V/0965/2014
Bebauungsplan Nr. 539: Beschluss über Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0965-2014-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0965/2014 Begründun g zum Bebauungsplan Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 1 2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 3 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Verfahrensstand (Offenlegung) ................................................. 3 4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 4 6.1 Grundzüge der Planung: ............................................................................................................. 4 6.1.1 überbaubare Grundstücksflächen: .................................................................................... 4 6.1.2 Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen: ................................................................................ 4 6.1.3 Anzahl der Wohneinheiten: ............................................................................................... 5 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung: ........................................................................................ 5 6.3 Stellplätze: .................................................................................................................................. 5 6.4 Verkehrsflächen / Erschließung: ................................................................................................. 6 6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur: ......................................................................... 6 6.6 Grünflächen / Begrünung: ........................................................................................................... 6 7. Flächenbilanz ......................................................................................................................................... 6 8. Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................................................ 6 8.1 Eingriffsregelung: ........................................................................................................................ 6 8.2 Artenschutzprüfung: .................................................................................................................... 7 8.3 Immissionsschutz: ...................................................................................................................... 7 8.4 Klimaschutz: ............................................................................................................................... 7 9. Gesamtabwägung .................................................................................................................................. 7 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ........................................................................ 8 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Im Bereich zwischen Kappenberger Damm im Westen und dem Sternbusch-Park im Osten liegt umgeben von drei Eisenbahnstrecken das sogenannte „Brunnenviertel“. Als Haupterschließung der Wohnsiedlung dient der Brunnenweg, an den alle Quartiersstraßen angebunden sind. Die Bebauung des Brunnenviertels begann in den 1920er -Jahren. Hier konnten nach dem 1. Weltkrieg neue Wohnbauflächen für Familien angeboten werden; die Grundstücke waren vor- wiegend um 1000 Quadratmeter groß. Neben Errichtung von Wohngebäuden dienten seiner- zeit die großen Gärten zur Selbstversor gung durch Anbau von Obst und Gemüse bzw. Haltung von Kleintieren; dies ist mit den Jahrzehnten immer mehr aufgegeben worden. Aufgrund der günstigen innenstadtnahen Lage des Brunnenviertels setzte in den letzten Jahren verstärkt eine Hinterbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern auf den tiefen Grundstücken ein; zusätzlich entstanden durch Um- und Neubauten in Straßenrandlage Neubauprojekte, zum Teil mit Anstieg der Wohneinheiten je Gebäude. Durch Aufstellung eines (einfachen) Bebauungsplans soll die Struktur der Wohnsiedlung grundsätzlich gewahrt bleiben - ohne eine durchaus erwünschte, städtebaulich verträgliche und ökologisch sinnvolle Nachverdichtung zu verhindern. Der Bebauungsplan steuert künftig durch Begründung / Seite 1 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539 Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg textliche Festsetzungen die zulässige Nutzung und Höhenentwicklung von Neubauten bzw. Um-/Erweiterungsbauten in Straßenrand- und Hinterlage. 2. Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplans wird begrenzt - im Norden durch die Bahnlinie Wanne-Eickel – Hamburg - im Osten durch den Sternbusch-Park und die Bahnlinie Lünen - Münster - im Süden durch die Bahnlinie Mecklenbeck - Sudmühle - im Westen durch den Kappenberger Damm bzw. die östlich davon gelegene Wohnbe- bauung. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 193, Flurstücke 9, 19, 26, 27, 30, 31, 36, 38, 40, 43, 44, 47, 49, 67, 71, 72, 78, 79, 85, 94, 110, 112, 128, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 139, 143, 165, 166, 167, 168, 170, 175, 177, 188, 196, 199, 200, 201, 204, 205, 209, 211, 212, 221, 234, 235, 236, 237, 238, 246, 247, 249, 251, 253, 255, 256, 258, 269, 270, 274, 275, 278, 279, 280, 281, 282, 284, 287, 289, 290, 291, 292, 293, 294, 297, 299, 300, 303, 304, 305, 307, 317, 318, 320, 321, 322, 325, 326, 328, 329, 330, 332, 337, 338, 339, 340, 341, 342, 344, 346, 348, 351, 352, 353, 354, 355, 356, 358, 360, 361, 363, 364, 365, 366, 367, 369, 370, 380, 386, 396, 400, 401, 402, 403, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 413, 414, 415, 416, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 431, 432, 434, 435, 436, 438, 439, 441, 442, 443, 444, 446, 447, 448, 449, 450, 452, 453, 455, 456, 459, 460, 461, 462, 466, 467, 469, 470, 471, 472, 475, 476, 477, 478, 488, 489, 503, 508, 509, 521, 522, 524, 525, 526, 528, 529, 530, 532, 533, 534, 535, 536, 537, 539, 541, 542, 543, 547, 548, 552, 553, 554, 555, 556, 557, 558, 559, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 570, 571, 572, 574, 575, 576, 577, 579, 580, 584, 585, 586, 589, 590, 591, 592, 593, 594, 595, 596, 597, 598, 599, 600, 601, 602, 604, 605, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614, 615, 616, 617, 618, 619, 620, 621, 622, 623, 624, 625, 626, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 639, 640, 641, 642, 644, 645, 646, 647, 648, 649, 650, 651, 652, 655, 656, 657, 658, 659, 660, 661, 664, 665, 666, 667, 668, 669, 670, 673, 674, 675, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 684, 686, 687, 690, 691, 692, 693, 694, 695, 696, 697, 701, 702, 703, 704, 706, 707, 708, 709, 710, 711, 712, 713, 714, 715, 716, 717, 718, 719, 720, 721, 722, 723, 725, 726, 727, 728, 729, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 741, 742, 743, 744, 745, 746, 747 Teile des Flurstücks 573. Flur 194, Flurstücke 8, 12, 15, 22, 27, 40, 55, 58, 61, 62, 66, 84, 87, 88, 91, 92, 94, 103, 106, 110, 111, 120, 122, 123, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 135, 136, 137, 138, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 154, 155, 156, 157, 158, 160, 161, 163, 165, 168, 170, 171, 174, 175, 178, 179, 181, 183, 184, 185, 186, 187, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 207, 208, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 220, 221, 223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 247, 248, Teile des Flurstücks 222. