V/0470/2007
Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH
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Anlage 5 Gesellschaftsvertrag einer typisch stillen Gesellschaft
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Gesellschaftsvertrag einer typisch stillen Gesellschaft § 1 Stille Gesellschaft, Einlage 1.1 Die Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH ist Inhaberin des in Münster/Westfalen ansässigen Betriebes zur Erzeugung von Energie mittels regenerativer Techniken. In dem Wunsch, die Verbundenheit zwischen dem Kunden zu dem Unternehmen zu stärken und den Kunden über die Leistungen des Unternehmens hinaus eine Beteili- gung an der Entwicklung des Unternehmens zu verschaffen, nimmt die Inhaberin vornehmlich Kunden als stille Gesellschafter auf. Die stillen Gesellschafter haben ihre Einlage binnen 14 Tagen ab Erklärung des Beitrittes zu der stillen Gesellschaft zu erbringen. 1.2 Der Abschluss des stillen Gesellschaftsvertrages erfolgt durch Aushändigung eines Anteilscheines, der den Betrag der Ersteinlage nennt. Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Einlage. 1.3 Soweit Kunden als stille Gesellschafter aufgenommen worden sind, gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und der Inhaberin die nachfolgenden Bestim- mungen. § 2 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr 2.1 Die stille Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2.2 Das Geschäftsjahr entspricht dem der Inhaberin und ist derzeit das Kalenderjahr. § 3 Geschäftsführung 3.1 Die Geschäftsführung steht allein der Inhaberin zu. Dies gilt auch für Maßnahmen von grundlegender Bedeutung wie Änderung des Unternehmensgegenstandes, Ver- äußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens sowie für die gänzliche oder teilweise Einstellung des Geschäftsbetriebes. Die stillen Gesellschafter sind unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen von grundle- gender Bedeutung getroffen worden sind. Anlage 5 § 4 Beirat 4.1 Es wird ein Beirat der stillen Gesellschafter eingerichte t, der vornehmlich beratende Funktion hat. Das nähere regelt die Geschäftsordnung für den Beirat. § 5 Jahresabschluss 5.1 Die Inhaberin wird innerhalb von 3 Monaten nach Abschlu ss ihres Geschäftsjahres ihren Jahresabschluss den stillen Gesellschaftern abschriftlich übermitteln. 5.2 Der Jahresabschluss hat den handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen und zwar mit der Maß- gabe, dass Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB nicht zulässig sind und dass ein niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 oder 4 HGB nicht beibehal- ten werden darf, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Werden, z. B. auf- grund einer steuerlichen Außenprüfung, anderer Ansätze für die Handelsbilanz ver- bindlich als die im ursprünglichen Jahresabschluss enthaltenen, so sind diese auch für den stillen Gesellschafter maßgeblich. § 6 Informations- und Kontrollrechte 6.1 Die Inhaberin wird den übermittelten Jahresabschluss auf einer Versammlung der stillen Gesellschafter erläutern. Einwände gegen den Jahresabschluss können nur innerhalb von 3 Wochen nach der Versammlung schriftlich gegenüber der Inhaberin erhoben werden. 6.2 Die stillen Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Jah- resabschluss von einem durch sie zu bestellenden Wirtschaftsprüfer oder einer Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft geprüft wird. Die Kosten der Prüfung trägt die Inhaberin. 6.3 Weitergehende Informations-und Kontrollrechte stehen den stillen Gesellschaftern nicht zu. § 7 Versammlung der stillen Gesellschafter 7.1 Die Inhaberin hat innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung des Jahresabschlusses die stillen Gesellschafter zu einer Versammlung einzuberufen. Die Versammlung fin- det am Sitz der Inhaberin statt. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche ab der Be- kanntmachung. Anlage 5 7.2 Die Leitung der Versammlung obliegt der Inhaberin. Soweit ein Beschluss zu fassen ist, bedarf dieser der in diesem Vertrag für den jeweiligen Beschlussgegenstand vor- gesehenen Mehrheit des abstimmenden stillen Gesellschaftskapitals. Je 100,00 € des Einlagenkontos (vgl. § 7) gewähren eine Stimme. 7.3 Jeder stille Gesellschafter kann sich in der Versammlung dur ch einen anderen stillen Gesellschafter oder eine mit schriftlicher Vollmacht ausge stattete zu beruflicher Ver- schwiegenheit verpflichtete Person vertreten lassen. § 8 Konten der stillen Gesellschafter 8.1 Für jeden stillen Gesellschafter werden bei der Inhaberin ein Einlagenkonto, ein Pri- vatkonto und ein Verlustkonto als Kapitalgegenkonto geführt. 8.2 Auf dem Einlagenkonto werden die Einlagen der stillen Gesellschafter verbucht. Das Konto ist fest und unverzinslich. 8.3 Auf dem Privatkonto werden die Zinsen, die Gewinne und die Entnahmen verbucht. Das Konto ist im Soll und im Haben mit 4 % p.a. zu verzinsen. 