V/0343/2011
7. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster
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Beschlussvorlage
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V/0343/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Stadtbücherei Betrifft 7. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster Beratungsfolge 29.06.2011 Kulturausschuss Vorberatung 12.07.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 13.07.2011 Hauptausschuss Vorberatung 13.07.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung (Anlage 1) zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2008 wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Die Nutzung der Stadtbücherei hat sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Die Ursache hierfür liegt sowohl in technischen als auch gesellschaftlichen Entwicklungen. Mit der vorgeschla- genen Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung möchte die Stadtbücherei diesen Verän- derungen Rechnung tragen. Zu § 1 Bereits seit geraumer Zeit zeichnet sich ein Trend ab, dass die Stadtbücherei nicht nur ein Ort ist, an dem sich Menschen mit Büchern, Medien und Informationen versorgen, um diese mit nach Hause zu nehmen. Diese Form der Bibliotheksnutzung stagniert eher und ist in manchen Berei- chen auch rückläufig. Die Stadtbücherei entwickelt sich verstärkt zu einem Ort, wo Menschen hinkommen, um dort zu lernen und zu arbeiten - allein oder auch in Gruppen. Eine starke Nachfrage besteht nach den PC- und Internet-Arbeitsplätzen in der Stadtbücherei. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Zum einen erlaubt die Wohnsituation vieler junger Menschen kein konzentriertes Arbeiten vor Ort – ob nun in der Familie oder in der Wohngemeinschaft. Zum anderen gewinnt Gruppenarbeit an Be- Vorlagen-Nr.: V/0343/2011 Auskunft erteilt: Frau Rasche Ruf: 492 42 00 E-Mail: RascheM@stadt-muenster.de Datum: 03.06.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0343/2011 deutung, so dass auch gerade Schüler und Schülerinnen, die aus verschiedenen Stadtteilen oder von außerhalb kommen, die Stadtbücherei als gemeinsamen Arbeitsort schätzen. Weiterhin setzt eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben heute den Zugang zum Internet und zu modernen Kommunikations- und Informationstechnologien voraus. Bei weitem nicht alle Men- schen haben die entsprechende Ausstattung zu Hause. Sie sind aber darauf angewiesen, um In- formationen zu erhalten, um mit anderen zu kommunizieren oder um z. B. eine ordentliche Bewer- bung schreiben zu können. Die Stadtbücherei hat diesen Entwicklungen Rechnung getragen. So gibt es seit September 2010 ein W-Lan in der Stadtbücherei, das den Besuchern erlaubt, mit ihren eigenen Notebooks in der Stadtbücherei das Internet zu nutzen. Ohne dass dafür geworben wurde, machten Büchereikun- den in den ersten drei Monaten bereits über 800 Mal von diesem Angebot Gebrauch. Im April dieses Jahres wurden zwei Büroräume in Gruppenarbeitsräume umgewandelt. Aus acht- zehn verschiedenartigen PC-Arbeitsplätzen (Internet, Office, Datenbankrecherche) wurden multi- funktionale Arbeitsplätze, an denen die Büchereikunden alle Anwendungen nutzen können. Diese Plätze sind durchschnittlich zu 70 % ausgelastet. Mit der veränderten Funktionsbeschreibung in § 1 wird dieser Entwicklung Rechnung getragen. Zu § 4 Mit dem Büchereiausweis kann man nicht mehr nur Bücher und Medien ausleihen. Es können von zu Hause aus elektronische Bücher und Medien auf den PC oder ein Lesegerät heruntergeladen werden. Außerdem eröffnet der Büchereiausweis den Zugang zu den PCs in der Bücherei. Die Lernräume und der Klavierraum können darüber reserviert werden. Daher war es erforderlich, den § 4 um die Abs. 5 und 6 zu erweitern. Diese verbieten zum einen die Weitergabe von Ausweis- nummer und Passwort, zum anderen verpflichten sie den Kunden zu besonderer Achtsamkeit bei der Nutzung seines Kundenkontos. Zu § 5 Die veränderte Nutzung der Stadtbücherei machte es erforderlich, den § 5 grundlegend zu überar- beiten. Hier werden jetzt alle Formen der Nutzung – nicht nur die Ausleihe - geregelt, ob nun durch Inanspruchnahme der Infrastruktur in der Bücherei oder durch Nutzung der Büchereiangebote via Internet. Neu ist, dass auch für die Nutzung der PC-Arbeitsplätze in der Bücherei und der Reser- vierung der Lernräume und des Klavierraumes ein gülti ger Büchereiausweis erforderlich ist. Bisher fehlte hier die Möglichkeit der Kontrolle, die jetzt technisch vorhanden ist. Vor allen Dingen ermög- licht die neue Software auch die zeitliche Begrenzung der Nutzung, so dass mehr Personen von den entsprechenden Angeboten Gebrauch machen können. Zu § 6 In § 6 konnten Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 gestrichen werden, da diese Regelungen sich nicht aus- schließlich auf die Ausleihe beziehen und daher bereits in § 5 getroffen wurden. Zu § 7 Die mit der 5. