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V/0470/2007

Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH

Vorlagen 31.05.2007

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.06.2007, TOP 13

Anlage 5 Gesellschaftsvertrag einer typisch stillen Gesellschaft

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Ansehen

Anlage 1 Vorlage Aufsichtsrat

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Ansehen

Anlage 3 Beherrschungs-Ergebnisabführungsvertrag

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 Gesellschaftsvertrag

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Ansehen

Anlage 4 Marktanalyse

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Ansehen

Anlage 5 Gesellschaftsvertrag einer typisch stillen Gesellschaft

13029 Zeichen

Gesellschaftsvertrag 
einer typisch stillen Gesellschaft  
 
 
§ 1 Stille Gesellschaft, Einlage  
1.1  
Die Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH ist Inhaberin des in Münster/Westfalen 
ansässigen Betriebes zur Erzeugung von Energie mittels regenerativer Techniken. In 
dem Wunsch, die Verbundenheit zwischen dem Kunden zu dem Unternehmen zu 
stärken und den Kunden über die Leistungen des Unternehmens hinaus eine Beteili- 
gung an der Entwicklung des Unternehmens zu verschaffen, nimmt die Inhaberin 
vornehmlich Kunden als stille Gesellschafter auf. Die stillen Gesellschafter haben 
ihre Einlage binnen 14 Tagen ab Erklärung des Beitrittes zu der stillen Gesellschaft 
zu erbringen.  
1.2  
Der Abschluss des stillen Gesellschaftsvertrages erfolgt durch Aushändigung eines 
Anteilscheines, der den Betrag der Ersteinlage nennt. Entsprechendes gilt für die 
Erhöhung der Einlage.  
1.3  
Soweit Kunden als stille Gesellschafter aufgenommen worden sind, gelten für die 
Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und der Inhaberin die nachfolgenden Bestim- 
mungen.  
§ 2 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr  
2.1  
Die stille Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.  
2.2  
Das Geschäftsjahr entspricht dem der Inhaberin und ist derzeit das Kalenderjahr.  
§ 3 Geschäftsführung  
3.1  
Die Geschäftsführung steht allein der Inhaberin zu. Dies gilt auch für Maßnahmen 
von grundlegender Bedeutung wie Änderung des Unternehmensgegenstandes, Ver- 
äußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens 
sowie für die gänzliche oder teilweise Einstellung des Geschäftsbetriebes. Die stillen 
Gesellschafter sind unverzüglich zu unterrichten, wenn Maßnahmen von grundle- 
gender Bedeutung getroffen worden sind.  
Anlage 5

§ 4 Beirat  
4.1  
Es wird ein Beirat der stillen Gesellschafter eingerichte t, der vornehmlich beratende 
Funktion hat. Das nähere regelt die Geschäftsordnung für den Beirat. 
§ 5 Jahresabschluss  
5.1  
Die Inhaberin wird innerhalb von 3 Monaten nach Abschlu ss ihres Geschäftsjahres 
ihren Jahresabschluss den stillen Gesellschaftern abschriftlich übermitteln.  
5.2  
Der Jahresabschluss hat den handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere den 
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen und zwar mit der Maß- 
gabe, dass Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB nicht zulässig sind und dass ein 
niedrigerer Wertansatz nach § 253 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 oder 4 HGB nicht beibehal- 
ten werden darf, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Werden, z. B. auf- 
grund einer steuerlichen Außenprüfung, anderer Ansätze für die Handelsbilanz ver- 
bindlich als die im ursprünglichen Jahresabschluss enthaltenen, so sind diese auch 
für den stillen Gesellschafter maßgeblich.  
 
§ 6 Informations- und Kontrollrechte  
6.1  
Die Inhaberin wird den übermittelten Jahresabschluss auf einer Versammlung der 
stillen Gesellschafter erläutern. Einwände gegen den Jahresabschluss können nur 
innerhalb von 3 Wochen nach der Versammlung schriftlich gegenüber der Inhaberin 
erhoben werden.  
6.2  
Die stillen Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Jah- 
resabschluss von einem durch sie zu bestellenden Wirtschaftsprüfer oder einer Wirt- 
schaftsprüfungsgesellschaft geprüft wird. Die Kosten der Prüfung trägt die Inhaberin.  
6.3  
Weitergehende Informations-und Kontrollrechte stehen den stillen Gesellschaftern 
nicht zu.  
§ 7 Versammlung der stillen Gesellschafter  
7.1  
Die Inhaberin hat innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung des Jahresabschlusses 
die stillen Gesellschafter zu einer Versammlung einzuberufen. Die Versammlung fin- 
det am Sitz der Inhaberin statt. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche ab der Be- 
kanntmachung.  
Anlage 5

7.2  
Die Leitung der Versammlung obliegt der Inhaberin. Soweit ein Beschluss zu fassen 
ist, bedarf dieser der in diesem Vertrag für den jeweiligen Beschlussgegenstand vor- 
gesehenen Mehrheit des abstimmenden stillen Gesellschaftskapitals. Je 100,00 € 
des Einlagenkontos (vgl. § 7) gewähren eine Stimme.  
7.3  
Jeder stille Gesellschafter kann sich in der Versammlung dur ch einen anderen stillen 
Gesellschafter oder eine mit schriftlicher Vollmacht ausge stattete zu beruflicher Ver- 
schwiegenheit verpflichtete Person vertreten lassen.  
§ 8 Konten der stillen Gesellschafter  
8.1  
Für jeden stillen Gesellschafter werden bei der Inhaberin ein Einlagenkonto, ein Pri- 
vatkonto und ein Verlustkonto als Kapitalgegenkonto geführt.  
8.2  
Auf dem Einlagenkonto werden die Einlagen der stillen Gesellschafter verbucht. Das 
Konto ist fest und unverzinslich.  
 
