3415/2025
Bürgereingabe gemäß §24 GO NRW - Lärm durch Müllabfuhr, Aktenzeichen 119/25
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Anlage 3 Antwortschreiben
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Die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung finden Sie unter www.stadt.koeln. Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Köln beantwortet Ihnen montags bis freitags, 7 - 18 Uhr, das Bürgertelefon unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 oder 0221/221-0. Seite 1/2 Stadt Köln, 02-1-4, 50605 Köln Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Bezirksrathaus Innenstadt Ludwigstraße 8, 50667 Köln www.stadt.koeln Auskunft Frau T: 0221 221- geschaeftsstelle-anregungen-beschwerden@stadt- koeln.de Sprechzeiten Montag bis Freitag : 08.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Herrn Ihr Schreiben Mein Zeichen Datum 119/25 20.08.2025 Bürgereingabe nach § 24 GO– „Lärm durch Müllabfuhr“, Aktenzeichen 119/25 Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.07.2025. Die Fachdienststelle hat Ihre Eingabe ge- prüft und teilt in einer Stellungnahme Folgendes mit: „Die Rechtsgrundlage der Ausnahmegenehmigung ist §7 Abs. 2 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV): „Die nach Lan- desrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkun- gen des Absatzes 1 zulassen. …. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Stadt Köln hat im vorliegenden Einzelfall eine Ausnahme unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zugelassen. Als Gründe sind der Schutz der Mit- arbeitenden vor hoher Sonneneinstrahlung und Hitze während der sonnenintensiven Zeiten sowie eine geringere Belastung des nachmittäglichen Berufsverkehrs aufgrund der Vorverlegung der Arbeitszeit zu nennen. Für die Ausnahme nach der 32. BImSchV ist kein verpflichtendes Anhörungsverfahren oder eine öffentliche Beteiligung vorgesehen. Es handelt sich um eine Einzelfallent- scheidung. Alternative Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Die Vorverlegung der Arbeitszeit um eine Stunde ist eine geeignete Maßnahme, um die Arbeits-/ und Aufenthaltszeit der Mitarbeitenden in den sonnenintensiven Zeiten zu verringern und gesundheitliche Gefahren zu minimieren (Handlungsempfehlung der DGUV (FBVL-010) Tätigkeiten im Freien an den Sommertagen in die frühen Morgenstunden zu verlegen). Seite 2/2 So sind auch besondere Auflagen vorgesehen, die dem grundsätzlichen Schutz der Nachtruhe dienen. Die Ausnahmegenehmigung enthält unter anderem die Auflage, dass eine alternierende Tourenplanung sicherzustellen ist, damit die eingesetzten Ma- schinen zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr zu wechselnden Zeiten in den jeweiligen Straßen erfolgt. Außerdem sollen alle Möglichkeiten, die Wohnnachbarschaft vor Lär- mimmissionen zu schützen, ausgeschöpft werden. Nach Landesimmissionsschutzge- setz gilt die gesetzlich festgelegte Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Durch die Vorverlegung der Abfallentsorgung um eine Stunde auf 06:00 Uhr wird die grundsätzliche Nachtruhe eingehalten. Die Abfallentsorgung ist eine öffentliche und umweltrelevante Pflichtaufgabe. Mit der Funktion als öffentliche Daseinsvorsorge dient sie dem Gemeinwohl und ist nicht mit den von Ihnen genannten gewerblichen Tätigkeiten zu vergleichen. Sollten Sie noch fachliche Fragen haben, können Sie sich gerne unmittelbar wenden an das Dezernat Klima, Umwelt, Grün und Liegenschaften, Frau , unter der Tele- fonnummer 0221/221- oder per E-Mail: abfallwirtschaftsbetrieb@stadt-koeln.de . Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben werden dem Ausschuss für Bürgerbetei- ligung, Anregungen und Beschwerden zur Kenntnis weitergegeben. Möchten Sie eine Beratung der Angelegenheit im Ausschuss, teilen Sie dies bitte der Geschäftsstelle für Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretung, geschaeftsstelle-anre- gungen-beschwerden@stadt-koeln.de mit. Für Ihr bürgerschaftliches Engagement danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Brohl stellvertretende Amtsleiterin
Anlage 2 Eingabe