8.4 Auf dem Verlustkonto werden die Verlustanteile verbucht. Ist das Verlustkonto be- lastet, so werden alle künftigen Gewinnanteile dem Verlustkonto gutgeschrieben, bis dieses wieder ausgeglichen ist. § 9 Gewinn und Verlust –Ermittlung – 9.1 Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung der stillen Gesellschafter ist von dem Jahres- überschuss oder Jahresfehlbetrag auszugehen, der sich aus dem gem. § 4 aufge- stellten Jahresabschluss der Inhaberin vor ertragsabhängigen Steuern und Berück- sichtigung der auf die stillen Gesellschafter entfallenden Gewinn- oder Verlustanteile ergibt. 9.2 Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter der Inhaberin und Zinsen, die den Gesell- schaftern der Inhaberin gutgeschrieben worden sind, gelten als Aufwand, Zinsen, die ihnen belastet worden sind, als Ertrag. § 10 Gewinn und Verlust –Verteilung – 10.1 Aus dem gem. § 8 ermittelten Gewinn steht für die Ver teilung an die Gesamtheit der Anlage 5 stillen Gesellschafter ein Anteil zur Verfügung, der de m Verhältnis sämtlicher stiller Einlagen zum Festkapital der Inhaberin entspricht (verteilungsfähiger Gewinn). 10.2 Der verteilungsfähige Gewinn wird den stillen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Ein- lagen zugeteilt. Der Gewinnanteil eines stillen Gesells chafters für jedes Geschäfts- jahr kann jedoch 15 % seiner Einlage nicht überschreiten. 10.3 Ergibt sich gem. § 8 ein Verlust, so wird dieser entsprechend § 9.1 auf die Gesell- schafter der Inhaberin und auf die Gesamtheit der stillen Gesellschafter verteilt, unter diesen im Verhältnis ihrer Einlagen. Der Verlustanteil eines stillen Gesellschafters für jedes Geschäftsjahr kann jedoch 15 % seiner Einlage nicht überschreiten. Ein stiller Gesellschafter nimmt insgesamt höchstens bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust teil. Eine Nachschusspflicht besteht in keinem Fall. § 11 Entnahmen 11.1 Die stillen Gesellschafter sind berechtigt, Entnahmen zu Lasten des Guthabens auf ihren Privatkonten zu tätigen. a) Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Jahresabschlusses kann jeder stille Gesellschafter jederzeit eine Entnahme bis zur Höhe des ihm für das abgelau- fene Geschäftsjahr zustehenden Gewinnanteils tätigen. b) Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur aufgrund einer Kündigung zulässig, die mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu erklären ist. 11.2 Die Inhaberin ist berechtigt, das Guthaben stiller Gesellschafter auf Privatkonto je- derzeit ganz oder teilweise auszuzahlen. § 12 Erhöhung der stillen Beteiligung 12.2 Erwirbt der stille Gesellschafter weitere Anteilscheine, so erhöht sich sein Einlagen- konto um diese Beträge. § 13 Übertragung der stillen Beteiligung 13.1 Die stille Beteiligung kann jederzeit ganz oder zum Teil an andere Kunden des Un- ternehmens oder an Ehegatten oder Abkömmlinge übertragen werden. Einlage- und Verlustkonto können nur einheitlich, bei teilweiser Übertragung im gleichen Verhältnis übertragen werden. Anlage 5 13.2 Das Guthaben auf Privatkonto kann gesondert übertragen werden. 13.3 Der Inhaberin gegenüber gilt nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nach- weis des Überganges bei der Inhaberin angemeldet ist. § 14 Kündigung 14.1 Die Gesellschafter haben das Recht zur ordentlichen, außerordentlichen und zur fristlosen Kündigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Kündigung kann auf einen Teil der Einlage beschränkt werden. Sie bedarf der Schriftform. Der Anteilschein (vgl. § 1 Abs. 2) kann weitere Voraussetzungen aufstellen. 14.2 Die ordentlichen Kündigung kann von der Inhaberin und jedem stillen Gesellschafter erstmals zum Ende des 10. vollen Geschäftsjahres nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu welchem die Erst-Einlage dem stillen Gesellschafter gutgeschrieben wurde, und von da an jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. 14.3 Die außerordentliche Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen a) durch die Inhaberin, wenn der stille Gesellschafter seine Eigenschaft als Kunde des Unternehmens verliert oder wenn er verstorben ist und seine Beteiligung nicht auf einen anderen Kunden des Unternehmens übergeht; die Kündigung kann nur inner- halb von drei Monaten nach Eintritt der Kenntnis des betreffenden Kündigungsgrun- des erfolgen; b) durch den stillen Gesellschafter, wenn dieser in eine Notlage gerät, in der er seines Abfindungsguthabens bedarf. 14.4 Die außerordentliche fristlose Kündigung kann ferner innerhalb von drei Monaten nach Eintritt eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere a) durch die Inhaberin bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gesellschafterrechte des stillen Gesellschafters, soweit diese nicht spätestens innerhalb von zwei Mona- ten wieder aufgehoben werden; b) durch den stillen Gesellschafter - im Falle der Auflösung der Inhaberin sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfah- rens über das Vermögen der Inhaberin oder bei Ablehnung der Eröffnung des In- solvenzverfahrens mangels Masse; - im Falle einer wesentlichen Änderung des Geschäftsbetriebes der Inhaberin, Anlage 5 falls davon eine Beeinträchtigung der Belange des stillen Gesellschafters zu be- sorgen ist. § 15 Auseinandersetzung 15.1 Im Falle der Kündigung durch einen stillen Gesellschafter scheidet dieser im Umfang seiner Kündigung (vgl. § 13 Abs.1) aus der Gesellschaft aus. Im Falle der Kündigung durch die Inhaberin scheidet derjenige