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V/0322/2026

Satzung zur Änderung der Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung)

Vorlagen 15.05.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 01.07.2026, TOP 35

26-04-29 Anlage 2 Verlängerung Belegungsvereinbarung

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Ansehen

26-05-27 Anlage 1 Verlängerung Benennungsrechtssatzung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

26-04-29 Anlage 2 Verlängerung Belegungsvereinbarung

616 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0322/2026 
 
 
Belegungsvereinbarung 
 
Zwischen 
 
- nachfolgend Vermieter genannt 
 
und 
 
der Stadt Münster, Der Oberbürgermeister, Amt für Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung  - nachfolgend AfW genannt  - 
 
 
 
wird auf Grundlage des § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von 
Wohnraum für das Land Nordrhein -Westfalen (WFNG NRW) und der Satzung zur 
Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau im 
Gebiet der Stadt Münster vom  01.07.2026 die Verlängerung der Gültigkeit der 
Belegungsvereinbarung vom XX.XX.2026 ab dem 10.07.2026 vereinbart.

26-05-27 Anlage 1 Verlängerung Benennungsrechtssatzung

812 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0322/2026 
Satzung zur Änderung der Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte 
im geförderten Mietwohnungsbau im Gebiet der Stadt Münster  
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum 
für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) i.V.m. § 2 Nr.1 der Verordnung über 
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung (WoZuStVO) und 
des § 41 Abs.1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
in den jeweils aktuellen Fassungen hat der Rat der Stadt Münster am 01.07.2026 be -
schlossen. 
Artikel I 
§ 4 wird wie folgt neu gefasst: 
„Diese Satzung tritt am 01.10.2016 in Kraft. Sie tritt am 10.07.2031 außer Kraft.“ 
 
Artikel II 
 
Diese Änderungsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in 
Kraft.

Beschlussvorlage

24332 Zeichen

V/0322/2026 
V/0322/2026 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im 
geförderten Mietwohnungsbau (Benennungsrechtssatzung) 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   17.06.2026 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Migration Vorberatung 
   23.06.2026 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be-
hinderung 
Vorberatung 
   30.06.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   01.07.2026 Hauptausschuss Vorberatung 
   01.07.2026 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung zur Be-
gründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwohnungsbau im Gebiet der 
Stadt Münster (Benennungsrechtssatzung). 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den Eigentümern der vom Geltungsbereich der Satzung 
erfassten öffentlich geförderten Mietwohnungen die im Jahr 20 21 abgeschlossenen Koope-
rationsvereinbarungen zur eigenverantwortlichen Wohnungsversorgung besonders dringli-
cher Haushalte zu verlängern (Anlage 2). 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Durch die Umsetzung dieser Beschlüsse entstehen keine Kosten. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu Beschlussziffer 1 
 
Amt für Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung  
 
01.06.2026 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Leskow  
Telefon: 492-6430 
LeskowR@stadt -
muenster.de

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V/0322/2026 
Ausgangslage 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 23.06.2021 die Gültigkeitsdauer der bereits im Jahr 2016 erstmalig 
beschlossenen Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten Mietwoh-
nungsbau (Benennungsrechtssatzung) um weitere fünf Jahre verlängert. Nun steht eine erneute Ver-
längerung dieser Satzung für die Stadt Münster als Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf an. 
 
Die Satzung diente bislang bzw. sie dient -vorbehaltlich eines positiven Votums des Rates- auch zu-
künftig der Steuerung einer angemessenen Wohnraumversorgung von Haushalten, die sich am örtli-
chen Wohnungsmarkt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung 
angewiesen sind.  Diese Haushalte haben insbesondere aus Gründen eines eingeschränkten Haus-
haltsbudgets Zugangsschwierigkeiten am allgemeinen Wohnungsmarkt, ihnen wird somit verstärkt 
geholfen bei der Versorgung mit gefördertem, preiswertem Wohnraum.  
 
