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V/0248/2018

Bebauungsplan Nr. 568 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss / Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 - Satzungsbeschluss

Vorlagen 22.03.2018

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V-0248-2018-Anlage-2-Begruendung-568

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Begründung / Seite 1 von 55 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 568:  
Sportpark Berg Fidel 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungserfordernis .................................................................................................. 2 
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 5 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 6 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan .............................................................................. 6 
3.2 Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 6 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6 
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 8 
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 9 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 9 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 9 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 9 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksflächen .............................. 10 
6.2.3 Bauweise und Bauform ................................................................................................... 12 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform ................................................................................................... 12 
6.2.5 Material, Farbgebung ...................................................................................................... 12 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen, sonstige bauliche Anlagen .................................................. 12 
6.2.7 Begrünung ....................................................................................................................... 13 
6.2.8 Werbeanlagen ................................................................................................................. 14 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................ 14 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................ 19 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................ 20 
6.6 Grünflächen / Begrünung ......................................................................................................... 20 
6.6.1 öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 20 
6.6.2 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 20 
6.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 20 
6.8 Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 29 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 29 
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 29 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 29 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung ..................................................................................................... 29 
8.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 30 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 30 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 32 
8.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 32 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 36 
8.4.3 Boden .............................................................................................................................. 44 
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 46 
8.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 48 
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 49 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 50 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 50 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 50 
8.5 Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) ...................................................... 51 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ....................................................................................... 51 
8.7 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 51 
8.8 Zusammenfassung ................................................................................................................... 52 
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 53 
10. Realisierung der Planung .................................................................................................................... 54 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0248/2018

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 2 von 55 
1. Planungsanlass / Planungserfordernis 
Das inzwischen 90 Jahre alte städtische Preußenstadion ist trotz mancher Renovierungen und 
Neubauten in seinem Bestand unter sportlichen, funktional en und wirtschaftlichen Gesicht s-
punkten nur bedingt zukunftsfähig. In erster Linie sind es die Bedingungen für die Zuschauer 
der Spiele, die einen sicheren und guten, den heutigen Anforderungen (u.a. DFL- Auflagen) ge-
nügenden Steh- bzw. Sitzplatz erwarten – und insofern eine Sanierung, Erneuerung, Verbesse-
rung und Optimierung des bestehenden Sportstandortes (Stadion und Umfeld) erfordern. 
Zur angestrebten Verbesserung der Funktionalitäten, Qualitäten und der Immissionssituation 
gehört insbesondere auch die E rrichtung von überdachten Tribünen. Zur grundsätzlichen Pr ü-
fung der Realisierbarkeit unter genehmigungsrechtlichen und immissionsschutztechnischen As-
pekten diente eine Machbarkeitsstudie, die der Rat im April 2014 zur Kenntnis genommen hat 
(vgl. Vorlage V/0166/2014):  
 Ergebnis dieser Machbarkeitsstudie war die Erkenntnis, dass der im Jahr 1982 in Kraft 
gesetzte Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung „Sportpark Berg Fidel“ der Stadt Münster 
den Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung an die Festsetzung öffentl icher Grün-
flächen nicht genügt, infolgedessen rechtsfehlerhaft und als Satzung unwirksam ist. Hie-
raus resultiert die städtebauliche Erforderlichkeit zur Neuaufstellung eines Bebauung s-
planes für den Bereich des Preußenstadions, um eine geordnete städtebauli che Ent-
wicklung in der gegebenen Konfliktsituation zwischen emittierenden Sportanlagen und 
schutzbedürftiger Wohnbebauung sicher zu stellen.  
 Ergänzende Erkenntnis der Machbarkeitsstudie war, dass der Neubau einer überdac h-
ten Sitzplatztribüne im Bereich der Westkurve des Preußenstadions den Immissionskon-
flikt zwischen schutzbedürftiger Wohnbebauung einerseits und emittierender Sportanl a-
ge andererseits, orientiert an den Vorgaben des Gebots der Rücksichtnahme, abmildern 
würde. Dieses soll durch die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes vorbereitet wer-
den.  
Am 10.12.2014 hat der Rat mit der Vorlage V/0726/2014 in der Konsequenz beschlossen, für 
den Bereich „Sportpark Berg Fidel“ einen Bebauungsplan aufzustellen. 
Vorgehende Motive sind hier - vor dem Hintergrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 
183 - Neufassung „Sportpark Berg Fidel“ als bisherige Genehmigungsgrundlage (s.o.) -, 
 die auf Grundlage von § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) gebotene planerische Steuerung 
durch Neuaufstellung eines Bebauungsplanes „in die Hand zu nehmen“, 
 damit künftige (Einzel-)Genehmigungen zur Sanierung, Erneuerung und Optimierung des 
bestehenden Stadionstandortes samt Umfeld auf eine eindeutige Satzungsgrundlage – ge-
rade in der bestehenden und nicht auflösbaren Gemenge- und Konfliktlage zwischen Sport-
standort auf der einen Seite und Schutzbedürftigkeit der angrenzenden Wohnnutzungen auf 
der anderen Seite - zu stellen, 
 dieser Konfliktlage in ihren jeweiligen Entwicklungsansprüchen einerseits und ihren Schut z-
ansprüchen andererseits dezidiert abwägend in besonderem Maße gerecht zu werden. 
Die Neuaufstellung des Bebauungsplans kann und soll in diesem Zusammenhang ebenfalls ei-
ne tragfähige baulich-funktionale Zukunftsentwicklung für den Gesamtbereich des bestehenden

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 3 von 55 
Stadionstandortes samt Umfeld - in Bausteinen und Einzelschritten - unter besonderer Berück-
sichtigung der bestehenden Lärmschutzanforderungen planungsrechtlich ermöglichen – und 
damit i.S. der Herstellung von struktureller Verträglichkeit – als Grundlage für künftige Bauge-
nehmigungen - klar definiert begrenzen.  
 
 
Abb. zum Aufstellungsbeschluss: Strukturkonzept vom 25.09.2014 
In den Blick genommen wird in diesem Zusammenhang insofern nicht nur der Anlass der E r-
richtung einer neuen Westtribüne,  sondern eine Gesamtkonzeption für  den Standort Preu-
ßenstadion und Umfeld i.S. einer planerischen Vorsorge und Umsetzungsmöglichkeit in Bau-
steinen. Diese schafft perspektivisch bauliche und funktionale Optimierungen für den gesamten 
Standort, u.a.  in Punkto Zufahrt- und Parksituation, Parkkapazitäten und -funktionalitäten, Trai-
ningsplatzsituation, Grünflächensituation. Es ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeu-
tung, eine Neuordnung des ruhenden Verkehrs (Parkplätze) und der Erschließung, unter Ver-
minderung der Belastung der westlich angr enzenden Wohnquartiere, zu erreichen. Zu betonen 
ist, dass am Standort des bestehenden  Stadions dieses modernisiert und aufgewertet wird, j e-
doch – standortbedingt - perspektivisch „nur“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein 
zweitligataugliches Stadion geschaffen werden (können).

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 4 von 55 
Das dem Bebauungsplanverfahren zu G runde liegende, in der Fassung vom 09.09.2014 vom 
Rat zur Kenntnis genommene und im weiteren Verfahren angepasste und fortgeschriebene Ge-
samtkonzept für den Standort Städtisches Preußenstadion und Umfeld als Strukturkonzept 
„Sportpark Berg Fidel“, Stand 26.08.2016, konkretisiert die Zielaussagen für die städtischen 
Flächen südlich des heutigen Sportstandortes. Neben der ergänzenden Errichtung von Beach-
volleyballflächen, von ergänzenden Trainings- und Nebenflächen ist hier vor allem auch die 
Entwicklung einer öffentliche Grünfläche („Bürgergrün“) mit Aufenthalts -, Erholungs - und 
Spielmöglichkeiten für den Stadtteil vorgesehen. Die besonderen Standortbedingungen, wie die 
Bodenbelastungssituation sowie die Anforderungen des Artenschutzes und die aktuelle Trin k-
wasserförderung im und um das Plangebiet werden bei der Entwicklung und Umsetzung der 
Planungsziele berücksichtigt.  
 
 
Abb. zum Bebauungsplan-Entwurf: Strukturkonzept vom 26.08.2016 
Zusammengefasst sind hier folgende Ziele des Strukturkonzeptes aggregiert zu benennen:  
 Schaffung der Realisierungsoption für die Sanierung und Erneuerung eines Stadions mit 
bis zu 20.000 Zuschauern (Modernisierung, Optimierung und Aufwertung des bestehen-
den, historisch existenten Stadionstandortes);  
 Sanierungs- und Neuerrichtungsoptionen von überdachten, rückwärtig baulich g e-
schlossenen Sitzplatztribünen - bereits im Bereich der Westkurve des Preußenstadions  
kann dem bestehenden Immissionskonflikt zwischen schutzbedürftiger Wohnbebauung

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 5 von 55 
einerseits und emittierender Sport anlage andererseits, orientiert an den Vorgaben des 
Gebots der Rücksichtnahme, durch Neubau einer Westtribüne entgegengewirkt und die-
ser gegenüber dem Status Quo verbessert werden; 
 veränderte An- und Zuordnung der lärmerzeugenden Stellplatzanlagen, besonders die 
der Gäste- Fans, einschließlich der Verlegung lärmerzeugender Zu-  und Abfahrten für 
die Besucher der Fußballspiele - tendenziell weg von den Wohnbereichen Berg Fidels -, 
um zu einer noch höheren Akzeptanz in der Bewohnerschaft des Standortes am Berg 
Fidel beizutragen und die wohngebietsnahen Verkehrsbewegungen gegenüber der heu-
tigen Situation merklich zu reduzieren; 
 Optionen für die Erhöhung der Stellplatzkapazitäten im unmittelbaren St adionumfeld 
durch „mitwachsende“ Hochgaragen (Parkpaletten/Parkhäuser): 
 eine Stellplatzanlage mit Erweiterungsmöglichkeit durch Parkpaletten unmittelbar 
nördlich des Stadionstandortes mit maximal 1.850 Stellplätzen für die Heimbesucher 
der Fußballspiele, unmittelbar erschlossen von der Straße Am Berg Fidel, zugeführt 
von und abgeführt zur Hauptverkehrsstraße Hammer Straße –  hierfür in der End-
ausbaustufe Erfordernis der Verbreiterung der heutigen öffentlichen Verkehrsfläche 
der Straße Am Berg Fidel; 
 eine neue Stellplatzanlage mit Erweiterungsmöglichkeit durch Parkpaletten mit m a-
ximal 775 Stellplätzen für die Gästebesucher der Fußballspiele, ist von der Hammer 
Straße aus erschlossen, östlich der angestrebten neuen Trainingsfelder vorgesehen  
-  mit einer Stell platzfläche nördlich davon, speziell für „Gästefanbusse“ und –PKW, 
auf der dann aufgegebenen heutigen Wassergewinnungsfläche, sollen nicht nur per-
spektivisch die bestehenden Stellplatzbedarfe gedeckt und entzerrt sondern auch 
der Konfliktsachverhalt zwischen Gäste-Fans und Heim-Fans entschärft werden; 
 Bestandssicherung für die Bereiche des Tennisclubs „Preußen Münster“ und den B e-
reich „Skater-Park“; 
 erweiterte Bestandssicherung für die Sporthalle Berg Fidel und das Jugendzentrum; 
 Optionen für die Neuerrichtung einer Beachvolleyballfläche mit bis zu 4 Spielfeldern für 
optimierte und flexiblere sportliche Aktivitäten des USC-Münster als Volleyballverein; 
 Entwicklung einer öffentlichen Grünfläche mit Aufenthalts -, Erho lungs- und Spielmög-
lichkeiten für den Stadtteil  -  das Areal soll für die Bewohner des Stadtviertels Berg Fidel 
im Sinne eines „Stadtteilparks“ aufgewertet werden: Der Stadtteil- bzw. Quartiersbezug 
eines frei zugänglichen Stadtteilparks steht dabei im Vordergrund.; 
 Ergänzung der vorhandenen Fußball-Trainingsfelder durch zwei weitere Trainingsplätze, 
u.a. für den Jugendbereich.  
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 568 beinhaltet die Flächen zwischen der Ham-
mer Straße im Osten, der Straße Am Berg Fidel im Westen und der nör dlichen Grenze des 
Mischgebietes und Allgemeinen Wohngebietes an der Straße Alte Reitbahn, im nordwestlichen 
Teil des Bebauungsplanes Nr. 314, - Alte Reitbahn - Am Berg Fidel / Trauttmansdorffstraße / 
Hammer Straße.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 6 von 55 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 568 umfasst die in der Gemarkung Münster, Flur 
196/197 folgenden Flurstücke:  
Flur 196, Flurstücke 188, 215, 216, Teile der Flurstücke 187, 208, 
Flur 197, Flurstücke 416, 417, Teile der Flurstücke 510, 511, 513, 533, 644. 
Die Grenze des räumlichen Gelt ungsbereichs des Bebauungsplans ist im Plan durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet vollständig als Allgemeinen Siedlungs be-
reich (ASB) dar, dessen Darstellung durch die Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässer-
schutz“ überlagert wird. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 568 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der  
Stadt Münster als „Grünfläche“ mit den Zweckbestimm ungen, Einrichtungen und Anlagen wie 
„Öffentliche Parkfläche“, „Festplatz“ und „Sportplatz“ sowie als „Fläche für Ver- und Entsorgung“ 
ausgewiesen.  
Da die Ziele des Bebauungsplans Nr. 568 nicht mit den Darstellungen des wirksamen Flächen-
nutzungsplans übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfah-
ren erforderlich. Die Darstellungen des geänderten Flächennutzungsplans weisen ein „Sonder-
gebiet Sportzentrum“, eine „Grünfläche“ und eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ aus. Die für 
die Trinkwassergewinnung aufzugebende Fläche für „Ver - und Entsorgung“ mit der Zweckbe-
stimmung „Wasser“ wird nicht mehr dargestellt (Umsetzung DIPOL -Konzept der Stadtwerke 
Münster GmbH, Ausführungen hierzu unter 10).  
Über dieses Parallelverfahren wird die Zielkongruenz zwischen vorbereitender und verbindlicher 
Bauleitplanung hergestellt: Der Bebauungsplan ist insofern absehbar aus den (künftigen) Da r-
stellungen des FNP entwickelt. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht 
Für den Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung hat der Rat am 10.12.2014 einen Beschluss zur 
Aufhebung gefasst.  
Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 -  Neufassung, als eigenständiges Verfahren, wird 
ebenfalls parallel zur Neuaufstellung dieses Bebauungsplans betrieben. Der Aufhebungsbe-
schluss für den B-Plan Nr. 183 - Neufassung ist zeitgleich mit dem Satzungsbeschluss zum Be-
bauungsplan Nr. 568 vorgesehen. 
Begründung für die Aufhebung sind sowohl die oben beschriebenen Wirksamkeitsmängel als 
auch die Präzisierung der Planungsziele für den Standort durch di e Neuaufstellung des Bebau-
ungsplans Nr. 568. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet befindet sich im Süden der Innenstadt, im Stadtteil Berg Fidel, südlich der B 51 
und südlich und östlich der Bahnlinien Hamburg –Wanne-Eickel, Münster -Lünen und Hamm -
Emden, und an der Hammer Straße. Im Osten und Süden des Plangebietes befinden sich

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 7 von 55 
Misch- und Gewerbegebiete, im Norden das Wohngebiet im Stadtteil Düesberg und im Westen 
das  Wohngebiet im Stadtteil Berg Fidel. Das Wohngebiet im Stadtteil Düesber g ist im Süden 
durch die Bahnlinie Hamburg-Wanne-Eickel vom Plangebiet getrennt.  
 
Abb. DGK 5 
Lage und visuelle Prägung 
Die visuelle Prägung des Plangebietes ist einerseits bestimmt durch die Grünfläche im Süden, 
der Eingrünung in den Straßenrandbereichen, den Parkplatzflächen im Norden, aber auch 
durch den Vorplatz des Stadions mit Haupteingang und Kassenhaus. Erst aus der Sicht nör d-
lich der Straße Am Berg Fidel ist die Tieflage des Stadions in einer „Mulde“ ersichtlich. Weitere 
Stellplätze, die Sporthall e und das Gemeindehaus „Lorenz Süd“ prägen den Bereich, gegen-
über dem Wohngebiet Berg Fidel. Eine visuelle Prägung ganz besonderer Art ist das Wohn-
hochhaus an der Straße Am Berg Fidel, gegenüber der Grünfläche des Plangebietes, jedoch 
außerhalb des Geltungsbereiches.   
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Der SC Preußen 06 e.V. Münster, gegründet 1906, bezog, mit der Errichtung des Stadions 
1926, seinen Standort an der heutigen Stelle. Fliegerluftbilder aus den Jahren 1930/31 zeigen 
ein Stadion mit Trainingsfelder nördlich und westlich des Stadions, südlich noch Kleingartenfl ä-
chen und eine Reitbahn, welche bis über die heutige Trauttmansdorffstraße hinaus, bis zur den 
Bahngleisen der Umgebungsbahn reichte. Auch der Tennisclub Preußen Münster hatte schon 
sein Domizil am Standort Hammer Straße. Auch sind schon Wohngebäude, nördlich des jetz i-
gen Stadion-Vorplatz- Eingangsbereichs, an der Hammer Straße zu sehen. In den 90er Jahren

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 8 von 55 
ist das letzte Gebäude abgerissen worden. Den Stadtteil Berg Fidel gab es noch nicht, jedoch 
gab die westliche Zuwegung zu einer alten Hofstelle die Vorgabe für den Bau der Straße Am 
Berg Fidel. In den 80er und 90er Jahren folgten die Errichtung der Sporthalle, des Stadtteilhau-
ses und der zwei Trainingsfelder, im Süden des Stadions. 2009 erfol gte der Neubau der Südtri-
büne mit Vereinsgebäude und Nebengebäude für die Jugend. Südlich des Sportzentrums ent-
wickelte sich eine „Brachfläche“ mit intensivem Grünbestand, „Wildwuchs“ und „Schleichw e-
gen“.  
Der heutige Zustand des Sportzentrums spiegelt die konsequente Weiterentwicklung eines vor 
90 Jahren eingeleiteten Prozesses wieder. 
 
