Mandari Insight

V/0962/2016

Neufassungen der Satzungen der Feuerwehr

Vorlagen 27.10.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2016, TOP 16.1

Anlage 4 - Gegenüberstellung der Tarife

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Ansehen

Anlage 1 - Feuerwehrsatzung

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Ansehen

Anlage 2 - Satzung vorbeugender Brandschutz

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 3 - Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte

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Ansehen

Anlage 4 - Gegenüberstellung der Tarife

7692 Zeichen

Anlage 4 
 
 
Gegenüberstellung der Kosten-, Entgelt- und Gebührentarife 
 
 
 
Alt  Neu  
 
  
Stundensatz Stundensatz 
I.  Gestellung von Personal  Euro 
 
Euro 
 
1.  Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals hD) 73,00 81,00 
2.  Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals gD) 58,00 64,00 
3.  Beamte der Laufbahngruppe 1 (ehemals mD) 47,00 52,00 
4.  Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 31,00 34, 00 
 
  
Stundensatz Stundensatz 
II.  Gestellung von Fahrzeugen  Euro 
 
Euro 
 
1.  Löschfahrzeug 50,00 51,00 
2.  Drehleiter/ Kranwagen 48,00 49,00 
3.  Rüstwagen 48,00 49,00 
4.  Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter 160,00 163,00 
5.  Gerätewagen  39,00 40,00 
6.  Einsatzleitwagen/ Kommandowagen/ Mannschaftstra nsportwa- 
gen/ Personenkraftwagen 
30,00 31,00 
 
III.  Pauschale Kostensätze  (Löschzug)  Stundensatz 
Euro 
Stundensatz 
Euro 
 
1. 
 
 
Vorsätzlich grundlose oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der 
Tatsachen durchgeführte Alarmierung; nicht bestimmungsgemä- 
ße oder missbräuchliche Auslösung einer Brandmeldeanlage; 
ungeprüfte Weiterleitung einer Brandmeldung durch einen Si- 
cherheitsdienst 
 
991,00 
 
 
1.090,00 
 
IV.  Kosten für Verbrauchsmaterial   Euro Euro 
1. Ölbindemittel  je  Sack Tagespreis Tagespreis 
2. Ölbindekissen je Stück Tagespreis Tagespreis 
3. Ölbindeschlauch je Stück Tagespreis Tagespreis 
4. Löschpulver je  kg Tagespreis Tagespreis 
 
V.  Brandsicherheitswachdienst  Stundensatz 
Euro 
Stundensatz 
Euro 
1. Wachhabender 47,00 52,00 
2. Wachposten 31,00 34,00 
 
VI. Pauschalentgelte    
Euro  
 
Euro  
1.  Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots (FSD)   143,00 157,00 
2.  Prüfen eines FSD (Klasse 1), incl. Kontrolle de r Schließmittel  82,00 90,00 
3.  Prüfen eines FSD (Klasse 2 oder 3), incl. Feuer wehrperipherie 
und Kontrolle der Schließmittel (VdS-Ausführung) 
 123,00 135,00 
4.  Öffnen des FSD auf Anforderung des Betreibers ( z.B. Aus- 
tausch Schlüssel) 
  90,00 
(neu) 
5.  Anleiterprobe  152,00 167,00

Gebührenliste für brandverhütungsschaupflichtige Objekte 
 
 
Ziffer  Objektart  Alt  
(Euro) 
Neu  
(Euro) 
1 Pflege - und Betreuungsobjekte    
1100 Krankenhäuser 580,00 640,00 
1101 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- u nd Betreu- 
ungsleistungen, nach RL über deren bauaufsichtliche Anforde- 
rungen an den Bau und Betrieb 
288,00 319,00 
1102 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährig e Personen (ab 9 
Personen) 
105,00 116,00 
1103 Einrichtungen für körperlich oder geistig behi nderte Personen 
(ab 9 Personen) 
105,00 116,00 
1104 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderj ährige oder be- 
hinderte Personen (ab 20 Personen) 
105,00 116,00 
1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte gebührenfr ei gebührenfrei 
1106 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kinde rn  gebührenfrei 
(neu) 
2 Übernachtungsbetriebe    
1200 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbette n nach SBau- 
VO 
223,00 290,00 
1201 Obdachlosenunterkünfte gebührenfrei gebührenfr ei 
1202 Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) gebühre nfrei gebührenfrei 
1203 Campingplätze nach CWVO 94,00 104,00 
1204 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der  SBauVO 223,00 290,00 
3 Versammlungsobjekte    
1300 Entfallen   
1301 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, di e einzeln 
mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Ver- 
sammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die 
insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, 
wenn diese gemeinsame Rettungswege haben 
246,50 352,00 
1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenfläche n, deren Be- 
sucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher 
fasst 
288,00 319,00 
1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen  und Besucher 
fassen 
288,00 319,00 
1304 Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen  / Filmvor- 
führungen, nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besu- 
cher 
105,00 116,00 
1305 Entfallen   
1306 Gasträume unter 50 Besucherinnen und Besucher (nach örtli- 
cher Gefahreneinschätzung) 
gebührenfrei gebührenfrei 
 
