V/0199/2012
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
14360 Zeichen
V/0199/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster; 6. Änderungssatzung zu den städtischen Verwaltungsgebühren Beratungsfolge 21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 21.03.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mitsamt der Anla- ge zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster wird beschlos- sen. Begründung: Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Geb G NRW können die Gemeinden und Gemei ndeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit (abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt Münster hat auf dieser Grundlage eine Verwaltungsgebührensatzung erla ssen (vom 19.12.1997). Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen zum einen der § 1 Abs. 2 der Verwaltungsgebührensatzung (Gebührentarif) und zum anderen Verwaltungsgebührentarife aus folgenden Bereichen angepasst werden: Gesundheitsamt (Amt 53) Amt für Wohnungswesen (Amt 64) Tiefbauamt (Amt 66) Die empfohlenen Anpassungen bzw. Änderungen / Ergänzungen der Verwaltungsgebührensat- zung einschließlich der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung stellen sich wie folgt dar: Amt 62 – Vermessungs- und Katasteramt Bisheriger Wortlaut des § 1 Abs. 2 Gebührentarif (in der Fassung vom 15.07.2011): Vorlagen-Nr.: V/0199/2012 Auskunft erteilt: Herr Winter Ruf: 492 20 30 E-Mail: WinterF@stadt-muenster.de Datum: 02.03.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0199/2012 „Für die Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten der Vermessungsverwaltung der Stadt Müns- ter, die in dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für die Ve rmessungs- und Katasterbe- hörden in Nordrhein -Westfalen vom 21.01.02 (GV. NRW 2002 S. 47) aufgeführt sind, gilt dieses Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung anstelle des anliegenden Tarifs.“ Geänderter Wortlaut des § 1 Abs. 2 Gebührentarif (als Beschlussvorlage V/0199/2012): „Für die Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten der Vermessungsverwaltung der Stadt Müns- ter, die in der Anlage (VermWertT) der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlun g in Nordrhein -Westfalen (Vermessungs- und Werter- mittlungsgebührenordnung – VermWertGebO vom 05.07.2010, GV. NRW S. 390) aufgeführt sind, gilt dieses Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung anstelle des anliegenden Tarifs.“ Amt 53 – Gesundheitsamt Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung vom 15.07.2011) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (als Beschlussvorlage V/0199/2012) Gebühr € Nr. 9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung - Formbogengutachten - Nr. 9.2 Textänderung: Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachtliche Stellungnahmen bisher: 30,00 bis 125,00 neu: 30,00 bis 350,00 Nr. 9.3 Stellungnahme und Gutachten mit kurzer wissenschaftlicher Begründung Nr. 9.3 Textneufassung: Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ gebührenpflichtig sind - Gebühr nach GOÄ - Gebühr für Laborleistungen nach GOÄ bisher: 75,00 bis 200,00 neu: 1,9-facher Satz 1,15-facher Satz Nr. 9.4 Stellungnahme und Gutachten mit ausführlicher wissenschaftlicher Begründung Nr. 9.4 Textneufassung: Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der GOZ gebührenpflichtig sind - Gebühr nach GOZ bisher: 100,00 bis 325,00 neu: 1,9-facher Satz Nr. 9.5 Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflic h- tig sind (Sonderleistungen) Nr. 9.5 entfällt ersatzlos entfällt; bisher: 0,7 – 1,8 -facher Satz für die … *) - 3 - V/0199/2012 Nr. 9.6 Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der GOZ in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflic h- tig sind (Sonderleistungen) Nr. 9.6 entfällt ersatzlos entfällt; bisher: 0,7 – 2,3 -facher Satz gemäß GOZ Nr. 9.7 Leistungen ärztlicher oder zahnärz t- licher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen ge- bührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne … **) Nr. 9.7 entfällt ersatzlos entfällt; bisher: 1-facher Satz gemäß GOÄ, GOZ *) ... Abschnitte A, E, M, O, Q: 1,15 -fach gemäß GOÄ; für die übrigen Abschnitte 0,7 – 2,3-facher Satz gemäß GOÄ **) ... des § 12 des Ersten Sozialgesetuzbuches oder ein sonstiger öffentlich -rechtlicher Kostenträ- ger die Zahlung leistet ( § 11 GOÄ, § 3 GOZ) Das Gesundheitsamt (Amt 53) passt mit seinen Empfehlungen die Gebührenstruktur aktuellen Begebenheiten an, denn mit Beginn des Jahres 2012 