V/1025/2020/1
Bebauungsplan Nr. 602: Stellungnahmen - Satzung
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Beschlussvorlage
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V/1025/2020/1 V/1025/2020/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur [Wohnen] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 12.05.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 19.05.2021 Hauptausschuss Vorberatung 19.05.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602 wird wie folgt geändert: 1.1.1 Die Textlichen Festsetzungen werden um den Punkt 1.1.2 ergänzt: „In den Ge- bieten WA1 und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäuser maximal zwei Wohnungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ (Anlage 1, Punkt 2.2). 1.1.2 Der zweite Satz der Textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.4 wird gestrichen: "Alterna- tiv zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Car- ports in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel - und Doppelhäuser (WA1 und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäu de (Bauwich) bis zur rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden." (Anlage 1, Punkt 2.3). 1.1.3 In der Planzeichnung wird im WA1 -Gebiet eine als möglicher Stellplatz darge- stellte Fläche als Fläche für Garagen festgesetzt. Stadtplanungsamt 24.03.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Völlmecke / Herr Geitel Telefon: 492-6154 / 492- 6193 Voellmecke@stadt- muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/1025/2020/1 1.1.4 In der Planzeichnung werden im WA2-Gebiet zwei festgesetzte Flächen für Ga- ragen jeweils an einen anderen Standort versetzt und als Flächen für Carports festgesetzt. 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungna hmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, die Erschließung nicht über die Straße Freie Flur auszuweisen (Anlage 1, Punkt 1.1). 1.2.2 Der Anregung, den bestehenden Radweg geradeaus durch das Plangebiet zu führen (Anlage 1, Punkt 1.2). 1.2.3 Der Anregung, Wohn- und Arbeitsräume in ausreichender Anzahl für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.1). 1.2.4 Der Anregung, die Anordnung von Nebenanlagen stärker zu reglementieren (An- lage 1, Punkt 2.4b). 1.2.5 Der Anregung, Vorgaben für die Farbgestaltung bei Putz - und Farbanstrichen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 2.4c). 1.2.6 Der Anregung, Holzverkleidungen sollten aus heimischen Hölzern errichtet wer- den (Anlage 1, Punkt 2.4d). 1.2.7 Der Anregung, weitere Festsetzungen zur Gestaltung von privaten Flächen und Wege zu treffen (Anlage 1, Punkt 2.5a). 1.2.8 Der Anregung, weitere Festsetzungen zur Gestaltung von Gartenflächen zu treffen, (Anlage 1, Punkt 2.5b). 1.2.9 Der Anregung, in den Einzel- und Doppelhäusern keine zweite Wohneinheit zuzulassen (Anlage 1, Punkt 2.5c). 1.2.10 Der Anregung, durch weitere Festsetzungen den Eigentümern Maßnahmen zum Umweltschutz sowie Klimaschutz aufzuerlegen (Anlage 1, Punkt 2.5d). 1.2.11 Der Anregung, außerhalb der WA3-Gebiete Flächen für Tiefgaragen aus- zuweisen (Anlage 1, Punkt 1.4). 1.2.12 Der Anregung, Altenwohnungen festzusetzen (Anlage 1, Punkt 1.6). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur wird gemäß §§ 2 und 10 i.V.m. § 13b Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 602 wird ebenfalls beschlossen. - 3 - V/1025/2020/1 II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Beschlüsse zum Bebauungsplan entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. Im Zuge der Realisierung der Planung wird mit Kosten von rd. 800.000 € für die Entwässerung, für Beleuchtung rd. 28.000 € sowie rd. 170.000 € für den Straßenbau inkl. der öffentlichen Stellplätze und Radwege gerechnet. Begründung: Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur vom 03.08. bis zum 18.09.2020 wurde in einer privaten Stellungnahme auf eine zuvor zum Bebauungsplan Nr. 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist (Offen- legungszeitraum vom 02.06. bis zum 17.07.2020) eingereichten Stellungnahme vom 17.07.2020 ver- wiesen, die auch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 602 berücksichtigt werden sollte. Diese Stellungnahme blieb in der Hauptvorlage Nr. V/1025/2020 dagegen unberücksichtigt. Die in dem Schreiben vom 17.07.2020 vorgetragenen Anregungen sind in der aktualisierten Anlage 1 zu dieser Vorlage unter dem Punkt 2. 