8.3  
Auf dem Privatkonto werden die Zinsen, die Gewinne und die Entnahmen verbucht. 
Das Konto ist im Soll und im Haben mit 4 % p.a. zu verzinsen.  
8.4  
Auf dem Verlustkonto werden die Verlustanteile verbucht. Ist das Verlustkonto be- 
lastet, so werden alle künftigen Gewinnanteile dem Verlustkonto gutgeschrieben, bis 
dieses wieder ausgeglichen ist.  
§ 9 Gewinn und Verlust –Ermittlung – 
9.1  
Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung der stillen Gesellschafter ist von dem Jahres- 
überschuss oder Jahresfehlbetrag auszugehen, der sich aus dem gem. § 4 aufge- 
stellten Jahresabschluss der Inhaberin vor ertragsabhängigen Steuern und Berück- 
sichtigung der auf die stillen Gesellschafter entfallenden Gewinn- oder Verlustanteile 
ergibt.  
9.2  
Tätigkeitsvergütungen der Gesellschafter der Inhaberin und Zinsen, die den Gesell- 
schaftern der Inhaberin gutgeschrieben worden sind, gelten als Aufwand, Zinsen, die 
ihnen belastet worden sind, als Ertrag.  
§ 10 Gewinn und Verlust –Verteilung – 
10.1  
Aus dem gem. § 8 ermittelten Gewinn steht für die Ver teilung an die Gesamtheit der 
Anlage 5

stillen Gesellschafter ein Anteil zur Verfügung, der de m Verhältnis sämtlicher stiller 
Einlagen zum Festkapital der Inhaberin entspricht (verteilungsfähiger Gewinn).  
10.2  
Der verteilungsfähige Gewinn wird den stillen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Ein- 
lagen zugeteilt. Der Gewinnanteil eines stillen Gesells chafters für jedes Geschäfts- 
jahr kann jedoch 15 % seiner Einlage nicht überschreiten.  
10.3  
Ergibt sich gem. § 8 ein Verlust, so wird dieser entsprechend § 9.1 auf die Gesell- 
schafter der Inhaberin und auf die Gesamtheit der stillen Gesellschafter verteilt, unter 
diesen im Verhältnis ihrer Einlagen. Der Verlustanteil eines stillen Gesellschafters für 
jedes Geschäftsjahr kann jedoch 15 % seiner Einlage nicht überschreiten. Ein stiller 
Gesellschafter nimmt insgesamt höchstens bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust 
teil. Eine Nachschusspflicht besteht in keinem Fall.  
§ 11 Entnahmen  
11.1  
Die stillen Gesellschafter sind berechtigt, Entnahmen zu Lasten des Guthabens auf 
ihren Privatkonten zu tätigen.  
 
a)  
Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Jahresabschlusses kann jeder 
stille Gesellschafter jederzeit eine Entnahme bis zur Höhe des ihm für das abgelau- 
fene Geschäftsjahr zustehenden Gewinnanteils tätigen.  
b)  
Darüber hinausgehende Entnahmen sind nur aufgrund einer Kündigung zulässig, die 
mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu erklären ist.  
11.2  
Die Inhaberin ist berechtigt, das Guthaben stiller Gesellschafter auf Privatkonto je- 
derzeit ganz oder teilweise auszuzahlen.  
§ 12 Erhöhung der stillen Beteiligung  
12.2  
Erwirbt der stille Gesellschafter weitere Anteilscheine, so erhöht sich sein Einlagen- 
konto um diese Beträge.  
§ 13 Übertragung der stillen Beteiligung  
13.1  
Die stille Beteiligung kann jederzeit ganz oder zum Teil an andere Kunden des Un- 
ternehmens oder an Ehegatten oder Abkömmlinge übertragen werden. Einlage- und 
Verlustkonto können nur einheitlich, bei teilweiser Übertragung im gleichen Verhältnis 
übertragen werden.  
Anlage 5

13.2  
Das Guthaben auf Privatkonto kann gesondert übertragen werden.  
13.3  
Der Inhaberin gegenüber gilt nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nach- 
weis des Überganges bei der Inhaberin angemeldet ist.  
§ 14 Kündigung  
14.1  
Die Gesellschafter haben das Recht zur ordentlichen, außerordentlichen und zur 
fristlosen Kündigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Kündigung 
kann auf einen Teil der Einlage beschränkt werden. Sie bedarf der Schriftform. Der 
Anteilschein (vgl. § 1 Abs. 2) kann weitere Voraussetzungen aufstellen.  
14.2  
Die ordentlichen Kündigung kann von der Inhaberin und jedem stillen Gesellschafter 
erstmals zum Ende des 10. vollen Geschäftsjahres nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu 
welchem die Erst-Einlage dem stillen Gesellschafter gutgeschrieben wurde, und von 
da an jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.  
14.3  
Die außerordentliche Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen  
 
a)  
durch die Inhaberin, wenn der stille Gesellschafter seine Eigenschaft als Kunde des 
Unternehmens verliert oder wenn er verstorben ist und seine Beteiligung nicht auf 
einen anderen Kunden des Unternehmens übergeht; die Kündigung kann nur inner- 
halb von drei Monaten nach Eintritt der Kenntnis des betreffenden Kündigungsgrun- 
des erfolgen;  
b)  
durch den stillen Gesellschafter, wenn dieser in eine Notlage gerät, in der er seines 
Abfindungsguthabens bedarf.  
14.4  
Die außerordentliche fristlose Kündigung kann ferner innerhalb von drei Monaten 
nach Eintritt eines wichtigen Grundes erfolgen, insbesondere  
a)  
durch die Inhaberin bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gesellschafterrechte 
des stillen Gesellschafters, soweit diese nicht spätestens innerhalb von zwei Mona- 
ten wieder aufgehoben werden;  
b)  
durch den stillen Gesellschafter  
- im Falle der Auflösung der Inhaberin sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfah- 
rens über das Vermögen der Inhaberin oder bei Ablehnung der Eröffnung des In- 
solvenzverfahrens mangels Masse;  
- im Falle einer wesentlichen Änderung des Geschäftsbetriebes der Inhaberin, 
Anlage 5

falls davon eine Beeinträchtigung der Belange des stillen Gesellschafters zu be- 
sorgen ist.   
 
