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V/1025/2020/1

Bebauungsplan Nr. 602: Stellungnahmen - Satzung

Vorlagen 22.02.2021

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-1025-2020-1-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Beschlussvorlage

5387 Zeichen

V/1025/2020/1 
V/1025/2020/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur [Wohnen] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   12.05.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   19.05.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   19.05.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - 
Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur wird wie folgt Beschluss gefasst:  
1.1  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602 wird wie folgt geändert: 
1.1.1  Die Textlichen Festsetzungen werden um den Punkt 1.1.2 ergänzt: „In den Ge-
bieten WA1 und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäuser maximal zwei 
Wohnungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ (Anlage 1, Punkt 2.2). 
1.1.2  Der zweite Satz der Textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.4 wird gestrichen: "Alterna-
tiv zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Car-
ports in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel - und 
Doppelhäuser (WA1 und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäu de 
(Bauwich) bis zur rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden." (Anlage 1, Punkt 
2.3). 
1.1.3 In der Planzeichnung wird im WA1 -Gebiet eine als möglicher Stellplatz darge-
stellte Fläche als Fläche für Garagen festgesetzt. 
Stadtplanungsamt 
 
24.03.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Völlmecke / Herr Geitel 
Telefon: 492-6154 / 492-
6193 
Voellmecke@stadt-
muenster.de /  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/1025/2020/1 
1.1.4 In der Planzeichnung werden im WA2-Gebiet zwei festgesetzte Flächen für Ga-
ragen jeweils an einen anderen Standort versetzt und als Flächen für Carports 
festgesetzt. 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungna hmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 
602 nicht gefolgt: 
1.2.1  Der Anregung, die Erschließung nicht über die Straße Freie Flur auszuweisen 
(Anlage 1, Punkt 1.1). 
1.2.2  Der Anregung, den bestehenden Radweg geradeaus durch das Plangebiet zu 
führen (Anlage 1, Punkt 1.2). 
1.2.3  Der Anregung, Wohn- und Arbeitsräume in ausreichender Anzahl für Angehörige 
der Freiwilligen Feuerwehr auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.1). 
1.2.4  Der Anregung, die Anordnung von Nebenanlagen stärker zu reglementieren (An-
lage 1, Punkt 2.4b). 
1.2.5  Der Anregung, Vorgaben für die Farbgestaltung bei Putz - und Farbanstrichen 
festzusetzen (Anlage 1, Punkt 2.4c). 
1.2.6  Der Anregung, Holzverkleidungen sollten aus heimischen Hölzern errichtet wer-
den (Anlage 1, Punkt 2.4d).   
1.2.7 Der Anregung, weitere Festsetzungen zur Gestaltung von privaten Flächen 
und Wege zu treffen (Anlage 1, Punkt 2.5a). 
1.2.8 Der Anregung, weitere Festsetzungen zur Gestaltung von Gartenflächen zu 
treffen, (Anlage 1, Punkt 2.5b). 
1.2.9 Der Anregung, in den Einzel- und Doppelhäusern keine zweite Wohneinheit 
zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2.5c). 
1.2.10 Der Anregung, durch weitere Festsetzungen den Eigentümern Maßnahmen 
zum Umweltschutz sowie Klimaschutz aufzuerlegen (Anlage 1, Punkt 2.5d). 
1.2.11 Der Anregung, außerhalb der WA3-Gebiete Flächen für Tiefgaragen aus-
zuweisen (Anlage 1, Punkt 1.4). 
1.2.12 Der Anregung, Altenwohnungen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.6). 
2.  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur 
wird gemäß §§ 2  und 10 i.V.m. §  13b Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW 
als Satzung beschlossen. 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 602 wird ebenfalls beschlossen.

- 3 - 
V/1025/2020/1 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Beschlüsse zum Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. 
Im Zuge der Realisierung der Planung wird mit Kosten von rd. 800.000 € für die Entwässerung, für 
Beleuchtung rd. 28.000 € sowie rd. 170.000 € für den Straßenbau inkl. der öffentlichen Stellplätze und 
Radwege gerechnet. 
 
