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V/0236/2022

Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster

Vorlagen 08.04.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2022, TOP 33

Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage 2: Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster

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Anlage 1: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“

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Beschlussvorlage

3505 Zeichen

V/0236/2022
V/0236/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
Beratungsfolge
04.05.2022 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung
10.05.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit
und Ordnung
Vorberatung
18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung
18.05.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster" (Anlage 1) wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Änderung der Betriebssatzung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen.
Begründung:
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 06.04.2022 beschlossen, dass die
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) zukünftig von einer Doppelspitze mit einer kaufmännischen
und einer technischen Betriebsleitung geleitet werden. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt,
eine Satzung zur Änderung der Betriebssatzung und die weiteren erforderlichen Schritte für die
Umorganisation vorzubereiten. Hierzu zählt insbesondere die Erarbeitung einer Geschäftsanweisung
über die Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnis.
Änderung der Betriebssatzung
§ 3 der Betriebssatzung wird gemäß Anlage 1 geändert. Außerdem wird die Satzungsänderung zum
Anlass genommen, den § 14 - Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht - an die aktuellen
Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster
21.04.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Hasenkamp
T elefon:6052-10
Hasenkamp@awm.stadt-
muenster.de

- 2 -
V/0236/2022
Regelungen der Gemeindeordnung anzupassen.
Mit Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des neuen Kommunalen
Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen und weiterer
kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW) vom 18.
Dezember 2018 wurde die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe in § 103 GO NRW neu geregelt.
Der bisher für die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltende § 106 GO NRW wurde
aufgehoben. Die Änderung der Eigenbetriebssatzung wird zum Anlass genommen, nunmehr die
Neuregelung durch das 2. NKFWG NRW in der Satzung nachzuvollziehen.
Verabschiedung einer Geschäftsanweisung
Gemäß § 3 Abs. 4 der neuen Fassung der Betriebssatzung werden Einzelheiten der
Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die
individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter/innen und die der Betriebsleitung als
Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung vom
Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses mittels Geschäftsanweisung geregelt.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung NRW. Diese Geschäftsanweisung
regelt die Grundsätze der Betriebsleitung, die gemeinsamen und die individuellen Zuständigkeiten der
einzelne Betriebsleiter/innen und die Vertretungsregelung.
Die Geschäftsanweisung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung am 04.05.2022 dem
Betriebsausschuss der AWM zur Beschlussfassung vorgelegt, die unter dem Vorbehalt der
Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung des Eigenbetriebs steht (siehe Beschlussvorlage
V/0263/2022).
I. V.
gez.
Peck
Stadtrat
Anlagen: Anlage 1: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die
"Abfallwirtschaftsbetriebe Münster"
Anlage 2: Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe
Münster
Anlage A

Anlage A

984 Zeichen

Anlage A zur V/0236/2022
Kurzüberblick
- Änderung der Betriebssatzung der AWM
- Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 06.04.2022 (V/0804/2021)
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Anpassung der Führungsstruktur der AWM zur Gewährleistung der rechtssicheren
Aufgabenerfüllung im Bereich der kommunalen Pflichtaufgaben Abfallentsorgung und
Stadtreinigung (incl. Winterdienst).
Anpassung der Betriebssatzung (Ortsrecht) an die aktuelle Gemeindeordnung.
Finanzierung
Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft (AWM)
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
x überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Die Anpassung der Betriebssatzung an die Gemeindeordnung ist zwingend erforderlich.
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
keine.