§ 15 Auseinandersetzung  
15.1  
Im Falle der Kündigung durch einen stillen Gesellschafter scheidet dieser im Umfang 
seiner Kündigung (vgl. § 13 Abs.1) aus der Gesellschaft aus. Im Falle der Kündigung 
durch die Inhaberin scheidet derjenige stille Gesellschafter aus, gegenüber dem die 
Kündigung erklärt wurde. Im Übrigen besteht die Gesellschaft fort.  
15.2  
Dem ausscheidenden stillen Gesellschafter steht eine Abfindung zu. Sie errechnet 
sich aus dem Saldo des Einlage-, Privat- und Verlustkontos. Stille Reserven sind 
nicht aufzulösen; ein Geschäftswert wird nicht berücksichtigt. Am Ergebnis schwe- 
bender Geschäfte nimmt der stille Gesellschafter nicht teil, soweit diese nicht bilan- 
zierungspflichtig sind. Scheidet der stille Gesellschafter während des Geschäftsjah- 
res aus, so sind die zum letzten Bilanzstichtag vor seinem Ausscheiden ermittelten 
Kontenstände, bereinigt um zwischenzeitliche Einlagen oder Entnahmen, maßgeb- 
lich. Am Geschäftsergebnis des laufenden Geschäftsjahres ist der stille Gesellschaf- 
ter zeitanteilig beteiligt. Der anteilige Gewinn oder Verlust wird seinem Abfindungs- 
guthaben hinzugesetzt oder von ihm abgezogen.  
 
15.3  
Werden, z. B. aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung, andere Ansätze verbindlich 
als die für die Ermittlung des Abfindungsguthabens hera ngezogenen, so ändert sich 
das Abfindungsguthaben entsprechend.  
15.4  
Wird die Kündigung auf einen Teil der Einlage beschränkt, so bleibt der Betroffene 
stiller Gesellschafter. Zur Ermittlung des Abfindungsguthabens werden die gekündig- 
te Teileinlage sowie das Privat- und das Verlustkonto saldiert. Die Kündigung ist nur 
wirksam, wenn der so ermittelte Saldo positiv ist. Im übrigen gelten die Absätze 2 
und 3 entsprechend.  
15.5  
Im Falle der Beendigung der Gesellschaft aus sonstigen Gründen ist das dem stillen 
Gesellschafter zustehende Abfindungsguthaben entsprechend zu ermitteln.  
§ 16 Abfindungsguthaben, Auszahlung  
16.1  
Die Abfindung ist in drei aufeinanderfolgenden gleichen Halbjahresraten auszuzah- 
len, von denen die erste zum Ende des Kalenderhalbjahres fällig wird, in welchem 
der stille Gesellschafter ausgeschieden oder die Gesellschaft beendet worden ist.  
16.2  
Die nicht ausgezahlten Teile sind ab Fälligkeit der ersten Rate mit 2 Prozentpunkten 
über Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Die Zinsen werden mit den Raten fällig. Die 
Inhaberin ist berechtigt, das Abfindungsguthaben jederzeit ganz oder teilweise vor 
Anlage 5

Fälligkeit auszuzahlen.  
§ 17 Vertragsänderung  
17.1  
Die Gesellschafter können diesen Vertrag in jeder Hinsicht –auch grundlegend –
durch Beschluss ändern. Die Beschlussfassung erfolgt in der ordentlichen Versamm- 
lung der stillen Gesellschafter oder in einer eigens dazu einberufenen Versammlung, 
für die § 6 entsprechend gilt. Zur Stellung eines Antrages auf Vertragsänderung sind 
die Inhaberin sowie stille Gesellschafter berechtigt, deren Einlagen zusammen min- 
destens 10 % des stillen Gesellschaftskapitals entsprechen.  
 
Anlage 5

Anlage 1 Vorlage Aufsichtsrat

8399 Zeichen

Münster, 25.05.2007 
 
 
Vorlage an den Aufsichtsrat Nr. 25/2007 
 
 
Betreff 
 
Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH 
 
 
Berichterstatter 
 
Herr Dr. Spickenheuer 
 
 
Anlage  
 
Gesellschaftsvertrag 
Marktanalyse 
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
Gesellschaftsvertrag einer typisch stillen Gesellschaft 
 
 
Antrag 
 
Der Aufsichtsrat wolle beschließen: 
 
Der Aufsichtsrat empfiehlt der Gesellschafterversammlung folgenden Beschluss zu fassen: 
 
1.  Die Stadtwerke Münster GmbH ist befugt, die Stadtwerke Münster Neue     Energie 
GmbH gemäß beigefügtem Gesellschaftsvertrag sowie Beherrschungs- und Ergebnisab- 
führungsvertrag zu gründen. 
2.  Der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH wird von der Gesellschafterin Stadtwerke 
Münster GmbH ein Stammkapital in Höhe von 200.000 € zur Verfügung gestellt. 
3.  Die Liquiditätssicherung erfolgt auf der Basis der AR-Vorlage 8/2004. 
4.  Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte ist die Geschäftsführung der Stadtwerke 
Münster GmbH verpflichtet, den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster zu informieren, 
ggf. Auskunft zu erteilen und die Zustimmung gem. § 7 des Gesellschaftsvertrags der 
Stadtwerke Münster einzuholen. 
 
Begründung 
 
Der Ausbau von Anlagen zur Energieerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien, z. B. von Wind, 
Sonne, Wasser, bzw. nachwachsenden Rohstoffen, ist erklärtes Ziel der deutschen wie auch eu- 
ropäischen Energiepolitik. Dieses Ziel gewinnt in den letzten Jahren im Licht der sich verschär- 
fenden Anforderungen an nachhaltige und möglichst klimaneutrale Energieversorgungssysteme 
eine wachsende Bedeutung. 
Anlage 1

Die Stadtwerke Münster haben mit ihren Leitlinien zur Umweltschonung dieses Ziel ebenfalls in 
ihre Geschäftspolitik übernommen. Seit vielen Jahren bauen und betreiben die Stadtwerke Müns- 
ter Anlagen insbesondere zur Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen, z. B. folgende 
Anlagen:  
- Wasserkraftanlage Havichhorster Mühle 
- Windkraftanlage Borkum  
- Windkraftanlage Häger 
- Biogas-, Deponiegas- und Klärgasanlagen in Coerde bzw. am Loddenbach 
- eine Vielzahl von kleineren und größeren Fotovoltaikanlagen. 
 