wurde ein neues Berechnungsverfahren für die Erstellung von ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten eingeführt. Eine Gebührenerhebung erfolgt nunmehr nach tatsächlich geleisteten Zeiteinheiten (in 15 Minuten- Intervallen), so dass jetzt auch unterschiedliche Zeitbedarfe innerhalb der gleichen Unters u- chungsart berücksichtigt werden können. Zuvor wurde die Gebühr durch Annahme eines durc h- schnittlichen Zeitaufwandes für bestimmte Untersuchungsgründe (z. B. Einstellungsun tersuchung, Kurattest, Beihilfeangelegenheiten etc.) pauschal ermittelt. Die Änderung der Gebührenstruktur ermöglicht somit die notwendige Flexibilität. Amt 64 – Amt für Wohnungswesen Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung vom 15.07.2011) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (als Beschlussvorlage V/0199/2012) Gebühr € Nr. 10.3 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Mietwohnraum- förderung Nr. 10.3 Textergänzung: Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Mietwohnraum- förderung (einschließlich je einer Ortsbesichtigung für die Rohbau- abnahme und für die Bezugs- fertigkeitsbescheinigung) unverändert gegenüber bisheriger Fassung: 0,5 % der Fördersumme Nr. 10.4 bisher nicht vorhanden Neu: Nr. 10.4 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichti- gungen im Rahmen der Mietwohn- raumförderung für die Erteilung der Rohbau- bzw. Bezugsfertigkeitsbe- scheinigung neu: 300,00 je Ortstermin Nr. 10.5 bisher nicht vorhanden Neu: Nr. 10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der Mietwohnraum- förderung - aufgrund baulicher Änderungen neu: 200,00 - 4 - V/0199/2012 - aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand je geänderter WE 100,00 bis 300,00 je Bescheid Nr. 10.6 bisher nicht vorhanden Neu: Nr. 10.6 Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen - bei Unterschreitung der Einkommensgrenze - bei Überschreitung der Einkommensgrenze neu: 20,00 40,00 Nr. 10.7 bisher nicht vorhanden Neu: Nr. 10.7 Nachträgliche Genehmigung zum Ausbau öffentlich geförderter Eigenheime neu: 100,00 Zu Ziffer 10.4 und 10.5 Mit dem Verwaltungsgebührentarif zu Ziffer 10.3 sind grundsätzlich sämtliche Verfahrensschritte bei der Bewilligung von öffentlichen Mitteln im Rahmen der Mietwohnraumför derung bis hin zur Bezugsfertigkeit abgedeckt. In der letzten Zeit häufen sich jedoch die Fälle, bei denen in erhebl i- chem Umfang zusätzliche Besichtigungstermine vor Ort sowie Prüfungen von Änderungsplanu n- gen verbunden mit der Erstellung von Änderungsbesch eiden erfolgen müssen. Der Verwaltung s- aufwand hierfür ist so erheblich, dass es gerechtfertigt ist, zukünftig für diese zusätzlichen Verwa l- tungsleistungen die unter Ziffer 10.4 und 10.5 genannten Gebühren zu erheben. Zu Ziffer 10.6 Bislang wurden auf Bas is der Verwaltungsgebührenordnung des Landes (AVerwGebO NRW, Ta- rifstelle 29) für die Erteilung dieser Bescheinigungen eine Gebühr von 10 € je Fall erhoben. Diese Gebühr ist nicht ansatzweise kostendeckend. Dagegen haben die Antragsteller einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil, der darin besteht, die öffentlichen Baudarlehen weiterhin zinslos bzw. deut- lich zinsverbilligt in Anspruch nehmen zu können. Es ist daher gerechtfertigt, die Gebühr einerseits unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen zu splitten und andererseits auf die genannten Beträge anzuheben. Zu Ziffer 10.7 Eine Gebühr für diese Verwaltungsleistung wurde bislang nicht separat erhoben; sie war i m Ver- waltungsgebührentarif gemäß Ziffer 10.1 enthalten. Auch hier häufen sich die Anträge, die zudem einen erheblichen Prüfungsaufwand insbesondere eine erneute Prüfung de r Wohnfläche und zur Tragbarkeit der Belastung erfordern. Es ist daher gerechtfertigt, hierfür zukünftig eine gesonderte Gebühr zu erheben. Amt 66 – Tiefbauamt Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung vom 15.07.2011) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (als Beschlussvorlage V/0199/2012) Gebühr € Nr. 5. Bescheinigungen über Anliegerbei- träge und beitragsähnliche Entgelte Nr. 5. entfällt ersatzlos entfällt; bisher: 54,50 - 5 - V/0199/2012 Nr. 6 Leistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von öffent- lichen Verkehrsflächen Nr. 6 wird zu Nr. 5 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (vom 15.07.11) Nr. 6.1 Leitungsverlegungen Nr. 6.1 entfällt ersatzlos Nr. 6.1.1 Nr. 6.1.1 entfällt; Leitungen mit einer Länge von bis zu 50 m incl. Querungen entfällt ersatzlos bisher: 530,00 mit