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch ei nen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. Begründung / Seite 2 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539 Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt, die vor- handene öffentliche Grünfläche im Norden ist als Parkanlage gekennzeichnet. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Verfahrensstand (Offenlegung) Es gab bislang keinen Bebauungsplan für das „Brunnenviertel“. Bauvorhaben wurden hinsicht- lich ihrer Einfügung in die Umgebung (Art und Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche) nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt. Der Rat der Stadt Münster hat am 07.11.2012 den Beschluss gefasst, für den o.g. Bereich ei- nen (einfachen) Bebauungsplan gemäß § 30 (3) Baugesetzbuch aufzustellen, welcher die zur verträglichen baulichen und strukturellen Weiterentwicklung in diesem Stadtbereich notwendi- gen Festsetzungen enthält. Um während des Bebauungsplan- Aufstellungsverfahrens die Planungsziele zu sichern, hat der Rat der Stadt Münster im Mai 2013 eine Veränderungssperre erlassen, die mit Ratsbeschluss vom 10.12.2014 verlängert wurde bis zum 31.01.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Münster am 19.12.2014). In einer Bürgeranhörung wurden die beabsichtigten Planungsinhalte, insbesondere die textl i- chen Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungsplans ausführlich vorgestellt und mit den Bürgerinnen und Bürgern diskutiert. Deren Anregungen konnten im offenliegenden Entwurf des Bebauungsplans überwiegend berücksichtigt werden. Um die Bauentwicklung im „Brunnenviertel“ nicht unverhältnismäßig zu behindern, wurde in Einzelfällen - mit Zustimmung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) als zuständiges Ratsgremium - eine Ausnahme von der Verände- rungssperre erteilt, sofern geplante Neubauten bzw. Umbauten offensichtlich den vorgesehe- nen Bebauungsplaninhalten entsprachen. Im Westen des Plangebiets überlagert der Bebauungsplan 539 Bereiche des Bebauungsplans Nr. 108 Teilabschnitt I und Teilabschnitt II. Für diese Bereiche gelten nach Rechtskraft des Be- bauungsplans Nr. 539 zukünftig die neuen Festsetzungen. 4. Räumliche und strukturelle Situation Das sogenannte Brunnenviertel liegt am südlichen Rand der Innenstadt Münster. Durch die Verkehrsanbindung über den Kappenberger Damm erreic ht man per Pkw und mittels Busver- bindung zügig den Innenstadt - und Altstadtkern. Als Radwegverbindungen bieten sich ver- kehrsarme Wege durch die umliegenden Wohnquartiere und Grünanlagen an; die Bahnlinien lassen sich zu Fuß oder per Rad ohne Umwege überqueren. Mit den an das Bebauungsplan- Gebiet angrenzenden öffentlichen Parkanlagen im Norden (Düesberg-Park) und im Nordosten (Sternbusch- Park) stehen den Anliegern des Brunnenvier- tels großzügige wohnungsnahe Naherholungsflächen zur Verfügung. Der Kappenberger Damm und insbesondere die Bahnlinien wirken sich dagegen auf die an- grenzenden Grundstücke immissionsbelastend aus. Das Stadtviertel ist durch klare Straßen- und Blockstrukturen gegliedert, wirkt aber aufgrund unterschiedlicher Bauzeiten und Architekturs prachen der Wohngebäude städtebaulich und in seiner Gestaltung heterogen. Das Gebiet befindet sich einerseits aufgrund des teilweise älteren Begründung / Seite 3 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539 Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg Gebäudebestands im Wandel (Sanierung mit Erweiterung der Substanz oder Abbruch / Neu- bau), andererseits werden bedingt durch Generationenwechsel veränderte Ansprüche an Grundriss- und Gestaltung gestellt. Aufgrund der Nähe zum Stadtzentrum Münster ist das Brunnenviertel als Wohnstandort sehr attraktiv; steigende Grundstückspreise verstärken den Wunsch intensiverer Ausnutzung vorhandener Baugrundstücke. 5. Planungsziele Es ist im Sinne des Gesetzgebers, mit dem Verbrauch von Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, indem durch Nachverdichtung im Bestand bzw. Maßnahmen zur Innen- entwicklung einem extensiven Flächenv erbrauch in Stadtrandbereichen entg egen gewirkt wird. Hierauf weist § 1 a des Baugesetzbuches explizit hin. Gleichwohl ist es ein städtebaulicher B e- lang, die Struktur eines gewachsenen Wohnbezirks soweit zu sichern, dass trotz des dynam i- schen Zeitgeistes kein atypischer oder unverträglicher Gebietscharakter entsteht. Der Bebauungsplan-Entwurf sieht zur Umsetzung dieses Planungsziels kein grafisch definier- tes städtebauliches Leitbild vor, das durch Baugrenzen einen strengen Rahmen für künftige bauliche Entwicklungen in Straßenrand- bzw. Hinterlage setzt. In dem vorhandenen Siedlung s- bereich kann die künftig zulässige Gebäudenutzung hinreichend über tex tliche Festsetzungen gesteuert werden. 6. Inhalte des Bebauungsplans 6.1 Grundzüge der Planung: • Maß der baulichen Nutzung • Gebäudekubatur • Anzahl zulässiger Wohneinheiten pro Gebäude 6.1.1 überbaubare Grundstücksflächen: Die Beschränkung der Grundflächenzahl je Baugrundstück auf GRZ 0,3 liegt unterhalb der in § 17 Baunutzungsverordnung genannten Höchstwerte für reine und allgemeine Wohngebiete. Damit bleibt auch im Falle der Nachverdichtung durch Grundstücksteilungen auf Vorder - und Hintergrundstücken gleichermaßen eine lockere Einzelhausbebauung möglich. Um das Bauv o- lumen von Neubauten in den vorhandenen Gebietscharakter angemessen zu integrieren, wird außerdem die maximal zulässige Gebäudegrundfläche - differenziert nach Straßenrand- und Hinterlage – bestimmt. 