Begründung: 
 
Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 602:  Albachten - Östlich Lindenallee / 
nördlich Freie Flur  vom 03.08. bis zum 18.09.2020 wurde in einer privaten Stellungnahme  auf eine 
zuvor zum Bebauungsplan Nr. 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist (Offen-
legungszeitraum vom 02.06. bis zum 17.07.2020) eingereichten Stellungnahme vom 17.07.2020 ver-
wiesen, die auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr.  602 berücksichtigt werden sollte. 
Diese Stellungnahme blieb in der Hauptvorlage Nr.  V/1025/2020 dagegen unberücksichtigt. Die in 
dem Schreiben vom 17.07.2020 vorgetragenen Anregungen sind in der aktualisierten Anlage 1 zu 
dieser Vorlage unter dem Punkt 2. 5 ergänzt und verweisen auf die in fett und kursiv  aufgelisteten 
Beschlusspunkte 1.2.7 bis 1.2.10.  
In diesem Zusammenhang wurde zudem festgestellt, dass auch die Abwägungspunkte zu den Anfra-
gen aus der Bürgeranhörung unvollständig waren. Diese Aspekte sind in der aktualisierten Anlage 1 
unter den Punkten 1.3 bis 1.6 ergänzt und den in fett und kursiv  aufgeführten Beschlusspunkten 
1.2.11 und 1.2.12 entsprechend zugeordnet. 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 – Stellungnahmen

V-1025-2020-1-Anlage-1-Stellungnahmen

28835 Zeichen

Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 12 
Stellungnahme n  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602:  
Albachten - Östlich Lindenallee /  
nördlich Freie Flur 
Zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 602 gemäß 
§ 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden die folgenden Stellung-
nahmen abgegeben:  
A  Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern  
1.  Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 im Rahmen der Bür-
geranhörung am 19.09.2019 
1.1. Privatpersonen 
Es wird angeregt, die Erschließung des Plangebiets nicht über die Straße Freie Flur , son-
dern direkt über die Lindenallee oder über Privatstraßen von Norden auszuweisen. Die Si-
tuation auf der Freien Flur  sei durch Parken entlang der Straße sehr beengt, sie wäre 
dadurch nur einspurig zu befahren und unter Umständen für Rettungsfahrzeuge überhaupt 
nicht zugänglich  
Stellungnahme der Verwaltung  
Eine zusätzliche Anbindung an die Lindenallee ergibt ein zu enges Aufeinanderfolgen von 
Zu- bzw. Abfahrten auf der überörtlichen Verbindungsstraße Lindenallee. Es besteht das  
verkehrliche Ziel, einen Mindestabstand von 100 Metern zwischen zwei Zufahrten einzu-
halten. Bei einer direkten Zufahrt von der Lindenallee wäre dies nicht einzuhalten und die 
Gefahr von Unfällen wäre erhöht. 
Die Erschließung eines Wohngebietes mit zukünftig mehreren Einzelgrundstücken erfolgt 
über Öffentliche Verkehrsflächen, die u.a. Wege für die Entsorgung sicherstellen. Eine An-
bindung über Privatstraßen von Norden ist hier nicht möglich, da es sich um ein Privat-
grundstück handelt. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, die Erschließung nicht über die Straße Freie Flur auszuweisen, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 
1.2  Privatpersonen 
Es wird angeregt, dass ein durchgehender Radweg von Ost nach West durch das Plange-
biet angelegt werden sollte. In der momentanen Situation müsse zweimal scharf abgebo-
gen werden, das wäre zu gefährlich. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Ein durchgehender Radweg von Ost nach West würde das Plangebiet in der Form zer-
schneiden, dass eine bauliche Entwicklung sehr erschwert bzw. die bauliche Nutzung des 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1025/2020/1

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 2 von 12 
kompletten Gebietes unmöglich macht. Die bestehende Radwegeführung erfolgt über Be-
reiche mit sehr wenig PKW-Verkehr und ist räumlich ausreichend bemessen und einsehbar, 
so dass der bisher genutzte und weiterhin zu nutzende Wegeverlauf vertreten werden kann. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, den bestehenden Radweg geradeaus durch das Plangebiet zu führen, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2).  
1.3  Privatperson (Ergänzung) 
Es wird angemerkt, dass es auf der schmalen Straße keinen Bürgersteig, nur einen Fahr-
streifen gibt. Die schmale Straße sei im momentanen Zustand bei Eis und Schnee für ältere 
Menschen nicht begehbar. Sie merkt an, dass die schmale Straße bereits 1971 gebaut 
worden ist und bittet, den Zustand der Straße zu ändern.  
Notiz im Protokoll: Die Verwaltung wird diese Anregung prüfen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die schmale Straße liegt außerhalb des Plangebiets. Die Anregung bezieht sich allgemein 
auf den Zustand der Straße, unabhängig von dem sich nun daran anschließenden geplan-
ten Wohngebiet. Im Zuge der Neuentwicklung in diesem Siedlungsbereich wird jedoch der 
Zustand und die Funktion der Straße Freie Flur untersucht. Eine sichere Wegeführung aller 
Verkehrsteilnehmer soll zukünftig sichergestellt werden. 
Beschlussvorschlag 
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
1.4  Privatperson (Ergänzung) 
Auf die Antwort zum geplanten Stellplatzschlüssel erwidert eine Person,  dass die Anzahl 
von einem Stellplatz pro Wohneinheit zu wenig sei. Es wird der Bau von Tiefgaragen ange-
regt, da sonst die Wohngebiete durch parkende Autos zugestellt würden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Plangebiet sind gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster je Wohneinheit ein offener, 
ebenerdiger Stellplatz ausgewiesen. Die vorgegebene Anzahl an Besucherstellplätze kön-
nen innerhalb der Öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. Für die Errichtung einer  
Tiefgarage kann im WA3-Gebiet, in dem Mehrfamilienhäuser entstehen sollen, die Grund-
fläche für die Errichtung von Tiefgaragen bis 0,8 erhöht werden, wenn sie für den Stellplatz-
bedarf erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der vom Rat beschlossenen Stellplatzsat-
zung mit dem Ziel die Verkehrswende einzuleiten, sollen auf den privaten Ein- und Doppel-
hausgrundstücken keine Flächen für Tiefgaragen ausgewiesen werden. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, außerhalb der WA3 -Gebiete Flächen für Tiefgaragen auszuweisen, wird 
nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.11).