Mit diesen Anlagen erzeugen die Stadtwerke Münster im Jahr 2006 ca.13,7 Mio. kWh Strom.  
Im Zuge der aktuellen geschäftspolitischen Entwicklung planen die Stadtwerke Münster, ihren 
Anteil an der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen auszuweiten. Hierzu werden derzeit 
verschiedene Potential- und Machbarkeitsstudien für unterschiedlichste Projekte erstellt. Hierüber 
unterrichtet die Geschäftsführung den Aufsichtsrat laufend.  
 
Mit der Ausweitung der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sowie zur Absicherung die- 
ses Ziels wollen die Stadtwerke Münster diese Aktivitäten auf eine breitere Basis stellen. Insbe- 
sondere ist an Projekte gedacht, die sich aufgrund von Öffentlichkeitswirkung, Ausrichtung und 
Größe auch an einen breiteren Kreis von Bürgern, Bürgerinnen und privaten Kapitalgebern zur 
Beteiligung richten. Dazu wird die Gründung der Gesellschaft Stadtwerke Münster Neue Energie 
GmbH vorbereitet. Wesentliches Ziel bei der Gründung dieser Gesellschaft ist, für die beabsich- 
tigten Investitionsprojekte weiteres Kapital von privaten Kapitalgebern, z. B. in Form von stillen 
Beteiligungen, einzuwerben. Mit diesem Beteiligungsangebot an Erzeugungsanlagen auf Basis 
erneuerbarer Energiequellen, können folgende wichtige Ziele und Effekte erreicht werden: 
 
- Schaffung einer Beteiligungsmöglichkeit an erneuerbaren Energieanlagen für Bür- 
ger/Bürgerinnen in Münster, die in der Mehrzahl keine Möglichkeit zum eigenständigen 
Bau derartiger Anlagen haben, wenn man einmal von Hausbesitzern mit entsprechenden 
Dachflächen absieht. 
- Schaffung von verstärkten Identifikationsmöglichkeiten für beteiligte Bürger mit „ihren“ 
Anlagen in Münster und Umgebung. 
- Verstärkte Ausstrahlungswirkungen durch möglichst öffentlichkeitswirksame Anlagen 
und damit erhöhte Akzeptanz und erhöhtes Bewusstsein für den Ausbau von erneuerbarer 
Energieanlagen. 
- Verstärkte Mobilisierung von zusätzlichem privaten Kapital, um die finanziellen Belas- 
tungen aus den investitionsintensiven Anlagen auf viele Schultern zu verteilen. 
- In der Gesellschaft sollen zukünftig die zweckgebundenen Mittel aus der Vermarktung 
des eigenen Ökostrom-Münster Produktes effizient und verantwortlich für den Bau neuer 
Anlagen eingesetzt werden. Seit 1999 sind aus dem Verkauf dieses innovativen Grün- 
stromproduktes durch Kunden und sonstige Rückflüsse zweckgebundene Mittel in Höhe 
von 700 T€ erlöst worden. Davon sind bisher ca. 500 T€ in den Bau von Fotovoltaikanla- 
gen auf Münsteraner Schulen investiert bez. konkret verplant worden. Dieser Verwen- 
dungszweck stößt mit bisher aufgelaufenen Restmitteln in Höhe von ca. 200T€ mangels 
geeigneter weiterer öffentlicher Dachflächen bzw. sonstiger Rahmenbedingungen bei 
Schulen inzwischen an seine Grenzen. Es ist beabsichtigt, in der ersten Phase diese Mittel 
aus dem Eigenkapital der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH in den nächsten 2 
Jahren in entsprechende Projekte zu investieren (2 Fotovoltaikprojekte zu je 50 kWel). 
Während dieser Zeit werden weitere Projekte geplant und die Akquisition stiller Beteili- 
gungen von Bürgern/Bürgerinnen vorbereitet. 
Anlage 1

Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis 
erneuerbarer, nachhaltiger Energien. Die Anlagen sollen vornehmlich in Münster und Umgebung 
errichtet werden. Zur Kapitalbeschaffung soll das Unternehmen neben konventionellen Finanzie- 
rungskonzepten auch gezielt private Investoren anwerben und ihnen auf dem Wege geeigneter 
Beteiligungsmodelle,  
z. B. der stillen Gesellschaft, attraktive, verlässliche, überschaubare und faire Beteiligungsmög- 
lichkeiten anbieten. Damit soll die Kapitalbasis auf möglichst breite Füße gestellt werden. 
Daneben soll die Gesellschaft die lokale Kooperation mit Investoren, Anlagenbetreibern, Herstel- 
lern, Planern und Handwerk zur Errichtung und zum Betrieb von erneuerbaren Energieanlagen 
fördern und auf möglichst breiter Basis beteiligen. Die Gesellschaft kann vorbehaltlich der ent- 
sprechenden Genehmigung ggf. die Rolle der Komplementärin in weiteren geeigneten Projektge- 
sellschaften wahrnehmen. 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH halten 100 % der Gesellschaftsanteile. Falls notwendig und für 
den Gesellschaftszweck förderlich, werden zu einem gegebenen späteren Zeitpunkt weitere Be- 
teiligungen gemäß separatem Beschluss aufgenommen. Hiervon ausgenommen sind jedoch die 
vorgenannten stillen Beteiligungen, die den 100 % Gesellschaftsanteil der Stadtwerke Münster 
nicht berühren. 
 
Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Die 
Aufgaben des Aufsichtsrates werden vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster übernommen. 
Daneben ist die Gründung eines Beirates der stillen Gesellschafter in beratender Funktion beab- 
sichtigt. Die Geschäftsführung soll durch einen Prokuristen bzw. eine Führungskraft der Stadt- 
werke Münster in Personalunion wahrgenommen werden. 
 
Das finanzielle Risiko beschränkt sich auf den Nennwert der Kapitaleinlage (200.000 €). 
 
Durch den Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich die Neue Energie ihren ganzen Gewinn an 
die Stadtwerke Münster abzuführen (§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG). Gewinnabführungsverträge ha- 
ben vor allem praktische Bedeutung zur Begründung der körperschaftssteuerlichen Organschaft 
(§ 14 KStG i.V.m. §17 Satz 1 KStG). Die wesentliche Bedeutung der körperschaftssteuerlichen 
Organschaft liegt darin, positive und negative Ergebnisse von herrschendem und beherrschten 
Unternehmen durch die einheitliche Versteuerung beim herrschenden Unternehmen ausgleichen 
zu können. 
 
Die Verträge sind unter Mithilfe des Notariatsbüros Dr. Möller und Partner aus Münster erarbei- 
tet worden. Eine letzte Abstimmung mit der Beteiligungsverwaltung und der Bezirksregierung 
Münster steht noch aus. Es wird deshalb vorbehalten, insbesondere redaktionelle Änderungen an 
den Verträgen noch vorzunehmen. 
 
Die Bedingungen für die stillen Beteiligungen richten sich auch nach Markterfordernissen. Bei 
dem beigefügten Vertrag handelt es sich um ein Muster, das ggf. anzupassen ist. 
 
Das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Münster wird eingeleitet. 
 
Stadtwerke Münster GmbH 
 
gez. Dr. Spickenheuer 
Anlage 1

Anlage 3 Beherrschungs-Ergebnisabführungsvertrag

5184 Zeichen

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
 
 
zwischen 
 
der Stadtwerke Münster GmbH, 
vertreten durch die Geschäftsführer 
Herrn Dr. Norbert Ohlms und Herrn Dr. Werner Spickenheuer 
- nachfolgend Stadtwerke genannt – 
 
und 
 
der Stadtwerke Münster „Neue Energie GmbH“ GmbH, 
vertreten durch Herrn Geschäftsführer ....... 
- nachfolgend „Neue Energie GmbH“ genannt – 
 
 
§ 1 Beherrschung 
Leitung/Pflichten der „Neue Energie GmbH“  
 
1. Die „Neue Energie GmbH“ unterstellt ihre Leitung den Stadtwerken. Die Stadt- 
werke sind demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der „Neue Energie 
GmbH“ hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Unter 
Aufrechterhaltung ihrer rechtlichen Selbständigkeit nach außen handelt die „Neue 
Energie GmbH“ ab Wirksamwerden dieses Vertrages im Innenverhältnis aus- 
schließlich nach Weisung der Stadtwerke. 
 
2. Die „Neue Energie GmbH“ ist insbesondere verpflichtet: 
a) ihren Geschäftsbetrieb nach dem Willen der Stadtwerke zu führen und bei allen 
Rechtsgeschäften und sonstigen Maßnahmen nach den Anweisungen der Stadt- 
werke zu handeln; 
b) ihren Wirtschaftsplan und Jahresabschluss nach den Anweisungen der Stadt- 
werke aufzustellen. 
 
 
§ 2 Gewinnabführung 
 
1. Die „Neue Energie GmbH“ verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn ggf. nach Ab- 
zug der Ansprüche der stillen Gesellschafter im Sinne des § 3 dieses Vertrages 
an die Stadtwerke abzuführen.  
 
2. Die „Neue Energie GmbH“ kann nur mit Zustimmung der Stadtwerke Teile des 
Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen, als dies aufgrund einer ver- 
nünftigen kaufmännischen Beurteilung erforderlich ist. Während der Dauer dieses 
Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 
HGB) sind auf Verlagen der Stadtwerke aufzulösen und zum Ausgleich eines Jah- 
resfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, 
die während der Dauer dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen. 
 
Anlage 3

3. Die Abführung etwaiger Erträge aus der Auflösung vo n vorvertraglich gebildeten 
Rücklagen ist ausgeschlossen. 
 
 
§ 3 Gewinnermittlung 
 
1. Der Gewinn und Verlust der „Neue Energie GmbH“ sind nach Maßgabe der han- 
delsrechtlichen Vorschriften unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer je- 
weils geltenden Vorschriften zu ermitteln. 
 
2. Hierbei ist die Vorschrift des § 301 AktG entsprechend anzuwenden. 
 
 
§ 4 Verlustübernahme 
 
1. Die Stadtwerke sind entsprechend der Vorschrift des § 3 02 AktG verpflichtet, je- 
den während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszuglei- 
chen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinn- 
rücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie 
eingestellt worden sind. 
 
2. Die Parteien verpflichten sich, vor Ablauf von drei Jah ren nach dem Tage, an dem 
die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister nach § 
10 HGB als bekannt gemacht gilt, weder auf den Anspruch auf Verlustausgleich 
zu verzichten noch sich über ihn zu vergleichen. 
 
 
§ 5 Wirksamwerden und Vertragsdauer 
 
1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmu ng der Gesellschafterver- 
sammlung der Stadtwerke und der „Neue Energie GmbH“ auf unbestimmte Zeit 
abgeschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister des 
Amtsgerichts Münster und gilt für die Zeit ab Gründung der „Neue Energie 
GmbH“. 
 
2. Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf des 21.12.2012 ( Mindestlaufzeit 5 Jahre) 
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden, und ver- 
längert sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn er nicht vorher gekündigt wird. Das 
Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die 
Stadtwerke sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, 
wenn die Stadtwerke sämtliche Anteile an der „Neue Energie GmbH“ oder jeden- 
falls in Höhe eines Nennbetrages veräußern, der zur Folge hat, dass die Voraus- 
setzungen der finanziellen Eingliederung der „Neue Energie GmbH“ zu den 
Stadtwerken gem. § 14 Nr. 1 KStG nicht mehr vorliegen. Für diesen Fall kann 
dieser Vertrag mit Wirkung auf den Stichtag der Übertragung der Anteile der 
„Neue Energie GmbH“ gekündigt werden. Die Stadtwerke sind in diesem Fall le- 
diglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der „Neue Energie GmbH“ bis zum 
Übertragungsstichtag verpflichtet. 
 