4 Unterrichtsobjekte    
1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie 288,00 319,00 
1401 Entfallen   
1402 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder  Unterrichtsräu- 
men ab 100 Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) 
105,00 116,00 
1403 Entfallen   
5 Hochhausobjekte    
1500 Hochhäuser nach SBauVO 105,00 116,00 
6 Verkaufsobjekte    
1600 Verkaufsstätten nach SBauVO 319,00 406,00 
1601 Entfallen

1602 Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche 288,00  319,00 
1603 Entfallen   
7 Verwaltungsobjekte    
1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit meh r als 3.000 
qm  Nutzfläche 
288,00 319,00 
1701 Entfallen   
8 Ausstellungsobjekte    
1800 Museen 105,00 116,00 
1801 Messegebäude 288,00 319,00 
9 Garagen    
1900 Großgaragen nach SBauVO 105,00 116,00 
1901 Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500  qm in Verbin- 
dung zu anders genutzten Gebäuden 
105,00 116,00 
10  Gewerbeobjekte    
2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit 
überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnitts- 
größe > 800 qm 
223,00 319,00 
2001 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang 
von/mit überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu 
Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandab- 
schnittsgröße > 400 qm 
105,00 116,00 
2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang 
von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brand- 
abschnittsgröße > 1.600 qm 
288,00 319,00 
2003 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang 
von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung 
zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit einer Brandab- 
schnittsgröße > 800 qm 
105,00 116,00 
2004 Entfallen   
2005 Entfallen   
2006 Entfallen   
2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbar er Stoffe > 
3.200 qm Lagerfläche 
105,00 116,00 
2008 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbar er Stoffe, 
nicht ebenerdig, > 1600 qm Lagerfläche 
105,00 116,00 
2009 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer St offe > 1.600 
qm Lagerfläche 
105,00 116,00 
2010 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer St offe, nicht 
ebenerdig, > 800 qm Lagerfläche 
105,00 116,00 
2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5 .000 qm Lager- 
fläche 
105,00 116,00 
2012 Hochregallager 288,00 319,00 
2013 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIA und  IIIA nach 
FwDV 500 
 352,00 
(neu) 
2014 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIB und  IIIB nach 
FwDV 500 
 352,00 
(neu) 
2015 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIC und  IIIC nach 
FwDV 500 
 580,00 
(neu) 
11  Sonderobjekte    
2101 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 223,00 319,00 
2102 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr a ls 2.000 cbm in 
Verbindung zu Wohngebäuden 
94,00 104,00 
2103 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Fest legung) gebührenfrei gebührenfrei 
2104 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derz eit nicht vor- 
handen) 
gebührenfrei gebührenfrei 
2105 Entfallen   
2106 Hotel- und Gaststättenschiffe 105,00 116,00

2107 Entfallen   
2108 Bahnhöfe mit hohen Personenströmen (nach örtli cher Gefah- 
reneinschätzung) 
580,00 640,00 
2109 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassi fizierten Objek- 
te (nach örtlicher Festlegung) 
gebührenfrei gebührenfrei 
2110 Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßreg elvollzugs  319,00 
(neu) 
2111 Flughäfen (in Münster derzeit nicht vorhanden)   gebührenfrei 
(neu) 
2112 Sonstige Kritische Infrastrukturen  (nach örtl icher Gefahrenein- 
schätzung) 
  128,00 
(neu) 
2113 Kraftwerke und Umspannwerke  256,00 
(neu) 
2114 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtlichen Gefahren- 
einschätzung eine Brandverhütungsschau durchgeführt wird  
 116,00 
(neu) 
2201 Entfallen

Anlage 1 - Feuerwehrsatzung

10975 Zeichen

,           
Anlage 1 
 
 
S A T Z U N G 
der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die 
Leistungen der Feuerwehr Münster vom           .2016  
(Feuerwehrsatzung) 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und  41 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Be kanntmachung vom 14.07.1994 (GV. 
NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW S. 496) und des 
§ 52 Abs. 2, und Absatz 4 des Gesetzes über den Bra ndschutz, die Hilfeleistung und den 
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW S. 886) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-West falen vom 21.10.1969, zuletzt 
geändert durch das Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW S . 666), in seiner Sitzung 
am………..folgende Satzung beschlossen:  
 
 
§ 1 
 
Leistungen der Feuerwehr 
 
(1) Die Stadt Münster unterhält für den Brandschutz  und die Hilfeleistung eine Feuerwehr 
nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die  Hilfeleistung und den 
Katastrophenschutz (BHKG).  
 