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung von 2006 erfolgte Begrenzung auf die einmalige Verlängerungsmöglichkeit, hatte derartig viele Nachfragen nach Ausnahmen von dieser Regelung aus den unterschiedlichsten Gründen zur Folge, dass hier wieder zu der alten Regelung zurückgekehrt wird. Mit der Möglichkeit die Leihfrist zweimal zu verlängern, verhält sich die Stadtbücherei Münster immer noch restriktiver als andere Bibliotheken. Zu § 11 Hier wurde die Haftungsregelung in Abs. 2 gestrichen, da sie jetzt in § 5 enthalten ist. Zu § 12 Nr. 1 Kinder und Jugendliche, die im Besitz eines Münsterpasses sind, können sich ohne Gebühr an- melden. Bereits in der Vergangenheit wurden bei Ki ndern, die im Klassenverband in die Bücherei kamen und nach Aussage der Lehrkraft bedürftig war en, Ausnahmen gemacht, um diese nicht von der Nutzung der Bücherei auszuschließen. - 3 - V/0343/2011 Zu § 12 Nr. 3 Münsterpass Hier werden die erwachsenen Münsterpass-Inhaber begünstigt. Bisher haben bedürftige Perso- nen sich durchaus aufgrund der Höhe der Gebühr für 12 Monate von der Büchereinutzung abhal- ten lassen. Alternativ wählten sie die 3-Monat s-Gebühr, da dann der Betrag, der auf einmal zu entrichten war, nicht so hoch war. Das hatte zur Konsequenz, dass dieser Personenkreis entweder mehr zahlte als die Jahreszahler oder sie verzichteten aus Kostengründen für einen Zeitraum auf die Büchereinutzung. Daher wird hier eine ermäßigte Jahresgebühr für Münsterpass-Inhaber vor- geschlagen. Es wird davon ausgegangen, dass die Mindereinnahmen hier durch erhöhte Anmel- dezahlen aus diesem Personenkreis kompensiert werden. Partnerausweis Mit dieser Gebühr soll ein Anreiz für Ehepartner, Lebenspartner und Mitbewohner geschaffen wer- den, sich einen eigenen Ausweis ausstellen zu lassen. Benutzungsgebühr für drei Monate Diese Gebühr wird erhöht, damit ein Anreiz geschaffen wird, sich für die Gebühr für 12 Monate zu entscheiden. Zu § 12 Nr. 8 In der 2006 erfolgten Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung wurde beim Überschreiten der Leihfrist zwischen Kindern und Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits unter- schieden. Wenn Erwachsene mehrere Medien entliehen hatten, konnte innerhalb kurzer Zeit be- reits eine erhebliche Gebührensumme anfallen. Unabhängig davon, ob sich die Betroffenen ihres Verschuldens bewusst waren oder nicht, führte dies immer wieder dazu, dass Menschen die Bib- liothek nicht mehr benutzen. Oder Eltern klei nerer Kinder ließen sich einen Ausweis auf den Na- men ihrer Kinder ausstellen und liehen im besten Fall nur noch Kinderbücher und –medien aus. Durch Einsatz der Selbstbedienungsstationen ist Missbrauch von Kinderausweisen zudem nicht mehr auszuschließen. Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, die Gebühren wieder zu vereinheitlichen, und zwar in der Form, dass die ersten beiden Wochen mit nur 1 € je Medium und Woche günstiger sind, dann aber bei allen Kunden unabhängig vom Alter die Gebühr um 2 € je Woche steigt. Es wird erwartet, dass es in Folge dieser Maßnahme zu weniger Kundenverlusten kommt und die Maßnahme infolgedessen kostenneutral ist. Zu § 12 Nr. 9 Auch diese Gebühr wird gesenkt, da die Gebührenerhöhung vor 5 Jahren nicht zu Mehreinnahmen sondern zu Mindernutzung geführt hat. Es ist davon auszugehen, dass es keine Mindereinnahmen geben wird, weil der Raum wieder stärker in Anspruch genommen wird. Zu § 12 Nr. 10 Die Internetgebühr von 0,50 € je halbe Stunde wird zukünftig nur noch in den Zweigstellen von Nichtkunden erhoben. Für Kunden und generell in der Zentrale entfällt diese Gebühr, mit der Einnahmen im Umfang von ca. 16.000 € jährlich erzielt wurden. Sie wurde an Münzern an den einzelnen Internetplätzen ent- richtet. Diese Technik war abgängig und konnte auch nicht mehr ersetzt werden, weil entspre- chende technische Geräte nicht mehr auf dem Markt sind. Deswegen konnte auch die Zahl der Internet-Plätze nicht mehr bedarfsgerecht erweitert werden, obwohl es ausreichend PCs gab, die aber nur der Recherche in Datenbanken dienten. Findige Besucher schafften es häufig, die Zeit- beschränkung an den kostenlosen Kurzzeit-Internet-Plätzen und die Beschränkungen an den Da- tenbank-Plätzen zu umgehen, um so kostenlos in das Internet zu gelangen. Eine neue Software ermöglicht jetzt, alle PCs mit den gleichen Funktionen auszustatten, den Zu- gang auf Bibliothekskunden zu beschränken, und die Nutzung zeitlich einzuschränken. Nicht mehr möglich ist die Einzelfallabrechnung nach Dauer der Nutzung. Die Internetkunden hat- ten bisher in den wenigsten Fällen einen Büchereiausweis. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Veränderung neue zahlende Kunden gewonnen werden. Außerdem ist das Drucken, das - 4 - V/0343/2011 früher mit der Gebühr abgegolten wurde, jetzt kostenpflichtig. Mindereinnahmen durch den Wegfall von Gebühren können so kompensiert werden. Zu § 12 Wegfall von Gebühren Die bisherige Gebühr für den Versand von SMS-B enachrichtigungen kann wegfallen, da dieser Service wegen des geringen Informationsgehalts kaum noch in Anspruch genommen wird. Schlussbemerkung Mit der vorliegenden Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung wurde bewusst auf eine Erhöhung der Gebühren verzichtet. Die Erfahrung mit vorherigen Satzungsänderungen hat ge- zeigt, dass eine Erhöhung von Gebühren nicht unbedingt zu erhöhten Einnahmen führt, sondern vielmehr Kundenverluste zur Folge haben kann. So bleibt das Einnahmeergebnis trotz Erhöhung unverändert. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn sich zur gleichen Zeit infolge von Einsparungen auf der Ausgabenseite und beim Personal das Angebot und der Service verschlechtert. i. V. gez. Dr. Andrea Hanke Stadträtin Anlagen: Anlage 1 BGO2011-Satzung Anlage 2 BGO2011-Synopse
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Seite 1 von 4 Anlage 1 7. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 13.07.2011 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 270 / SGV NW 2023) zule tzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S.688) und der §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunal- abgabengesetzes 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/ SG V. NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S.394) folgende Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster vom 1 6.12.1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2008, beschlossen: Artikel 1 1. § 1 wird wie folgt geändert: Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie eröffnet den Zugang zu Büchern, Medien und Informationen zur allgemeinen, schulischen, beruflichen und kulturellen Bildung sowie zur Gestaltung der Freizeit. In ihren Räumlichkeiten bietet sie vielfältige Möglichkeiten für Einzelpersonen und Gruppen zum Lesen und Lernen und stellt dafür die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Benutzung der Stadtbücherei Münster und ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. 2. § 4 wird wie folgt ergänzt: (5) Bei Ausstellung des Büchereiausweises werden ei ne Ausweisnummer und ein Passwort vergeben. Diese Daten sind vertraulich zu behandeln, und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (6) Bei Einsatz des Büchereiausweises oder der Aus weisnummer zur Identifizierung an Selbstbedienungsplätzen (Ausleihstationen, PC-Arbeitsplätzen, Kassenautomat) ist dafür zu sorgen, dass der Vorgang ordnungsgemäß beendet wird. Wer dies unterlässt, hat der Bücherei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Bücherei ihrerseits haftet nicht für Schäden, die durch ein nicht ordnungsgemäß geschlossenes Kundenkonto entstehen. 3. § 5 wird wie folgt geändert: (1) Innerhalb der Bücherei können alle öffentlich z ugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der technischen Infrastruktur genutzt und die Auskunftsdienste in Anspruch genommen werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf die ständige Verfü gbarkeit der technischen Infrastruktur. Die Bücherei kann die Nutzungsdauer beschränken. (3) Die gezielte Suche im Internet nach menschenver achtender, jugendgefährdender und/oder pornografischer Informationen ist nicht gestattet. Personen, die hiergegen verstoßen bzw. geltende Rechtsvorschriften missachten, können von der Nutzung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn Veränderungen an Geräten bzw. Softwarekonfigurationen vorgenommen wurden. Hierdurch entstandene Schäden sind der Bücherei zu ersetzen. (4) Bücher und Medien können entliehen werden. Über das Internet eröffnet die Bücherei die Möglichkeit des Zugriffs auf Datenbanken und des zeitlich begrenzten Herunterladens elektronischer Bücher und Medien. (5) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Institutionen nach § 2 zahlen eine Benutzungsgebühr wahlweise für 3 oder für 12 Monate gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für Seite 2 von 4 die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller damit verbundenen