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V/0515/2020

Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates

Vorlagen 26.05.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.06.2020, TOP 16

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 2 - Synopse

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1 - Neufassung Wahlordnung

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Ansehen

Beschlussvorlage

6163 Zeichen

V/0515/2020 
V/0515/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   03.06.2020 Integrationsrat Anhörung 
   24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   24.06.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt 
Münster (Anlage 1) wird beschlossen.  
2. Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster vom 13. 
November 2009, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 12. Feb-
ruar 2014, tritt mit Veröffentlichung der neuen Wahlordnung außer Kraft. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 12. Februar 2014 die letzte Satzung zur Änderung der Wahlor d-
nung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster beschlossen. 
In der Zwischenzeit wurden viele Änderungen des zugrundeliegenden § 27 der Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) diskutiert und einige in die Gemeindeordnung aufgeno m-
men. Einzelne Neuerungen machen auch eine Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder 
des Integrationsrates der Stadt Münster erforderlich. 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
02.06.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Waldeyer 
Telefon: 492-3307 
waldeyer@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0515/2020 
Gemäß § 27 Absatz 2 Satz 3 GO NRW findet die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates am Tag der 
Kommunalwahlen statt. Als Wahltag für die Kommunalwahlen wurde der 13. September 2020 durch 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 4. September 2019, veröffentlicht am 24. Septe m-
ber 2019 (MBl. NRW. S. 494), festgelegt. 
§ 38 der für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster anwendbaren Wahlor d-
nung sieht für den Fall, dass dort keine Regelungen getroffen sind, vor, dass die Vorschriften des 
Kommunalwahlgesetzes (KWah lG) sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (KWahlO) entsprechende Anwendung finden. Seit den allgemeinen Kommunalwahlen 2014 
sind eine Reihe von Neuerungen in diesen Gesetzestexten zu verzeichnen, so dass der in § 38 der 
Wahlordnung festgeschriebene (dynamische) Verweis aktuell auch diese Neuerungen in Bezug nimmt.  
Entsprechend der offensichtlichen damaligen Intention des Satzungsgebers, die im KWahlG und in der 
KWahlO getroffenen Regelungen neben jenen, die als Vorgaben aus (§ 27) der GO NRW zu berück-
sichtigen waren und sind, als rechtsgedankliche Grundlage für die in der Wahlordnung gefassten Vo r-
schriften wirken zu lassen (vgl. etwa § 1 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung), wird vorgeschlagen, die 
derzeitigen Regelungen der Wahlordnung, der aktuellen Fassung des KWahlG sowie der KWahlO a n-
zupassen. Regelungszweck und Sinngehalt der im KWahlG und in der KWahlO zu verzeichnenden 
Neuerungen sollen somit auch in der Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der 
Stadt Münster Eingang finden (vgl. etwa § 15 Absatz 2 sowie § 32 n.F. der Wahlordnung). 
Neben redaktionellen Korrekturen (vgl. etwa §§ 11 Absatz 2 oder 25 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung) 
werden überdies maßgebliche Veränderungen zur Verankerung des Datenschutzes in der  Wahlord-
nung empfohlen (vgl. etwa §§ 14 Absatz 5, 15 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 2 und Satz 3 der Wahlordnung). 
Auch soll sich das Gebot der Geschlechterneutralität künftig im Wortlaut der Wahlordnung wiederfinden 
(vgl. § 1 Absatz 1 der Wahlordnung).  
Die bislang in § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Wahlordnung vorgesehene Regelung, dass im betreffe n-
den Wahlvorstand ausschließlich zur Mitgliederwahl berechtigte Personen (oder wählbare Bedienstete 
der Stadt Münster) wirken sollen beziehungsweise müssen, soll angesich ts des tatsächlich bei den 
Kommunalwahlen zum Einsatz kommenden „regulären“ Wahlvorstandes nicht länger beibehalten we r-
den. 
Ebenso soll die bislang bereits regelmäßig (auch) durch den Briefwahlvorstand vorgenommene Ermit t-
lung des Briefwahlergebnisses als R egelfall formuliert werden (vgl. § 27 Absatz 3 n.F. der Wahlor d-
nung). 
Jene Regelung, die den Mindestinhalt von Angaben auf der Wahlbenachrichtigung bisher nur unvol l-
ständig ausgewiesen hat (vgl. § 8 a.F. der Wahlordnung), ist den Bestimmungen in § 13 KWahlO we i-
testgehend angepasst worden.  
Hilfsangebote für blinde oder in ihrer Sehkraft beeinträchtigte Personen sind in der bisherigen Fassung 
nicht speziell erwähnt. Der für die Kommunalwahlen solche Hilfsmittel anbietende Blinden - und Sehbe-
hinderten-Verein Westfalen e.V., stellt zwar für die Mitgliederwahl zum Integrationsrat 2020 noch keine 
solchen Mittel zur Verfügung; jedoch soll aufgrund der Anpassung der amtlichen Stimmzettel ein en t-
sprechendes Hilfsangebot - nach Möglichkeit - für künftige Wahlen angeboten werden können (vgl. §§ 
15 Absatz 1 Satz 5 und 20 Absatz 2 Satz 8 n.F. der Wahlordnung).  
Auf die Möglichkeit der Erhebung statistischer Daten soll (deutlicher als im Wege eines Verweises, vgl. 
§ 38 der Wahlordnung) hingewiesen werden (vgl. §§ 6 Absatz 2, 15 Absatz 3 n.F. der Wahlordnung). 
Der Vorschlag konzentriert sich damit insgesamt auf eine Einarbeitung wichtiger Änderungen in den 
in der Wahlordnung in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen des KWahlG und der KWahlO. 
Daneben werden vor allem redaktionelle Korrekturen vorgeschlagen, die auch eine korrekte Verweis -
Systematik sicherstellen.

- 3 - 
V/0515/2020 
Die angesichts der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für erforderlich gehaltenen Neueru n-
gen der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster sind in einer 
Synopse in der Anlage 2, die empfohlene Neufassung der Wahlordnung in der Anlage 1, dargestellt. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
Anlage 1: Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster vom 
24. Juni 2020 
Anlage 2: Darstellung der empfohlenen Änderungen der aktuellen Fassung der Wahlordnung

Anlage 2 - Synopse

88458 Zeichen

1 
 
Anlage 2  
Darstellung der empfohlenen Änderungen der aktuellen Fassung der Wahlordnung 
 
vom 13.11.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 193) 
 
Geltende Fassung nach der 1. Änderungssatzung 
vom 14.02.2014 (Amtsblatt 5/2014, S. 32 ff.) Änderungsvorschläge 
§ 1 Allgemeines  
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung 
werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. 
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung 
werden in diverser, weiblicher oder männlicher  
Form geführt. 
(2) Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt 
Münster werden auf der Grundlage dieser Wahlord- 
nung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher 
und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des 
Rates der Stadt nach Listen oder als Einzelbewer- 
ber nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ge- 
wählt. 
(2) Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt 
Münster werden auf der Grundlage dieser Wahlord- 
nung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher 
und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit   
Wahlperiode  des Rates der Stadt nach Listen oder 
als Einzelbewerber nach den Grundsätzen der Ver- 
hältniswahl gewählt. 
(3) Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvorschläge 
(§ 12) erhalten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im 
Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmzahlen 
entsprechend dem nach dem Kommunalwahlgesetz 
anzuwendenden Zuteilungsverfahren zustehen. Im 
Falle gleicher Zuteilungszahlen entscheidet das 
vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen 
Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber im Wahl- 
vorschlag benannt sind, so bleiben diese Sitze un- 
besetzt. 
 
(4) Jede wählbare Person kann nur in einem Wahl- 
vorschlag als Bewerber benannt werden. 
 
(5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr entschei-
det er sich bei Bewerbern von Listenwahlvorschlä- 
gen und bei Einzelbewerbern zugleich für die nicht 
auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber und 
Stellvertreter desselben Listenwahlvorschlages. 
 
(6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das Wahlge- 
biet wird, soweit erforderlich, in Stimmbezirke ein- 
geteilt. 
 
(7) Die in dieser Wahlordnung genannten amtlichen 
Unterlagen werden in deutscher Sprache abgefasst. 
Für Namen, Titel und Bezeichnung wird die lateini- 
sche Schrift verwendet; gegebenenfalls ist eine 
amtliche Transkription heranzuziehen. 
 
§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit  
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 
Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit be- 
sitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch 
Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 
Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in 
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 
rungsnummer 102-1, veröffentlichten berei- 
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- 
kel 31 des Gesetzes vom 28. August 2013 
/BGBl. I S 3458), erworben hat. 
 
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 
Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit be- 
sitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch 
Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 
Abs. Absatz 3 des Staatsangehörigkeits- 
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 
III, Gliederungsnummer 102-1, veröffent- 
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- 
dert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 28. 
August 2013 / (BGBl. I S 3458), erworben 
hat.

2 
 
 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bun- 
desgebiet rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor 
der Wahl in der Stadt Münster ihre Haupt- 
wohnung haben. 
 
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 
und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der 
Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. 
Sie haben den Nachweis über die Wahlberechti- 
gung zu führen. 
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bun- 
desgebiet rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem sechzehnten  16.  Tag 
vor der Wahl in der Stadt Münster ihre 
Hauptwohnung haben. 
 
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 
und 4 müssen sich bis zum zwölften 12. Tag vor 
der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen las- 
sen. Sie haben den Nachweis über die Wahlbe- 
rechtigung zu führen. 
(2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 
 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fas- 
sung der Bekanntmachung vom 25. Feb- 
ruar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert 
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 
2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 
Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwen- 
dung findet oder 
2. die Asylbewerber sind. 
(2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 
 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fas- 
sung der Bekanntmachung vom 25. Feb- 
ruar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert 
durch Artikel 7 1 des Gesetzes vom 17. 
Juni 2013 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1555)  
(BGBl. I S. 1147)  nach seinem § 1 Absatz 
2, Nummern 2 und oder 3 keine Anwen- 
dung findet oder 
2. die Asylbewerber sind. 
(3) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjah- 
res alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie alle 
Bürger der Stadt Münster. Sie müssen am Wahltag 
seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in 
der Stadt Münster haben. 
(3) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebens- 
jahres alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie 
alle Bürger der Stadt Münster. Sie müssen am 
Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Haupt- 
wohnung in der Stadt Münster haben und sich seit 
mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundes- 
gebiet aufhalten . Nicht wählbar ist, wer am 
Wahltag infolge Richterspruches in der Bundes- 
republik Deutschland die Wählbarkeit oder die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 
nicht besitzt.  
(4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt Münster 
unterliegen als Beamte und Angestellte den Bestim- 
mungen über die Unvereinbarkeit von Beschäfti- 
gungsverhältnis und Mandat des § 13 des Kommu- 
nalwahlgesetzes. 
 
§ 3 Wahlorgane  
(1) Wahlorgane sind 
 
1. für das Wahlgebiet 
1. der Oberbürgermeister der Stadt 
Münster als Wahlleiter, stellvertre- 
tender Wahlleiter ist sein Vertreter 
im Amt; der Oberbürgermeister 
kann die Funktionen delegieren; 
2. der Wahlausschuss 
2. für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und 
der Wahlvorstand, 
3. für die Briefwahl der Briefwahlvorsteher und 
der Briefwahlvorstand und 
4. sofern eine zentrale Auszählung der Stim- 
men angeordnet wird, der Auszählungsvor- 
steher und der Auszählungsvorstand. 
(1) Wahlorgane sind 
 
1. für das Wahlgebiet 
            1. a)  der Oberbürgermeister der Stadt   
                    Münster als Wahlleiter, stellvertreten-  
                    der Wahlleiter ist sein Vertreter im   
                    Amt; der Oberbürgermeister kann die  
                    Funktionen delegieren , 
             2. b)  der Wahlausschuss , 
2. für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und 
der Wahlvorstand, 
3. für die Briefwahl der Briefwahlvorsteher 
und der Briefwahlvorstand und , 
4. sofern eine zentrale Auszählung der Stim- 
men angeordnet wird, der Auszählungsvor- 
steher und der Auszählungsvorstand. 
(2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als Mitglied 
des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes

3 
 
an Entscheidungen mitzuwirken, die ihre eigene 
Kandidatur betreffen. 
(3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vor- 
bereitung und Durchführung der Wahl verantwort- 
lich. 
 
(4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder der 
Wahlorgane zur unparteiischen Wahrnehmung ih- 
res Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen 
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen 
Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlge- 
heimnis unterliegenden Angelegenheiten. 
 
(5) Sofern in Stimmbezirken die Zahl der Wahlbe- 
rechtigten so gering ist, dass zu befürchten ist, dass 
in Folge zu wenig abgegebener Stimmen das Wahl- 
geheimnis nicht gewahrt ist, kann der Wahlleiter an- 
ordnen, dass für alle Stimmbezirke ein zentraler 
Auszählungsort bestimmt wird und für die Auszäh- 
lung der abgegebenen Stimmen Auszählungsvor- 
steher und Auszählungsvorstände gebildet werden. 
Die abgegebenen Stimmen aus den Stimmbezirken 
sollen dann so zusammengefasst werden, dass das 
Wahlergebnis auf der Ebene der Stadtbezirke ermit- 
telt wird.   
(5) Sofern in Stimmbezirken die Zahl der Wahlbe- 
rechtigten so gering ist, dass zu befürchten ist, 
dass in Folge infolge zu wenig abgegebener Stim- 
men das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, kann der 
Wahlleiter anordnen, dass für alle Stimmbezirke ein 
zentraler Auszählungsort bestimmt wird und für die 
Auszählung der abgegebenen Stimmen Auszäh- 
lungsvorsteher und Auszählungsvorstände gebildet 
werden. Die abgegebenen Stimmen aus den 
Stimmbezirken sollen dann so zusammengefasst 
werden, dass das Wahlergebnis auf der Ebene der 
Stadtbezirke ermittelt wird. 
§ 4 Wahlausschuss  
(1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Abs. 3 des 
Kommunalwahlgesetzes vom Rat der Stadt ge- 
wählte Wahlausschuss für die Kommunalwahlen. 
 
(2) Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen 
Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass 
der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entschei-
det, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der er- 
schienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei 
Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den 
Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 8 bis 10 
und Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung außer Be- 
tracht bleiben. 
 
