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V/0343/2011

7. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster

Vorlagen 17.05.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.07.2011, TOP 27

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage1_BGO2011-Satzung

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Ansehen

Anlage2_BGO2011-Synopse

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Ansehen

Beschlussvorlage

10756 Zeichen

V/0343/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtbücherei 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
7. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.06.2011 Kulturausschuss Vorberatung 
12.07.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
13.07.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
13.07.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung (Anlage 1) zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung der 
Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 zuletzt geändert durch Satzung vom 
10.12.2008 wird beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
Die Nutzung der Stadtbücherei hat sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Die Ursache 
hierfür liegt sowohl in technischen als auch gesellschaftlichen Entwicklungen. Mit der vorgeschla-
genen Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung möchte die Stadtbücherei diesen Verän-
derungen Rechnung tragen. 
 
Zu § 1 
Bereits seit geraumer Zeit zeichnet sich ein Trend ab, dass die Stadtbücherei nicht nur ein Ort ist, 
an dem sich Menschen mit Büchern, Medien und Informationen versorgen, um diese mit nach 
Hause zu nehmen. Diese Form der Bibliotheksnutzung stagniert eher und ist in manchen Berei-
chen auch rückläufig.  
Die Stadtbücherei entwickelt sich verstärkt zu einem Ort, wo Menschen hinkommen, um dort zu 
lernen und zu arbeiten - allein oder auch in Gruppen. Eine starke Nachfrage besteht nach den PC- 
und Internet-Arbeitsplätzen in der Stadtbücherei. Die Gründe hierfür sind vielfältig.  
Zum einen erlaubt die Wohnsituation vieler junger Menschen kein konzentriertes Arbeiten vor Ort – 
ob nun in der Familie oder in der Wohngemeinschaft. Zum anderen gewinnt Gruppenarbeit an Be-
Vorlagen-Nr.: 
V/0343/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Rasche 
Ruf: 
492 42 00 
E-Mail: 
RascheM@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.06.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0343/2011 
deutung, so dass auch gerade Schüler und Schülerinnen, die aus verschiedenen Stadtteilen oder 
von außerhalb kommen, die Stadtbücherei als gemeinsamen Arbeitsort schätzen.  
Weiterhin setzt eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben heute den Zugang zum Internet und 
zu modernen Kommunikations- und Informationstechnologien voraus. Bei weitem nicht alle Men-
schen haben die entsprechende Ausstattung zu Hause. Sie sind aber darauf angewiesen, um In-
formationen zu erhalten, um mit anderen zu kommunizieren oder um z. B. eine ordentliche Bewer-
bung schreiben zu können. 
Die Stadtbücherei hat diesen Entwicklungen Rechnung getragen. So gibt es seit September 2010 
ein W-Lan in der Stadtbücherei, das den Besuchern erlaubt, mit ihren eigenen Notebooks in der 
Stadtbücherei das Internet zu nutzen. Ohne dass dafür geworben wurde, machten Büchereikun-
den in den ersten drei Monaten bereits über 800 Mal von diesem Angebot Gebrauch. 
Im April dieses Jahres wurden zwei Büroräume in Gruppenarbeitsräume umgewandelt. Aus acht-
zehn verschiedenartigen PC-Arbeitsplätzen (Internet, Office, Datenbankrecherche) wurden multi-
funktionale Arbeitsplätze, an denen die Büchereikunden alle Anwendungen nutzen können. Diese 
Plätze sind durchschnittlich zu 70 % ausgelastet. 
Mit der veränderten Funktionsbeschreibung in § 1 wird dieser Entwicklung Rechnung getragen. 
 
Zu § 4 
Mit dem Büchereiausweis kann man nicht mehr nur Bücher und Medien ausleihen. Es können von 
zu Hause aus elektronische Bücher und Medien auf den PC oder ein Lesegerät heruntergeladen 
werden. Außerdem eröffnet der Büchereiausweis den Zugang zu den PCs in der Bücherei. Die 
Lernräume und der Klavierraum können darüber reserviert werden. Daher war es erforderlich, den 
§ 4 um die Abs. 5 und 6 zu erweitern. Diese verbieten zum einen die Weitergabe von Ausweis-
nummer und Passwort, zum anderen verpflichten sie den Kunden zu besonderer Achtsamkeit bei 
der Nutzung seines Kundenkontos. 
 
Zu § 5 
Die veränderte Nutzung der Stadtbücherei machte es erforderlich, den § 5 grundlegend zu überar-
beiten. Hier werden jetzt alle Formen der Nutzung – nicht nur die Ausleihe - geregelt, ob nun durch 
Inanspruchnahme der Infrastruktur in der Bücherei oder durch Nutzung der Büchereiangebote via 
Internet. Neu ist, dass auch für die Nutzung der PC-Arbeitsplätze in der Bücherei und der Reser-
vierung der Lernräume und des Klavierraumes ein gülti ger Büchereiausweis erforderlich ist. Bisher 
fehlte hier die Möglichkeit der Kontrolle, die jetzt technisch vorhanden ist. Vor allen Dingen ermög-
licht die neue Software auch die zeitliche Begrenzung der Nutzung, so dass mehr Personen von 
den entsprechenden Angeboten Gebrauch machen können. 
 
