Mandari Insight

V/0965/2014

Bebauungsplan Nr. 539: Beschluss über Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 23.12.2014

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.02.2015, TOP 24.1.2

V-0965-2014-Anlage-2-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0965-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

· application/pdf

Ansehen

V-0965-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

· application/pdf

Ansehen

V-0965-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

V-0965-2014-Anlage-2-Begruendung

25499 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0965/2014 
 
Begründun g  
zum Bebauungsplan Nr. 539:  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park /  
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 1 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht  / Verfahrensstand (Offenlegung) ................................................. 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 4 
6.1  Grundzüge der Planung: ............................................................................................................. 4 
6.1.1  überbaubare Grundstücksflächen: .................................................................................... 4 
6.1.2  Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen: ................................................................................ 4 
6.1.3  Anzahl der Wohneinheiten: ............................................................................................... 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung: ........................................................................................ 5 
6.3  Stellplätze: .................................................................................................................................. 5 
6.4  Verkehrsflächen / Erschließung: ................................................................................................. 6 
6.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur: ......................................................................... 6 
6.6  Grünflächen / Begrünung: ........................................................................................................... 6 
7.  Flächenbilanz ......................................................................................................................................... 6 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................................................ 6 
8.1  Eingriffsregelung: ........................................................................................................................ 6 
8.2  Artenschutzprüfung: .................................................................................................................... 7 
8.3  Immissionsschutz: ...................................................................................................................... 7 
8.4  Klimaschutz: ............................................................................................................................... 7 
9.  Gesamtabwägung .................................................................................................................................. 7 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ........................................................................ 8 
 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Im Bereich zwischen Kappenberger Damm im Westen und dem Sternbusch-Park im Osten liegt 
umgeben von drei Eisenbahnstrecken das sogenannte „Brunnenviertel“. Als Haupterschließung 
der Wohnsiedlung dient der Brunnenweg, an den alle Quartiersstraßen angebunden sind. 
Die Bebauung des Brunnenviertels begann in den 1920er -Jahren. Hier konnten nach dem 1. 
Weltkrieg neue Wohnbauflächen für Familien angeboten werden; die Grundstücke waren vor-
wiegend um 1000 Quadratmeter groß. Neben Errichtung von Wohngebäuden dienten seiner-
zeit die großen Gärten zur Selbstversor gung durch Anbau von Obst und Gemüse bzw. Haltung 
von Kleintieren; dies ist mit den Jahrzehnten immer mehr aufgegeben worden.  
Aufgrund der günstigen innenstadtnahen Lage des Brunnenviertels setzte in den letzten Jahren 
verstärkt eine Hinterbebauung mit Ein-  und Zweifamilienhäusern auf den tiefen Grundstücken 
ein; zusätzlich entstanden durch Um- und Neubauten in Straßenrandlage Neubauprojekte, zum 
Teil mit Anstieg der Wohneinheiten je Gebäude. 
Durch Aufstellung eines (einfachen) Bebauungsplans soll die Struktur der Wohnsiedlung 
grundsätzlich gewahrt bleiben - ohne eine durchaus erwünschte, städtebaulich verträgliche und 
ökologisch sinnvolle Nachverdichtung zu verhindern. Der  Bebauungsplan steuert künftig durch 
Begründung / Seite 1 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / 
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
textliche Festsetzungen die zulässige Nutzung und Höhenentwicklung von Neubauten bzw. 
Um-/Erweiterungsbauten in Straßenrand- und Hinterlage. 
2.  Geltungsbereich 
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird begrenzt 
- im Norden durch die Bahnlinie Wanne-Eickel – Hamburg 
- im Osten durch den Sternbusch-Park und die Bahnlinie Lünen - Münster 
- im Süden durch die Bahnlinie Mecklenbeck - Sudmühle 
- im Westen durch den Kappenberger Damm bzw. die östlich davon gelegene Wohnbe-
bauung. 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster, Flur 193,  
Flurstücke 9, 19, 26, 27, 30, 31, 36, 38, 40, 43, 44, 47, 49, 67, 71, 72, 78, 79, 85, 94, 110, 112, 
128, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 139, 143, 165, 166, 167, 168, 170, 175, 177, 188, 196, 
199, 200, 201, 204, 205, 209, 211, 212, 221, 234, 235, 236, 237, 238, 246, 247, 249, 251, 253, 
255, 256, 258, 269, 270, 274, 275, 278, 279, 280, 281, 282, 284, 287, 289, 290, 291, 292, 293, 
294, 297, 299, 300, 303, 304, 305, 307, 317, 318, 320, 321, 322, 325, 326, 328, 329, 330, 332, 
337, 338, 339, 340, 341, 342, 344, 346, 348, 351, 352, 353, 354, 355, 356, 358, 360, 361, 363, 
364, 365, 366, 367, 369, 370, 380, 386, 396, 400, 401, 402, 403, 407, 408, 409, 410, 411, 412, 
413, 414, 415, 416, 419, 420, 421, 422, 423, 424, 425, 426, 427, 428, 431, 432, 434, 435, 436, 
438, 439, 441, 442, 443, 444, 446, 447, 448, 449, 450, 452, 453, 455, 456, 459, 460, 461, 462, 
466, 467, 469, 470, 471, 472, 475, 476, 477, 478, 488, 489, 503, 508, 509, 521, 522, 524, 525, 
526, 528, 529, 530, 532, 533, 534, 535, 536, 537, 539, 541, 542, 543, 547, 548, 552, 553, 554, 
555, 556, 557, 558, 559, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 570, 571, 572, 574, 575, 576, 577, 579, 
580, 584, 585, 586, 589, 590, 591, 592, 593, 594, 595, 596, 597, 598, 599, 600, 601, 602, 604, 
605, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614, 615, 616, 617, 618, 619, 620, 621, 622, 623, 
624, 625, 626, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 639, 640, 641, 642, 
644, 645, 646, 647, 648, 649, 650, 651, 652, 655, 656, 657, 658, 659, 660, 661, 664, 665, 666, 
667, 668, 669, 670, 673, 674, 675, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 684, 686, 687, 690, 691, 692, 
693, 694, 695, 696, 697, 701, 702, 703, 704, 706, 707, 708, 709, 710, 711, 712, 713, 714, 715, 
716, 717, 718, 719, 720, 721, 722, 723, 725, 726, 727, 728, 729, 730, 731, 732, 733, 734, 735, 
736, 737, 738, 739, 741, 742, 743, 744, 745, 746, 747  
Teile des Flurstücks 573.  
Flur 194,  
Flurstücke 8, 12, 15, 22, 27, 40, 55, 58, 61, 62, 66, 84, 87, 88, 91, 92, 94, 103, 106, 110, 111, 
120, 122, 123, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 133, 135, 136, 137, 138, 141, 142, 143, 
144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 154, 155, 156, 157, 158, 160, 161, 163, 165, 168, 170, 
171, 174, 175, 178, 179, 181, 183, 184, 185, 186, 187, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 
198, 199, 200, 201, 202, 203, 204, 207, 208, 211, 212, 213, 214, 215, 216, 217, 218, 220, 221, 
223, 224, 225, 226, 227, 228, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 
242, 243, 244, 245, 246, 247, 248,  
Teile des Flurstücks 222.  
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch ei nen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