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Von: Gesendet: Dienstag, 29. Juli 2025 22:11 An: 02-1/4 Geschäftsstelle Anregungen und Beschwerden <geschaeftsstelle-anregungen- beschwerden@stadt-koeln.de> Cc: Betreff: Bürgereingabe gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW_Beschwerde über die regelmäßige Störung der Ruhezeiten durch die Müllentsorgung der AWB Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage erhalten Sie eine Bürgereingabe zur Beschwerde über die regelmäßige Störung der Ruhezeiten durch die Müllentsorgung der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln GmbH (AWB) mit der Bitte um zeitnahe Weiterleitung an die zuständigen Ausschüsse. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Beschwerde über die regelmäßige Störung der Ruhezeiten durch die Müllentsorgung der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln GmbH (AWB) Sehr geehrte Damen und Herren, es ist festzustellen, dass in unserem Wohngebiet - und mutmaßlich auch in weiteren Wohngebieten - derzeit die maschinelle Müllsammlung bereits weit vor 7:00 Uhr durchgeführt wird. Die Ruhezeiten der Anwohner werden dadurch empfindlich gestört. Im Übrigen verstößt dieses Vorgehen m. E. nach gegen die einschlägigen Verordnungen, die in Wohngebieten eine maschinelle Nutzung erst ab 7:00 Uhr zulassen. Die AWB begründet in ihrer Pressemitteilung vom 30.05.2025 die zeitliche Vorverlegung der Müllabholung wie folgt: Ab dem 02.06.2025 wird die AWB den Arbeitsbeginn der Abfallwirtschaft um eine Stunde vorverlegen. Die Leerung der Tonnen für Restmüll, Papier, Wertstoffe und Bioabfälle erfolgt dann bereits ab 6 Uhr. Der frühere Arbeitsbeginn gilt ebenfalls für die angemeldeten Abholtermine für Sperrmüll und Elektrogroßgeräte. Auch im Sommer 2025 werden wieder sehr hohe Temperaturen erwartet. Aus diesem Grund ist es notwendig, die Mitarbeitenden in der Abfallwirtschaft bestmöglich vor den extremen klimatischen Belastungen zu schützen. Insbesondere die Mülllader sind beim Beladen der Abfallsammelfahrzeuge über einen längeren Zeitraum der UV-Strahlung ausgesetzt. Durch die Vorverlegung der Uhrzeit können die Aufenthalts- und Arbeitszeiten während der intensivsten Sonnenstunden deutlich reduziert werden. Zudem wird das Risiko für hitzebedingte Gesundheitsprobleme wie Kreislaufbeschwerden, Sonnenstich oder Hitzschlag erheblich gesenkt. Die Regelung findet bis zum 30. September 2025 Anwendung. Der Abfallsatzung der Stadt Köln ist hingegen zu entnehmen, dass das Einsammeln und Entleeren der Mülltonnen gesetzeskonform in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr vorzusehen ist. Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Ludwigstraße 8 50667 Köln Bürgereingabe gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW Köln, den 29.07.2025 Dies ist m. E. nach auch in den Sommermonaten zu berücksichtigen, zumal es nach meiner Kenntnis an einer rechtlichen Grundlage fehlt, die Ruhezeiten der Anwohner durch den Betrieb der AWB einzuschränken. Auch die der o. g. Pressemitteilung zu entnehmenden Begründung zur Vorverlegung der Müllentsorgung ist wenig nachvollziehbar, zumal dort das Wohl weniger Mitarbeiter über das Wohl der großen Zahl der Anwohner gestellt wird - unter Missachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften zum Schutz von Wohnnutzungen. Hiermit beantrage ich, die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften einzuhalten und darauf hinzuwirken, auch in den Sommermonaten umgehend die maschinelle Mülleinsammlung in Wohngebieten erst ab 7:00 Uhr vorzunehmen. Abschließend wird gebeten, diese Beschwerde den zuständigen Ausschüssen- z. B. dem Betriebsausschuss AWB, dem Umweltausschuss, dem Bezirksausschuss - vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/02/02-1 Vorlagen-Nummer 3415/2025 Freigabedatum 01.12.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gemäß §24 GO NRW - Lärm durch Müllabfuhr, Aktenzeichen 119/25 Beschlussorgan Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden dankt dem Petenten für die Eingabe. Vor dem Hintergrund der zu sichernden Daseinsversorgung und der gewährleisteten Einhal- tung der gesetzlichen Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, schließt sich der Aus- schuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden der Verwaltungsmeinung an und empfiehlt, die Eingabe nicht weiter zu verfolgen. Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 15.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Petent beschwert sich mit seiner Eingabe nach §24 GO NRW über die laut einer Presse- mitteilung der AWB vorverlegte Müllabholung im Zeitraum 02.06.2025 bis 30.09.2025. Die Ru- hezeiten der Anwohner werden dadurch empfindlich gestört. Er ist der Ansicht, dass die Regelung in der Abfallsatzung der Stadt Köln, die ein Einsammeln und Entleeren der Mülltonnen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr vorsieht, auch in den Sommermonaten zu berücksichtigen sei. Die Müllsammlung erfolge derzeit weit vor 7:00 Uhr. Die Begründung für eine Vorverlegung sei wenig nachvollziehbar. Das Wohl weniger Mitarbei- ter werde über das Wohl der großen Zahl der Anwohner gestellt (Anlage 2) Die zuständige Fachverwaltung führt hierzu Folgendes aus: Eine vollständige rechtliche Grundlage dieser Sonderregelung Die Rechtsgrundlage der Ausnahmegenehmigung ist §7 Abs. 2 der 32. BImSchV: „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Ein- schränkungen des Absatzes 1 zulassen. …. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnah- men von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Ge- räte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öf- fentlichen Interesse erforderlich ist. Die Stadt Köln hat im vorliegenden Einzelfall eine Ausnahme unter Beachtung des Grundsat- zes der Verhältnismäßigkeit zugelassen. Als Gründe sind der Schutz der Mitarbeitenden vor hoher Sonneneinstrahlung und Hitze während der sonnenintensiven Zeiten sowie eine gerin- gere Belastung des nachmittäglichen Berufsverkehrs aufgrund der Vorverlegung der Arbeits- zeit zu nennen. Die Offenlegung, ob eine öffentliche Beteiligung, Einwendungsfrist oder Anhörung stattfand Für die Ausnahme nach der 32. BImSchV ist kein verpflichtendes Anhörungsverfahren oder eine öffentliche Beteiligung vorgesehen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Informationen dazu, ob Alternativen geprüft wurden, z. B. spätere Schichtmodelle, zusätzliche Schutzmaßnahmen oder differenzierte Bezirksregelungen Alternative Maßnahmen kommen nicht in Betracht. Die Vorverlegung der Arbeitszeit um eine Stunde ist eine geeignete Maßnahme, um die Arbeits-/ und Aufenthaltszeit der Mitarbeitenden in den sonnenintensiven Zeiten zu verringern und gesundheitliche Gefahren zu minimieren (Handlungsempfehlung der DGUV (FBVL-010) Tätigkeiten im Freien an den Sommertagen in die frühen Morgenstunden zu verlegen). So sind auch besondere Auflagen vorgesehen, die dem grundsätzlichen Schutz der Nacht- ruhe dienen. Die Ausnahmegenehmigung enthält unter anderem die Auflage, dass eine alter- nierende Tourenplanung sicherzustellen ist, damit die eingesetzten Maschinen zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr zu wechselnden Zeiten in den jeweiligen Straßen erfolgt. Außerdem sollen alle Möglichkeiten, die Wohnnachbarschaft vor Lärmimmissionen zu schützen, ausge- schöpft werden. Nach Landesimmissionsschutzgesetz gilt die gesetzlich festgelegte Nacht- ruhe zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Durch die Vorverlegung der Abfallentsorgung um eine Stunde auf 06:00 Uhr wird die grundsätzliche Nachtruhe eingehalten. 3 Zu der Frage, wie sich diese Ausnahme mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller lärm- intensiven Berufsgruppen und dem Recht auf Nachtruhe vereinbaren lässt Die Ausnahme ist in den Grenzen des §7 32. BImSchV geregelt. Die Abfallentsorgung ist eine öffentliche und umweltrelevante Pflichtaufgabe. Mit der Funktion als öffentliche Daseinsvorsorge dient sie dem Gemeinwohl und ist nicht mit den von Ihnen ge- nannten gewerblichen Tätigkeiten zu vergleichen. Dies wurde dem Petenten mit Schreiben vom 20.08.2025 erläutert (Anlage 3). Der Petent beantragt mit Schreiben vom 26.09.2025 „weiterhin, die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften, insbesondere die 32. BlmSchV einzuhalten und darauf hinzuwirken, auch in den Sommermonaten die maschinelle Mülleinsammlung in Wohngebieten erst ab 7:00 Uhr vorzu- nehmen, um die ungestörte Erholungsruhe für die Anwohner sicherzustellen.“ (Anlage 4) Anlagen