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 3 von 12 
1.5  Privatperson (Ergänzung) 
Es wurde nach der Stromversorgung für Elektro-Autos gefragt. 
Notiz im Protokoll: Herr Völlmecke antwortet, dass das Amt für Mobilität und Tiefbau ein 
Konzept für öffentliche Ladestationen für Elektro-Autos erarbeitet. Die Ergebnisse fließen 
in die Planung ein. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Bislang sind Elektro-Ladesäulen für neue Wohngebiete (auf öffentlicher Fläche) nicht zwin-
gend vorgesehen und werden somit auch nicht „standardmäßig“ umgesetzt. Allerdings er-
halten neue Wohngebiete / Wohnquartiere Mobilitätskonzepte, die an die jeweiligen Vo-
raussetzungen vor Ort angepasst sind. Diese könnten möglicherweise zukünftig auch die 
Schaffung von Ladeinfrastruktur beinhalten. Dabei ist zu beachten, dass 65 bis 80 Prozent 
der Ladevorgänge ohnehin im privaten Raum – also auf dem eigenen Grundstück bzw. in 
der Garage des Nutzers und somit im nichtöffentlichen Raum – stattfinden.  
Die Stadt Münster betreibt Elektro-Ladesäulen nicht selbst, sondern genehmigt diese ledig-
lich bzw. schafft die notwendigen (infrastrukturellen) Rahmenbedingungen an geeigneten 
Standorten. Darüber hinaus muss in den konkreten Einzelfällen ein (Strom -) Anbieter ge-
funden werden, der den Invest tätigt und die Ladesäule aufstellt sowie anschließend be-
treibt. Dies können die Stadtwerke sein, es gibt jedoch auch private Anbieter. 
Eine Ladesäule nachträglich zu installieren, ist zumeist kein Problem, da eine große Anzahl 
der Kfz-Stellplätze im Straßenraum potenziell auch für das Aufstellen einer Ladesäule ge-
eignet sind. Die notwendigen Stromleitungen liegen häufig ohnehin „unter der Straße“. Ex-
plizite Voraussetzungen müssen folglich in den Planungsprozessen nicht zwingend berück-
sichtigt werden. 
Beschlussvorschlag 
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
1.6  Privatperson (Ergänzung) 
Eine Person regt an, bei der Bebauung mit Mehrfamilienhäusern auch Wohnungen für äl-
tere Menschen zu bedenken. Das Plangebiet liege in einer attraktiven Lage am Nahversor-
gungszentrum, das andere Neubaugebiet Albachten-Ost sei zu weit davon entfernt. 
Notiz im Protokoll: Herr Völlmecke antwortet, dass der Bedarf an Wohnformen momentan 
ermittelt wird, dieser Hinweis jedoch als Anregung aufgenommen wird. 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Jahr 2014 wurde vom Rat das Handlungskonzept Wohnen sowie das Modell zur sozial 
gerechten Bodennutzung in Münster beschlossen. Beide Programmen haben insbesondere 
die Zielrichtung barrierefreies und selbstbestimmtes Wohnen für Behinderte und ältere 
Menschen zu gewährleisten. Im Plangebiet wird in den Mehrfamilienhäusern auf der städ-
tischen Fläche gemäß dem Modell zur sozial gerechten Bodennutzung mind. 60 % geför-
derter Wohnraum errichtet. Dadurch entsteht unter Berücksichtigung der aktuellen Wohn-
bedürfnisse in diesem Siedlungsbereich entsprechender bezahlbarer Wohnraum. Mit der 
Anwendung der o.g. politisch beschlossenen und sei Jahren funktionierenden Programmen