Auf der Grundlage der Satzung erhielt die Stadt Münster im Jahr 2021 für die geförderten Wohnun-
gen, an denen die sogenannten Besetzungsrechte bereits vor Beendigung der Belegungs- und Miet-
bindungen abgelaufen sind, zusätzliche Mieterbenennungsrechte. Der Vermieter kann dann freiwer-
denden Wohnraum in diesem Bereich nur einem von der Stadt Münster benannten Wohnungssu-
chenden überlassen.  
 
Es gibt hierzu eine Ausnahme: Auf die Mieterbenennung durch die Stadt Münster kann im Rahmen 
der erlassenen Satzung verzichtet werden, wenn der Vermieter sich aufgrund einer Vereinbarung 
verpflichtet, in besonders dringenden Fällen durch die eigenverantwortliche Vergabe von gefördertem 
Mietwohnraum mitzuwirken. Der Vermieter kann dann im Weiteren und nach Quoten gestaffelt seine 
wohnberechtigten Mieter frei auswählen, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein vorle-
gen können.  
 
Diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Vermietern hat 
der Rat der Stadt Münster mit Beschluss vom 23.06.2021 erneut aufgegriffen. Die Verwaltung wurde 
wiederholt beauftragt, mit damals 9 Eigentümern der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten 
öffentlich geförderten Mietwohnungen mit einem Bestand von mindestens 50 Wohnungen Kooperati-
ons- bzw. Belegungs vereinbarungen zur eigenverantwortlichen Wohnungsversorgung besonders 
dringlicher Haushalte auf der Grundlage einer Mustervereinbarung abzuschließen. 
 
Mit den öffentlich -geförderten Mietwohnungsbeständen sollten die Möglichkeiten zur angemessenen 
Wohnraumversorgung benachteiligter Haushalte weiter verbessert und gleichzeitig den Eigentümern 
noch Spielräume für eine eigenverantwortliche Verteilung dieser Haushalte in ihren jeweiligen Woh-
nungsbeständen im Stadtgebiet ermöglicht werden. Die Verwaltung hat deshalb Quoten für die Ver-
sorgung von Haushalten, die beim Wohnungsamt als „Wohnungsnotfälle“ oder „als dringlich zu ver-
sorgende Haushalte“ registriert sind, definiert und umgesetzt.  
 
Darüber hinaus sollte n die vom Belegungsmanagement des Wohnungsamtes betreute n Haushalte 
ebenfalls von den Kooperationsvereinbarungen profitieren. Dieser Personenkreis wird eng von drei 
Sozialarbeitern/innen betreut aufgrund besonderer persönlicher Problemlagen, z. B. bei Obdachlosig-
keit, Haftentlassung, Unterbringung in Flüchtlingsunterkunft oder im Frauenhaus oder bei unverschul-
deter Räumungsklage, etc. und ist überwiegend auch den Kategorien „Wohnungsnotfälle“ oder „als 
dringlich zu versorgende Haushalte“ zuzuordnen. 
 
Mit 9 Eigentümern konnten letztlich Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen worden. Der von 
den Vereinbarungen erfasste Mietwohnungsbestand betrug im Jahr 2021 3.637  Wohnungen. Diese 
Wohnungen können von den Eigentümern eigenverantwortlich vergeben werden, jedoch unter Be-
rücksichtigung der vereinbarten dringend zu versorgender Haushalte  im Rahmen der Quotenrege-
lung. 
 
Darüber hinaus informierte die Verwaltung 7 8 Eigentümer mit einem Bestand von weniger als 50 
Wohnungen über das Inkrafttreten, den Inhalt und die praktische Anwendung der Satzung. Aus ihren

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Wohnungsbeständen generierte die Verwaltung im Jahr 2021 weitere Mieterbenennungsrechte für 
853 sozial geförderte Wohnungen. Bei Freiwerden dieser Wohnungen hat die Verwaltung das Recht, 
den Eigentümern Wohnungssuchende aus ihrer Bewerberdatei als Mieter vorzuschlagen. 
 