Zu § 6 
In § 6 konnten Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 gestrichen werden, da diese Regelungen sich nicht aus-
schließlich auf die Ausleihe beziehen und daher bereits in § 5 getroffen wurden. 
 
Zu § 7 
Die mit der 5. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung von 2006 erfolgte Begrenzung 
auf die einmalige Verlängerungsmöglichkeit, hatte derartig viele Nachfragen nach Ausnahmen von 
dieser Regelung aus den unterschiedlichsten Gründen zur Folge, dass hier wieder zu der alten 
Regelung zurückgekehrt wird. Mit der Möglichkeit die Leihfrist zweimal zu verlängern, verhält sich 
die Stadtbücherei Münster immer noch restriktiver als andere Bibliotheken. 
 
Zu § 11 
Hier wurde die Haftungsregelung in Abs. 2 gestrichen, da sie jetzt in § 5 enthalten ist. 
 
Zu § 12 Nr. 1 
Kinder und Jugendliche, die im Besitz eines Münsterpasses sind, können sich ohne Gebühr an-
melden. Bereits in der Vergangenheit wurden bei Ki ndern, die im Klassenverband in die Bücherei 
kamen und nach Aussage der Lehrkraft bedürftig war en, Ausnahmen gemacht, um diese nicht von 
der Nutzung der Bücherei auszuschließen.

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V/0343/2011 
Zu § 12 Nr. 3 
Münsterpass 
Hier werden die erwachsenen  Münsterpass-Inhaber begünstigt. Bisher haben bedürftige Perso-
nen sich durchaus aufgrund der Höhe der Gebühr für 12 Monate von der Büchereinutzung abhal-
ten lassen. Alternativ wählten sie die 3-Monat s-Gebühr, da dann der Betrag, der auf einmal zu 
entrichten war, nicht so hoch war. Das hatte zur Konsequenz, dass dieser Personenkreis entweder 
mehr zahlte als die Jahreszahler oder sie verzichteten aus Kostengründen für einen Zeitraum auf 
die Büchereinutzung. Daher wird hier eine ermäßigte Jahresgebühr für Münsterpass-Inhaber vor-
geschlagen. Es wird davon ausgegangen, dass die Mindereinnahmen hier durch erhöhte Anmel-
dezahlen aus diesem Personenkreis kompensiert werden. 
 
Partnerausweis
 
Mit dieser Gebühr soll ein Anreiz für Ehepartner, Lebenspartner und Mitbewohner geschaffen wer-
den, sich einen eigenen Ausweis ausstellen zu lassen.  
 
Benutzungsgebühr für drei Monate
 
Diese Gebühr wird erhöht, damit ein Anreiz geschaffen wird, sich für die Gebühr für 12 Monate zu 
entscheiden. 
 
Zu § 12 Nr. 8 
In der 2006 erfolgten Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung wurde beim Überschreiten 
der Leihfrist zwischen Kindern und Jugendlichen einerseits und Erwachsenen andererseits unter-
schieden. Wenn Erwachsene mehrere Medien entliehen hatten, konnte innerhalb kurzer Zeit be-
reits eine erhebliche Gebührensumme anfallen. Unabhängig davon, ob sich die Betroffenen ihres 
Verschuldens bewusst waren oder nicht, führte dies immer wieder dazu, dass Menschen die Bib-
liothek nicht mehr benutzen. Oder Eltern klei nerer Kinder ließen sich einen Ausweis auf den Na-
men ihrer Kinder ausstellen und liehen im besten Fall nur noch Kinderbücher und –medien aus. 
Durch Einsatz der Selbstbedienungsstationen ist Missbrauch von Kinderausweisen zudem nicht 
mehr auszuschließen.  
Vor diesem Hintergrund macht es Sinn, die Gebühren wieder zu vereinheitlichen, und zwar in der 
Form, dass die ersten beiden Wochen mit nur 1 € je Medium und Woche günstiger sind, dann aber 
bei allen Kunden unabhängig vom Alter die Gebühr um 2 € je Woche steigt.  
Es wird erwartet, dass es in Folge dieser Maßnahme zu weniger Kundenverlusten kommt und die 
Maßnahme infolgedessen kostenneutral ist. 
 
Zu § 12 Nr. 9 
Auch diese Gebühr wird gesenkt, da die Gebührenerhöhung vor 5 Jahren nicht zu Mehreinnahmen 
sondern zu Mindernutzung geführt hat. Es ist davon auszugehen, dass es keine Mindereinnahmen 
geben wird, weil der Raum wieder stärker in Anspruch genommen wird. 
 
