V/0248/2018
Bebauungsplan Nr. 568 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss / Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 - Satzungsbeschluss
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V-0248-2018-Anlage-2-Begruendung-568
154343 Zeichen
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Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 568:
Sportpark Berg Fidel
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungserfordernis .................................................................................................. 2
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 6
3.2 Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 6
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 8
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 9
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 9
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 9
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 9
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksflächen .............................. 10
6.2.3 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 12
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................... 12
6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 12
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen, sonstige bauliche Anlagen .................................................. 12
6.2.7 Begrünung ....................................................................................................................... 13
6.2.8 Werbeanlagen ................................................................................................................. 14
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................ 14
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................ 19
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................ 20
6.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 20
6.6.1 öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 20
6.6.2 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 20
6.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 20
6.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 29
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 29
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 29
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 29
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ..................................................................................................... 29
8.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 30
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 30
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 32
8.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 32
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 36
8.4.3 Boden .............................................................................................................................. 44
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 46
8.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 48
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 49
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 50
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 50
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 50
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ...................................................... 51
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 51
8.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 51
8.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 52
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 53
10. Realisierung der Planung .................................................................................................................... 54
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0248/2018
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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1. Planungsanlass / Planungserfordernis
Das inzwischen 90 Jahre alte städtische Preußenstadion ist trotz mancher Renovierungen und
Neubauten in seinem Bestand unter sportlichen, funktional en und wirtschaftlichen Gesicht s-
punkten nur bedingt zukunftsfähig. In erster Linie sind es die Bedingungen für die Zuschauer
der Spiele, die einen sicheren und guten, den heutigen Anforderungen (u.a. DFL- Auflagen) ge-
nügenden Steh- bzw. Sitzplatz erwarten – und insofern eine Sanierung, Erneuerung, Verbesse-
rung und Optimierung des bestehenden Sportstandortes (Stadion und Umfeld) erfordern.
Zur angestrebten Verbesserung der Funktionalitäten, Qualitäten und der Immissionssituation
gehört insbesondere auch die E rrichtung von überdachten Tribünen. Zur grundsätzlichen Pr ü-
fung der Realisierbarkeit unter genehmigungsrechtlichen und immissionsschutztechnischen As-
pekten diente eine Machbarkeitsstudie, die der Rat im April 2014 zur Kenntnis genommen hat
(vgl. Vorlage V/0166/2014):
Ergebnis dieser Machbarkeitsstudie war die Erkenntnis, dass der im Jahr 1982 in Kraft
gesetzte Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung „Sportpark Berg Fidel“ der Stadt Münster
den Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung an die Festsetzung öffentl icher Grün-
flächen nicht genügt, infolgedessen rechtsfehlerhaft und als Satzung unwirksam ist. Hie-
raus resultiert die städtebauliche Erforderlichkeit zur Neuaufstellung eines Bebauung s-
planes für den Bereich des Preußenstadions, um eine geordnete städtebauli che Ent-
wicklung in der gegebenen Konfliktsituation zwischen emittierenden Sportanlagen und
schutzbedürftiger Wohnbebauung sicher zu stellen.
Ergänzende Erkenntnis der Machbarkeitsstudie war, dass der Neubau einer überdac h-
ten Sitzplatztribüne im Bereich der Westkurve des Preußenstadions den Immissionskon-
flikt zwischen schutzbedürftiger Wohnbebauung einerseits und emittierender Sportanl a-
ge andererseits, orientiert an den Vorgaben des Gebots der Rücksichtnahme, abmildern
würde. Dieses soll durch die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes vorbereitet wer-
den.
Am 10.12.2014 hat der Rat mit der Vorlage V/0726/2014 in der Konsequenz beschlossen, für
den Bereich „Sportpark Berg Fidel“ einen Bebauungsplan aufzustellen.
Vorgehende Motive sind hier - vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr.
183 - Neufassung „Sportpark Berg Fidel“ als bisherige Genehmigungsgrundlage (s.o.) -,
die auf Grundlage von § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) gebotene planerische Steuerung
durch Neuaufstellung eines Bebauungsplanes „in die Hand zu nehmen“,
damit künftige (Einzel-)Genehmigungen zur Sanierung, Erneuerung und Optimierung des
bestehenden Stadionstandortes samt Umfeld auf eine eindeutige Satzungsgrundlage – ge-
rade in der bestehenden und nicht auflösbaren Gemenge- und Konfliktlage zwischen Sport-
standort auf der einen Seite und Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnnutzungen auf
der anderen Seite - zu stellen,
dieser Konfliktlage in ihren jeweiligen Entwicklungsansprüchen einerseits und ihren Schut z-
ansprüchen andererseits dezidiert abwägend in besonderem Maße gerecht zu werden.
Die Neuaufstellung des Bebauungsplans kann und soll in diesem Zusammenhang ebenfalls ei-
ne tragfähige baulich-funktionale Zukunftsentwicklung für den Gesamtbereich des bestehenden
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Sportpark Berg Fidel
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Stadionstandortes samt Umfeld - in Bausteinen und Einzelschritten - unter besonderer Berück-
sichtigung der bestehenden Lärmschutzanforderungen planungsrechtlich ermöglichen – und
damit i.S. der Herstellung von struktureller Verträglichkeit – als Grundlage für künftige Bauge-
nehmigungen - klar definiert begrenzen.
Abb. zum Aufstellungsbeschluss: Strukturkonzept vom 25.09.2014
In den Blick genommen wird in diesem Zusammenhang insofern nicht nur der Anlass der E r-
richtung einer neuen Westtribüne, sondern eine Gesamtkonzeption für den Standort Preu-
ßenstadion und Umfeld i.S. einer planerischen Vorsorge und Umsetzungsmöglichkeit in Bau-
steinen. Diese schafft perspektivisch bauliche und funktionale Optimierungen für den gesamten
Standort, u.a. in Punkto Zufahrt- und Parksituation, Parkkapazitäten und -funktionalitäten, Trai-
ningsplatzsituation, Grünflächensituation. Es ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeu-
tung, eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs (Parkplätze) und der Erschließung, unter Ver-
minderung der Belastung der westlich angr enzenden Wohnquartiere, zu erreichen. Zu betonen
ist, dass am Standort des bestehenden Stadions dieses modernisiert und aufgewertet wird, j e-
doch – standortbedingt - perspektivisch „nur“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein
zweitligataugliches Stadion geschaffen werden (können).
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Das dem Bebauungsplanverfahren zu G runde liegende, in der Fassung vom 09.09.2014 vom
Rat zur Kenntnis genommene und im weiteren Verfahren angepasste und fortgeschriebene Ge-
samtkonzept für den Standort Städtisches Preußenstadion und Umfeld als Strukturkonzept
„Sportpark Berg Fidel“, Stand 26.08.2016, konkretisiert die Zielaussagen für die städtischen
Flächen südlich des heutigen Sportstandortes. Neben der ergänzenden Errichtung von Beach-
volleyballflächen, von ergänzenden Trainings- und Nebenflächen ist hier vor allem auch die
Entwicklung einer öffentliche Grünfläche („Bürgergrün“) mit Aufenthalts -, Erholungs - und
Spielmöglichkeiten für den Stadtteil vorgesehen. Die besonderen Standortbedingungen, wie die
Bodenbelastungssituation sowie die Anforderungen des Artenschutzes und die aktuelle Trin k-
wasserförderung im und um das Plangebiet werden bei der Entwicklung und Umsetzung der
Planungsziele berücksichtigt.
Abb. zum Bebauungsplan-Entwurf: Strukturkonzept vom 26.08.2016
Zusammengefasst sind hier folgende Ziele des Strukturkonzeptes aggregiert zu benennen:
Schaffung der Realisierungsoption für die Sanierung und Erneuerung eines Stadions mit
bis zu 20.000 Zuschauern (Modernisierung, Optimierung und Aufwertung des bestehen-
den, historisch existenten Stadionstandortes);
Sanierungs- und Neuerrichtungsoptionen von überdachten, rückwärtig baulich g e-
schlossenen Sitzplatztribünen - bereits im Bereich der Westkurve des Preußenstadions
kann dem bestehenden Immissionskonflikt zwischen schutzbedürftiger Wohnbebauung
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einerseits und emittierender Sport anlage andererseits, orientiert an den Vorgaben des
Gebots der Rücksichtnahme, durch Neubau einer Westtribüne entgegengewirkt und die-
ser gegenüber dem Status Quo verbessert werden;
veränderte An- und Zuordnung der lärmerzeugenden Stellplatzanlagen, besonders die
der Gäste- Fans, einschließlich der Verlegung lärmerzeugender Zu- und Abfahrten für
die Besucher der Fußballspiele - tendenziell weg von den Wohnbereichen Berg Fidels -,
um zu einer noch höheren Akzeptanz in der Bewohnerschaft des Standortes am Berg
Fidel beizutragen und die wohngebietsnahen Verkehrsbewegungen gegenüber der heu-
tigen Situation merklich zu reduzieren;
Optionen für die Erhöhung der Stellplatzkapazitäten im unmittelbaren St adionumfeld
durch „mitwachsende“ Hochgaragen (Parkpaletten/Parkhäuser):
eine Stellplatzanlage mit Erweiterungsmöglichkeit durch Parkpaletten unmittelbar
nördlich des Stadionstandortes mit maximal 1.850 Stellplätzen für die Heimbesucher
der Fußballspiele, unmittelbar erschlossen von der Straße Am Berg Fidel, zugeführt
von und abgeführt zur Hauptverkehrsstraße Hammer Straße – hierfür in der End-
ausbaustufe Erfordernis der Verbreiterung der heutigen öffentlichen Verkehrsfläche
der Straße Am Berg Fidel;
eine neue Stellplatzanlage mit Erweiterungsmöglichkeit durch Parkpaletten mit m a-
ximal 775 Stellplätzen für die Gästebesucher der Fußballspiele, ist von der Hammer
Straße aus erschlossen, östlich der angestrebten neuen Trainingsfelder vorgesehen
- mit einer Stell platzfläche nördlich davon, speziell für „Gästefanbusse“ und –PKW,
auf der dann aufgegebenen heutigen Wassergewinnungsfläche, sollen nicht nur per-
spektivisch die bestehenden Stellplatzbedarfe gedeckt und entzerrt sondern auch
der Konfliktsachverhalt zwischen Gäste-Fans und Heim-Fans entschärft werden;
Bestandssicherung für die Bereiche des Tennisclubs „Preußen Münster“ und den B e-
reich „Skater-Park“;
erweiterte Bestandssicherung für die Sporthalle Berg Fidel und das Jugendzentrum;
Optionen für die Neuerrichtung einer Beachvolleyballfläche mit bis zu 4 Spielfeldern für
optimierte und flexiblere sportliche Aktivitäten des USC-Münster als Volleyballverein;
Entwicklung einer öffentlichen Grünfläche mit Aufenthalts -, Erho lungs- und Spielmög-
lichkeiten für den Stadtteil - das Areal soll für die Bewohner des Stadtviertels Berg Fidel
im Sinne eines „Stadtteilparks“ aufgewertet werden: Der Stadtteil- bzw. Quartiersbezug
eines frei zugänglichen Stadtteilparks steht dabei im Vordergrund.;
Ergänzung der vorhandenen Fußball-Trainingsfelder durch zwei weitere Trainingsplätze,
u.a. für den Jugendbereich.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 568 beinhaltet die Flächen zwischen der Ham-
mer Straße im Osten, der Straße Am Berg Fidel im Westen und der nör dlichen Grenze des
Mischgebietes und Allgemeinen Wohngebietes an der Straße Alte Reitbahn, im nordwestlichen
Teil des Bebauungsplanes Nr. 314, - Alte Reitbahn - Am Berg Fidel / Trauttmansdorffstraße /
Hammer Straße.
Bebauungsplan Nr. 568
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 568 umfasst die in der Gemarkung Münster, Flur
196/197 folgenden Flurstücke:
Flur 196, Flurstücke 188, 215, 216, Teile der Flurstücke 187, 208,
Flur 197, Flurstücke 416, 417, Teile der Flurstücke 510, 511, 513, 533, 644.
Die Grenze des räumlichen Gelt ungsbereichs des Bebauungsplans ist im Plan durch einen
grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet vollständig als Allgemeinen Siedlungs be-
reich (ASB) dar, dessen Darstellung durch die Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässer-
schutz“ überlagert wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 568 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der
Stadt Münster als „Grünfläche“ mit den Zweckbestimm ungen, Einrichtungen und Anlagen wie
„Öffentliche Parkfläche“, „Festplatz“ und „Sportplatz“ sowie als „Fläche für Ver- und Entsorgung“
ausgewiesen.
Da die Ziele des Bebauungsplans Nr. 568 nicht mit den Darstellungen des wirksamen Flächen-
nutzungsplans übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfah-
ren erforderlich. Die Darstellungen des geänderten Flächennutzungsplans weisen ein „Sonder-
gebiet Sportzentrum“, eine „Grünfläche“ und eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ aus. Die für
die Trinkwassergewinnung aufzugebende Fläche für „Ver - und Entsorgung“ mit der Zweckbe-
stimmung „Wasser“ wird nicht mehr dargestellt (Umsetzung DIPOL -Konzept der Stadtwerke
Münster GmbH, Ausführungen hierzu unter 10).
Über dieses Parallelverfahren wird die Zielkongruenz zwischen vorbereitender und verbindlicher
Bauleitplanung hergestellt: Der Bebauungsplan ist insofern absehbar aus den (künftigen) Da r-
stellungen des FNP entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht
Für den Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung hat der Rat am 10.12.2014 einen Beschluss zur
Aufhebung gefasst.
Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 - Neufassung, als eigenständiges Verfahren, wird
ebenfalls parallel zur Neuaufstellung dieses Bebauungsplans betrieben. Der Aufhebungsbe-
schluss für den B-Plan Nr. 183 - Neufassung ist zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss zum Be-
bauungsplan Nr. 568 vorgesehen.
Begründung für die Aufhebung sind sowohl die oben beschriebenen Wirksamkeitsmängel als
auch die Präzisierung der Planungsziele für den Standort durch di e Neuaufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 568.
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet befindet sich im Süden der Innenstadt, im Stadtteil Berg Fidel, südlich der B 51
und südlich und östlich der Bahnlinien Hamburg –Wanne-Eickel, Münster -Lünen und Hamm -
Emden, und an der Hammer Straße. Im Osten und Süden des Plangebietes befinden sich
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Misch- und Gewerbegebiete, im Norden das Wohngebiet im Stadtteil Düesberg und im Westen
das Wohngebiet im Stadtteil Berg Fidel. Das Wohngebiet im Stadtteil Düesber g ist im Süden
durch die Bahnlinie Hamburg-Wanne-Eickel vom Plangebiet getrennt.
Abb. DGK 5
Lage und visuelle Prägung
Die visuelle Prägung des Plangebietes ist einerseits bestimmt durch die Grünfläche im Süden,
der Eingrünung in den Straßenrandbereichen, den Parkplatzflächen im Norden, aber auch
durch den Vorplatz des Stadions mit Haupteingang und Kassenhaus. Erst aus der Sicht nör d-
lich der Straße Am Berg Fidel ist die Tieflage des Stadions in einer „Mulde“ ersichtlich. Weitere
Stellplätze, die Sporthall e und das Gemeindehaus „Lorenz Süd“ prägen den Bereich, gegen-
über dem Wohngebiet Berg Fidel. Eine visuelle Prägung ganz besonderer Art ist das Wohn-
hochhaus an der Straße Am Berg Fidel, gegenüber der Grünfläche des Plangebietes, jedoch
außerhalb des Geltungsbereiches.
Nutzungsstruktur im Plangebiet
Der SC Preußen 06 e.V. Münster, gegründet 1906, bezog, mit der Errichtung des Stadions
1926, seinen Standort an der heutigen Stelle. Fliegerluftbilder aus den Jahren 1930/31 zeigen
ein Stadion mit Trainingsfelder nördlich und westlich des Stadions, südlich noch Kleingartenfl ä-
chen und eine Reitbahn, welche bis über die heutige Trauttmansdorffstraße hinaus, bis zur den
Bahngleisen der Umgebungsbahn reichte. Auch der Tennisclub Preußen Münster hatte schon
sein Domizil am Standort Hammer Straße. Auch sind schon Wohngebäude, nördlich des jetz i-
gen Stadion-Vorplatz- Eingangsbereichs, an der Hammer Straße zu sehen. In den 90er Jahren
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Sportpark Berg Fidel
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ist das letzte Gebäude abgerissen worden. Den Stadtteil Berg Fidel gab es noch nicht, jedoch
gab die westliche Zuwegung zu einer alten Hofstelle die Vorgabe für den Bau der Straße Am
Berg Fidel. In den 80er und 90er Jahren folgten die Errichtung der Sporthalle, des Stadtteilhau-
ses und der zwei Trainingsfelder, im Süden des Stadions. 2009 erfol gte der Neubau der Südtri-
büne mit Vereinsgebäude und Nebengebäude für die Jugend. Südlich des Sportzentrums ent-
wickelte sich eine „Brachfläche“ mit intensivem Grünbestand, „Wildwuchs“ und „Schleichw e-
gen“.
Der heutige Zustand des Sportzentrums spiegelt die konsequente Weiterentwicklung eines vor
90 Jahren eingeleiteten Prozesses wieder.
Abb. Luftbild 1930 Abb. Luftbild 1973 Abb. Luftbild 2014
5. Planungsziele
Primäres Planungsziel ist es, einen bauleitplanerischen Rahmen für das Nebeneinander von
konfliktträchtigen Nutzungen zu schaffen , gegründet auf dem Gebot der gegenseitigen Rüc k-
sichtnahme in historisch gewachsener Gemengelage und einer transparenten Belange-
Abwägung im Rahmen dieses Satzungsgebungsverfahrens (vgl. Kap. 1 - ausführliche Begrün-
dung von Planungsanlass, -erfordernis, -motivation und -zielrichtung).
Die sekundären Planungs- (Standortentwicklungs-) ziele sind ebenfalls bereits ausführlich Kapi-
tel 1. dieser Begründung zu entnehmen.
In den dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Fachg utachten sollen – in Vorabwägung der
Konfliktbewältigung für die Baugenehmigungsebene - für die künftige Errichtung der sportlichen
Anlagen (vornehmlich von Stadion mit Tribünen) bauliche und technische Maßnahmen aufge-
zeigt werden, die zur Verbesserung des Immissionsschutzes getroffen werden müssen und
durch konkrete Nachweise in den Baugenehmigungsverfahren zur Milderung des Lärmkonflik-
Bebauungsplan Nr. 568
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tes zwischen Sport und Wohnen beitragen. Die Maßnahmen sollen im Einklang mit den best e-
henden und zu erhaltenden Ansprüchen an „Gesundes Wohnen“ stehen und künftig mind. die
Schutzansprüche des Wohnens in Mischgebieten gewährleisten.
Ebenso ist die Berücksichtigung (des Wasserschutzes) der WSG -VO MS-Geist Voraussetzung
für die Durchführung der Planungsziele.
6. Inhalte des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan setzt überwiegend Flächen für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Sportzentrum“ fest. In diesen Sondergebietsflächen sind Teilbereiche/-flächen gekennzeichnet,
die in den jeweiligen Nutzungszulässigkeiten baulicher Anlagen differenziert sind. In diesen Flä-
chen sind auch Bauflächen, abgegrenzt durch Baugrenzen (Baufenster), festgesetzt, um eine
geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die wesentlichen Bauflächen ermögl i-
chen den Bau von Tribünen mit ihren Dächern und PKW-Stellplätzen für das Stadion. Des Wei-
teren sind Baufelder für Parkhäuser/ -paletten und Hochbauten für sportaffine Nutzungen in Z u-
behörgebäuden, wie Geschäftsräume, Clubräume, Kassenbereiche, Kontrollbereiche, Fanpr o-
jekträume, VIP-Bereiche, etc. festgesetzt. Innerhalb des Sondergebietes werden die Flächen für
die Unterbringung von Stellplätzen nutzungsdifferenziert räumlich verortet.
Neben den Sondergebietsflächen sind Flächen für den Gemeinbedarf und Grünflächen f estge-
setzt.
Die bestehende Sporthalle, das Stadtteilhaus, das Vereinsgebäude des Tennisclubs und das
technische Gebäude des aufzugebenen Wasserwerks, erhalten jeweils ein Baufeld, z. T. mit
geringen Bauerweiterungsmöglichkeiten.
Nachrichtlich sind im Wes entlichen die bestehenden und künftigen Spiel - und Trainingsfelder
sowie Erschließungswege und Stellplätze im Bebauungsplan dargestellt.
Die Straße Am Berg Fidel in ihrem nördlichen Bereiche ist als (teilweise auszubauende und die
Mehrzahl der Stellplatznutzungen erschließende) öffentliche Verkehrsfläche mit in den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen.
6.1 Grundzüge der Planung
Insbes. die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zur Verortung der Stellplatzanla-
gen sind die maßgeblichen Festsetzungskategorien zur gesicherten Steuerung und Umsetzung
der Planungen.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ ermöglicht die Bestandssicherung
und die Entwicklung des Stadionstandortes gleichermaßen. Die Sondergebietsfläche ist stru k-
tur- und zielkonzeptkonform in die Teilflächen TF1-TF3b unterteilt: Die zugehörigen Textlichen
Festsetzungen (TF) definieren je Teilfläche die dort zulässige Art der baulichen (sportlichen)
Nutzung.
Für das am Bestandsstandort zu optimierende und in Teilschritten aus der Bestandssituation
heraus zu ertüchtigende Stadion ist die max. Anzahl der Zuschauer auf 20.000 festgesetzt. Dies
ist begründet durch die Ziel- und Bedarfslage einerseits, jedoch vor allem auch durch die räum-
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lichen und baulichen Rahmenbedingungen am Standort einschl. der verkehrs -, stellplatz- und
lärmtechnischen Auswirkungen i.S. eines Verträglichkeitsmaximums sowie der Auswirkungen
auf den Wasserschutz andererseits. Die Zahl ist auch im Verhältnis zur heutigen Zuschauerk a-
pazität von 15-18.000 i.S. der Standortoptimierung und -stärkung verhältnismäßig und i.S. eines
„erweiterten Bestandsschutzes“ maßvoll, ohne eine komplette Standort-Neuplanung darzustel-
len.
Dieser maximal e Zuschauerumfang und seine Auswirkungen sind im Verkehrs - und Lär m-
schutzgutachten berücksichtigt.
Die räumliche Differenzierung der Zulässigkeiten im Sondergebiet definiert in der Zuordnung
der Funktionszuweisungen städtebaulich sinnvoll und verträglich das Nebeneinander unte r-
schiedlicher Teilbausteine des Gesamtkonzeptes (vgl. textliche Festsetzung 1.1):
TF1: Stadion, Zubehörgebäude, Trainingsplätze
TF 2: Bestandssicherung der Tennisanlage
TF 3a: Sporthalle
TF 3b: Beachvolleyballfelder
Diese klare Differenzierung ist zudem begründet und erforderlich, da die Verträglichkeitsauss a-
gen von Verkehrs - und vor allem Lärmgutachten auf der Verortung dieser Nutzungsbereiche
und der dort maximal entstehenden Emissionen basieren.
Die Gemeinbedarfsfläche mit der die bestehende Nutzung bestätigenden Zweckbestimmung
„Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“, die öffentliche Grünfläche sowie die
Verkehrsflächen sind die anderen, festgesetzten Nutzungskategorien.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksflächen
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Bauhöhenfestsetzungen und -
begrenzungen, die für die bauliche Entwicklung ausschlaggebend sind.
Der „Eingangsbereich“, das „Foyer“ des Stadions, erhält eine neue „Adresse“. Da, wo einst Ge-
bäude standen, soll eine städtebauliche Dominante, ein „Kopfbau“ für vereinsaffine Nutzungen,
wie Geschäftsstelle und Verwaltung, auf das Stadion aufmerksam machen können. Mit einer
möglichen Gebäudehöhe von in Teilbereichen bis zu ca. 18 m, mit möglichen 6 Normalg e-
schossen, in einer Entfernung von ca. 30 m zur Hammer -Straßen-Mitte, ist die zulässige G e-
bäudehöhe städtebaulich sinnvoll gesetzt und umfeldverträglich. Flachere Gebäude, in der Staf-
felung nach unten, den Eingangsbereich des Stadions umfassend, bilden ein baulich ergänzen-
des neues Entrée.
Das Stadion selbst und für sich wird in der Höhe begrenzt, wie es der Bau von Sportstätten di e-
ser Art und Größe, mit seinen nur zum Spielfeld geöffneten Tribünen und die beabsichti gten
Zuschauerkapazitäten erfordern. Sämtliche Höhenfestsetzungen werden klar definiert auf m
über NHN bezogen (vgl. textl. Festsetzung 1.2).
Das Parkhaus nördlich des Stadions berücksichtigt in der Höhenbegrenzung die erforderlichen
Parkgeschosse. Von der Straße Am Berg Fidel aus gesehen, sind max. 2 Parkgeschosse plus
einem nicht überdachten Parkdeck mit Brüstung, als sog. Straßenrandbebauung möglich.
Bebauungsplan Nr. 568
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Ebenfalls ist das zweigeschossige Parkhaus (Parkpalette) an der Hammer Straße, im Südosten
des Plangebietes, mit seinen 3 Parkdecks, inkl. offenem Parkdeck, auch im Zusammenhang mit
der Höhenentwicklung und städtebaulichen Struktur vorhandenen Bebauung gegenüber, au-
ßerhalb des Plangebietes, städtebaulich verträglich.
Alle anderen Bauflächen, außerhalb des Teilbereiches TF1- Stadion, welche die Bestandsg e-
bäude, wie Sporthalle, Tennisgebäude und Pumpwerk sichern, erhalten Höhenfestsetzungen,
die den Bestand sichern.
Die Festsetzung der Grundflächenzahl von 1,0 im Sondergebiet ist vor dem Hintergrund der
Addition der versiegelten Flächen, bestehend aus
den hochbaulichen Nutzungen (Baufenster) einschl. ihrer Zufahrten, Zuwegungen, Zu-
gangs- und Aufenthaltsbereiche,
den Anlagen für Stellplätze einschl. ihrer Zufahrten als Nebenanlagen sowie
den Trainings- und Übungsplätzen als sonstige, nicht abstandflächenrelevante bauliche
Anlagen
geboten. In vollständiger Ausnutzung der Angebote des Bebauungsplans wird im Sondergebiet
Sportzentrum realistisch lediglich untergeordnet Raum für Grün - und Freiraumanteile verblei-
ben, so Baumstandorte, Baum - und Heckenreihen, vereinzelte Grünflächen auf Zwischenfl ä-
chen der Sportstätten.
Dies ist mit besonderen städtebaulichen Gründen zu rechtfertigen: Bezogen auf den Gesam t-
standort Preußenstadion und Umfeld liegt bereits heute ein erheblicher Versiegelungsgrad vor
bzw. wäre auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 183 - Neufassung umsetzbar.
Als ausgleichenden Faktor für diese hohe Versiegelungszulässigkeit mit bis zu 100% der
Grundstücksfläche sieht der Bebauungsplan zum einen Kompensationen durch entsprechende
Berücksichtigung bei der Entwicklung von Ausgleichsflächen, wenn auch außerhalb des Plan-
gebietes, vor (vgl. Kapitel 6.6.1 und 8.4.2.1 II).
Als ausgleichenden Faktor sieht der Bebauungsplan zum anderen und darüber hinaus kompen-
satorisch die Festsetzung einer südlich an das Sondergebiet angrenzenden gut 3 ha großen Öf-
fentlichen Grünfläche vor (vgl. Planzeichnung und Kapitel 6.6.1).
Somit ist gewähreistet, dass die Überschreitung der GRZ gegenüber der Obergrenze gemäß §
17 Baunutzungsverordnung (BauNVO – dort 0,8) durch Umstände ausgeglichen wird, durch
welche sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse nicht beeinträchtigt werden und auch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
vermieden werden.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Baugrenzen festgesetzt (sog. Baufenster).
Die unterschiedlichen Funktionen der Gebäude im Bestand und in der Planung erfordern einer-
seits restriktive Abgrenzungen der B aufelder (Eingrenzung von Entwicklung), andererseits sol-
len die Funktionen in vollem Umfang ihre Wirkung erzielen. D.h., dass z. B. das Stadion in sei-
nen engen Abgrenzungen durch Baugrenzen die erforderliche Zuschauerkapazität erhält, j e-
doch auch in der „Ausdehnung“ nach Außen und Oben den lärmschützenden und städtebaul i-
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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chen Anforderungen genügt. Nach dem Motto: “ Konzentration mit wenig Spielraum“, gilt das
Gleiche für die funktionsergänzenden Gebäude, wie die den Eingangsbereich umfassenden
Gebäude und di e Parkdecks mit max. Entwicklungsmöglichkeit und räumlicher Eingrenzung.
Die städtebaulich gewünschte Staffelung der Gebäudegruppe im Eingangsbereich des Stadions
die weitere gewünschte und städtebaulich ebenso gewünschte wie umfeldverträgliche Höhen-
und Baumassendifferenzierung innerhalb zusammengehöriger Baufelder wird mit der Kombina-
tion aus unterschiedlichen Festsetzungen der Gebäudehöhen in Verbindung mit gegliederten
Baugrenzenfestsetzungen erreicht. Durchfahrten z.B. für Rettungsfahrzeuge sollen auf die bau-
liche Freihaltung in den Erdgeschossen hinweisen, werden aber nur nachrichtlich dargestellt.
In der Teilfläche TF1 ist, angrenzend an die Teilfläche TF3a, eine bauliche Entwic k-
lung/Erweiterung für den Jugendbereich möglich. Die Bauflächen in den Teilflächen TF2 (Ten-
nis) und TF3a (Sporthalle) ermöglichen bauliche Erweiterungen im Bestand, so dass Anbauten
im Rahmen der Teilflächenbegrenzung gegeben sind.
Zahl der Vollgeschosse
Die Festsetzung einer Zahl der Vollgeschosse ist für die beabsichtigten Nutzungsarten im SO
nicht geeignet, da für diese Arten der baulichen Nutzungen die maximalen Bauhöhen ein klar e-
re Definition bilden (siehe oben).
6.2.3 Bauweise und Bauform
Festsetzungen zur Bauweise und zur Bauform sind für die angestrebten „Sonder -Nutzungen“
und die Grundzüge der Planung nicht sinnvoll und zweckdienlich.
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
Ebenso sind die Festsetzungen von Dachformen, so auch die der Firstrichtungen im Kontext
dieses solitären, sportlichen Großstandortes städtebaulich nicht erforderlich und entbehrlich.
6.2.5 Material, Farbgebung
Die stadtgestalterische Festsetzung zu Material und Farbgebung erübrigt sich bei dieser Nut-
zungsart. Die robuste und uneinheitliche stadträumliche Situation und Umfeldprägung legt es
zudem nicht nahe, hier Festsetzungen zum gestalterisch -architektonischen Erscheinungsbild
der neuen Baukörper zu treffen.
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen, sonstige bauliche Anlagen
Die für 20.000.Zuschauer qua zugehörigem Verkehrsgutachten münster- und standortspezifisch
plausibel hergeleiteten und für die Nutzungsfunktionalität erforderlichen Stellplätze für PKW,
Busse und Fahrräder werden von der Hammer Straße und der Straße „ Am Berg Fidel “ er-
schlossen. Nur die wenigen Besucher der zeitversetzten Sporthallenereignisse, Besucher des
Vereinsgebäudes und des Stadtteilhauses befahren die westlichen und südlichen Teilabschnitte
der Straße Am Berg Fidel.
Die gebündelte, konzentrierte Art der Stellplatzanlagen/Parkpaletten im Norden und Südosten
des Stadionstandortes, in mögli chst direkter Nähe zum Haupt -Ein-/Ausgang des Stadions, und
die Bündelung der Zu- und Abfahrten zur und von der Hammer-Straße, entlasten den südlichen
und westlichen Teilabschnitt Straße Am Berg Fidel und das Wohngebiet entscheidend. Das
künftige Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept (vgl. Verkehrsgutachten) geht von einer Un-
terbrechung der Straße Am Berg Fidel zu den Veranstaltungszeiten eines Fußballspiels aus.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Die An- und Abfahrbarkeit des Stadions für Rettungskräfte und die dafür notwendigen Aufstel l-
flächen in unmittelbarer Stadionnähe sind in vollem Umfang nachweisbar und möglich (vgl.
nachrichtliche Hinweise in der Planzeichnung).
