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V/0199/2012

Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster

Vorlagen 02.03.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2012, TOP 17

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0199/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster; 
6. Änderungssatzung zu den städtischen Verwaltungsgebühren 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
21.03.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mitsamt der Anla-
ge zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster wird beschlos-
sen. 
 
Begründung: 
 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Geb G NRW  können die Gemeinden und Gemei ndeverbände in ihrem 
Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene 
Gebührenordnungen (Satzungen) mit (abweichenden) Gebührensätzen erlassen.  Die Stadt 
Münster hat auf dieser Grundlage eine Verwaltungsgebührensatzung erla ssen (vom 19.12.1997). 
Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen zum einen der § 1 Abs. 2 der 
Verwaltungsgebührensatzung (Gebührentarif) und zum anderen Verwaltungsgebührentarife aus 
folgenden Bereichen angepasst werden: 
 
 Gesundheitsamt (Amt 53) 
 Amt für Wohnungswesen (Amt 64) 
 Tiefbauamt (Amt 66) 
 
Die empfohlenen Anpassungen bzw. Änderungen / Ergänzungen der Verwaltungsgebührensat-
zung einschließlich der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung stellen sich wie folgt dar: 
 
 Amt 62 – Vermessungs- und Katasteramt 
 
Bisheriger Wortlaut des § 1 Abs. 2 Gebührentarif (in der Fassung vom 15.07.2011): 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0199/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter 
Ruf: 
492 20 30 
E-Mail: 
WinterF@stadt-muenster.de  
Datum: 
02.03.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0199/2012 
 
„Für die Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten der Vermessungsverwaltung der Stadt Müns-
ter, die in dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für die Ve rmessungs- und Katasterbe-
hörden in Nordrhein -Westfalen vom 21.01.02 (GV. NRW 2002 S. 47) aufgeführt sind, gilt dieses 
Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung anstelle des anliegenden Tarifs.“ 
 
Geänderter Wortlaut des § 1 Abs. 2 Gebührentarif (als Beschlussvorlage V/0199/2012): 
 
„Für die Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten der Vermessungsverwaltung der Stadt Müns-
ter, die in der Anlage (VermWertT) der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen 
und die amtliche Grundstückswertermittlun g in Nordrhein -Westfalen (Vermessungs- und Werter-
mittlungsgebührenordnung – VermWertGebO vom 05.07.2010, GV. NRW S. 390) aufgeführt sind, 
gilt dieses Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung anstelle des anliegenden Tarifs.“ 
 
 
 Amt 53 – Gesundheitsamt 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung vom 15.07.2011) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(als Beschlussvorlage V/0199/2012) 
Gebühr 
€ 
   
Nr. 9.2 
Zeugnisse über ärztlichen Befund 
mit kurzer gutachtlicher Äußerung 
- Formbogengutachten - 
Nr. 9.2 
 
 
 
Textänderung: 
Zeugnisse über ärztlichen Befund 
und gutachtliche Stellungnahmen 
 
bisher: 
30,00 
bis 125,00 
 
neu: 
30,00 
bis 350,00 
   
Nr. 9.3 
Stellungnahme und Gutachten 
mit kurzer wissenschaftlicher 
Begründung 
Nr. 9.3 
 
 
 
Textneufassung: 
Amtshandlungen oder Leistungen 
ärztlicher Natur, die nach der GOÄ 
gebührenpflichtig sind 
- Gebühr nach GOÄ 
 
- Gebühr für Laborleistungen nach 
GOÄ 
 
bisher: 
75,00 
bis 200,00 
 
neu: 
 
 
1,9-facher Satz 
1,15-facher 
Satz 
   
Nr. 9.4 
Stellungnahme und Gutachten 
mit ausführlicher wissenschaftlicher 
Begründung 
Nr. 9.4 
 
 
 
Textneufassung: 
Amtshandlungen oder Leistungen 
zahnärztlicher Natur, die nach der 
GOZ gebührenpflichtig sind 
- Gebühr nach GOZ 
 
bisher: 
100,00 
bis 325,00 
 
neu: 
 
1,9-facher 
Satz 
   
Nr. 9.5 
Leistungen ärztlicher Natur, die 
nach der GOÄ in der jeweils 
geltenden Fassung gebührenpflic h-
tig 
sind (Sonderleistungen) 
Nr. 9.5 
entfällt ersatzlos 
 
 
 
entfällt; 
bisher: 
0,7 – 1,8 
-facher Satz 
für die … *)