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügun- 
gen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvor- 
schlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahl- 
ausschuss anruft, sowie über die Zulassung der 
Wahlvorschläge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis 
fest (§ 26). 
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügun- 
gen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvor- 
schlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahl- 
ausschuss anruft, sowie über die Zulassung der 
Wahlvorschläge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis 
fest (§ 26). 
§ 5 Wahlvorstand  
(1) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand bzw. 
der Auszählungsvorstand besteht aus dem Wahl- 
vorsteher, dem Briefwahlvorsteher bzw. dem Aus- 
zählungsvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvor- 
steher, dem stellvertretenden Briefwahlvorsteher 
bzw. dem stellvertretenden Auszählungsvorsteher 
und drei bis sechs Beisitzern. Der Wahlvorsteher, 
der Briefwahlvorsteher bzw. der Auszählungsvor- 
steher, der schriftführende Beisitzer und ihre jeweili- 
gen Stellvertreter sollen wahlberechtigte oder wähl- 
bare Bedienstete der Stadt Münster sein. Die übri- 
gen Beisitzer müssen wahlberechtigte oder wähl- 
bare Personen im Sinne des § 2 sein. Der Wahllei- 
ter beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes, des 
Briefwahlvorstands bzw. des Auszählungsvorstands 
(1) Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorstand 
bestehen jeweils aus dem Wahl-, Briefwahl-     
oder Auszählungsvorsteher, dem stellvertreten- 
den Wahl-, Briefwahl- oder Auszählungsvorste- 
her, und drei bis sechs Beisitzern. Der Oberbür- 
germeister beruft die Mitglieder des Wahl-, 
Briefwahl-, und Auszählungsvorstandes und 
berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in 
der Stadt Münster vertretenen Parteien und 
Wählergruppen. Die Beisitzer des Wahl-, Brief- 
wahl-, und Auszählungsvorstandes können im 
Auftrag des Oberbürgermeisters auch vom 
Wahl-, Briefwahl, oder Auszählungsvorsteher 
berufen werden. Der Wahl-, Briefwahl- und Aus- 
zählungsvorsteher und ihre Stellvertreter wer-

4 
 
und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in 
der Stadt vertretenen Parteien und Wählergruppen. 
den, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt ver- 
pflichtet sind, vom Oberbürgermeister vor der 
Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres 
Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen 
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworde- 
nen Tatsachen, insbesondere über alle dem 
Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenhei- 
ten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer 
obliegt dem Wahl-, Briefwahl- und Auszäh- 
lungsvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung. 
Die Mitglieder des Wahl-, Briefwahl- und Aus- 
zählungsvorstandes dürfen während ihrer Tä- 
tigkeit kein auf eine politische Überzeugung 
hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. 
(2) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand bzw. 
der Auszählungsvorstand entscheidet bei Zweifels- 
fragen im Wahlablauf und bei der Auszählung der 
Stimmen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich- 
heit gibt die Stimme des Wahlvorstehers, des Brief-
wahlvorstehers oder des Auszählungsvorstehers 
den Ausschlag. 
(2) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand bzw. 
oder  der Auszählungsvorstand entscheidet Wahl-, 
Briefwahl- und Auszählungsvorstände entschei- 
den  bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei der 
Auszählung der Stimmen mit Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorste- 
hers, des Briefwahlvorstehers oder des Auszäh- 
lungsvorstehers Wahl-, Briefwahl- oder Auszäh- 
lungsvorstehers  den Ausschlag. 
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes, des Brief- 
wahlvorstands bzw. des Auszählungsvorstands 
üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinn- 
gemäß die allgemeinen Vorschriften des kommuna- 
len Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der 
Gemeindeordnung Anwendung finden. Ihnen kann 
für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe des 
für die Kommunalwahlen gezahlten Satzes gewährt 
werden. 
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes, des Brief- 
wahlvorstands bzw. des Auszählungsvorstands   
Wahl-, Briefwahl- oder  Auszählungsvorstandes 
üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinn- 
gemäß die allgemeinen Vorschriften des kommuna- 
len Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der 
Gemeindeordnung Anwendung finden. Ihnen kann 
für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Höhe des 
für die Kommunalwahlen gezahlten Satzes gewährt 
werden. 
 (4) Der Oberbürgermeister ist befugt, folgende 
Daten zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern 
von Wahl-, Briefwahl, und Auszählungsvorstän- 
den zu verarbeiten: 
1. Familienname, 
2. sämtliche Vornamen, 
3. Geburtsdatum, 
4. Anschrift, 
5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen und  
6. bisherige Mitwirkung in Wahl-, Briefwahl-, 
und Auszählungsvorständen sowie die ausge- 
übte Funktion.  
Soweit die betroffene Person nicht widerspro- 
chen hat, ist der Oberbürgermeister befugt, die 
Daten nach Satz 1 auch nach Durchführung der 
Wahl zur erneuten Berufung bei künftigen Wah- 
len zu verarbeiten. Die betroffene Person ist 
über das Widerspruchsrecht nach Satz 2 vor 
der Verarbeitung ihrer Daten bei künftigen Wah- 
len in Textform zu unterrichten.  
§ 6 Stimmbezirke  
Die Stimmbezirke entsprechen den Stimmbezirken 
der Kommunalwahlen. 
§ 6 wird zu § 6 Abs. 1. 
 (2) Der Oberbürgermeister kann anordnen, dass 
in einzelnen Stimmbezirken für statistische 
Zwecke wahlstatistische Auszählungen durch- 
geführt werden. § 50 Absatz 2 Satz 2, 3 und 6

5 
 
sowie Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes 
gelten entsprechend.  
§ 7 Wählerverzeichnis  
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis 
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 
 
(1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver- 
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen 
Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das 
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag 
einen Wahlschein, wenn 
 
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm 
nicht zu vertretenden Grund die Ein- 
spruchsfrist versäumt hat; 
2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden 
Grund nicht in das Wählerverzeichnis auf- 
genommen worden ist; 
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der 
Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstan- 
den ist oder sich herausstellt. 
(1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver- 
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen 
Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das 
Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf An- 
trag einen Wahlschein, wenn 
 
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm 
nicht zu vertretenden Grund die Ein- 
spruchsfrist versäumt hat , 
2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden 
Grund nicht in das Wählerverzeichnis auf- 
genommen worden ist; oder  
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der 
Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstan- 
den ist oder sich herausstellt. 
(1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen 
Einspruch eingelegt werden. § 9 Abs. 3 bis 5 ist 
sinngemäß anzuwenden. 
(1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann dage- 
gen Einspruch eingelegt werden. § 9 Abs. 3 bis 5 
ist Absätze 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. 
(2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeich- 
nis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle 
Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor 
der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und 
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von 
Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen 
sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag 
vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebe- 
hörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlbe- 
rechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- 
namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift der 
Hauptwohnung sowie Nationalität aufgeführt; sie 
werden unter fortlaufender Nummer nach Straßen 
und Hausnummern alphabetisch geführt. 
(2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeich- 
nis geführt, das der Oberbürgermeister nach Fa- 
milienname, Vornamen, Tag der Geburt, Woh- 
nung und Staatsangehörigkeiten oder Nationali- 
täten anlegt; es kann auch im automatisierten 
Verfahren geführt werden. In das Wählerver- 
zeichnis werden alle Personen eingetragen, bei 
denen am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) fest- 
steht, dass sie wahlberechtigt sind. Von Amts 
wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen 
sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. 
Tag vor der Wahl zugezogenen Wahlberechtig- 
ten sowie Wahlberechtigte, deren bisherige Ne- 
benwohnung in diesem Zeitraum ihre alleinige 
Wohnung oder Hauptwohnung in der Stadt 
Münster wird; hierauf sollen sie bei der Anmel- 
dung hingewiesen werden. Die Eintragung hat 
unverzüglich nach der Anmeldung zu gesche- 
hen. Hinsichtlich der für die Führung des Wäh- 
lerverzeichnisses und für die Erteilung eines 
Wahlscheines verarbeiteten personenbezoge- 
nen Daten erfolgt die Information der betroffe- 
nen Person abweichend von § 5 Absatz 8 Da- 
tenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbin- 
dung mit Artikel 13 Datenschutz-Grundverord- 
nung durch die Bekanntmachung nach § 8 die- 
ser Wahlordnung. Hinsichtlich der im Wähler- 
verzeichnis enthaltenen personenbezogenen 
Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 Da- 
tenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbin- 
dung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der 
Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf 
Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie 
abschließend durch das, unter den Vorausset- 
zungen des Absatzes 4 gewährleistete, Recht 
auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das 
Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem

6 
 
Wählerverzeichnis. Hinsichtlich der im Wähler- 
verzeichnis enthaltenen personenbezogenen 
Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 Da- 
tenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbin- 
dung mit Artikel 16 und Artikel 18 der Daten- 
schutz-Grundverordnung das Recht auf Berich- 
tigung und das Recht auf Einschränkung der 
Verarbeitung abschließend durch die unter den 
Voraussetzungen des § 9 dieser Wahlordnung 
gewährleisteten Einspruchsrechte.  
(3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wäh- 
len, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 
Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimm- 
bezirk des Wahlbezirks oder durch Briefwahl wäh- 
len. 
(3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wäh- 
len, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 
Inhaber eines Wahlschein es  können in jedem 
Stimmbezirk des Wahlbezirks oder durch Briefwahl 
wählen. 
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den 
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl 
während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahl- 
amtes die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu 
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen 
Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit o-
der Vollständigkeit der Daten von anderen im Wäh- 
lerverzeichnis eingetragenen Personen haben 
Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten 
Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das 
Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft 
machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Un- 
vollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben 
kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe- 
rechtigten, für die im Melderegister ein Sperrver- 
merk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes einge- 
tragen ist. 
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den 
Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl 
während der allgemeinen Öffnungszeiten des 
Wahlamtes die Richtigkeit oder Vollständigkeit der 
zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetrage- 
nen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtig- 
keit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben 
Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten 
Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das 
Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft 
machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Un- 
vollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben 
kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe- 
rechtigten, für die im Melderegister ein Sperrver- 
merk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes nach 
§ 51 Bundesmeldegesetz  eingetragen ist. 
(5) Personen können nur auf rechtzeitigen Ein- 
spruch hin in das Wählerverzeichnis aufgenommen 
oder darin gestrichen werden (§ 9 Abs. 1), es sei 
denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten 
handelt, die vom Wahlleiter bis zum Tag vor der 
Wahl zu berichtigen sind. 
 
§ 8 Wahlbenachrichtigung   
(1) Die Wahlberechtigten erhalten spätestens am 
22. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. 
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Ein- 
sichtsfrist in das Wählerverzeichnis benach- 
richtigt der Oberbürgermeister alle Wahlberech- 
tigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen 
sind. In den Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 3 die- 
ser Wahlordnung benachrichtigt der Oberbür- 
germeister die Wahlberechtigten unverzüglich 
nach der Anmeldung. 
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 
 
1. den Familiennamen und Vornamen, 
2. die Anschrift der einzigen Wohnung oder 
der Hauptwohnung, 
3. den Stimmbezirk und den Wahlraum, 
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte 
im Wählerverzeichnis eingetragen ist, 
5. die Wahlzeit, 
6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung 
und einen Ausweis/Pass zur Wahl mitzu- 
bringen, verbunden mit dem Hinweis, dass 
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll 
mindestens  ent- 
halten:  
 
1. den Familiennamen und  die  Vornamen, 
2. die Anschrift der alleinigen  Wohnung oder 
der Hauptwohnung,  
3. den Stimmbezirk und den Wahlraum und 
die Angabe, ob dieser barrierefrei ist ,  
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte 
in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,   
5. die Wahlzeit,

7 
 
das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahl- 
benachrichtigung ausgeübt werden kann. 
6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichti- 
gung und einen gültigen Pass, einen gül- 
tigen Personalausweis oder eine gültige 
Identitätskarte  zur Wahl mitzubringen, 
verbunden mit dem Hinweis, dass das 
Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbe- 
nachrichtigung ausgeübt werden kann, 
7. die Belehrung, dass jeder Wahlberech- 
tigte sein Wahlrecht nur einmal und nur 
persönlich ausüben kann, 
8. die Belehrung, dass die Wahlbenach- 
richtigung nicht zur Wahl in einem ande- 
ren als dem angegebenen Wahlraum be- 
rechtigt und 
9. die Belehrung über die Beantragung ei- 
nes Wahlscheines und über die Über- 
sendung von Briefwahlunterlagen. 
 
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muss 
einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung 
eines Wahlscheines enthalten . 
§ 9 Einspruch und Beschwerde gegen das Wäh- 
lerverzeichnis 
 
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder 
unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist 
beim Wahlleiter schriftlich oder mündlich zur Nie- 
derschrift Einspruch einlegen. Der Wahlleiter weist 
in der Bekanntmachung zur Einsichtnahme in das 
Wählerverzeichnis (§ 7 Abs. 4) auf die Möglichkeit 
des Einspruchs hin. 
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder 
unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist 
beim Wahlleiter schriftlich oder mündlich zur Nie- 
derschrift Einspruch einlegen. Der Wahlleiter weist 
in der Bekanntmachung zur Einsichtnahme in das 
Wählerverzeichnis (§ 7 Abs. 4) auf die Möglichkeit 
des Einspruches hin. 
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung 
eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung 
zu hören. 
 
(3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüg- 
lich zu fällen und dem Antragsteller und dem Be- 
troffenen zuzustellen. 
 
(4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann 
binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde 
eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde 
entscheidet, es sei denn, der Wahlleiter hilft der Be- 
schwerde sogleich ab. 
 
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung 
ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl 
endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Ein- 
spruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 36). 
 
§ 10 Änderung im Wählerverzeichnis  
(1) Wird einem Einspruch gegen das Wählerver- 
zeichnis stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbe- 
hörde einer Beschwerde statt, ändert der Wahlleiter 
das Wählerverzeichnis. 
 
(2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis 
kann der Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl be- 
richtigen. Im Übrigen wird das Wählerverzeichnis 
am 2. Tag vor der Wahl abgeschlossen. 
 
§ 11 Wahltag, Wahlzeit  
(1) Wahltag ist ein Sonntag.  
(2) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahl 
statt. Der Wahlleiter schreibt die Wahl durch öffentli- 
che Bekanntmachung unverzüglich aus. 
(2) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahlen  
statt. Der Wahlleiter schreibt die Wahl durch öffent- 
liche Bekanntmachung unverzüglich aus.

8 
 
(3) Den Tag der Nachwahl oder der Wiederholungs- 
wahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen 
Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt. 
 
(4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.  
§ 12 Wahlvorschläge   
(1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des 
Wahltages (§ 11 Abs. 2) durch öffentliche Bekannt- 
machung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 
auf. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen berech- 
tigt sind Gruppen von Wahlberechtigten und/oder 
Bürgern (Wählergruppen), politische Parteien im 
Sinne von § 2 des Parteiengesetzes sowie einzelne 
Wahlberechtigte oder Bürger (Einzelbewerber) der 
Stadt Münster. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte 
kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Wahlvor- 
schläge dürfen nur von Wahlberechtigten unter- 
stützt werden. 
(1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des 
Wahltages (§ 11 Abs. 2) durch öffentliche Bekannt- 
machung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 
auf. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen berech- 
tigt sind Gruppen von Wahlberechtigten und/oder 
Bürgern (Wählergruppen), politische Parteien im 
Sinne von § 2 des Parteiengesetzes sowie einzelne 
Wahlberechtigte oder Bürger (Einzelbewerber) der 
Stadt Münster . Wahlvorschläge können von poli- 
tischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des 
Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaft- 
lich organisierten Gruppen von Wahlberechtig- 
ten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahl- 
berechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht wer- 
den.  Als Wählergruppe gilt auch eine nicht mit- 
gliedschaftlich organisierte Gruppe, die sich für 
die politische Teilhabe für Menschen mit Ein- 
wanderungsgeschichte in Münster einsetzt.  Je- 
der Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen 
Wahlvorschlag einreichen. Wahlvorschläge dürfen 
nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. 
(2) Als Bewerber benannt werden kann jede wähl- 
bare Person im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Wahl- 
ordnung 
 
1. in einem Listenwahlvorschlag einer Wähler- 
gruppe oder Partei oder 
2. als Einzelbewerber auf eigenen Vorschlag 
oder Vorschlag einzelner Wahlberechtigter, 
 
die ihre Zustimmung schriftlich und unwiderruflich 
hierzu gegeben hat. 
 
(2a) Für die in einem Listenwahlvorschlag benann- 
ten Bewerber und für Einzelbewerber sollen persön- 
liche Stellvertreter benannt werden, die die gewähl- 
ten Bewerber bei Verhinderung in den Sitzungen 
des Integrationsrates vertreten und bei Ausschei- 
den eines gewählten Bewerbers gemäß § 34 der 
Wahlordnung nachrücken können. Die vorgeschla- 
genen Stellvertreter müssen wählbar im Sinne des 
§ 2 Abs. 3 dieser Wahlordnung sein und ihre Zu- 
stimmung zur Benennung schriftlich und unwiderruf- 
lich erklären.

