V/0631/2020
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Landesförderung der Fachberatung gem. novelliertem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) ab dem Kitajahr 2020/2021
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Anlage A
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Anlage A zur V/0631/2020 Kurzüberblick Kindertagespflege ist eine familiäre und flexible, auf die Betreuungsbedarfe der Eltern abge- stimmte Betreuungsform für insbesondere unter 3-jährige Kinder. Die Beratungsstelle für Kinder- tagespflege der Stadt Münster plant und organisiert das Leistungsfeld Kindertagespflege. Eine zentrale Aufgabe ist die Weiterentwicklung des Berufsbildes Kindertagespflege. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Seit dem 01. August 2013 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsan- spruch auf einen Betreuungsplatz. Die Stadt Münster greift die Pflichtaufgabe zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbe- treuung in der Produktgruppe 060102 „Förderung von Kindern in Kindertagespflege“ in zwei Zie- len auf. Zum einen sollen die Tagesbetreuungsangebote für unter 3-jährige Kinder in der Kinder- tagespflege bis zum Jahr 2024 mit einer Versorgungsquote von bis zu 15 % ausgebaut werden, zum anderen soll der Anteil der Betreuungsstunden in Stufe 3 (vollqualifizierte Kindertagespfle- gepersonen oder sozialpädagogische Fachkräfte) gemessen an den Gesamtbetreuungsstunden in der Kindertagespflege auf dem bisherigen Niveau beibehalten werden. Mit dem Erreichen dieser Ziele werden die ISM Leitziele „Wir werden einer der führenden Bil- dungs-, Wissensschafts-, Forschungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ und „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität mit hohem Wohnwert, Familien- freundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft weiterentwickeln“ forciert. Mit der Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen im KiBiz n. F. werden die Rahmenbedingungen der Kindertagespflege verbessert. Finanzierung Produktgruppe: 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gesetzliche Grundlagen: SGB VIII §§ 22, 23 und 24; KiBiz n.F. §§ 24 und 47 Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Münster gehört zu den am stärksten wachsenden Städten in Nordrhein-Westfalen. Nach aktuellen städtischen Vorausberechnungen könnte die Bevölkerung bis 2030 ohne starke Flüchtlingszuzü- ge im Basisszenario „Dynamischer Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort“ auf 326.000 Einwoh- ner steigen. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Flüchtlingszuwanderungen könnte das Wachs- tum noch deutlich stärker ausfalle und Münster in 2030 bis zu 347.000 Einwohner zählen. Die wachsende Stadt, die alle Bereiche des Lebens betrifft, ist eine zentrale Herausforderung, der sich Münster stellen muss. Die demografische Entwicklung der Stadt Münster ist ein grundlegender Bestandteil des Ausbaus der Kindertagesbetreuung. Alle Maßnahmen zum Ausbau orientieren sich an der kleinräumigen Bevölkerungsprognose der Stadt Münster und sind darauf ausgerichtet, eine familienfreundliche Stadtentwicklung zu fördern. Dazu trägt insbesondere die bedarfsgerechte Schaffung von Plätzen zum Ausbau von u3-Plätzen bei. Im Rahmen der Kindertagespflege werden wichtige Aspekte wie Inklusion, Sprachförderung und Qualifizierung differenziert berücksichtigt und unterstützen eine familienfreundliche Entwicklung in Münster. Weiterhin steht der Ausbau von Kindertagesbetreuungsangeboten im Einklang mit der Ausrichtung Münsters als führender Wirtschaftsstandort.