 
 Abb. Luftbild 1930 Abb. Luftbild 1973 Abb. Luftbild 2014 
5. Planungsziele 
Primäres Planungsziel ist es, einen bauleitplanerischen Rahmen für das Nebeneinander von 
konfliktträchtigen Nutzungen zu schaffen , gegründet auf dem Gebot der gegenseitigen Rüc k-
sichtnahme in historisch gewachsener Gemengelage und einer transparenten Belange-
Abwägung im Rahmen dieses Satzungsgebungsverfahrens  (vgl. Kap. 1 - ausführliche Begrün-
dung von Planungsanlass, -erfordernis, -motivation und -zielrichtung). 
Die sekundären Planungs- (Standortentwicklungs-) ziele sind ebenfalls bereits ausführlich Kapi-
tel 1. dieser Begründung zu entnehmen.  
In den dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Fachg utachten sollen – in Vorabwägung der 
Konfliktbewältigung für die Baugenehmigungsebene - für die künftige Errichtung der sportlichen 
Anlagen (vornehmlich von Stadion mit Tribünen) bauliche und technische Maßnahmen aufge-
zeigt werden, die zur Verbesserung des Immissionsschutzes  getroffen werden müssen und 
durch konkrete Nachweise in den Baugenehmigungsverfahren zur Milderung des Lärmkonflik-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 9 von 55 
tes zwischen Sport und Wohnen beitragen. Die Maßnahmen sollen im Einklang mit den best e-
henden und zu erhaltenden Ansprüchen an „Gesundes Wohnen“ stehen und künftig mind. die 
Schutzansprüche des Wohnens in Mischgebieten gewährleisten.  
Ebenso ist die Berücksichtigung (des Wasserschutzes) der WSG -VO MS-Geist Voraussetzung 
für die Durchführung der Planungsziele.  
6. Inhalte des Bebauungsplans 
Der Bebauungsplan setzt überwiegend Flächen für ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung 
„Sportzentrum“ fest. In diesen Sondergebietsflächen sind Teilbereiche/-flächen gekennzeichnet, 
die in den jeweiligen Nutzungszulässigkeiten baulicher Anlagen differenziert sind. In diesen Flä-
chen sind auch Bauflächen, abgegrenzt durch Baugrenzen (Baufenster), festgesetzt, um eine 
geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die wesentlichen Bauflächen ermögl i-
chen den Bau von Tribünen mit ihren Dächern und PKW-Stellplätzen für das Stadion. Des Wei-
teren sind Baufelder für Parkhäuser/ -paletten und Hochbauten für sportaffine Nutzungen in Z u-
behörgebäuden, wie Geschäftsräume, Clubräume, Kassenbereiche, Kontrollbereiche, Fanpr o-
jekträume, VIP-Bereiche, etc. festgesetzt. Innerhalb des Sondergebietes werden die Flächen für 
die Unterbringung von Stellplätzen nutzungsdifferenziert räumlich verortet. 
Neben den Sondergebietsflächen sind Flächen für den Gemeinbedarf und Grünflächen f estge-
setzt.  
Die bestehende Sporthalle, das Stadtteilhaus, das Vereinsgebäude des Tennisclubs und das 
technische Gebäude des aufzugebenen Wasserwerks, erhalten jeweils ein Baufeld, z.  T. mit 
geringen Bauerweiterungsmöglichkeiten.  
Nachrichtlich sind im Wes entlichen die bestehenden und künftigen Spiel - und Trainingsfelder 
sowie Erschließungswege und Stellplätze im Bebauungsplan dargestellt.  
Die Straße Am Berg Fidel in ihrem nördlichen Bereiche ist als (teilweise auszubauende und die 
Mehrzahl der Stellplatznutzungen erschließende) öffentliche Verkehrsfläche mit in den Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen. 
6.1 Grundzüge der Planung 
Insbes. die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zur Verortung der Stellplatzanla-
gen sind die maßgeblichen Festsetzungskategorien zur gesicherten Steuerung und Umsetzung 
der Planungen. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung 
Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ ermöglicht die Bestandssicherung 
und die Entwicklung des Stadionstandortes gleichermaßen. Die Sondergebietsfläche ist stru k-
tur- und zielkonzeptkonform in die Teilflächen TF1-TF3b unterteilt: Die zugehörigen Textlichen 
Festsetzungen (TF) definieren je Teilfläche die dort zulässige Art der baulichen (sportlichen) 
Nutzung.  
Für das am Bestandsstandort zu optimierende und in Teilschritten aus der Bestandssituation 
heraus zu ertüchtigende Stadion ist die max. Anzahl der Zuschauer auf 20.000 festgesetzt. Dies 
ist begründet durch die Ziel- und Bedarfslage einerseits, jedoch vor allem auch durch die räum-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 10 von 55 
lichen und baulichen Rahmenbedingungen am Standort einschl. der verkehrs -, stellplatz- und 
lärmtechnischen Auswirkungen i.S. eines Verträglichkeitsmaximums  sowie der Auswirkungen 
auf den Wasserschutz andererseits. Die Zahl ist auch im Verhältnis zur heutigen Zuschauerk a-
pazität von 15-18.000 i.S. der Standortoptimierung und -stärkung verhältnismäßig und i.S. eines 
„erweiterten Bestandsschutzes“ maßvoll, ohne eine komplette Standort-Neuplanung darzustel-
len. 
Dieser maximal e Zuschauerumfang und seine Auswirkungen sind im Verkehrs - und Lär m-
schutzgutachten berücksichtigt. 
Die räumliche Differenzierung der Zulässigkeiten im Sondergebiet definiert in der Zuordnung 
der Funktionszuweisungen städtebaulich sinnvoll und verträglich das Nebeneinander unte r-
schiedlicher Teilbausteine des Gesamtkonzeptes (vgl. textliche Festsetzung 1.1): 
 TF1: Stadion, Zubehörgebäude, Trainingsplätze 
 TF 2: Bestandssicherung der Tennisanlage 
 TF 3a: Sporthalle 
 TF 3b: Beachvolleyballfelder 
Diese klare Differenzierung ist zudem begründet und erforderlich, da die Verträglichkeitsauss a-
gen von Verkehrs - und vor allem Lärmgutachten auf der Verortung dieser Nutzungsbereiche 
und der dort maximal entstehenden Emissionen basieren. 
Die Gemeinbedarfsfläche mit der die bestehende Nutzung bestätigenden Zweckbestimmung 
„Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“, die öffentliche Grünfläche sowie die 
Verkehrsflächen sind die anderen, festgesetzten Nutzungskategorien.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksflächen 
Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Bauhöhenfestsetzungen und -
begrenzungen, die für die bauliche Entwicklung ausschlaggebend sind. 
Der „Eingangsbereich“, das „Foyer“ des Stadions, erhält eine neue „Adresse“. Da, wo einst Ge-
bäude standen, soll eine städtebauliche Dominante, ein „Kopfbau“ für vereinsaffine Nutzungen, 
wie Geschäftsstelle und Verwaltung, auf das Stadion aufmerksam machen können. Mit einer 
möglichen Gebäudehöhe von in Teilbereichen bis zu ca. 18 m, mit möglichen 6 Normalg e-
schossen, in einer Entfernung von ca. 30 m zur Hammer -Straßen-Mitte, ist die zulässige G e-
bäudehöhe städtebaulich sinnvoll gesetzt und umfeldverträglich. Flachere Gebäude, in der Staf-
felung nach unten, den Eingangsbereich des Stadions umfassend, bilden ein baulich ergänzen-
des neues Entrée.  
Das Stadion selbst und für sich wird in der Höhe begrenzt, wie es der Bau von Sportstätten di e-
ser Art und Größe, mit seinen nur zum Spielfeld geöffneten Tribünen und die beabsichti gten 
Zuschauerkapazitäten erfordern. Sämtliche Höhenfestsetzungen werden klar definiert auf m 
über NHN bezogen (vgl. textl. Festsetzung 1.2). 
Das Parkhaus nördlich des Stadions berücksichtigt in der Höhenbegrenzung die erforderlichen 
Parkgeschosse. Von der Straße Am Berg Fidel aus gesehen, sind max. 2 Parkgeschosse plus 
einem nicht überdachten Parkdeck mit Brüstung, als sog. Straßenrandbebauung möglich.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 11 von 55 
Ebenfalls ist das zweigeschossige Parkhaus (Parkpalette) an der Hammer Straße, im Südosten 
des Plangebietes, mit seinen 3 Parkdecks, inkl. offenem Parkdeck, auch im Zusammenhang mit 
der Höhenentwicklung und städtebaulichen Struktur vorhandenen Bebauung gegenüber, au-
ßerhalb des Plangebietes, städtebaulich verträglich.  
Alle anderen Bauflächen, außerhalb des Teilbereiches TF1- Stadion, welche die Bestandsg e-
bäude, wie Sporthalle, Tennisgebäude und Pumpwerk sichern, erhalten Höhenfestsetzungen, 
die den Bestand sichern.  
Die Festsetzung der Grundflächenzahl  von 1,0 im Sondergebiet ist vor dem Hintergrund der 
Addition der versiegelten Flächen, bestehend aus  
 den hochbaulichen Nutzungen (Baufenster) einschl. ihrer Zufahrten, Zuwegungen, Zu-
gangs- und Aufenthaltsbereiche, 
 den Anlagen für Stellplätze einschl. ihrer Zufahrten als Nebenanlagen sowie 
 den Trainings- und Übungsplätzen als sonstige, nicht abstandflächenrelevante bauliche 
Anlagen 
geboten. In vollständiger Ausnutzung der Angebote des Bebauungsplans wird im Sondergebiet 
Sportzentrum realistisch lediglich untergeordnet Raum für Grün - und Freiraumanteile verblei-
ben, so Baumstandorte, Baum - und Heckenreihen, vereinzelte Grünflächen auf Zwischenfl ä-
chen der Sportstätten.  
Dies ist mit besonderen städtebaulichen Gründen zu rechtfertigen: Bezogen auf den Gesam t-
standort Preußenstadion und Umfeld liegt bereits heute ein erheblicher Versiegelungsgrad vor 
bzw. wäre auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 183 - Neufassung umsetzbar.  
Als ausgleichenden Faktor für diese hohe Versiegelungszulässigkeit mit bis zu 100% der 
Grundstücksfläche sieht der Bebauungsplan zum einen Kompensationen durch entsprechende 
Berücksichtigung bei der Entwicklung von Ausgleichsflächen, wenn auch außerhalb des Plan-
gebietes, vor (vgl. Kapitel 6.6.1 und 8.4.2.1 II). 
Als ausgleichenden Faktor sieht der Bebauungsplan zum anderen und darüber hinaus kompen-
satorisch die Festsetzung einer südlich an das Sondergebiet angrenzenden gut 3 ha großen Öf-
fentlichen Grünfläche vor (vgl. Planzeichnung und Kapitel 6.6.1). 
Somit ist gewähreistet, dass die Überschreitung der GRZ gegenüber der Obergrenze gemäß § 
17 Baunutzungsverordnung (BauNVO – dort 0,8) durch Umstände ausgeglichen wird, durch 
welche sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-  und Arbeits-
verhältnisse nicht beeinträchtigt werden und auch nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt 
vermieden werden. 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Baugrenzen festgesetzt (sog. Baufenster).  
Die unterschiedlichen Funktionen der Gebäude im Bestand und in der Planung erfordern einer-
seits restriktive Abgrenzungen der B aufelder (Eingrenzung von Entwicklung), andererseits sol-
len die Funktionen in vollem Umfang ihre Wirkung erzielen. D.h., dass z. B. das Stadion in sei-
nen engen Abgrenzungen durch Baugrenzen die erforderliche Zuschauerkapazität erhält, j e-
doch auch in der „Ausdehnung“ nach Außen und Oben den lärmschützenden und städtebaul i-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 12 von 55 
chen Anforderungen genügt. Nach dem Motto: “ Konzentration mit wenig Spielraum“, gilt das 
Gleiche für die funktionsergänzenden Gebäude, wie die den Eingangsbereich umfassenden 
Gebäude und di e Parkdecks mit max. Entwicklungsmöglichkeit und räumlicher Eingrenzung. 
Die städtebaulich gewünschte Staffelung der Gebäudegruppe im Eingangsbereich des Stadions  
die weitere gewünschte und städtebaulich ebenso gewünschte wie umfeldverträgliche Höhen- 
und Baumassendifferenzierung innerhalb zusammengehöriger Baufelder wird mit der Kombina-
tion aus unterschiedlichen Festsetzungen der Gebäudehöhen in Verbindung mit gegliederten 
Baugrenzenfestsetzungen erreicht. Durchfahrten z.B. für Rettungsfahrzeuge sollen auf die bau-
liche Freihaltung in den Erdgeschossen hinweisen, werden aber nur nachrichtlich dargestellt.  
In der Teilfläche TF1 ist, angrenzend an die Teilfläche TF3a, eine bauliche Entwic k-
lung/Erweiterung für den Jugendbereich möglich. Die Bauflächen in den Teilflächen TF2 (Ten-
nis) und TF3a (Sporthalle) ermöglichen bauliche Erweiterungen im Bestand, so dass Anbauten 
im Rahmen der Teilflächenbegrenzung gegeben sind.  
Zahl der Vollgeschosse 
Die Festsetzung einer Zahl der Vollgeschosse ist für die beabsichtigten Nutzungsarten im SO 
nicht geeignet, da für diese Arten der baulichen Nutzungen die maximalen Bauhöhen ein klar e-
re Definition bilden (siehe oben).  
6.2.3 Bauweise und Bauform 
Festsetzungen zur Bauweise und zur Bauform sind für die angestrebten „Sonder -Nutzungen“ 
und die Grundzüge der Planung nicht sinnvoll und zweckdienlich.  
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
Ebenso sind die Festsetzungen von Dachformen, so auch die der Firstrichtungen im Kontext 
dieses solitären, sportlichen Großstandortes städtebaulich nicht erforderlich und entbehrlich.  
6.2.5 Material, Farbgebung 
Die stadtgestalterische Festsetzung zu Material und Farbgebung erübrigt sich bei dieser Nut-
zungsart. Die robuste und uneinheitliche stadträumliche Situation und Umfeldprägung legt es 
zudem nicht nahe, hier Festsetzungen zum gestalterisch -architektonischen Erscheinungsbild 
der neuen Baukörper zu treffen. 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen, sonstige bauliche Anlagen 
Die für 20.000.Zuschauer qua zugehörigem Verkehrsgutachten münster- und standortspezifisch 
plausibel hergeleiteten und für die Nutzungsfunktionalität erforderlichen Stellplätze für PKW, 
Busse und Fahrräder werden von der Hammer  Straße und der Straße „ Am Berg Fidel “ er-
schlossen. Nur die wenigen Besucher der zeitversetzten Sporthallenereignisse, Besucher des 
Vereinsgebäudes und des Stadtteilhauses befahren die westlichen und südlichen Teilabschnitte 
der Straße Am Berg Fidel.  
Die gebündelte, konzentrierte Art der Stellplatzanlagen/Parkpaletten im Norden und Südosten 
des Stadionstandortes, in mögli chst direkter Nähe zum Haupt -Ein-/Ausgang des Stadions, und 
die Bündelung der Zu- und Abfahrten zur und von der Hammer-Straße, entlasten den südlichen 
und westlichen Teilabschnitt Straße Am Berg Fidel und das Wohngebiet entscheidend. Das 
künftige Verkehrslenkungs- und Sicherheitskonzept (vgl. Verkehrsgutachten) geht von einer Un-
terbrechung der Straße Am Berg Fidel zu den Veranstaltungszeiten eines Fußballspiels aus.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 13 von 55 
Die An- und Abfahrbarkeit des Stadions für Rettungskräfte und die dafür notwendigen Aufstel l-
flächen in unmittelbarer Stadionnähe sind in vollem Umfang nachweisbar und möglich (vgl. 
nachrichtliche Hinweise in der Planzeichnung).  
Basierend auf dem oben beschriebenen städtebaulich sinnvollen Zuordnungsprinzip und den 
analogen Annahmen des Verkehrsg utachtens zur An-  und Abfahrbarkeit sowie der verkehrl i-
chen Abwickelbarkeit setzt der Bebauungsplan Flächen für Stellplätze mit den je unterschiedl i-
chen Zweckbestimmungen Fahrräder bzw. Pkw/Busse fest. Die Detailanordnung der Stellplätze 
innerhalb der standortbezogenen Fahrrad- Stellplatzanlagen sind im Bebauungsplan nur bei-
spielhaft nachrichtlich dargestellt: Gleiches gilt für die dort und hieraus abgeleitete max. mögl i-
che Anzahl der Fahrradstellplätze, unter Beibehaltung der bestehenden Baumstandorte. Die 
maximale und dauerhafte Belegung der ebenerdigen Stellplatzflächen ist nicht der Normalfall – 
nach wie vor sind Zwischennutzungen auf den Parkflächen, z.B. zu Sonder - und Flohmarktnut-
zungszwecken, grundsätzlich möglich.  
Auf Grundlage des o.g.  städtebaulich sinnvollen Zuordnungsprinzips und den gleichgerichteten 
Annahmen des Verkehrsgutachtens setzt der Bebauungsplan ergänzend Flächen für Stellplätze 
in Tiefgaragen (TGa) und Hochgaragen (HGa) fest (vgl. textl. Festsetzung 1.3). Die Angabe der 
maximalen Stellplatzanzahl in der Planzeichnung erfolgt lediglich hinweislich und entspricht der 
sich aus der Grundstücksgröße ergebenden Kapazität. Die Detailanordnung der Stellplätze 
samt Zu- und Abfahrtrampen innerhalb Parkebenen der standortbezogenen Hochgaragenanl a-
gen sind im Bebauungsplan ebenfalls beispielhaft nachrichtlich dargestellt. 
Umfang und Auswirkungen aller Stellplatzanlagen im Bebauungsplan sind im Verkehrs - und 
Lärmschutzgutachten berücksichtigt. 
Sonstige bauliche Anlagen, wie die Trainings -, Volleyball- und Tennisplätze sind im Sonderg e-
biet nachrichtlich dargestellt. Die sonstigen baulichen Anlagen lösen keine Abstandflächen aus, 
bedürfen insofern keiner Baugrenzen- /Baufensterfestsetzung. Sie sind somit im „Sondergebiet  
Sportzentrum“, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb der für Stel l-
plätze festgesetzten Flächen, für Nebenanlagen zulässig. Die beabsichtigten Neuplanungen der 
zwei Trainingsplätze sind analog nachrichtlich dargestellt. 
Auch ihr Umfang und ihre Auswirkungen sind im V erkehrs- und Lärmschutzgutachten berüc k-
sichtigt. 
6.2.7 Begrünung 
Der Bebauungsplan enthält im Bereich des Sondergebietes keine spezifischen flächigen Fes t-
setzungen zu Freiflächen und Begrünung in Form von privaten Grünflächen.  
Trotz hohem Versiegelungsgrad gibt es gleichwohl Teilbereiche, die entweder vorhandene 
Grünstrukturen, wie Bäume und Hecken oder geplante Ergänzungen durch Baumpflanzungen 
aufweisen. Wichtige, bestehende Bepflanzungen werden insofern durch Erhaltungsfestsetzun-
gen (Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen) festgelegt.  
Das ergänzende Gebot zur Anpflanzung von Bäumen im Sondergebiet entlang der Straße Am 
Berg Fidel ist bezüglich der Lage bzw. des Standortes der Bäume als Vorschlag gemeint , kom-
pensiert gleichwohl angemessen die durch die Zielplanung der Straßenverbreiterung entfallen-
den baumstandorte im Status Quo. Eine gewisse Flexibi lität der Standortwahl soll in Abhängi g-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 14 von 55 
keit des geplanten Ausbaus und der Nutzung in Baumstandortnähe möglich sein: Wichtig ist 
städtebauliche Erscheinungsbild durch das Pflanzgebot (Reihung) und nicht die konkrete Lage 
der anzupflanzenden Bäume.  
6.2.8 Werbeanlagen 
Der Bebauungsplan enthält eine einschränkende Festsetzung zur Zulässigkeit von Werbeanl a-
gen (textl. Festsetzung 2.1).  
Die Außenwerbung ist einerseits ein wichtiger Faktor, nicht nur für gewerbliche Nutzungen,  
sondern auch für Sportstätten. Dennoch soll die Außenwerbung dahingehend eingeschränkt 
werden, als dass sie keine störenden Auswirkungen auf das  Wohngebiet Berg Fidel entfaltet. 
Daher werden Festsetzungen zur Beschränkung von Lage, Höhe, Ausrichtung und Lichtwirkung 
getroffen. Diese schränken Werbeoptionen für den Sportstandort insofern nur geringfügig ein. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Das P langebiet liegt zwischen dem Stadtteil Berg Fidel im Westen und der Hammer Straße 
(B54) im Osten. Im Norden verläuft die Straße am Berg Fidel als Teil des Plangebietes. Wes t-
lich wird das Plangebiet von der Straße Am Berg Fidel begrenzt. Etwas südlich verläuft die 
Trauttmansdorffstraße. Die verkehrliche Anbindung des Plangebietes an das Hauptverkehrs-
straßennetz der Stadt Münster wird nach Norden über die Straße Am Berg Fidel an die Ham-
mer Straße sichergestellt. 
Von der Straße Am Berg Fidel werden die im Norden des Plangebietes realisierbaren ca. 5.500 
Fahrradstellplätze erschlossen (4000 auf P2 und 1500 auf P1 ge mäß Strukturkonzept). Die 
Planung ist so ausgelegt, dass die vorhandenen Bäume erhalten bleiben können. Ebenfalls von 
diesem Straßenzug sind die geplante Hochgarage mit ca. 1.850 maximal zu realisierenden Kfz-
Stellplätzen und die ca. 3.100 m² große Fläche für Rettungs - und Polizeikräfte erschlossen. Die 
Sporthalle Berg Fidel sowie die Stellplätze in diesem Teil des Plangebietes werden über den 
außerhalb des Plangebiets verlaufenden Abschnitt der Straße Am Berg Fidel erschlossen.  
Durch dieses Erschließungskonzept kann sichergestellt werden, dass der durch die Stadion-
besucher verursachte Hauptverkehr schon im nördlichen anbaufreien Teil der Straße Am Berg 
Fidel abgewickelt wird. Für die Zeiten vor und nach einem Fußballspiel wird die Straße Am Berg 
Fidel nördlich der Einmündung Hogenbergstraße gesperrt  und ordnungsrechtlich unterbunden. 
Schleichverkehr und Falschfahrer aus Richtung Hogenbergstraße/Am Ber g Fidel kommend 
werden ebenfalls an der Durchfahrt gehindert. Die Erschließung für diese kurzen Sperrungszei-
ten in die Hogenbergstraße, von Süden kommend, ist weiterhin gesichert.   
Im Zusammenhang mit der leistungsfähigen verkehrlichen Abwicklung des Stadionverkehrs im 
Kreuzungsbereich Hammer Straße/Am Berg Fidel/Siemensstraße (s.u.), welche über Signal-
technik und dynamische Wegweisung bei Bedarf von der Polizei vor Ort beeinflusst werden 
kann, wird auch die vorgesehene Teilsperrung durch die Ordnungskräft e in Abstimmung mit  
Straßenverkehrsbehörde und Polizei erfolgen und im Spielfall kontrolliert. Somit ist eine Anfahrt 
zu den Stellplätzen im Norden über die Trauttmansdorffstraße/Am Berg Fidel nicht möglich. Le-
diglich die VIP-Stellplätze vor dem Vereinshaus und der Südtribüne sind somit von Süden über 
die Trauttmansdorffstraße/Am Berg Fidel anfahrbar. Zusätzlich sind publikumsintensive Veran-
staltungen in der Sporthalle Berg Fidel (USC) nur zeitversetzt zum Spielbetrieb im Stadion mög-
lich, so dass Überlagerungen der Ziel- und Quellverkehre der Veranstaltungen ausgeschlossen

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 15 von 55 
sind. Dies wird sichergestellt durch eine aktive Steuerungs - und Koordinierungsfunktion der 
Stadt: Zeitgleiche Spiele im Normalbetrieb beider Vereine werden so vermieden (beiden Sport-
vereinen ist bekannt, dass Parallelveranstaltungen aus den benannten Gründen nicht stattfi n-
den dürfen - deshalb wurden beide Vereine städtischerseits aufgefordert, sich rechtzeitig über 
die Spieltermine abzustimmen).   
Durch die temporäre Sperrung der Straße Am  Berg Fidel und die Vermeidung paralleler Ver an-
staltungen in Stadion und Sporthalle ist auch eine Reduzierung der Schleich-  und Parksuchver-
kehrs zu erwarten. Damit wird eine über das heutige Maß hinausgehende verkehrliche Belas-
tung des angrenzenden Wohngebietes Berg Fidel vermieden. 
Zur leistungsfähigen verkehrlichen Abwicklung der Stadionverkehrs im Kreuzungsbereich 
Hammer Straße/Am Berg Fidel/Siemensstraße ist zu Spielende eine temporäre zweispurige 
Verkehrsführung auf der Straße Am Berg Fidel in Richtung  Hammer Straße erforderlich. Zu 
Normalverkehrszeiten bleibt es bei einer Geradeaus- und jeweils einer Rechts- und Linksabbie-
gespur, sodass für jede Fahrtrichtung aus der Straße Am Berg Fidel heraus eine eigene Fahr-
spur vorhanden ist. Zu Spielschluss wird über eine dynamische Wegweisung über die best e-
hende Rechtsabbiegespur der Geradeaus - und Rechtsabbiegerverkehr sichergestellt, sodass 
über die übrigen beiden Fahrspuren doppelt nach links in Richtung Innenstadt abgebogen wer-
den kann. Mit dieser Regelung ist  eine leistungsfähige Abwicklung insbesondere der nach 
Spielschluss von den Parkierungsanlagen abfließenden Kraftfahrzeugverkehr sichergestellt. Die 
Regelung erfolgt über Signaltechnik und dynamische Wegweisung und kann bei Bedarf von der 
Polizei vor Ort aktiv steuernd beeinflusst werden. 
Zur Erschließung der Stellplätze mit Hochgarage ist vorgesehen, die bestehende rechte Spur 
der Straße Am Berg Fidel nach Westen hin, bis i n den kompletten  Bereich der Ein-  und Aus-
fahrten der Hochgarage zu verlängern. Die bestehende Verkehrsfläche soll dazu nach Süden 
unter Inanspruchnahme des bestehenden Parkplatzes erweitert werden. Einzelne Baumstand-
orte müssen weichen und sollen kompensatorisch durch neue ersetzt werden (vgl. Festsetzun-
gen im Bebauungsplan und Kapitel 6.2.7 und 8.4.2.1) . Diese Straßenverbreiterung wird im B e-
bauungsplan – ebenso wie die heute vorhandene Straßenverkehrsfläche –  als öffentliche Ver-
kehrsfläche festgesetzt. 
Im südöstlichen Teil des Plangebietes ist eine zusätzliche Stellplatzfläche mit Hochgarage für 
Stadionbesucher festgesetzt. Die Parkplätze können  aber auch außerhalb der Spielzeiten z.B. 
für Besucher der Trainingsplätze genutzt werden. Die Erschließung erfolgt direkt von der Ham-
mer Straße. Zu den Spielzeiten im Stadion mit erhöhtem Besucherverkehr wird eine signalg e-
regelte Ein- bzw. Ausfahrt zu den Stellplätzen aus Sicherheits - und Leistungsfähigkeitsgründen 
eingerichtet. Für die Anfahrt aus Süden wird dazu die bestehende Busspur temporär als Link s-
abbiegespur zu den Stellplätzen genutzt. Die Ausfahrt ist nur nach Süden möglich. Zu den übr i-
gen Zeiten ist auch die Anfahrt nur von Norden, „Rechtsrein“ möglich. 
Die räumliche Trennung von Heim - und Gäste-Fans auf ihrem Weg hin und weg vom Stadion 
ist planerisch gewollt. Diese Verlagerungen der Parkplatzzuordnungen für Stadionbesucher, 
entlasten die Sicherheitskräfte und die Wohnbevölkerung an der Straße Am Berg Fidel durch 
Verringerung des Verkehrslärms und lautstarke Fans. Die „besonderen“ Gäste-Fans (polizeilich 
begleitet) haben den sichersten und kürzesten Weg ins Stadion, in ihren Fan- Block. Daher ist 
die Stellplatzanlage südlich des aufzugebenden Wasserwerkes für Gäste-Fans vorgesehen.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
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Die öffentliche Verkehrsanbindung ist durch den ÖPNV an der Hammer Straße mit den Linien 1 
und 9, und in der Straße Am Berg Fidel mit der Linie 5 gegeben. Im Bereich der Kreuzung Si e-
mensstraße Hammer Straße sind die Haltestellen „Preußenstadion A, B und C“, an der Hammer 
Straße im Südosten des Plangebietes die Haltestellen „Alte Reitbahn“ und an der Straße Berg 
Fidel die Haltestellen „Sporthalle Berg Fidel“.  
 