9 
 
(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Erklärung 
der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden 
Gruppe enthalten, dass sie 
 
1. einen nach demokratischen Grundsätzen 
gewählten Vorstand besitzt, 
2. keine in der Bundesrepublik Deutschland 
verbotene Vereinigung bildet. 
 
Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung der 
Gruppe haben gegenüber dem Wahlleiter zu versi- 
chern, dass 
 
1. die Wahl zur Aufstellung der Bewerber in 
geheimer Abstimmung und nur unter wahl- 
berechtigten Mitgliedern im Sinne von § 2 
Abs. 1 durchgeführt worden ist, 
2. die Reihenfolge der im Listenwahlvorschlag 
aufgeführten Bewerber dem Abstimmungs- 
ergebnis entspricht. 
(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Erklärung 
der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden 
Gruppe Wählergruppe oder Partei enthalten, dass 
sie 
 
1. einen nach demokratischen Grundsätzen 
gewählten Vorstand besitzt und  
2. keine in der Bundesrepublik Deutschland 
verbotene Vereinigung bildet. 
 
Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung der 
Gruppe Wählergruppe oder Partei haben gegen- 
über dem Wahlleiter zu versichern, dass 
 
1. die Wahl zur Aufstellung der Bewerber in 
geheimer Abstimmung und nur unter wahl- 
berechtigten Mitgliedern im Sinne von § 2 
Abs. 1 dieser Wahlordnung durchgeführt 
worden ist und  
2. die Reihenfolge der im Listenwahlvorschlag 
aufgeführten Bewerber dem Abstimmungs- 
ergebnis entspricht. 
(4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift des Ab- 
satzes 3 Nummer 2 sinngemäß Anwendung mit der 
Maßgabe, dass an die Stelle der Bildung einer ver- 
botenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt. 
(4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift des Ab- 
satzes 3 Satz 1  Nummer 2 sinngemäß Anwendung 
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildung ei-
ner verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt. 
(5) Der Wahlvorschlag muss in Block- oder Maschi- 
nenschrift Name des Wahlvorschlags, Nationalität 
oder Staatsangehörigkeit, Vornamen und Familien- 
namen, Geburtsdatum, Beruf oder Stand und An- 
schrift der Hauptwohnung der/des Bewerber/s ent- 
halten. Entsprechendes gilt für die Benennung von 
Stellvertretern. 
(5) Der Wahlvorschlag muss in Block- oder Maschi- 
nenschrift Name des Wahlvorschlags, Nationalität 
oder Staatsangehörigkeit, Vornamen und für jeden 
Bewerber und Stellvertreter Familiennamen, Vor- 
namen,  Geburtsdatum, Beruf , Anschrift und 
Staatsangehörigkeiten oder Nationalitäten  oder 
Stand und Anschrift der Hauptwohnung der/des Be- 
werber/s enthalten. Entsprechendes gilt für die Be-
nennung von Stellvertretern.  
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvor- 
schlag" (Mehrpersonen- oder Ein-Personen-Liste) 
oder als "Einzelbewerber/in" erkennbar und mit dem 
Namen des Wahlvorschlags sowie einer Kurzbe- 
zeichnung versehen sein. Fehlt ein eigener Name, 
tritt ersatzweise der Familienname des ersten Be- 
werbers/der ersten Bewerberin an die Stelle des 
Wahlvorschlagsnamens. 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvor- 
schlag" (Mehrpersonen- oder Ein-Personen-Liste) 
oder als "Einzelbewerber/in" erkennbar und mit 
dem Namen des Wahlvorschlags sowie einer Kurz- 
bezeichnung versehen sein. Fehlt ein eigener 
Name, tritt ersatzweise der Familienname des ers- 
ten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle 
des Wahlvorschlagsnamens. Der Wahlvorschlag 
muss von dem Einzelbewerber oder bei einer 
Partei oder Wählergruppe von der für das Wahl- 
gebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. 
(7) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 
Wahlberechtigten eigenhändig schriftlich unterstützt 
werden. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Un- 
terschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Be- 
werber dürfen den sie selbst betreffenden Wahlvor- 
schlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvor- 
schläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf 
allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unter-
zeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift 
Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und 
Anschrift der Hauptwohnung selbst angeben und ei- 
genhändig unterschreiben. 
(7) Jeder  Der Wahlvorschlag muss von mindestens 
20 Wahlberechtigten eigenhändig schriftlich unter- 
stützt werden. Jeder Wahlberechtigte darf mit sei- 
ner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstüt-
zen. Bewerber dürfen den sie selbst betreffenden 
Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere 
Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. 
Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschi- 
nenschrift Familiennamen und Vornamen, Geburts- 
datum und Anschrift der Hauptwohnung selbst an- 
geben und eigenhändig unterschreiben. Die ord- 
nungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nach- 
weis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 
bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraus-

10 
 
setzung für das Vorliegen eines gültigen Wahl- 
vorschlages, es sei denn, der Nachweis kann 
infolge von Umständen, die der Wahlvor- 
schlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht 
rechtzeitig erbracht werden.  
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauens- 
person und eine stellvertretende Vertrauensperson 
bezeichnet sein. 
 
(9) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungs- 
unterschriften sind Formblätter zu verwenden, die 
vom Wahlleiter bereitgehalten werden. 
 
(10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche Bekannt-
machung fest, bis zu welchem Tag vor der Wahl 
und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge beim Wahllei- 
ter eingereicht werden können. Der Wahlleiter prüft 
die Wahlvorschläge und legt sie unverzüglich dem 
Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 14). 
 
§ 13 Ungültige Wahlvorschläge  
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie 
 
1. verspätet eingereicht sind, 
2. nicht formgerecht eingereicht sind oder im 
Übrigen den Anforderungen der Wahlord- 
nung nicht genügen, 
3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unter- 
stützungsunterschriften nachweisen (§ 12 
Abs. 7), 
4. nicht wählbare Personen vorgeschlagen o- 
der Personen, die nicht ihre schriftliche Zu- 
stimmung zur Aufstellung als Bewerber ge- 
geben haben, 
5. nicht die für die Bewerber vorgeschriebe- 
nen Angaben enthalten oder wenn diese 
nicht lesbar sind, 
6. nicht die für die Unterzeichner vorgeschrie- 
benen Angaben enthalten oder wenn diese 
nicht lesbar sind und wenn nach deren 
Streichung (§ 12 Abs. 8 Satz 4) die Min- 
destzahl nicht erreicht ist. 
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie 
 
1. verspätet eingereicht sind, 
2. nicht formgerecht eingereicht sind oder im 
Übrigen den Anforderungen der Wahlord- 
nung nicht genügen, 
3. nicht die vorgeschriebene Zahl Anzahl  von 
Unterstützungsunterschriften nachweisen 
(§ 12 Abs. Absatz 7 Satz 1 ), 
4. nicht wählbare Personen vorgeschlagen o- 
der Personen enthalten , die nicht ihre 
schriftliche Zustimmung zur Aufstellung als 
Bewerber oder Stellvertreter nicht  gege- 
ben haben, 
5. nicht die für die Bewerber vorgeschriebe- 
nen Angaben nicht  enthalten oder wenn 
diese nicht lesbar sind oder  
6. nicht die für die Unterzeichner vorgeschrie- 
benen Angaben nicht  enthalten oder wenn 
diese nicht lesbar sind und wenn nach de- 
ren Streichung (§ 12 Abs. 8 Satz 4) die 
Mindestzahl vorgeschriebene Anzahl von 
Unterstützungsunterschriften  nicht er- 
reicht ist. 
(2) Mängel in den Wahlvorschlägen sind bis zur Zu- 
lassung nach Aufforderung durch das Wahlamt von 
der Vertrauensperson zu beseitigen. 
(2) Der  Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort 
zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er un-
verzüglich die Vertrauensperson auf, sie recht- 
zeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann 
gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahl- 
ausschuss anrufen. Mängel des Wahlvorschla- 
ges können nur so lange behoben werden, als 
nicht über seine Zulassung entschieden ist.  
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Be-
werber oder Stellvertreter die Wählbarkeitsvoraus- 
setzungen nicht, so werden sie gestrichen. 
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Be-
werber oder Stellvertreter die Wählbarkeitsvoraus- 
setzungen nicht, so werden sie von Amts wegen  
gestrichen. 
§ 14 Entscheidung des Wahlausschusses, Be- 
kanntmachung der Wahlvorschläge 
 
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge 
nach Maßgabe des § 13 und entscheidet nach Ter- 
minfestlegung durch den Wahlleiter über die Zulas- 
sung.

11 
 
(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurück- 
zuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den 
durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderun- 
gen nicht genügen oder aufgrund einer Entschei- 
dung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des 
Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landes- 
verfassung unzulässig sind. 
 
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für 
die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. 
Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im 
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 36). 
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für 
die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. 
Sie schließt die Erhebung eines Einspruches im 
Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 36). 
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu ferti- 
gen. 
 
(5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvor- 
schläge einschließlich der Stellvertreter unverzüg-
lich nach der Zulassung durch den Wahlausschuss 
mit den in § 12 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Merk- 
malen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, öf- 
fentlich bekannt. Zunächst genügt einfache Be- 
kanntmachung. Die Veröffentlichung im Amtsblatt 
ist unverzüglich nachzuholen. 
(5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvor- 
schläge einschließlich der Stellvertreter unverzüg-
lich nach der Zulassung durch den Wahlausschuss 
mit den in § 12 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Merk- 
malen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt 
dem Wahlvorschlagsnamen sowie für jeden Be- 
werber und Stellvertreter Familienname, Vorna- 
men oder Rufname, Geburtsjahr und Beruf , öf- 
fentlich bekannt. Zunächst genügt einfache Be- 
kanntmachung. Die Veröffentlichung im Amtsblatt 
ist unverzüglich nachzuholen. 
§ 15 Stimmzettel  
(1) Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher 
Sprache hergestellt. Sie enthalten: 
 
1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvor- 
schlag, 
2. Familiennamen, Vornamen und Wohnung 
der Bewerber/innen, 
3. bei Listenwahlvorschlägen die Bezeichnung 
"Listenwahlvorschlag" sowie den Namen 
des Wahlvorschlags, bei anderen Wahlvor- 
schlägen die Bezeichnung "Einzelbewer- 
ber/in" und gegebenenfalls einen Wahlvor- 
schlagsnamen, 
4. einen Kreis zum Kennzeichnen. 
 
Bei Listenwahlvorschlägen werden die ersten fünf 
Bewerber/innen aufgeführt. Stellvertreter werden 
nicht aufgeführt. 
(1) Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher 
Sprache hergestellt. Sie enthalten: 
 
1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvor- 
schlag, 
2. Familiennamen, Vornamen oder Rufname, 
und Geburtsjahr  Wohnung der Bewer- 
ber/innen, 
3. bei Listenwahlvorschlägen die Bezeich- 
nung "Listenwahlvorschlag" sowie den Na- 
men des Wahlvorschlags, bei anderen 
Wahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzel- 
bewerber/in" und gegebenenfalls einen 
Wahlvorschlagsnamen und  
4. einen Kreis zum Kennzeichnen. 
 
Bei Listenwahlvorschlägen werden die ersten fünf  
Bewerber/innen aufgeführt. Stellvertreter werden 
nicht aufgeführt. Sofern Stimmzettelschablonen 
für Menschen mit Blindheit oder Sehbeeinträch- 
tigung angeboten werden, sind sie amtlich her- 
zustellen.  
(2) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge 
des Zeitpunktes des Eingangs beim Wahlleiter fort- 
laufend aufgeführt. 
(2) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge 
des Zeitpunktes des Eingangs beim Wahlleiter fort- 
laufend aufgeführt. Die Reihenfolge auf dem 
Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, 
die die Parteien, Wählergruppen und Einzelbe- 
werber bei der letzten Wahl der Mitglieder des 
Integrationsrates erreicht haben. Die übrigen 
Wahlvorschläge schließen sich in alphabeti- 
scher Reihenfolge der Wahlvorschlagsnamen 
an.

12 
 
 (3) Wenn der Oberbürgermeister für statistische 
Zwecke in einzelnen Stimmbezirken wahlstatis- 
tische Auszählungen angeordnet hat, werden in 
diesen Stimmbezirken Stimmzettel mit Unter- 
scheidungsbezeichnungen nach Geschlecht 
und Geburtsjahresgruppen verwendet. 
§ 16 Wahlbekanntmachung  
Der Wahlleiter macht spätestens am 15. Tag vor 
der Wahl öffentlich bekannt: 
 
1. den Wahltermin, 
2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich 
hergestellt sind und im Wahlraum bereitge- 
halten werden, 
3. den Hinweis, dass der Ausweis/Pass und 
möglichst die Wahlbenachrichtigung mitzu- 
bringen sind, 
4. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl nur 
persönlich ausüben kann, bei der Stimmab- 
gabe nur eine Stimme hat und den Wahl- 
vorschlag, dem er seine Stimme geben will, 
durch Ankreuzen oder auf andere Weise in 
der dafür vorgesehenen Spalte kennzeich- 
nen muss. 
5. den zentralen Auszählungsort 
Der Wahlleiter macht spätestens am 15. 24.  Tag 
vor der Wahl öffentlich bekannt: 
 
1. den Wahltermin, 
2. wo, wie lange und zu welchen Tages- 
stunden das Wählerverzeichnis eingese- 
hen werden kann, 
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim 
Oberbürgermeister Einspruch gegen 
das Wählerverzeichnis eingelegt werden 
kann, 
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen 
Voraussetzungen ein Wahlschein bean- 
tragt werden kann, 
5. wie durch Briefwahl gewählt wird, 
6. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich 
hergestellt sind und im Wahlraum bereitge- 
halten werden, 
7. den Hinweis, dass ein Pass, Personalaus- 
weis oder anderer Identitätsausweis  und 
möglichst die Wahlbenachrichtigung mitzu- 
bringen sind, 
8. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl nur 
persönlich ausüben kann, bei der Stimmab- 
gabe nur eine Stimme hat und den Wahl- 
vorschlag, dem er seine Stimme geben will, 
durch Ankreuzen oder auf andere Weise in 
der dafür vorgesehenen Spalte kennzeich- 
nen muss und  
9. gegebenenfalls den zentralen Auszäh- 
lungsort. 
§ 17 Ausstattung des Wahlvorstandes  
Der Wahlvorstand erhält: 
 
1. das Wählerverzeichnis, 
2. die Stimmzettel, 
3. eine Wahlurne und Wahlzelle/n, 
4. einen Abdruck der Wahlordnung, 
5. je einen Vordruck der Wahlniederschrift und 
der Schnellmeldung, 
6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 der 
Wahlordnung zum Aushang am Eingang 
des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum 
befindet, 
7. das erforderliche Material. 
Der Wahlvorstand erhält: 
 
1. das Wählerverzeichnis, 
2. die Stimmzettel, 
3. eine Wahlurne und Wahlzelle/n Wahlka- 
bine/n, 
4. einen Abdruck der Wahlordnung, 
5. je einen Vordruck der Wahlniederschrift 
und der Schnellmeldung, 
6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 der 
Wahlordnung zum Aushang am Eingang 
des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum 
befindet, und  
7. das erforderliche Material. 
§ 18 Ordnung der Wahlhandlung  
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahl- 
ergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand bzw. 
der Auszählungsvorstand kann die Zahl der im 
Wahllokal bzw. am zentralen Auszählungsort Anwe- 
senden beschränken. 
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahl- 
ergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand 
Wahl- bzw. oder  der Auszählungsvorstand kann 
die Zahl der im Wahllokal bzw. oder am zentralen 
Auszählungsort Anwesenden beschränken.