Anlage 2: Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster

6319 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage V/0236/2022 
Geschäftsanweisung für die
Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster 
Gemäß § 3 der Betriebssatzung für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster hat der 
Oberbürgermeister der Stadt Münster mit Zustimmung des Betriebsausschusses der 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster in seiner Sitzung am 04.05.2022 nachfolgende 
Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung 
(Eigenbetrieb) Abfallwirtschaftsbetriebe Münster erlassen. 
§ 1 
Grundsätze der Betriebsleitung 
1. Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der 
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO NRW), der 
Betriebssatzung und den Regelungen dieser Geschäftsanweisung. 
2. Jede/r Betriebsleiter/-in trägt die Mitverantwortung für die gesamte 
Betriebsführung des Eigenbetriebes. Die Betriebsleiter/-innen sind verpflichtet, 
vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und sich gegenseitig über wichtige 
Geschäftsvorgänge zu unterrichten. 
3. Die Betriebsleitung besteht aus einem/einer kaufmännischen Betriebsleiter/-in 
und einem/einer technischen Betriebsleiter/-in als weiterer/n Betriebsleiter/in. 
4. Dem/der technischen Betriebsleiter(in) obliegt die Vorbereitung, Leitung und 
Nachbereitung der Sitzungen der Betriebsleitung sowie Protokollführung oder 
deren Veranlassung, die Koordination aller Geschäftsbereiche der 
Betriebsleitung im Hinblick auf die durch die Beschlüsse der Betriebsleitung 
festgelegten Ziele und die Repräsentation der Betriebsleitung und des 
Eigenbetriebs gegenüber der Öffentlichkeit, sofern diese 
geschäftsbereichsübergreifend sind. 
5. Die Betriebsleitung tritt nach Bedarf, so oft es die Geschäfte erfordern, 
zusammen. Jedes einzelne Mitglied der Betriebsleitung kann die 
Einberaumung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen können auch andere 
im Eigenbetrieb tätige Personen zugezogen werden. Die Betriebsleitung trifft 
die anstehenden Entscheidungen gemeinsam. 
6. Der Betriebsleitung werden auch die Geschäfte außerhalb der laufenden 
Verwaltung sowie die Personalangelegenheiten übertragen, soweit die 
Betriebssatzung keine Regelungen hierzu trifft. 
§ 2 
Aufgaben der Betriebsleitung 
1. Gemeinsam ist die Betriebsleitung für folgende Aufgaben zuständig: 
a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses. 
b) Festlegung von Grundsätzen, Richtlinien und Anweisungen zur Planung und 
Gestaltung der innerbetrieblichen Organisation und Personalwirtschaft. 
c) Entscheidungen über Anschaffungen von Anlagegütern und über finanzielle 
Verpflichtungen des Eigenbetriebes, bis zu den Grenzen des § 4 Abs. 3 der 
Betriebssatzung.

d) Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche der beiden Betriebsleiter/-innen 
berühren. 
e) Geschäfte außerhalb der laufenden Verwaltung sowie die 
Personalangelegenheiten. § 8 der Betriebssatzung bleibt unberührt. 
2..  Der/die kaufmännische Betriebsleiter/-in ist für folgende Aufgaben einschl.  
der zugehörigen Disziplinarverantwortung zuständig: 
a) Wirtschaftsplanung, Controlling, Berichtswesen 
b) Finanz- und Rechnungswesen, Liquiditätsmanagement 
c) Gebührenkalkulationen, Kostenrechnung 
d) Satzungen (insbesondere Abfall- und Gebührensatzung und deren 
Umsetzung) 
e) Rechts- und Vertragsangelegenheiten, Versicherungen 
f) Betriebe gewerblicher Art 
g) Risikomanagementsysteme und Managementsysteme ISO 
9001/14001/45001, EfBV-Zertifikat 
h) Personal und Organisation (Personalverwaltung, -entwicklung, -recruiting, 
Geschäftsverteilung) 
i) Gesundheitsmanagement und Changemanagement 
j) Digitalisierungsmanagement  
k) Vergabeverfahren, Beschaffungswesen und Einkauf 
l) Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit 
m) Abfallwirtschaftsberatung und Nachhaltigkeitspädagogik 
n) Kunden- und Bürgerservice, Betreuung Großwohnanlagen, Standort 
Service Plus 
o) IT / Datenschutz 
p) Organisation und Betreuung des Betriebsausschusses der AWM 
q) Vertretung der AWM innerhalb der Stadtverwaltung und gegenüber den 
politischen Ausschüssen / gegenüber dem Betriebsausschuss in 
kaufmännischen Angelegenheiten 
4.  Der/die technische Betriebsleiter/-in ist für folgende Aufgaben einschl. der  
 zugehörigen Disziplinarverantwortung zuständig: 
a) Planung, Betrieb und Unterhaltung aller Betriebseinrichtungen der AWM 
incl. Wahrnehmung der Betreiberfunktion- und Verantwortung 
 Verwaltungsgebäude Rösnerstraße und EZM 
 Werkstätten, Tankstellen, Kfz.-Waschanlagen, Fuhrpark und 
Streumittellager 
 Zentraldeponien I. und II. incl. Nachsorge 
 Sickerwasserbehandlungsanlage 
 Biologische Abfallbehandlung (Vergärungs- und 
Kompostierungsanlage) 
 Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage 
 Papierumschlaghalle 
 Energieerzeugungsanlagen (BHKW, PV-Anlagen, WKA) 
 Sonderabfallzwischenlager 
 Recyclinghöfe 
b) Logistik für Abfall- und Wertstoffabfuhr, Stadtsauberkeit und Winterdienst 
c) Grenzüberschreitende Abfall- und Wertstofftransporte (NL)