Die Bahnlinie „Lünen-Münster“ begrenzt im Nordwesten das Plangebiet. Ziel der Stadt Münster 
ist, die Möglichkeit eines  zukünftigen Bahnhaltepunktes an vorhandenen Bahnstrecken im Be-
reich der Straße Am Berg Fidel, außerhalb des Plangebietes, ist städtische Zielrichtung und zu-
künftig in Abstimmung mit Schienenträger und Betreiber umzusetzen. Der Vorteil eines zusätz-
lichen Bahnhaltepunktes  wäre offensichtlich, da die bisherigen öffentlichen Personenverkehre 
und Einsätze von Bussen für die Gäste- Fans vom und zum Hauptbahnhof durch eine direkte 
Weiterleitung von Zügen zum Stadion entlastet würden. Vor dem Hintergrund dieser lediglich 
perspektivischen Zielplanung beruhen die aktuellen und künftigen verkehrlichen Annahmen in 
konservativer Betrachtung und in der Kurz - und Mittelfrist realistisch nicht auf dem Vorhanden-
sein eines  Bahnhaltepunktes: Gleichwohl wird diese  Zielplanung der Stadt durch Hinweis -
Eindruck in die Planzeichnung außerhalb des Geltungsbereiches des  Bebauungsplans zum 
Ausdruck gebracht. 
Aus der Zusammenfassung des dem Bebauungsplan zugehörigen Verkehrsgutachtens  (Ver-
kehrsuntersuchung Preußen-Stadion Stadt Münster;  PGT Umwelt und Verkehr GmbH, August 
2016) ist aggregiert Folgendes festzuhalten:  
 Auf der Basis einer detaillierten Verkehrsanalyse wurde für die unterschiedlichen, z u-
sätzlichen Nutzungen das Prognoseverkehrsaufkommen im Straßennetz berechnet. Da-
bei wird u.a. von einer maximalen Besucherkapazität des Stadions von 20.000 Bes u-
chern ausgegangen.  
 Der Besucherkapazität des Stadions muss das Stellplatzang ebot im Bebauungsplan - 
unabhängig von der Anzahl im Status Quo - folgen. Aus sicherheitstechnischen Überle-
gungen wird (Risikospiele) davon ausgegangen, dass die Gäste- Fans und die Heim -
Fans räumlich getrennt werden. Um eine ausreichende Stellplatzkapazität auch bei s o-
genannten “Brisanzspielen“ vorzuhalten, wurde der Anteil der Gäste- Fans mit 20 % an-
gesetzt. Bei den Heim -Fans wurde aufgrund der Bevölkerungsverteilung bezogen auf 
die Stadt Münster und dem regionalen Einzugsgebiet von 60 % Besuchern aus Münster 
und 20 % aus dem Umland ausgegangen.  
 Für die Berechnung des Verkehrsaufkommens spielen die Verkehrsmittelwahl und der 
Besetzungsgrad der Fahrzeuge eine entscheidende Rolle. Diese wurden differenziert für 
die Heim-Fans und die Gäste-Fans berechnet.  
 Bei einer Stadionkapazität von 20.000 Besuchern ergibt sich eine erforderliche Stel l-
platzanzahl von knapp 3.000 PKW-Stellplätzen. Darüber hinaus sind rund 5.400 Abstell-
plätze für Fahrräder vorzusehen.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 17 von 55 
 
Abb. aus der Verkehrsuntersuchung 
  
Auf der Basis dieser Vorgaben wurde ein Strukturkonzept entwickelt, bei dem die derzeitigen 
PKW-Stellplatzanlagen P1 und P2 an der Straße „Am Berg Fidel“ aufgegeben und zu Radab-
stellanlagen umgewandelt werden. PK W-Stellplatzanlagen werden schwerpunktmäßig für die 
Heim-Fans an der Straße „Am Berg Fidel“ P6/P7 mit 1.850 Stellplätzen und an der Hammer 
Straße P8 Süd mit 775 Stellplätzen und P8 Nord mit 85 Stellplätzen sowie 13 Busabstellplätzen 
geplant. Darüber hinaus werden 300 Stellplätze westlich des Stadions vorgesehen, die nur mit 
Berechtigungsausweis genutzt werden können.  
Das Verkehrskonzept geht davon aus, dass an Spieltagen die Straße „Am Berg Fidel“ nördlich 
der Hogenbergstraße gesperrt wird, so dass die Hei m- Fans ausschließlich über den Knoten-
punkt Hammer Straße/Siemensstraße/ Am Berg Fidel zum Parkdeck P6/P7 fahren.  
Für die Gästefans ist eine weiträumige Wegweisung geplant. So wird vorgeschlagen, dass 
Fans, die über die B 51 kommen, an der Abfahrt Robert - Bosch-Straße zur Siemensstraße und 
weiter zur Trauttmansdorffstraße und Hammer Straße geleitet werden. Demnach treten die z u-
fahrenden Gäste-Fans an der Hammer Straße zu den geplanten Parkplätzen P8 Süd und Nord 
als Linksabbieger auf.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 18 von 55 
 
Abb. Verkehrsuntersuchung: Stellplatzkonzept 
Somit sind aus verkehrlicher Sicht folgende Maßnahmen umzusetzen:  
 Stellplätze für die Heim-Fans werden schwerpunktmäßig an der Straße „Am Berg Fidel“ 
in einem Parkdeck P6/P7 errichtet.  
 Stellplätze für die Gäste-Fans werden ausschließlich an der Hammer Straße (Parkplätze 
P 8 Süd und Nord) realisiert  
 Stellplätze für die Fahrräder werden auf den heute noch vorhandenen Pkw -Parkplätzen 
P1 und P2 sowie im Vorplatzbereich des Stadions hergestellt  
 die Straße „Am Berg Fidel“ wird nördlich der Hogenbergstraße an Spieltagen gesperrt  
 am Knotenpunkt Hammer Straße/Siemensstraße/Am Berg Fidel wird nach Spielende ei-
ne sogenannte Veranstaltungsschaltung genutzt. Dabei wird bei einer vierphasigen Si g-
nalschaltung ein zwei-streifiges Linkseinbiegen in Fahrtrichtung Norden ermöglicht. Die 
Veränderung der Fahrstreifenaufteilung wird durch eine freibeschreibbare LED-Tafel den 
Fahrzeugführern angezeigt  
 zur Verbesserung des Abflusses wird an der Straße "Am Berg Fidel“ zwischen dem g e-
planten Parkdeck (P6/P7) und der Hammer Straße ein zweiter Fahrstreifen angelegt, so 
dass ein zweistreifiges Zufahren in Richtung Knotenpunkt ermöglicht wird  
 für das Linksabbiegen zum Parkdeck P8 Süd wird eine Signalisierung vorgesehen. Di e-
se Signale werden ausschließlich während der Anfahrtzeit geschaltet und betreffen ne-
ben den Linksabbiegern die Verkehrsströme in Fahrtrichtung Süden sowie die Fußgän-
ger und Radfahrer auf der Westseite der Hammer Straße. Die Ausfahrt aus den  Park-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 19 von 55 
plätzen P8 Süd und Nord erfolgt ausschließli ch in Fahrtrichtung Süden, so dass nach 
Spielende keine Regelung erforderlich wird. 
Im Fazit belegt das Verkehrsgutachten, dass die auf den Festsetzungen des Bebauungsplans, 
insbes. in Zuordnung und damit Erreichbarkeit und Kapazität der Stellplatzanlagen für Pkw, ba-
sierenden Annahmen und Berechnungen, im Falle eines vollausgelasteten Stadions anzuneh-
menden Verkehre auf den öffentlichen Verkehrsflächen abwickelbar sind. Der Bebauungsplan 
bietet durch Festsetzung der Flächen für Stellplätze in unterschiedlic her Lage, Kapazität und 
Typik Gewähr für einen stadionkapazitätsangemessenen Stellplatznachweis für Pkw, Busse 
und Fahrräder im unmittelbaren räumlichen Bezug zum Stadion, so dass negative Auswirkun-
gen durch Beparkung des städtebaulichen Umfeldes, insbes. im Wohngebiet Berg Fidel, ver-
mieden werden.  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Das Plangebiet ist bereits an die bestehenden Versorgungsnetze angeschlossen. Die Ver - und 
Entsorgung der im Plangebiet vorhandenen und geplanten Nutzungen ist damit sichergestellt. 
Wasserschutz 
Das Plangebiet liegt aktuell innerhalb der Wasserschutzgebietsverordnung „Münster-Geist“ vom 
18.06.1990. Südlich der vorhandenen Tennisplätze befindet sich eine Wassergewinnungsanla-
ge (Schutzzone I), die im wirksamen B-Plan Nr. 183 - Neufassung als Fläche  für Versorgungs-
anlagen gem. § 9(1) Nr. 12 BauGB festgesetzt ist. Das Plangebiet insgesamt liegt innerhalb der 
Wasserschutzzonen I-III. 
Im Bebauungsplan erfolgt nachrichtlich die Übernahme und Darstellung dieser aktuell geltenden 
Wasserschutzgebietsverordnung einschließlich ihrer Zonierung – dies sowohl graphisch in der 
Planzeichnung als auch ergänzend in den textlichen Hinweisen zum Bebauungsplan. 
 
 
Abb. der Wasserschutzzonen I-III 
Im Zuge der Neuordnung der Wasserversor gung durch die Stadtwerke Münster GmbH ist ab-
sehbar vorgesehen, die Trinkwassergewinnung in diesem Stadtbereich aufzugeben.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 20 von 55 
Vor dem Hintergrund dieser konkreten Absicht zur Aufgabe der Trinkwassergewinnung und -
förderung wird die angesprochene Fläche im B ebauungsplan Nr. 568 mit in das geplante Son-
dergebiet mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ einbezogen.  
Die Umsetzbarkeit der Planung und Planinhalte ist insofern gesichert und durch die Stadt Müns-
ter herbeiführbar (vgl. hierzu insbes. Ausführungen in Kap. 10). 
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
Im Plangebiet befindet sich eine wichtige Gemeinbedarfseinrichtung für den Stadtteil Berg Fidel. 
Es ist das Stadtteilhaus Lorenz Süd, welches überwiegend Angebote für die Jugendarbeit bietet 
und ermöglicht. Diese Fläche wird insofern und folgerichtig als Gemeinbedarfsfläche mit der 
Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt.  
6.6 Grünflächen / Begrünung 
6.6.1 öffentliche Grünflächen 
Der Bebauungsplan erhält einen Teil der heute vorhandenen Frei - und (Sukzessiv-)Grünfläche 
im Südwesten des Plangebietes und setzt diese als öffentliche Grünfläche fest. Ziel ist die 
grünordnerische Verbesserung der „wildgewachsenen“ heutigen Brachfläche mit dem Zweck, 
den Bürgerinnen und Bürgern des Stadtteils Berg Fidel künftig  einen neu zu gestaltenden Bür-
gerpark mit parkaffinen Nutzungen, mit Spiel - und Aufenthaltsqualitäten zu bieten. Z.T. vorhan-
dene Wegeverbindungen können aufgewertet werden und die Verbindung zur Hammer Straße 
aufrechterhalten bleiben. Nutzungen wie der „Skaterpark“ bleibt erhalten -  als öffentliche frei-
zeitliche Sport- und Spieleinrichtung mit, wie schon bisher, eingeschränkten Nutzungszeiten.  
6.6.2 Ausgleichsflächen 
Der Eingriff in die bestehende Grünfläche (Brachfläche) und in andere unversiegelte Flächen 
nebst Baumpflanzungen, erfordert Ausgleichsmaßnahmen, deren Art und Umfang festgelegt 
werden (Umweltbericht, Kap. 8.4.2.1).  
Die Planung geht  
 mit Blick auf die erheblichen Eingriffe sowohl in die südlichen, heute dor t prägenden 
Grün- und Brachflächen sowie den wesentlichen Eingriffen in den Baumbestand, 
 aufgrund der Aussagen der Grünordnung Münster für den Planbereich sowie 
 insbes. aufgrund der notwendigerweise sehr hohen Versiegelungswerte im Sonderg e-
biet,  
begründet von einem 100%igen Ausgleich aus. 
6.7 Immissionsschutz 
Die sportlichen Anlagen, insbesondere die Nutzungen des Fußballstadions und die damit ver-
bundenen Lärmquellen von Zuschauern und Lautsprecheranlagen, die Erschließungen, der 
Verkehrslärm und der Schienenlärm lösen Lärmimmissionen aus, welche zum Schutze der an-
liegenden Bewohner des Stadtteils Berg Fidel und der arbeitenden und wohnenden Menschen 
im Bereich der Hammer Straße bewältigt werden müssen.  
Zur Einschätzung und Prognose der Immissionssituation im Plangebiet wurden  Schallschutz-
gutachten eingeholt (Zech Ingenieurgesellschaft mbH, 5. Sept. 2016 und 26. April 2017). Es

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 21 von 55 
wurden im Rahmen dieser  Gutachten zwei Prognosefälle (Teilausbau Westtribüne sowie Vol l-
ausbau aller Anlagen gem. Strukturkonzept , je im Regelspiel - und Abendspiel-Fall) mit folge n-
den Ergebnissen untersucht:  
 Ein Ausbau der Westtribüne (Teilausbaustufe) wird unter Berücksichtigung der Schal l-
schutztechnischen Vorkehrungen und Vorgaben, hinsichtlich der Bauausführung gem. 
Gutachten (vgl. auch  textliche Hinweise 3.6 zum Bebauungsplan), zu einer deutlichen 
Verbesserung der Immissionssituation, insb. für die vorh. Wohnbebauung, westlich der 
Straße „Am Berg Fidel“ führen (siehe unten: Anlage 11.1 des Schalltechnischen Berichts 
Nr. LL9333.2/01  vom 05.09.2016 und Anlage 3 des Ergänzungsberichtes vom 
26.04.2017). 
 Auch ein Vollausbau entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes (Kapazität 
Stadion: 20.000 Zuschauer, alle Stellplatzanlagen, Trainingsplätze, etc.) wird gegenüber 
dem Status Quo zu einer Verbesserung der Lärmsituation führen (siehe unten: Anlagen 
11.1 und 11.2 des Schalltechnischen Berichts Nr. LL9333.2/01 vom 05.09.2016).  
 Da der Betrieb der Lautsprecheranlagen maßgeblich zur prognostizierten Gesamtpegel-
belastung beiträgt, sind die v .g. „Verbesserungswirkungen“ ergänzend nur unter dem 
Vorbehalt der Umsetzung der im Gutachten dargelegten Optimierungsmaßnahmen der 
Lautsprecheranlagen im Stadion erreichbar (vgl. auch textliche Hinweise 3.6 zum B e-
bauungsplan). 
 Die v.g. Verbesserungswirkun gen gelten im Grundsatz nicht nur für das Stadion im 
„Normalbetrieb“, sondern auch bei abendlichen Spielbetrieb (als „seltenes Ereignis“ 
gem. 18. BImSchV) sowie unter Einbeziehung des Betriebes bzw. der Nutzung der übr i-
gen im Plangebiet vorhandenen Sport- und Freizeitanlagen.  
 Die zur Schallminderung erforderlichen schallschutztechnischen Vorkehrungen und bau-
lichen Maßnahmen, im Zusammenhang mit der Ertüchtigung des Stadions, sind im 
Rahmen der späteren Bauausführung anzuhalten und umzusetzen (vgl. auch  textliche 
Hinweise 3.6 zum Bebauungsplan). 
 Auch nach Umsetzung aller erforderlichen Schallschutztechnischen Vorkehrungen und 
Maßnahmen, können, sowohl im Prognosefall „Teilausbau“, als auch im Prognosefall 
„Vollausbau“ die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für allgemeine und reine Wohn-
gebiete nicht eingehalten werden. 
 Das vor dem Hintergrund des „Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme“ sowie des 
„Verbesserungsgebotes“ formulierte Schutzziel, die geltenden Immissionsrichtwerte für 
Mischgebiete nicht zu überschreiten, wird für beide Prognoseszenarien erreicht.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 22 von 55 
Abb. Anlage 11.1 des Schalltechnischen Berichts Nr. LL9333.2/01 vom 05.09.2016 
 
 
Abb. Anlage 11.2 des Schalltechnischen Berichts Nr. LL9333.2/01 vom 05.09.2016

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 23 von 55 
 
Abb.  Anlage 3 des Schalltechnischen Ergänzungs-Berichts vom 26.04.2017 
Erläuterungen zu den Anlagen 11.1, 11.2 und 3:  
Nutzung WR:  reines Wohngebiet 
Nutzung WA:  allgemeines Wohngebiet 
Nutzung MI: Mischgebiet 
IRW:  Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung  
(abhängig von der Nutzung) 
RW, TaR:  Richtwert - tags, außerhalb der Ruhezeit ( d.h. von 8 - 20 Uhr) 
LrTaR:  Beurteilungspegel – tags, außerhalb der Ruhezeit  
(Beurteilungspegel wird mit Richtwert verglichen) 
Farbe grün:  Einhaltung des Richtwertes 
Farbe gelb:  Überschreitung des Richtwertes aber  
Einhaltung des Richtwertes für Mischgebiete 
Farbe rot:  Überschreitung des Richtwertes für Mischgebiete

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 24 von 55 
 
Abb. Anlage 14 des Schalltechnischen Berichts Nr. LL9333.2/01 vom 05.09.2016 
Die vorstehend und im Übrigen ausführlic h im Umweltbericht beschriebene Immissionssituation 
im Bestand einerseits und auf der Grundlage der durch den Plan ermöglichten Baumaßnahmen 
andererseits, ist wie folgt zu bewerten:  
Bauliche Anlagen sind nach §§ 22, 3 BImSchG so zu betreiben, dass keine s chädlichen 
Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, 
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die 
Nachbarschaft herbeizuführen, entstehen. Für die Errichtung und den Betrieb von Sportanla-
gen wird der immissionsschutzrechtliche Begriff der erheblichen Belästigungen durch die 
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) konkretisiert. Die in dieser Verordnung 
genannten Richtwerte konkretisieren verbindlich die Zumutbar keit von Sportlärm. § 2 Abs. 2 
der 18. BImSchV enthält baugebietsspezifische Immissionsrichtwerte, die je nach Schut z-
würdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich der Sportanlage abgestufte Zumutbarkeit s-
schwellen bilden.  
Nach ihrem unmittelbaren Anwendungs bereich gilt die 18. BImSchV nur für die Errichtung, 
die Genehmigung und den Betrieb von Sportanlagen. Sie richtet sich unmittelbar nur an den

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 25 von 55 
Betreiber von Sportanlagen, nicht an den Träger der Bauleitplanung (Vgl. Wahlhäuser, in: 
Bönker/Bischopink, BauNVO mit Immissionsschutzrecht, Kommentar, Immissionsschutzrecht 
Rdn. 93.). 
Für die Bauleitplanung hat die 18. BImSchV aber mittelbar rechtliche Bedeutung. Die G e-
meinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der nicht vollzugsfähig ist, weil seine Verwir k-
lichung an den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzver-
ordnung scheitern müsste. Bei einer bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung nach § 1 
Abs. 7 BauGB muss die Gemeinde daher die Schutzbedürftigkeit des Einwirkungsbereichs 
der Sportanlage entsprechend den Anforderungen der Verordnung zutreffend ermitteln (Vgl. 
BVerwG, Urteil vom 12.08.1999, - 4 CN 4/98 -, NVwZ 2000, 550).  
Aus den Vorgaben der 18. BImSchV für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen 
und mittelbar für die Bauleitplanung folgt allerdings nicht, dass die in § 2 Abs. 2 18.BImSchV 
aufgeführten Immissionsrichtwerte für Baugebiete nach der BauNVO absolute und uneing e-
schränkte Geltung ohne Rücksicht auf Lage oder konkrete Empfindlichkeit des Emissions - 
wie des Immissionsorts beanspruchen können (Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 03.07.2012, 
- 3 S 321/11 -, BRS 79 Nr. 164, Juris Rdn. 23).  
Im rechtlichen Ausgangspunkt konkretisieren die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte 
der 18. BImSchV zwar verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm, (Vgl. BVerwG, Beschluss 
vom 08.11.1994, - 7 B 73.94 -, NVwZ 1995, 993 ff.), so dass die Bestimmung des zumutba-
ren Lärmschutzniveaus für Wohnnutzungen in Nachbarschaft zu einer Sportanlage sich „in 
erster Linie“ an den festgelegten Richtwerten zu orientieren hat.  
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte in 
§ 2 Abs. 2 18. BImSchV Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise des Verordnung s-
gebers sind. Sie beruhen auf einer abstrakt -generellen Abwägung der in einem Baugebiet 
miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen. Daher bestimmen Sie das Maß zumutba-
rer Lärmimmissionen und damit die Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft nur nach dem abs-
trakten Maßstab der allgemeinen Zweckbestimmung der normierten Baugebiete, wie sie j e-
weils in Abs. 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO umschrieben wird und bestimmen nur Inhalt und 
Grenzen der jeweiligen „Gebietsverträglichkeit“ (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999, -  4 C 
6/98 -, NVwZ 2000, 1050 ff.; VGH Mannheim, Urtei l vom 03.07.2012, - 3 S 321/11 -, Juris 
Rdn. 23). 
In atypischen Konfliktsituationen, wie sie insbesondere bei planungsrechtlich vorgegebenen 
oder tatsächlich angetroffenen Gemengelagen bestehen, versagt dieser auf starre und abs-
trakte Gebietsabstufungen zugeschnittene Maßstab des § 2 Abs. 2 18. BImSchV. Für dera r-
tige Sachverhalte trifft § 2 Abs. 2 18. BImSchV keine abschließende Regelung, sondern 
bleibt offen für Einzelbeurteilungen anhand des in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO konkretisierten 
bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (Vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).  
Das Rücksichtnahmegebot eröffnet die Möglichkeit einer differenzierten Betrachtung mit der 
Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte durch situationsbezogene Zumutbar-
keitskriterien zu ergänzen sind. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts insbesondere ein bereits bestehendes Nebeneinander von Wohnen und Sportanl a-
ge, mithin die gegebene faktische Vorbelastung zu berücksichtigen. Bedeutsam kann dabei 
auch sein, ob die Wohnnutzung oder der Sportbetrieb zuerst vorhanden war. Das Ausmaß,

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 26 von 55 
in dem sich die Schutzbedürftigkeit in derartigen Fällen verringert, bestimmt sich nach den 
tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Die äußerste Grenze ist bei der Schwelle zur G e-
sundheitsgefährdung zu ziehen. Ein Lärmschutzniveau, das dem Immissionsrichtwert für 
Dorf- und Mischgebiete entspricht, kann zumutbar sein. Eine Orientierung an diesen Werten 
trägt der gesetzgeberischen Wertung Rechnung, dass auch die genannten Baugebiete ne-
ben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Woh-
nen dienen und die hierauf zugeschnittenen Immissionsrichtwerte für den Regelfall gewähr-
leisten, dass die Anforderungen gesunder Wohnverhältnisse gewahrt sind (Vgl. BVerwG, 
a.a.O.). 
Auch das OVG Münster hat in diesem Sinne geurteilt, dass bei einer Gemengelage der Int e-
ressenausgleich zwischen lärmverursachender und lärmempfindlicher Nutzung regelmäßig 
dadurch zu finden ist, dass im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung na-
mentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein „Zwischenwert“ zwischen 
den für die immissionsschutzrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) 
Baugebiete der BauNVO anknüpfenden Richtwerte bis zur (nächst -)höheren Gebietskatego-
rie ermittelt wird und dass für die Richtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV insoweit keine 
Besonderheiten gelten (Vgl. OVG NW, Urteil vom 19.04.2010, - 7 A 2362/07 -; anderer A n-
sicht: Uechtritz, NVwZ 2000, 106 ff.). 
Die im Nahbereich des Stadions gele gene Wohnbebauung entlang der Straßen Am Berg Fi-
del, Werlandstraße und Alte Reitbahn ist in den hier jeweils geltenden Bebauungsplänen der 
Stadt Münster zum Teil als Allgemeines Wohngebiet (WA) und zum Teil als Reines Wohn-
gebiet (WR) festgesetzt. Die für diese Gebietskategorien in § 2 Abs. 2 18. BImSchV normier-
ten Immissionsrichtwerte sind bei dem heutigen Betrieb des Stadions deutlich überschritten. 
Insoweit kann hier auf die vorstehenden Ausführungen und ergänzend auf den schalltechni-
schen Bericht der Zech Ingenieurgesellschaft verwiesen werden.  
§ 50 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für 
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädl i-
che Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden 
Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Diese der vorbeugenden Vermeidung von 
Immissionskonflikten dienende Planungsdirektive des Immissionsschutzrechts kann hier 
nicht mehr erfüllt werden, da sich hier das immissionsschutzrechtlich problematisch Neben-
einander der emittierenden Sportanlagen einerseits und der schutzbedürftigen Wohnnutzun-
gen andererseits bereits über Jahrzehnte entwickelt hat und als vorgefundene Bestandssit u-
ation der Planung zugrunde zu legen ist. Das Preußenstadion wurde bereits in den ersten 
Jahrzehnten des letzten Jahrhunderts errichtet und zwar an einem Standort, der damals au-
ßerhalb des bebauten Siedlungszusammenhangs der Stadt Münster gelegen und nur von 
landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben war. Zum Zeitpunkt seiner Errichtung hatte das 
Stadion ein Fassungsvermögen von ca. 40.000 Zuschauern. Heute grenzt der Stadionstand-
ort hingegen mit seinen Stellplatzanlagen im Westen an die Wohnbebauung entlang der 
Straße Am Berg Fidel, im Osten an die Hammer Straße, entlang derer eine gemischte B e-
bauungsstruktur vorzufinden ist und im Norden an eine Bahnlinie. Jenseits der Bahnlinie fi n-
det sich an der Werlandstraße ebenfalls Wohnbebauung. Die Wohnbebauung ist im Laufe 
des letzten Jahrhunderts an den vorhandenen Stadionstandort herangerückt. Dieser ist seit 
seiner Errichtung Austragungsstätte der Fußballspiele der ersten Mannschaft des SC Preu-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 27 von 55 
ßen Münster mit entsprechenden Lärmimmissionen. Für den Stadionstandort sind im Laufe 
der Jahrzehnte eine Vielzahl v on Baugenehmigungen erteilt worden, von deren Darstellung 
im Einzelnen hier abgesehen werden kann. Zuletzt wurde unter dem 24.11.2008 eine Bau-
genehmigung für die Errichtung des Tribünenneubaus an der Südseite des Stadions und die 
Errichtung des dortigen VI P-Gebäudes erteilt. Die Nutzerzahl des Stadions ist heute auf 
15.000 Personen bauaufsichtlich begrenzt.  
Vor diesem Hintergrund ist Intention des Planverfahrens, die baulichen Nutzungsmöglichkei-
ten im Plangebiet einschließlich der Lage der Stellplatzanlagen und deren Anbindung an die 
Erschließungsstraßen vorzugeben und damit gleichzeitig die baulichen Möglichkeiten im 
Plangebiet zu bestimmen und im Verhältnis zum heutigen Baurecht einzuschränken. Bei Re-
alisierung der durch die Planung für das Stadion eröffneten baulichen Möglichkeiten wird es 
zu einer erheblichen Verbesserung der Immissionssituation für die anliegende Wohnbevölke-
rung kommen. Dies beruht insbesondere darauf, dass die durch die Planung ermöglichten 
Tribünenneubauten eine abschirmende Wirkung der Lärmemissionen des Stadionbetriebs 
entfalten. Im Gutachten werden zahlreiche immissionsmindernde Maßnahmen aufgezeigt, 
die zu einer Verbesserung der bestehenden Immissionssituation führen. Bei einer durch den 
Plan ermöglichten vollständigen Sanierung des Stadions mit Überdachungen in allen Tribü-
nenbereichen und unter Berücksichtigung der weiteren im Gutachten vorgesehenen Immi s-
sionsschutzmaßnahmen, auf die in den Hinweisen auf der Planurkunde eingegangen wird, 
können zukünftig an allen untersuchten Immissionsorten mit Ausnahme der Immissionspunk-
te IP04 (Am Berg Fidel 40) und IP05 (Am Berg Fidel 53) die den Gebietsnutzungen entspr e-
chenden Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV bei einem Spielbetrieb des SC Preußen an 
einem Regelspieltag eingehalten werden. An den Immissionspunkten IP04 und IP05 werden 
die den Gebietsnutzungen entsprechenden Immissionsrichtwerte zwar noch überschritten, 
die in Mischgebieten geltenden Werte aber unterschritten. Konkret werden hier die einschl ä-
gigen Richtwerte für WA-Gebiete nach wie vor um 6 dB(A) überschritten. Der für allgemeine 
Wohngebiete geltende Wert wird damit noch um 1 dB(A) überschritten. Der für Mischgebiete 
anzusetzende Wert wird um 4 dB(A) unterschritten. Bei einem Spielbetrieb an Abend, der 
sowohl die abendlichen Ruhezeiten als auch den Nachtzeitraum betrifft, können die Immiss i-
onsrichtwerte der 18. BImSchV nicht eingehalten werden. Ein derartiger Spielbetrieb am 
Abend ist daher nur in dem Rahmen zulässig, den die 18. BImSchV für sogenannte seltene 
Ereignisse vorsieht (§ 5 Abs. 5 18. BImSchV). Die für seltene Ereignisse vorgesehenen I m-
missionsrichtwerte können bei einem Ausbau des Stadions mit vollständig überdachten Tr i-
bünen in Teilen der festgesetzten Gebietsnutzung entsprechend eingehalten werden. An de-
nen in reinen und allgemeinen Wohngebieten liegenden Immissionsbereichen können die in 
Mischgebieten geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse zukünftig unterschri t-
ten werden.  
Unter Berücksichtigung des historisch bedingten unmittelbaren Aneinandergrenzens des 
vorhandenen Fußballstadions und der vorhandenen Wohnbebauung wird die bei Realisi e-
rung der durch den Plan vorbereiteten Baumaßnahmen eintretende Immissionssituation als 
der wechselseitigen Verpflichtung zu gegenseitige r Rücksichtnahme entsprechend an gese-
hen. Die Eigentümer der Wohngebäude in den festgesetzten allgemeinen und reinen Wohn-
gebieten können infolge des gegebenen Nebeneinanders der an sich miteinander unverei n-
baren Nutzungen keinen immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch für sich beanspr u-
chen, der in nicht durch Sportlärm vorbelasteten allgemeinen und reinen Wohngebieten zur