6.1.2 Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen: Die vorhandene Bebauung im Brunnenviertel ist weder insg esamt noch entlang einzelner Str a- ßenzüge durch einheitliche Höhenentwicklung und Dachgestaltung geprägt. Die Eingangsni- veaus der Häuser variieren zwischen Geländehöhe und Zugang über mehrstufige Außentrep- pen. Aus diesem Grund wäre die Festsetzung einer bauordnungsrechtlich zulässigen G e- schossanzahl nicht ausreichend, um eine städtebauliche Einfügung von Neubauten bzw. A n- bauten in die Umgebung zu steuern. Das Gesamtgebiet lässt sich aber in zwei Bereichstypen mit unterschiedlichen Bauhöhen gliedern. Die Fest setzung maximal zulässiger Trauf- und First- höhen bzw. Oberkante Flachdächer im Bebauungsplan greift dabei den Baubestand in den j e- weiligen Straßenzügen auf und or ientiert sich zudem an den aktuell üblichen Brutto- Geschosshöhen von 2,75 bis 3,00 m: Bei vorhandener Straßenrandbebauung sind geneigte Dächer städtebaulich prägend. Deshalb sollen auch zukünftig Neigungsdächer in der ersten Baureihe errichtet werden; durch die maxi- Begründung / Seite 4 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539 Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg mal zulässigen Trauf - und Firsthöhen wird im Bereich (A) eine optisch II-geschossige Bebauung ermöglicht , im Bereich (B) eine I -geschossige Bebauung mit höhe- rem Drempel. Bei Gebäuden in Hinterlage dürfen geneigte Dächer und auch Flachdächer errichtet werden. Ein Gebäude auf einem Hinterlieger-Grundstück soll sich gegenüber der Straßenrandbebauung eher unterordnen; durch Begrenzung von Grundfläche und Bauhöhe bleibt eine verträgliche städtebauliche Dichte gegenüber Nachbargrundstücken gewahrt. Die Ausbildung von Sockelhöhen wird nicht geregelt. Zur Vermeidung eindringenden Oberfl ä- chenwassers ist die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss aber auf mindestens 30 cm über Straßen-/ Gehwegniveau zu legen. 6.1.3 Anzahl der Wohneinheiten: Das Brunnenviertel ist geprägt durch Gebäude mit wenigen Wohneinheiten. In den Ei nzel- und Doppelhäusern sowie in den Mehrfamilienhäusern sind vorwiegend 1 - 4 Wohnungen je nach Lage im Quartier vorhanden. Einzelne Bauprojekte sind in den 1990er-Jahren mit mehr als vier Wohneinheiten entstanden; in den letzten Jahren wurden zunehmend Anfragen durch Invest o- ren / Bauherren gestellt, die größere Bauprojekte anstrebten. Dies hat den Aufstellungsbe- schluss des Rates über diesen (einfachen) Bebauungsplan ausgelöst. Um den Siedlungscharakter eines ruhigen Wohnviertels zu wahren und die Verkehrsbe lastung der schmalen Anliegerstraßen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, ist eine Nachverdic h- tung nur durch Begrenzung der Wohneinheiten je Grundstück beziehungsweise je Bauprojekt zu steuern. Analog der Begrenzung des Bauvolumens in Fläche und Höhe wird bei einer Straßenrandbe- bauung – ebenfalls differenziert nach Bereich (A) und (B) - die maximal zulässige Zahl der Wohneinheiten auf 4 bzw. 3 festgelegt. Bei einer Hinterbebauung können im gesamten Gel- tungsbereich des Bebauungsplans maximal 2 Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte errichtet werden. 6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung: Die Art der Nutzung sowie die architektonische Ausbildung und Gestaltung (Dachneigung, M a- terialwahl, Farbgebung etc.) werden bei einem sogenannten einfachen Bebauungsplan weiter- hin nach § 34 Baugesetzbuch, also im Sinne der Einfügung in die Umgebung bewertet. Ein Neigungsdach bleibt in seiner Ausprägung nur städtebaulich wirksam, wenn Aufbauten und/oder Einschnitte begrenzt werden. Bei Reduzierung auf maximal die Hälfte der Trauflänge verbleibt die Möglichkeit eines funktionalen Dachausbaus gewahrt. Aus ök ologischen Gründen ist der Einbau / die Aufbringung von Solaranlagen auf Dächern grundsätzlich zulässig. Abgrabungen sind an der Seite zu öffentlichen Verkehrsflächen untersagt, weil diese bei aus- reichender Belichtung von Räumen im Untergeschoss so großflächig ausfallen, dass die G e- staltung des Vorgartens negativ beeinträchtigt wird. 6.3 Stellplätze: Pkw- und Fahrrad-Stellplätze sind bauordnungsrechtlich laut Richtlinie Stadt Münster auf den privaten Grundstücksflächen nachzuweisen. Sie sind so anzuordnen, dass der öffentliche Ver- kehr beim Ein- und Ausparken nicht beeinträchtigt wird. Begründung / Seite 5 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539 Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 6.4 Verkehrsflächen / Erschließung: Die öffentlichen Verkehrsflächen zur Erschließung des Plangebiets sind vorhanden. Sie werden im Bebauungsplan entsprechend unverändert festgesetzt. 6.5 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die erforderliche Infrastruktur zur Versor gung der Bevölkerung vorhanden; dies gilt auch bei maßvoller Nachverdichtung. Soweit Leitungen au- ßerhalb öffentlicher Verkehrs - oder Grünflächen liegen, werden die Trassen als Flächen mit „Leitungsrecht für Erschließungsträger“ festgesetzt. 6.6 Grünflächen / Begrünung: Der Teil des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Düesberg -Parks wird als öf- fentliche Parkanlage planungsrechtlich gesichert. Vorhandene Wallhecken sind nach dem Landschaftsgesetz geschützt; sie werden als zu erhal- tender Baumbestand nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. 7. Flächenbilanz Plangebiet gesamt 30,3 ha 100,0 % Öffentliche Verkehrsfläche (davon Verkehrsgrünfläche) 3,9 ha (0,3 ha) 12,9 % (1,0 %) Öffentliche Grünflächen 1,6 ha 5,3 % Grundstücksflächen (einschl. GFL-E) 24,8 ha 81,8 % Tabelle 1: Flächenbilanz 8. Auswirkungen auf die Umwelt Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Eine für das Verfahren bedeutsame UVP -Pflichtigkeit der Planung bzw. eine Betroffenheit von FFH - bzw. Vogelschutzgebieten liegt nicht vor. Im vereinfachten Verfahren wird von einem Umwelt - bericht abgesehen. 8.1 Eingriffsregelung: Mit dem Bebauungsplan erfolgt eine städtebauliche Ordnung des Plangebiets, die eine maßvol- le Nachverdichtung des Brunnenviertels zum Ziel hat. Eingriffe in Natur und Landschaft sind daher nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Ein Ausgleich für etwaige Eingriffe ist nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren (§ 1 a (3) BauGB). Die mit der Planung verbundene maßvolle Nachverdichtung dient dem sparsamen U mgang mit Grund und Boden (§ 1 a (2) BauGB). Die im Plangebiet bereits vorhandenen öffentlichen Grünflächen (Düesberg -Park / Südteil und Wallhecke entlang Hoher Hainweg) werden durch den Bebauungsplan festgesetzt. Für die g e- setzlich geschützte Hecke wird ein Erhaltungsgebot in den Bebauungsplan aufgenommen. Begründung / Seite 6 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539 Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 8.2 Artenschutzprüfung: Die für die Planung erforderliche Artenschutzprüfung erfolgt auf der Gr undlage der gemeins a- men Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landswirtschaft, Natur - und Ver- braucherschutz NRW vom 22.12.2010. Die Vorprüfung hat ergeben, dass keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt und zu erwarten sind. Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen wer- den, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustan- des („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsver- bote verstoßen wird. 8.3 Immissionsschutz: Das Plangebiet ist teilweise Lärmimmissionen ausg esetzt. An den bestehenden Wohngebäu- den unmittelbar entlang des Straßenverkehrsweges "Kappenberger Damm" oder der Schi e- nenverkehrswege "Wanne- Eickel - Hamburg", "Mecklenbeck - Sudmühle" und "Lü nen - Münster" treten erhöhte Lärmimmissionen auf. Die den Verkehrswegen zugewandten Gebäu- defassaden weisen größtenteils rechnerische Lärmpegel auf, die dem Lärmpe gelbereich IV der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" entsprechen. Da im einfachen Bebauungsplan keine Baulinien bzw. Baugrenzen festgesetzt werden, wird bei Neubauten und bei wesentlichen baulichen Änderungen an den Wohngebäuden im genannten bereich empfohlen, an den Außenbauteilen der genannten Fassaden die Anforderungen des Lärmpegelbereiches IV einzuhalten. Dieser Hinweis wird den Textlichen Festsetzungen z um Bebauungsplan angefügt. 