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Sonstiges Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden befasst sich in öffentlicher Sitzung mit Eingaben nach §24 GO NRW. Diese Norm stellt ein Instrument der Bürgerbeteiligung dar, da sich demnach, jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde - einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen- mit Anregungen und Beschwerden an den Rat oder die Bezirksvertretung wenden kann. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 4 weiteres Schreiben Petent
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Beschwerde über die regelmäßige Störung der Ruhezeiten durch die Müllentsorgung der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe der Stadt Köln GmbH (AWB) Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Antwortschreiben vom 20.08.2025. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung von den Einschränkungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes -Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BlmSchV) für die AWB durch das Umwelt und Verbraucherschutzamt wird m. E. nach den Anforderungen, die an eine derartige Ausnahmegenehmigung gestellt werden, nicht gerecht. Dies gilt insbesondere für nachfolgende Punkte: 1. Gewichtige Gründe Die für die Ausnahme sprechenden Gründe müssen gewichtig sein und sind mit dem Interesse der Nachbarschaft an einer ungestörten Erholungsruhe abzuwägen. Eine Gewichtigkeit ist jedoch in meiner Wahrnehmung nicht erkennbar. Es darf bezweifelt werden, dass zum Arbeitsschutz der Mitarbeitenden eines stadtnahes Unternehmens die Vorverlegung des Arbeitsbeginns in frühere Morgenstunden veranlasst wird und zugleich, beispielsweise baugewerbliche Arbeiten in exponierten Lagen (Dachdeckerarbeiten u. a.) - auch ohne den Einsatz von Lärm emitierenden Geräten - vor 7:00 Uhr von Seiten der Stadt als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Auch scheint es eher zweifelhaft, ob die Vorverlegung des Arbeitsbeginns um eine Stunde den beabsichtigten Schutz vor UV-Strahlung bewirken kann, da die Zeitspanne der intensiven Sonneneinstrahlung weiterhin innerhalb der Arbeitszeit liegt. Auch reduziert bereits die tägliche Mittagspause im maßgeblichen Zeitraum eine Reduktion der Zeit, in der die betroffenen Personen ungeschützt der UV-Strahlung ausgesetzt sein könnten. Wirkliche und einfache Abhilfe würde eine längere Mittagspause bieten, wie es in den südeuropäischen Ländern geübte Praxis ist. Es stellt sich auch die Frage, inwieweit überprüft wurde, ob die bereits in den Jahren 2023 und 2024 erteilte Ausnahmeregelung auch den gewünschten Erfolg hatte. An wieviel Tagen war die UV-Strahlung tatsächlich übermäßig belastend? Wieviel Personen wurden durch diese Maßnahme in welchem Zeitraum tatsächlich vor übermäßiger UV-Strahlung geschützt? In der Begründung zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung darauf zu verweisen, dass diese Ausnahme bereits in den vergangenen zwei Bürgeramt Innenstadt Anregungen und Beschwerden an Rat und Bezirksvertretungen Ludwigstraße 8 50667 Köln Bürgereingabe nach § 24 GO– „Lärm durch Müllabfuhr“, Aktenzeichen 119/25 Köln, den 26.09.2025 Jahren erteilt wurde, ohne die o. g. Fragen zu beantworten ist m. E. nach ein zumindest fragwürdiges Vorgehen. Der Darstellung, die Vorverlegung der Arbeitszeit von 07:00 Uhr auf 06:00 Uhr führe zu einer geringeren Belastung des nachmittäglichen Berufsverkehrs und liege somit auch im öffentlichen Interesse - unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Satz 4 der 32. BImSchV - darf ebenfalls widersprochen werden. Zum einen ist erkennbar, dass die Müllabfuhr auch bei Beginn um 7:00 Uhr vor dem nachmittäglichen bis abendlichen Berufsverkehr bereits abgeschlossen ist. Hier stellt sich die Frage, ob eine Überprüfung der Tourenzeiten stattgefunden hat. Zum anderen ist zu beobachten, dass der Berufsverkehr gerade in den Sommermonaten urlaubs- und ferienbedingt deutlich eingeschränkt ist, so dass dieses Begründung wenig plausibel scheint. 