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aus § 17 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung 
von Wohnraum für das Land Nordrhein -Westfalen (WFNG NRW) wurde die Geltungsdauer der am 
23.06.2021 beschlossenen Satzung zur Begründung kommunaler Benennungsrechte im geförderten 
Mietwohnungsbau auf 5 Jahre befristet. Die Satzung verliert daher mit Ablauf des 07.07.2026, 5 Jah-
re nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Münster, ihre Gültigkeit.  
 
Die Verwaltung hat deshalb die aktuellen rechtlichen Grundlagen für eine Verlängerung der Satzung 
geprüft und die überwiegend positiven Erfahrungen bei der Umsetzung der Kooperationsvereinbarun-
gen mit den Wohnungseigentümern gewürdigt. Hiernach schlägt sie dem Rat der Stadt Münster die 
Verlängerung der Benennungsrechtssatzung und der Kooperationsvereinbarungen für weitere 5 Jah-
re vor. 
 
 
Rechtliche Grundlagen 
 
Voraussetzung für den Erlass der Satzung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Benennungs-
rechtssatzung vom 29.06.2016 über den 07.07.2026 hinaus ist, dass die Stadt Münster weiterhin ein 
Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf ist.  
Zur Prüfung, ob ein „erhöhter Wohnungsbedarf“ im Sinne des § 17 Abs. 4 WFNG NRW vorliegt, hat 
die Verwaltung folgende Fakten, Gutachten und Prognosen herangezogen: 
 
1. Förderkulisse 
Mit dem Förderjahr 2021 sind die Gebietskulissen für die öffentliche Wohnraumförderung im Auftrag 
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 
(MHKBG NRW) untersucht und neu gefasst worden. 
Um den jeweiligen lokalen Gegebenheiten gerecht zu werden, sieht die Wohnraumförderung regional 
differenzierte Bedarfs- und Kostenstrukturen im Bereich der Mietwohnraum- und Eigentumsförderung 
vor. Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedarfslage bei der Zutei-
lung der Förderbudgets und der Differenzierung der Förderintensität entsprechend den jeweiligen 
örtlichen Kostenstrukturen.  
Mit dem „Gutachten zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in Nord-
rhein-Westfalen“ des Forschungs - und Beratungsinstituts RegioKontext GmbH, Berlin, sind die 
Grundlagen zur Festlegung der Gebietskulissen für die öffentliche Wohnraumförderung zum Pro-
grammjahr 2021 analysiert worden, das Gutachten wurde in 2023 aktualisiert.  
Das aktuelle Gutachten bestätigt - wie alle vorherigen Gutachten auch - die Einordnung der Stadt 
Münster in die höchste Bedarfs- und Kostenkategorie. Die neuen Gebietskulissen für die Kommunen 
in NRW können hier eingesehen werden:  
https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/08.02.2024_mhkbd_gebietskulissengutacht
en.pdf 
 
2. Mieterschutzverordnung NRW 
Die bei Inkrafttreten der Mieterbenennungsrechtssatzung im Jahr 2016 aktuellen Landesverordnun-
gen (Kündigungssperrfristverordnung NRW, Mietpreisbegrenzungsverordnung NRW und Kappungs-

