V/0747/2011
Veränderungssperre Nr. 104 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 538
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V-0747-2011-Anlage-2-Geltungsbereich
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0747/2011 Veränderungssperre Nr. 104 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 538Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Geltungsbereich Maßstab 1:2000 STADT M TÜNS ER
Beschlussvorlage
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V/0747/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Veränderungssperre Nr. 104 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von- Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Beratungsfolge 15.11.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 24.11.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 14.12.2011 Hauptausschuss Vorberatung 14.12.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 104 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre Nr. 104 keine Kosten. Begründung: Für den Bereich Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade wurde zur Siche- rung einer nachhaltigen städtebaulichen Ordnung und Entwicklung die Aufstellung eines Bebau- ungsplans beschlossen (Bebauungsplan Nr. 538, Dringlichkeitsentscheidung vom 19.05.2011; genehmigt durch den Rat am 25.05.2011 mit Vorlage Nr. V/0364/2011; Bekanntmachung im Amtsblatt am 27.05.2011). Dies wurde erforderlich, da Bauvorhaben dort derzeit auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (Innenbereich) zu beurteilen sind. Diese planungsrechtliche Grundlage ist zur Beurteilung von Bauvorhaben in diesem Bereich unter Berücksichtigung der vorhandenen benachbarten Bebauung sowie der Sicherung der Maßstäblichkeit der Bebauung an der Promenade nicht mehr ausrei- chend. Vorlagen-Nr.: V/0747/2011 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Husmann Ruf: 492 61 21 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 11.10.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0747/2011 Für das Grundstück „Von-Vincke-Straße 2“ liegt eine Anfrage für den Umbau, die Erweiterung und Aufstockung eines Bürogebäudes zu einem Mehrfamilienhaus vor. Da dieses Vorhaben den Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 538 widerspricht, wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 25.05.2011 die Entscheidung über die Zulässigkeit am 27.05.2011 für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgesetzt. Damit die Planungsabsichten nicht behindert oder durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten oder Nutzungsänderungen erschwert oder unmöglich gemac ht werden, ist nach dem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 538 nun der Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 Baugesetzbuch erforderlich. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 104 wird bis zum 27.05.2013 begrenzt, da auf die 2-Jahresfrist die Dauer der Zurückstellung des Baugesuchs anzurechnen ist. Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich. Der Entwurf des Bebauungsplanes wird zurzeit erarbeitet. i. V Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Satzungstext 2. Geltungsbereich
V-0747-2011-Anlage-1-Satzungstext
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0747/2011 Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 104 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 538: Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung umfasst den Bereich zwischen der Salzstraße, der Von-Vincke-Straße, der Windthorststraße und der Promenade. Für diesen Bereich wurde durch Dringlichkeitsentscheidung am 19.05.2011 und anschließende Genehmigung durch den Rat am 25.05.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 538 beschlossen. Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster Flur 11, Teil des Flurstücks 194 Flur 145, Flurstücke 96, 98, 422, 433, 439, 454, 539, 581, 583, 606, 607, 688 Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung eines zurückgestellten Baugesuchs spätestens am 27.05.2013. Seite 1 von 1
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (5)
- Bebauungsplan Nr. 538 (amtlicher Umring) amtlich
- Salzstraße
- Windthorststraße
- Von-Vincke-Straße 2
- Promenade
Bebauungsplan Nr. 538
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Salzstraße / Von-Vincke-Straße / Windthorststraße / Promenade
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0747/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.09.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37