13 
 
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die 
Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. 
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf 
die Wahlhandlung und auf  das Wahlergebnis unter- 
sagt. 
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahl- 
raum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler 
durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten. 
 
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wäh- 
lerbefragungen nach der Stimmabgabe über den In- 
halt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahl- 
zeit unzulässig. 
 
(5) Während der Wahlhandlung und Stimmenzäh- 
lung müssen immer mindestens drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahl- 
vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertre- 
ter. Bei Feststellung des Wahlergebnisses sollen 
alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder, anwesend 
sein. 
(5) Während der Wahlhandlung und Stimmenzäh- 
lung müssen immer mindestens drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der 
Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell- 
vertreter. Bei Feststellung des Wahlergebnisses 
sollen alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder des 
Wahlvorstandes , anwesend sein. Bei der Stim- 
menzählung und Ergebnisfeststellung durch 
den Auszählungsvorstand gelten die Sätze 1 
und 2 entsprechend. 
§ 19 Eröffnung der Wahlhandlung  
(1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass die 
Wahlurne leer ist. Danach wird sie verschlossen; 
sie darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr ge- 
öffnet werden. 
 
(2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die 
Wahlhandlung für eröffnet. 
 
§ 20 Stimmabgabe  
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er 
einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen 
Stimmzettelumschlag; er soll nach Möglichkeit die 
Wahlbenachrichtigung abgeben. Danach begibt 
sich der Wähler in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet 
er seinen Stimmzettel. 
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält 
er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen 
Stimmzettelumschlag; er soll nach Möglichkeit die 
Wahlbenachrichtigung abgeben. Danach begibt 
sich der Wähler in die Wahlzelle Wahlkabine . Dort 
kennzeichnet er seinen Stimmzettel. 
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Die Wahl kann nur 
persönlich ausgeübt werden. Wahlberechtigte, die 
des Lesens unkundig oder infolge körperlichen Ge- 
brechens gehindert sind, den Stimmzettel eigen- 
händig zu kennzeichnen, können sich der Hilfe ei- 
ner Vertrauensperson bedienen. Die Hilfeleistung 
hat sich auf die Erfüllung des Wählerwillens zu be-
schränken. 
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kann 
seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wäh- 
ler, der des Lesens unkundig oder aufgrund ei- 
ner körperlichen Beeinträchtigung nicht in der 
Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu 
falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich 
der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) be- 
dienen; hat der Wähler eine solche Person zu 
diesem Zweck bestimmt, gibt er dies dem Wahl- 
vorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein 
vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvor- 
standes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die 
Erfüllung der Wünsche des Wählers zu be- 
schränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit 
dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit 
das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfs- 
person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse 
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der 
Wahl eines anderen erlangt hat. 
 Menschen mit 
Blindheit oder Sehbeeinträchtigung können 
sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels gege- 
benenfalls auch einer amtlichen Stimmzettel- 
schablone bedienen.  
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, 
dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes

14 
 
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich 
macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. 
(4) Der Wähler kann sich für einen von ihm verse- 
hentlich unbrauchbar gemachten Stimmzettel vom 
Wahlvorsteher einen neuen Stimmzettel geben las- 
sen. 
 
(5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so gefal- 
tet und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, 
dass der Inhalt der Stimmabgabe für Umstehende 
nicht erkenntlich ist, tritt er an den Tisch des Wahl- 
vorstandes und nennt seinen Namen. Er weist sich 
über seine Person durch Pass oder Identitätsnach- 
weis aus. 
 
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzu- 
weisen, der 
 
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen 
ist, 
2. bereits einen Stimmabgabevermerk im 
Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er 
weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 
3. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl- 
zelle gekennzeichnet hat. 
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzu- 
weisen, der 
 
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen 
ist, 
2. bereits einen Stimmabgabevermerk im 
Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er 
weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 
oder 
3. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahl- 
zelle Wahlkabine  gekennzeichnet hat. 
(7) Der Wähler wirft den Stimmzettelumschlag mit 
dem Stimmzettel in die Wahlurne. 
 
(8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im 
Wählerverzeichnis. 
 
(9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die 
Wahlhandlung für geschlossen. Zu diesem Zeit- 
punkt im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte 
können ihre Stimme noch abgeben. 
 
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses  
(1) Die Stimmen werden unmittelbar nach Schluss 
der Wahlhandlung durch den Wahlvorstand ausge- 
zählt, sofern durch den Wahlleiter keine zentrale 
Auszählung der Stimmen angeordnet wurde.   
 
(2) Der Wahlvorstand stellt fest: 
 
1. die Zahl der Wahlberechtigten 
2. die Zahl der Wähler, 
3. die Zahlen der ungültigen und gültigen 
Stimmen, 
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvor- 
schläge abgegebenen gültigen Stimmen. 
(2) Der Wahlvorstand stellt fest: 
 
1. die Zahl der Wahlberechtigten , 
2. die Zahl der Wähler, 
3. die Zahlen der ungültigen und gültigen 
Stimmen, sowie  
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvor- 
schläge abgegebenen gültigen Stimmen. 
§ 22 Zählung der Wähler  
(1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimmzettelum- 
schläge werden entnommen und gezählt. 
 
(2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl der 
Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest. 
 
(3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgängen 
auch nach wiederholter Zählung eine Verschieden- 
heit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben 
und, soweit möglich, aufzuklären. Im Falle der un- 
aufklärbaren Verschiedenheit gilt für das weitere 
Verfahren die Zahl der Stimmzettel als Zahl der 
Wähler. 
 
(4) Sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen 
erfolgt, stellt der Wahlvorstand nur die Zahl der 
Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler fest, 
(4) Sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen 
erfolgt, stellt der Wahlvorstand nur die Zahl der 
Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler fest,

15 
 
schließt damit die Niederschrift ab und übergibt sie 
mit den in einem verschlossenen und versiegelten 
Umschlag verpackten Stimmzetteln an den amtli- 
chen Sammeldienst. Dieser verbringt die Unterla- 
gen an den zentralen Auszählungsort. 
schließt damit die Niederschrift ab und übergibt sie 
mit den in einem verschlossenen und versiegelten 
Umschlag verpackten Stimmzetteln an den amtli- 
chen Sammeldienst. Dieser  verbringt die Unterla- 
gen an den zentralen Auszählungsort  übergibt die 
Unterlagen an den zuständigen Auszählungs- 
vorstand.  
§ 22a Zählung der gültigen un d ungültigen Stim- 
men 
 
Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird die Zahl 
der gültigen Stimmen insgesamt, der auf jeden 
Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen so- 
wie der ungültigen Stimmen ermittelt, gegebenen- 
falls durch den zentralen Auszählungsvorstand. 
 
§ 23 Ungültige Stimmen  
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der 
Wahlvorstand bzw. der Auszählungsvorstand. 
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der 
Wahlvorstand bzw. Wahl- oder, gegebenenfalls, 
der Auszählungsvorstand. 
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 
 
1. nicht amtlich hergestellt ist, 
2. keine Kennzeichnung enthält, 
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei 
erkennen lässt, insbesondere wenn 
4.1 mehrere Wahlvorschläge angekreuzt o- 
der bezeichnet sind, 
4.2 durch die Ankreuzung oder Kennzeich- 
nung des Stimmzettels nicht bestimmt wer- 
den kann, welcher Wahlvorschlag gemeint 
ist, 
4.3 der Stimmzettel zerrissen oder stark be- 
schädigt ist. 
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 
 
1. nicht amtlich hergestellt ist, 
2. keine Kennzeichnung enthält, 
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, oder  
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei 
erkennen lässt, insbesondere wenn 
4.1 a)  
mehrere Wahlvorschläge angekreuzt    
          oder bezeichnet sind, 
4.2 b)  durch die Ankreuzung oder Kenn-   
          zeichnung des Stimmzettels nicht  
          bestimmt werden kann, welcher  
          Wahlvorschlag gemeint ist oder 
             4.3 c)  der Stimmzettel zerrissen oder stark  
 
                       beschädigt ist. 
§ 24 Zählung der Stimmen  
(1) Mehrere Beisitzer öffnen die Stimmzettelum- 
schläge und legen unter Aufsicht des Wahlvorste- 
hers bzw. des Auszählungsvorstehers 
 
die Stimmzettel getrennt ab nach 
 
1. offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen 
für die einzelnen Wahlvorschläge, 
2. offensichtlich ungültig abgegebenen Stim- 
men auf ungekennzeichneten Stimmzetteln 
und Stimmzettel mit Kennzeichnung mehre- 
rer Wahlvorschläge (eine ungültige Stimme 
je Stimmzettel), 
3. Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken ge- 
ben. Die Stapel 2. und 3. nimmt ein Beisit- 
zer in Verwahrung. 
(1) Mehrere Beisitzer öffnen die Stimmzettelum- 
schläge und legen unter Aufsicht des Wahlvorste- 
hers bzw. des Wahl- oder Auszählungsvorstehers 
die Stimmzettel getrennt ab nach 
 
1. offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen 
für die einzelnen Wahlvorschläge, 
2. offensichtlich ungültig abgegebenen Stim- 
men auf ungekennzeichneten Stimmzetteln 
und Stimmzettel Stimmzetteln mit Kenn- 
zeichnung mehrerer Wahlvorschläge (eine 
ungültige Stimme je Stimmzettel), sowie  
3. Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken ge- 
ben.  
 
Die Stapel 2. und 3. nach Satz 1 Nummer 2 und 3 
gebildeten Stape l nimmt ein Beisitzer in Verwah- 
rung. 
(2) Wahlvorsteher und stellvertretender Wahlvorste-
her bzw. Auszählungsvorsteher und stellvertreten- 
der Auszählungsvorsteher prüfen nacheinander alle 
Stapel mit den offensichtlich gültig abgegebenen 
Stimmen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel ei- 
nes jeden Stapels gleich lautet. Gibt ein Stimmzettel 
zu Bedenken Anlass, so fügen sie diesen den aus- 
gesonderten Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 bei. 
(2) Wahlvorsteher und stellvertretender Wahlvor- 
steher bzw. Auszählungsvorsteher und stellvertre- 
tender Auszählungsvorsteher Wahl- oder Auszäh- 
lungsvorsteher und ihre Stellvertreter prüfen 
nacheinander alle Stapel mit den offensichtlich gül- 
tig abgegebenen Stimmen, ob die Kennzeichnung 
der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. 
Gibt ein Stimmzettel zu Bedenken Anlass, so fügen

16 
 
sie diesen den ausgesonderten Stimmzetteln nach 
Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 3 bei. 
(3) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bzw. 
Auszählungsvorsteher bestimmte Beisitzer nachei- 
nander die Stapel der nach Abs. 2 Satz 1 geordne- 
ten Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle und 
ermitteln die Zahl der für jeden Wahlvorschlag ab- 
gegebenen gültigen Stimmen. 
(3) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bzw. 
Auszählungsvorsteher Wahl- oder Auszählungs- 
vorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die 
Stapel der nach Abs. Absatz 2 Satz 1 geordneten 
Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle und er- 
mitteln die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abge- 
gebenen gültigen Stimmen. 
(4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so ent-
scheidet der Wahlvorstand bzw. der Auszählungs- 
vorstand über die nach Abs. 1 Nr. 3 ausgesonder- 
ten Stimmzettel. Diese Stimmzettel sind auf der 
Rückseite durch entsprechende Vermerke über das 
Beschlussergebnis des Wahlvorstands bzw. Aus- 
zählungsvorstands zu kennzeichnen. Die hiernach 
für gültig erklärten Stimmzettel sind bei den Stimm- 
zettelstapeln der in Betracht kommenden Wahlvor- 
schläge zu berücksichtigen. 
(4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so ent-
scheidet der Wahlvorstand bzw. der Wahl- oder 
Auszählungsvorstand über die nach Abs. Absatz 1 
Nr. Nummer 3 ausgesonderten Stimmzettel. Diese 
Stimmzettel sind auf der Rückseite durch entspre- 
chende Vermerke über das Beschlussergebnis des 
Wahlvorstands bzw. Wahl- oder Auszählungsvor- 
standes zu kennzeichnen. Die hiernach für gültig 
erklärten Stimmzettel sind bei den Stimmzettelsta- 
peln der in Betracht kommenden Wahlvorschläge 
zu berücksichtigen. 
(5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 4 ungülti- 
gen Stimmzettel werden in gleicher Weise beschrif- 
tet, dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 2 hinzu-
gefügt und die ungültigen Stimmen insgesamt ge- 
zählt. 
(5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 
gemäß 
Absatz 4 ungültigen Stimmzettel werden in gleicher 
Weise beschriftet, dem Stimmzettelstapel nach 
Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 2 hinzugefügt und die 
ungültigen Stimmen insgesamt gezählt. 
(6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes bzw. 
des Auszählungsvorstands vor der Unterzeichnung 
der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der 
Stimmen, so ist diese in vollem Umfang zu wieder- 
holen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in 
der Wahlniederschrift zu vermerken. 
(6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes bzw. 
des Wahl- oder Auszählungsvorstandes vor der 
Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute 
Zählung der Stimmen, so ist diese in vollem Um- 
fang zu wiederholen. Die Gründe für die erneute 
Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermer- 
ken. 
§ 25 Wahlniederschrift und Schnellmeldung  
(1) Über die Wahlhandlung und das Ergebnis der 
Stimmenzählung wird vom Schriftführer eine Wahl- 
niederschrift gefertigt. Ist die zentrale Auszählung 
der Stimmen angeordnet, ist die Wahlniederschrift 
des Wahlvorstands entsprechend § 21 Satz 3 die- 
ser Wahlordnung zu verfahren. Über die Auszäh- 
lung der Stimmen durch zentrale Auszählungsvor- 
stände ist eine weitere Wahlniederschrift zu ferti-
gen. 
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung 
und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom 
Schriftführer eine Wahlniederschrift zu fertigen; 
im Falle der Anordnung einer zentralen Auszäh- 
lung der Stimmen, fertigt der Schriftführer des 
Wahlvorstandes eine Niederschrift über die 
Wahlhandlung und der Schriftführer des Aus- 
zählungsvorstandes eine Niederschrift über die 
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis- 
ses.  
(2) Die Wahlniederschrift ist von allen anwesenden 
Mitgliedern des Wahlvorstandes  bzw. des Auszäh- 
lungsvorstands zu unterschreiben. 
(2) Die Niederschrift ist von den anwesenden 
Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeich- 
nen; im Falle der Anordnung einer zentralen 
Auszählung der Stimmen, ist die Niederschrift 
über die Wahlhandlung von den Mitgliedern des 
Wahlvorstandes und die Niederschrift über die 
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis- 
ses von den Mitgliedern des Auszählungsvor- 
standes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mit- 
glied des Wahl- oder Auszählungsvorstandes 
die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der 
Niederschrift zu vermerken. 
(3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk oder 
durch einen zentralen Auszählungsvorstand ermit- 
telt und durch die Unterschriften der Mitglieder des 
Wahl- bzw. Auszählungsvorstands bestätigt ist, 
(3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk oder 
durch einen zentralen Auszählungsvorstand ermit- 
telt und durch die Unterschriften der Mitglieder des 
Wahl- bzw. oder Auszählungsvorstandes bestätigt 
worden ist, meldet der Wahlvorsteher bzw. Wahl-

17 
 
meldet der Wahlvorsteher bzw. Auszählungswahl- 
vorsteher das Wahlergebnis mit der Schnellmel- 
dung dem Wahlleiter. 
oder  Auszählungswahlvorsteher das Wahlergebnis 
mit der Schnellmeldung dem Wahlleiter. 
(4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versie- 
gelt, beizufügen: 
 
1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und ge- 
bündelt nach Wahlvorschlägen (ohne die 
durch Beschluss für gültig erklärten), 
2. die durch besonderen Beschluss für gültig 
erklärten Stimmzettel, 
3. alle ungültigen Stimmzettel. Der Wahlvor- 
steher bzw. der Auszählungsvorsteher 
übergibt die Unterlagen dem Wahlleiter. 
(4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versie- 
gelt, beizufügen: 
 
1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und ge- 
bündelt nach Wahlvorschlägen (ohne die 
durch Beschluss für gültig erklärten), 
2. die durch besonderen Beschluss für gültig 
erklärten Stimmzettel, und  
3. alle ungültigen Stimmzettel.  
 
