl. Umsetzungsbe-
schluss 
 
 ab 01. Januar 2018: 
 Beginn der Laufzeit der Direktvergabe an den internen Betreiber 
 
 
i.V.        i.V. 
gez.        gez. 
 
 
Schultheiß       Reinkemeier 
Stadtdirektor       Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (2)

16.03.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
16.03.2016 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0132/2016
Typ
Vorlagen
Datum
16.02.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37