Basierend auf dem oben beschriebenen städtebaulich sinnvollen Zuordnungsprinzip und den
analogen Annahmen des Verkehrsg utachtens zur An- und Abfahrbarkeit sowie der verkehrl i-
chen Abwickelbarkeit setzt der Bebauungsplan Flächen für Stellplätze mit den je unterschiedl i-
chen Zweckbestimmungen Fahrräder bzw. Pkw/Busse fest. Die Detailanordnung der Stellplätze
innerhalb der standortbezogenen Fahrrad- Stellplatzanlagen sind im Bebauungsplan nur bei-
spielhaft nachrichtlich dargestellt: Gleiches gilt für die dort und hieraus abgeleitete max. mögl i-
che Anzahl der Fahrradstellplätze, unter Beibehaltung der bestehenden Baumstandorte. Die
maximale und dauerhafte Belegung der ebenerdigen Stellplatzflächen ist nicht der Normalfall –
nach wie vor sind Zwischennutzungen auf den Parkflächen, z.B. zu Sonder - und Flohmarktnut-
zungszwecken, grundsätzlich möglich.
Auf Grundlage des o.g. städtebaulich sinnvollen Zuordnungsprinzips und den gleichgerichteten
Annahmen des Verkehrsgutachtens setzt der Bebauungsplan ergänzend Flächen für Stellplätze
in Tiefgaragen (TGa) und Hochgaragen (HGa) fest (vgl. textl. Festsetzung 1.3). Die Angabe der
maximalen Stellplatzanzahl in der Planzeichnung erfolgt lediglich hinweislich und entspricht der
sich aus der Grundstücksgröße ergebenden Kapazität. Die Detailanordnung der Stellplätze
samt Zu- und Abfahrtrampen innerhalb Parkebenen der standortbezogenen Hochgaragenanl a-
gen sind im Bebauungsplan ebenfalls beispielhaft nachrichtlich dargestellt.
Umfang und Auswirkungen aller Stellplatzanlagen im Bebauungsplan sind im Verkehrs - und
Lärmschutzgutachten berücksichtigt.
Sonstige bauliche Anlagen, wie die Trainings -, Volleyball- und Tennisplätze sind im Sonderg e-
biet nachrichtlich dargestellt. Die sonstigen baulichen Anlagen lösen keine Abstandflächen aus,
bedürfen insofern keiner Baugrenzen- /Baufensterfestsetzung. Sie sind somit im „Sondergebiet
Sportzentrum“, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der für Stel l-
plätze festgesetzten Flächen, für Nebenanlagen zulässig. Die beabsichtigten Neuplanungen der
zwei Trainingsplätze sind analog nachrichtlich dargestellt.
Auch ihr Umfang und ihre Auswirkungen sind im V erkehrs- und Lärmschutzgutachten berüc k-
sichtigt.
6.2.7 Begrünung
Der Bebauungsplan enthält im Bereich des Sondergebietes keine spezifischen flächigen Fes t-
setzungen zu Freiflächen und Begrünung in Form von privaten Grünflächen.
Trotz hohem Versiegelungsgrad gibt es gleichwohl Teilbereiche, die entweder vorhandene
Grünstrukturen, wie Bäume und Hecken oder geplante Ergänzungen durch Baumpflanzungen
aufweisen. Wichtige, bestehende Bepflanzungen werden insofern durch Erhaltungsfestsetzun-
gen (Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen) festgelegt.
Das ergänzende Gebot zur Anpflanzung von Bäumen im Sondergebiet entlang der Straße Am
Berg Fidel ist bezüglich der Lage bzw. des Standortes der Bäume als Vorschlag gemeint , kom-
pensiert gleichwohl angemessen die durch die Zielplanung der Straßenverbreiterung entfallen-
den baumstandorte im Status Quo. Eine gewisse Flexibi lität der Standortwahl soll in Abhängi g-
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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keit des geplanten Ausbaus und der Nutzung in Baumstandortnähe möglich sein: Wichtig ist
städtebauliche Erscheinungsbild durch das Pflanzgebot (Reihung) und nicht die konkrete Lage
der anzupflanzenden Bäume.
6.2.8 Werbeanlagen
Der Bebauungsplan enthält eine einschränkende Festsetzung zur Zulässigkeit von Werbeanl a-
gen (textl. Festsetzung 2.1).
Die Außenwerbung ist einerseits ein wichtiger Faktor, nicht nur für gewerbliche Nutzungen,
sondern auch für Sportstätten. Dennoch soll die Außenwerbung dahingehend eingeschränkt
werden, als dass sie keine störenden Auswirkungen auf das Wohngebiet Berg Fidel entfaltet.
Daher werden Festsetzungen zur Beschränkung von Lage, Höhe, Ausrichtung und Lichtwirkung
getroffen. Diese schränken Werbeoptionen für den Sportstandort insofern nur geringfügig ein.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das P langebiet liegt zwischen dem Stadtteil Berg Fidel im Westen und der Hammer Straße
(B54) im Osten. Im Norden verläuft die Straße am Berg Fidel als Teil des Plangebietes. Wes t-
lich wird das Plangebiet von der Straße Am Berg Fidel begrenzt. Etwas südlich verläuft die
Trauttmansdorffstraße. Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes an das Hauptverkehrs-
straßennetz der Stadt Münster wird nach Norden über die Straße Am Berg Fidel an die Ham-
mer Straße sichergestellt.
Von der Straße Am Berg Fidel werden die im Norden des Plangebietes realisierbaren ca. 5.500
Fahrradstellplätze erschlossen (4000 auf P2 und 1500 auf P1 ge mäß Strukturkonzept). Die
Planung ist so ausgelegt, dass die vorhandenen Bäume erhalten bleiben können. Ebenfalls von
diesem Straßenzug sind die geplante Hochgarage mit ca. 1.850 maximal zu realisierenden Kfz-
Stellplätzen und die ca. 3.100 m² große Fläche für Rettungs - und Polizeikräfte erschlossen. Die
Sporthalle Berg Fidel sowie die Stellplätze in diesem Teil des Plangebietes werden über den
außerhalb des Plangebiets verlaufenden Abschnitt der Straße Am Berg Fidel erschlossen.
Durch dieses Erschließungskonzept kann sichergestellt werden, dass der durch die Stadion-
besucher verursachte Hauptverkehr schon im nördlichen anbaufreien Teil der Straße Am Berg
Fidel abgewickelt wird. Für die Zeiten vor und nach einem Fußballspiel wird die Straße Am Berg
Fidel nördlich der Einmündung Hogenbergstraße gesperrt und ordnungsrechtlich unterbunden.
Schleichverkehr und Falschfahrer aus Richtung Hogenbergstraße/Am Ber g Fidel kommend
werden ebenfalls an der Durchfahrt gehindert. Die Erschließung für diese kurzen Sperrungszei-
ten in die Hogenbergstraße, von Süden kommend, ist weiterhin gesichert.
Im Zusammenhang mit der leistungsfähigen verkehrlichen Abwicklung des Stadionverkehrs im
Kreuzungsbereich Hammer Straße/Am Berg Fidel/Siemensstraße (s.u.), welche über Signal-
technik und dynamische Wegweisung bei Bedarf von der Polizei vor Ort beeinflusst werden
kann, wird auch die vorgesehene Teilsperrung durch die Ordnungskräft e in Abstimmung mit
Straßenverkehrsbehörde und Polizei erfolgen und im Spielfall kontrolliert. Somit ist eine Anfahrt
zu den Stellplätzen im Norden über die Trauttmansdorffstraße/Am Berg Fidel nicht möglich. Le-
diglich die VIP-Stellplätze vor dem Vereinshaus und der Südtribüne sind somit von Süden über
die Trauttmansdorffstraße/Am Berg Fidel anfahrbar. Zusätzlich sind publikumsintensive Veran-
staltungen in der Sporthalle Berg Fidel (USC) nur zeitversetzt zum Spielbetrieb im Stadion mög-
lich, so dass Überlagerungen der Ziel- und Quellverkehre der Veranstaltungen ausgeschlossen
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 15 von 55
sind. Dies wird sichergestellt durch eine aktive Steuerungs - und Koordinierungsfunktion der
Stadt: Zeitgleiche Spiele im Normalbetrieb beider Vereine werden so vermieden (beiden Sport-
vereinen ist bekannt, dass Parallelveranstaltungen aus den benannten Gründen nicht stattfi n-
den dürfen - deshalb wurden beide Vereine städtischerseits aufgefordert, sich rechtzeitig über
die Spieltermine abzustimmen).
Durch die temporäre Sperrung der Straße Am Berg Fidel und die Vermeidung paralleler Ver an-
staltungen in Stadion und Sporthalle ist auch eine Reduzierung der Schleich- und Parksuchver-
kehrs zu erwarten. Damit wird eine über das heutige Maß hinausgehende verkehrliche Belas-
tung des angrenzenden Wohngebietes Berg Fidel vermieden.
Zur leistungsfähigen verkehrlichen Abwicklung der Stadionverkehrs im Kreuzungsbereich
Hammer Straße/Am Berg Fidel/Siemensstraße ist zu Spielende eine temporäre zweispurige
Verkehrsführung auf der Straße Am Berg Fidel in Richtung Hammer Straße erforderlich. Zu
Normalverkehrszeiten bleibt es bei einer Geradeaus- und jeweils einer Rechts- und Linksabbie-
gespur, sodass für jede Fahrtrichtung aus der Straße Am Berg Fidel heraus eine eigene Fahr-
spur vorhanden ist. Zu Spielschluss wird über eine dynamische Wegweisung über die best e-
hende Rechtsabbiegespur der Geradeaus - und Rechtsabbiegerverkehr sichergestellt, sodass
über die übrigen beiden Fahrspuren doppelt nach links in Richtung Innenstadt abgebogen wer-
den kann. Mit dieser Regelung ist eine leistungsfähige Abwicklung insbesondere der nach
Spielschluss von den Parkierungsanlagen abfließenden Kraftfahrzeugverkehr sichergestellt. Die
Regelung erfolgt über Signaltechnik und dynamische Wegweisung und kann bei Bedarf von der
Polizei vor Ort aktiv steuernd beeinflusst werden.
Zur Erschließung der Stellplätze mit Hochgarage ist vorgesehen, die bestehende rechte Spur
der Straße Am Berg Fidel nach Westen hin, bis i n den kompletten Bereich der Ein- und Aus-
fahrten der Hochgarage zu verlängern. Die bestehende Verkehrsfläche soll dazu nach Süden
unter Inanspruchnahme des bestehenden Parkplatzes erweitert werden. Einzelne Baumstand-
orte müssen weichen und sollen kompensatorisch durch neue ersetzt werden (vgl. Festsetzun-
gen im Bebauungsplan und Kapitel 6.2.7 und 8.4.2.1) . Diese Straßenverbreiterung wird im B e-
bauungsplan – ebenso wie die heute vorhandene Straßenverkehrsfläche – als öffentliche Ver-
kehrsfläche festgesetzt.
Im südöstlichen Teil des Plangebietes ist eine zusätzliche Stellplatzfläche mit Hochgarage für
Stadionbesucher festgesetzt. Die Parkplätze können aber auch außerhalb der Spielzeiten z.B.
für Besucher der Trainingsplätze genutzt werden. Die Erschließung erfolgt direkt von der Ham-
mer Straße. Zu den Spielzeiten im Stadion mit erhöhtem Besucherverkehr wird eine signalg e-
regelte Ein- bzw. Ausfahrt zu den Stellplätzen aus Sicherheits - und Leistungsfähigkeitsgründen
eingerichtet. Für die Anfahrt aus Süden wird dazu die bestehende Busspur temporär als Link s-
abbiegespur zu den Stellplätzen genutzt. Die Ausfahrt ist nur nach Süden möglich. Zu den übr i-
gen Zeiten ist auch die Anfahrt nur von Norden, „Rechtsrein“ möglich.
Die räumliche Trennung von Heim - und Gäste-Fans auf ihrem Weg hin und weg vom Stadion
ist planerisch gewollt. Diese Verlagerungen der Parkplatzzuordnungen für Stadionbesucher,
entlasten die Sicherheitskräfte und die Wohnbevölkerung an der Straße Am Berg Fidel durch
Verringerung des Verkehrslärms und lautstarke Fans. Die „besonderen“ Gäste-Fans (polizeilich
begleitet) haben den sichersten und kürzesten Weg ins Stadion, in ihren Fan- Block. Daher ist
die Stellplatzanlage südlich des aufzugebenden Wasserwerkes für Gäste-Fans vorgesehen.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 16 von 55
Die öffentliche Verkehrsanbindung ist durch den ÖPNV an der Hammer Straße mit den Linien 1
und 9, und in der Straße Am Berg Fidel mit der Linie 5 gegeben. Im Bereich der Kreuzung Si e-
mensstraße Hammer Straße sind die Haltestellen „Preußenstadion A, B und C“, an der Hammer
Straße im Südosten des Plangebietes die Haltestellen „Alte Reitbahn“ und an der Straße Berg
Fidel die Haltestellen „Sporthalle Berg Fidel“.
Die Bahnlinie „Lünen-Münster“ begrenzt im Nordwesten das Plangebiet. Ziel der Stadt Münster
ist, die Möglichkeit eines zukünftigen Bahnhaltepunktes an vorhandenen Bahnstrecken im Be-
reich der Straße Am Berg Fidel, außerhalb des Plangebietes, ist städtische Zielrichtung und zu-
künftig in Abstimmung mit Schienenträger und Betreiber umzusetzen. Der Vorteil eines zusätz-
lichen Bahnhaltepunktes wäre offensichtlich, da die bisherigen öffentlichen Personenverkehre
und Einsätze von Bussen für die Gäste- Fans vom und zum Hauptbahnhof durch eine direkte
Weiterleitung von Zügen zum Stadion entlastet würden. Vor dem Hintergrund dieser lediglich
perspektivischen Zielplanung beruhen die aktuellen und künftigen verkehrlichen Annahmen in
konservativer Betrachtung und in der Kurz - und Mittelfrist realistisch nicht auf dem Vorhanden-
sein eines Bahnhaltepunktes: Gleichwohl wird diese Zielplanung der Stadt durch Hinweis -
Eindruck in die Planzeichnung außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans zum
Ausdruck gebracht.
Aus der Zusammenfassung des dem Bebauungsplan zugehörigen Verkehrsgutachtens (Ver-
kehrsuntersuchung Preußen-Stadion Stadt Münster; PGT Umwelt und Verkehr GmbH, August
2016) ist aggregiert Folgendes festzuhalten:
Auf der Basis einer detaillierten Verkehrsanalyse wurde für die unterschiedlichen, z u-
sätzlichen Nutzungen das Prognoseverkehrsaufkommen im Straßennetz berechnet. Da-
bei wird u.a. von einer maximalen Besucherkapazität des Stadions von 20.000 Bes u-
chern ausgegangen.
Der Besucherkapazität des Stadions muss das Stellplatzang ebot im Bebauungsplan -
unabhängig von der Anzahl im Status Quo - folgen. Aus sicherheitstechnischen Überle-
gungen wird (Risikospiele) davon ausgegangen, dass die Gäste- Fans und die Heim -
Fans räumlich getrennt werden. Um eine ausreichende Stellplatzkapazität auch bei s o-
genannten “Brisanzspielen“ vorzuhalten, wurde der Anteil der Gäste- Fans mit 20 % an-
gesetzt. Bei den Heim -Fans wurde aufgrund der Bevölkerungsverteilung bezogen auf
die Stadt Münster und dem regionalen Einzugsgebiet von 60 % Besuchern aus Münster
und 20 % aus dem Umland ausgegangen.
Für die Berechnung des Verkehrsaufkommens spielen die Verkehrsmittelwahl und der
Besetzungsgrad der Fahrzeuge eine entscheidende Rolle. Diese wurden differenziert für
die Heim-Fans und die Gäste-Fans berechnet.
Bei einer Stadionkapazität von 20.000 Besuchern ergibt sich eine erforderliche Stel l-
platzanzahl von knapp 3.000 PKW-Stellplätzen. Darüber hinaus sind rund 5.400 Abstell-
plätze für Fahrräder vorzusehen.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Abb. aus der Verkehrsuntersuchung
Auf der Basis dieser Vorgaben wurde ein Strukturkonzept entwickelt, bei dem die derzeitigen
PKW-Stellplatzanlagen P1 und P2 an der Straße „Am Berg Fidel“ aufgegeben und zu Radab-
stellanlagen umgewandelt werden. PK W-Stellplatzanlagen werden schwerpunktmäßig für die
Heim-Fans an der Straße „Am Berg Fidel“ P6/P7 mit 1.850 Stellplätzen und an der Hammer
Straße P8 Süd mit 775 Stellplätzen und P8 Nord mit 85 Stellplätzen sowie 13 Busabstellplätzen
geplant. Darüber hinaus werden 300 Stellplätze westlich des Stadions vorgesehen, die nur mit
Berechtigungsausweis genutzt werden können.
Das Verkehrskonzept geht davon aus, dass an Spieltagen die Straße „Am Berg Fidel“ nördlich
der Hogenbergstraße gesperrt wird, so dass die Hei m- Fans ausschließlich über den Knoten-
punkt Hammer Straße/Siemensstraße/ Am Berg Fidel zum Parkdeck P6/P7 fahren.
Für die Gästefans ist eine weiträumige Wegweisung geplant. So wird vorgeschlagen, dass
Fans, die über die B 51 kommen, an der Abfahrt Robert - Bosch-Straße zur Siemensstraße und
weiter zur Trauttmansdorffstraße und Hammer Straße geleitet werden. Demnach treten die z u-
fahrenden Gäste-Fans an der Hammer Straße zu den geplanten Parkplätzen P8 Süd und Nord
als Linksabbieger auf.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Abb. Verkehrsuntersuchung: Stellplatzkonzept
Somit sind aus verkehrlicher Sicht folgende Maßnahmen umzusetzen:
Stellplätze für die Heim-Fans werden schwerpunktmäßig an der Straße „Am Berg Fidel“
in einem Parkdeck P6/P7 errichtet.
Stellplätze für die Gäste-Fans werden ausschließlich an der Hammer Straße (Parkplätze
P 8 Süd und Nord) realisiert
Stellplätze für die Fahrräder werden auf den heute noch vorhandenen Pkw -Parkplätzen
P1 und P2 sowie im Vorplatzbereich des Stadions hergestellt
die Straße „Am Berg Fidel“ wird nördlich der Hogenbergstraße an Spieltagen gesperrt
am Knotenpunkt Hammer Straße/Siemensstraße/Am Berg Fidel wird nach Spielende ei-
ne sogenannte Veranstaltungsschaltung genutzt. Dabei wird bei einer vierphasigen Si g-
nalschaltung ein zwei-streifiges Linkseinbiegen in Fahrtrichtung Norden ermöglicht. Die
Veränderung der Fahrstreifenaufteilung wird durch eine freibeschreibbare LED-Tafel den
Fahrzeugführern angezeigt
zur Verbesserung des Abflusses wird an der Straße "Am Berg Fidel“ zwischen dem g e-
planten Parkdeck (P6/P7) und der Hammer Straße ein zweiter Fahrstreifen angelegt, so
dass ein zweistreifiges Zufahren in Richtung Knotenpunkt ermöglicht wird
für das Linksabbiegen zum Parkdeck P8 Süd wird eine Signalisierung vorgesehen. Di e-
se Signale werden ausschließlich während der Anfahrtzeit geschaltet und betreffen ne-
ben den Linksabbiegern die Verkehrsströme in Fahrtrichtung Süden sowie die Fußgän-
ger und Radfahrer auf der Westseite der Hammer Straße. Die Ausfahrt aus den Park-
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 19 von 55
plätzen P8 Süd und Nord erfolgt ausschließli ch in Fahrtrichtung Süden, so dass nach
Spielende keine Regelung erforderlich wird.
Im Fazit belegt das Verkehrsgutachten, dass die auf den Festsetzungen des Bebauungsplans,
insbes. in Zuordnung und damit Erreichbarkeit und Kapazität der Stellplatzanlagen für Pkw, ba-
sierenden Annahmen und Berechnungen, im Falle eines vollausgelasteten Stadions anzuneh-
menden Verkehre auf den öffentlichen Verkehrsflächen abwickelbar sind. Der Bebauungsplan
bietet durch Festsetzung der Flächen für Stellplätze in unterschiedlic her Lage, Kapazität und
Typik Gewähr für einen stadionkapazitätsangemessenen Stellplatznachweis für Pkw, Busse
und Fahrräder im unmittelbaren räumlichen Bezug zum Stadion, so dass negative Auswirkun-
gen durch Beparkung des städtebaulichen Umfeldes, insbes. im Wohngebiet Berg Fidel, ver-
mieden werden.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Das Plangebiet ist bereits an die bestehenden Versorgungsnetze angeschlossen. Die Ver - und
Entsorgung der im Plangebiet vorhandenen und geplanten Nutzungen ist damit sichergestellt.
Wasserschutz
Das Plangebiet liegt aktuell innerhalb der Wasserschutzgebietsverordnung „Münster-Geist“ vom
18.06.1990. Südlich der vorhandenen Tennisplätze befindet sich eine Wassergewinnungsanla-
ge (Schutzzone I), die im wirksamen B-Plan Nr. 183 - Neufassung als Fläche für Versorgungs-
anlagen gem. § 9(1) Nr. 12 BauGB festgesetzt ist. Das Plangebiet insgesamt liegt innerhalb der
Wasserschutzzonen I-III.
Im Bebauungsplan erfolgt nachrichtlich die Übernahme und Darstellung dieser aktuell geltenden
Wasserschutzgebietsverordnung einschließlich ihrer Zonierung – dies sowohl graphisch in der
Planzeichnung als auch ergänzend in den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan.
Abb. der Wasserschutzzonen I-III
Im Zuge der Neuordnung der Wasserversor gung durch die Stadtwerke Münster GmbH ist ab-
sehbar vorgesehen, die Trinkwassergewinnung in diesem Stadtbereich aufzugeben.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Vor dem Hintergrund dieser konkreten Absicht zur Aufgabe der Trinkwassergewinnung und -
förderung wird die angesprochene Fläche im B ebauungsplan Nr. 568 mit in das geplante Son-
dergebiet mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ einbezogen.
Die Umsetzbarkeit der Planung und Planinhalte ist insofern gesichert und durch die Stadt Müns-
ter herbeiführbar (vgl. hierzu insbes. Ausführungen in Kap. 10).
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Im Plangebiet befindet sich eine wichtige Gemeinbedarfseinrichtung für den Stadtteil Berg Fidel.
Es ist das Stadtteilhaus Lorenz Süd, welches überwiegend Angebote für die Jugendarbeit bietet
und ermöglicht. Diese Fläche wird insofern und folgerichtig als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt.
6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 öffentliche Grünflächen
Der Bebauungsplan erhält einen Teil der heute vorhandenen Frei - und (Sukzessiv-)Grünfläche
im Südwesten des Plangebietes und setzt diese als öffentliche Grünfläche fest. Ziel ist die
grünordnerische Verbesserung der „wildgewachsenen“ heutigen Brachfläche mit dem Zweck,
den Bürgerinnen und Bürgern des Stadtteils Berg Fidel künftig einen neu zu gestaltenden Bür-
gerpark mit parkaffinen Nutzungen, mit Spiel - und Aufenthaltsqualitäten zu bieten. Z.T. vorhan-
dene Wegeverbindungen können aufgewertet werden und die Verbindung zur Hammer Straße
aufrechterhalten bleiben. Nutzungen wie der „Skaterpark“ bleibt erhalten - als öffentliche frei-
zeitliche Sport- und Spieleinrichtung mit, wie schon bisher, eingeschränkten Nutzungszeiten.
6.6.2 Ausgleichsflächen
Der Eingriff in die bestehende Grünfläche (Brachfläche) und in andere unversiegelte Flächen
nebst Baumpflanzungen, erfordert Ausgleichsmaßnahmen, deren Art und Umfang festgelegt
werden (Umweltbericht, Kap. 8.4.2.1).
Die Planung geht
mit Blick auf die erheblichen Eingriffe sowohl in die südlichen, heute dor t prägenden
Grün- und Brachflächen sowie den wesentlichen Eingriffen in den Baumbestand,
aufgrund der Aussagen der Grünordnung Münster für den Planbereich sowie
insbes. aufgrund der notwendigerweise sehr hohen Versiegelungswerte im Sonderg e-
biet,
begründet von einem 100%igen Ausgleich aus.
6.7 Immissionsschutz
Die sportlichen Anlagen, insbesondere die Nutzungen des Fußballstadions und die damit ver-
bundenen Lärmquellen von Zuschauern und Lautsprecheranlagen, die Erschließungen, der
Verkehrslärm und der Schienenlärm lösen Lärmimmissionen aus, welche zum Schutze der an-
liegenden Bewohner des Stadtteils Berg Fidel und der arbeitenden und wohnenden Menschen
im Bereich der Hammer Straße bewältigt werden müssen.
Zur Einschätzung und Prognose der Immissionssituation im Plangebiet wurden Schallschutz-
gutachten eingeholt (Zech Ingenieurgesellschaft mbH, 5. Sept. 2016 und 26. April 2017). Es
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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wurden im Rahmen dieser Gutachten zwei Prognosefälle (Teilausbau Westtribüne sowie Vol l-
ausbau aller Anlagen gem. Strukturkonzept , je im Regelspiel - und Abendspiel-Fall) mit folge n-
den Ergebnissen untersucht:
Ein Ausbau der Westtribüne (Teilausbaustufe) wird unter Berücksichtigung der Schal l-
schutztechnischen Vorkehrungen und Vorgaben, hinsichtlich der Bauausführung gem.
Gutachten (vgl. auch textliche Hinweise 3.6 zum Bebauungsplan), zu einer deutlichen
Verbesserung der Immissionssituation, insb. für die vorh. Wohnbebauung, westlich der
Straße „Am Berg Fidel“ führen (siehe unten: Anlage 11.1 des Schalltechnischen Berichts
Nr. LL9333.2/01 vom 05.09.2016 und Anlage 3 des Ergänzungsberichtes vom
26.04.2017).
Auch ein Vollausbau entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes (Kapazität
Stadion: 20.000 Zuschauer, alle Stellplatzanlagen, Trainingsplätze, etc.) wird gegenüber
dem Status Quo zu einer Verbesserung der Lärmsituation führen (siehe unten: Anlagen
11.1 und 11.2 des Schalltechnischen Berichts Nr. LL9333.2/01 vom 05.09.2016).
Da der Betrieb der Lautsprecheranlagen maßgeblich zur prognostizierten Gesamtpegel-
belastung beiträgt, sind die v .g. „Verbesserungswirkungen“ ergänzend nur unter dem
Vorbehalt der Umsetzung der im Gutachten dargelegten Optimierungsmaßnahmen der
Lautsprecheranlagen im Stadion erreichbar (vgl. auch textliche Hinweise 3.6 zum B e-
bauungsplan).
Die v.g. Verbesserungswirkun gen gelten im Grundsatz nicht nur für das Stadion im
„Normalbetrieb“, sondern auch bei abendlichen Spielbetrieb (als „seltenes Ereignis“
gem. 18. BImSchV) sowie unter Einbeziehung des Betriebes bzw. der Nutzung der übr i-
gen im Plangebiet vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen.
Die zur Schallminderung erforderlichen schallschutztechnischen Vorkehrungen und bau-
lichen Maßnahmen, im Zusammenhang mit der Ertüchtigung des Stadions, sind im
Rahmen der späteren Bauausführung anzuhalten und umzusetzen (vgl. auch textliche
Hinweise 3.6 zum Bebauungsplan).
Auch nach Umsetzung aller erforderlichen Schallschutztechnischen Vorkehrungen und
Maßnahmen, können, sowohl im Prognosefall „Teilausbau“, als auch im Prognosefall
„Vollausbau“ die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für allgemeine und reine Wohn-
gebiete nicht eingehalten werden.
Das vor dem Hintergrund des „Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme“ sowie des
„Verbesserungsgebotes“ formulierte Schutzziel, die geltenden Immissionsrichtwerte für
Mischgebiete nicht zu überschreiten, wird für beide Prognoseszenarien erreicht.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Abb. Anlage 11.1 des Schalltechnischen Berichts Nr. LL9333.2/01 vom 05.09.2016
Abb. Anlage 11.2 des Schalltechnischen Berichts Nr. LL9333.2/01 vom 05.09.2016
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Abb. Anlage 3 des Schalltechnischen Ergänzungs-Berichts vom 26.04.2017
Erläuterungen zu den Anlagen 11.1, 11.2 und 3:
Nutzung WR: reines Wohngebiet
Nutzung WA: allgemeines Wohngebiet
Nutzung MI: Mischgebiet
IRW: Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung
(abhängig von der Nutzung)
RW, TaR: Richtwert - tags, außerhalb der Ruhezeit ( d.h. von 8 - 20 Uhr)
LrTaR: Beurteilungspegel – tags, außerhalb der Ruhezeit
(Beurteilungspegel wird mit Richtwert verglichen)
Farbe grün: Einhaltung des Richtwertes
Farbe gelb: Überschreitung des Richtwertes aber
Einhaltung des Richtwertes für Mischgebiete
Farbe rot: Überschreitung des Richtwertes für Mischgebiete
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Abb. Anlage 14 des Schalltechnischen Berichts Nr. LL9333.2/01 vom 05.09.2016
Die vorstehend und im Übrigen ausführlic h im Umweltbericht beschriebene Immissionssituation
im Bestand einerseits und auf der Grundlage der durch den Plan ermöglichten Baumaßnahmen
andererseits, ist wie folgt zu bewerten:
Bauliche Anlagen sind nach §§ 22, 3 BImSchG so zu betreiben, dass keine s chädlichen
Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft herbeizuführen, entstehen. Für die Errichtung und den Betrieb von Sportanla-
gen wird der immissionsschutzrechtliche Begriff der erheblichen Belästigungen durch die
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) konkretisiert. Die in dieser Verordnung
genannten Richtwerte konkretisieren verbindlich die Zumutbar keit von Sportlärm. § 2 Abs. 2
der 18. BImSchV enthält baugebietsspezifische Immissionsrichtwerte, die je nach Schut z-
würdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich der Sportanlage abgestufte Zumutbarkeit s-
schwellen bilden.
Nach ihrem unmittelbaren Anwendungs bereich gilt die 18. BImSchV nur für die Errichtung,
die Genehmigung und den Betrieb von Sportanlagen. Sie richtet sich unmittelbar nur an den
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Betreiber von Sportanlagen, nicht an den Träger der Bauleitplanung (Vgl. Wahlhäuser, in:
Bönker/Bischopink, BauNVO mit Immissionsschutzrecht, Kommentar, Immissionsschutzrecht
Rdn. 93.).
Für die Bauleitplanung hat die 18. BImSchV aber mittelbar rechtliche Bedeutung. Die G e-
meinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der nicht vollzugsfähig ist, weil seine Verwir k-
lichung an den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzver-
ordnung scheitern müsste. Bei einer bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung nach § 1
Abs. 7 BauGB muss die Gemeinde daher die Schutzbedürftigkeit des Einwirkungsbereichs
der Sportanlage entsprechend den Anforderungen der Verordnung zutreffend ermitteln (Vgl.
BVerwG, Urteil vom 12.08.1999, - 4 CN 4/98 -, NVwZ 2000, 550).
Aus den Vorgaben der 18. BImSchV für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen
und mittelbar für die Bauleitplanung folgt allerdings nicht, dass die in § 2 Abs. 2 18.BImSchV
aufgeführten Immissionsrichtwerte für Baugebiete nach der BauNVO absolute und uneing e-
schränkte Geltung ohne Rücksicht auf Lage oder konkrete Empfindlichkeit des Emissions -
wie des Immissionsorts beanspruchen können (Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 03.07.2012,
- 3 S 321/11 -, BRS 79 Nr. 164, Juris Rdn. 23).
Im rechtlichen Ausgangspunkt konkretisieren die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte
der 18. BImSchV zwar verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm, (Vgl. BVerwG, Beschluss
vom 08.11.1994, - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993 ff.), so dass die Bestimmung des zumutba-
ren Lärmschutzniveaus für Wohnnutzungen in Nachbarschaft zu einer Sportanlage sich „in
erster Linie“ an den festgelegten Richtwerten zu orientieren hat.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte in
§ 2 Abs. 2 18. BImSchV Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise des Verordnung s-
gebers sind. Sie beruhen auf einer abstrakt -generellen Abwägung der in einem Baugebiet
miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Daher bestimmen Sie das Maß zumutba-
rer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft nur nach dem abs-
trakten Maßstab der allgemeinen Zweckbestimmung der normierten Baugebiete, wie sie j e-
weils in Abs. 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO umschrieben wird und bestimmen nur Inhalt und
Grenzen der jeweiligen „Gebietsverträglichkeit“ (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, - 4 C
6/98 -, NVwZ 2000, 1050 ff.; VGH Mannheim, Urtei l vom 03.07.2012, - 3 S 321/11 -, Juris
Rdn. 23).
