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V/0850/2014

Auslaufende Auflösung der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule, Manfred-von-Richthofen-Straße 60, 48145 Münster, ab dem Schuljahr 2015/2016

Vorlagen 05.11.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2014, TOP 40.1.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

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V/0850/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Auslaufende Auflösung der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule, Manfred-von-Richthofen-Straße 60, 
48145 Münster, ab dem Schuljahr 2015/2016 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.11.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
02.12.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.12.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung 
 
Die Fürstin -von-Gallitzin-Realschule wird gemäß § 81 Absatz 2 Schulgesetz NRW mit Wi rkung 
zum 01.08.2015 (Schuljahresbeginn 2015/2016) au slaufend aufgelöst, sodass ab diesem Zei t-
punkt keine Eingangsklassen mehr gebildet werden. 
 
 
Kosten und Folgekosten: Finanzierung/ Mittelbereitstellung: 
 
Keine 
 
 
Begründung: 
 
1.  Ausgangslage 
 
 Mit dem Beschluss zur Vorlage V/0865/2013 „2. städtische Gesam tschule: Vorbereitende 
Prüfaufträge“ hat der Rat der Stadt Münster den Bedarf für eine 2. städtische Gesamtschule 
mit 6 Zügen anerkannt und die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Prüfungen in A ngriff 
zu nehmen. Das für den Aufbau der 2. städtischen Ges amtschule vorgesehene Areal u m-
fasst das Grundstück und das Gebäude der Fürstin -von-Gallitzin-Realschule, das Grun d-
stück und das Gebäude der Fürstenbergschule, das Grundstück der Oberfinanzdirektion s o-
wie weitere städtische Flächen des Areals. Ziel war die Errichtung zum Schuljahr 2015/2016. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0850/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Ehling 
Ruf: 
492 40 00 
E-Mail: 
Ehling@stadt-muenster.de  
Datum: 
30.10.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0850/2014 
 
 Mit der Vorlage V/0778/2014 „Sachstandsbericht zur Projektentwicklung 2. städtische G e-
samtschule“ hat die Verwaltung den Ausschuss für Schule und Weiterbildung über den akt u-
ellen Stand informiert. Dieser stellt sich so dar, dass der Standort dem Grunde nach geeignet 
ist, angesichts der noch nicht gesicherten Zusatzflächen im Bereich des OFD -Areals ein 
Schulstart einer 2. Gesamtschule aber selbst mit einer reduzierten Zahl von 4 Zügen zum 
Schuljahr 2015/2016 nicht veran twortbar ist. Der Start soll nunmehr zum Beginn des Schu l-
jahres 2016/2017 erfolgen. 
 
 
2.  Auslaufende Auflösung der Fürstin-von-Gallitzin-Schule  
 
 2.1  Gründe für die Auflösung der Fürstin-von-Gallitzin-Schule  
  
  Nach § 81 Absatz 1 Schulgesetz NW sind d ie kommunalen Schulträger verpflichtet, 
durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu 
gewährleisten. Die Zahl der Realschüler in Münster betrug im Schuljahr 2005/2006 
noch rd. 4.650 Schülerinnen und Schüler. Zum Schuljahr 20 14/2015 ist diese Zahl u n-
ter 4.000 Schülerinnen und Schüler gesunken. Entsprechend des Rückgangs der 
Schülerzahlen ist die Zahl der aufnahmefähigen Realschulen in dieser Zeit von 9 auf 7 
reduziert worden: sowohl die Paul-Gerhardt-Realschule als auch die Re alschule Roxel 
sind auslaufend gestellt und verfügen im aktuellen Schuljahr noch über die Jahrgänge 
8 bis 10.  
   
  Weiterhin geht der durch die hohe Zahl von Abweisungen an der 1. städtischen G e-
samtschule belegte Elternwunsch eindeutig in Richtung zusätzl icher Gesamtschulka-
pazitäten. Spätestens mit Schaffung dieser zusätzlichen Kapazitäten wird sich dies z u-
sätzlich auf alle anderen Schulen der Sekundarstufe I auswirken.  
 
  Die Fürstin-von-Gallitzin-Realschule ist mit 294 Schülerinnen und Schülern die klei nste 
noch aufnehmende Realschule in Münster. Zum letzten Schuljahr haben 43 Schüleri n-
nen und Schüler in zwei Klassen im 5. Jahrgang begonnen; zum aktuellen Schuljahr 
sind dies 24 Schülerinnen und Schüler. 
 
  Obwohl ein Start der 2. städtischen Gesamtschule  erst zum Schuljahr 2016/2017 vo r-
gesehen ist, schlägt die Verwaltung die auslaufende Auflösung bereits zum Schuljahr 
2015/2016 vor. Es zeichnet sich jetzt bereits ab, dass mit dem Start der 2. städtischen 
Gesamtschule im Schuljahr 2016/2017 bei der zu erwa rtenden Nachfrage die Schüler-
zahlen sprunghaft ansteigen werden. Gerade in der Startphase, die vor Fertigstellung 
erforderlicher Neubauten in den Bestandsgebäuden erfolgen soll, werden alle Räu m-
lichkeiten dringend benötigt. Es kommt aber auch hinzu, dass die Ausgangslage für die 
Fürstin-von-Gallitzin-Schule für eine Teilnahme am Anmeldeverfahren zum Schuljahr 
2015/2016 schlecht bis nicht konkurrenzfähig wäre. Die Schule „müsste“ am Anmeld e-
verfahren teilnehmen zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits absehbar ist,  dass dies der 
letzte Jahrgang der Schule sein wird. Dies sollte weder der Schule mit der Le itung und 
den Lehrerinnen und Lehrern, noch den potenziellen künftigen Eltern zugemutet we r-
den, weswegen die Verwaltung im Einvernehmen mit der Schulleitung und der  Schul-
aufsicht die Auflösung bereits zum kommenden Schuljahr vorschlägt.  
 
