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V/0793/2018

Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz)"

Vorlagen 24.08.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.10.2018, TOP 22

Beschlussvorlage

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V_0793_2018_Anlage_Allgemeiner_Rahmen

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Anlage A

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Beschlussvorlage

7098 Zeichen

V/0793/2018 
V/0793/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die 
städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.09.2018 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
   09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
   09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
   10.10.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   10.10.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen 
(vgl. § 46 Abs. 3 Schulgesetz)“ - im Folgenden Allgemeiner Rahmen genannt - wird in folgenden 
Punkten geändert: 
 
1. Ziffer 1.1 „Grundschulen“  
 
a)  „Stadtbezirk Mitte-Nordost“ 
Dreifaltigkeitsschule     Zahl der Eingangsklassen: 3“ 
 
b) „Stadtbezirk Nord“ 
Fußnote zur Melanchthonschule 
„1) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden  
Schülerinnen und Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen 
Ministerium festgelegten Klassenfrequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt.“  
 
c) „Stadtbezirk Südost“ 
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord  Zahl der Eingangsklassen: 2 
Nikolaischule Wolbeck    Zahl der Eingangsklassen: 2“ 
Amt für Schule und 
Weiterbildung 
 
30.08.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Meyering 
Telefon: 492-4056 
Meyering@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0793/2018 
 
2. Ziffer 2.2 „Realschulen“  
 
Die Fürstin-von-Gallitzin-Schule wird seit dem 01.08.2015 auslaufend aufgelöst und daher 
bei der Aufzählung der Realschulen nicht mehr aufgeführt  
 
3. Ziffer 2.4 „Gesamtschulen“  
 
Der Schulname „Städtische Gesamtschule Münster-Ost“ wird geändert in „Mathilde-Anneke-
Gesamtschule“  
 
4. Ziffern 1.1 und 2.1 bis 2.7, Anmerkung 
 
Die Bezeichnung „Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW“ wird durch „für das 
Schulwesen zuständige Ministerium“ ersetzt. 
 
 
Begründung: 
 
§ 46 Schulgesetz NRW gibt dem Schulträger die Möglichkeit, den allgemeinen Rahmen für die Auf-
nahme von Schülerinnen und Schüler näher zu bestimmen. Der Rat der Stadt Münster hat hiervon 
in der Vergangenheit, zuletzt mit Ratsbeschluss vom 14.12.2016, Gebrauch gemacht und für die 
städtischen Schulen die Zahl der Eingangsklassen festgelegt. Einige in der Zwischenzeit getroffene 
Maßnahmen der Schulträgerin Stadt Münster machen es erforderlich, diese Regelung zu ergänzen. 
 
Zu 1 a): Erhöhung der Aufnahmekapazität der Dreifaltigkeitsschule 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 25.03.2015 die Verwaltung mit der Erarbeitung 
der planerischen Rahmenbedingungen einschl. Kostenermittlung für die Erweiterung des Schulge-
bäudes der Dreifaltigkeitsschule für eine dauerhafte Dreizügigkeit beauftragt (Vorlagen an Rat bzw. 
Dringlichkeitsentscheidung V/0111/2015/1. Erg., D/0011/2015, V/0590/2015, V/0281/2017).  
 
Die Baumaßnahme befindet sich in der Ausführungsphase. Seit Februar 2018 wird die Dreifaltigkeits-
schule im ehemaligen Gebäude des Abendgymnasiums an der Wienburgstraße untergebracht. Der 
Einzug in das ausgebaute Schulgebäude der Dreifaltigkeitsschule kann voraussichtlich im Sommer 
2019 erfolgen. 
 
Die Dreifaltigkeitsschule bildet bereits seit dem Schuljahr 2013/2014 jeweils drei Eingangsklassen. 
Um den formalen Voraussetzungen zu entsprechen, soll der Allgemeine Rahmen angepasst und die 
Aufnahmekapazität der Dreifaltigkeitsschule von 2 auf 3 Eingangsklassen erhöht werden. 
 
Die Bezirksregierung Münster wurde mit Schreiben vom 07.05.2018 über die beabsichtigte Erhöhung 
der Aufnahmekapazität auf 3 Eingangsklassen informiert. 
 
