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V/0006/2015

Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur verbindlichen Bedarfsplanung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Münster nach § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)

Vorlagen 06.01.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.02.2015, TOP 19

Beschlussvorlage

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Anlage D-0065-2014

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Beschlussvorlage

1189 Zeichen

V/0006/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung zur verbindlichen Bedarfsplanung für teil- und 
vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Münster nach § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz 
Nordrhein-Westfalen (APG NRW) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.01.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit,  
 Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 
04.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.02.2015 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die anliegende Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung NRW 
genehmigt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Es wird auf die beigefügte Dringlichkeitsentscheidung Nr. D/0065/2014 verwiesen. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlagen: 
 
Dringlichkeitsentscheidung D/0065/2014 (Verbindliche Bedarfsplanung für teil- und vollstationäre 
Pflegeeinrichtungen in Münster nach § 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen 
(APG NRW)) 
  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0006/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Menke 
Ruf: 
492-5025 
E-Mail: 
MenkeChristine@stadt-muenster.de  
Datum: 
06.01.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

Anlage D-0065-2014

4894 Zeichen

Anlage

Sv\e13 ||| MÜNSTER

DER OBERBÜRGERMEISTER
SOZIALAMT

Dringlichkeitsentscheidung D/0065/2014

Betreff:

Verbindliche Bedarfsplanung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen in Münster nach
& 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)

Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:

1. Die Stadt Münster macht gemäß $ 11 Abs. 7 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
die Förderung teil- und vollstationärer Pflegeeinrichtungen im Sinne der 88 13 und 14
APG NRW, die im Stadtgebiet Münster neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen
sollen, künftig von einer Bestätigung der Stadt Münster abhängig, aufgrund der für die
Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung nach $ 7
Abs. 6 APG NRW ein Bedarf besteht (Bedarfsbestätigung).

2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen für eine verbindliche
Bedarfsplanung gemäß $ 7 Abs. 6 in Verbindung mit $ 11 Abs. 7 APG NRW so
rechtzeitig zu erarbeiten, dass die Beschlussfassung einer verbindlichen Bedarfsplanung
durch den Rat vor Ablauf des 31.03.2015 erfolgen kann.

3. Die mit der Wahrnehmung der Option nach & 11 Abs. 7 APG NRW verknüpfte
Übergangsregelung nach 8 22 Abs. 4 APG NRW wird in Anspruch genommen.

Kosten/Folgekosten

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Folgekosten entstehen.

Begründung:

Das am 16.10.2014 in Kraft getretene neue Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
eröffnet kreisfreien Städten und Kreisen die Möglichkeit, mit dem Instrument der
Bedarfsbestätigung auf der Grundlage einer verbindlichen und kriteriengeleiteten
Pflegeplanung die quantitative Entwicklung der voll- und teilstationären Angebote der lokalen

Pflegeinfrastruktur mittelbar zu steuern. Hat sich die Kommune für diese Möglichkeit
entschieden, ist eine solche Bedarfsbestätigung Voraussetzung für die Landesförderung der
betreffenden Einrichtungen bzw. ihrer neuen Plätze. Mit diesem Zusatzinstrument können
Kommunen in die Gestaltung der lokalen Pflegeinfrastruktur regulierend eingreifen, was die
bisherigen Gestaltungsmöglichkeiten wie Information, Beratung und Überzeugung wesentlich
ergänzt. Die Gestaltungsrolle der Stadt wird gestärkt.

Die Entscheidung für die Option, in Münster künftig eine verbindliche Pflegebedarfsplanung
($ 7 Abs. 6 APG NRW) vorzuhalten und damit eine Grundlage für die Erteilung oder
Versagung einer Bedarfsbestätigung zu haben, unterstützt zudem das Vorhaben ein
gesamtstädtisches Quartiersentwicklungskonzept zu erarbeiten (s. Vorlage V/0835/2013). Im
Rahmen der Quartiersentwicklung sollen mittel- bis längerfristig in allen Teilgebieten
Münsters Bedingungen geschaffen werden, die die Anforderungen an altengerechte
Quartiere erfüllen. Ziel ist die Abkehr von einem weiteren Ausbau von großen (Spezial-
)Einrichtungen, statt dessen die Hinwendung zu individuellen Unterstützungsmodulen für das
Leben zu Hause sowie zu quartiersbezogenen Wohn- und Pflegeangeboten, wozu auch die
sog. neuen Wohnformen zählen. Die für ein lebenslanges Wohnen im Quartier relevante
Infrastruktur soll in Zusammenarbeit -der Träger und Anbieter von Gütern wie
Dienstleistungen, der bürgerschaftlichen Akteure und der Stadt vor Ort gestaltet werden. Die
Empfehlungen des Beschlussvorschlags schaffen daher wichtige Randbedingungen, die die
Entwicklung auch der pflegerischen Infrastruktur im Rahmen von Quartiersentwicklung
begünstigen.

Eine verbindliche Bedarfsplanung als Grundlage von Bedarfsbestätigungen muss zuvor vom
Rat beschlossen und öffentlich bekannt gemacht werden ($ 11 Abs. 7 S. 2 APG NRW), um
als zusätzliche Fördervoraussetzung gem. $ 11 Abs. 7 APG NRW wirksam zu werden. Der
Beschluss bezieht sich auf alle Plätze, für die der Einrichtungsträger in der Zeit nach dem
Ratsbeschluss erstmals eine Förderung beantragt. Die Entscheidung des Rates muss
festlegen, ob sich die Bedarfsbemessung auf das gesamte Stadtgebiet beziehen soll oder
ein in der Bedarfsplanung ausgewiesener sozialräumlicher Bedarf Grundlage sein soll.

Da ein Konzept für eine verbindliche Bedarfsplanung weder gesetzlich vorgegeben noch
anderweitig verfügbar ist, müssen die interessierten Kreise und Städte diese Planungsbasis
mit den entsprechenden Kriterien und Bezugsgrößen selbst entwickeln. Kommunen, die die
verbindliche Bedarfsplanung zur Nutzung der Bedarfsbestätigung kurzfristig einführen
möchten, können von der Übergangsregelung Gebrauch machen und Entscheidungen über
Bedarfsbestätigungen bis zum 31.03.2015 aussetzen ($ 22 Abs. 4 APG NRW), indem sie
noch vor Ende 2014 (Ausschlussfrist: 31.12.2014) einen Beschluss wie oben unter Zif-
fer 1 herbeiführen. Hiervon empfiehlt die Verwaltung Gebrauch zu machen, um
Entscheidungen über etwaige Vorhaben in der Zeit bis zur Beschlussfassung über die
verbindliche Bedarfsplanung bis zum 31.03.2015 zurückstellen zu können.

Münster, den 22.12.201

/)
Dr. Michaal/J
FraktionsvorsitZender

wig Schultheiß
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (3)

21.01.2015 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2015 Rat
TOP 19 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0006/2015
Typ
Vorlagen
Datum
06.01.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37