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 28 von 55 
Anwendung kommen würde. Da nach den Nutzungsvorgaben der BauNVO auch in Misc h-
gebieten Wohnnutzungen uneingeschränkt zulässig sind, ist es hier der Wohnbevölkerung 
zumutbar, wenn in den im Gutachten beschriebenen Situationen des Spielbetriebs Über-
schreitungen der gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für reine und al l-
gemeine Wohngebiete hingenommen werden müssen.  
Der Bebauungsplan als Angebotsplan gibt i n diesem Zusammenhang nicht die hochbaul i-
chen Lösungen einer im Detail noch nicht bekannten und ggf. in Teilschritten stattfi ndenden 
Stadion-Um- und -Ausbauplanung sowie (mitwachsenden) Stellplatzplanung vor, sondern 
schichtet die konkrete Problemlösung au f die nachfolgende Baugenehmi gungsebene ab -  
dies selbstredend auf Basis der Rahmenbedingungen, Erkenntnisse, Abschätzungen und 
Annahmen der Fachgutachten zur Bauleitplanung (vgl. insbes. auch die Präambel der textl . 
Hinweise 3.6 und die weitergehend detaillierten textl. Hinweise 3.6.1 bis 3.6.5 zum Bebau-
ungsplan) sowie der inhaltlichen Kernaussagen und Festsetzungen des Bebauungsplans im 
Übrigen. Die Konfliktverlagerung ist hier zulässig, weil ausweislich der Erkenntnisse des 
schalltechnischen Berichts zum  Bauleitplanverfahren im Baugenehmigungsverfahren Lär m-
schutzmaßnahmen vorgesehen werden können, die sicherstellen, dass ein mit den Anforde-
rungen des Gebots der Rücksichtnahme zu vereinbarendes Lärmschutzniveau sichergestellt 
werden kann.  
Ergänzend zu den  Betrachtungen eines Vollausbaus ist die Veränderung der Lärmsituation 
auch für den Teilausbau des Stadions mit sanierter und überdachter West tribüne gegenüber 
der Bestandssituation ermittelt worden und - für diesen realistisch anzunehmenden Teilaus-
bau-Fall als erster Baustein der Ziel - und Angebotsplanung  - ein Schallschutzmaßnahme-
konzept erarbeitet worden, bei dessen Anhalt  die schalltechnische Verträglichkeit ebenfalls 
sichergestellt werden kann.  
Die Untersuchungsergebnisse zur Teilausbausituation zeigen, dass in allen untersuchten 
Immissionsbereichen durch die Errichtung der Westtribüne und unter Beachtung der aus den 
Optimierungsberechnungen abgeleiteten Planungshinweisen eine deutliche Minderung der 
Geräuschbelastung aufgrund der Abschirmwirkung der g eplanten Westtribüne zu prognost i-
zieren ist. Trotz der Verbesserungen der Immissionssituation können in Teilen der unter-
suchten Immissionsbereiche die gebietsbezogenen Immi ssionsrichtwerte der 18. BImSchV 
(1) für seltene Ereignisse immer noch überschritten werden. Allerdings werden durch die er-
reichten Verbesserungen die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte tags, abends 
und nachts eingehalten bzw. sogar unterschritten. Die Präambel der textl. Hinweise 3.6 und 
die weitergehend detaillierten textl.  Hinweise 3.6.1 bis 3.6.5 zum Bebauungsplan tragen 
auch dieser Fallgestaltung Rechnung. 
Das Nebeneinander von Sportnutzungen, insbes. des Stadionbetriebes, und benachbarten 
schutzwürdigen  Wohnnutzungen in der historisch gewachsenen und zu akzeptierenden, nicht 
durch Überplanung oder Verlagerung der konfligierenden Nutzungen auflösbaren Gemengelage 
ist Kernpunkt der Abwägung:  
 auf Bebauungsplanebene wird –  unter diesen Voraussetzungen und unter Einhaltung 
bestimmter Rahmenbedingungen und Schutzansprüche – in ausreichendem Maße und 
plausibel nachgewiesen, dass sowohl eine realistische Abwickelbarkeit der zu-  und ab-
fließenden Verkehre als auch die Herstellung von lärmtechnischer Verträglichkeit zu den

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 29 von 55 
umliegenden Wohnbereichen (Einhaltung mind. von MI-Werten und damit Verbesserung 
des heutigen Status Quo in der Lärmbeeinträchtigung) durch die bauliche Fortentwic k-
lung und Optimierung des Standortes des Preußenstadions samt Umfeld mit  ergänzen-
den sportlichen und freizeitlichen Nutzungen möglich ist; 
 damit wird unter den genannten planerisch schwierigen und hochkomplexen Rahmen-
bedingungen eine kurz - bis mittelfristige Realisierungsperspektive für eine Fortentwic k-
lung des Preußenstadions zu einem zweitligatauglichen Fußballstadion am bestehenden 
Standort an der Ham mer Straße eröffnet -  hierfür bestehen kurz- und mittelfristig keine 
Standortalternativen im münsterschen Stadtgebiet.  
6.8 Altlasten / Altstandorte 
Altlastverdachtsflächen sind im Plangebiet vorhanden und bekannt. Diese werden und sind in 
der Planzeichnung des Bebauungsplans entsprechend abgegrenzt gekennzeichnet (Umgren-
zung von Flächen, deren Böden erheblich mir umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Al t-
lasten)).  
Die vorliegenden Erkenntnisse hierzu lassen keinen Anlass erkennen, die durch den Bebau-
ungsplan dort vorgesehenen Zielnutzungen (Sportflächen, Wege, öffentliches Grün, Parken) 
unter Verträglichkeitsgesichtspunkten in Frage zu stellen 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine B au- oder Bo-
dendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
7. Flächenbilanz 
Plangebiet gesamt 20.40 ha 100 % 
Öffentliche Verkehrsfläche 0.67 ha 3 % 
Öffentliche Grünfläche 3.06 ha 15 % 
Gemeinbedarfsfläche 0.37 ha 2 % 
Sondergebiet 16.30 ha 80 % 
Tabelle Flächenbilanz 
 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
8.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des U m-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dar gelegt. Maßstab für die Bewertung 
der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen 
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Für die Belange des Immissionsschutzes und des Artenschutzes fußt der Umweltber icht auf 
den Ergebnissen folgender Fachgutachten:

Bebauungsplan Nr. 568 
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 Schalltechnische Untersuchungen zum Sportanlagenlärm im Rahmen des Bauleitplan-
verfahrens  Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ der Stadt Münster; Zech Ingenieurgesel l-
schaft mbH, Sept. 2016 und April 2017 
 Verkehrsuntersuchung Preußen- Stadion Stadt Münster;  PGT Umwelt und Verkehr 
GmbH, August 2016 
 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“, 
öKon GmbH, September 2015 (Nachtrag September 2016) 
 Prüfung der Grundwasserstandsänderungen und ihrer Auswirkungen bei Außerbetrieb-
nahme Hydrogeologische Bewertung der Wasserstandsveränderungen bei Außerbe-
triebnahme der Wasserwerke WW Vennheide und WW Kinderhaus ; Schmidt + Partner 
GmbH, Januar 2017 
Im Zuge der Planungen zum sogenannten „Preußen-Park“ wurden in den 1990er Jahren bereits 
umfangreiche Untersuchungen zur Umweltsituation im Plangebiet vorgenommen (vgl. BKR -
Aachen 1994: Umweltverträglichkeitsstudie für das Projekt Preußen -Park in Münster sowie z u-
gehörige Fachgutachten). Die Ergebnisse wurden unter Beachtung der mangelnden  Aktualität 
berücksichtigt.
1 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Der Bebauungsplan erstreckt sich auf den bestehenden Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung 
Sportpark Berg Fidel, der bereits eine Nutzung des Areals für sporta ffine Nutzungen im Bereich 
des Preußen- Stadions zum Ziel hatte. Der Plan wird begrenzt durch die Bahnlinie Münster -
Lünen im Norden, die Hammer Straße im Osten, die Straße Am Berg Fidel im Westen und die 
Wohnbebauung nördlich der Straße Alte Reitbahn im Süden. 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan werden die geplanten Sportanlagen bestätigt bzw. in Tei-
len neu geordnet und ergänzt. Die Festsetzung als Sondergebiet greift die aktuelle Rechtspr e-
chung auf, die bestimmt, dass entsprechende Sportanlagen nicht mehr al s Grünflächen ausge-
wiesen werden dürfen. 
Die Sportflächen werden ergänzt durch eine öffentliche Grünfläche, die im Süden des Bebau-
ungsplanes auf einer heutigen Brachfläche ein neues Naherholungsangebot schafft bzw. die 
Anbindung aus Berg Fidel zur Hammer Straße verbessert. 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
  
                                                
1   Mit Blick auf die geänderte Planungskonzeption, die u.a. ein anderes Verkehrskonzept umfasst, sind die Daten vor 
allem mit Blick auf den Immissionsschutz als überholt zu betrachten.

Bebauungsplan Nr. 568 
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Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen / Ge-
sundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 
- Freizeitlärmerlass Nordrhein Westfalen 
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 
- DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerk) 
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft  
(39. BImSchV) 
- Lichtimmissionsrichtlinie NRW 
Pflanzen und 
Tiere / biologi-
sche Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im 
Hinblick auf streng geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des 
BauGB) 
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz (§ 52 WHG i.V.m. der Ordnungsbehördlichen Ver-
ordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wassergewin-
nungsgebiet Münster-Geist der Stadtwerke Münster GmbH -
Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-Geist"- vom 18.6.1990) 
- Landeswassergesetz (§ 51a LWG) 
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft  
(39. BImSchV) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelungen des 
BauGB) 
- Landesnaturschutzgesetz NRW 
Sachgüter / Kul-
turelles Erbe 
- Denkmalschutzgesetz NRW 
Tabelle Fachgesetzliche Ziele 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den ei nzelnen Schutzgütern darge-
legt. 
Der Regionalplan Münsterland stellt das Plangebiet vollständig als Allgemeinen Siedlungsbe-
reich (ASB) dar. Überlagert wird die Darstellung mit der Freiraumfunktion „Grundwasser - und 
Gewässerschutz“. Der Flächennutzungsplan, der bislang das Gesamtgebiet als Grünfläche dar-
stellt, wird parallel geändert. Entsprechen der Zielsetzung des Bebauungsplanes erfolgt im FNP 
überwiegend die Darstellung eines Sondergebietes Sportzentrum. Durch die Lage im Innenbe-
reich wird ein Landschaftsplan nicht berührt. 
Das Plangebiet ist nicht Bestandteil der Umweltzone Münster und wird nicht von den konkreten 
Zielsetzungen der Lärmaktionsplanung (Entwurf 2016) tangiert.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 32 von 55 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
8.4.1 Menschen 
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Berg Fidel mit einer wohnberechtigten Bevölkerung 
von 5.785 Einwohnern. Nordwestlich schließt sich der Stadtteil Düesberg mit 7.133 Einwohnern 
an (Stand 31.12.2015).  
Innerhalb des Plangebietes befindet sich keine Wohnnutzung. Als nächstgelegene Wohngebi e-
te/Wohngebäude sind zu nennen2: 
Norden: Werlandstraße (jenseits der Bahnlinie) – WA (B-Plan Nr. 467) 
Westen: Am Berg Fidel – WR/WA (B-Plan Nr. 131) 
Süden:  Alte Reitbahn – WA/MI (B-Plan Nr. 314) 
Osten:  Hammer Straße - MI  (B-Plan Nr. 129 / Verkehrsflächen) 
Lärmbelastung (Vorbelastung) 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine lärmempfindlichen Nutzungen, insbesondere 
keine Wohnbebauung. 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich Wohngebäude, die durch die aktuelle Nutzung 
des Preußen-Stadions mit Lärm belastet werden. Die durch den Sportlärm verursachten Immi s-
sionen überschreiten bei dem derzeit möglichen Spielbetrieb bereits die Richtwerte der Spor t-
anlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). An einzelnen Immissionspunkten Am Berg Fidel, 
an der Werlandstraße und an der Hammer Straße wird bei Fußballspielen der 1. Mannschaft im 
Stadion eine Überschreitung der für Mischgebiete (MI -Gebiete) geltenden Richtwerte um 1 dB 
bis 6 dB prognostiziert. Bei einem Spielbetrieb am A bend werden die MI -Richtwerte an allen 
Immissionspunkten überschritten.  
Hinsichtlich des Spielbetriebs in der Sporthalle Berg Fidel kommt es lediglich im mittäglichen 
Ruhezeitraum an Sonntagen zu einzelnen Überschreitungen der den Gebietsnutzungen zug e-
ordneten Immissionsrichtwerte im Bereich der Straße Berg Fidel. Kurzzeitige Geräuschspitzen 
liegen westlich der Straße Berg Fidel in den Ruhezeiten über den Richtwerten. 
Im Bereich der Hammer Straße sind aktuell Verkehrsbelastungen vorzufinden, die mit Immiss i-
onswerten von über 60 dB(A) nachts bzw. 70 dB(A) tags im Bereich der verfassungsmäßige n 
Zumutbarkeitsschwelle liegen. 
Lichtimmissionen 
Von der heutigen Sportanlage/Stadion gehen Lichtimmissionen aus, die auf die Nachbarschaft 
einwirken. Die entsprechenden Anlagen sind nach dem Maßstab der Lichtimmissionsrichtlinie 
NRW so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. 
Erholung 
Gemäß der Grünordnung Münster ist das Plangebiet Bestandteil des Grünzuges Vennheide-
Davert. Zudem ist das Gebiet als „vorhandene funktionale Grünfläche“ gekennzeichnet. Als 
Planungsperspektive sieht die Planung einen ortsteilbezogenen Festplatz vor. 
                                                
2   WR = Reines Wohngebiet, WA = Allgemeines Wohngebiet, MI = Gemischtes Baugebiet

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 33 von 55 
Das Plangebiet dient zum überwiegenden Teil der vereinsgebundenen Erholungsnutzung bzw. 
fungiert als Veranstaltungsstätte für  sportliche Großveranstaltungen. 
Im Süden des Gebietes erfolgt auf der Brache gegenwärtig eine spontane Nutzung für die ort s-
gebundene Erholung. Hiervon zeugen diverse Trampelpfade, die insbesondere den Bewohnern 
der Geschosswohnungsbauten in Berg Fidel als Verbindungsweg zur Hammer Straße nutzen. 
Die ehemalige Nutzung als „Dirtpark“ für Mountainbiker wurde zwischenzeitlich innerhalb von 
Berg Fidel verlagert. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Sport- und Freizeitlärm: 
Die Prognose der Lärmbelastungen im Zuge der Realisierung des „Sportparks Berg Fidel“ be-
ruhen auf  Schalltechnischen Untersuchung en (ZECH Ingenieurgesellschaft mbH, 2016 und 
2017). Das Gutachten aus 2016 konnte dabei auf eine aktuelle Verkehrsuntersuchung (PGT 
Umwelt und Verkehr GmbH, 2016) zurückgreifen. Neben der akustisch dominanten Nutzung 
des Fußballstadions wurden sämtliche sportliche Nutzungen auf den vorhandenen und geplan-
ten Sport -Nebenanlagen, der Sporthalle, der Tennisanlage, den vorhandenen und geplanten 
Parkplätzen sowie der planungsbedingte Kfz -Verkehr auf öffentlichen Straßen prognostiziert 
und beurteilt. Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2030 gewählt. 
Als Bewertungsgrundlage für Sportanlagen wird die Sportanlagenlärmschutzverordnung 
(18.BImSchV) herangezogen. 
 
Immissionsrichtwerte 
18.BImSchV 
Reines Wohngebiet 
(WR) 
Allgemeines 
Wohngebiet (WA) 
Mischgebiet 
(MI) 
Tags außerhalb Ruhezeit 50 dB(A) 55 dB(A) 60 dB(A) 
Tags innerhalb der Ruhezeit  
 
45 dB(A) 50 dB(A) 55 dB(A) 
Nachts 35 dB(A) 40 dB(A) 45 dB(A) 
Folgende Immissionsszenarien wurden untersucht: 
 Spielbetrieb Preußenstadion – Regelspieltag – Bestand 
 Spielbetrieb Preußenstadion – Regelspieltag – Planung Teilsanierung 
 Spielbetrieb Preußenstadion – Regelspieltag – Planung Vollausbau 
 Spielbetrieb Preußenstadion – Abendspiel – Bestand 
 Spielbetrieb Preußenstadion – Abendspiel – Planung Teilsanierung 
 Spielbetrieb Preußenstadion – Abendspiel – Planung Vollausbau 
 Spielbetrieb Sporthalle Berg Fidel – Regelspieltag – Bestand 
 Spielbetrieb Sporthalle Berg Fidel – Regelspieltag – Planung 
 Allgemeiner Spiel- und Trainingsbetrieb – Planung 
 Verkehrslärmuntersuchung