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grenzenverordnung NRW) wurden zum 01.07.2020 abgelöst und in der Mieterschutzverordnung 
NRW (MietSchutzVO NRW) zusammengeführt, die Verordnung wurde letztmalig am 28.01.2025 ge-
ändert. Die Mieterschutzverordnung basiert auf dem Gutachten des Instituts empirica, Berlin, zur 
„Identifizierung von angespannten Wohnungsmärkten in Nordrhein-Westfalen für die Festlegung einer 
Gebietskulisse von Mietpreisbegrenzungsverordnungen nach §§ 556 d und 558 BGB sowie einer 
Kündigungssperrfristverordnung nach § 557 BGB“ aus März 2020. Kriterien, die ausschlaggebend 
waren, sind unter anderem eine besonders niedrige Leerstandsquote von unter 2 % und eine durch-
schnittliche Mietbelastungsquote (Anteil des Haushaltseinkommens, der für die Miete ausgegeben 
wird) oberhalb des errechneten Grenzwertes von 120 %.  
Das Land NRW bewertete die Stadt Münster auf der Grundlage dieses Gutachtens als ein Gebiet, in 
dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedin-
gungen gefährdet ist. 
Für die Stadt Münster gilt: 
- Die Mietpreisbremse: Die Miethöhe bei neu abgeschlossenen Mietverträgen darf grundsätzlich 
nur 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, diese Regelung gilt bis zum 
31.12.2029. 
- Die Kappungsgrenze: Bestandsmieten dürfen bis zum Erreichen der ortsüblichen Vergleichs-
miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent (im Gegensatz zum gesetzlichen 
Regelfall von 20 Prozent) angehoben werden, diese Regelung gilt bis zum 28.02.2030. 
-  Die Kündigungssperrfrist: Mieterinnen und Mietern darf insbesondere erst acht Jahre (im Ge-
gensatz zum gesetzlichen Regelfall von drei Jahren) nach Umwandlung von Mietwohnungen 
in Eigentumswohnungen und dem anschließenden Verkauf wegen Eigenbedarf gekündigt 
werden. Die Regelungen zur Kündigungssperrfrist gelten ebenfalls für fünf Jahre bis zum 
28.02.2030. 
Weitere Informationen können unter folgendem Link des MHKBG NRW abgerufen werden:  
https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieterschutz-und-wohnungsaufsicht 
 
 
3. Wohnraumversorgung im geförderten Mietwohnungsbau 
Die Ausübung des Benennungsrechts bezieht sich ausschließlich auf den Bereich des geförderten 
Mietwohnungsbaus. Zur weiteren Erläuterung werden daher die Situation der wohnberechtigten 
Haushalte sowie die Wiederbelegung geförderter Wohnungen herangezogen. 
 
In Münster haben sich aktuell  3.114 Haushalte mit Wohnberechtigungsschein (WBS) beim Amt für 
Wohnungswesen und Quartiersentwicklung für eine Vermittlung in eine geförderte Mietwohnung vor-
merken lassen (Stand 23.02.2026). Diese Haushalte können sich aufgrund eines fehlenden Angebo-
tes am freien Wohnungsmarkt nicht mit passendem und insbesondere bezahlbarem Wohnraum ver-
sorgen. 
 
Die Zahl der ausgestellten Wohnberechtigungsscheine hat sich in den Jahren 2019 bis 2025 auf ho-
hem Niveau stabilisiert und seit 2022 (Beginn der Ukrainekrise) noch verstärkt.

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V/0322/2026 
 
 
Unter Berücksichtigung steigender Bevölkerungszahlen, der anhaltenden Ukrainekrise und voraus-
sichtlich weiter steigender Mieten ist auch in den nächsten 5 Jahren während des Zeitraums der Gel-
tungsdauer der neu zu beschließenden Benennungsrechtssatzung nicht mit einer rückläufigen Zahl 
der ausgestellten Wohnberechtigungsscheine und somit der Wohnraumbedarfe zu rechnen.  
 
Die fehlenden Wohnungsalternativen schlagen sich auch weiterhin in der geringen Anzahl der jährli-
chen Wiederbelegungen geförderter Wohnungen nieder. Seit Jahren bewegen sich die Wiederbele-
gungen mit Schwankungen auf einem niedrigen Niveau um 600 Wohnungen pro Jahr. 
 