Zu § 12 Nr. 10 
Die Internetgebühr von 0,50 € je halbe Stunde wird zukünftig nur noch in den Zweigstellen von 
Nichtkunden erhoben. 
Für Kunden und generell in der Zentrale entfällt diese Gebühr, mit der Einnahmen im Umfang von 
ca. 16.000 € jährlich erzielt wurden. Sie wurde an Münzern an den einzelnen Internetplätzen ent-
richtet. Diese Technik war abgängig und konnte auch nicht mehr ersetzt werden, weil entspre-
chende technische Geräte nicht mehr auf dem Markt sind. Deswegen konnte auch die Zahl der 
Internet-Plätze nicht mehr bedarfsgerecht erweitert werden, obwohl es ausreichend PCs gab, die 
aber nur der Recherche in Datenbanken dienten. Findige Besucher schafften es häufig, die Zeit-
beschränkung an den kostenlosen Kurzzeit-Internet-Plätzen und die Beschränkungen an den Da-
tenbank-Plätzen zu umgehen, um so kostenlos in das Internet zu gelangen. 
Eine neue Software ermöglicht jetzt, alle PCs mit den gleichen Funktionen auszustatten, den Zu-
gang auf Bibliothekskunden zu beschränken, und die Nutzung zeitlich einzuschränken. 
Nicht mehr möglich ist die Einzelfallabrechnung nach Dauer der Nutzung. Die Internetkunden hat-
ten bisher in den wenigsten Fällen einen Büchereiausweis. Es ist davon auszugehen, dass mit 
dieser Veränderung neue zahlende Kunden gewonnen werden. Außerdem ist das Drucken, das

- 4 - 
V/0343/2011 
früher mit der Gebühr abgegolten wurde, jetzt kostenpflichtig. Mindereinnahmen durch den Wegfall 
von Gebühren können so kompensiert werden. 
 
Zu § 12  
Wegfall von Gebühren
 
Die bisherige Gebühr für den Versand von SMS-B enachrichtigungen kann wegfallen, da dieser 
Service wegen des geringen Informationsgehalts kaum noch in Anspruch genommen wird. 
 
Schlussbemerkung 
Mit der vorliegenden Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung wurde bewusst auf eine 
Erhöhung der Gebühren verzichtet. Die Erfahrung mit vorherigen Satzungsänderungen hat ge-
zeigt, dass eine Erhöhung von Gebühren nicht unbedingt zu erhöhten Einnahmen führt, sondern 
vielmehr Kundenverluste zur Folge haben kann. So bleibt das Einnahmeergebnis trotz Erhöhung 
unverändert. Dies gilt vor allen Dingen dann, wenn sich zur gleichen Zeit infolge von Einsparungen 
auf der Ausgabenseite und beim Personal das Angebot und der Service verschlechtert. 
 
i. V. 
 
gez. 
 
Dr. Andrea Hanke 
Stadträtin 
 
Anlagen: 
Anlage 1 BGO2011-Satzung 
Anlage 2 BGO2011-Synopse

Anlage1_BGO2011-Satzung

8891 Zeichen

Seite 1 von 4 
Anlage 1  
 
 
7. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei 
Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 13.07.2011 aufgrund der §§ 7 und 41 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in  der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 270 / SGV NW 2023) zule tzt geändert durch Gesetz vom 
21. Dezember 2010 (GV. NRW. S.688) und der §§ 1, 2,  4, 6 des Kommunal-
abgabengesetzes 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/ SG V. NW 610), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S.394) folgende Änderung der Benutzungs- und 
Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster vom 1 6.12.1993, zuletzt geändert durch 
Satzung vom 10.12.2008, beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
1. § 1 wird wie folgt geändert: 
 
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie eröffnet den 
Zugang zu Büchern, Medien und Informationen zur allgemeinen, schulischen, 
beruflichen und kulturellen Bildung sowie zur Gestaltung der Freizeit. In ihren 
Räumlichkeiten bietet sie vielfältige Möglichkeiten für Einzelpersonen und Gruppen 
zum Lesen und Lernen und stellt dafür die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. 
Die Benutzung der Stadtbücherei Münster und ihrer Einrichtungen richtet sich nach 
dem öffentlichen Recht.  
 
2. § 4 wird wie folgt ergänzt: 
 
(5) Bei Ausstellung des Büchereiausweises werden ei ne Ausweisnummer und ein 
 Passwort vergeben. Diese Daten sind vertraulich zu  behandeln, und dürfen nicht an 
 Dritte weitergegeben werden. 
(6)  Bei Einsatz des Büchereiausweises oder der Aus weisnummer zur Identifizierung an 
Selbstbedienungsplätzen (Ausleihstationen, PC-Arbeitsplätzen, Kassenautomat) ist 
dafür zu sorgen, dass der Vorgang ordnungsgemäß beendet wird. Wer dies 
unterlässt, hat der Bücherei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die 
Bücherei ihrerseits haftet nicht für Schäden, die durch ein nicht ordnungsgemäß 
geschlossenes Kundenkonto entstehen. 
 
