V/0088/2009
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt in gemeinsamer Trägerschaft
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Entwurf Finanzsatzung
4739 Zeichen
Entwurf Finanzsatzung CVUA-MEL
Stand: 16.01.2009
Finanzsatzung
des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münsterland-Emscher-LIppe
(CVUA-MEL)
Anstalt des öffentlichen Rechts
(Beschluss Verwaltungsrat vom xx.xx.2009)
Präambel
Auf Grundlage der §§ 8 und 14 des Gesetzes zur Bild ung integrierter Untersuchungsan-
stalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007
(GV NRW S. 662) hat der Verwaltungsrat auf seiner S itzung am xx. xx. 2009 folgende
Finanzsatzung des Chemischen und Veterinäruntersuch ungsamtes Münsterland-
Emscher-Lippe (CVUA –MEL) - im Folgenden Anstalt genannt - beschlossen.
§ 1
Wirtschaftsplan
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das ers te Geschäftsjahr wird der
Wirtschaftsplan gemäß § 14 Abs. 2 IUAG auf der Basi s der Haushaltspläne des
Vorjahres der zusammengeführten Untersuchungsämter aufgestellt. Für die
nachfolgenden Geschäftsjahre ist vor Beginn ein Wir tschaftsplan durch den
Verwaltungsrat festzustellen.
(2) Sollte bei Beginn des Geschäftsjahres noch kein Beschluss über den Wirtschaftsplan
vorliegen, kann die Anstalt über Mittel i.H.v. 80 % der Vorjahresansätze verfügen. In
diesem Fall werden die quartalsweisen Entgeltanteile in gleicher Höhe wie im Vorjahr
erhoben.
§ 2
Stammkapital
Das Stammkapital der Anstalt gemäß § 19 der Verordn ung zur Errichtung integrierter
Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucher schutzes vom ….. 2009 wird von
den Trägern der Anstalt eingebracht. Die Höhe des A nteils am Stammkapital eines
jeden Trägers richtet sich nach dem Verhältnis der Stimmenanteile im Verwaltungsrat.
§ 3
Rücklagen
(1) Die erwirtschafteten Überschüsse fließen bis zu r Höhe der nicht reinvestierten Ab-
schreibungsbeträge von Vermögensgegenständen in ein e zweckgebundene Inves-
titionsrücklage.
Entwurf Finanzsatzung CVUA-MEL
(2) Darüber hinaus sollen erwirtschaftete Überschüs se einer allgemeinen Rücklage zu-
geführt werden, bis der dreifache Wert des Stammkap itals erreicht ist. Darüber ent-
scheidet der Verwaltungsrat im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses.
(3) Über die Verwendung der Rücklagen entscheidet g em. § 8 Abs. 3 Nr. 2 IUAG der
Verwaltungsrat.
§ 4
Vermögensübergang
Das Betriebsvermögen der bisherigen Untersuchungsämter geht auf die Anstalt über. Im
Fall der Auflösung der Anstalt wird das eingebracht e Anlagevermögen auf Basis der
Werte der Eröffnungsbilanz aus dem vorhandenen Verm ögen vorab in geldwerter Form
an die einbringenden Träger zurückerstattet. Dann n och verbleibende Vermögenswerte
werden gleichmäßig auf alle Träger, entsprechend ihrer Stimmanzahl im Verwaltungsrat,
aufgeteilt. Sofern das Vermögen zur Befriedigung de r Träger nicht ausreicht, findet eine
quotale Ausschüttung entsprechend dem eingebrachten Vermögen statt.
§ 5
Gebühren
Für ihre amtlichen Tätigkeiten erhebt die Anstalt, soweit gesetzlich vorgesehen, Gebüh-
ren. Grundlage der Gebührenerhebung ist das Gebühre ngesetz NRW und die allge-
meine Verwaltungsgebührenordnung NRW.
§ 6
Entgelte
(1) Soweit die amtlichen Tätigkeiten nicht durch Ge bühren nach § 5 und sonstige
Erträge gedeckt sind, erhebt die Anstalt zur Finanz ierung ihrer laufenden Betriebs-
kosten von dem Land und den kommunalen Trägern Entgelte.