2. Verhältnismäßigkeit Die AWB beschäftigt derzeit insgesamt ca. 2.000 Mitarbeiter. Die Anzahl der Mitarbeiter, die bei der Beladung der Abfallsammelfahrzeuge dauerhaft der UV-Strahlung ausgesetzt wären, ist mir nicht bekannt. Jedoch ist offensichtlich, dass das Verhältnis der dauerhaft der UV-Strahlung ausgesetzten Mitarbeiter zu den in ihrer Erhohlungsruhe gestörten Anwohnern signifikant unverhältnismäßig ist. 3. Abwägung Die für die Ausnahme vorgetragenen Gründe sind mit dem Interesse der Nachbarschaft an einer ungestörten Erholungsruhe abzuwägen. Aus Ihrem Schreiben ist jedoch nicht erkennbar, inwieweit ein Abwägungsprozess zwischen dem Schutzbedürfnis der Anwohner und dem UV-Schutz von Mitarbeitern einer stadtnahen Gesellschaft stattgefunden hat- unter Berücksichtigung von Begebenheiten, wie sie beispielhaft oben aufgeführt sind. Vor dem Hintergrund, dass die 32.BlmSchV den Lärmschutz der Anwohner zum Gegenstand hat überrascht es doch, dass das Interesse der Nachbarschaft an einer ungestörten Erholungsruhe in Ihrem Schreiben nicht hinreichend thematisiert wird. In diesem Zusammenhang wären auch die Anzahl der tatsächlich betroffenen Mitarbeiter der AWB, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Stunden, die sie vor übermäßigem UV-Strahlung geschützt wären mit den tatsächlich betroffenen Anwohnern in Beziehung zu setzen. Weiterhin irritiert, dass das für Ausnahmen nach der 32.BlmSchV zuständige Umwelt- und Verbraucherschutzamt die Belange der Anwohner nicht hinreichend in den Blick nimmt, obgleich dies m. E. nach zu den Kernaufgaben dieses Amtes gehören sollte. Bitte lassen Sie mir doch, falls vorhanden, ein Dokument/ Protokoll o. ä zukommen, in dem die Ausnahmegenehmigung der AWB erteilt wird und der Abwägungsprozess in Bezug auf die gewichtigen Gründe und der Verhältnissmäßigkeit erkennbar wird. Ob die mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung formulierten Auflagen gegenüber der AWB, alle Möglichkeiten auszunutzen, die umliegende Wohnnachbarschaft vor Lärmimmissionen zu schützen vollumfänglich umgesetzt werden, darf bezweifelt werden. Zumindest für den näheren Einzugsbereich der Kleingedank- und Volksgartenstraße ist festzustellen, dass weder in der Zeit des Nichtgebrauches die Fahrzeuge ausgeschaltet werden, noch unnötiger Lärm unterlassen wird. Auch ist zumindest für den Bereich der Kleingedank- und Volksgartenstraße nicht erkennbar, dass die Auflage einer alternierenden Tourenplanung zur Sicherstellung wechselnder Zeiten in den Straßen und Abfuhrbezirken umgesetzt wird. Ob die vorgeschriebenen Wartungs- und Instandhaltungsintervalle nachweislich eingehalten werden, die eingesetzten Fahrzeuge / Geräte / Maschinen mit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Schallschutz- bzw. Schallminderungseinrichtungen ausgerüstet und bestimmungsgemäß benutzt werden, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Es stellt sich jedoch insgesamt die Frage, ob die Einhaltung der o. a. Auflagen regelmäßig vom Ausnahmegeber überprüft und dokumentiert wird. Hiermit beantrage ich weiterhin, die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften, insbesondere die 32.BlmSchV einzuhalten und darauf hinzuwirken, auch in den Sommermonaten die maschinelle Mülleinsammlung in Wohngebieten erst ab 7:00 Uhr vorzunehmen um die ungestörten Erholungsruhe für die Anwohner sicherzustellen. Sollte für das Jahr 2026 erneut eine entsprechende Ausnahme seitens der AWB beantragt werden, so halte ich es für geboten, die zuständigen Ausschüsse (siehe unten) rechtzeitig zu beteiligen. Abschließend wird gebeten, dieses Antwortschreiben zur Bürgereingabe den zuständigen Ausschüssen- z. B. dem Betriebsausschuss AWB, dem Umweltausschuss, dem Bezirksausschuss - vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen Kleingedankstraße 3 50677 köln fon +49 ( 0)221 9359764 mobil +49 ( 0)151 287 874 37 eMail nimptsch@realworks.de bankverbindung commerzbank iban de 68 3708 0040 0215 8309 01 ust de 169950088
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Ludwigstraße 8
- Brückenstraße 5
- Volksgartenstraße
- Kleingedankstraße 3
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 3415/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 01.12.2025
- Erstellt
- 28.11.2025 15:28