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranst altungen nach Maßgabe des § 27 BHKG 
Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter die ser Verpflichtung nicht genügt oder 
genügen kann.  
 
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch  freiwillige Leistungen erbringen. Ein 
Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistu ngen besteht nicht. Über die 
Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.  
 
 
§ 2 
 
Erhebung von Kosten und Entgelten 
 
(1) Die Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der gesetz lichen Aufgaben sind unentgeltlich, 
soweit nachfolgend der Abs. 2 nichts anderes bestimmt.  
 
(2) Die Stadt Münster verlangt gem. § 52 Abs. 2 BHK G Ersatz für die ihr durch die Einsätze 
ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten 
 
1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn  sie oder er die Gefahr oder 
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 
 
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines I ndustrie- oder Gewerbebetriebs  
für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,

- 2 - 
  
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlag en oder Einrichtungen gemäß 
der §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im R ahmen ihrer 
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 
 
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter , wenn die Gefahr oder der 
Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder 
eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kr aftfahrzeug mitgeführt zu 
werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflicht igen in sonstigen Fällen der 
Gefährdungshaftung, 
 
5. von der Transportunternehmerin oder dem Transpor tunternehmer, der 
Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin od er dem Besitzer oder 
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr ode r der Schaden bei der 
Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von 
denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften ode r ihres Zustandes im 
Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die ö ffentliche Sicherheit oder 
Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wi chtige Gemeingüter, für Leben 
und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sac hen ausgehen können 
oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,   
 
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Be sitzerin oder dem Besitzer 
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefah r oder der Schaden beim 
sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefä hrdenden Soffen gemäß 
Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,    
 
7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Be sitzerin oder dem Besitzer 
oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeld eanlage außer in Fällen 
nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht b estimmungsgemäßen oder 
missbräuchlichen Auslösung ist,  
 
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbe iterin oder Mitarbeiter eine 
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerweh r erforderliche Prüfung 
weitergeleitet hat, 
 
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger 
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. 
 
 
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendig en Auslagen für die kostenpflichtige 
Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. 
 
(4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswac hen und freiwillige Leistungen. 
 
(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hil feleistung die Pflicht einer anderen 
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind 
die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträge r der anderen Behörde oder 
Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.

- 3 - 
  
§ 3 
 
Berechnungsgrundlage  
 
(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal,  Fahrzeuge und Geräte werden nach 
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt 
werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Ve rzinsung des Anlagekapitals und 
die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskost en einschließlich anteiliger 
Gemeinkosten.  
 
(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der 
Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in  Ansatz gebracht. Maßgeblich ist 
der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstu nde wird ein Viertel des im Kosten-
/Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet.  Bei Einsätzen, die eine besondere 
Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich  machen, wird die Zeit für die 
Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.  
 
(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte be stimmt sich nach dem Kostentarif, der 
Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
(4)     Entstandene Sachkosten, die nicht gemäß Abs. 1 geltend gemacht werden, werden in 
         voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.  
 
(5) Für die durch die Inanspruchnahme Dritter anfal lenden Kosten wird Kostenersatz 
verlangt.  
 
(6)     Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, 
         soweit dies nach Lage des Einzelfalles ein e unbillige Härte wäre oder aufgrund  
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 
 
 
§ 4 
 
Kosten- und Entgeltschuldner 
 
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nac h § 2 sind die dort Genannten 
verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.  
 
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der 
Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leis tungen der Auftraggeber verpflichtet. 
Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.  
 
 
§ 5 
 
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen 
 
(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 Abs. 2 und d er Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 
entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen.  Sie werden mit der Bekanntgabe 
des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides nach einem Monat fällig. 
 
(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der V orausentrichtung des Entgeltes oder 
von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

- 4 - 
  
 
§ 6 
 
Haftung 
 
(1) Die Stadt Münster haftet bei der Erbringung von  freiwilligen Leistungen gemäß § 1 (3) 
dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.  
 
 
§ 7 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostent arif treten am Tage nach ihrer 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kr aft. Gleichzeitig tritt die bisherige 
„Feuerwehrsatzung“ in der Fassung vom 26.09.2013 außer Kraft.