stille Gesellschafter aus, gegenüber dem die Kündigung erklärt wurde. Im Übrigen besteht die Gesellschaft fort. 15.2 Dem ausscheidenden stillen Gesellschafter steht eine Abfindung zu. Sie errechnet sich aus dem Saldo des Einlage-, Privat- und Verlustkontos. Stille Reserven sind nicht aufzulösen; ein Geschäftswert wird nicht berücksichtigt. Am Ergebnis schwe- bender Geschäfte nimmt der stille Gesellschafter nicht teil, soweit diese nicht bilan- zierungspflichtig sind. Scheidet der stille Gesellschafter während des Geschäftsjah- res aus, so sind die zum letzten Bilanzstichtag vor seinem Ausscheiden ermittelten Kontenstände, bereinigt um zwischenzeitliche Einlagen oder Entnahmen, maßgeb- lich. Am Geschäftsergebnis des laufenden Geschäftsjahres ist der stille Gesellschaf- ter zeitanteilig beteiligt. Der anteilige Gewinn oder Verlust wird seinem Abfindungs- guthaben hinzugesetzt oder von ihm abgezogen. 15.3 Werden, z. B. aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, andere Ansätze verbindlich als die für die Ermittlung des Abfindungsguthabens hera ngezogenen, so ändert sich das Abfindungsguthaben entsprechend. 15.4 Wird die Kündigung auf einen Teil der Einlage beschränkt, so bleibt der Betroffene stiller Gesellschafter. Zur Ermittlung des Abfindungsguthabens werden die gekündig- te Teileinlage sowie das Privat- und das Verlustkonto saldiert. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der so ermittelte Saldo positiv ist. Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 15.5 Im Falle der Beendigung der Gesellschaft aus sonstigen Gründen ist das dem stillen Gesellschafter zustehende Abfindungsguthaben entsprechend zu ermitteln. § 16 Abfindungsguthaben, Auszahlung 16.1 Die Abfindung ist in drei aufeinanderfolgenden gleichen Halbjahresraten auszuzah- len, von denen die erste zum Ende des Kalenderhalbjahres fällig wird, in welchem der stille Gesellschafter ausgeschieden oder die Gesellschaft beendet worden ist. 16.2 Die nicht ausgezahlten Teile sind ab Fälligkeit der ersten Rate mit 2 Prozentpunkten über Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Zinsen werden mit den Raten fällig. Die Inhaberin ist berechtigt, das Abfindungsguthaben jederzeit ganz oder teilweise vor Anlage 5 Fälligkeit auszuzahlen. § 17 Vertragsänderung 17.1 Die Gesellschafter können diesen Vertrag in jeder Hinsicht –auch grundlegend – durch Beschluss ändern. Die Beschlussfassung erfolgt in der ordentlichen Versamm- lung der stillen Gesellschafter oder in einer eigens dazu einberufenen Versammlung, für die § 6 entsprechend gilt. Zur Stellung eines Antrages auf Vertragsänderung sind die Inhaberin sowie stille Gesellschafter berechtigt, deren Einlagen zusammen min- destens 10 % des stillen Gesellschaftskapitals entsprechen. Anlage 5
Anlage 1 Vorlage Aufsichtsrat
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Münster, 25.05.2007 Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 25/2007 Betreff Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH Berichterstatter Herr Dr. Spickenheuer Anlage Gesellschaftsvertrag Marktanalyse Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag Gesellschaftsvertrag einer typisch stillen Gesellschaft Antrag Der Aufsichtsrat wolle beschließen: Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die Stadtwerke Münster GmbH ist befugt, die Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH gemäß beigefügtem Gesellschaftsvertrag sowie Beherrschungs- und Ergebnisab- führungsvertrag zu gründen. 2. Der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH wird von der Gesellschafterin Stadtwerke Münster GmbH ein Stammkapital in Höhe von 200.000 € zur Verfügung gestellt. 3. Die Liquiditätssicherung erfolgt auf der Basis der AR-Vorlage 8/2004. 4. Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte ist die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH verpflichtet, den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster zu informieren, ggf. Auskunft zu erteilen und die Zustimmung gem. § 7 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Münster einzuholen. Begründung Der Ausbau von Anlagen zur Energieerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien, z. B. von Wind, Sonne, Wasser, bzw. nachwachsenden Rohstoffen, ist erklärtes Ziel der deutschen wie auch eu- ropäischen Energiepolitik. Dieses Ziel gewinnt in den letzten Jahren im Licht der sich verschär- fenden Anforderungen an nachhaltige und möglichst klimaneutrale Energieversorgungssysteme eine wachsende Bedeutung. Anlage 1 Die Stadtwerke Münster haben mit ihren Leitlinien zur Umweltschonung dieses Ziel ebenfalls in ihre Geschäftspolitik übernommen. Seit vielen Jahren bauen und betreiben die Stadtwerke Müns- ter Anlagen insbesondere zur Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen, z. B. folgende Anlagen: - Wasserkraftanlage Havichhorster Mühle - Windkraftanlage Borkum - Windkraftanlage Häger - Biogas-, Deponiegas- und Klärgasanlagen in Coerde bzw. am Loddenbach - eine Vielzahl von kleineren und größeren Fotovoltaikanlagen. Mit diesen Anlagen erzeugen die Stadtwerke Münster im Jahr 2006 ca.13,7 Mio. kWh Strom. Im Zuge der aktuellen geschäftspolitischen Entwicklung planen die Stadtwerke