In atypischen Konfliktsituationen, wie sie insbesondere bei planungsrechtlich vorgegebenen
oder tatsächlich angetroffenen Gemengelagen bestehen, versagt dieser auf starre und abs-
trakte Gebietsabstufungen zugeschnittene Maßstab des § 2 Abs. 2 18. BImSchV. Für dera r-
tige Sachverhalte trifft § 2 Abs. 2 18. BImSchV keine abschließende Regelung, sondern
bleibt offen für Einzelbeurteilungen anhand des in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO konkretisierten
bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (Vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).
Das Rücksichtnahmegebot eröffnet die Möglichkeit einer differenzierten Betrachtung mit der
Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte durch situationsbezogene Zumutbar-
keitskriterien zu ergänzen sind. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts insbesondere ein bereits bestehendes Nebeneinander von Wohnen und Sportanl a-
ge, mithin die gegebene faktische Vorbelastung zu berücksichtigen. Bedeutsam kann dabei
auch sein, ob die Wohnnutzung oder der Sportbetrieb zuerst vorhanden war. Das Ausmaß,
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 26 von 55
in dem sich die Schutzbedürftigkeit in derartigen Fällen verringert, bestimmt sich nach den
tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die äußerste Grenze ist bei der Schwelle zur G e-
sundheitsgefährdung zu ziehen. Ein Lärmschutzniveau, das dem Immissionsrichtwert für
Dorf- und Mischgebiete entspricht, kann zumutbar sein. Eine Orientierung an diesen Werten
trägt der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass auch die genannten Baugebiete ne-
ben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Woh-
nen dienen und die hierauf zugeschnittenen Immissionsrichtwerte für den Regelfall gewähr-
leisten, dass die Anforderungen gesunder Wohnverhältnisse gewahrt sind (Vgl. BVerwG,
a.a.O.).
Auch das OVG Münster hat in diesem Sinne geurteilt, dass bei einer Gemengelage der Int e-
ressenausgleich zwischen lärmverursachender und lärmempfindlicher Nutzung regelmäßig
dadurch zu finden ist, dass im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung na-
mentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein „Zwischenwert“ zwischen
den für die immissionsschutzrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische)
Baugebiete der BauNVO anknüpfenden Richtwerte bis zur (nächst -)höheren Gebietskatego-
rie ermittelt wird und dass für die Richtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV insoweit keine
Besonderheiten gelten (Vgl. OVG NW, Urteil vom 19.04.2010, - 7 A 2362/07 -; anderer A n-
sicht: Uechtritz, NVwZ 2000, 106 ff.).
Die im Nahbereich des Stadions gele gene Wohnbebauung entlang der Straßen Am Berg Fi-
del, Werlandstraße und Alte Reitbahn ist in den hier jeweils geltenden Bebauungsplänen der
Stadt Münster zum Teil als Allgemeines Wohngebiet (WA) und zum Teil als Reines Wohn-
gebiet (WR) festgesetzt. Die für diese Gebietskategorien in § 2 Abs. 2 18. BImSchV normier-
ten Immissionsrichtwerte sind bei dem heutigen Betrieb des Stadions deutlich überschritten.
Insoweit kann hier auf die vorstehenden Ausführungen und ergänzend auf den schalltechni-
schen Bericht der Zech Ingenieurgesellschaft verwiesen werden.
§ 50 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädl i-
che Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden
Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Diese der vorbeugenden Vermeidung von
Immissionskonflikten dienende Planungsdirektive des Immissionsschutzrechts kann hier
nicht mehr erfüllt werden, da sich hier das immissionsschutzrechtlich problematisch Neben-
einander der emittierenden Sportanlagen einerseits und der schutzbedürftigen Wohnnutzun-
gen andererseits bereits über Jahrzehnte entwickelt hat und als vorgefundene Bestandssit u-
ation der Planung zugrunde zu legen ist. Das Preußenstadion wurde bereits in den ersten
Jahrzehnten des letzten Jahrhunderts errichtet und zwar an einem Standort, der damals au-
ßerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs der Stadt Münster gelegen und nur von
landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben war. Zum Zeitpunkt seiner Errichtung hatte das
Stadion ein Fassungsvermögen von ca. 40.000 Zuschauern. Heute grenzt der Stadionstand-
ort hingegen mit seinen Stellplatzanlagen im Westen an die Wohnbebauung entlang der
Straße Am Berg Fidel, im Osten an die Hammer Straße, entlang derer eine gemischte B e-
bauungsstruktur vorzufinden ist und im Norden an eine Bahnlinie. Jenseits der Bahnlinie fi n-
det sich an der Werlandstraße ebenfalls Wohnbebauung. Die Wohnbebauung ist im Laufe
des letzten Jahrhunderts an den vorhandenen Stadionstandort herangerückt. Dieser ist seit
seiner Errichtung Austragungsstätte der Fußballspiele der ersten Mannschaft des SC Preu-
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 27 von 55
ßen Münster mit entsprechenden Lärmimmissionen. Für den Stadionstandort sind im Laufe
der Jahrzehnte eine Vielzahl v on Baugenehmigungen erteilt worden, von deren Darstellung
im Einzelnen hier abgesehen werden kann. Zuletzt wurde unter dem 24.11.2008 eine Bau-
genehmigung für die Errichtung des Tribünenneubaus an der Südseite des Stadions und die
Errichtung des dortigen VI P-Gebäudes erteilt. Die Nutzerzahl des Stadions ist heute auf
15.000 Personen bauaufsichtlich begrenzt.
Vor diesem Hintergrund ist Intention des Planverfahrens, die baulichen Nutzungsmöglichkei-
ten im Plangebiet einschließlich der Lage der Stellplatzanlagen und deren Anbindung an die
Erschließungsstraßen vorzugeben und damit gleichzeitig die baulichen Möglichkeiten im
Plangebiet zu bestimmen und im Verhältnis zum heutigen Baurecht einzuschränken. Bei Re-
alisierung der durch die Planung für das Stadion eröffneten baulichen Möglichkeiten wird es
zu einer erheblichen Verbesserung der Immissionssituation für die anliegende Wohnbevölke-
rung kommen. Dies beruht insbesondere darauf, dass die durch die Planung ermöglichten
Tribünenneubauten eine abschirmende Wirkung der Lärmemissionen des Stadionbetriebs
entfalten. Im Gutachten werden zahlreiche immissionsmindernde Maßnahmen aufgezeigt,
die zu einer Verbesserung der bestehenden Immissionssituation führen. Bei einer durch den
Plan ermöglichten vollständigen Sanierung des Stadions mit Überdachungen in allen Tribü-
nenbereichen und unter Berücksichtigung der weiteren im Gutachten vorgesehenen Immi s-
sionsschutzmaßnahmen, auf die in den Hinweisen auf der Planurkunde eingegangen wird,
können zukünftig an allen untersuchten Immissionsorten mit Ausnahme der Immissionspunk-
te IP04 (Am Berg Fidel 40) und IP05 (Am Berg Fidel 53) die den Gebietsnutzungen entspr e-
chenden Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV bei einem Spielbetrieb des SC Preußen an
einem Regelspieltag eingehalten werden. An den Immissionspunkten IP04 und IP05 werden
die den Gebietsnutzungen entsprechenden Immissionsrichtwerte zwar noch überschritten,
die in Mischgebieten geltenden Werte aber unterschritten. Konkret werden hier die einschl ä-
gigen Richtwerte für WA-Gebiete nach wie vor um 6 dB(A) überschritten. Der für allgemeine
Wohngebiete geltende Wert wird damit noch um 1 dB(A) überschritten. Der für Mischgebiete
anzusetzende Wert wird um 4 dB(A) unterschritten. Bei einem Spielbetrieb an Abend, der
sowohl die abendlichen Ruhezeiten als auch den Nachtzeitraum betrifft, können die Immiss i-
onsrichtwerte der 18. BImSchV nicht eingehalten werden. Ein derartiger Spielbetrieb am
Abend ist daher nur in dem Rahmen zulässig, den die 18. BImSchV für sogenannte seltene
Ereignisse vorsieht (§ 5 Abs. 5 18. BImSchV). Die für seltene Ereignisse vorgesehenen I m-
missionsrichtwerte können bei einem Ausbau des Stadions mit vollständig überdachten Tr i-
bünen in Teilen der festgesetzten Gebietsnutzung entsprechend eingehalten werden. An de-
nen in reinen und allgemeinen Wohngebieten liegenden Immissionsbereichen können die in
Mischgebieten geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse zukünftig unterschri t-
ten werden.
Unter Berücksichtigung des historisch bedingten unmittelbaren Aneinandergrenzens des
vorhandenen Fußballstadions und der vorhandenen Wohnbebauung wird die bei Realisi e-
rung der durch den Plan vorbereiteten Baumaßnahmen eintretende Immissionssituation als
der wechselseitigen Verpflichtung zu gegenseitige r Rücksichtnahme entsprechend an gese-
hen. Die Eigentümer der Wohngebäude in den festgesetzten allgemeinen und reinen Wohn-
gebieten können infolge des gegebenen Nebeneinanders der an sich miteinander unverei n-
baren Nutzungen keinen immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch für sich beanspr u-
chen, der in nicht durch Sportlärm vorbelasteten allgemeinen und reinen Wohngebieten zur
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 28 von 55
Anwendung kommen würde. Da nach den Nutzungsvorgaben der BauNVO auch in Misc h-
gebieten Wohnnutzungen uneingeschränkt zulässig sind, ist es hier der Wohnbevölkerung
zumutbar, wenn in den im Gutachten beschriebenen Situationen des Spielbetriebs Über-
schreitungen der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für reine und al l-
gemeine Wohngebiete hingenommen werden müssen.
Der Bebauungsplan als Angebotsplan gibt i n diesem Zusammenhang nicht die hochbaul i-
chen Lösungen einer im Detail noch nicht bekannten und ggf. in Teilschritten stattfi ndenden
Stadion-Um- und -Ausbauplanung sowie (mitwachsenden) Stellplatzplanung vor, sondern
schichtet die konkrete Problemlösung au f die nachfolgende Baugenehmi gungsebene ab -
dies selbstredend auf Basis der Rahmenbedingungen, Erkenntnisse, Abschätzungen und
Annahmen der Fachgutachten zur Bauleitplanung (vgl. insbes. auch die Präambel der textl .
Hinweise 3.6 und die weitergehend detaillierten textl. Hinweise 3.6.1 bis 3.6.5 zum Bebau-
ungsplan) sowie der inhaltlichen Kernaussagen und Festsetzungen des Bebauungsplans im
Übrigen. Die Konfliktverlagerung ist hier zulässig, weil ausweislich der Erkenntnisse des
schalltechnischen Berichts zum Bauleitplanverfahren im Baugenehmigungsverfahren Lär m-
schutzmaßnahmen vorgesehen werden können, die sicherstellen, dass ein mit den Anforde-
rungen des Gebots der Rücksichtnahme zu vereinbarendes Lärmschutzniveau sichergestellt
werden kann.
Ergänzend zu den Betrachtungen eines Vollausbaus ist die Veränderung der Lärmsituation
auch für den Teilausbau des Stadions mit sanierter und überdachter West tribüne gegenüber
der Bestandssituation ermittelt worden und - für diesen realistisch anzunehmenden Teilaus-
bau-Fall als erster Baustein der Ziel - und Angebotsplanung - ein Schallschutzmaßnahme-
konzept erarbeitet worden, bei dessen Anhalt die schalltechnische Verträglichkeit ebenfalls
sichergestellt werden kann.
Die Untersuchungsergebnisse zur Teilausbausituation zeigen, dass in allen untersuchten
Immissionsbereichen durch die Errichtung der Westtribüne und unter Beachtung der aus den
Optimierungsberechnungen abgeleiteten Planungshinweisen eine deutliche Minderung der
Geräuschbelastung aufgrund der Abschirmwirkung der g eplanten Westtribüne zu prognost i-
zieren ist. Trotz der Verbesserungen der Immissionssituation können in Teilen der unter-
suchten Immissionsbereiche die gebietsbezogenen Immi ssionsrichtwerte der 18. BImSchV
(1) für seltene Ereignisse immer noch überschritten werden. Allerdings werden durch die er-
reichten Verbesserungen die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte tags, abends
und nachts eingehalten bzw. sogar unterschritten. Die Präambel der textl. Hinweise 3.6 und
die weitergehend detaillierten textl. Hinweise 3.6.1 bis 3.6.5 zum Bebauungsplan tragen
auch dieser Fallgestaltung Rechnung.
Das Nebeneinander von Sportnutzungen, insbes. des Stadionbetriebes, und benachbarten
schutzwürdigen Wohnnutzungen in der historisch gewachsenen und zu akzeptierenden, nicht
durch Überplanung oder Verlagerung der konfligierenden Nutzungen auflösbaren Gemengelage
ist Kernpunkt der Abwägung:
auf Bebauungsplanebene wird – unter diesen Voraussetzungen und unter Einhaltung
bestimmter Rahmenbedingungen und Schutzansprüche – in ausreichendem Maße und
plausibel nachgewiesen, dass sowohl eine realistische Abwickelbarkeit der zu- und ab-
fließenden Verkehre als auch die Herstellung von lärmtechnischer Verträglichkeit zu den
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 29 von 55
umliegenden Wohnbereichen (Einhaltung mind. von MI-Werten und damit Verbesserung
des heutigen Status Quo in der Lärmbeeinträchtigung) durch die bauliche Fortentwic k-
lung und Optimierung des Standortes des Preußenstadions samt Umfeld mit ergänzen-
den sportlichen und freizeitlichen Nutzungen möglich ist;
damit wird unter den genannten planerisch schwierigen und hochkomplexen Rahmen-
bedingungen eine kurz - bis mittelfristige Realisierungsperspektive für eine Fortentwic k-
lung des Preußenstadions zu einem zweitligatauglichen Fußballstadion am bestehenden
Standort an der Ham mer Straße eröffnet - hierfür bestehen kurz- und mittelfristig keine
Standortalternativen im münsterschen Stadtgebiet.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Altlastverdachtsflächen sind im Plangebiet vorhanden und bekannt. Diese werden und sind in
der Planzeichnung des Bebauungsplans entsprechend abgegrenzt gekennzeichnet (Umgren-
zung von Flächen, deren Böden erheblich mir umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Al t-
lasten)).
Die vorliegenden Erkenntnisse hierzu lassen keinen Anlass erkennen, die durch den Bebau-
ungsplan dort vorgesehenen Zielnutzungen (Sportflächen, Wege, öffentliches Grün, Parken)
unter Verträglichkeitsgesichtspunkten in Frage zu stellen
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine B au- oder Bo-
dendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
7. Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 20.40 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 0.67 ha 3 %
Öffentliche Grünfläche 3.06 ha 15 %
Gemeinbedarfsfläche 0.37 ha 2 %
Sondergebiet 16.30 ha 80 %
Tabelle Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
8.1. Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des U m-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dar gelegt. Maßstab für die Bewertung
der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Für die Belange des Immissionsschutzes und des Artenschutzes fußt der Umweltber icht auf
den Ergebnissen folgender Fachgutachten:
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Schalltechnische Untersuchungen zum Sportanlagenlärm im Rahmen des Bauleitplan-
verfahrens Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ der Stadt Münster; Zech Ingenieurgesel l-
schaft mbH, Sept. 2016 und April 2017
Verkehrsuntersuchung Preußen- Stadion Stadt Münster; PGT Umwelt und Verkehr
GmbH, August 2016
Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“,
öKon GmbH, September 2015 (Nachtrag September 2016)
Prüfung der Grundwasserstandsänderungen und ihrer Auswirkungen bei Außerbetrieb-
nahme Hydrogeologische Bewertung der Wasserstandsveränderungen bei Außerbe-
triebnahme der Wasserwerke WW Vennheide und WW Kinderhaus ; Schmidt + Partner
GmbH, Januar 2017
Im Zuge der Planungen zum sogenannten „Preußen-Park“ wurden in den 1990er Jahren bereits
umfangreiche Untersuchungen zur Umweltsituation im Plangebiet vorgenommen (vgl. BKR -
Aachen 1994: Umweltverträglichkeitsstudie für das Projekt Preußen -Park in Münster sowie z u-
gehörige Fachgutachten). Die Ergebnisse wurden unter Beachtung der mangelnden Aktualität
berücksichtigt.
1
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Bebauungsplan erstreckt sich auf den bestehenden Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung
Sportpark Berg Fidel, der bereits eine Nutzung des Areals für sporta ffine Nutzungen im Bereich
des Preußen- Stadions zum Ziel hatte. Der Plan wird begrenzt durch die Bahnlinie Münster -
Lünen im Norden, die Hammer Straße im Osten, die Straße Am Berg Fidel im Westen und die
Wohnbebauung nördlich der Straße Alte Reitbahn im Süden.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die geplanten Sportanlagen bestätigt bzw. in Tei-
len neu geordnet und ergänzt. Die Festsetzung als Sondergebiet greift die aktuelle Rechtspr e-
chung auf, die bestimmt, dass entsprechende Sportanlagen nicht mehr al s Grünflächen ausge-
wiesen werden dürfen.
Die Sportflächen werden ergänzt durch eine öffentliche Grünfläche, die im Süden des Bebau-
ungsplanes auf einer heutigen Brachfläche ein neues Naherholungsangebot schafft bzw. die
Anbindung aus Berg Fidel zur Hammer Straße verbessert.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
1 Mit Blick auf die geänderte Planungskonzeption, die u.a. ein anderes Verkehrskonzept umfasst, sind die Daten vor
allem mit Blick auf den Immissionsschutz als überholt zu betrachten.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen / Ge-
sundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
- Freizeitlärmerlass Nordrhein Westfalen
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
- DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerk)
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
(39. BImSchV)
- Lichtimmissionsrichtlinie NRW
Pflanzen und
Tiere / biologi-
sche Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im
Hinblick auf streng geschützte Arten
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des
BauGB)
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz (§ 52 WHG i.V.m. der Ordnungsbehördlichen Ver-
ordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wassergewin-
nungsgebiet Münster-Geist der Stadtwerke Münster GmbH -
Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-Geist"- vom 18.6.1990)
- Landeswassergesetz (§ 51a LWG)
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
(39. BImSchV)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des
BauGB)
- Landesnaturschutzgesetz NRW
Sachgüter / Kul-
turelles Erbe
- Denkmalschutzgesetz NRW
Tabelle Fachgesetzliche Ziele
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den ei nzelnen Schutzgütern darge-
legt.
Der Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet vollständig als Allgemeinen Siedlungsbe-
reich (ASB) dar. Überlagert wird die Darstellung mit der Freiraumfunktion „Grundwasser - und
Gewässerschutz“. Der Flächennutzungsplan, der bislang das Gesamtgebiet als Grünfläche dar-
stellt, wird parallel geändert. Entsprechen der Zielsetzung des Bebauungsplanes erfolgt im FNP
überwiegend die Darstellung eines Sondergebietes Sportzentrum. Durch die Lage im Innenbe-
reich wird ein Landschaftsplan nicht berührt.
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der Umweltzone Münster und wird nicht von den konkreten
Zielsetzungen der Lärmaktionsplanung (Entwurf 2016) tangiert.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
8.4.1 Menschen
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Berg Fidel mit einer wohnberechtigten Bevölkerung
von 5.785 Einwohnern. Nordwestlich schließt sich der Stadtteil Düesberg mit 7.133 Einwohnern
an (Stand 31.12.2015).
Innerhalb des Plangebietes befindet sich keine Wohnnutzung. Als nächstgelegene Wohngebi e-
te/Wohngebäude sind zu nennen2:
Norden: Werlandstraße (jenseits der Bahnlinie) – WA (B-Plan Nr. 467)
Westen: Am Berg Fidel – WR/WA (B-Plan Nr. 131)
Süden: Alte Reitbahn – WA/MI (B-Plan Nr. 314)
Osten: Hammer Straße - MI (B-Plan Nr. 129 / Verkehrsflächen)
Lärmbelastung (Vorbelastung)
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine lärmempfindlichen Nutzungen, insbesondere
keine Wohnbebauung.
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich Wohngebäude, die durch die aktuelle Nutzung
des Preußen-Stadions mit Lärm belastet werden. Die durch den Sportlärm verursachten Immi s-
sionen überschreiten bei dem derzeit möglichen Spielbetrieb bereits die Richtwerte der Spor t-
anlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). An einzelnen Immissionspunkten Am Berg Fidel,
an der Werlandstraße und an der Hammer Straße wird bei Fußballspielen der 1. Mannschaft im
Stadion eine Überschreitung der für Mischgebiete (MI -Gebiete) geltenden Richtwerte um 1 dB
bis 6 dB prognostiziert. Bei einem Spielbetrieb am A bend werden die MI -Richtwerte an allen
Immissionspunkten überschritten.
Hinsichtlich des Spielbetriebs in der Sporthalle Berg Fidel kommt es lediglich im mittäglichen
Ruhezeitraum an Sonntagen zu einzelnen Überschreitungen der den Gebietsnutzungen zug e-
ordneten Immissionsrichtwerte im Bereich der Straße Berg Fidel. Kurzzeitige Geräuschspitzen
liegen westlich der Straße Berg Fidel in den Ruhezeiten über den Richtwerten.
Im Bereich der Hammer Straße sind aktuell Verkehrsbelastungen vorzufinden, die mit Immiss i-
onswerten von über 60 dB(A) nachts bzw. 70 dB(A) tags im Bereich der verfassungsmäßige n
Zumutbarkeitsschwelle liegen.
Lichtimmissionen
Von der heutigen Sportanlage/Stadion gehen Lichtimmissionen aus, die auf die Nachbarschaft
einwirken. Die entsprechenden Anlagen sind nach dem Maßstab der Lichtimmissionsrichtlinie
NRW so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.
Erholung
Gemäß der Grünordnung Münster ist das Plangebiet Bestandteil des Grünzuges Vennheide-
Davert. Zudem ist das Gebiet als „vorhandene funktionale Grünfläche“ gekennzeichnet. Als
Planungsperspektive sieht die Planung einen ortsteilbezogenen Festplatz vor.
2 WR = Reines Wohngebiet, WA = Allgemeines Wohngebiet, MI = Gemischtes Baugebiet
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Das Plangebiet dient zum überwiegenden Teil der vereinsgebundenen Erholungsnutzung bzw.
fungiert als Veranstaltungsstätte für sportliche Großveranstaltungen.
Im Süden des Gebietes erfolgt auf der Brache gegenwärtig eine spontane Nutzung für die ort s-
gebundene Erholung. Hiervon zeugen diverse Trampelpfade, die insbesondere den Bewohnern
der Geschosswohnungsbauten in Berg Fidel als Verbindungsweg zur Hammer Straße nutzen.
Die ehemalige Nutzung als „Dirtpark“ für Mountainbiker wurde zwischenzeitlich innerhalb von
Berg Fidel verlagert.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Sport- und Freizeitlärm:
Die Prognose der Lärmbelastungen im Zuge der Realisierung des „Sportparks Berg Fidel“ be-
ruhen auf Schalltechnischen Untersuchung en (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH, 2016 und
2017). Das Gutachten aus 2016 konnte dabei auf eine aktuelle Verkehrsuntersuchung (PGT
Umwelt und Verkehr GmbH, 2016) zurückgreifen. Neben der akustisch dominanten Nutzung
des Fußballstadions wurden sämtliche sportliche Nutzungen auf den vorhandenen und geplan-
ten Sport -Nebenanlagen, der Sporthalle, der Tennisanlage, den vorhandenen und geplanten
Parkplätzen sowie der planungsbedingte Kfz -Verkehr auf öffentlichen Straßen prognostiziert
und beurteilt. Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2030 gewählt.
Als Bewertungsgrundlage für Sportanlagen wird die Sportanlagenlärmschutzverordnung
(18.BImSchV) herangezogen.
Immissionsrichtwerte
18.BImSchV
Reines Wohngebiet
(WR)
Allgemeines
Wohngebiet (WA)
Mischgebiet
(MI)
Tags außerhalb Ruhezeit 50 dB(A) 55 dB(A) 60 dB(A)
Tags innerhalb der Ruhezeit
45 dB(A) 50 dB(A) 55 dB(A)
Nachts 35 dB(A) 40 dB(A) 45 dB(A)
Folgende Immissionsszenarien wurden untersucht:
Spielbetrieb Preußenstadion – Regelspieltag – Bestand
Spielbetrieb Preußenstadion – Regelspieltag – Planung Teilsanierung
Spielbetrieb Preußenstadion – Regelspieltag – Planung Vollausbau
Spielbetrieb Preußenstadion – Abendspiel – Bestand
Spielbetrieb Preußenstadion – Abendspiel – Planung Teilsanierung
Spielbetrieb Preußenstadion – Abendspiel – Planung Vollausbau
Spielbetrieb Sporthalle Berg Fidel – Regelspieltag – Bestand
Spielbetrieb Sporthalle Berg Fidel – Regelspieltag – Planung
Allgemeiner Spiel- und Trainingsbetrieb – Planung
Verkehrslärmuntersuchung
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Bei einer Teilsanierung des Stadions erfolgt durch den Bau der Westtribüne eine abschirmende
Wirkung, die in Verbindung mit der Änderung der Lautsprecherausrichtung gegenüber dem B e-
stand zu einer Minderung der Immissionen führt (vgl. insbes. auch textliche Hinweise 3.6 zum
Bebauungsplan). Die Immissionsminderung erreicht an einem Regelspieltag an den durch die
neue Tribüne geschützten Immissionspunkten bis zu 8 dB (A), an den übrigen betrachteten I m-
missionspunkten bis zu 4 dB (A). Aufgrund der Abschirmwirkung der geplanten West tribüne,
durch das Schließen der Rückseite der Südtribüne und durch die Änderung der Lautsprecher-
ausrichtung in den Blöcken l bis O der Ostfas sade sowie durch die Begrenzung der Schalllei s-
tungspegel für die Lautsprecheranlage, ergeben sich auch Abends Minderungen um 4 dB bis
12 dB und nachts um 6 dB bis 17 dB. Trotz der Verbesserung der Immissionssituation werden
die geltenden Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV immer noch überschritten. Der für MI -
Gebiete geltende Immissionsrichtwert wird in den untersuchten Fallgestaltungen eingehalten
bzw. unterschritten. E in Spielbetrieb außerhalb von seltenen Ereignissen ist nicht vorgesehen.
Die Spitzenpegel können im Reinen Wohngebiet (WR) westlich der Straße Am Berg Fidel und
teilweise an der Hammer Straße außerhalb der Ruhezeiten noch um bis zu 3 dB überschritten
werden, verbleiben aber ebenfalls unter den MI-Richtwerten.
Bei einem Vollausbau mit vollständig überdachten Tribünen, einer optimierten Anordnung der
Lautsprecheranlage, der Neuordnung und Erweiterung der Parkplätze sowie der Trainingsplä t-
ze wird an einem Regelspieltag eine weitere Minderung der Lärmimmissionen erzielt (vgl. in s-
bes. auch tex tliche Hinweise 3.6 zum Bebauungsplan). An allen Immissionspunkten mit Aus-
nahme der Immissionspunkte Am Berg Fidel 40 und 53 werden die Richtwerte der 18.BImSchV
gemäß festgesetzter Gebietsnutzung eingehalten, die für Mischgebiete geltenden Richtwerte
aber an allen Immissionspunkten unterschritten. Die Beurteilungskriterien für kurzzeitigen G e-
räuschspitzen können im WR-Gebiet westlich der Straße Am Berg Fidel außerhalb der Ruhezei-
ten noch um bis zu 4 dB (A) überschritten werden, verbleiben aber ebenfalls unter den MI -
Richtwerten.
Bei einem Vollausbau kommt es bei einem Abendspiel in allen Immissionsbereichen zu deutl i-
chen Minderungen der Immissionspegel um bis zu 18 dB(A ). An den Immissionsorten können
überwiegend die Richtwerte gemäß der Gebietsnutzung für „ seltene Ereignisse“ eingehalten
werden. In den WR- und WA-Gebieten können die Richtwerte der „seltenen Ereignisse“ für MI-
Gebiete eingehalten werden. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung/ Unzumutbarkeit wird
nicht mehr erreicht.
Im Bereich der Sporthalle Berg-Fidel verändert sich die Immissionssituation im Spielbetrieb
durch Veränderungen der Stellplatzsituation und erweiterte Trainingsplätze nur geringfügig. Le-
diglich am Immissionspunkt „Am Berg Fidel 53“ führen geringfügige Erhöhungen zu einer weite-
ren E rhöhung oberhalb des gebietsbezogenen Richtwertes für den Ruhezeitraum. Der Richt-
wert für MI-Gebiete wird jedoch eingehalten bzw. unterschritten.
Der planungsbedingte Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen führt an den am stärksten mit Ver-
kehrslärm vorbelasteten Immissionspunkten an der Hammer Straße zu einer maximalen Pegel-
zunahme von 0,3 dB(A) und damit rechnerisch aufgerundet um ein 1 dB(A).
Nach dem Anhang zur 18. BImSchV sind Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen
außerhalb des Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen bei der
Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berüc k-
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 35 von 55
sichtigen, sofern sie nicht selten auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportan-
lage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhö-
hen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In der Abwägung muss allerdings be-
rücksichtigt werden, dass bereits eine ganz erhebliche Verkehrslärmbelastung oberhalb der üb-
licherweise für die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung herangezogenen Pegel von 70 dB(A)
am Tag und 60 dB(A) in der Nacht gegeben ist. Diese Verkehrslärmbelastung wird an den am
stärksten betroffenen Immissionsorten noch einmal vorhabenbedingt um ein 1 dB(A) gestei gert.
Die betroffenen Gebäude liegen mit ihrer straßenseitigen Fassade zu einer Hauptverkehrsstr a-
ße der Stadt Münster. Die dortigen Nutzungen sind zur Gewährleistung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse ohnehin darauf angewiesen, sich passiv gegen den Verkehrslärm abz u-
schirmen. Vor diesem Hintergrund ist die weitere partielle Erhöhung der Verkehrslärmbelastung
infolge des Spielbetriebs im Stadion noch vertretbar.
Im allgemeinen Spiel- und Trainingsbetrieb außerhalb von Großereignissen wird nur am Immis-
sionspunkt „Am Berg Fidel 66“ der (gebietsbezogene) Richtwert für die Ruhezeit am Abend g e-
ringfügig um 1 dB überschritten.
Als Freizeitanlagen wurden die Skateranlage, das Streetball-Feld und das Stadtteilhaus Lorenz-
Süd nach dem Freizeitlärmerlass NRW beurteilt. An den Immissionspunkten „Am Berg Fidel 40-
66“ (IP 01-IP 04) kommt es zu Überschreitungen der gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte,
jedoch unterhalb der Richtwerte für MI -Gebiete. Nachts können kurzzeitige Geräuschspitzen
und damit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte von den Parkplätzen an den nächstgel e-
genen Wohnhäusern nicht ausgeschlossen werden. Die Werte für MI -Gebiete werden jedoch
eingehalten.
Darüber hinaus erfolgt auch eine summative Lärmbetrachtung von Sport - und Freizeitlärm. Um
der lärmtechnischen Verträglichkeit in der Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen im Plangebiet
zu genügen, wird unter Berücksichtigung von zeitlichen Restriktionen für die Skateranlage in
der Ruhezeit Sonntagsmittag von 13 bis 15 Uhr die Einhaltung des IRW für MI -Gebiete erreicht
(vgl. insbes. auch textliche Hinweis 3.6.6 zum Bebauungsplan). Die Stadt kann und wird diesen
zeitlich begrenzten Nutzungsausschluss durch entsprechende Beschilderung von zeitlichen
Nutzungsbeschränkungen (Ausschlusszeiten) vor Ort umsetzen.
Lichtimmissionen
Mit der Stadionnutzung, dem Trainingsbetrieb sowie der Stellplatznutzung sind Lichtimmissi o-
nen verbunden, die sich auf immissionsempfindliche Nutzungen in der Nachbarschaft auswi r-
ken können. Entsprechende Anlagen sind gemäß der Lichtimmissionsrichtlinie NRW im Zuge
der Genehmigung des Vorhabens „so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche U m-
welteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind, und dass nach dem Stand der Tec hnik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkun-
gen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.“ Liegen aufgrund baulicher Entwicklungen in
der Vergangenheit Wohngebiete und lichtemittierende Anlagen eng zusammen, kann eine
besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen.
