V/0793/2018
Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz)"
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Beschlussvorlage
7098 Zeichen
V/0793/2018 V/0793/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)" Beratungsfolge 11.09.2018 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 09.10.2018 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 10.10.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.10.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 3 Schulgesetz)“ - im Folgenden Allgemeiner Rahmen genannt - wird in folgenden Punkten geändert: 1. Ziffer 1.1 „Grundschulen“ a) „Stadtbezirk Mitte-Nordost“ Dreifaltigkeitsschule Zahl der Eingangsklassen: 3“ b) „Stadtbezirk Nord“ Fußnote zur Melanchthonschule „1) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Klassenfrequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt.“ c) „Stadtbezirk Südost“ Städtische Grundschule Wolbeck-Nord Zahl der Eingangsklassen: 2 Nikolaischule Wolbeck Zahl der Eingangsklassen: 2“ Amt für Schule und Weiterbildung 30.08.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Meyering Telefon: 492-4056 Meyering@stadt- muenster.de - 2 - V/0793/2018 2. Ziffer 2.2 „Realschulen“ Die Fürstin-von-Gallitzin-Schule wird seit dem 01.08.2015 auslaufend aufgelöst und daher bei der Aufzählung der Realschulen nicht mehr aufgeführt 3. Ziffer 2.4 „Gesamtschulen“ Der Schulname „Städtische Gesamtschule Münster-Ost“ wird geändert in „Mathilde-Anneke- Gesamtschule“ 4. Ziffern 1.1 und 2.1 bis 2.7, Anmerkung Die Bezeichnung „Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW“ wird durch „für das Schulwesen zuständige Ministerium“ ersetzt. Begründung: § 46 Schulgesetz NRW gibt dem Schulträger die Möglichkeit, den allgemeinen Rahmen für die Auf- nahme von Schülerinnen und Schüler näher zu bestimmen. Der Rat der Stadt Münster hat hiervon in der Vergangenheit, zuletzt mit Ratsbeschluss vom 14.12.2016, Gebrauch gemacht und für die städtischen Schulen die Zahl der Eingangsklassen festgelegt. Einige in der Zwischenzeit getroffene Maßnahmen der Schulträgerin Stadt Münster machen es erforderlich, diese Regelung zu ergänzen. Zu 1 a): Erhöhung der Aufnahmekapazität der Dreifaltigkeitsschule Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 25.03.2015 die Verwaltung mit der Erarbeitung der planerischen Rahmenbedingungen einschl. Kostenermittlung für die Erweiterung des Schulge- bäudes der Dreifaltigkeitsschule für eine dauerhafte Dreizügigkeit beauftragt (Vorlagen an Rat bzw. Dringlichkeitsentscheidung V/0111/2015/1. Erg., D/0011/2015, V/0590/2015, V/0281/2017). Die Baumaßnahme befindet sich in der Ausführungsphase. Seit Februar 2018 wird die Dreifaltigkeits- schule im ehemaligen Gebäude des Abendgymnasiums an der Wienburgstraße untergebracht. Der Einzug in das ausgebaute Schulgebäude der Dreifaltigkeitsschule kann voraussichtlich im Sommer 2019 erfolgen. Die Dreifaltigkeitsschule bildet bereits seit dem Schuljahr 2013/2014 jeweils drei Eingangsklassen. Um den formalen Voraussetzungen zu entsprechen, soll der Allgemeine Rahmen angepasst und die Aufnahmekapazität der Dreifaltigkeitsschule von 2 auf 3 Eingangsklassen erhöht werden. Die Bezirksregierung Münster wurde mit Schreiben vom 07.05.2018 über die beabsichtigte Erhöhung der Aufnahmekapazität auf 3 Eingangsklassen informiert. Zu 1 b): Abweichender Klassenfrequenzhöchstwert an der Melanchthonschule Mit der Beschlussvorlage V/0116/2017 hat der Rat in seiner Sitzung am 22.02.2017 der Begrenzung der in die Eingangsklassen der Melanchthonschule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler auf 22 je Klasse mit Wirkung ab dem Schuljahr 2017/2018 zugestimmt. Mit dieser Vorlage wird der All- gemeine Rahmen dem Beschluss des Rates angepasst. - 3 - V/0793/2018 Zu 1 c): Aufnahme der Städtischen Grundschule Wolbeck-Nord in den Allgemeinen Rahmen und Verringerung der Aufnahmekapazität der Nikolaischule Wolbeck Mit der Vorlage V/0202/2018 hat der Rat in seiner Sitzung am 