Münster, ihren Anteil an der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auszuweiten. Hierzu werden derzeit verschiedene Potential- und Machbarkeitsstudien für unterschiedlichste Projekte erstellt. Hierüber unterrichtet die Geschäftsführung den Aufsichtsrat laufend. Mit der Ausweitung der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sowie zur Absicherung die- ses Ziels wollen die Stadtwerke Münster diese Aktivitäten auf eine breitere Basis stellen. Insbe- sondere ist an Projekte gedacht, die sich aufgrund von Öffentlichkeitswirkung, Ausrichtung und Größe auch an einen breiteren Kreis von Bürgern, Bürgerinnen und privaten Kapitalgebern zur Beteiligung richten. Dazu wird die Gründung der Gesellschaft Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH vorbereitet. Wesentliches Ziel bei der Gründung dieser Gesellschaft ist, für die beabsich- tigten Investitionsprojekte weiteres Kapital von privaten Kapitalgebern, z. B. in Form von stillen Beteiligungen, einzuwerben. Mit diesem Beteiligungsangebot an Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, können folgende wichtige Ziele und Effekte erreicht werden: - Schaffung einer Beteiligungsmöglichkeit an erneuerbaren Energieanlagen für Bür- ger/Bürgerinnen in Münster, die in der Mehrzahl keine Möglichkeit zum eigenständigen Bau derartiger Anlagen haben, wenn man einmal von Hausbesitzern mit entsprechenden Dachflächen absieht. - Schaffung von verstärkten Identifikationsmöglichkeiten für beteiligte Bürger mit „ihren“ Anlagen in Münster und Umgebung. - Verstärkte Ausstrahlungswirkungen durch möglichst öffentlichkeitswirksame Anlagen und damit erhöhte Akzeptanz und erhöhtes Bewusstsein für den Ausbau von erneuerbarer Energieanlagen. - Verstärkte Mobilisierung von zusätzlichem privaten Kapital, um die finanziellen Belas- tungen aus den investitionsintensiven Anlagen auf viele Schultern zu verteilen. - In der Gesellschaft sollen zukünftig die zweckgebundenen Mittel aus der Vermarktung des eigenen Ökostrom-Münster Produktes effizient und verantwortlich für den Bau neuer Anlagen eingesetzt werden. Seit 1999 sind aus dem Verkauf dieses innovativen Grün- stromproduktes durch Kunden und sonstige Rückflüsse zweckgebundene Mittel in Höhe von 700 T€ erlöst worden. Davon sind bisher ca. 500 T€ in den Bau von Fotovoltaikanla- gen auf Münsteraner Schulen investiert bez. konkret verplant worden. Dieser Verwen- dungszweck stößt mit bisher aufgelaufenen Restmitteln in Höhe von ca. 200T€ mangels geeigneter weiterer öffentlicher Dachflächen bzw. sonstiger Rahmenbedingungen bei Schulen inzwischen an seine Grenzen. Es ist beabsichtigt, in der ersten Phase diese Mittel aus dem Eigenkapital der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH in den nächsten 2 Jahren in entsprechende Projekte zu investieren (2 Fotovoltaikprojekte zu je 50 kWel). Während dieser Zeit werden weitere Projekte geplant und die Akquisition stiller Beteili- gungen von Bürgern/Bürgerinnen vorbereitet. Anlage 1 Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer, nachhaltiger Energien. Die Anlagen sollen vornehmlich in Münster und Umgebung errichtet werden. Zur Kapitalbeschaffung soll das Unternehmen neben konventionellen Finanzie- rungskonzepten auch gezielt private Investoren anwerben und ihnen auf dem Wege geeigneter Beteiligungsmodelle, z. B. der stillen Gesellschaft, attraktive, verlässliche, überschaubare und faire Beteiligungsmög- lichkeiten anbieten. Damit soll die Kapitalbasis auf möglichst breite Füße gestellt werden. Daneben soll die Gesellschaft die lokale Kooperation mit Investoren, Anlagenbetreibern, Herstel- lern, Planern und Handwerk zur Errichtung und zum Betrieb von erneuerbaren Energieanlagen fördern und auf möglichst breiter Basis beteiligen. Die Gesellschaft kann vorbehaltlich der ent- sprechenden Genehmigung ggf. die Rolle der Komplementärin in weiteren geeigneten Projektge- sellschaften wahrnehmen. Die Stadtwerke Münster GmbH halten 100 % der Gesellschaftsanteile. Falls notwendig und für den Gesellschaftszweck förderlich, werden zu einem gegebenen späteren Zeitpunkt weitere Be- teiligungen gemäß separatem Beschluss aufgenommen. Hiervon ausgenommen sind jedoch die vorgenannten stillen Beteiligungen, die den 100 % Gesellschaftsanteil der Stadtwerke Münster nicht berühren. Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die Aufgaben des Aufsichtsrates werden vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster übernommen. Daneben ist die Gründung eines Beirates der stillen Gesellschafter in beratender Funktion beab- sichtigt. Die Geschäftsführung soll durch einen Prokuristen bzw. eine Führungskraft der Stadt- werke Münster in Personalunion wahrgenommen werden. Das finanzielle Risiko beschränkt sich auf den Nennwert der Kapitaleinlage (200.000 €). Durch den Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die Neue Energie ihren ganzen Gewinn an die Stadtwerke Münster abzuführen (§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG). Gewinnabführungsverträge ha- ben vor allem praktische Bedeutung zur Begründung der körperschaftssteuerlichen Organschaft (§ 14 KStG i.V.m. §17 Satz 1 KStG). Die wesentliche Bedeutung der körperschaftssteuerlichen