Zu 1 b): Abweichender Klassenfrequenzhöchstwert an der Melanchthonschule 
 
Mit der Beschlussvorlage V/0116/2017 hat der Rat in seiner Sitzung am 22.02.2017 der Begrenzung 
der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler auf 
22 je Klasse mit Wirkung ab dem Schuljahr 2017/2018 zugestimmt. Mit dieser Vorlage wird der All-
gemeine Rahmen dem Beschluss des Rates angepasst.

- 3 - 
V/0793/2018 
Zu 1 c): Aufnahme der Städtischen Grundschule Wolbeck-Nord in den Allgemeinen Rahmen               
und Verringerung der Aufnahmekapazität der Nikolaischule Wolbeck 
 
Mit der Vorlage V/0202/2018 hat der Rat in seiner Sitzung am 16.05.2018 die Errichtung einer 2-
zügigen Grundschule am Standort Grenkuhlenweg 21 zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 be-
schlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 2 Eingangsklassen auf.  Die Aufnahmekapazität der Nikolai-
schule wird parallel zum Gründungszeitpunkt der Grundschule Wolbeck-Nord für das Schuljahr 
2019/2020 um 2 auf 2 Eingangsklassen reduziert, um den Aufbau der neuen Grundschule zu ermög-
lichen. 
 
Der Rat hat beschlossen, dass die notwendige Anpassung des Allgemeinen Rahmens nach Ab-
schluss des Genehmigungsverfahrens erfolgt. Der Antrag auf Genehmigung der Errichtung der 2-
zügigen Städtischen Grundschule Wolbeck-Nord und der Reduzierung der Aufnahmekapazität der 
Nikolaischule Wolbeck wurde zwischenzeitlich gestellt. Die Aushändigung der Genehmigung durch 
die Bezirksregierung an die Stadt Münster soll in Kürze erfolgen. Weil die Änderung des Allgemeinen 
Rahmens vor den Anmeldeterminen, die in der Zeit vom 05.11. bis 09.11.2018 stattfinden, erfolgen 
muss, ist es aufgrund der Sitzungstermine des Rates erforderlich, bereits vor dem offiziellen Ab-
schluss des Genehmigungsverfahrens den Änderungsbeschluss herbeizuführen. 
 
Zu 2: Streichung der Fürstin-von-Gallitzin-Schule 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung am 10.12.2014 mit der Vorlage 0850/2014 2. Erg. beschlossen, dass 
die Fürstin-von-Gallitzin-Realschule gemäß § 81 Absatz 2 Schulgesetz NRW mit Wirkung zum 
01.08.2015 (Schuljahresbeginn 2015/2016) auslaufend aufgelöst wird, sodass seit diesem Zeitpunkt 
keine Eingangsklassen mehr gebildet werden. Aus diesem Grund ist die Fürstin-von-Gallitzin-Schule 
aus dem Text zu streichen. 
 
Zu 3: Änderung des Schulnamens der Gesamtschule Münster-Ost in Mathilde-Anneke-
Gesamtschule, Städtische Gesamtschule 
 
Der Rat hat mit der Vorlage V/0865/2017 in seiner Sitzung am 13.12.2017 beschlossen, dass die Ge-
samtschule Münster-Ost mit Wirkung zum 05.02.2018 die Bezeichnung „Mathilde-Anneke-
Gesamtschule, Städtische Gesamtschule“ erhält. Die Änderung ist im Allgemeinen Rahmen vorzu-
nehmen. 
 
Zu 4.: Änderung der Bezeichnung des Ministeriums 
 
Das „Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW“ wurde umbenannt in „Ministerium für Schule 
und Bildung NRW“. Um künftig Änderungen des Allgemeinen Rahmens wegen Änderung der Ministe-
riumsbezeichnung zu vermeiden, wird, angelehnt an § 128 Abs. 2 Schulgesetz NRW, die Bezeich-
nung „für das Schulwesen zuständige Ministerium“ verwendet. 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 Anlage A zur Vorlage V/0793/2018 
 Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die 
städtischen Schulen Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schulen“

V_0793_2018_Anlage_Allgemeiner_Rahmen

9408 Zeichen

1 
 
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen 
 
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern 
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am 
 
•  02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und 
       Ergänzung vom 27.10.1983), 
• 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 3 95/89 - Schul. - vom 14.11.1989), 
• 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an de n Rat Nr. 1265/2000 vom 15.11.2000 mit 
       Ergänzung E 1 vom 07.12.2000), 
• 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 1420/2001), 
• 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 765/2002), 
• 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 104/2007), 
• 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 501/2007),  
• 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 870/2010), 
• 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlagen an den Rat Nrn.  743/2011 und 743/2011/1), 
• 08.02.2012 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 943/2011), 
• 13.03.2013 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0101/2013), 
• 10.09.2014 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0455/2014), 
• 14.12.2016 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0950/2016), 
• 10.10.2018 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0793/2018) 
 
den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen 
(vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ beschlossen. 
 