- 5 - 
  
 
 
 
 
 
Kostentarif zur Satzung der Stadt Münster  über die Erhebung von Kostenersatz 
und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster 
(Feuerwehrsatzung) 
 
Tarifziffe r 
 
1. Gestellung von Personal 
 
1.1  Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals hD) Stundensat z  81,00 Euro 
 
1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals gD) Stunde nsatz  64,00 Euro 
 
1.3  Beamte der Laufbahngruppe 1 (ehemals mD) Stundensat z  52,00 Euro 
 
1.4 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr  Stundens atz  34,00 Euro 
 
2. Gestellung von Fahrzeugen 
 
2.1 Löschfahrzeug     Stundensatz  51,00 Euro 
 
2.2  Drehleiter / Kranwagen    Stundensatz  49,00 Euro 
 
2.3 Rüstwagen       Stundensatz  49,00 Euro 
 
2.4 Wechselladerfahrzeug mit Abrollbehälter 
  Stundensatz          163,00 Euro 
 
2.5 Gerätewagen      Stundensatz  40,00 Euro 
 
2.6 Einsatzleitwagen/ Kommandowagen/ 
 Mannschaftstransportwagen/ 
Personenkraftwagen     Stundensatz  31,00 Euro 
 
3. Kostenersatz/Entgelte (Pauschal) 
 
3.1  Vorsätzlich grundlose oder in grob  
fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen 
durchgeführte Alarmierung    Stundensatz/ 
Löschzug        1.090,00 Euro 
 
3.2 Nicht bestimmungsgemäße oder  
missbräuchliche Auslösung 
einer Brandmeldeanlage    Stundensatz/ 
Löschzug        1.090,00 Euro 
 
3.3 Ungeprüfte Weiterleitung einer Brand- 
meldung durch einen Sicherheitsdienst  Stundensatz/  
Löschzug        1.090,00 Euro 
 
3.4 Einrichten eines Feuerwehrschlüssel- 
depots (FSD)      Pauschal           157,00 Euro

- 6 - 
  
 
3.5 Prüfen eines FSD (Klasse 1), incl. Kontrolle de r  
Schließmittel       Pauschal             90,00 Euro  
 
3.6 Prüfen eines FSD (Klasse 2 oder 3), incl. Feuer - 
wehrperipherie und Kontrolle der Schließmittel 
(Vds-Ausführung)     Pauschal           135,00 Euro  
 
3.7 Öffnen des FSD auf Anforderung des Betreibers  
           (z. B. Austausch Schlüssel)    Pauschal             90,00 Euro 
 
3.8 Anleiterprobe      Pauschal           167,00 Eu ro 
 
4. Brandsicherheitswachdienst 
 
4.1  Wachhabender      Stundensatz   52,00 Euro 
 
4.2  Wachposten         Stundensatz  34,00 Euro 
 
5. Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes  
 
5.1 Durchführung einer Objektbesichtigung 
 
5.2 Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme  
 
5.3 Anfertigung eines Brandschutzgutachtens 
 
5.4 Anfertigung eines Brandschutzkonzeptes 
 
5.5 Durchführung einer brandschutztechnischen Unter weisung oder Übung 
 
5.6 Abnahme einer Brandmeldeanlage 
  
Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer 1 und 2. 
 
6. Verbrauchsmaterial 
 
6.1 Ölbindemittel je Sack     Nach Tagespreis 
 
6.2 Ölbindekissen je Stück    Nach Tagespreis 
 
6.3 Ölbindeschlauch je Stück    Nach Tagespreis 
 
6.4 Löschpulver je kg     Nach Tagespreis 
 
7. Instandsetzen und Prüfen von Schläuchen/ Geräten   
 
 Die Berechnung erfolgt nach der Tarifziffer 1 zuzü glich Materialkosten zum Tagespreis. 
 
8. Entsorgungskosten 
 
 Anfallende Entsorgungskosten werden  nach dem Tage spreis berechnet.

- 7 - 
  
9. Reinigungskosten 
 
 Die Reinigungskosten der Geräte etc. werden nach de r Tarifziffer 1 zzgl. verbrauchter 
Reinigungsmittel (Tagespreis)  berechnet. 
 
10. Weitere Leistungen 
 
10.1 Weitere Leistungen der Feuerwehr Münster, die in diesem Kostentarif nicht aufgeführt 
sind, werden gemäß Tarifziffer 1 und 2  berechnet.

Anlage 2 - Satzung vorbeugender Brandschutz

11158 Zeichen

Anlage 2 
 
 
S A T Z U N G 
der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von 
Brandverhütungsschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen 
der Feuerwehr Münster vom          .2016  
(Gebührensatzung vorbeugender Brandschutz) 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachu ng vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 
666); zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2 015 (GV. NRW S. 496) und der §§ 25, 
26, 27 und 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandsch utz, die Hilfeleistung und den 
Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW S . 886)  in seiner Sitzung am 
……..........2016 folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Aufgaben der Feuerwehr 
 
Die Feuerwehr der Stadt Münster nimmt die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes 
nach dem BHKG NRW wahr. 
 
