Mandari Insight

3408/2024

Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie,Hier: Qualitätsstandards

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.11.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2024, TOP 10.34

Anlage 10 Stellungnahme der Verwaltung zu den geänderten Beschlüssen in der Vorberatung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3_Broschüre Verbindliche Vorgaben

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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

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Anlage 7 Auszug Beschlussprotokoll BV Porz 05.12.2024

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Anlage 2 Ergebnisbericht Qualitätsstandards

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 4 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV Rodenkirchen 02.12.2024

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Anlage 6 Auszug Beschlussprotokoll Sitzung StadtAG Behindertenpolitik 03.12.2024 zu Vorlage 3408_2024

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Anlage 8 Vorabauszug BV Nippes 05.12.2024

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Anlage 9, Vorabauszug aus dem Beschlussprotokoll Stadtentwicklungsausschuss 05.11.2024 zu 3408_2024

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Anlage 11 Zeitachse Umsetzungkonzept

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Anlage 5 Auszug BV Lindenthal vom 02.12.2024

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Anlage 10 Stellungnahme der Verwaltung zu den geänderten Beschlüssen in der Vorberatung

9158 Zeichen

1 
 
Anlage 10 
Vorlage 3408/2024 
Ratsbeschluss über das Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der 
Außengastronomie, hier: Qualitätsstandards 
Hier: Stellungnahme der Verwaltung zu den Beschlüssen der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sowie der Bezirksvertretungen 3 
(Lindenthal), Bezirksvertretung 5 (Nippes) und 7 (Porz) 
Übersicht Beschlussorgan 
 Beschlussempfehlung 
Die Verwaltung empfiehlt den Änderungsanträgen nicht zu folgen. 
Mit dem Ratsbeschluss 0428/2024 vom 27.06.2024 wurden stadtweit geltende  
verbindliche Vorgaben zur Anordnung der Außengastronomie entschieden, welche 
nun durch den Beschluss 3408/2024 mit den Verbindlichen Vorgaben zur Gestaltung 
ergänzt werden, siehe Anlage, Kapitel B. II.  
Die verbindlichen Vorgaben sind aus einem umfangreichen Erarbeitungsprozess  mit 
den unterschiedlichen Interessensvertreter*innen und der Verwaltung als 
Kompromiss, jedoch mehrheitlich im Konsens beschlossen worden.  
Ziel ist es, übergeordnete, stadtweit geltende und einheitliche  Vorgaben zu 
Mindestmaßen und Mindeststandard vorzugeben. Damit erhält die Verwaltung eine 
allgemeingültige Bewertungsgrundlage zur Optimierung des Genehmigungs - 
prozesses und wird befähigt, die Vielzahl der Anträge systematisch und zügig zu 
entscheiden. Jeder Antrag wird weiterhin im Einzelfall bewertet und entschieden. 
Die Verwaltung plant die verbindlichen Vorgaben zur Anordnung und Gestaltung der 
Außengastronomie ab Beginn des Jahres 2025 in die Anwendung zu bringen und 
damit die Corona-Ausnahmeregeln aufzuheben. 
Wirtschaftsausschuss  21.11.2024  ohne Votum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren  21.11.2024  ohne Votum 
Verkehrsausschuss  26.11.2024  ohne Votum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2024  ungeänd. beschlossen 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales  02.12.2024  ohne Votum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)  02.12.2024  ungeänd. beschlossen 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)  02.12.2024  geändert beschlossen 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)  02.12.2024  ungeänd. beschlossen 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim)  02.12.2024  ungeänd. beschlossen 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik  03.12.2024  geändert beschlossen 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)  05.12.2024  ungeänd. beschlossen 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  05.12.2024  geändert beschlossen 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)  05.12.2024  ungeänd. beschlossen 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 05.12.2024  geändert beschlossen 
Stadtentwicklungsausschuss  05.12.2024  ohne Votum

2 
 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 03.12.2024 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik fasst folgenden geänderten 
Beschluss: 
Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
empfehlen dem Rat der Stadt Köln den Punkt 2 der Beschlussvorlage wie folgt zu be-
schließen (Änderungen sind durchgestrichen bzw. fett im Text markiert): 
1.  Der Rat nimmt das Ergebnis aus dem Erarbeitungsprozess zu den 
Qualitätsstandards zur Kenntnis (siehe Anlage 2).  
2.  Der Rat beschließt, dass fassadenseitig angeor dnete 
Außengastronomieflächen unabhängig von ihrer Platzierung auf dem Gehweg 
oder auf einer Platzfläche  durch Aufstellelemente an den Kopfseiten begrenzt 
werden können müssen.  
Werden Elemente eingesetzt , Um seheingeschränkte Personen sicher an der 
Außengastronomie vorbei zu leiten, sind diese verpflichtend und bis zur Gehbahn 
aufzustellen.  
Die Seite zur Gehbahn muss grundsätzlich in voller Breite freigehalten werden.  
3.  Der Rat beschließt die verbindlichen Vorgaben „Gestaltung von Elementen der 
Außengastronomie“, die aus diesem Prozess hervorgegangen sind (siehe Anlage 3, 
Kapitel B II.).  
4.  Der Rat nimmt das Gesamtdokument „Verbindlichen Vorgaben zur Anordnung 
und Gestaltung der Außengastronomie“ zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltun g 
dieses umzusetzen (siehe Anlage 3).  
5.  Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine Übergangsfrist im Umsetzungskonzept 
festzusetzen und den zuständigen Gremien vorzulegen. Alle Flächen, die 2024 
genehmigt waren, dürfen zunächst in gleicher Form und Größe betrieben werden.  
Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen nur die Flächen betrieben werden, die unter 
Berücksichtigung der neuen Restgehwegbreiten von mindestens 1,50 m bzw. 1,80 m 
zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsabstände, genehmigt wurden. 
Abstimmungsergebnis:  
einstimmig beschlossen 
Empfehlung der Verwaltung: 
Zu 2 
Nicht folgen 
Ein derart intensiver Eingri ff in die Rechte der Gastronomie  durch eine Pflicht zur 
Aufstellung von begrenzenden Aufbauten  oder Aufstellelementen  ist juristisch 
angreifbar. Eine Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Wenn man hier auf 
stadtgestalterische Ziele abstellen würde n, was zulässig wäre, führt dies zu einem 
Widerspruch. Ziel der Regelungen war gerade, dass der Stadtraum nicht übermöbliert 
wird und die Gastronomie sich nicht zum öffentlichen Raum abgrenzt. 
Sofern die Gastronomiebetriebe aber Aufbauten oder Aufstellelementen wollen, ist 
dies unter den beschriebenen Auflagen zur Ausführung möglich. Es sollte aber ein e 
Möglichkeit bleiben und keine Pflicht werden.

3 
 
Gemäß Anlage 3, A.II.12. muss vermieden werden, dass sich die Außengastronomie 
zum öffentlichen Raum abgrenzt. Die Durchlässigkeit und Transparenz im öffentlichen 
Raum ist zu wahren und eine Übermöblierung zu vermeiden.  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 02.12.2024  
Die Bezirksvertretung beschließt die Vorlage wie folgt zu ergänzen: 
Im Bereich der Gesamtstadt sind im Außenbereich Stehtische anstelle von Tischen 
und Stühlen erlaubt, wenn es sich um eine räumliche und zeitlich begrenzte 
Veranstaltung handelt (z. Bsp. ein Fußballspiel, Karnevals- oder Schützenumzug etc.) 
und auf den Flächen der genehmigten Außengastronomie gestellt werden.  
Der Betrieb ohne Genehmigung für Auße ngastronomie kann für wiederkeh rende 
Veranstaltungen eine grundsätzliche jährliche Genehmigung für Stehtische erhalten, 
die den Vorgaben entsprechen. 
Abstimmungsergebnis:  
einstimmig zugestimmt mit einer Enthaltung (Grüne) nicht anwesend: Herr Hilgers 
(SPD, Frau Führer (CDU) 
Empfehlung der Verwaltung: 
Zu 3 
Nicht folgen 
Aus diversen Gründen, die mitunter auch sicherheitsrelevant sind, werden 
Außengastronomieerlaubnisse für den Zeitraum von bestimmten Veranstaltungen (wie 
zum Beispiel Fußballspiele, Karnevals- oder Schützenumzüge) widerrufen. Tische und 
Stühle müssen dann aus dem Straßenland entfernt werden. 
Die Nutzung von Stehtischen führt regelmäßig dazu, dass sich Menschentrauben um 
diese herum bilden. Das wiederum führt dazu, dass Außengastronomieflächen 
überschritten, Gehwege versperrt werden und sich der Lärmpegel deutlich erhöht. 
Um im Einzelfall Stehtische genehmigen zu können, sind Ausnahmen aufgrund der 
Regelung, siehe Anlage 3, B.II.7.2.  möglich: „Das Aufstellen von Stehtischen ist 
grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die 
Erlaubnisbehörde zulässig.“ 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) vom 05.12.2024  
Die Bezirksvertretung beschließt die Vorlage wie folgt zu ergänzen: 
Das Beheizen von Außengastronomiebereichen ist nicht gestattet. 
Abstimmungsergebnis: 
Bei Enthaltung der SPD und der PARTEI mehrheitlich gegen die Stimmen von CDU 
und AfD beschlossen. 
Empfehlung der Verwaltung: 
Zu 3 
Nicht folgen

4 
 
Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses zu den Qualitätsstandards wurde diese 
Forderung bereits umgesetzt , siehe Anlage 3, B.II.10.3. : „Gasheizpilze und 
Gasheizstrahler aller Art sind grundsätzlich nicht zugelassen.“ 
Bezirksvertretung 7 (Porz) vom 05.12.2024 
Die Bezirksvertretung fasst folgenden geänderten Beschluss gemäß Änderungsantrag 
AN/1723/2024: 
Zusätzlicher Beschlusspunkt 6. 
Die Bez irksvertretung Porz lehnt die Vorlage zur Außengastronomie für den 
Stadtbezirk Porz ab und empfiehlt dem Rat, diese in einem ersten Schritt auf die Kölner 
Innenstadt zu beschränken. 
Nach einer Evaluierung ist die Verwaltung aufgefordert, ggf. für die einze lnen 
Stadtbezirke Regeln für die Außengastronomie vorzulegen, die sich an den in den 
einzelnen Stadtteilen sehr unterschiedlichen 
Gegebenheiten orientieren und in der Praxis auch umsetzbar sind. 
Abstimmungsergebnis:  
Mehrheitlich bei Enthaltung der Stimmen von Herrn Krämer (parteilos) und Herrn 
Hallmann (Die PARTEI), gegen die S timme von Frau Rechberger (FDP) zugestimmt. 
Empfehlung der Verwaltung: 
Zu 6.  
Nicht folgen 
Die verbindlichen Vorgaben sind unmittelbar abgeleitet aus verschiedenen 
Rechtsnormen, insbesondere dem Verkehrs - und Ordnungsrecht, technischen 
Richtlinien, kommunalen Satzungen und DIN-Vorschriften.  
Sie gelten für die Gesamtstadt und stellen sicher, das s bei der Erteilung einer 
Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Straßenland immer die Sicherheit, die 
Barrierefreiheit und der Gemeingebrauch für die Allgemeinheit berücksichtigt wird.  
Die zugrundeliegenden Schutzvorschriften müssen verwaltungsrechtlich im Rahmen 
des Gleichbehandlungsgrundsatzes eingehalten werden. Sie dienen fundamental dem 
gleichgestellten Schutz aller Menschen in Köln, also auch in den unterschiedlichen 
Stadtbezirken.

Beschlussvorlage Rat

13089 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/61/615 
 
Vorlagen-Nummer 
 3408/2024 
Freigabedatum 
21.11.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie,Hier: 
Qualitätsstandards  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis aus dem Erarbeitungsprozess zu den Qualitäts-
standards zur Kenntnis (siehe Anlage 2). 
Wirtschaftsausschuss 21.11.2024 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 21.11.2024 
Verkehrsausschuss 26.11.2024 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2024 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 02.12.2024 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.12.2024 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 02.12.2024 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 02.12.2024 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.12.2024 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2024 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.12.2024 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 05.12.2024 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 05.12.2024 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 05.12.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 05.12.2024 
Rat 12.12.2024

2 
2. Der Rat beschließt, dass fassadenseitig angeordnete Außengastronomieflä-
chen durch Aufstellelemente an den Kopfseiten begrenzt werden können.  
Werden Elemente eingesetzt, um seheingeschränkte Personen an der Außen-
gastronomie vorbei zu leiten, sind diese verpflichtend und bis zur Gehbahn auf-
zustellen.  
Die Seite zur Gehbahn muss grundsätzlich in voller Breite freigehalten werden.  
3. Der Rat beschließt die verbindlichen Vorgaben „Gestaltung von Elementen der 
Außengastronomie“, die aus diesem Prozess hervorgegangen sind (siehe An-
lage 3, Kapitel B II.). 
4. Der Rat nimmt das Gesamtdokument „Verbindlichen Vorgaben zur Anordnung 
und Gestaltung der Außengastronomie “ zur Kenntnis und beauftragt die Ver-
waltung dieses umzusetzen (siehe Anlage 3). 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine Übergangsfrist im Umsetzungskonzept 
festzusetzen und den zuständigen Gremien vorzulegen. Alle Flächen, die 2024 
genehmigt waren, dürfen zunächst in gleicher Form und Größe betrieben wer-
den. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen nur die Flächen betrieben werden, 
die unter Berücksichtigung der neuen Restgehwegbreiten von mindestens 1,50 
m bzw. 1,80 m zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsabstände, genehmigt wur-
den.

