V/0850/2014
Auslaufende Auflösung der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule, Manfred-von-Richthofen-Straße 60, 48145 Münster, ab dem Schuljahr 2015/2016
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Beschlussvorlage
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V/0850/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Auslaufende Auflösung der Fürstin-von-Gallitzin-Realschule, Manfred-von-Richthofen-Straße 60, 48145 Münster, ab dem Schuljahr 2015/2016 Beratungsfolge 26.11.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 02.12.2014 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 10.12.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung Die Fürstin -von-Gallitzin-Realschule wird gemäß § 81 Absatz 2 Schulgesetz NRW mit Wi rkung zum 01.08.2015 (Schuljahresbeginn 2015/2016) au slaufend aufgelöst, sodass ab diesem Zei t- punkt keine Eingangsklassen mehr gebildet werden. Kosten und Folgekosten: Finanzierung/ Mittelbereitstellung: Keine Begründung: 1. Ausgangslage Mit dem Beschluss zur Vorlage V/0865/2013 „2. städtische Gesam tschule: Vorbereitende Prüfaufträge“ hat der Rat der Stadt Münster den Bedarf für eine 2. städtische Gesamtschule mit 6 Zügen anerkannt und die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Prüfungen in A ngriff zu nehmen. Das für den Aufbau der 2. städtischen Ges amtschule vorgesehene Areal u m- fasst das Grundstück und das Gebäude der Fürstin -von-Gallitzin-Realschule, das Grun d- stück und das Gebäude der Fürstenbergschule, das Grundstück der Oberfinanzdirektion s o- wie weitere städtische Flächen des Areals. Ziel war die Errichtung zum Schuljahr 2015/2016. Vorlagen-Nr.: V/0850/2014 Auskunft erteilt: Herr Ehling Ruf: 492 40 00 E-Mail: Ehling@stadt-muenster.de Datum: 30.10.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0850/2014 Mit der Vorlage V/0778/2014 „Sachstandsbericht zur Projektentwicklung 2. städtische G e- samtschule“ hat die Verwaltung den Ausschuss für Schule und Weiterbildung über den akt u- ellen Stand informiert. Dieser stellt sich so dar, dass der Standort dem Grunde nach geeignet ist, angesichts der noch nicht gesicherten Zusatzflächen im Bereich des OFD -Areals ein Schulstart einer 2. Gesamtschule aber selbst mit einer reduzierten Zahl von 4 Zügen zum Schuljahr 2015/2016 nicht veran twortbar ist. Der Start soll nunmehr zum Beginn des Schu l- jahres 2016/2017 erfolgen. 2. Auslaufende Auflösung der Fürstin-von-Gallitzin-Schule 2.1 Gründe für die Auflösung der Fürstin-von-Gallitzin-Schule Nach § 81 Absatz 1 Schulgesetz NW sind d ie kommunalen Schulträger verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Die Zahl der Realschüler in Münster betrug im Schuljahr 2005/2006 noch rd. 4.650 Schülerinnen und Schüler. Zum Schuljahr 20 14/2015 ist diese Zahl u n- ter 4.000 Schülerinnen und Schüler gesunken. Entsprechend des Rückgangs der Schülerzahlen ist die Zahl der aufnahmefähigen Realschulen in dieser Zeit von 9 auf 7 reduziert worden: sowohl die Paul-Gerhardt-Realschule als auch die Re alschule Roxel sind auslaufend gestellt und verfügen im aktuellen Schuljahr noch über die Jahrgänge 8 bis 10. Weiterhin geht der durch die hohe Zahl von Abweisungen an der 1. städtischen G e- samtschule belegte Elternwunsch eindeutig in Richtung zusätzl icher Gesamtschulka- pazitäten. Spätestens mit Schaffung dieser zusätzlichen Kapazitäten wird sich dies z u- sätzlich auf alle anderen Schulen der Sekundarstufe I auswirken. Die Fürstin-von-Gallitzin-Realschule ist mit 294 Schülerinnen und Schülern die klei nste noch aufnehmende Realschule in Münster. Zum letzten Schuljahr haben 43 Schüleri n- nen und Schüler in zwei Klassen im 5. Jahrgang begonnen; zum aktuellen Schuljahr sind dies 24 Schülerinnen und Schüler. Obwohl ein Start der 2. städtischen Gesamtschule erst zum Schuljahr 2016/2017 vo r- gesehen ist, schlägt die Verwaltung die auslaufende Auflösung bereits zum Schuljahr 2015/2016 vor. Es zeichnet sich jetzt bereits ab, dass mit dem Start der 2. städtischen Gesamtschule im Schuljahr 2016/2017 bei der zu erwa rtenden Nachfrage die Schüler- zahlen sprunghaft ansteigen werden. Gerade in der Startphase, die vor Fertigstellung erforderlicher Neubauten in den Bestandsgebäuden erfolgen soll, werden alle Räu m- lichkeiten dringend benötigt. Es kommt aber auch hinzu, dass die Ausgangslage für die Fürstin-von-Gallitzin-Schule für eine Teilnahme am Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2015/2016 schlecht bis nicht konkurrenzfähig wäre. Die Schule „müsste“ am Anmeld e- verfahren teilnehmen zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits absehbar ist, dass