3. § 5 wird wie folgt geändert: 
 
(1) Innerhalb der Bücherei können alle öffentlich z ugänglichen Studien- und 
Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der technischen Infrastruktur genutzt und die 
Auskunftsdienste in Anspruch genommen werden. 
(2) Es besteht kein Anspruch auf die ständige Verfü gbarkeit der technischen 
Infrastruktur. Die Bücherei kann die Nutzungsdauer beschränken. 
(3) Die gezielte Suche im Internet nach menschenver achtender, jugendgefährdender 
und/oder pornografischer Informationen ist nicht gestattet. Personen, die hiergegen 
verstoßen bzw. geltende Rechtsvorschriften missachten, können von der Nutzung 
ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, wenn Veränderungen an Geräten bzw. 
Softwarekonfigurationen vorgenommen wurden. Hierdurch entstandene Schäden 
sind der Bücherei zu ersetzen. 
(4) Bücher und Medien können entliehen werden. Über  das Internet eröffnet die Bücherei 
die Möglichkeit des Zugriffs auf Datenbanken und des zeitlich begrenzten 
Herunterladens elektronischer Bücher und Medien. 
(5) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Institutionen nach § 2 zahlen eine 
Benutzungsgebühr wahlweise für 3 oder für 12 Monate gem. § 12 Nr. 3 dieser 
Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für

Seite 2 von 4 
 die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller damit verbundenen 
Aktivitäten 
 den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer Medien via 
Internet 
 die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang 
 die Reservierung der Lernräume und des Klavierraums 
 
 Wer bei Erstausstellung des Büchereiausweises eine n Aufpreis zahlt, ist im ersten 
Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgebühr befreit (Kennlernangebot). 
 
(6) Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbüche rei ist eine zusätzliche Gebühr 
gem. § 12 Nr. 9 dieser Satzung zu entrichten. 
(7) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker könn en gegen Entgelt in Anspruch 
genommen werden.  
(8)  Bei allen Formen der Benutzung sind die urhebe rrechtlichen Bestimmungen zu 
beachten. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende Person. 
(9)  Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die Per sonen infolge der Nutzung der Bücher 
und Medien, der technischen Geräte und des Internets – hier auch durch 
Übertragung persönlicher Daten - entstanden sind. 
 
4. § 6 wird wie folgt geändert: 
 
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erf olgt nur gegen Vorlage des 
Büchereiausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen.  
(2) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 diese r Satzung benannten Medien ist 
zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für jedes 
Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und Jugendliche.  
(3) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestän de, die aufgrund ihres 
Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt werden 
dürfen. 
(4) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bü cher und Medien kann durch die 
Stadtbücherei begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl allgemein als auch 
nach Medienarten differenziert festgesetzt werden. 
(5) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen,  für bestimmte Medienarten (z. B. 
Zeitschriften, Filme) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei bestimmt werden. 
Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, dem das jeweils geltende 
Rückgabedatum zu entnehmen ist. 
 
5. § 7 wird wie folgt geändert: 
 
 Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, sofern 
keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor Ort 
unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Nennung der 
Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Internet oder 
SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien vorzulegen. Für 
bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei die Verlängerungsmöglichkeit 
ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den gleichen Bedingungen wie die 
Ausleihe. 
 
6. § 11 wird wie folgt geändert: 
 
(1)  Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig  zu behandeln, und vor Verlust, 
Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 
(2)  Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benu tzer nicht an Dritte weitergegeben 
werden. 
(3)  Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehene r Medien ist der Stadtbücherei 
unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder 
beheben zu lassen.

Seite 3 von 4 
(4)  Für den Verlust oder die Beschädigung ausgelie hener Bücher und Medien 
einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Dies gilt 
auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. Die entleihende 
Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbücherei durch unzulässige Weitergabe 
an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der 
Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von Versäumnisgebühren gem. 
§ 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon unberührt. 
(5)  Bücher und Medien, die sich während der Auslei hzeit in einer Wohnung befanden, für 
die aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Desinfektion angeordnet 
wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zurückgegeben werden. Eventuell 
entstandene Kosten hierfür trägt, wer die Bücher und Medien entliehen hat. 
 
7. § 12 wird wie folgt geändert: 
 
Es werden folgende Gebühren erhoben: 

1.  für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises € 3,00 
 
für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) 
mit Münsterpass frei 
 
für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises 
inkl. Kennlernangebot  € 5,00 
 
2.  für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust  € 3,00 

jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene  € 5,00 
 
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr  € 4,00 
 
3.  Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18 Lebensjahr 
 für 12 Monate € 18,00 
  
 Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses  € 12,00 
 
Für Partner (2 Personen in gemeinsamen Haushalt) € 27,00 
 
Benutzungsgebühr für 3 Monate € 6,00 
 
4.  für die Ausleihe von Filmen und Konsolenspielen je Exemplar  € 1,00 
 
5.  für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als drei Jahre) 
Hörbüchern und CDs € 1,00 
(ausgenommen sind Medien aus dem Kinderbüchereiangebot) 
 
6.  für die Vorbestellung von Büchern und Medien je Exemplar  € 2,00 
(inklusive der Benachrichtigung per Brief oder 
auf elektronischem Weg) 
 
7.  für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Exemplar € 3,00 
 
8.  für das Überschreiten der Leihfrist 
(je Gegenstand und angefangene Woche in der 1. und 2. Woche) € 1,00 
 
(je Gegenstand und angefangene Woche in der 3. – 6. Woche) € 2,00 
 
9.  Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde  € 3,00

Seite 4 von 4 
10. Gebühr für die Nutzung des Internets in den Zweigstellen 
je 30 Min. € 0,50 
 
Artikel  2 
 
Die vorstehende Änderung tritt am 01.09.2011 in Kraft.