16.05.2018 die Errichtung einer 2- zügigen Grundschule am Standort Grenkuhlenweg 21 zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 be- schlossen. Sie nimmt ihren Betrieb mit 2 Eingangsklassen auf. Die Aufnahmekapazität der Nikolai- schule wird parallel zum Gründungszeitpunkt der Grundschule Wolbeck-Nord für das Schuljahr 2019/2020 um 2 auf 2 Eingangsklassen reduziert, um den Aufbau der neuen Grundschule zu ermög- lichen. Der Rat hat beschlossen, dass die notwendige Anpassung des Allgemeinen Rahmens nach Ab- schluss des Genehmigungsverfahrens erfolgt. Der Antrag auf Genehmigung der Errichtung der 2- zügigen Städtischen Grundschule Wolbeck-Nord und der Reduzierung der Aufnahmekapazität der Nikolaischule Wolbeck wurde zwischenzeitlich gestellt. Die Aushändigung der Genehmigung durch die Bezirksregierung an die Stadt Münster soll in Kürze erfolgen. Weil die Änderung des Allgemeinen Rahmens vor den Anmeldeterminen, die in der Zeit vom 05.11. bis 09.11.2018 stattfinden, erfolgen muss, ist es aufgrund der Sitzungstermine des Rates erforderlich, bereits vor dem offiziellen Ab- schluss des Genehmigungsverfahrens den Änderungsbeschluss herbeizuführen. Zu 2: Streichung der Fürstin-von-Gallitzin-Schule Der Rat hat in seiner Sitzung am 10.12.2014 mit der Vorlage 0850/2014 2. Erg. beschlossen, dass die Fürstin-von-Gallitzin-Realschule gemäß § 81 Absatz 2 Schulgesetz NRW mit Wirkung zum 01.08.2015 (Schuljahresbeginn 2015/2016) auslaufend aufgelöst wird, sodass seit diesem Zeitpunkt keine Eingangsklassen mehr gebildet werden. Aus diesem Grund ist die Fürstin-von-Gallitzin-Schule aus dem Text zu streichen. Zu 3: Änderung des Schulnamens der Gesamtschule Münster-Ost in Mathilde-Anneke- Gesamtschule, Städtische Gesamtschule Der Rat hat mit der Vorlage V/0865/2017 in seiner Sitzung am 13.12.2017 beschlossen, dass die Ge- samtschule Münster-Ost mit Wirkung zum 05.02.2018 die Bezeichnung „Mathilde-Anneke- Gesamtschule, Städtische Gesamtschule“ erhält. Die Änderung ist im Allgemeinen Rahmen vorzu- nehmen. Zu 4.: Änderung der Bezeichnung des Ministeriums Das „Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW“ wurde umbenannt in „Ministerium für Schule und Bildung NRW“. Um künftig Änderungen des Allgemeinen Rahmens wegen Änderung der Ministe- riumsbezeichnung zu vermeiden, wird, angelehnt an § 128 Abs. 2 Schulgesetz NRW, die Bezeich- nung „für das Schulwesen zuständige Ministerium“ verwendet. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Anlage A zur Vorlage V/0793/2018 Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schulen“
V_0793_2018_Anlage_Allgemeiner_Rahmen
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Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am
• 02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und
Ergänzung vom 27.10.1983),
• 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 3 95/89 - Schul. - vom 14.11.1989),
• 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an de n Rat Nr. 1265/2000 vom 15.11.2000 mit
Ergänzung E 1 vom 07.12.2000),
• 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 1420/2001),
• 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 765/2002),
• 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 104/2007),
• 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 501/2007),
• 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 870/2010),
• 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlagen an den Rat Nrn. 743/2011 und 743/2011/1),
• 08.02.2012 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 943/2011),
• 13.03.2013 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0101/2013),
• 10.09.2014 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0455/2014),
• 14.12.2016 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0950/2016),
• 10.10.2018 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0793/2018)
den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen
(vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ beschlossen.