Ein Gutachten zu Lichtimmissionen durch die Beleuchtungsanlage liegt für die Bestandssituat i-
on nicht vor. Die Anforderung eines Gutachtens im Rahmen der Neugestaltung des Stadions
(und auch der Beleuchtungseinrichtung) ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sinn-
voll. Im Baugenehmigungsverfahren für Teilsanierung oder Sanierung ist durch die Ausgestal-
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 36 von 55
tung der Beleuchtungsanlage sicherzustellen, dass keine unzumutbare Raumaufhellung in den
benachbarten Wohngebieten verur sacht wird. Dies kann bei Einhaltung des Standes der B e-
leuchtungstechnik vorausgesetzt werden.
Erholungsnutzung
Neben der Neuordnung und Erweiterung des Sportparks ist vorgesehen, im südlichen Teil des
Gebietes im Bereich der Brachfläche eine öffentliche G rünfläche einzurichten. Ein Spielbereich
(Typ A) soll für alle Altersgruppen ein Spielangebot bereitstellen. Die Anbindung an das Frei-
zeitsportareal verspricht dabei Synergieeffekte für die Naherholung. Für die Naherholung ver-
spricht daher die Planung eine positive Entwicklung.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung und -bewertung
Schutzausweisungen:
Für das Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen vor. Insbesondere
werden keine Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Eu-
ropäische Vogelschutzgebiete tangiert.
Die Stadtbiotopkartierung weist die im Süden befindliche Brachfläche in einer Größe von 6,7 ha
als schutzwürdiges Biotop aus (Brache Berg Fidel BK 340500 575500);
Biotop- und Nutzungstypen:
Das Gebiet des Bebauungsplans wird, abgesehen vom Preußenstadion selbst , durch eine Viel-
zahl weiterer Fußball bezogener Trainingsplätze in Form von Tennen- , Kunstrasen und Rasen-
plätzen charakterisiert. Darüber hinaus sind mehrere T ennisplätze sowie eine Skateranlage
vorhanden. Auf der ehemaligen wieder aufgefüllten Auskiesungsfläche im südlichen Teil des
Bebauungsplans, auf der der bisherige Bebauungsplan Nr. 183 –Neufassung- noch nicht um-
gesetzt wurde, ist ein Mosaik von sukzessiv entwickelten Gehölzbeständen und offenen Freiflä-
chen mit Hochstauden sowie von Gräsern dominierten Bereichen entstanden. Die relativ jungen
Gehölzbestände besitzen einen Vorwald- ähnlichen Charakter (vgl. schutzwürdiges Biotop g e-
mäß Stadtbiotopkartierung).
Weitere zusammenhängende, überwiegend heckenartige, standortheimische Gehölzbestände
aus Bäumen und Sträuchern finden sich im westlichen und nordwestlichen Randbereich des
Bebauungsplans. Stieleichen, Spitz - und Feldahorn, Kastanien, Hainbuchen, Weißdorn, Süß -
und Traubenkirschen, Holunder und Hartriegel bilden die wesentlichen Bestände. Die dort st o-
ckenden baumartigen Gehölze aus überwiegend geringem bis mittleren Baumholz schirmen
das tiefer gelegene Gelände des Preußenstadions, hier in erster Linie Parkplätze, gegenüber
der westlich der Straße Berg Fidel gelegenen Wohnbebauung ab. Auch zwischen dem Par k-
platz und dem Stadion sind die Böschungsbereiche mit einzelnen der oben genannten Arten
bestanden.
Ein weiterer von Gehölzstrukturen geprägter Standort findet sich im Umfeld der ehemaligen
Trinkwassergewinnungsanlage. Das rd. 4300 m² große, etwa 30 Jahre alte Feldgehölz aus
Spitzahorn nebst vereinzelten Birken, verfügt über eine einheitliche Altersstruktur. Eine
Strauchschicht fehlt flächendeckend. Dagegen i st der Boden durchgängig von einer Kraut-
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 37 von 55
schicht aus Brennnesseln und Gundermann bedeckt, was dort auf nitrophile Standortverhältnis-
se schließen lässt.
Über die genannten größeren, zusammenhängenden Gehölzbestände hinaus, verfügt das Areal
über weiteren Baumbestand, der sich insbesondere im Bereich der Parkplätze im Norden und
Westen (Platanen aus geringem bis mittleren Baumholz), entlang von Zufahrten und Verbi n-
dungswegen sowie im Bereich der Tennisplätze erstreckt. Eine erhaltenswerte alte Platane mit
einem Kronenumfang von rd. 24 m befindet sich östlich einer Zufahrt im nordwestlichen Plan-
gebiet.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
8.4.2.1 Eingriffsregelung
I Eingriffe in Natur und Landschaft
Die geplante Nutzung des Planungsraumes und die mit der Realis ierung des Bebauungsplans
Nr. 568 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen, Teillebensräumen, der damit verbunde-
nen Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den verbleibenden
Biotopen und die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen Flächen stellt
einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Bundesnatu r-
schutzgesetz (BNatSchG) dar.
Zur Vermeidung bzw. Minderung des Eingriffs erfolgen Erhaltungsfestsetzungen für Gehölzb e-
stände im Umfeld der Sportanlagen. Darüber hinaus befindet sich die geplante öffentliche Grün-
fläche im Bereich einer zurzeit relativ wertvollen Brachfläche, die somit im Zuge der Grünfl ä-
chenplanung integriert werden kann. Eine weitere Minderungsmöglich keit des Eingriffs ist unter
Berücksichtigung der Planungsziele nicht gegeben.
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt methodisch auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens
der Stadt Münster. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der plane-
rischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1a Abs.3 BauGB ). Grundlage für die
Eingriffsbewertung ist damit der Vergleich des bislang zulässigen Eingriffs, der durch den bisher
geltenden Bebauungsplan Nr. 183 – Neufassung- bestimmt wird, mit dem durch die planungs-
rechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 568 ermöglichten Eingriff.
Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 183 ist der größte Teil des Bebauungsplans als ö ffentliche
Grünfläche festgesetzt. Darüber hinaus sind größere Teile des Bebauungsplans als öffentliche
Verkehrsflächen, Versorgungsflächen und untergeordnet als Flächen für den Gemeinbedarf
ausgewiesen. Die im Plan festgesetzten Flächen wurden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung
nach ihrem Eingriffspotenzial differenziert bewertet.
Die mit dem B -Plan Nr. 183 ermöglichten Nutzungen führen in der Summe zu einer angeno m-
menen Flächenversiegelung von insgesamt rd. 12,8 ha. Dies entspricht einer Versiegelung s-
quote von rd. 63 %.
Im Rahmen der Bewertung nach dem Münsteraner Bewert ungsverfahrens ergibt sich für den
Bestandsbebauungsplan Nr. 183 ein Bewertungsergebnis von 435.401 Werteinheiten. Dies
entspricht, bezogen auf die Flächengröße des Plangebiets, einer durchschnittlichen Wert stufe
von 2,13.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 38 von 55
Für den Bebauungsplan Nr. 568 –Sportpark Berg Fidel- wird der größte Teil des Plangebiets als
Sondergebiet zur Errichtung eines Sportzentrums mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0
festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind die Gehölzflächen im nordwestlichen und westlichen
Randbereich des Bebauungsplans, südlich und östlich der Tennisanlage sowie weiterer Einzel-
standorte, die mit einer Erhaltungsfestsetzung gesichert werden, sowie die im Süden des B e-
bauungsplans geplante öffentliche Grünfläche. Außerhalb der Flächen mit Erhaltungsgebot
bzw. der öffentlichen Grünfläche ist somit im Sinne der Eingriffsbeurteilung der gesamte B e-
reich als vollständig versiegelt einzustufen. Der im Rahmen des bisherigen Bebauungsplans Nr.
183 bereits zulässige relativ hohe Versiegelungsgrad erhöht sich dadurch deutlich um weitere
19 %, so dass nun insgesamt 81,9 % bzw. rd. 16,7 ha des Geltungsbereichs des Bebauung s-
plans als versiegelt zu beurteilen sind.
Der Entwurf erzielt im Rahmen der landschaftsökologischen Bewertung 365.582 Werteinheiten.
Die Eingriffe führen zu einer weiteren Reduzierung der durchschnittlichen landschaftsökolog i-
schen Qualität um 0,34 Punkte auf nunmehr 1,79 Wertstufen.
Der Abgleich der landschaftsökologischen Bestandsqualitäten ( bisheriger Bebauungsplan Nr.
183 - Neufassung - 435.401 Werteinheiten) mit denen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 568
(365.582 Werteinheiten) führt zu einem Defizit von 69.819 Werteinheiten. Dieses Defizit ist
durch landschaftspflegerische Maßnahmen an anderer Stelle im Stadtgebiet von Münster aus-
zugleichen.
II Ausgleichsmaßnahmen
Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 568 entstehenden Eingriffe in Boden,
Natur und Landschaft werden auf einer städtischen Fläche im Bereich der Kanalpromenade in
Hiltrup, in Höhe des Ballonstartplatzes in der Größenordnung von rd. 3,3 ha kompensiert. Diese
Fläche aus dem Kompensationsflächenkataster (Komkat -Nr.: 1701) umfasst Teilflächen der
Flurstücke Gemarkung Hiltrup Flur 26 Parzellen 218, 229, 232. Insgesamt beträgt die hier für
Kompensationszwecke zur Verfügung stehende Fläche rd. 4,9 ha.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 39 von 55
Abb. Lageplan für Kompensationsfläche östlich Kanalpromenade (unmaßstäblich)
Der östliche Teil der Fläche ist vor Jahrzehnten mit Boden unbekannter Herkunft aufgefüllt wor-
den und gilt als Altlastenverdachtsfläche. Allerdings konnten bislang durchgeführte Rammkern-
sondierungen bis in 2 m Tiefe keine sanierungsbedürftigen Altlasten nachweisen. Gegenwärtig
ist die Fläche zu landwirtschaftlichen Zwecken (vorwiegend Acker) verpachtet.
Das landschaftspflegerische Konzept sieht auf dem überwiegenden Teil der Fläche eine Nut-
zungsextensivierung vor. Die Ackerfläche wird mit einer krautreichen Extensivrasenmischung
eingesät und soll, zusammen mit dem bereits bestehenden, intensiv genutzten Grünland z u-
künftig extensiv bewirtschaftet werden. So steht die Fläche im Hinblick auf die Verknappung
landwirtschaftlicher Nutzflächen auch nach der Realisierung des Ausgleichskonzepts zur exten-
siven Bewirtschaftung zur Verfügung.
Darüber hinaus sind zur Strukturanreicherung umfangreiche Gehölzpflanzungen in Form von
Gebüschen, Hecken und Feldgehölzen vorgesehen. Unmittelbar nördlich des Waldgebiets
„Große Lodden“ übernehmen die Gehölzpflanzungen die Funktion eines Waldmantels, der bis-
lang dort vollständig fehlt. Im Osten schirmen sie die Bestandbebauung gegenüber der Aus-
gleichsfläche ab. Gleiches gilt für die vorgesehenen Pflanzungen entlang der Kanalpromenade.
Im Randbereich zum Ballonstartplatz erfolgt ausschließlich eine Strauchpflanzung, um eine G e-
fährdung bei Ballonstarts auszuschließen. Sowohl innerhalb des Grünlandes als auch im B e-
reich der flächigen Gehölzpflanzungen ist ferner die Anpflanzung von Einzelbäumen bzw. die
Anlage von Baumgruppen zur weiteren Erhöhung der Strukturvielfalt geplant. Die Gehölzpflan-
zungen sollen in der Summe den umfänglichen Verlust von Gehölzflächen im Geltungsbereich
des Bebauungsplans 568, insbesondere auf der Brachfläche südlich des Preußenstadions s o-
wie im Bereich der Flächen zur Wasserversorgung kompensieren.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 40 von 55
Im Bereich des bodenfeuchten Grünlandes erfolgt ergänzend die Anlage einer feuchten Mulde
zur Erhöhung der kleinräumigen Standortvielfalt. Im Frühjahr und Herbst ist hier mit temporärer
Wasserführung zu rechnen.
Die vorstehenden landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen wurden im Hinblick auf ihre
landschaftsökologisch wertsteigernde Wirkung ebenfalls nach dem Münsteraner Verfahren be-
wertet. Demnach erzielt das Plankonzept auf der rd. 4,9 ha großen Gesamtfläche im Vergleich
zur Bestandssituation eine Aufwertung um 102.392 Werteinheiten.
III. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz
Die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 568 ist mit erheblichen Eingriffen in Boden, Natur
und Landschaft verbunden. Im Rahmen der Eingriffsermittlung wurde nach dem Bewertung s-
verfahren der Stadt Münster ein zu kompensierendes Defizit von 69.819 Werteinheiten f estge-
stellt.
Von den im Rahmen der landschaftsökologischen Bewertung ermittelten 102.392 Werteinheiten
Aufwertung auf der zu Kompensationszwecken zur Verfügung stehenden Gesamtfläche, wer-
den somit nur 69.819 Werteinheiten benötigt. Diese entsprechen bei ei ner ermittelten Aufwer-
tung von durchschnittlich rd. 2,1 Wertstufen einem Kompensationsflächenbedarf von 33.200 m².
Durch die Zuordnung der Kompensationsfläche zum Eingriff wird dieser zu 100 % ausgegl i-
chen. Weitere Kompensationsflächen sind nicht erforderlich.
Abb. Landschaftspflegerisches Konzept
Gesamtausgleichsfläche östl. Kanalpromenade (unmaßstäblich)
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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8.4.2.2 Artenschutzprüfung
Im Vorfeld der Planung wurde das Plangebiet einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Hinblick
auf ein Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen, Amphibien und Reptilien unterzogen (ÖKON
2015/ 2106).
Vögel:
Im Rahmen der Untersuchungen konnten 33 Vogelarten, darunter 5 planungsrelevante Arten
nachgewiesen werden. Mindestens 11 Arten konnten sicher als Brutvogel des Untersuchung s-
gebietes angesprochen werden.
Als planungsrelevante Vogelarten wurden Feldsperling, Graureiher, Kiebitz, Kormoran und
Lachmöwe nachgewiesen, allerdings nicht als Brutvögel. Der Feldsperling wurde an einem U n-
tersuchungstermin zwar im Gelände verhört, allerdings fehlt es an geeigneten Brutmöglichkei-
ten. Vermutlich nutzt die Art das Gebiet sporadisch als Nahrungshabitat. Eine essenzielle B e-
deutung für Nahrung suchende Feldsperlinge lässt sich anhand der Untersuchungsergebnisse
nicht ableiten.
Die Vorkommen von Kiebitz , Kormoran und Lachmöwe beschränkten sich auf eine jeweils ei n-
malige Sichtbeobachtung in Form eines Überflugs des Plangebietes. Die Struktur des Geländes
lässt ein Vorkommen als Brutstätte und Nahrungshabitat sicher ausschließen.
Weiterhin wurde an einem Termin ein einzelner, das Plangebiet überfliegender Graureiher beo-
bachtet. Die im Bereich der Brachfläche vorhandenen gelegentlich Wasser führenden Senken
bieten bei längerer Wasserführung ggf. Nahrungspotenziale (Wasserinsekten, Würmer o. ä.),
allerdings wird die Fläche z.T. stark von Hundehaltern und Joggern aufgesucht und ist daher
vor allem am Tage stark störungsbeeinflusst. Insofern kann auch hier eine Beseitigung der Br a-
che für den Graureiher als nicht essenziell eingestuft werden.
Als Ergebnis der Unt ersuchung der planungsrelevanten Arten kann festgehalten werden, dass
mit der Realisierung der Inhalte des Bebauungsplans keine Gefährdung einhergeht.
Die im Plangebiet sicher nachgewiesenen Brutvorkommen von Gehölz abhängigen Frei -, Höh-
len- und Bodenbrütern sind von den zu erwartenden Gehölzbeseitigungen betroffen. Allerdings
lassen sich hier artenschutzrechtliche Konflikte durch den Ausschluss von Gehölzfällungen zur
Brutzeit zwischen dem 1. März bis 30. September effektiv vermeiden. Im Übrigen bleiben di e
größeren zusammenhängenden Gehölzflächen im Nordwesten und Westen sowie im Bereich
der Tennisanlage erhalten.
Auf der Grundlage des Bebauungsplans kann es zu Abrissen von Bestandsgebäuden kommen.
Insofern können artenschutzrechtliche Konflikte mit Gebäude bewohnenden Vogelarten nicht
vollständig ausgeschlossen werden. Lediglich der Feldsperling kommt als Gebäudebrüter und
planungsrelevante Art in Frage. Ein Nachweis konnte allerdings nur in Form als Nahrungsgast
erbracht werden. So sind mögliche Individuen -Gefährdungen der sonstigen Brutvögel auf nicht
in ihrer Population gefährdete Allerweltsvogelarten beschränkt. An den Bestandsgebäuden der
Versorgungsflächen zur Wassergewinnung konnten im Rahmen der Untersuchung der Gebäu-
debrüter Amseln und Ringeltaube brütend nachgewiesen werden. Insofern sollte hier ein G e-
bäudeabriss in der Brutzeit zwischen dem 15.03 bis 31.07. ausgeschlossen werden. Unabhän-
gig hiervon ist allgemein durch eine obligatorische Prüfung eines Vorkommens von Gebäude-
brütern unmittelbar vor dem Abriss eine Gefährdung auszuschließen.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
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Fledermäuse:
Ein Vorkommen von fünf planungsrelevanten Fledermausarten (Breiflügelfledermaus, Bartfl e-
dermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus) konnte im Rahmen
mehrerer Geländebegehungen und batcorder -Einsätze nachgewiesen werden. Damit ist das
Plangebiet als mäßig artenreich einzustufen.
Die in NRW und Deutschland ungefährdete Zwergfledermaus wurde bei den Untersuchungen
am häufigsten jagend und durchfliegend nachgewiesen. Sie wurde in all en Beobachtungsnäch-
ten über das Plangebiet verteilt festgestellt. Kleinräumige Jagdreviere wurden an von Laternen
beleuchteten Straßen und Wegen festgestellt. Von einer Nutzung der Brachfläche im südlichen
Plangebiet durch einzelne bis wenige Zwergfledermäuse als Teiljagdfläche kann nach den Kar-
tierungsergebnissen ausgegangen werden.
Als weitere Art wurde die Breitflügelfledermaus mit wenigen Kontakten im Gebiet festgestellt.
Besondere Hinweise auf intensive Jagdnutzung, auffällige Flugstraßen oder ähnliche bedeu-
tende Funktionen ergaben sich nicht.
Sowohl Zwerg- als auch Breiflügelfledermäuse nutzen als Sommer- und Wochenstubenquartie-
re überwiegend unauffällige Quartiere an Gebäuden, Zwergfledermäuse nehmen aber auch
gern Nistkästen und Baumhöhlen als gleichwertige Quartiere an. Als Winterquartiere dienen
ebenfalls frostfreie Spaltenquartiere in und an Gebäuden, aber auch unterirdische Quartiere,
wie z.B. Keller, bei der Breitflügelfledermaus auch Baumspalten, Stollen oder Höhlen.
Eine Rufsequenz, die einmalig aufgezeichnet wurde, hat den Nachweis des Vorkommens einer
Bartfledermaus erbracht. Allerdings lassen sich durch die einzelne Aufnahme keine Rüc k-
schlüsse auf die Bedeutung der großen Brachfläche als Jagdlebensraum ableiten. Die Arten der
Bartfledermäuse beziehen ähnliche Sommer- und Winterquartiere wie die Breitflügelfledermaus.
Im Rahmen der Realisierung der bauleitplanerischen Inhalte des Bebauungsplans kommt es zu
einem Abriss von Bestandsgebäuden im nördlichen Plangebiet. In diesem Zusammenhang g e-
hen potenziell ganzjährige Quartiermöglichkeiten in Form von Rolladenkästen, Dachpfan-
nenzwischenräumen und sonstigen Spaltenstrukturen dieser Gebäude bewohnenden Fleder-
mausarten verloren. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten ist hier im Rahmen
von Abbruchgenehmigungen eine detaillierte Prüfung der entsprechenden Gebäude vorzuneh-
men.
Das Gebäude innerhalb der Teilfläche der Versorgungsfläche zur Wassergewinnung bietet in
mit Holz abgehängten Traufbereichen, unter Bitumenpappe und an sonstigen Gebäudeübe r-
gängen und Strukturen potenzielle Quartiermöglichkeiten für Gebäude bewohnende Arten. Ein
Verlust mindestens von Einzelquartieren der Zwergfledermaus ist nicht auszuschließen.
Gehölz bewohnende Fledermäuse wurden in Form des Kleinen und Großen Abendseglers j e-
weils in fünf Rufsequenzen erfasst. Beide Arten besiedeln sowohl im Sommer als auch im Wi n-
ter Baumhöhlen, Baumspalten sowie Nistkästen. Besondere Hinweise auf intensive, regelmäßi-
ge Jagdnutzung oder ähnliche bedeutende Funktionen des Gebietes ergaben sich nicht.
Die jungen Gehölze der Brachfläche und des Feldgehölzes im Bereich der Versorgungsfläche
weisen keine nutzbaren Quartierpotenziale für Baum bewohnende Fledermausarten auf. An
den Gehölzen mittleren Alters im Randbereich der nordwestlich g elegenen Parkplätze konnten
im belaubten Zustand ebenfalls keine auffälligen Höhlungen oder sonstige für Fledermäuse gut
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 43 von 55
geeignete Strukturen festgestellt werden. Diese Strukturen bleiben erhalten und werden im B e-
bauungsplan als zu erhaltender Bestand festgesetzt.
Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die im Rahmen der Kartierung nachgewi e-
senen Baum bewohnenden Arten ist durch die Überplanung einzelner mittelalter Gehölze in
sonstigen Bereichen des Plangebiets nicht zu erwarten. Es ist allerdi ngs nicht auszuschließen,
dass an den Gehölzen Kleinstrukturen vorhanden sind oder zukünftig entstehen, die mindes-
tens unregelmäßig nutzbare Einzelhangplätze für Baum bewohnende Fledermausarten in
Sommer- und Übergangszeiten bieten.
Zur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen in Sommer - und Übergangsquartieren sind die
potenziell betroffenen mittelalten Bäume (Brusthöhendurchmesser ab ca. 30 cm) in einem be-
sonders winterkalten Zeitraum zu fällen. Durch einen Fällzeitraum von Anfang Dezember bis
Ende Februar wird eine Gefährdung von Fledermäusen gemindert. Der potenzielle Verlust ei n-
zelner Individuen trotz geeigneter Vermeidungsmaßnahmen geht nicht über das allgemeine Le-
bensrisiko hinaus und führt nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lok a-
len Populationen.
Die überplanten Bereiche werden als Nahrungshabitate genutzt. Die potenziell besonders i n-
sektenreiche Brachfläche im Süden des Plangebietes wird allerdings nur in geringem Maße zur
Nahrungssuche aufgesucht. Ein essenzieller Verlust von N ahrungshabitaten ist durch die Fl ä-
cheninanspruchnahme nicht zu erwarten.
Lichtemissionen können während der Bauphase und im Betrieb potenziell Störungen der Nah-
rungshabitate führen. Aufgrund der geringen Nutzung der Dunkelflächen (Brachfläche) durch
Baum bewohnende Arten und der bereits vorhandenen Beleuchtung in großen Teilen des Plan-
gebiets, sind keine essenziellen Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen zu erwarten.
Baubedingt ist mit erhöhten Lärmemissionen und Erschütterungen in dem für Baustellen übl i-
chen Maße in den angrenzenden Biotopflächen zu rechnen. Aufgrund der Vorbelastung durch
die innerstädtische Lage und lärmintensive Flächennutzung ist nicht mit erheblichen Störungen
zu rechnen.
Amphibien und Reptilen:
Hinweise für ein Vorkommen von Amphibien und Reptilien liegen trotz Datenrecherche und
stichprobenhafter Überprüfung potenziell geeigneter Bereiche nicht vor. Die Eignung aufgrund
der hohen Frequentierung der Brache durch Hundehalter und Jogger ist zudem allenfalls sub-
optimal. Die Besiedelbarkeit ist zudem stark eingeschränkt. Artenschutzrechtliche Konflikte mit
Amphibien oder Reptilien sind nicht zu erwarten.
Fazit der Artenschutzprüfung:
Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Beachtung der nachst e-
henden, Konflikt vermeidenden Maßnahmen
• Bauzeitenregelung – Fällung von Gehölzen ab 30 cm Brusthöhendurchmesser zwischen
1.Dezember und 28./29.Februar,
• Ausschluss von Gehölzbeseitigung in der Zeit vom 1.März bis 30. September,
• Erneute/detailliere Prüfung bei späteren Eingriffen an Gebäuden und
• Bauzeitenregelung „Gebäudebrüter“ (15.3.-31.7.)
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 44 von 55
für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ artenschutzrechtliche
Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher ausz u-
schließen sind. Die vorgenannten Regelungen sind im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens
umzusetzen.
8.4.3 Boden
Das Plangebiet liegt innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges, der morphologisch im Gebiet
als ein „Wallberg“ ausgeprägt ist. Er erreicht im zentralen Bereich (etwa Hammer Straße) H ö-
hen von etwa 70 m ü. NN. Westlich und östlich des Kiessandzuges fällt das Gelände deutlich
ab.
Geologisch werden im Untersuchungsgebiet die quartären Elemente des Kiessandzuges von
Festgesteinen der Oberkreide unterlagert. Die Mächtigkeit des Kiessandzuges erreicht im zent-
ralen Bereich etwa 28 m. Der Kiessandzug setzt sich aus Sanden und Kiesen zusammen, die
im Plangebiet in der Vergangenheit bis in Tiefen von ca. 53 m ü. NN abgebaut und später mit
Erdaushub, Bauschutt und anderen Materialien verfüllt wurden (BKR-Aachen).
Abb.: Boden- und Grundwassersituation im Plangebiet (schematisch, BKR-Aachen)
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 45 von 55
Im Plangebiet ist durch die Vornutzung weitgehend von einer anthropogenen Überformung der
natürlicherweise vorkommenden Böden auszugehen. Die Bodenkarte von Nordrhein- Westfalen
spricht den Bereich als „Neuboden“ an. Über die Bodeneigenschaften dieser Stadtböden ist da-
her wenig bekannt.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich folgende Altlasten-
/Verdachtsflächen:
Altlast-/Verdachtsfläche 91
Die ehemalige bis zu 13,70 m tiefe Entsandungsfläche wurde im Anschluss mit Boden, Bau -
schutt und Schlacke verfüllt. Untersuchungen zeigten Kontaminationen mit polycyclischen ar o-
matischen Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen.
Altlast-/Verdachtsfläche 95A
Bei der Fläche handelt es sich um eine wiederverfüllte Entsandungsfläche. Untersuchungen zur
Gefährdungsabschätzung zeigten Auffüllungen mit Boden, Bauschutt, Asche, Glas, Schlacke,
Kohle, punktuell Siedlungsabfälle und Industrieabfälle bis zu einer Tiefe von 2,60 m bis 12,60 m
südlich des Preußenstadions. Analysen zeigten Belastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen,
aromatischen Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen.
Altlast-/Verdachtsfläche 937
Zusätzlich zur o.g. Altablagerung befand sich in dem Bereich noch eine Spedition mit Eigenver-
brauchertankanlage. Punktuell wurden Belastungen des Bodens nachgewiesen.
Altlast-/Verdachtsfläche 95B
Diese ehemalige Entsandungsfläche wurde bis zu einer Tiefe von 15 m mit Boden, Bauschutt,
Asche, Schlacke, Glas und Kohle verfüllt. Belastungen mit Mineralölkohlenwasser-stoffen, poly-
cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen, leichtflüchtigen aromatischen
Kohlenwasserstoffen und chlorierten Kohlenwasserstoffen wurden nachgewiesen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Gemäß § 1a Abs.2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen
werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für baul i-
che Nutzungen die M öglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wi e-
dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwic k-
lung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese
Grundsätze sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.
Die für eine bauliche Entwicklung vorgesehenen Flächen entsprechen zu großen Teilen Gebi e-
ten, für die bereits eine bauliche Nutzung aufgrund des bestehenden Planungsrechtes möglich
war. Hinsichtlich der bisherigen Festsetzung als Grünfläche ist anzumerken, dass es sich dabei
ebenso um Sportanlagen handelte, für die die Rechtsprechung nunmehr eine Festsetzung als
Sondergebiet fordert. Die Planung entspricht damit der Zielsetzung des §1a Abs.2 BauGB, mit
Grund und Boden sparsam umzugehen und Neuversiegelungen zu vermeiden.
Mit Blick auf die vorhandenen Altlasten- /Verdachtsflächen empfiehlt sich wo nutzungsadäquat
möglich und auf Teilflächen eine Versiegelung, um mögliche Verunreinigungen des Grundwas-
sers zu vermeiden.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 46 von 55
Die geplanten Nutzungen sind nach Durchführung von Sicherungs - und Sanierungsmaßnah-
men im Bereich der Altlast -/Verdachtsflächen möglich. Die erforderlichen Maßnahmen können
demnach in den nachfolgenden Verfahren (Baugenehmigungsverfahren etc.) geregelt werden.
Im Rahmen der Bebauung und Umnutzung ist mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen.
Die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind im B e-
bauungsplan gekennzeichnet (§ 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB).
Im Bebauungsplan erfolgt zudem ein textlicher Hinweis, dass „alle Erdarbeiten im Plangebiet in
Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster fac h-
gutachterlich zu begleiten sind.“
8.4.4 Wasser
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges. Der
Grundwasserleiter wird charakterisiert durch eine hohe Wasserdurchlässigkeit und hohe Spei-
chervolumina. Er stellt in der Region einen herausragenden Porengrundwasserleiter dar. Durch
die innerstädtische Lage und die Vornutzungen sind die natürlichen Deckschichten anthropogen
verändert. Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten ist als sehr gering zu bewerten.
(vgl. Umweltkataster Münster).
Das Plangebiet befindet sich zurzeit noch innerhalb der Gebietskulisse der Wasserschutzg e-
bietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990 (vgl. Abbildung)3.
Abb. Auszug Übersichtskarte Wasserschutzgebiete Münster (Bezirksregierung Münster 2013)
rot: Zone I, grün: Zone II, gelb Zone III)
Gemäß dem Regionalplan Münsterland (Stand 2016) liegt der Bebauungsplan innerhalb eines
Gebietes, für das als Freiraumfunktion der Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt ist.
3 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasser-
gewinnungsgebiet Münster-Geist der Stadtwerke Münster GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-
Geist") vom 18.6.1990 (Abl. Reg. Mstr. 1990 S. 164 - 169)
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 47 von 55
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Der Bebauungsplan Nr. 568 liegt vollständig innerhalb der drei Schutzzonen des Wasse r-
schutzgebietes. Südlich der vorhandenen Tennisplätze befindet sich bislang innerhalb der
Schutzzone I die eigentliche Wassergewinnungs anlage, die im wirksamen B -Plan Nr. 183 -
Neufassung als Fläche für Versorgungsanlage gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB festgesetzt ist.
Die geltende Schutzverordnung steht der Realisierung der mit dem B -Plan Nr. 568 verbunde-
nen Planungen teilweise entgegen. Dies betrifft in besonderem Maße die Schutzzone I. „In der
Zone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder
Unterhalten des Wasserwerks und seiner Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Übe r-
wachung der Wasserversorg ung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen.“ In der
Schutzzone II ist mit Blick auf die Planung „das Bauen, Erweitern oder wesentliche Verändern
von Wegen, Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen
und Parkplätzen“ verboten.
Ausnahmen können in Schutzzone II und III durch Sonderregelung (§ 4a WSG -VO MS-Geist
oder Befreiung (§ 9 WSG-VO MS-Geist) oder § 8 WSG-VO MS-Geist erreicht werden.
Im Zuge der Neuordnung der Wasserversorgung durch die Stadtwerke Münster ist jedoch vor-
gesehen, die Trinkwassergewinnung in Bereich Münster -Geist aufzugeben. Vor diesem Hinte r-
grund nimmt die Planung auch Flächen in Anspruch, die bislang einer derartigen Nutzung nicht
zugänglich waren. Dies betrifft insbesondere die Inanspruchnahme der bisherigen Schutzzonen
I und II für die Anlage von Stellplatzanlagen.