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Politischer Auftrag  
Mit dem Ratsbeschluss „Regelw erk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastro-
nomie; hier: verbindliche Vorgaben“ 0428/2024 vom 27.06.2024 (Ratsbeschluss vom 
27.06.2024) wurde die Verwaltung beauftragt, Qualitätsstandards zur Unterstützung 
und Stärkung der verbindlichen Vorgaben zu erarbeiten und die verbindlichen Vorga-
ben mit einem Umsetzungskonzept in den Genehmigungsprozess zu überführen. Im 
Rahmen dieser Beschlussvorlage wird dem Rat das Ergebnis des Erarbeitungspro-
zesses zu den Qualitätsstandards vorgelegt. 
Erarbeitungsprozess Qualitätsstandards 
Im Rahmen der Studioreihe zu den verbindlichen Vorgaben im Jahr 2023 sowie im zu-
sammenführenden Konsultationskreis am 27.11.2023 wurde von den Teilnehmenden 
aus der Verwaltung, den Interessensvertreter*innen aus Gastronomie, Barrierefreiheit, 
Bürgerschaft und zu Fuß Gehenden erkannt, dass ein Regelungsbedarf auch für die 
Gestaltung von Elementen der Außengastronomie besteht. Besonders in der Altstadt 
ist die gestalterische Qualität der Außengastronomie zu verbessern und bestenfalls 
verbindlich zu regeln.  
Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses zu den Qualitätsstandards galt es nun, fol-
gende Fragestellungen zu beantworten: 
- Für welche Elemente der Außengastronomie gilt es, Qualitätsstandards zu er-
arbeiten? 
- Welche Verbindlichkeit sollen sie in welchen Stadträumen besitzen? 
Mit diesem Ziel wurden weitere sieben Studios im Jahr 2024 durchgeführt, um die ge-
stalterische Definition von einzelnen Elementen der Außengastronomie zu erarbeiten. 
Neben Vertreter*innen der Gastronomie waren auch Vertreter*innen der Bürgergesell-
schaft, die sich für die Adressbildung der Altstadt einsetzen, zu weiteren Studios ein-
geladen.  
Zu Beginn der Studios im Jahr 2024 wurden in Form einer gemeinsamen Stadtraum-
begehung der Altstadt mit den Teilnehmenden Themenfelder identifiziert, für die Re-
gelungsbedarf besteht. Folgende Themen wurden gemeinsam festgelegt: 
- Sonnenschirme und Markisen 
- Tische und Stühle 
- Aufstellelemente  
- Werbung und Licht 
- Nicht zugelassene Elemente 
- Sauberkeit und Instandhaltung 
Die Verwaltung hat an Hand dieser Themenfelder Regelvorschläge erarbeitet, welche

4 
in den Studios vorgestellt, diskutiert und in ihrer Formulierung geschärft wurden. Im 
zweiten Schritt wurde reflektiert und entschieden, wie jeder Regelvorschlag im Hin-
blick auf seine Gültigkeit (verbindlich oder empfehlend anzuwenden) zu bewerten ist. 
Hierbei wurde zwischen zwei Geltungsbereichen unterschieden:  
- Internationale Zone nach dem Bedeutungsplan des Gestaltungshandbuches 
der Stadt Köln, die einen erweiterten Bereich der Altstadt einbezieht 
- Gesamtstadt. 
Im Verlauf des Prozesses wurde erkannt, dass Verbesserungen in der Außengastro-
nomie nur wirkungsvoll zu erreichen sind, wenn Regeln verbindlich umzusetzen und 
zu kontrollieren sind. Im Ergebnis haben sich alle Teilnehmenden dafür entschieden, 
dass über 70% der Regelvorschläge der sechs Themenfelder als verbindliche Vorga-
ben festzulegen sind. Einzelne wenige Regelvorschläge, die von der Notwendigkeit 
der Verbindlichkeit ausgenommen wurden, werden als Empfehlung festgehalten. Des 
Weiteren wurden bis auf wenige Ausnahmen über 80 % der verbindlichen Vorgaben 
auf die Gesamtstadt übertragen. Weniger als 20 % der verbindlichen Vorgaben gelten 
nur für den internationalen Bereich. Das gesamte Ergebnis der Studioreihe zu den 
Qualitätsstandards ist der Anlage 2 zu entnehmen. 
Dissens: Aufstellelemente – Anordnungsmöglichkeit an der Fassade 
Auf einen Regelvorschlag aus dem Themenfeld der Aufstellelemente konnten sich die 
Teilnehmenden nicht einigen.  
In der Anlage 2 zu den verbindlichen Vorgaben gemäß Ratsbeschluss 0428/2024 vom 
27.06.2024 heißt es unter A.II.12: 
Die Flächen der Außengastronomie dürfen sich nicht durch Aufbauten gegenüber dem 
öffentlichen Raum abgrenzen oder sich diesem entziehen. 
Davon ausgenommen sind Elemente, die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder 
zur Herstellung der Barrierefreiheit von der Erlaubnisbehörde genehmigt w urden. 
Um diesen Dissens aufzulösen, wurden gemeinsam Voraussetzungen erarbeitet, ob 
und unter welchen Voraussetzungen Aufstellelemente ausnahmsweise möglich sind. 
Dabei wurden auch die verbindlichen Vorgaben berücksichtigt.  
Um im Sinne der Allgemeinheit den öffentlichen Raum gehbahnseitig offen, durchläs-
sig und übersichtlich zu erhalten lautet der Regelvorschlag der Verwaltung für die An-
ordnungsmöglichkeit an der Fassade:  
- Aufstellelemente an den Kopfseiten der Fläche der Außengastronomie müssen 
bis zur Gehbahn angeordnet werden.  
- Aufstellelemente dürfen nicht gehbahnseitig angeordnet werden.  
Ein Dissens liegt vor, da der Wunsch besteht, auf der zur Gehbahn befindlichen Seite 
parallel zur Gebäudefront ebenfalls Elemente aufstellen zu können.  
Die Verwaltung empfiehlt dieser Forderung nicht zu folgen, um raumbildende Einbau-
ten und eine Übermöblierung zu vermeiden. Es muss sichergestellt werden, dass sich 
die Fläche der Außengastronomie nicht der Öffentlichkeit entzieht.  
Aus Sicherheitsaspekten müssen mindestens alle Rettungswege und alle Ein- und 
Ausgänge frei bleiben. 
Verbindliche Vorgaben zu Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie 
Das Ergebnis des zweigeteilten Erarbeitungsprozesses aus den Studios der Jahre 
2023 und 2024 ist die Broschüre als Gesamtdokument der verbindlichen Vorgaben 
(siehe Anlage 3). 
In den Studios in 2023 wurden verbindliche Vorgaben zu der Genehmigungsfähigkeit 
der Fläche erarbeitet.

5 
In den Studios in 2024 wurden zusätzliche verbindliche Vorgaben zur Gestaltung der 
Elemente der Außengastronomie festgelegt. 
Diese werden als Ergänzung in die bestehende Broschüre der verbindlichen Vorga-
ben, siehe Ratsbeschluss vom 27.06.2024, aufgenommen und unter dem neuen Kapite l 
B.II. aufgeführt. 
Insgesamt wurden 34 verbindliche Vorgaben zur Gestaltung ergänzt, welche im Rah-
men des Erarbeitungsprozesses zu den Qualitätsstandards erarbeitet wurden. Vorbe-
haltlich des Ratsbeschlusses zu der Anordnung der Außengastronomie an der Fas-
sade wurde dieser bereits in das Dokument aufgenommen.  
Die Verbindlichen Vorgaben zu Gestaltung und Anordnung der Außengastronomie  bil-
den die Grundlage für das Umsetzungskonzept und werden im Genehmigungsverfah-
ren berücksichtigt. Antragstellende können sich mit der entsprechenden Broschüre in-
formieren. 
Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie 
Das Regelwerk besteht somit aus zwei Bausteinen.  
Verbindliche Vorgaben zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Die verbindlichen Vorgaben als Teil des Regelwerks bilden nunmehr die einheitliche 
und rechtssichere Bewertungsgrundlage für die Beantragung einer Sondernutzungser-
laubnis zur Außengastronomie und gibt dem Ordnungsdienst gleichzeitig eindeutige 
Vorgaben für die Kontrollen vor Ort an die Hand. Die verbindlichen Vorgaben sind für 
alle gleich anzuwenden und gelten für die Verwaltung wie auch für die Gastronomie.  
Qualitätsvolle Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie  
Diese beschreiben die Qualitätsstandards in einem allgemeinen Informationsflyer, der 
die Wirkungskraft, einer gut gestalteten Außengastronomie auf den öffentlichen Raum 
beschreibt und dem*der Antragstellenden für Außengastronomie wichtige Informatio-
nen für den Genehmigungsprozess, die Anwendung der verbindlichen Vorgaben und 
den Qualitätsanspruch für Außengastronomie an die Hand gibt. 
Dieser Informationsflyer stellt zur Akzeptanzstärkung des Regelwerks den gemeinsa-
men Erarbeitungsprozess mit den unterschiedlichen Interessensgruppen dar, konkreti-
siert die Eigenschaften der Gestaltungselemente zur Außengastronomie gemäß der 
sechs Themenfelder und deren Mehrwert für eine gut gestaltete Außengastronomie. 
Der Informationsflyer zeigt den vereinfachten Genehmigungsprozess auf und unter-
stützt den*die Antragstellende*n mit hilfreichen Verlinkungen zu Antragsformularen. 
Sobald der Beschluss zu den verbindlichen Vorgaben gefasst ist, wird der Informa-
tionsflyer fertiggestellt. 
Das erfolgreich abgestimmte Regelwerk für die Anordnung und Gestaltung der Au-
ßengastronomie vereinfacht und beschleunigt den Genehmigungsprozess, steigert 
den Qualitätsanspruch für den öffentlichen Raum und bringt allen Nutzern unserer 
Stadt einen Gewinn. Die Notwendigkeit von Stellungnahmen wird durch eindeutige 
Vorgaben reduziert und auf den Einzelfall beschränkt. 
Umsetzungskonzept  
Mit dem Ratsbeschluss „Regelw erk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastro-
nomie; hier: verbindliche Vorgaben“ 0428/2024 vom 27.06.2024 wurde die Verwaltung 
beauftragt, Außengastronomie unter Berücksichtigung einer hindernisfreien Gehbahn 
von mindestens 1,80 m bei neu geplanten / umgebauten Straßenzügen und mindes-
tens 1,50 m im Bestand zuzüglich erforderlicher Sicherheitsabstände zu genehmigen. 
 
Ab dem Jahr 2025 werden in einem ersten Schritt aus Gründen der Barrierefreiheit 
und zur Stärkung der Zu Fuß Gehenden bei allen Außengastronomieflächen die 
neuen Restgehwegbreiten im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.

6 
Die fassaden- und/oder straßenseitige Anordnung der Außengastronomien bleiben 
davon zunächst unberührt.  
Die temporär genehmigten Außengastronomieflächen werden unter den neuen ver-
bindlichen Vorgaben geprüft und - sofern die Voraussetzungen vorliegen – dauerhaft 
genehmigt.  
 
Für alle im Jahr 2024 genehmigten Außengastronomieflächen wird eine Übergangs-
frist im Umsetzungskonzept vorgegeben und den entsprechenden Gremien vorgelegt.  
Bis zu diesem Stichtag dürfen alle Flächen, die bis Ende 2024 genehmigt waren, in 
gleicher Größe betrieben werden. Das gilt insbesondere auch für die Flächen auf 
Parkplätzen. 
Ab dem Stichtag dürfen nur die Flächen betrieben werden, die unter Berücksichtigung 
der neuen Restgehwegbreiten von mindestens 1,50 m bzw. 1,80 m zuzüglich der er-
forderlichen Sicherheitsabstände, genehmigt werden.  
 
Die Gebühren richten sich nach den zum jeweiligen Zeitpunkt beantragten und 
schließlich genehmigten Flächen. 
 