 
§ 2 
 
Gebührenpflichtige Amtshandlungen 
 
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen 
 
a) zur Durchführung der Brandverhütungsschauen eins chließlich deren Vor- und 
Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in den en die für die 
Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prü fungen der 
Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleic h eine Brandverhütungsschau 
vornimmt. Der Zweck der Brandverhütungsschau ergibt sich aus § 26 BHKG. Die 
Fristen der Brandverhütungsschau werden auf Basis d es § 26 Abs. 1 BHKG, in 
Abwägung des Risikos eines Objektes bzw. einer Objektart, durch die Feuerwehr 
Münster nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Al s anerkannte Regel wird 
hierzu die Objekt- und Fristenliste des „Lenkungsau sschusses Vorbeugender 
Brandschutz“ des Verbandes der Feuerwehren in NRW u nd der 
Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren herangezogen.  
 
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen; 
 
c) im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes außerh alb des Baugenehmigungs-
verfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt  wurden und mit der 
Ausfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, e ines Brandschutz-
gutachtens, eines Brandschutzkonzeptes oder eines O rtstermines in einem 
Zusammenhang stehen; 
 
d) für die von der Brandschutzdienststelle abzugebe nden Stellungnahmen an 
staatlich anerkannte Sachverständige gemäß Sachvers tändigen-Verordnung

- 2 - 
  
 
NRW in Verbindung mit der Tarifstelle Pkt. 7.5 des Gebührentarifs der 
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, jeweils in der zurzeit geltenden 
Fassung; 
 
e)  für Schulungen im Bereich der Brandschutzerzieh ung,  -aufklärung und  
-unterweisung. 
 
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, in sbesondere der Bauaufsichtsbehörde, 
zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorsc hriften, wenn sie in eigener 
Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütun gsschau teilgenommen haben 
oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. 
 
 
§ 3 
 
Gebührenmaßstab 
 
(1) Die Gebührensätze werden nach der Dauer der Amt shandlung und nach der Zahl der 
notwendigen, eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für 
in Anspruch genommene Fremdleistungen. 
 
(2) Die Bemessung der Gebühren (Pauschalen) erfolgt  im Einzelnen nach den in der 
Gebührenliste für brandverhütungsschaupflichtige Ob jekte aufgeführten Sätzen unter 
Berücksichtigung der jeweiligen Objektart und der Q ualifikation des die 
Brandverhütungsschau durchführenden Personals. Die Gebührenliste für 
brandverhütungsschaupflichtige Objekte ist Bestandt eil der Satzung. Sofern in 
besonderen Fällen deutlich höhere Bearbeitungszeite n anfallen, können die den 
Objekten zugeordneten Pauschalsätze mit einem Perso nalkostenaufschlag gemäß 
Ziffer I. bis III. der Gebührenliste ( Anlage A ) versehen werden. 
 
 
§ 4 
 
Gebührenschuldner / Gebührenbefreiung 
 
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte 
des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes  sowie derjenige, der eine 
Leistung der Brandschutzdienststelle gemäß § 2 bean tragt. Mehrere Personen im 
Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. 
 
(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind befreit 
 
a) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öff entlichen Rechts, sofern die 
Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen be trifft oder nicht ein Dritter die 
Leistung unmittelbar veranlasst hat; 
 
b) Einrichtungen, die ausschließlich gemeinnützigen  oder mildtätigen Zwecken im 
Sinne des Steuerrechts dienen; 
 
c) Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemei nschaften, wenn die Leistung für 
Objekte erbracht wurde, die unmittelbar der Durchfü hrung ihrer kirchlichen oder 
religiösen Aufgaben dienen.

- 3 - 
  
 
 
 
 
 
§ 5 
 
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Erlass der Gebühr 
 
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandl ung. Die Gebühr wird durch 
Bescheid festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bek anntgabe des 
Gebührenbescheides fällig.  Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel  des 
aufgeführten Personalkosten-Stundensatzes berechnet. 
 
(2) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teil weise abgesehen werden, soweit 
dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härt e wäre oder auf Grund 
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 
 
 
§ 6 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung mit der Gebührenliste über brandschau pflichtige Objekte (Anlage A) treten 
am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die bisherige „Gebührensatzung vorbeugender B randschutz“ vom 26.09.2013 außer 
Kraft.

- 4 - 
  
 
 
 
 
 
Anlage A 
 
 
Gebührenliste für brandverhütungsschaupflichtige Objekte 
 
 
Personalkosten-Stundensatz 
 
Euro  
I. Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals hD) 81,00 
II. Beamte der Laufbahngruppe 2 (ehemals gD) 64,00 
III. Beamte der Laufbahngruppe 1 (ehemals mD) 52,00  
 
