V/0236/2022
Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
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Beschlussvorlage
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V/0236/2022 V/0236/2022 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Beratungsfolge 04.05.2022 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 10.05.2022 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung 18.05.2022 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" (Anlage 1) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Änderung der Betriebssatzung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 06.04.2022 beschlossen, dass die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) zukünftig von einer Doppelspitze mit einer kaufmännischen und einer technischen Betriebsleitung geleitet werden. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, eine Satzung zur Änderung der Betriebssatzung und die weiteren erforderlichen Schritte für die Umorganisation vorzubereiten. Hierzu zählt insbesondere die Erarbeitung einer Geschäftsanweisung über die Aufgabenverteilung und Vertretungsbefugnis. Änderung der Betriebssatzung § 3 der Betriebssatzung wird gemäß Anlage 1 geändert. Außerdem wird die Satzungsänderung zum Anlass genommen, den § 14 - Jahresabschluss, Lagebericht, Erfolgsübersicht - an die aktuellen Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 21.04.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hasenkamp T elefon:6052-10 Hasenkamp@awm.stadt- muenster.de - 2 - V/0236/2022 Regelungen der Gemeindeordnung anzupassen. Mit Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW) vom 18. Dezember 2018 wurde die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe in § 103 GO NRW neu geregelt. Der bisher für die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltende § 106 GO NRW wurde aufgehoben. Die Änderung der Eigenbetriebssatzung wird zum Anlass genommen, nunmehr die Neuregelung durch das 2. NKFWG NRW in der Satzung nachzuvollziehen. Verabschiedung einer Geschäftsanweisung Gemäß § 3 Abs. 4 der neuen Fassung der Betriebssatzung werden Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter/innen und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses mittels Geschäftsanweisung geregelt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 Abs. 4 Eigenbetriebsverordnung NRW. Diese Geschäftsanweisung regelt die Grundsätze der Betriebsleitung, die gemeinsamen und die individuellen Zuständigkeiten der einzelne Betriebsleiter/innen und die Vertretungsregelung. Die Geschäftsanweisung wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung am 04.05.2022 dem Betriebsausschuss der AWM zur Beschlussfassung vorgelegt, die unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung des Eigenbetriebs steht (siehe Beschlussvorlage V/0263/2022). I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "Abfallwirtschaftsbetriebe Münster" Anlage 2: Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0236/2022 Kurzüberblick - Änderung der Betriebssatzung der AWM - Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 06.04.2022 (V/0804/2021) Ziele/Teilziele/Zielerreichung Anpassung der Führungsstruktur der AWM zur Gewährleistung der rechtssicheren Aufgabenerfüllung im Bereich der kommunalen Pflichtaufgaben Abfallentsorgung und Stadtreinigung (incl. Winterdienst). Anpassung der Betriebssatzung (Ortsrecht) an die aktuelle Gemeindeordnung. Finanzierung Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft (AWM) Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Anpassung der Betriebssatzung an die Gemeindeordnung ist zwingend erforderlich. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine.