Begründung / Seite 2 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / 
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Das Plangebiet ist im gültigen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt, die vor-
handene öffentliche Grünfläche im Norden ist als Parkanlage gekennzeichnet.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht  / Verfahrensstand (Offenlegung) 
Es gab bislang keinen Bebauungsplan für das „Brunnenviertel“. Bauvorhaben wurden hinsicht-
lich ihrer Einfügung in die Umgebung (Art und Maß der Nutzung, Bauweise, überbaubare 
Grundstücksfläche) nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt. 
Der Rat der Stadt Münster hat am 07.11.2012 den Beschluss gefasst, für den o.g. Bereich ei-
nen (einfachen) Bebauungsplan gemäß § 30 (3) Baugesetzbuch aufzustellen, welcher die zur 
verträglichen baulichen und strukturellen Weiterentwicklung in diesem Stadtbereich notwendi-
gen Festsetzungen enthält. 
Um während des Bebauungsplan- Aufstellungsverfahrens die Planungsziele zu sichern, hat der 
Rat der Stadt Münster im Mai 2013 eine Veränderungssperre erlassen, die mit Ratsbeschluss  
vom 10.12.2014 verlängert wurde bis zum 31.01.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt 
Münster am 19.12.2014).  
In einer Bürgeranhörung wurden die beabsichtigten Planungsinhalte, insbesondere die textl i-
chen Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungsplans ausführlich vorgestellt und mit den 
Bürgerinnen und Bürgern diskutiert. Deren Anregungen konnten im offenliegenden Entwurf des 
Bebauungsplans überwiegend berücksichtigt werden. 
Um die Bauentwicklung im „Brunnenviertel“ nicht unverhältnismäßig zu behindern, wurde in 
Einzelfällen - mit Zustimmung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr 
und Wirtschaft (ASSVW) als zuständiges Ratsgremium - eine Ausnahme von der Verände-
rungssperre erteilt, sofern geplante Neubauten bzw. Umbauten offensichtlich den vorgesehe-
nen Bebauungsplaninhalten entsprachen. 
Im Westen des Plangebiets überlagert  der Bebauungsplan 539 Bereiche des Bebauungsplans 
Nr. 108 Teilabschnitt I und Teilabschnitt II. Für diese Bereiche gelten nach Rechtskraft des Be-
bauungsplans Nr. 539 zukünftig die neuen Festsetzungen. 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das sogenannte Brunnenviertel liegt am südlichen Rand der Innenstadt Münster. Durch die 
Verkehrsanbindung über den Kappenberger Damm erreic ht man per Pkw und mittels Busver-
bindung zügig den Innenstadt - und Altstadtkern. Als Radwegverbindungen bieten sich ver-
kehrsarme Wege durch die umliegenden Wohnquartiere und Grünanlagen an; die Bahnlinien 
lassen sich zu Fuß oder per Rad ohne Umwege überqueren. 
Mit den an das Bebauungsplan- Gebiet angrenzenden öffentlichen Parkanlagen im Norden  
(Düesberg-Park) und im Nordosten (Sternbusch- Park) stehen den Anliegern des Brunnenvier-
tels großzügige wohnungsnahe Naherholungsflächen zur Verfügung. 
Der Kappenberger Damm und insbesondere die Bahnlinien wirken sich dagegen auf die an-
grenzenden Grundstücke immissionsbelastend aus.  
Das Stadtviertel ist durch klare Straßen-  und Blockstrukturen gegliedert, wirkt aber aufgrund 
unterschiedlicher Bauzeiten und Architekturs prachen der Wohngebäude städtebaulich und in 
seiner Gestaltung heterogen. Das Gebiet befindet sich einerseits aufgrund des teilweise älteren 
Begründung / Seite 3 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / 
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
Gebäudebestands im Wandel (Sanierung mit Erweiterung der Substanz oder Abbruch / Neu-
bau), andererseits werden bedingt durch Generationenwechsel veränderte Ansprüche an 
Grundriss- und Gestaltung gestellt. Aufgrund der Nähe zum Stadtzentrum Münster ist das 
Brunnenviertel als Wohnstandort sehr attraktiv; steigende Grundstückspreise verstärken den 
Wunsch intensiverer Ausnutzung vorhandener Baugrundstücke. 
5.  Planungsziele 
Es ist im Sinne des Gesetzgebers, mit dem Verbrauch von Grund und Boden sparsam und 
schonend umzugehen, indem durch Nachverdichtung im Bestand bzw. Maßnahmen zur Innen-
entwicklung einem extensiven Flächenv erbrauch in Stadtrandbereichen entg egen gewirkt wird. 
Hierauf weist § 1 a des Baugesetzbuches explizit hin. Gleichwohl ist es ein städtebaulicher B e-
lang, die Struktur eines gewachsenen Wohnbezirks soweit zu sichern, dass trotz des dynam i-
schen Zeitgeistes kein atypischer oder unverträglicher Gebietscharakter entsteht. 
Der Bebauungsplan-Entwurf sieht  zur Umsetzung dieses Planungsziels kein grafisch definier-
tes städtebauliches Leitbild vor, das durch Baugrenzen einen strengen Rahmen für künftige 
bauliche Entwicklungen in Straßenrand- bzw. Hinterlage setzt. In dem vorhandenen Siedlung s-
bereich kann die künftig zulässige Gebäudenutzung hinreichend über tex tliche Festsetzungen 
gesteuert werden.  
6.  Inhalte des Bebauungsplans  
6.1  Grundzüge der Planung: 
• Maß der baulichen Nutzung  
• Gebäudekubatur 
• Anzahl zulässiger Wohneinheiten pro Gebäude 
6.1.1  überbaubare Grundstücksflächen: 
Die Beschränkung der Grundflächenzahl je Baugrundstück auf GRZ 0,3 liegt unterhalb der in  
§ 17 Baunutzungsverordnung genannten Höchstwerte für reine und allgemeine Wohngebiete. 
Damit bleibt auch im Falle der Nachverdichtung durch Grundstücksteilungen auf Vorder - und 
Hintergrundstücken gleichermaßen eine lockere Einzelhausbebauung möglich. Um das Bauv o-
lumen von Neubauten in den vorhandenen Gebietscharakter angemessen zu integrieren, wird 
außerdem die maximal zulässige Gebäudegrundfläche -  differenziert nach Straßenrand-  und 
Hinterlage – bestimmt. 
6.1.2  Trauf- und Firsthöhen, Sockelhöhen: 
Die vorhandene Bebauung im Brunnenviertel ist weder insg esamt noch entlang einzelner Str a-
ßenzüge durch einheitliche Höhenentwicklung und Dachgestaltung geprägt. Die Eingangsni-
veaus der Häuser variieren zwischen Geländehöhe und Zugang über mehrstufige Außentrep-
pen. Aus diesem Grund wäre die Festsetzung einer bauordnungsrechtlich zulässigen G e-
schossanzahl nicht ausreichend, um eine städtebauliche Einfügung von Neubauten bzw. A n-
bauten in die Umgebung zu steuern. Das Gesamtgebiet lässt sich aber in zwei Bereichstypen 
mit unterschiedlichen Bauhöhen gliedern. Die Fest setzung maximal zulässiger Trauf- und First-
höhen bzw. Oberkante Flachdächer im Bebauungsplan greift dabei den Baubestand in den j e-
weiligen Straßenzügen auf und or ientiert sich zudem an den aktuell üblichen Brutto-
Geschosshöhen von 2,75 bis 3,00 m:  
Bei vorhandener Straßenrandbebauung sind geneigte Dächer städtebaulich prägend. Deshalb 
sollen auch zukünftig Neigungsdächer in der ersten Baureihe errichtet  werden; durch die maxi-
Begründung / Seite 4 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / 
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
mal zulässigen Trauf - und Firsthöhen wird im Bereich (A) eine optisch  
II-geschossige Bebauung ermöglicht , im Bereich (B) eine I -geschossige Bebauung mit höhe-
rem Drempel.  
Bei Gebäuden in Hinterlage dürfen geneigte Dächer und auch Flachdächer errichtet werden. 
Ein Gebäude auf einem Hinterlieger-Grundstück soll sich gegenüber der Straßenrandbebauung 
eher unterordnen; durch Begrenzung von Grundfläche und Bauhöhe bleibt  eine verträgliche 
städtebauliche Dichte gegenüber Nachbargrundstücken gewahrt. 
Die Ausbildung von Sockelhöhen wird nicht geregelt. Zur Vermeidung eindringenden Oberfl ä-
chenwassers ist die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss aber auf mindestens 30 cm 
über Straßen-/ Gehwegniveau zu legen. 
6.1.3  Anzahl der Wohneinheiten: 
Das Brunnenviertel ist geprägt durch Gebäude mit wenigen Wohneinheiten. In den Ei nzel- und 
Doppelhäusern sowie in den Mehrfamilienhäusern sind vorwiegend 1 - 4 Wohnungen je nach 
Lage im Quartier vorhanden. Einzelne Bauprojekte sind in den 1990er-Jahren mit mehr als vier 
Wohneinheiten entstanden; in den letzten Jahren wurden zunehmend Anfragen durch Invest o-
ren / Bauherren gestellt, die größere Bauprojekte anstrebten. Dies hat  den Aufstellungsbe-
schluss des Rates über diesen (einfachen) Bebauungsplan ausgelöst.  
Um den Siedlungscharakter eines ruhigen Wohnviertels zu wahren und die Verkehrsbe lastung 
