V/0522/2013
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel für die Kalenderjahre 2014 und 2015
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Beschlussvorlage
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V/0522/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel für die Kalenderjahre 2014 und 2015 Beratungsfolge 05.09.2013 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 10.09.2013 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 11.09.2013 Werksausschuss Münster Marketing Vorberatung 19.09.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 25.09.2013 Hauptausschuss Vorberatung 25.09.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Der Einzelhandelsverband Westfalen -Münsterland e. V. beantragt gemei nsam mit der Initiative starke Innenstadt Münster (ISI) mit Schreiben vom 15.05.2013 für den Stadtbezirk Mün ster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, in den Kalenderjahren 2014 und 2015 an folgenden Sonntagen die Ve r- kaufszeiten jeweils von 13:00 bis 18:00 Uhr freizugeben: 2014 Sonntag, 05.01.2014 aus Anlass des Jazz-Festivals Sonntag, 04.05.2014 aus Anlass des Hansefestes Sonntag, 02.11.2014 aus Anlass des Herbstsends Vorlagen-Nr.: V/0522/2013 Auskunft erteilt: Frau Schulz Ruf: 492 32 65 E-Mail: SchulzElke@stadt-muenster.de Datum: 01.07.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0522/2013 2015 Sonntag, 11.01.2015 aus Anlass des Jazz-Festivals Sonntag, 03.05.2015 aus Anlass des Hansefestes Sonntag, 25.10.2015 aus Anlass des Herbstsends. Der Antrag vom 15.05.2013 ist als Anlage 2 beigefügt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208), in Kraft getreten am 18.05.2013, wurden u. a. für die Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn- und Fei- ertagen ergänzende Regelungen getroffen. Die bisherige Möglichkeit gem. § 6 Abs. 1 des Geset- zes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) der Verkaufsstel- lenöffnung an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen für höchstens fünf Stunden wurde be i- behalten. Ergänzend neu festgeschrieben wurde, dass eine solche Öffnung nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen zulässig ist. Im § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurde die bisherige Möglichkeit der Beschränkung der Freigabe auf b e- stimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige ebenfalls beibehalten. Allerdings wurde eine Höchstzahl der zulässigen Sonn - und Feiertagsöffnungen in einer Kommune neu eingeführt. So dürfen in einer Gemeinde insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freige- geben werden. Außerdem wurden zusätzlich Regelungen für Adventssonntage festgelegt. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist weiterhin auf die Zeit des Ha uptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Neu ei ngeführt wurde im § 6 Abs. 4 LÖG NRW, dass vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn - und Feiertagen die zuständigen Gewerkschaften, A r- beitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören sind. Außerdem wurde der § 6 um den Absatz 5 LÖG NRW erweitert. Hier sind Sonn - und Feiertage angeführt, an denen eine Freigabe der Verkaufszeiten ausgenommen ist. Hierzu zählen u. a. zwei Adventssonntage, stille Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW. Für die beantragten Sonntagsöffnungen in den Kalenderjahren 2014 und 2015 sind Anlässe vo r- handen, die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten, die Hauptgottesdiens tzeit wird nicht berührt und das Kontingent von elf Sonn - und Feiertagen wird nicht ausgeschöpft. Für die Kale n- derjahre 2014 und 2015 sind bisher auf Grund bestehender Dauerverordnungen jeweils drei Sonn- tage freigegeben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dauerverordnungen: Verordnung vom Termin Anlass Stadtbezirk Ort der Son n- tagsöffnung 29.06.1998 letzter Sonntag im September Handorfer Herbst Münster-Ost im Zusammenhang bebauter Ortsteil Handorf 23.05.2002 erster Son ntag im August Hammer Str a- ßenfest Münster-Mitte Hammer Straße (Ludgeriplatz bis Augustastraße) 19.07.2004 erster Son ntag im Oktober Volksfest am Mittelpunkt des Münsterlandes Münster-West Gewerbegebiet „Haus Uhlenko t- ten“ Es ist kein Adventssonntag betroffen. Im Übrigen handelt es sich bei den beantragten Sonntagen nicht