Organschaft liegt darin, positive und negative Ergebnisse von herrschendem und beherrschten Unternehmen durch die einheitliche Versteuerung beim herrschenden Unternehmen ausgleichen zu können. Die Verträge sind unter Mithilfe des Notariatsbüros Dr. Möller und Partner aus Münster erarbei- tet worden. Eine letzte Abstimmung mit der Beteiligungsverwaltung und der Bezirksregierung Münster steht noch aus. Es wird deshalb vorbehalten, insbesondere redaktionelle Änderungen an den Verträgen noch vorzunehmen. Die Bedingungen für die stillen Beteiligungen richten sich auch nach Markterfordernissen. Bei dem beigefügten Vertrag handelt es sich um ein Muster, das ggf. anzupassen ist. Das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Münster wird eingeleitet. Stadtwerke Münster GmbH gez. Dr. Spickenheuer Anlage 1
Anlage 3 Beherrschungs-Ergebnisabführungsvertrag
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Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Stadtwerke Münster GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Norbert Ohlms und Herrn Dr. Werner Spickenheuer - nachfolgend Stadtwerke genannt – und der Stadtwerke Münster „Neue Energie GmbH“ GmbH, vertreten durch Herrn Geschäftsführer ....... - nachfolgend „Neue Energie GmbH“ genannt – § 1 Beherrschung Leitung/Pflichten der „Neue Energie GmbH“ 1. Die „Neue Energie GmbH“ unterstellt ihre Leitung den Stadtwerken. Die Stadt- werke sind demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der „Neue Energie GmbH“ hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Unter Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit nach außen handelt die „Neue Energie GmbH“ ab Wirksamwerden dieses Vertrages im Innenverhältnis aus- schließlich nach Weisung der Stadtwerke. 2. Die „Neue Energie GmbH“ ist insbesondere verpflichtet: a) ihren Geschäftsbetrieb nach dem Willen der Stadtwerke zu führen und bei allen Rechtsgeschäften und sonstigen Maßnahmen nach den Anweisungen der Stadt- werke zu handeln; b) ihren Wirtschaftsplan und Jahresabschluss nach den Anweisungen der Stadt- werke aufzustellen. § 2 Gewinnabführung 1. Die „Neue Energie GmbH“ verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn ggf. nach Ab- zug der Ansprüche der stillen Gesellschafter im Sinne des § 3 dieses Vertrages an die Stadtwerke abzuführen. 2. Die „Neue Energie GmbH“ kann nur mit Zustimmung der Stadtwerke Teile des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen, als dies aufgrund einer ver- nünftigen kaufmännischen Beurteilung erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlagen der Stadtwerke aufzulösen und zum Ausgleich eines Jah- resfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, die während der Dauer dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Anlage 3 3. Die Abführung etwaiger Erträge aus der Auflösung vo n vorvertraglich gebildeten Rücklagen ist ausgeschlossen. § 3 Gewinnermittlung 1. Der Gewinn und Verlust der „Neue Energie GmbH“ sind nach Maßgabe der han- delsrechtlichen Vorschriften unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer je- weils geltenden Vorschriften zu ermitteln. 2. Hierbei ist die Vorschrift des § 301 AktG entsprechend anzuwenden. § 4 Verlustübernahme 1. Die Stadtwerke sind entsprechend der Vorschrift des § 3 02 AktG verpflichtet, je- den während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszuglei- chen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinn- rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 2. Die Parteien verpflichten sich, vor Ablauf von drei Jah ren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister nach § 10 HGB als bekannt gemacht gilt, weder auf den Anspruch auf Verlustausgleich zu verzichten noch sich über ihn zu vergleichen. § 5 Wirksamwerden und Vertragsdauer 1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmu ng der Gesellschafterver- sammlung der Stadtwerke und der „Neue Energie GmbH“ auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Münster und gilt für die Zeit ab Gründung der „Neue Energie GmbH“. 2. Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 21.12.2012 ( Mindestlaufzeit 5 Jahre) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden, und ver- längert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn er nicht vorher gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Stadtwerke sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die Stadtwerke sämtliche Anteile an der „Neue Energie GmbH“ oder jeden- falls in Höhe eines Nennbetrages veräußern, der zur Folge hat, dass die Voraus- setzungen der finanziellen Eingliederung der „Neue Energie GmbH“ zu den Stadtwerken gem. § 14 Nr. 1 KStG nicht mehr vorliegen. Für diesen Fall kann dieser Vertrag mit Wirkung auf den Stichtag der Übertragung der Anteile der „Neue Energie GmbH“ gekündigt werden. Die Stadtwerke sind in diesem Fall le- diglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der „Neue Energie GmbH“ bis zum Übertragungsstichtag verpflichtet. Anlage 3 § 6 Schlussvorschriften 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. 2. Sollten Vorschriften dieses Vertrages unwirksam sein, s o sollen die übrigen Vor- schriften gleichwohl wirksam bleiben. Die Parteien dieses Vertrages treten in ei- nem solchen Fall in Verhandlungen miteinander ein mit dem Ziel, die unwirksame Vertragsvorschrift durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die am besten ge- eignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel zu erreichen. Münster, den Dr. Norbert Ohlms Dr. Werner Spickenheuer ......... ................... Anlage 3