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 34 von 55 
Bei einer Teilsanierung des Stadions erfolgt durch den Bau der Westtribüne eine abschirmende 
Wirkung, die in Verbindung mit der Änderung der Lautsprecherausrichtung gegenüber dem B e-
stand zu einer Minderung der Immissionen führt (vgl. insbes. auch  textliche Hinweise 3.6 zum 
Bebauungsplan). Die Immissionsminderung erreicht an einem Regelspieltag an den durch die 
neue Tribüne geschützten Immissionspunkten bis zu 8 dB (A), an den übrigen betrachteten I m-
missionspunkten bis zu 4 dB (A). Aufgrund der Abschirmwirkung der geplanten West tribüne, 
durch das Schließen der Rückseite der Südtribüne und durch die Änderung der Lautsprecher-
ausrichtung in den Blöcken l bis O der Ostfas sade sowie durch die Begrenzung der Schalllei s-
tungspegel für die Lautsprecheranlage, ergeben sich auch Abends Minderungen um 4 dB bis 
12 dB und nachts um 6 dB bis 17 dB.  Trotz der Verbesserung der Immissionssituation werden 
die geltenden Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV immer noch überschritten. Der für MI -
Gebiete geltende Immissionsrichtwert wird in den untersuchten Fallgestaltungen eingehalten 
bzw. unterschritten. E in Spielbetrieb außerhalb von seltenen Ereignissen ist nicht vorgesehen.  
Die Spitzenpegel können im Reinen Wohngebiet (WR) westlich der Straße Am Berg Fidel und 
teilweise an der Hammer Straße außerhalb der Ruhezeiten noch um bis zu 3 dB überschritten 
werden, verbleiben aber ebenfalls unter den MI-Richtwerten. 
Bei einem Vollausbau mit vollständig überdachten Tribünen, einer optimierten Anordnung der 
Lautsprecheranlage, der Neuordnung und Erweiterung der Parkplätze sowie  der Trainingsplä t-
ze wird an einem Regelspieltag eine weitere Minderung der Lärmimmissionen erzielt (vgl. in s-
bes. auch  tex tliche Hinweise 3.6 zum Bebauungsplan). An allen Immissionspunkten mit Aus-
nahme der Immissionspunkte Am Berg Fidel 40 und 53 werden die Richtwerte der 18.BImSchV 
gemäß festgesetzter Gebietsnutzung eingehalten, die für Mischgebiete geltenden Richtwerte 
aber an allen Immissionspunkten unterschritten. Die Beurteilungskriterien für kurzzeitigen G e-
räuschspitzen können im WR-Gebiet westlich der Straße Am Berg Fidel außerhalb der Ruhezei-
ten noch um bis zu 4 dB (A) überschritten werden, verbleiben aber ebenfalls unter den MI -
Richtwerten. 
Bei einem Vollausbau kommt es bei einem Abendspiel  in allen Immissionsbereichen zu deutl i-
chen Minderungen der Immissionspegel um bis zu 18 dB(A ). An den Immissionsorten können 
überwiegend die Richtwerte gemäß der Gebietsnutzung für „ seltene Ereignisse“ eingehalten 
werden. In den WR- und WA-Gebieten können die Richtwerte der „seltenen Ereignisse“ für MI-
Gebiete eingehalten werden. Die Schwelle der Gesundheitsgefährdung/ Unzumutbarkeit wird 
nicht mehr erreicht. 
Im Bereich der Sporthalle Berg-Fidel verändert sich die Immissionssituation im Spielbetrieb 
durch Veränderungen der Stellplatzsituation und erweiterte Trainingsplätze nur geringfügig. Le-
diglich am Immissionspunkt „Am Berg Fidel 53“ führen geringfügige Erhöhungen zu einer weite-
ren E rhöhung oberhalb des gebietsbezogenen Richtwertes für den Ruhezeitraum. Der Richt-
wert für MI-Gebiete wird jedoch eingehalten bzw. unterschritten. 
Der planungsbedingte Kfz-Verkehr auf öffentlichen Straßen führt an den am stärksten mit Ver-
kehrslärm vorbelasteten Immissionspunkten an der Hammer Straße zu einer maximalen Pegel-
zunahme von 0,3 dB(A) und damit rechnerisch aufgerundet um ein 1 dB(A).  
Nach dem Anhang zur 18. BImSchV sind Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen 
außerhalb des Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen bei der 
Beurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur zu berüc k-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 35 von 55 
sichtigen, sofern sie nicht selten auftreten und im Zusammenhang mit der Nutzung der Sportan-
lage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhö-
hen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In der Abwägung muss allerdings be-
rücksichtigt werden, dass bereits eine ganz erhebliche Verkehrslärmbelastung oberhalb der üb-
licherweise für die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung herangezogenen Pegel von 70 dB(A) 
am Tag und 60 dB(A) in der Nacht gegeben ist. Diese Verkehrslärmbelastung wird an den am 
stärksten betroffenen Immissionsorten noch einmal vorhabenbedingt um ein 1 dB(A) gestei gert. 
Die betroffenen Gebäude liegen mit ihrer straßenseitigen Fassade zu einer Hauptverkehrsstr a-
ße der Stadt Münster. Die dortigen Nutzungen sind zur Gewährleistung gesunder Wohn-  und 
Arbeitsverhältnisse ohnehin darauf angewiesen, sich passiv gegen den Verkehrslärm abz u-
schirmen. Vor diesem Hintergrund ist die weitere partielle Erhöhung der Verkehrslärmbelastung 
infolge des Spielbetriebs im Stadion noch vertretbar. 
Im allgemeinen Spiel- und Trainingsbetrieb außerhalb von Großereignissen wird nur am Immis-
sionspunkt „Am Berg Fidel 66“ der (gebietsbezogene) Richtwert für die Ruhezeit am Abend g e-
ringfügig um 1 dB überschritten. 
Als Freizeitanlagen wurden die Skateranlage, das Streetball-Feld und das Stadtteilhaus Lorenz-
Süd nach dem Freizeitlärmerlass NRW beurteilt. An den Immissionspunkten „Am Berg Fidel 40-
66“ (IP 01-IP 04) kommt es zu Überschreitungen der gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte, 
jedoch unterhalb der Richtwerte für MI -Gebiete. Nachts können kurzzeitige Geräuschspitzen 
und damit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte von den Parkplätzen an den nächstgel e-
genen Wohnhäusern nicht ausgeschlossen werden. Die Werte für MI -Gebiete werden jedoch 
eingehalten.  
Darüber hinaus erfolgt auch eine summative Lärmbetrachtung von Sport - und Freizeitlärm. Um 
der lärmtechnischen Verträglichkeit in der Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen im Plangebiet  
zu genügen,  wird unter Berücksichtigung von zeitlichen Restriktionen für die Skateranlage in 
der Ruhezeit Sonntagsmittag von 13 bis 15 Uhr die Einhaltung des IRW für MI -Gebiete erreicht 
(vgl. insbes. auch  textliche Hinweis 3.6.6 zum Bebauungsplan). Die Stadt kann und wird diesen 
zeitlich begrenzten Nutzungsausschluss  durch entsprechende Beschilderung von zeitlichen 
Nutzungsbeschränkungen (Ausschlusszeiten) vor Ort umsetzen. 
Lichtimmissionen 
Mit der Stadionnutzung, dem Trainingsbetrieb sowie der Stellplatznutzung sind Lichtimmissi o-
nen verbunden, die sich auf immissionsempfindliche Nutzungen in der Nachbarschaft auswi r-
ken können. Entsprechende Anlagen sind gemäß der Lichtimmissionsrichtlinie NRW im Zuge 
der Genehmigung des Vorhabens  „so zu  errichten  und  zu  betreiben,  dass  schädliche U m-
welteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar 
sind, und dass  nach  dem  Stand  der  Tec hnik  unvermeidbare  schädliche  Umwelteinwirkun-
gen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.“  Liegen  aufgrund  baulicher  Entwicklungen  in  
der  Vergangenheit  Wohngebiete  und lichtemittierende Anlagen eng zusammen, kann eine 
besondere Pflicht zur gegenseitigen  Rücksichtnahme  bestehen.  
Ein Gutachten zu Lichtimmissionen durch die Beleuchtungsanlage liegt für die Bestandssituat i-
on nicht vor. Die Anforderung eines  Gutachtens im Rahmen der Neugestaltung des Stadions 
(und auch der Beleuchtungseinrichtung) ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sinn-
voll. Im Baugenehmigungsverfahren für Teilsanierung oder Sanierung ist durch die Ausgestal-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 36 von 55 
tung der Beleuchtungsanlage sicherzustellen, dass keine unzumutbare Raumaufhellung in den 
benachbarten Wohngebieten verur sacht wird. Dies kann bei Einhaltung des Standes der B e-
leuchtungstechnik vorausgesetzt werden. 
Erholungsnutzung 
Neben der Neuordnung und Erweiterung des Sportparks ist vorgesehen, im südlichen Teil des 
Gebietes im Bereich der Brachfläche eine öffentliche G rünfläche einzurichten. Ein Spielbereich 
(Typ A) soll für alle Altersgruppen ein Spielangebot bereitstellen. Die Anbindung an das Frei-
zeitsportareal verspricht dabei Synergieeffekte für die Naherholung. Für die Naherholung ver-
spricht daher die Planung eine positive Entwicklung.  
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung und -bewertung 
Schutzausweisungen: 
Für das Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen vor. Insbesondere 
werden keine Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Eu-
ropäische Vogelschutzgebiete tangiert. 
Die Stadtbiotopkartierung weist die im Süden befindliche Brachfläche in einer Größe von 6,7 ha 
als schutzwürdiges Biotop aus (Brache Berg Fidel BK 340500 575500); 
Biotop- und Nutzungstypen: 
Das Gebiet des Bebauungsplans wird, abgesehen vom Preußenstadion selbst , durch eine Viel-
zahl weiterer Fußball bezogener Trainingsplätze in Form von Tennen- , Kunstrasen und Rasen-
plätzen charakterisiert. Darüber hinaus sind mehrere T ennisplätze sowie eine Skateranlage  
vorhanden. Auf der ehemaligen wieder aufgefüllten Auskiesungsfläche im südlichen Teil des 
Bebauungsplans, auf der der bisherige Bebauungsplan Nr. 183 –Neufassung- noch nicht um-
gesetzt wurde, ist ein Mosaik von sukzessiv entwickelten Gehölzbeständen und offenen Freiflä-
chen mit Hochstauden sowie von Gräsern dominierten Bereichen entstanden. Die relativ jungen 
Gehölzbestände besitzen einen Vorwald- ähnlichen Charakter (vgl. schutzwürdiges Biotop g e-
mäß Stadtbiotopkartierung). 
Weitere zusammenhängende, überwiegend heckenartige, standortheimische Gehölzbestände 
aus Bäumen und Sträuchern finden sich im westlichen und nordwestlichen Randbereich des 
Bebauungsplans. Stieleichen, Spitz - und Feldahorn, Kastanien, Hainbuchen, Weißdorn, Süß - 
und Traubenkirschen, Holunder und Hartriegel bilden die wesentlichen Bestände. Die dort st o-
ckenden baumartigen Gehölze aus überwiegend geringem bis mittleren Baumholz schirmen 
das tiefer gelegene Gelände des Preußenstadions, hier in erster Linie Parkplätze, gegenüber 
der westlich der Straße Berg Fidel gelegenen Wohnbebauung ab. Auch zwischen dem Par k-
platz und dem Stadion sind die Böschungsbereiche mit einzelnen der oben genannten Arten 
bestanden. 
Ein weiterer von Gehölzstrukturen geprägter Standort findet sich im Umfeld der ehemaligen 
Trinkwassergewinnungsanlage. Das rd. 4300 m² große, etwa 30 Jahre alte Feldgehölz aus 
Spitzahorn nebst vereinzelten Birken, verfügt über eine einheitliche Altersstruktur. Eine 
Strauchschicht fehlt flächendeckend. Dagegen i st der Boden durchgängig von einer Kraut-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 37 von 55 
schicht aus Brennnesseln und Gundermann bedeckt, was dort auf nitrophile Standortverhältnis-
se schließen lässt. 
Über die genannten größeren, zusammenhängenden Gehölzbestände hinaus, verfügt das Areal 
über weiteren Baumbestand, der sich insbesondere im Bereich der Parkplätze im Norden und 
Westen (Platanen aus geringem bis mittleren Baumholz), entlang von Zufahrten und Verbi n-
dungswegen sowie im Bereich der Tennisplätze erstreckt. Eine erhaltenswerte alte Platane mit 
einem Kronenumfang von rd. 24 m befindet sich östlich einer Zufahrt im nordwestlichen Plan-
gebiet. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
8.4.2.1 Eingriffsregelung 
I  Eingriffe in Natur und Landschaft 
Die geplante Nutzung des Planungsraumes und die mit der Realis ierung des Bebauungsplans 
Nr. 568 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen, Teillebensräumen, der damit verbunde-
nen Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den verbleibenden 
Biotopen und die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen Flächen stellt 
einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Bundesnatu r-
schutzgesetz (BNatSchG) dar. 
Zur Vermeidung bzw. Minderung des Eingriffs erfolgen Erhaltungsfestsetzungen für Gehölzb e-
stände im Umfeld der Sportanlagen. Darüber hinaus befindet sich die geplante öffentliche Grün-
fläche im Bereich einer zurzeit relativ wertvollen Brachfläche, die somit im Zuge der Grünfl ä-
chenplanung integriert werden kann. Eine weitere Minderungsmöglich keit des Eingriffs ist unter 
Berücksichtigung der Planungsziele nicht gegeben. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt methodisch auf der Grundlage des Bewertungsverfahrens 
der Stadt Münster. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der plane-
rischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1a Abs.3 BauGB ). Grundlage für die 
Eingriffsbewertung ist damit der Vergleich des bislang zulässigen Eingriffs, der durch den bisher 
geltenden Bebauungsplan Nr. 183 – Neufassung-  bestimmt  wird, mit dem durch die planungs-
rechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 568 ermöglichten Eingriff. 
Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 183 ist der größte Teil des Bebauungsplans als ö ffentliche 
Grünfläche festgesetzt. Darüber hinaus sind größere Teile des Bebauungsplans als öffentliche 
Verkehrsflächen, Versorgungsflächen und untergeordnet als Flächen für den Gemeinbedarf  
ausgewiesen. Die im Plan festgesetzten Flächen wurden im Rahmen der Eingriffsbilanzierung 
nach ihrem Eingriffspotenzial differenziert bewertet.   
Die mit dem B -Plan Nr. 183 ermöglichten Nutzungen führen in der Summe zu einer angeno m-
menen Flächenversiegelung von insgesamt rd. 12,8 ha. Dies entspricht einer Versiegelung s-
quote von rd. 63 %. 
Im Rahmen der Bewertung nach dem Münsteraner Bewert ungsverfahrens ergibt sich für den 
Bestandsbebauungsplan Nr. 183 ein Bewertungsergebnis von 435.401 Werteinheiten. Dies 
entspricht, bezogen auf die Flächengröße des Plangebiets, einer durchschnittlichen Wert stufe 
von 2,13.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 38 von 55 
Für den Bebauungsplan Nr. 568 –Sportpark Berg Fidel- wird der größte Teil des Plangebiets als 
Sondergebiet zur Errichtung eines Sportzentrums mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 
festgesetzt. Ausgenommen hiervon sind die  Gehölzflächen im nordwestlichen und westlichen 
Randbereich des Bebauungsplans, südlich und östlich der Tennisanlage sowie weiterer Einzel-
standorte, die mit einer Erhaltungsfestsetzung gesichert werden, sowie die im Süden des B e-
bauungsplans geplante öffentliche Grünfläche.  Außerhalb der Flächen mit Erhaltungsgebot 
bzw. der öffentlichen Grünfläche ist somit im Sinne der Eingriffsbeurteilung der gesamte B e-
reich als vollständig versiegelt einzustufen. Der im Rahmen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 
183 bereits zulässige relativ hohe Versiegelungsgrad erhöht sich dadurch deutlich um weitere 
19 %, so dass nun insgesamt 81,9 % bzw. rd. 16,7 ha des Geltungsbereichs des Bebauung s-
plans als versiegelt zu beurteilen sind.  
Der Entwurf erzielt im Rahmen der landschaftsökologischen Bewertung 365.582 Werteinheiten. 
Die Eingriffe führen zu einer weiteren Reduzierung der durchschnittlichen landschaftsökolog i-
schen Qualität um 0,34 Punkte auf nunmehr 1,79 Wertstufen. 
Der Abgleich der landschaftsökologischen Bestandsqualitäten ( bisheriger Bebauungsplan Nr. 
183 - Neufassung - 435.401 Werteinheiten) mit denen des Bebauungsplanentwurfs Nr. 568 
(365.582 Werteinheiten) führt zu einem Defizit von 69.819 Werteinheiten. Dieses Defizit ist 
durch landschaftspflegerische Maßnahmen an anderer Stelle im Stadtgebiet von Münster aus-
zugleichen. 
II  Ausgleichsmaßnahmen 
Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 568 entstehenden Eingriffe in Boden, 
Natur und Landschaft werden auf einer städtischen Fläche im Bereich der Kanalpromenade in 
Hiltrup, in Höhe des Ballonstartplatzes in der Größenordnung von rd. 3,3 ha kompensiert. Diese 
Fläche aus dem Kompensationsflächenkataster (Komkat -Nr.: 1701) umfasst Teilflächen der 
Flurstücke Gemarkung Hiltrup Flur 26 Parzellen 218, 229, 232. Insgesamt beträgt die hier für 
Kompensationszwecke zur Verfügung stehende Fläche rd. 4,9 ha.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 39 von 55 
 
Abb. Lageplan für Kompensationsfläche östlich Kanalpromenade (unmaßstäblich) 
Der östliche Teil der Fläche ist vor Jahrzehnten mit Boden unbekannter Herkunft aufgefüllt wor-
den und gilt als Altlastenverdachtsfläche. Allerdings konnten bislang durchgeführte Rammkern-
sondierungen bis in 2 m Tiefe keine sanierungsbedürftigen Altlasten nachweisen. Gegenwärtig 
ist die Fläche zu landwirtschaftlichen Zwecken (vorwiegend Acker) verpachtet.  
Das landschaftspflegerische Konzept sieht auf dem überwiegenden Teil der Fläche eine Nut-
zungsextensivierung vor. Die Ackerfläche wird mit einer krautreichen Extensivrasenmischung 
eingesät und soll, zusammen mit dem bereits bestehenden, intensiv genutzten Grünland z u-
künftig extensiv bewirtschaftet werden. So steht die Fläche im Hinblick auf die Verknappung 
landwirtschaftlicher Nutzflächen auch nach der Realisierung des Ausgleichskonzepts zur exten-
siven Bewirtschaftung zur Verfügung. 
Darüber hinaus sind zur Strukturanreicherung umfangreiche Gehölzpflanzungen in Form von 
Gebüschen, Hecken und Feldgehölzen vorgesehen. Unmittelbar nördlich des Waldgebiets 
„Große Lodden“ übernehmen die Gehölzpflanzungen die Funktion eines Waldmantels, der bis-
lang dort vollständig fehlt. Im Osten schirmen sie die Bestandbebauung gegenüber der  Aus-
gleichsfläche ab. Gleiches gilt für die vorgesehenen Pflanzungen entlang der Kanalpromenade. 
Im Randbereich zum Ballonstartplatz erfolgt ausschließlich eine Strauchpflanzung, um eine G e-
fährdung bei Ballonstarts auszuschließen. Sowohl innerhalb des Grünlandes als auch im B e-
reich der flächigen Gehölzpflanzungen ist ferner die Anpflanzung von Einzelbäumen bzw. die 
Anlage von Baumgruppen zur weiteren Erhöhung der Strukturvielfalt geplant. Die Gehölzpflan-
zungen sollen in der Summe den umfänglichen Verlust von Gehölzflächen im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans 568, insbesondere auf der Brachfläche südlich des Preußenstadions s o-
wie im Bereich der Flächen zur Wasserversorgung kompensieren.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 40 von 55 
Im Bereich des bodenfeuchten Grünlandes erfolgt ergänzend die Anlage einer feuchten Mulde 
zur Erhöhung der kleinräumigen Standortvielfalt. Im Frühjahr und Herbst ist hier mit temporärer 
Wasserführung zu rechnen. 
Die vorstehenden landschaftspflegerischen Ausgleichsmaßnahmen wurden im Hinblick auf ihre 
landschaftsökologisch wertsteigernde Wirkung ebenfalls nach dem Münsteraner Verfahren be-
wertet. Demnach erzielt das Plankonzept auf der rd. 4,9 ha großen Gesamtfläche im Vergleich 
zur Bestandssituation eine Aufwertung um 102.392 Werteinheiten. 
III. Eingriffs-/Ausgleichsbilanz 
Die Realisierung des Bebauungsplans Nr. 568 ist mit erheblichen Eingriffen in Boden, Natur 
und Landschaft verbunden. Im Rahmen der Eingriffsermittlung wurde nach dem Bewertung s-
verfahren der Stadt Münster ein zu kompensierendes Defizit von 69.819 Werteinheiten f estge-
stellt. 
Von den im Rahmen der landschaftsökologischen Bewertung ermittelten 102.392 Werteinheiten 
Aufwertung auf der zu Kompensationszwecken zur Verfügung stehenden Gesamtfläche, wer-
den somit nur 69.819 Werteinheiten benötigt. Diese entsprechen bei ei ner ermittelten Aufwer-
tung von durchschnittlich rd. 2,1 Wertstufen einem Kompensationsflächenbedarf von 33.200 m². 
Durch die Zuordnung der Kompensationsfläche zum Eingriff wird dieser zu 100 % ausgegl i-
chen. Weitere Kompensationsflächen sind nicht erforderlich. 
 
Abb. Landschaftspflegerisches Konzept 
Gesamtausgleichsfläche östl. Kanalpromenade (unmaßstäblich)

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 41 von 55 
8.4.2.2 Artenschutzprüfung 
Im Vorfeld der Planung wurde das Plangebiet einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Hinblick 
auf ein Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen, Amphibien und Reptilien unterzogen (ÖKON 
2015/ 2106). 
Vögel: 
Im Rahmen der Untersuchungen konnten 33 Vogelarten, darunter 5 planungsrelevante Arten 
nachgewiesen werden. Mindestens 11 Arten konnten sicher als Brutvogel des Untersuchung s-
gebietes angesprochen werden. 
Als planungsrelevante Vogelarten wurden Feldsperling, Graureiher, Kiebitz, Kormoran und 
Lachmöwe nachgewiesen, allerdings nicht als Brutvögel. Der Feldsperling wurde an einem U n-
tersuchungstermin zwar im Gelände verhört, allerdings fehlt es an geeigneten Brutmöglichkei-
ten. Vermutlich nutzt die Art das Gebiet sporadisch als Nahrungshabitat. Eine essenzielle B e-
deutung für Nahrung suchende Feldsperlinge lässt sich anhand der Untersuchungsergebnisse 
nicht ableiten. 
Die Vorkommen von Kiebitz , Kormoran und Lachmöwe beschränkten sich auf eine jeweils ei n-
malige Sichtbeobachtung in Form eines Überflugs des Plangebietes. Die Struktur des Geländes 
lässt ein Vorkommen als Brutstätte und Nahrungshabitat sicher ausschließen. 
Weiterhin wurde an einem Termin ein einzelner, das Plangebiet überfliegender Graureiher beo-
bachtet. Die im Bereich der Brachfläche vorhandenen gelegentlich Wasser führenden Senken 
bieten bei längerer Wasserführung ggf. Nahrungspotenziale (Wasserinsekten, Würmer o. ä.), 
allerdings wird die Fläche z.T. stark von Hundehaltern und Joggern aufgesucht und ist daher 
vor allem am Tage stark störungsbeeinflusst. Insofern kann auch hier eine Beseitigung der Br a-
che für den Graureiher als nicht essenziell eingestuft werden. 
Als Ergebnis der Unt ersuchung der planungsrelevanten Arten kann festgehalten werden, dass 
mit der Realisierung der Inhalte des Bebauungsplans keine Gefährdung einhergeht. 
Die im Plangebiet sicher nachgewiesenen Brutvorkommen von Gehölz abhängigen Frei -, Höh-
len- und Bodenbrütern sind von den zu erwartenden Gehölzbeseitigungen betroffen. Allerdings 
lassen sich hier artenschutzrechtliche Konflikte durch den Ausschluss von Gehölzfällungen zur 
Brutzeit zwischen dem 1. März bis 30. September effektiv vermeiden.  Im Übrigen bleiben di e 
größeren zusammenhängenden Gehölzflächen im Nordwesten und Westen sowie im Bereich 
der Tennisanlage erhalten. 
Auf der Grundlage des Bebauungsplans kann es zu Abrissen von Bestandsgebäuden kommen. 
Insofern können artenschutzrechtliche Konflikte mit Gebäude bewohnenden Vogelarten nicht 
vollständig ausgeschlossen werden. Lediglich der Feldsperling kommt als Gebäudebrüter und 
planungsrelevante Art in Frage. Ein Nachweis konnte allerdings nur in Form als Nahrungsgast 
erbracht werden. So sind mögliche Individuen -Gefährdungen der sonstigen Brutvögel auf nicht 
in ihrer Population gefährdete Allerweltsvogelarten beschränkt. An den Bestandsgebäuden der 
Versorgungsflächen zur Wassergewinnung konnten im Rahmen der Untersuchung der Gebäu-
debrüter Amseln und Ringeltaube brütend nachgewiesen werden. Insofern sollte hier ein G e-
bäudeabriss in der Brutzeit zwischen dem 15.03 bis 31.07. ausgeschlossen werden. Unabhän-
gig hiervon ist allgemein durch eine obligatorische Prüfung eines Vorkommens von Gebäude-
brütern unmittelbar vor dem Abriss eine Gefährdung auszuschließen.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 42 von 55 
Fledermäuse: 
Ein Vorkommen von fünf planungsrelevanten Fledermausarten (Breiflügelfledermaus, Bartfl e-
dermaus, Kleiner Abendsegler, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus) konnte im Rahmen 
mehrerer Geländebegehungen und batcorder -Einsätze nachgewiesen werden. Damit ist das 
Plangebiet als mäßig artenreich einzustufen. 
Die in NRW und Deutschland ungefährdete Zwergfledermaus wurde bei den Untersuchungen 
am häufigsten jagend und durchfliegend nachgewiesen. Sie wurde in all en Beobachtungsnäch-
ten über das Plangebiet verteilt festgestellt. Kleinräumige Jagdreviere wurden an von Laternen 
beleuchteten Straßen und Wegen festgestellt. Von einer Nutzung der Brachfläche im südlichen 
Plangebiet durch einzelne bis wenige Zwergfledermäuse als Teiljagdfläche kann nach den Kar-
tierungsergebnissen ausgegangen werden. 
Als weitere Art wurde die Breitflügelfledermaus mit wenigen Kontakten im Gebiet festgestellt. 
Besondere Hinweise auf intensive Jagdnutzung, auffällige Flugstraßen oder ähnliche bedeu-
tende Funktionen ergaben sich nicht. 
Sowohl Zwerg- als auch Breiflügelfledermäuse nutzen als Sommer- und Wochenstubenquartie-
re überwiegend unauffällige Quartiere an Gebäuden, Zwergfledermäuse nehmen aber auch 
gern Nistkästen und Baumhöhlen als gleichwertige Quartiere an. Als Winterquartiere dienen 
ebenfalls frostfreie Spaltenquartiere in und an Gebäuden, aber auch unterirdische Quartiere, 
wie z.B. Keller, bei der Breitflügelfledermaus auch Baumspalten, Stollen oder Höhlen. 
Eine Rufsequenz, die einmalig aufgezeichnet wurde, hat den Nachweis des Vorkommens einer 
Bartfledermaus erbracht. Allerdings lassen sich durch die einzelne Aufnahme keine Rüc k-
schlüsse auf die Bedeutung der großen Brachfläche als Jagdlebensraum ableiten. Die Arten der 
Bartfledermäuse beziehen ähnliche Sommer- und Winterquartiere wie die Breitflügelfledermaus. 
Im Rahmen der Realisierung der bauleitplanerischen Inhalte des Bebauungsplans kommt es zu 
einem Abriss von Bestandsgebäuden im nördlichen Plangebiet. In diesem Zusammenhang g e-
hen potenziell ganzjährige Quartiermöglichkeiten in Form von Rolladenkästen, Dachpfan-
nenzwischenräumen und sonstigen Spaltenstrukturen dieser Gebäude bewohnenden Fleder-
mausarten verloren. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten ist hier im Rahmen 
von Abbruchgenehmigungen eine detaillierte Prüfung der entsprechenden Gebäude vorzuneh-
men. 
Das Gebäude innerhalb der Teilfläche der Versorgungsfläche zur Wassergewinnung bietet in 
mit Holz abgehängten Traufbereichen, unter Bitumenpappe und an sonstigen Gebäudeübe r-
gängen und Strukturen potenzielle Quartiermöglichkeiten für Gebäude bewohnende Arten. Ein 
Verlust mindestens von Einzelquartieren der Zwergfledermaus ist nicht auszuschließen. 
Gehölz bewohnende Fledermäuse wurden in Form des Kleinen und Großen Abendseglers j e-
weils in fünf Rufsequenzen erfasst. Beide Arten besiedeln sowohl im Sommer als auch im Wi n-
ter Baumhöhlen, Baumspalten sowie Nistkästen. Besondere Hinweise auf intensive, regelmäßi-
ge Jagdnutzung oder ähnliche bedeutende Funktionen des Gebietes ergaben sich nicht. 
Die jungen Gehölze der Brachfläche und des Feldgehölzes im Bereich der Versorgungsfläche 
weisen keine nutzbaren Quartierpotenziale für Baum bewohnende Fledermausarten auf. An 
den Gehölzen mittleren Alters im Randbereich der nordwestlich g elegenen Parkplätze konnten 
im belaubten Zustand ebenfalls keine auffälligen Höhlungen oder sonstige für Fledermäuse gut

