V/0962/2016
Neufassungen der Satzungen der Feuerwehr
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Anlage 4 - Gegenüberstellung der Tarife
7692 Zeichen
Anlage 4 Gegenüberstellung der Kosten-, Entgelt- und Gebührentarife Alt Neu Stundensatz Stundensatz I. Gestellung von Personal Euro Euro 1. Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals hD) 73,00 81,00 2. Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals gD) 58,00 64,00 3. Beamte der Laufbahngruppe 1 (ehemals mD) 47,00 52,00 4. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 31,00 34, 00 Stundensatz Stundensatz II. Gestellung von Fahrzeugen Euro Euro 1. Löschfahrzeug 50,00 51,00 2. Drehleiter/ Kranwagen 48,00 49,00 3. Rüstwagen 48,00 49,00 4. Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter 160,00 163,00 5. Gerätewagen 39,00 40,00 6. Einsatzleitwagen/ Kommandowagen/ Mannschaftstra nsportwa- gen/ Personenkraftwagen 30,00 31,00 III. Pauschale Kostensätze (Löschzug) Stundensatz Euro Stundensatz Euro 1. Vorsätzlich grundlose oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen durchgeführte Alarmierung; nicht bestimmungsgemä- ße oder missbräuchliche Auslösung einer Brandmeldeanlage; ungeprüfte Weiterleitung einer Brandmeldung durch einen Si- cherheitsdienst 991,00 1.090,00 IV. Kosten für Verbrauchsmaterial Euro Euro 1. Ölbindemittel je Sack Tagespreis Tagespreis 2. Ölbindekissen je Stück Tagespreis Tagespreis 3. Ölbindeschlauch je Stück Tagespreis Tagespreis 4. Löschpulver je kg Tagespreis Tagespreis V. Brandsicherheitswachdienst Stundensatz Euro Stundensatz Euro 1. Wachhabender 47,00 52,00 2. Wachposten 31,00 34,00 VI. Pauschalentgelte Euro Euro 1. Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD) 143,00 157,00 2. Prüfen eines FSD (Klasse 1), incl. Kontrolle de r Schließmittel 82,00 90,00 3. Prüfen eines FSD (Klasse 2 oder 3), incl. Feuer wehrperipherie und Kontrolle der Schließmittel (VdS-Ausführung) 123,00 135,00 4. Öffnen des FSD auf Anforderung des Betreibers ( z.B. Aus- tausch Schlüssel) 90,00 (neu) 5. Anleiterprobe 152,00 167,00 Gebührenliste für brandverhütungsschaupflichtige Objekte Ziffer Objektart Alt (Euro) Neu (Euro) 1 Pflege - und Betreuungsobjekte 1100 Krankenhäuser 580,00 640,00 1101 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- u nd Betreu- ungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforde- rungen an den Bau und Betrieb 288,00 319,00 1102 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährig e Personen (ab 9 Personen) 105,00 116,00 1103 Einrichtungen für körperlich oder geistig behi nderte Personen (ab 9 Personen) 105,00 116,00 1104 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderj ährige oder be- hinderte Personen (ab 20 Personen) 105,00 116,00 1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte gebührenfr ei gebührenfrei 1106 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kinde rn gebührenfrei (neu) 2 Übernachtungsbetriebe 1200 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbette n nach SBau- VO 223,00 290,00 1201 Obdachlosenunterkünfte gebührenfrei gebührenfr ei 1202 Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) gebühre nfrei gebührenfrei 1203 Campingplätze nach CWVO 94,00 104,00 1204 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO 223,00 290,00 3 Versammlungsobjekte 1300 Entfallen 1301 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, di e einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Ver- sammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben 246,50 352,00 1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenfläche n, deren Be- sucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst 288,00 319,00 1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen 288,00 319,00 1304 Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvor- führungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besu- cher 105,00 116,00 1305 Entfallen 1306 Gasträume unter 50 Besucherinnen und Besucher (nach örtli- cher Gefahreneinschätzung) gebührenfrei gebührenfrei 4 Unterrichtsobjekte 1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie 288,00 319,00 1401 Entfallen 1402 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräu- men ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) 105,00 116,00 1403 Entfallen 5 Hochhausobjekte 1500 Hochhäuser nach SBauVO 105,00 116,00 6 Verkaufsobjekte 1600 Verkaufsstätten nach SBauVO 319,00 406,00 1601 Entfallen 1602 Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche 288,00 319,00 1603 Entfallen 7 Verwaltungsobjekte 1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit meh r als 3.000 qm Nutzfläche 288,00 319,00 1701 Entfallen 8 Ausstellungsobjekte 1800 Museen 105,00 116,00 1801 Messegebäude 288,00 319,00 9 Garagen 1900 Großgaragen nach SBauVO 105,00 116,00 1901 Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbin- dung zu anders genutzten Gebäuden 105,00 116,00 10 Gewerbeobjekte 2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnitts- größe > 800 qm 223,00 319,00 2001 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandab- schnittsgröße > 400 qm 105,00 116,00 2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brand- abschnittsgröße > 1.600 qm 288,00 319,00 2003 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandab- schnittsgröße > 800 qm 105,00 116,00 2004 Entfallen 2005 Entfallen 2006 Entfallen 2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbar er Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche 105,00 116,00 2008 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbar er Stoffe, nicht ebenerdig, > 1600 qm Lagerfläche 105,00 116,00 2009 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer St offe > 1.600 qm Lagerfläche 105,00 116,00 2010 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer St offe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche 105,00 116,00 2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5 .000 qm Lager- fläche 105,00 116,00 2012 Hochregallager 288,00 319,00 2013 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIA und IIIA nach FwDV 500 352,00 (neu) 2014 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIB und IIIB nach FwDV 500 352,00 (neu) 2015 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIC und IIIC nach FwDV 500 580,00 (neu) 11 Sonderobjekte 2101 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 223,00 319,00 2102 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr a ls 2.000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden 94,00 104,00 2103 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Fest legung) gebührenfrei gebührenfrei 2104 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derz eit nicht vor- handen) gebührenfrei gebührenfrei 2105 Entfallen 2106 Hotel- und Gaststättenschiffe 105,00 116,00 2107 Entfallen 2108 Bahnhöfe mit hohen Personenströmen (nach örtli cher Gefah- reneinschätzung) 580,00 640,00 2109 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassi fizierten Objek- te (nach örtlicher Festlegung) gebührenfrei gebührenfrei 2110 Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßreg elvollzugs 319,00 (neu) 2111 Flughäfen (in Münster derzeit nicht vorhanden) gebührenfrei (neu) 2112 Sonstige Kritische Infrastrukturen (nach örtl icher Gefahrenein- schätzung) 128,00 (neu) 2113 Kraftwerke und Umspannwerke 256,00 (neu) 2114 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtlichen Gefahren- einschätzung eine Brandverhütungsschau durchgeführt wird 116,00 (neu) 2201 Entfallen
Anlage 1 - Feuerwehrsatzung
10975 Zeichen
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Anlage 1
S A T Z U N G
der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die
Leistungen der Feuerwehr Münster vom .2016
(Feuerwehrsatzung)
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Be kanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW S. 496) und des
§ 52 Abs. 2, und Absatz 4 des Gesetzes über den Bra ndschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW S. 886) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West falen vom 21.10.1969, zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW S . 666), in seiner Sitzung
am………..folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Münster unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr
nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranst altungen nach Maßgabe des § 27 BHKG
Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter die ser Verpflichtung nicht genügt oder
genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Leistungen erbringen. Ein
Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistu ngen besteht nicht. Über die
Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
§ 2
Erhebung von Kosten und Entgelten
(1) Die Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der gesetz lichen Aufgaben sind unentgeltlich,
soweit nachfolgend der Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Die Stadt Münster verlangt gem. § 52 Abs. 2 BHK G Ersatz für die ihr durch die Einsätze
ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines I ndustrie- oder Gewerbebetriebs
für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
- 2 -
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlag en oder Einrichtungen gemäß
der §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im R ahmen ihrer
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter , wenn die Gefahr oder der
Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder
eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kr aftfahrzeug mitgeführt zu
werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflicht igen in sonstigen Fällen der
Gefährdungshaftung,
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transpor tunternehmer, der
Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin od er dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr ode r der Schaden bei der
Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von
denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften ode r ihres Zustandes im
Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die ö ffentliche Sicherheit oder
Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wi chtige Gemeingüter, für Leben
und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sac hen ausgehen können
oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Be sitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefah r oder der Schaden beim
sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefä hrdenden Soffen gemäß
Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Be sitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeld eanlage außer in Fällen
nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht b estimmungsgemäßen oder
missbräuchlichen Auslösung ist,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbe iterin oder Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerweh r erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendig en Auslagen für die kostenpflichtige
Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswac hen und freiwillige Leistungen.