8.4 Klimaschutz: Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rec h- nung getragen werden (§ 1 a (5) BauGB). Durch die generelle Zulässigkeit von Solaranlagen auf Dächern wird ein entsprechender Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Sonstige Umweltbelange sind von der Planung nicht betroffen. 9. Gesamtabwägung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 539 wird eine Steuerung der baulichen Entwic k- lung des bestehenden Baugebiets zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch- Park voll- zogen, die städtebaulich und ökologisch vertretbar ist und seitens der Stadt Münster und der Anliegerschaft angestrebt wird. Der Plan erreicht einen angemessenen Ausgleich der öffentl i- chen und privaten Belange. Es handelt sich um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 (3) BauGB. Das verei nfachte Verfahren nach § 13 BauGB kann angewandt werden, weil durch die Bebauung splan- Aufstellung in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der nä- heren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Durch tex t- liche Festsetzungen können die Planungsziele entsprechend Punkt 6.1 dieser Begründung (Grundzüge der Planung) umgesetzt werden. Die Entwicklungsziele des einfachen Bebauungsplans Nr. 539 wirken sich bei Realisierung z u- lässiger Baumaßnahmen nicht nachteilig auf die dort lebenden Menschen aus; negative Aus- wirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind nicht ersichtlich. Begründung / Seite 7 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539 Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Durch den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten und Folgekosten. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu dem durch den Rat der Stadt Münster am _________ als Satzung beschlos- senen Bebauungsplan Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg Münster, den __________ Markus Lewe Oberbürgermeister Begründung / Seite 8 von 8
Beschlussvorlage
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V/0965/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park, südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg Beschluss über Stellungnahmen - Satzungsbeschluss Beratungsfolge 27.01.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 04.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.02.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellu ngnahmen zum Entwurf des Bebauungspl ans Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch -Park, südlich der Bahnstrecke Wanne -Eickel - Ham- burg wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans wird wie folgt geändert: 1.1.1 Flachdächer sind nur bei einer Hinterbebauung zulässig. (Textliche Festsetzung 1.5; Anlage 1, Punkt 1.3). 1.1.2 Die mit Geh-/Fahr- und Leitungsrechten (GFL/E) gekennzeichneten Trassen auf Privatgrundstücken werden als mit Leitungsrechten für den Erschließungsträger (L/E) belasteten Flächen festgesetzt (Anlage 1, Punkt 7). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 539 nicht gefolgt: 1.2.1 Die Änderung der Kennzeichnung im Bereich südlich Brunnenweg zwischen den Straßen Kegelskamp und Brunnenplatz sowie in der Straße Kegelskamp (Anlage 1, Punkt 1.1). 1.2.2 Der Ausweisung von Firstlinien (Anlage 1, Punkt 1.2). Vorlagen-Nr.: V/0965/2014 Auskunft erteilt: Frau Philipp / Herr Geitel Ruf: 492 61 21 / 492 61 93 E-Mail: Geitel@stadt-muenster.de Datum: 07.01.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0965/2014 1.2.3 Die Anzahl der Wohneinheiten bei einer Straßenrandbebauung allgemein auf 3 zu begrenzen (Anlage 1, Punkt 1.5). 1.2.4 Der Ausschluss von Bebauungen in 3. Baureihe zur Erschließungsstraße (Anlage 1, Punkt 1.6). 1.2.5 Der Ausweisung von Geschosszahlen (Anlage 1, Punkt 1.7). 1.2.6 Die Begrenzung der Firsthöhe im Bereich der Baureihe (A) von 11,00 m auf 9,50 m (Anlage 1, Punkt 2.1). 1.2.7 Die Begrenzung der maximalen Höhe bei Flachdächern in Hinterbebauung auf 6,00 m bzw. 6,50 m (ohne / mit Staffelgeschoss). (Anlage 1, Punkt 2.2). 1.2.8 Die Änderung der Kennzeichnung in Baureihe (B) im Sternbusch zwischen Krie- gerweg und Heimkehrerweg (Anlage 1, Punkt 2.3). 1.2.9 Im Bereich (B) nur 2 Wohneinheiten in Straßenrandlage zuzulassen (Anlage 1, Punkt 3). 1.2.10 Die Streichung der Grundflächenzahl 0,3 s owie die Gewährleistung, bei Abriss von Gebäuden die ursprüngliche Fläche mit vorheriger Gebäudehöhe erneut e r- richten zu dürfen (Anlage 1, Punkt 4). 1.2.11 Der Einrichtung einer zusätzlichen Verkehrsanbindung für den KFZ -Verkehr (An- lage 1, Punkt 5). 1.2.12 Der Festsetzung von Baugrenzen und Flächen für Nebenanlagen (Anlage 1, Punkt 6.1). 1.2.13 Die Begrenzung der Anzahl der Stellplätze (Anlage 1, Punkt 6.3). 2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen unter 1.1 geänderte Entwurf des Bebauung splans Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch -Park, südlich der Bahnstrecke Wa nne- Eickel - Hamburg wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 G e- meindeordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 539 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Be- schlussvorschläge keine weiteren Kosten und keine zusätzlichen Folgekosten entstehen. Begründung: 1. Der Entwurf des Bebauungspl anes Nr. 539 hat vom 01.09. bis zum 01.10.2014 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stel - lungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1. und 1.2 Beschluss gefasst werden soll. 2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.2 vorgesehenen Änderungen des B e- bauungsplanentwurfs resultieren aus den eingebrachten Stellungnahmen und ändern nicht die Grundzüge der Planung. Von daher kann der Bebauungsplan Nr. 539 gemäß B e- schlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. - 3 - V/0965/2014 Der Bebauungsplan Nr. 539 überlagert Teile des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 108: Ka p- penberger Damm - Teilabschnitt I und II. In den überlagerten Bereichen tritt der neue Bebauung s- plan nach seiner Rechtskraft an die Stelle des bisherigen Planungsrechts. Nähere Einzelheiten zum Bebauungsplan sind aus den beigefügten Anlagen dieser Vorlage e r- sichtlich. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen zur Offenlegung 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Planverkleinerung