Der Wahlvorsteher bzw. der Wahl- oder Auszäh- 
lungsvorsteher übergibt die Unterlagen dem Wahl- 
leiter. 
§ 26 Briefwahl  
(1) Wer durch Briefwahl wählt, 
 
 kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, 
legt ihn in den amtlichen Stimmzettelum- 
schlag und verschließt diesen, 
 unterzeichnet die auf dem Wahlschein vor 
gedruckte Versicherung an Eides Statt zur 
Briefwahl unter Angabe des Ortes und Ta- 
ges, 
 steckt den verschlossenen amtlichen 
Stimmzettelumschlag und den unterschrie- 
benen Wahlschein in den amtlichen Wahl- 
briefumschlag, 
 verschließt den Wahlbriefumschlag und 
 übersendet den Wahlbrief an den Oberbür- 
germeister. Der Wahlbrief kann dort auch 
abgegeben werden. Nach Eingang des 
Wahlbriefes beim Oberbürgermeister darf 
er nicht mehr zurückgegeben werden. 
(1) Wer durch Briefwahl wählt, 
 
1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, 
legt ihn in den amtlichen Stimmzettelum- 
schlag und verschließt diesen, 
2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vor- 
gedruckte Versicherung an Eides Statt zur 
Briefwahl unter Angabe des Ortes und Ta- 
ges, 
3. steckt den verschlossenen amtlichen 
Stimmzettelumschlag und den unterschrie- 
benen Wahlschein in den amtlichen Wahl- 
briefumschlag, 
4. verschließt den Wahlbriefumschlag und 
5. übersendet den Wahlbrief an den Oberbür- 
germeister.  
 
Der Wahlbrief kann dort beim Oberbürgermeister 
auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahl- 
briefes beim Oberbürgermeister darf er nicht mehr 
zurückgegeben werden. 
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeich- 
nen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 20 
Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe be- 
hinderter Wähler gilt § 20 entsprechend. Hat der 
Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson 
kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahl- 
schein durch Unterschreiben der Versicherung an 
Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie 
den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des 
Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss 
das 16. Lebensjahr vollendet haben. 
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeich- 
nen und in den Stimmzettelumschlag zu legen; § 
20 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe 
behinderter Wähler Wähler mit Behinderungen  
gilt § 20 Abs. 2 Satz 3 bis 8  dieser Wahlordnung  
entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel 
durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat 
diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben 
der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu 
bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem 
erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. 
Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet 
haben. 
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlbe- 
rechtigten bei der Übersendung des amtlichen 
Wahlbriefumschlages ohne besondere Versen- 
dungsform innerhalb des Bundesgebietes keine 
Portokosten entstehen. Der Oberbürgermeister hat 
vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei wel-
chem oder welchen Versandunternehmen die Wahl- 
berechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag 
ohne besondere Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können.

18 
 
§ 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl   
(1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöff- 
net und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf 
jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegange- 
nen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf 
den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbrie- 
fen nur den Eingangstag. 
 
(2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den 
darauf vermerkten Wahlbezirken und gegebenen- 
falls nach den darauf verzeichneten Wahlschein- 
nummern und übergibt sie am Wahltage dem Brief- 
wahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvor- 
stände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Brief- 
wahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvor- 
stand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteil-
ten Wahlbezirken für ungültig erklärten Wahl- 
scheine sowie die Nachträge dazu oder die Mittei- 
lung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt 
worden sind. Jeder Briefwahlvorstand erhält soviel 
Wahlurnen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; 
hierfür können kleinere Wahlurnen verwendet wer- 
den. Auf jeder Wahlurne muss der Wahlbezirk deut- 
lich sichtbar bezeichnet sein. 
(2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den 
darauf vermerkten Wahlbezirken Briefwahlbezir- 
ken  und gegebenenfalls nach den darauf verzeich- 
neten Wahlscheinnummern und übergibt sie am 
Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls meh- 
rere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt 
sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem 
Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die in den 
ihm zugeteilten Wahlbezirken Briefwahlbezirken  
für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nach- 
träge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahl- 
scheine für ungültig erklärt worden sind. Jeder 
Briefwahlvorstand erhält soviel so viele  Wahlurnen, 
wie ihm Wahlbezirke Briefwahlbezirke  zugeteilt 
sind; hierfür können kleinere Wahlurnen verwendet 
werden. Auf jeder Wahlurne muss der Wahlbezirk 
Briefwahlbezirk  deutlich sichtbar bezeichnet sein. 
(3) Ist zu erwarten, dass für Wahlbezirke 50 oder 
mehr Wahlbriefe eingehen werden, so kann der 
Wahlleiter anordnen, dass für diese Wahlbezirke 
der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Brief- 
wahl ermittelt. 
(3) Ist zu erwarten, dass für Wahlbezirke 50 oder 
mehr Wahlbriefe eingehen werden, so kann der 
Wahlleiter anordnen, dass für diese Wahlbezirke 
Wenn der Wahlleiter nichts Anderes anordnet, 
ermittelt  der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis 
der Briefwahl ermittelt. 
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden 
vom Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 
vorgeschriebenen Vermerken versehen und unge- 
öffnet verpackt. Das Paket wird vom Wahlleiter ver-
siegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, 
bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der Wahl- 
leiter hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefug-
ten nicht zugänglich ist. 
 
§ 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes  
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied 
des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe 
nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein 
und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein 
in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahl- 
scheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen 
die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der 
betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des 
Briefwahlvorstehers auszusondern und später ent- 
sprechend Absätze 2 und 4 zu behandeln. Die aus 
den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzet- 
telumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne 
des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein 
bezeichnet ist. Die Wahlscheine werden, nach 
Wahlbezirken getrennt, gesammelt. 
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied 
des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe 
nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein 
und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein 
in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahl- 
scheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen 
die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der 
betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des 
Briefwahlvorstehers auszusondern und später ent- 
sprechend Absätze 2 und 4 zu behandeln. Die aus 
den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzet- 
telumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne 
des Wahlbezirks Briefwahlbezirks gelegt, der auf 
dem Wahlschein bezeichnet ist. Die Wahlscheine 
werden, nach Wahlbezirken Briefwahlbezirken ge- 
trennt, gesammelt. 
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erho- 
ben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die 
Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist 
vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein

19 
 
Tatbestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Kommu- 
nalwahlgesetzes vorliegt. Die Einsender zurückge- 
wiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler ge- 
zählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§27 
Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes). 
(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist 
vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die 
Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahl- 
vorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein Mit- 
glied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so 
ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu 
vermerken. 
 
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach beson- 
derer Beschlussfassung zugelassenen und der zu- 
rückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlnieder- 
schrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahl- 
briefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem 
Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu verse- 
hen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu numme- 
rieren und der Wahlniederschrift in einem versiegel- 
ten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den 
Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach 
besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahl- 
briefe zu verfahren. 
 
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteil- 
ten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der 
Briefwahlniederschrift eingetragen, wie viele Wahl-
briefe insgesamt eingegangen und wie viele Wahl- 
briefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der 
zugelassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezirken 
getrennt, in die Wahlniederschrift eingetragen, die 
von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer 
zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind, ver- 
packt und versiegelt, die Wahlscheine beizufügen. 
Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. 
Die Niederschrift wird dem Wahlleiter übergeben. 
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteil- 
ten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der 
Briefwahlniederschrift eingetragen, wie viele Wahl-
briefe insgesamt eingegangen und wie viele Wahl- 
briefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der 
zugelassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezirken 
Briefwahlbezirken  getrennt, in die Wahlnieder- 
schrift eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher 
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der 
Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die 
Wahlscheine beizufügen. Die leeren Briefwahlum- 
schläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird 
dem Wahlleiter übergeben. 
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben been- 
det, so übergibt der Briefwahlvorsteher oder sein 
Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene 
Wahlurne nebst Schlüssel dem Wahlvorsteher des 
Stimmbezirks, der vom Wahlleiter zur Ermittlung 
des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk bestimmt 
ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung 
ist vom Wahlvorsteher zu bestätigen. 
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben be- 
endet, so übergibt der Briefwahlvorsteher oder sein 
Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene 
Wahlurne nebst Schlüssel dem Wahlvorsteher des 
Stimmbezirks, der vom Wahlleiter zur Ermittlung 
des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk Brief- 
wahlbezirk bestimmt ist. Der Empfang der Wahl- 
urne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu 
bestätigen. 
§ 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses  
(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die 
Zählung der Wähler im Stimmbezirk beendet ist. 
Danach werden die Stimmzettelumschläge aus der 
Briefwahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. 
Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, 
eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand 
mitgeteilten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der 
Wahlniederschrift zu vermerken. 
 
(2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelum- 
schlägen entnommen und gezählt. Ergibt sich dabei 
auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstim- 
mung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der 
Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift an-

20 
 
zugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In die- 
sem Fall gilt die Anzahl der Stimmzettel jeweils als 
Zahl der Briefwähler. 
(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abge- 
gebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, 
nachdem sie vermengt worden sind. 
 
§ 30 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl 
durch den Briefwahlvorstand 
 
Ist vom Wahlleiter angeordnet, dass der Briefwahl- 
vorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt 
(§ 27 Abs. 3), so finden § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 1 
und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Er- 
gebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluss 
der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 28 
Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluss der allgemeinen 
Wahlzeit begonnen werden. Im Übrigen gelten die 
allgemeinen Vorschriften sinngemäß. 
Ist vom Wahlleiter angeordnet, dass der Briefwahl- 
vorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt 
(§ 27 Abs. 3)  Hat der Wahlleiter keine Anord- 
nung nach § 27 Absatz 3 dieser Wahlordnung 
getroffen , so finden § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 1 
und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Er- 
gebnisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluss 
der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 28 
Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluss der allgemeinen 
Wahlzeit begonnen werden. Im Übrigen gelten die 
allgemeinen Vorschriften sinngemäß. 
§ 31 Feststellung des Wahlergebnisses  
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften aller 
Stimmbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmä- 
ßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss zur Ent- 
scheidung vor. 
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften al- 
ler Stimmbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungs- 
mäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss zur 
Entscheidung vor. 
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvor- 
stand getroffenen Entscheidungen gebunden, je- 
doch berechtigt, rechnerische Berichtigungen an 
den Feststellungen der Wahlvorstände vorzuneh- 
men. 
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvor- 
stand getroffenen Entscheidungen gebunden, je- 
doch berechtigt, rechnerische Berichtigungen an 
den Feststellungen der Wahlvorstände Wahl- und 
Auszählungsvorstände  vorzunehmen. 
(3) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis 
fest: 
 
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wähler, 
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen 
Stimmen, 
4. die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen 
Wahlvorschläge und die Verteilung der 
Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge, 
 
5. die Zuweisung der Sitze gemäß § 1 Abs. 2 
auf die Wahlvorschläge entsprechend dem 
im Kommunalwahlgesetz festgelegten Ver- 
fahren und die danach gewählten Bewer- 
ber; entfällt auf einen Listenwahlvorschlag 
mehr als ein Sitz, so sind die gewählten 
Personen aus dem zugelassenen Wahlvor- 
schlag festzustellen. 
(3) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis 
fest: 
 
1. die Die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wähler, 
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen 
Stimmen, 
4. die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen 
Wahlvorschläge und die Verteilung der 
Stimmen auf die einzelnen Wahlvor- 
schläge, sowie  
5. die Zuweisung der Sitze gemäß § 1 Abs. 2 
auf die Wahlvorschläge entsprechend dem 
im Kommunalwahlgesetz festgelegten Ver- 
fahren und die danach gewählten Bewer- 
ber; entfällt auf einen Listenwahlvorschlag 
mehr als ein Sitz, so sind die gewählten 
Personen aus dem zugelassenen Wahlvor- 
schlag festzustellen. 
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist 
eine Niederschrift zu fertigen. 
 
(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl un- 
verzüglich öffentlich bekannt, unterrichtet die ge-
wählten Bewerber und fordert sie auf, binnen einer 
Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob 
sie die Wahl annehmen. In der Aufforderung ist auf 
die Rechtsfolgen einer Annahme oder Ablehnung 
nach § 62 der Kommunalwahlordnung hinzuweisen. 
(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl 
unverzüglich öffentlich bekannt und unterrichtet die 
gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen ei- 
ner Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, 
ob sie die Wahl annehmen. In der Aufforderung ist 
auf die Rechtsfolgen einer Annahme oder Ableh- 
nung nach § 62 der Kommunalwahlordnung hinzu- 
weisen.

21 
 
§ 32 Annahmeerklärung, Erwerb der Mitglied- 
schaft 
§ 32 Annahmeerklärung,  Erwerb der Mitglied- 
schaft 
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied- 
schaft im Integrationsrat mit dem Eingang der auf 
die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 5 erfolgten 
Annahmeerklärung beim Wahlleiter. Eine Erklärung 
unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung 
kann nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte 
bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung 
ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als ange- 
nommen. 
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied- 
schaft im Integrationsrat mit dem Eingang der auf 
die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 5 erfolgten 
Annahmeerklärung beim Wahlleiter der Feststel- 
lung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus- 
schuss, nicht jedoch vor Ablauf der Wahl-      
periode der alten Vertretung . Eine Erklärung un- 
ter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung 
kann nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte 
bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung 
ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als ange- 
nommen. 
(2) Für die Annahmeerklärung eines Beamten oder 
Angestellten des öffentlichen Dienstes gelten die 
besonderen Vorschriften des § 13 Abs. 3 und Abs. 
6 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes. 
(2) Für die Annahmeerklärung eines Beamten oder 
Angestellten des öffentlichen Dienstes gelten die 
besonderen Vorschriften des § 13 Abs. 3 und Abs. 
6 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes. 
§ 32 Absatz 1 wird § 32. 
§ 33 Mandatsverlust  
(1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen 
Sitz 
 
1. durch Verzicht, 
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbar- 
keit, 
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer 
Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, 
4. durch ein Parteiverbot gem. Artikel 21 des 
Grundgesetzes, durch eine Entscheidung 
nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes 
und durch eine Entscheidung nach Artikel 
32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 
1 und 3 des Kommunalwahlgesetzes), 
5. durch nachträgliche Feststellung eines Hin- 
dernisses für die gleichzeitige Ausübung ei- 
nes Beschäftigungsverhältnisses und Zuge- 
hörigkeit zum Integrationsrat (§ 13 Abs. 3 
Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des 
Kommunalwahlgesetzes). 
(1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen 
Sitz 
 
1. durch Verzicht, 
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbar- 
keit, 
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß ei- 
ner Entscheidung im Wahlprüfungsverfah- 
ren, 
4. durch ein Parteiverbot gem.  gemäß  Artikel 
21 des Grundgesetzes, durch eine Ent- 
scheidung nach Artikel 9 Abs. Absatz 2 
des Grundgesetzes und durch eine Ent- 
scheidung nach Artikel 32 Abs. Absatz 2 
der Landesverfassung (§ 46 Abs. Absatz 1 
und 3 des Kommunalwahlgesetzes), oder  
5. durch nachträgliche Feststellung eines Hin- 
dernisses für die gleichzeitige Ausübung ei- 
nes Beschäftigungsverhältnisses und Zu- 
gehörigkeit zum Integrationsrat (§ 13 Abs. 
Absatz 3 Satz 2 und 3, Abs. Absatz 4 und 
Abs. Absatz 6 Satz 3 des Kommunalwahl- 
gesetzes). 
(2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur wirk- 
sam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm 
Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Ver- 
zicht kann mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt 
erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. 
 