der schmalen Anliegerstraßen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, ist eine Nachverdic h-
tung nur durch Begrenzung der Wohneinheiten je Grundstück beziehungsweise je Bauprojekt 
zu steuern.  
Analog der Begrenzung des Bauvolumens in Fläche und Höhe wird bei einer Straßenrandbe-
bauung – ebenfalls differenziert nach Bereich (A) und (B) - die maximal zulässige Zahl der 
Wohneinheiten auf 4 bzw. 3 festgelegt. Bei einer Hinterbebauung können im gesamten Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans maximal 2 Wohneinheiten je Einzelhaus bzw. eine 
Wohneinheit je Doppelhaushälfte errichtet werden. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung: 
Die Art der Nutzung sowie die architektonische Ausbildung und Gestaltung (Dachneigung, M a-
terialwahl, Farbgebung etc.) werden bei einem sogenannten einfachen Bebauungsplan weiter-
hin nach § 34 Baugesetzbuch, also im Sinne der Einfügung in die Umgebung bewertet. 
Ein Neigungsdach bleibt in seiner Ausprägung nur städtebaulich wirksam, wenn Aufbauten 
und/oder Einschnitte begrenzt werden. Bei Reduzierung auf maximal die Hälfte der Trauflänge 
verbleibt die Möglichkeit eines funktionalen Dachausbaus gewahrt. Aus ök ologischen Gründen 
ist der Einbau / die Aufbringung von Solaranlagen auf Dächern grundsätzlich zulässig. 
Abgrabungen sind an der Seite zu öffentlichen Verkehrsflächen untersagt, weil diese bei aus-
reichender Belichtung von Räumen im Untergeschoss so großflächig ausfallen, dass die G e-
staltung des Vorgartens negativ beeinträchtigt wird. 
6.3  Stellplätze: 
Pkw- und Fahrrad-Stellplätze sind bauordnungsrechtlich laut Richtlinie Stadt Münster auf den 
privaten Grundstücksflächen nachzuweisen. Sie sind so anzuordnen, dass der öffentliche Ver-
kehr beim Ein- und Ausparken nicht beeinträchtigt wird. 
Begründung / Seite 5 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / 
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
6.4  Verkehrsflächen / Erschließung: 
Die öffentlichen Verkehrsflächen zur Erschließung des Plangebiets sind vorhanden. Sie werden 
im Bebauungsplan entsprechend unverändert festgesetzt. 
6.5  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur: 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die erforderliche Infrastruktur zur Versor gung der 
Bevölkerung vorhanden; dies gilt auch bei maßvoller Nachverdichtung. Soweit Leitungen au-
ßerhalb öffentlicher Verkehrs - oder Grünflächen liegen, werden die Trassen als Flächen mit 
„Leitungsrecht für Erschließungsträger“ festgesetzt. 
6.6  Grünflächen / Begrünung: 
Der Teil des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Düesberg -Parks wird als öf-
fentliche Parkanlage planungsrechtlich gesichert.  
Vorhandene Wallhecken sind nach dem Landschaftsgesetz geschützt; sie werden als zu erhal-
tender Baumbestand nach § 9 (1) Nr. 25 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. 
7.  Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 30,3 ha 100,0 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 
(davon Verkehrsgrünfläche) 
3,9 ha 
(0,3 ha) 
12,9 % 
(1,0 %) 
Öffentliche Grünflächen 1,6 ha  5,3 % 
Grundstücksflächen (einschl. GFL-E) 24,8 ha 81,8 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt  
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Eine für 
das Verfahren bedeutsame UVP -Pflichtigkeit der Planung bzw. eine Betroffenheit von FFH - 
bzw. Vogelschutzgebieten liegt nicht vor. Im vereinfachten Verfahren wird von einem Umwelt -
bericht abgesehen. 
8.1  Eingriffsregelung: 
Mit dem Bebauungsplan erfolgt eine städtebauliche Ordnung des Plangebiets, die eine maßvol-
le Nachverdichtung des Brunnenviertels zum Ziel hat. Eingriffe in Natur und Landschaft sind 
daher nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Ein Ausgleich für etwaige Eingriffe ist nicht 
erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren (§ 1 a (3) 
BauGB). 
Die mit der Planung verbundene maßvolle Nachverdichtung dient dem sparsamen U mgang mit 
Grund und Boden (§ 1 a (2) BauGB). 
Die im Plangebiet bereits vorhandenen öffentlichen Grünflächen (Düesberg -Park / Südteil und 
Wallhecke entlang Hoher Hainweg) werden durch den Bebauungsplan festgesetzt. Für die g e-
setzlich geschützte Hecke wird ein Erhaltungsgebot in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Begründung / Seite 6 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / 
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
8.2  Artenschutzprüfung: 
Die für die Planung erforderliche Artenschutzprüfung erfolgt auf der Gr undlage der gemeins a-
men Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und 
Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landswirtschaft, Natur - und Ver-
braucherschutz NRW vom 22.12.2010. 
Die Vorprüfung hat ergeben, dass keine Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt 
und zu erwarten sind. Bei möglicherweise vorkommenden europäischen Arten, die nicht zu den 
planungsrelevanten Arten zählen (z.B. verbreitete Vogelarten), kann davon ausgegangen wer-
den, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustan-
des („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsver-
bote verstoßen wird. 
8.3  Immissionsschutz: 
Das Plangebiet ist teilweise Lärmimmissionen ausg esetzt. An den bestehenden Wohngebäu-
den unmittelbar entlang des Straßenverkehrsweges "Kappenberger Damm" oder der Schi e-
nenverkehrswege "Wanne- Eickel - Hamburg", "Mecklenbeck - Sudmühle" und "Lü nen -
Münster" treten erhöhte Lärmimmissionen auf. Die den Verkehrswegen zugewandten Gebäu-
defassaden weisen größtenteils rechnerische Lärmpegel auf, die dem Lärmpe gelbereich IV der 
DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" entsprechen. 
Da im einfachen Bebauungsplan keine Baulinien bzw. Baugrenzen festgesetzt werden, wird bei 
Neubauten und bei wesentlichen baulichen Änderungen an den Wohngebäuden im genannten 
bereich empfohlen, an den Außenbauteilen der genannten Fassaden die Anforderungen des 
Lärmpegelbereiches IV einzuhalten. Dieser Hinweis wird den Textlichen Festsetzungen z um 
Bebauungsplan angefügt. 
8.4  Klimaschutz: 
Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel 
entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rec h-
nung getragen werden (§ 1  a (5) BauGB). Durch die generelle Zulässigkeit von Solaranlagen 
auf Dächern wird ein entsprechender Beitrag zum Klimaschutz geleistet.  
Sonstige Umweltbelange sind von der Planung nicht betroffen. 
9.  Gesamtabwägung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 539 wird eine Steuerung der baulichen Entwic k-
lung des bestehenden Baugebiets zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch- Park voll-
zogen, die städtebaulich und ökologisch vertretbar ist und seitens der Stadt Münster und der 
Anliegerschaft angestrebt wird.  Der Plan erreicht einen angemessenen Ausgleich der öffentl i-
chen und privaten Belange. 
Es handelt sich um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 (3) BauGB. Das verei nfachte 
Verfahren nach § 13 BauGB kann angewandt werden, weil durch die Bebauung splan-
Aufstellung in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der nä-
heren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Durch tex t-
liche Festsetzungen können die Planungsziele entsprechend Punkt 6.1 dieser Begründung 
(Grundzüge der Planung) umgesetzt werden.  
Die Entwicklungsziele des einfachen Bebauungsplans Nr. 539 wirken sich bei Realisierung z u-
lässiger Baumaßnahmen nicht nachteilig auf die dort lebenden Menschen aus; negative Aus-
wirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind nicht ersichtlich.  
Begründung / Seite 7 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / 
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Durch den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten 
und Folgekosten. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu dem 
durch den Rat der Stadt Münster am _________ als Satzung beschlos-
senen Bebauungsplan Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und 
Sternbusch-Park / südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
Münster, den __________  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister 
 