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 4 von 12 
wird gewährleistet, dass den Wohnbedürfnissen, insbesondere von Familien und von älte-
ren Menschen, in Neubaugebieten Rechnung getragen wird, d.h. dass Wohnungen für äl-
tere Menschen in j edem Wohngebiet bedacht werden. Zusätzliche Festsetzungen, auch 
unter Berücksichtigung der Plangebietsgröße, sind nicht erforderlich. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, Altenwohnungen festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 
1.2.12). 
2.  Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 vom 03.08. 
bis 18.09.2020 
2.1  Privatperson vom 07.08.2020 
Es wird angeregt, den Bebauungsplan in der Form zu ändern, dass in dem Gebiet eine 
ausreichende Anzahl von Flächen für Wohnen und/oder Arbeiten für Angehörige der Frei-
willigen Feuerwehr festgesetzt wird.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Das gesamte Plangebiet dient dem Wohnen. Der § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ermächtigt die 
Gemeinden, für bestimmte Personengruppen, die objektiv eine besondere Art von Woh-
nungen benötigen, Bauflächen mittels Bebauungsplanfestsetzung zu "reservieren". Der be-
sondere Wohnbedarf muss jedoch (ausschließlich) in baulichen Besonderheiten der Wohn-
gebäude bzw. der Wohnungen zu Ausdruck kommen. Als Personengruppen mit einem spe-
zifischen Wohnbedarf gelten zum Beispiel alte und behinderte Menschen, deren besonde-
rer Wohnbedarf etwa in einem ebenerdigen Wohnungszugang oder einem Aufzug sowie in 
der rollstuhlgerechten Ausgestaltung der Wohnung besteht (barrierefreies Bauen). Auch 
wenn sich Angehörige der Freiweilligen Feuerwehr als Personenkreis eindeutig abgrenzen 
lassen, kann ihnen kein besonderer Wohnbedarf über Festsetzungen im Bebauungsplan 
im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zugesprochen werden. Auf das Anliegen sollte ggf. 
im Rahmen der Grundstücksvergabe durch die Stadt eingegangen werden.   
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, Wohn- und Arbeitsräume in ausreichender Anzahl für Angehörige der Frei-
willigen Feuerwehr auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3).  
2.2  Privatpersonen vom 09.09.2020 
Es wird angeregt, die Anzahl der Wohneinheiten pro Doppelhaus auf maximal 2 WE zu 
beschränken.  
Stellungnahme der Verwaltung 
Der nördliche Siedlungsrand des Stadtteils Albachten wird geprägt durch bestehende Ein-
familienhäuser. Dieser bauliche Charakter von Einfamilienhäusern entlang dem Plange-
bietsrand soll nicht durch das Hinzukommen von Mehrfamilienhäusern nachhaltig verändert 
werden, so dass eine Einschränkung der Wohneinheitenanzahl siedlungsstrukturell sinnvoll 
ist. Eine Festlegung der Anzahl der Wohneinheiten (WE) erhält die bauliche Eigenart des

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 5 von 12 
Siedlungsrandes von Albachten. In dem Einfamilienhausbereich sind Einzel - und Doppel-
häuser zulässig, so dass die Anzahl der Wohneinheiten sich auf die Bauweise beziehen 
soll. Von daher wird empfohlen, auf Grundlage der Anregung die Anzahl der maximalen 
Wohneinheiten pro Einzel- und Doppelhaus auf 2 WE zu beschränken.  
Beschlussvorschlag 
Die Textlichen Festsetzungen werden um den Punkt 1.1.2 ergänzt: „In den Gebieten WA1 
und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäuser maximal zwei Wohnungen zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ (Beschlussvorschlag 1.1.1).  
2.3  Privatpersonen vom 17.09.2020 
Es wird angeregt, mit Hilfe von Festsetzungen im Bebauungsplan die nördlich an den Gel-
tungsbereich angrenzende private Baumhecke zu schützen. Zwei Möglichkeiten werden 
dafür vorgeschlagen: 
• Erhaltungsgebot nach § 9 Abs 1 Nr. 25 BauGB 
• Erweiterung von Punkt 3.5 der textlichen Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungs-
plans wie folgt: „Die zeichnerisch als zu erhalten festgesetzte Baumreihe im Süden des 
Planungsgrundstücks sowie die Baumreihe des nördlich angrenzenden Nachbargrundstü-
ckes sind nach einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge 
der Baumaßnahmen zu schützen und dauerhaft zu erhalten.“     
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Aufstellung des Bebauungsplans soll nicht dazu führen, dass bestehende Gehölzbe-
stände im angrenzenden Außenbereich negativ durch die Neubebauungen beeinträchtigt 
werden. Ein Erhaltungsgebot kann jedoch nur innerhalb des Geltungsbereichs des Bebau-
ungsplans festgesetzt werden. Auf schützenden Maßnahmen kann im Bebauungsplan hin-
gewiesen sowie Bebauungen in direkter Nähe der angrenzenden Gehölze ausgeschlossen 
werden.  
Unter Hinweise wird der Punkt 3.5 insofern ergänzt, als dass angrenzende Gehölze im Zuge 
von Baumaßnahmen zu schützen sind. 
Ferner soll die bisherige Textliche Festsetzung Nr. 1.4.4 geändert werden. Im Plangebiet 
sind Carports, Garagen und Stellplätze zukünftig nur noch innerhalb der überbaubaren Flä-
chen und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Der zweite Satz  der Festsetzung, 
der bisher eine Errichtung eines Stellplatzes oder Garage im Bauwich als Ersatzstandor t 
von der festgesetzten Garagenfläche vorsah, wird gestrichen: 
Alternativ zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Carports 
in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser (WA1 
und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude (Bauwich) bis zur rückwärtigen 
Baugrenze zugelassen werden.  
Beschlussvorschläge 
Der zweite Satz der Textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.4 wird gestrichen (Beschlussvor-
schlag 1.1.2).