d) Container- u. Behälterverwaltung 
e) Fuhrparkmanagement und Technik 
f) Arbeitsschutz und Betriebssicherheit 
g) Containerdienst, Vertrieb Geschäfts- und Privatkunden 
h) Abfallwirtschaftskonzept und Stoffstrommanagement 
i) Abfallnachweisverfahren, Mengenbilanzen 
j) Immobilien- und Liegenschaftsmanagement für die AWM 
k) Vertretung der AWM gegenüber der Stadt und der politischen Ausschüsse/ 
Betriebsausschuss in technischen Angelegenheiten 
§ 3 
Vertretung 
1. Jede/r Betriebsleiter/-in erhält für seinen/ihren ihn/ihr allein zugewiesenen Bereich 
der laufenden Geschäftsführung alleinige Vertretungsvollmacht. In Angelegenheiten 
der gemeinsamen Betriebsführung besteht Gesamtvertretung. Bei Stimmengleichheit 
bzw. in Divergenzen entscheidet als letztes Mittel der / die technische Betriebsleiter/in. 
Von diesem Recht soll nur zurückhaltend und nach eingehender Erörterung mit 
dem/der weiteren Betriebsleiter/in Gebrauch gemacht werden. 
2. Bei Abwesenheit vertreten sich die Mitglieder der Betriebsleitung gegenseitig 
gemeinsam mit dem/der Stellvertreter/in des abwesenden Mitglieds. Für jedes Mitglied 
der Betriebsleitung wird ein/eine Stellvertreter/in benannt.  
§ 4 
Inkrafttreten 
Die Geschäftsanweisung tritt mit Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der 
Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ (Anlage 
1 der Ratsvorlage V/0236/2022) in Kraft.

Anlage 1: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“

2426 Zeichen

Anlage 1 
zur Ratsvorlage V/0236/2022 
Satzung zur Änderung 
der Betriebssatzung der Stadt Münster 
für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 25.03.2022 (GV.NRW, S. 412), 
in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), 
zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.03.2021 (GV. NRW. S. 348), 
hat der Rat der Stadt Münster am 18.05.2022 folgende Satzung zur Änderung der 
Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ 
beschlossen: 
Artikel I 
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleiter(inne)n, wobei ein(e) 
kaufmännische(r) und ein(e) technische(r) Betriebsleiter(in) bestellt werden. Die 
Betriebsleiter/innen werden durch den Rat der Stadt Münster bestellt. Beide 
Betriebsleiter/innen vertreten den Eigenbetrieb gemeinschaftlich. Die 
Betriebsleiter/innen sind für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung ihres 
Geschäftsbereichs alleinvertretungsberechtigt. Die Geschäftsbereiche werden 
mittels der in Abs. 4 genannten Dienstanweisung festgelegt. Bei Abwesenheit 
vertreten sie sich gegenseitig oder sie werden über Stellvertreter/innen 
vertreten. 
2. § 3 wird um folgenden neuen Abs. 4 ergänzt: 
(4) Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere 
die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der 
einzelnen Betriebsleiter/innen und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan 
vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung regelt 
der/die Oberbürgermeister/in mit Zustimmung des Betriebsausschusses 
gemäß § 2 Abs. 4 EigVO NRW mittels Dienstanweisung. 
3. § 14 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: 
Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Rates über den Jahresabschluss 
und den Lagebericht sind diese unmittelbar nach Aufstellung unter 
umfassender Beachtung des § 103 GO NRW zu prüfen.

4. § 14 Satz 4 entfällt ersatzlos. Die Sätze 5, 6 und 7 werden zu Sätzen 4, 5 und 
6. 
Artikel II  
Inkrafttreten 
Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt-
schaftsbetriebe Münster“ tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

04.05.2022 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.05.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung
TOP 2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2022 Hauptausschuss
TOP 27 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2022 Rat
TOP 33 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Rösnerstraße

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Details

Aktenzeichen
V/0236/2022
Typ
Vorlagen
Datum
08.04.2022
Erstellt
30.03.2022 13:40