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 43 von 55 
geeignete Strukturen festgestellt werden. Diese Strukturen bleiben erhalten und werden im B e-
bauungsplan als zu erhaltender Bestand festgesetzt. 
Ein Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die im Rahmen der Kartierung nachgewi e-
senen Baum bewohnenden Arten ist durch die Überplanung einzelner mittelalter Gehölze in 
sonstigen Bereichen des Plangebiets nicht zu erwarten. Es ist allerdi ngs nicht auszuschließen, 
dass an den Gehölzen Kleinstrukturen vorhanden sind oder zukünftig entstehen, die mindes-
tens unregelmäßig nutzbare Einzelhangplätze für Baum bewohnende Fledermausarten in 
Sommer- und Übergangszeiten bieten. 
Zur Vermeidung der Tötung von Fledermäusen in Sommer - und Übergangsquartieren sind die 
potenziell betroffenen mittelalten Bäume (Brusthöhendurchmesser ab ca. 30 cm) in einem be-
sonders winterkalten Zeitraum zu fällen. Durch einen Fällzeitraum von Anfang Dezember bis 
Ende Februar wird eine Gefährdung von Fledermäusen gemindert. Der potenzielle Verlust ei n-
zelner Individuen trotz geeigneter Vermeidungsmaßnahmen geht nicht über das allgemeine Le-
bensrisiko hinaus und führt nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lok a-
len Populationen. 
Die überplanten Bereiche werden als Nahrungshabitate genutzt. Die potenziell besonders i n-
sektenreiche Brachfläche im Süden des Plangebietes wird allerdings nur in geringem Maße zur 
Nahrungssuche aufgesucht. Ein essenzieller Verlust von N ahrungshabitaten ist durch die Fl ä-
cheninanspruchnahme nicht zu erwarten. 
Lichtemissionen können während der Bauphase und im Betrieb potenziell Störungen der Nah-
rungshabitate führen. Aufgrund der geringen Nutzung der Dunkelflächen (Brachfläche) durch 
Baum bewohnende Arten und der bereits vorhandenen Beleuchtung in großen Teilen des Plan-
gebiets, sind keine essenziellen Beeinträchtigungen durch Lichtemissionen zu erwarten. 
Baubedingt ist mit erhöhten Lärmemissionen und Erschütterungen in dem für Baustellen übl i-
chen Maße in den angrenzenden Biotopflächen zu rechnen. Aufgrund der Vorbelastung durch 
die innerstädtische Lage und lärmintensive Flächennutzung ist nicht mit erheblichen Störungen 
zu rechnen. 
Amphibien und Reptilen: 
Hinweise für ein Vorkommen von Amphibien und Reptilien liegen trotz Datenrecherche und 
stichprobenhafter Überprüfung potenziell geeigneter Bereiche nicht vor. Die Eignung aufgrund 
der hohen Frequentierung der Brache durch Hundehalter und Jogger ist zudem allenfalls sub-
optimal. Die Besiedelbarkeit ist zudem stark eingeschränkt. Artenschutzrechtliche Konflikte mit 
Amphibien oder Reptilien sind nicht zu erwarten. 
Fazit der Artenschutzprüfung: 
Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bei Beachtung der nachst e-
henden, Konflikt vermeidenden Maßnahmen 
• Bauzeitenregelung – Fällung von Gehölzen ab 30 cm Brusthöhendurchmesser zwischen 
1.Dezember und 28./29.Februar, 
• Ausschluss von Gehölzbeseitigung in der Zeit vom 1.März bis 30. September, 
• Erneute/detailliere Prüfung bei späteren Eingriffen an Gebäuden und 
• Bauzeitenregelung „Gebäudebrüter“ (15.3.-31.7.)

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 44 von 55 
für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ artenschutzrechtliche 
Konflikte und somit die Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sicher ausz u-
schließen sind. Die vorgenannten Regelungen sind im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens  
umzusetzen. 
8.4.3 Boden 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges, der morphologisch im Gebiet 
als ein „Wallberg“ ausgeprägt ist. Er erreicht im zentralen Bereich (etwa Hammer Straße) H ö-
hen von etwa 70 m ü.  NN. Westlich und östlich des Kiessandzuges fällt das Gelände deutlich 
ab.  
Geologisch werden im Untersuchungsgebiet die quartären Elemente des Kiessandzuges von 
Festgesteinen der Oberkreide unterlagert. Die Mächtigkeit des Kiessandzuges erreicht im zent-
ralen Bereich etwa 28 m. Der Kiessandzug setzt sich aus Sanden und Kiesen zusammen, die 
im Plangebiet in der Vergangenheit bis in Tiefen von ca. 53 m ü.  NN abgebaut und später mit 
Erdaushub, Bauschutt und anderen Materialien verfüllt wurden (BKR-Aachen).  
 
Abb.: Boden- und Grundwassersituation im Plangebiet (schematisch, BKR-Aachen)

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 45 von 55 
Im Plangebiet ist durch die Vornutzung weitgehend von einer anthropogenen Überformung der 
natürlicherweise vorkommenden Böden auszugehen. Die Bodenkarte von Nordrhein- Westfalen 
spricht den Bereich als „Neuboden“ an. Über die Bodeneigenschaften dieser Stadtböden ist da-
her wenig bekannt. 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich folgende Altlasten-
/Verdachtsflächen: 
Altlast-/Verdachtsfläche 91 
Die ehemalige bis zu 13,70 m tiefe Entsandungsfläche wurde im Anschluss mit Boden, Bau -
schutt und Schlacke verfüllt. Untersuchungen zeigten Kontaminationen mit polycyclischen ar o-
matischen Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen.  
Altlast-/Verdachtsfläche 95A 
Bei der Fläche handelt es sich um eine wiederverfüllte Entsandungsfläche. Untersuchungen zur 
Gefährdungsabschätzung zeigten Auffüllungen mit Boden, Bauschutt, Asche, Glas, Schlacke, 
Kohle, punktuell Siedlungsabfälle und Industrieabfälle bis zu einer Tiefe von 2,60 m bis 12,60 m 
südlich des Preußenstadions. Analysen zeigten Belastungen mit Mineralölkohlenwasserstoffen, 
aromatischen Kohlenwasserstoffen und Schwermetallen.  
Altlast-/Verdachtsfläche 937 
Zusätzlich zur o.g. Altablagerung befand sich in dem Bereich noch eine Spedition mit Eigenver-
brauchertankanlage. Punktuell wurden Belastungen des Bodens nachgewiesen.  
Altlast-/Verdachtsfläche 95B 
Diese ehemalige Entsandungsfläche wurde bis zu einer Tiefe von 15 m mit Boden, Bauschutt, 
Asche, Schlacke, Glas und Kohle verfüllt. Belastungen mit Mineralölkohlenwasser-stoffen, poly-
cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen, leichtflüchtigen aromatischen 
Kohlenwasserstoffen und chlorierten Kohlenwasserstoffen wurden nachgewiesen. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Gemäß § 1a Abs.2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen 
werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für baul i-
che Nutzungen die M öglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wi e-
dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwic k-
lung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Diese 
Grundsätze sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen.  
Die für eine bauliche Entwicklung vorgesehenen Flächen entsprechen zu großen Teilen Gebi e-
ten, für die bereits eine bauliche Nutzung aufgrund des bestehenden Planungsrechtes möglich 
war. Hinsichtlich der bisherigen Festsetzung als Grünfläche ist anzumerken, dass es sich dabei 
ebenso um Sportanlagen handelte, für die die Rechtsprechung nunmehr eine Festsetzung als 
Sondergebiet fordert. Die Planung entspricht damit  der Zielsetzung des §1a Abs.2 BauGB, mit 
Grund und Boden sparsam umzugehen und Neuversiegelungen zu vermeiden.  
Mit Blick auf die vorhandenen Altlasten- /Verdachtsflächen empfiehlt sich wo nutzungsadäquat 
möglich und auf Teilflächen eine Versiegelung, um mögliche Verunreinigungen des Grundwas-
sers zu vermeiden.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 46 von 55 
Die geplanten Nutzungen sind nach Durchführung von Sicherungs - und Sanierungsmaßnah-
men im Bereich der Altlast -/Verdachtsflächen möglich. Die erforderlichen Maßnahmen können 
demnach in den nachfolgenden Verfahren (Baugenehmigungsverfahren etc.)  geregelt werden. 
Im Rahmen der Bebauung und Umnutzung ist mit erhöhten Entsorgungskosten zu rechnen.  
Die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind im B e-
bauungsplan gekennzeichnet (§ 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB). 
Im Bebauungsplan erfolgt zudem ein textlicher Hinweis, dass „alle Erdarbeiten im Plangebiet in 
Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster fac h-
gutachterlich zu begleiten sind.“ 
8.4.4 Wasser 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Grundwasser 
Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges. Der 
Grundwasserleiter wird charakterisiert durch eine hohe Wasserdurchlässigkeit und hohe Spei-
chervolumina. Er stellt in der Region einen herausragenden Porengrundwasserleiter dar. Durch 
die innerstädtische Lage und die Vornutzungen sind die natürlichen Deckschichten anthropogen 
verändert. Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten ist als sehr gering zu bewerten.  
(vgl. Umweltkataster Münster). 
Das Plangebiet befindet sich zurzeit noch innerhalb der Gebietskulisse der Wasserschutzg e-
bietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990 (vgl. Abbildung)3. 
 
 
Abb. Auszug Übersichtskarte Wasserschutzgebiete Münster (Bezirksregierung Münster 2013) 
 rot: Zone I, grün: Zone II, gelb Zone III) 
Gemäß dem Regionalplan Münsterland (Stand 2016) liegt der Bebauungsplan innerhalb eines 
Gebietes, für das als Freiraumfunktion der Grundwasser- und Gewässerschutz dargestellt ist. 
                                                
3   Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Wasser-
gewinnungsgebiet Münster-Geist der Stadtwerke Münster GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-
Geist") vom 18.6.1990 (Abl.  Reg.  Mstr. 1990 S. 164 - 169)

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 47 von 55 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Der Bebauungsplan Nr. 568 liegt vollständig innerhalb der drei Schutzzonen des Wasse r-
schutzgebietes. Südlich der vorhandenen Tennisplätze befindet sich bislang innerhalb der 
Schutzzone I die eigentliche Wassergewinnungs anlage, die im wirksamen B -Plan Nr. 183 - 
Neufassung als Fläche für Versorgungsanlage gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB festgesetzt ist.  
Die geltende Schutzverordnung steht der Realisierung der mit dem B -Plan Nr. 568 verbunde-
nen Planungen teilweise entgegen. Dies  betrifft in besonderem Maße die Schutzzone I. „In der 
Zone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder 
Unterhalten des Wasserwerks und seiner Wassergewinnungsanlagen, der behördlichen Übe r-
wachung der Wasserversorg ung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen.“ In der 
Schutzzone II ist mit Blick auf die Planung „das Bauen, Erweitern oder wesentliche Verändern 
von Wegen, Straßen, Bahnanlagen und sonstigen Verkehrsanlagen einschließlich Rastanlagen 
und Parkplätzen“ verboten.  
Ausnahmen können in Schutzzone II und III durch Sonderregelung (§ 4a WSG -VO MS-Geist 
oder Befreiung (§ 9 WSG-VO MS-Geist) oder § 8 WSG-VO MS-Geist erreicht werden.  
Im Zuge der Neuordnung der Wasserversorgung durch die Stadtwerke Münster ist jedoch vor-
gesehen, die Trinkwassergewinnung in Bereich Münster -Geist aufzugeben. Vor diesem Hinte r-
grund nimmt die Planung auch Flächen in Anspruch, die bislang einer derartigen Nutzung nicht 
zugänglich waren. Dies betrifft insbesondere die Inanspruchnahme der bisherigen Schutzzonen 
I und II für die Anlage von Stellplatzanlagen.  
Damit die Bebauungsplanung nicht an mangelnder Vollzugsfähigkeit scheitert, darf diese nach 
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Umsetzung nicht auf  tatsächliche 
oder rechtliche Hindernisse stoßen. Unter der Voraussetzung eines abschließenden Beschlus-
ses der Stadt Münster zur zeitlich fest terminierten Aufgabe der Trinkwassergewinnung, sind 
keine Umsetzungshindernisse erkennbar, die einem Vollzug des Plans entgegenstehen. Die 
entsprechende Beschlussfassung muss vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes erfolgen 
(vgl. auch Kapitel 10.).  
Die Aufgabe der Trinkwassergewinnung stellt keine Auswirkung des Bebauungsplanes dar, 
sondern beruht auf den Planungen des Betreibers Stadtwerke Münster GmbH. Insofern sind die 
damit verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt nicht als planungsausgelöst, pl a-
nungsbedingt oder „Vorhaben bezogen“ zu bewerten. I m Auftrag der Stadt werke Münster 
GmbH wurde eine „Prüfung der Grundwasser standsänderungen und ihrer Auswirkungen bei 
Außerbetriebnahme der Wasserwerke WW Vennheide und WW Kinderhaus“ erarbeitet.  
Im Rahmen der o.g. Untersuchungen wurde festgestellt, dass ohne ein dauerhaftes Abpumpen 
von Grundwasser nach Aufgabe der Trinkwasser gewinnung mit einem Anstieg des Grundwas-
sers, auch im Plangebiet, zu rechnen ist. Unabhängig von den nicht planungsbedingten Absich-
ten des Abpumpens von Grundwasser zur Regulierung des Grundwasserspeigels stellen die im 
Gutachten prognostizierten Grundwasserflurabstände die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans 
nicht in Frage.  
Als Folge des Bebauungsplanes werden die Wassergewinnungsanlage bzw. die engeren 
Schutzzonen durch bauliche Eingriffe maßgeblich verändert, so dass eine Reversibilität bis auf 
weiteres nicht mehr gegeben ist, falls die Ressource erneut genutzt werden soll. Die erhöhte

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 48 von 55 
Nutzungsintensität im Plangebiet, insbesondere die Anlage von mehreren Stellplatzanlagen, er-
höht darüber hinaus die Verschmutzungsgefährdung der unter hydrogeologischen Ges ichts-
punkten nur gering geschützten natürlichen Ressource. Die erhöhte Versiegelung mindert die 
Grundwasserneubildung, wobei in diesem Kontext die Wechselwirkungen mit den bestehenden 
Altlasten-/Verdachtsflächen zu berücksichtigen sind. 
8.4.5 Klima / Luft 
Klima 
Nach den Darstellungen der Klimaanalyse der Stadt Münster zählt das Plangebiet zum Klim a-
top der „innerstädtischen offenen Grünflächen“. Eine besondere, über den engeren Raum hi n-
auswirkende klimatische Funktion für das Stadtgebiet wird nicht aufgezeigt. Für die Freiflächen, 
insbesondere die Brachflächen, ist eine kleinklimatische Funktion als innerstädtischer Aus-
gleichsraum anzunehmen. Durch die unversiegelten und begrünten Flächen trägt der Raum zu 
einem lokalen Temperaturausgleich bei. 
Lufthygiene 
Die Hammer Straße zählt zu einer der stark befahrenen Straßen in Münster. Für die Hammer 
Straße ist im Bereich des Plangebietes durch die offene Lage jedoch eine relativ günstige Belüf-
tungssituation gegeben, so dass sich Schadstoffe nicht verstärkt anreicher n. Im sonstigen 
Plangebiet ist weitgehend von einer Luftbelastung auszugehen, die sich der allgemeinen Hin-
tergrundbelastung annähert. 
Die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für NO2 von 40 µg/m³ werden mit Werten 
von < 28 µg/m³ an der Hammer Straße unterschritten. Ebenso werden die zulässigen Jahr es-
mittelwerte der 39. BImSchV für PM10 von 40 µg/m³ mit Werten von < 28 µg/m³ an der Hammer 
Straße eingehalten. Überschreitungshäufigkeiten der Tagesmittelwerte für PM10 von 50 µg/m³, 
über die zulässigen 35 Überschreitungen hinaus, sind nicht zu erwarten.  (vgl. Umweltkataster 
Münster) 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Klimaschutz 
Gemäß § 1a Abs.5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnah-
men, die dem Klimawandel ent gegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den 
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung nach 
§ 1 Absatz 7 BauGB zu berücksichtigen. 
Durch die vorliegende Planung erhöht sich der Versiegelungsanteil im  Plangebiet. Damit einher 
vermindert sich in einem engen Rahmen die positive kleinklimatische Wirkung der Fläche. Au f-
grund der nicht gegebenen großräumigen Relevanz für das Stadtklima und der insgesamt unter 
klimatischem Blickwinkel geringfügigen Veränderung des Raumes, ist nicht von erheblichen 
Auswirkungen auf das Stadtklima auszugehen. 
Eine maßgebliche Relevanz hinsichtlich des Klimawandels ist zurzeit  nicht ersichtlich. Die Fr a-
ge, ob der potenzielle Verlust der Nutzbarkeit natürlicher Trinkwasserressourcen unter dem Ge-
sichtspunkt des Klimawandels langfristig von Bedeutung ist, lässt sich gegenwärtig noch nicht 
absehen.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 49 von 55 
Lufthygiene 
Von der Planung gehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Immissionswirkungen aus, die 
sich auf die Luftbelastung im Einwirk ungsbereich der Planung erheblich nachteilig auswirken. 
Eine in geringem Umfang auf das Vorhaben zurückzuführende verkehrliche Mehrbelastung ist 
mit Blick auf die Luftschadstoffe nach Maßgabe der 39.BImSchV als vernachlässigbar einzustu-
fen. Sonstige relevante Schadstoffparameter sind nicht ersichtlich. 
8.4.6 Landschaft 
Das Plangebiet umfasst im Kern innerstädtische Sport - und Brachflächen und wirkt nicht in die 
freie Landschaft hinein. Innerhalb des Siedlungsgebietes fügt sich das Gesamtareal aus grün-
gestalterischer Hinsicht zurzeit weitgehend gut in das Umfeld ein. Insbesondere zu den angren-
zenden Straßen (Am Berg Fidel, Hammer Straße) hin verfügt das Gebiet zumeist über eine g u-
te Eingrünung mit Straßenbäumen und/oder Baumhecken. Im südlichen Teil schirmt der G e-
hölzbestand der Brachfläche das Gelände ab. Im Bereich der bisherigen, im B -Plan Nr.183 - 
Neufassung festgesetzten Wassergewinnungsanlage findet sich ein kleinerer, waldartiger B e-
stand. Positiv für das Erscheinungsbild sind zudem die mit zahlreichen B äumen überstandenen 
Stellplatzflächen. 
Gemäß der Grünordnung Münster ist das Plangebiet Bestandteil des Grünzuges Vennheide-
Davert. Zudem ist es als „vorhandene funktionale Grünfläche“ gekennzeichnet.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch den notwendigen Ausbau der Verkehrsinfrastruktur müssen vor allem im Norden an der 
Straße Am Berg Fidel und im Osten, zur Hammer Straße hin, Bäume und Gehölze weichen. 
Durch Pflanzgebote können diese Auswirkungen jedoch gemindert werden. Zur dauerhaften Si-
cherung der Einbindung des Gebietes dienen zudem Erhaltungsgebote für verschiedene G e-
hölzstreifen im Plangebiet (außerhalb der öffentlichen Grünfläche) in einem Umfang von rund 
7.500 m². Nicht erhalten bleibt der waldartige Bestand im Bereich der bisher igen Wassergewin-
nungsanlage, da an dieser Stelle eine Stellplatzanlage realisiert werden soll. 
Der Bebauungsplan verzichtet teilweise zugunsten einer höheren Flexibilität auf eine Erhal-
tungsfestsetzung für  Einzelbäume. Durch ein Erhaltungsgebot wird jedoc h eine solitäre, be-
sonders erhaltenswürdige Platane im nördlichen Plangebiet geschützt. Der Verzicht auf eine 
entsprechende Festsetzung an anderer Stelle ist nicht unmittelbar mit einem Verlust vorhande-
ner Bäume, z.B. auf bestehenden Stellplätzen gleich zu setzen. Hier ist im Zuge der Genehm i-
gungsplanung und Bauabwicklung eine Erhaltung jeweils zu prüfen. 
Die planerische Umwidmung von einer Grünfläche zu einem Sondergebiet Sportzentrum wirkt 
sich auf die in der Grünordnung dargestellte Funktion als „funktionale Grünfläche“ nicht wesent-
lich aus. Die Sportflächen unterliegen wie bisher einer eingeschränkten Nutzbarkeit und stellten 
auch bisher keine öffentlich nutzbaren Grünflächen im klassischen Sinne dar. Eine maßgebliche 
Auswirkung auf die Zielsetzung der Grünordnung ist nicht erkennbar. 
Die verbleibenden, nicht zu vermeidenden Eingriffe in die Landschaft werden im Zuge der Ei n-
griffsregelung kompensiert.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 50 von 55 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Bodendenkmäler sind im Plangebiet nicht bekannt. Bzgl. etwaiger Funde wird folgender Hi n-
weis in den Bebauungsplan aufgenommen: 
„Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun-
gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische 
Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL – Archäologie für West-
falen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG un-
verändert zu erhalten.“ 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-  oder Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW: 
Als Sachgüter befinden sich innerhalb des Plangebietes das Preußen- Stadion sowie sonstige 
Sport affine Einrichtungen. Die Erneuerung bzw. Sicherung dieser Anlagen ist das erklärte Ziel 
des Bebauungsplans. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Maßgebliche nachteiliege Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht zu erwarten. 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern werden, sofern relevant, unter den 
jeweiligen Schutzgütern beschrieben. Relevante Wechselwirkungen sind beispielsweise mit 
Blick auf die vorhandenen Altlasten/ -verdachtsflächen gegeben. Hier wird eine Bodenversiege-
lung bevorzugt, um schädliche Belastungen der Umwelt durch die Bodenbelastungen zu mini-
mieren. Dem gegenüber steht eine verminderte Grundwasseranreicherung im Plangebiet. Vor 
dem Hintergrund des Klimawandels ist potenziell auch die Nutzbarkeit der Ressource Grund-
wasser langfristig zu bewahren. 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Als erheblich nachteilige Umweltauswirkungen sind solche Wirkungen zu verstehen, die auch 
unter Berücksichtigung von vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minderung und 
zum Ausgleich die Umwelt beeinträchtigen. 
Die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter ist in der nachstellenden T a-
belle zusammengefasst worden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind insbesondere verblei-
bende erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu begründen. 
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit 
Menschen 
 
- Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen im B e-
reich der vorhandenen Bebauung außerhalb des 
Bebauungsplans durch Sportlärm. 
4 
- Beeinträchtigung durch die planungsbedingte Erhö-
hung der Verkehrslärmbelastung auf der Hammer 
Straße oberhalb der potenziellen Schwelle zur G e-
sundheitsgefährdung. 
 