Ab dem 01.01.2025 können keine Flächen unter erleichterten Bedingungen beantragt 
und genehmigt werden. Das bedeutet, dass Flächen, die erstmalig ab dem 
01.01.2025 neu errichtet werden, das reguläre Antragsverfahren auf Grundlage der 
verbindlichen Vorgaben durchlaufen. Diese profitieren nicht von der Übergangsfrist. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Ergebnisbericht Qualitätsstandards 
Anlage 3: Broschüre verbindliche Vorgaben

Anlage 3_Broschüre Verbindliche Vorgaben

25520 Zeichen

Anlage 3 
Köln. Gestaltet. 
Außengastronomie. 
Verbindliche Vorgaben zur Anordnung 
und Gestaltung der Außengastronomie

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
2

I
nhaltsverzeichnis 
Inhaltsverzeichnis 
Einleitung 4 
A. Vorgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 8 
I. Allgemein 
II. Außengastronomie auf Gehwegen und Plätzen 
III. Außengastronomie auf Parkplätzen 
B. Nebenbestimmungen in der jeweiligen 
Sondernutzungserlaubnis 16 
I. Allgemein 
II. Gestaltung von Elementen der Außengastronomie 
III. Außengastromie auf Parkplätzen 
C. Allgemeine Hinweise 24 
I. Allgemein 
Impressum 26 
Danksagung 28 
3

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
Einleitung 
Außengastronomie gehört zu Köln. Sie wird allerorten gelebt, för-
dert Austausch und ist maßgeblich für eine vitale Stadt. Durchdacht 
gestaltete Außengastronomie kann den öffentlichen Raum attrakti-
vieren und dessen Aufenthaltsqualität erhöhen. 
Eine in diesem Sinne abgestimmte, qualitätsvolle Außengastro-
nomie trägt zur Profilierung der Gastronomie selbst bei, stärkt den 
Wirtschaftsstandort Köln und prägt die Wahrnehmung unserer 
Stadt. 
Neben der Außengastronomie kommen im öffentlichen Raum auch 
eine Vielzahl anderer Funktionen zusammen, wie Handel, Kultur, 
Mobilität, Freizeit, Sport, Architektur und viele mehr. Auch die 
Bedürfnisse weniger mobiler, älterer oder eingeschränkter Men-
schen müssen Berücksichtigung finden. 
Auf dem öffentlichen Raum liegt entsprechend ein enormer Nut-
zungsdruck. Die Abwägung der Interessen Einzelner gegenüber den 
Interessen der Allgemeinheit braucht daher Rahmenbedingungen, 
an die sich alle halten, um die Entwicklung unserer Stadt voraus-
schauend und sinnhaft zu organisieren. 
Mit „Köln. Gestaltet. “ wurde für das komplexe Thema der Außen-
gastronomie ein Kommunikationsformat erarbeitet, das Fachver-
waltung und Interessensgruppen innerhalb eines transparenten und 
offenen Aushandlungsprozesses zu einem erfolgreichen Ergebnis 
geführt hat. 
Die verbindlichen Vorgaben zur Anordnung und Gestaltung der 
Außengastronomie wurden in einem intensiven Erarbeitungspro-
zess mit Teilnehmenden aus der Fachverwaltung, den Interessens-
vertreter*innen aus Gastronomie, Barrierefreiheit, Bürgerschaft 
und zu Fuß Gehenden in insgesamt 15 sogenannten „Studios“ 
erarbeitet. Die Politik wurde in vier Konsultationskreisen über die 
Meilensteine und die jeweils nächsten Schritte informiert. 
Es ist ein Regelwerk zur Außengastronomie entstandene, welches 
ein ausgewogenes Miteinander zwischen dem Gemeingebrauch 
der Allgemeinheit und privater, wirtschaftlicher Nutzung herstellt. 
Es ermöglicht ein harmonisches Nebeneinander von mehreren 
4

Einleitung 
Be
treibern, in dessen Rahmen dennoch eine individuelle Präsenta-
tion eines jeden Lokals erhalten bleibt. 
Das Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastro-
nomie besteht aus zwei Bausteinen:  
Die verbindlichen Vorgaben als der erste Baustein bilden zunächst 
die einheitliche und rechtssichere Bewertungsgrundlage für die 
Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis und geben gleichzei-
tig dem Ordnungsdienst eindeutige Vorgaben für die Kontrollen vor 
Ort an die Hand. Diese sind für alle anzuwenden und gelten für die 
Fachverwaltung wie auch für die Gastronomie. 
Sie vereinfachen und beschleunigen den Genehmigungsprozess, 
steigern den Qualitätsanspruch für den öffentlichen Raum und lie-
fern allen Nutzer*innen und Gästen unserer Stadt einen erheblichen 
Mehrwert. 
Als zweiter Baustein des Regelwerks beschreiben die Qualitäts-
standards in einem allgemeinen Informationsflyer die Wirkungskraft 
einer gut gestalteten Außengastronomie auf den öffentlichen Raum 
und übermittelt dem Antragstellenden wichtige Informationen für 
den Genehmigungsprozess, die Anwendung der verbindlichen Vor-
gaben und den Qualitätsanspruch für Außengastronomie. Die Quali-
tätsstandards haben einen empfehlenden Charakter und werden in 
einem separaten Dokument dargestellt. 
5

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
Die Broschüre der verbindlichen Vorgaben besteht aus folgenden 
drei Kapiteln: 
A. V
orgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 
Diese verbindlichen Vorgaben beschreiben, ob die zu beantragende 
Fläche für die Außengastronomie grundsätzlich genehmigungsfähig 
ist und sind von Gesetzen des Verkehrs- und Ordnungsrechts, tech-
nischen Richtlinien, kommunalen Satzungen und DIN-Vorschriften 
abgeleitet. 
B. Nebenbestimmungen in der jeweiligen 
Sondernutzungserlaubnis 
Diese verbindlichen Vorgaben beschreiben die Kriterien, wie 
Gegenstände und Elemente auf der zu genehmigenden Fläche 
aufgestellt werden dürfen und welche Gestaltungsvorgaben die 
Elemente der Außengastronomie erfüllen müssen. Diese sind 
ebenfalls von Gesetzen des Verkehrs- und Ordnungsrechts, tech-
nischen Richtlinien, kommunalen Satzungen und DIN-Vorschriften 
abgeleitet worden. Zusätzlich sind die verbindlichen Vorgaben 
zur Gestaltung von Elementen der Außengastronomie in einem 
intensiven Aushandlungsprozess mit der Fachverwaltung und den 
Interessensvertretr*innen erarbeitet worden. 
Für bestimmte wichtige Räume in Köln besteht ein höherer Rege-
lungsbedarf. Besonders in der Altstadt ist die gestalterische Quali-
tät für Möblierungselemente der Außengastronomie zu verbessern 
und verbindlich zu regeln. Mit diesem Ziel wurden die verbindlichen 
Vorgaben zur Gestaltung von Elementen der Außengastronomie 
in zwei Geltungsbereichen eingeteilt. Zum einen gelten diese für 
die Gesamtstadt oder zum anderen für die im Bedeutungsplan des 
Gestaltungshandbuchs der Stadt Köln definierte internationale 
Zone, die einen erweiterten Bereich der Altstadt miteinbezieht. 
C. Allgemeine Hinweise 
Hier werden verbindlichen Vorgaben aus der Kölner Stadtordnung, 
der Sondernutzungssatzung und Baumschutzsatzung aufgeführt, 
die im Rahmen des Genehmigungsprozesses der Außengastrono-
mie zu beachten sind. 
6

Einleitung 
Bedeutungsplan der Stadt Köln: 
Der Stadtraum in Köln wird in Zonen nach­
barschaftlicher, stadtweiter und internationaler 
Bedeutung aufgeteilt. 
7

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
A. Vorgaben im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens 
I. Allgemein 
1. Flächen für die Außengastronomie müssen sich grundsätzlich 
vor dem Ort der Leistung befinden. 
2. Feuerwehrzufahrten und Garagenzufahrten sind dauerhaft 
und uneingeschränkt freizuhalten. Dies umfasst auch Ein­ und 
Zugänge. 
3. Fußgängerüberwege, Einmündungen und Kreuzungen 
sind in einem angemessenen Abstand, in der Regel jeweils 
5,00 m, bemessen von dem Beginn der Furtmarkierung bzw. 
der Zebrastreifenmarkierung oder einem Bodenleitsystem, 
freizuhalten. 
Ziel ist es, einen barrierefreien Übergang und die Übersichtlich-
keit des Straßenverkehrs sicherzustellen. 
5m 
5m 
Angemessener
Abstand
 Außengastronomie  Hindernisfreie Gehbahn  Sicherheitsabstand 
Angemessener
Abstand 
8

Fassade 
Fahrbahn 
Außengastronomie 0,50m 
1, 0,50m 00m 
A. Vorgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 
4. Zwischen Außengastronomien unterschiedlicher Betriebe 
dürfen an den Querseiten nur leicht bewegliche Tische und 
Stühle stehen, so dass ein schnelles Durchkommen von Feuer­
wehr­ und Rettungskräften möglich ist. 
Pro Betrieb muss diese Fläche jeweils 50 cm umfassen, so dass 
sich insgesamt ein Durchgang von 1,00 m ergibt. In Straßen, 
bei denen sich Außengastronomieflächen aneinander reihen, 
die straßenseitig angeordnet sind, ist im Abstand von 50 m ein 
freier Durchgang mit einer Bereite von 1,00 m freizuhalten, so 
dass eine Querung möglich ist. 
 Außengastronomie   Hindernisfreie Gehbahn   Sicherheitsabstand 
5. Existierende Platzkonzepte sind einzuhalten, insbesondere im 
Hinblick auf die barrierefreie Nutzbarkeit des Platzes. 
6. Eine Außengastronomie ist ge nehmigungsfähig ab einer Min­
desttiefe der Außengastronomiefläche von mindestens 0,70 m. 
0,70cm 0,70cm 
9

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
II. Außengastronomie auf Gehwegen 
und Plätzen 
7. Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten: 
20 cm sind zwischen einer hindernisfreien Gehbahn und 
einer Einfriedung bzw. einem Gebäude freizuhalten. Dieser 
Sicherheitsabstand entfällt bei einer ausnahmsweise fass­
adenseitigen Anordnung der Außengastronomie. (Näher dazu 
in Vorgabe 11.) 
50 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn mit 
einem Verkehr über T empo 30 km/h und Fahrradwegen 
einzuhalten. 
30 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn zu 
ruhendem Verkehr und Straßen mit Verkehr bis maximal 
T empo 30 km/h einzuhalten. 
Abweichende Anordnungen sind aufgrund von besonderen 
Verkehrssituationen möglich. Die vorstehenden Sicherheits-
abstände zur Fahrbahn sind auch im Fall der fassadenseitigen 
Anordnung der Außengastronomie zwischen der hindernis-
freien Gehbahn und der Fahrbahn einzuhalten. 
8
. Bei der Anordnung der Außengastronomie beträgt das Grund­
maß für die hindernisfreie Gehbahn mindestens 1,80 m bei 
neu geplanten und umgebauten Straßenzügen und mindes­
tens 1,50 m im Bestand. 
Dem Grundmaß sind die Sicherheitsabstände hinzuzufügen. 
Bei fassadenseitiger Anordnung der Außengastronomie ent­
fällt der Sicherheitsabstand an der Fassade. 
Bei einer Außengastronomie im Bestand mit einem Grundmaß 
von mindestens 1,50m können Parkplätze für die Nutzung der 
Gastronomie mit einbezogen werden und können im Einzelfall 
als Kompensationsfläche genutzt werden. 
10

A. Vorgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 
Bei N
eubauten: Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn 
beträgt mindestens 1,80m. 
Fassade 
Fahrbahn 
20 cm mind. 1,80m  70cm 30-50 cm
 Außengastronomie  Hindernisfreie Gehbahn   Sicherheitsabstand 
Im Bestand: Das Grundmaß für die hindernisfreie Gehbahn beträgt 
mindestens 1,50m. 
Fassade
Fahrbahn 
20 cm mind. 1,50m 70cm 30-50 cm
 Außengastronomie  Hindernisfreie Gehbahn   Sicherheitsabstand 
11

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
9. I
n Straßen und Bereichen mit einer hohen Frequenz von 
Fußgängerinnen und Fußgängern, ist im Einzelfall das Min­
destmaß der hindernisfreien Gehbahn entsprechend breiter 
anzusetzen und die Fläche für die Außengastronomie wird 
entsprechend reduziert genehmigt. 
Ein Beispiel für eine solche Straßen ist etwa die Schildergasse, 
die Flächen für Außengastronomien dürfen nicht dazu führen, 
dass ein reibungsloser Ablauf des Fußverkehrs gefährdet wird. 
10. Außengastronomie muss einen angemessenen Abstand zum 
Stadtmobiliar einhalten, sodass dessen Funktion weiterhin 
gewährleistet ist. In der Regel beträgt der Abstand 1,50 m. Bei 
einem Unterflurhydranten ist ein Abstand im Umkreis von 2 m 
einzuhalten. 
Zum Stadtmobiliar zählen beispielsweise Bänke, Werbeanlagen 
(die der Werbenutzungssatzung unterliegen), Fahrradständer, 
Abfallbehälter und Parkscheinautomaten. Eine ungehinderte 
Bewirtschaftung und Nutzung muss sichergestellt werden. 
Wenn die Nutzung und Bewirtschaftung sichergestellt und sich 
aus der Lage des Mobiliars keine Störung ergibt, können die 
1,50 m, bzw. 2 m unterschritten werden. Ferner muss kurzfristig 
ein Arbeitsraum sichergestellt werden, wenn im Störungsfall 
an Versorgungsschränken oder Unterflurhydranten gearbeitet 
werden muss. Auf Versorgungsschränken darf keine Ablage von 
Gegenständen und Getränken erfolgen. Eine Abdeckung oder 
Verkleidung dieser ist nicht zulässig. 
11. Die Außengastronomie auf Gehwegen ist nach Antragstellung 
und Prüfung der Straßentypologie fahrbahnseitig oder fass­
adenseitig anzuordnen. 
Hierbei ist eine Betrachtung des gesamten Straßenabschnitts 
und der baulichen Gegebenheiten vor Ort zu berücksichtigen 
und grundsätzlich eine geradlinige Gehbahn einzuhalten. Falls 
dies nicht möglich ist, sollte geprüft werden, inwieweit taktile 
Leitsysteme, blinden und sehbehinderten Menschen Orientie-
rung geben können. 
12

A. Vorgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 
F
ahrbahnseitige Anordnung 
Fahrbahn 
Fassade 
 Außengastronomie  Hindernisfreie Gehbahn   Sicherheitsabstand 
Fassadenseitige Anordnung 
Fahrbahn 
Fassade
 Außengastronomie  Hindernisfreie Gehbahn   Sicherheitsabstand 
13