Beteiligung des Umweltamtes und/oder des Amtes für Grünflächen und Naturschutz (z.B. bei Wasser- schutz- und/oder Landschaft s- schutz- gebieten) zusätzlich entfällt ersatzlos bisher: +155,00 = 685,00 Nr. 6.1.2 Nr. 6.1.2 entfällt; Leitungen mit einer Länge von über 50 m entfällt ersatzlos bisher: 725,00 mit Beteiligung des Umweltamtes und/oder des Amtes für Grünflächen und Naturschutz zusätzlich entfällt ersatzlos bisher: +255,00 = 980,00 Nr. 6.2 Mitverlegung von Leitungen Nr. 6.2 wird zu Nr. 5.2 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (vom 15.07.11) Nr. 6.2.1 Verlegung von 2 Leitungen, für die 2. Leitung Nr. 6.2.1 wird zu Nr. 5.2.1 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (vom 15.07.11) bisher: 50% der Gebühr von 6.1.1 oder 6.1.2 neu: 50% der Gebühr von 5.1.2 oder 5.1.3 Nr. 6.2.2 Verlegung von mehr als 2 Leitungen, für jede weitere Leitung Nr. 6.2.2 wird zu Nr. 5.2.2 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (vom 15.07.11) bisher: 30% der Gebüh r von 6.1.1 oder 6.1.2 neu: 30% der Gebühr von 5.1.2 oder 5.1.3 Nr. 6.3 Zustimmung zur Leitungsverlegung nach dem Telekommunikations- gesetz Nr. 6.3 wird zu Nr. 5.1 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (vom 15.07.11) Nr. 6.3.1 Schaltschränke Nr. 6.3.1 wird zu Nr. 5.1.1 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (vom 15.07.11) unverändert gegenüber bisheriger Fassung: 100,00 - 6 - V/0199/2012 Nr. 6.3.2 Leitungen mit einer Länge von bis zu 50 m inkl. Straßenquerungen Nr. 6.3.2 wird zu Nr. 5.1.2 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (vom 15.07.11) unverändert gegenüber bisheriger Fassung: 150,00 Nr. 6.3.3 Leitungen mit einer Länge von über 50 m Nr. 6.3.3 wird zu Nr. 5.1.3 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (vom 15.07.11) unverändert gegenüber bisheriger Fassung: 75,00 +1,50 je lfd. m Nr. 6.4 Rahmenverträge (generelle Regelungen bei wiederkehrenden Inanspruchnahmen z. B. durch die Telekom, Post etc.) Für Nachträge Nr. 6.4 wird zu Nr. 5.3 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (vom 15.07.11) unverändert gegenüber bisheriger Fassung: 1.000,00 100,00 Die Bescheinigungen über Anliegerbeiträge und beitragsähnliche Entgelte gemäß Ziffer 5 werden künftig über die Ziffer 3 Auskünfte (schriftlich) des Verwaltungsgebührentarifs abgehandelt. Mit der letzten (5.) Änderung der Verwaltungsgebührensatzung wurden die Tarife für die Leitungs- verlegung überarbeitet und so auch mit der Satzung richtig beschlossen. In der Zusammenstellung der Tarif e gemäß Fassung vom 15.07.20 11 sind neben den neuen Tarifen allerdings auch alte Tarife aufgeführt. Die Zusammenstellung ist daher zu aktualisieren bzw. zu ändern. Weitere Ergänzungen Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung vom 15.07.2011) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (als Beschlussvorlage V/0199/2012) Gebühr € Nr. 7 Bewilligungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Gestattungen und andere entsprechende zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amt s- handlungen, soweit dafür nicht eine andere Gebühr oder Gebü h- renfreiheit vorgeschrieben ist Nr. 7 Textergänzung: Bewilligungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Gestattungen, Versendung von Akten und andere entsprechende zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amt s- handlungen, soweit dafür nicht eine andere Gebühr oder Gebühre n- freiheit vorgeschrieben ist unverändert gegenüber bisheriger Fassung: 1,50 bis 2.000,00 Es kommt häufiger vor, dass auswärtige Rechtsanwälte Akteneinsicht in ihren Kanzleiräumen b e- gehren. Zu diesem Zweck wird die Originalakte paginiert, kopiert und zur Post gegeben. Bislang wird jedoch der Aufwand für diese Tätigkeit nicht über den Verwaltungsgebührentarif abgegolten. Der Aufwand umfasst mithin den personellen Zeitbedarf für die Ers tellung von Ersatzakten gemäß Aktenordnung der Stadt Münster wie auch für die Vorbereitung der Versendung sowie Porto - und Materialkosten. - 7 - V/0199/2012 Begründung im Weiteren Die Anpassung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster ist auch mit Blick auf die andauernde Haushaltskonsolidierung erforderlich und angemes- sen. Die Angemessenheit der Verwaltungsgebührenerhöhung wird durch § 3 GebG NRW gestützt, wonach ein angemessenes Verhältnis zu bestehen hat zwischen der den Ve rwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0199/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.03.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37