Begründung / Seite 8 von 8

Beschlussvorlage

4867 Zeichen

V/0965/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park, südlich der 
Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg 
Beschluss über Stellungnahmen - Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.01.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
04.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.02.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellu ngnahmen zum Entwurf des Bebauungspl ans Nr. 539: Zwischen 
Kappenberger Damm und Sternbusch -Park, südlich der Bahnstrecke Wanne -Eickel - Ham-
burg wird wie folgt Beschluss gefasst: 
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans wird wie folgt geändert: 
 
1.1.1 Flachdächer sind nur bei einer Hinterbebauung zulässig. (Textliche Festsetzung 
1.5; Anlage 1, Punkt 1.3). 
 
1.1.2 Die mit Geh-/Fahr- und Leitungsrechten (GFL/E) gekennzeichneten Trassen auf 
Privatgrundstücken werden als mit Leitungsrechten für den Erschließungsträger 
(L/E) belasteten Flächen festgesetzt (Anlage 1, Punkt 7). 
 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 539 nicht 
gefolgt: 
 
1.2.1  Die Änderung der Kennzeichnung im Bereich südlich Brunnenweg zwischen den 
Straßen Kegelskamp und Brunnenplatz sowie in der Straße Kegelskamp (Anlage 
1, Punkt 1.1). 
1.2.2  Der Ausweisung von Firstlinien (Anlage 1, Punkt 1.2). 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0965/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 93 
E-Mail: 
Geitel@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.01.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0965/2014 
1.2.3  Die Anzahl der Wohneinheiten bei einer Straßenrandbebauung allgemein auf 3 
zu begrenzen (Anlage 1, Punkt 1.5). 
1.2.4  Der Ausschluss von Bebauungen in 3. Baureihe zur Erschließungsstraße (Anlage 
1, Punkt 1.6). 
1.2.5  Der Ausweisung von Geschosszahlen (Anlage 1, Punkt 1.7). 
1.2.6  Die Begrenzung der Firsthöhe im Bereich der Baureihe (A) von 11,00 m auf 9,50 
m (Anlage 1, Punkt 2.1). 
1.2.7  Die Begrenzung der maximalen Höhe bei Flachdächern in Hinterbebauung auf  
6,00 m bzw. 6,50 m (ohne / mit Staffelgeschoss). (Anlage 1, Punkt 2.2). 
1.2.8  Die Änderung der Kennzeichnung in Baureihe (B) im Sternbusch zwischen Krie-
gerweg und Heimkehrerweg (Anlage 1, Punkt 2.3). 
1.2.9  Im Bereich (B) nur 2 Wohneinheiten in Straßenrandlage zuzulassen  (Anlage 1, 
Punkt 3). 
1.2.10  Die Streichung der Grundflächenzahl 0,3 s owie die Gewährleistung, bei Abriss 
von Gebäuden die ursprüngliche Fläche mit vorheriger Gebäudehöhe erneut e r-
richten zu dürfen (Anlage 1, Punkt 4). 
1.2.11  Der Einrichtung einer zusätzlichen Verkehrsanbindung für den KFZ -Verkehr (An-
lage 1, Punkt 5). 
1.2.12  Der Festsetzung von Baugrenzen und Flächen für Nebenanlagen (Anlage 1, 
Punkt 6.1). 
1.2.13  Die Begrenzung der Anzahl der Stellplätze (Anlage 1, Punkt 6.3). 
 
2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen unter 1.1 geänderte Entwurf des Bebauung splans Nr. 
539: Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch -Park, südlich der Bahnstrecke Wa nne-
Eickel - Hamburg wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 G e-
meindeordnung NRW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 539 wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Be-
schlussvorschläge keine weiteren Kosten und keine zusätzlichen Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
1. Der Entwurf des Bebauungspl anes Nr. 539 hat vom 01.09. bis zum 01.10.2014 öffentlich 
ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stel -
lungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1.1. und 
1.2 Beschluss gefasst werden soll. 
 
2. Die gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.2 vorgesehenen Änderungen des B e-
bauungsplanentwurfs resultieren aus den eingebrachten Stellungnahmen und ändern nicht 
die Grundzüge der Planung. Von daher kann der Bebauungsplan Nr. 539 gemäß B e-
schlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden.

- 3 - 
V/0965/2014 
Der Bebauungsplan Nr. 539 überlagert Teile des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 108: Ka p-
penberger Damm - Teilabschnitt I und II. In den überlagerten Bereichen tritt der neue Bebauung s-
plan nach seiner Rechtskraft an die Stelle des bisherigen Planungsrechts.  
 
Nähere Einzelheiten zum Bebauungsplan sind aus den beigefügten Anlagen dieser Vorlage e r-
sichtlich. 
 