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 6 von 12 
2.4  Privatperson vom 18.09.2020 und 19.09.2020 
a)  Es wird angeregt, umfassend zu überprüfen, ob das Plangebiet in Bezug des Entwäs-
serungsschutzes mit Einbezug der umliegenden Bebauung genehmigungsfähig ist. 
„Ein mildern der Auswirkungen von Starkregenereignissen, (die zukünftig noch öfter 
vorkommen sollen), reicht nicht wenn es nur für das Planungsgebi et gilt und nicht für 
die sich anschließende Altbebauung (vorhandene Bebauung) der Straßen "Zur 
Wiese/Freie Flur". Daher erwarten wir eine umfassende Überprüfung inwieweit das 
Plangebiet ohne zusätzliche Maßnahmen genehmigungsfähig ist.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im Rahmen der Entwässerungsplanung für das neue Baugebiets wurde das betref-
fende Kanalnetz überprüft. Dazu gehören auch die Straßen Zur Wiese und Freie Flur. 
Die neue Kanalisation wird in einer ausreichenden Dimension geplant, sodass eine 
Verschärfung des Überflutungsrisikos in dem Siedlungsbereich Zur Wiese/Freie Flur 
ausgeschlossen werden kann. Sichergestellt wird dies durch Stauraumkanäle inner-
halb des Plangebiets. Um diesen Kanälen ausreichend Platz im Untergrund zu bieten, 
muss das Gebiet durch Geländeaufschüttungen erhöht werden.  
Durch die öffentliche Kanalisation ist es nicht möglich, einen vollständigen Schutz ge-
gen extreme Niederschlagsereignisse zu gewährleisten. Daher ist es nötig den Objekt-
schutz auf dem Grundstück zu gewährleisten. Das Amt für Mobilität und Tiefbau bietet 
dazu Beratungen an. 
Der Anregung, umfassende Überprüfung der Entwässerung des Siedlungsbereiches, 
ist bereits im Vorfeld durchgeführt worden und das Ergebnis ist bereits in die Entwurf-
splanung eingeflossen, so dass sich ein Beschlussvorschlag erübrigt.  
Beschlussvorschlag 
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
b)  „Nebenanlagen bei den Reihenhäusern, Doppelhaushälften, freist. Ein- und Zweifami-
lienhäusern nur im Verbund mit der Garage/dem Carport zu genehmigen und auf 
3 m x 2 m = 6 qm zu begrenzen. Sozusagen ein Raum "hinter dem Carport" für Fahr-
räder, Rasenmäher und Kleinwerkzeug. Da insbesondere die Dachbegrünung von se-
parat stehenden Nebenanlagen schlecht zu überprüfen ist und wieder gesonderte Zu-
wegungen angelegt werden.“  
Stellungnahme der Verwaltung 
Es soll den zukünftigen Grundstückseigentümern bzw. den Nutzern eine gewisse Fle-
xibilität in der Gartengestaltung/ -nutzung gegeben werden, so dass eine zwingende 
Vorgabe, an welcher Stelle die Nebenanlagen zu errichten sind, nicht erfolgen soll. Die 
vorgeschlagene Größe von 6 qm für die Nebenanlage ist für die Unterbringung von 
Fahrrädern, Gartenutensilien, Kleinwerkzeugen, usw. zu knapp bemessen. Die festge-
setzte maximale Größe von 10 qm ist in der heutigen Zeit, in der  Keller u.a. aus Kos-
tengründen häufig bei Neubauten nicht mehr errichtet werden, erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 7 von 12 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, die Anordnung von Nebenanlagen stärker zu reglementieren, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). 
c) „Es sollte auch für die Putz - und Farbanstriche Vorgaben der Farbe geben: z.B. 
Hell/creme mit gelblichen und rötlichen Absetzungen.“  
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Vorgabe der Farbe in der Fassadengestaltung lässt sich, insbesondere im WA2 - 
und WA3 -Gebiet, städtebaulich und planungsrechtlich nicht herleiten. Es bestehen 
keine einheitlichen Farbenmuster in der baulichen Umgebung, so dass weder eine Ver-
knüpfung hergeleitet werden kann noch ein stadtgestalterischer Bruch in diesem Sied-
lungsbereich entstehen würde. Den zukünftigen Eigentümern sollen in der Gestaltung 
ihrer Fassade keine Farben aufgezwungen werden. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, Vorgaben für die Farb gestaltung bei Putz- und Farbanstrichen festzu-
setzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5). 
d)  „Holzverkleidungen sollten aus einheimischen Holz sein, denn klimafreundlich sind Im-
porte aus Südamerika, Norwegen oder dem Ostblock aufgrund der Transportwege 
nicht.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Verwendung von einheimischen Hölzen kann au fgrund der Regelungstiefe nicht 
auf bauleitplanerischer Ebene geregelt werden. Die Verpflichtung für umweltfreundli-
che Baustoffe ist bisher bei der Vermarktung von Einfamilienhausgrundstücken nicht 
auferlegt worden. Der klimafreundliche Ansatz der Anregung wird jedoch unterstützt, 
so dass unter Hinweise mit dem neuen Punkt 3.7 die Nutzung von einheimischen Höl-
zern empfohlen wird. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, Holzverkleidungen sollten aus heimischen Hölzern errichtet werden, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6). 
e)  „Dachaufbauten sollten nicht Länger sein als 1,50 m wie auch im Baugebiet Oberort 
vorgegeben, zwei aneinandergebaute (Doppelhäuser) sind sonst bei 4 m und das bis 
in den Spitzboden hinein ist schon sehr wuchtig (zu sehen Zur Wiese 15/17 in Albach-
ten- Gartenseite).“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die bestehenden Festsetzungen zu den Dachgauben setzten bereits eine Unterord-
nung der Dachgauben gegenüber der Dachform Satteldach im WA1- Gebiet fest. Bei 
der Errichtung von zwei Dachgauben ist ein Abstand von 1,50 m einzuhalten, so dass 
die in der Anregung genannte 4 m breite Dachgaube nicht zulässig ist. 
Beschlussvorschlag 
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 602 
Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur 
 