(2) Über die Höhe der Entgeltzahlungen nach § 14 Ab s. 1 Satz 2 IUAG hat der Verwal-
tungsrat der Anstalt eine jährliche Entgeltordnung zu erlassen. Die Bestimmung der
Entgelte der kommunalen Träger erfolgt dabei einwoh nerbezogen auf Basis der Ein-
wohnerzahlen zum 30.6. des jeweiligen Vorjahres.
(3) Bei der Festsetzung der Entgelte für die Folgej ahre sind wesentliche Änderungen
des Aufgabenspektrums oder sonstiger Rahmenbedingun gen angemessen zu be-
rücksichtigen. Die Zuordnung der laufenden Betriebs kosten zum Bereich der kom-
munalen Träger oder zum Bereich des Landes richtet sich danach, welcher originäre
Aufgabenbereich betroffen ist.
Entwurf Finanzsatzung CVUA-MEL
(4) Die Entgelte sind in vier gleichen Teilen jewei ls zum Monatsersten eines jeden
Quartals, beginnend mit dem 01.07.2009, der Anstalt kostenfrei zu überweisen.
§ 7
Kreditaufnahme
Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Anstalt Kredite aufnehmen:
(1) Kredite zur Liquiditätssicherung dürfen 10% der im Wirtschaftsplan veranschlagten
Erträge nicht überschreiten und nicht später als se chs Monate nach Ablauf des Ge-
schäftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein.
(2) Kredite zur Finanzierung von Investitionen dürf en in einem vom Verwaltungsrat be-
schlossenen Rahmen aufgenommen werden; der Kreditra hmen soll eine angemes-
sene Wirtschaftsführung ermöglichen.
Entwurf ErrichtungsVO MUNLV
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... 20090119 - Entwurf ErrichtungsVO endg.doc 2125 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes Vom 2009 Auf Grund des § 3 Abs. 1 sowie des § 5 Satz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Errichtung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 740), geändert durch Verordnung vom 13. November 2008 (GV.NRW. S.693), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 14 wird folgender Teil 3 (neu) eingefügt: „Teil 3 Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe § 15 Errichtung (1) Im Regierungsbezirk Münster wird aus dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Münster (CVUA MS) und dem Gemeinsamen Chemischen- und Lebensmitteluntersuchungsamt für den Kreis Recklinghausen und die Stadt Gelsenkirchen in der Emscher-Lippe-Region in Recklinghausen (CEL) eine integrierte Untersuchungsanstalt für Bereiche des Verbraucherschutzes (Untersuchungsanstalt) gebildet und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Juli 2009 errichtet. (2) Die Untersuchungsanstalt führt den Namen „Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe“ (CVUA-MEL) mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. (3) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt umfasst den Regierungsbezirk Münster. (4) Der Einzugsbereich der Untersuchungsanstalt für amtliche Untersuchungen zur Bestimmung von Dioxinen, Stabilisotopen und Nitrosaminen sowie die Untersuchung von Wein und Weinerzeugnissen im Rahmen der Zulassung zum Verbringen ins Inland, einschließlich der Erstellung von Erst- und Zweitgutachten, ist das Land Nordrhein-Westfalen. § 16 Träger der Untersuchungsanstalt Träger der Untersuchungsanstalt sind das Land NRW sowie die Städte Bottrop, Gelsenkirchen, Münster und die Kreise Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf (Kommunen). - 2 - ... § 17 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat wird aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landes und jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Kommune gebildet. (2) Die Vertretung des Landes hat insgesamt acht Stimmen. Jede Vertreterin oder jeder Vertreter einer Kommune hat eine Stimme. (3) Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes. Die Stellvertretung wird von den kommunalen Vertreterinnen und Vertretern mit einfacher Mehrheit gewählt. (4) Ein Beschluss des Verwaltungsrates über die Auflösung des Untersuchungsstandortes Recklinghausen kann nur mit der Stimme des Kreises Recklinghausen gefasst werden. § 18 Vorstand Der Vorstand besteht aus einer oder einem Vorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. [Der Leiter des CVUA MS wird zum Vorstandsvorsitzenden, der Leiter des CEL wird zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt.] Das Recht des Verwaltungsrates nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW, die in Satz 2 geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt. § 19 Stammkapital Das Stammkapital der Untersuchungsanstalt beträgt 256.000 Euro. § 20 Aufgaben der Untersuchungsanstalt Über die in § 4 IUAG NRW bestimmten Aufgaben hinaus werden der Untersuchungsanstalt die Durchführung vergleichbarer Aufgaben auf dem Gebiet des Gentechnikrechts, der Strahlenschutzvorsorge und der Untersuchung von Tierarzneimitteln, mit Ausnahme der Untersuchung von Fertigarzneimitteln, übertragen. § 21 Personal (1) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern beschäftigten Beamten werden entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. 2) Die bei Errichtung der Untersuchungsanstalt in den in § 15 Abs. 1 genannten Untersuchungsämtern tariflich Beschäftigten und Auszubildenden werden entsprechend § 17 Abs. 2 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt übergeleitet. 2. Der bisherige Teil 3 wird zu Teil 4 und der bisherige § 15 wird § 22. - 3 - Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Düsseldorf, 2009 Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Eckhard Uhlenberg
Beschlussvorlage
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V/0088/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Zentrales Justiziariat Betrifft Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt in gemeinsamer Trägerschaft Beratungsfolge 04.03.2009 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 12.03.2009 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 18.03.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Rat 1. stimmt zu, dass das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 01. Juli 2009 errichtet wird. Die Errichtung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersu- chungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) durch und nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirt- schaft und Verbraucherschutz (Anlage 1), 2. beschließt, a. dass die Stadt Münster neben dem Land NRW sowie den Städten Bottrop und Gelsen- kirchen und den Kreisen Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Steinfurt und Warendorf in die Trägerschaft der Anstalt des öffentlichen Rechts eintritt, b. dass die Finanzierung der Anstalt des öffentlichen Rechts auf der Grundlage des un- ter den Trägern abgestimmten Entwurfs der Finanzsatzung (Anlage 2 ) erfolgt, und dass der Anteil der Stadt Münster am Stammkapital in Höhe von 16.000,-- € der Anstalt rechtzei- tig zur Verfügung gestellt wird, c. dass der zwischen der Stadt Münster und dem Land NRW abgeschlossene öffentlich- rechtliche Vertrag vom 9.1.2006 über die Nutzung des Chemischen Landes- und Staatli- chen Veterinäruntersuchungsamtes Münster zum Zeitpunkt der Errichtung der öffentlich rechtlichen Anstalt im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird. Vorlagen-Nr.: V/0088/2009 Auskunft erteilt: Herr Niemeyer Ruf: 492 30 00 E-Mail: Niemeyer@stadt-muenster.de Datum: 28.01.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0088/2009 II. Kosten/Folgekosten Mit der Durchführung der Sachentscheidung entstehen in 2009 einmalig für den Erwerb der Anteile der Stadt Münster am Stammkapital der öffentlich-rechtlichen Anstalt Investitionsauszahlungen in Höhe von 16.000,00 €, aber keine Folgekosten. III. Finanzierung/Mittelbereitstellung Die erforderlichen Mittel für den Erwerb der Anteile der Stadt Münster am Stammkapital der öffent- lich-rechtlichen Anstalt sind im Teilfinanzplan der Produktgruppe 0211 „Veterinär- und Lebensmit- telangelegenheiten“ wie folgt bereitzustellen: Auszahlungen Nr. Bezeichnung Haus- halts- jahr Betrag (in €) Bemerkung Produktgruppe 0211 Veterinär- und Lebensmittel- angelegenheiten Teilfinanzplan (Zeile) 10 Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen Investitions- maßnahme 0000 Anteile Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt 2009 16.000 Begründung: Zu Ziffer 1.: Das Land NRW hat mit dem Gesetz zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes (IUAG NRW) die Ermächtigung zur Zusammenführung von kommunalen und staatlichen Untersuchungseinrichtungen und damit zur Bildung einer effizienten, qualitativ ho- mogenen und leistungsstarken hoheitlichen Untersuchungsstruktur für Bereiche des Verbraucher- schutzes in NRW geschaffen. Hierfür ist eine Neuorganisation der bisherigen Struktur der Untersu- chungsämter in NRW erforderlich. Das Land plant die Straffung auf maximal 5 integrierte Untersu- chungsämter. Für den Regierungsbezirk Münster ist vorgesehen, die bisherigen Untersuchungs- ämter Münster und Recklinghausen in ein Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Müns- terland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zu in- tegrieren. Wirtschaftlichkeitseffekte sollen dadurch erzielt werden, dass beispielsweise Untersu- chungs- bzw. Analyseschwerpunkte an den Standorten gebildet werden und auf diese Weise teure Geräte nicht doppelt vorgehalten werden müssen. Zukünftig soll so die amtliche Lebensmittelun- tersuchung qualitativ hochwertig, zuverlässig und kostengünstig erfolgen und der Verbraucher- schutz gestärkt werden. Die Untersuchungseinrichtungen des neuen Chemischen und Veterinär- untersuchungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe bleiben an den Standorten Münster und Reck- linghausen. Ein Beschluss über die Aufgabe des Standortes Recklinghausen kann nur mit der Stimme des Kreises Recklinghausen gefasst werden. Die ersten Zusammenschlüsse auf der Basis des neuen Gesetzes sind bereits zustande gekom- men. So sind in Ostwestfalen-Lippe und im Regierungsbezirk Düsseldorf die dortigen Untersu- chungsämter in von Land und Kommunen gemeinsam gegründete und paritätisch gehaltene AöR integriert worden. Formal bedurfte es dazu einer Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Land- wirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV) nach entsprechenden Beschlüssen der Gremien der an der Trägerschaft beteiligten Kommunen. Der für das Münsterland geplante Zusammenschluss zum CVUA-MEL wurde zunächst zwischen den derzeitigen Betreibern der beiden Untersuchungsämter dieser Region, das sind das Land NRW und der Kreis Recklinghausen, verhandelt. Das Land hat aber deutlich gemacht, dass es - 3 - V/0088/2009 eine möglichst breite Trägerschaft der integrierten Untersuchungsanstalt befürwortet. Daher hat es allen Kreisen und kreisfreien Städten im Regierungsbezirk Münster Anfang September 2008 das Angebot der Mitträgerschaft eröffnet. Zur Vorbereitung der Gründung dieser AöR wurden eine Steuerungsgruppe sowie mehrere themenspezifische Arbeitsgruppen (Finanzen, Personal, Recht etc.) eingesetzt, die ihre Arbeit mittlerweile abgeschlossen haben. Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Verordnung des MUNLV, die Finanzsatzung (Anlage 2 dieser Vorlage) und die Be- schlussvorschläge für die kommunalen Entscheidungsträger sind in diesen Gruppen vorab abge- stimmt worden. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 über amtliche Kontrollen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und der Tiergesundheit besteht für alle Kreisordnungsbehörden und Ord- nungsbehörden der kreisfreien Städte die Verpflichtung, ein amtliches Laboratorium für die Analy- se der amtlichen Proben zu benennen. Die neue integrierte Untersuchungsanstalt deckt mit ihren Leistungen den durch diese Verordnung erfassten Bereich ab. Für die Stadt Münster würde, auch ohne Mitträger zu sein, ein Anschluss- und Benutzungszwang greifen, ohne Vorteile aus einer Trägerschaft ziehen zu können. Wesentlicher Vorteil einer Trägerschaft ist es, über den zu schaffenden Verwaltungsrat Einfluss auf die Entwicklung der integrierten Untersuchungsanstalt nehmen zu können, um damit auch Ein- fluss auf die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung und damit die Höhe der zu zahlenden Entgelte neh- men zu können. Daneben wird als Vorteil genannt, dass die Wahrscheinlichkeit, von einer künftig möglicherweise anfallenden Mehrwertsteuer auf Leistungen der Untersuchungsanstalt befreit zu sein, bei einem Träger höher ist als bei einem reinen Nutzer. Das Risiko, das Kommunen bei einer Mitträgerschaft aus der Gewährträgerhaftung erwä chst, kann im Ergebnis als gering bezeichnet werden, da der Betrieb eines integrierten Untersuchungsamtes generell über kostendeckende Ent- gelte (§ 14 IUAG) finanziert wird. Das theoretisch bestehende Risiko, bei einem Wegfall der Auf- gaben einen Teil des Personals der AöR übernehmen zu müssen bzw. einen alternativen Einsatz zu finden, muss ebenfalls als gering bezeichnet werden, da es nicht vorstellbar ist, dass die Unter- suchungsaufgaben eines amtlichen Labors im Verbraucherschutz entfallen werden. Organe der AöR sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. Jede Trägerkommune ist im Verwal- tungsrat durch den Hauptverwaltungsbeamten oder einen von ihm benannten Vertreter mit je ei- ner Stimme repräsentiert; das Land NRW vereinigt ac ht Stimmen auf sich. Somit ergibt sich unter Berücksichtigung des Prinzips der 3/4-Mehrheit bei maßgeblichen Entscheidungen und der Ziel- vorstellung, dass Land und Kommunen auf gleicher Augenhöhe miteinander verhandeln sollen, nach § 7 Abs. 1 IUAG NRW folgende Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat: Träger Sitze Stimmen Stadt Bottrop 1 1 Stadt Gelsenkirchen 1 1 Stadt Münster 1 1 Kreis Borken 1 1 Kreis Coesfeld 1 1 Kreis Recklinghausen 1 1 Kreis Steinfurt 1 1 Kreis Warendorf 1 1 Summe Kommunen 8 8 Land NRW 2 8 Summe total 10 16 - 4 - V/0088/2009 Geleitet wird die Untersuchungsanstalt von einem Vorstand, der unter der Aufsicht des Verwal- tungsrates steht. Zunächst soll der Vorstand aus dem Leiter des bisherigen Staatlichen Untersu- chungsamtes in Münster, der gleichzeitig zum Vorstandsvorsitzenden bestellt werden soll, und dem Leiter des bisherigen kommunalen Untersuchungsamtes in Recklinghausen bestehen. Das Recht des Verwaltungsrates, nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 IUAG NRW die in § 18 Satz 2 des Verord- nungsentwurfs (Anlage 1) geregelte Besetzung des Vorstandes zu ändern, bleibt unberührt. Damit das gesamte Fach- und Verwaltungspersonal aus den Untersuchungseinrichtungen zum Zeitpunkt der Errichtung in der Untersuchungsanstalt nahtlos zum Einsatz kommen kann, ist beab- sichtigt, die in den beiden Untersuchungseinrichtungen beschäftigten Beamten entsprechend § 17 Abs. 7 IUAG NRW und die tariflich Beschäftigten und Auszubildenden entsprechend § 17 Abs. 2 IUAG NRW in den Dienst der Untersuchungsanstalt überzuleiten. Darüber hinaus bildet der Kreis Recklinghausen derzeit 7 Chemielaboranten über Bedarf aus, die mit der Errichtung der Untersu- chungsanstalt ebenfalls übergeleitet werden. Die neue Untersuchungsanstalt führt für die Träger auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Futter- mittelrechts, der Tierseuchenbekämpfung, der Tiergesundheit und des Tierschutzes amtliche Un- tersuchungen durch. Hierzu zählen auch Untersuchungen von kosmetischen Mitteln, Be- darfsgegenständen, Erzeugnissen der Weinwirtschaft sowie Tabakerzeugnissen. Die Tätigkeiten umfassen auch die Beratung, die Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erforderlich sind. Der Untersuchungsanstalt können weitere Aufga- ben zur Durchführung übertragen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist. Amtliche Untersuchungen zur Bestimmung von Dioxinen, Stabilisotopen und Nitrosaminen sowie die Untersuchung von Wein und Weinerzeugnissen im Rahmen der Zulassung zum Verbringen ins Inland, einschließlich der Erstellung von Erst- und Zweitgutachten, führt die Untersuchungsanstalt – wie bisher - für das Gebiet des gesamten Landes Nordrhein-Westfalen durch. Diese Untersu- chungen werden vollständig durch das Land finanziert. Sämtliche Kreise und kreisfreien Städte des Bezirks haben signalisiert, dass