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
Fassaden dienen als Orientierung für blinde und  
sehbehinderte Menschen. 
Fassade 
Fahrbahn
 Außengastronomie   Hindernisfreie Gehbahn   Sicherheitsabstand 
Taktile Elemente dienen als Orientierung für blinde und  
sehbehinderte Menschen. 
Fassade 
Fahrbahn
 Außengastronomie   Hindernisfreie Gehbahn   Sicherheitsabstand 
14

A. Vorgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens 
12. Die Flächen der Außengastronomie dürfen sich nicht durch 
Aufstellelemente gegenüber dem öffentlichen Raum abgren­
zen oder sich diesem entziehen. 
Davon ausgenommen sind Elemente, die zur Erhöhung der 
Verkehrssicherheit oder zur Herstellung der Barrierefreiheit 
von der Erlaubnisbehörde genehmigt wurden. 
Es gelten die Regeln gemäß § 2 Sondernutzungssatzung der 
Stadt Köln. 
III.Außengastronomie auf Parkplätzen 
13. Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten: 
50 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn mit 
einem Verkehr über T empo 30 km/h und Fahrradwegen 
einzuhalten. 
30 cm sind zwischen Außengastronomie und Fahrbahn zu 
parkenden Fahrzeugen und Straßen mit Verkehr bis maximal 
T empo 30 km/h einzuhalten. 
15

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
B. Nebenbestimmungen in 
der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis 
I. Allgemein 
1. Alle eingebrachten Gegenstände müssen sich vollständig und 
jederzeit innerhalb des in der Genehmigung gekennzeichne­
ten Bereichs befinden. 
2. Die notwendigen Sicherheitsabstände, Rettungswege und 
Rettungsgassen müssen bei der Anordnung der Gegenstände 
jederzeit gewährleistet werden. Durchgänge sind von Gegen­
ständen freizuhalten. 
3. Durch die Gegenstände darf der Verkehr (insbesondere durch 
Beeinträchtigungen der Sicht oder mangelnde Standsicher­
heit) nicht gefährdet werden; hierzu dürfen die Gegenstände 
(mit Ausnahme von Sonnenschirmen) nicht höher als 1,50 m 
sein. Es ist untersagt, oberirdische (und insbesondere strom­
führende) Leitungen zu verlegen. 
4. Stuhlrücken dürfen nicht in Richtung einer Geh­ oder Fahr­
bahn gestellt werden. 
5. T echnische Einbauten im öffentlichen Straßenland (insbeson­
dere Wasserschieber, Schachtabdeckungen und Abflüsse) 
dürfen nicht verdeckt oder überbaut werden. Eine ungehin­
derte Bewirtschaftung und Nutzung sowie Arbeitsraum muss 
auch kurzfristig im Störungsfall sichergestellt werden. 
16

B. N
ebenbestimmungen in der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis 
II. Gestaltung von Elementen der 
Außengastronomie 
6. Sonnenschirme und Markisen 
Gesamtstadt 
6.1. In Form und Farbe sind einheitliche Sonnenschirme 
/ Markisen innerhalb eines Gastronomiebetriebs zu 
verwenden. 
6.2. Sonnenschirme sind auf Abstand von mind. 10 cm 
zueinander zu stellen. 
6.3. Es dürfen Wasserrinnen in Farbe und Material des 
Sonnenschirms verwendet werden. 
6.4. Auf Baumscheiben dürfen keine Elemente der Außen­
gastronomie stehen. 
Internationale Zone 
6.5. Sonnenschirme sind grundsätzlich im Boden mit Boden­
hülsen zu verankern. Die Genehmigung ist im Amt für 
öffentliche Ordnung einzuholen. 
6.6. Ein Mindestabstand von 1,50 m zu Baumkronen und 
Baumstämmen muss eingehalten werden. 
7. Stühle und Tische 
Gesamtstadt 
7.1. Nur Einzelbestuhlung oder Bänke mit Rückenlehne sind 
zulässig. Die max. Länge einer Sitzbank ist 1,20 m. 
7.2. Das Aufstellen von Stehtischen ist grundsätzlich verbo­
ten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Genehmigung 
durch die Erlaubnisbehörde zulässig. 
7.3. Tisch­ Bank­ Kombinationen sowie Palettenmöbel­ und 
Aufstellelemente sind nicht zugelassen. Hiervon ausge­
nommen sind Möbel im Verbund mit Podesten 
Internationale Zone 
7.4. Servicestationen sind möglich (Aufnahme von Asche­
und Müllbehälter). 
7.5. Monoblock­ Stühle und Bierzeltgarnituren sind nicht 
zugelassen. 
17

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
8 . Aufstellelemente 
Wetterschutz- und Begrünungselemente können genehmigt wer-
den, wenn diese in ihrer Ausführung und Anordnung den Anforde-
rungen der Stadt Köln entsprechen. 
Alle anderen Aufbauten sind verboten. 
Definition von Aufstellelementen 
› Wetterschutzelemente: Elemente, die vor Wind und seitlich 
einfallendem Regen schützen. Davon ausgenommen und 
daher nicht zulässig sind Front- und Seitenteile befestigt an 
Sonnenschirmen und Markisen. 
› Begrünungselemente: Elemente, die Pflanzen und Begrünung 
aufnehmen. 
Anordnungsmöglichkeit an der Fahrbahn 
Gesamtstadt 
8.1. Aufstellelemente können an den Kopfseiten der Fläche 
der Außengastronomie direkt neben der Gehbahn 
angeordnet werden. 
8.2. Aufstellelemente können parallel und straßenseitig zur 
Fahrbahn angeordnet werden. 
8.3. Aufstellelemente dürfen nicht gehbahnseitig angeordnet 
werden. 
8.4. Sofern mehrere Betriebe nebeneinanderliegen, müssen 
ggf. zusätzliche Rettungswege zwischen den Elementen 
analog der Vorgaben bei Podesten frei bleiben. 
Anordnungsmöglichkeit an der Fassade 
Gesamtstadt 
8.5. Aufstellelemente an den Kopfseiten der Fläche der 
Außengastronomie müssen bis zur Gehbahn angeordnet 
werden 
8.6. Aufstellelemente dürfen nicht gehbahnseitig angeordnet 
werden 
18

B. N
ebenbestimmungen in der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis 
Anordnungsmöglichkeit auf Plätzen 
Gesamtstadt 
8.7. Bereits existierende Platzkonzepte (Eintragung von 
möglichen Flächen für die Außengastronomie) müssen 
beachtet werden. 
8.8. Zur Stärkung der Barrierefreiheit und zur besseren Orien­
tierung für blinde und sehbehinderte Menschen können 
Aufstellelemente die Fläche der Außengastronomie auf 
Plätzen kennzeichnen. 
Aufstellelemente dürfen auf maximal 50% des Umfangs 
der Außengastronomie aufgestellt werden. 
An welchen Seiten die Aufstellelemente aufgestellt wer­
den, muss unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit im 
Einzelfall entschieden werden. 
Internationale Zone 
8.9. Aufstellelemente und Abgrenzungen auf Plätzen in 
der internationalen Zone sind grundsätzlich nicht 
zugelassen. 
Ausführung Aufstellelemente 
Gesamtstadt 
8.10. Nur als mobile Einzelelemente zu verwenden, eine leichte 
lösbare Verbindung ist möglich. 
8.11. Die einzelnen baugenehmigungsfreien Aufstellelemente 
dürfen nicht schwerer als 25 kg und maximal 1,50 m 
hoch sein. 
Hydrantenkappen und Schieberkappen für Hausan­
schlüsse, Schächte, Rinnen et cetera werden frei 
gehalten. Die Entwässerung ist sichergestellt. 
8.12. Aufstellelemente dürfen nicht im Boden verankert 
werden. 
8.13. Die Sockelhöhe oder die Begrünungselemente inkl. 
Begrünung dürfen nicht höher als 0,90 m sein. Darüber 
müssen die Elemente transparent sein. 
19

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
Barrier
efreiheit 
8.14. Die Aufstellelemente müssen für die Ertastung mit dem 
Langstock durch blinde Menschen geeignet sein, z.B. in 
dem sie: (eines der Kriterien muss erfüllt sein) 
bis auf den Boden hinunterreichen oder 
max. 15 cm über dem Boden enden oder 
durch einen mind. 3 cm hohen Sockel, entsprechend 
den Umrissen des Elements, ergänzt werden oder 
mit einer Tastleiste, die max. 15 cm über dem Boden 
endet, versehen sind. 
• 
• 
• 
• 
8.15. Zur besseren Erkennbarkeit muss sich der Sockelbereich 
der Aufstellelemente von der Farbe der Bodenoberfläche 
kontrastreich abheben. Hohe Kontrastwerte ergeben 
z.B. hell / dunkel oder schwarz / weiß Kontraste. 
8.16. Aufstellelemente müssen linear zueinander aufgestellt 
werden. 
9. Werbung und Licht 
Gesamtstadt 
9.1. Zusätzliche Werbeeinrichtungen oder ­träger wie z.B. 
Vitrinen, Schilder, Fahnen, Beachflags aller Art oder 
das Anbringen von Werbetafeln oder anderen Werbe­
trägern auf, an oder in Begrünungselementen sind nicht 
zugelassen. Ausgenommen sind die Schaukästen zur 
gesetzlich vorgegebenen Anbringung der Preisliste im 
Eingangsbereich 
Internationale Zone 
9.2. Maximal ein Kundenstopper darf innerhalb der geneh­
migten Außengastronomiefläche aufgestellt werden. 
20

B. N
ebenbestimmungen in der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis 
10. Nicht zugelassene Elemente 
Gesamtstadt 
10.1. Zusätzliche Bodenbeläge wie z.B. T eppiche, Holzplanken, 
Kunstrasen oder das Einbringen von Sand sind nicht 
zugelassen. 
(Ausnahmen bilden Podeste, im Rahmen des 
Genehmigungsverfahrens). 
10.2. Außentheken mit oder ohne Versorgungsanschlüsse sind 
grundsätzlich nicht zugelassen. 
Ausnahme: Eine Außentheke ohne Versorgungsanschluss 
pro Gastronomie kann im begründeten Einzelfall geprüft 
werden. 
Ausnahme: Außentheken bei Freiluftgastronomie ohne 
Innengastronomie in kontinuierlichem Bestand. 
10.3. Gasheizpilze und Gasheizstrahler aller Art sind 
grundsätzlich nicht zugelassen. 
11. Instandhaltung und Sauberkeit 
Gesamtstadt 
11.1. Die für die Außengastronomie in Anspruch genommene 
Fläche ist während der Dauer der Sondernutzung 
vom Betreiber sauber zu halten und betriebstäglich zu 
reinigen. 
11.2. Mülllagerung auf Flächen der Außengastronomie 
(Ausnahme Abholtage) ist nicht zugelassen. 
11.3. Lagerung beschädigter Elemente ist auf der Außen­
gastronomiefläche nicht zugelassen. 
11.4. Außerhalb des Genehmigungszeitraumes muss das 
Mobiliar aus dem öffentlichen Raum entfernt werden. 
Das gilt auch bei Jahreserlaubnissen, wenn die Außen­
gastronomie beispielsweise im Winter über einen länge­
ren Zeitraum nicht betrieben wird. 
21

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
III.Außengastromie auf Parkplätzen 
12. Bei Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 
30 km/h übersteigt: 
Es müssen während des genehmigten Zeitraums lösbare Pol­
ler in einem Abstand von maximal 1,5 m parallel zur Fahrbahn 
gesetzt werden. 
Fahrbahn 
Fassade 
1,50m 
1,50m 
1,50m
 Außengastronomie  Hindernisfreie Gehbahn   Sicherheitsabstand 
13. Alternativ: 
Podeste sind nur mit angebrachtem Geländer in einer Höhe 
von 0,90 m und Zwischenholmen mit einem maximalen 
Abstand von 1,50 m zueinander genehmigungsfähig. Lösbare 
Poller sind in diesem Fall entbehrlich. Zwischen Außengastro­
nomien unterschiedlicher Betriebe müssen an den Querseiten 
der Podeste Durchgänge zwischen den Geländern von einer 
Breite von mindestens 1,00 m (jeweils 0,50 m pro Betrieb) frei­
gehalten werden. 
Podeste dürfen mit der zum Straßenverkehr gerichteten 
Längsseite nicht in die einzuhaltenden Sicherheitsabstände 
hineinragen. 
22

B. N
ebenbestimmungen in der jeweiligen Sondernutzungserlaubnis 
14. Bei Bedarf nach Einschätzung des Fachamts: 
Die Fläche der Außengastronomie ist optisch gegenüber der 
Fahrbahn und dem benachbarten Parkraum mit gelber Mar­
kierung zu begrenzen. 
15. Werden mehrere Podeste nebeneinander aufgebaut: 
Es dürfen zwischen mehreren aneinandergrenzenden Podes­
ten keine Lücken entstehen. Podeste müssen niveaugleich 
mit der angrenzenden Nebenanlage (insb. Bordsteinkante) 
hergestellt werden. Podeste dürfen nicht mit dem Untergrund, 
Bordstein verschraubt oder anderweitig verbunden werden. 
23