  Auch bei verminderter Aufnahmekapazität in der Jahrgangsstufe 5 nach Wegfall der 
Fürstin-von-Gallitzin-Schule werden gesamtstädtisch lt. Schülerprognose die Rea l-
schulangebote ausr eichen, wenn der Klassenfrequenzhöchstwert zu Grunde gelegt 
und ab dem Schuljahr 2016/2017 die 2. städtische Gesamtschule an den Start gehen 
wird.

- 3 - 
V/0850/2014 
 2.2  Auslaufende Auflösung 
 
  Für die Schließung bzw. Auflösung von Schulen gibt es grundsätzlich zwei Mö glichkei-
ten  
 
- die Auflösung zu einem Stichtag (beispielsweise der 01.08.2015) für die gesamte 
Schule mit der Konsequenz der Ummeldung/Verteilung aller Schülerinnen und 
Schüler auf andere Schulen derselben Schulform oder 
 
- die auslaufende Auflösung, soda ss die bestehenden Jahrgänge ihre Abschlüsse 
tätigen können, solange durch die Schulaufsicht mit Blick auf Klassen- und Schü-
lerzahl eine Lehrerversorgung sichergestellt und ein angemessenes Bildungs - 
und Differenzierungsangebot gewährleistet werden kann. 
 
  Von Seiten der Schulaufsicht und des Schulträgers wird die auslaufende Auflösung 
favorisiert. Vorteil dieser Lösung ist die bleibende Kontinuität für die Schülerinnen und 
Schüler, da der Schulbetrieb der Fürstin -von-Gallitzin-Schule für die jetzigen Schü le-
rinnen und Schüler mit einer angemessenen Perspektive fortgeführt werden kann.  
 
 
2.3  Verfahren 
 
  Nach § 76 Nr. 1 Schulgesetz NRW ist im Falle einer Schulschließung die rechtzeitige 
Beteiligung der betroffenen Schule erforderlich. Beteiligt wird eine S chule durch ihre 
Anhörung; über den Inhalt der Stellungnahme gegenüber dem Schulträger beschließt 
gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 22 Schulgesetz NRW die Schulkonferenz.  
 
  Bereits in der 1. Jahreshälfte 2014 hat die Schulverwaltung gemeinsam mit der Schu l-
aufsicht Gespräche mit der Schulleitung aufgenommen. Vor der Sommerpause hat die 
Schulverwaltung das Kollegium über die grundsätzliche Absicht informiert, auf dem 
Areal eine Gesamtschule zu errichten. Über den Zeitpunkt eines möglichen Starts der 
Gesamtschule bzw. des Auslaufens der Fürstin -von-Gallitzin-Schule wurde zu diesem 
Zeitpunkt noch nicht gesprochen. Als sich im Zusammenhang mit der Erstellung der 
Vorlage zur Projektentwicklung der 2. Gesamtschule ein späterer Start abzeichnete, ist 
die Schulverwaltung erneut auf die Schulleitung zugegangen, diesmal mit dem Geda n-
ken einer vorgezogenen Auflösung aus den o. a. Gründen. In einem Gespräch vor Ort 
mit der Schulleitung, der stellvertretenden Schulleitung und der Schulaufsicht wurde 
das Procedere bis hin zu einem Au flösungsbeschluss verabredet. Die Schulkonferenz 
der Fürstin-von-Gallitzin-Schule wird sich in einer Sitzung am 19.11.2014 mit der Ange-
legenheit befassen; der Beschluss der Schulkonferenz wird nachgereicht.  
 
 
3. Ausblick 
 
 In Abstimmung mit der Schulaufsi cht der Realschulen und der Schulleitung der Fürstin -von-
Gallitzin-Schule soll erreicht werden, die Kompetenzen der Fürstin-von-Gallitzin-Schule in die 
Projekt- und Konzeptentwicklung der 2. städtischen Gesamtschule einzubinden. Nicht nur, 
aber auch die um fangreichen Erfahrungen des Kollegiums mit Schülerinnen und Schülern 
mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollten im Sinne einer „inklusiven Konzeptentwic k-
lung“ genutzt werden. Mit Beginn des Jahres 2015 sollen so gemeinsam durch Schu laufsicht 
und Schulverwaltung eine „pädagogische Konzeptgruppe“ zur Begleitung der Projektentwick-
lung der 2. städtischen Gesamtschule eingesetzt werden.

- 4 - 
V/0850/2014 
4.  Änderung der Satzung  
 
 Mit der Satzung „Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schule - All-
gemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen 
(vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ wird für alle städtischen Schulen die jeweilige Kapazität der 
Eingangsklassen festgelegt. Mit Wegfall der Aufnahmemöglichkeiten an der Fürstin -von-
Gallitzin-Schule ist die Satzung vor dem nächsten Anmeldeverfahren für die weiterführe nden 
Schulen entsprechend anzupassen. Die Verwaltung bereitet für die erste Beratungskette im 
Januar/Februar 2015 eine Beschlussvorlage an den Rat dazu vor. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

26.11.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 33.1 Vorberatung
Zur Sitzung
10.12.2014 Rat
TOP 40.1.1 Entscheidung
Zur Sitzung
Anhörung

Orte (1)

  • Manfred-von-Richthofen-Straße 60

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Details

Aktenzeichen
V/0850/2014
Typ
Vorlagen
Datum
05.11.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37