V/0263/2014
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme von Telefonserviceleistungen durch die Stadt Münster für die Gemeinde Everswinkel
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Beschlussvorlage
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V/0263/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme von Telefonserviceleistungen durch die Stadt Münster für die Gemeinde Everswinkel Beratungsfolge 25.03.2014 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 02.04.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat stimmt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und der G e- meinde Everswinkel zur Übernahme von Telefonserviceleistungen durch die Stadt Münster für die Gemeinde Everswinkel zu (Anlage 1). II. Kosten/Folgekosten Die der Stadt Münster entstehenden Kosten in Höhe von monatlich 1.195,00 € sind in der Produkt- gruppe 0204 „Bürgerangelegenheiten“ bereits veranschlagt und werden nach Abschluss der öffent- lich-rechtlichen Vereinbarung durch die Gemeinde Everswinkel erstattet. Begründung: Auf Initiative der Gemeinde Everswinkel wur de Anfang 2012 über eine interkommunale Zusammenarbeit der Stadt Münster und der Gemeinde Everswinkel gesprochen. Konkret wurde hier die Übernahme der Telefonserviceleistungen für die Gemeinde Everswinkel durch die Stadt Münster fokussiert. Da grundsätz lich Einvernehmen bestand, eine derartige interkommunale Zusammenarbeit zur Gewinnung von Synergieffekten anzustreben, wurde zunächst im Rahmen einer Pilotphase unter Echtbetriebsbedingungen getestet, ob eine Realisierung des Projektes sinnvoll und wirtsch aftlich ist. Vorlagen-Nr.: V/0263/2014 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492-3300 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 17.03.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0263/2014 Im Rahmen dieser Pilotphase konnte festgestellt werden, dass die Übernahme der Telefonservicedienstleistungen für die Gemeinde Everswinkel durch die städtische Telefonzentrale ohne nennenswerte Probleme abgewickelt werden kann. Insbesondere ist aufgrund der Anzahl der für die Gemeinde Everswinkel eingehenden Anrufe keine Ausweitung des Personalschlüssels in der Telefonzentrale erforderlich. Als Ergebnis der Testphase lässt sich feststellen, dass der Telefonservicebetrieb durch die städtische Telefonzentrale für die Gemeinde Everswinkel zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten abgewickelt werden kann. Hinsichtlich der für die Stadt Münster entstehenden Kosten wurde auf Basis einer Vollkostenrechnung ermittelt, dass für die Erbringung der Di enstleistung monatlich 1.195,00 € anfallen. Dieser Betrag soll, wie auch dem als Anlage beigefügten Entwurf der öffentlich - rechtlichen Vereinbarung zu entnehmen ist, durch die Gemeinde Everswinkel erstattet werden. Für den städtischen Haushalt wird ein Deckungsbe itrag zu den Personalkosten der städtischen Telefonzentrale erwirtschaftet, da hier keine Stellenvermehrung erforderlich ist. Der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Übernahme von Telefondienstleistungen für die Gemeinde Everwinkel fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates nach §41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe s der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), da es sich um die Übernahme einer neuen Aufgabe, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, handelt. I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Anlage 1 - öffentlich rechtliche Vereinbarung
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme von Telefonserviceleistungen der Gemeinde Everswinkel durch die Stadt Münster Zwischen der Gemeinde Everswinkel, vertreten durch den Bürgermeister, Am Magnusplatz 30, 48351 Everswinkel und der Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, Klemensstraße 10, 48143 Münster wird gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein- Westfalen (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), folgende mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Übernahme des Telefonservices der Gemeinde Everswinkel durch die Stadt Münster geschlossen: § 1 Vereinbarungsgegenstand Die Stadt