Damit die Bebauungsplanung nicht an mangelnder Vollzugsfähigkeit scheitert, darf diese nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Umsetzung nicht auf tatsächliche
oder rechtliche Hindernisse stoßen. Unter der Voraussetzung eines abschließenden Beschlus-
ses der Stadt Münster zur zeitlich fest terminierten Aufgabe der Trinkwassergewinnung, sind
keine Umsetzungshindernisse erkennbar, die einem Vollzug des Plans entgegenstehen. Die
entsprechende Beschlussfassung muss vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes erfolgen
(vgl. auch Kapitel 10.).
Die Aufgabe der Trinkwassergewinnung stellt keine Auswirkung des Bebauungsplanes dar,
sondern beruht auf den Planungen des Betreibers Stadtwerke Münster GmbH. Insofern sind die
damit verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht als planungsausgelöst, pl a-
nungsbedingt oder „Vorhaben bezogen“ zu bewerten. I m Auftrag der Stadt werke Münster
GmbH wurde eine „Prüfung der Grundwasser standsänderungen und ihrer Auswirkungen bei
Außerbetriebnahme der Wasserwerke WW Vennheide und WW Kinderhaus“ erarbeitet.
Im Rahmen der o.g. Untersuchungen wurde festgestellt, dass ohne ein dauerhaftes Abpumpen
von Grundwasser nach Aufgabe der Trinkwasser gewinnung mit einem Anstieg des Grundwas-
sers, auch im Plangebiet, zu rechnen ist. Unabhängig von den nicht planungsbedingten Absich-
ten des Abpumpens von Grundwasser zur Regulierung des Grundwasserspeigels stellen die im
Gutachten prognostizierten Grundwasserflurabstände die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans
nicht in Frage.
Als Folge des Bebauungsplanes werden die Wassergewinnungsanlage bzw. die engeren
Schutzzonen durch bauliche Eingriffe maßgeblich verändert, so dass eine Reversibilität bis auf
weiteres nicht mehr gegeben ist, falls die Ressource erneut genutzt werden soll. Die erhöhte
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 48 von 55
Nutzungsintensität im Plangebiet, insbesondere die Anlage von mehreren Stellplatzanlagen, er-
höht darüber hinaus die Verschmutzungsgefährdung der unter hydrogeologischen Ges ichts-
punkten nur gering geschützten natürlichen Ressource. Die erhöhte Versiegelung mindert die
Grundwasserneubildung, wobei in diesem Kontext die Wechselwirkungen mit den bestehenden
Altlasten-/Verdachtsflächen zu berücksichtigen sind.
8.4.5 Klima / Luft
Klima
Nach den Darstellungen der Klimaanalyse der Stadt Münster zählt das Plangebiet zum Klim a-
top der „innerstädtischen offenen Grünflächen“. Eine besondere, über den engeren Raum hi n-
auswirkende klimatische Funktion für das Stadtgebiet wird nicht aufgezeigt. Für die Freiflächen,
insbesondere die Brachflächen, ist eine kleinklimatische Funktion als innerstädtischer Aus-
gleichsraum anzunehmen. Durch die unversiegelten und begrünten Flächen trägt der Raum zu
einem lokalen Temperaturausgleich bei.
Lufthygiene
Die Hammer Straße zählt zu einer der stark befahrenen Straßen in Münster. Für die Hammer
Straße ist im Bereich des Plangebietes durch die offene Lage jedoch eine relativ günstige Belüf-
tungssituation gegeben, so dass sich Schadstoffe nicht verstärkt anreicher n. Im sonstigen
Plangebiet ist weitgehend von einer Luftbelastung auszugehen, die sich der allgemeinen Hin-
tergrundbelastung annähert.
Die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für NO2 von 40 µg/m³ werden mit Werten
von < 28 µg/m³ an der Hammer Straße unterschritten. Ebenso werden die zulässigen Jahr es-
mittelwerte der 39. BImSchV für PM10 von 40 µg/m³ mit Werten von < 28 µg/m³ an der Hammer
Straße eingehalten. Überschreitungshäufigkeiten der Tagesmittelwerte für PM10 von 50 µg/m³,
über die zulässigen 35 Überschreitungen hinaus, sind nicht zu erwarten. (vgl. Umweltkataster
Münster)
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Klimaschutz
Gemäß § 1a Abs.5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnah-
men, die dem Klimawandel ent gegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung nach
§ 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.
Durch die vorliegende Planung erhöht sich der Versiegelungsanteil im Plangebiet. Damit einher
vermindert sich in einem engen Rahmen die positive kleinklimatische Wirkung der Fläche. Au f-
grund der nicht gegebenen großräumigen Relevanz für das Stadtklima und der insgesamt unter
klimatischem Blickwinkel geringfügigen Veränderung des Raumes, ist nicht von erheblichen
Auswirkungen auf das Stadtklima auszugehen.
Eine maßgebliche Relevanz hinsichtlich des Klimawandels ist zurzeit nicht ersichtlich. Die Fr a-
ge, ob der potenzielle Verlust der Nutzbarkeit natürlicher Trinkwasserressourcen unter dem Ge-
sichtspunkt des Klimawandels langfristig von Bedeutung ist, lässt sich gegenwärtig noch nicht
absehen.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 49 von 55
Lufthygiene
Von der Planung gehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Immissionswirkungen aus, die
sich auf die Luftbelastung im Einwirk ungsbereich der Planung erheblich nachteilig auswirken.
Eine in geringem Umfang auf das Vorhaben zurückzuführende verkehrliche Mehrbelastung ist
mit Blick auf die Luftschadstoffe nach Maßgabe der 39.BImSchV als vernachlässigbar einzustu-
fen. Sonstige relevante Schadstoffparameter sind nicht ersichtlich.
8.4.6 Landschaft
Das Plangebiet umfasst im Kern innerstädtische Sport - und Brachflächen und wirkt nicht in die
freie Landschaft hinein. Innerhalb des Siedlungsgebietes fügt sich das Gesamtareal aus grün-
gestalterischer Hinsicht zurzeit weitgehend gut in das Umfeld ein. Insbesondere zu den angren-
zenden Straßen (Am Berg Fidel, Hammer Straße) hin verfügt das Gebiet zumeist über eine g u-
te Eingrünung mit Straßenbäumen und/oder Baumhecken. Im südlichen Teil schirmt der G e-
hölzbestand der Brachfläche das Gelände ab. Im Bereich der bisherigen, im B -Plan Nr.183 -
Neufassung festgesetzten Wassergewinnungsanlage findet sich ein kleinerer, waldartiger B e-
stand. Positiv für das Erscheinungsbild sind zudem die mit zahlreichen B äumen überstandenen
Stellplatzflächen.
Gemäß der Grünordnung Münster ist das Plangebiet Bestandteil des Grünzuges Vennheide-
Davert. Zudem ist es als „vorhandene funktionale Grünfläche“ gekennzeichnet.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch den notwendigen Ausbau der Verkehrsinfrastruktur müssen vor allem im Norden an der
Straße Am Berg Fidel und im Osten, zur Hammer Straße hin, Bäume und Gehölze weichen.
Durch Pflanzgebote können diese Auswirkungen jedoch gemindert werden. Zur dauerhaften Si-
cherung der Einbindung des Gebietes dienen zudem Erhaltungsgebote für verschiedene G e-
hölzstreifen im Plangebiet (außerhalb der öffentlichen Grünfläche) in einem Umfang von rund
7.500 m². Nicht erhalten bleibt der waldartige Bestand im Bereich der bisher igen Wassergewin-
nungsanlage, da an dieser Stelle eine Stellplatzanlage realisiert werden soll.
Der Bebauungsplan verzichtet teilweise zugunsten einer höheren Flexibilität auf eine Erhal-
tungsfestsetzung für Einzelbäume. Durch ein Erhaltungsgebot wird jedoc h eine solitäre, be-
sonders erhaltenswürdige Platane im nördlichen Plangebiet geschützt. Der Verzicht auf eine
entsprechende Festsetzung an anderer Stelle ist nicht unmittelbar mit einem Verlust vorhande-
ner Bäume, z.B. auf bestehenden Stellplätzen gleich zu setzen. Hier ist im Zuge der Genehm i-
gungsplanung und Bauabwicklung eine Erhaltung jeweils zu prüfen.
Die planerische Umwidmung von einer Grünfläche zu einem Sondergebiet Sportzentrum wirkt
sich auf die in der Grünordnung dargestellte Funktion als „funktionale Grünfläche“ nicht wesent-
lich aus. Die Sportflächen unterliegen wie bisher einer eingeschränkten Nutzbarkeit und stellten
auch bisher keine öffentlich nutzbaren Grünflächen im klassischen Sinne dar. Eine maßgebliche
Auswirkung auf die Zielsetzung der Grünordnung ist nicht erkennbar.
Die verbleibenden, nicht zu vermeidenden Eingriffe in die Landschaft werden im Zuge der Ei n-
griffsregelung kompensiert.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 50 von 55
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Bzgl. etwaiger Funde wird folgender Hi n-
weis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun-
gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL – Archäologie für West-
falen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG un-
verändert zu erhalten.“
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- oder Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW:
Als Sachgüter befinden sich innerhalb des Plangebietes das Preußen- Stadion sowie sonstige
Sport affine Einrichtungen. Die Erneuerung bzw. Sicherung dieser Anlagen ist das erklärte Ziel
des Bebauungsplans.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Maßgebliche nachteiliege Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten.
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern werden, sofern relevant, unter den
jeweiligen Schutzgütern beschrieben. Relevante Wechselwirkungen sind beispielsweise mit
Blick auf die vorhandenen Altlasten/ -verdachtsflächen gegeben. Hier wird eine Bodenversiege-
lung bevorzugt, um schädliche Belastungen der Umwelt durch die Bodenbelastungen zu mini-
mieren. Dem gegenüber steht eine verminderte Grundwasseranreicherung im Plangebiet. Vor
dem Hintergrund des Klimawandels ist potenziell auch die Nutzbarkeit der Ressource Grund-
wasser langfristig zu bewahren.
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind solche Wirkungen zu verstehen, die auch
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen.
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter ist in der nachstellenden T a-
belle zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind insbesondere verblei-
bende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen.
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit
Menschen
- Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen im B e-
reich der vorhandenen Bebauung außerhalb des
Bebauungsplans durch Sportlärm.
4
- Beeinträchtigung durch die planungsbedingte Erhö-
hung der Verkehrslärmbelastung auf der Hammer
Straße oberhalb der potenziellen Schwelle zur G e-
sundheitsgefährdung.
4 Mit der Planung ergibt sich eine Verbesserung gegenüber der Bestandssituation. Über die zumutbare Belastung
innerhalb der Gemengelage ist im Zuge der Abwägung zu bestimmen.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 51 von 55
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit
- Veränderung der Erholungslandschaft -
Pflanzen und Tiere - Eingriff in Natur und Landschaft,
Inanspruchnahme schutzwürdiges Biotop (tlw.),
Boden - Erhöhung der Versiegelung /-
Wasser - Verminderung der Grundwasserneubildung, Erhö-
hung der Verschmutzungsgefährdung bzw. vermi n-
derte Nutzbarkeit der natürlichen Ressource.
/
Klima / Luft - Verlust klimawirksamer Freiflächen. -
Landschaft - Verlust einzelner prägender Bäume. /-
Kultur- und Sac h-
güter
- Keine relevanten Kulturgüter bekannt. Sachgüter
werden erneuert bzw. aufgewertet.
-
Wechsel-
wirkungen
- Wechselwirkungen (z.B. Klimawandel -
Grundwasserressource) werden
sehr erheblich / erheblich / wenig erheblich / - nicht erheblich bzw. positiv
Tabelle Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass Bauvorhaben nach den Vorschriften geprüft
würden, die für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zur A n-
wendung kommen (vgl. Kap. 1. – anzunehmende Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr . 183
– Neufassung). In der Konsequenz wäre keine grundlegende Verbesserung der vor allem aus
Immissionsschutzsicht unbefriedigenden Situation erzielbar. Darüber hinaus müsste die B e-
standskraft des bestehenden Bebauungsplans in Frage gestellt werden, da die gegenwärtige
Festsetzung als Grünfläche planungsrechtlich nach heutigem Ermessen nicht mehr zulässig ist.
Hinsichtlich des Eingriffs in das Schutzgut Grundwasser könnten Gefährdungen des Grundwas-
serkörpers im Kiessandzug vermieden werden. Die mit der Aufgabe der Wassergewinnung ver-
bundenen Folgewirkungen, z.B. durch Veränderungen der Grundwasserstände sind jedoch un-
abhängig von der Bebauungsplanung.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Planungsziele für diesen Bebauungsplanentwurf sind in den Kapiteln 1. und 5. eingehend
beschrieben. Zur Erreichung dieser Planungsziele bestehen, neben der Langfristperspektive am
Standort Nieberdingstraße (FNP -Darstellung), derzeit keine alternati ven Standortperspektiven
im Stadtgebiet, die kurz- oder mittelfristig realisierbar erscheinen.
Unter Berücksichtigung der bestehenden Infrastruktur ergibt sich auch innerhalb des Plangebie-
tes kein anderweitiger Planungsansatz, der mit der o.g. Zielsetzung zu vereinbaren wäre. Mit
der Festlegung dieser Planungsziele kommen auf der Ebene des Bebauungsplanes somit keine
grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten in Betracht.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 52 von 55
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur A b-
hilfe zu ergreifen.
Es ist beabsichtigt, ein Monitoring in folgenden Bereichen durchzuführen:
Lärmpegel an maßgeblichen Immissionspunkten im Umfeld des Sportparks Berg Fidel –
stichprobenartige Messungen.
notwendige Lärmschutzmaßnahmen - Kontrolle der Einhaltung im Rahmen der bauau f-
sichtlichen Genehmigungen, Bauabnahmen und Kontrollen.
vom Stadionbetrieb ausgehende Lichtimmissionen – Nachweis der Verträglichkeit im
Baugenehmigungsverfahren im Zuge von baulichen Veränderungen der bestehenden
Lichtanlage..
erforderliche Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft - Überprüfung
der Funktionsfähigkeit.
Mit Blick auf den Grundwasser- und Bodenschutz sind in nachfolgenden Genehmigungsverfah-
ren ggf. noch Festlegungen zu treffen, die einem Monitoring unterzogen werden sollten. Mit
den vorgenannten Überwachungsmaßnahmen wird die Stadt Münster in die Lage ver setzt, ggf.
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe von Mängeln zu ergreifen.
8.8 Zusammenfassung
Die Stadt Münster beabsichtigt mit dem Bebauungsplan Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ im S ü-
den des Stadtgebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Modernisier ung des be-
stehenden Preußenstadions sowie zur Neuordnung des Umfeldes zu schaffen.
Im Rahmen der Umweltprüfung, die u.a. auf verschiedenen Fachgutachten, z.B. zum Immiss i-
onsschutz und Artenschutz beruht, wurden die Auswirkungen der Planung auf Natur und U m-
welt untersucht und im vorliegenden Umweltbericht zum Bebauungsplan dargestellt. Die nac h-
folgende Tabelle fasst die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens zusammen:
Tabelle
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Auswirkungen des Sportparks Berg Fidel auf die Umwelt
Mensch − Durch die Modernisierung des Preußenstadions erfolgt eine deutliche Min i-
mierung der bestehenden Lärmbelastung an den bestehenden Wohngebäu-
den im Umfeld.
− Durch die Lärmschutzmaßnahmen lassen sich durchgängig Lär mpegel erzie-
len, die unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage zumindest die
gemäß der Sportanlagenlärmschutzverordnung geltenden Richtwerte für
Mischgebiete (zumeist deutlich) einhalten.
− Verkehrlich begründet kommt es an der Hammer Straße zu einer weiterg e-
henden, jedoch geringfügigen Erhöhung der Lärmpegel (< 1 dB) oberhalb der
potenziellen Schwelle zur Gesundheitsgefähr dung (60 dB (A) nachts/ 70
dB(A) tags).
− Maßgebliche Auswirkungen hinsichtlich von Luftschadstoff -immissionen (NO2
/PM10) sind nicht gegeben.
− Die Erholungsfunktionen wird durch eine geplante, stadtteilbezogene Grünflä-
che mit Spielbereich Typ A aufgewertet.
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 53 von 55
Tabelle
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Schutzgut Auswirkungen des Sportparks Berg Fidel auf die Umwelt
Tiere,
Pflanzen, bi o-
logische Viel-
falt
− Naturschutzrechtliche Schutzgebiete werden nicht tangiert.
− Durch den Bebauungsplan werden teilweise naturnahe Vegetationsbe stände
gemäß Stadtbiotopkartierung in Anspruch genommen, die z.T. jedoch bereits
durch den bislang bestehenden Bebauungsplan überplant waren.
− Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 568 entstehenden Ein-
griffe in Boden, Natur und Landschaft werden auf einer städtischen Fläche im
Bereich der Kanalpromenade in Hiltrup, in Höhe des Ballonstartplatzes vol l-
ständig kompensiert.
− Artenschutzrechtliche Belange stehen der Planung unter Berücksichtigung
von Maßnahmen zum Schutz spezieller Arten nicht entgegen.
Boden − Die in weiten Teilen des Plangebietes vorhandenen Altlasten/ -
verdachtsflächen stehen einer Realisierung der Planung nicht entgegen.
Durch eine Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan erfolgt eine da u-
erhafte Warnfunktion.
− Durch die Modernisierung des Stadions wird dem Grundsatz zum sparsamen
Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen.
Wasser − Mit der Überplanung des ehemaligen Wasserschutzgebietes geht die Nut z-
barkeit der Ressource Grundwasser an diesem Standort dauerhaft verloren.
− Die zunehmende Versiegelung führt zu einer verminderten Grundwasserne u-
bildung. Die Wechselwirkungen zu bestehenden Bodenbelastungen sind da-
bei zu beachten.
− Oberflächengewässer sind nicht vorhanden.
Klima / (Luft) − Im Plangebiet selber sowie im Umfeld werden sich die lokalklimatischen Ve r-
hältnisse nicht maßgeblich verändern.
− Mit Blick auf den Klimawandel kann sich die verminderte Nutzbarkeit der
Trinkwasserressource langfristig negativ auswirken.
Landschaft − Das Ortsbild wird durch die Planung nicht maßgeblich beeinträchtigt.
− Eingrünungsmaßnahmen bewirken - soweit möglich - eine verträgliche lan d-
schaftliche Einbindung in das Umfeld.
Sachgüter /
Kulturelles E r-
be
− Zu berücksichtigende Kulturgüter sind nicht bekannt.
− Mit den bestehenden Sachgütern wird vor dem Hintergrund des auf Moderni-
sierung ausgerichteten Gesamtkonzeptes ressourcenschonend umgegangen.
Mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausgleich von
nachteiligen Umweltfolgen wird die Erheblichkeit der aus der Planung resultierenden nachteil i-
gen Umweltauswirkungen minimiert. Die verbleibenden Umweltbeeinträchtigungen werden in
der Abwägung berücksichtigt.
Anderweitige Planungsalternativen einschließlich eines Verzichts auf die Planung drängten sich
nicht auf. Durch Monitoringmaßnahmen wird gewährleistet, dass etwaige unvorhergesehene
Auswirkungen erkannt und ggf. Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können.
9. Gesamtabwägung
Ausgangspunkt der Bauleitplanung ist das planerische Erfordernis, die bestehende, historisch
gewachsene Gemengelage neu zu ordnen. Es geht nicht um eine Neuentwicklung des Stadion-
standortes, sondern um eine Optimierung, Erneuerung und Sanierung und damit Stärkung ei-
nes Bestandsstandortes. Heute bestehendes Konfliktpotenzial zwischen Wohnen und Sport
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 54 von 55
wird entschärft. Die heute vorhandenen, immissionsrichtwertigen Überschreitungen gem.
18. BImSchV werden deutlich reduziert.
Die Konfliktlage in der Nahtstelle der Nutzungen ist allerdings nicht vollständig auflösbar. Ins o-
fern gilt das städtebauliche Ziel, die Herstellung von Verträglichkeit und Angemessenheit nach
dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen den auch öffentlichen Interessen und
Belangen der Optimierung des bestehenden Sportstandortes für zwei wichtige münstersc he
Vereine (Fußball, Volleyball) auf der einen Seite und den vitalen, privaten und auch öffentlichen
Interessen wohngebietsverträglicher Schallauswirkungen zu erreichen.
Gestützt durch ein dem Bebauungsplan zugrundeliegendes, intelligentes Verkehrs -, Stellplatz-
und Verkehrslenkungskonzeptes werden sowohl verkehrliche als auch lärmtechnische Verbes-
serungen für das angrenzende Wohngebiet erreicht. In jedem Fall wird an allen immissionsrele-
vanten Punkten und umgebenden Nutzungen die Einhaltung der Werte für Wohnen im Misc h-
gebiet erzielt. Damit ist eine deutliche und dauerhafte Minderung der bestehenden städtebaul i-
chen Konfliktlage geschaffen.
Im Fazit ist durch steuernde Bauleitplanung und o.g. Abwägung eine Minderung negativer Aus-
wirkungen für das bestehende Wohnquartier Berg Fidel, vor dem Hintergrund der nicht verän-
derbaren Bestandsnutzungsbereiche erreicht.
10. Realisierung der Planung
Die zukünftigen Entwicklungen folgen dem Bausteinprinzip. Vorrangig wird der SC Preußen 06
e.V. Münster voraussichtlich die maroden Zuschauerplätze sanieren und einem ersten Schritt
die Option für die Erneuerung der Westtribüne nutzen. Im Zuge dieser Baumaßnahme und den-
jenigen, die folgen würden (Ost - und Nordtribüne, etc.), sind schrittweise und „erneuerungsan-
gemessen“ auch die notwendigen Stellplätze zur errichten.
Insgesamt folgt die Realisierung einem wachsenden Prinzip, gemäß den Erfordernissen und
Entwicklungen des Vereins: D. h., dass die weitere funktionale und bauliche Entwicklung in A b-
schichtung von Genehmigungsanforderungen und Nachweisen zum Lärmschutz im Baug e-
nehmigungsverfahren, auf Basis der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Schall - und Ver-
kehrsgutachten (vgl. insbes. textl. Hinweise 3.6 zum Bebauungsplan), erfolgen wird.
Auch die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger bei der Gestaltung der öffentlichen Grün-
fläche, wie in der Bürgeranhörung thematisiert, wird absehbar ein wesentlicher Teil der Real i-
sierung und Umsetzung der Planung.
Die zeitliche Umsetzungsfähigkeit des Zielkonzeptes und der mit ihm verbundenen Angebots -
und Zielplanung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Trinkwassergewinnung in di e-
sem Stadtbereich: Aktuell gilt dort (vgl. auch nachrichtliche Übernahme in der Planzeichnung
des Bebauungsplans und Kap. 6.4) die Wasserschutzgebietsvero rdnung „Münster-Geist“ vom
18.06.1990 (geltend bis Ende Juni 2030). Die für künftige Baugenehmigungen stets anzuhal-
tende aktuelle wasserrechtliche Situation mit ihren Genehmigungsvorbehalten erlaubt die zei t-
nahe Umsetzung des Zielkonzeptes Preußenstadion und Umfeld in der Folge überwiegend
nicht kurzfristig.
Auf Grundlage der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung „Münster -Geist“ wurde vom
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit eine Einschätzung zur Umsetzung der beab-
Bebauungsplan Nr. 568
Sportpark Berg Fidel
Begründung / Seite 55 von 55
sichtigten Nutzungen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ unter der
Prämisse, dass die Förderung von Grundwasser zur Trinkwasserversorgung aufrecht erhalten
bliebe, vorgenommen. Zusammengefasst gibt sich folgende Einschätzung:
Innerhalb der Schutzzone I ist k einerlei Veränderung zulässig. Die Anlage des Parkplatzes P8-
Nord sowie der Fußwege Verbindung nördlich des P8- Nord sind definitiv ausgeschlossen. Alle
anderen Vorhaben befinden sich in den Schutzzonen II und III. Grundsätzlich erfüllen ein Groß-
teil der Vorhaben (geplanten Maßnahmen) Verbotstatbestände (nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2
WSG-VO MS-Geist) bzw. sind genehmigungspflichtig (nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 WSG-
VO MS-Geist). Die Verbotstatbestände könnten über die Sonderregelung für nicht kapazitäts-
erweiternde Sanierungen (§ 4a WSG-VO MS-Geist) oder, wenn diese nicht einschlägig ist, ggf.
durch eine Befreiung (§ 9 WSG-VO MS-Geist) überwunden werden, w obei die Voraussetzun-
gen einer Befreiung nach § 9 WSG-VO MS -Geist besonders hohe rechtliche Anforderungen
stellen. Sofern es sich um genehmigungspflichtige Tatbestände (Maßnahmen) handelt, kann
unter den Voraussetzungen des § 8 WSG-VO MS-Geist ggf. eine entsprechende Genehmigung
erteilt werden. In jedem Fall, sowohl bei der Befreiung als auch bei der Genehmigung ist die Be-
teiligung (§ 8 Abs. 2 WSG-VO MS-Geist Beteiligung und Stellungnahme) des Wasserwerkbe-
treibers und der oberen Wasserbehörde (Bezirksregierung) zu berücksichtigen.
Gleichwohl baut die (Bauleit-)Planung mit ihren Zielen nicht „auf Sand“: Die Stadtwerke Münster
GmbH haben, ursächlich aus anderen übergeordneten funktionalen, wirtschaftlichen und kon-
zernstrategischen Erwägungen heraus, erklärt, die Trinkwassergewinnung u.a. in diesem
Stadtbereich aufzugeben (Umsetzung des sog. DIPOL-Konzeptes). Die Bezirksregierung Müns-
ter hat im Rahmen der Beteiligung zur Bauleitplanung die grundsätzliche Bereitschaft zur Au f-
hebung der Wasserschutzgebietsverordnung erklärt, wenn die Stadt/die Stadtwerke deren Au f-
hebung beantragen (oder alternativ: keine Verläng erung der bis 2020 datierten Trinkwasserg e-
winnungsgenehmigung begehren). Formale Voraussetzung ist also eine durch Aufsichtsrat der
Stadtwerke Münster GmbH und Rat der Stadt erfolgende Beschlussfassung zur Umsetzung des
DIPOL-Konzeptes, die ebenfalls als G rundlage der Abwägung zu diesem Bebauungsplan spä-
testens vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplans erfolgt sein muss.