 
Ziffer  Objektart  Prüf-
frist 
Jahre 
Gebühren-
pauschale 
Euro 
1 Pflege- und Betreuungsobjekte    
1100 Krankenhäuser 3 640,00 
1101 Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- u nd Betreuungsleistungen, 
nach RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und 
Betrieb 
3 319,00 
1102 Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährig e Personen (ab 9 Personen) 3 116,00 
1103 Einrichtungen für körperlich oder geistig behi nderte Personen (ab 9 
Personen) 
3 116,00 
1104 Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderj ährige oder behinderte 
Personen (ab 20 Personen) 
3 116,00 
1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte 3 gebührenfrei 
1106 Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kinde rn 3 gebührenfrei 
2 Übernachtungsbetriebe    
1200 Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbette n nach SBauVO 3 290,00 
1201 Obdachlosenunterkünfte 3 gebührenfrei 
1202 Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.) 6 gebührenfrei 
1203 Campingplätze nach CWVO 6 104,00 
1204 Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der  SBauVO 3 290,00 
3 Versammlungsobjekte    
1300 Entfallen   
1301 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, di e einzeln mehr als 200 
Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit 
mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 
Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese gemeinsame 
Rettungswege haben 
3 352,00 
1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenfläche n, deren 
Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst 
3 319,00 
1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen  und Besucher fassen 3 319,00 
1304 Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen  / Filmvorführungen, 
nicht ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher 
3 116,00

- 5 - 
  
 
1305 Entfallen   
1306 Gasträume unter 50 Besucherinnen und Besucher (nach örtlicher 
Gefahreneinschätzung) 
 gebührenfrei 
 
4 Unterrichtsobjekte    
1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie 3 319,00 
1401 Entfallen   
1402 Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder  Unterrichtsräumen ab 100 
Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen) 
3 116,00 
1403 Entfallen   
5 Hochhausobjekte    
1500 Hochhäuser nach SBauVO  6 116,00 
6 Verkaufsobjekte    
1600 Verkaufsstätten nach SBauVO 3 406,00 
1601 Entfallen   
1602 Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche 3 319,00 
1603 Entfallen   
7 Verwaltungsobjekte    
1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit meh r als 3.000 qm  
Nutzfläche 
6 319,00 
1701 Entfallen   
8 Ausstellungsobjekte    
1800 Museen 6 116,00 
1801 Messegebäude 6 319,00 
9 Garagen    
1900 Großgaragen nach SBauVO  6 116,00 
1901 Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500  qm in Verbindung zu 
anders genutzten Gebäuden 
6 116,00 
10 Gewerbeobjekte    
2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umga ng von/mit überwiegend 
brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 
6 319,00 
2001 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit 
überwiegend brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder 
nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 400 qm 
6 116,00 
2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit 
überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 
1.600 qm 
6 319,00 
2003 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit 
überwiegend nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden 
oder nicht ebenerdig, mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm 
6 116,00 
2004 Entfallen   
2005 Entfallen   
2006 Entfallen   
2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbar er Stoffe > 3.200 qm 
Lagerfläche 
6 116,00

- 6 - 
  
 
2008 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbar er Stoffe, nicht 
ebenerdig, > 1600 qm Lagerfläche 
6 116,00 
2009 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer St offe > 1.600 qm 
Lagerfläche 
6 116,00 
2010 Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer St offe, nicht ebenerdig, > 
800 qm Lagerfläche 
6 116,00 
2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5 .000 qm Lagerfläche 6 116,00 
2012 Hochregallager 6 319,00 
2013 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIA und  IIIA nach FwDV 500 6 352,00 
2014 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIB und  IIIB nach FwDV 500 6 352,00 
2015 Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe IIC und  IIIC nach FwDV 500 6 580,00 
11 Sonderobjekte    
2101 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 6 319,0 0 
2102 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr a ls 2.000 cbm in 
Verbindung zu Wohngebäuden 
6 104,00 
2103 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Fest legung)  gebührenfrei 
2104 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derz eit nicht vorhanden)  gebührenfrei 
2105 Entfallen   
2106 Hotel- und Gaststättenschiffe 6 116,00 
2107 Entfallen   
2108 Bahnhöfe mit hohen Personenströmen (nach örtli cher 
Gefahreneinschätzung) 
3 640,00 
2109 Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassi fizierten Objekte (nach 
örtlicher Festlegung) 
6 gebührenfrei 
2110 Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßreg elvollzugs 3 319,00 
2111 Flughäfen (in Münster derzeit nicht vorhanden)  6 gebührenfrei 
2112 Sonstige Kritische Infrastrukturen  (nach örtl icher Gefahreneinschätzung) 3 128,00 
2113 Kraftwerke und Umspannwerke 6 256,00 
2114 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtlichen Gefahreneinschätzung 
eine Brandverhütungsschau durchgeführt wird  
6 116,00 
2201 Entfallen

Beschlussvorlage

7223 Zeichen

V/0962/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Feuerwehr 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
A) Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und         
Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung) 
 
B) Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die         
Durchführung von  Brandverhütungsschauen und sonstigen brandschutztechnischen         
Leistungen der Feuerwehr Münster (Satzung vorbeugender Brandschutz) 
 
C) Neufassung  der Satzung der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von 
Verdienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen             
Feuerwehr sowie der anerkannten Hilfsorganisationen, über die Zahlungen von             
fortgewährtem Arbeitsverdienst für private Arbeitgeber und von Aufwandsentschädigungen        
(Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.12.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und   
 E-Government Vorberatung 
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Neufassung der als Anlage 1 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung 
    von Kostenersatz und Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster“ (Feuerwehrsatz- 
    ung) wird beschlossen. 
 