um Sonntage, die gem. § 6 Abs. 5 LÖG NRW von der Freigabe ausgenommen sind. - 3 - V/0522/2013 Mit Schreiben vom 04.06.2013 wurde den zuständigen Stellen Gelegenheit gegeben, inne rhalb von zwei Wochen zu dem vorliegenden Antrag Stel lung zu nehmen. Von dem Anhörrecht hat l e- diglich die Industrie - und Handelskammer Nord Westfalen mit Schreiben vom 10.06.2013 G e- brauch gemacht. Die IHK führt an, dass verkaufsoffene Sonntage der Attraktivitätssteigerung von Innenstädten und Stadtteilzentren dienen und deshalb keine Bedenken gegen die geplanten Sonn- tagsöffnungen erhoben werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen des LÖG NRW ei ngehal- ten werden. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem Ladenschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005 und Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008) aufgeführten Eckpunkte werden eingehalten. Hiernach sind die rechtl i- chen Rahmenbedingungen erfüllt. In der zu beschließenden ordnungsbehördlichen Veror dnung wird die Sonntagsöffnung ausschließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in dem Bereich liegen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ als „Typ A: City/Innenstadt“ ausgewiesen sind. Die Antragsfrist, 15.02. eines jeden Jahres und drei Monate vor der Veranstaltung ist eingehalten. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Ve r- kaufszeiten an den beantragten Sonntagen in den Kalenderjahren 2014 und 2015 li egen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als Anlage 1 beigefügte Verordnung zu beschließen. I. V. gez. Heuer Stadtrat Anlagen
Vorlage Nr. 522-2013, Anlage 2
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». "Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat v/n522/ 2013 INITIATIVE STARKE f INNENSTADT MÜNSTER Alter Steinweg 6-7 : 48143 Münster EHV WM Einzelhandelsverband WM - Weseler Str. 316 c- 48163 Münster ! Einzelhandelsverband . Westfalen-Münsterland e. V. giadt er s —. . Geschäftsstelle Münster rdnungsamt/Frau Schulz Der Obersärgarmen: Weseler Str. 316 c in germelster „ 48127 Münster Ordnungsamt 48163 Münster Tel: (02 51)4 1416-0 Fax: (0251)4 14 16-212 Mail: k.eksen@ehv-wm.de Internet: www.ehv-wm .de _ St.-Nr.: 317/5960/0275 Sparkasse Münsterland Ost (BLZ 400 501 50) Kto.-Nr. 50 195 R Vorab per Fax: 0251 - 492 7794 Geschäftsstelle Dortmund Prinz-Friedrich-Karl-Str. 26 44135 Dortmund Münster, 15.05.2013/ek Verkaufsoffener Sonntag gemäß $ 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW für das Gebiet der Altstadt und der ISG Bahnhofsviertel Hier: Antrag für die verkaufsoffenen Sonntage in 2014 und 2015 Sehr ‘geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Schulz, nach dem Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2006 dürfen: Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen bis zur . Dauer von 5 Stunden geöffnet sein ($ 6 Abs.1 LÖG NRW). Bei der Festlegung der ma- | ximal.5 Stunden Verkaufsöffnung sind die Zeiten des Hauptgottesdienstes zu berück- sichtigen; drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingst- sonntag und die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW dürfen nicht frei- gegeben werden (8 6 Abs. 4 LÖG NRW). | Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben haben sich die Kaufleute in Müns- 4 ters Innenstadt und die Mitglieder der Initiative starke Innenstadt (ISI) dahingehend ver- | ständigt, für das Jahr 2014 und 2015 wiederum verkaufsoffene Sonntage für den Be- reich der Altstadt und des Gebiets der ISG Bahnhofsviertel zu beantragen. j In Abstimmung mit den Mitgliedern des „Runden Tisches der Innenstadtkaufleu- j te“ und der „IS! - Initiative starke Innenstadt“ beantragen wir, für die Verkaufs- | stellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/ Bahnhofsviertel, die in dem im „Einzelhandelskonzept Münster- Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ ausge- "is? 2 wiesenen Standortbereich Typ A: City/Geschäftszentrum, folgende verkaufsoffe- nen Sonntage zu genehmigen: 2014: ®» Sonntag, 05.01.2014, 13.00 — 18.00 Uhr, aus Anlass des Jazz-Festivals ® Sonntag, 04.05.2014,13.00 — 18.00 Uhr, aus Anlass des Hansefestes e Sonntag, 02.11.2014, 13.00 - 18.00 Uhr, aus Anlass des Herbstsends 2015: e Sonntag, 11.01.2015, 13.00 - 18.00 Uhr, aus Anlass des Jazz-Festivals + Sonntag 03.05.2015, 13.00 - 18.00 Uhr, aus Anlass des Hansefestes ®e Sonntag, 25.10.2015, 13.00 — 18.00 Uhr, aus Anlass des Herbstsends Begründung: Münsters Kaufleute leisten einen maßgeblichen Beitrag zur Attraktivität der Innenstadt Münsters, die von vielen Bewohnern Münsters und insbesondere auch vielen auswärti- gen Gästen aus dem Umland wie auch von Touristen sehr geschätzt wird. Münster und der Einzelhandel sind in besonderem Maße miteinander verbunden. Besu- cher Münsters schätzen die hochwertige Kombination einer gut gemischten Einzelhan- delslandschaft mit besonderen Einkaufsstätten, einer attraktiven Gastronomie und histo- rischen und kulturellen Stätten. Der Mix aus inhabergeführtem Facheinzelhandel, be- kannten Filialunternehmen und Warenhäusern ist in dieser Qualität nicht in vielen Städ- ‚ten zu finden. Dieses wird auch immer wieder durch Münsters gute Positionierung in bundesweiten Rankings bestätigt. So wurden im Jahr 2012 und 2013 Inhaber geführte Geschäfte, die in Münsters Innenstadt ansässig sind, mit dem Preis „Store of the Year“ ausgezeichnet (2012 VENTANA, 2013 MUKK). Bisherige Erfahrungen zeigen, dass Kunden zu attraktiven Terminen auch den Einkauf an verkaufsoffenen Sonntagen in Münsters Innenstadt gerne nutzen. Das Bummeler- lebnis wird mit dem Besuch besonderer Veranstaltungen kombiniert. Auch hierdurch wird in besonderem Maße für Münster geworben, wird Münster von den Gästen als Standort mit einem attraktiven Mix von kulturellen, traditionellen und: innovativen Veran- staltungen, verbunden mit einem hochwertigen Einzelhandelsbesatz und unverwechsel- baren gastronomischen Angeboten wahrgenommen. Um bei den Besuchern Münsters eine Verknüpfung besonderer Ereignisse mit einem verkaufsoffenen Sonntag zu verstetigen, haben sich die Kaufleute entschlossen, den verkaufsoffenen Sonntag mit dem jährlich. stattfindenden Jazz-Festival (einmal als „Jazz-Festival“, einmal als „Jazz Inbetween“) im Januar, mit dem Hansefest im Mai und dem Herbstsend im Oktober/November zu verbinden. Alle drei genannten Veranstaltun- gen haben in Münster eine Tradition und sind weit über die Grenzen der Stadt bekannt und führen viele Besucher von außerhalb in die Stadt. Münster ist das Oberzentrum des Münsterlandes. Es geht in seiner Bedeutung über die der umliegenden Gemeinden hinaus, es zieht Besucher aus einem größeren Radius an. Auch um dieser oberzentralen Funktion gerecht zu werden, erscheint es angezeigt, ee 3 der Erwartung vieler Besucher, besondere Veranstaltungen mit einem verkaufsoffenen Sonntag zu verbinden, die die Gäste nicht nur an den Veranstaltungsort, sondern dar- über hinaus in die Innenstadt führen, gerecht zu werden. Wir bitten um antragsgemäße Entscheidung. Sollte vorab noch Gesprächsbedarf zu einzelnen Fragen bestehen, stehen wir gerne zur Verfügung. Eine Kopie dieses Antrages geht parallel an ° Herrn Oberbürgermeister Markus Lewe, . Herrn Stadtdirektor Hartwig Schultheiß, D Herrn Stadtrat Wolfgang Heuer. Mit freundlichen Grüßen rn Ass. jur. Karin Eksen Matthias Lückertz Einzelhandeisverband Initiative Starke Innenstadt Geschäftsführerin Sprecher
Vorlage Nr. 522-2013 Anlage 1
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0522/2013 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel für die Kalenderjahre 2014 und 2015 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassun g der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, A ltstadt/Bahnhofsviertel, die in dem im „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räum lichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich „Typ A: City/Innenstadt“ liegen, dü rfen an den Sonntagen 05.01.2014 und 11.01.2015 anlässlich des jeweils stattfindenden Jazzfestivals, an den Sonntagen 04.05.2014 und 03.05.2015 anlässlich des jeweils stattfindende n Hansefestes und an den Sonntagen 02.11.2014 und 25.10.2015 anlässlich des jeweils stattfindenden Herbstsends in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. . § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkün dung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (5)
- Augustastraße
- Weseler Straße 316c
- Ludgeriplatz
- Alter Steinweg 6
- Hammer Straße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0522/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.07.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37