Beschlussvorlage
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V/0631/2020 V/0631/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege und Landesförderung der Fachberatung gem. novelliertem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) ab dem Kitajahr 2020/2021 Beratungsfolge 19.08.2020 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 26.08.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 26.08.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat der Stadt Münster beschließt gemäß § 24 Abs. 3 KiBiz n. F., dass jeder Kindertages- pflegeperson eine Stunde pro Kind pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreu- ungsarbeit finanziert wird. 2. Der Rat der Stadt Münster bestätigt gemäß § 24 Abs. 3 KiBiz n. F. grundsätzlich, dass ab dem Kitajahr 2021/2022 jährlich eine Anpassung der laufenden Geldleistung zu erfolgen hat. 3. Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien erstmalig gem. § 47 KiBiz n. F. Landesförderung der Fachberatung für Kindertages- pflege für 350 Kindertagespflegepersonen beantragt hat. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 15.07.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Boye, Frau Kratz-Trutti Telefon: 492-5830, 492-5130 Boye@stadt-muenster.de KratzTrutti@stadt-muenster.de - 2 - V/0631/2020 II. Finanzielle Auswirkungen: Die o. g. Sachentscheidung führt zu folgenden finanziellen Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0601 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung Zeile 02 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 2020 2021 ff. 73.000 175.000 500 € je Kindertagespflege- pflegeperson x 350 Kindertagespflege- personen Zeile 15 Transferaufwendungen 2020 2021 ff. 71.500 171.500 ohne Anpassung nach Beschlusspunkt 2 Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen werden zum Haushaltsplan 2021 angemeldet. Begründung: 1. Ausgangslage Die Kindertagespflege stellt in Münster eine wichtige Säule in der Betreuung insbesondere von Kindern bis zu drei Jahren dar. Die Betreuung findet im eigenen Haushalt der Kindertagespflege- person statt oder in den Räumlichkeiten einer Großtagespflegestelle. Das Angebot der Kinder- tagespflege ist hinsichtlich der qualitativen Voraussetzungen gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zu sehen. Um diese Gleichrangigkeit im System Kindertagespflege umzusetzen, ist die Fachberatung ein zentraler Baustein. Die Aufgabenfelder erstrecken sich von der Beratung der Eltern und der Ver- mittlung von Kindertagespflegeplätzen über die Qualifizierung und Eignungsfeststellung von Kinder- tagespflegepersonen bis hin zu deren kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Beratung. Kinder- tagespflege ohne Fachberatung im Hintergrund funktioniert nicht, da Kindertagespflegepersonen i. d. R. alleine und in selbständiger Form einem umfassenden Anforderungsprofil in ihrer Tätigkeit gegenüberstehen. Die Kindertagespflegepersonen erhalten für ihre Tätigkeit eine Geldleistung, die pro Kind und Betreuungsstunde gezahlt wird. Die Festlegung der Höhe der Geldleistung ist eine kommunale Entscheidung. Diese Geldleistung beträgt seit Januar 2020 für vollqualifizierte Kindertagespflege- personen und sozialpädagogische Fachkräfte 5 € pro Kind pro Stunde. Zusätzlich hat der Rat der Stadt Münster im Dezember 2015 entschieden, dass ab dem 01.08.2016 die Stadt Münster für jedes Tageskind nach Antragstellung der Kindertagespflegeperson eine Bildungs- und Verfügungs- pauschale in Höhe einer halben Wochenstunde finanziert. Die Auszahlung dieser Bildungs- und Verfügungspauschale ist an die Erstellung und Vorlage einer Bildungsdokumentation nach fest- gelegten Standards geknüpft. - 3 - V/0631/2020 2. Rechtliche Grundlagen zur Weiterentwicklung der Kindertagespflege und deren finanziellen Auswirkungen Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29.11.2019 das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung beschlossen, mit dem das Kinderbildungsgesetz neugefasst wird. Das Gesetz tritt zum 01.08.2020 in Kraft. (im Folgenden: KiBiz n. F.) Zu Beschlusspunkt 1 und 2: Das Land gewährt dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien gem. KiBiz n.F. für jedes Kind in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von mind. 1.109,00 Euro, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach KiBiz für einen Platz in einer Kita gewährt wird. Für Tages- pflegekinder mit Behinderung werden mind. 3.182,00 Euro pro Jahr gewährt. Die Beantragung ist abhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß KiBiz. § 24 Abs. 3 KiBiz n. F. besagt: „Der Landeszuschuss nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushaltes der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass 1. die Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII verfügt, 2. die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will, 3. die Kindertagespflegeperson mindestens eine Qualifikation i. S. v. § 21 Abs. 1 oder 2 nachweisen kann, 4. die Kindertagespflegeperson jährlich Fortbildungsangebote mit mindestens 5 Stunden wahrnimmt, 5. für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird, 6. die laufenden Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII erfolgt und jeder Kinder- tagespflegeperson im Rahmen von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII für jedes ihr zugeordnete Kind ein Betrag für mind. eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet wird, 7. die laufende Geldleistung bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt wird, 8. die laufende Geldleistung auf Grundlage des Betreuungsvertrages mit den Eltern und beispielsweise auch bei vorübergehender Krankheit beziehungsweise Abwesenheit des Kindes weitergewährt wird und 9. die Höhe der laufenden Geldleistung jährlich angepasst wird.