Stellungnahme zum Entwurf / Seite 8 von 12 
f)  „Dachterrassen sollten in Doppelhäusern/Reihenhäusern nicht zugelassen werden. ...“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Flachdachflächen sind komplett extensiv zu begrünen. Dies schließt in der Regel 
die Nutzung der Dachfläche als Dachterrasse aus, so dass dieser Punkt der Anregung 
bereits umgesetzt wurde. 
Beschlussvorschlag 
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
g)  „Einfriedungen in blickdurchlässiger Form dürfen im Nachhinein auch nicht mit hin-
durchgezogenen Kunststoffstreifenblickdicht gemacht werden.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Einfriedungen, beispielsweise in Form von Zäunen, u.  ä., sind in blickdurchlässiger 
Form zu errichten. Eine nachträgliche Verblendung durch Sichtschutzstreifen wider-
spräche der städtebaulichen Festsetzung, so dass dieser Punkt der Anregung bereits 
umgesetzt wurde. 
Beschlussvorschlag 
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 
2.5  Privatperson vom 17.07.2020 (Ergänzung) 
„Ich beziehe mich auf meine Anregungen zum Bebauungsplan 572- Albachten-Ost - Offen-
legung des Entwurfs 64 /mein Schreiben vom 17.07.2020 und möchte wie auch im Schrei-
ben vom 17.07.2020 gefordert, eine Anwendung meiner Anregungen zum Entwurf des v.g. 
Bebauungsplan auf sämtliche in der Planung befindliche und zukünftige Baugebiete in 
Münster, somit auch auf das Baugebiet Albachten - östl. Lindenallee/ nördlich Freie Flur 
(Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602).“ 
In dem o.g. Schreiben werden folgende Punkte angeregt: 
a) Im Hinblick auf das Klimaanpassungskonzept Münsters sei es unverständlich, „warum 
Stellplätze sowie Stellplatzanlagen, Abstellflächen für Fahrräder und Mülltonnen sowie 
Hauszugänge per „Ausnahme" (1.6.3 der textlichen Festsetzungen) nach wie vor ver-
siegelt angelegt werden können. Mittlerweile sind auf dem Markt  genügend versicke-
rungsfähige Pflastersteine erhältlich, sowie Rasengittersteine die zumindest einen ge-
wissen Durchlassgrad haben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Regenwasser von 
den genannten Flächen in die Kanalisation abgeleitet werden soll.“ 
Die Verwendung von versickerungsfähigen Material sollte auch für Terrassen und We-
geflächen in Gärten gelten sowie „… eine vorzugebende der Grundstücksgröße ver-
hältnismäßig angepasste Fläche nicht übersteigen.  (…) Eine genaue Ausgestaltung 
sollte in die Hände des Amtes für Umwelt und Naturschutz gelegt werden.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Im überplanten Bereich herrschen staunasse Böden (gem. Bodenkarte des Umweltka-
tasters Pseudogley) vor. Eine generelle Versickerung des anfallenden Niederschlags-