Anlage 2: Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
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Anlage 2 zur Vorlage V/0236/2022 Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Gemäß § 3 der Betriebssatzung für die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster hat der Oberbürgermeister der Stadt Münster mit Zustimmung des Betriebsausschusses der Abfallwirtschaftsbetriebe Münster in seiner Sitzung am 04.05.2022 nachfolgende Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung (Eigenbetrieb) Abfallwirtschaftsbetriebe Münster erlassen. § 1 Grundsätze der Betriebsleitung 1. Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb im Rahmen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen EigVO NRW), der Betriebssatzung und den Regelungen dieser Geschäftsanweisung. 2. Jede/r Betriebsleiter/-in trägt die Mitverantwortung für die gesamte Betriebsführung des Eigenbetriebes. Die Betriebsleiter/-innen sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und sich gegenseitig über wichtige Geschäftsvorgänge zu unterrichten. 3. Die Betriebsleitung besteht aus einem/einer kaufmännischen Betriebsleiter/-in und einem/einer technischen Betriebsleiter/-in als weiterer/n Betriebsleiter/in. 4. Dem/der technischen Betriebsleiter(in) obliegt die Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung der Sitzungen der Betriebsleitung sowie Protokollführung oder deren Veranlassung, die Koordination aller Geschäftsbereiche der Betriebsleitung im Hinblick auf die durch die Beschlüsse der Betriebsleitung festgelegten Ziele und die Repräsentation der Betriebsleitung und des Eigenbetriebs gegenüber der Öffentlichkeit, sofern diese geschäftsbereichsübergreifend sind. 5. Die Betriebsleitung tritt nach Bedarf, so oft es die Geschäfte erfordern, zusammen. Jedes einzelne Mitglied der Betriebsleitung kann die Einberaumung einer Sitzung verlangen. Zu den Sitzungen können auch andere im Eigenbetrieb tätige Personen zugezogen werden. Die Betriebsleitung trifft die anstehenden Entscheidungen gemeinsam. 6. Der Betriebsleitung werden auch die Geschäfte außerhalb der laufenden Verwaltung sowie die Personalangelegenheiten übertragen, soweit die Betriebssatzung keine Regelungen hierzu trifft. § 2 Aufgaben der Betriebsleitung 1. Gemeinsam ist die Betriebsleitung für folgende Aufgaben zuständig: a) Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses. b) Festlegung von Grundsätzen, Richtlinien und Anweisungen zur Planung und Gestaltung der innerbetrieblichen Organisation und Personalwirtschaft. c) Entscheidungen über Anschaffungen von Anlagegütern und über finanzielle Verpflichtungen des Eigenbetriebes, bis zu den Grenzen des § 4 Abs. 3 der Betriebssatzung. d) Angelegenheiten, die die Geschäftsbereiche der beiden Betriebsleiter/-innen berühren. e) Geschäfte außerhalb der laufenden Verwaltung sowie die Personalangelegenheiten. § 8 der Betriebssatzung bleibt unberührt. 2.. Der/die kaufmännische Betriebsleiter/-in ist für folgende Aufgaben einschl. der zugehörigen Disziplinarverantwortung zuständig: a) Wirtschaftsplanung, Controlling, Berichtswesen b) Finanz- und Rechnungswesen, Liquiditätsmanagement c) Gebührenkalkulationen, Kostenrechnung d) Satzungen (insbesondere Abfall- und Gebührensatzung und deren Umsetzung) e) Rechts- und Vertragsangelegenheiten, Versicherungen f) Betriebe gewerblicher Art g) Risikomanagementsysteme und Managementsysteme ISO 9001/14001/45001, EfBV-Zertifikat h) Personal und Organisation (Personalverwaltung, -entwicklung, -recruiting, Geschäftsverteilung) i) Gesundheitsmanagement und Changemanagement j) Digitalisierungsmanagement k) Vergabeverfahren, Beschaffungswesen und Einkauf l) Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit m) Abfallwirtschaftsberatung und Nachhaltigkeitspädagogik n) Kunden- und Bürgerservice, Betreuung Großwohnanlagen, Standort Service Plus o) IT / Datenschutz p) Organisation und Betreuung des Betriebsausschusses der AWM q) Vertretung der AWM innerhalb der Stadtverwaltung und gegenüber den politischen Ausschüssen / gegenüber dem Betriebsausschuss in kaufmännischen Angelegenheiten 4. Der/die technische Betriebsleiter/-in ist für folgende Aufgaben einschl. der zugehörigen Disziplinarverantwortung zuständig: a) Planung, Betrieb und Unterhaltung aller Betriebseinrichtungen der AWM incl. Wahrnehmung der Betreiberfunktion- und Verantwortung Verwaltungsgebäude Rösnerstraße und EZM Werkstätten, Tankstellen, Kfz.