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern: 
 
1.  Grundschulen 
 
1.1  Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichtigung des vom 
Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums 
festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt 
festgelegt:  
 
Stadtbezirk Mitte-Altstadt     Zahl der Eingangskla ssen 
 
Martinischule       2 
Aegidii-Ludgeri-Schule      1 
zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse 
 
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring 
 
Kreuzschule       2 
Martin-Luther-Schule      2 
Bodelschwinghschule      2 
Overbergschule      2 
Johannisschule      2  
 
Stadtbezirk Mitte-Süd 
 
Hermannschule      2 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule     2 
Matthias-Claudius-Schule     3 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule    3 
 
Stadtbezirk Mitte-Nordost 
 
Dreifaltigkeitsschule      2 3 
Thomas-Morus-Schule      3 
Pötterhoekschule      2 
Mauritzschule       2  
Anlage 1 zur Vorlage V/0793/2018

2 
 
Stadtbezirk West      Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge  3 
Wartburgschule      4 
Michaelschule       4 
Mosaik-Schule       3 
Theresienschule      2 
Marienschule Roxel      4 
Peter-Wust-Schule      3 
Ludgerusschule Albachten     3 
 
Stadtbezirk Nord 
 
Grundschule Sprakel      2 
Paul-Schneider-Schule      3 
Grundschule am Kinderbach     2 
Grundschule Kinderhaus-West     4 
Melanchthonschule      2
1)  
Norbertschule       3 
 
Stadtbezirk Ost 
 
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer     1 
Matthias-Claudius-Schule Handorf    2 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf    2 
Pleisterschule       2 
Margaretenschule      2 
 
Stadtbezirk Südost 
 
Idaschule       4 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde  2 
Eichendorffschule Angelmodde     3 
Nikolaischule Wolbeck      4 2 
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord  2 
 
Stadtbezirk Hiltrup 
 
Marienschule Hiltrup      2 
Clemensschule Hiltrup      2 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup     2 
Ludgerusschule Hiltrup      4 
Grundschule Loevelingloh     1 
Davertschule Amelsbüren     3   
 
 
1.2  In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers 
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden. 
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber 
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1)  Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melancht honschule aufzunehmenden Schülerin- 
nen und Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium fest- 
gelegten Klassenfrequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt.

3 
2.  Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS 
 
2.1  Hauptschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministe- 
rium für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festgeleg- 
ten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Hauptschulen        Zahl der Eingangsklassen 
 
Hauptschule Coerde       2 
Hauptschule Hiltrup       4 
Hauptschule Wolbeck       2 
Waldschule Kinderhaus      2 
           10 
 
2.2  Realschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri- 
um für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festgeleg- 
ten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Realschulen        Zahl der Eingangsklassen 
 
Erich-Klausener-Schule  3 
Erna-de-Vries-Realschule 3,5 
Fürstin-von-Gallitzin-Schule      3 
Geschwister-Scholl-Realschule      3 
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup    3,5 
Realschule im Kreuzviertel      4 
Realschule Wolbeck       3 
           23 20 
 
2.3  Gymnasien 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri- 
um für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festgeleg- 
ten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Gymnasien        Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium    5 
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium     5 
Geschwister-Scholl-Gymnasium     4 
Gymnasium Paulinum       4 
Gymnasium Wolbeck       4,5 
Immanuel-Kant-Gymnasium      4 
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium     3 
Pascal-Gymnasium       5 
Ratsgymnasium       4 
Schillergymnasium       4 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium      4 
          46,5

4 
2.4 Gesamtschule 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschule wird unter Berücksichtigung des vom Ministe- 
rium für Schule und Weiterbildung  NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festgeleg- 
ten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Gesamtschule       Zahl der Eingangsklassen 
 