- 3 - 
V/0199/2012 
Nr. 9.6 
Leistungen zahnärztlicher Natur, 
die nach der GOZ in der jeweils 
geltenden Fassung gebührenpflic h-
tig 
sind (Sonderleistungen) 
Nr. 9.6 
entfällt ersatzlos 
 
 
 
entfällt; 
bisher: 
0,7 – 2,3 
-facher Satz 
gemäß GOZ 
   
Nr. 9.7 
Leistungen ärztlicher oder zahnärz t-
licher Natur, die nach den 
amtlichen Gebührenordnungen ge- 
bührenpflichtig sind und bei denen 
ein Leistungsträger im Sinne … **) 
Nr. 9.7 
entfällt ersatzlos 
 
 
 
entfällt; 
bisher: 
1-facher Satz 
gemäß GOÄ, 
GOZ 
   
 
*) ... Abschnitte A, E, M, O, Q: 1,15 -fach gemäß GOÄ; für die übrigen Abschnitte 0,7 – 2,3-facher 
Satz gemäß GOÄ 
 
**) ... des § 12 des Ersten Sozialgesetuzbuches oder ein sonstiger öffentlich -rechtlicher Kostenträ-
ger die Zahlung leistet ( § 11 GOÄ, § 3 GOZ) 
 
Das Gesundheitsamt (Amt 53) passt mit seinen Empfehlungen die Gebührenstruktur aktuellen 
Begebenheiten an, denn mit Beginn des Jahres 2012 wurde ein neues Berechnungsverfahren für 
die Erstellung von ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten eingeführt. 
 
Eine Gebührenerhebung erfolgt nunmehr nach tatsächlich geleisteten Zeiteinheiten (in 15 Minuten-
Intervallen), so dass jetzt auch unterschiedliche Zeitbedarfe innerhalb der gleichen Unters u-
chungsart berücksichtigt werden können. Zuvor wurde die Gebühr durch Annahme eines durc h-
schnittlichen Zeitaufwandes für bestimmte Untersuchungsgründe (z. B. Einstellungsun tersuchung, 
Kurattest, Beihilfeangelegenheiten etc.) pauschal ermittelt. Die Änderung der Gebührenstruktur 
ermöglicht somit die notwendige Flexibilität. 
 
 
 Amt 64 – Amt für Wohnungswesen 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung vom 15.07.2011) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(als Beschlussvorlage V/0199/2012) 
Gebühr 
€ 
   
Nr. 10.3 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Mietwohnraum- 
förderung 
Nr. 10.3 
Textergänzung: 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Mietwohnraum- 
förderung (einschließlich je einer 
Ortsbesichtigung für die Rohbau- 
abnahme und für die Bezugs- 
fertigkeitsbescheinigung) 
 
unverändert 
gegenüber 
bisheriger 
Fassung: 
0,5 % der 
Fördersumme 
   
Nr. 10.4 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.4 
Zusätzlich erforderliche Ortsbesichti- 
gungen im Rahmen der Mietwohn- 
raumförderung für die Erteilung der 
Rohbau- bzw. Bezugsfertigkeitsbe- 
scheinigung 
 
neu: 
300,00 
je Ortstermin 
   
Nr. 10.5 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.5 
Erteilung von Änderungsbescheiden 
im Rahmen der Mietwohnraum- 
förderung 
- aufgrund baulicher Änderungen 
 
neu: 
 
 
200,00

- 4 - 
V/0199/2012 
 
 
- aufgrund einer Änderung der 
   Finanzierung je nach Aufwand 
je geänderter WE 
100,00 
bis 300,00 
je Bescheid 
   
Nr. 10.6 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.6 
Erteilung einer Bescheinigung im 
Rahmen von Zinssenkungsanträgen 
für geförderte Eigentumsmaßnahmen 
- bei Unterschreitung der 
   Einkommensgrenze 
- bei Überschreitung der 
   Einkommensgrenze 
 
neu: 
 
 
 
20,00 
 
40,00 
   
Nr. 10.7 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 10.7 
Nachträgliche Genehmigung zum 
Ausbau öffentlich geförderter 
Eigenheime 
 
neu: 
100,00 
   
 
 
Zu Ziffer 10.4 und 10.5 
 
Mit dem Verwaltungsgebührentarif zu Ziffer 10.3 sind grundsätzlich sämtliche Verfahrensschritte 
bei der Bewilligung von öffentlichen Mitteln im Rahmen der Mietwohnraumför derung bis hin zur 
Bezugsfertigkeit abgedeckt. In der letzten Zeit häufen sich jedoch die Fälle, bei denen in erhebl i-
chem Umfang zusätzliche Besichtigungstermine vor Ort sowie Prüfungen von Änderungsplanu n-
gen verbunden mit der Erstellung von Änderungsbesch eiden erfolgen müssen. Der Verwaltung s-
aufwand hierfür ist so erheblich, dass es gerechtfertigt ist, zukünftig für diese zusätzlichen Verwa l-
tungsleistungen die unter Ziffer 10.4 und 10.5 genannten Gebühren zu erheben. 
 