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Stellungnahme zum Entwurf / Seite 9 von 12 
wassers, beispielsweise durch versickerungsfähige Pflastersteine, ist aufgrund der vor-
herrschenden staunassen Böden ni cht zu empfehlen. Bei Verwendung von wasser-
durchlässigen Materialien ergibt sich ein erhöhter bautechnischer Aufwand, da ggfs. 
das Erdplanum oder der Unterbau z.B. durch Querneigungen, Drainagen geregelt zu 
entwässern sind. Die fachlich zuständigen Ämter und Behörden (Amt für Grünflächen, 
Umweltschutz und Nachhaltigkeit; Amt für Mobilität und Tiefbau; Untere Wasserbe-
hörde) empfehlen, das Oberflächenwasser von Stellplätzen und deren Zufahrten in die 
Kanalisation einzuleiten.  
Eine absolute Begrenzung der Terrassenflächen und Wege ist in den textlichen Fest-
setzungen bereits durch 
 die sogen. GRZ 2 (die gem. § 19 Abs.4 BauNVO Nebenanlagen über das für 
Wohngebäude zulässige Obermaß hinaus von 0,4 nur um 0,2 zulässt) 
 die räumliche Beschränkung auf überbaubare Flächen, Vorgartenbereiche, seitli-
chen Bauwiche und mit „St“ gekennzeichneten Flächen  
sichergestellt. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, weitere Festsetzungen zur Gestaltung von privaten Flächen und Wege 
zu treffen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.7). 
b) Die Gestaltung privater Gärten solle über Festsetzungen des Bebauungsplanes vorge-
geben werden. So wird angeregt, „(… ) dass Rasenflächen in den Textlichen Festset-
zungen auf 60 % der nicht befestigten, nicht bebauten, Flächen begrenzt werden und 
der verbleibende Anteil mit einheimischen, mehrjährigen, Standort passenden, insek-
tenfreundlichen, blühenden (keine gefüllten Blüten) Stauden und Kräutern sowie klein-
wüchsigen heimischen blühenden (keine gefüllten Blüten) nicht immergrünen Gehöl-
zen bepflanzt und unterhalten wird. Zur Überprüfbarkeit rege ich an, eine weitgehend 
zusammenhängende Fläche einzufordern.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der Anregung wird in der Weise gefolgt, dass in den Festsetzungen Ziffer 1.5.3 festge-
setzt wird, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen, soweit sie nicht für zulässige 
Zuwegungen, Stellplätze, Garagen/ Carports oder Nebenanlagen nach § 14 BauNVO 
in Anspruch genommen werden, zu begrünen und gärtnerisch zu nutzen sind. Die Flä-
chen sind mit Mutterboden anzulegen und mit Rasen, Sträuchern, Bodendeckern und / 
oder Grünpflanzen zu bepflanzen und so zu unterhalten. Das Anlegen von Schotter -, 
Split-, oder Kiesflächen o. ä. ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Detailliertere 
Vorgaben, wie die max. prozentuale Größe der  Rasenfläche sowie ausschließlich in-
sektenfreundliche Gewächse, werden für unvollziehbar gehalten, da eine Überprüfung 
der Einhaltung praktisch nicht realisierbar ist. 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, weitere Festsetzungen zur Gestaltung von Gartenflächen zu treffen, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.8).