(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hil feleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind
die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträge r der anderen Behörde oder
Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
- 3 -
§ 3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt
werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Ve rzinsung des Anlagekapitals und
die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskost en einschließlich anteiliger
Gemeinkosten.
(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der
Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist
der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstu nde wird ein Viertel des im Kosten-
/Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere
Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die
Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte be stimmt sich nach dem Kostentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in
voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
(5) Für die durch die Inanspruchnahme Dritter anfal lenden Kosten wird Kostenersatz
verlangt.
(6) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalles ein e unbillige Härte wäre oder aufgrund
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 4
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nac h § 2 sind die dort Genannten
verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der
Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leis tungen der Auftraggeber verpflichtet.
Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 Abs. 2 und d er Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4
entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe
des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides nach einem Monat fällig.
(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der V orausentrichtung des Entgeltes oder
von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
- 4 -
§ 6
Haftung
(1) Die Stadt Münster haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 (3)
dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostent arif treten am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kr aft. Gleichzeitig tritt die bisherige
„Feuerwehrsatzung“ in der Fassung vom 26.09.2013 außer Kraft.
- 5 -
Kostentarif zur Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz
und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster
(Feuerwehrsatzung)
Tarifziffe r
1. Gestellung von Personal
1.1 Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals hD) Stundensat z 81,00 Euro
1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals gD) Stunde nsatz 64,00 Euro
1.3 Beamte der Laufbahngruppe 1 (ehemals mD) Stundensat z 52,00 Euro
1.4 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Stundens atz 34,00 Euro
2. Gestellung von Fahrzeugen
2.1 Löschfahrzeug Stundensatz 51,00 Euro
2.2 Drehleiter / Kranwagen Stundensatz 49,00 Euro
2.3 Rüstwagen Stundensatz 49,00 Euro
2.4 Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter
Stundensatz 163,00 Euro
2.5 Gerätewagen Stundensatz 40,00 Euro
2.6 Einsatzleitwagen/ Kommandowagen/
Mannschaftstransportwagen/
Personenkraftwagen Stundensatz 31,00 Euro
3. Kostenersatz/Entgelte (Pauschal)
3.1 Vorsätzlich grundlose oder in grob
fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen
durchgeführte Alarmierung Stundensatz/
Löschzug 1.090,00 Euro
3.2 Nicht bestimmungsgemäße oder
missbräuchliche Auslösung
einer Brandmeldeanlage Stundensatz/
Löschzug 1.090,00 Euro
3.3 Ungeprüfte Weiterleitung einer Brand-
meldung durch einen Sicherheitsdienst Stundensatz/
Löschzug 1.090,00 Euro
3.4 Einrichten eines Feuerwehrschlüssel-
depots (FSD) Pauschal 157,00 Euro
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3.5 Prüfen eines FSD (Klasse 1), incl. Kontrolle de r
Schließmittel Pauschal 90,00 Euro
3.6 Prüfen eines FSD (Klasse 2 oder 3), incl. Feuer -
wehrperipherie und Kontrolle der Schließmittel
(Vds-Ausführung) Pauschal 135,00 Euro
3.7 Öffnen des FSD auf Anforderung des Betreibers
(z. B. Austausch Schlüssel) Pauschal 90,00 Euro
3.8 Anleiterprobe Pauschal 167,00 Eu ro
4. Brandsicherheitswachdienst
4.1 Wachhabender Stundensatz 52,00 Euro
4.2 Wachposten Stundensatz 34,00 Euro
5. Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes
5.1 Durchführung einer Objektbesichtigung
5.2 Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme
5.3 Anfertigung eines Brandschutzgutachtens
5.4 Anfertigung eines Brandschutzkonzeptes
5.5 Durchführung einer brandschutztechnischen Unter weisung oder Übung
5.6 Abnahme einer Brandmeldeanlage
Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer 1 und 2.
6. Verbrauchsmaterial
6.1 Ölbindemittel je Sack Nach Tagespreis
6.2 Ölbindekissen je Stück Nach Tagespreis
6.3 Ölbindeschlauch je Stück Nach Tagespreis
6.4 Löschpulver je kg Nach Tagespreis
7. Instandsetzen und Prüfen von Schläuchen/ Geräten
Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer 1 zuzü glich Materialkosten zum Tagespreis.