5 ergänzt und verweisen auf die in fett und kursiv aufgelisteten Beschlusspunkte 1.2.7 bis 1.2.10. In diesem Zusammenhang wurde zudem festgestellt, dass auch die Abwägungspunkte zu den Anfra- gen aus der Bürgeranhörung unvollständig waren. Diese Aspekte sind in der aktualisierten Anlage 1 unter den Punkten 1.3 bis 1.6 ergänzt und den in fett und kursiv aufgeführten Beschlusspunkten 1.2.11 und 1.2.12 entsprechend zugeordnet. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage 1 – Stellungnahmen
V-1025-2020-1-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 12 Stellungnahme n zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602: Albachten - Östlich Lindenallee / nördlich Freie Flur Zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 602 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden die folgenden Stellung- nahmen abgegeben: A Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern 1. Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 im Rahmen der Bür- geranhörung am 19.09.2019 1.1. Privatpersonen Es wird angeregt, die Erschließung des Plangebiets nicht über die Straße Freie Flur , son- dern direkt über die Lindenallee oder über Privatstraßen von Norden auszuweisen. Die Si- tuation auf der Freien Flur sei durch Parken entlang der Straße sehr beengt, sie wäre dadurch nur einspurig zu befahren und unter Umständen für Rettungsfahrzeuge überhaupt nicht zugänglich Stellungnahme der Verwaltung Eine zusätzliche Anbindung an die Lindenallee ergibt ein zu enges Aufeinanderfolgen von Zu- bzw. Abfahrten auf der überörtlichen Verbindungsstraße Lindenallee. Es besteht das verkehrliche Ziel, einen Mindestabstand von 100 Metern zwischen zwei Zufahrten einzu- halten. Bei einer direkten Zufahrt von der Lindenallee wäre dies nicht einzuhalten und die Gefahr von Unfällen wäre erhöht. Die Erschließung eines Wohngebietes mit zukünftig mehreren Einzelgrundstücken erfolgt über Öffentliche Verkehrsflächen, die u.a. Wege für die Entsorgung sicherstellen. Eine An- bindung über Privatstraßen von Norden ist hier nicht möglich, da es sich um ein Privat- grundstück handelt. Beschlussvorschlag Der Anregung, die Erschließung nicht über die Straße Freie Flur auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.1). 1.2 Privatpersonen Es wird angeregt, dass ein durchgehender Radweg von Ost nach West durch das Plange- biet angelegt werden sollte. In der momentanen Situation müsse zweimal scharf abgebo- gen werden, das wäre zu gefährlich. Stellungnahme der Verwaltung Ein durchgehender Radweg von Ost nach West würde das Plangebiet in der Form zer- schneiden, dass eine bauliche Entwicklung sehr erschwert bzw. die bauliche Nutzung des Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/1025/2020/1 Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 2 von 12 kompletten Gebietes unmöglich macht. Die bestehende Radwegeführung erfolgt über Be- reiche mit sehr wenig PKW-Verkehr und ist räumlich ausreichend bemessen und einsehbar, so dass der bisher genutzte und weiterhin zu nutzende Wegeverlauf vertreten werden kann. Beschlussvorschlag Der Anregung, den bestehenden Radweg geradeaus durch das Plangebiet zu führen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.2). 1.3 Privatperson (Ergänzung) Es wird angemerkt, dass es auf der schmalen Straße keinen Bürgersteig, nur einen Fahr- streifen gibt. Die schmale Straße sei im momentanen Zustand bei Eis und Schnee für ältere Menschen nicht begehbar. Sie merkt an, dass die schmale Straße bereits 1971 gebaut worden ist und bittet, den Zustand der Straße zu ändern. Notiz im Protokoll: Die Verwaltung wird diese Anregung prüfen. Stellungnahme der Verwaltung Die schmale Straße liegt außerhalb des Plangebiets. Die Anregung bezieht sich allgemein auf den Zustand der Straße, unabhängig von dem sich nun daran anschließenden geplan- ten Wohngebiet. Im Zuge der Neuentwicklung in diesem Siedlungsbereich wird jedoch der Zustand und die Funktion der Straße Freie Flur