“ Alle diese Kriterien müssen erfüllt werden, um ab dem Kitajahr 2020/2021 den jährlichen Landes- zuschuss in Höhe von 1.109 € pro Kind in Kindertagespflege zu erhalten. Bisher beträgt der Landes- zuschuss für Kinder in Kindertagespflege gemäß § 22 KiBiz (bisherige Fassung) jährlich 804 €. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien erfüllt nahezu vollständig die in § 24 Abs. 3 KiBiz n. F. genannten Kriterien. Folgende Kriterien sind noch umzusetzen: a) mindestens eine Stunde pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreuungs- arbeit, b) jährliche Anpassung der Höhe der laufenden Geldleistung. Zu a) Eine zusätzliche Stunde pro Kind pro Betreuungswoche für mittelbare Bildungs- und Betreu- ungsarbeit wird jährlich Kosten in Höhe von ca. 343.000 € verursachen. Dem gegenüber stehen die Einnahmen der erhöhten Landespauschale. - 4 - V/0631/2020 Derzeit wird eine halbe Stunde pro Kind pro Woche in Form einer Bildungs- und Verfügungspau- schale nach Antragstellung der Tagespflegeperson und Vorlage einer Bildungsdokumentation finanziert. Bei Einberechnung der bereits kommunal finanzierten halben Stunde in die eine Stunde für mittel- bare Bildungs- und Betreuungsarbeit entstehen zusätzlich jährliche Kosten i. H. von ca. 171.500 €. Dieser Betrag ist in der Haushaltsanmeldung enthalten. Zu b) Seit Januar 2020 beträgt die Geldleistung für vollqualifizierte Tagespflegepersonen 5 € pro Kind pro Stunde. Da die KiBiz-Novellierung ab August 2020 in Kraft tritt, ist eine jährliche Anpassung der Höhe der laufenden Geldleistung ab dem Kitajahr 2021/2022 erforderlich. Der Gesetzgeber macht keine Vor- gaben zur Form der Anpassung. Hier gibt es unterschiedliche Optionen, die Höhe der Geldleistung anzupassen, z.B. Orientierung an den Steigerungsraten des KiBiz oder anhand eines festen Wertes, welcher durch die öffentliche Jugendhilfe festgelegt wird. Die Steigerungsraten des KiBiz werden zukünftig jedes Jahr nach einem Index erhöht. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien behält sich vor, die Form und Höhe der jährlichen Anpassung der laufenden Geldleistung in der noch ausstehenden Vorlage zum gemeinsamen Rats- antrag der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen/GAL „Kindertagespflege finanziell und konzeptionell weiterentwickeln“ aufzugreifen und den politischen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Zu Beschlusspunkt 3: § 6 Abs. 3 KiBiz n. F. benennt die Verpflichtung der Jugendämter „angemessene Fachberatung und -vermittlung vorzuhalten, vor allem um die Kindertagespflege als verlässliches und qualifiziertes Kindertagesbetreuungsangebot zu erhalten und weiter zu entwickeln.“ Erstmalig gewährt das Land gem. § 47 KiBiz n. F. dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien einen Zuschuss zur Förderung der qualifizierten Fachberatung. Die Landesförderung der Fachbera- tung beträgt 500 € je Kindertagespflegeperson. Die Anzahl der Kindertagespflegepersonen, für die die Förderung nach § 47 KiBiz n. F. beantragt wurde, ist ebenfalls zu beschließen. Eine Beratungsstelle für Kindertagespflegepersonen und Eltern gibt es bereits seit über 30 Jahren in Münster. Erstmalig zum Kitajahr 2020/2021 konnte der Landeszuschuss zur Fachberatung im Bereich Kinder- tagespflege gem. § 47 KiBiz n. F. beantragt werden. Beantragt wurde eine Förderung für 350 Kin- dertagespflegepersonen. 3. Fazit Die Kindertagespflege ist eine unerlässliche Säule in der Betreuung von Kindern bis zu drei Jahren. Mit dem neuen KiBiz wird die Kindertagespflege gestärkt und qualitativ weiterentwickelt. Dazu ge- hört die finanzielle Förderung der Fachberatung, die Erhöhung des Landeszuschusses sowie die jährliche Anpassung der Geldleistung. - 5 - V/0631/2020 Mit der grundsätzlichen Entscheidung, eine jährliche Anpassung der Geldleistung vorzusehen, werden zunächst einmal die Voraussetzungen nach dem KiBiz n. F. für die Antragstellung geschaf- fen.Unabhängig davon sieht die Verwaltung vor, den politischen Gremien nach abschließender Prü- fung und auf Grundlage des gemeinsamen Ratsantrags der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL „Kindertagespflege finanziell und konzeptionell weiterentwickeln“ ein Konzept zur Anpassung der laufenden Geldleistung unter Berücksichtigung weiterer Rahmenbedingungen zur Beschlussfassung vorzulegen. I.V. gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlage Anlage A
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0631/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.07.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37