§ 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern   
(1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates aus den 
in § 33 genannten Gründen oder durch Tod aus- 
scheidet oder wenn ein gewählter Bewerber die An- 
nahme der Wahl ablehnt, so gilt folgende Regelung: 
 
1. Listenwahlvorschläge 
Ist für den Ausscheidenden ein Stellvertreter be- 
nannt, kann der Stellvertreter die Mitgliedschaft er- 
werben. Verzichtet der Stellvertreter auf diese An-
wartschaft oder ist kein Stellvertreter benannt, er- 
(1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates aus den 
in § 33 genannten Gründen oder durch Tod aus- 
scheidet oder wenn ein gewählter Bewerber die An- 
nahme der Wahl ablehnt, so gilt folgende Rege- 
lung: 
 
1. Listenwahlvorschläge 
Ist für den Ausscheidenden ein Stellvertreter be- 
nannt worden , kann der Stellvertreter die Mitglied- 
schaft erwerben. Verzichtet der Stellvertreter auf

22 
 
folgt die Nachbesetzung nach der weiteren Reihen- 
folge in dem Listenwahlvorschlag derjenigen Partei 
oder Wählergruppe, für die der Ausgeschiedene bei 
der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Wechsel der 
Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen zu dieser 
Gruppierung bleibt unberücksichtigt. Ist für den 
Nachrückenden ein Stellvertreter bestimmt, so er- 
wirbt dieser die stellvertretende Mitgliedschaft im In- 
tegrationsrat und kann bei Ausscheiden des Nach- 
rückers gem. Satz 2 die Mitgliedschaft erwerben. Ist 
für den Nachrückenden kein Stellvertreter benannt, 
erwirbt der nach der weiteren Reihenfolge in dem 
Listenwahlvorschlag benannte ordentliche Bewer- 
ber die stellvertretende Mitgliedschaft. Verliert ein 
Stellvertreter aus den Gründen des § 33 Absatz 1 
seine Anwartschaft, dann rückt der nach der weite- 
ren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag be- 
nannte ordentliche Bewerber als Stellvertreter nach. 
Auf dem Listenwahlvorschlag bleiben diejenigen 
Bewerber und Stellvertreter außer Betracht, die aus 
der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der 
Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder in 
der gem. § 33 Abs. 2 vorgesehenen Form auf ihre 
Anwartschaft verzichtet haben. Ist der Listenwahl- 
vorschlag erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz 
unbesetzt. 
 
2. Einzelbewerber 
Ist für den Einzelbewerber ein Stellvertreter be- 
nannt, kann der Stellvertreter die Mitgliedschaft er- 
werben. Ist kein Stellvertreter benannt, bleibt der 
betreffende Sitz im Integrationsrat unbesetzt. 
diese Anwartschaft oder ist kein Stellvertreter be-
nannt worden , erfolgt die Nachbesetzung nach der 
weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag 
derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die der 
Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten angetre- 
ten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des 
Ausgeschiedenen zu dieser Gruppierung bleibt un- 
berücksichtigt. Ist für den Nachrückenden ein Stell- 
vertreter bestimmt, so erwirbt dieser die stellvertre- 
tende Mitgliedschaft im Integrationsrat und kann bei 
Ausscheiden des Nachrückers Nachrückenden 
gem. gemäß Satz 2 die Mitgliedschaft erwerben. Ist 
für den Nachrückenden kein Stellvertreter benannt 
worden , erwirbt der nach der weiteren Reihenfolge 
in dem Listenwahlvorschlag benannte ordentliche 
Bewerber die stellvertretende Mitgliedschaft. Ver- 
liert ein Stellvertreter aus den Gründen des § 33 
Absatz 1 seine Anwartschaft, dann rückt der nach 
der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvor- 
schlag benannte ordentliche Bewerber als Stellver- 
treter nach. Auf dem Listenwahlvorschlag bleiben 
diejenigen Bewerber und Stellvertreter außer Be- 
tracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für 
die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschie-
den sind oder in der gem. gemäß § 33  Abs. Absatz 
2 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft ver- 
zichtet haben. Ist der Listenwahlvorschlag er- 
schöpft, so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. 
 
2. Einzelbewerber 
Ist für den Einzelbewerber ein Stellvertreter be- 
nannt worden , kann der Stellvertreter die Mitglied- 
schaft erwerben. Ist kein Stellvertreter benannt 
worden , bleibt der betreffende Sitz im Integrations- 
rat unbesetzt. 
(2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder das 
Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich 
bekannt. 
 
(3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungsverfah- 
rens (§ 36) eine Ersatzbestimmung erforderlich, so 
finden die § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 des 
Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe entspre- 
chende Anwendung, dass an die Stelle des Be- 
schlusses des Integrationsrates die Entscheidung 
des Wahlleiters tritt. 
 
§ 35 Folgen des Verbots einer Partei oder Wäh- 
lergruppe 
 
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer 
Partei durch das Bundesverfassungsgericht gem. 
Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig 
erklärt, so verlieren die Mitglieder, die dieser Partei 
oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung o- 
der der Verkündung des Urteils angehören, ihren 
Sitz. 
 
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben 
unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Mitglieder auf- 
grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfas- 
sungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe ge- 
wählt waren; in diesem Fall rücken Vertreter aus 
diesem Wahlvorschlag nach (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 
1).

23 
 
(3) Absatz  1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, 
wenn eine Partei oder Wählergruppe als Ersatzor- 
ganisation einer für verfassungswidrig erklärten 
Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach 
Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten oder 
wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der 
Landesverfassung getroffen ist. 
(3) Absatz 
Die Absätze  1 und 2 finden sinngemäß 
Anwendung, wenn eine Partei oder Wählergruppe 
als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig 
erklärten Partei festgestellt, wenn eine Wähler- 
gruppe nach Artikel 9 Abs. Absatz 2 des Grundge- 
setzes verboten oder wenn eine Entscheidung 
nach Artikel 32 Abs. Absatz 2 der Landesverfas- 
sung getroffen worden ist. 
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1   
oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 Abs. 2 und 3 
finden Anwendung. 
 
§ 36 Wahlprüfung  
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können 
 
1. jeder Wahlberechtigte und alle Bürger/in- 
nen des Wahlgebiets sowie 
2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung 
solcher Parteien und Wählergruppen, die 
an der Wahl teilgenommen haben, binnen 
eines Monats nach Bekanntmachung des 
Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn 
sie eine Entscheidung über die Gültigkeit 
der Wahl für erforderlich halten. Der Ein- 
spruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich ein- 
zureichen oder mündlich zur Niederschrift 
zu erklären. 
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können 
 
1. jeder Wahlberechtigte und alle Bürger/in- 
nen des Wahlgebietes sowie 
2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung 
solcher Parteien und Wählergruppen, die 
an der Wahl teilgenommen haben,  
 
binnen eines Monats nach Bekanntmachung 
des Wahlergebnisses Einspruch erheben, 
wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit 
der Wahl für erforderlich halten. Der Einspruch 
ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen 
oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. 
(2) Gegen die von den Wahlorganen bei der Vorbe- 
reitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung ge- 
troffenen Entscheidungen kann Einspruch gem. Ab- 
satz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung 
über die Gültigkeit der Wahl herbeizuführen. § 9 
Abs. 5 Satz 2 und § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. 
(2) Gegen die von den Wahlorganen bei der Vorbe- 
reitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung ge- 
troffenen Entscheidungen kann Einspruch gem. ge- 
mäß Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entschei- 
dung über die Gültigkeit der Wahl herbeizuführen. § 
9 Abs. 5 Satz 2 und § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. 
(3) Über den Einspruch entscheidet der für die 
Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsaus- 
schuss des Rates. Für das Verfahren der Wahlprü- 
fung finden die §§ 39 bis 42 Abs. 3, §§ 43 und 44 
mit Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kommu- 
nalwahlgesetzes entsprechende Anwendung. 
 
§ 37 Kosten  
(1) Die Kosten der Integrationsratswahlen trägt die 
Stadt Münster. 
(1) Die Kosten der Integrationsratswahlen Wahl 
der Mitglieder des Integrationsrates trägt die 
Stadt Münster. 
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet 
nicht statt. 
 
§ 38 Ergänzende Bestimmungen  
Soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft, 
finden die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes 
sowie der Kommunalwahlordnung entsprechende 
Anwendung. 
Soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft, 
finden die Vorschriften des Kommunalwahlgeset- 
zes sowie der Kommunalwahlordnung entspre- 
chende Anwendung. Soweit Gesetze die Vor- 
schriften des Kommunalwahlgesetzes oder der 
Kommunalwahlordnung vorübergehend ein- 
schränken oder erweitern, finden sie entspre- 
chende Anwendung  auf die in dieser Wahlord- 
nung getroffenen Regelungen.  
§ 39 Inkrafttreten  
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Be- 
kanntmachung in Kraft. 
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der ihrer 
Bekanntmachung in Kraft.

Anlage A

1153 Zeichen

Anlage A zur V/0515/2020 
Kurzüberblick 
Vorschlag zur Neufassung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des kommunalen Integra-
tionsrates. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken 
 
Anpassung der bisherigen Regelungen an die seit Geltung der derzeitigen Fassung der Wahlord-
nung erfolgten Neuerungen in der Gemeindeordnung NRW, dem Kommunalwahlgesetz und der 
Kommunalwahlordnung 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0208 Wahlen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
./.

Anlage 1 - Neufassung Wahlordnung

53638 Zeichen

Anlage 1 
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster 
  
vom 24. Juni 2020 
 
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt 
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a), hat der 
Rat der Stadt Münster am 24. Juni 2020 folgende Satzung beschlossen: 
Inhaltsverzeichnis  
§ 1 Allgemeines  
§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit  
§ 3 Wahlorgane  
§ 4 Wahlausschuss  
§ 5 Wahlvorstand  
§ 6 Stimmbezirke  
§ 7 Wählerverzeichnis  
§ 8 Wahlbenachrichtigung  
§ 9 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis  
§ 10 Änderung im Wählerverzeichnis  
§ 11 Wahltag, Wahlzeit  
§ 12 Wahlvorschläge  
§ 13 Ungültige Wahlvorschläge  
§ 14 Entscheidung des Wahlausschusses, Bekanntmachung der Wahlvorschläge  
§ 15 Stimmzettel  
§ 16 Wahlbekanntmachung  
§ 17 Ausstattung des Wahlvorstandes  
§ 18 Ordnung der Wahlhandlung  
§ 19 Eröffnung der Wahlhandlung  
§ 20 Stimmabgabe  
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses  
§ 22 Zählung der Wähler  
§ 22a Zählung der gültigen und ungültigen Stimmen  
§ 23 Ungültige Stimmen  
§ 24 Zählung der Stimmen  
§ 25 Wahlniederschrift und Schnellmeldung  
§ 26 Briefwahl  
§ 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl  
§ 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes  
§ 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses  
§ 30 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand  
§ 31 Feststellung des Wahlergebnisses  
§ 32 Erwerb der Mitgliedschaft

2 
 
§ 33 Mandatsverlust  
§ 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern  
§ 35 Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe  
§ 36 Wahlprüfung  
§ 37 Kosten  
§ 38 Ergänzende Bestimmungen  
§ 39 Inkrafttreten  
 
§ 1 Allgemeines 
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in diverser, weiblicher oder männlicher Form 
geführt. 
 
(2) Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster werden auf der Grundlage dieser 
Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der 
Wahlperiode des Rates der Stadt nach Listen oder als Einzelbewerber nach den Grundsätzen der 
Verhältniswahl gewählt. 
 
(3) Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvorschläge (§ 12) erhalten so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen 
im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmzahlen entsprechend dem nach dem 
Kommunalwahlgesetz anzuwendenden Zuteilungsverfahren zustehen. Im Falle gleicher 
Zuteilungszahlen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag 
mehr Sitze als Bewerber im Wahlvorschlag benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. 
 
(4) Jede wählbare Person kann nur in einem Wahlvorschlag als Bewerber benannt werden. 
 
(5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr entscheidet er sich bei Bewerbern von 
Listenwahlvorschlägen und bei Einzelbewerbern zugleich für die nicht auf dem Stimmzettel 
aufgeführten Bewerber und Stellvertreter desselben Listenwahlvorschlages. 
 
(6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das Wahlgebiet wird, soweit erforderlich, in Stimmbezirke 
eingeteilt. 
 
(7) Die in dieser Wahlordnung genannten amtlichen Unterlagen werden in deutscher Sprache 
abgefasst. Für Namen, Titel und Bezeichnung wird die lateinische Schrift verwendet; gegebenenfalls 
ist eine amtliche Transkription heranzuziehen. 
§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit 
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz  1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürger ung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz  3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der 
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten 
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 
3458), erworben hat. 
 
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Stadt Münster ihre Hauptwohnung haben.

3 
 
 
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum 12. Tag vor der Wahl 
in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu 
führen. 
 
(2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 
 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der  Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 
(BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 
1147) nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder  3 keine Anwendung findet oder 
2. die Asylbewerber sind. 
 
(3) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie 
alle Bürger der Stadt Münster. Sie müssen am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre 
Hauptwohnung in der Stadt Münster haben und sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im 
Bundesgebiet aufhalten. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruches in der 
Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 
nicht besitzt. 
 
(4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt Münster unterliegen als Beamte und Angestellte den 
Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Beschäftigungsverhältnis und Mandat des § 13 des 
Kommunalwahlgesetzes. 
§ 3 Wahlorgane 
(1) Wahlorgane sind 
 
1. für das Wahlgebiet 
a) der Oberbürgermeister der Stadt Münster als Wahl leiter, stellvertretender Wahlleiter ist 
sein Vertreter im Amt; der Oberbürgermeister kann die Funktionen delegieren, 
b) der Wahlausschuss, 
2. für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wa hlvorstand, 
3. für die Briefwahl der Briefwahlvorsteher und der  Briefwahlvorstand und, 
4. sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen ange ordnet wird, der Auszählungsvorsteher und 
der Auszählungsvorstand. 
 
(2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes 
an Entscheidungen mitzuwirken, die ihre eigene Kandidatur betreffen. 
 
(3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl 
verantwortlich. 
 
(4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder der Wahlorgane zur unparteiischen Wahrnehmung ihres 
Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen 
Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. 
 
(5) Sofern in Stimmbezirken die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, dass zu befürchten ist, dass 
infolge zu wenig abgegebener Stimmen das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, kann der Wahlleiter 
anordnen, dass für alle Stimmbezirke ein zentraler Auszählungsort bestimmt wird und für die 
Auszählung der abgegebenen Stimmen Auszählungsvorstände gebildet werden. Die abgegebenen 
Stimmen aus den Stimmbezirken sollen dann so zusammengefasst werden, dass das Wahlergebnis 
auf der Ebene der Stadtbezirke ermittelt wird.   
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes vom Rat der Stadt 
gewählte Wahlausschuss für die Kommunalwahlen.

4 
 
 
(2) Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung 
entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass 
bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Absatz 1 Satz 8 
bis 10 und Absatz 3 Satz 4 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben. 
 