 
I.V. 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung 
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0965-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

24328 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0965/2014  
  
Stellungnahmen zur Offenlegung   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 539:  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park,  
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg 
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1  In einer Anregung gemäß § 24 Gemeindeordnung (GO -NRW) legt die „Nachbarschaft 
Brunnenviertel“ mit Schreiben vom 24.05. 2014 (beigefügt ist eine Unterschriftenliste von 
54 Bürgerinnen und Bürgern)  nach der Bürgeranhörung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch 
ihre Anregun gen zum Bebauungsplan- Vorentwurf dar. Die Eingeber wurden informiert, 
dass die Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren als Anregungen gewertet und 
geprüft werden.  
Folgende Punkte wurden angemerkt: 
Das Brunnenviertel soll familienfreundlich erhalten und im Charakter einer Gartenstadt 
bewahrt werden. Zur Herstellung einer Balance zwischen neu zu schaffendem Wohnraum 
sowie dem Erhalt von Wohnqualität und Verkehrssicherheit wird angeregt: 
1.1  Orientiert an vorhandener Bebauung sollten zweigesc hossige Neubauten nur möglich 
sein an den Straßen Sternbusch, Kriegerweg, Am Kleibach, Kegelskamp, Brunnenplatz 
und Hoher Hainweg 18- 50. An den anderen Straßen und bei Hinterbebauung sollte nur 
eine eingeschossige Bebauung zulässig sein.  An den jeweiligen Straßen bestehende 
Firsthöhen sollten als Maximum festgelegt werden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Der einfache Bebauungsplan setzt keine Anzahl von Geschossen fest, sondern steuert 
durch maximale Trauf - und Firsthöhen bzw. Höhe oberster Flachdachabschluss  die 
künftig zulässigen Entwicklungen von Neubauten und Umbauten. Die Maße orientieren 
sich trotz teilweise heterogenen Strukturen städtebaulich am vorwiegend prägenden 
Bestand. Hieraus resultiert die Gliederung in zwei unterschiedliche Bereiche (blau und 
orange in der Planfassung gekennzeichnet). Straßenzüge mit vergleichsweise höheren 
Gebäuden sind als Bereich (A) festgesetzt und entsprechen damit im Wesentlichen den 
von den Eingebern benannten Straßen.  
Eine unterschiedliche Auffassung besteht zu den Str aßen Kegelskamp, die im 
Bebauungsplan-Entwurf als Bereich (B) gekennzeichnet ist und zum Brunnenweg, der an 
seiner Südseite im Bebauungsplan-Entwurf als Bereich (A) gekennzeichnet ist. 
Die Überprüfung der als Bereich (A) gekennzeichneten Straßenzüge hat gr undsätzlich 
bestätigt, dass bei vorhandenen Traufhöhen bis zu 7,00 m die Firsthöhen im Bestand 
überwiegend zwischen 10,50 –  11,60 m liegen (diese ergibt sich z.B. bei einer typischen 
Bautiefe von ca. 13 m und Dachneigung 35°). Der Ausbau von Dachgeschossen zu 
Wohnzwecken ist wohnungspolitisch und wirtschaftlich sinnvoll und sollte weiterhin 
unterstützt werden. Somit ist die im Bereich (A) maximal zulässige Firsthöhe bis zu  
11,00 m folgerichtig.  
Die Bestandshöhen vorhandener Gebäude variieren im Verlauf der Südseite  
Brunnenweg. Während im Übergang zum Kappenberger Damm, im Umfeld der 
Straßenkreuzung Brunnenweg / Am Kleibach / Hoher Hainweg sowie östlich Kleikamp bis 
Brunnenplatz Wohnhäuser stehen, die eindeutig dem Bereich ( A) zuzuordnen sind, 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539:  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park,  
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg  
werden über den Brunnenweg weitere acht Grundstücke (östlich Gerstkamp und westlich 
Kleikamp) erschlossen, die niedrigere Trauf - und Firsthöhen aufweisen; 2 Grundstücke 
sind noch unbebaut. Als Hauptzufahrt in das Gesamtquartier wird für den Brunnenweg 
auf Dauer ein ei nheitlicheres städtebauliches Bild angestrebt. Aus diesem Grund ist eine 
durchlaufende Kennzeichnung als Bereich ( A) folgerichtig. Die damit maximal zulässige 
Anzahl von 4 Wohneinheiten je Einzelhaus oder je Doppelhaus insgesamt ist 
angemessen; an der Süds eite Brunnenweg liegen relativ kleine Grundstücke, die 
aufgrund ihrer Tiefe keine Nachverdichtung durch Hinterbebauung ermöglichen. Von den 
54 Eingebern ist im Übrigen nur einer selbst Anlieger am Brunnenweg. 
Beidseitig der Straße Kegelskamp dominieren bis lang Gebäude mit Traufhöhen unter 
5,50 m, so dass die Zuordnung als (B)-Bereich hier zur Wahrung der städtebaulichen 
Struktur beibehalten werden soll. 
Beschlussvorschläge:  
Der Anregung, die Kennzeichnung im Bereich südlich Brunnenweg zwischen den Straßen 
Kegelskamp und Brunnenplatz sowie in der Straße Kegelskamp zu ändern, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 
1.2  Straßenparallele First- und Gebäudeausrichtungen sollten bei Straßenrandbebauung und 
bei Hinterbebauung beibehalten werden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Ausrichtung der Firstlinien ist im gesamten Plangebiet nicht einheitlich. Zwar gibt es 
bevorzugte, meist traufenständige Dächer  entlang einzelner Straßenz üge, aber auch in 
diesen kann wegen unterschiedlicher Ausbildung vorhandener D achformen (Satteldach / 
Walmdach / Zeltdach) zukünftig keine städtebauliche Einheitlichkeit erreicht werden. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Firstlinien auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). 
1.3  Flachdächer sollten bei Straßenrandbebauung nicht zugelassen werden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Straßenrandbebauungen weisen mit wenigen Ausnahmen Neigungsdächer auf. Aus 
diesem Grund ist ein Ausschluss von Flachdächern städtebaulich vertretbar.  Die 
Textlichen Festsetzungen unter 1.5 werden geändert. 
Beschlussvorschlag:  
Flachdächer sind nur bei einer Hinterbebauung zulässig. (Beschlussvorschlag 1.1.1). 
1.4  Die Grundflächenzahl (GRZ) ist auf 0,3 zu begrenzen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Begrenzung der Grundflächenzahl (GRZ) auf  0,3 wurde bereits zur Offenlegung 
berücksichtigt.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539:  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park,  
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg  
1.5  Die Bebauung am Straßenrand sollte auf maximal 3 Wohneinheiten, eine Hinterbebauung 
auf maximal eine Wohneinheit plus Einliegerwohnung begrenzt werden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans Nr. 539 dient der strukturellen Siche rung 
des Brunnenviertels als Wohnquartier; eine maßvolle Nachverdichtung im Si nne § 1 a (2) 
soll in städtebaulich vertretbarem Umfang möglich bleiben. Durch unter schiedlich große 
(Neubau-)wohnungen kann ein zukunftsorientiertes, auch generationsgerechtes Angebot 
für Bewohner im Quartier geschaffen werden. 
Die Festsetzung der unterschiedlich gekennzeichneten Bereiche (A) und (B) steuert 
jeweils die maximal zulässigen Bauhöhen und die Anzahl der Wohneinheiten. Bei 
größerer Trauf -/ Firsthöhe im Bereich (A) ergeben sich demzufolge mehr 
Wohnnutzflächen pro Gebäude. Im Brunnenviertel sind bereits in mehreren 
Einzelhäusern bzw. Doppelhäusern vier Wohneinheiten vorhanden. Hiervon gehen keine 
städtebaulichen Spannungen aus, die sich negativ auf das Wohnviertel auswirken, zumal 
bei Neubau ten und Umbauten alle bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf 
dem Privat grundstück nachzuweisen sind. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans 
werden die von Anliegern befürchteten Investorenkonzepte (atypisches Bauvolumen, 
Appartementhäuser mit Kleinstwohnungen etc.) verhindert. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten bei Straßenrandbebauung allgemein auf 3 
zu begrenzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3). 
Die Begrenzung auf maximal 2 Wohneinheiten bei einer Hinterbebauung wurde bereits 
zur Offenlegung berücksichtigt, ein Beschluss erübrigt sich.  
Im Ergänzungsschreiben vom 30.09.2014, eingegangen nach der Offenlegung des 
Bebauungsplan-Entwurfs, geben die o.g. Unterzeichner noch folgende Stellungnahmen ab:  
1.6  Eine Bebauung in 3. Baureihe sollte nicht zugelassen werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Flurstücke variieren in ihrer Tiefe teilweise deutlich ( u. a. Bereich zwischen 
Weidenweg und Gerstkamp); auch aus den liegenschaftlichen Verhältnissen können in 
Einzelfällen Hintergebäude als 3. Reihe resultieren. Zur Steuerung der städtebaulichen 
Dichte ist aber nicht  die Lage das wesentliche Kriterium , vielmehr wird künftig eine 
gebietsverträgliche Nachverdichtung durch Festsetzung m aximal zulässiger 
Grundflächenzahl (GRZ 0,3) und die Limitierung der Grundfläche von Gebäuden im 
Planungsgebiet geregelt. Beides wird im einfachen Bebauungsplan Nr. 539 entsprechend 
berücksichtigt. Zudem muss der Bauherr eine gesicherte, funktional akzep table 
Privaterschließung nachweisen. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, eine Bebauung in 3. Baur eihe zur Erschließungsstraße auszuschließen,  
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). 
1.7  Die Geschossigkeit sei bindend festzusetzen, um dadurch auch Abgrabungen und den 
Ausbau von Souterrain-Wohnungen auszuschließen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Anzahl der Geschosse wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die Gebäudehö hen 
werden durch maximale Trauf -/ Firsthöhen gesteuert (siehe Stellungnahme zu 1.1.). 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539:  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park,  
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg  
Souterrain-Wohnungen wären auf die begrenzt zulässigen Wohneinheiten anz urechnen.  
Abgrabungen sind zudem auf der Seite der öffentlichen Verkehrsflächen aus 
gestalterischen Gründen nicht zulässig (siehe Textliche Festsetzungen 2.2). 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, Geschosszahlen auszuweisen,  wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 
1.2.5). 
2.  In 15 gleichlautenden Anregungen (unterzeic hnet von 22 Anliegern der Straßen Am 
Kleibach, Brunnenplatz, Gerstkamp, Sternbusch, Heimkehrerweg, Hoher Hainweg, 
Kegelskamp, Klei kamp) wird positiv angemerkt, dass der offengelegte Entwurf des 
Bebauungsplans Nr. 539 bereits zahlreiche in der Bürgeranhörung vorgetragene 
Anregungen aufgreift und damit „die aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger aus 
dem Brunnenviertel im Sinn eines basi sdemokratischen, partizipatorischen 
Normgebungsverfahrens honoriert wird“.  
Insbesondere die Festsetzungen der öffentl ichen Grünflächen, Spielflächen und 
Verkehrsgrünflächen in der Planfassung werden begrüßt. Die Differ enzierung der 
Straßenrandbebauung in die Bereiche (A) und (B) würden zudem den unterschiedlichen 
Maßen der baulichen Nutzungen in den verschiedenen Straßen Rechnung tragen.  
Die Textlichen Festsetzungen werden weitestgehend zustimmend zur Kenntnis 
genommen. Ausdrücklich begrüßt wird die Begrenzung der maximalen Grundfläche je 