Die Ziele des Bebauungsplans sind damit auch im Verhältnis zur Ebene der wasserrechtlichen
Rahmenbedingungen jedenfalls absehbar umsetzungsf ähig: Die Stadt kann die kurzfristig be-
stehenden wasserrechtlichen Hemmnisse für die Planungsziele des Bebauungsplans insofern
aktiv und durch eigenes Handeln steuernd überwinden.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 568: Sportpark Berg Fidel
Münster, den __________
Oberbürgermeister
V-0248-2018-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen-568
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 568: Sportpark Berg Fidel 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 1.1 Das Sondergebiet dient vorrangig der Unterbringung eines Fußballstadions und weiterer Sportanlagen. Im Bereich des sonstigen Sondergebietes (SO) „Sportzentrum“ sind folgende Nutzungen zulässig: in Teilfläche TF 1: Fußballstadion für max. 20.000 Zuschauer , Zubehörgebäude (Geschäftsräume, Club- räume, Kassenbereiche, Kontrollbereiche, Fanprojekträume, VIP-Bereiche, etc.) sowie Trainingsplätze. in Teilfläche TF 2: Tennisplätze mit Vereinsgebäude in Teilfläche TF 3a: Sporthalle in Teilfläche TF 3b: Beachvolleyballfelder (§ 11 Abs. 2 BauNVO). 1.2 Im Bereich des sonstigen Sondergebietes (SO) „Sportzentrum“ ist die zulässige Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäudehöhe (GH) über Bezugspunkt Normalhöhennull in Meter festgesetzt (§ 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3 Die Errichtung von PKW - und Fahrrad-Stellplätzen ist im Bereich des sonstigen Sonde r- gebietes „Sportzentrum“ nur zulässig: in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen nur innerhalb der mit „ST“ festgeset z- ten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen, in Form von Hochgaragen, z. B. in Form von Parkhäusern oder Parkpaletten, nur i n- nerhalb der mit „HGa“ festgesetzten Flächen (§ 12 Abs. 6 und § 23 Abs. 5 BauNVO). Die Angabe der maximalen Stellplatzanzahl in der Planzeichnung erfolgt lediglich hinweis- lich und entspricht der sich aus der Grundstücksgröße ergebenden Kapazität. 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 2.1 Werbeanlagen / Beleuchtung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Werbeanlagen mit wechselndem Licht (Blinkreklame) / bewegtem, laufendem Licht unzulässig. Lichtwerbeanlagen oberhalb der Gebäudeattika sind nur nach Osten und Norden ausgerichtet zulässig. Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0248/2018 Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 3 Hinweise 3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, V erordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden- zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. 3.2 Bodendenkmale Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei- nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar- chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.3 Kampfmittel Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in einem Kampfmitteleinwir- kungsbereich aus dem 2. Weltkrieg. Mit Blindgängern ist in diesem Gebiet zu rechnen. Daher ist frühzeitig vor Beginn von Baumaßnahmen ein Antrag auf Kampfmittelüberpr ü- fung bei der Feuerwehr Münster als zuständige Ordnungsbehörde zu stellen. 3.4 Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen Alle Erdarbeiten im Plangebiet sind in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten. 3.5 Artenschutz Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 ff BNatSchG sind zu beac h- ten (siehe Umweltbericht). 3.6 Immissionsschutz (Lärmschutz) Im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplans und der städtebaulichen Abwägung der berührten Belange wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der abschließen- den Bewältigung des Immissionskonflikts im Planverfahren abzusehen und die abschlie- ßende Konfliktbewältigung den nachgelagerten Verwaltungsverfahren, insbesondere dem Baugenehmigungsverfahren, zu überlassen. Di es erfolgt insbesondere vor dem Hinter- grund, dass unterschiedliche Szenarien bei der baulichen Umsetzung des Planungsrechts denkbar sind, die jeweils unterschiedliche Maßnahmen zur Bewältigung des Immissions- konflikts erfordern. Der rechtliche Maßstab für die Bewältigung des Immissionskonflikts ergibt sich aus dem wechselseitig Geltung beanspruchenden sogenannten baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme in Verbindung mit den Vorgaben der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes ( Sportanlagenlärmschutzver- ordnung - 18. BImSchV). Aus den im Planverfahren eingeholten schalltechnischen Berich- ten Nr. LL 9333.2/01 vom 05.09.2016 und der Ergänzungsuntersuchung vom 26.04.2017 der Ingenieurgesellschaft Zech ergibt sich die Erkenntnis, dass bei Umsetzung der dort vorgesehen Lärmschutzmaßnahmen ein Lärmschutzniveau an den betrof fenen Immissi- onsorten sichergestellt werden kann, dass mindestens den der 18. BImSchV zu entneh- Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 menden Vorgaben für Mischgebiete entspricht. In dem Planverfahren nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren für Bauvorhaben im Plangebiet ist jeweils der Nachweis zu führen, dass die in der 18. BImSchV für Mischgebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerte an sämtlichen betroffenen Immissionsorten eingehalten bzw. womöglich unterschritten werden. Dies kann nach den aus dem im Planverfahren eingeholten schalltechnischen Bericht zu gewinnenden Erkenntnissen durch die Umsetzung folgender Maßnahmen er- reicht werden: 3.6.1 Bei einer Teilsanierung des Stadions, die sich auf die Errichtung einer überdachten West- Tribüne beschränkt, sind die vorhandenen Lautsprecher im Bereich der nicht überdachten Osttribüne (Blöcke L bis 0) von der derzeitigen Position etwa am Fußpunkt der Tribüne an deren oberen Rand zu verlegen und die Abstrahlrichtung der Lautsprecher um 180° in Richtung Spielfeld zu drehen (diese Maßnahme gilt nur für die Teilsanierung der Westtribüne und der nicht geänderten Osttribüne); die Lautsprecher im Bereich der geplanten Westtribünenüberdachung (Blöcke A -F) unter dem Tribünendach mit Hauptabstrahlung in Richtung der Zuschauertribüne an- zuordnen. Der derzeit offene Bereich zwischen Funktionsgebäude sowie westlichem Bereich der Südtribüne und Tribünendach der Südtribüne ist bei einer Teilsanierung des Stadions (überdachte Westtribüne) baulich zu schließen. Eine Öffnung als Durchgang kann aus- schließlich im westlichen Bereich der Südtribüne mit einer Höhe von ca. 3 m und einer Breite von ca. 8 m erfolgen . Die Baukonstruktionen zum Schließen dieser Öffnungsfl ä- chen müssen ein bewertes Bau- Schalldämm-Maß von mindestens Rw,B = 25 dB aufwei- sen und schalltechnisch dicht an die vorhandenen Bauteile angeschlossen werden. Die Nord-, West- und Südseiten einer geplanten West -Tribüne sind - mit Ausnahme der Zuschauerzugänge - als geschlossen Konstruktionen auszuführen und müssen schal l- technisch dicht an Boden und Tribünendach angeschlossen werden. Das Tribünendach erstreckt sich dabei bis zum nördlichen Ende der geplanten Westtribüne. Die Wand- und Dachbauteile der Tribünenkonstruktion müssen ein bewertetes Bau-Schalldämm-Maß von mindestens Rw,B = 25 dB aufweisen. Die Tribünenwände sind innenseitig schallabsorbie- rend auszuführen. Der mittlere Schallabsorptionsgrad der Bauteile muss mindestens αm = 0,8 betragen. 3.6.2 Im Rahmen jeder Maßnahme zur baulichen Sanierung und Erneuerung des Stadions müssen alle verwendeten Wand - und Dachbauteile der Tribünenkonstruktion - mit Aus- nahme der Zuschauerzugänge - als geschlossenen Konstruktionen ausgeführt werden und ein bewertetes Bau- Schalldämm-Maß von mindestens Rw,B = 25 dB aufweisen. Die Tribünenwände sind innenseitig schallabsorbierend auszuführen. Der mittlere Schallabsorptionsgrad der Baut eile muss mindestens αm = 0,8 betragen. Die Tribünen- wände müssen schalltechnisch dicht am Boden, weiteren Bauteilen und an das Tribünen- dach angeschlossen werden. 3.6.3 Im Rahmen der Erneuerung des Stadions sind sämtliche Stadion- Lautsprecher dezentral unterhalb der Tribünendächer mit einer Hauptabstrahlrichtung in Richtung der Zuschauer- bereiche zu installieren. Diese Maßnahmen gelten für die vollständige Sanierung des Sta- Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 dions: In diesem baulichen Gesamtausbau sind alle Tribünenbereiche zu überdachen und die vorhandenen Lautsprechermasten müssen entfallen. 3.6.4 Die Lautsprecher müssen eine ausgeprägte Richtcharakteristik aufweisen, bei der der Schallpegel in 45° zur Hauptabstrahlrichtung (achsensymmetrisch) um mindestens 2 dB, in 90° mindestens 10 dB, in 135° mindestens 15 dB und 180° mindestens 15 dB unter dem Schallpegel in Hauptabstrahlrichtung (0°) liegt. Diese Vorgaben zur Hauptabstrahlrichtung gelten sowohl für eine Teilsanierung des St a- dions (überdachte Westtribüne – Bestandslautsprecher) als auch für eine vollständige Sanierung und Erneuerung des Stadions. 3.6.5 Tagespiele finden außerhalb der in der Sportanlagenlärmschutzverordnung definierten Ruhezeiten statt. Selten stattfindende Abendspiele können in der abendlichen Ruhezeit durchgeführt werden. Die Lautsprecher dürfen bei einer vollständigen Sanierung und Erneuerung des Stadions im Falle von Tages - sowie Abendspielen und bei einer Teilsanierung des Stadions (über- dachte West -Tribüne) im Falle von Tagesspielen in Hauptabstrahlrichtung folgende Schallleistungspegel (ausgenommen Notfalldurchsagen, bei denen aus Sicherheitsgrün- den höhere, den behördlichen Vorgaben entsprechende Schallleistungspegel zulässig sind) nicht überschreiten: Westtribüne: insgesamt max. LWA = 127 dB bei Durchsagen insgesamt max. LWA = 112 dB für Hintergrundmusik Osttribüne: insgesamt max. LWA =·125 dB bei Durchsagen insgesamt max. LWA = 110 dB für Hintergrundmusik Südtribüne: insgesamt max. LWA = 127 dB bei Durchsagen insgesamt max. LWA = 112 dB für Hintergrundmusik Nordtribüne: insgesamt max. LWA = 118 dB bei Durchsagen insgesamt max. LWA = 103 dB für Hintergrundmusik Bei Spielbetrieb nach 22:00 Uhr, d. h. im Nachtzeitraum, sind Schallleistungspegel zu- lässig, die jeweils um mindestens 10 dB unter den vorgenannten Werten liegen. Durchsa- gen sind auf das mindesterforderliche Maß zu beschränken. Die Lautsprecher dürfen bei einer Teilsanierung des Stadions (überdachte West-Tribüne) im Falle von Abendspielen in Hauptabstrahlrichtung folgende Schallleistungspegel (aus- genommen No tfalldurchsagen, bei denen aus Sicherheitsgründen höhere, behördlichen Vorgaben entsprechende Schallleistungspegel zulässig sind) nicht überschreiten: Westtribüne: insgesamt max. LWA = 122 dB bei Durchsagen insgesamt max. LWA = 112 dB für Hintergrundmusik Osttribüne: insgesamt max. LWA =·123 dB bei Durchsagen insgesamt max. LWA = 113 dB für Hintergrundmusik Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 Südtribüne: insgesamt max. LWA = 123 dB bei Durchsagen insgesamt max. LWA = 113 dB für Hintergrundmusik Nordtribüne: insgesamt max. LWA = 113 dB bei Durchsagen insgesamt max. LWA = 103 dB für Hintergrundmusik Bei einer Teilsanierung des Stadions (überdachte West-Tribüne) im Falle von Abendspie- len müssen bei Betrieb der Lautsprecheranlage im Stadion nach 22:00 Uhr, d. h. im Nachtzeitraum, bei Durchsagen die Schallleistungspegel um mindestens 5 dB unter den vorgenannten Werten liegen. Durchsagen sind auf das mindesterforderliche Maß zu be- schränken. Die o.g. Pegel definieren nicht die maximal zulässigen Schallleistungspegel der einzelnen Lautsprecher, sondern die maximal zulässige Gesamtschallleistung aller Lautsprecher in dem jeweils angegeben Tribünenbereich zusammen. Sämtliche Lautsprecher sind zur Verminderung von Körperschallanregungen der Tribü- nendächer schwingungsentkoppelt zu installieren. 3.6.6 Ein gleichzeitiger Betrieb von publikumsintensiven Veranstaltungen in der Sporthalle Berg Fidel neben einem Fussballspiel im Stadion - und umgekehrt - ist auszuschließen. 3.6.7 Für die Skateranlage ist die Ruhezeit Sonntagsmittag von 13 bis 15 Uhr einzuhalten. 3.7 Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzonen I bis III des Wasserschutzgebietes "Müns- ter-Geist“. Die Gebots - und Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990 sind zu beachten.
V-0248-2018-Anlage-5-Begruendung-183-Aufhebung
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Begründung / Seite 1 von 9
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0248/2018
Begründung
zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183
Neufassung: Sportpark Berg Fidel
Inhalt Seite
1 Planungsanlass ...................................................................................................................................... 1
2 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ....................................................... 3
2.1 Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 3
2.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 3
2.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 3
2.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 4
2.4.1 Menschen .......................................................................................................................... 4
2.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ........................................................................... 5
2.4.3 Boden/Fläche .................................................................................................................... 6
2.4.4 Wasser .............................................................................................................................. 7
2.4.5 Klima / Luft ........................................................................................................................ 7
2.4.6 Landschaft ......................................................................................................................... 8
2.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................................................................. 8
2.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter .................................................................................. 8
2.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen .......................... 8
2.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ......................................................... 8
2.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................................................... 9
2.7 Überwachung (Monitoring) ......................................................................................................... 9
2.8 Zusammenfassung ...................................................................................................................... 9
1 Planungsanlass
Der Bebauungsplan N r. 183 – Neufassung: Sportpark Berg Fidel, zur geplanten Errichtung ei-
ner Sportanlage, trat am 18.10.1982 in Kraft.
Mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan N r. 568: Sportpark Berg Fidel vom
10.12.2014, V/0726/2014, ist gleichzeitig ein Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr.
183 Neufassung: „Sportpark Berg Fidel“ erfolgt. Wie der Begründung zur Beschlussvorlage
V/0726/2014 zu entnehmen ist, erfordert die Aufstellung des Bebauungsplanes die Aufhebung
des Bebauungsplanes Nr. 183 Neufassung: Sportpark Berg Fidel.
Das inzwischen 90 Jahre alte Preußenstadion ist trotz mancher Renovierungen und Neubauten
in seinem Bestand unter sportlichen, funktionalen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur be-
dingt zukunftsfähig. In erster Linie sind es die Bedingungen für die Zuschauer der Spiele, die
einen sicheren und guten, den heutigen Anforderungen (u.a. DFL- Auflagen) genügenden Steh-
bzw. Sitzplatz erwarten.
Zur angestrebten Verbesserung der Funktionalitäten, Qualitäten und der Immissionssituation
gehört insbesondere auch die Errichtung von überdachten Tribünen. Zur grundsätzlichen Pr ü-
fung der Realisierbarkeit unter genehmigungsrechtlichen und immissionsschutztechnischen As-
pekten diente eine Machbarkeitsstudie, die der Rat im April 2014 zur Kenntnis genommen hat
(vgl. Vorlage V/166/23014).
Ergebnis dieser Machbarkeitsstudie war die Erkenntnis, dass der im Jahr 1982 in Kraft gesetzte
Bebauungsplan Nr. 183 – Neufassung: „Sportpark Berg Fidel“ der Stadt Münster den Anforde-
Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung
Sportpark Berg Fidel
Aufhebung
Begründung / Seite 2 von 9
rungen der jüngeren Rechtsprechung an die Festsetzung öffentlicher Grünflächen nicht genügt,
infolgedessen rechtsfehlerhaft und als Satzung unwirksam ist. Hieraus resultiert zum Ersten der
Anlass und die Begründung für die Aufhebung dieses Bebauungsplans.
Hieraus resultiert zum Zweiten di e städtebauliche Erforderlichkeit zur Neuaufstellung eines B e-
bauungsplanes für den Bereich des Preußenstadions samt Umfeld, um eine geordnete städt e-
bauliche Entwicklung in der gegebenen Konfliktsituation zwischen emittierenden Sportanlagen
und schutzbedürftiger Wohnbebauung sicher zu stellen. Dies Neuaufstellung wird in ihren Zi e-
len jedoch nicht nur die Neubauten von überdachten Tribünen, wie die schon errichtete Südtr i-
büne, sondern auch eine tragfähige Zukunftsentwicklung für den Gesamtbereich in Bausteinen
und Einzelschritten unter besonderer Berücksichtigung der bestehenden Lärmschutzanforde-
rungen planungsrechtlich ermöglichen.
Dieser parallel zu dieser Aufhebung neuaufzustellende Bebauungsplan Nr. 568: Sportpark Berg
Fidel deckt den identischen Planungsraum ab wie der Bebauungsplan Nr. 183 – Neufassung:
Sportpark Berg Fidel.
Dessen Angebotsplanung weist ff. Inhalten, die der Bebauungsplanentwurf Nr. 568 (vgl. Anla-
gen 5-7) nun als Vorschlag und Planentwurf für die Offenlegung aufgreift:
die Reali sierung eines Fußballstadions für max. 20.000 Zuschauer sowie die hierfür
notwendigen Zubehörgebäude (Geschäftsstelle, Clubräume, Kassenbereiche, Kontrol l-
bereiche, Fanprojekträume, etc.) mit neuer baulicher Präsenz zum Haupteingangsbe-
reich Hammer Straße;
die Ergänzung weiterer Trainingsplätze um den bestehenden Stadionstandort;
die erforderliche Schaffung eines hiermit einhergehenden Angebotes an Kfz-Stellplätzen
sowie Fahrradabstellplätzen in unmittelbarer Stadionnähe;
die Bestandssicherung bzw. -optimierung der bestehenden Nutzungsbereiche Tennis
(Vereinsareal an der Hammer Straße), Jugendzentrum und Sporthalle Berg Fidel (USC -
Münster);
die Neuschaffung eines Stadtteilparkes für Freizeit - und Erholungszwecke für das an-
grenzende Wohngebiet Berg Fidel im Süden des Plangebietes.
Die zeitlich und verfahrenstechnisch parallele Definition dieser neuen Planungsziele der S tadt
im Neuaufstellungsverfahren stellen die ergänzende Begründung für die Aufhebung des Be-
bauungsplan Nr. 183 – Neufassung: Sportpark Berg Fidel dar.
Für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist ein Umweltbericht erforderlich, da hierfür nach
dem Baugesetzbuch die gleichen Verfahrensanforderungen gelten wie bei einer Neuaufstellung
(§ 1 Abs. 8 BauGB). Der Umweltbericht beschränkt sich dabei auf die v oraussichtlich erhebli-
chen Umweltauswirkungen (positiv wie negativ) die aus der Aufhebung des Bebauungsplanes
resultieren.
Der erforderliche Umweltbericht kann dabei in wesentlichen Teilen auf den Ergebnissen der
Umweltprüfung für das Aufstellungsverfahren sowie auf die Stellungnahmen aus der frühzeit i-
gen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie auf örtlichen Erhebun-
gen aufbauen. Diese Datenlage ist aus derzeitiger Sicht hinreichend, um die notwendige U m-
weltfolgenabschätzung der Planung vornehmen zu können.
Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung
Sportpark Berg Fidel
Aufhebung
Begründung / Seite 3 von 9
2 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
2.1 Rahmen der Umweltprüfung
Für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist eine Umweltprüfung erforderlich, da hierfür nach
dem Baugesetzbuch die gleichen Verfahrensanforderungen gelten wie bei einer Neuaufstellung
(§ 1 Abs.8 BauGB).
Für die Belange des Immissionsschutzes und des Artenschutzes fußt der Umweltbericht auf
den Ergebnissen folgender Fachgutachten die im Kontext des Bauleitplanverfahrens Nr. 568
„Sportpark Berg Fidel“ erstellt wurden:
Schalltechnische Untersuchung zum Sportanlagenlärm im Rahmen des Bauleitplanver-
fahrens Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ der Stadt Münster; Zech Ingenieurgesellschaft
mbH, Sept. 2016
Verkehrsuntersuchung Preußen- Stadion Stadt Münster; PGT Umwelt und Verkehr
GmbH, August 2016
Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“,
öKon GmbH, September 2015 (Nachtrag September 2016)
2.2 Kurzdarstellung der Planung
Im Zusammenhang mit dem angestrebten Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan
Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ soll aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. Vor lage
V/166/23014) parallel ein separates Aufhebungsverfahren für den bisherigen Bebauungsplan
Nr. 183 -„Sportpark Berg Fidel“- durchgeführt werden. Mit dem Beschluss des Rates den B e-
bauungsplan Nr. 183 aufzuheben (V/0725/2014), werden die bisherigen Planungsabsichten
nicht weiter verfolgt. Bis zur Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 568, der eine Neuordnung
des Sportparks Berg Fidel vorsieht, richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben damit nach
den innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile heran zu ziehenden Maßstäben (vgl. §
34 BauGB).
2.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind insbesondere
folgende fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Menschen / Gesund-
heit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
- Freizeitlärmerlass Nordrhein Westfalen
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
- DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerk)
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
(39. BImSchV)
- Lichtimmissionsrichtlinie NRW
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelun-
gen des BauGB)
Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung
Sportpark Berg Fidel
Aufhebung
Begründung / Seite 4 von 9
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz (§ 52 WHG i.V.m. der Ordnungsbehördli-
chen Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
für das Wassergewinnungsgebiet Münster-Geist der Stadtwerke
Münster GmbH -Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-
Geist"- vom 18.6.1990)
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG)
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
(39. BImSchV)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelun-
gen des BauGB)
Sachgüter / Kulturel-
les Erbe
- Denkmalschutzgesetz NRW
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern darg e-
legt.
2.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
2.4.1 Menschen
Das Gebiet des aufzuhebenden Bebauungsplanes befindet sich im Stadtteil Berg Fidel mit einer
wohnberechtigten Bevölkerung von 5.785 Einwohnern. Nordwestlich schließt sich der Stadtteil
Düesberg mit 7.133 Einwohnern an (Stand 31.12.2015).
Innerhalb des Plangebietes befindet sich keine Wohnnutzung. Als nächstgelegene Wohngebie-
te/Wohngebäude sind zu nennen1:
Norden: Werlandstraße (jenseits der Bahnlinie) – WA (B-Plan Nr. 467)
Westen: Am Berg Fidel – WR/WA (B-Plan Nr. 131)
Süden: Alte Reitbahn – WA/MI (B-Plan Nr. 314)
Osten: Hammer Straße - MI (B-Plan Nr. 129 / Verkehrsflächen)
Lärmbelastung (Vorbelastung)
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine lärmempfindlichen Nutzungen, insbesondere
keine Wohnbebauung.
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich Wohn gebäude, die durch die aktuelle Nutzung
des Preußen-Stadions mit Lärm belastet werden. Die durch den Sportlärm verursachten Immi s-
sionen überschreiten bei dem derzeit möglichen Spielbetrieb die Richtwerte der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung (18. BImSchV). An einzelnen Immissionspunkten Am Berg Fidel, an der
Werlandstraße und an der Hammer Straße wird bei Fußballspielen der 1. Mannschaft im Stadi-
on eine Überschreitung der für Mischgebiete (MI -Gebiete) geltendende Richtwerte um 1 dB bis
6 dB prognostiziert. B ei einem Spielbetrieb am Abend werden die MI -Richtwerte an allen I m-
missionspunkten überschritten.
1 WR = Reines Wohngebiet, WA = Allgemeines Wohngebiet, MI = Gemischtes Baugebiet
Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung
Sportpark Berg Fidel
Aufhebung
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Hinsichtlich des Spielbetriebs in der Sporthalle Berg Fidel kommt es lediglich im mittäglichen
Ruhezeitraum an Sonntagen zu einzelnen Überschreitungen der den Gebietsnutzungen zug e-
ordneten Immissionsrichtwerten im Bereich der Straße Berg Fidel. Kurzzeitige Geräuschspitzen
liegen westlich der Straße Berg Fidel in den Ruhezeiten über den Richtwerten.
Im Bereich der Hammer Straße sind aktuell Verkehrsbelastungen vorzufinden, die mit Immiss i-
onswerten von über 60 dB(A) nachts bzw. 70 dB(A) tags im Bereich der verfassungsmäßigen
Zumutbarkeitsschwelle liegen.
Lichtimmissionen
Von der heutigen Sportanlage/Stadion gehen Lichtimmissionen aus, die auf die Nachbarschaft
einwirken. Die entsprechenden Anlagen sind nach dem Maßstab der Lichtimmissionsrichtlinie
NRW so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.
Erholung
Gemäß der Grünordnung Münster ist das Plangebiet Bestandteil des Grünzuges Vennheide-
Davert. Zudem ist das Gebiet als „vorhandene funktionale Grünfläche“ gekennzeichnet. Das
Plangebiet dient bislang zum überwiegenden Teil der vereinsgebundenen Erholungsnutzung
bzw. fungiert als Veranstaltungsstätte für sportliche Großveranstaltungen.
Im Süden des Gebietes erfolgt auf der Brache gegenwärtig eine spontane Nutzung für die ort s-
gebundene Erholung. Hiervon zeugen diverse Trampelpfade, die insbesondere den Bewohnern
der Geschosswohnungsbauten in Berg Fidel als Verbindungsweg zur Hammer Straße nut zen.
Die ehemalige Nutzung als „Dirtpark“ für Mountainbiker wurde zwischenzeitlich innerhalb von
Berg Fidel verlagert.
Auswirkungen der Aufhebung der Planung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes sind im Hinblick auf den Immissionsschutz bzw. die
Gesundheit des Menschen keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Status quo zu
erwarten. Wesentliche Nutzungsänderungen innerhalb des Gebietes sind ohne einen qualifizier-
ten Bebauungsplan nicht zu erwarten bzw. bedürften einer bauordnungsrechtlichen Genehm i-
gung, die auch die Belange des Immissionsschutzes in den Blick zu nehmen hätte.
Für die aktuelle Erholungsnutzung ergibt sich keine Relevanz.
2.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung und –bewertung
Schutzausweisungen:
Für das Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen vor. Insbesondere
werden keine Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Eu-
ropäische Vogelschutzgebiete tangiert.
Die Stadtbiotopkartierung weist die im Süden befindliche Brachfläche in einer Größe von 6,7 ha
als schutzwürdiges Biotop aus (Brache Berg Fidel BK 340500 575500).
Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung
Sportpark Berg Fidel
Aufhebung
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Strukturkartierung nach Biotop-/Nutzungstypen und deren Bewertung:
Das Gebiet des Bebauungsplans wird neben dem Preußenstadion selbst durc h eine Vielzahl
weiterer Fußball bezogener Trainingsplätze in Form von Tennen -, Kunstrasen und Rasenplät-
zen charakterisiert. Darüber hinaus sind mehrere Tennisplätze sowie eine Scateranlage vor-
handen. Der dem realisierten Sportprogramm zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 183 weist
im Einzelnen weitere funktionale Sport- und Spielflächen bezüglich ihrer Lage und Dimensionie-
rung nachrichtlich aus, wenngleich diese teilweise nicht 1:1 in der Vergangenheit umgesetzt
wurden. So sind die südlich der heutigen Fußballtrainingsplätze geplanten großen Sportflächen
(Hart- und Rasenplatz) nebst Parkplatz bislang nicht entwickelt worden. Stattdessen ist auf der
ehemaligen wieder aufgefüllten Auskiesungsfläche (Altlasten/ -verdachtsfläche) im südlichen
Teil des Bebauungsplans ein Mosaik von sukzessiv entwickelten Gehölzbeständen und offenen
Freiflächen mit Hochstauden sowie von Gräsern dominierten Bereichen entstanden. Die relativ
jungen Gehölzbestände besitzen einen Vorwald ähnlichen Charakter.
Weitere zusammenhängende, überwiegend heckenartige, standortheimische Gehölzbestände
aus Bäumen und Sträuchern finden sich im westlichen und nordwestlichen Randbereich des
Bebauungsplans. Auch zwischen dem Parkplatz und dem Stadion sind die Böschungsbereiche
mit Gehölzen bestanden. E in weiterer von Gehölzstrukturen geprägter Standort findet sich im
Umfeld der ehemaligen Trinkwassergewinnungsanlage.
Über die genannten größeren, zusammenhängenden Gehölzbestände hinaus, verfügt das Areal
über weiteren Baumbestand, der sich insbesondere im Bereich der Parkplätze im Norden und
Westen entlang von Zufahrten und Verbindungswegen sowie im Bereich der Tennisplätze e r-
streckt.
Auswirkungen der Aufhebung der Planung
Die vorhandene Bestandsituation bleibt bis auf weiteres erhalten. Etwaige Veränderungen im
Zuge konkreter Bauprojekte wären im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
Im Falle einer bauplanungsrechtlichen Zuordnung zu §34 BauGB entfiele unter Umständen die
Verpflichtung, Eingriffen in Natur und Landschaft entsprechend auszugleichen.
2.4.3 Boden/Fläche
Das Plangebiet liegt innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges. Im Plangebiet ist durch die
Vornutzung weitgehend von einer anthropogenen Überformung der natürlicherweise vorkom-
menden Böden auszugehen. Die Bodenkarte von Nordrhein -Westfalen spricht den Bereich als
„Neuboden“ an. Über die Bodeneigenschaften dieser Stadtböden ist daher wenig bekannt.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich die Altlasten-
/Verdachtsflächen Nr. 91, 95A, 95B und 937. Es handel t sich überwiegend um wiederverfüllte
Entsandungsfläche, deren Auffüllung mit organischen Schadstoffen und Schwermetallen belas-
tet sind. Zusätzlich zu den Altablagerung befand sich in dem Bereich noch eine Spedition mit
Eigenverbrauchertankanlage. Punktuell wurden hier Belastungen des Bodens nachgewiesen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Hinsichtlich der Bewertung der Altlastensituation ergeben sich durch die Aufhebung keine Ä n-
derungen. Auch bezogen auf das Schutzgut Fläche ist die Aufhebung zunächst neutral zu be-
trachten. Mit Blick auf den im § 1a BauGB formulierten Leitsatz zur Schonung von Grund und
Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung
Sportpark Berg Fidel
Aufhebung
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Boden die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbar-
machung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nut-
zen, stellt sich die Aufhebung – ohne weitere planerische Entwicklung - als ungünstiger dar, da
innerstädtische Flächenpotenziale ungenutzt bleiben.
2.4.4 Wasser
Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb des Münsterl änder Kiessandzuges. Der
Grundwasserleiter wird charakterisiert durch eine hohe Wasserdurchlässigkeit und hohe Spei-
chervolumina. Er stellt in der Region einen herausragenden Porengrundwasserleiter dar. Durch
die innerstädtische Lage und die Vornutzungen sind die natürlichen Deckschichten anthropogen
verändert. Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten ist als sehr gering zu bewerten.
(vgl. Umweltkataster Münster).
Das Plangebiet befindet sich zurzeit noch innerhalb der Gebietskulisse der Wasserschutz ge-
bietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990. Der Bebauungsplan Nr. 183 liegt vollständig
innerhalb der drei Schutzzonen des Wasserschutzgebietes. Südlich der vorhandenen Tenni s-
plätze befindet sich bislang innerhalb der Schutzzone I die eigentliche Was sergewinnungsanla-
ge, die im B-Plan Nr. 183 bislang als Fläche für Versorgungsanlage gem. § 9(1) Nr. 12 BauGB
festgesetzt ist.
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine Änderungen mit Bezug zum Grundwasser-
schutz verbunden. Künftige Planungen haben sich an der geltenden Schutzgebietsverordnung
für das Wasserschutzgebiet zu orientieren.
Die geplante Aufgabe der Trinkwassergewinnung steht nicht im Zusammenhang mit der Au f-
hebung des Bebauungsplanes, sondern beruht auf den Planungen des Betreibers Stadtwerke
Münster GmbH. Insofern sind die damit verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt
nicht als „Vorhaben bezogen“ zu bewerten.
2.4.5 Klima / Luft
Klima
Nach den Darstellungen der Klimaanalyse der Stadt Münster zählt das Plangebiet zum Klim a-
top der „innerstädtischen offenen Grünflächen“. Eine besondere, über den engeren Raum hi n-
auswirkende klimatische Funktion für das Stadtgebiet wird nicht aufgezeigt. Für die Freiflächen,
insbesondere die Brachflächen, ist eine kleinklimatische Funktion als innerstädtischer Aus-
gleichsraum anzunehmen. Durch die unversiegelten und begrünten Flächen trägt der Raum zu
einem lokalen Temperaturausgleich bei.
Lufthygiene
Die Hammer Straße zählt zu einer der stark befahrenen Straßen in Münster. Für die Hammer
Straße ist im Bereich des Plangebietes durch die offene Lage jedoch eine relativ günstige Belüf-
tungssituation gegeben, so dass sich Schadstoffe nicht verstärkt anreichern. Im sonstigen
Plangebiet ist weitgehend von einer Luftbelastung auszugehen, die sich der allgmeinen Hinte r-
grundbelastung annähert.
Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung
Sportpark Berg Fidel
Aufhebung
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Die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für NO2 und für PM10 werden an der
Hammer Straße eingehalten. Unzulässige Überschreitungs häufigkeiten der Tagesmittelwerte
für PM10 sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Klima und die Lufthygiene sind nicht erkennbar.
2.4.6 Landschaft
Das Plangebiet umfasst im Kern innerstädtische Sport - und Brachflächen und wirkt nicht in die
freie Landschaft hinein. Innerhalb des Siedlungsgebietes fügt sich das Gesamtareal aus grün-
gestalterischer Hinsicht zurzeit weitgehend gut in das Umfeld ein. Insbesondere zu den angren-
zenden Straßen (Am Berg Fidel, Hammer Straße) hin verfügt das Gebiet zumeist über eine g u-
te Eingrünung mit Straßenbäumen und/oder Baumhecken. Im südlichen Teil schirmt der G e-
hölzbestand der Brachfläche das Gelände ab. Im Bereich der bisherigen, im B -Plan Nr.183
festgesetzten Wassergewinnungsanlage findet sich ein kleinerer, waldartiger Bestand. Positiv
für das Erscheinungsbild sind zudem die mit zahlreichen Bäumen überstandenen Stellplatzfl ä-
chen.
Gemäß der Grünordnung Münster ist das Plangebiet Bestandteil des Grünzuges Vennheide-
Davert. Zudem ist es als „vorhandene funktionale Grünfläche“ gekennzeichnet.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild sind nicht erkennbar.
2.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- oder Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Erhebliche Umweltauswirkungen auf Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind nicht erkennbar.
2.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind keine bedeutsamen Wechselwirkungen zu berüc k-
sichtigen.
2.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 183 hat zur Folge, dass die heutige Umweltsituation
weitgehend unverändert erhalten bleibt. Damit verbunden ist der Fortbestand z.T. hoher Immi s-
sionsbelastungen (Lärmbelastungen), Ein ursächlicher Zusammenhang dieser Belastungen mit
der Aufhebung des Bebauungsplanes besteht nicht, so dass erheblich nachteilige Umweltaus-
wirkungen, die auf der Aufhebung des Bebauungsplans beruhen, nicht gegeben sind.
2.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Unter Nichtdurchführung der Planung ist der Fall zu verstehen, dass der Bebauungsplan in sei-
ner bisherigen Form erhalten bliebe.
Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung
Sportpark Berg Fidel
Aufhebung
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Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bestandskraft des bestehenden Bebauungsplans in
Frage gestellt werden könnte, da die gegenwärtige Festsetzung als Grünfläche planungsrecht-
lich nach heutigem Ermessen nicht mehr zulässig ist.
2.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Der Rat der Stadt Münster hat am 10.12.2014 beschlossen, das Verfahren zur Aufhebung des
Bebauungsplanes einzuleiten, um die Rechtssicherheit für die geplante Neuaufstellung des B e-
bauungsplanes 568 „Sportpark Berg Fidel“ zu erhöhen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
kommen insofern nicht in Betracht.
2.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden haben die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. Konkrete Monitoringmaßnahmen sind zur Zeit nicht
vorgesehen.
2.8 Zusammenfassung
Der Rat der Stadt Münster hat am 10.12.2014 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 183 Spor t-
park Berg Fidel aufzuheben (V/0726/2014). Für die im Rahmen der Umweltprüfung zu betrac h-
tenden Schutzgüter ergibt sich damit zum eist keine Relevanz hinsichtlich zu betrachtender e r-
heblich nachteiliger Umweltauswirkungen.