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von 
Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, sowie über die Zulassung 
der Wahlvorschläge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis fest. 
§ 5 Wahlvorstand 
(1) Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorstand bestehen jeweils aus dem Wahl-, Briefwahl- oder 
Auszählungsvorsteher, dem stellvertretenden Wahl-, Briefwahl- oder Auszählungsvorsteher, und drei 
bis sechs Beisitzern. Der Oberbürgermeister beruft die Mitglieder des Wahl-, Briefwahl-, und 
Auszählungsvorstandes und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Stadt Münster 
vertretenen Parteien und Wählergruppen. Die Beisitzer des Wahl-, Briefwahl-, und 
Auszählungsvorstandes können im Auftrag des Oberbürgermeisters auch vom Wahl-, Briefwahl, oder 
Auszählungsvorsteher berufen werden. Der Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorsteher und ihre 
Stellvertreter werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, vom Oberbürgermeister 
vor der Wahl zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen 
bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem 
Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Verpflichtung der Beisitzer obliegt 
dem Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorsteher zu Beginn der Wahlhandlung. Die Mitglieder des 
Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische 
Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. 
 
(2) Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorstände entscheiden bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und 
bei der Auszählung der Stimmen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Wahl-, Briefwahl- oder Auszählungsvorstehers den Ausschlag. 
 
(3) Die Mitglieder des Wahl-, Briefwahl- oder Auszählungsvorstandes üben eine ehrenamtliche 
Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts 
mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. Ihnen kann für den Wahltag ein 
Erfrischungsgeld gewährt werden. 
 
(4) Der Oberbürgermeister ist befugt, folgende Daten zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von 
Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorständen zu verarbeiten: 
1. Familienname, 
2. sämtliche Vornamen, 
3. Geburtsdatum, 
4. Anschrift, 
5. Telefonnummern und E-Mail-Adressen und  
6. bisherige Mitwirkung in Wahl-, Briefwahl- und Auszählungsvorständen sowie die ausgeübte 
Funktion.  
Soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat, ist der Oberbürgermeister befugt, die Daten 
nach Satz 1 auch nach Durchführung der Wahl zur erneuten Berufung bei künftigen Wahlen zu 
verarbeiten. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht nach Satz 2 vor der Verarbeitung 
ihrer Daten bei künftigen Wahlen in Textform zu unterrichten. 
§ 6 Stimmbezirke 
(1) Die Stimmbezirke entsprechen den Stimmbezirken der Kommunalwahlen.

5 
 
(2) Der Oberbürgermeister kann anordnen, dass in einzelnen Stimmbezirken für statistische Zwecke 
wahlstatistische Auszählungen durchgeführt werden. § 50 Absatz 2 Satz 2, 3 und 6 sowie Absatz 3 
des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. 
§ 7 Wählerverzeichnis 
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 
 
(1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen 
Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf 
Antrag einen Wahlschein, wenn 
 
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu  vertretenden Grund die Einspruchsfrist 
versäumt hat; 
2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund  nicht in das Wählerverzeichnis 
aufgenommen worden ist oder 
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl ers t nach der Einspruchsfrist entstanden ist 
oder sich herausstellt. 
 
(1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 Absätze 3 bis 5 
sind sinngemäß anzuwenden. 
 
(2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt, das der Oberbürgermeister nach 
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Wohnung und Staatsangehörigkeiten oder Nationalitäten 
anlegt; es kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. In das Wählerverzeichnis werden 
alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie 
wahlberechtigt sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem 
Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen Wahlberechtigten sowie Wahlberechtigte, deren 
bisherige Nebenwohnung in diesem Zeitraum ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in der 
Stadt Münster wird; hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Die Eintragung hat 
unverzüglich nach der Anmeldung zu geschehen. Hinsichtlich der für die Führung des 
Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen 
Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 5 Absatz 8 
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung 
durch die Bekanntmachung nach § 8 dieser Wahlordnung. Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis 
enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 5 Absatz 8 Datenschutzgesetz 
Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 der Datenschutz-
Grundverordnung das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch 
das, unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 gewährleistete, Recht auf Einsicht in das 
Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis. 
Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend 
von § 5 Absatz 8 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18 
der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der 
Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 9 dieser Wahlordnung 
gewährleisteten Einspruchsrechte. 
 
(3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. 
Inhaber eines Wahlscheines können in jedem Stimmbezirk oder durch Briefwahl wählen. 
 
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl 
während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu 
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit 
oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben 
Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das 
Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder 
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2

6 
 
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk 
nach § 51 Bundesmeldegesetz eingetragen ist. 
 
(5) Personen können nur auf rechtzeitigen Einspruch hin in das Wählerverzeichnis aufgenommen 
oder darin gestrichen werden (§ 9 Absatz 1), es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten 
handelt, die vom Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen sind. 
§ 8 Wahlbenachrichtigung 
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der 
Oberbürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. In den 
Fällen des § 10 Absatz 1 Satz 3 dieser Wahlordnung benachrichtigt der Oberbürgermeister die 
Wahlberechtigten unverzüglich nach der Anmeldung. 
 
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll mindestens enthalten:  
 
1. den Familiennamen und die Vornamen, 
2. die Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Ha uptwohnung,  
3. den Stimmbezirk und den Wahlraum und die Angabe,  ob dieser barrierefrei ist,  
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das  Wählerverzeichnis eingetragen ist,   
5. die Wahlzeit, 
6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und e inen gültigen Pass, einen gültigen 
Personalausweis oder eine gültige Identitätskarte zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem 
Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden 
kann, 
7. die Belehrung, dass jeder Wahlberechtigte sein W ahlrecht nur einmal und nur persönlich 
ausüben kann, 
8. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung nic ht zur Wahl in einem anderen als dem 
angegebenen Wahlraum berechtigt und 
9. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlsch eines und über die Übersendung von 
Briefwahlunterlagen. 
 
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muss einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines 
Wahlscheines enthalten. 
§ 9 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis 
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist 
beim Wahlleiter schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Der Wahlleiter weist in 
der Bekanntmachung zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auf die Möglichkeit des 
Einspruches hin. 
 
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der 
Entscheidung zu hören. 
 
(3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem 
Betroffenen zuzustellen. 
 
(4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde 
eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet, es sei denn, der Wahlleiter hilft der 
Beschwerde sogleich ab. 
 
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruches im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 
36).

7 
 
§ 10 Änderung im Wählerverzeichnis 
(1) Wird einem Einspruch gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbehörde 
einer Beschwerde statt, ändert der Wahlleiter das Wählerverzeichnis. 
 
(2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl 
berichtigen. Im Übrigen wird das Wählerverzeichnis am 2. Tag vor der Wahl abgeschlossen. 
§ 11 Wahltag, Wahlzeit 
(1) Wahltag ist ein Sonntag. 
 
(2) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahlen statt. Der Wahlleiter schreibt die Wahl durch 
öffentliche Bekanntmachung unverzüglich aus. 
 
(3) Den Tag der Nachwahl oder der Wiederholungswahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen 
Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt. 
 
(4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 
§ 12 Wahlvorschläge 
(1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wahltages (§ 11 Absatz 2) durch öffentliche 
Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge können von politischen 
Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten 
Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten 
(Einzelbewerbern) eingereicht werden. Als Wählergruppe gilt auch eine nicht mitgliedschaftlich 
organisierte Gruppe, die sich für die politische Teilhabe für Menschen mit Einwanderungsgeschichte 
in Münster einsetzt. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. 
Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. 
 
(2) Als Bewerber benannt werden kann jede wählbare Person im Sinne des § 2 Absatz 3 dieser 
Wahlordnung 
 
1. in einem Listenwahlvorschlag einer Wählergruppe oder Partei oder 
2. als Einzelbewerber auf eigenen Vorschlag oder Vo rschlag einzelner Wahlberechtigter, 
 
die ihre Zustimmung schriftlich und unwiderruflich hierzu gegeben hat. 
 
(2a) Für die in einem Listenwahlvorschlag benannten Bewerber und für Einzelbewerber sollen 
persönliche Stellvertreter benannt werden, die die gewählten Bewerber bei Verhinderung in den 
Sitzungen des Integrationsrates vertreten und bei Ausscheiden eines gewählten Bewerbers gemäß § 
34 der Wahlordnung nachrücken können. Die vorgeschlagenen Stellvertreter müssen wählbar im 
Sinne des § 2 Absatz 3 dieser Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur Benennung schriftlich und 
unwiderruflich erklären. 
 
(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Erklärung der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden 
Wählergruppe oder Partei enthalten, dass sie 
 
1. einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und 
2. keine in der Bundesrepublik Deutschland verboten e Vereinigung bildet. 
 
Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung der Wählergruppe oder Partei haben gegenüber dem 
Wahlleiter zu versichern, dass 
 
1. die Wahl zur Aufstellung der Bewerber in geheime r Abstimmung und nur unter 
wahlberechtigten Mitgliedern im Sinne von § 2 Absatz 1 dieser Wahlordnung durchgeführt 
worden ist und

8 
 
2. die Reihenfolge der im Listenwahlvorschlag aufge führten Bewerber dem 
Abstimmungsergebnis entspricht. 
 
(4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 sinngemäß Anwendung 
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildung einer verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt. 
 
(5) Der Wahlvorschlag muss für jeden Bewerber und Stellvertreter Familienname, Vornamen, 
Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeiten oder Nationalitäten enthalten. 
 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschlag" (Mehrpersonen- oder Ein-Personen-Liste) 
oder als "Einzelbewerber/in" erkennbar und mit dem Namen des Wahlvorschlags sowie einer 
Kurzbezeichnung versehen sein. Fehlt ein eigener Name, tritt ersatzweise der Familienname des 
ersten Bewerbers an die Stelle des Wahlvorschlagsnamens. Der Wahlvorschlag muss von dem 
Einzelbewerber oder bei einer Partei oder Wählergruppe von der für das Wahlgebiet zuständigen 
Leitung unterzeichnet sein. 
 
(7) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig schriftlich 
unterstützt werden. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag 
unterstützen. Bewerber dürfen den sie selbst betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand 
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen 
ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Familiennamen und Vornamen, 
Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung selbst angeben und eigenhändig unterschreiben. Die 
ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis 
zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, 
es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu 
vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. 
 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson 
bezeichnet sein. 
 
(9) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die 
vom Wahlleiter bereitgehalten werden. 
 
(10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche Bekanntmachung fest, bis zu welchem Tag vor der Wahl 
und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge beim Wahlleiter eingereicht werden können. Der Wahlleiter prüft 
die Wahlvorschläge und legt sie unverzüglich dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 14). 
§ 13 Ungültige Wahlvorschläge 
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie 
 
1. verspätet eingereicht sind, 
2. nicht formgerecht eingereicht sind oder im Übrig en den Anforderungen der Wahlordnung nicht 
genügen, 
3. nicht die vorgeschriebene Anzahl von Unterstützu ngsunterschriften nachweisen (§ 12 Absatz 
7 Satz 1), 
4. Personen enthalten, die ihre schriftliche Zustim mung zur Aufstellung als Bewerber oder 
Stellvertreter nicht gegeben haben, 
5. die für die Bewerber vorgeschriebenen Angaben ni cht enthalten oder wenn diese nicht lesbar 
sind oder 
6. die für die Unterzeichner vorgeschriebenen Angab en nicht enthalten oder wenn diese nicht 
lesbar sind und wenn nach deren Streichung die vorgeschriebene Anzahl von 
Unterstützungsunterschriften nicht erreicht ist. 
 
(2) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er 
unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann

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gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen. Mängel des Wahlvorschlages 
können nur so lange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. 
 
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Bewerber oder Stellvertreter die 
Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, so werden sie von Amts wegen gestrichen. 
§ 14 Entscheidung des Wahlausschusses, Bekanntmachung der Wahlvorschläge 
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 13 und entscheidet nach 
Terminfestlegung durch den Wahlleiter über die Zulassung. 
 
(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, 
den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht genügen oder aufgrund einer 
Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 
2 der Landesverfassung unzulässig sind. 
 
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. 
Sie schließt die Erhebung eines Einspruches im Wahlprüfungsverfahren nicht aus. 
 
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 
 
(5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Zulassung durch den 
Wahlausschuss mit dem Wahlvorschlagsnamen sowie für jeden Bewerber und Stellvertreter 
Familienname, Vornamen oder Rufname, Geburtsjahr und Beruf, öffentlich bekannt. Zunächst genügt 
einfache Bekanntmachung. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist unverzüglich nachzuholen. 
§ 15 Stimmzettel 
(1) Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher Sprache hergestellt. Sie enthalten: 
 
1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag, 
2. Familienname, Vornamen oder Rufname, und Geburts jahr der Bewerber, 
3. bei Listenwahlvorschlägen die Bezeichnung "Liste nwahlvorschlag" sowie den Namen des 
Wahlvorschlags, bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzelbewerber/in" und 
gegebenenfalls einen Wahlvorschlagsnamen und 
4. einen Kreis zum Kennzeichnen. 
 
Bei Listenwahlvorschlägen werden die ersten fünf Bewerber aufgeführt. Stellvertreter werden nicht 
aufgeführt. Sofern Stimmzettelschablonen für Menschen mit Blindheit oder Sehbeeinträchtigung 
angeboten werden, sind sie amtlich herzustellen. 
 
(2) Die Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, 
Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl der Mitglieder des Integrationsrates erreicht 
haben. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der 
Wahlvorschlagsnamen an. 
 
(3) Wenn der Oberbürgermeister für statistische Zwecke in einzelnen Stimmbezirken wahlstatistische 
Auszählungen angeordnet hat, werden in diesen Stimmbezirken Stimmzettel mit 
Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet. 
§ 16 Wahlbekanntmachung 
Der Wahlleiter macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 
 
1. den Wahltermin, 
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wä hlerverzeichnis eingesehen werden 
kann,

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3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Oberbürge rmeister Einspruch gegen das 
Wählerverzeichnis eingelegt werden kann, 
4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetz ungen ein Wahlschein beantragt werden 
kann, 
5. wie durch Briefwahl gewählt wird, 
6. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich herges tellt sind und im Wahlraum bereitgehalten 
werden, 
7. den Hinweis, dass ein Pass, Personalausweis oder  anderer Identitätsausweis und möglichst 
die Wahlbenachrichtigung mitzubringen sind, 
8. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl nur persön lich ausüben kann, bei der Stimmabgabe 
nur eine Stimme hat und den Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch 
Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss und 
9. gegebenenfalls den zentralen Auszählungsort.  
§ 17 Ausstattung des Wahlvorstandes 
Der Wahlvorstand erhält: 
 
1. das Wählerverzeichnis, 
2. die Stimmzettel, 
3. eine Wahlurne und Wahlkabine/n, 
4. einen Abdruck der Wahlordnung, 
5. je einen Vordruck der Wahlniederschrift und der Schnellmeldung, 
6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 der Wahlordnun g zum Aushang am Eingang des 
Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet und 
7. das erforderliche Material. 
§ 18 Ordnung der Wahlhandlung 
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahl- oder 
Auszählungsvorstand kann die Zahl der im Wahllokal oder am zentralen Auszählungsort Anwesenden 
beschränken. 
 
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und auf das Wahlergebnis 
untersagt. 
 
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler 
durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten. 
 
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den 
Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. 
 
(5) Während der Wahlhandlung und Stimmenzählung müssen immer mindestens drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre 
Stellvertreter. Bei Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder 
des Wahlvorstandes, anwesend sein. Bei der Stimmenzählung und Ergebnisfeststellung durch den 
Auszählungsvorstand gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 
§ 19 Eröffnung der Wahlhandlung 
(1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass die Wahlurne leer ist. Danach wird sie verschlossen; sie 
darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden. 
 
(2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für eröffnet.