sie die neue AöR mit- tragen wollen und haben synchron zur Stadt Münster entsprechende Rats- bzw. Kreistagsent- scheidungen vorbereitet. Das MUNLV kann die Verordnung zur Gründung der AöR erst erlassen, wenn alle beteiligten Kommunen dem zugestimmt haben. Zu Ziffer 2.: Zu Buchstabe a): Neben der Zustimmung zur Gründungsverordnung ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt Münster ebenso wie die Vertretungen der anderen beteiligten Kommunen die Beteiligung der Stadt Münster an der AöR als Mitträger beschließt. Zu Buchstabe b): Mit der Gründung einer AöR ist die Bereitstellung von Stammkapital erforderlich. Das Stammkapi- tal der AöR wird insgesamt 256.000 € betragen, von denen das Land NRW die Hälfte und jede beteiligte Kommune ein Sechzehntel, also je 16.000 € einbringt. Dieser Anteil entspricht dem Stimmenverhältnis im Verwaltungsrat, in dem jede Kommune eine Stimme und das Land genauso viel Stimmen wie alle Kommunen gemeinsam, also acht Stimmen hat. Die Grundsätze der Finanzierung der integrierten Untersuchungsanstalt werden in einer Finanz- satzung fixiert, die unter den Trägern bereits abgestimmt ist und vom künftigen Verwaltungsrat nach Errichtung der Untersuchungsanstalt beschlossen werden soll. Der Entwurf dieser Finanzsat- zung ist als Anlage 2 beigefügt. Demnach wird das Anfangsbudget der Untersuchungsanstalt ge- mäß § 14 Abs. 2 IUAG auf Basis des Haushaltsjahres 2008 gebildet. Die dauerhafte Finanzierung der laufenden Betriebskosten der Untersuchungsanstalt wird über Entgelte sichergestellt. - 5 - V/0088/2009 Da es sich bei der Beteiligung der Stadt Münster an der Anstalt des öffentlichen Rechts um eine Minderheitsbeteiligung handelt (Stammkapitalanteil 6,25 %), ist der Einfluss der Stadt Münster in der Gesellschaft eher als gering anzusehen und sie daher als nicht besonders steuerungsrelevant einzustufen. Die Beteiligungsgrundsätze gelten nur eingeschränkt. Eine Aufnahme der Gesell- schaft in das städtische Steuerungscluster wird als nicht erforderlich angesehen. Da weiterhin da- von ausgegangen wird, dass die Gesellschaft ihre Kosten durch volldeckende Entgelte selbst trägt, wird auch nicht die besondere Notwendigkeit gesehen, sie in das städtische Konzernbe- richtswesen aufzunehmen. Zu Buchstabe c) Die bisherige staatliche Untersuchungseinrichtu ng des Landes NRW mit Sitz in Münster (CVUA) ist im Bereich der Lebensmittel, Bedarfgegenstände und Kosmetika nicht nur für die staatliche Le- bensmittelüberwachung, sondern auch für die Lebensmittelüberwachung der Stadt Münster tätig. Hierfür haben das Land NRW und die Stadt Münster eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ge- schlossen. Wenn die Aufgaben dieser bislang staatlichen Untersuchungseinrichtung zukünftig von der integrierten Untersuchungsanstalt durchgeführt werden, können die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht mehr vom Land NRW erfüllt werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit muss daher die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Land NRW zum Zeitpunkt der Errichtung der Untersuchungsanstalt im gegenseitigen Einver- nehmen unter der Voraussetzung aufgehoben bzw. für gegenstandslos erklärt werden, dass die Stadt Münster in die Trägerschaft der Untersuchungsanstalt eintritt. Liegen von allen Trägerkommunen übereinstimmende Beschlüsse in den dargestellten Punkten vor, ist das MUNLV nach § 3 Abs. 2 IUAG berechtigt, die Untersuchungsanstalt durch Rechtsver- ordnung (Anlage 1) zum 1.7.2009 zu errichten. gez. Dr. Tillmann Oberbürgermeister Anlagen: 1. Abgestimmter Verordnungsentwurf zur Errichtung des Chemischen und Veterinäruntersu- chungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Regierungsbezirk Münster 2. Abgestimmter Entwurf der Finanzsatzung für das Chemische und Veterinäruntersu- chungsamt Münsterland-Emscher-Lippe
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0088/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.02.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37