Die bereits hohen aktuellen Immissionsbelastungen (Lärm) bleiben bis auf weiteres auf hohem
Niveau erhalten. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Aufhebung des B ebauungsplanes
besteht dabei nicht. Mit Blick auf den im § 1a BauGB formulierten Leitsatz zur Schonung von
Grund und Boden die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wi e-
dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwic k-
lung zu nutzen, stellt sich die Aufhebung – ohne weitere planerische Entwicklung- als ungünsti-
ger dar, da innerstädtische Flächenpotenziale ungenutzt bleiben.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 183 Neufassung:
Sportpark Berg Fidel
Münster, den
Oberbürgermeister
V-0248-2018-Anlage-4-Planverkleinerung-568
157 Zeichen
STADT ||| MÜNSTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung aa Bebauungsplan Nr. 568: Sportpark Berg Fidel Planverkleinerung / ohne Maßstab
V-0248-2018-Anlage-6-Planverkleinerung-183
129 Zeichen
Anlage 6 zur Vorlage Nr. V/0248/2018 Aufzuhebender Bebauungsplan Nr. 183: Sportpark Berg Fidel - Planverkleinerung - ohne Maßstab
V-0248-2018-Anlage-1-Stellungnahmen-568
54473 Zeichen
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 23 Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 568 wurden 7 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange sowie 3 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern eingereicht. Darüber hinaus wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation vom 19.03.2015 drei weitere Anregungen vorgetragen. 1. STELLUNGNAHMEN von Behörden und Einrichtungen Von den Behörden und Einrichtungen wurden Stellungnahmen abgegeben, die keine Anregungen oder Bedenken in Bezug auf den Bebauungsplan enthalten oder lediglich Anregungen und Klarstellungen beinhalten, die die Inhalte des Bebauungsplans nicht unmittelbar berühren: 1.1 Bezirksregierung Münster - (Anregung/Information) 1.2 Handwerkskammer Münster – (keine Anregungen und/oder Bedenken) 1.3 IHK Nord Westfalen - (keine Anregungen und/oder Bedenken) 1.4 LWL-Archäologie für Westfalen - (keine Anregungen und/oder Bedenken) 1.5 Münster Netz GmbH - (keine wesentlichen Anregungen und/oder Bedenken) 1.6 Stadtwerke Münster-Nahverkehr - (Anregung/Information) 1.7 Straßen NRW – Regionalniederlassung Münsterland - (keine Anregungen und/oder Bedenken) Anregungen und/oder Bedenken: zu 1.1: Es wird darauf hingewiesen, dass solange die Grundwasserförderung (Trinkwassergewinnung) erfolgt, die Schutzgebietsverordnung mit den bekannten Verboten und Einschränkungen weiterhin Bestand hat. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass von der Stadtwerke Münster GmbH - trotz Ablauf der Befristung der Bewilligung für die dortige Grundwasserentnahme zum 31.12.2020 - ein über diesen Termin hinausgehendes Wasserrecht zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Münster beantragt werden muss. zu 1.6: Die Planung des Nahverkehrsmanagements f ür einen barrierefreien Ausbau der provisorischen Haltestelle P+R Preußenstadion C der Linie 5 sollte in der weiteren Planung berücksichtigt werden. Des Weiteren wird angeregt, im Bereich der Grünfläche, westlich der Beachvolleyballfelder eine Buswendeanlage bauen zu können, damit für zusätzli che Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0248/2018 Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 23 Einsatzbusfahrten bei Veranstaltungen eine Wendemöglichkeit besteht. Außerdem würde die Linienführung für die Linie 5 verbessert werden können. Stellungnahme der Verwaltung: zu 1.1: Die zeitliche Umsetzungsfähigkeit des Zielkonzeptes bzw. der Zielpl anung als bebauungsplantechnische Angebotsplanung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Trinkwassergewinnung in diesem Stadtbereich: Aktuell gilt dort (vgl. auch nachrichtliche Übernahme in der Planzeichnung des Bebauungsplans) die Wasserschutzgebietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990 (geltend bis Ende Juni 2030). Die für künftige Baugenehmigungen stets zu berücksichtigende aktuelle wasserrechtliche Situation mit ihren Genehmigungsvorbehalten erlaubt die Umsetzung des Zielkonzeptes Preußenstadion und Umfeld nicht kurzfristig. Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan kann – wie bereits auch in der Offenlegungsvorlage Nr. V/0123/2017 an den ASSVW deutlich dargestellt – richtigerweise erst dann erfolgen, wenn das D IPOL-Konzept vom Rat der Stadt mit dem Ziel der konkreten und damit seiner mind. mittelfristig absehbaren Umsetzung (d.h. absehbare Aufhebung des Trinkwasserschutzes u.a. im Bereich Münster -Geist), eingebettet in ein Wasserversorgungskonzept gemäß § 38 LWG, beschlossen ist. Dies wird durch die sitzungstechnisch parallele Beratung der in derselben Sitzung des Rates in der Tagesordnung zeitlich vorgehenden Beratungs - und Beschlusspunkt e in der Vorlage Nr. V/0318/2018 (DIPOL-Konzept) nachvollzogen, beachtet und gewährleistet. Die Ziele des Bebauungsplans sind damit im Verhältnis zur Ebene der wasserrechtlichen Rahmenbedingungen absehbar umsetzungsfähig: Die Stadt überwindet die kurzfristig bestehenden wasserrechtlichen Hemmnisse für die Planungsziele des Bebauungspl ans aktiv durch eigenes Handeln. Unabhängig von der damit nachgewiesenen Tragfähigkeit der Planungsziele auf der Bauleitplanungsebene stehen die faktischen zeitlichen Konsequenzen für praktische Baugenehmigungen auf Grundlage des so beschlossenen Bebauungspla ns: Solange die Trinkwassergewinnung (Grundwasserförderung) nicht aufgegeben ist und die Schutzgebietsverordnung noch Bestand hat, können auch baugenehmigungsrelevante Vorhaben aufgrund der entgegenstehenden wasserrechtlichen Situation – trotz Inkrafttreten des Bebauungsplans – (noch) nicht oder nur bedingt umgesetzt werden. Auf Grundlage der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung „Münster -Geist“ wurde vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit eine Einschätzung zur Umsetzung der beabsichtigten Nutzungen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ unter der Prämisse, dass die Förderung von Grundwasser zur Trinkwasserversorgung aufrecht erhalten bliebe, vorgenommen. Zusammengefasst gibt sich folgende Einschätzung: Innerhalb der S chutzzone I ist keinerlei Veränderung zulässig. Die Anlage des Parkplatzes P8-Nord sowie der Fußwege Verbindung nördlich des P8- Nord sind definitiv ausgeschlossen. Alle anderen Vorhaben befinden sich in den Schutzzonen II und III. Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 23 Grundsätzlich erfüllen ei n Großteil der Vorhaben (geplanten Maßnahmen) Verbotstatbestände (nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 WSG -VO MS -Geist) bzw. sind genehmigungspflichtig (nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 WSG -VO MS -Geist). Die Verbotstatbestände könnten über die Sonderregelung für nicht kapazitätserweiternde Sanierungen (§ 4a WSG-VO MS-Geist) oder, wenn diese nicht einschlägig ist, ggf. durch eine Befreiung (§ 9 WSG-VO MS-Geist) überwunden werden, wobei die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 9 WSG-VO MS-Geist besonders hohe rec htliche Anforderungen stellen. Sofern es sich um genehmigungspflichtige Tatbestände (Maßnahmen) handelt, kann unter den Voraussetzungen des § 8 WSG -VO MS -Geist ggf. eine entsprechende Genehmigung erteilt werden. In jedem Fall, sowohl bei der Befreiung als auch bei der Genehmigung ist die Beteiligung (§ 8 Abs. 2 WSG -VO MS -Geist Beteiligung und Stellungnahme) des Wasserwerkbetreibers und der oberen Wasserbehörde (Bezirksregierung) zu berücksichtigen. Dies betrifft jedoch nicht die vorgehende Abwägungsebene des Bebauungsplans , der auf der belastbaren Annahme der grundsätzlichen Realisierungsfähigkeit der Planungsziele in einem noch überschaubaren Zeitraum beruht. zu 1.6: Es wird von zusätzlichen Einsatzbussen für Veranstaltungen gesprochen, die dann dort wenden können. Außerdem soll mit dem Bau dieser Buswende eine Möglichkeit gegeben sein, die zusätzlichen Fahrten der Linie 5 zwischen Hauptbahnhof und Berg Fidel so enden zu lassen, dass in beiden Fahrtrichtungen die zentrale Haltestelle Hülsenbusch angefahren werden kann. In der Begründung zum Bebauungsplan- Entwurf ist für das die Planungsziele stützende zukünftige Zubringerkonzept aller Verkehre im Zusammenhang mit Stadionveranstaltungen festgehalten , dass der durch das geplante neue Stadion entstehende Verkehr im Spiel -Fall aus dem Bereich der Straße Am Berg Fidel (Ausnahme: im Norden der Straße zwecks Erreichbarkeit des geplanten Parkhauses) heraus genommen werden soll. Zu den Zeiten von Spielen soll eine Durchfahrt zur und in die Straße Am Berg Fidel f ür PKW unterbunden werden. Die bisher stattfindenden Sonder-Busfahrten für die „Gäste -Fans“ von der Trauttmansdorffstraße über die Straße Am Berg Fidel zu den Parkplätzen westlich des Stadions entfallen und werden auf dem neuen Parkplatz an der Hammer Straße abgewickelt. Insofern fahren zukünftig keine zusätzlichen Einsatzbusse für Veranstaltungen in die Straße Am Berg Fidel, so dass der Bau einer geplanten Buswendeanlage in einer Grünfläche, die für einen Bürgerpark geplant ist, entbehrlich ist und zudem den wichtigen Zielen des Bebauungsplanes in diesem Teilaspekt (Optimierung der vorhandenen Grünfläche als „Bürgerpark“) entgegensteht. Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 23 Beschlussvorschläge: zu 1.1: Die Anregung berührt nicht die Planung selbst, sondern deren Plausibilität mit Blick auf ihre Umsetzbarkeit. Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich, da die Berücksichtigung der genannten Sachverhalte die Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist. Die Begründung und Abwägung zum Bebauungspl an enthalten hierzu entsprechend ausführliche und ausreichende Ausführungen. zu 1.6: Der geplante barrierefreie Ausbau der provisorischen Haltestelle „P+R Preußenstadion C“ kann unabhängig von den Bebauungs plan-Inhalten und –Zielen erfolgen, da die Haltestelle auf öffentlicher Verkehrsfläche und städtischer Fläche liegt. Eine Beschlussfassung erübrigt sich. Dem Wunsch nach einer Buswendeanlage auf der Grünfläche, westlich der geplanten Beachvolleyballfelder, südlich des Stadtteilhauses „Lorenz -Süd“, kann nicht entsprochen werden. Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.1). Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 5 von 23 2. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern 2.1 Stellungnahme zum Themenkomplex Standortwahl/Stadion/Nebenanlagen 2.2 Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehr 2.3 Stellungnahmen zum Themenkomplex Stellplätze 2.4 Stellungnahmen zum Themenkomplex Lärm 2.5 Stellungnahmen zum Themenkomplex Grundwasser/Trinkwasser 2.6 Stellungnahmen zum Themenkomplex Grünflächen/Bürgerpark 2.1 STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Standortwahl/Stadion/Nebenanlagen“ 2.1.1 Es wird ausgeführt , dass die Verwaltung zur Realisierung eines Stadionneubaus für 40.000 Zuschauerplätze an anderer Stelle in Münster die Standortsuche erarbeitet. Derzeit besuchen selten mehr als 50% der möglichen 15.000 Zuschauer das Stadion. Der durch den Bebauungsplan mögliche Ausbau des Stadions auf 20.000 Zuschauerplätze mit Nebenanlagen bindet unnötige Arbeitskraft der Verwaltung und ist reine Geldverschwendung. Stellungnahme der Verwaltung: Der Rat der Stadt hat die planungsrechtlichen Ziele für die Ertüchtigung des bestehenden Stadionstandortes in Richtung eines zweitligatauglichen Stadions an alter Stelle mit dem gefassten Aufstellungsbeschluss vom 10.12.2014 beschlossen. Parallel dazu ist für die langfristige Entwicklung des Sportvereins SC Preußen 06 e. V. Münster perspektivisch eine Stadionentwicklungsfläche im Bereich der Nieberdingstraße im Flächennutzungsplan ausgewiesen und dargestellt. Aufgrund der neuen Konstellation des SC Preußen in Vorstand und Aufsichtsrat und dessen neuer Intention, ein Stadion für 40.000 Zuschauerplätze zu errichten, hat die Verwaltung, diesem Wunsch entsprechend, zwar im Zeitraum Februar 2017 bis Mai 2017 Standorte voruntersucht und die planungsrechtliche und wi rtschaftliche Machbarkeit voreingeschätzt. Auf dieser Grundlage ist durch Beschluss des Rates am 18.10. 2017 entschieden worden, die vom Verein gewünschte Standortsuche im münsterschen Stadtgebiet nicht weiter zu verfolgen. Der Rat hat ferner unter selbigem Datum beschlossen, das Bebauungsplanverfahren für den Altstandort an der Hammer Straße so zeitnah als möglich zum Abschluss zu bringen. Der vorliegende Bebauungsplan ist insofern folgerichtig ein konkretes und sinnvolles mind. mittelfristiges Angebot , die Voraussetzungen für eine funktionale, qualitativ und bedingt quantitativ deutliche Optimierung des aktuellen Stadions an alter Stelle zu ermöglichen Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.2). Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 6 von 23 2.1.2 Es wird ausgeführt , dass Preußen Münster an die Hammer Straße gehört und bleiben soll. Die geplante max. Kapazität von 20.000 Zuschauern für die Zweitligatauglichkeit reicht nicht aus und sollte nach oben auf mindestens 30.000 Zuschauerplätze aufgestockt werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Machbarkeitsstudie und die Gutachten zu Lärm und Verkehr sind fachlich eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bestands -Stadionstandort an der Hammer Straße nicht mehr als 20.000 Zuschauer „verkraftet“. Mehr Zuschauer pro Spiel hätten negative Auswirkungen sowohl auf das Wohngebiet Berg Fidel als auch auf die Abwickelbarkeit der Verkehre. Die Standortbedingungen im Verhältnis zu den schutzwürdigen Wohnnutzungen im engeren und weiteren Umfeld sind prak tisch wie rechtlich hochkom plex: In diesem Zusammenhang wurden im Laufe des V erfahrens bereits „puzzleartig“ die sehr eng miteinander verflochtenen und einander bedingenden Beziehungen der Themen maximale Stadionkapazität, hiermit in Korrespondenz stehende, mind. erforderliche (münster - und standortspezifische) Bedarfe an Kfz -, Bus - und Fahrradstellplätzen (in unmittelbarer Stadionnähe) deren verkehrliche Zuordnung und die realistische funktionale Abwickelbarkeit der Verkehre im bestehenden äußeren Erschließungssystem; Sicherheitskonzept (Zuordnung Heim -/Gästefans im Stadion, solitäre Zuordnung und Erreichbarkeit der Stellplätze, Entflechtung der Heim - und Gästeverkehre, sicherheitstechnische Abwickelbarkeit, insbesondere bei Risikospielen); hierfür verfügbare Standortgröße- und Flächenverfügbarkeiten unter Berücksichtigung der nach sportlichen Anforderungen zu ergänzenden Trainingsstätten (Jugendleistungszentrum) von baulichen und funktionalen Erweiterungsoptionen für die Sporthalle Berg Fidel (Volleyball); des Funktions- und Bestandserhaltes von Skateranlage, Stadtteilhaus Lorenz-Süd und Tennisanlage; eines neuen, ergänzenden Flächenangebotes für einen Stadtteil-/Bürgerpark. Gesamtbewertung der hieraus in Summe result ierenden möglichen Lärmemissionen für die Bereiche Sport-, Freizeit- und Verkehrslärm; Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 7 von 23 und vor allem, Herstellung von weitest möglicher Verträglichkeit dieser Zielplanung zu den umliegenden schützenswerten Nutzungen, insbesonder e der Wohnbereiche (merkliche Verbesserung der heutigen Situation - mind. Einhaltung eines Mischgebiets-Schutzanspruches); analysiert, bewertet, abgewogen und planerisch- funktional so weit als möglich berücksichtigt und in ihrem inhaltlichen Zusammenwirken bewältigt. Diese Zielanforderungen und sich untereinander in den Anforderungen und Auswirkungen beeinflussenden Rahmenbedingungen zu einem Gesamtbild zusammen führend ergibt sich eine unter verkehrlichen und lärmtechnischen Gesichtspunkten bauleitplaneris ch (nur) mögliche und zukunftsfähige sowie nutzungs - und umfeldverträgliche Angebotsplanung mit folgenden Inhalten, die lärmtechnisch relevant u.a. beinhaltet: die Erhaltung und bauliche Ertüchtigung des vorhandenen Preußenstadions als Fußballstadion für max. 20.000 Zuschauer sowie die hierfür notwendigen Zubehörgebäude (Geschäftsstelle, Clubräume, Kassenbereiche, Kontrollbereiche, Fanprojekträume, etc.) mit neuer baulicher Präsenz zum Haupteingangsbereich Hammer Straße; die in diesem Zusammenhang zur Sicherstellung eines verträglichen Lärmschutzniveaus erforderlichen Maßnahmen sind im Planverfahren ermittelt worden und müssen im Rahmen der nachfol genden Verwaltungsverfahren sichergestellt und umgesetzt werden; die erforderliche Schaffung eines Angebotes f ür die Realisierung von in Gesamtsumme ca. 3.000 Kfz-Stellplätzen sowie ca. 5.400 Fahrradabstellplätzen in unmittelbarer Stadionnähe; die Zuordnung dieser Stellplatzbereiche für Gäste und Heimfans nach den Anforderungen des gebotenen Sicherheits - und Ordnungskonzeptes (weitest mögliche Entflechtung der Verkehrsströme auf dem Weg zum Stadion und im Stadion zu den Gäste- und Heimfantribünenplätzen) – dies bedeutet im Einzelnen: die Orientierung der Gästeparkplätze für Busse (ca. 13 Stellplätze) und Kfz (ca. 860 Stellplätze - flexibles, wachsendes Palettensystem) unmittelbar an die Hammer Straße südöstlich des Stadionstandortes - primärer Zu- und Abfluss von und nach Süden über die Hammer Straße; die Orientierung der Heimparkplätze für Kfz (ca. 1.850 Stellpl ätze - flexibles, wachsendes Palettensystem) nördlich des Stadionstandortes - primärer Zu- und Abfluss über den Kreuzungsbereich Siemensstraße/Hammer Straße; die Zuordnung alleinig von Kfz -Berechtigtenparkplätzen (ca. 300) im Westen und Süden des Stadions tandortes – Zu- und Abfluss von Süden über die Straße Am Berg Fidel zwecks Entlastung der Wohngebiete von Durchgangsverkehr; Trennung der Durchfahrtbeziehung im Kurvenbereich der Straße Am Berg Fidel im Spielfall; die Bestandssicherung bzw. -optimierung der bestehenden Nutzungsbereiche Tennis (Vereinsareal an der Hammer Straße), Jugendzentrum und Sporthalle Berg Fidel (USC-Münster). Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 8 von 23 Für dieses eng aufeinander abgestimmte Gesamt-Nutzungskonzept und -geflecht müssen die der Bauleitplanung zu Grunde liegenden Gutachten und die gesamte Abwägung auf dem ungünstigsten Fall fußen, d.h. auf der Fallgestal tung eines vollen Stadions mit komplett besetzten Stellplatzanlagen und den hiermit verbundenen maximal möglichen Emissionen und verkehrlichen Auswirkungen (sowie der teilweise zeitgleichen Nutzung weiterer Sport- und Freizeitnutzungen im direkten Umfeld, allerdings unter Ausschluss der zeitlichen Doppelung eines Fußballspiels mit publikumsintensiven Veranstaltungsnutzungen der Sporthalle Berg Fidel). Die Fachgutachten zu den Themen Lärm und Verkehr kommen, unter Betrachtung des unter realistischen Annahmen ungünstigsten Falls für die betroffenen Schutzgüter bei Beachtung bestimmter Maßgaben und Maßnahmen im Fazit zu einer positiven Verträglichkeitsaussage. Rahmenbedingung hierbei ist für das Stadion im Wesentlichen eine Zuschauerkapazitätsbegrenzung auf 20.000. Die Abwägung zum Bebauungsplan für die Sanierung, funktionale Stärkung und Optimierung des bestehenden Stadionstandortes Hammer Straße (Funktionsverbesserungen/-ergänzungen) basiert insofern auf der Grundannahme, dass es um die planerische Bewältigung des gegebenen Nutzungskonfliktes zwischen (lärm)emittierenden Sportanlagen und schutzbedürftiger Wohnnutzung geht und nicht um die Ansiedlung eines ( neuen) Stadions neben vorhandener Wohnbebauung. Demzufolge kann in der bestehenden Gemengelage zwischen Sport und Wohnen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auch bei Neuaufs tellung eines Bebauungsplans Anwendung finden. Wiederum hierauf basierend kann im Zusammenwirken und im sehr komplexen Geflecht verschiedenster Planungsparameter (Stadionkapazität, hierfür notwendige Stellplatzkapazitäten, Erreichbarkeiten/sicherheitstechnische Aspekte, Sportlärm, Verkehrslärm, verkehrliche Abw ickelbarkeit, etc.) eine Verbesserung der Situation durch Einhaltung von Mischgebietswerten in den umgebenden Wohngebieten erreicht werden. Dies sind elementare Annahmen und Voraussetzungen, auf denen die Abwägung zum Bebauungsplan fußt. Diese begründen das Nebeneinander von Wohnen, Sport, Gemeinbedarf und Freizeitnutzungen bei der gebotenen Neuaufstellung des Plans in der Gesamtabwägung „als verträglich“. Bei einer (wesent lichen) Steigerung der aktuel len Kapazität des Stadions im Sinne der Anregung auf 30.000 Zuschauer wird die Grundannahme, den gegebenen Konflikt nicht zu verschärfen sondern zu verbessern und keinen Stadionneubau vorzunehmen, in Frage gestellt. Die vielfach bereits im Vorfeld dieser Vorlage aufgekommene Frage einer Realisierbarkeit der Erweiterung der Stadionkapazitäten über das Maß von 20t ausend Zuschauern hinaus ist bereits aus diesem Grunde als an dem Bestandsstandort nicht realisierbar einzuschätzen. Es ist ferner festzuhalten, dass zwar die Besucherkapazität am ( durch die Planung optimierten) Stadion Hammer Straße nicht primär durch besucheranzahlbedingte lärmtechnische As pekte (eine rundum geschlossene Stadionausführung voraussetzend) limitiert wird, sondern vielmehr – neben klaren Ausrichtungsvoraussetzungen und Pegelbegrenzungen für die Stadion- Beschallungsanlage – durch die besucheranzahlabhängig notwendige Anzahl an Stellplätzen in direkter Stadionumgebung und vor allem der Abwickelbarkeit dieser Verkehre im bestehenden Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 9 von 23 (leistungsfähigkeitsbegrenzten) Straßensystem (Knoten Ham mer Str./Siemensstr./Am Berg Fi del). Dieses sensible und fragile Abhängigkeitsgeflecht spricht für die gewählte planerische Lösung. Die Frage einer weitergehenden Erhöhung der Stadionkapazität , auch z.B. durch Errichtung eines Bahnhal tepunktes oder durch Nutzung von Parkflächenangeboten im weiteren Um feld und entsprechende Shuttlesysteme , würde zwar die Annahmen zum Anteil des ÖPNV im Verkehrsgutachten (da bereits hoch eingestellt nur leicht) verbessern – eine deutliche Kapazitätserhöhung wäre hiermi t jedoch auch nicht verbunden, da eine gesteigerte Stadionkapazität die Stellplatznotwendigkeiten für Kfz und Fahrräder dennoch erhöhen und über das derzeitig ermittelte Limit der Verkehrsabwicklung hinaus steigern würde. Die vielfach bereits im Vorfeld dieser Vorlage aufgekommene Frage einer Realisierbarkeit der Erweiterung der Stadionkapazitäten übe r das Maß von 20tausend Zuschauern hinaus ist insofern auch aus dieser Betrachtung heraus am Bestandsstandort nicht realisierbar. Das Nebeneinander von Sportnutzungen, insbes. des Stadionbetriebes, und benachbarten schutzwürdigen Wohnnutzungen in der historisch gewachsenen und zu akzeptierenden, nicht durch Überplanung oder Verlagerung der konfligierenden Nutzungen auflösbaren Gemengelage ist der in der Planung zu bewältigende Konflikt: Auf verbindlicher Bauleitplanungsebene wird – unter diesen Voraussetzungen und unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen und Sc hutzansprüche –in ausreichendem Maße und plausibel nachgewiesen, dass sowohl eine realistische Abwickelbarkeit der zu- und abfließenden Verkehre als auch die Herstellung von lärmtechnischer Verträglichkeit zu den umliegenden Wohnbereichen (Einhaltung mind. von MI -Werten und damit Verbesserung des heutigen Status Quo in der Lärmbeeinträch tigung) durch die bauliche Fortentwicklung und Optimierung des Standortes des Preußenstadions samt Umfeld mit ergänzenden sportlichen und freizeitlichen Nutzungen möglich ist . Dies allerdings unter der klaren Maßgabe einer Kapazität des ertüchtigten bestehenden Stadions bis maximal 20.000 Zuschauer. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.3). 2.1.3 Es wird die Schaffung der Realisierungsoption für ein erstligataugliches Stadion an alter Stelle mit bis zu 30.000 Sitzplätzen gefordert. Außerdem sollte ein Gestaltungswettbewerb für das Stadion unter Berücksichtigung der Akzeptanz der Preußen-Fans durchgeführt werden. Optional sollte die neue Westtribüne für die Preußen-Fans genutzt werden. Wie beim Projekt „ Preußen-Park“ soll die Schaffung der Realisierungsoption für Funktionsgebäude und Gewerbeflächen (z.B. Fitness/Reha, Fanmuseum „Musoleum“) ergänzend zum Parkhaus P6/P7 und an der Hammer Straße vorgesehen werden. Außerdem wird angeregt , die Fläche für ein Sporthotel/ Appartementhaus zur Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 10 von 23 Unterbringung von Sportlern und Veranstaltungsgästen optional vorzusehen. Auch sollte eine Stadiongaststätte (Fangastronomie) nach dem historischen Vorbild der ehemaligen Stadiongaststätte „Hölle“ gebaut werden. Es wird die S chaffung der Realisierungsoption für eine multifunktionale Nutzung des „wachsenden“ Parkhauses P6/P7 z.B. für Veranstaltungen wie überdachte Flohmärkte etc. angeregt. Stellungnahme der Verwaltung: Der Bebauungsplan setzt , unterstützt und begründet durch Gutachten zu Lärm und Verkehr, die max. Zuschauerzahl von 20.000 Besuchern für das Stadion fest. Eine größere Zuschauerkapazität ist an diesem Standort städtebaulich nicht verträglich (siehe hierzu ausführliche Ausführungen in der Stellungnahme zu Anregung 2.1.2). Die Vorschläge zu künftigen Wettbewerben berühren die Planumsetzung, nicht den Bebauungsplan und seine Inhalte selbst: Der Bebauungsplan schließt insofern die Entscheidung für oder gegen ein architektonisches Optimierungsverfahren nicht aus. Die Festsetzung von überbaubaren Flächen am und um das Stadion herum, lässt bereits unterschiedliche differenzierte bauliche Nutzungen allgemein zu. Die Festsetzung SO – Sondergebiet Sportzentrum beinhaltet hier insbes. sogenannte sportaffine, zweckgebundene Nutzungen: Alle nicht gewerblich betriebenen, vereinssportgebundenen bzw. vereins sportgenutzten Vorhaben sind damit grundsätzlich zulässig. Dazu ge hörte auch ein Fanmuseum im Sinne der Vereinskultur sowie fan - und vereinsbezogene Veranstaltungsräume. Dazu gehören demgegenüber nicht gewerbliche Nutzungen wie Beherbergungsbetriebe, Gaststätten und extern betriebene Fitnessräume. Temporäre gewerbliche Veranstaltungs -Doppelnutzungen wie Flohmärkte auf den Parkdecks (sind auch auf den ebenerdigen Stellplatzfläc hen für Fahrräder nördlich der Straße Am Berg Fidel möglich), sind vom Zulässigkeitskatalog ebenfalls nicht erfasst. Es verbleibt künftig im Einzelfall zu prüfen, ob diese i.S. einer fallzahlgeringen Sondernutzung ermöglicht werden können. Eine allgemeine Zulässigkeit im weitesten Sinne externer sportaffiner gewerblicher Zusatznutzungen widerspräche der Kernzielrichtung des Bebauungsplans und erforderte auch zu verkehrlichen und lärmtechnischen Aspekten eine Neu- bzw. Zusatzbegutachtung. Insgesamt sind diese , vor dem Hintergrund der Zielrichtung des Bebauungsplans, eine Stadion- Bestandsertüchtigung und –optimierung vorzunehmen, und keinen Neustandort zu planen, auch strukturell nicht Zielrichtung der Stadt für diesen Standort. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird bzgl. der Zuschauerkapazitätserhöhung des Stadions nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.4). Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu den Anregungen der Interessen der Preußen- Fans (Wettbewerb, Tribünennutzung) , da nicht bebauungsplaninhaltrelevant, erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 11 von 23 Der Anregung mit Blick auf eine erweiterte Zulässigkeitspalette vereinssportlicher oder fanbezogener Nutzungen ist bereits durch die Zulässigkeitspalette des Bebauungsplans gedeckt – eine Beschlussfassung erübrigt sich. Der Anregung mit Blick auf eine erweiterte Zulässigkeitspalette gewerblicher Nutzungen in Synergie mit den Vereinsnutzungen wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.5). 2.2 STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Verkehr“ 2.2.1 Es wird angeregt die W iedereröffnung/Schaffung des Bahnhaltepunktes „Preußen- Stadion“ vorzunehmen. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregung ist nicht direkter Bestandteil des Bebauungsplanes, da der avisierte Haltepunkt außerhalb des Geltungsbereiches liegt. Die kommunale Bauleitplanung könnte dies auf hoheitlich bahnrechtlich gewidmeten Flächen auch nicht aktiv ohne Einverständnis des Hoheitsträgers Deutsche Bahn planerisch vorgeben. Bereits im März 2016 hat die Verwaltung durch den Planungsausschuss den Au ftrag erhalten, im Zusammenhang mit dem Antrag aus der Politik zum Thema „Von der Regionalbahn zur Stadtbahn“ (Vorlage V/0002/2016) die Untersuchungen und Planungen zur Entwicklung eines Bahnhaltepunktes Berg Fidel fortzuführen. Zudem hat die Verwaltung vom Planungsausschuss im Zuge der Offenlegung des B ebauungsplans am 11.05.2017 verstärkend den Auftrag erhalten, parallel und außerhalb dieses Verfahrens die Planungen mit der Zielrichtung der Anregung voranzutreiben – die Gespräche mit der DB sind angelaufen. Beschlussvorschlag: Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. 2.3 STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Stellplätze“ 2.3.1 Es wird die Schaffung der Realisierungsoption für ein weiteres Parkhaus auf dem vorhandenen Parkplatz „Hammer Straße/ Am Berg Fidel“ angeregt. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung geht davon aus, dass der Eingeber der Anregung die jetzt festgesetzte Fläche für Fahrradstellplätze, nördlich der Straße Am Berg Fidel meint. Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 12 von 23 Ein weiteres Parkhaus, zusätzlich zum geplanten Parkhaus (Parkpalette) südlich der Straße Am Berg Fidel ist zum einen mit Blick auf die ausreichende Anzahl an Stellplatzangeboten gemäß Bebauungsplan in direkter Stadionnähe und - zuordnung (vgl. ausführlicher Begründung auf S. 12-19 und Verkehrsgutachten, S. 21 und Tabellen 3.7/3.8/3.9) nicht erforderlich. Eine höhere Stellplatzkapazität im direkten Stadionumfeld des gewachsenen Standortes lässt d ie Abwägung zum Bebauungsplan zum anderen nicht zu, da insbesondere der Verkehrsknotenpunkt Kreuzung Hammer Straße/Am Berg Fidel/Siemensstraße größere Mengen an Fahrzeugen im Spielfall abwicklungstechnisch und verkehrssicherheitstechnisch nicht bewältigen kann (vgl. ausführliche Begründung auf S. 14-19 der Begründung und im Verkehrsgutachten, S. 41-51). Leerstände von noch mehr Parkplatzflächen außerhalb der Spielzeiten stellen sich zudem als strukturell weder sinnvoll noch wirtschaftlich dar. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.6). Frühzeitige STELLUNGNAHME: 2.3.2 Es wird angeregt, im Zusammenhang mit der in der Bürgeranhörung vom 19.03.2015 vorgestellten Planung, den Ausbauzustand der Trauttmansdorffstraße als Zufahrtsstraße in die Straße Am Berg Fidel von vier auf zwei Spuren zugunsten von zusätzlichen Parkplätzen für die Stadion-Besucher zu reduzieren. Die geplanten Parkplätze neben den Trainingsfeldern könnten dadurch eingespart werden. Stellungnahme der Verwaltung: Die Bedeutung der Trauttmansdorffstraße als Zufahrtsstraße in die Straße Am Berg Fidel für Besucher der Sportstätten im Spielfall soll es in der die Bebauungsplanziele stützenden zukünftigen Verkehrskonzeption im Falle eines Spieltages im Stadion nicht mehr bzw. nur noch untergeordne t geben – gleichwohl ist die Traut tmansdorffstraße für die Gesamt-Erschließung des Wohngebietes Berg F idel natürlich aufrechtzuerhalten. Die vorhandene 4-Streifigkeit stammt jedoch noch aus Zeiten, in denen es Überlegungen zu einem dritten Tan gentenring in Münster gab – die Trautt mansdorffstraße war ehemals Bestandteil dieses geplanten Ringes : Diese 4-Streifigkeit, beginnend mit der Zufahrt von der B 54, ist aus heutigen verkehrlichen Gesichtspunkten entbehrlich. Ob der dann potenziell zusätzlich zur Verfügung stehende Verkehrs raum künftig dem ruhenden Verkehr oder anderen Verk ehrsfunktionen zu Gute kommen würde, bleibt zu prüfen . Die Verwaltung wird sich insofern zu gegebener Zeit aus anderem Anlass und nicht im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren mit der vom Anreger angesprochenen Thematik befassen. Unabhängig hiervon dienen g erade die geplanten Parkplätze an der Hammer Straße mit der Option der Errichtung einer Parkpalette, neben den alten und neuen Trainingsfeldern, Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 13 von 23 der Entlast ung der Straße am Berg Fidel und somit auch der Zufahrt sstraße Trauttmansdorffstraße mit weiter angehängtem Wohngebiet – eine funktionale wie numerische Kompensation der an der Hammer Straße neu geplanten St ellplätze durch die vom Eingeber vorgeschlagene A nordnung im Querschnitt der Trauttmansdorffstraße ist nicht annähernd realistisch. Die Ziele und Inhalte des Bebauungsplans berücksichtigen das Thema einer möglichst stadiondirekten und stadionnahen Zuordnung von Parkplätzen bewusst und ausdrücklich: A uch deswegen ist die Trauttmansdorffstraße nicht Inhalt von Perspektiven für die Unterbringung ruhenden Verkehres und nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans befindlich. Beschlussvorschlag: Der Anregung, die Stellplatzanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans (an der Hammer Straße) zugunsten von Parkmöglichkeiten in/entlang der Trauttmansdorffstraße zu verringern bzw. entfallen zu lassen, wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.7). 2.4 STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Lärm“ 2.4.1 Es wird angemerkt, dass für die max. 8 Spieltage für bis zu 3 Stunden zu erwartende höhere Lärmbelästigung durch das neue Stadion mit der „Rundumbedachung“ reduziert wird und der „Restlärm“ von den Bewohnern Berg Fidels auch wegen der Hochkarätigkeit von einzelnen Spielen allgemein, wenn nicht gar unterstützend akzeptiert werden. Auch bei seltenen Ereignissen von Spielen mit über 30.000 Zuschauern würde eine Akzeptanz zu erwarten sein. Es wird daher angeregt die vorgesehene Zuschauerkapazität im Bebauungsplan nach oben hin anzupassen (über 20.000 Zuschauerplätze) um den Altstandort an der Hammer Straße für Münster weiterhin zu erhalten. „Preußen gehört nach Münster, muss an der Hammerstraße bleiben“. Stellungnahme der Verwaltung: Die vom Eingeber unterstellte subjektive Akzeptanz der Lärmbelastungen im angrenzenden Wohnquartier Berg Fidel kann und darf vor dem Hintergrund der Anforderungen des Baugesetzbuches, der aktuellen Immissionsschutzgesetzgebun g und -rechtsprechung und damit mit Blick auf Rechtssicherheit der zu beschließenden Satzung nicht handlungs - und abwägungsleitend sein (vgl. ausführliche Stellungnahme zu Anregung 2.1.2). Der Eingeber hat gleichwohl zurecht festgestellt, dass mit dem Neubau der Tribünen und deren Überdachungen in der durch die Festsetzungen des Bebauun gsplans ermöglichten geschlossenen Form ( Rundum-Einhausung der Tribünen) der bestmögliche Lärmschutz für die geplante Stadionstandortertüchtigung gewährleistet und hierdurch eine deutliche Verbesserung der jetzigen Situation in der Gemengelage zwischen Sportanlagen und Wohnen prognostiziert wird. Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 14 von 23 Diese Verbesserung ist jedoch auch verbunden mit der schalltechnischen Beschränkung der Lärmquellen im und aus dem Stadion, der teilweisen Nicht-Gleichzeitigkeit der übrigen Sport-, Jugend- und Veranstaltungsanlagen und des Verkehrsaufkommens als essenzielle Lärmverursacher. Die in den t extlichen Hinweisen zum Bebauungsplan angesprochenen Begrenzungen der Schallpegel der Lautsprecheranlagen sind mit steigender Stadionkapazität und damit verbundener Lautstärkesteigerung für Durchsagen, um bei größerem Fassungsvermögen des Stadions auch unter Sicherheitsaspekten durchzudringen, kaum darstellbar und damit haltbar . Deren Begrenzung stel lt jedoch gerade einen entscheidenden Aspekt der Lärmverträglichkeit zu den umfassenden schutzwürdigen Wohnnutzungen dar. Primärer Aspekt, der gegen eine Erhöhung der Stadionkapazität spricht, ist jedoch insbesondere die Folg ewirkung eines „Mehr“ an stadionzugeordneten (und notwendigerweise wohngebietsfernen) Kfz -Stellplätzen, die abgeleitet aus den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens in der gegebenen Verkehrsstruktur – trotz deren bereits vorgesehener Optimierung gemäß Bebauungs plan und Gutachten – verkehrlich nicht mehr zu bewältigen wären (siehe hierzu insbes. auch Stellungnahme zu Anregung 2.1.2). Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.8). Frühzeitige STELLUNGNAHME: 2.4.2 Um den Lärm aus dem neuen Stadion zu reduzieren wird angeregt, das Stadiondach nicht nur nach Westen sondern auch nach Süden zu schließen. Stellungnahme der Verwaltung: Gemäß Lärmgutacht en (Schalltechnischer Bericht) ist die Errichtung von Tribünenüberdachungen zu allen Seiten hin sinnvoll, in der Umsetzung stufenweises oder gleichzeitiges Planungsziel und im Bebauungsplan entsprechend festsetzungstechnisch vorbereitet. Die textlichen Hinweise benennen die schallschutztechnischen Anforderungen und Auflagen für beide realistisch mögliche Stadionertüchtigungsvarianten (Neubau der Westtribüne und komplette Umbauung). Die Einhaltung der Abwägungsgrundlagen und der vorhabenbezogene Nachweis der schallschutztechnischen Verträglichkeit von Bauvorhaben obliegt, se lbstredend auf Basis der dem Bebauungsplanverfah ren zu Grunde liegenden Schalltechnischen Untersuchungen und deren Annahmen, dem Baugenehmigungsverfahren. Das Gutachten hat parallel ebenfalls die Frage der Verträglichkeit der Errichtung einer zeitlich vorlaufenden solitären Errichtung der Westtribüne und deren positive Effekte für die heutige Lärmsituation im Wohngebiet untersucht – die Ergebnisse zeigen, dass bereits diese Planrealisierungsstufe die Immissionssituation verbessert und insbes. im westlich angrenzenden Wohngebiet auch deutlich verbessert. Die Realisierung auf Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 15 von 23 Grundlage des Bebauungsplans ist insofern bereits für diesen ggf. solitären ersten Baustein zur Optimierung des bestehenden Stadionstandortes möglich. Auch wenn die Bebauungsplanung als Angebotsplanung keine zeitlichen Reihenfolgen der Tribünenrealisierung regelt und auch nicht regeln muss , ist aus den Hinweisen des Bebauungsplans, seiner Abwägung und den Annahmen und Ergebnissen seiner flankierenden Gutachten ableitbar, dass eine Tri bünenrealisierung in einer anderen Reihenfolge als entweder (nur) mit der Westtribüne als 1. Baustein beginnend oder einer Gesamtrealisierung aller Tribünen gleichzeitig immissionsschutztechnisch weder zielführend noch baugenehmigungsrechtlich umsetzbar wäre. Der Bebauungsplan als Angebotsplan gibt in diesem Zusammenhang nicht die hochbaulichen Lösungen einer im Detail noch nicht bekannten und ggf. in Teilschritten stattfindenden Stadion- Um- und -Ausbauplanung sowie (mitwachsenden) Stellplatzplanung vor, sondern schichtet die konkrete Problemlösung auf die nachfolgende Baugenehmigungsebene ab – dies selbstredend auf Basis der Rahmenbedingungen, Erkenntnisse, Abschätzungen und Annahmen der Fachgut achten zur Bauleitplanung sowie der inhaltlichen Kernaussagen und Festsetzungen des Bebauungsplans im übrigen. Im Baugenehmigungsverfahren ist dann sicherzustellen, dass im Zuge der jeweils zur Genehmigung gestellten konkreten Maßnahme (d.h. auch jeder einzelnen Tribüne im Falle eines wachsenden Stadionertüchtigungskonzeptes) die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass ein Lärm schutzniveau gewährleistet wird, das mind. den Vorgaben für die Lage von Im missionsorten in Mischgebieten, ansonsten den aus dem Lärmgutachten zur Bauleitplanung dargestellten Verminderungseffekten an den Immissionspunkten, entspricht. Dies entspricht den wechselseitig gegebenen Rücksichtnahmepflichten der aneinander grenzenden Nutzungen in der gegebenen Gemengelagesituation und gewähr leistet einerseits einen noch möglichen Betrieb der Sportanlagen und andererseits gesunde Wohnverhältnisse. Beschlussvorschlag: Die Bebauungsplaninhalte berücksichtigen die angeregte Zielrichtung. Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich. Mündliche STELLUNGNAHME in der „Bürgeranhörung“: 2.4.3 Ein Bürger des Düesbergweges, mind. ca. 400 m Luftlinie vom Stadion entfernt, fühlt sich von der geplanten Westtribüne und ihrer Bedachung nicht ausreichend geschützt. Er fragt nach der Ausgestaltung der Tribüne und nach der zeitlichen der anderen, folgenden Tribünenbauten. Stellungnahme der Verwaltung: In der Bürgeranhörung vom 19. März 2015 wurde dem Anreger als damalig bekannte Zielrichtung mitgeteilt, dass nicht nur die Westtribüne mit neuen Dächern errichtet werden Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 16 von 23 soll, sondern alle Tribünen, der West tribüne nachfolgend, erklärtes Planungs - und Realisierungsziel sind. Die Ausgestaltung und technische Ausführung der Stadionbauten wird gem. Lärmschutzgutachten, gesichert durch künftige Baugenehmigungen, so auszuführen sein, dass der mit der Abwägung zum Bebauungsplan vorgenommene Schutzanspruch der umliegenden Wohnnutzungen (mind. Einhaltung der MI -Werte, Verbesserung der Situation gegenüber dem Status Quo) auch gewährleistet wird (vgl. textliche Hinweise zum Bebauungsplan und siehe hierzu ausführliche Stellungnahme zu Anregung 2.4.2). Insgesamt wird ein Ergebnis erzielt, welches eine geringere Lärmimmission in der Mehrzahl der betroffenen Immissionspunkte zu verzeichnen hat als zum jetzigen Zeitpunkt des Betriebes des alten Stadions mit weniger Zuschauern, weniger Verkehre n und weniger Stellplätzen. Im Schalltechnischen Bericht ist unter Punkt 9.1.1 auf Seite 44 festgehalten, dass „die Untersuchungsergebnisse zur Vollausbausituation (s. Anlage 11.1) zeigen, dass in allen untersuchten Immissionsbereichen eine weitere Minderung der Geräuschbelastung zu prognostizieren ist. Aufgrund der Planungen und der damit einhergehenden Verbesserung der Immissionssituation können mit Ausnahme der Immissionspunkten IP 04 (Am Berg Fidel 40) und IP 05 (Am Berg Fidel 53) in allen Immissionsbereichen die den Gebietsnutzungen entsprechenden Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV [2] eingehalten werden.“ Der Anreger wohnt nun mindestens 130 m weiter entfernt , als der im Gutachten zur Überprüfung angehaltene Lärmimmissionspunkt IP 06 in der Werlandstraße 92 (mit den bereits dort ermittelten, vor allem auch im Vollausbaufall deutlich geminderten Geräuschimmissionen). Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 17 von 23 ABB.: Immissionspunkt 06 Werlandstraße 92 (blauer Pfeil) Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 18 von 23 ABB.: Tabellen mit Immissionspunkt 06, Werlandstraße 92 Die Fragestellung des Anregers wurde im weiteren Verfahren aufgegriffen, gutachtentechnisch analysiert und der Abwägung unterzogen. Im Ergebnis kann für die im Schalltechnischen Bericht explizit untersuchten den sportlichen Nutzungen nächstgelegenen Immissionspunkte nördlich der Bahnlinie im Bereich Wohngebiet Werlandstraße/Düesbergweg (vgl. Abbildung oben) festgestellt wer den, dass es hier (sowohl im Vollausbaufall als auch im Fall der solitären Errichtung der Westtribüne) zu Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 19 von 23 keinen, durch die Planung bedingten Lärm steigerungen kommt – im Gegenteil zu Minderungen der heutigen Immissionssituation. Beschlussvorschlag: Die Anregung ist inhalt lich in das Verfahren und die Gutachten zum Bebauungsplan eingeflossen. Das Baugenehmigungsverfahren prüft die Einhaltung der Lärmtechnischen Anforderungen auf Basis der in die Abwägung zum Bebauungsplan eingestellten Schutzansprüche der umliegenden Wohnbebauung (gewachsene Gemengelage, mind. Einhaltung der MI-Werte). Der Anregung wurde i.S. der Befürchtung erhöhter Immissionsbelastungen für die umgebenden Wohnnutzungen, bereits planungsimmanent gefolgt – eine Beschlussfassung erübrigt sich. 2.5 STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Grundwasser/Trinkwasser“ 2.5.1 Es wird ausgeführt , dass die Bezirksregierung Münster in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2015 darauf hinweist, dass „gegen den geplanten B -Plan 568 … Bedenken geäußert werden können, wenn durch die geplanten zusätzlichen Stellplatzanlagen eine quantitative negative Beeinflussung der natürlichen Grundwasservorkommen durch eine weitere Flächenversiegelung nicht ausgeschlossen werden kann. Es müssen gee ignete Maßnahmen nach § 52 WHG zum Schutz der Grundwasservorkommen getroffen werden, um eine Einschränkung für die öffentliche Trinkwasserversorgung auszuschließen.“ In einer weiteren Stellungnahme vom 17.10.2016 weis e die Bezirksregierung Münster darauf hin, dass „das Wasserversorgungskonzept [A.d.V.: gemeint ist hier das DIPOL-Konzept der Stadtwerke Münster GmbH] noch nicht entschieden ist. … Zum geg enwärtigen Zeitpunkt ist eine Außerbetriebnahme der Wassergewinnungsanlage und ein Wegfall des Wasserschutzgebietes noch unbes timmt. Ggfs. sind die Flächen der Wassergewinnung weiterhin als Flächen für die Ver- und Entsorgung zu bezeichnen und zu berücksichtigen.“ Es wird darauf hingewiesen, dass für eine zeitnahe Realisierung der Nebenanlagen (Parkplätze etc.) , die Aufhebung der Trinkwasserschutzzone und die Schließung des Wasserwerkes Vennheide/Geist erforderlich ist. Es wird bemängelt, dass die Verwaltung davon ausgeht, dass DIPOL beschlossen wird, ohne eine abschließende wasserrechtliche Prüfung in der Hand zu haben. Zudem sei nicht einmal sicher, ob DIPOL den Anforderungen des Landeswasser gesetztes (Erlass MKLUNV vom 11.04.2017) genüge , nach dem die Kommunen nun ein umfangreiches Wasserversorgungskonzept vorlegen müssten. Außerdem wird bemängelt, dass in der Bürgeranhörung am 19.03.2015 nicht auf die DIPOL-Planung hingewiesen wurde. Auch wurde in der DIPOL -Vorlage 324/2017 mit keinem Wort auf den Zusammenhang Sportpark Berg Fidel hingewiesen. Die Verwaltung Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 20 von 23 zeigt in den Unterlagen keine Alternative auf für den Fall, dass die Trinkwassergewinnung weiter betrieben wird. Stellungnahme der Verwaltung: Die Voraussetzung für bauliche Vorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplanes ist die Aufhebung der Schutzgebietsverordnung zur Grundwasserförderung für diesen Bereich. Diese Aufhebung wird mit dem Beschluss zum DIPOL-Konzept der Stadtwerke Münster angestrebt. Im Zusammenhang mit der Aufgabe der Trinkwasserentnahme in diesem Stadtbereich ist die Regulierung des Grundwasserspiegels verbunden. Solange diese Maßnahmen nicht erfolgt sind, ist die Trinkwasserversorgung gewährleistet und selbstverständlich eine bauliche Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes nicht oder nur bedingt zulässig . Die „Überplanung“ der Versorgungsfläche bildet die Ziele des Bebauungsplanes ab: Für den Fall der Aufgabe der Schutzgebietsverordnung und Trinkwassergewinnung kann im Sinne dieser Ziele die festgesetzte Nutzung erfolgen, jedoch erst dann. Es handelt sich in diesem Fall um eine sogenannte Angebotsplanung, deren Ausführung nur erfolgen kann, wenn andere (wasser-)rechtliche Bindungen dem nicht entgegenstehen (siehe hierzu ausführliche Stellungnahme zu Anregung 1.1). Zum Zeitpunkt der Bürgeranhörung im März 2015 lag weder der Entwurf für das DIPOL- Konzept der Stadtwerke Münst er GmbH noch der Entwurf eines Wasserversorgungskonzeptes gemäß § 38 LWG vor. Die Aufgabe der Trinkwasserentnahmen in diesem und anderen Bereichen der Stadt war zu diesem Zeitpunkt angedacht und geplant. Im Strukturkonzept und im Planvorentwurf ist zu diesem Zeitpunkt die Gewinnungs-/Entnahmestelle südliche der Tennisanlage weiterhin als Versorgungsfläche dargestellt worden. Damals war noch vor der Veröffentlichung des DIPOL-Konzeptes und der damit verbundenen Aufgabe der Trinkwassergewinnung an eine – analog der heutigen Grundstücks - und Schutzfläche – umfängliche und flächeninanspruchnehmende dauerhafte Grundwasserentnahme/-regelung an dieser Stelle gedacht worden. Die heute geplante Grundwasserregelung, nach Aufgabe der Trinkwasserentnahme, ist auf der Grundlage des erst nach der Bürgeranhörung vorliegenden DIPOL-Konzeptes (und zugehöriger u.a. hydrogeologischer Fachexpertisen) konkretisiert worden: Demnach wird diese nach Aufgabe der Trinkwasserentnahme zwar weiterhin durch den Betrieb aller drei Pumpwerke sichergestellt (Abschl ussbericht: Prüfung der Grundwasserstandsänderungen und ihrer Auswirkung bei Außerbetriebnahme der WW Vennheide und WW Kinderhaus; Januar 2017) , allerdings merklich nicht in dem zum Zeitpunkt der Bürgeranhörung und zum Zeitpunkt des Vorentwurfes der Planung angenommenen Flächenumfang. Der potenzielle Erhalt von (auch baulichen) Pumpfunktionen zur Pegelreg elung des Grundwasserstandes erfordert weder den heutigen, ursprünglich angedachten Flächenumfang (s.o.) noch ist damit zwingend verbunden die Festsetzung (einer heute noch nicht exakt bestimmbaren) untergeordneten Fläche, die für die Regelung des Grundwasserstandes im Stadtquartier (weiterhin) benötigt wird. Die Integration einer untergeordneten Fläche für die Stadtwerke ist sowohl planungs - und erschließungstechnisch wie liegenschaftli ch im Gesamtkonzern ‚Stadt Münster‘ weiterhin gewährleistet. Die Stadtwerke Münster haben dies im Zuge der Offenlegung des Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 21 von 23 Bebauungsplanentwurfes ebenfalls nicht problematisiert , allerdings auf die Vermeidung von künftigen Überbauungen oder Baum pflanzungen im Bereich vorhandener Leitungstrassen hingewiesen: Diese Anforderungen sind mit Blick auf den künftigen Nutzungszweck der Flächen absehbar erfüllbar. Beschlussvorschlag: Die Anregung berührt nicht die Planung selbst, sondern deren Plausibilität mit Blick auf ihre Umsetzbarkeit. Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich, da die Berücksichtigung der genannten Sachverhalte die Voraussetzung fü r die Rechtskraft des Bebauungsplanes ist. Die Begründung und Abwägung zum Bebauungsplan enthalten hierzu entsprechend ausführliche und ausreichende Ausführungen. 2.6 STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Grünflächen/Bürgerpark“ Frühzeitige STELLUNGNAHME: 2.6.1 Es wird angeregt, auf die in der Bürgeranhörung vom 19.03.2015 vorgestellte Planung eines Bürgerparks zugunsten von Spielfeldern für den USC Münster und der Öffentlichkeit zu verzichten. Eine umgestaltete Brachfläche zu einer Parkfläche würde zu Partyzwecken und für Hundeauslaufe missbraucht. Stellungnahme der Verwaltung: Die Anregung steht den Zielen des Bebauungsplanes entgegen, einerseits den Anforderungen de r standortbezogenen Sportentwicklung gerecht zu werden, zudem jedoch auch den Eingriff i n bestehende auch innerstädtische Natur und Landschaft so gering als möglich zu halten und durch Inwertsetzung der Freiflächen einen Mehrwert für das gesamte Stadtquartier zu erzielen. Die für die Bewohner von Berg Fidel neue und wichtige öffentliche Grünanlage als Planungsziel soll in der Abwägung der Belange nicht aufgegeben werden. Die bereits zu Lasten von Sporterweiterungsflächen deutlich reduzierte heutige durchgrünte Brachfläche kann als positiver Strukturimpuls für den Stadtbereich durch Schaffung von Freizeit -, Erholungs- und Aufenthaltsqualität verstanden werden. Perspektivischer Missbrauch der Grünanlage und Vandalismus sind keine bebauungsplanrelevanten Aspekte und nie und nirgendwo ganz auszuschließen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.9). Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 22 von 23 Frühzeitige STELLUNGNAHME: 2.6.2 Es wird angeregt, im Zusammenhang mit der in der Bürgeranhörung vom 19.03.2015 vorgestellten Planung eines Bürgerparks ergänzend einen „Raum für Kindergartenkinder“ zu schaffen. Es sollen ökologische Zusammenhänge erkennbar und erlernbar gemacht werden. Innerstädtische Kindertageseinrichtungen haben in der Regel aus Platzmangel nur Außenspielflächen mit Randbegrünung, ohne Natur - und Erlebnis räume. Auf dem Gelände des zukünftigen Bürgerparks könnte mit Modellierung des Geländes ein Bereich für einen Natur- und Erlebnispark für behütete Kleinkinder entstehen. Für Kinder, Erzieher und Mütter wäre es schön, in der Nähe über Räumlichkeiten z.B. für Kurse und Seminare (Toiletten) verfügen zu können. Stellungnahme der Verwaltung: In einer Antwort der Verwaltung vom 30.März 2015 wurde den Anregern bereits mitgeteilt, dass das zuständige städtische Fachamt (Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit) für die künftige Konkretisierung der Ausführungsplanung und Gestaltung der Grünfläche zuständig ist . Die Anregungen wurden verwaltungsintern bereits weitergegeben und werden – nach Rechtskraft des Bebauungsplans und Mittelbereitstellung im städtischen Haushalt zum Ausbau der Öffentlichen Grünfläche – zu einem späteren Zeitpunkt fachlich gewürdigt und bewertet. Der Bebauungsplan hat solche Ausführungsdetails innerhalb einer öffentlichen Grünfläche nicht zum Inhalt. Ausführungsplanungen zu öffentlichen Flächen und Plätzen w erden unabhängig vom Bebauungsplanverfahren, jedoch auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes, zur Diskussion und Entscheidung über Funktion und Ausgestaltung der Bezirksvertretung Hiltrup vorgelegt. Beschlussvorschlag: Die Anregungen sind ni cht bebauungsplaninhalts relevant – eine Beschlussfassung erübrigt sich. Frühzeitige STELLUNGNAHME: 2.6.3 Es wird angeregt, im Zusammenhang mit der in der Bürgeranhörung vom 19.03.2015 vorgestellten Planung eines Bürgerparks und der neuen Trainingsplätze, in Anlehnung an die alte Pferderennbahn in Münster, eine Joggingstrecke zu planen. Auf dem Gelände des zukünftigen Bürgerparks sollte n eine Streuobstwiese und eine Waldfläche mit Spazierwegen entstehen. Stellungnahme der Verwaltung: siehe Stellungnahme zu Anregung 2.6.2 Bebauungsplan Nr. 568 Sportpark Berg Fidel Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 23 von 23 Beschlussvorschlag: Die Anregung ist nicht bebauungsplaninhalts relevant – eine Beschlussfassung erübrigt sich. Mündliche Stellungnahmen in der „Bürgeranhörung“: 2.6.4 Weitere Anregungen und Vorschläge zur Ausgestaltung und Nutzung der Grünfläche als Bürgerpark sind aufgenommen und an das zuständige Fachamt weitergeleitet worden. Stellungnahme der Verwaltung: siehe Stellungnahme zu Anregung 2.6.2 Beschlussvorschlag: Die Anregungen sind nicht bebauungsplanrelevant – eine Beschlussfassung erübrigt sich.
Beschlussvorlage
6894 Zeichen
V/0248/2018 V/0248/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Neuordnung Sportpark Berg Fidel 1. Beschluss über die Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 568 2. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 568 3. Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 Beratungsfolge 07.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 12.06.2018 Sportausschuss Vorberatung 21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 04.07.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 568: Sportpark Berg Fidel wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 568 nicht gefolgt: 1.1.1 Dem Wunsch nach einer Buswendeanlage auf der Grünfläche, westlich der g e- planten Beachvolleyballfelder, südlich des Stadtteilhauses „Lorenz-Süd“ (Anlage 1, Punkt 1.6). 1.1.2 Der Anregung, das Bebauungsplanverfahren für den bestehenden Stadionstandort an der Hammer Straße aufzugeben (Anlage 1, Punkt 2.1.1). 1.1.3 Der Anregung, die geplante ma x. Stadion -Kapazität von 20.000 auf mindestens 30.000 Zuschauerplätze aufzustocken (Anlage 1, Punkt 2.1.2). Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 08.05.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Krause / Herr Husmann Telefon: 492 61 20 / 492 61 94 KrauseJ@stadt-muenster.de Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0248/2018 1.1.4 Der Anregung, die Zuschauerkapazität auf bis zu 30.000 Sitzplätze zu erhöhen (Anlage 1, Punkt 2.1.3). 1.1.5 Der Anregung mit Blick auf eine erweiterte Zulässigkeitspalette gewerblicher Nut- zungen in Synergie mit den Vereinsnutzungen (Anlage 1, Punkt 2.1.3). 1.1.6 Der Anregung, die Realisierungsoption für ein weiteres Parkhaus auf dem vorha n- denen Parkplatz „Hammer Straße/ Am Berg Fidel“ zu schaffen (Anlage 1, Punkt 2.3.1). 1.1.7 Der Anregung, die Stellplatzanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans (an der Hammer Straße) zugunsten von Parkmöglichkeiten in/entlang der Trauttman s- dorffstraße zu verringern bzw. entfallen zu lassen (Anlage 1, Punkt 2.3.2). 1.1.8 Der Anregung, die vorgesehene Zuschauerkapazität im Bebauungsplan nach oben hin anzupassen (über 20.000 Zuschauerplätze) (Anlage 1, Punkt 2.4.1). 1.1.9 Der Anregung, auf die Planung eines Bürgerparks zugunsten von Spielfeldern für den USC Münster und der Öffentlichkeit zu verzichten (Anlage 1, Punkt 2.6.1). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 568: Sportpark Berg Fidel wird gemäß §§ 2 und 10 Bauge- setzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als Sat- zung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 568 wird ebenfalls beschlossen. 3. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183: Sportpark Berg Fidel wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Sachentscheidung entstehen der Stadt unmittelbar keine Kosten. Da es sich um städtische Flächen handelt, entstehen Folgekosten bei Bauten und Umbauten und Maßnahmen zur Flächeng e- staltung. Begründung: Die einleitenden Beschlüsse zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans Nr. 568 für den Sportpark Berg Fidel und zur Aufhebung des bisher dort geltenden Bebauungsplans Nr. 183 erfolgten durch den Rat der Stadt Münster am 10.12.2014 (siehe Vorlage Nr. V/0726/2014). Mit der gleichen Vorlage wurde auch das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) für den betreffenden B e- reich eingeleitet (55. Änderung des FNP). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 19.03.2015 in Form einer Bürgeranhörung im Vereinshaus des SC Preußen 06 e.V. Münster statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlic her Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 09.09. bis zum 10.10.2016 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 568 und der 55. Änderung des FNP sowie des aufzuhebenden Bebauungsplans Nr. 183 fand v om 06.06. bis zum 06.07.2017 statt (siehe Vorlage Nr. V/0123/2017). Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentl i- cher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. - 3 - V/0248/2018 Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind – soweit sie die Regelungsebene des Bebauungsplans berühren – in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend dem B e- schlussvorschlag 1 Beschluss gefasst werden. Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des neuen Bebauun gsplans Nr. 568 für den Sportpark Berg Fidel nicht geändert wird, kann der Satzungsbeschluss zum Beba u- ungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Zur Aufhebung des bisherigen Bebauungsplans Nr. 183 für den Bereich des Sportparks Berg Fidel sind keine Stellungnahmen eingegangen, sodass die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 als Satzung beschlossen werden kann (Beschlussvorschlag 3). Parallel zu dieser Vorlage soll auch der abschließende Beschluss zur 55. Änderung des FNP für den Bereich des Sportparks Berg Fidel gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/0208/2018). Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 568 sowie der abschließende Beschluss zur 55. Änderung des FNP können – wie bereits auch in der Offenlegungsvorlage Nr. V/0123/2017 an den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) deutlich darg e- stellt – richtigerweise erst dann erfolgen, wenn das DIPOL -Konzept vom Rat der Stadt mit dem Ziel der konkreten und damit seiner mindestens mittelfristig absehbaren Umsetzun g (d.h. absehbare Auf- hebung des Trinkwasserschutzes u.a. im Bereich Münster -Geist) – eingebettet in ein Wasserverso r- gungskonzept gemäß § 38 Landeswassergesetz (LWG) – beschlossen ist. Dies wird durch die si t- zungstechnisch parallele Beratung der in derselbe n Sitzung des Rates in der Tagesordnung zeitlich vorgehenden Beratungs - und Beschlusspunkte in der Vorlage Nr. V/0318/2018 ( DIPOL-Konzept) nachvollzogen, beachtet und gewährleistet. i.V. gez. Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A 1. Stellungnahmen 2. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 568 3. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 568 4. Planverkleinerung des Bebauungsplans Nr. 568 5. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 6. Planverkleinerung des aufzuhebenden Bebauungsplans Nr. 183
Anlage A
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Anlage A zur V/0248/2018 Kurzüberblick Auf der Grundlage des Strukturkonzepts „Sportpark Berg Fidel“ sollen für diesen Bereich der Flä- chennutzungsplan (55. Änderung) geändert und der Bebauungsplan Nr. 568 aufgestellt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zweitligataugliches Fußball-Stadion für 20.000 Zuschauer zu schaffen. Dabei sollen die bestehenden, heute festgesetzten Grünflächen bzw. geplanten Sportanlagen zukünftig als ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung Sportzentrum festgesetzt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das folgende Ziel verfolgt: „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft“ Das Augenmerk liegt hierbei insbesondere auf einer Ausweitung des Freizeit- und Sportangebots. Das Teilziel lautet „Umsetzung der Bausteine des Strukturkonzepts „Sportpark Berg Fidel“. Zielerreichung: Das Projekt steht am Beginn der Planung. Für die Umsetzung des Strukturkon- zepts „Sportpark Berg Fidel“ sind weitere Vorlagen erforderlich. Finanzierung Durch die Sachentscheidung entstehen der Stadt unmittelbar keine Kosten. Das Projekt steht am Beginn der Planung. Für die Umsetzung des Strukturkonzepts „Sportpark Berg Fidel“ sind weitere Vorlagen erforderlich. In diesen werden dann auch Angaben zum finanziellen Bedarf enthalten sein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Der Sport besitzt eine wichtige gesellschaftliche Funktion mit grundsätzlicher Relevanz besonders für die o. g. Querschnittsthemen Gleichstellung, Integration und Migration. Die Vorlage schafft die Voraussetzungen für die Umsetzung von geplanten Maßnahmen im Rahmen des Strukturkon- zepts „Sportpark Berg Fidel“.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (18)
- Trauttmansdorffstraße
- Hammer Straße
- Werlandstraße 92
- Hogenbergstraße
- Siemensstraße
- Am Berg Fidel 53
- Nieberdingstraße
- An den Speichern 7
- Robert-Bosch-Straße
- Preußenstadion
- Albersloher Weg 33
- Kanalpromenade
- Hülsenbusch
- Düesbergweg
- Alte Reitbahn
- Kinderhaus
- Düesberg
- Asche
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Details
- Aktenzeichen
- V/0248/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 22.03.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37