8. Entsorgungskosten
Anfallende Entsorgungskosten werden nach dem Tage spreis berechnet.
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9. Reinigungskosten
Die Reinigungskosten der Geräte etc. werden nach de r Tarifziffer 1 zzgl. verbrauchter
Reinigungsmittel (Tagespreis) berechnet.
10. Weitere Leistungen
10.1 Weitere Leistungen der Feuerwehr Münster, die in diesem Kostentarif nicht aufgeführt
sind, werden gemäß Tarifziffer 1 und 2 berechnet.
Anlage 2 - Satzung vorbeugender Brandschutz
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Anlage 2 S A T Z U N G der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen der Feuerwehr Münster vom .2016 (Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz) Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666); zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2 015 (GV. NRW S. 496) und der §§ 25, 26, 27 und 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandsch utz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW S . 886) in seiner Sitzung am ……..........2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufgaben der Feuerwehr Die Feuerwehr der Stadt Münster nimmt die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes nach dem BHKG NRW wahr. § 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandverhütungsschauen eins chließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in den en die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prü fungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleic h eine Brandverhütungsschau vornimmt. Der Zweck der Brandverhütungsschau ergibt sich aus § 26 BHKG. Die Fristen der Brandverhütungsschau werden auf Basis d es § 26 Abs. 1 BHKG, in Abwägung des Risikos eines Objektes bzw. einer Objektart, durch die Feuerwehr Münster nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Al s anerkannte Regel wird hierzu die Objekt- und Fristenliste des „Lenkungsau sschusses Vorbeugender Brandschutz“ des Verbandes der Feuerwehren in NRW u nd der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren herangezogen. b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen; c) im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes außerh alb des Baugenehmigungs- verfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Ausfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, e ines Brandschutz- gutachtens, eines Brandschutzkonzeptes oder eines O rtstermines in einem Zusammenhang stehen; d) für die von der Brandschutzdienststelle abzugebe nden Stellungnahmen an staatlich anerkannte Sachverständige gemäß Sachvers tändigen-Verordnung - 2 - NRW in Verbindung mit der Tarifstelle Pkt. 7.5 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, jeweils in der zurzeit geltenden Fassung; e) für Schulungen im Bereich der Brandschutzerzieh ung, -aufklärung und -unterweisung. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, in sbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorsc hriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütun gsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. § 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebührensätze werden nach der Dauer der Amt shandlung und nach der Zahl der notwendigen, eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. (2) Die Bemessung der Gebühren (Pauschalen) erfolgt im Einzelnen nach den in der Gebührenliste für brandverhütungsschaupflichtige Ob jekte aufgeführten Sätzen unter Berücksichtigung der jeweiligen Objektart und der Q ualifikation des die Brandverhütungsschau durchführenden Personals. Die Gebührenliste für brandverhütungsschaupflichtige Objekte ist Bestandt eil der Satzung. Sofern in besonderen Fällen deutlich höhere Bearbeitungszeite n anfallen, können die den Objekten zugeordneten Pauschalsätze mit einem Perso nalkostenaufschlag gemäß Ziffer I. bis III. der Gebührenliste ( Anlage A ) versehen werden. § 4 Gebührenschuldner / Gebührenbefreiung (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gemäß § 2 bean tragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Von der Entrichtung der Gebühren sind befreit a) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öff entlichen Rechts, sofern die Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen be trifft oder nicht ein Dritter die Leistung unmittelbar veranlasst hat; b) Einrichtungen, die ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen; c) Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemei nschaften, wenn die Leistung für Objekte erbracht wurde, die unmittelbar der Durchfü hrung ihrer kirchlichen oder religiösen Aufgaben dienen. - 3 - § 5 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandl ung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bek anntgabe des Gebührenbescheides fällig. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des aufgeführten Personalkosten-Stundensatzes berechnet. (2) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teil weise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härt e wäre oder auf Grund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung mit der Gebührenliste über brandschau pflichtige Objekte (Anlage A) treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige „Gebührensatzung vorbeugender B randschutz“ vom 26.09.2013 außer Kraft. - 4 - Anlage A Gebührenliste für brandverhütungsschaupflichtige Objekte Personalkosten-Stundensatz Euro I. Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals hD) 81,00 II. Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals gD) 64,00 III. Beamte der Laufbahngruppe 1 (ehemals mD) 52,00 Ziffer Objektart Prüf- frist Jahre Gebühren- pauschale Euro 1 Pflege- und Betreuungsobjekte 1100 Krankenhäuser 3 640,00 1101 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- u nd Betreuungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb 3 319,00 1102 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährig e Personen (ab 9 Personen) 3 116,00 1103 Einrichtungen für körperlich oder geistig behi nderte Personen (ab 9 Personen) 3 116,00 1104 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderj ährige oder behinderte Personen (ab 20 Personen) 3 116,00 1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte 3 gebührenfrei 1106 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kinde rn 3 gebührenfrei 2 Übernachtungsbetriebe 1200 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbette n nach SBauVO 3 290,00 1201 Obdachlosenunterkünfte 3 gebührenfrei 1202 Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) 6 gebührenfrei 1203 Campingplätze nach CWVO 6 104,00 1204 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO 3 290,00 3 Versammlungsobjekte 1300 Entfallen 1301 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, di e einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben 3 352,00 1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenfläche n, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst 3 319,00 1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen 3 319,00 1304 Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher 3 116,00 - 5 - 1305 Entfallen 1306 Gasträume unter 50 Besucherinnen und Besucher (nach örtlicher Gefahreneinschätzung) gebührenfrei 4 Unterrichtsobjekte 1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie 3 319,00 1401 Entfallen 1402 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) 3 116,00 1403 Entfallen 5 Hochhausobjekte 1500 Hochhäuser nach SBauVO 6 116,00 6 Verkaufsobjekte 1600 Verkaufsstätten nach SBauVO 3 406,00 1601 Entfallen 1602 Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche 3 319,00 1603 Entfallen 7 Verwaltungsobjekte 1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit meh r als 3.000 qm Nutzfläche 6 319,00 1701 Entfallen 8 Ausstellungsobjekte 1800 Museen 6 116,00 1801 Messegebäude 6 319,00 9 Garagen 1900 Großgaragen nach SBauVO 6 116,00 1901 Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden 6 116,00 10 Gewerbeobjekte 2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 6 319,00 2001 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm 6 116,00 2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm 6 319,00 2003 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 6 116,00 2004 Entfallen 2005 Entfallen 2006 Entfallen 2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbar er Stoffe > 3.200 qm Lagerfläche 6 116,00 - 6 - 2008 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbar er Stoffe, nicht ebenerdig, > 1600 qm Lagerfläche 6 116,00 2009 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer St offe > 1.600 qm Lagerfläche 6 116,00 2010 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer St offe, nicht ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche 6 116,00 2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5 .000 qm Lagerfläche 6 116,00 2012 Hochregallager 6 319,00 2013 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIA und IIIA nach FwDV 500 6 352,00 2014 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIB und IIIB nach FwDV 500 6 352,00 2015 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIC und IIIC nach FwDV 500 6 580,00 11 Sonderobjekte 2101 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 6 319,0 0 2102 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr a ls 2.000 cbm in Verbindung zu Wohngebäuden 6 104,00 2103 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Fest legung) gebührenfrei 2104 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derz eit nicht vorhanden) gebührenfrei 2105 Entfallen 2106 Hotel- und Gaststättenschiffe 6 116,00 2107 Entfallen 2108 Bahnhöfe mit hohen Personenströmen (nach örtli cher Gefahreneinschätzung) 3 640,00 2109 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassi fizierten Objekte (nach örtlicher Festlegung) 6 gebührenfrei 2110 Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßreg elvollzugs 3 319,00 2111 Flughäfen (in Münster derzeit nicht vorhanden) 6 gebührenfrei 2112 Sonstige Kritische Infrastrukturen (nach örtl icher Gefahreneinschätzung) 3 128,00 2113 Kraftwerke und Umspannwerke 6 256,00 2114 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtlichen Gefahreneinschätzung eine Brandverhütungsschau durchgeführt wird 6 116,00 2201 Entfallen
Beschlussvorlage
7223 Zeichen
V/0962/2016
DER OBERBÜRGERMEISTER
Feuerwehr
Betrifft
A) Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung)
B) Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung von Brandverhütungsschauen und sonstigen brandschutztechnischen
Leistungen der Feuerwehr Münster (Satzung vorbeugender Brandschutz)
C) Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von
Verdienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr sowie der anerkannten Hilfsorganisationen, über die Zahlungen von
fortgewährtem Arbeitsverdienst für private Arbeitgeber und von Aufwandsentschädigungen
(Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte)
Beratungsfolge
01.12.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und
E-Government Vorberatung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
14.12.2016 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Neufassung der als Anlage 1 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung
von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster“ (Feuerwehrsatz-
ung) wird beschlossen.