untersucht. Eine sichere Wegeführung aller Verkehrsteilnehmer soll zukünftig sichergestellt werden. Beschlussvorschlag Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 1.4 Privatperson (Ergänzung) Auf die Antwort zum geplanten Stellplatzschlüssel erwidert eine Person, dass die Anzahl von einem Stellplatz pro Wohneinheit zu wenig sei. Es wird der Bau von Tiefgaragen ange- regt, da sonst die Wohngebiete durch parkende Autos zugestellt würden. Stellungnahme der Verwaltung Im Plangebiet sind gemäß Stellplatzsatzung der Stadt Münster je Wohneinheit ein offener, ebenerdiger Stellplatz ausgewiesen. Die vorgegebene Anzahl an Besucherstellplätze kön- nen innerhalb der Öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. Für die Errichtung einer Tiefgarage kann im WA3-Gebiet, in dem Mehrfamilienhäuser entstehen sollen, die Grund- fläche für die Errichtung von Tiefgaragen bis 0,8 erhöht werden, wenn sie für den Stellplatz- bedarf erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der vom Rat beschlossenen Stellplatzsat- zung mit dem Ziel die Verkehrswende einzuleiten, sollen auf den privaten Ein- und Doppel- hausgrundstücken keine Flächen für Tiefgaragen ausgewiesen werden. Beschlussvorschlag Der Anregung, außerhalb der WA3 -Gebiete Flächen für Tiefgaragen auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.11). Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 3 von 12 1.5 Privatperson (Ergänzung) Es wurde nach der Stromversorgung für Elektro-Autos gefragt. Notiz im Protokoll: Herr Völlmecke antwortet, dass das Amt für Mobilität und Tiefbau ein Konzept für öffentliche Ladestationen für Elektro-Autos erarbeitet. Die Ergebnisse fließen in die Planung ein. Stellungnahme der Verwaltung Bislang sind Elektro-Ladesäulen für neue Wohngebiete (auf öffentlicher Fläche) nicht zwin- gend vorgesehen und werden somit auch nicht „standardmäßig“ umgesetzt. Allerdings er- halten neue Wohngebiete / Wohnquartiere Mobilitätskonzepte, die an die jeweiligen Vo- raussetzungen vor Ort angepasst sind. Diese könnten möglicherweise zukünftig auch die Schaffung von Ladeinfrastruktur beinhalten. Dabei ist zu beachten, dass 65 bis 80 Prozent der Ladevorgänge ohnehin im privaten Raum – also auf dem eigenen Grundstück bzw. in der Garage des Nutzers und somit im nichtöffentlichen Raum – stattfinden. Die Stadt Münster betreibt Elektro-Ladesäulen nicht selbst, sondern genehmigt diese ledig- lich bzw. schafft die notwendigen (infrastrukturellen) Rahmenbedingungen an geeigneten Standorten. Darüber hinaus muss in den konkreten Einzelfällen ein (Strom -) Anbieter ge- funden werden, der den Invest tätigt und die Ladesäule aufstellt sowie anschließend be- treibt. Dies können die Stadtwerke sein, es gibt jedoch auch private Anbieter. Eine Ladesäule nachträglich zu installieren, ist zumeist kein Problem, da eine große Anzahl der Kfz-Stellplätze im Straßenraum potenziell auch für das Aufstellen einer Ladesäule ge- eignet sind. Die notwendigen Stromleitungen liegen häufig ohnehin „unter der Straße“. Ex- plizite Voraussetzungen müssen folglich in den Planungsprozessen nicht zwingend berück- sichtigt werden. Beschlussvorschlag Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 1.6 Privatperson (Ergänzung) Eine Person regt an, bei der Bebauung mit Mehrfamilienhäusern auch Wohnungen für äl- tere Menschen zu bedenken. Das Plangebiet liege in einer attraktiven Lage am Nahversor- gungszentrum, das andere Neubaugebiet Albachten-Ost sei zu weit davon entfernt. Notiz im Protokoll: Herr Völlmecke antwortet, dass der Bedarf an Wohnformen momentan ermittelt wird, dieser Hinweis jedoch als Anregung aufgenommen wird. Stellungnahme der Verwaltung Im Jahr 2014 wurde vom Rat das Handlungskonzept Wohnen sowie das Modell zur sozial gerechten Bodennutzung in Münster beschlossen. Beide Programmen haben insbesondere die Zielrichtung barrierefreies und selbstbestimmtes Wohnen für Behinderte und ältere Menschen zu gewährleisten. Im Plangebiet wird in den Mehrfamilienhäusern auf der städ- tischen Fläche gemäß dem Modell zur sozial gerechten Bodennutzung mind. 60 % geför- derter Wohnraum errichtet. Dadurch entsteht unter Berücksichtigung der aktuellen Wohn- bedürfnisse in