Anlage2_BGO2011-Synopse

21628 Zeichen

1 
Anlage 2 
 
 
Benutzungs- und Gebührenordnung 
für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 
(zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2008) 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 16.12.1993 aufgrund der 
§§ 4 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV NW S. 475 / SGV 
NW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.1991 (GV NW S. 214) 
und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610) 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV NW S. 214) folgende 
Satzung beschlossen: 
 
§ 1 Allgemeines 
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie bietet 
Bücher und andere Medien zu Zwecken der allgemeinen und kulturellen 
Bildung an und eröffnet den Zugang zu Informationen für Schule, Beruf, Alltag 
und Freizeit. Die Benutzung der Stadtbücherei Münster und ihrer 
Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. 
 
 
 
§ 2 Benutzerkreis 
Natürliche Personen sowie juristische Personen, Personenvereinigungen, 
Bildungsinstitute und Dienststellen sind im Rahmen dieser Satzung und des 
geltenden Rechts berechtigt, die Stadtbücherei zu benutzen. Kinder bis zum 
vollendeten siebten Lebensjahr dürfen die Stadtbücherei nur in Begleitung 
einer erziehungsberechtigten Person oder einer von dieser beauftragten 
Person benutzen. 
 
§ 3 Anmeldung 
(1) Die Zulassung zur Benutzung der Stadtbücherei erfolgt aufgrund einer 
persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Büchereiausweises. 
(2) Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und der Wohnung ein 
gültiger Personalausweis oder ein anderer Lichtbildausweis in Verbindung mit 
einem amtlichen Adressennachweis vorzulegen. Name, Geburtsdatum und 
Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters 
werden von der Stadtbücherei zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und 
Gebührenkontrolle gespeichert. Für die Durchführung ihrer Aufgaben setzt die 
Stadtbücherei die elektronische Datenverarbeitung ein. Dabei werden das 
Benutzungs- und Gebührenordnung 
für die Stadtbücherei Münster in der Fassung vom 16.12.1993 
(zuletzt geändert durch Satzung vom 13.07.2011) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 1  Allgemeines 
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münster. Sie eröffnet 
den Zugang zu Büchern, Medien und Informationen zur allgemeinen, 
schulischen, beruflichen und kulturellen Bildung  sowie zur Gestaltung der 
Freizeit. In ihren Räumlichkeiten bietet sie vielfältige Möglichkeiten für 
Einzelpersonen und Gruppen zum Lesen und Lernen und stellt dafür die 
erforderliche Infrastruktur zur Verfügung. Die Benutzung der Stadtbücherei 
Münster und ihrer Einrichtungen richtet sich nach dem öffentlichen Recht.

2 
Datenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die 
Geschäftsanweisung über den Schutz personenbezogener 
Daten - Datenschutzordnung der Stadt Münster in ihrer jeweils gültigen 
Fassung beachtet. 
(3) Die Einwilligung in die Speicherung der Daten gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 
dieser Satzung und die Kenntnisnahme dieser Satzung ist durch Unterschrift 
zu bestätigen. Bei Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr hat diese 
Unterschrift durch eine erziehungsberechtigte Person zu erfolgen, die damit 
zugleich ihre Einwilligung zur Büchereibenutzung erteilt. 
(4) Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann die 
Stadtbücherei die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person 
verlangen, wonach diese dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur 
Haftung im Schadensfall und zur Begleichung der Gebühren verpflichtet. 
(5) Juristische Personen, Personenvereinigungen, Bildungsinstitute und 
Dienststellen können die Stadtbücherei durch von ihnen schriftlich 
bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des 
Bevollmächtigten nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung gilt die Kenntnisnahme der 
Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt. 
 
§ 4 Büchereiausweis 
(1) Die Ausstellung des Büchereiausweises ist gebührenpflichtig. Die Höhe der 
Gebühren ist in § 12 Nr. 1 dieser Satzung geregelt. Der Büchereiausweis 
berechtigt zur Benutzung aller Einrichtungen der Stadtbücherei. 
(2) Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der 
Stadtbücherei. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens und der Anschrift 
sind unverzüglich der Stadtbücherei mitzuteilen.  
(3) Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist eine Verwaltungsgebühr 
gem. § 12 Nr. 2 dieser Satzung zu zahlen. 
(4) Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gem. § 14 dieser Satzung 
oder bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis 
zurückzugeben. Eine Rückzahlung der bereits entrichteten 
Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 Büchereiausweis 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(5) Bei Ausstellung des Büchereiausweises werden eine Ausweisnummer und 
ein Passwort vergeben. Diese Daten sind vertraulich zu behandeln und 
dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 
(6) Bei Einsatz des Büchereiausweises oder der Ausweisnummer zur 
Identifizierung an Selbstbedienungsplätzen (Ausleihstationen, PC-
Arbeitsplätzen, Kassenautomat) ist dafür zu sorgen, dass der Vorgang 
ordnungsgemäß beendet wird. Wer dies unterlässt, hat der Bücherei den 
dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Bücherei ihrerseits haftet 
nicht für Schäden, die durch ein nicht ordnungsgemäß geschlossenes 
Kundenkonto entstehen.