Aktivitäten den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer Medien via Internet die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang die Reservierung der Lernräume und des Klavierraums Wer bei Erstausstellung des Büchereiausweises eine n Aufpreis zahlt, ist im ersten Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgebühr befreit (Kennlernangebot). (6) Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbüche rei ist eine zusätzliche Gebühr gem. § 12 Nr. 9 dieser Satzung zu entrichten. (7) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker könn en gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. (8) Bei allen Formen der Benutzung sind die urhebe rrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende Person. (9) Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die Per sonen infolge der Nutzung der Bücher und Medien, der technischen Geräte und des Internets – hier auch durch Übertragung persönlicher Daten - entstanden sind. 4. § 6 wird wie folgt geändert: (1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erf olgt nur gegen Vorlage des Büchereiausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. (2) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 diese r Satzung benannten Medien ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche. (3) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestän de, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt werden dürfen. (4) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bü cher und Medien kann durch die Stadtbücherei begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden. (5) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen, für bestimmte Medienarten (z. B. Zeitschriften, Filme) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei bestimmt werden. Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, dem das jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist. 5. § 7 wird wie folgt geändert: Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Nennung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Internet oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe. 6. § 11 wird wie folgt geändert: (1) Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln, und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benu tzer nicht an Dritte weitergegeben werden. (3) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehene r Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Seite 3 von 4 (4) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgelie hener Bücher und Medien einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. Die entleihende Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbücherei durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon unberührt. (5) Bücher und Medien, die sich während der Auslei hzeit in einer Wohnung befanden, für die aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Desinfektion angeordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zurückgegeben werden. Eventuell entstandene Kosten hierfür trägt, wer die Bücher und Medien entliehen hat. 7. § 12 wird wie folgt geändert: Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises € 3,00 für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) mit Münsterpass frei für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises inkl. Kennlernangebot € 5,00 2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust € 3,00 jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene € 5,00 für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 4,00 3. Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18 Lebensjahr für 12 Monate € 18,00 Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses € 12,00 Für Partner (2 Personen in gemeinsamen Haushalt) € 27,00 Benutzungsgebühr für 3 Monate € 6,00 4. für die Ausleihe von Filmen und Konsolenspielen je Exemplar € 1,00 5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als drei Jahre) Hörbüchern und CDs € 1,00 (ausgenommen sind Medien aus dem Kinderbüchereiangebot) 6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien je Exemplar € 2,00 (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf elektronischem Weg) 7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Exemplar € 3,00 8. für das Überschreiten der Leihfrist (je Gegenstand und angefangene Woche in der 1. und 2. Woche) € 1,00 (je Gegenstand und angefangene Woche in der 3. – 6. Woche) € 2,00 9. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde € 3,00 Seite 4 von 4 10. Gebühr für die Nutzung des Internets in den Zweigstellen je 30 Min. € 0,50 Artikel 2 Die vorstehende Änderung tritt am 01.09.2011 in Kraft.