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Stellungnahme zum Entwurf / Seite 10 von 12 
c) „Angesicht der Tatsache, dass auch verhältnismäßig kleine Einfamilienhäuser, Dop-
pelhäuser und Reihenhäuser mit kleinem Grundstück heutzutage mit zwei Wohnein-
heiten versehen werden, was dazu führt, das der 2. Stellplatz im „Vorgarten" angesie-
delt wird, (was genauso umweltschädlich ist wie ein „Schottervorgarten") rege ich an, 
keine 2. Wohneinheit in Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern 
zuzulassen, wenn die Grundstücksgröße im Seitenbereich zum Nachbargrundstück 
keine zwei nebeneinander liegenden Stellplätze zulässt.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Die Textlichen Festsetzungen sollen um den Punkt 1.1.2 ergänzt werden: „In den Ge-
bieten WA1 und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäuser maximal zwei Woh-
nungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ (Beschlussvorschlag 1.1.1).  Damit soll 
einerseits eine Begrenzung der Wohneinheiten in den Gebäuden am Siedlungsrand 
erreicht werden und andererseits den Bauherrn eine gewisse Flexibilität für z.B. Mehr-
generationenwohnen ermöglichen. 
Zusätzliche Versiegelungen durch weitere Stellplätze werden bereits durch die textli-
chen Festsetzungen ausgeschlossen, so dass ein zusätzlicher 2. Stellplatz im Vorgar-
ten unzulässig ist.  
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, in den Einzel - und Doppelhäusern keine zweite Wohneinheit zuzulas-
sen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.9).  
d) „Zukünftige Hauseigentümer sollten durch die Textlichen Festsetzungen überprüfbare 
Vorgaben an die Hand gegeben werden. Um weltschutz (Artenvielfalt) sowie Klima-
schutz als Inhalt des bekannten Paragraphen „Eigentum verpflichtet" sollten vorge-
schrieben werden und nicht nur empfohlen, angesichts des dramatischen Artenster-
bens und Klimawandels.“ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt – eindeutig definierte – textliche Festsetzun-
gen, die dem Umwelt- und Klimaschutz dienen: 
 eng gefasste überbaubare Flächen für eine sparsame Inanspruchnahme von Bo-
den 
 Begrenzung des Versiegelungsgrades für die Bebauung und die zusätzlichen Ne-
benanlagen 
 Beschränkung der maximalen Versiegelung durch Tiefgaragen 
 Überschreitungsmöglichkeit der Bauhöhen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer 
Energien  
 Nebenanlagen /Gebäude sind mit begrünten Dächern auszuführen 
 Stellplätze sind nur in festgesetzten Flächen zulässig – keine weitere Versiegelung 
 bei Sammelcarports sind die Dächer zu begrünen 
 Pflanzgebote für heimische Sträucher und Bäume

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Stellungnahme zum Entwurf / Seite 11 von 12 
 nicht überbaubare Flächen sind gärtnerisch anzulegen 
 Flachdächer sind generell zu begrünen 
 generelle Zulässigkeit von Photovoltaik-/Solaranlagen 
Beschlussvorschlag 
Der Anregung, durch weitere Festsetzungen den Eigentümern Maßnahmen zum Um-
weltschutz sowie Klimaschutz aufzuerlegen, wird nicht gefolgt  (Beschlussvorschlag 
1.2.10).

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Stellungnahme zum Entwurf / Seite 12 von 12 
B Stellungnahmen von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
3.  Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB vom 
04.11. bis 20.12.2018 
3.1  Bezirksregierung Münster vom 06.11.2019 
3.2  MünsterNETZ vom 15.11.2019 
3.3  Thyssengas vom 15.11.2019 
3.4  LWL - Archäologie für Westfalen vom 26.11.2019 
3.5  Gelsenwasser vom 04.12.2019 
3.6  IHK NRW vom 06.12.2019 
3.7  Unter Naturschutzbehörde vom 11.12.2019 
3.8  Untere Wasserbehörde vom 11.12.2019 
3.9  Untere Immissionsschutzbehörde vom 11.12.2019 
3.10  Handwerkskammer Münster vom 18.12.2019 
3.11  Untere Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege – vom 20.12.2019 
3.12  Untere Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege – vom 28.01.2020 
Bei den Anregungen 3.1. bis 3.12 besteht kein Abwägungserfordernis. 
4.  Stellungnahmen während der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 03.08. bis 
18.09.2019 
4.1  LWL - Archäologie für Westfalen vom 06.08.2020 
4.2  MünsterNETZ vom 19.08.2020  
4.3  Handwerkskammer Münster vom 10.09.2020 
4.4  IHK NRW vom 14.09.2020 
Bei den Anregungen 4.1. bis 4.4 besteht kein Abwägungserfordernis.

Beratungsverlauf (4)

27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 51.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 54.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (7)

  • Lindenallee
  • Zur Wiese 15
  • Weseler Straße
  • Schmale Straße
  • Freie Flur
  • Hohe Geist
  • Oberort

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Details

Aktenzeichen
V/1025/2020/1
Typ
Vorlagen
Datum
22.02.2021
Erstellt
19.02.2021 11:30