V-0965-2014-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0965/2014 Stellungnahmen zur Offenlegung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park, südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 1 In einer Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung (GO -NRW) legt die „Nachbarschaft Brunnenviertel“ mit Schreiben vom 24.05. 2014 (beigefügt ist eine Unterschriftenliste von 54 Bürgerinnen und Bürgern) nach der Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch ihre Anregun gen zum Bebauungsplan- Vorentwurf dar. Die Eingeber wurden informiert, dass die Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren als Anregungen gewertet und geprüft werden. Folgende Punkte wurden angemerkt: Das Brunnenviertel soll familienfreundlich erhalten und im Charakter einer Gartenstadt bewahrt werden. Zur Herstellung einer Balance zwischen neu zu schaffendem Wohnraum sowie dem Erhalt von Wohnqualität und Verkehrssicherheit wird angeregt: 1.1 Orientiert an vorhandener Bebauung sollten zweigesc hossige Neubauten nur möglich sein an den Straßen Sternbusch, Kriegerweg, Am Kleibach, Kegelskamp, Brunnenplatz und Hoher Hainweg 18- 50. An den anderen Straßen und bei Hinterbebauung sollte nur eine eingeschossige Bebauung zulässig sein. An den jeweiligen Straßen bestehende Firsthöhen sollten als Maximum festgelegt werden. Stellungnahme der Verwaltung Der einfache Bebauungsplan setzt keine Anzahl von Geschossen fest, sondern steuert durch maximale Trauf - und Firsthöhen bzw. Höhe oberster Flachdachabschluss die künftig zulässigen Entwicklungen von Neubauten und Umbauten. Die Maße orientieren sich trotz teilweise heterogenen Strukturen städtebaulich am vorwiegend prägenden Bestand. Hieraus resultiert die Gliederung in zwei unterschiedliche Bereiche (blau und orange in der Planfassung gekennzeichnet). Straßenzüge mit vergleichsweise höheren Gebäuden sind als Bereich (A) festgesetzt und entsprechen damit im Wesentlichen den von den Eingebern benannten Straßen. Eine unterschiedliche Auffassung besteht zu den Str aßen Kegelskamp, die im Bebauungsplan-Entwurf als Bereich (B) gekennzeichnet ist und zum Brunnenweg, der an seiner Südseite im Bebauungsplan-Entwurf als Bereich (A) gekennzeichnet ist. Die Überprüfung der als Bereich (A) gekennzeichneten Straßenzüge hat gr undsätzlich bestätigt, dass bei vorhandenen Traufhöhen bis zu 7,00 m die Firsthöhen im Bestand überwiegend zwischen 10,50 – 11,60 m liegen (diese ergibt sich z.B. bei einer typischen Bautiefe von ca. 13 m und Dachneigung 35°). Der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken ist wohnungspolitisch und wirtschaftlich sinnvoll und sollte weiterhin unterstützt werden. Somit ist die im Bereich (A) maximal zulässige Firsthöhe bis zu 11,00 m folgerichtig. Die Bestandshöhen vorhandener Gebäude variieren im Verlauf der Südseite Brunnenweg. Während im Übergang zum Kappenberger Damm, im Umfeld der Straßenkreuzung Brunnenweg / Am Kleibach / Hoher Hainweg sowie östlich Kleikamp bis Brunnenplatz Wohnhäuser stehen, die eindeutig dem Bereich ( A) zuzuordnen sind, Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park, südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg werden über den Brunnenweg weitere acht Grundstücke (östlich Gerstkamp und westlich Kleikamp) erschlossen, die niedrigere Trauf - und Firsthöhen aufweisen; 2 Grundstücke sind noch unbebaut. Als Hauptzufahrt in das Gesamtquartier wird für den Brunnenweg auf Dauer ein ei nheitlicheres städtebauliches Bild angestrebt. Aus diesem Grund ist eine durchlaufende Kennzeichnung als Bereich ( A) folgerichtig. Die damit maximal zulässige Anzahl von 4 Wohneinheiten je Einzelhaus oder je Doppelhaus insgesamt ist angemessen; an der Süds eite Brunnenweg liegen relativ kleine Grundstücke, die aufgrund ihrer Tiefe keine Nachverdichtung durch Hinterbebauung ermöglichen. Von den 54 Eingebern ist im Übrigen nur einer selbst Anlieger am Brunnenweg. Beidseitig der Straße Kegelskamp dominieren bis lang Gebäude mit Traufhöhen unter 5,50 m, so dass die Zuordnung als (B)-Bereich hier zur Wahrung der städtebaulichen Struktur beibehalten werden soll. Beschlussvorschläge: Der Anregung, die Kennzeichnung im Bereich südlich Brunnenweg zwischen den Straßen Kegelskamp und Brunnenplatz sowie in der Straße Kegelskamp zu ändern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 1.2 Straßenparallele First- und Gebäudeausrichtungen sollten bei Straßenrandbebauung und bei Hinterbebauung beibehalten werden. Stellungnahme der Verwaltung Die Ausrichtung der Firstlinien ist im gesamten Plangebiet nicht einheitlich. Zwar gibt es bevorzugte, meist traufenständige Dächer entlang einzelner Straßenz üge, aber auch in diesen kann wegen unterschiedlicher Ausbildung vorhandener D achformen (Satteldach / Walmdach / Zeltdach) zukünftig keine städtebauliche Einheitlichkeit erreicht werden. Beschlussvorschlag: Der Anregung, Firstlinien auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). 1.3 Flachdächer sollten bei Straßenrandbebauung nicht zugelassen werden. Stellungnahme der Verwaltung Die Straßenrandbebauungen weisen mit wenigen Ausnahmen Neigungsdächer auf. Aus diesem Grund ist ein Ausschluss von Flachdächern städtebaulich vertretbar. Die Textlichen Festsetzungen unter 1.5 werden geändert. Beschlussvorschlag: Flachdächer sind nur bei einer Hinterbebauung zulässig. (Beschlussvorschlag 1.1.1). 1.4 Die Grundflächenzahl (GRZ) ist auf 0,3 zu begrenzen. Stellungnahme der Verwaltung Die Begrenzung der Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,3 wurde bereits zur Offenlegung berücksichtigt. Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park, südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg 1.5 Die Bebauung am Straßenrand sollte auf maximal 3 Wohneinheiten, eine Hinterbebauung auf maximal eine Wohneinheit plus Einliegerwohnung begrenzt werden. Stellungnahme der Verwaltung Die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans Nr. 539 dient der strukturellen Siche rung des Brunnenviertels als Wohnquartier; eine maßvolle Nachverdichtung im Si nne § 1 a (2) soll in städtebaulich vertretbarem Umfang möglich bleiben. Durch unter schiedlich große (Neubau-)wohnungen kann ein zukunftsorientiertes, auch generationsgerechtes Angebot für Bewohner im Quartier geschaffen werden. Die Festsetzung der unterschiedlich gekennzeichneten Bereiche (A) und (B) steuert jeweils die maximal zulässigen Bauhöhen und die Anzahl der Wohneinheiten. Bei größerer Trauf -/ Firsthöhe im Bereich (A) ergeben sich demzufolge mehr Wohnnutzflächen pro Gebäude. Im Brunnenviertel sind bereits in mehreren Einzelhäusern bzw. Doppelhäusern vier Wohneinheiten vorhanden. Hiervon gehen keine städtebaulichen Spannungen aus, die sich negativ auf das Wohnviertel auswirken, zumal bei Neubau ten und Umbauten alle bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf dem Privat grundstück nachzuweisen sind. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans werden die von Anliegern befürchteten Investorenkonzepte (atypisches Bauvolumen, Appartementhäuser mit Kleinstwohnungen etc.) verhindert. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten bei Straßenrandbebauung allgemein auf 3 zu begrenzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3). Die Begrenzung auf maximal 2 Wohneinheiten bei einer Hinterbebauung wurde bereits zur Offenlegung berücksichtigt, ein Beschluss erübrigt sich. Im Ergänzungsschreiben vom 30.09.2014, eingegangen nach der Offenlegung des Bebauungsplan-Entwurfs, geben die o.g. Unterzeichner noch folgende Stellungnahmen ab: 1.6 Eine Bebauung in 3. Baureihe sollte nicht zugelassen werden. Stellungnahme der Verwaltung Die Flurstücke variieren in ihrer Tiefe teilweise deutlich ( u. a. Bereich zwischen Weidenweg und Gerstkamp); auch aus den liegenschaftlichen Verhältnissen können in Einzelfällen Hintergebäude als 3. Reihe resultieren. Zur Steuerung der städtebaulichen Dichte ist aber nicht die Lage das wesentliche Kriterium , vielmehr wird künftig eine gebietsverträgliche Nachverdichtung durch Festsetzung m aximal zulässiger Grundflächenzahl (GRZ 0,3) und die Limitierung der Grundfläche von Gebäuden im Planungsgebiet geregelt. Beides wird im einfachen Bebauungsplan Nr. 539 entsprechend berücksichtigt. Zudem muss der Bauherr eine gesicherte, funktional akzep table Privaterschließung nachweisen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, eine Bebauung in 3. Baur eihe zur Erschließungsstraße auszuschließen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). 1.7 Die Geschossigkeit sei bindend festzusetzen, um dadurch auch Abgrabungen und den Ausbau von Souterrain-Wohnungen auszuschließen. Stellungnahme der Verwaltung Die Anzahl der Geschosse wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die Gebäudehö hen werden durch maximale Trauf -/ Firsthöhen gesteuert (siehe Stellungnahme zu 1.1.). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park, südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg Souterrain-Wohnungen wären auf die begrenzt zulässigen Wohneinheiten anz urechnen. Abgrabungen sind zudem auf der Seite der öffentlichen Verkehrsflächen aus gestalterischen Gründen nicht zulässig (siehe Textliche Festsetzungen 2.2). Beschlussvorschlag: Der Anregung, Geschosszahlen auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5). 2. In 15 gleichlautenden Anregungen (unterzeic hnet von 22 Anliegern der Straßen Am Kleibach, Brunnenplatz, Gerstkamp, Sternbusch, Heimkehrerweg, Hoher Hainweg, Kegelskamp, Klei kamp) wird positiv angemerkt, dass der offengelegte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 539 bereits zahlreiche in der Bürgeranhörung vorgetragene Anregungen aufgreift und damit „die aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger aus dem Brunnenviertel im Sinn eines basi sdemokratischen, partizipatorischen Normgebungsverfahrens honoriert wird“. Insbesondere die Festsetzungen der öffentl ichen Grünflächen, Spielflächen und Verkehrsgrünflächen in der Planfassung werden begrüßt. Die Differ enzierung der Straßenrandbebauung in die Bereiche (A) und (B) würden zudem den unterschiedlichen Maßen der baulichen Nutzungen in den verschiedenen Straßen Rechnung tragen. Die Textlichen Festsetzungen werden weitestgehend zustimmend zur Kenntnis genommen. Ausdrücklich begrüßt wird die Begrenzung der maximalen Grundfläche je Gebäude bzw. die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,3. Anpassungen werden nur zu folgenden Punkten gewünscht: 2.1 Die Firsthöhe im Straßenrandbereich (A) sollte statt 11,00 m auf 9,50 m begrenzt wer den – wie im Bereich (B). Stellungnahme der Verwaltung In den mit ( A) gekennzeichneten Straßenzügen sind bereits mehrere straßenbeglei tende Bestandsgebäude bauordnungsrechtlich zweigeschossig bzw. sie wirken auf grund ihrer Traufhöhe städtebaulich entsprechend. Vorhandene Neigungsdächer wei sen tlw. eine Firsthöhe zwischen 10,50 - 11,50 m auf. Um den Ausbau von Dachg eschossen zu ermöglichen, ist die Festsetzung einer Firsthöhe auf max. 11,00 m im B ereich (A) auch zukünftig sinnvoll und somit beizubehalten (s. auch Stellungnahme zu 1.1). Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Firsthöhe im Bereich der Baureihe (A) von 11,00 m auf 9,50 m zu begrenzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6). 2.2 Bei Flachdach- Gebäuden soll zur Ver meidung einer unerwünschten III -Geschossigkeit die maximale Höhe begrenzt werden auf: 6,00 m / 8,50 m (ohne / mit Staffelg eschoss) in Straßenrandbereichen (A) und (B) sowie 6,00 m / 6,50 m (ohne / mit Staffelgeschoss) bei Gebäuden in Hinterlage. Stellungnahme der Verwaltung Entsprechend der Stellungnahme zu 1.3. (Beschlussvorschlag 1.1.2) sollen künftig in Straßenrandlage, Bereiche (A) und (B), keine Flachdächer zulässig sein. Anders bei Hinterlage: hier bleibt die Festsetzung einer max. Höhe von 7,00 m für Flachdachabschlusskanten / Attika bestehen. Diese ergibt sich baukonstruktiv bei Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park, südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg modernen zweigeschossigen Hintergebäuden (2 x 3,00 m Bruttogeschosshöhe + Dachaufbau + Anhebung Erdgeschossfußboden laut Textlicher Festsetzung 1.7). Beschlussvorschlag: Der Anregung, die maximale Höhe bei Flachdächern in Hinterbebauung auf 6,00 bzw. 6,50 m (ohne / mit Staffelgeschoss) zu begrenzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.7). 2.3 Die Kennzeichnung der Bereiche an der Südseite Brunnenweg zwischen Kegelskamp und Kleikamp sowie im Bereich Sternbusch zwischen Kriegerweg und Heimkehrer weg soll in Baureihe (B) geändert werden. Stellungnahme der Verwaltung Zum Brunnenweg siehe Stellungnahme zu 1.1. Am Sternbusch / südlich Bahnstrecke sind einige zweigeschossige G ebäude mit Neigungsdach im Bestand vorhanden. Eine auf Dauer durchgängige Ent wicklung entsprechend Kennzeichnung Bereich (A) – wie an der West - und Ostseite Sternbusch - ist städtebaulich vertretbar; eine Beeinträchtigung von Nachbargrundst ücken nicht erkennbar. Es kann somit bei Einstufung als (A)-Bereich bleiben. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Kennzeichnung in Baureihe (B) i m Sternbusch zwischen Kriegerweg und Heimkehrerweg zu ändern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.8). 2.4 Zwei Anreger weisen zusätzlich darauf hin, dass beim Ausbau der Kanalisation nicht die heutige Besiedlungsdichte zugrunde gelegt werden konnte. B ei einer weitergehe nden Verdichtung müsste zudem eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge berücksichtigt werden. Stellungnahme der Verwaltung Die Unterhaltung der Kanalisation liegt in der Zuständigkeit der Stadt Münster (Tiefbauamt). Das Gebiet ist vollständig im Trennsystem kanalisiert. Bei der künftig möglichen baulichen Entwicklung sind keine Versorgungsprobleme absehbar. Die vorhandenen Straßen werden im Bebauungsplan berücksichtigt, so dass eine Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen rechtlich gesichert bleibt. Ein Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen ist weder aufgrund liegenschaftlicher Verhältnisse ohne weiteres möglich noch erforderlich. Ein ordnungswidriges Parkverhalten im Quartier – wie von einigen Bürgern mündlich vorgebracht – kann nicht durch Bauleitplanung reguliert werden. Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2.5 Ein Eingeber bemerkt zudem, dass die Katastergrundlage nicht aktuell sei, da beispielsweise bestehende Gebäude am Kriegerweg nicht im Plan enthalten seien. Stellungnahme der Verwaltung Als Plangrundlage dient die aktuelle Katasterkarte des Vermessungs- und Katasteramtes der Stadt Münster. Diese beinhaltet nur die Gebäude, die durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure eingemessen wurden. L aut Vermessungs- und Katastergesetzt Nordrhein- Westfalen (VermKatG NRW) sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen. Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park, südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 3. Zusätzlich zu einigen der oben genannten Punkten wird in einer Anregung die Forderung erhoben, im Bereich ( B) nur 2 Wohneinheiten in Straßenrandlage zuzulassen, um dem bislang von eigengenutztem Wohneigentum geprägten Charakter des Wohngebietes zu entsprechen. Stellungnahme der Verwaltung Die mehrheitliche Meinung der eingereichten Anregungen hält die Zulässigkeit von 3 Wohneinheiten bei Straßenrand- Gebäuden im Bereich ( B) für angemessen. Aus städtebaulichen und wohnungswirtschaftlichen Gründen wird dies nach wie vor unterstützt. Beschlussvorschlag: Der Anregung, im Bereich (B) nur 2 Wohneinheiten in Straßenrandlage zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.9). 4. Zwei Grundstückseigentümerinnen (nicht wohnhaft in Münster) halten die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) 0,3 für bedenklich. Es müsse gewährleistet sein, dass im Falle des Abrisses eines Gebäudes die ursprünglich bebaute Grundfläche wiederbebaut und die Bestandshöhe im Rahmen des Neubaus wieder errichtet werden dürfte. Stellungnahme der Verwaltung Aus den gleichlautenden Anregungen geht nicht hervor, welche Grundstücke sich im Eigentum der Eingeberinnen befinden und wie hoch deren Ausnutzung zurzeit ist. Die Gemeinde hat Bauleitpläne aufzustellen, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Planungsziel ist hier die Sicherung der gewachsenen Wohnsiedlungsstruktur in Verbindung mit der Steuerung einer maßvol len städtebaulichen Entwicklung bzw. Nachverdichtung. Da es für das Plangebiet bi slang keinen Bebauungsplan gab, entsteht durch die Festsetzungen im Bebauung splan Nr. 539 kein Vertrauensschaden gemäß § 39 BauGB. Bauordnungsrechtlich g enehmigte und umgesetzte Nutzungen fallen auch nach Rechtskraft des Bebauung splans unter den Bestandsschutz; dieser würde erst mit Aufgabe der Nutzungen bzw. bei Gebäudeabriss erlöschen. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Grundflächenzahl von 0,3 zu streichen und bei Abriss von Gebäuden die ursprüngliche Fläche mit vorheriger Gebäudehöhe erneut errichten zu dürfen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.10). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park, südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg 5. Ein Anlieger des Brunnenweges verweist auf die nach seiner Meinung schlechte Verkehrserschließung des Wohngebietes wegen ausschließlicher verkehrlicher Anbindung an den Kap penberger Damm. Beim letzten Unwetter in Münster seien beide Bahnunterführungen überflutet gewesen, so dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder Krankenwagen das Quartier nicht erreichen konnten. Mit Verweis auf die Bürgeranhörung wird eine Befassung der Verkehrspl anung mit diesem Problem erwartet, zumal das Wohngebiet weiter wachsen werde. Stellungnahme der Verwaltung Die vorgebrachten Bedenken beziehen sich auf die Anbindung des Brunnenviertels für den Kraftfahrzeugverkehr. Das Wohngebiet war in der Vergangenheit sowohl nach Westen an den Kappenberger D amm als auch nach Norden über den Sternbusch/Heimkehrerweg angebunden. Die Querung des Bahnübergangs wurde im Jahr 1983 für den Kfz -Verkehr - mittels Setzen von Durchgangspfosten für Radfahrer/Fußgänger - unterbrochen, was seinerzeit dem Wunsch größtmögli cher Verkehrsberuhigung geschuldet war und heute noch ist. Der Brunnenweg übernimmt für das Wohngebiet seitdem die bündelnde Verkehrsbedeutung als Wohnsammelstr aße. Eine Öffnung zwischen den beiden Wohngebieten nördlich und südlich der Bahntrasse Wanne-Eickel – Hamburg würde eine deutliche Erhöhung der Durchfahrtsverkehre auslösen, erfahrungsgemäß verbunden mit höheren Fahrgeschwindigkeiten als der zeit. Um diese Nachteile zu vermeiden, sollte die Durchfahrtssperre für den allgemei nen Kfz- Verkehr nicht aufgehoben werden, sondern die Querung der Bahngleise allein den Fahrradfahrern und Fußgängern vorbehalten bleiben. In Ausnahmesituati onen wie dem jüngsten Unwetter kann selbstverständlich die Sperrung durch Entfernen der Pol ler problemlos beseitigt werden, um Kfz -Verkehr durchzuleiten. Die Entwicklung der Verkehrsbelastung im Brunnenviertel wird weiter beobachtet, um im Bedarfsfall Alternativen gemeinsam mit den Anliegern zu erörtern. Beschlussvorschlag: Der Anregung, eine zusätzliche Verkehrsanbindung für den KFZ-Verkehr einzurichten, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.11). Nach der Bürgeranhörung wurden schriftliche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern eingereicht, die ebenfalls als vorgezogene Anregungen zur Offenlegung gewertet werden. Neben den bereits in den offengelegten Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen und un ter Punkt 1. – 5. dargestellten Themen wurden noch folgende Anregungen vorgebracht: 6.1 Es wird eine Zonierung der Grundstücke in straßenseitigen und rückwärtigen Bereich vorgeschlagen. Diese sollte durch Festlegung zweier Baugrenzen zwischen beiden Baugebieten zur Freihaltung von Zwischenzonen er folgen, in denen nur Nebenanlagen zulässig sind. Stellungnahme der Verwaltung Im Bebauungsplan werden keine Baugrenzen festgesetzt, da im überwiegend bebau ten Quartier und - insbesondere bei der realisierten Hinterbebauung - keine linear einheitlichen Baufelder ablesbar sind. Zur städtebaulichen Ordnung wird die Straßenrandlage künftig durch minimale bzw. maximale Abstände zur öffentlichen Verkehrsfläche definiert. Die Baudichte wird geregelt durch maximal zulässige GRZ 0,3 in Verbindung mit Begrenzung der Gebäudegrundfläche von Einzel-/ Doppelhäusern. Beschlussvorschlag: Der Anregung, zwecks Zonierung Baugrenzen und Flächen für Nebenanlagen festzulegen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.12). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 8 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park, südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg 6.2 Dazu wird ebenso eine Begrenzung der Höhen von Gebäuden und baulichen Anlagen auf 9,50 bzw. 4,00 m gefordert. Stellungnahme der Verwaltung Siehe Stellungnahmen zu 1.1 und 2.2. Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 6.3. Die Zahl der Stellplätze sollte auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit im rückwärtigen Bereich begrenzt werden Stellungnahme der Verwaltung Die Anzahl bauordnungsrechtlich notwendiger Stellplätze (Stpl.), die bei Neubauten / Umbauten auf dem Baugrundstück herzustellen sind, richtet sich nach den allgemein gültigen Richtlinien der Stadt Münster (z.B. bei Wohnflächen zwischen 50 - 150 m² = 1 Stpl. je Wohneinheit, bei Wohnflächen über 150 m² = 2 Stpl. je W ohneinheit). Darüber hinaus sind Stellplätze nur zulässig, soweit diese u.a. die Wohnruhe nicht unangemessen beeinträchtigen; hier erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. Zudem darf die GRZ 0,3 g emäß § 19 (4) Baunutzungsverordnung um maximal 50 % überschritten werden bei Anrechnung von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Zahl der Stellplätze zu begrenzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.13). 6.4 Die Grundstücksgrößen sollten auf 500-600 m² begrenzt werden Stellungnahme der Verwaltung Die Festsetzungen des Bebauungsplans greifen nicht in liegenschaftliche Verhältnisse ein. Durch Begrenzung der bebaubaren Fläche eines Grundstücks (GRZ 0,3 i.V.m. der maximalen Grundfläche je Wohngebäude) wird sichergestellt, dass auch im Falle von Grundstücksteilungen keine unverhältnismäßig dichte Bebauung ermöglicht wird. Außerdem sind die nach Landesbauordnung NRW vorgegebenen Abstandsflächen bei Neubauvorhaben und Um-/Anbauten einzuhalten. Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 7. Die münsterNetz GmbH teilt mit, dass zur Sicherung von Leitungstrassen auf Privatflächen die Festsetzung von Leitungsrechten ausreichend ist. Die i m Bebauungsplan-Entwurf auf denselben Trassen festgesetzten Geh- / und Fahrrechte sind entbehrlich. Stellungnahme der Verwaltung Der Stellungnahme wird gefolgt. Beschlussvorschlag: Die mit Geh -/Fahr- und Leitungsrechten (GFL/E) gekennzeichneten Trassen auf Privatgrundstücken werden als mit Leitungsrecht en für den Erschließungstr äger (L/E) belasteten Flächen festgesetzt (Beschlussvorschlag 1.1.2). Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 8
V-0965-2014-Anlage-4-Planverkleinerung
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Amt für _ / Stadtentwicklung Anlage 4 u Stadtplanung zur Vorlage Nr. V/0965/2014 Verkehrsplanung Keruser\gh Bann ERIERR
V-0965-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0965/2014 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine Bebauung mit Einzel - und Doppelhäusern zulässig (§ 9 (1) 2 BauGB i. V. m. § 22 (2) BauNVO). 1.2 Im Bereich der straßenseitigen ersten Baureihe sind in einem Einzelhaus oder insgesamt in einem Doppelhaus maximal zulässig - 4 Wohneinheiten im Bereich (A), - 3 Wohneinheiten im Bereich (B). In der straßenseitigen ersten Baureihe haben Gebäude einen Abstand von mindestens 3 m und maximal 10 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten (9 (1) Nr. 2 BauGB). Bei einer Hinterbebauung (Einzelhaus oder Doppelhaus) sind maximal 2 Wohneinheiten ins- gesamt zulässig (§ 9 (1) 6 BauGB). 1.3 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die maximale Grundfläche je Wohngebäude begrenzt: - bei einer Straßenrandbebauung auf 200 m ² je Einzelhaus oder 100 m² je Doppelhaus - hälfte, - bei einer Hinterbebauung auf 150 m² je Einzelhaus oder 75 m² je Doppelhaushälfte. Je Baugrundstück ist maximal eine Grundflächenzahl (GRZ) 0,3 zulässig (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (2) 1 BauNVO). 1.4 Bei Gebäuden mit Neigungsdächern dürfen folgende Trauf - und Firsthöhen (TH / FH) nicht überschritten werden: - bei einer Straßenrandbebauung im Bereich (A) TH 7,00 m / FH 11,00 m, im Bereich (B) TH 5,50 m / FH 9,50 m, - bei einer Hinterbebauung TH 4,50 m / FH 9,00 m (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO). 1.5 Flachdächer sind nur bei einer Hinterbebauung zulässig. Die maximale Höhe beträgt ohne / mit Staffelgeschoss 7,00 m (§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO). 1.6 Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der Verkehrsfläche (öff entli- cher Gehweg), die zur Erschließung des Bauwerks dient, gemessen in der Mitte der Fass a- denlänge des jeweiligen Gebäudes. Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539 Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 1.7 Die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses muss bei Neubauten mindestens 30 cm über der zur Erschließung des Bauwerks dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 18 (1) BauNVO). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Dachgauben, Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind nur zulässig, wenn sie insgesamt nicht mehr als die Hälfte der traufseitigen Außenwandlänge in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sind Solaranlagen zulässig, wenn diese bei Neigungsdächern integriert bzw. aufliegend angebracht werden. Bei Flachdächern sind Solaranlagen mindestens 1,50 m von den Dachkanten zurückzusetzen (§ 86 (1) Nr. 1 BauO NRW). 2.2 Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind keine Abgrabungen zulässig (§ 86 (1) Nr. 4 BauO NRW). 3 Hinweise 3.1 Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaf- fenheit) entdeckt werden. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.2 An den bestehenden Wohngebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplans, unmittelbar entlang des Straßenverkehrsweges "Kappenberger Damm" und der Schienenverkehrswege "Wanne-Eickel - Hamburg", "Mecklenbeck - Sudmühle" sowie "Lünen - Münster" treten er- höhte Lärmimmissionen auf. Die den Verkehrswegen zugewandten Gebäudefassaden wei- sen g rößtenteils rechnerische Lärmpegel auf, die dem Lärmpegelbereich IV der DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" entsprechen. Es wird empfohlen, bei Neubauten und bei wesentlic hen baulichen Änderungen von Wohn- gebäuden an den Außenbauteilen der genannten Fassaden die Anforderungen des Lär m- pegelbereiches IV einzuhalten. Die benachbarten Bereiche des Eisenbahnbetriebs sind zudem mit Erschütterungen und evtl. elektromagnetischen Einwirkungen vorbelastet. Anpflanzungen im Grenzbereich der DB sind mit der DB Netz AG abzustimmen. 3.3 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (15)
- Kappenberger Damm
- Brunnenweg
- Heimkehrerweg
- Hoher Hainweg 18
- Kriegerweg
- Kegelskamp
- Brunnenplatz
- Kleikamp
- Gerstkamp
- Albersloher Weg 33
- Am Kleibach
- An den Speichern 7
- Sternbusch
- Weidenweg
- Düesberg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0965/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.12.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37