 Städtische Gesamtschule Münster-Mitte   4 
 Städtische Gesamtschule Münster-Ost   
 Mathilde-Anneke-Gesamtschule    4 
         8 
 
2.5 Sekundarschule 
 
 Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichtigung des vom Minis- 
terium für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festge- 
legten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge- 
legt: 
 
 Sekundarschule      Zahl der Eingangsklassen 
 Schulcampus Roxel      4 
 
2.6 Schulversuch PRIMUS  
 
 Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses v on Schulen der PRIM arstufe Und der     
 Sekundarstufe 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichtigung des vom Minis- 
terium für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festge- 
legten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge- 
legt.  Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und Bandbreiten der Grundschule (Eckpunkte Schul- 
versuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 
28.06.2012). 
 
 PRIMUS-Schule       Zahl der Eingangsklassen  
 
 PRIMUS-Schule Münster 
 Primarstufe       2 
 Sekundarstufe I       2 
  
2.7  Unterhalb der vom Ministerium für Schule und W eiterbildungNRW für das Schulwesen zuständi- 
gen Ministerium zur Klassenbildung festgelegten jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklas- 
sen nicht gebildet. 
 
2.8  Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ein- 
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bild en können, wird im Anschluss an die Anmelde- 
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt. 
 
2.9  Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz  vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziffern  2.1 
bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangs klasse bilden müssen, wird dies in besonderen 
Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schulträ ger – ggf. unter Inanspruchnahme freier 
Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen – zugelassen. 
 
Anmerkung: 
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den 
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des Ministeriums für Schule und Weiterbil- 
dung NRW  für das Schulwesen zuständigen Ministeriums . 
 
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend 
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt.  
 
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genannten Aufnahmekapazitäten nicht zu Raum-
einschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.

Anlage A

3605 Zeichen

Anlage A zur V/0793/2018 
Kurzüberblick 
Mit dem Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schu-
len (vgl. § 46 Schulgesetz NRW) legt der Schulträger die Anzahl der maximal möglichen Ein-
gangsklassen je Schule fest.  
Mit dieser Vorlage werden folgende vom Rat beschlossenen Änderungen umgesetzt: 
- Dreifaltigkeitsschule - Erhöhung der Aufnahmekapazität von 2 auf 3 Eingangsklassen 
- Melanchthonschule - Hinweis auf einen abweichenden Klassenfrequenzhöchstwert von 22 
Schülerinnen und Schüler je Klasse in den Eingangsklassen  
- Städtische Grundschule Wolbeck-Nord - Neuaufnahme der Schule, die zum Schuljahr 
2019/2020 gegründet wird 
- Nikolaischule Wolbeck - Verringerung der Aufnahmekapazität von 4 auf 2 Eingangsklas-
sen für das Schuljahr 2019/2020 
- Fürstin-von-Gallitzin-Schule - Streichung Schule, die auslaufend aufgelöst wird 
- Städtische Gesamtschule Münster-Ost -  Änderung des Schulnamens in Mathilde-Anneke-
Gesamtschule 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, For-
schungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt. 
 
Das Ziel aus dem Haushaltsplan zur Produktgruppe 0301 - Leistungen für Schulen - lautet: 
 
„Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt für die städtischen Schulen den erforderlichen 
Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergänzende kommunale Perso-
nal 
zur Verfügung. 
 
Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, einen 
 
den Lehrplänen entsprechenden, 
qualitativ guten, 
die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden 
 
Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. 
 
Bildungsergänzende Einrichtungen und nichtstädtische Schulen werden unterstützt. Die Aufga-
benerledigung erfolgt in Abgrenzung zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes in Koope-
ration mit allen handelnden Personen.“

Finanzierung 
Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtsgrundlagen: 
§ 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW 
„Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschu-
le der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten 
Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträ-
ger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen 
nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangs-
klassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzu-
nehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, 
wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder 
besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vor-
schriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.“ 
§ 81 Abs. 1 Schulgesetz NRW 
„Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisato-
rische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu 
die Schulgrößen fest. …“

Beratungsverlauf (6)

11.09.2018 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.10.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.10.2018 Rat
TOP 22 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Wienburgstraße
  • Loevelingloh 1
  • Grenkuhlenweg 21
  • Kinderhaus 2

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Details

Aktenzeichen
V/0793/2018
Typ
Vorlagen
Datum
24.08.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37