                                                
4   Mit der Planung ergibt sich eine Verbesserung gegenüber der Bestandssituation. Über die zumutbare Belastung 
innerhalb der Gemengelage ist im Zuge der Abwägung zu bestimmen.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 51 von 55 
Schutzgut Umweltauswirkung Erheblichkeit 
- Veränderung der Erholungslandschaft  - 
Pflanzen und Tiere - Eingriff in Natur und Landschaft,  
Inanspruchnahme schutzwürdiges Biotop (tlw.), 
 
Boden - Erhöhung der Versiegelung  /- 
Wasser - Verminderung der Grundwasserneubildung, Erhö-
hung der Verschmutzungsgefährdung bzw. vermi n-
derte Nutzbarkeit der natürlichen Ressource. 
/ 
Klima / Luft - Verlust klimawirksamer Freiflächen. - 
Landschaft - Verlust einzelner prägender Bäume. /- 
Kultur- und Sac h-
güter 
- Keine relevanten Kulturgüter bekannt. Sachgüter 
werden erneuert bzw. aufgewertet. 
- 
Wechsel- 
wirkungen 
- Wechselwirkungen (z.B. Klimawandel -
Grundwasserressource) werden  
 
 sehr erheblich /  erheblich /  wenig erheblich / - nicht erheblich bzw. positiv 
Tabelle Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
8.5 Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) 
Ein Verzicht auf die Planung hätte zur Folge, dass Bauvorhaben nach den Vorschriften geprüft 
würden, die für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zur A n-
wendung kommen (vgl. Kap. 1. – anzunehmende Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr . 183 
– Neufassung).  In der Konsequenz wäre keine grundlegende Verbesserung der vor allem aus 
Immissionsschutzsicht unbefriedigenden Situation erzielbar. Darüber hinaus müsste die B e-
standskraft des bestehenden Bebauungsplans in Frage gestellt werden, da die gegenwärtige 
Festsetzung als Grünfläche planungsrechtlich nach heutigem Ermessen nicht mehr zulässig ist. 
Hinsichtlich des Eingriffs in das Schutzgut Grundwasser könnten Gefährdungen des Grundwas-
serkörpers im Kiessandzug vermieden werden. Die mit der Aufgabe der Wassergewinnung ver-
bundenen Folgewirkungen, z.B. durch Veränderungen der Grundwasserstände sind jedoch un-
abhängig von der Bebauungsplanung. 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Die Planungsziele für diesen Bebauungsplanentwurf sind in den Kapiteln 1. und 5. eingehend 
beschrieben. Zur Erreichung dieser Planungsziele bestehen, neben der Langfristperspektive am 
Standort Nieberdingstraße (FNP -Darstellung), derzeit keine alternati ven Standortperspektiven 
im Stadtgebiet, die kurz- oder mittelfristig realisierbar erscheinen.  
Unter Berücksichtigung der bestehenden Infrastruktur ergibt sich auch innerhalb des Plangebie-
tes kein anderweitiger Planungsansatz, der mit der o.g. Zielsetzung zu vereinbaren wäre. Mit 
der Festlegung dieser Planungsziele kommen auf der Ebene des Bebauungsplanes somit keine 
grundsätzlichen anderweitigen Planungsmöglichkeiten in Betracht. 
8.7 Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 52 von 55 
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur A b-
hilfe zu ergreifen. 
Es ist beabsichtigt, ein Monitoring in folgenden Bereichen durchzuführen: 
 Lärmpegel an maßgeblichen Immissionspunkten im Umfeld des Sportparks Berg Fidel – 
stichprobenartige Messungen. 
 notwendige Lärmschutzmaßnahmen - Kontrolle der Einhaltung im Rahmen der bauau f-
sichtlichen Genehmigungen, Bauabnahmen und Kontrollen. 
 vom Stadionbetrieb ausgehende Lichtimmissionen – Nachweis der Verträglichkeit im 
Baugenehmigungsverfahren im Zuge von baulichen Veränderungen der bestehenden 
Lichtanlage.. 
 erforderliche Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft - Überprüfung 
der Funktionsfähigkeit. 
Mit Blick auf den Grundwasser- und Bodenschutz sind in nachfolgenden Genehmigungsverfah-
ren ggf. noch Festlegungen zu treffen, die einem Monitoring unterzogen werden sollten.  Mit 
den vorgenannten Überwachungsmaßnahmen wird die Stadt Münster in die Lage ver setzt, ggf. 
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe von Mängeln zu ergreifen. 
8.8 Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt mit dem Bebauungsplan Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ im S ü-
den des Stadtgebietes die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Modernisier ung des be-
stehenden Preußenstadions sowie zur Neuordnung des Umfeldes zu schaffen.  
Im Rahmen der Umweltprüfung, die u.a. auf verschiedenen Fachgutachten, z.B. zum Immiss i-
onsschutz und Artenschutz beruht, wurden die Auswirkungen der Planung auf Natur und U m-
welt untersucht und im vorliegenden Umweltbericht zum Bebauungsplan dargestellt. Die nac h-
folgende Tabelle fasst die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens zusammen:  
 
Tabelle 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen 
Schutzgut Auswirkungen des Sportparks Berg Fidel auf die Umwelt 
Mensch − Durch die Modernisierung des Preußenstadions erfolgt eine deutliche Min i-
mierung der bestehenden Lärmbelastung an den bestehenden Wohngebäu-
den im Umfeld. 
− Durch die Lärmschutzmaßnahmen lassen sich durchgängig Lär mpegel erzie-
len, die unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage zumindest die 
gemäß der Sportanlagenlärmschutzverordnung geltenden Richtwerte  für 
Mischgebiete (zumeist deutlich) einhalten. 
− Verkehrlich begründet kommt es an der Hammer Straße zu einer weiterg e-
henden, jedoch geringfügigen Erhöhung der Lärmpegel (< 1 dB) oberhalb der 
potenziellen Schwelle zur Gesundheitsgefähr dung  (60 dB (A) nachts/ 70 
dB(A) tags).  
− Maßgebliche Auswirkungen hinsichtlich von Luftschadstoff -immissionen (NO2 
/PM10) sind nicht gegeben. 
− Die Erholungsfunktionen wird durch eine geplante, stadtteilbezogene Grünflä-
che mit Spielbereich Typ A aufgewertet.

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 53 von 55 
Tabelle 
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen 
Schutzgut Auswirkungen des Sportparks Berg Fidel auf die Umwelt 
Tiere,  
Pflanzen, bi o-
logische Viel-
falt 
− Naturschutzrechtliche Schutzgebiete werden nicht tangiert. 
− Durch den Bebauungsplan werden teilweise naturnahe Vegetationsbe stände 
gemäß Stadtbiotopkartierung in Anspruch genommen, die z.T. jedoch bereits 
durch den bislang bestehenden Bebauungsplan überplant waren.  
− Die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 568 entstehenden Ein-
griffe in Boden, Natur und Landschaft werden auf einer städtischen Fläche im 
Bereich der Kanalpromenade in Hiltrup, in Höhe des Ballonstartplatzes vol l-
ständig kompensiert. 
− Artenschutzrechtliche Belange stehen der Planung unter Berücksichtigung 
von Maßnahmen zum Schutz spezieller Arten nicht entgegen. 
Boden − Die in weiten Teilen des Plangebietes vorhandenen Altlasten/ -
verdachtsflächen stehen einer Realisierung der Planung nicht entgegen. 
Durch eine Kennzeichnung der Flächen im Bebauungsplan erfolgt eine da u-
erhafte Warnfunktion. 
− Durch die Modernisierung des Stadions wird dem Grundsatz zum sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen. 
Wasser − Mit der Überplanung des ehemaligen Wasserschutzgebietes geht die Nut z-
barkeit der Ressource Grundwasser an diesem Standort dauerhaft verloren.  
− Die zunehmende Versiegelung führt zu einer verminderten Grundwasserne u-
bildung. Die Wechselwirkungen zu bestehenden Bodenbelastungen sind da-
bei zu beachten.  
− Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. 
 
Klima / (Luft) − Im Plangebiet selber sowie im Umfeld werden sich die lokalklimatischen Ve r-
hältnisse nicht maßgeblich verändern. 
− Mit Blick auf den Klimawandel kann sich die verminderte Nutzbarkeit der 
Trinkwasserressource langfristig negativ auswirken. 
Landschaft − Das Ortsbild wird durch die Planung nicht maßgeblich beeinträchtigt. 
− Eingrünungsmaßnahmen bewirken - soweit möglich - eine verträgliche lan d-
schaftliche Einbindung in das Umfeld. 
Sachgüter / 
Kulturelles E r-
be 
− Zu berücksichtigende Kulturgüter sind nicht bekannt. 
− Mit den bestehenden Sachgütern wird vor dem Hintergrund des auf Moderni-
sierung ausgerichteten Gesamtkonzeptes ressourcenschonend umgegangen. 
Mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verminderung und zum Ausgleich von 
nachteiligen Umweltfolgen wird die Erheblichkeit der aus der Planung resultierenden nachteil i-
gen Umweltauswirkungen minimiert. Die verbleibenden Umweltbeeinträchtigungen werden in 
der Abwägung berücksichtigt. 
Anderweitige Planungsalternativen einschließlich eines Verzichts auf die Planung drängten sich 
nicht auf.  Durch Monitoringmaßnahmen wird gewährleistet, dass etwaige unvorhergesehene 
Auswirkungen erkannt und ggf. Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. 
9. Gesamtabwägung 
Ausgangspunkt der Bauleitplanung ist das planerische Erfordernis, die bestehende, historisch 
gewachsene Gemengelage neu zu ordnen. Es geht nicht um eine Neuentwicklung des Stadion-
standortes, sondern um eine Optimierung, Erneuerung und Sanierung und damit Stärkung ei-
nes Bestandsstandortes. Heute bestehendes Konfliktpotenzial zwischen Wohnen und Sport

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 54 von 55 
wird entschärft. Die heute vorhandenen, immissionsrichtwertigen Überschreitungen gem. 
18.  BImSchV werden deutlich reduziert.  
Die Konfliktlage in der Nahtstelle der Nutzungen ist allerdings nicht vollständig auflösbar. Ins o-
fern gilt das städtebauliche Ziel, die Herstellung von Verträglichkeit und Angemessenheit nach 
dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen den auch öffentlichen Interessen und 
Belangen der Optimierung des bestehenden Sportstandortes für zwei wichtige münstersc he 
Vereine (Fußball, Volleyball) auf der einen Seite und den vitalen, privaten und auch öffentlichen 
Interessen wohngebietsverträglicher Schallauswirkungen zu erreichen. 
Gestützt durch ein dem Bebauungsplan zugrundeliegendes,  intelligentes Verkehrs -, Stellplatz- 
und Verkehrslenkungskonzeptes werden sowohl verkehrliche als auch lärmtechnische Verbes-
serungen für das angrenzende Wohngebiet erreicht. In jedem Fall wird an allen immissionsrele-
vanten Punkten und umgebenden Nutzungen die Einhaltung der Werte für Wohnen im Misc h-
gebiet erzielt. Damit ist eine deutliche und dauerhafte Minderung der bestehenden städtebaul i-
chen Konfliktlage geschaffen.  
Im Fazit ist durch steuernde Bauleitplanung und o.g. Abwägung eine Minderung negativer Aus-
wirkungen für das bestehende Wohnquartier Berg Fidel, vor dem Hintergrund der nicht verän-
derbaren Bestandsnutzungsbereiche erreicht. 
10. Realisierung der Planung  
Die zukünftigen Entwicklungen folgen dem Bausteinprinzip. Vorrangig wird der SC Preußen 06 
e.V. Münster voraussichtlich die maroden Zuschauerplätze sanieren und einem ersten Schritt 
die Option für die Erneuerung der Westtribüne nutzen. Im Zuge dieser Baumaßnahme und den-
jenigen, die folgen würden (Ost - und Nordtribüne, etc.), sind schrittweise  und „erneuerungsan-
gemessen“ auch die notwendigen Stellplätze zur errichten.  
Insgesamt folgt die Realisierung einem wachsenden Prinzip, gemäß den Erfordernissen und 
Entwicklungen des Vereins: D. h., dass die weitere funktionale und bauliche Entwicklung in A b-
schichtung von Genehmigungsanforderungen und Nachweisen zum Lärmschutz im Baug e-
nehmigungsverfahren, auf Basis der dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Schall - und Ver-
kehrsgutachten (vgl. insbes. textl. Hinweise 3.6 zum Bebauungsplan), erfolgen wird. 
Auch die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger bei der Gestaltung der öffentlichen Grün-
fläche, wie in der Bürgeranhörung thematisiert, wird absehbar ein wesentlicher Teil der Real i-
sierung und Umsetzung der Planung. 
Die zeitliche Umsetzungsfähigkeit des Zielkonzeptes und der mit ihm verbundenen Angebots - 
und Zielplanung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Trinkwassergewinnung in di e-
sem Stadtbereich: Aktuell gilt dort (vgl. auch nachrichtliche Übernahme in der Planzeichnung 
des Bebauungsplans und Kap. 6.4) die Wasserschutzgebietsvero rdnung „Münster-Geist“ vom 
18.06.1990 (geltend bis Ende Juni 2030). Die für künftige Baugenehmigungen stets anzuhal-
tende aktuelle wasserrechtliche Situation mit ihren Genehmigungsvorbehalten erlaubt die zei t-
nahe Umsetzung des Zielkonzeptes Preußenstadion und Umfeld in der Folge überwiegend 
nicht kurzfristig.  
Auf Grundlage der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung „Münster -Geist“ wurde vom 
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit eine Einschätzung zur Umsetzung der beab-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Begründung / Seite 55 von 55 
sichtigten Nutzungen im Bereich des Bebauungsplans Nr.  568 „Sportpark Berg Fidel“ unter der 
Prämisse, dass die Förderung von Grundwasser zur Trinkwasserversorgung aufrecht erhalten 
bliebe, vorgenommen. Zusammengefasst gibt sich folgende Einschätzung:  
Innerhalb der Schutzzone I ist k einerlei Veränderung zulässig. Die Anlage des Parkplatzes P8-
Nord sowie der Fußwege Verbindung nördlich des P8- Nord sind definitiv ausgeschlossen.  Alle 
anderen Vorhaben befinden sich in den Schutzzonen II und III. Grundsätzlich erfüllen ein Groß-
teil der Vorhaben (geplanten Maßnahmen) Verbotstatbestände (nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 
WSG-VO MS-Geist) bzw. sind genehmigungspflichtig (nach §  3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 WSG-
VO MS-Geist). Die Verbotstatbestände könnten über die Sonderregelung für nicht  kapazitäts-
erweiternde Sanierungen (§ 4a WSG-VO MS-Geist) oder, wenn diese nicht einschlägig ist,  ggf. 
durch eine Befreiung (§  9 WSG-VO MS-Geist) überwunden werden, w obei die Voraussetzun-
gen einer Befreiung nach § 9 WSG-VO MS -Geist besonders hohe rechtliche Anforderungen 
stellen. Sofern es sich um genehmigungspflichtige Tatbestände (Maßnahmen) handelt, kann 
unter den Voraussetzungen des § 8 WSG-VO MS-Geist ggf. eine entsprechende Genehmigung 
erteilt werden. In jedem Fall, sowohl bei der Befreiung als auch bei der Genehmigung ist die Be-
teiligung (§ 8 Abs.  2 WSG-VO MS-Geist Beteiligung und Stellungnahme) des Wasserwerkbe-
treibers und der oberen Wasserbehörde (Bezirksregierung) zu berücksichtigen.  
Gleichwohl baut die (Bauleit-)Planung mit ihren Zielen nicht „auf Sand“: Die Stadtwerke Münster 
GmbH haben, ursächlich aus anderen übergeordneten funktionalen, wirtschaftlichen und kon-
zernstrategischen Erwägungen heraus, erklärt, die Trinkwassergewinnung u.a. in diesem 
Stadtbereich aufzugeben (Umsetzung des sog. DIPOL-Konzeptes). Die Bezirksregierung Müns-
ter hat im Rahmen der Beteiligung zur Bauleitplanung die grundsätzliche Bereitschaft zur Au f-
hebung der Wasserschutzgebietsverordnung erklärt, wenn die Stadt/die Stadtwerke deren Au f-
hebung beantragen (oder alternativ: keine Verläng erung der bis 2020 datierten Trinkwasserg e-
winnungsgenehmigung begehren). Formale Voraussetzung ist also eine durch Aufsichtsrat der 
Stadtwerke Münster GmbH und Rat der Stadt erfolgende Beschlussfassung zur Umsetzung des 
DIPOL-Konzeptes, die ebenfalls als G rundlage der Abwägung zu diesem Bebauungsplan spä-
testens vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplans erfolgt sein muss. 
Die Ziele des Bebauungsplans sind damit auch im Verhältnis zur Ebene der wasserrechtlichen 
Rahmenbedingungen jedenfalls absehbar umsetzungsf ähig: Die Stadt kann die kurzfristig be-
stehenden wasserrechtlichen Hemmnisse für die Planungsziele des Bebauungsplans insofern 
aktiv und durch eigenes Handeln steuernd überwinden. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 568: Sportpark Berg Fidel 
Münster, den __________ 
 
 
Oberbürgermeister

V-0248-2018-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen-568

12467 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 
Textliche Festsetzungen   
zum Bebauungsplan Nr. 568:  
Sportpark Berg Fidel 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
1.1 Das Sondergebiet dient vorrangig der Unterbringung eines Fußballstadions und weiterer 
Sportanlagen.  
Im Bereich des sonstigen Sondergebietes (SO) „Sportzentrum“ sind folgende Nutzungen 
zulässig: 
 in Teilfläche TF 1:  
Fußballstadion für max. 20.000 Zuschauer , Zubehörgebäude (Geschäftsräume, Club-
räume, Kassenbereiche, Kontrollbereiche, Fanprojekträume, VIP-Bereiche, etc.) sowie 
Trainingsplätze.  
 in Teilfläche TF 2:  
Tennisplätze mit Vereinsgebäude 
 in Teilfläche TF 3a:  
Sporthalle 
 in Teilfläche TF 3b:  
Beachvolleyballfelder 
(§ 11 Abs. 2 BauNVO). 
1.2  Im Bereich des sonstigen Sondergebietes (SO) „Sportzentrum“ ist die zulässige Höhe 
baulicher Anlagen als maximale Gebäudehöhe (GH) über Bezugspunkt Normalhöhennull 
in Meter festgesetzt (§ 18 Abs. 1  BauNVO). 
1.3  Die Errichtung von PKW - und Fahrrad-Stellplätzen ist im Bereich des sonstigen Sonde r-
gebietes „Sportzentrum“ nur zulässig: 
 in Form von offenen, ebenerdigen Stellplätzen nur innerhalb der mit „ST“ festgeset z-
ten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstückflächen, 
 in Form von Hochgaragen, z. B. in Form von Parkhäusern oder Parkpaletten, nur i n-
nerhalb der mit „HGa“ festgesetzten Flächen (§ 12 Abs. 6 und § 23 Abs. 5 BauNVO).  
Die Angabe der maximalen Stellplatzanzahl in der Planzeichnung erfolgt lediglich hinweis-
lich und entspricht der sich aus der Grundstücksgröße ergebenden Kapazität.  
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 86 BauO NRW 
2.1  Werbeanlagen / Beleuchtung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Werbeanlagen mit wechselndem Licht 
(Blinkreklame) / bewegtem, laufendem Licht unzulässig. Lichtwerbeanlagen oberhalb der 
Gebäudeattika sind nur nach Osten und Norden ausgerichtet zulässig. 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0248/2018

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 
3  Hinweise 
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, V erordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum `Planen - Bauen - Umwelt‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
3.2  Bodendenkmale 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 
3.3  Kampfmittel 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in einem Kampfmitteleinwir-
kungsbereich aus dem 2. Weltkrieg. Mit Blindgängern ist in diesem Gebiet zu rechnen. 
Daher ist frühzeitig vor Beginn von Baumaßnahmen ein Antrag auf Kampfmittelüberpr ü-
fung bei der Feuerwehr Münster als zuständige Ordnungsbehörde zu stellen. 
3.4  Altlastenverdachtsflächen / Bodenaushub und Bodenverunreinigungen 
Alle Erdarbeiten im Plangebiet sind in Abstimmung mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt 
und Nachhaltigkeit der Stadt Münster fachgutachterlich zu begleiten.  
3.5  Artenschutz 
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 ff BNatSchG sind zu beac h-
ten (siehe Umweltbericht).  
3.6 Immissionsschutz (Lärmschutz)  
Im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplans und der städtebaulichen Abwägung 
der berührten Belange wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der abschließen-
den Bewältigung des Immissionskonflikts im Planverfahren abzusehen und die abschlie-
ßende Konfliktbewältigung den nachgelagerten Verwaltungsverfahren, insbesondere dem 
Baugenehmigungsverfahren, zu überlassen. Di es erfolgt insbesondere vor dem Hinter-
grund, dass unterschiedliche Szenarien bei der baulichen Umsetzung des Planungsrechts 
denkbar sind, die jeweils unterschiedliche Maßnahmen zur Bewältigung des Immissions-
konflikts erfordern. Der rechtliche Maßstab für die Bewältigung des Immissionskonflikts 
ergibt sich aus dem wechselseitig Geltung beanspruchenden sogenannten baurechtlichen 
Gebot der Rücksichtnahme in Verbindung mit den Vorgaben der Achtzehnten Verordnung 
zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes ( Sportanlagenlärmschutzver-
ordnung - 18. BImSchV). Aus den im Planverfahren eingeholten schalltechnischen Berich-
ten Nr. LL 9333.2/01 vom 05.09.2016 und der Ergänzungsuntersuchung vom 26.04.2017 
der Ingenieurgesellschaft Zech ergibt sich die Erkenntnis, dass bei Umsetzung der dort 
vorgesehen Lärmschutzmaßnahmen ein Lärmschutzniveau an den betrof fenen Immissi-
onsorten sichergestellt werden kann, dass mindestens den der 18. BImSchV zu entneh-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 
menden Vorgaben für Mischgebiete entspricht. In dem Planverfahren nachgelagerten 
Baugenehmigungsverfahren für Bauvorhaben im Plangebiet  ist jeweils der Nachweis zu 
führen, dass die in der 18. BImSchV für Mischgebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerte 
an sämtlichen betroffenen Immissionsorten eingehalten bzw. womöglich unterschritten 
werden. Dies kann nach den aus dem im Planverfahren eingeholten schalltechnischen 
Bericht zu gewinnenden Erkenntnissen durch die Umsetzung folgender Maßnahmen er-
reicht werden:  
3.6.1 Bei einer Teilsanierung des Stadions, die sich auf die Errichtung einer  überdachten West-
Tribüne beschränkt, sind 
 die vorhandenen Lautsprecher im Bereich der nicht überdachten Osttribüne (Blöcke L 
bis 0) von der derzeitigen Position etwa am Fußpunkt der Tribüne an deren oberen 
Rand zu verlegen und die Abstrahlrichtung der Lautsprecher um 180° in Richtung 
Spielfeld zu drehen (diese Maßnahme gilt nur für die Teilsanierung der Westtribüne 
und der nicht geänderten Osttribüne); 
 die Lautsprecher im Bereich der geplanten Westtribünenüberdachung (Blöcke A -F) 
unter dem Tribünendach mit Hauptabstrahlung in Richtung der Zuschauertribüne an-
zuordnen.  
Der derzeit offene Bereich zwischen Funktionsgebäude sowie westlichem Bereich der 
Südtribüne und Tribünendach der Südtribüne ist bei einer Teilsanierung des Stadions 
(überdachte Westtribüne) baulich zu schließen. Eine Öffnung als Durchgang kann aus-
schließlich im westlichen Bereich der Südtribüne mit einer Höhe von ca. 3 m und einer 
Breite von ca. 8 m erfolgen . Die Baukonstruktionen zum Schließen dieser Öffnungsfl ä-
chen müssen ein bewertes Bau- Schalldämm-Maß von mindestens Rw,B = 25 dB aufwei-
sen und schalltechnisch dicht an die vorhandenen Bauteile angeschlossen werden. 
Die Nord-, West- und Südseiten einer geplanten West -Tribüne sind - mit Ausnahme der 
Zuschauerzugänge - als geschlossen Konstruktionen auszuführen und müssen schal l-
technisch dicht an Boden und Tribünendach angeschlossen werden. Das Tribünendach 
erstreckt sich dabei bis zum nördlichen Ende der geplanten Westtribüne. Die Wand-  und 
Dachbauteile der Tribünenkonstruktion müssen ein bewertetes Bau-Schalldämm-Maß von 
mindestens Rw,B = 25 dB aufweisen. Die Tribünenwände sind innenseitig schallabsorbie-
rend auszuführen. Der mittlere Schallabsorptionsgrad der Bauteile muss mindestens αm = 
0,8 betragen. 
3.6.2 Im Rahmen jeder Maßnahme zur baulichen Sanierung und Erneuerung des Stadions 
müssen alle verwendeten Wand - und Dachbauteile der Tribünenkonstruktion -  mit Aus-
nahme der Zuschauerzugänge - als geschlossenen Konstruktionen ausgeführt werden 
und ein bewertetes Bau- Schalldämm-Maß von mindestens Rw,B = 25 dB aufweisen. Die 
Tribünenwände sind innenseitig schallabsorbierend auszuführen. Der mittlere 
Schallabsorptionsgrad der Baut eile muss mindestens αm = 0,8 betragen. Die Tribünen-
wände müssen schalltechnisch dicht am Boden, weiteren Bauteilen und an das Tribünen-
dach angeschlossen werden. 
3.6.3 Im Rahmen der Erneuerung des Stadions sind sämtliche Stadion- Lautsprecher dezentral 
unterhalb der Tribünendächer mit einer Hauptabstrahlrichtung in Richtung der Zuschauer-
bereiche zu installieren. Diese Maßnahmen gelten für die vollständige Sanierung des Sta-