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
C. Allgemeine Hinweise
I. Allgemein
1. Werbeträger dürfen erlaubnisfrei nur entsprechend der Sonder­
nutzungssatzung aufgestellt werden. Es bleibt vorbehalten,
auf ordnungsrechtlicher Grundlage weitere Einschränkungen 
festzulegen.
2. Sonnenschirme und Markisen müssen einen Abstand von 1,50 m 
zu Kronen und Stämmen von durch die Kölner Baumschutzsatzung 
geschützten Bäumen einhalten.
3. Nach Ablauf der Genehmigung hat der Betreiber die Außengastro­
nomieflächen schadenfrei und im ursprünglichen Zustand an die 
Stadt Köln zu übergeben. Für Schäden am Bodenbelag kommt der 
Betreiber auf.
4. Vor Gewerbebetrieben, die unter das Nichtraucherschutzgesetz 
NRW fallen, sind geeignete Behälter zur Entsorgung von Zigaret­
tenkippen von rauchenden Gästen aufzustellen oder anzubringen 
und rechtzeitig zu leeren.
Offene sandgefüllte Plastikeimer oder ähnliches sind nicht gestat­
tet. Wenn Stand­Aschenbecher zum Einsatz kommen, sind diese 
gemäß den Planungsgrundsätzen des Gestaltungshandbuches 
schlicht im Design, von robuster Qualität und bevorzugt in der 
Farbe anthrazit oder DB 703 zu gestalten.
5
. Sonnenschirme auf der Fläche der Außengastronomie müssen das 
Lichtraumprofil einhalten, welches eine lichte Höhe von mind. 2,50 
m im Traufbereich vorsieht (§ 2 Abs. 1 Satzung der Stadt Köln über 
Erlaubnisse Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen 
Straßen).
24

C. Allgemeine Hinweise 
Beispielaufbau eines 1:1-Modells im Kölner Stadthaus im Rahmen des Köln.Gestaltet.-Prozesses. 
25

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
Impressum 
Herausgeber 
Dezernat Planen und Bauen 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
Gestaltung 
Urban Media Project GmbH & Co. KG 
www.urbanmediaproject.de 
61/S
tadtplanungsamt/01/Oktober.2024 
T
eilnehmer*innen 
Dezernat für Planen und Bauen 
61 Stadtplanungsamt 
Dezernat für Allgemeine Verwaltung und Ordnung 
32 - Amt für öffentliche Ordnung 
Dezernat für Finanzen und Recht 
30 - Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen 
Dezernat der Oberbürgermeisterin 
16 - Amt für Integration und Vielfalt 
Dezernat für Mobilität 
64 - Amt für Verkehrsmanagement 
66 - Amt für Straßen und Radwegebau 
68 - Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung 
26

I
mpressum 
I nteressenverbände / Gastronomie 
› 
Arbeitskreis barrierefreies Köln 
› Bürgergemeinschaft Altstadt 
› Cafe Lounge Alter Markt 
› Dehoga Nordrhein e.V. 
› Fuss e.V. 
› Gastro Kwartier Latäng e.V. 
› IG-Altstadt 
› IG Kölner Gastro e.V. 
› IHK Köln 
› Klubkomm 
› Köln Tourismus 
› KölnBusiness, Gastronomie und Freizeitwirtschaft 
› Peters Brauhaus 
› Restaurant Funkhaus am Wallrafplatz 
› Restaurant Haxenhaus 
› Wirtegemeinschaft Schaafenstraße e.V. 
27

Köln. Gestaltet. Außengastronomie 
Danksagung 
Wir danken allen, die diesen Prozess mit ihrem Engagement und 
ihrer Unterstützung begleitet haben. 
28

Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit

664 Zeichen

Dringlichkeitsbegründung zur Vorlagen-Nummer 3408/2024 
Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie, 
Hier: Qualitätsstandards 
 
Ohne Ratsbeschluss in der Dezembersitzung am 12.12.2024 würden alle nicht 
dauerhaft genehmigten Flächen ab Januar 2025 zunächst wegfallen. 
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 26.10.2023 beschlossen, dass “…die 
Genehmigungen zur Nutzung von Außenflächen…für die Gastronomie vorläufig bis 
Ende 2024 verlängert werden sollen“. 
Mit dem Beschluss befähigt der Rat die Verwaltung das geforderte 
Umsetzungskonzept (AN/0153/2022) endgültig zu erstellen um die geforderten 
zusätzlichen Außengastronomiefläche darzustellen.

Anlage 7 Auszug Beschlussprotokoll BV Porz 05.12.2024

3257 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Herr Stäuder 
Telefon: (0221) 221-97327 
Fax:  (0221)  
E-Mail: Erik.Staeuder@Stadt-Koeln.de 
Datum: 06.12.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz 
vom 05.12.2024 
öffentlich 
7.3 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Auße ngastronomie, Hier: 
Qualitätsstandards 
3408/2024 
Änderungsantrag der Fraktionen CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen "Außen- 
gastronomie" 
AN/1723/2024 
 
I. Beschluss über den Änderungsantrag AN/1723/2024:   
Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Vorlage zur Außengastronomie für den Stadtbe- 
zirk Porz ab und empfiehlt dem Rat, diese in einem ersten Schritt auf die Kölner In- 
nenstadt zu beschränken. 
Nach einer Evaluierung ist die Verwaltung aufgefordert, ggf. für die einzelnen Stadtbe- 
zirke Regeln für die Außengastronomie vorzulegen, die sich an den in den einzelnen 
Stadtteilen sehr unterschiedlichen Gegebenheiten orientieren und in der Praxis auch 
umsetzbar sind. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich bei Enthaltung der Stimmen von Herrn Krämer (parteilos) und Herrn Hall- 
mann (Die PARTEI), gegen die Stimme von Frau Rechberger (FDP) zugestimmt . 
II. Beschluss über die geänderte Beschlussvorlage: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis aus dem Erarbeitungsp rozess zu den Qualitätsstan- 
dards zur Kenntnis (siehe Anlage 2). 
2. Der Rat beschließt, dass fassadenseitig angeordn ete Außengastronomieflächen 
durch Aufstellelemente an den Kopfseiten begrenzt werden können.  
Werden Elemente eingesetzt, um seheingeschränkte Personen an der Außengast- 
ronomie vorbei zu leiten, sind diese verpflichtend und bis zur Gehbahn aufzustel- 
len.  
Die Seite zur Gehbahn muss grundsätzlich in voller Breite freigehalten werden.  
3. Der Rat beschließt die verbindlichen Vorgaben „ Gestaltung von Elementen der Au- 
ßengastronomie “, die aus diesem Prozess hervorgegangen sind (siehe Anlage 3, 
Kapitel B II.).

4. Der Rat nimmt das Gesamtdokument „ Verbindlichen Vorgaben zur Anordnung und 
Gestaltung  der Außengastronomie “ zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung 
dieses umzusetzen (siehe Anlage 3). 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine Übergangsfrist im Umsetzungskonzept fest- 
zusetzen und den zuständigen Gremien vorzulegen. Alle Flächen, die 2024 geneh- 
migt waren, dürfen zunächst in gleicher Form und Gr öße betrieben werden. Nach 
Ablauf der Übergangsfrist dürfen nur die Flächen be trieben werden, die unter Be- 
rücksichtigung der neuen Restgehwegbreiten von mind estens 1,50 m bzw. 1,80 m 
zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsabstände, genehmigt wurden. 
 
6. Die Bezirksvertretung Porz lehnt die Vorlage zur  Außengastronomie für den 
Stadtbezirk Porz ab und empfiehlt dem Rat, diese in einem ersten Schritt auf 
die Kölner Innenstadt zu beschränken. 
Nach einer Evaluierung ist die Verwaltung aufgefordert, ggf. für die einzelnen 
Stadtbezirke Regeln für die Außengastronomie vorzulegen, die sich an den 
in den einzelnen Stadtteilen sehr unterschiedlichen 
Gegebenheiten orientieren und in der Praxis auch umsetzbar sind. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich bei Enthaltung der Stimmen von Herrn Krämer (parteilos) und Herrn Hall- 
mann (Die PARTEI), gegen die Stimme von Frau Rechberger (FDP) zugestimmt .

Anlage 2 Ergebnisbericht Qualitätsstandards

24205 Zeichen

Anlage 2  
Köln. Gestaltet. Außengastronomie. 
Studiobericht Qualitätsstandards  
Erarbeitungszeitraum vom 03.05. bis zum 07.10.2024 
Dieser Studiobericht fasst in einer Tabelle die Ergebnisse aus 7 Studios zusammen. 
Der Reglungstext wurde als Entwurf diskutiert, angepasst, einer Gültigkeit (verbindlich 
oder empfehlend) und einem Geltungsbereich (stadtweit oder internationale Zone) 
zugeordnet. 
Studios: 
Studio 1 Stadtraumbegehung der Altstadt:   03.05.2024 
Studio 2 Diskussionsrunde Elemente:    15.05.2024 
Studio 3 Diskussionsrunde Regelungstext:   22.05.2024 
Studio 4 Diskussionsrunde Regelungstext:   20.06.2024 
Studio 5 Diskussionsrunde Regelungstext:   21.08.2024 
Studio 6 Diskussionsrunde Regelungstext:   18.09.2024 
Studio 7 Diskussionsrunde Zusammenfassung: 07.10.2024 
Teilnehmer*innen: 
Dezernat für Planen und Bauen 
61 Stadtplanungsamt 
Dezernat für Allgemeine Verwaltung und Ordnung  
32 - Amt für öffentliche Ordnung 
Dezernat für Finanzen und Recht 
30 - Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen 
Dezernat der Oberbürgermeisterin  
16 - Amt für Integration und Vielfalt (Teilnahme an Studio 7 und interner Abstimmung 
am 15.08.2024) 
Dezernat für Mobilität 
64 - Amt für Verkehrsmanagement 
66 - Amt für Straßen und Radwegebau 
68 - Amt für nachhaltige Mobilitätsentwicklung 
Interessenverbände / Gastronomie: 
IG-Altstadt 
IG Kölner Gastro e.V. 
Bürgergemeinschaft Altstadt 
Dehoga Nordrhein e.V. 
IHK Köln 
Restaurant Haxenhaus 
Peters Brauhaus 
Restaurant Funkhaus am Wallrafplatz 
Cafe Lounge Alter Markt 
KölnBusiness, Gastronomie und Freizeitwirtschaft 
Köln Tourismus 
Wirtschaftsgemeinschaft Schaafenstraße e.V.

Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
1. Sonnenschirme und Markisen 
 
Textentwurf Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
In Form und Farbe sind einheitliche Sonnenschirme / 
Markisen innerhalb eines Gastronomiebetriebs zu 
verwenden. 
V SW 22.05. 
 
Sonnenschirme sind auf Abstand von mind. 10 cm 
zueinander zu stellen. V SW 22.05. 
 
Es dürfen Wasserrinnen in Farbe und Material des 
Sonnenschirms verwendet werden.  
Hinweis: Die Erlaubnis könnte auch auf die Gesamtstadt 
ausgeweitet werden. 
V SW 22.05. 
 
Sonnenschirme sind grundsätzlich im Boden mit 
Bodenhülsen zu verankern. Die Genehmigung ist im 
Amt für öffentliche Ordnung einzuholen. 
V IZ 22.05. 
 
Unter Bäumen werden gedeckte Farben empfohlen. C  
Empfehlung IZ 21.06. 
 
Ein Mindestabstand von 1,50 m zu Baumkronen und 
Baumstämmen muss eingehalten werden. V IZ 21.06. 
 
Auf Baumscheiben dürfen keine Elemente der 
Außengastronomie stehen. V SW 21.06. 
 
 
Hinweis Verbindliche Vorgaben 
B. I.  1.  Alle eingebrachten Gegenstände müssen sich vollständig und jederzeit innerhalb des 
in der Genehmigung gekennzeichneten Bereichs befinden. 
 
C. III. 5. Sonnenschirme auf der Fläche der Außengastronomie müssen das Lichtraumprofil, 
einhalten, welches eine lichte Höhe von mind. 2,50 m im Traufbereich vorsieht. 
  
 
 
 
----- Die Gelb hinterlegten Textstellen sind nachträgliche 
Ergänzungen und Klarstellungen vom Amt für öffentliche 
Ordnung 32.

Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
2. Instandhaltung / Sauberkeit 
 
Textentwurf Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
Die für die Außengastronomie in Anspruch genommene 
Fläche ist während der Dauer der Sondernutzung vom 
Betreiber sauber zu halten und betriebstäglich zu 
reinigen. 
V SW 22.05. 
 
Mülllagerung auf öffentlichen Flächen und Flächen der 
Außengastronomie (Ausnahme Abholtage) ist nicht 
zugelassen. 
V SW 22.05. 
 
Lagerung beschädigter Elemente, die zur 
Außengastronomie gehören, ist auf der 
Außengastronomiefläche nicht zugelassen. 
V SW 21.06. 
 
Außerhalb des Genehmigungszeitraumes muss das 
Mobiliar aus dem öffentlichen Raum entfernt werden. 
Das gilt auch bei Jahreserlaubnissen, wenn die 
Außengastronomie beispielsweise im Winter über einen 
längeren Zeitraum nicht betrieben wird.  
Hinweis: „Länger“ definiert 32 als „ab 2 Wochen“ zur 
Berücksichtigung von besonderen Wetterlagen wie Frost 
und Schnee. 
V SW 
22.05. 
 
 
 
 
Ungepflegte verschmutzte Pflanzkübel mit vertrockneter 
Bepflanzung sind zu erneuern oder, falls dies nicht 
möglich ist zu entfernen. 
V C 
Empfehlung SW 
22.05. 
 
 
Beschädigte Elemente, die zur Außengastronomie 
gehören, müssen von der Außengastronomiefläche 
unverzüglich entfernt werden. Siehe oben unter 
Lagerung. Doppel? 
  22.05. 
 
Alle Elemente der Außengastronomie, einschließlich 
Sonnenschirme und Markisen, sind in einem sauberen 
und funktionstüchtigen Zustand zu halten.  
V C 
Empfehlung SW 
22.05. 


Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
3. Möbel (Stuhle / Tische / Stehtische …) 
 
Textentwurf Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
Mobiliar muss leicht und zu bewegen sein. 
 
Konsens Gastronomie / Verwaltung: Redundanz 
durch Verbindliche Vorgabe zur Regelung der 
Rettungswege. 
 
Anmerkung Gastronomie: Definition „leicht und zu 
bewegen.“ 
  21.06. 
 
Nur Einzelbestuhlung ist möglich. 
 
Anmerkung Gastronomie: Was ist mit Bänken mit 
Rückenlehnen? 
 
Anmerkung Lotsenteam: Definition 
Größe/Maße/Gewicht 
Bänke, um Abschottung und das Entstehen von 
Angsträumen zu verhindern. 
Vorschlag: „Bänke dürfen nicht miteinander 
verbunden werden.“ 
 
 
  18.09. 
 
Alternativvorschlag: 
Nur Einzelbestuhlung oder Bänke mit Rückenlehne sind 
zulässig. Die max. Länge einer Sitzbank ist 1,20 m. 
 
V SW 18.09. 
 
Servicetheken / Servicestationen ohne 
Versorgungsanschlüsse sind möglich (Aufnahme von 
Asche- und Müllbehälter) 
Anmerkung Gastronomie: Differenzierung 
Servicestation vs. Servicetheke. 
V IZ 22.05. 
  mit 
Ergänzung 
Schweres Mobiliar wie Sofas, Sessel und ähnliches ist 
nicht zugelassen.  V C 
Empfehlung SW 
21.06. 
 
 
Stehtische (ohne Sitzgelegenheit) oder Elemente, die 
als Stehtische genutzt werden können, sind nur direkt 
an der Fassade des Gastronomiebetriebs zugelassen. 
 
Regelung 32: Das Aufstellen von Stehtischen ist 
grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur nach 
vorheriger Genehmigung durch die 
Erlaubnisbehörde zulässig. 
 
Entscheidung und Formulierungsvorschlag von Amt 32. 
Aktuell bedarf es einer gesonderten Genehmigung, 
 
 
 
V 
 
 
 
offen 
 
 
 
SW 
 
 
 
offen 
 
 
 
 
 
 
18.09. 


Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
 
 
Formulierung von Amt 32.        
Hinweis vorbehaltlich der Abstimmung mit der Feuerwehr:  
 
Abstimmung mit 37, 63 und 32 läuft. Eine Beteiligung von 37 erfolgt nicht in allen Fällen. 
 
Mit Antragstellung ist ein maßstabsgerechter Möblierungsplan einzureichen, welcher alle 
aufgeführten Elemente der Außengastronomie beinhaltet und diese innerhalb der zu 
beantragenden Fläche darstellt. 
Werden im laufenden Betrieb beispielsweise runde Tische gegen eckige ausgetauscht, ist 
deshalb keine neue Erlaubnis nötig. Werden dagegen auf dem Plan nicht erfasste Elemente 
sofern nicht bereits eine Vorgabe über die bestehenden 
Gestaltungsregeln existieren.  
 
Hinweis Amt 32 Ordnungsamt : 
Kompromisslösung, um akustische und räumliche 
Überschreitung der genehmigten Fläche durch 
Menschenansammlungen zu vermeiden. 
 
Hinweis Gastronomie: Konterkarieren der 
gleichgestellten Betrachtung von fassaden- und 
straßenseitiger Anordnung in den Verbindlichen 
Vorgaben. 
 
Hinweis Amt 32 Ordnungsamt: 
Einzelfallprüfung gewünscht. Grundsätzliches 
Erlauben führt möglicherweise dazu, dass durch 
akustische Belästigung der Anwohnenden eine 
generelle Ablehnung der Stehtische etabliert und 
sie grundsätzlich verboten werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
07.10.
2024 
 
 
 
 
 
 
 
Tische und Stühle sind aus robusten und nachhaltigen 
Materialien hergestellt. (Qualitätssicherung durch 
Produktblätter, Fotos, Prospekte bei Antragstellung) 
 
Anmerkung Gastronomie: Verlangsamung des 
Genehmigungsprozesses durch 
Produktdatenblätter. 
C  
Empfehlung IZ 21.06. 
 
Monoblock- Stühle und Bierzeltgarnituren sind nicht 
zugelassen. 
 
V IZ 21.06. 
 
Ergänzung Studio V: 
Tisch- Bank- Kombinationen sowie Palettenmöbel- und 
Aufbauten bzw. Aufstellelemente sind grundsätzlich 
nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind Möbel im 
Verbund mit Podesten. 
 
V SW 
18.09. 


Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
eingebracht (z. B. nachträgliche Wind- und Wetterschutzelemente), ist eine geänderte 
Erlaubnis notwendig. 
Diesem Möblierungsplan muss die Feuerwehr zustimmen. 
 
Verbindliche Vorgaben: 
B. I. 1. Alle eingebrachten Gegenstände müssen sich vollständig und jederzeit innerhalb des 
in der Genehmigung gekennzeichneten Bereichs befinden. 
A. I. 4. Zwischen Außengastronomien unterschiedlicher Betriebe dürfen an den Querseiten 
nur leicht bewegliche Tische und Stühle stehen, so dass ein schnelles Durchkommen 
von Feuerwehr- und Rettungskräften möglich ist.

Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
4. Aufbauten Aufstellelemente 
Textentwurf   Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
Formulierung Amt 32  
 
Wetterschutz- und Begrünungselemente können genehmigt werden, wenn diese in 
ihrer Ausführung und Anordnung den Anforderungen der Stadt Köln entsprechen. 
Im Folgenden werden die verschiedenen Anordnungsmöglichkeiten an Hand von 
Diagrammen dargestellt.  
Alle anderen Aufbauten sind verboten. 
 
Aufbauten aller Art sind nicht zulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Wind- und 
Wetterschutzelemente und Begrünungselemente, wenn diese in Ausführung und 
Anordnung der Verkehrssicherheit oder der Barrierefreiheit dienen.  
Im Folgenden werden die verschiedenen Anordnungsmöglichkeiten an Hand von 
Diagrammen dargestellt. 
 
Hinweis gemäß Ratsbeschluss vom 27.06.2024, verbindliche Vorgabe A.II.12: 
Die Flächen der Außengastronomie dürfen sich nicht durch Aufbauten gegenüber 
dem öffentlichen Raum abgrenzen oder sich diesem entziehen. 
Davon ausgenommen sind Elemente, die zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder 
zur Herstellung der Barrierefreiheit von der Erlaubnisbehörde genehmigt wurden. 
 
Hinweis gemäß Ratsbeschluss vom 27.06.2024, verbindliche Vorgaben: 
Die vier verbleibenden Dissense werden wie folgt weiter behandelt: 
... 
Der aufgeführte Dissens #8: Wetterschutz-Elemente unter Regeltext A.II.12, 
Seite 14, „Die Flächen der Außengastronomie dürfen sich nicht durch 
Aufbauten gegenüber dem öffentlichen Raum abgrenzen (…) “ wird im 
Rahmen der Erarbeitung von Qualitätsstandards gelöst." 
 
 
Hinweis Amt 32 Ordnungsamt: 
Möchte darstellen was nicht erlaubt ist, wie z.B. Zelte, Palettenaufbauten, 
seitliche Planen, dies an Beispielen positiv und negativ darstellen. 
Grundsätzlich müssen Wetterschutzelemente immer verkehrssicher und 
barrierefrei sein. 
 
Hinweis Rechtsamt: 
Hinweis, dass mit Aufbauten sparsam umgegangen werden muss. 
 
Hinweis Gastronomie: 
Wunsch nach positiver Formulierung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text- 
vor-
schlag
Stand 
18.09. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
07.10.
2024

Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
Textentwurf   Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
Definition von Aufbauten Aufstellelementen im Ausnahmefall       
                                                                                            
Wetterschutzelemente 
Elemente, die vor Wind und seitlich einfallendem Regen schützen. 
Davon ausgenommen und daher nicht zulässig sind Front- und Seitenteile befestigt an 
Sonnenschirmen und Markisen. 
 
Begrünungselemente 
Elemente, die Pflanzen und Begrünung aufnehmen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Anordnungsmöglichkeit an der Fahrbahn  
    
Zu 1: Aufbauten Aufstellelemente können an den 
Kopfseiten der Fläche der Außengastronomie direkt 
neben der Gehbahn angeordnet werden. 
Zu 2: Aufbauten Aufstellelemente können parallel und 
straßenseitig zur Fahrbahn angeordnet werden.  
Zu 3: Aufbauten Aufstellelemente dürfen nicht 
gehbahnseitig angeordnet werden. 
Regelung Amt 32: Sofern mehrere Betriebe 
nebeneinanderliegen, müssen ggf. zusätzliche 
Rettungswege zwischen den Elementen analog der 
Vorgaben bei Podesten frei bleiben.  
Klärung erfolgt derzeit mit 63 und 37. 
V SW 
18.09. 


Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
Textentwurf   Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
2. Anordnungsmöglichkeit an der Fassade 
    
Aufstellelemente Aufbauten an den Kopfseiten der 
Fläche der Außengastronomie müssen bis zur Gehbahn 
angeordnet werden.  
Aufstellelemente Aufbauten dürfen nicht gehbahnseitig 
angeordnet werden.  
Dissens: Die Gastronomie fordert die 
Außengastronomie zur Gehbahnseite abzugrenzen. 
V SW 
18.09. 
 
Dissens 
  
 
 
 
3. Anordnungsmöglichkeit auf Plätzen 
    
Aufbauten Aufstellelemente und Abgrenzungen auf 
Plätzen in der internationalen Zone sind grundsätzlich 
nicht zugelassen. V IZ 
18.09. 
 
 
Bereits existierende Platzkonzept (Eintragung von 
möglichen Flächen für die Außengastronomie) müssen 
beachtet werden. V SW 18.09. 
 
Zur Stärkung der Barrierefreiheit und zur besseren 
Orientierung für blinde und sehbehinderte 
Menschen können Aufstellelemente Aufbauten die 
Fläche der Außengastronomie auf Plätzen 
kennzeichnen. 
Aufbauten dürfen auf maximal 50 % des Umfangs der 
Außengastronomie aufgestellt werden.  
Verwaltungsintern abgestimmter 
Formulierungsvorschlag  
Aufstellelemente  Aufbauten dürfen auf maximal 50% 
des Umfangs der Außengastronomie aufgestellt werden.  
V SW 
 
 
 
 
 
18.09. 


Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
Textentwurf   Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
An welchen Seiten die Aufstellelemente  Aufbauten 
aufgestellt werden, muss unter Berücksichtigung der 
Barrierefreiheit im Einzelfall entschieden werden. 
(das Diagramm entfällt) 
 
Ergänzend: Diesem Formulierungsvorschlag hatte 
die Amtsleitung vom Amt 16 Integration und Vielfalt 
am 01.10.2024 zugestimmt. 
 
 
 
 
 
 
07.10.
2024 
 
 
 
Textentwurf Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
4. Ausführung Aufbauten Aufstellelemente 
    
Nur als mobile Einzelelemente zu verwenden, eine 
leichte lösbare Verbindung ist möglich. 
 
V SW 
 
18.09. 
 
Formulierungsvorschlag, Rückmeldung von Amt 32: 
Genehmigungsfreie Aufbauten dürfen max. 25 kg 
schwer und max. 1,50m hoch sein und müssen vom 
Personal der Gastronomie im Not- und Rettungsfall zu 
bewegen und aus dem öffentlichen Straßenland zu 
entfernen sein. 
Die einzelnen baugenehmigungsfreien Aufstellelemente 
dürfen nicht schwerer als 25 kg und maximal 1,50 m 
hoch sein. 
 
Hydrantenkappen und Schieberkappen für 
Hausanschlüsse, Schächte, Rinnen et cetera werden 
frei gehalten. Die Entwässerung ist sichergestellt. 
 
 
Hinweis Amt 32 Ordnungsamt: 
Noch offene finale Abstimmung mit Feuerwehr. 
 
 
V SW 
 
 
18.09. 
 
 
 
 
07.10.
2024 
 
 
Aufbauten Aufstellelemente dürfen nicht im Boden 
verankert werden. 
 
V SW 18.09. 
 
Aufbauten Aufstellelemente müssen bei Unwetter aus 
dem öffentlichen Straßenland entfernt werden.  
Hinweis: Verkehrssicherungspflicht liegt auf Seiten der 
Gastronomie. 
C  
Empfehlung SW 
18.09. 
 
 
Die Sockelhöhe oder die Begrünungselemente inkl. 
Begrünung dürfen nicht höher als 0,80 0,90 m sein. 
Darüber müssen die Elemente transparent sein. 
V SW 18.09. 


Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
Textentwurf Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
 
Barrierefreiheit: 
    
Die Aufbauten müssen eine bodennahe Ausführung 
haben. 
 
Hinweis von Amt 16 gemäß DIN 18040: 
Die Aufbauten Aufstellelemente müssen für die 
Ertastung mit dem Langstock durch blinde Menschen 
geeignet sein, z.B. in dem sie: (eines der Kriterien muss 
erfüllt sein) 
 bis auf den Boden hinunterreichen oder 
 max. 15 cm über dem Boden enden oder 
 durch einen mind. 3 cm hohen Sockel, 
entsprechend den Umrissen des Elements, 
ergänzt werden oder 
 mit einer Tastleiste, die max. 15 cm über dem 
Boden endet, versehen sind. 
 