Gebäude bzw. die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) auf 0,3.  
Anpassungen werden nur zu folgenden Punkten gewünscht:  
2.1  Die Firsthöhe im Straßenrandbereich (A) sollte statt 11,00 m auf 9,50 m begrenzt wer den 
– wie im Bereich (B). 
Stellungnahme der Verwaltung  
In den mit ( A) gekennzeichneten Straßenzügen sind bereits mehrere straßenbeglei tende 
Bestandsgebäude bauordnungsrechtlich zweigeschossig bzw. sie wirken auf grund ihrer 
Traufhöhe städtebaulich entsprechend. Vorhandene Neigungsdächer wei sen tlw. eine 
Firsthöhe zwischen 10,50 - 11,50 m auf. Um den Ausbau von Dachg eschossen zu 
ermöglichen, ist die Festsetzung einer Firsthöhe auf max. 11,00 m im B ereich (A) auch 
zukünftig sinnvoll und somit beizubehalten (s. auch Stellungnahme zu 1.1). 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Firsthöhe im Bereich der Baureihe (A) von 11,00 m auf 9,50 m zu 
begrenzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6). 
2.2  Bei Flachdach- Gebäuden soll zur Ver meidung einer unerwünschten III -Geschossigkeit 
die maximale Höhe begrenzt werden auf: 6,00 m / 8,50 m (ohne / mit Staffelg eschoss) in 
Straßenrandbereichen (A) und (B) sowie 6,00 m / 6,50 m (ohne / mit Staffelgeschoss) bei 
Gebäuden in Hinterlage. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Entsprechend der Stellungnahme zu 1.3. (Beschlussvorschlag 1.1.2) sollen künftig in 
Straßenrandlage, Bereiche (A) und (B), keine Flachdächer zulässig sein.  
Anders bei Hinterlage: hier bleibt die Festsetzung einer max. Höhe von 7,00 m für 
Flachdachabschlusskanten / Attika bestehen. Diese ergibt sich baukonstruktiv bei 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539:  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park,  
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg  
modernen zweigeschossigen Hintergebäuden (2 x 3,00 m Bruttogeschosshöhe + 
Dachaufbau + Anhebung Erdgeschossfußboden laut Textlicher Festsetzung 1.7). 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die maximale Höhe bei Flachdächern in Hinterbebauung auf 6,00 bzw. 
6,50 m (ohne / mit Staffelgeschoss) zu begrenzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 
1.2.7). 
2.3  Die Kennzeichnung der Bereiche an der Südseite Brunnenweg zwischen Kegelskamp 
und Kleikamp sowie im Bereich Sternbusch zwischen Kriegerweg und Heimkehrer weg 
soll in Baureihe (B) geändert werden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Zum Brunnenweg siehe Stellungnahme zu 1.1. 
Am Sternbusch / südlich Bahnstrecke sind einige zweigeschossige G ebäude mit 
Neigungsdach im Bestand vorhanden. Eine auf Dauer durchgängige Ent wicklung 
entsprechend Kennzeichnung Bereich (A) –  wie an der West - und Ostseite Sternbusch -  
ist städtebaulich vertretbar; eine Beeinträchtigung von Nachbargrundst ücken nicht 
erkennbar. Es kann somit bei Einstufung als (A)-Bereich bleiben. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Kennzeichnung in Baureihe (B) i m Sternbusch zwischen Kriegerweg 
und Heimkehrerweg zu ändern, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.8). 
2.4  Zwei Anreger weisen zusätzlich darauf hin, dass beim Ausbau der Kanalisation nicht die 
heutige Besiedlungsdichte zugrunde gelegt werden konnte. B ei einer weitergehe nden 
Verdichtung müsste zudem eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge berücksichtigt werden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Unterhaltung der Kanalisation liegt in der Zuständigkeit der Stadt Münster 
(Tiefbauamt). Das Gebiet ist vollständig im Trennsystem  kanalisiert. Bei der künftig 
möglichen baulichen Entwicklung sind keine Versorgungsprobleme absehbar. 
Die vorhandenen Straßen werden im Bebauungsplan berücksichtigt, so dass eine 
Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen rechtlich gesichert bleibt. Ein Ausbau der  öffentlichen 
Verkehrsflächen ist weder aufgrund liegenschaftlicher Verhältnisse ohne weiteres möglich 
noch erforderlich. Ein ordnungswidriges Parkverhalten im Quartier – wie von einigen 
Bürgern mündlich vorgebracht – kann nicht durch Bauleitplanung reguliert werden. 
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
2.5  Ein Eingeber bemerkt zudem, dass die Katastergrundlage nicht aktuell sei, da 
beispielsweise bestehende Gebäude am Kriegerweg nicht im Plan enthalten seien. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Als Plangrundlage dient die aktuelle Katasterkarte des Vermessungs- und Katasteramtes 
der Stadt Münster. Diese beinhaltet nur die Gebäude, die durch die Katasterbehörde oder 
durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure eingemessen wurden. L aut 
Vermessungs- und Katastergesetzt Nordrhein- Westfalen (VermKatG NRW) sind 
Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, ihre Gebäude auf eigene Kosten 
einmessen zu lassen. 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539:  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park,  
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
3.  Zusätzlich zu einigen der oben genannten Punkten wird in einer Anregung die Forderung 
erhoben, im Bereich ( B) nur 2 Wohneinheiten in Straßenrandlage zuzulassen, um dem 
bislang von eigengenutztem Wohneigentum geprägten Charakter des Wohngebietes zu 
entsprechen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die mehrheitliche Meinung der eingereichten Anregungen hält die Zulässigkeit von 3 
Wohneinheiten bei Straßenrand- Gebäuden im Bereich ( B) für angemessen. Aus 
städtebaulichen und wohnungswirtschaftlichen Gründen wird dies  nach wie vor  
unterstützt. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, im Bereich (B) nur 2 Wohneinheiten in Straßenrandlage zuzulassen, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.9). 
4.  Zwei Grundstückseigentümerinnen (nicht wohnhaft in Münster) halten die festgesetzte 
Grundflächenzahl (GRZ) 0,3 für bedenklich. Es müsse gewährleistet sein, dass im Falle 
des Abrisses eines Gebäudes die ursprünglich bebaute Grundfläche wiederbebaut und 
die Bestandshöhe im Rahmen des Neubaus wieder errichtet werden dürfte. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Aus den gleichlautenden Anregungen geht nicht hervor, welche Grundstücke sich im 
Eigentum der Eingeberinnen befinden und wie hoch deren Ausnutzung zurzeit ist.  
Die Gemeinde hat Bauleitpläne aufzustellen, soweit dies für die städtebauliche 
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das Planungsziel ist hier die Sicherung der 
gewachsenen Wohnsiedlungsstruktur in Verbindung mit der Steuerung einer maßvol len 
städtebaulichen Entwicklung bzw. Nachverdichtung. Da es für das Plangebiet bi slang 
keinen Bebauungsplan gab, entsteht durch die Festsetzungen im Bebauung splan Nr. 539 
kein Vertrauensschaden gemäß § 39 BauGB.  Bauordnungsrechtlich g enehmigte und 
umgesetzte Nutzungen fallen auch nach Rechtskraft des Bebauung splans unter den 
Bestandsschutz; dieser würde erst mit Aufgabe der Nutzungen bzw. bei Gebäudeabriss 
erlöschen. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Grundflächenzahl von 0,3 zu streichen und bei Abriss von Gebäuden 
die ursprüngliche Fläche mit vorheriger Gebäudehöhe erneut errichten zu dürfen, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.10). 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539:  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park,  
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg  
5.  Ein Anlieger des Brunnenweges verweist auf die nach seiner Meinung schlechte 
Verkehrserschließung des Wohngebietes wegen ausschließlicher verkehrlicher 
Anbindung an den Kap penberger Damm. Beim letzten Unwetter in Münster seien beide 
Bahnunterführungen überflutet gewesen, so dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder 
Krankenwagen das Quartier nicht erreichen konnten. Mit Verweis auf die Bürgeranhörung 
wird eine Befassung der Verkehrspl anung mit diesem Problem erwartet, zumal das 
Wohngebiet weiter wachsen werde. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die vorgebrachten Bedenken beziehen sich auf die Anbindung des Brunnenviertels für 
den Kraftfahrzeugverkehr. Das Wohngebiet war in der Vergangenheit sowohl nach 
Westen an den Kappenberger D amm als auch nach Norden über den 
Sternbusch/Heimkehrerweg  angebunden. Die Querung des Bahnübergangs wurde im 
Jahr 1983 für den Kfz -Verkehr - mittels Setzen von Durchgangspfosten für 
Radfahrer/Fußgänger - unterbrochen, was seinerzeit dem Wunsch größtmögli cher 
Verkehrsberuhigung geschuldet war und heute noch ist. Der Brunnenweg übernimmt für 
das Wohngebiet seitdem die bündelnde Verkehrsbedeutung als Wohnsammelstr aße. 
Eine Öffnung zwischen den beiden Wohngebieten nördlich und südlich der Bahntrasse 
Wanne-Eickel – Hamburg würde eine deutliche Erhöhung der Durchfahrtsverkehre 
auslösen, erfahrungsgemäß verbunden mit höheren Fahrgeschwindigkeiten als der zeit. 
Um diese Nachteile zu vermeiden, sollte die Durchfahrtssperre für den allgemei nen Kfz-
Verkehr nicht aufgehoben werden, sondern die Querung der Bahngleise allein den 
Fahrradfahrern und Fußgängern vorbehalten bleiben. In Ausnahmesituati onen wie dem 
jüngsten Unwetter kann selbstverständlich die Sperrung durch Entfernen der Pol ler 
problemlos beseitigt werden, um Kfz -Verkehr durchzuleiten. Die Entwicklung der 
Verkehrsbelastung im Brunnenviertel wird weiter beobachtet, um im Bedarfsfall 
Alternativen gemeinsam mit den Anliegern zu erörtern. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, eine zusätzliche Verkehrsanbindung für den KFZ-Verkehr einzurichten, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.11). 
Nach der Bürgeranhörung wurden schriftliche Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern 
eingereicht, die ebenfalls als vorgezogene Anregungen zur Offenlegung gewertet werden. 
Neben den bereits in den offengelegten Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen und un ter 
Punkt 1. – 5. dargestellten Themen wurden noch folgende Anregungen vorgebracht: 
6.1  Es wird eine Zonierung der Grundstücke in straßenseitigen und rückwärtigen Bereich 
vorgeschlagen. Diese sollte durch Festlegung zweier Baugrenzen zwischen beiden 
Baugebieten zur Freihaltung von Zwischenzonen er folgen, in denen nur Nebenanlagen 
zulässig sind. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Bebauungsplan werden keine Baugrenzen festgesetzt, da im überwiegend bebau ten 
Quartier und - insbesondere bei der realisierten Hinterbebauung -  keine linear 
einheitlichen Baufelder ablesbar sind. Zur städtebaulichen Ordnung wird die 
Straßenrandlage künftig durch minimale bzw. maximale Abstände zur öffentlichen 
Verkehrsfläche definiert. Die Baudichte wird geregelt durch maximal zulässige GRZ 0,3 in 
Verbindung mit Begrenzung der Gebäudegrundfläche von Einzel-/ Doppelhäusern. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, zwecks Zonierung Baugrenzen und Flächen für Nebenanlagen 
festzulegen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.12). 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 8