Jahr Anzahl der Wiederbelegungen 
in der Einkommensgruppe A 
2019 658 
2020 627 
2021 601 
2022 517 
2023 600 
2024 527 
2025 519 
 
Die aufgeführten Entwicklungen lassen erkennen, dass insbesondere Haushalte mit Marktzugangs-
schwierigkeiten, u.a. Schwangere, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, wohnungslose 
oder verschuldete Haushalte nur wenig Chancen bei der Wohnungsvermittlung am allgemeinen 
Wohnungsmarkt haben. 
 
Das WFNG NRW sieht jedoch bei der Wohnraumversorgung die Berücksichtigung von Dringlichkeits-
fällen vor. Angelehnt an diese Dringlichkeitskriterien werden den Haushalten in Münster Dringlich-
keitspunkte zugeteilt, die sich in Dringlichkeitsstufen niederschlagen. In der höchsten Dringlichkeits-
stufe, den Wohnungsnotfällen , sind aktuell 626 nicht versorgte Haushalte registriert  (Stand 
23.02.2026), denen bisher kein adäquater Wohnraum vermittelt werden konnte, dies entspricht einem 
Anteil von ca. 20 % der wohnungssuchenden Haushalte.

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4. Bevölkerungs- und Haushalteprognose 
 
Am 31.03.2025 hatte Münster eine Einwohnerzahl von 322.324 Personen. Sowohl die Einwohner-
prognose von IT.NRW als auch die Kleinräumige Bevölkerungsprognose 2022 - 2033 der Stadt 
Münster gehen weiterhin von einem zukünftigen Wachstum aus. In der Prognose der Stadt Münster 
sind aktuelle Entwicklungen berücksichtigt worden. Das Bevölkerungswachstum ist auf einen Wande-
rungsüberschuss zurückzuführen. Unter der Prämisse eines auch künftig „dynamischen Wissen-
schafts- und Wirtschaftsstandortes Münster“ wird gesamtstädtisch eine Zunahme der wohnberechtig-
ten Bevölkerung um 13.960 Einwohnerinnen und Einwohner (+ 4,4 %) vorausberechnet, nämlich von 
319.441 (Ende 2022) auf 333.401 (Ende 2033). Das würde ein durchschnittliches jährliches Bevölke-
rungswachstum von ca. 1.270 Personen bedeuten. 
IT.NRW rechnet für das Jahr 2050 mit einem Anstieg auf rund 326.000 Einwohner. Für NRW insge-
samt wird die Gesamtbevölkerung laut IT.NRW nur leicht ansteigen. Damit gehört Münster in NRW zu 
den am stärksten wachsenden Städten unter den kreisfreien Städten und Kreisen in Nordrhein -
Westfalen. 
Für die Wohnungsnachfrage ist die Bevölkerungsentwicklung isoliert betrachtet nicht ausschlagge-
bend, denn im Zusammenhang mit der Bevölkerung ist die Entwicklung der Anzahl der Haushalte 
entscheidend. IT.NRW prognostiziert bei den Privathaushalten einen Anstieg gegenüber 2023 um 4,9 
Prozent bei den 1 -Personen-Haushalten bis 2050 sowie einen Anstieg um 5,7 Prozent bei den 2 -
Personen-Haushalten, bei den Haushalten mit 3 Personen wird ein leichter Rückgang der Haushalte 
erwartet (-1,9 Prozent), ebenso bei den Haushalten mit 4 und mehr Personen (-1,8 Prozent). 
 
Zu Beschlussziffer 2 
 
Wirkung der Satzung 
 
Die Satzung zur Verlängerung der Benennungsrechtssatzung soll für weitere 5 Jahre der Steuerung 
einer angemessenen Wohnraumversorgung im knappen Segment dienen. 
 