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern:
1. Grundschulen
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichtigung des vom
Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums
festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt
festgelegt:
Stadtbezirk Mitte-Altstadt Zahl der Eingangskla ssen
Martinischule 2
Aegidii-Ludgeri-Schule 1
zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring
Kreuzschule 2
Martin-Luther-Schule 2
Bodelschwinghschule 2
Overbergschule 2
Johannisschule 2
Stadtbezirk Mitte-Süd
Hermannschule 2
Dietrich-Bonhoeffer-Schule 2
Matthias-Claudius-Schule 3
Gottfried-von-Cappenberg-Schule 3
Stadtbezirk Mitte-Nordost
Dreifaltigkeitsschule 2 3
Thomas-Morus-Schule 3
Pötterhoekschule 2
Mauritzschule 2
Anlage 1 zur Vorlage V/0793/2018
2
Stadtbezirk West Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 3
Wartburgschule 4
Michaelschule 4
Mosaik-Schule 3
Theresienschule 2
Marienschule Roxel 4
Peter-Wust-Schule 3
Ludgerusschule Albachten 3
Stadtbezirk Nord
Grundschule Sprakel 2
Paul-Schneider-Schule 3
Grundschule am Kinderbach 2
Grundschule Kinderhaus-West 4
Melanchthonschule 2
1)
Norbertschule 3
Stadtbezirk Ost
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer 1
Matthias-Claudius-Schule Handorf 2
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 2
Pleisterschule 2
Margaretenschule 2
Stadtbezirk Südost
Idaschule 4
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 2
Eichendorffschule Angelmodde 3
Nikolaischule Wolbeck 4 2
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord 2
Stadtbezirk Hiltrup
Marienschule Hiltrup 2
Clemensschule Hiltrup 2
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 2
Ludgerusschule Hiltrup 4
Grundschule Loevelingloh 1
Davertschule Amelsbüren 3
1.2 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden.
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).
1) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melancht honschule aufzunehmenden Schülerin-
nen und Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium fest-
gelegten Klassenfrequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt.
3
2. Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS
2.1 Hauptschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministe-
rium für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festgeleg-
ten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Hauptschulen Zahl der Eingangsklassen
Hauptschule Coerde 2
Hauptschule Hiltrup 4
Hauptschule Wolbeck 2
Waldschule Kinderhaus 2
10
2.2 Realschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri-
um für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festgeleg-
ten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Realschulen Zahl der Eingangsklassen
Erich-Klausener-Schule 3
Erna-de-Vries-Realschule 3,5
Fürstin-von-Gallitzin-Schule 3
Geschwister-Scholl-Realschule 3
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 3,5
Realschule im Kreuzviertel 4
Realschule Wolbeck 3
23 20
2.3 Gymnasien
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri-
um für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festgeleg-
ten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gymnasien Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 5
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 5
Geschwister-Scholl-Gymnasium 4
Gymnasium Paulinum 4
Gymnasium Wolbeck 4,5
Immanuel-Kant-Gymnasium 4
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 3
Pascal-Gymnasium 5
Ratsgymnasium 4
Schillergymnasium 4
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 4
46,5
4
2.4 Gesamtschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschule wird unter Berücksichtigung des vom Ministe-
rium für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festgeleg-
ten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gesamtschule Zahl der Eingangsklassen
Städtische Gesamtschule Münster-Mitte 4
Städtische Gesamtschule Münster-Ost
Mathilde-Anneke-Gesamtschule 4
8
2.5 Sekundarschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichtigung des vom Minis-
terium für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festge-
legten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge-
legt:
Sekundarschule Zahl der Eingangsklassen
Schulcampus Roxel 4
2.6 Schulversuch PRIMUS
Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses v on Schulen der PRIM arstufe Und der
Sekundarstufe
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichtigung des vom Minis-
terium für Schule und Weiterbildung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums festge-
legten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festge-
legt. Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und Bandbreiten der Grundschule (Eckpunkte Schul-
versuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand
28.06.2012).