diesem Siedlungsbereich entsprechender bezahlbarer Wohnraum. Mit der Anwendung der o.g. politisch beschlossenen und sei Jahren funktionierenden Programmen Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 4 von 12 wird gewährleistet, dass den Wohnbedürfnissen, insbesondere von Familien und von älte- ren Menschen, in Neubaugebieten Rechnung getragen wird, d.h. dass Wohnungen für äl- tere Menschen in j edem Wohngebiet bedacht werden. Zusätzliche Festsetzungen, auch unter Berücksichtigung der Plangebietsgröße, sind nicht erforderlich. Beschlussvorschlag Der Anregung, Altenwohnungen festzusetzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.12). 2. Stellungnahmen während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 vom 03.08. bis 18.09.2020 2.1 Privatperson vom 07.08.2020 Es wird angeregt, den Bebauungsplan in der Form zu ändern, dass in dem Gebiet eine ausreichende Anzahl von Flächen für Wohnen und/oder Arbeiten für Angehörige der Frei- willigen Feuerwehr festgesetzt wird. Stellungnahme der Verwaltung Das gesamte Plangebiet dient dem Wohnen. Der § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ermächtigt die Gemeinden, für bestimmte Personengruppen, die objektiv eine besondere Art von Woh- nungen benötigen, Bauflächen mittels Bebauungsplanfestsetzung zu "reservieren". Der be- sondere Wohnbedarf muss jedoch (ausschließlich) in baulichen Besonderheiten der Wohn- gebäude bzw. der Wohnungen zu Ausdruck kommen. Als Personengruppen mit einem spe- zifischen Wohnbedarf gelten zum Beispiel alte und behinderte Menschen, deren besonde- rer Wohnbedarf etwa in einem ebenerdigen Wohnungszugang oder einem Aufzug sowie in der rollstuhlgerechten Ausgestaltung der Wohnung besteht (barrierefreies Bauen). Auch wenn sich Angehörige der Freiweilligen Feuerwehr als Personenkreis eindeutig abgrenzen lassen, kann ihnen kein besonderer Wohnbedarf über Festsetzungen im Bebauungsplan im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zugesprochen werden. Auf das Anliegen sollte ggf. im Rahmen der Grundstücksvergabe durch die Stadt eingegangen werden. Beschlussvorschlag Der Anregung, Wohn- und Arbeitsräume in ausreichender Anzahl für Angehörige der Frei- willigen Feuerwehr auszuweisen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.3). 2.2 Privatpersonen vom 09.09.2020 Es wird angeregt, die Anzahl der Wohneinheiten pro Doppelhaus auf maximal 2 WE zu beschränken. Stellungnahme der Verwaltung Der nördliche Siedlungsrand des Stadtteils Albachten wird geprägt durch bestehende Ein- familienhäuser. Dieser bauliche Charakter von Einfamilienhäusern entlang dem Plange- bietsrand soll nicht durch das Hinzukommen von Mehrfamilienhäusern nachhaltig verändert werden, so dass eine Einschränkung der Wohneinheitenanzahl siedlungsstrukturell sinnvoll ist. Eine Festlegung der Anzahl der Wohneinheiten (WE) erhält die bauliche Eigenart des Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 5 von 12 Siedlungsrandes von Albachten. In dem Einfamilienhausbereich sind Einzel - und Doppel- häuser zulässig, so dass die Anzahl der Wohneinheiten sich auf die Bauweise beziehen soll. Von daher wird empfohlen, auf Grundlage der Anregung die Anzahl der maximalen Wohneinheiten pro Einzel- und Doppelhaus auf 2 WE zu beschränken. Beschlussvorschlag Die Textlichen Festsetzungen werden um den Punkt 1.1.2 ergänzt: „In den Gebieten WA1 und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäuser maximal zwei Wohnungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ (Beschlussvorschlag 1.1.1). 2.3 Privatpersonen vom 17.09.2020 Es wird angeregt, mit Hilfe von Festsetzungen im Bebauungsplan die nördlich an den Gel- tungsbereich angrenzende private Baumhecke zu schützen. Zwei Möglichkeiten werden dafür vorgeschlagen: • Erhaltungsgebot nach § 9 Abs 1 Nr. 25 BauGB • Erweiterung von Punkt 3.5 der textlichen Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungs- plans wie folgt: „Die zeichnerisch als zu erhalten festgesetzte Baumreihe im Süden des Planungsgrundstücks sowie die Baumreihe des nördlich angrenzenden Nachbargrundstü- ckes sind nach einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP – 4) im Zuge der Baumaßnahmen zu schützen und dauerhaft zu erhalten.