Anlage 3

§ 6 Schlussvorschriften 
 
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen  der Schriftform, soweit 
nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. 
 
2. Sollten Vorschriften dieses Vertrages unwirksam sein, s o sollen die übrigen Vor- 
schriften gleichwohl wirksam bleiben. Die Parteien dieses Vertrages treten in ei- 
nem solchen Fall in Verhandlungen miteinander ein mit dem Ziel, die unwirksame 
Vertragsvorschrift durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die am besten ge- 
eignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel zu erreichen. 
 
 
Münster, den 
 
 
 
 
 
Dr. Norbert Ohlms  Dr. Werner Spickenheuer  ......... ................... 
Anlage 3

Beschlussvorlage

6490 Zeichen

V/0470/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.06.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
13.06.2007 Hauptausschuss Vorberatung 
13.06.2007 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Der Rat nimmt die Absicht der Stadtwerke Münster GmbH den Ausbau der Energie-erzeugung 
auf Basis erneuerbarer Energien (z.B. nachwachsende Rohstoffe) als erklärtes Ziel deutscher 
und europäischer Energiepolitik noch stärker zu unt erstützen, zur Kenntnis. (nähere Hinweise 
zur Absichtsbegründung siehe Aufsichtsratsvorlage Anlage 1). 
 
2. Der Rat stimmt in Kenntnis, dass die Stadtwerke Münster GmbH  bereits heute eine Wasser-
kraftanlage, Windkraftanlagen, Biogas, Deponie- und Klärgasanlagen sowie eine Vielzahl von 
kleineren und größeren Fotovoltaikanlagen betreibt, 
 
2.1 der Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH zur Erzeugung von Energie 
mittels regenerativer Techniken sowie dem Bau und Betrieb von entsprechenden Einrich-
tungen zur Erzeugung solcher Energie, vornehmlich in Münster, zu. 
 
2.2 der Absicht zu, insbesondere eine Beteiligungsmöglichkeit an erneuerbaren Energieanla-
gen für Bürgerinnen und Bürger in Münster zu schaffen. 
 
3. Der Vertreter der Stadt Münster in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Münster 
GmbH sowie der bzw. die Vertreter der Stadtwerke Münster GmbH in der Gesellschafterver-
sammlung der neu zu gründenden Gesellschaft werden ermächtigt, alle zur Gründung erforder-
lichen Erklärungen abzugeben. Dabei sind insbesondere folgende wesentlichen Beschlüsse zu 
beachten: 
 
3.1 Der Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH gemäß beigefügtem Gesell-
schaftsvertrag sowie Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Anlage 2 und 3)  
durch die Stadtwerke Münster GmbH wird zugestimmt.  
3.2 Der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH wird von der Gesellschafterin Stadtwerke 
Münster GmbH ein Stammkapital in Höhe von 200.000 Euro zur Verfügung gestellt.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0470/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr  Deppe 
Ruf: 
492 20 20 
E-Mail: 
Deppe@stadt-muenster.de  
Datum: 
31.05.2007 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0470/2007 
3.3 Die Liquiditätssicherung erfolgt auf der Basis der Aufsichtsratsvorlage 8/2004. 
3.4 Bei der Ausübung der Gesellschafterrechte ist die Geschäftsführung der Stadtwerke 
Münster GmbH verpflichtet, den Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH zu informie-
ren, ggf. Auskunft zu erteilen und die Zustimmung gem. § 7 des Gesellschaftsvertrages 
der Stadtwerke Münster GmbH einzuholen. 
3.5 Die Stellungnahmen zu der von der Stadtwerk e Münster GmbH erstellten Marktanalyse 
(Anlage 4) , über die nach § 107 Abs. 5 GO NW der Branchendialog mit den örtlichen 
Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel sowie den Gewerk-
schaften herbei zu führen ist, wird noch eingeholt.  
3.6 Gem. § 115 in Verbindung mit § 108 Abs. 5 der Gemeindeordnung NW ist die Entschei-
dung der Gemeinde über die Gründung einer mittelbaren Gesellschaft der Aufsichtsbehör-
de anzuzeigen. 
4    Die vorgenannten Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt bedenkenfreier Stellungnahmen 
des Handwerks, der Industrie, des Handels und der Gewerkschaft und dem Ergebnis des An-
zeigeverfahrens bei der Aufsichtsbehörde. 
5   Der Rat beschließt, dass die vorgenannten Beschlusspunkte als Ermächtigungsgrundlage 
gelten und o. g. Verträge als Handlungsrahmen zu verstehen sind.  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Münster ist Alleingesellschafterin der Stadtwerke Münster GmbH. Gemäß § 12 des Ge-
sellschaftsvertrages der Stadtwerke Münster GmbH unterliegt der Beschlussfassung der Gesell-
schafterversammlung u. a. die Beteiligung an anderen Unternehmen. 
 
Gegenstand des zu gründenden Unternehmens ist der Bau und der Betrieb von Energieerzeu-
gungsanlagen auf Basis erneuerbarer, nachhaltiger Energien. Die Anlagen sollen vornehmlich in 
Münster und Umgebung errichtet werden. 
Neben den konventionellen Finanzierungskonzepten sollen auch gezielt private Investoren ange-
worben werden, die sich durch geeignete Beteiligungsmodelle, z.B. als stiller Gesellschafter, en-
gagieren können. Die Bedingungen für die stillen Beteiligungen richten sich nach Markterfordernis-
sen. Bei der Anlage 5 handelt es sich um ein Muster, welches gegebenenfalls anzupassen ist. 
 
Die Stadtwerke Münster GmbH halten 100 % der Gesellschaftsanteile. Das Eigenkapital beträgt 
200.000 €. 
 