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1 Anlage 2 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 (zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2008) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.1993 aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475 / SGV NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.1991 (GV NW S. 214) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV NW S. 214) folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie bietet Bücher und andere Medien zu Zwecken der allgemeinen und kulturellen Bildung an und eröffnet den Zugang zu Informationen für Schule, Beruf, Alltag und Freizeit. Die Benutzung der Stadtbücherei Münster und ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. § 2 Benutzerkreis Natürliche Personen sowie juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen sind im Rahmen dieser Satzung und des geltenden Rechts berechtigt, die Stadtbücherei zu benutzen. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen die Stadtbücherei nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten Person benutzen. § 3 Anmeldung (1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises. (2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und der Wohnung ein gültiger Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis in Verbindung mit einem amtlichen Adressennachweis vorzulegen. Name, Geburtsdatum und Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters werden von der Stadtbücherei zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Gebührenkontrolle gespeichert. Für die Durchführung ihrer Aufgaben setzt die Stadtbücherei die elektronische Datenverarbeitung ein. Dabei werden das Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 (zuletzt geändert durch Satzung vom 13.07.2011) § 1 Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie eröffnet den Zugang zu Büchern, Medien und Informationen zur allgemeinen, schulischen, beruflichen und kulturellen Bildung sowie zur Gestaltung der Freizeit. In ihren Räumlichkeiten bietet sie vielfältige Möglichkeiten für Einzelpersonen und Gruppen zum Lesen und Lernen und stellt dafür die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Benutzung der Stadtbücherei Münster und ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. 2 Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die Geschäftsanweisung über den Schutz personenbezogener Daten - Datenschutzordnung der Stadt Münster in ihrer jeweils gültigen Fassung beachtet. (3) Die Einwilligung in die Speicherung der Daten gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung und die Kenntnisnahme dieser Satzung ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr hat diese Unterschrift durch eine erziehungsberechtigte Person zu erfolgen, die damit zugleich ihre Einwilligung zur Büchereibenutzung erteilt. (4) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann die Stadtbücherei die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person verlangen, wonach diese dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung der Gebühren verpflichtet. (5) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und Dienststellen können die Stadtbücherei durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme der Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt. § 4 Büchereiausweis (1) Die Ausstellung des Büchereiausweises ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren ist in § 12 Nr. 1 dieser Satzung geregelt. Der Büchereiausweis berechtigt zur Benutzung aller Einrichtungen der Stadtbücherei. (2) Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift sind unverzüglich der Stadtbücherei mitzuteilen. (3) Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist eine Verwaltungsgebühr gem. § 12 Nr. 2 dieser Satzung zu zahlen. (4) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gem. § 14 dieser Satzung oder bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis zurückzugeben. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen. § 4 Büchereiausweis (5) Bei Ausstellung des Büchereiausweises werden eine Ausweisnummer und ein Passwort vergeben. Diese Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. (6) Bei Einsatz des Büchereiausweises oder der Ausweisnummer zur Identifizierung an Selbstbedienungsplätzen (Ausleihstationen, PC- Arbeitsplätzen, Kassenautomat) ist dafür zu sorgen, dass der Vorgang ordnungsgemäß beendet wird. Wer dies unterlässt, hat der Bücherei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Bücherei ihrerseits haftet nicht für Schäden, die durch ein nicht ordnungsgemäß geschlossenes Kundenkonto entstehen. 3 § 5 Formen der Benutzung (1) Die Benutzung von Büchern und anderen Medien kann in der Bücherei und durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Innerhalb der Bücherei können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten einschließlich entsprechender technischer Geräte genutzt und die Auskunftsdienste in Anspruch genommen werden. (2) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachtet werden. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende Person. (3) Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplätze können gegen eine Gebühr in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsdauer beträgt maximal eine Stunde. Bei Missbrauch – insbesondere bei der Verletzung geltender Rechtsvorschriften - kann die Stadtbücherei Personen von der Nutzung der Internet-Plätze ausschließen. (4) Der Klavierraum in der Mediothek der Stadtbücherei kann gegen eine Gebühr in Anspruch genommen werden. § 6 Ausleihe (1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Büchereiausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. Für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist die entleihende Person § 5 Formen der Benutzung (1) Innerhalb der Bücherei können alle öffentlich z ugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der technischen Infrastruktur genutzt und