“ Stellungnahme der Verwaltung Die Aufstellung des Bebauungsplans soll nicht dazu führen, dass bestehende Gehölzbe- stände im angrenzenden Außenbereich negativ durch die Neubebauungen beeinträchtigt werden. Ein Erhaltungsgebot kann jedoch nur innerhalb des Geltungsbereichs des Bebau- ungsplans festgesetzt werden. Auf schützenden Maßnahmen kann im Bebauungsplan hin- gewiesen sowie Bebauungen in direkter Nähe der angrenzenden Gehölze ausgeschlossen werden. Unter Hinweise wird der Punkt 3.5 insofern ergänzt, als dass angrenzende Gehölze im Zuge von Baumaßnahmen zu schützen sind. Ferner soll die bisherige Textliche Festsetzung Nr. 1.4.4 geändert werden. Im Plangebiet sind Carports, Garagen und Stellplätze zukünftig nur noch innerhalb der überbaubaren Flä- chen und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Der zweite Satz der Festsetzung, der bisher eine Errichtung eines Stellplatzes oder Garage im Bauwich als Ersatzstandor t von der festgesetzten Garagenfläche vorsah, wird gestrichen: Alternativ zu den festgesetzten Garagenflächen können Stellplätze, Garagen oder Carports in der Größe von 3 m Breite und 6 m Länge im Bereich der Einzel- und Doppelhäuser (WA1 und WA2) in den seitlichen Abstandsflächen der Gebäude (Bauwich) bis zur rückwärtigen Baugrenze zugelassen werden. Beschlussvorschläge Der zweite Satz der Textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.4 wird gestrichen (Beschlussvor- schlag 1.1.2). Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 6 von 12 2.4 Privatperson vom 18.09.2020 und 19.09.2020 a) Es wird angeregt, umfassend zu überprüfen, ob das Plangebiet in Bezug des Entwäs- serungsschutzes mit Einbezug der umliegenden Bebauung genehmigungsfähig ist. „Ein mildern der Auswirkungen von Starkregenereignissen, (die zukünftig noch öfter vorkommen sollen), reicht nicht wenn es nur für das Planungsgebi et gilt und nicht für die sich anschließende Altbebauung (vorhandene Bebauung) der Straßen "Zur Wiese/Freie Flur". Daher erwarten wir eine umfassende Überprüfung inwieweit das Plangebiet ohne zusätzliche Maßnahmen genehmigungsfähig ist.“ Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen der Entwässerungsplanung für das neue Baugebiets wurde das betref- fende Kanalnetz überprüft. Dazu gehören auch die Straßen Zur Wiese und Freie Flur. Die neue Kanalisation wird in einer ausreichenden Dimension geplant, sodass eine Verschärfung des Überflutungsrisikos in dem Siedlungsbereich Zur Wiese/Freie Flur ausgeschlossen werden kann. Sichergestellt wird dies durch Stauraumkanäle inner- halb des Plangebiets. Um diesen Kanälen ausreichend Platz im Untergrund zu bieten, muss das Gebiet durch Geländeaufschüttungen erhöht werden. Durch die öffentliche Kanalisation ist es nicht möglich, einen vollständigen Schutz ge- gen extreme Niederschlagsereignisse zu gewährleisten. Daher ist es nötig den Objekt- schutz auf dem Grundstück zu gewährleisten. Das Amt für Mobilität und Tiefbau bietet dazu Beratungen an. Der Anregung, umfassende Überprüfung der Entwässerung des Siedlungsbereiches, ist bereits im Vorfeld durchgeführt worden und das Ergebnis ist bereits in die Entwurf- splanung eingeflossen, so dass sich ein Beschlussvorschlag erübrigt. Beschlussvorschlag Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. b) „Nebenanlagen bei den Reihenhäusern, Doppelhaushälften, freist. Ein- und Zweifami- lienhäusern nur im Verbund mit der Garage/dem Carport zu genehmigen und auf 3 m x 2 m = 6 qm zu begrenzen. Sozusagen ein Raum "hinter dem Carport" für Fahr- räder, Rasenmäher und Kleinwerkzeug. Da insbesondere die Dachbegrünung von se- parat stehenden Nebenanlagen schlecht zu überprüfen ist und wieder gesonderte Zu- wegungen angelegt werden.“ Stellungnahme der Verwaltung Es soll den zukünftigen Grundstückseigentümern bzw. den Nutzern eine gewisse Fle- xibilität in der Gartengestaltung/ -nutzung gegeben werden, so dass eine zwingende Vorgabe, an welcher Stelle die Nebenanlagen zu errichten sind, nicht erfolgen soll. Die vorgeschlagene Größe von 6 qm für die Nebenanlage ist für die Unterbringung von Fahrrädern, Gartenutensilien, Kleinwerkzeugen, usw. zu knapp bemessen. Die festge- setzte maximale Größe von 10 qm ist in der heutigen Zeit, in der Keller u.a. aus Kos- tengründen häufig bei Neubauten nicht mehr errichtet werden, erforderlich. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 7 von 12 Beschlussvorschlag Der Anregung, die Anordnung von Nebenanlagen stärker zu reglementieren, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.4). c) „Es sollte auch für die Putz - und Farbanstriche Vorgaben der Farbe geben: z.B. Hell/creme mit gelblichen und rötlichen Absetzungen.“ Stellungnahme der Verwaltung Die Vorgabe der Farbe in der Fassadengestaltung lässt sich, insbesondere im WA2 - und WA3 -Gebiet, städtebaulich und planungsrechtlich nicht herleiten. Es bestehen keine einheitlichen Farbenmuster in der baulichen Umgebung, so dass weder eine Ver- knüpfung hergeleitet werden kann noch ein stadtgestalterischer Bruch in diesem Sied- lungsbereich entstehen würde. Den zukünftigen Eigentümern sollen in der Gestaltung ihrer Fassade keine Farben aufgezwungen werden. Beschlussvorschlag Der Anregung, Vorgaben für die Farb gestaltung bei Putz- und Farbanstrichen festzu- setzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.5). d) „Holzverkleidungen sollten aus einheimischen Holz sein, denn klimafreundlich sind Im- porte aus Südamerika, Norwegen oder dem Ostblock aufgrund der Transportwege nicht.“ Stellungnahme der Verwaltung Die Verwendung von einheimischen Hölzen kann au fgrund der Regelungstiefe nicht auf bauleitplanerischer Ebene geregelt werden. Die Verpflichtung für umweltfreundli- che Baustoffe ist bisher bei der Vermarktung von Einfamilienhausgrundstücken nicht auferlegt worden. Der klimafreundliche Ansatz der Anregung wird jedoch unterstützt, so dass unter Hinweise mit dem neuen Punkt 3.7 die Nutzung von einheimischen Höl- zern empfohlen wird. Beschlussvorschlag Der Anregung, Holzverkleidungen sollten aus heimischen Hölzern errichtet werden, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.6). e) „Dachaufbauten sollten nicht Länger sein als 1,50 m wie auch im Baugebiet Oberort vorgegeben, zwei aneinandergebaute (Doppelhäuser) sind sonst bei 4 m und das bis in den Spitzboden hinein ist schon sehr wuchtig (zu sehen Zur Wiese 15/17 in Albach- ten- Gartenseite).“ Stellungnahme der Verwaltung Die bestehenden Festsetzungen zu den Dachgauben setzten bereits eine Unterord- nung der Dachgauben gegenüber der Dachform Satteldach im WA1- Gebiet fest. Bei der Errichtung von zwei Dachgauben ist ein Abstand von 1,50 m einzuhalten, so dass die in der Anregung genannte 4 m breite Dachgaube nicht zulässig ist. Beschlussvorschlag Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 8 von 12 f) „Dachterrassen sollten in Doppelhäusern/Reihenhäusern nicht zugelassen werden. ...“ Stellungnahme der Verwaltung Die Flachdachflächen sind komplett extensiv zu begrünen. Dies schließt in der Regel die Nutzung der Dachfläche als Dachterrasse aus, so dass dieser Punkt der Anregung bereits umgesetzt wurde. Beschlussvorschlag Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. g) „Einfriedungen in blickdurchlässiger Form dürfen im Nachhinein auch nicht mit hin- durchgezogenen Kunststoffstreifenblickdicht gemacht werden.“ Stellungnahme der Verwaltung Einfriedungen, beispielsweise in Form von Zäunen, u. ä., sind in blickdurchlässiger Form zu errichten. Eine nachträgliche Verblendung durch Sichtschutzstreifen wider- spräche der städtebaulichen Festsetzung, so dass dieser Punkt der Anregung bereits umgesetzt wurde. Beschlussvorschlag Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 2.5 Privatperson vom 17.07.2020 (Ergänzung) „Ich beziehe mich auf meine Anregungen zum Bebauungsplan 572- Albachten-Ost - Offen- legung des Entwurfs 64 /mein Schreiben vom 17.07.2020 und möchte wie auch im Schrei- ben vom 17.07.2020 gefordert, eine Anwendung meiner Anregungen zum Entwurf des v.g. Bebauungsplan auf sämtliche in der Planung befindliche und zukünftige Baugebiete in Münster, somit auch auf das Baugebiet Albachten - östl. Lindenallee/ nördlich Freie Flur (Entwurf des Bebauungsplans Nr. 602).