2. Die Neufassung der als Anlage 2 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung 
    von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen und sonstigen brandschutz-   
    technischen Leistungen der Feuerwehr Münster“ (Satzung vorbeugender Brandschutz) wird 
    beschlossen. 
 
3. Die Neufassung  der als Anlage 3 beigefügten „Satzung der Stadt Münster über die Gewährung 
    des Ersatzes von Verdienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der 
    Freiwilligen Feuerwehr sowie der anerkannten Hilfsorganisationen, über die Zahlungen von fort- 
    gewährtem Arbeitsverdienst für private Arbeitgeber und von Aufwandsentschädigungen“ (Ent- 
    schädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte) wird beschlossen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0962/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Bestmann 
Ruf: 
20 25 81 00 
E-Mail: 
BestmannH@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.10.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0962/2016 
 
4. Der Rat nimmt die Änderungen der Kosten-, Entgelt- sowie Gebührentarife der Feuerwehr, 
    die in der als Anlage 4 beigefügten Gegenüberstellung ersichtlich sind, zur Kenntnis. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die mit der Neufassung der „Feuerwehrsatzung“ sowie der „Satzung vorbeugender Brandschutz“ 
durchgeführte Anhebung der Gebühren-, Kosten- und Entgelttarife bewirken ab dem Haushaltsjahr 
2017 einen jährlichen Mehrertrag von rd. 29.000 € auf insgesamt rd. 320.000 €. Entsprechende 
Veränderungsblätter zum Haushaltsplanentwurf 2017 (Teilergebnisplan) wurden erstellt. 
 
Die zur Deckung der Aufwendungen erforderlichen Haushaltsmittel für die Zahlungen von Ver-
dienstausfall (68.000 €) und Aufwandsentschädigungen (195.000 €) an die ehrenamtlichen Einsatz-
kräfte gemäß der „Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte“ sind im Teilergebnisplan 
des Haushaltsplanentwurfes 2017 bei der Produktgruppe 0209 „Brandschutz- und feuerwehrtechni-
sche Hilfeleistungen“ veranschlagt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Eine Neufassung der „Feuerwehrsatzung“, der „Satzung vorbeugender Brandschutz“ sowie der „Ent-
schädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte“ ist notwendig, da das bislang als rechtliche 
Grundlage herangezogene Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung in Nordrhein-
Westfalen (FSHG NRW) durch das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastro-
phenschutz (BHKG) abgelöst wurde. 
 
Gemäß § 52 Abs. 1 BHKG sind die Einsätze der Feuerwehr grundsätzlich unentgeltlich. Mit Bezug   
auf § 52 Abs. 2 BHKG kann der Ersatz der Kosten jedoch, wie schon nach dem FSHG, in einigen 
Fällen verlangt werden. Der Kostenersatz ist durch eine Satzung zu regeln (siehe Anlage 1 „Feuer-
wehrsatzung“). 
 
Darüber hinaus können Gemeinden für die Durchführung der Brandverhütungsschauen gemäß  
§ 52 Abs. 5 BHKG Gebühren erheben (siehe Anlage 2 „Gebührensatzung vorbeugender Brand-
schutz“). 
 
Aufgrund der Ablösung des FSHG durch das neue BHKG zum 01.01.2016 haben der Städtetag 
NRW, der Städte- und Gemeindebund NRW, der Landkreistag NRW und der Verband der Feuerweh-
ren in NRW in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechungen 
entsprechende Mustersatzungen erarbeitet. Inhalte daraus wurden in die neuen Satzungen aufge-
nommen. 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung  am  16.12.2015  das  Konzept zur „Nachhaltigen  
Haushaltssanierung (NaSa)“ beschlossen. Ein Baustein des Konzeptes ist die Weitergabe von Ko- 
stensteigerungen an die Nutzerinnen und Nutzer von städtischen Einrichtungen. In diesem Zusam-
menhang wurde in Abhängigkeit der letzten Tarifanpassungen jährlich eine Steigerung von 2,5 % bei 
den Personalkosten kalkuliert. Insgesamt wurde für 4 Jahre ein rd. 10%-iger Aufschlag bei den Per-
sonalkostensätzen vorgenommen (2014-2017). Bei den Sachkosten sind in Anlehnung der Angaben 
über die inflationären Raten des Statistischen Bundesamtes rd. 2 % bei gleicher Zeitspanne in die 
Berechnung der Tarife eingearbeitet worden. 
 