die Auskunftsdienste in Anspruch genommen werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf die ständige Verfü gbarkeit der technischen Infrastruktur. Die Bücherei kann die Nutzungsdauer beschränken. (3) Die gezielte Suche im Internet nach menschenver achtender, jugendgefährdender und/oder pornografischer Informationen ist nicht gestattet. Personen, die hiergegen verstoßen bzw. geltende Rechtsvorschriften missachten, können von der Nutzung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn Veränderungen an Geräten bzw. Softwarekonfigurationen vorgenommen wurden. Hierdurch entstandene Schäden sind der Bücherei zu ersetzen. (4) Bücher und Medien können entliehen werden. Über das Internet eröffnet die Bücherei die Möglichkeit des Zugriffs auf Datenban ken und des zeitlich begrenzten Herunterladens elektronischer Bücher und Medien. (5) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Institutionen nach § 2 zahlen eine Benutzungsgebühr wahlweise für 3 oder für 12 Monate gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller damit verbundenen Aktivitäten den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer Medien via Internet die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang die Reservierung der Lernräume und des Klavierraums Wer bei Erstausstellung des Büchereiausweises eine n Aufpreis zahlt, ist im ersten Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgebühr befreit (Kennlernangebot). (6) Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbüche rei ist eine zusätzliche Gebühr gem. § 12 Nr. 9 dieser Satzung zu entrichten. (7) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker könn en gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. (8) Bei allen Formen der Benutzung sind die urheber rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende Person. (9) Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die Pers onen infolge der Nutzung der Bücher und Medien, der technischen Geräte und des Internets – hier auch durch Übertragung persönlicher Daten - entstanden sind. § 6 Ausleihe (1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erf olgt nur gegen Vorlage des Büchereiausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. (2) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 diese r Satzung benannten Medien 4 verantwortlich. (2) Für die Ausleihe wird eine Benutzungsgebühr erhoben entweder in Form einer Jahresgebühr oder einer Quartalsgebühr gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. Wer bei Erstausstellung des Büchereiausweises einen Aufpreis zahlt, ist im ersten Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgebühr befreit (Kennlernangebot). Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr entrichten keine Benutzungsgebühr. (3) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 dieser Satzung benannten Medien ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche. (4) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt werden dürfen. (5) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bücher und Medien kann durch die Stadtbücherei begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden. (6) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen, für bestimmte Medienarten (z.B. Zeitschriften, Videos) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei bestimmt werden. Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, dem das jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist. § 7 Verlängerungen Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens einmal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Nennung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Internet oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe. § 8 Vorbestellungen (1) Bücher und andere Medien, die ausgeliehen sind, können je Exemplar gegen eine Gebühr gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung vorbestellt werden. Sobald das reservierte Exemplar bereitsteht, wird die Gebühr unabhängig von der Abholung fällig. (2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadtbücherei von der Vorbestellung ausgeschlossen werden. (3) Die Anzahl der Vorbestellungen kann je Exemplar und je Person beschränkt werden. § 9 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche. (3) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestän de, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt werden dürfen. (4) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bü cher und Medien kann durch die Stadtbücherei begrenzt werden. Die Höchs tzahl kann sowohl allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden. (5) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen, für bestimmte Medienarten (z.B. Zeitschriften, Filme) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei bestimmt werden. Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, dem das jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist. § 7 Verlängerungen Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Nennung der Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Internet oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei die Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die Ausleihe. 