Der Erlass der Satzung verlängert Mieterbenennungsrechte an den geförderten Wohnungen, bei de-
nen aufgrund früherer Förderbestimmungen das eingeräumte Besetzungsrecht zugunsten der Stadt 
Münster schon abgelaufen ist. Gleichzeitig bietet sie die Möglichkeit, die mit den Wohnungseigentü-
mern bisher geschlossenen einvernehmlichen Vereinbarungen zu verlängern oder auch neue Verein-
barungen mit anderen Eigentümern zu schließen, auf deren Grundlage auf eine Ausübung des kom-
munalen Besetzungsrechtes verzichtet werden kann. 
 
Weitere Daten und Fakten  
Zum Geltungsbereich der Satzung gehören  aktuell 3.772 sozial geförderte Wohnungen. Der von 
zukünftig 8 größeren Eigentümern erfasste Bestand beträgt 3.240 Wohnungen (Stand 31.12.2025).  
Diese Wohnungen werden eigenverantwortlich von den Eigentümern unter Berücksichtigung der 
vereinbarten Quoten vergeben. Die Wohnungsunternehmen sind 
- Bauverein Ketteler eG Münster 
- LEG Wohnen NRW GmbH 
- Sahle Wohnen 
- Kommunale Stiftungen Münster 
- Vivawest GmbH 
- Vonovia 
- Wohn+Stadtbau GmbH 
- Wohnungsverein Münster eG

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Auf der Grundlage der Satzung erhält die Stadt zusätzliche Mieterbenennungsrechte für 532 
Wohnungen (Stand 31.12.2025). Dieser Wohnungsbestand verteilt sich aktuell auf ca. 80 Eigentümer. 
Die Wirkungen der Satzung und der Kooperationsvereinbarungen auf einen Blick (Stand 31.12.2025): 
 
Wohnungsbestand im 
Geltungsbereich der  
Satzung 
Abgeschlossene Kooperations-
vereinbarungen 
Mieterbenennungsrechte auf 
der Grundlage der Satzung 
3.772 Wohnungen 8 Eigentümer mit einem Woh-
nungsbestand von 3.240 Woh-
nungen* 
ca. 80  Eigentümer mit einem 
Wohnungsbestand von 532 
Wohnungen 
* die Kooperationsvereinbarung mit Union Investment ist ab dem 01.01.2026 gegenstandlos, da für alle Wohnungen dieses Eigentümers die 
Belegungsbindung zum  31.12.2025 endete, somit reduziert sich ab dem 01.01.2026 die Zahl auf 8 Eigentümer  
Auf der Grundlage der Kooperationsverträge sind mit den Eigentümern folgende Vergabequoten für 
die Belegung freiwerdender sozial geförderter Mietwohnungen vereinbart worden: 
Haushalte, die durch das Belegungsmanagement betreut werden (BM)  15% 
Wohnungsnotfälle (WN)                                                                            15% 
Dringlich zu versorgende Haushalte (D)      40% 
Ohne besondere Dringlichkeit (ohne)       30% 
Die vereinbarten Quoten sind nicht als „starre Regelungen“ zu verstehen, sondern als grundlegende 
Leitlinie, von der aufgrund der individuellen Belegungssituation und –notwendigkeit im Einzelfall ab-
gewichen werden kann, in der Summe der versorgten Wohnungssuchenden ist jedoch die Gesamt-
vorgabe zu erfüllen, was in den Jahren 2021 – 2025 überwiegend geschehen ist. 
Haushalte mit dringendem Wohnungsbedarf (D) sind insbesondere junge Ehepaare mit Kindern, Se-
nioren mit Behinderungen, Haushalte mit besonders schlechten Wohnverhältnissen (Schimmel und 
Feuchtigkeit in den Wohnräumen) oder auch Haushalte in deutlich zu kleinen Wohnungen (zwei 
Wohnräume weniger als ihm laut Wohnberechtigungsschein zustehen). 
In die Kategorie „Wohnungsnotfälle“ (WN) werden zum Beispiel alleinerziehende Frauen im Frauen-
haus, Flüchtlinge und Senioren, die nach einem Klinikaufenthalt aufgrund körperlicher Beeinträchti-
gungen nicht mehr in ihrer Wohnung mit Barrieren leben können, eingestuft. Ebenso gilt die Familie 
als Wohnungsnotfall, die aufgrund einer Räumungsklage wegen Eigenbedarfs ihre angestammte 
Wohnung verlassen muss und das junge Ehepaar, das ein Kind erwartet. 
Zu den Haushalten, die durch das Belegungsmanagement (BM) betreut werden, gehören Wohnungs-
suchende mit besonderen persönlichen Problemlagen, denen der Zugang zu angemessenem Wohn-
raum erschwert bzw. völlig verwehrt ist. Sie werden individuell und passgenau bei der Wohnungssu-
che (sozialarbeiterisch) unterstützt und sind regelmäßig den D- und WN-Haushalten zuzurechnen.   
Ergebnis der in den Jahren 20 21 - 2025 erreichten Quotierungen (nur aus den Belegungsvereinba-
rungen):  
Jahr Vergaben 
insgesamt 
öff.-gef. 
Wohnungen 
Vergabe über Bele-
gungsvereinbarung 
Vergabe über Amt 64 
durch Mieterbenen-
nung auf Grundlage 
der Satzung 
zusätzlich  
freifinanzierte 
Wohnungen 
BM WN D ohne BM WN D ohne