Gemäß § 22 Abs. 2 BHKG können die Gemeinden den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, 
die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, anstelle eines Auslagenersat-
zes eine Aufwandsentschädigung erstatten. Am 12.12.2012 hatte der Rat der Stadt Münster mit der 
Beschlussvorlage V/0604/2012 im Rahmen der Förderung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuer-
wehr beschlossen, zusätzliche Haushaltsmittel in den Haushalt der Feuerwehr einzustellen, um bis-

- 3 - 
V/0962/2016 
lang nicht gewährte Zahlungen an die Ehrenamtlichen für geleisteten Aufwand möglich zu machen. 
Die seit 2013 gewährten Zahlungen für geleistete Stunden bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbil-
dungsveranstaltungen wurden ergänzend unter § 2 „Aufwandsentschädigungen“ in die „Entschädi-
gungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte“ (Anlage 3) aufgenommen. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 
 
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Kostenersatz und 
Entgelten für die Leistungen der Feuerwehr Münster (Feuerwehrsatzung). 
 
Anlage 2 
 
Entwurf der Neufassung der Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für die 
Durchführung von Brandverhütungsschauen und sonstigen brandschutztechnischen Leistungen der 
Feuerwehr Münster (Satzung vorbeugender Brandschutz). 
 
Anlage 3 
 
Entwurf der Neufassung  der Satzung der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von Ver-
dienstausfall für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sowie 
der anerkannten Hilfsorganisationen, über die Zahlungen von fortgewährtem Arbeitsverdienst für pri-
vate Arbeitgeber und von Aufwandsentschädigungen (Entschädigungssatzung ehrenamtliche Ein-
satzkräfte). 
 
Anlage 4 
 
Gegenüberstellung der alten und neuen Kosten-, Entgelt- und Gebührentarife.

Anlage 3 - Entschädigungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte

2820 Zeichen

Anlage 3 
 
 
S A T Z U N G 
der Stadt Münster über die Gewährung des Ersatzes von Verdienstausfall für 
beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr 
sowie der anerkannten Hilfsorganisationen, über die Zahlungen von 
fortgewährtem Arbeitsverdienst für private Arbeitgeber und von 
Aufwandsentschädigungen vom           .2016 (Entschädigungssatzung 
ehrenamtliche Einsatzkräfte) 
 
 
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. 
NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW S. 496) der   
§§ 3 Abs. 1, 21 und 22 des Gesetzes über den Brands chutz, die Hilfeleistung und des 
Katastrophenschutzes (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW S. 886) in seiner Sitzung am 
                      .2016  folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Verdienstausfall/ fortgewährter Arbeitsverdienst 
 
(1) Beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörig e der Feuerwehr und beruflich 
selbständige Helferinnen und Helfer der anerkannten  Hilfsorganisationen sowie 
private Arbeitgeber haben gegenüber der Stadt Münst er Anspruch auf Ersatz des 
Verdienstausfalles und der fortgewährten Arbeitsent gelte/Dienstbezüge 
(Arbeitsverdienst), sofern der Erstattungsanspruch auf Grund von Einsätzen, 
Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen anfällt. 
 
 Für die Festsetzung des Verdienstausfalls gelten f ür beruflich Selbständige im 
Rahmen von Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildung sveranstaltungen folgende 
Sätze: 
 
  Stundensatz als Mindestanspruch    23,00 Euro 
 
  Stundensatz als Höchstbetrag     45,00 Euro 
 
 
Für die Festsetzung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für private Arbeitgeber:  
 
Stundensatz pauschal     31,00 Euro

- 2 - 
  
§ 2 
 
Aufwandsentschädigung 
 
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Mü nster erhalten für geleistete 
Dienste folgende Aufwandsentschädigung:  
 
 
  
Ehrenamtliche je Einsatz, Übungs-,  
Aus- und Fortbildungsveranstaltung        2,00 Euro  
 
 Ausbilder je Veranstaltung       10,00 Euro 
 
 Brandsicherheitswache je Stunde       13,00 Euro 
 
Gerätewarte je Fahrzeug und Monat      26,00 Euro 
    
Jahressatz: 
  Jugendfeuerwehrwart/Stellv.     125,00 Euro 
Stadtjugendfeuerwehrwart      195,00 Euro 
Stellv. Stadtjugendfeuerwehrwart     100,00 Euro 
Gruppenführer         25,00 Euro 
Löschzugführer       195,00 Euro 
Stellv. Löschzugführer     100,00 Euro 
Sprecher Freiw. Feuerwehr     610,00 Euro 
Stellv. Sprecher Freiw. Feuerwehr    155,00 Euro 
 
 
§ 3 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Münster in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige „Entschädig ungssatzung ehrenamtliche Einsatzkräfte“ 
vom 26.09.2013 außer Kraft.

Beratungsverlauf (3)

01.12.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0962/2016
Typ
Vorlagen
Datum
27.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37