Zu Ziffer 10.6 
 
Bislang wurden auf Bas is der Verwaltungsgebührenordnung des Landes (AVerwGebO NRW, Ta-
rifstelle 29) für die Erteilung dieser Bescheinigungen eine Gebühr von 10 € je Fall erhoben. Diese 
Gebühr ist nicht ansatzweise kostendeckend. Dagegen haben die Antragsteller einen erheblichen 
wirtschaftlichen Vorteil, der darin besteht, die öffentlichen Baudarlehen weiterhin zinslos bzw. deut-
lich zinsverbilligt in Anspruch nehmen zu können. Es ist daher gerechtfertigt, die Gebühr einerseits 
unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen  zu splitten und andererseits auf die genannten 
Beträge anzuheben. 
 
Zu Ziffer 10.7 
 
Eine Gebühr für diese Verwaltungsleistung wurde bislang nicht separat erhoben; sie war i m Ver-
waltungsgebührentarif gemäß Ziffer 10.1 enthalten. Auch hier häufen sich die Anträge, die zudem 
einen erheblichen Prüfungsaufwand insbesondere eine erneute Prüfung de r Wohnfläche und zur 
Tragbarkeit der Belastung erfordern. Es ist daher gerechtfertigt, hierfür zukünftig eine gesonderte 
Gebühr zu erheben. 
 
 
 Amt 66 – Tiefbauamt 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung vom 15.07.2011) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(als Beschlussvorlage V/0199/2012) 
Gebühr 
€ 
   
Nr. 5. 
Bescheinigungen über Anliegerbei- 
träge und beitragsähnliche Entgelte 
Nr. 5. 
entfällt ersatzlos 
entfällt; 
bisher: 
54,50

- 5 - 
V/0199/2012 
Nr. 6 
Leistungen im Zusammenhang mit 
der Inanspruchnahme von öffent- 
lichen Verkehrsflächen 
Nr. 6 wird zu Nr. 5 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (vom 15.07.11) 
 
   
Nr. 6.1 
Leitungsverlegungen 
Nr. 6.1 
entfällt ersatzlos 
 
   
Nr. 6.1.1 Nr. 6.1.1 entfällt; 
Leitungen mit einer Länge von bis 
zu 50 m incl. Querungen 
entfällt ersatzlos bisher: 
530,00 
   
mit Beteiligung des Umweltamtes 
und/oder des Amtes für Grünflächen 
und Naturschutz (z.B. bei Wasser- 
schutz- und/oder Landschaft s-
schutz- 
gebieten) zusätzlich 
entfällt ersatzlos bisher: 
+155,00 
= 685,00 
   
Nr. 6.1.2 Nr. 6.1.2 entfällt; 
Leitungen mit einer Länge von über 
50 m 
entfällt ersatzlos bisher: 
725,00 
   
mit Beteiligung des Umweltamtes 
und/oder des Amtes für Grünflächen 
und Naturschutz zusätzlich 
entfällt ersatzlos bisher: 
+255,00 
= 980,00 
   
Nr. 6.2 
Mitverlegung von Leitungen 
Nr. 6.2 wird zu Nr. 5.2 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (vom 15.07.11) 
 
   
Nr. 6.2.1 
Verlegung von 2 Leitungen, für die 
2. Leitung 
Nr. 6.2.1 wird zu Nr. 5.2.1 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (vom 15.07.11) 
bisher:  50% 
der Gebühr 
von 6.1.1 
oder 6.1.2 
neu:  50% 
der Gebühr 
von 5.1.2 
oder 5.1.3 
Nr. 6.2.2 
Verlegung von mehr als 2 
Leitungen, für jede weitere Leitung 
Nr. 6.2.2 wird zu Nr. 5.2.2 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (vom 15.07.11) 
bisher:  30% 
der Gebüh r von 
6.1.1 
oder 6.1.2 
neu:  30% 
der Gebühr 
von 5.1.2 
oder 5.1.3 
   