2. Die Neufassung der als Anlage 2 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung
von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen und sonstigen brandschutz-
technischen Leistungen der Feuerwehr Münster“ (Satzung vorbeugender Brandschutz) wird
beschlossen.
3. Die Neufassung der als Anlage 3 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Gewährung
des Ersatzes von Verdienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der
Freiwilligen Feuerwehr sowie der anerkannten Hilfsorganisationen, über die Zahlungen von fort-
gewährtem Arbeitsverdienst für private Arbeitgeber und von Aufwandsentschädigungen“ (Ent-
schädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte) wird beschlossen.
Vorlagen-Nr.:
V/0962/2016
Auskunft erteilt:
Herr Bestmann
Ruf:
20 25 81 00
E-Mail:
BestmannH@stadt-muenster.de
Datum:
26.10.2016
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0962/2016
4. Der Rat nimmt die Änderungen der Kosten-, Entgelt- sowie Gebührentarife der Feuerwehr,
die in der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung ersichtlich sind, zur Kenntnis.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die mit der Neufassung der „Feuerwehrsatzung“ sowie der „Satzung vorbeugender Brandschutz“
durchgeführte Anhebung der Gebühren-, Kosten- und Entgelttarife bewirken ab dem Haushaltsjahr
2017 einen jährlichen Mehrertrag von rd. 29.000 € auf insgesamt rd. 320.000 €. Entsprechende
Veränderungsblätter zum Haushaltsplanentwurf 2017 (Teilergebnisplan) wurden erstellt.
Die zur Deckung der Aufwendungen erforderlichen Haushaltsmittel für die Zahlungen von Ver-
dienstausfall (68.000 €) und Aufwandsentschädigungen (195.000 €) an die ehrenamtlichen Einsatz-
kräfte gemäß der „Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte“ sind im Teilergebnisplan
des Haushaltsplanentwurfes 2017 bei der Produktgruppe 0209 „Brandschutz- und feuerwehrtechni-
sche Hilfeleistungen“ veranschlagt.
Begründung:
Eine Neufassung der „Feuerwehrsatzung“, der „Satzung vorbeugender Brandschutz“ sowie der „Ent-
schädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte“ ist notwendig, da das bislang als rechtliche
Grundlage herangezogene Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in Nordrhein-
Westfalen (FSHG NRW) durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastro-
phenschutz (BHKG) abgelöst wurde.
Gemäß § 52 Abs. 1 BHKG sind die Einsätze der Feuerwehr grundsätzlich unentgeltlich. Mit Bezug
auf § 52 Abs. 2 BHKG kann der Ersatz der Kosten jedoch, wie schon nach dem FSHG, in einigen
Fällen verlangt werden. Der Kostenersatz ist durch eine Satzung zu regeln (siehe Anlage 1 „Feuer-
wehrsatzung“).
Darüber hinaus können Gemeinden für die Durchführung der Brandverhütungsschauen gemäß
§ 52 Abs. 5 BHKG Gebühren erheben (siehe Anlage 2 „Gebührensatzung vorbeugender Brand-
schutz“).
Aufgrund der Ablösung des FSHG durch das neue BHKG zum 01.01.2016 haben der Städtetag
NRW, der Städte- und Gemeindebund NRW, der Landkreistag NRW und der Verband der Feuerweh-
ren in NRW in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechungen
entsprechende Mustersatzungen erarbeitet. Inhalte daraus wurden in die neuen Satzungen aufge-
nommen.
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 das Konzept zur „Nachhaltigen
Haushaltssanierung (NaSa)“ beschlossen. Ein Baustein des Konzeptes ist die Weitergabe von Ko-
stensteigerungen an die Nutzerinnen und Nutzer von städtischen Einrichtungen. In diesem Zusam-
menhang wurde in Abhängigkeit der letzten Tarifanpassungen jährlich eine Steigerung von 2,5 % bei
den Personalkosten kalkuliert. Insgesamt wurde für 4 Jahre ein rd. 10%-iger Aufschlag bei den Per-
sonalkostensätzen vorgenommen (2014-2017). Bei den Sachkosten sind in Anlehnung der Angaben
über die inflationären Raten des Statistischen Bundesamtes rd. 2 % bei gleicher Zeitspanne in die
Berechnung der Tarife eingearbeitet worden.