3 
§ 5 Formen der Benutzung 
(1) Die Benutzung von Büchern und anderen Medien kann in der Bücherei und 
durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Innerhalb der Bücherei können alle 
öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten einschließlich 
entsprechender technischer Geräte genutzt und die Auskunftsdienste 
in Anspruch genommen werden. 
(2) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker können gegen Entgelt in 
Anspruch genommen werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen des 
Urheberrechts beachtet werden. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet 
die benutzende Person. 
(3) Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplätze können gegen eine 
Gebühr in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsdauer beträgt maximal 
eine Stunde. Bei Missbrauch – insbesondere bei der Verletzung geltender 
Rechtsvorschriften - kann die Stadtbücherei Personen von der Nutzung der 
Internet-Plätze ausschließen. 
(4) Der Klavierraum in der Mediothek der Stadtbücherei kann gegen eine 
Gebühr in Anspruch genommen werden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 Ausleihe 
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erfolgt nur gegen Vorlage 
des Büchereiausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen. Für die 
Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen ist die entleihende Person 
§ 5 Formen der Benutzung 
(1) Innerhalb der Bücherei können alle öffentlich z ugänglichen Studien- und 
Arbeitsmöglichkeiten einschließlich der technischen Infrastruktur genutzt 
und die Auskunftsdienste in Anspruch genommen werden. 
(2) Es besteht kein Anspruch auf die ständige Verfü gbarkeit der technischen 
Infrastruktur. Die Bücherei kann die Nutzungsdauer beschränken. 
(3) Die gezielte Suche im Internet nach menschenver achtender, 
jugendgefährdender und/oder pornografischer Informationen ist nicht 
gestattet.  Personen, die hiergegen verstoßen bzw. geltende 
Rechtsvorschriften missachten, können von der Nutzung ausgeschlossen 
werden. Dies gilt auch, wenn Veränderungen an Geräten bzw. 
Softwarekonfigurationen vorgenommen wurden. Hierdurch  entstandene 
Schäden sind der Bücherei zu ersetzen. 
(4) Bücher und Medien können entliehen werden. Über  das Internet eröffnet die 
 Bücherei die Möglichkeit des Zugriffs auf Datenban ken und des zeitlich 
begrenzten Herunterladens elektronischer Bücher und Medien. 
(5) Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und Institutionen nach § 2 
zahlen eine Benutzungsgebühr wahlweise für 3 oder für 12 Monate gem. § 
12 Nr. 3  dieser Satzung. Diese Gebühr wird erhoben für 
 die Ausleihe der Bücher und Medien sowie aller damit verbundenen 
 Aktivitäten 
  den Zugriff auf Datenbanken und das Herunterladen elektronischer   
Medien via Internet 
  die Nutzung der PC-Arbeitsplätze mit Internetzugang 
  die Reservierung der Lernräume und des Klavierraums 
 Wer bei Erstausstellung des Büchereiausweises eine n Aufpreis zahlt, ist im 
ersten Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgebühr befreit 
(Kennlernangebot). 
(6) Bei der Nutzung des Klavierraums der Stadtbüche rei ist eine zusätzliche 
Gebühr gem. § 12 Nr. 9 dieser Satzung zu entrichten. 
(7) Die aufgestellten Kopiergeräte und Drucker könn en gegen Entgelt in 
Anspruch genommen werden.  
(8) Bei allen Formen der Benutzung sind die urheber rechtlichen Bestimmungen 
zu  beachten. Bei Verletzungen des Urheberrechts haftet die benutzende 
Person. 
(9) Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die Pers onen infolge der Nutzung der 
Bücher und Medien, der technischen Geräte und des Internets – hier auch 
durch Übertragung persönlicher Daten - entstanden sind. 
§ 6 Ausleihe 
(1) Die Ausleihe von Büchern und anderen Medien erf olgt nur gegen Vorlage 
des Büchereiausweises an den vorgesehenen Ausgabeplätzen.  
(2) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 diese r Satzung benannten Medien

4 
verantwortlich. 
(2) Für die Ausleihe wird eine Benutzungsgebühr erhoben entweder in Form 
einer Jahresgebühr oder einer Quartalsgebühr gem. § 12 Nr. 3 dieser Satzung. 
Wer bei Erstausstellung des Büchereiausweises einen Aufpreis zahlt, ist im 
ersten Monat nach Ausstellung von der Benutzungsgebühr befreit 
(Kennlernangebot). Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. 
Lebensjahr entrichten keine Benutzungsgebühr. 
(3) Für das Ausleihen der in § 12 Nr. 4 und 5 dieser Satzung benannten 
Medien ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende 
Leihgebühr für jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch 
Kinder und Jugendliche. 
(4) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres 
Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt 
werden dürfen. 
(5) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bücher und Medien kann 
durch die Stadtbücherei begrenzt werden. Die Höchstzahl kann sowohl 
allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden. 
(6) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen, für bestimmte Medienarten 
(z.B. Zeitschriften, Videos) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei 
bestimmt werden. Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, dem das 
jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist. 
 