PRIMUS-Schule Zahl der Eingangsklassen
PRIMUS-Schule Münster
Primarstufe 2
Sekundarstufe I 2
2.7 Unterhalb der vom Ministerium für Schule und W eiterbildungNRW für das Schulwesen zuständi-
gen Ministerium zur Klassenbildung festgelegten jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklas-
sen nicht gebildet.
2.8 Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ein-
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bild en können, wird im Anschluss an die Anmelde-
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt.
2.9 Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziffern 2.1
bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangs klasse bilden müssen, wird dies in besonderen
Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schulträ ger – ggf. unter Inanspruchnahme freier
Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen – zugelassen.
Anmerkung:
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des Ministeriums für Schule und Weiterbil-
dung NRW für das Schulwesen zuständigen Ministeriums .
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt.
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genannten Aufnahmekapazitäten nicht zu Raum-
einschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.
Anlage A
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Anlage A zur V/0793/2018 Kurzüberblick Mit dem Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schu- len (vgl. § 46 Schulgesetz NRW) legt der Schulträger die Anzahl der maximal möglichen Ein- gangsklassen je Schule fest. Mit dieser Vorlage werden folgende vom Rat beschlossenen Änderungen umgesetzt: - Dreifaltigkeitsschule - Erhöhung der Aufnahmekapazität von 2 auf 3 Eingangsklassen - Melanchthonschule - Hinweis auf einen abweichenden Klassenfrequenzhöchstwert von 22 Schülerinnen und Schüler je Klasse in den Eingangsklassen - Städtische Grundschule Wolbeck-Nord - Neuaufnahme der Schule, die zum Schuljahr 2019/2020 gegründet wird - Nikolaischule Wolbeck - Verringerung der Aufnahmekapazität von 4 auf 2 Eingangsklas- sen für das Schuljahr 2019/2020 - Fürstin-von-Gallitzin-Schule - Streichung Schule, die auslaufend aufgelöst wird - Städtische Gesamtschule Münster-Ost - Änderung des Schulnamens in Mathilde-Anneke- Gesamtschule Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, For- schungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt. Das Ziel aus dem Haushaltsplan zur Produktgruppe 0301 - Leistungen für Schulen - lautet: „Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt für die städtischen Schulen den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergänzende kommunale Perso- nal zur Verfügung. Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, einen den Lehrplänen entsprechenden, qualitativ guten, die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. Bildungsergänzende Einrichtungen und nichtstädtische Schulen werden unterstützt. Die Aufga- benerledigung erfolgt in Abgrenzung zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Landes in Koope- ration mit allen handelnden Personen.“ Finanzierung Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2018 enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtsgrundlagen: § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW „Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschu- le der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträ- ger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangs- klassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzu- nehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vor- schriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt.“ § 81 Abs. 1 Schulgesetz NRW „Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisato- rische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. …“
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Wienburgstraße
- Loevelingloh 1
- Grenkuhlenweg 21
- Kinderhaus 2
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Details
- Aktenzeichen
- V/0793/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 24.08.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37