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplans Nr. 539:  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park,  
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel - Hamburg  
6.2  Dazu wird ebenso eine Begrenzung der Höhen von Gebäuden und baulichen Anlagen auf 
9,50 bzw. 4,00 m gefordert. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Siehe Stellungnahmen zu 1.1 und 2.2. 
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
6.3.  Die Zahl der Stellplätze sollte auf 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit im rückwärtigen Bereich 
begrenzt werden  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Anzahl bauordnungsrechtlich notwendiger Stellplätze (Stpl.), die bei Neubauten / 
Umbauten auf dem Baugrundstück herzustellen sind, richtet sich nach den allgemein 
gültigen Richtlinien der Stadt Münster (z.B. bei Wohnflächen zwischen 50 - 150 m² = 1 
Stpl. je Wohneinheit, bei Wohnflächen über  150 m² = 2 Stpl. je W ohneinheit). Darüber 
hinaus sind Stellplätze nur zulässig, soweit diese u.a. die Wohnruhe nicht unangemessen 
beeinträchtigen; hier erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. Zudem darf die GRZ 0,3 g emäß  
§ 19 (4) Baunutzungsverordnung um maximal 50 % überschritten werden bei Anrechnung 
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen und bauliche 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Zahl der Stellplätze zu begrenzen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 1.2.13). 
6.4  Die Grundstücksgrößen sollten auf 500-600 m² begrenzt werden  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans greifen nicht in liegenschaftliche Verhältnisse 
ein. Durch Begrenzung der bebaubaren Fläche eines Grundstücks (GRZ 0,3 i.V.m. der 
maximalen Grundfläche je Wohngebäude) wird sichergestellt, dass auch im Falle von 
Grundstücksteilungen keine unverhältnismäßig dichte Bebauung ermöglicht wird. 
Außerdem sind die nach Landesbauordnung NRW vorgegebenen Abstandsflächen bei  
Neubauvorhaben und Um-/Anbauten einzuhalten. 
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
7.  Die münsterNetz GmbH teilt mit, dass zur Sicherung von Leitungstrassen auf 
Privatflächen die Festsetzung von Leitungsrechten ausreichend ist. Die i m 
Bebauungsplan-Entwurf auf denselben Trassen festgesetzten Geh- / und Fahrrechte sind 
entbehrlich. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
Beschlussvorschlag:  
Die mit Geh -/Fahr- und Leitungsrechten (GFL/E) gekennzeichneten  Trassen auf 
Privatgrundstücken werden als mit Leitungsrecht en für den Erschließungstr äger (L/E) 
belasteten Flächen festgesetzt (Beschlussvorschlag 1.1.2). 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 8