Beschlussvorlage
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V/0470/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH Beratungsfolge 12.06.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 13.06.2007 Hauptausschuss Vorberatung 13.06.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt die Absicht der Stadtwerke Münster GmbH den Ausbau der Energie-erzeugung auf Basis erneuerbarer Energien (z.B. nachwachsende Rohstoffe) als erklärtes Ziel deutscher und europäischer Energiepolitik noch stärker zu unt erstützen, zur Kenntnis. (nähere Hinweise zur Absichtsbegründung siehe Aufsichtsratsvorlage Anlage 1). 2. Der Rat stimmt in Kenntnis, dass die Stadtwerke Münster GmbH bereits heute eine Wasser- kraftanlage, Windkraftanlagen, Biogas, Deponie- und Klärgasanlagen sowie eine Vielzahl von kleineren und größeren Fotovoltaikanlagen betreibt, 2.1 der Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH zur Erzeugung von Energie mittels regenerativer Techniken sowie dem Bau und Betrieb von entsprechenden Einrich- tungen zur Erzeugung solcher Energie, vornehmlich in Münster, zu. 2.2 der Absicht zu, insbesondere eine Beteiligungsmöglichkeit an erneuerbaren Energieanla- gen für Bürgerinnen und Bürger in Münster zu schaffen. 3. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster GmbH sowie der bzw. die Vertreter der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterver- sammlung der neu zu gründenden Gesellschaft werden ermächtigt, alle zur Gründung erforder- lichen Erklärungen abzugeben. Dabei sind insbesondere folgende wesentlichen Beschlüsse zu beachten: 3.1 Der Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH gemäß beigefügtem Gesell- schaftsvertrag sowie Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Anlage 2 und 3) durch die Stadtwerke Münster GmbH wird zugestimmt. 3.2 Der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH wird von der Gesellschafterin Stadtwerke Münster GmbH ein Stammkapital in Höhe von 200.000 Euro zur Verfügung gestellt. Vorlagen-Nr.: V/0470/2007 Auskunft erteilt: Herr Deppe Ruf: 492 20 20 E-Mail: Deppe@stadt-muenster.de Datum: 31.05.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0470/2007 3.3 Die Liquiditätssicherung erfolgt auf der Basis der Aufsichtsratsvorlage 8/2004. 3.4 Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte ist die Geschäftsführung der Stadtwerke Münster GmbH verpflichtet, den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH zu informie- ren, ggf. Auskunft zu erteilen und die Zustimmung gem. § 7 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH einzuholen. 3.5 Die Stellungnahmen zu der von der Stadtwerk e Münster GmbH erstellten Marktanalyse (Anlage 4) , über die nach § 107 Abs. 5 GO NW der Branchendialog mit den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel sowie den Gewerk- schaften herbei zu führen ist, wird noch eingeholt. 3.6 Gem. § 115 in Verbindung mit § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung NW ist die Entschei- dung der Gemeinde über die Gründung einer mittelbaren Gesellschaft der Aufsichtsbehör- de anzuzeigen. 4 Die vorgenannten Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt bedenkenfreier Stellungnahmen des Handwerks, der Industrie, des Handels und der Gewerkschaft und dem Ergebnis des An- zeigeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde. 5 Der Rat beschließt, dass die vorgenannten Beschlusspunkte als Ermächtigungsgrundlage gelten und o. g. Verträge als Handlungsrahmen zu verstehen sind. Begründung: Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Gemäß § 12 des Ge- sellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH unterliegt der Beschlussfassung der Gesell- schafterversammlung u. a. die Beteiligung an anderen Unternehmen. Gegenstand des zu gründenden Unternehmens ist der Bau und der Betrieb von Energieerzeu- gungsanlagen auf Basis erneuerbarer, nachhaltiger Energien. Die Anlagen sollen vornehmlich in Münster und Umgebung errichtet werden. Neben den konventionellen Finanzierungskonzepten sollen auch gezielt private Investoren ange- worben werden, die sich durch geeignete Beteiligungsmodelle, z.B. als stiller Gesellschafter, en- gagieren können. Die Bedingungen für die stillen Beteiligungen richten sich nach Markterfordernis- sen. Bei der Anlage 5 handelt es sich um ein Muster, welches gegebenenfalls anzupassen ist. Die Stadtwerke Münster GmbH halten 100 % der Gesellschaftsanteile. Das Eigenkapital beträgt 200.000 €. Die Liquiditätssicherung erfolgt durch die Gewährung von kurzfristigen Darlehen durch die Stadt- werke Münster GmbH in Höhe von maximal 2,5 Mio. € an die neue Gesellschaft. Darüber hinaus wird zwischen der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH und der Stadtwerke Münster GmbH ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen (Anlage 5). Zur weiteren Begründung wird auf die beigefügte Aufsichtsratsvorlage der Stadtwerke Münster GmbH (Anlage 1) verwiesen, in der die wesentlichen Eckpunkte der angestrebten Beteiligung dar- gestellt werden. Der Gesellschaftsvertragsentwurf sowie der Entwurf des Beherrschungs- und Ergebnisabfüh- rungsvertrages sind ebenfalls beigefügt (Anlage 2 und 3) und bilden den Handlungsrahmen für die Gründung. Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung ist vor der Entscheidung über die mittelbare Be- teiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen der Rat auf der Grundlage einer Marktanalyse - 3 - V/0470/2007 über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftig- ten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaft ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- ben. Die Marktanalyse ist als Anlage 4 beigefügt. Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH wird in seiner Sitzung am 06.06.2005 beraten. Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. Gem. § 115 GO NRW ist die Entscheidung einer Gemeinde über die Gründung einer Gesellschaft der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren zur Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH wird eingelei- tet, sobald die Stellungnahmen der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen vorliegen und es keine gegenteilige Einschätzung gibt. I.V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlagen:
Anlage 2 Gesellschaftsvertrag
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Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH § 1 Firma und Sitz der Gesellschaft Die Gesellschaft führt die Firma „Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH“ und hat ihren Sitz in Münster (Westfalen). § 2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung von Energie mittels regenerativer Techniken sowie der Bau und der Betrieb von entsprechenden Einrichtungen zur Er- zeugung solcher Energie, vornehmlich in Münster. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der genannte Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen beteiligen oder solche Unternehmen erwerben, errichten oder pachten. 2.3 Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, vornehmlich im Kundenbindungsinteresse Kunden der Gesellschaft als stille Gesellschafter am von der Gesellschaft betriebe- nen Unternehmen zu beteiligen. § 3 Stammkapital und Stammeinlagen 3.1 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 200.000,00 € (in Worten: zweihunderttausend Euro). 3.2 Hiervon übernimmt: Stadtwerke Münster 200.000,00 € (in Worten: zweihunderttau- send Euro). 3.3 Die Stammeinlage ist in bar zu erbringen. § 4 Vertretung und Geschäftsführung 4.1 Die Gesellschaft hat einen/eine oder mehrere Geschäftsführer/innen. Ist nur ein/eine Geschäftsführer/in bestellt, so ist dieser/diese allein vertretungsberechtigt. Sind meh- rere Geschäftsführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäfts- führer/innen oder durch einen Geschäftsführer/in in Gemeinschaft mit einem Proku- risten vertreten. Anlage 2 4.2 Die Gesellschafterversammlung kann den/die Geschäftsführer/innen von den Be- schränkungen des § 181 BGB befreien. 4.3 Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere auch der §§ 107 ff. GO NW sowie des EnWG, dieses Gesellschaftsvertrages, einer gegebenenfalls erlassenen Geschäftsordnung sowie nach konkreten Einzelfallanwei- sungen der Gesellschafterversammlung zu führen. 4.4 Dabei sind die Grundsätze für die Beteiligungen der Stadt Münster (Beteiligungs- grundsätze) sowie die Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. § 5 Aufgabenkreis der Gesellschafter, zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte 5.1 In den Aufgabenkreis der Gesellschafter fallen grundsätzlich alle Angelegenheiten der Gesellschaft, dies gilt für die in § 46 GmbHG aufgeführten und insbesondere auch für die folgenden Aufgabenkreise: 5.1.1 Wahl des Abschlussprüfers; 5.1.2 Genehmigung des Investitions- und Finanzierungsplanes sowie der Ergebnisvor- schau (Wirtschaftsplan); 5.1.3 Veräußerung, Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen; 5.1.4 Änderungen des Gesellschaftsvertrages, 5.1.5 Unternehmensverträge, Eingliederungsverträge und Verschmelzungsverträge; 5.1.6 Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft oder Abspaltung von Unternehmens- teilen. 5.2 Des Weiteren ist die Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über alle Ge- schäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hi- nausgehen (außergewöhnliche Geschäfte) zuständig. Die Geschäftsführer bedürfen für solche außergewöhnlichen Geschäfte der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung der Gesellschafterversammlung, soweit sich das jeweilige außergewöhnliche Ge- schäft nicht bereits aus einem von der Gesellschafterversammlung genehmigten Wirtschaftsplan ergibt. Insbesondere gelten die nachfolgend aufgeführten Geschäfte Anlage 2 als außergewöhnlich und somit zustimmungsbedürftig (zustimmungsbedürftige Ge- schäfte): 5.2.1 Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; 5.2.2 Erwerb und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten; 5.2.3 Erwerb und Veräußerung von Unternehmen bzw. Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen; 5.2.4 Übernahme neuer Aufgaben; 5.2.5 Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat oder in entsprechende Organe eines Beteiligungsunternehmens; 5.2.6 Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsver- trägen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit der Wert im Einzelfall nicht un- terhalb einer Wertgrenze von 50.000 Euro liegt; 5.2.7 Hingabe von Darlehen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000 Euro; 5.2.8 Unentgeltliche Zuwendungen; 5.2.9 Bestellung und Entlassung von Prokuristen; 5.2.10 Festsetzung evtl. allgemeiner Tarife. § 6 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung 6.1 Die Geschäftsführung stellt jeweils bis zum 30. November einen Wirtschaftsplan für das folgende Geschäftsjahr auf. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgs- und Vermögensplan sowie der Stellenübersicht i.S. des § 5.1.2. 6.2 Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die der Stadt Münster zur Kenntnis zu geben ist. Anlage 2 § 7 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung 7.1 Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebe- richt sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Ge- schäftsjahres aufzustellen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist Stellung zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung. 7.2 Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat die Ge- schäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Auf- sichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die Geschäftsführung den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die Verwendung des Ergebnisses machen will. Der Bericht des Aufsichtsrates der Stadtwerke Münster GmbH über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern ebenfalls unverzüglich vorzulegen. 7.3 Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisver- wendung nach Maßgabe des § 29 GmbHG für das vorangegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Auf- stellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 7.4 Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften gel- tenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen. Der Auftrag des Abschlussprüfers hat sich auf die Prüfungsgegenstände des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz zu erstrecken. 7.5 Der Stadt Münster stehen die Rechte aus § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu. § 8 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen 8.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Von der Eintragung der Gesellschaft in das Han- delsregister bis zum 31.12.2007 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet. 8.2 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen im elektronischen Bundesan- zeiger und soweit gesetzlich vorgeschrieben im Amtsblatt der Stadt Münster. Die Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbe- schadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht. Anlage 2 Gleichzeitig wird der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt und in der Be- kanntmachung auf die Auslegung hingewiesen. § 9 Gründung 9.1 Der Gründungsaufwand wird getragen bis zu 10.000,00 € von der Gesellschaft, dar- über hinaus durch die Stadtwerke Münster GmbH. Anlage 2
Anlage 4 Marktanalyse
1571 Zeichen
K1/Dr K10/Kerkau Anlage 4 01.06.2007 Ergebnisvorausschau Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH Betriebsjahre 0 1 2 3 4 5 Kalenderjahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Umsatzerlöse 2.500 € 29.700 € 49.500 € 69.200 € 89.000 € 108.800 € (EEG-Einspeisevergütung) Wartung, Instandhaltung, Demontage 400 € 2.400 € 4.100 € 5.700 € 7.300 € 8.900 € technische Betriebsführung 200 € 1.100 € 1.800 € 2.500 € 3.200 € 3.900 € (Kontrollen, Fernüberwachung etc.) Versicherungen 200 € 1.200 € 2.000 € 2.800 € 3.600 € 4.400 € (Haftpflicht, Maschinenbruch, Stillstand) organisatorische Betriebsführung 800 € 1.200 € 2.000 € 2.800 € 3.600 € 4.400 € (Öffentlichkeitsarbeit, Information, Gesellschafterversammlungen / stG etc.) sonstige Betriebsführungskosten - Durchschnitt 5-Jahres-Zeitraum 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.5 00 € (Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss, IHK-Gebühren) Abschreibung -- linear 1.900 € 11.300 € 18.900 € 26.400 € 34.000 € 41.500 € (A 0 Investitionskosten ohne jährlichen ÖkoStrom-Zuschuss von 65.000€) Zinsaufwand (i = 4,5%) 1.700 € 10.200 € 16.600 € 22.800 € 28.500 € 34.000 € Ergebnis vor Steuern -5.200 € -200 € 1.600 € 3.700 € 6.300 € 9.200 € sonstige Planwerte der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH Investition je Anlage (Fotovoltaik) 200.000,- plus 16.000,- Nebenkosten 216.000 € 216.000 € 216.000 € 216. 000 € 216.000 € 216.000 € Installierte Leistung insgesamt in kW peak 50 kW 103 kW 158 kW 215 kW 275 kW 338 kW Zuschuss aus ÖkoStrom-Mitteln pro Jahr 65.000 € 65.000 € 65.000 € 65.000 € 65.000 € 65.000 € Anlage zur Marktanalyse.xls
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (1)
- Havichhorster Mühle
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0470/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.05.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37