“ In dem o.g. Schreiben werden folgende Punkte angeregt: a) Im Hinblick auf das Klimaanpassungskonzept Münsters sei es unverständlich, „warum Stellplätze sowie Stellplatzanlagen, Abstellflächen für Fahrräder und Mülltonnen sowie Hauszugänge per „Ausnahme" (1.6.3 der textlichen Festsetzungen) nach wie vor ver- siegelt angelegt werden können. Mittlerweile sind auf dem Markt genügend versicke- rungsfähige Pflastersteine erhältlich, sowie Rasengittersteine die zumindest einen ge- wissen Durchlassgrad haben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Regenwasser von den genannten Flächen in die Kanalisation abgeleitet werden soll.“ Die Verwendung von versickerungsfähigen Material sollte auch für Terrassen und We- geflächen in Gärten gelten sowie „… eine vorzugebende der Grundstücksgröße ver- hältnismäßig angepasste Fläche nicht übersteigen. (…) Eine genaue Ausgestaltung sollte in die Hände des Amtes für Umwelt und Naturschutz gelegt werden.“ Stellungnahme der Verwaltung Im überplanten Bereich herrschen staunasse Böden (gem. Bodenkarte des Umweltka- tasters Pseudogley) vor. Eine generelle Versickerung des anfallenden Niederschlags- Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 9 von 12 wassers, beispielsweise durch versickerungsfähige Pflastersteine, ist aufgrund der vor- herrschenden staunassen Böden ni cht zu empfehlen. Bei Verwendung von wasser- durchlässigen Materialien ergibt sich ein erhöhter bautechnischer Aufwand, da ggfs. das Erdplanum oder der Unterbau z.B. durch Querneigungen, Drainagen geregelt zu entwässern sind. Die fachlich zuständigen Ämter und Behörden (Amt für Grünflächen, Umweltschutz und Nachhaltigkeit; Amt für Mobilität und Tiefbau; Untere Wasserbe- hörde) empfehlen, das Oberflächenwasser von Stellplätzen und deren Zufahrten in die Kanalisation einzuleiten. Eine absolute Begrenzung der Terrassenflächen und Wege ist in den textlichen Fest- setzungen bereits durch die sogen. GRZ 2 (die gem. § 19 Abs.4 BauNVO Nebenanlagen über das für Wohngebäude zulässige Obermaß hinaus von 0,4 nur um 0,2 zulässt) die räumliche Beschränkung auf überbaubare Flächen, Vorgartenbereiche, seitli- chen Bauwiche und mit „St“ gekennzeichneten Flächen sichergestellt. Beschlussvorschlag Der Anregung, weitere Festsetzungen zur Gestaltung von privaten Flächen und Wege zu treffen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.7). b) Die Gestaltung privater Gärten solle über Festsetzungen des Bebauungsplanes vorge- geben werden. So wird angeregt, „(… ) dass Rasenflächen in den Textlichen Festset- zungen auf 60 % der nicht befestigten, nicht bebauten, Flächen begrenzt werden und der verbleibende Anteil mit einheimischen, mehrjährigen, Standort passenden, insek- tenfreundlichen, blühenden (keine gefüllten Blüten) Stauden und Kräutern sowie klein- wüchsigen heimischen blühenden (keine gefüllten Blüten) nicht immergrünen Gehöl- zen bepflanzt und unterhalten wird. Zur Überprüfbarkeit rege ich an, eine weitgehend zusammenhängende Fläche einzufordern.“ Stellungnahme der Verwaltung Der Anregung wird in der Weise gefolgt, dass in den Festsetzungen Ziffer 1.5.3 festge- setzt wird, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen, soweit sie nicht für zulässige Zuwegungen, Stellplätze, Garagen/ Carports oder Nebenanlagen nach § 14 BauNVO in Anspruch genommen werden, zu begrünen und gärtnerisch zu nutzen sind. Die Flä- chen sind mit Mutterboden anzulegen und mit Rasen, Sträuchern, Bodendeckern und / oder Grünpflanzen zu bepflanzen und so zu unterhalten. Das Anlegen von Schotter -, Split-, oder Kiesflächen o. ä. ist nicht zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Detailliertere Vorgaben, wie die max. prozentuale Größe der Rasenfläche sowie ausschließlich in- sektenfreundliche Gewächse, werden für unvollziehbar gehalten, da eine Überprüfung der Einhaltung praktisch nicht realisierbar ist. Beschlussvorschlag Der Anregung, weitere Festsetzungen zur Gestaltung von Gartenflächen zu treffen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.8). Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 10 von 12 c) „Angesicht der Tatsache, dass auch verhältnismäßig kleine Einfamilienhäuser, Dop- pelhäuser und Reihenhäuser mit kleinem Grundstück heutzutage mit zwei Wohnein- heiten versehen werden, was dazu führt, das der 2. Stellplatz im „Vorgarten" angesie- delt wird, (was genauso umweltschädlich ist wie ein „Schottervorgarten") rege ich an, keine 2. Wohneinheit in Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern zuzulassen, wenn die Grundstücksgröße im Seitenbereich zum Nachbargrundstück keine zwei nebeneinander liegenden Stellplätze zulässt.“ Stellungnahme der Verwaltung Die Textlichen Festsetzungen sollen um den Punkt 1.1.2 ergänzt werden: „In den Ge- bieten WA1 und WA2 sind für Einzelhäuser und für Doppelhäuser maximal zwei Woh- nungen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).“ (Beschlussvorschlag 1.1.1). Damit soll einerseits eine Begrenzung der Wohneinheiten in den Gebäuden am Siedlungsrand erreicht werden und andererseits den Bauherrn eine gewisse Flexibilität für z.B. Mehr- generationenwohnen ermöglichen. Zusätzliche Versiegelungen durch weitere Stellplätze werden bereits durch die textli- chen Festsetzungen ausgeschlossen, so dass ein zusätzlicher 2. Stellplatz im Vorgar- ten unzulässig ist. Beschlussvorschlag Der Anregung, in den Einzel - und Doppelhäusern keine zweite Wohneinheit zuzulas- sen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.9). d) „Zukünftige Hauseigentümer sollten durch die Textlichen Festsetzungen überprüfbare Vorgaben an die Hand gegeben werden. Um weltschutz (Artenvielfalt) sowie Klima- schutz als Inhalt des bekannten Paragraphen „Eigentum verpflichtet" sollten vorge- schrieben werden und nicht nur empfohlen, angesichts des dramatischen Artenster- bens und Klimawandels.“ Stellungnahme der Verwaltung Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt – eindeutig definierte – textliche Festsetzun- gen, die dem Umwelt- und Klimaschutz dienen: eng gefasste überbaubare Flächen für eine sparsame Inanspruchnahme von Bo- den Begrenzung des Versiegelungsgrades für die Bebauung und die zusätzlichen Ne- benanlagen Beschränkung der maximalen Versiegelung durch Tiefgaragen Überschreitungsmöglichkeit der Bauhöhen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Nebenanlagen /Gebäude sind mit begrünten Dächern auszuführen Stellplätze sind nur in festgesetzten Flächen zulässig – keine weitere Versiegelung bei Sammelcarports sind die Dächer zu begrünen Pflanzgebote für heimische Sträucher und Bäume Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 11 von 12 nicht überbaubare Flächen sind gärtnerisch anzulegen Flachdächer sind generell zu begrünen generelle Zulässigkeit von Photovoltaik-/Solaranlagen Beschlussvorschlag Der Anregung, durch weitere Festsetzungen den Eigentümern Maßnahmen zum Um- weltschutz sowie Klimaschutz aufzuerlegen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 1.2.10). Bebauungsplan Nr. 602 Albachten - Östlich Lindenallee / Nördlich Freie Flur Stellungnahme zum Entwurf / Seite 12 von 12 B Stellungnahmen von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 3. Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB vom 04.11. bis 20.12.2018 3.1 Bezirksregierung Münster vom 06.11.2019 3.2 MünsterNETZ vom 15.11.2019 3.3 Thyssengas vom 15.11.2019 3.4 LWL - Archäologie für Westfalen vom 26.11.2019 3.5 Gelsenwasser vom 04.12.2019 3.6 IHK NRW vom 06.12.2019 3.7 Unter Naturschutzbehörde vom 11.12.2019 3.8 Untere Wasserbehörde vom 11.12.2019 3.9 Untere Immissionsschutzbehörde vom 11.12.2019 3.10 Handwerkskammer Münster vom 18.12.2019 3.11 Untere Denkmalbehörde – Baudenkmalpflege – vom 20.12.2019 3.12 Untere Denkmalbehörde – Bodendenkmalpflege – vom 28.01.2020 Bei den Anregungen 3.1. bis 3.12 besteht kein Abwägungserfordernis. 4. Stellungnahmen während der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB vom 03.08. bis 18.09.2019 4.1 LWL - Archäologie für Westfalen vom 06.08.2020 4.2 MünsterNETZ vom 19.08.2020 4.3 Handwerkskammer Münster vom 10.09.2020 4.4 IHK NRW vom 14.09.2020 Bei den Anregungen 4.1. bis 4.4 besteht kein Abwägungserfordernis.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (7)
- Lindenallee
- Zur Wiese 15
- Weseler Straße
- Schmale Straße
- Freie Flur
- Hohe Geist
- Oberort
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Details
- Aktenzeichen
- V/1025/2020/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.02.2021
- Erstellt
- 19.02.2021 11:30