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V/0322/2026 
2021 233 32 48 62 43 13 12 12 11 15 
2022 179 27 38 57 36 6 4 7 4 20 
2023 183 23 49 46 31 9 10 9 6 18 
2024 165 16 29 44 55 4 5 3 9 13 
2025 174 6 39 58 54 7 3 2 5 4 
 
Es wird deutlich, dass die gezielte Versorgung der Wohnungsnotfälle (WN), der dringlich zu versor-
genden Haushalte (D) und der Haushalte, die durch das Belegungsmanagement (BM)  unterstützt 
werden, sich in den vergangenen Jahren auf etwa gleichbleibendem Niveau eingependelt hat. Damit 
ist die Wohnraumversorgung benachteiligter Haushalte seit Einführung der Satzung eindeutig verbes-
sert worden. 
Eine weitere Wirkung der Benennungsrechtssatzung ist, dass die kooperierenden Eigentümer zusätz-
lich frei finanzierte Wohnungen zur Erfüllung der Vergabequoten an Haushalte mit den Dringlich-
keitsmerkmalen D oder WN vergeben bzw. über das Belegungsmanagement vermittelt wurden. Dies 
wäre ohne die Benennungsrechtssatzung nicht denkbar gewesen.  
Dieser zusätzliche Effekt ist durch die Option eröffnet worden, dass Vermieter mit Kooperationsver-
trag bei zu niedrigen Vergabequoten zugunsten von Haushalten mit einem bestimmten Merkmal 
durch freifinanzierte Wohnungen (Preisniveau vergleichbar zu öffentlich geförderten Wohnungen) 
ausgleichen können.  
Ergänzender Hinweis: Im Jahr 2025 haben 3.803 Haushalte einen Wohnberechtigungsschein erhal-
ten. Es konnten jedoch nur 856 Haushalte aufgrund von Erst- oder Wiederbelegungen mit Wohnraum 
versorgt werden. Dies entspricht einer Versorgungsquote von 22,5 %, die sich seit Jahren etwa auf 
gleichem Niveau befindet. Von den 856 versorgten Haushalten waren 294 Haushalte mit Dringlichkeit 
(D) eingestuft, das entspricht 34,35 % der versorgten Haushalte. In dieser Quote sind 114 Haushalte 
enthalten, die als Wohnungsnotfälle (WN) eingestuft waren, dies entspricht im Vergleich zu allen ver-
sorgten Haushalten einer Quote von 13,3 %.  
Erfahrungsaustausch mit den Vertretern des Arbeitskreises Münsteraner Wohnungsunter -
nehmen am 23.02.2026 
Der Arbeitskreis Münsteraner Wohnungsunternehmen tagte am 23.02.2026 , e in wesentlicher 
Tagesordnungspunkt war der Austausch mit der Verwaltung über die bisher gemachten Erfahrungen 
zu den bisher abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen und auch zu den Mieterbenennungs-
rechten (Beschlüsse des Rates der Stadt Münster in 2016 und in 2021). 
Zu Beginn des Erfahrungs- und Meinungsaustausches wurde von einer Seite noch einmal Bedenken 
hinsichtlich eines erhöhten Verwaltungsaufwandes und möglicher negativer Veränderungen der 
Mieterstrukturen geäußert. Im Ergebnis haben die Wohnungsunternehmen (Wohn + Stadtbau GmbH, 
Sahle Baubetreuungs GmbH, Bauverein Kettler eG, Wohnungsverein von 1893 Münster eG, LEG 
Wohnen NRW GmbH, WohnSieGer, Haus + Grund, Viwawest Wohnen GmbH) einstimmig 
entschieden, dass sich die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung auf de r Grundlage der 
Benennungsrechtssatzung in der Praxis bewährt hat. Die Mitglieder des Arbeitskreises Münsteraner 
Wohnungsunternehmen haben sich ausdrücklich für eine Fortführung der Kooperation mit der