5 Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 Nr. 7 dieser Satzung zu entrichten. § 10 Rückgabe (1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und während der Öffnungszeiten an der Buchrücknahme zurückzugeben. (2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Woche und Medium eine Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung erhoben. In der ersten Woche wird die Versäumnisgebühr erst am 4. Tag nach Ablauf der Leihfrist fällig, in den folgenden Wochen bereits zum Beginn der Woche. (3) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich gemahnt. Die Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung entsteht jedoch unabhängig von einer Mahnung. (4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadtbücherei anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadensersatz in Geld fordern. (5) Die Stadtbücherei kann die Ausleihe weiterer Bücher und Medien von der Rückgabe angemahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. § 11 Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung (1) Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen. (3) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benutzer nicht an Dritte weitergegeben werden. (4) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. (5) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Bücher und Medien einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. Die entleihende Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbücherei durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon unberührt. (6) Die Stadtbücherei verwendet zur Ausgabe der Bücher und Medien Datenträger oder Verbuchungskarten. Bei Beschädigung oder Verlust dieser Verbuchungsmaterialien wird eine Bearbeitungsgebühr gem. § 12 Nr. 9 dieser § 11 Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung (1) Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. (2) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benutzer nicht an Dritte weitergegeben werden. (3) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. (4) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Bücher und Medien einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. Die entleihende Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbücherei durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon unberührt. (5) Bücher und Medien, die sich während der Ausleihzeit in einer Wohnung befanden, für die aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Desinfektion angeordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zurückgegeben werden. Eventuell entstandene Kosten hierfür trägt, wer die 6 Satzung erhoben. (7) Bücher und Medien, die sich während der Ausleihzeit in einer Wohnung befanden, für die aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Desinfektion angeordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zurückgegeben werden. Eventuell entstandene Kosten hierfür trägt, wer die Bücher und Medien entliehen hat. § 12 Höhe der Gebühren Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises € 3,00 für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises inkl. Kennlernangebot € 5,00 2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust € 3,00 jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene € 5, 00 für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 4,00 3. Jahresbenutzungsgebühr € 18,00 Oder Quartalsgebühr € 5,00 4. für die Ausleihe von Filmen je Exemplar € 1, 00 5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als drei Jahre) Hörbüchern, CDs und anderen elektronischen Medien € 1,00 (ausgenommen sind Medien aus dem Kinderbüchereiangebot) 6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien je Exemplar € 2,00 (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf elektronischem Weg) 7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Exemplar € 3,00 8. für das Überschreiten der Leihfrist (je Gegenstand und angefangene Woche) € 2,00 Bücher und Medien entliehen hat. § 12 Höhe der Gebühren Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises € 3,00 Für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18 . Lebensjahr) mit Münsterpass frei für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiauswe ises inkl. Kennlernangebot € 5,00 2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust € 3,00 jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene € 5, 00 für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr € 4,00 3. Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18 Lebensjahr für 12 Monate € 18,00 Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses € 12,0 0 Für Partner (2 Personen in gemeinsamen Haushalt) € 27,00 Oder Benutzungsgebühr für 3 Monate € 6,00 4. für die Ausleihe von Filmen und Konsolenspielen je Exemplar € 1,00 5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als drei Jahre) Hörbüchern und CDs € 1,00 (ausgenommen sind Medien aus dem Kinderbüchereiangebot) 6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien je Exemplar € 2,00 (inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf elektronischem Weg) 7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Exemplar € 3,00 8. für das Überschreiten der Leihfrist (je Gegenstand und angefangene Woche in der 1. und 2. Woche) € 1,00 7 für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (je Gegenstand und angefangene Woche) € 1,00 9. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde € 4,00 10. Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen Internet-Arbeitsplatzes je angefangene halbe Stunde € 0,50 11. Gebühr für Kontoauskunft bzw. Leihfristverlängerung per SMS (je 160 Zeichen) € 0,15 § 13 Hausordnung Wer Einrichtungen der Stadtbücherei Münster betritt, ist der für die Stadtbücherei erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird vom Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin erlassen. Sie hängt in den Räumen der Stadtbücherei aus. § 14 Ausschluss von der Benutzung (1) Personen, die gegen die Bestimmung dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden. (2) Die Stadtbücherei darf von Personen, die an einer nach dem geltenden Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, nicht benutzt werden. § 15 Ausnahmen Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadtbücherei in begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 06. Dezember 1982 außer Kraft. (je Gegenstand und angefangene Woche in der 3. – 6. Woche) € 2,00 9. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde € 3,00 10. Gebühr für die Nutzung des Internets in den Zweigstellen je 30 Min. € 0,50
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0343/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.05.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37