§ 7 Verlängerungen 
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens einmal verlängert werden, sofern 
keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann 
vor Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Nennung der 
Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Internet 
oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien 
vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei die 
Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den 
gleichen Bedingungen wie die Ausleihe. 
 
§ 8 Vorbestellungen 
(1) Bücher und andere Medien, die ausgeliehen sind, können je Exemplar 
gegen eine Gebühr gem. § 12 Nr. 6 dieser Satzung vorbestellt werden. Sobald 
das reservierte Exemplar bereitsteht, wird die Gebühr unabhängig von der 
Abholung fällig. 
(2) Bestimmte Medienarten können seitens der Stadtbücherei von der 
Vorbestellung ausgeschlossen werden. 
(3) Die Anzahl der Vorbestellungen kann je Exemplar und je Person 
beschränkt werden. 
 
§ 9 Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken 
ist zusätzlich zu der Benutzungsgebühr eine entsprechende Leihgebühr für 
jedes Exemplar zu entrichten. Diese Gebühr zahlen auch Kinder und 
Jugendliche.  
(3) Von der Ausleihe ausgenommen sind Präsenzbestän de, die aufgrund ihres 
Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Stadtbücherei benutzt 
werden dürfen. 
(4) Die Anzahl der von einer Person entleihbaren Bü cher und Medien kann 
durch die  Stadtbücherei begrenzt werden. Die Höchs tzahl kann sowohl 
allgemein als auch nach Medienarten differenziert festgesetzt werden. 
(5) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen,  für bestimmte Medienarten 
(z.B. Zeitschriften, Filme) können Ausnahmen durch die Stadtbücherei 
bestimmt werden. Die Stadtbücherei gibt einen Ausgabebeleg aus, dem das 
jeweils geltende Rückgabedatum zu entnehmen ist. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 Verlängerungen 
Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, sofern 
keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt. Die Verlängerung kann vor 
Ort unter Vorlage des Büchereiausweises, telefonisch unter Nennung der 
Ausweisnummer und des Geburtsdatums oder passwortgeschützt per Internet 
oder SMS erfolgen. Auf Verlangen der Stadtbücherei sind die Medien 
vorzulegen. Für bestimmte Medienarten kann die Stadtbücherei die 
Verlängerungsmöglichkeit ausschließen. Die Verlängerung erfolgt zu den 
gleichen Bedingungen wie die Ausleihe.

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Bücher und Zeitschriften, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden 
sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der 
Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen 
Fassung beschafft werden. Für diese Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 12 
Nr. 7 dieser Satzung zu entrichten. 
 
§ 10 Rückgabe 
(1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und während der Öffnungszeiten 
an der Buchrücknahme zurückzugeben. 
(2) Bei Überschreitung der Leihfristen wird je Woche und Medium eine 
Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung erhoben. In der ersten 
Woche wird die Versäumnisgebühr erst am 4. Tag nach Ablauf der Leihfrist 
fällig, in den folgenden Wochen bereits zum Beginn der Woche. 
(3) Bei nicht fristgemäßer Rückgabe wird innerhalb von vier Wochen schriftlich 
gemahnt. Die Versäumnisgebühr gem. § 12 Nr. 8 dieser Satzung entsteht 
jedoch unabhängig von einer Mahnung. 
(4) Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforderung nicht 
zurückgegeben, kann die Stadtbücherei anstelle der Rückgabe der 
ausgeliehenen Medien Schadensersatz in Geld fordern. 
(5) Die Stadtbücherei kann die Ausleihe weiterer Bücher und Medien von der 
Rückgabe angemahnter Gegenstände sowie der Erfüllung bestehender 
Zahlungsverpflichtungen abhängig machen. 
 
§ 11 Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung 
(1) Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor 
Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 
(2) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der 
Medien entstehen. 
(3) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benutzer nicht an Dritte 
weitergegeben werden. 
(4) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der 
Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen 
selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 
(5) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Bücher und Medien 
einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Dies 
gilt auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. Die 
entleihende Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbücherei durch 
unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises 
entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von 
Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon unberührt. 
(6) Die Stadtbücherei verwendet zur Ausgabe der Bücher und Medien 
Datenträger oder Verbuchungskarten. Bei Beschädigung oder Verlust dieser 
Verbuchungsmaterialien wird eine Bearbeitungsgebühr gem. § 12 Nr. 9 dieser 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 11 Behandlung der ausgegebenen Gegenstände, Haftung 
(1) Ausgeliehene Bücher und Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor 
Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. 
(2) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Benutzer nicht an Dritte 
weitergegeben werden. 
(3) Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der 
Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen 
selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 
(4) Für den Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Bücher und Medien 
einschließlich Verpackungsmaterial ist Schadensersatz in Geld zu leisten. 
Dies gilt auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. Die 
entleihende Person haftet auch für Schäden, die der Stadtbücherei durch 
unzulässige  Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises 
entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Die Zahlung von 
Versäumnisgebühren gem. § 10 Abs. 2 dieser Satzung bleibt davon 
unberührt. 
(5) Bücher und Medien, die sich während der Ausleihzeit in einer Wohnung 
befanden, für die aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit 
Desinfektion angeordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion 
zurückgegeben werden. Eventuell entstandene Kosten hierfür trägt, wer die

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Satzung erhoben. 
(7) Bücher und Medien, die sich während der Ausleihzeit in einer Wohnung 
befanden, für die aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit 
Desinfektion angeordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion 
zurückgegeben werden. Eventuell entstandene Kosten hierfür trägt, wer die 
Bücher und Medien entliehen hat. 
 