Die Liquiditätssicherung erfolgt durch die Gewährung von kurzfristigen Darlehen durch die Stadt-
werke Münster GmbH in Höhe von maximal 2,5 Mio. € an die neue Gesellschaft. 
 
Darüber hinaus wird zwischen der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH und der Stadtwerke 
Münster GmbH ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen (Anlage 5).  
 
Zur weiteren Begründung wird auf die beigefügte Aufsichtsratsvorlage der Stadtwerke Münster 
GmbH (Anlage 1) verwiesen, in der die wesentlichen Eckpunkte der angestrebten Beteiligung dar-
gestellt werden.  
 
Der Gesellschaftsvertragsentwurf sowie der Entwurf des Beherrschungs- und Ergebnisabfüh-
rungsvertrages sind ebenfalls beigefügt (Anlage 2 und 3) und bilden den Handlungsrahmen für 
die Gründung.  
 
Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung ist vor der Entscheidung über die mittelbare Be-
teiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen der Rat auf der Grundlage einer Marktanalyse

- 3 - 
V/0470/2007 
über die Chancen und Risiken des beabsichtigten wirtschaftlichen Engagements und über die 
Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Den örtlichen 
Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel und der für die Beschäftig-
ten der jeweiligen Branche handelnden Gewerkschaft ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben.  
Die Marktanalyse ist als Anlage 4 beigefügt. 
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH wird in seiner Sitzung am 06.06.2005 beraten. 
Über das Ergebnis wird mündlich berichtet. 
 
Gem. § 115 GO NRW ist die Entscheidung einer Gemeinde über die Gründung einer Gesellschaft 
der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.  
Das Anzeigeverfahren zur Gründung der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH wird eingelei-
tet, sobald die Stellungnahmen der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen vorliegen und es 
keine gegenteilige Einschätzung gibt.  
 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen:

Anlage 2 Gesellschaftsvertrag

7813 Zeichen

Gesellschaftsvertrag 
der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH  
 
§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft  
Die Gesellschaft führt die Firma „Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH“ und hat 
ihren Sitz in Münster (Westfalen). 
§ 2 Gegenstand des Unternehmens  
2.1  
Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung von Energie mittels regenerativer 
Techniken sowie der Bau und der Betrieb von entsprechenden Einrichtungen zur Er- 
zeugung solcher Energie, vornehmlich in Münster.  
2.2  
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der 
genannte Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung 
ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an anderen Unternehmen 
beteiligen oder solche Unternehmen erwerben, errichten oder pachten.  
2.3  
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, vornehmlich im Kundenbindungsinteresse 
Kunden der Gesellschaft als stille Gesellschafter am von der Gesellschaft betriebe- 
nen Unternehmen zu beteiligen.  
§ 3 Stammkapital und Stammeinlagen  
3.1  
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 200.000,00 € (in Worten: 
zweihunderttausend Euro).  
3.2  
Hiervon übernimmt: Stadtwerke Münster 200.000,00 € (in  Worten: zweihunderttau- 
send Euro). 
3.3  
Die Stammeinlage ist in bar zu erbringen.  
§ 4 Vertretung und Geschäftsführung  
4.1  
Die Gesellschaft hat einen/eine oder mehrere Geschäftsführer/innen. Ist nur ein/eine 
Geschäftsführer/in bestellt, so ist dieser/diese allein vertretungsberechtigt. Sind meh- 
rere Geschäftsführer/innen bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäfts- 
führer/innen oder durch einen Geschäftsführer/in in Gemeinschaft mit einem Proku- 
risten vertreten.  
Anlage 2

4.2  
Die Gesellschafterversammlung kann den/die Geschäftsführer/innen von den Be- 
schränkungen des § 181 BGB befreien.  
4.3  
Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere 
auch der §§ 107 ff. GO NW sowie des EnWG, dieses Gesellschaftsvertrages, einer 
gegebenenfalls erlassenen Geschäftsordnung sowie nach konkreten Einzelfallanwei- 
sungen der Gesellschafterversammlung zu führen.  
4.4  
Dabei sind die Grundsätze für die Beteiligungen der Stadt Münster (Beteiligungs- 
grundsätze) sowie die Rahmenrichtlinie für Beteiligungen der Stadt Münster in der 
jeweils gültigen Fassung zu beachten.  
§ 5 Aufgabenkreis der Gesellschafter, zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte  
5.1  
In den Aufgabenkreis der Gesellschafter fallen grundsätzlich alle Angelegenheiten 
der Gesellschaft, dies gilt für die in § 46 GmbHG aufgeführten und insbesondere 
auch für die folgenden Aufgabenkreise:  
5.1.1  
Wahl des Abschlussprüfers;  
5.1.2  
Genehmigung des Investitions- und Finanzierungsplanes sowie der Ergebnisvor- 
schau (Wirtschaftsplan);  
5.1.3  
Veräußerung, Teilung oder Einziehung von Geschäftsanteilen;  
5.1.4  
Änderungen des Gesellschaftsvertrages,  
5.1.5  
Unternehmensverträge, Eingliederungsverträge und Verschmelzungsverträge;  
5.1.6  
Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft oder Abspaltung von Unternehmens- 
teilen.  
5.2  
Des Weiteren ist die Gesellschafterversammlung zur Entscheidung über alle Ge- 
schäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hi- 
nausgehen (außergewöhnliche Geschäfte) zuständig. Die Geschäftsführer bedürfen 
für solche außergewöhnlichen Geschäfte der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung 
der Gesellschafterversammlung, soweit sich das jeweilige außergewöhnliche Ge- 
schäft nicht bereits aus einem von der Gesellschafterversammlung genehmigten 
Wirtschaftsplan ergibt. Insbesondere gelten die nachfolgend aufgeführten Geschäfte 
Anlage 2

als außergewöhnlich und somit zustimmungsbedürftig (zustimmungsbedürftige Ge- 
schäfte):  
 