Münster übernimmt für die Gemeinde Everswinkel Telefonserviceleistungen in Form der in § 2 beschriebenen Aufgaben und unter Wahrung der in § 3 aufgeführten Qualitätsstandards. § 2 Aufgaben der Vertragsparteien (1) Die Stadt Münster übernimmt für die Gemeinde Everswinkel folgende Telefonserviceleistungen - Annahme der Telefonanrufe, die über die zentrale Rufnummer 02582 880 der Gemeinde Everswinkel eingehen, sowie Annahme der Anrufe der Nummer 115, soweit diese aus dem Gemeindegebiet Everswinkel angewählt wurde, - Beauskunftung und soweit möglich fallabschließende Erledigung, - Weitervermittlung an die zuständigen Ansprechpartner/innen der Gemeinde Everswinkel bzw. Unterrichtung per E-Mail. (2) Die Gemeinde Everswinkel stellt der Stadt Münster umfassende, ihr Gemeindegebiet und die Gemeindeverwaltung betreffende spezifische Informationen bedarfsgerecht und aktuell zur Verfügung, insbesondere über die Wissendatenbank der Gemeinde Everswinkel (derzeit Virtuelles Rathaus auf Basis O.S.I.R.I.S.), die über die Homepage der Gemeinde Everswinkel erreichbar ist. Die Stadt Münster erhält darüber hinaus einen Zugriff auf das Informationstableau (An-, Abwesenheit) der Zeiterfassung der Gemeinde Everswinkel. Für aktuelle Geschehnisse und Aktivitäten muss ein ständiger Informationsfluss gewährleistet sein. Ein unkomplizierter kurzfristiger Datenaustausch erfolgt telefonisch oder per E-Mail. (3) Sonderaktionen sind im Einzelfall mit einem angemessenen Vorlauf abzustimmen, um ggf. entsprechende Kapazitätsanpassungen vornehmen zu können. § 3 Qualitätsstandard, Qualitätsverbesserungen (1) Die Stadt Münster gewährleistet in ihrer Telefonzentrale eine grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit zu folgenden Zeiten: montags bis freitags 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr montags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr dienstags - donnerstags 14: 00 bis 16:00 Uhr Die Stadt Münster stellt dafür alle erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Ressourcen zur Verfügung. Die Erweiterung der vorgenannten Zeiten ist nach Absprache möglich. Ausnahmen von der Erreichbarkeit wegen verwaltungsweiter Schließung der Stadt Münster (z.B. Karneval, Weihnachten) werden der Gemeinde Everswinkel frühzeitig mitgeteilt. (2) Die Stadt Münster strebt an, während der genannten Erreichbarkeitszeiten alle eingehenden Anrufe entgegenzunehmen. Als Service-Standard wird vereinbart: - der jeweils gültige Verbundstandard der Behördenrufnummer 115, - Wartezeit für die Anrufer von in der Regel maximal 30 Sekunden, - spezifische Signalisierung der über die Tel.-Nr. 02582 880 eingehenden Anrufe, so dass sich die Mitarbeiterinnen der Telefonservicezentrale der Stadt Münster mit „Gemeinde Everswinkel …“ melden, - Weitergabe von Informationen und Beantwortung von Fragen soweit wie möglich / möglichst abschließende Beantwortung. Es soll grundsätzlich offensiv der Kontakt zur/zum Anrufenden aufgebaut werden, nach dem Anliegen gefragt und ggf. direkt beantwortet werden, - Aufnahme von Beschwerden und schriftliche Weiterleitung (per Mail) dieser an die Gemeinde Everswinkel. Über alle relevanten Daten stellt die Stadt Münster der Gemeinde Everswinkel quartalsweise mit der Abrechnung entsprechende Statistiken zur Verfügung. (3) Ansprechpartner/innen bei der Stadt Münster im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten sind derzeit: Frau Regina Dittmer, Tel.: 0251 492-3306, DittmerR.@stadt-muenster.de Frau Ulrike Mensing, Tel.: 0251 492-7614, Mensing@stadt-muenster.de Ansprechpartner/innen bei der Gemeinde Everswinkel sind derzeit: Frau Ina Jakob-Elshoff, Tel.: 02582 88-801, jakob-elshoff@everswinkel.de Frau Regina Fleck, Te l.: 02582 88-100, fleck@everswinkel.de Änderungen der Zuständigkeiten oder der Kontaktdaten werden dem Partner jeweils unmittelbar mitgeteilt. Wichtig ist ein intensiver Informationsaus tausch der unmittelbar am Telefonservice beteiligten Personen, um eine größtmögliche Aktualität sicherzustellen. (4) Erster Ansprechpartner bei Störungen ist das Amt für Bürger- und Ratsservice der Stadt Münster. Dieses wird ggf. die Citeq hinzuziehen. Bei anhaltender Störung wird die