V SW 
18.09. 
 
 
07.10.
2024 
 
 
Zur besseren Erkennbarkeit muss sich der 
Sockelbereich der Aufbauten von der Farbe der 
Bodenoberfläche kontrastreich (hell/dunkel) abheben. 
 
Hinweis von Amt 16 gemäß DIN 18040: 
Zur besseren Erkennbarkeit muss sich der 
Sockelbereich der Aufbauten Aufstellelemente von der 
Farbe der Bodenoberfläche kontrastreich abheben. 
Hohe Kontrastwerte ergeben z.B. hell / dunkel oder 
schwarz / weiß Kontraste. 
 
Hinweis aus dem Büro der Behindertenbeauftragten: 
Das Amt für Integration und Vielfalt hat angeboten, 
einen Link zum „Kontrastrechner“ im Nachgang an das 
Stadtplanungsamt oder als Merkblatt an das 
Ordnungsamt zu versenden.  
 
V  SW 
 
 
 
 
18.09. 
 
 
07.10.
2024 
 
 
Aufbauten Aufstellelemente müssen linear zueinander 
aufgestellt werden. 
 
V SW 
18.09. 
 
 
 
Verbindliche Vorgaben 
A. II. 12. Die Flächen der Außengastronomie dürfen sich nicht durch Aufbauten gegenüber 
dem öffentlichen Raum abgrenzen oder sich diesem entziehen. (…) 
 
 
Hinweis gemäß Ratsbeschluss vom 27.06.2024, verbindliche Vorgaben: 
Die vier verbleibenden Dissense werden wie folgt weiter behandelt:

Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
... 
Der aufgeführte Dissens #8: Wetterschutz-Elemente unter Regeltext A.II.12, Seite 
14, „Die Flächen der Außengastronomie dürfen sich nicht durch Aufbauten 
gegenüber dem öffentlichen Raum abgrenzen (…) “ wird im Rahmen der Erarbeitung 
von Qualitätsstandards gelöst." 
 
 
B. I. 3. Durch die Gegenstände darf der Verkehr (insbesondere durch Beeinträchtigungen der 
Sicht oder mangelnde Standsicherheit) nicht gefährdet werden;  
hierzu dürfen die Gegenstände (mit Ausnahme von Sonnenschirmen) nicht höher als 
1,50 m sein. (…) 
 
B. II. 6. Bei Straßen, in denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h übersteigt: 
Es müssen während des genehmigten Zeitraums lösbare Poller in einem Abstand von 
maximal 1,50 m parallel zur Fahrbahn gesetzt werden.

Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
5. Werbung und Licht  
 
Textentwurf Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
Speisekarten oder Tagesangebote können gesondert 
auf maximal einer Hinweistafel innerhalb der 
genehmigten Außengastronomiefläche aufgestellt 
werden. 
 
Konsens Formulierungsvorschlag:  
Maximal ein Kundenstopper darf innerhalb der 
genehmigten Außengastronomiefläche aufgestellt 
werden.“ 
 
Vorschlag Gastronomie: Davon ausgenommen 
sind kreidebeschriebene Tageskarten. 
V IZ 21.06. 
 mit 
Ergänzung 
Drittwerbung oder Werbeaufdrucke sind auf 
Sonnenschirmen und dem Volant von Markisen möglich. 
 
C  
Empfehlung SW 21.06. 
 
Drittwerbung auf Mobiliar ist nicht zugelassen. 
 
Hinweis Gastronomie: Differenzierung von 
Werbung auf Volant bei der Markise. 
 
Hinweis Gastronomie: daher Redundant  
C  
Empfehlung SW 21.06. 
 
Das Licht innerhalb der Außengastronomie darf nicht 
flackernd und muss blendfrei sein.  V C 
Empfehlung SW 
21.06. 
 
22.10. 
Zusätzliche Werbeeinrichtungen oder -träger wie z.B. 
Vitrinen, Schilder, Fahnen, Beachflags aller Art oder das 
Anbringen von Werbetafeln oder anderen Werbeträgern 
auf, an oder in Begrünungselementen sind nicht 
zugelassen.  
 
Konsens Ergänzung: „Ausgenommen sind die 
Schaukästen zur gesetzlich vorgegebenen 
Anbringung der Preisliste im Eingangsbereich 
V  SW 21.06. 
 mit 
Ergänzung 
 
Verbindliche Vorgaben 
B.I. 1. Alle eingebrachten Gegenstände müssen sich vollständig und jederzeit innerhalb des in 
der Genehmigung gekennzeichneten Bereichs befinden. 
 
A. II. 13. (…) Es ist untersagt, oberirdische (und insbesondere stromführende) Leitungen zu 
verlegen.

Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
  
6. Nicht zugelassene Elemente 
 
Textentwurf Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
Bodenbeläge 
    
Zusätzliche Bodenbeläge wie z.B. Teppiche, 
Holzplanken, Kunstrasen oder das Einbringen 
von Sand sind nicht zugelassen. 
 
Hinweis Gastronomie: Ausnahme der Podeste. 
Diese bestehen aus Holzplanken. 
 
V 
 
SW 21.06. 
 
 
Verbindliche Vorgaben 
B. I. 3. Durch die Gegenstände darf der Verkehr (insbesondere durch 
Beeinträchtigungen der Sicht oder mangelnde Standsicherheit) nicht gefährdet 
werden; hierzu dürfen die Gegenstände (mit Ausnahme von Sonnenschirmen) 
nicht höher als 1,50 m sein. Es ist untersagt, oberirdische (und insbesondere 
stromführende) Leitungen zu verlegen.

Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
 
Textentwurf Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
Außentheken 
    
Außentheken mit oder ohne Versorgungsanschlüsse 
sind grundsätzlich nicht zugelassen. 
 
V SW 22.05. 
 
Ausnahme: 
• Eine Außentheke ohne Versorgungsanschluss 
pro Gastronomie kann im begründeten Einzelfall 
geprüft werden.  
V SW 22.05. 
 
Ausnahme: 
• Außentheken bei Freiluftgastronomie ohne 
Innengastronomie in kontinuierlichem Bestand. 
V SW 22.05. 
 
 
Verbindlichen Vorgaben: 
B. I.1. Alle eingebrachten Gegenstände müssen sich vollständig und jederzeit 
innerhalb des in der Genehmigung gekennzeichneten Bereichs befinden. 
 
Hinweis: 
Das Bauverwaltungsamt schließt grundsätzlich keine zivilrechtlichen 
Gestattungsverträge zur unterirdischen Verlegung von privaten Leitungen im 
öffentlichen Raum ab.

Köln. Gestaltet. Außengastronomie  
Qualitätsstandards 
Protokoll Studio I bis VII 
Finaler STAND 22.10.2024  
 
Textentwurf Gültigkeit  
V=Verbindlich 
C=Codex 
Geltungsbereich 
IZ = Intern. Zone 
SW = Stadtweit 
Ergebnis 
 
Gasheizpilze und Gasheizstrahler 
    
Gasheizpilze und Gasheizstrahler aller Art sind 
grundsätzlich nicht zugelassen. 
 
Hinweis: Gasheizpilze sind die einzigen Produkte, 
die keine Leitungen erfordern.  
V SW 21.06. 
 
Ausnahme 1  
Alternative 
• Umweltschonende Infrarot- Produkte oder durch 
Infrarot beheizbare Tische können in 
Ausnahmefällen zugelassen werden.  
C  
Empfehlung SW 21.06. 
 
Ausnahme 1 zur Alternative 
• Die notwendige Verkabelung muss bereits 
unterhalb der Erdoberfläche vorhanden sein.  
C  
Empfehlung SW 
21.06. 
 
22.10. 
Ausnahme 2 zur Alternative 
• Umweltschonende Heizelemente müssen 
innerhalb der Schirmkonstruktion integriert sein. 
C  
Empfehlung SW 
21.06. 
 
22.10. 
Ausnahme 4 Verfahren zur Alternative / Ausnahme 
• Die Zustimmung der Fachämter ist einzuholen. C  
Empfehlung SW 21.06. 
 
Alternativ werden einheitliche Decken und Sitzkissen 
empfohlen. C  
Empfehlung SW 
21.06. 
 
22.10. 
 
 
Verbindliche Vorgaben 
B. I. 3. Durch die Gegenstände darf der Verkehr (insbesondere durch 
Beeinträchtigungen der Sicht oder mangelnde Standsicherheit) nicht gefährdet 
werden; hierzu dürfen die Gegenstände (mit Ausnahme von Sonnenschirmen) 
nicht höher als 1,50 m sein. Es ist untersagt, oberirdische (und insbesondere 
stromführende) Leitungen zu verlegen. 
 
Hinweis: 
Das Bauverwaltungsamt schließt grundsätzlich keine zivilrechtlichen 
Gestattungsverträge zur unterirdischen Verlegung von privaten Leitungen im 
öffentlichen Raum ab.

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1043 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Sonstiges 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Inhalte des als Anlage 2 beigefügten Ergebnisberichts Qualitätsstandards sind mit den 
Interessensverbänden der Gastronomie und der Bürgergesellschaft intensiv diskutiert worden und bis 
auf eine Ausnahme alle in einen Konsens überführt worden.  
 
 
Kontakt 
OB/2 Referat für Strategische Steuerung 
Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 4 Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV Rodenkirchen 02.12.2024

4671 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon: (0221) 221-92313 
Fax:  (0221) 221-92318 
E-Mail: miriam.passmann@stadt-
koeln.de 
Datum: 02.12.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 02.12.2024  
öffentlich 
9.2.9 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie,  
Hier: Qualitätsstandards 
3408/2024 
Protokollerklärung der CDU-Fraktion – Herr Görtz: 
„Schon mit dem Ratsbeschluss vom 27.06.2024 wurden die Belange der Außenbe-
zirke ignoriert, bei der Erarbeitung des angekündigten und hier jetzt vorgelegten Re-
gelwerks Ausnahmen von den Mindestgehwegbreiten zuzulassen. U.a. hatte die BV2 
in der Sitzung am 06.05.2024 mehrheitlich gegen 1 Gegenstimme beschlossen:  
Bei den Sonderregeln für die Außengastronomie, die auch weiterhin in der Genehmi-
gungspraxis Beachtung finden sollen, können in den Stadtbezirken 2-8 für Einzelbe-
triebe mit kurzer Außengastronomie (Länge z.B. < 10 m) geringere Mindestgehweg-
breiten unter 1,50 m, nicht jedoch unter 1,10 m, zugelassen werden. 
 
In einem Fachgespräch am 09.04.2024 wurde auf Nachfrage seitens der Verwaltung 
ausgeführt, dass geprüft werde, in welchem Umfang bestehende Genehmigungen für 
Außengastronomie mit Inkrafttreten des Regelwerks eingeschränkt bzw. entfallen wür-
den. Man gehe von 20-30% aus. In 2024 werde an einem Kriterienkatalog für zukünf-
tige Ausnahmen gearbeitet.  
Jetzt wird ein 25seitiges Regelwerk (s. Anlage 3) vorgelegt, bei dem die Genehmi-
gungen für bestehende Außengastronomie mit geringen Gehwegbreiten nur 
noch für eine Übergangsfrist geduldet werden. Dies ist nicht hinnehmbar.  Ge-
rade in den äußeren Stadtteilen mit vergleichsweise geringen Gehwegbreiten hat sich 
an zahlreichen Stellen einzelne Außengastronomie etabliert, zur Zufriedenheit der Ge-
werbetreibenden als auch der Bewohner, zumal die Öffnungszeiten oft lediglich tags-
über sind. Bei kleinen Abschnitten wird im Begegnungsverkehr gegenseitige Rück-
sichtnahme geübt. Die Mindestbreite kann in solchen kurzen Abschnitten daher auf 
den Bedarf für eine Gehrichtung dauerhaft reduziert werden. 
Die Vorschläge, erarbeitet von einer sehr einseitigen Auswahl der an diesem Prozess 
beteiligten Interessenvertreter aus Verwaltung und Innenstadt (siehe Anlage 2), bezie-
hen sich offensichtlich auf die Situation in der Innenstadt und sind für den Stadtbezirk 
Rodenkirchen völlig ungeeignet bzw. würden die derzeitige Außengastronomie in

zahlreichen Fällen unmöglich machen. Bei uns gibt es vielfach keine Bürgersteigbrei-
ten wie in der Innenstadt, und sie sind in zahlreichen Stadtteilen des Stadtbezirks Ro-
denkirchen auch überhaupt nicht erforderlich.  
 
Wir appellieren an den Rat, die Verwaltung mit der Erarbeitung von dauerhaften 
Sonderregelungen für die Stadtbezirke 2-8 unter Einbindung der Bezirksvertre-
tungen zu beauftragen.“ 
 
Beschluss:  
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat,  
folgenden Beschluss zu fassen: 
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis aus dem Erarbeitungsprozess zu den Qualitäts-
standards zur Kenntnis (siehe Anlage 2). 
2. Der Rat beschließt, dass fassadenseitig angeordnete Außengastronomieflä-
chen durch Aufstellelemente an den Kopfseiten begrenzt werden können.  
Werden Elemente eingesetzt, um seheingeschränkte Personen an der Außen-
gastronomie vorbei zu leiten, sind diese verpflichtend und bis zur Gehbahn auf-
zustellen.  
Die Seite zur Gehbahn muss grundsätzlich in voller Breite freigehalten werden.  
3. Der Rat beschließt die verbindlichen Vorgaben „Gestaltung von Elementen der 
Außengastronomie“, die aus diesem Prozess hervorgegangen sind (siehe An-
lage 3, Kapitel B II.). 
4. Der Rat nimmt das Gesamtdokument „Verbindlichen Vorgaben zur Anordnung 
und Gestaltung der Außengastronomie “ zur Kenntnis und beauftragt die Ver-
waltung dieses umzusetzen (siehe Anlage 3). 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine Übergangsfrist im Umsetzungskonzept 
festzusetzen und den zuständigen Gremien vorzulegen. Alle Flächen, die 2024 
genehmigt waren, dürfen zunächst in gleicher Form und Größe betrieben wer-
den. Nach Ablauf der Überga ngsfrist dürfen nur die Flächen betrieben werden, 
die unter Berücksichtigung der neuen Restgehwegbreiten von mindestens 1,50 
m bzw. 1,80 m zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsabstände, genehmigt wur-
den. 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich mit vier Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der SPD-
Fraktion und der Stimme der Frau Faßbender bei Enthaltung zweier Stimmen 
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und 
der FDP-Fraktion und der Stimme des Herrn Kau zugestimmt.