5.2.1  
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;  
5.2.2  
Erwerb und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;  
5.2.3  
Erwerb und Veräußerung von Unternehmen bzw. Beteiligungen an wirtschaftlichen 
Unternehmen;  
5.2.4  
Übernahme neuer Aufgaben;  
5.2.5  
Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat oder in entsprechende Organe eines 
Beteiligungsunternehmens;  
5.2.6  
Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährsver- 
trägen und Bestellung sonstiger Sicherheiten, soweit der Wert im Einzelfall nicht un- 
terhalb einer Wertgrenze von 50.000 Euro liegt;  
5.2.7 
Hingabe von Darlehen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000 Euro; 
5.2.8  
Unentgeltliche Zuwendungen;  
5.2.9  
Bestellung und Entlassung von Prokuristen;  
5.2.10  
Festsetzung evtl. allgemeiner Tarife.  
§ 6 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung  
6.1  
Die Geschäftsführung stellt jeweils bis zum 30. November einen Wirtschaftsplan für 
das folgende Geschäftsjahr auf. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgs- und 
Vermögensplan sowie der Stellenübersicht i.S. des § 5.1.2. 
6.2  
Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, die der 
Stadt Münster zur Kenntnis zu geben ist.  
Anlage 2

§ 7 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfung und Ergebnisverwendung 
7.1  
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und Lagebe- 
richt sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Ge- 
schäftsjahres aufzustellen. Im Lagebericht oder im Zusammenhang damit ist Stellung 
zu nehmen zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung.  
7.2  
Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers hat die Ge- 
schäftsführung den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht den 
Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses und dem Auf- 
sichtsrat der Stadtwerke Münster GmbH zur Prüfung vorzulegen. Zugleich hat die 
Geschäftsführung den Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Münster 
GmbH den Vorschlag vorzulegen, den sie der Gesellschafterversammlung für die 
Verwendung des Ergebnisses machen will. Der Bericht des Aufsichtsrates der 
Stadtwerke Münster GmbH über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern 
ebenfalls unverzüglich vorzulegen.  
7.3  
Die Gesellschafter haben spätestens bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des 
Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisver- 
wendung nach Maßgabe des § 29 GmbHG für das vorangegangene Geschäftsjahr 
zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Auf- 
stellung geltenden Vorschriften anzuwenden.  
7.4  
Jahresabschluss und Lagebericht sind nach den für große Kapitalgesellschaften gel- 
tenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und 
zu prüfen. Der Auftrag des Abschlussprüfers hat sich auf die Prüfungsgegenstände 
des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Haushaltsgrundsätzegesetz zu erstrecken.  
7.5  
Der Stadt Münster stehen die Rechte aus § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.  
§ 8 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen  
8.1  
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Von der Eintragung der Gesellschaft in das Han- 
delsregister bis zum 31.12.2007 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.  
8.2  
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erscheinen im elektronischen Bundesan- 
zeiger und soweit gesetzlich vorgeschrieben im Amtsblatt der Stadt Münster. Die 
Feststellungen des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das 
Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes werden unbe- 
schadet bestehender gesetzlicher Offenlegungspflichten im Amtsblatt der Stadt 
Münster bekannt gemacht.  
Anlage 2

Gleichzeitig wird der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt und in der Be- 
kanntmachung auf die Auslegung hingewiesen.  
§ 9 Gründung  
9.1  
Der Gründungsaufwand wird getragen bis zu 10.000,00 € von der Gesellschaft, dar- 
über hinaus durch die Stadtwerke Münster GmbH.  
 
Anlage 2

Anlage 4 Marktanalyse

1571 Zeichen

K1/Dr 
K10/Kerkau 
Anlage 4 
01.06.2007 
Ergebnisvorausschau Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH 
Betriebsjahre 0 1 2 3 4 5
Kalenderjahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 
Umsatzerlöse 2.500 € 29.700 € 49.500 € 69.200 € 89.000 € 108.800 €
(EEG-Einspeisevergütung) 
Wartung, Instandhaltung, Demontage 400 € 2.400 € 4.100 € 5.700 € 7.300 € 8.900 €
technische Betriebsführung 200 € 1.100 € 1.800 € 2.500 € 3.200 € 3.900 €
(Kontrollen, Fernüberwachung etc.) 
Versicherungen 200 € 1.200 € 2.000 € 2.800 € 3.600 € 4.400 €
(Haftpflicht, Maschinenbruch, Stillstand) 
organisatorische Betriebsführung 800 € 1.200 € 2.000 € 2.800 € 3.600 € 4.400 €
(Öffentlichkeitsarbeit, Information, Gesellschafterversammlungen / stG etc.) 
sonstige Betriebsführungskosten - Durchschnitt 5-Jahres-Zeitraum 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.5 00 €
(Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss, IHK-Gebühren) 
Abschreibung -- linear 1.900 € 11.300 € 18.900 € 26.400 € 34.000 € 41.500 €
(A 0 Investitionskosten ohne jährlichen ÖkoStrom-Zuschuss von 65.000€) 
Zinsaufwand (i = 4,5%) 1.700 € 10.200 € 16.600 € 22.800 € 28.500 € 34.000 €
Ergebnis vor Steuern -5.200 € -200 € 1.600 € 3.700 € 6.300 € 9.200 €
sonstige Planwerte der Stadtwerke Münster Neue Energie GmbH 
Investition je Anlage (Fotovoltaik) 200.000,- plus 16.000,- Nebenkosten 216.000 € 216.000 € 216.000 € 216. 000 € 216.000 € 216.000 €
Installierte Leistung insgesamt in kW peak 50 kW 103 kW 158 kW 215 kW 275 kW 338 kW 
Zuschuss aus ÖkoStrom-Mitteln pro Jahr 65.000 € 65.000 € 65.000 € 65.000 € 65.000 € 65.000 €
Anlage zur Marktanalyse.xls

Beratungsverlauf (3)

12.06.2007 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.06.2007 Hauptausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
13.06.2007 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Havichhorster Mühle

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0470/2007
Typ
Vorlagen
Datum
31.05.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37