Weiterleitung der Telefonzentrale Everswinkel durch eine/n Mitarbeiter/in in Everswinkel zurückgenommen und der Telefonservice auf Zeit wieder vor Ort erbracht. Das Amt für Bürger- und Ratsservice der Stadt Münster und die Citeq stellen eine zeitnahe Wiederherstellung des Services sicher. (5) Die Gemeinde Everswinkel und die Stadt Münster sind bestrebt, den Telefonservice für die Gemeinde Everswinkel in der Aufgabenstruktur (z.B. um ein strukturiertes Beschwerdemanagement) bzw. in der technischen Struktur (z.B. Erweiterung um Rufnummernweiterleitung) zu verbessern. Zu diesem Zweck finden regelmäßige Gespräche, ggf. auch unter Einbeziehung der citeq, statt. § 4 Kostenerstattung (1) Die Gemeinde Everswinkel erstattet der Stadt Münster für die beschriebenen Aufgaben monatlich pauschal einen Betrag in Höhe von 1.195,00 €. Damit sind alle Kosten abgedeckt. Die Leistungen sind zurzeit nicht mehrwertsteuerpflichtig. (2) Die Abrechung erfolgt quartalsweise. (3) Eine Änderung des Erstattungsbetrages kann nur schriftlich vereinbart werden und ist, falls erforderlich, jeweils zum 01.01. eines Jahres festzusetzen. Seitens der Stadt Münster ist eine entsprechende Kostenkalkulation vorzulegen. § 5 Datenschutz Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wer den von der Stadt Münster eingehalten. Da die Stadt Münster die Dienstleistungen für die Gemeinde Everswinkel durchführt, ist es zum Teil erforderlich, die Namen und Anliegen der Anrufenden an die Gemeinde Everswinkel weiterzugeben. Das Speichern, Nutzen und Übermitteln personenbezogener Daten von aus dem Gemeindegebiet Everswinkel ankommenden Anrufen ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Daten zur Erfüllung der in § 2 dieser Vereinbarung normierten Aufgaben erforderlich sind. Die mit der Bearbeitung dieser Daten befassten Mitarbeiter/innen sind Dritten gegenüber zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Nach Ablauf von 6 Monaten werden die personenbezogenen Daten aus den gespeicherten und abgeschlossenen Vorgängen gelöscht. § 6 Haftung Die Stadt Münster stellt die Gemeinde Everswinkel von etwaigen Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte ihr gegenüber in Bezug auf die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter/innen wegen fehlerhafter Auskunftserteilung oder der Nichteinhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend machen. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die aufgrund eines technisch bedingten und von ihr nicht zu vertretenden Mangels oder Ausfalls der technischen Einrichtungen verursacht worden sind. Sie übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass die von der Gemeinde Everswinkel übermittelten Daten und Informationen falsch und/oder unvollständig waren oder sind. § 7 Laufzeit Diese Vereinbarung wird am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der Bezirksregierung Münster wirksam. Die Vereinbarung gilt bis zum 31.12.2016. Sie verlängert sich um jeweils 1 Jahr, wenn Sie nicht spätestens 6 Monate vor ihrem Ablauf von einer Vertragspartei gekündigt wird. § 8 Kündigung aus wichtigem Grund Die Vereinbarung kann abweichend von § 7 aus wichtigem Grund jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung der Vereinbarung aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen für eine der beiden Vertragsparteien nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn der in § 3 genannte Qualitätsstandard nicht kontinuierlich erreicht wird sowie wenn die Verpflichtungen aus § 2 wiederholt nicht oder unvollständig geleistet werden. § 9 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Stadt Münster und die Gemeinde Everswinkel sichern sich für diesen Fall zu, die getroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vereinbarungszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung. Für die Stadt Münster Für die Gemeinde Everswinkel Ort, Datum Ort, Datum (Markus Lewe) Oberbürgermeister (Ludger Banken) Bürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Klemensstraße 10
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0263/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.03.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37