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V/0322/2026 
Verwaltung für die nächsten 5 Jahre bei Verlängerung der Benennungsrechtssatzung in der 
bisherigen Ausgestaltung ausgesprochen. 
 
Fazit 
 
Die dargestellten Fakten, Gutachten und Prognosen belegen, dass Münster weiterhin als ein Gebiet 
mit erhöhtem Wohnungsbedarf einzustufen ist. Insoweit liegen die Voraussetzungen für die Verlänge-
rung der Satzung zur Begründung kommunaler Mieterbenennungsrechte vor. 
 
Die Satzung hat sich in den zurückliegenden Jahren als ein geeigneter, angemessener und zielfüh-
render Baustein erwiesen , um den Haushalten mit Zugangsschwierigkeiten zum örtlichen Woh-
nungsmarkt bei der Versorgung mit preiswertem Wohnraum zu helfen. 
 
Auch das Belegungsmanagement des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, dessen 
Aufgabe die Begleitung und Vermittlung Wohnungssuchender mit dringendem Versorgungs- und ho-
hem Unterstützungsbedarf ist, wird durch die zusätzlich zur Vermittlung angebotenen Wohnungen 
effizienter. 
 
Die institutionelle Wohnungswirtschaft und die privaten Vermieter werden weiter dazu angehalten, 
durch die Freimeldung von Wohnraum bzw. den Neuabschluss und die Verlängerung von Kooperati-
onsvereinbarungen Haushalte mit besonderen Zugangsschwierigkeiten auf dem Wohnungsmarkt 
stärker zu berücksichtigen. Die Zustimmung der Kooperationspartner zu dem in den letzten 10 Jahren 
bewährten Verfahren und die ausdrückliche Bestätigung der guten Zusammenarbeit sprechen für die 
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Satzung und der Kooperationsvereinbarungen für weitere 5 
Jahre. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez.  
 
Arno Minas 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
- Anlage 1 Satzung zur Änderung der Benennungsrechtssatzung 
- Anlage 2 Verlängerung Belegungsvereinbarung

Beratungsverlauf (5)

17.06.2026 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Migration
TOP 8 Vorberatung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2026 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung
TOP 3 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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30.06.2026 Ausschuss für Wohnen, Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 5.1 Vorberatung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

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01.07.2026 Hauptausschuss
TOP 29 Vorberatung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

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01.07.2026 Rat
TOP 35 Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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Details

Aktenzeichen
V/0322/2026
Typ
Vorlagen
Datum
15.05.2026
Erstellt
15.05.2026 09:45