Anlage 6 Auszug Beschlussprotokoll Sitzung StadtAG Behindertenpolitik 03.12.2024 zu Vorlage 3408_2024

2905 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik 
Herr Burghof-Parkin 
Telefon: (0221) 221-22822  
Fax:  (0221) 221-29166 
E-Mail: thiemo.burghof-parkin@stadt-
koeln.de 
Datum: 04.12.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 16. Sitzung der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 03.12.2024 
öffentlich 
2.1 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie,Hier: 
Qualitätsstandards 
3408/2024 
Änderungsantrag der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zur 
Vorlage 3408/2024  
hier: Antrag des stimmberechtigten Mitglieds Paul Intveen 
 
I. Abstimmung über den Änderungsantrag der Stadtarbeitsgemeinschaft Behin-
dertenpolitik: 
 
Beschluss:  
Die stimmberechtigten Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
empfehlen dem Rat der Stadt Köln den Punkt 2 der Beschlussvorlage wie folgt zu be-
schließen (Änderungen sind durchgestrichen bzw. fett im Text markiert): 
 
„2. Der Rat beschließt, dass fassadenseitig angeordnete Außengastronomieflächen 
unabhängig von ihrer Platzierung auf dem Gehweg oder auf einer Platzfläche 
durch Aufstellelemente an den Kopfseiten begrenzt werden können müssen.  
Werden Elemente eingesetzt, Um seheingeschränkte Personen sicher an der Außen-
gastronomie vorbei zu leiten, sind diese verpflichtend und bis zur Gehbahn aufzustel-
len.  
Die Seite zur Gehbahn muss grundsätzlich in voller Breite freigehalten werden.“ 
 
Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

II. Abstimmung über die Vorlage in der Fassung des geänderten Beschlusses: 
 
Beschluss:  
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis aus dem Erarbeitungsprozess zu den Qualitätsstan-
dards zur Kenntnis (siehe Anlage 2). 
 
2. Der Rat beschließt, dass Außengastronomieflächen unabhängig von ihrer Platzie-
rung auf dem Gehweg oder auf einer Platzfläche durch Aufstellelemente an den Kopf-
seiten begrenzt werden müssen. Um seheingeschränkte Personen sicher an der Au-
ßengastronomie vorbei zu leiten, sind diese verpflichtend und bis zur Gehbahn aufzu-
stellen. 
 
3. Der Rat beschließt die verbindlichen Vorgaben „Gestaltung von Elementen der Au-
ßengastronomie“, die aus diesem Prozess hervorgegangen sind (siehe Anlage 3, Ka-
pitel B II.). 
 
4. Der Rat nimmt das Gesamtdokument „Verbindlichen Vorgaben zur Anordnung und 
Gestaltung der Außengastronomie“ zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung dieses 
umzusetzen (siehe Anlage 3). 
 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine Übergangsfrist im Umsetzungskonzept 
festzusetzen und den zuständigen Gremien vorzulegen. Alle Flächen, die 2024 ge-
nehmigt waren, dürfen zunächst in gleicher Form und Größe betrieben werden. Nach 
Ablauf der Übergangsfrist dürfen nur die Flächen betrieben werden, die unter Berück-
sichtigung der neuen Restgehwegbreiten von mindestens 1,50 m bzw. 1,80 m zuzüg-
lich der erforderlichen Sicherheitsabstände, genehmigt wurden. 
 
Abstimmungsergebnis: einstimmig empfohlen

Anlage 8 Vorabauszug BV Nippes 05.12.2024

3011 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313 
Fax:   (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 06.12.2024 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 32. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes  vom 05.12.2024  
öffentlich 
9.2.2 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie,Hier: 
Qualitätsstandards 
3408/2024 
 
Herr Spieß begrüßt die Vorlage. Gut sei, dass im Einzelfall noch Raum für Ausnah-
men bestehe. Er bemängelt an dem vorgelegten Regelwerk aber, dass Heizkörper 
weiter genutzt werden dürfen. Im Zeichen der fortschreitenden Klimakrise sei es un-
verantwortlich, Außengelände zu beheizen. Er stellt daher den mündlichen Ände-
rungsantrag, die Vorlage dahingehend zu ergänzen, dass das Beheizen von Außen-
gastronomiebereichen nicht gestattet ist. 
 
Herr Müller kündigt an, dass die SPD sich enthalten wird, weil sie das Regelwerk für 
unausgereift hält. 
 
I. Abstimmung über den mündlichen Änderungsantrag der Grünen 
 
Beschluss: 
 
Die Vorlage der Verwaltung wird wie folgt ergänzt: 
 
Das Beheizen von Außengastronomiebereichen ist nicht gestattet. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Bei Enthaltung der SPD und der PARTEI mehrheitlich gegen die Stimmen von CDU 
und AfD beschlossen.

II. Abstimmung über die so geänderte Verwaltungsvorlage 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung nimmt erweitert die Beschlussvorlage der Verwaltung und emp-
fiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis aus dem Erarbeitungsprozess zu den Qualitätsstan-
dards zur Kenntnis (siehe Anlage 2). 
2. Der Rat beschließt, dass fassadenseitig angeordnete Außengastronomieflächen 
durch Aufstellelemente an den Kopfseiten begrenzt werden können.  
Werden Elemente eingesetzt, um seheingeschränkte Personen an der Außengast-
ronomie vorbei zu leiten, sind diese verpflichtend und bis zur Gehbahn aufzustel-
len.  
Die Seite zur Gehbahn muss grundsätzlich in voller Breite freigehalten werden.  
3. Der Rat beschließt die verbindlichen Vorgaben „Gestaltung von Elementen der Au-
ßengastronomie“, die aus diesem Prozess hervorgegangen sind (siehe Anlage 3, 
Kapitel B II.). 
4. Der Rat nimmt das Gesamtdokument „Verbindlichen Vorgaben zur Anordnung und 
Gestaltung der Außengastronomie“ zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung 
dieses umzusetzen (siehe Anlage 3). 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine Übergangsfrist im Umsetzungskonzept 
festzusetzen und den zuständigen Gremien vorzulegen. Alle Flächen, die 2024 ge-
nehmigt waren, dürfen zunächst in gleicher Form und Größe betrieben werden. 
Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen nur die Flächen betrieben werden, die unter 
Berücksichtigung der neuen Restgehwegbreiten von mindestens 1,50 m bzw. 1,80 
m zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsabstände, genehmigt wurden. 
6. Das Beheizen von Außengastronomiebereichen ist nicht gestattet. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Bei Enthaltung der SPD und der PARTEI mehrheitlich gegen die Stimmen der AfD be-
schlossen.

Anlage 9, Vorabauszug aus dem Beschlussprotokoll Stadtentwicklungsausschuss 05.11.2024 zu 3408_2024

899 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss 
Frau Hill-Schmidt 
Telefon: (0221) 32834 
Fax:  (0221)  
E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de 
Datum: 06.12.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 30. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2024 
öffentlich 
  
6.11 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie, Hier: 
Qualitätsstandards  
3408/2024  
 
Änderungsantrag von SKE Intveen zu 3408/2024 betreffend "Regelwerk zur 
Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie"  
AN/1709/2024  
 
Beschluss:  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss verweist die Angelegenheit ohne Votum in die 
weiteren Gremien.  
 
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion DIE LINKE empfohlen. 
 
Anmerkung:  
Die Verweisung von einem Ausschuss an den Rat ist nicht möglich. Den Fraktio-
nen steht es frei, für den Rat einen entsprechenden Änderungsantrag zu stellen.

Anlage 11 Zeitachse Umsetzungkonzept

1150 Zeichen

1. Quartal 2025 2. Quartal 2025 3. Quartal 2025 4. Qua rtal 2025 2026 ff.             
Übergangsfrist startet: 
Außengastronomien können in der Regel nach den alten Regeln 
betrieben werden 
Übergangsfrist endet: 
Außengastronomien können nach den neuen Regeln 
betrieben werden 
In den digitalisierten Bereichen werden Außengastronomien nach Bedarf 
an die Straße oder die Fassade verlegt 
Außengastronomien werden im gesamten 
Stadtgebiet fassaden- oder straßenseitig verlegt 
1. Phase Rund 2.000 Anträge werden neu geprüft und zu einem Stichtag im 4. Quartal 2025 beschieden 
Außengastronomien werden stadtweit angeordnet 
Außengastronomien werden unter Berücksichtigung der neuen Restgehwegbreiten von 
mindestens 1,50 m oder 1,80 m zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsabstände betrieben 
Sitzen statt Parken 
Entscheidung für den weiteren 
Prozess erforderlich 
Vorlage in der Mitzeichnung 
2. Phase 
3. Phase 
Übergangsfrist endet: 
Außengastronomien müssen nach den neuen Regeln 
betrieben werden 
4. Phase 
Eine Neuanordnung der Außengastronomien wird begonnen 
Anlage 11 – Darstellung der Umsetzungsphasen vom Amt für öffentliche Ordnung

Anlage 5 Auszug BV Lindenthal vom 02.12.2024

2588 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon: (0221) 93313 
 
E-Mail: steffen.wagener1@stadt-
koeln.de 
Datum: 03.12.2024 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 02.12.2024 
öffentlich 
9.2.5 Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung der Außengastronomie,Hier: 
Qualitätsstandards 
3408/2024 
 
 
geänderter Beschluss: 
1. Der Rat nimmt das Ergebnis aus dem Erarbeitungsprozess zu den Qualitäts-
standards zur Kenntnis (siehe Anlage 2). 
2. Der Rat beschließt, dass fassadenseitig angeordnete Außengastronomieflä-
chen durch Aufstellelemente an den Kopfseiten begrenzt werden können.  
Werden Elemente eingesetzt, um seheingeschränkte Personen an der Außen-
gastronomie vorbei zu leiten, sind diese verpflichtend und bis zur Gehbahn auf-
zustellen.  
Die Seite zur Gehbahn muss grundsätzlich in voller Breite freigehalten werden.  
3. Der Rat beschließt die verbindlichen Vorgaben „Gestaltung von Elementen der 
Außengastronomie“, die aus diesem Prozess hervorgegangen sind (siehe An-
lage 3, Kapitel B II.). 
4. Der Rat nimmt das Gesamtdokument „Verbindlichen Vorgaben zur Anordnung 
und Gestaltung der Außengastronomie“ zur Kenntnis und beauftragt die Ver-
waltung dieses umzusetzen (siehe Anlage 3). 
5. Der Rat beauftragt die Verwaltung, eine Übergangsfrist im Umsetzungskonzept 
festzusetzen und den zuständigen Gremien vorzulegen. Alle Flächen, die 2024 
genehmigt waren, dürfen zunächst in gleicher Form und Größe betrieben wer-
den. Nach Ablauf der Übergangsfrist dürfen nur die Flächen betrieben werden, 
die unter Berücksichtigung der neuen Restgehwe gbreiten von mindestens 1,50

m bzw. 1,80 m zuzüglich der erforderlichen Sicherheitsabstände, genehmigt wur-
den.  
  
(Gemeinsamer mündlicher Ergänzungsantrag von Grüne, CDU, SPD, Linke 
und FDP) 
  
Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt die Vorlage zu den Stehti-
schen wie folgt zu ergänzen:   
  
Im Bereich der Gesamtstadt sind im Außenbereich Stehtische anstelle von 
Tischen und Stühlen erlaubt, wenn es sich um eine räumliche und zeitlich 
begrenzte Veranstaltung handelt (z. Bsp. ein Fußballspiel, Karnevals- oder 
Schützenumzug etc.) und auf den Flächen der genehmigten Außengastro-
nomie gestellt werden.   
  
Der Betrieb ohne Genehmigung für Außengastronomie kann für wiederkeh-
rende Veranstaltungen eine grundsätz liche jährliche Genehmigung für 
Stehtische erhalten, die den Vorgaben entsprechen. 
Abstimmungsergebnis: 
 
einstimmig zugestimmt  
 
mit einer Enthaltung (Grüne) 
 
nicht anwesend: Herr Hilgers (SPD, Frau Führer (CDU)

Beratungsverlauf (16)

21.11.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
21.11.2024 Wirtschaftsausschuss
TOP 1.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
26.11.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
28.11.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.11 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2024 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: verwiesen in nachfolgende Gremien (ohne Rücklauf)

Zur Sitzung
02.12.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.12.2024 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
05.12.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.11 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
05.12.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2024 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.12.2024 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
05.12.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2024 Rat
TOP 10.34 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3408/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.11.2024
Erstellt
30.10.2024 09:31