Gemäß § 22 Abs. 2 BHKG können die Gemeinden den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr,
die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, anstelle eines Auslagenersat-
zes eine Aufwandsentschädigung erstatten. Am 12.12.2012 hatte der Rat der Stadt Münster mit der
Beschlussvorlage V/0604/2012 im Rahmen der Förderung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuer-
wehr beschlossen, zusätzliche Haushaltsmittel in den Haushalt der Feuerwehr einzustellen, um bis-
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V/0962/2016
lang nicht gewährte Zahlungen an die Ehrenamtlichen für geleisteten Aufwand möglich zu machen.
Die seit 2013 gewährten Zahlungen für geleistete Stunden bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbil-
dungsveranstaltungen wurden ergänzend unter § 2 „Aufwandsentschädigungen“ in die „Entschädi-
gungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte“ (Anlage 3) aufgenommen.
In Vertretung
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlagen:
Anlage 1
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung).
Anlage 2
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung von Brandverhütungsschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen der
Feuerwehr Münster (Satzung vorbeugender Brandschutz).
Anlage 3
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von Ver-
dienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sowie
der anerkannten Hilfsorganisationen, über die Zahlungen von fortgewährtem Arbeitsverdienst für pri-
vate Arbeitgeber und von Aufwandsentschädigungen (Entschädigungssatzung ehrenamtliche Ein-
satzkräfte).
Anlage 4
Gegenüberstellung der alten und neuen Kosten-, Entgelt- und Gebührentarife.
Anlage 3 - Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte
2820 Zeichen
Anlage 3
S A T Z U N G
der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von Verdienstausfall für
beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
sowie der anerkannten Hilfsorganisationen, über die Zahlungen von
fortgewährtem Arbeitsverdienst für private Arbeitgeber und von
Aufwandsentschädigungen vom .2016 (Entschädigungssatzung
ehrenamtliche Einsatzkräfte)
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW S. 496) der
§§ 3 Abs. 1, 21 und 22 des Gesetzes über den Brands chutz, die Hilfeleistung und des
Katastrophenschutzes (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW S. 886) in seiner Sitzung am
.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Verdienstausfall/ fortgewährter Arbeitsverdienst
(1) Beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörig e der Feuerwehr und beruflich
selbständige Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen sowie
private Arbeitgeber haben gegenüber der Stadt Münst er Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalles und der fortgewährten Arbeitsent gelte/Dienstbezüge
(Arbeitsverdienst), sofern der Erstattungsanspruch auf Grund von Einsätzen,
Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anfällt.
Für die Festsetzung des Verdienstausfalls gelten f ür beruflich Selbständige im
Rahmen von Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildung sveranstaltungen folgende
Sätze:
Stundensatz als Mindestanspruch 23,00 Euro
Stundensatz als Höchstbetrag 45,00 Euro
Für die Festsetzung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für private Arbeitgeber:
Stundensatz pauschal 31,00 Euro
- 2 -
§ 2
Aufwandsentschädigung
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Mü nster erhalten für geleistete
Dienste folgende Aufwandsentschädigung:
Ehrenamtliche je Einsatz, Übungs-,
Aus- und Fortbildungsveranstaltung 2,00 Euro
Ausbilder je Veranstaltung 10,00 Euro
Brandsicherheitswache je Stunde 13,00 Euro
Gerätewarte je Fahrzeug und Monat 26,00 Euro
Jahressatz:
Jugendfeuerwehrwart/Stellv. 125,00 Euro
Stadtjugendfeuerwehrwart 195,00 Euro
Stellv. Stadtjugendfeuerwehrwart 100,00 Euro
Gruppenführer 25,00 Euro
Löschzugführer 195,00 Euro
Stellv. Löschzugführer 100,00 Euro
Sprecher Freiw. Feuerwehr 610,00 Euro
Stellv. Sprecher Freiw. Feuerwehr 155,00 Euro
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Münster in
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige „Entschädig ungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte“
vom 26.09.2013 außer Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0962/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 27.10.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37