-Waschanlagen, Fuhrpark und Streumittellager Zentraldeponien I. und II. incl. Nachsorge Sickerwasserbehandlungsanlage Biologische Abfallbehandlung (Vergärungs- und Kompostierungsanlage) Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage Papierumschlaghalle Energieerzeugungsanlagen (BHKW, PV-Anlagen, WKA) Sonderabfallzwischenlager Recyclinghöfe b) Logistik für Abfall- und Wertstoffabfuhr, Stadtsauberkeit und Winterdienst c) Grenzüberschreitende Abfall- und Wertstofftransporte (NL) d) Container- u. Behälterverwaltung e) Fuhrparkmanagement und Technik f) Arbeitsschutz und Betriebssicherheit g) Containerdienst, Vertrieb Geschäfts- und Privatkunden h) Abfallwirtschaftskonzept und Stoffstrommanagement i) Abfallnachweisverfahren, Mengenbilanzen j) Immobilien- und Liegenschaftsmanagement für die AWM k) Vertretung der AWM gegenüber der Stadt und der politischen Ausschüsse/ Betriebsausschuss in technischen Angelegenheiten § 3 Vertretung 1. Jede/r Betriebsleiter/-in erhält für seinen/ihren ihn/ihr allein zugewiesenen Bereich der laufenden Geschäftsführung alleinige Vertretungsvollmacht. In Angelegenheiten der gemeinsamen Betriebsführung besteht Gesamtvertretung. Bei Stimmengleichheit bzw. in Divergenzen entscheidet als letztes Mittel der / die technische Betriebsleiter/in. Von diesem Recht soll nur zurückhaltend und nach eingehender Erörterung mit dem/der weiteren Betriebsleiter/in Gebrauch gemacht werden. 2. Bei Abwesenheit vertreten sich die Mitglieder der Betriebsleitung gegenseitig gemeinsam mit dem/der Stellvertreter/in des abwesenden Mitglieds. Für jedes Mitglied der Betriebsleitung wird ein/eine Stellvertreter/in benannt. § 4 Inkrafttreten Die Geschäftsanweisung tritt mit Inkrafttreten der Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ (Anlage 1 der Ratsvorlage V/0236/2022) in Kraft.
Anlage 1: Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“
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Anlage 1 zur Ratsvorlage V/0236/2022 Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.03.2022 (GV.NRW, S. 412), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.03.2021 (GV. NRW. S. 348), hat der Rat der Stadt Münster am 18.05.2022 folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirtschaftsbetriebe Münster“ beschlossen: Artikel I 1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleiter(inne)n, wobei ein(e) kaufmännische(r) und ein(e) technische(r) Betriebsleiter(in) bestellt werden. Die Betriebsleiter/innen werden durch den Rat der Stadt Münster bestellt. Beide Betriebsleiter/innen vertreten den Eigenbetrieb gemeinschaftlich. Die Betriebsleiter/innen sind für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung ihres Geschäftsbereichs alleinvertretungsberechtigt. Die Geschäftsbereiche werden mittels der in Abs. 4 genannten Dienstanweisung festgelegt. Bei Abwesenheit vertreten sie sich gegenseitig oder sie werden über Stellvertreter/innen vertreten. 2. § 3 wird um folgenden neuen Abs. 4 ergänzt: (4) Einzelheiten der Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung, insbesondere die genaue Geschäftsverteilung, die individuellen Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsleiter/innen und die der Betriebsleitung als Kollegialorgan vorbehaltenen Angelegenheiten sowie Einzelheiten der Vertretung regelt der/die Oberbürgermeister/in mit Zustimmung des Betriebsausschusses gemäß § 2 Abs. 4 EigVO NRW mittels Dienstanweisung. 3. § 14 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Rates über den Jahresabschluss und den Lagebericht sind diese unmittelbar nach Aufstellung unter umfassender Beachtung des § 103 GO NRW zu prüfen. 4. § 14 Satz 4 entfällt ersatzlos. Die Sätze 5, 6 und 7 werden zu Sätzen 4, 5 und 6. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „Abfallwirt- schaftsbetriebe Münster“ tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Rösnerstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0236/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.04.2022
- Erstellt
- 30.03.2022 13:40