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§ 20 Stimmabgabe 
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen 
Stimmzettelumschlag; er soll nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung abgeben. Danach begibt 
sich der Wähler in die Wahlkabine. Dort kennzeichnet er seinen Stimmzettel. 
 
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, 
der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den 
Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer 
anderen Person (Hilfsperson) bedienen; hat der Wähler eine solche Person zu diesem Zweck 
bestimmt, gibt er dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes 
Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des 
Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine 
aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der 
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. 
Menschen mit Blindheit oder Sehbeeinträchtigung können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels 
gegebenenfalls auch einer amtlichen Stimmzettelschablone bedienen. 
 
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes 
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. 
 
(4) Der Wähler kann sich für einen von ihm versehentlich unbrauchbar gemachten Stimmzettel vom 
Wahlvorsteher einen neuen Stimmzettel geben lassen. 
 
(5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so gefaltet und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, 
dass der Inhalt der Stimmabgabe für Umstehende nicht erkenntlich ist, tritt er an den Tisch des 
Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Er weist sich über seine Person durch Pass oder 
Identitätsnachweis aus. 
 
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 
 
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 
2. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzei chnis hat, es sei denn, er weist nach, 
dass er noch nicht gewählt hat oder 
3. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine geke nnzeichnet hat. 
 
(7) Der Wähler wirft den Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne. 
 
(8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. 
 
(9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt 
im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme noch abgeben. 
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses 
(1) Die Stimmen werden unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung durch den Wahlvorstand 
ausgezählt, sofern durch den Wahlleiter keine zentrale Auszählung der Stimmen angeordnet wurde.   
 
(2) Der Wahlvorstand stellt fest 
 
1. die Zahl der Wahlberechtigten, 
2. die Zahl der Wähler, 
3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen s owie 
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.

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§ 22 Zählung der Wähler 
(1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimmzettelumschläge werden entnommen und gezählt. 
 
(2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis fest. 
 
(3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgängen auch nach wiederholter Zählung eine 
Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, aufzuklären. Im 
Falle der unaufklärbaren Verschiedenheit gilt für das weitere Verfahren die Zahl der Stimmzettel als 
Zahl der Wähler. 
 
(4) Sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen erfolgt, stellt der Wahlvorstand nur die Zahl der 
Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler fest, schließt damit die Niederschrift ab und übergibt sie 
mit den in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag verpackten Stimmzetteln an den 
amtlichen Sammeldienst. Dieser übergibt die Unterlagen an den zuständigen Auszählungsvorstand. 
§ 22a Zählung der gültigen und ungültigen Stimmen 
Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt, der auf jeden 
Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen sowie der ungültigen Stimmen ermittelt, 
gegebenenfalls durch den zentralen Auszählungsvorstand. 
§ 23 Ungültige Stimmen 
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahl- oder, gegebenenfalls, der 
Auszählungsvorstand. 
 
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 
 
1. nicht amtlich hergestellt ist, 
2. keine Kennzeichnung enthält, 
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder 
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkenn en lässt, insbesondere wenn 
a) mehrere Wahlvorschläge angekreuzt oder bezeichne t sind, 
b) durch die Ankreuzung oder Kennzeichnung des Stim mzettels nicht bestimmt werden 
kann, welcher Wahlvorschlag gemeint ist oder 
c) der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist. 
§ 24 Zählung der Stimmen 
(1) Mehrere Beisitzer öffnen die Stimmzettelumschläge und legen unter Aufsicht des Wahl- oder 
Auszählungsvorstehers die Stimmzettel getrennt ab nach 
 
1. offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen für di e einzelnen Wahlvorschläge, 
2. offensichtlich ungültig abgegebenen Stimmen auf ungekennzeichneten Stimmzetteln und 
Stimmzetteln mit Kennzeichnung mehrerer Wahlvorschläge (eine ungültige Stimme je 
Stimmzettel) sowie 
3. Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben.  
 
Die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gebildeten Stapel nimmt ein Beisitzer in Verwahrung. 
 
(2) Wahl- oder Auszählungsvorsteher und ihre Stellvertreter prüfen nacheinander alle Stapel mit den 
offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden 
Stapels gleich lautet. Gibt ein Stimmzettel zu Bedenken Anlass, so fügen sie diesen den 
ausgesonderten Stimmzetteln nach Absatz 1 Nummer 3 bei. 
 
(3) Danach zählen je zwei vom Wahl- oder Auszählungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander 
die Stapel der nach Absatz 2 Satz 1 geordneten Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle und 
ermitteln die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.

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(4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so entscheidet der Wahl- oder Auszählungsvorstand über 
die nach Absatz 1 Nummer 3 ausgesonderten Stimmzettel. Diese Stimmzettel sind auf der Rückseite 
durch entsprechende Vermerke über das Beschlussergebnis des Wahl- oder Auszählungsvorstandes 
zu kennzeichnen. Die hiernach für gültig erklärten Stimmzettel sind bei den Stimmzettelstapeln der in 
Betracht kommenden Wahlvorschläge zu berücksichtigen. 
 
(5) Die nach Beschlussfassung gemäß Absatz 4 ungültigen Stimmzettel werden in gleicher Weise 
beschriftet, dem Stimmzettelstapel nach Absatz 1 Nummer 2 hinzugefügt und die ungültigen Stimmen 
insgesamt gezählt. 
 
(6) Beantragt ein Mitglied des Wahl- oder Auszählungsvorstandes vor der Unterzeichnung der 
Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese in vollem Umfang zu wiederholen. 
Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 
§ 25 Wahlniederschrift und Schnellmeldung 
(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom 
Schriftführer eine Wahlniederschrift zu fertigen; im Falle der Anordnung einer zentralen Auszählung 
der Stimmen, fertigt der Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift über die Wahlhandlung 
und der Schriftführer des Auszählungsvorstandes eine Niederschrift über die Ermittlung und 
Feststellung des Wahlergebnisses.  
 
(2) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen; im 
Falle der Anordnung einer zentralen Auszählung der Stimmen, ist die Niederschrift über die 
Wahlhandlung von den Mitgliedern des Wahlvorstandes und die Niederschrift über die Ermittlung und 
Feststellung des Wahlergebnisses von den Mitgliedern des Auszählungsvorstandes zu 
unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahl- oder Auszählungsvorstandes die Unterschrift, so ist 
der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. 
 
(3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk oder durch einen zentralen Auszählungsvorstand 
ermittelt und durch die Unterschriften der Mitglieder des Wahl- oder Auszählungsvorstandes bestätigt 
worden ist, meldet der Wahl- oder Auszählungsvorsteher das Wahlergebnis mit der Schnellmeldung 
dem Wahlleiter. 
 
(4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen 
 
1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt  nach Wahlvorschlägen (ohne die durch 
Beschluss für gültig erklärten), 
2. die durch besonderen Beschluss für gültig erklär ten Stimmzettel, 
3. alle ungültigen Stimmzettel.  
 
Der Wahl- oder Auszählungsvorsteher übergibt die Unterlagen dem Wahlleiter. 
§ 26 Briefwahl 
(1) Wer durch Briefwahl wählt, 
 
1. kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ih n in den amtlichen Stimmzettelumschlag und 
verschließt diesen, 
2. unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckt e Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl 
unter Angabe des Ortes und Tages, 
3. steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelu mschlag und den unterschriebenen 
Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, 
4. verschließt den Wahlbriefumschlag und 
5. übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeiste r.

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Der Wahlbrief kann beim Oberbürgermeister auch abgegeben werden. Nach Eingang des 
Wahlbriefes beim Oberbürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden. 
 
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. Für 
Wähler mit Behinderungen gilt § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 8 dieser Wahlordnung entsprechend. Hat der 
Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem 
Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass 
sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson 
muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. 
 
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen 
Wahlbriefumschlages ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine 
Portokosten entstehen. Der Oberbürgermeister hat vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei 
welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschlag 
ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können. 
§ 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl 
(1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf 
jedem am Wahltag nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Einganges, auf 
den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. 
 
(2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Briefwahlbezirken und übergibt 
sie am Wahltag dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, 
verteilt sie auf die Briefwahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die 
in den ihm zugeteilten Briefwahlbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu 
oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Jeder Briefwahlvorstand 
erhält so viele Wahlurnen, wie ihm Briefwahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlurnen 
verwendet werden. Auf jeder Wahlurne muss der Briefwahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein. 
 
(3) Wenn der Wahlleiter nichts Anderes anordnet, ermittelt der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis 
der Briefwahl.  
 
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 
vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Wahlleiter 
versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der 
Wahlleiter hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. 
§ 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes 
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe 
nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein 
in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die 
Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des 
Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absätze 2 und 4 zu behandeln. Die aus 
den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne 
des Briefwahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein bezeichnet ist. Die Wahlscheine werden, nach 
Briefwahlbezirken getrennt, gesammelt. 
 
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die 
Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein 
Tatbestand nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Einsender 
zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht 
abgegeben (§ 27 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes). 
 
(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die 
Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu unterzeichnen. Verweigert ein

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Mitglied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift 
zu vermerken. 
 
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der 
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen 
Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu 
versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem 
versiegelten Paket beizufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der 
nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren. 
 
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der 
Briefwahlniederschrift eingetragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt eingegangen und wie viele 
Wahlbriefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe wird, nach 
Briefwahlbezirken getrennt, in die Wahlniederschrift eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher und 
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die 
Wahlscheine beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird 
dem Wahlleiter übergeben. 
 
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beendet, so übergibt der Briefwahlvorsteher oder sein 
Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel dem Wahlvorsteher 
des Stimmbezirks, der vom Wahlleiter zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Briefwahlbezirk 
bestimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu bestätigen. 
§ 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses 
(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk beendet ist. 
Danach werden die Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne entnommen und ungeöffnet 
gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom 
Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. 
 
(2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschlägen entnommen und gezählt. Ergibt sich dabei 
auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der 
Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In 
diesem Fall gilt die Anzahl der Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler. 
 
(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, 
nachdem sie vermengt worden sind. 
§ 30 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand 
Hat der Wahlleiter keine Anordnung nach § 27 Absatz 3 dieser Wahlordnung getroffen, so finden § 28 
Absatz 6 und § 29 Absatz 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der 
Briefwahl darf nicht vor Abschluss der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 28 Absatz 1 bis 5 
und nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen 
Vorschriften sinngemäß. 
§ 31 Feststellung des Wahlergebnisses 
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt 
sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. 
 
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand getroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch 
berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahl- und Auszählungsvorstände 
vorzunehmen. 
 
(3) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest: 
 
1. Die Zahl der Wahlberechtigten,

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2. die Zahl der Wähler, 
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 
4. die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen Wahlvorsc hläge und die Verteilung der Stimmen 
auf die einzelnen Wahlvorschläge sowie 
5. die Zuweisung der Sitze auf die Wahlvorschläge e ntsprechend dem im Kommunalwahlgesetz 
festgelegten Verfahren und die danach gewählten Bewerber; entfällt auf einen 
Listenwahlvorschlag mehr als ein Sitz, so sind die gewählten Personen aus dem 
zugelassenen Wahlvorschlag festzustellen. 
 
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
 
(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl unverzüglich öffentlich bekannt und unterrichtet die 
gewählten Bewerber. 
§ 32 Erwerb der Mitgliedschaft 
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Integrationsrat mit der Feststellung des 
Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten 
Vertretung. 
§ 33 Mandatsverlust 
(1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen Sitz 
 
1. durch Verzicht, 
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entsc heidung im Wahlprüfungsverfahren, 
4. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grun dgesetzes, durch eine Entscheidung nach 
Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Absatz 2 
der Landesverfassung (§ 46 Absatz 1 und 3 des Kommunalwahlgesetzes) oder 
5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernis ses für die gleichzeitige Ausübung eines 
Beschäftigungsverhältnisses und Zugehörigkeit zum Integrationsrat (§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 
3, Absatz 4 und Absatz 6 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes). 
 
(2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von 
ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem späteren 
Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. 
§ 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern 
(1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates aus den in § 33 genannten Gründen oder durch Tod 
ausscheidet, so gilt folgende Regelung: 
 
1. Listenwahlvorschläge 
Ist für den Ausscheidenden ein Stellvertreter benannt worden, kann der Stellvertreter die 
Mitgliedschaft erwerben. Verzichtet der Stellvertreter auf diese Anwartschaft oder ist kein 
Stellvertreter benannt worden, erfolgt die Nachbesetzung nach der weiteren Reihenfolge in dem 
Listenwahlvorschlag derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl 
angetreten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen zu dieser Gruppierung 
bleibt unberücksichtigt. Ist für den Nachrückenden ein Stellvertreter bestimmt, so erwirbt dieser die 
stellvertretende Mitgliedschaft im Integrationsrat und kann bei Ausscheiden des Nachrückenden 
gemäß Satz 2 die Mitgliedschaft erwerben. Ist für den Nachrückenden kein Stellvertreter benannt 
worden, erwirbt der nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag benannte ordentliche 
Bewerber die stellvertretende Mitgliedschaft. Verliert ein Stellvertreter aus den Gründen des § 33 
Absatz 1 seine Anwartschaft, rückt der nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag 
benannte ordentliche Bewerber als Stellvertreter nach. Auf dem Listenwahlvorschlag bleiben 
diejenigen Bewerber und Stellvertreter außer Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die 
sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 33 Absatz 2

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vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet haben. Ist der Listenwahlvorschlag erschöpft, so 
bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. 
 
2. Einzelbewerber 
Ist für den Einzelbewerber ein Stellvertreter benannt worden, kann der Stellvertreter die Mitgliedschaft 
erwerben. Ist kein Stellvertreter benannt worden, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. 
 
(2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich 
bekannt. 
 
(3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungsverfahrens (§ 36) eine Ersatzbestimmung erforderlich, so 
finden die §§ 39 Absatz 1, 40 Absatz 3 und § 41 des Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Beschlusses des Integrationsrates die 
Entscheidung des Wahlleiters tritt. 
§ 35 Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe 
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht 
gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder, die 
dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils 
angehören, ihren Sitz. 
 
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Mitglieder 
aufgrund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe 
gewählt waren; in diesem Fall rücken Vertreter aus diesem Wahlvorschlag nach (§ 34 Absatz 1 
Nummer 1 Satz 1). 
 
(3) Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Partei oder Wählergruppe als 
Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe 
nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 
Absatz 2 der Landesverfassung getroffen worden ist. 
 
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 Absatz 2 und 3 
finden Anwendung 
§ 36 Wahlprüfung 
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können 
 
1. jeder Wahlberechtigte und alle Bürger des Wahlge bietes sowie 
2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solche r Parteien und Wählergruppen, die an der 
Wahl teilgenommen haben,  
 
binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine 
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem 
Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. 
 
(2) Gegen die von den Wahlorganen bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung 
getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gemäß Absatz 1 eingelegt werden, um eine 
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl herbeizuführen.  
 
(3) Über den Einspruch entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss 
des Rates. Für das Verfahren der Wahlprüfung finden die §§ 39 bis 42 Absatz 3, §§ 43 und 44 mit 
Ausnahme des § 41 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes entsprechende Anwendung. 
§ 37 Kosten 
(1) Die Kosten der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates trägt die Stadt Münster.

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(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. 
§ 38 Ergänzende Bestimmungen 
Soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft, finden die Vorschriften des 
Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. Soweit 
Gesetze die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes oder der Kommunalwahlordnung 
vorübergehend einschränken oder erweitern, finden sie entsprechende Anwendung auf die in dieser 
Wahlordnung getroffenen Regelungen. 
§ 39 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

03.06.2020 Integrationsrat
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
24.06.2020 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0515/2020
Typ
Vorlagen
Datum
26.05.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37