dies der letzte Jahrgang der Schule sein wird. Dies sollte weder der Schule mit der Le itung und den Lehrerinnen und Lehrern, noch den potenziellen künftigen Eltern zugemutet we r- den, weswegen die Verwaltung im Einvernehmen mit der Schulleitung und der Schul- aufsicht die Auflösung bereits zum kommenden Schuljahr vorschlägt. Auch bei verminderter Aufnahmekapazität in der Jahrgangsstufe 5 nach Wegfall der Fürstin-von-Gallitzin-Schule werden gesamtstädtisch lt. Schülerprognose die Rea l- schulangebote ausr eichen, wenn der Klassenfrequenzhöchstwert zu Grunde gelegt und ab dem Schuljahr 2016/2017 die 2. städtische Gesamtschule an den Start gehen wird. - 3 - V/0850/2014 2.2 Auslaufende Auflösung Für die Schließung bzw. Auflösung von Schulen gibt es grundsätzlich zwei Mö glichkei- ten - die Auflösung zu einem Stichtag (beispielsweise der 01.08.2015) für die gesamte Schule mit der Konsequenz der Ummeldung/Verteilung aller Schülerinnen und Schüler auf andere Schulen derselben Schulform oder - die auslaufende Auflösung, soda ss die bestehenden Jahrgänge ihre Abschlüsse tätigen können, solange durch die Schulaufsicht mit Blick auf Klassen- und Schü- lerzahl eine Lehrerversorgung sichergestellt und ein angemessenes Bildungs - und Differenzierungsangebot gewährleistet werden kann. Von Seiten der Schulaufsicht und des Schulträgers wird die auslaufende Auflösung favorisiert. Vorteil dieser Lösung ist die bleibende Kontinuität für die Schülerinnen und Schüler, da der Schulbetrieb der Fürstin -von-Gallitzin-Schule für die jetzigen Schü le- rinnen und Schüler mit einer angemessenen Perspektive fortgeführt werden kann. 2.3 Verfahren Nach § 76 Nr. 1 Schulgesetz NRW ist im Falle einer Schulschließung die rechtzeitige Beteiligung der betroffenen Schule erforderlich. Beteiligt wird eine S chule durch ihre Anhörung; über den Inhalt der Stellungnahme gegenüber dem Schulträger beschließt gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 22 Schulgesetz NRW die Schulkonferenz. Bereits in der 1. Jahreshälfte 2014 hat die Schulverwaltung gemeinsam mit der Schu l- aufsicht Gespräche mit der Schulleitung aufgenommen. Vor der Sommerpause hat die Schulverwaltung das Kollegium über die grundsätzliche Absicht informiert, auf dem Areal eine Gesamtschule zu errichten. Über den Zeitpunkt eines möglichen Starts der Gesamtschule bzw. des Auslaufens der Fürstin -von-Gallitzin-Schule wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesprochen. Als sich im Zusammenhang mit der Erstellung der Vorlage zur Projektentwicklung der 2. Gesamtschule ein späterer Start abzeichnete, ist die Schulverwaltung erneut auf die Schulleitung zugegangen, diesmal mit dem Geda n- ken einer vorgezogenen Auflösung aus den o. a. Gründen. In einem Gespräch vor Ort mit der Schulleitung, der stellvertretenden Schulleitung und der Schulaufsicht wurde das Procedere bis hin zu einem Au flösungsbeschluss verabredet. Die Schulkonferenz der Fürstin-von-Gallitzin-Schule wird sich in einer Sitzung am 19.11.2014 mit der Ange- legenheit befassen; der Beschluss der Schulkonferenz wird nachgereicht. 3. Ausblick In Abstimmung mit der Schulaufsi cht der Realschulen und der Schulleitung der Fürstin -von- Gallitzin-Schule soll erreicht werden, die Kompetenzen der Fürstin-von-Gallitzin-Schule in die Projekt- und Konzeptentwicklung der 2. städtischen Gesamtschule einzubinden. Nicht nur, aber auch die um fangreichen Erfahrungen des Kollegiums mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollten im Sinne einer „inklusiven Konzeptentwic k- lung“ genutzt werden. Mit Beginn des Jahres 2015 sollen so gemeinsam durch Schu laufsicht und Schulverwaltung eine „pädagogische Konzeptgruppe“ zur Begleitung der Projektentwick- lung der 2. städtischen Gesamtschule eingesetzt werden. - 4 - V/0850/2014 4. Änderung der Satzung Mit der Satzung „Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schule - All- gemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ wird für alle städtischen Schulen die jeweilige Kapazität der Eingangsklassen festgelegt. Mit Wegfall der Aufnahmemöglichkeiten an der Fürstin -von- Gallitzin-Schule ist die Satzung vor dem nächsten Anmeldeverfahren für die weiterführe nden Schulen entsprechend anzupassen. Die Verwaltung bereitet für die erste Beratungskette im Januar/Februar 2015 eine Beschlussvorlage an den Rat dazu vor. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Manfred-von-Richthofen-Straße 60
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Details
- Aktenzeichen
- V/0850/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.11.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37