V/0006/2015
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur verbindlichen Bedarfsplanung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Münster nach § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)
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Beschlussvorlage
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V/0006/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur verbindlichen Bedarfsplanung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Münster nach § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) Beratungsfolge 21.01.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 04.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.02.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Die anliegende Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung NRW genehmigt. Begründung: Es wird auf die beigefügte Dringlichkeitsentscheidung Nr. D/0065/2014 verwiesen. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Dringlichkeitsentscheidung D/0065/2014 (Verbindliche Bedarfsplanung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Münster nach § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)) Vorlagen-Nr.: V/0006/2015 Auskunft erteilt: Frau Menke Ruf: 492-5025 E-Mail: MenkeChristine@stadt-muenster.de Datum: 06.01.2015 Öffentliche Beschlussvorlage
Anlage D-0065-2014
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Anlage Sv\e13 ||| MÜNSTER DER OBERBÜRGERMEISTER SOZIALAMT Dringlichkeitsentscheidung D/0065/2014 Betreff: Verbindliche Bedarfsplanung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Münster nach & 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Die Stadt Münster macht gemäß $ 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) die Förderung teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen im Sinne der 88 13 und 14 APG NRW, die im Stadtgebiet Münster neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, künftig von einer Bestätigung der Stadt Münster abhängig, aufgrund der für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach $ 7 Abs. 6 APG NRW ein Bedarf besteht (Bedarfsbestätigung). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen für eine verbindliche Bedarfsplanung gemäß $ 7 Abs. 6 in Verbindung mit $ 11 Abs. 7 APG NRW so rechtzeitig zu erarbeiten, dass die Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung durch den Rat vor Ablauf des 31.03.2015 erfolgen kann. 3. Die mit der Wahrnehmung der Option nach & 11 Abs. 7 APG NRW verknüpfte Übergangsregelung nach 8 22 Abs. 4 APG NRW wird in Anspruch genommen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Folgekosten entstehen. Begründung: Das am 16.10.2014 in Kraft getretene neue Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW) eröffnet kreisfreien Städten und Kreisen die Möglichkeit, mit dem Instrument der Bedarfsbestätigung auf der Grundlage einer verbindlichen und kriteriengeleiteten Pflegeplanung die quantitative Entwicklung der voll- und teilstationären Angebote der lokalen Pflegeinfrastruktur mittelbar zu steuern. Hat sich die Kommune für diese Möglichkeit entschieden, ist eine solche Bedarfsbestätigung Voraussetzung für die Landesförderung der betreffenden Einrichtungen bzw. ihrer neuen Plätze. Mit diesem Zusatzinstrument können Kommunen in die Gestaltung der lokalen Pflegeinfrastruktur regulierend eingreifen, was die bisherigen Gestaltungsmöglichkeiten wie Information, Beratung und Überzeugung wesentlich ergänzt. Die Gestaltungsrolle der Stadt wird gestärkt. Die Entscheidung für die Option, in Münster künftig eine verbindliche Pflegebedarfsplanung ($ 7 Abs. 6 APG NRW) vorzuhalten und damit eine Grundlage für die Erteilung oder Versagung einer Bedarfsbestätigung zu haben, unterstützt zudem das Vorhaben ein gesamtstädtisches Quartiersentwicklungskonzept zu erarbeiten (s. Vorlage V/0835/2013). Im Rahmen der Quartiersentwicklung sollen mittel- bis längerfristig in allen Teilgebieten Münsters Bedingungen geschaffen werden, die die Anforderungen an altengerechte Quartiere erfüllen. Ziel ist die Abkehr von einem weiteren Ausbau von großen (Spezial- )Einrichtungen, statt dessen die Hinwendung zu individuellen Unterstützungsmodulen für das Leben zu Hause sowie zu quartiersbezogenen Wohn- und Pflegeangeboten, wozu auch die sog. neuen Wohnformen zählen. Die für ein lebenslanges Wohnen im Quartier relevante Infrastruktur soll in Zusammenarbeit -der Träger und Anbieter von Gütern wie Dienstleistungen, der bürgerschaftlichen Akteure und der Stadt vor Ort gestaltet werden. Die Empfehlungen des Beschlussvorschlags schaffen daher wichtige Randbedingungen, die die Entwicklung auch der pflegerischen Infrastruktur im Rahmen von Quartiersentwicklung begünstigen. Eine verbindliche Bedarfsplanung als Grundlage von Bedarfsbestätigungen muss zuvor vom Rat beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden ($ 11 Abs. 7 S. 2 APG NRW), um als zusätzliche Fördervoraussetzung gem. $ 11 Abs. 7 APG NRW wirksam zu werden. Der Beschluss bezieht sich auf alle Plätze, für die der Einrichtungsträger in der Zeit nach dem Ratsbeschluss erstmals eine Förderung beantragt. Die Entscheidung des Rates muss festlegen, ob sich die Bedarfsbemessung auf das gesamte Stadtgebiet beziehen soll oder ein in der Bedarfsplanung ausgewiesener sozialräumlicher Bedarf Grundlage sein soll. Da ein Konzept für eine verbindliche Bedarfsplanung weder gesetzlich vorgegeben noch anderweitig verfügbar ist, müssen die interessierten Kreise und Städte diese Planungsbasis mit den entsprechenden Kriterien und Bezugsgrößen selbst entwickeln. Kommunen, die die verbindliche Bedarfsplanung zur Nutzung der Bedarfsbestätigung kurzfristig einführen möchten, können von der Übergangsregelung Gebrauch machen und Entscheidungen über Bedarfsbestätigungen bis zum 31.03.2015 aussetzen ($ 22 Abs. 4 APG NRW), indem sie noch vor Ende 2014 (Ausschlussfrist: 31.12.2014) einen Beschluss wie oben unter Zif- fer 1 herbeiführen. Hiervon empfiehlt die Verwaltung Gebrauch zu machen, um Entscheidungen über etwaige Vorhaben in der Zeit bis zur Beschlussfassung über die verbindliche Bedarfsplanung bis zum 31.03.2015 zurückstellen zu können. Münster, den 22.12.201 /) Dr. Michaal/J FraktionsvorsitZender wig Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0006/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.01.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37