§ 12 Höhe der Gebühren 
Es werden folgende Gebühren erhoben: 
1. für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises   € 3,00 
für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises 
inkl. Kennlernangebot        € 5,00 
 
 
 
2. für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust   € 3,00 
 
jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene     € 5, 00 
 
für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr   € 4,00 
 
3. Jahresbenutzungsgebühr       € 18,00 
 
 
 
 
 
 
 
Oder Quartalsgebühr        € 5,00 
 
4. für die Ausleihe von Filmen je Exemplar     € 1, 00 
 
5. für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als drei Jahre) 
Hörbüchern, CDs und anderen elektronischen Medien    € 1,00 
(ausgenommen sind Medien aus dem Kinderbüchereiangebot) 
 
6. für die Vorbestellung von Büchern und Medien je Exemplar   € 2,00 
(inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf elektronischem Weg) 
 
7. für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Exemplar   € 3,00 
 
8. für das Überschreiten der Leihfrist 
(je Gegenstand und angefangene Woche)    € 2,00 
Bücher und Medien entliehen hat. 
 
 
 
 
 
 
§ 12 Höhe der Gebühren 
Es werden folgende Gebühren erhoben: 
1.  für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiausweises   € 3,00 
 Für Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18 . Lebensjahr) 
 mit Münsterpass       frei 
 für die erstmalige Ausstellung eines Büchereiauswe ises 
 inkl. Kennlernangebot       €  5,00 
 
2.  für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust   € 3,00 
 
 jeder weitere Ersatzausweis für Erwachsene    € 5, 00 
 
 für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.  Lebensjahr  € 4,00 
 
3.  Benutzungsgebühr ab dem vollendeten 18 Lebensjahr 
 für 12 Monate       € 18,00 
  
 Ermäßigung für Inhaber des Münsterpasses    € 12,0 0 
 
 Für Partner (2 Personen in gemeinsamen Haushalt)   € 27,00 
 
 Oder Benutzungsgebühr für 3 Monate    € 6,00 
 
4.  für die Ausleihe von Filmen und Konsolenspielen je Exemplar  € 1,00 
 
5.  für die Ausleihe von aktuellen (nicht älter als drei Jahre) 
Hörbüchern und CDs      € 1,00 
(ausgenommen sind Medien aus dem Kinderbüchereiangebot) 
 
6.  für die Vorbestellung von Büchern und Medien je Exemplar   € 2,00 
(inklusive der Benachrichtigung per Brief oder auf elektronischem Weg) 
 
7.  für die Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Exemplar  € 3,00 
 
8.  für das Überschreiten der Leihfrist 
(je Gegenstand und angefangene Woche in der 1. und 2. Woche)  € 1,00

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für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 
18. Lebensjahr 
(je Gegenstand und angefangene Woche)    € 1,00 
 
9. Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde   € 4,00 
 
10. Gebühr für die Nutzung eines öffentlichen 
Internet-Arbeitsplatzes je angefangene halbe Stunde   € 0,50 
 
11. Gebühr für Kontoauskunft bzw. Leihfristverlängerung 
per SMS (je 160 Zeichen)      € 0,15 
 
 
§ 13 Hausordnung 
Wer Einrichtungen der Stadtbücherei Münster betritt, ist der für die 
Stadtbücherei erlassenen Hausordnung unterworfen. Die Hausordnung wird 
vom Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin erlassen. Sie hängt in 
den Räumen der Stadtbücherei aus. 
 
§ 14 Ausschluss von der Benutzung 
(1) Personen, die gegen die Bestimmung dieser Benutzungs- und 
Gebührenordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei 
auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden. 
(2) Die Stadtbücherei darf von Personen, die an einer nach dem geltenden 
Bundesseuchengesetz meldepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden, nicht 
benutzt werden. 
 
§ 15 Ausnahmen 
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadtbücherei in 
begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, 
auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
 
§ 16 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Münster in der 
Fassung vom 06. Dezember 1982 außer Kraft. 
 
(je Gegenstand und angefangene Woche in der 3. – 6. Woche) € 2,00 
 
 
 
9.  Gebühr für die Nutzung des Klavierraums je Stunde    € 3,00 
 
10. Gebühr für die Nutzung des Internets in den Zweigstellen 
je 30 Min.        € 0,50

Beratungsverlauf (4)

29.06.2011 Kulturausschuss
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
12.07.2011 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.07.2011 Hauptausschuss
TOP 22 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
13.07.2011 Rat
TOP 27 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0343/2011
Typ
Vorlagen
Datum
17.05.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37