V-0965-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

122 Zeichen

Amt für _ / Stadtentwicklung Anlage 4
u Stadtplanung zur Vorlage Nr. V/0965/2014
Verkehrsplanung

Keruser\gh

Bann

ERIERR

V-0965-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

4815 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0965/2014 
 
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nr. 539:  
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park /  
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist eine Bebauung mit Einzel - und Doppelhäusern 
zulässig (§ 9 (1) 2 BauGB i. V. m. § 22 (2) BauNVO). 
1.2  Im Bereich der straßenseitigen ersten Baureihe sind in einem Einzelhaus oder insgesamt in 
einem Doppelhaus maximal zulässig  
- 4 Wohneinheiten im Bereich (A),  
- 3 Wohneinheiten im Bereich (B).   
In der straßenseitigen ersten Baureihe haben Gebäude einen Abstand von mindestens 3 m 
und maximal 10 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten (9 (1) Nr. 2 BauGB).  
Bei einer Hinterbebauung (Einzelhaus oder Doppelhaus) sind maximal 2 Wohneinheiten ins-
gesamt zulässig 
(§ 9 (1) 6 BauGB). 
1.3  Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die maximale Grundfläche je Wohngebäude 
begrenzt: 
- bei einer Straßenrandbebauung  auf 200 m ² je Einzelhaus oder  100 m² je Doppelhaus -
hälfte, 
- bei einer Hinterbebauung auf 150 m² je Einzelhaus oder 75 m² je Doppelhaushälfte.  
Je Baugrundstück ist maximal eine Grundflächenzahl (GRZ) 0,3 zulässig 
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (2) 1 BauNVO). 
1.4  Bei Gebäuden mit Neigungsdächern dürfen folgende Trauf - und Firsthöhen (TH / FH) nicht 
überschritten werden: 
- bei einer Straßenrandbebauung im Bereich (A)  TH 7,00 m / FH 11,00 m,  
im Bereich (B)  TH 5,50 m / FH 9,50 m,  
- bei einer Hinterbebauung   TH 4,50 m / FH 9,00 m  
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO). 
1.5  Flachdächer sind nur bei einer Hinterbebauung zulässig.  
Die maximale Höhe beträgt ohne / mit Staffelgeschoss 7,00 m  
(§ 9 (1) 1 BauGB i. V. m. § 16 (2) 4 BauNVO). 
1.6  Bezugspunkt für die Höhenangaben ist jeweils die Oberkante der Verkehrsfläche (öff entli-
cher Gehweg), die zur Erschließung des Bauwerks dient, gemessen in der Mitte der Fass a-
denlänge des jeweiligen Gebäudes.  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 539 
Zwischen Kappenberger Damm und Sternbusch-Park / 
südlich der Bahnstrecke Wanne-Eickel – Hamburg 
1.7  Die Oberkante Fertigfußboden des Erdgeschosses muss bei Neubauten mindestens  
30 cm über der zur Erschließung des Bauwerks dienenden Verkehrsfläche liegen (§ 18 (1) 
BauNVO). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
2.1  Dachgauben, Dachaufbauten sowie Dacheinschnitte sind nur zulässig, wenn sie insgesamt 
nicht mehr als die Hälfte der traufseitigen Außenwandlänge in Anspruch nehmen.  
Darüber hinaus sind Solaranlagen zulässig, wenn diese bei Neigungsdächern integriert bzw. 
aufliegend angebracht werden. Bei Flachdächern sind Solaranlagen mindestens 1,50 m von 
den Dachkanten zurückzusetzen (§ 86 (1) Nr. 1 BauO NRW). 
2.2  Zur Seite der öffentlichen Verkehrsfläche sind keine Abgrabungen zulässig (§ 86 (1) Nr. 4 
BauO NRW). 
3  Hinweise 
3.1  Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler  (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaf-
fenheit) entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 
48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten.  
3.2  An den bestehenden Wohngebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplans, unmittelbar 
entlang des Straßenverkehrsweges "Kappenberger Damm" und der Schienenverkehrswege 
"Wanne-Eickel - Hamburg", "Mecklenbeck - Sudmühle" sowie "Lünen - Münster" treten er-
höhte Lärmimmissionen auf. Die den Verkehrswegen zugewandten Gebäudefassaden wei-
sen g rößtenteils rechnerische Lärmpegel auf, die dem Lärmpegelbereich IV der DIN 4109 
"Schallschutz im Hochbau" entsprechen.  
Es wird empfohlen, bei Neubauten und bei wesentlic hen baulichen Änderungen von Wohn-
gebäuden an den Außenbauteilen der genannten Fassaden die Anforderungen des Lär m-
pegelbereiches IV einzuhalten. 
Die benachbarten Bereiche des Eisenbahnbetriebs sind zudem mit  Erschütterungen und 
evtl. elektromagnetischen Einwirkungen vorbelastet. 
Anpflanzungen im Grenzbereich der DB sind mit der DB Netz AG abzustimmen. 
3.3  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-
Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen- Bauen-Umwelt“ im 
Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2

Beratungsverlauf (4)

27.01.2015 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 15.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2015 Rat
TOP 24.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Kappenberger Damm
  • Brunnenweg
  • Heimkehrerweg
  • Hoher Hainweg 18
  • Kriegerweg
  • Kegelskamp
  • Brunnenplatz
  • Kleikamp
  • Gerstkamp
  • Albersloher Weg 33
  • Am Kleibach
  • An den Speichern 7
  • Sternbusch
  • Weidenweg
  • Düesberg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0965/2014
Typ
Vorlagen
Datum
23.12.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37