Nr. 6.3 
Zustimmung zur Leitungsverlegung 
nach dem Telekommunikations- 
gesetz 
Nr. 6.3 wird zu Nr. 5.1 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (vom 15.07.11) 
 
   
Nr. 6.3.1 
Schaltschränke 
Nr. 6.3.1 wird zu Nr. 5.1.1 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (vom 15.07.11) 
unverändert 
gegenüber 
bisheriger 
Fassung: 
100,00

- 6 - 
V/0199/2012 
Nr. 6.3.2 
Leitungen mit einer Länge von bis 
zu 50 m inkl. Straßenquerungen 
Nr. 6.3.2 wird zu Nr. 5.1.2 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (vom 15.07.11) 
unverändert 
gegenüber 
bisheriger 
Fassung: 
150,00 
   
Nr. 6.3.3 
Leitungen mit einer Länge von über 
50 m 
Nr. 6.3.3 wird zu Nr. 5.1.3 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (vom 15.07.11) 
unverändert 
gegenüber 
bisheriger 
Fassung: 
75,00 
+1,50 je 
lfd. m 
Nr. 6.4 
Rahmenverträge (generelle 
Regelungen bei wiederkehrenden 
Inanspruchnahmen z. B. durch die 
Telekom, Post etc.) 
Für Nachträge 
Nr. 6.4 wird zu Nr. 5.3 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (vom 15.07.11) 
unverändert 
gegenüber 
bisheriger 
Fassung: 
1.000,00 
100,00 
   
 
 
Die Bescheinigungen über Anliegerbeiträge und beitragsähnliche Entgelte gemäß Ziffer 5 werden 
künftig über die Ziffer 3 Auskünfte (schriftlich) des Verwaltungsgebührentarifs abgehandelt. 
 
 
Mit der letzten (5.) Änderung der Verwaltungsgebührensatzung wurden die Tarife für die  Leitungs-
verlegung überarbeitet und so auch mit der Satzung richtig beschlossen. In der Zusammenstellung 
der Tarif e gemäß Fassung vom 15.07.20 11 sind neben den neuen Tarifen allerdings auch alte 
Tarife aufgeführt. Die Zusammenstellung ist daher zu aktualisieren bzw. zu ändern. 
 
 
Weitere Ergänzungen 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung vom 15.07.2011) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(als Beschlussvorlage V/0199/2012) 
Gebühr 
€ 
   
Nr. 7 
Bewilligungen, Erlaubnisse, 
Genehmigungen, Gestattungen 
und andere entsprechende zum 
unmittelbaren Nutzen der 
Beteiligten vorgenommene Amt s-
handlungen, soweit dafür nicht 
eine andere Gebühr oder Gebü h-
renfreiheit vorgeschrieben ist 
Nr. 7 
Textergänzung: 
Bewilligungen, Erlaubnisse, 
Genehmigungen, Gestattungen, 
Versendung von Akten 
und andere entsprechende zum 
unmittelbaren Nutzen der 
Beteiligten vorgenommene Amt s-
handlungen, soweit dafür nicht 
eine andere Gebühr oder Gebühre n-
freiheit vorgeschrieben ist 
 
 
unverändert 
gegenüber 
bisheriger 
Fassung: 
1,50 
bis 2.000,00 
   
 
 
Es kommt häufiger vor, dass auswärtige Rechtsanwälte Akteneinsicht in ihren Kanzleiräumen b e-
gehren. Zu diesem Zweck wird die Originalakte paginiert, kopiert und zur Post gegeben. Bislang 
wird jedoch der Aufwand für diese Tätigkeit nicht über den Verwaltungsgebührentarif abgegolten. 
Der Aufwand umfasst mithin den personellen Zeitbedarf für die Ers tellung von Ersatzakten gemäß 
Aktenordnung der Stadt Münster wie auch für die Vorbereitung der Versendung sowie Porto - und 
Materialkosten.

- 7 - 
V/0199/2012 
Begründung im Weiteren 
 
Die Anpassung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt 
Münster ist auch mit Blick auf die andauernde Haushaltskonsolidierung erforderlich und angemes-
sen. Die Angemessenheit der Verwaltungsgebührenerhöhung wird durch § 3 GebG NRW gestützt, 
wonach ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat zwischen der den Ve rwaltungsaufwand 
berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert 
oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits. 
 
I. V. 
 
gez. Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage

Beratungsverlauf (2)

21.03.2012 Hauptausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
21.03.2012 Rat
TOP 17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0199/2012
Typ
Vorlagen
Datum
02.03.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37