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 
dions: In diesem baulichen Gesamtausbau sind alle Tribünenbereiche zu überdachen und 
die vorhandenen Lautsprechermasten müssen entfallen. 
3.6.4 Die Lautsprecher müssen eine ausgeprägte Richtcharakteristik aufweisen, bei der der 
Schallpegel in 45° zur Hauptabstrahlrichtung (achsensymmetrisch) um mindestens 2 dB, 
in 90° mindestens 10 dB, in 135° mindestens 15 dB und 180° mindestens 15 dB unter 
dem Schallpegel in Hauptabstrahlrichtung (0°) liegt. 
Diese Vorgaben zur Hauptabstrahlrichtung gelten sowohl für eine Teilsanierung des St a-
dions (überdachte Westtribüne – Bestandslautsprecher) als auch für  eine vollständige 
Sanierung und Erneuerung des Stadions.  
3.6.5 Tagespiele finden außerhalb der in der Sportanlagenlärmschutzverordnung definierten 
Ruhezeiten statt. Selten stattfindende Abendspiele können in der abendlichen Ruhezeit 
durchgeführt werden. 
Die Lautsprecher dürfen bei einer vollständigen Sanierung und Erneuerung des Stadions  
im Falle von Tages - sowie Abendspielen und bei einer Teilsanierung des Stadions (über-
dachte West -Tribüne) im Falle von Tagesspielen in Hauptabstrahlrichtung folgende 
Schallleistungspegel (ausgenommen Notfalldurchsagen, bei denen aus Sicherheitsgrün-
den höhere, den behördlichen Vorgaben entsprechende Schallleistungspegel zulässig 
sind) nicht überschreiten: 
Westtribüne: insgesamt max. LWA = 127 dB bei Durchsagen 
insgesamt max. LWA = 112 dB für Hintergrundmusik 
Osttribüne: insgesamt max. LWA =·125 dB bei Durchsagen  
insgesamt max. LWA = 110 dB für Hintergrundmusik 
Südtribüne: insgesamt max. LWA = 127 dB bei Durchsagen  
insgesamt max. LWA = 112 dB für Hintergrundmusik 
Nordtribüne: insgesamt max. LWA = 118 dB bei Durchsagen  
insgesamt max. LWA = 103 dB für Hintergrundmusik 
Bei Spielbetrieb nach 22:00 Uhr, d. h. im Nachtzeitraum, sind Schallleistungspegel zu-
lässig, die jeweils um mindestens 10 dB unter den vorgenannten Werten liegen. Durchsa-
gen sind auf das mindesterforderliche Maß zu beschränken. 
Die Lautsprecher dürfen bei einer  Teilsanierung des Stadions (überdachte West-Tribüne) 
im Falle von Abendspielen in Hauptabstrahlrichtung folgende Schallleistungspegel (aus-
genommen No tfalldurchsagen, bei denen aus Sicherheitsgründen höhere, behördlichen 
Vorgaben entsprechende Schallleistungspegel zulässig sind) nicht überschreiten: 
Westtribüne: insgesamt max. LWA = 122 dB bei Durchsagen 
insgesamt max. LWA = 112 dB für Hintergrundmusik 
Osttribüne: insgesamt max. LWA =·123 dB bei Durchsagen  
insgesamt max. LWA = 113 dB für Hintergrundmusik

Bebauungsplan Nr. 568 
Sportpark Berg Fidel 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 
Südtribüne: insgesamt max. LWA = 123 dB bei Durchsagen  
insgesamt max. LWA = 113 dB für Hintergrundmusik 
Nordtribüne: insgesamt max. LWA = 113 dB bei Durchsagen  
insgesamt max. LWA = 103 dB für Hintergrundmusik 
Bei einer Teilsanierung des Stadions (überdachte West-Tribüne) im Falle von Abendspie-
len müssen bei Betrieb der Lautsprecheranlage im Stadion nach 22:00 Uhr, d. h. im 
Nachtzeitraum, bei Durchsagen die Schallleistungspegel um mindestens 5 dB unter den 
vorgenannten Werten liegen. Durchsagen sind auf das mindesterforderliche Maß zu be-
schränken.  
Die o.g. Pegel definieren nicht die maximal zulässigen Schallleistungspegel der einzelnen 
Lautsprecher, sondern die maximal zulässige Gesamtschallleistung aller Lautsprecher in 
dem jeweils angegeben Tribünenbereich zusammen. 
Sämtliche Lautsprecher sind zur Verminderung von Körperschallanregungen der Tribü-
nendächer schwingungsentkoppelt zu installieren. 
3.6.6 Ein gleichzeitiger Betrieb von publikumsintensiven Veranstaltungen in der Sporthalle Berg 
Fidel neben einem Fussballspiel im Stadion - und umgekehrt - ist auszuschließen. 
3.6.7 Für die Skateranlage ist die Ruhezeit Sonntagsmittag von 13 bis 15 Uhr einzuhalten.  
 
3.7  Wasserschutzgebiet 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Schutzzonen I bis III des Wasserschutzgebietes "Müns-
ter-Geist“. Die Gebots - und Verbotstatbestände der Wasserschutzgebietsverordnung 
„Münster-Geist“ vom 18.06.1990 sind zu beachten.

V-0248-2018-Anlage-5-Begruendung-183-Aufhebung

26811 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 9 
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0248/2018 
Begründung   
zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 
Neufassung: Sportpark Berg Fidel 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass ...................................................................................................................................... 1 
2  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ....................................................... 3 
2.1  Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 3 
2.2  Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 3 
2.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ........................................................ 3 
2.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 4 
2.4.1  Menschen .......................................................................................................................... 4 
2.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ........................................................................... 5 
2.4.3  Boden/Fläche .................................................................................................................... 6 
2.4.4  Wasser .............................................................................................................................. 7 
2.4.5  Klima / Luft ........................................................................................................................ 7 
2.4.6  Landschaft ......................................................................................................................... 8 
2.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter .................................................................................. 8 
2.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter .................................................................................. 8 
2.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen .......................... 8 
2.5  Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) ......................................................... 8 
2.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten .......................................................................................... 9 
2.7  Überwachung  (Monitoring) ......................................................................................................... 9 
2.8  Zusammenfassung ...................................................................................................................... 9 
1  Planungsanlass  
Der Bebauungsplan N r. 183 – Neufassung: Sportpark Berg Fidel, zur geplanten Errichtung ei-
ner Sportanlage, trat am 18.10.1982 in Kraft.  
Mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan N r. 568: Sportpark Berg Fidel vom 
10.12.2014, V/0726/2014, ist gleichzeitig ein Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 
183 Neufassung: „Sportpark Berg Fidel“ erfolgt. Wie der Begründung zur Beschlussvorlage 
V/0726/2014 zu entnehmen ist, erfordert die Aufstellung des Bebauungsplanes die Aufhebung 
des Bebauungsplanes Nr. 183 Neufassung: Sportpark Berg Fidel.  
Das inzwischen 90 Jahre alte Preußenstadion ist trotz mancher Renovierungen und Neubauten 
in seinem Bestand unter sportlichen, funktionalen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur be-
dingt zukunftsfähig. In erster Linie sind es die Bedingungen für die Zuschauer der Spiele, die 
einen sicheren und guten, den heutigen Anforderungen (u.a. DFL- Auflagen) genügenden Steh- 
bzw. Sitzplatz erwarten. 
Zur angestrebten Verbesserung der Funktionalitäten, Qualitäten und der Immissionssituation 
gehört insbesondere auch die Errichtung von überdachten Tribünen. Zur grundsätzlichen Pr ü-
fung der Realisierbarkeit unter genehmigungsrechtlichen und immissionsschutztechnischen As-
pekten diente eine Machbarkeitsstudie, die der Rat im April 2014 zur Kenntnis genommen hat 
(vgl. Vorlage V/166/23014).  
Ergebnis dieser Machbarkeitsstudie war die Erkenntnis, dass der im Jahr 1982 in Kraft gesetzte 
Bebauungsplan Nr. 183 – Neufassung: „Sportpark Berg Fidel“ der Stadt Münster den Anforde-

Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung 
Sportpark Berg Fidel 
Aufhebung 
Begründung / Seite 2 von 9 
rungen der jüngeren Rechtsprechung an die Festsetzung öffentlicher Grünflächen nicht genügt, 
infolgedessen rechtsfehlerhaft und als Satzung unwirksam ist. Hieraus resultiert zum Ersten der 
Anlass und die Begründung für die Aufhebung dieses Bebauungsplans. 
Hieraus resultiert zum Zweiten di e städtebauliche Erforderlichkeit zur Neuaufstellung eines B e-
bauungsplanes für den Bereich des Preußenstadions samt Umfeld, um eine geordnete städt e-
bauliche Entwicklung in der gegebenen Konfliktsituation zwischen emittierenden Sportanlagen 
und schutzbedürftiger Wohnbebauung sicher zu stellen.  Dies Neuaufstellung wird in ihren Zi e-
len jedoch nicht nur die Neubauten von überdachten Tribünen, wie die schon errichtete Südtr i-
büne, sondern auch eine tragfähige Zukunftsentwicklung für den Gesamtbereich in Bausteinen 
und Einzelschritten unter besonderer Berücksichtigung der bestehenden Lärmschutzanforde-
rungen planungsrechtlich ermöglichen. 
Dieser parallel zu dieser Aufhebung neuaufzustellende Bebauungsplan Nr. 568: Sportpark Berg 
Fidel deckt den identischen Planungsraum ab wie der Bebauungsplan Nr. 183 – Neufassung: 
Sportpark Berg Fidel. 
Dessen Angebotsplanung weist  ff. Inhalten, die der Bebauungsplanentwurf Nr. 568  (vgl. Anla-
gen 5-7) nun als Vorschlag und Planentwurf für die Offenlegung aufgreift: 
 die Reali sierung eines Fußballstadions für max. 20.000 Zuschauer sowie die hierfür 
notwendigen Zubehörgebäude (Geschäftsstelle, Clubräume, Kassenbereiche, Kontrol l-
bereiche, Fanprojekträume, etc.) mit neuer baulicher Präsenz zum Haupteingangsbe-
reich Hammer Straße; 
 die Ergänzung weiterer Trainingsplätze um den bestehenden Stadionstandort; 
 die erforderliche Schaffung eines hiermit einhergehenden Angebotes an Kfz-Stellplätzen 
sowie Fahrradabstellplätzen in unmittelbarer Stadionnähe; 
 die Bestandssicherung bzw. -optimierung der bestehenden Nutzungsbereiche Tennis 
(Vereinsareal an der Hammer Straße), Jugendzentrum und Sporthalle Berg Fidel (USC -
Münster); 
 die Neuschaffung eines Stadtteilparkes für Freizeit - und Erholungszwecke für das an-
grenzende Wohngebiet Berg Fidel im Süden des Plangebietes. 
Die zeitlich und verfahrenstechnisch parallele Definition dieser  neuen Planungsziele der S tadt 
im Neuaufstellungsverfahren stellen die ergänzende Begründung für die Aufhebung des  Be-
bauungsplan Nr. 183 – Neufassung: Sportpark Berg Fidel dar. 
Für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist ein Umweltbericht erforderlich, da hierfür nach 
dem Baugesetzbuch die gleichen Verfahrensanforderungen gelten wie bei einer Neuaufstellung 
(§ 1 Abs. 8 BauGB). Der Umweltbericht beschränkt sich dabei auf die v oraussichtlich erhebli-
chen Umweltauswirkungen (positiv wie negativ) die aus der Aufhebung des Bebauungsplanes 
resultieren. 
Der erforderliche Umweltbericht kann dabei in wesentlichen Teilen auf den Ergebnissen der 
Umweltprüfung für das Aufstellungsverfahren sowie auf die Stellungnahmen aus der frühzeit i-
gen Behördenbeteiligung und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie auf örtlichen Erhebun-
gen aufbauen. Diese Datenlage ist aus derzeitiger Sicht hinreichend, um die notwendige U m-
weltfolgenabschätzung der Planung vornehmen zu können.

Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung 
Sportpark Berg Fidel 
Aufhebung 
Begründung / Seite 3 von 9 
2  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
2.1  Rahmen der Umweltprüfung 
Für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist eine Umweltprüfung erforderlich, da hierfür nach 
dem Baugesetzbuch die gleichen Verfahrensanforderungen gelten wie bei einer Neuaufstellung 
(§ 1 Abs.8 BauGB).  
Für die Belange des Immissionsschutzes und des Artenschutzes fußt der Umweltbericht auf 
den Ergebnissen folgender Fachgutachten die im Kontext  des Bauleitplanverfahrens  Nr. 568 
„Sportpark Berg Fidel“ erstellt wurden: 
 Schalltechnische Untersuchung zum Sportanlagenlärm im Rahmen des Bauleitplanver-
fahrens  Nr.  568 „Sportpark Berg Fidel“ der Stadt Münster; Zech Ingenieurgesellschaft 
mbH, Sept. 2016 
 Verkehrsuntersuchung Preußen- Stadion Stadt Münster;  PGT Umwelt und Verkehr 
GmbH, August 2016 
 Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“, 
öKon GmbH, September 2015 (Nachtrag September 2016) 
2.2  Kurzdarstellung der Planung 
Im Zusammenhang mit dem angestrebten Planaufstellungsverfahren für den Bebauungsplan 
Nr. 568 „Sportpark Berg Fidel“ soll aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. Vor lage 
V/166/23014) parallel ein separates Aufhebungsverfahren für den bisherigen Bebauungsplan 
Nr. 183 -„Sportpark Berg Fidel“- durchgeführt werden. Mit dem Beschluss des Rates den B e-
bauungsplan Nr. 183 aufzuheben (V/0725/2014), werden die bisherigen Planungsabsichten 
nicht weiter verfolgt. Bis zur Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 568, der eine Neuordnung 
des Sportparks Berg Fidel vorsieht, richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben damit nach 
den innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile heran zu ziehenden Maßstäben (vgl. § 
34 BauGB).  
2.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind insbesondere 
folgende fachgesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
 
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Menschen / Gesund-
heit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 
- Freizeitlärmerlass Nordrhein Westfalen 
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 
- DIN 18.005, Teil 1, DIN 4109 (technische Regelwerk) 
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft  
(39. BImSchV) 
- Lichtimmissionsrichtlinie NRW 
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf streng geschützte Arten 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelun-
gen des BauGB)

Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung 
Sportpark Berg Fidel 
Aufhebung 
Begründung / Seite 4 von 9 
Boden - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Wasserhaushaltsgesetz (§ 52 WHG i.V.m. der Ordnungsbehördli-
chen Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 
für das Wassergewinnungsgebiet Münster-Geist der Stadtwerke 
Münster GmbH -Wasserschutzgebietsverordnung "Münster-
Geist"- vom 18.6.1990) 
Klima/Luft - Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) 
- Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft  
(39. BImSchV) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Regelun-
gen des BauGB) 
Sachgüter / Kulturel-
les Erbe 
- Denkmalschutzgesetz NRW 
 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern darg e-
legt. 
2.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
2.4.1  Menschen 
Das Gebiet des aufzuhebenden Bebauungsplanes befindet sich im Stadtteil Berg Fidel mit einer 
wohnberechtigten Bevölkerung von 5.785 Einwohnern. Nordwestlich schließt sich der Stadtteil 
Düesberg mit 7.133 Einwohnern an (Stand 31.12.2015).  
Innerhalb des Plangebietes befindet sich keine Wohnnutzung. Als nächstgelegene Wohngebie-
te/Wohngebäude sind zu nennen1: 
Norden: Werlandstraße (jenseits der Bahnlinie) – WA (B-Plan Nr. 467) 
Westen: Am Berg Fidel – WR/WA (B-Plan Nr. 131) 
Süden: Alte Reitbahn – WA/MI (B-Plan Nr. 314) 
Osten: Hammer Straße - MI  (B-Plan Nr. 129 / Verkehrsflächen) 
Lärmbelastung (Vorbelastung) 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine lärmempfindlichen Nutzungen, insbesondere 
keine Wohnbebauung. 
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich Wohn gebäude, die durch die aktuelle Nutzung 
des Preußen-Stadions mit Lärm belastet werden. Die durch den Sportlärm verursachten Immi s-
sionen überschreiten bei dem derzeit möglichen Spielbetrieb die Richtwerte der Sportanlagen-
lärmschutzverordnung (18. BImSchV). An einzelnen Immissionspunkten Am Berg Fidel, an der 
Werlandstraße und an der Hammer Straße wird bei Fußballspielen der 1. Mannschaft im Stadi-
on eine Überschreitung der für Mischgebiete (MI -Gebiete) geltendende Richtwerte um 1 dB bis 
6 dB prognostiziert. B ei einem Spielbetrieb am Abend werden die MI -Richtwerte an allen I m-
missionspunkten überschritten.  
                                                
1 WR = Reines Wohngebiet, WA = Allgemeines Wohngebiet, MI = Gemischtes Baugebiet

Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung 
Sportpark Berg Fidel 
Aufhebung 
Begründung / Seite 5 von 9 
Hinsichtlich des Spielbetriebs in der Sporthalle Berg Fidel kommt es lediglich im mittäglichen 
Ruhezeitraum an Sonntagen zu einzelnen Überschreitungen der den Gebietsnutzungen zug e-
ordneten Immissionsrichtwerten im Bereich der Straße Berg Fidel. Kurzzeitige Geräuschspitzen 
liegen westlich der Straße Berg Fidel in den Ruhezeiten über den Richtwerten. 
Im Bereich der Hammer Straße sind aktuell Verkehrsbelastungen vorzufinden, die mit Immiss i-
onswerten von über 60 dB(A) nachts bzw. 70 dB(A) tags im Bereich der verfassungsmäßigen 
Zumutbarkeitsschwelle liegen. 
Lichtimmissionen 
Von der heutigen Sportanlage/Stadion gehen Lichtimmissionen aus, die auf die Nachbarschaft 
einwirken. Die entsprechenden Anlagen sind nach dem Maßstab der Lichtimmissionsrichtlinie 
NRW so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. 
Erholung 
Gemäß der Grünordnung Münster ist das Plangebiet Bestandteil des Grünzuges Vennheide-
Davert. Zudem ist das Gebiet als „vorhandene funktionale Grünfläche“ gekennzeichnet. Das 
Plangebiet dient bislang zum überwiegenden Teil der vereinsgebundenen Erholungsnutzung 
bzw. fungiert als Veranstaltungsstätte für  sportliche Großveranstaltungen. 
Im Süden des Gebietes erfolgt auf der Brache gegenwärtig eine spontane Nutzung für die ort s-
gebundene Erholung. Hiervon zeugen diverse Trampelpfade, die insbesondere den Bewohnern 
der Geschosswohnungsbauten in Berg Fidel als Verbindungsweg zur Hammer Straße nut zen. 
Die ehemalige Nutzung als „Dirtpark“ für Mountainbiker wurde zwischenzeitlich innerhalb von 
Berg Fidel verlagert. 
Auswirkungen der Aufhebung der Planung  
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes sind im Hinblick auf den Immissionsschutz bzw. die 
Gesundheit des Menschen keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Status quo zu 
erwarten. Wesentliche Nutzungsänderungen innerhalb des Gebietes sind ohne einen qualifizier-
ten Bebauungsplan nicht zu erwarten bzw. bedürften einer bauordnungsrechtlichen Genehm i-
gung, die auch die Belange des Immissionsschutzes in den Blick zu nehmen hätte.  
Für die aktuelle Erholungsnutzung ergibt sich keine Relevanz. 
2.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung und –bewertung 
Schutzausweisungen: 
Für das Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen vor. Insbesondere 
werden keine Gebiete von gemeinschaftlicher europäischer Bedeutung (FFH-Gebiete) oder Eu-
ropäische Vogelschutzgebiete tangiert. 
Die Stadtbiotopkartierung weist die im Süden befindliche Brachfläche in einer Größe von 6,7 ha 
als schutzwürdiges Biotop aus (Brache Berg Fidel BK 340500 575500).

Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung 
Sportpark Berg Fidel 
Aufhebung 
Begründung / Seite 6 von 9 
Strukturkartierung nach Biotop-/Nutzungstypen und deren Bewertung: 
Das Gebiet des Bebauungsplans wird neben dem Preußenstadion selbst durc h eine Vielzahl 
weiterer Fußball bezogener Trainingsplätze in Form von Tennen -, Kunstrasen und Rasenplät-
zen charakterisiert. Darüber hinaus sind mehrere Tennisplätze sowie eine Scateranlage vor-
handen. Der dem realisierten Sportprogramm zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 183 weist 
im Einzelnen weitere funktionale Sport- und Spielflächen bezüglich ihrer Lage und Dimensionie-
rung nachrichtlich aus, wenngleich diese teilweise nicht 1:1 in der Vergangenheit umgesetzt 
wurden. So sind die südlich der heutigen Fußballtrainingsplätze geplanten großen Sportflächen 
(Hart- und Rasenplatz) nebst Parkplatz bislang nicht entwickelt worden. Stattdessen ist auf der 
ehemaligen wieder aufgefüllten Auskiesungsfläche (Altlasten/ -verdachtsfläche) im südlichen 
Teil des Bebauungsplans ein Mosaik von sukzessiv entwickelten Gehölzbeständen und offenen 
Freiflächen mit Hochstauden sowie von Gräsern dominierten Bereichen entstanden. Die relativ 
jungen Gehölzbestände besitzen einen Vorwald ähnlichen Charakter. 
Weitere zusammenhängende, überwiegend heckenartige, standortheimische Gehölzbestände 
aus Bäumen und Sträuchern finden sich im westlichen und nordwestlichen Randbereich des 
Bebauungsplans. Auch zwischen dem Parkplatz und dem Stadion sind die Böschungsbereiche 
mit Gehölzen bestanden. E in weiterer von Gehölzstrukturen geprägter Standort findet sich im 
Umfeld der ehemaligen Trinkwassergewinnungsanlage.  
Über die genannten größeren, zusammenhängenden Gehölzbestände hinaus, verfügt das Areal 
über weiteren Baumbestand, der sich insbesondere im Bereich der Parkplätze im Norden und 
Westen entlang von Zufahrten und Verbindungswegen sowie im Bereich der Tennisplätze e r-
streckt.  
Auswirkungen der Aufhebung der Planung  
Die vorhandene Bestandsituation bleibt bis auf weiteres erhalten. Etwaige Veränderungen im 
Zuge konkreter Bauprojekte wären im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. 
Im Falle einer bauplanungsrechtlichen Zuordnung zu §34 BauGB entfiele unter Umständen die 
Verpflichtung, Eingriffen in Natur und Landschaft entsprechend auszugleichen. 
2.4.3  Boden/Fläche 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges. Im Plangebiet ist durch die 
Vornutzung weitgehend von einer anthropogenen Überformung der natürlicherweise vorkom-
menden Böden auszugehen. Die Bodenkarte von Nordrhein -Westfalen spricht den Bereich als 
„Neuboden“ an. Über die Bodeneigenschaften dieser Stadtböden ist daher wenig bekannt. 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich die Altlasten-
/Verdachtsflächen Nr. 91, 95A, 95B und 937. Es handel t sich überwiegend um wiederverfüllte 
Entsandungsfläche, deren Auffüllung mit organischen Schadstoffen und Schwermetallen belas-
tet sind. Zusätzlich zu den Altablagerung befand sich in dem Bereich noch eine Spedition mit 
Eigenverbrauchertankanlage. Punktuell wurden hier Belastungen des Bodens nachgewiesen.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Hinsichtlich der Bewertung der Altlastensituation ergeben sich durch die Aufhebung keine Ä n-
derungen. Auch bezogen auf das Schutzgut Fläche ist die Aufhebung zunächst neutral zu be-
trachten. Mit Blick auf den im § 1a BauGB formulierten Leitsatz zur Schonung von Grund und

Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung 
Sportpark Berg Fidel 
Aufhebung 
Begründung / Seite 7 von 9 
Boden die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde  insbesondere durch Wiedernutzbar-
machung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nut-
zen, stellt sich die Aufhebung – ohne weitere planerische Entwicklung - als ungünstiger dar, da 
innerstädtische Flächenpotenziale ungenutzt bleiben. 
2.4.4  Wasser 
Das Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb des Münsterl änder Kiessandzuges. Der 
Grundwasserleiter wird charakterisiert durch eine hohe Wasserdurchlässigkeit und hohe Spei-
chervolumina. Er stellt in der Region einen herausragenden Porengrundwasserleiter dar. Durch 
die innerstädtische Lage und die Vornutzungen sind die natürlichen Deckschichten anthropogen 
verändert. Die Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten ist als sehr gering zu bewerten.  
(vgl. Umweltkataster Münster). 
Das Plangebiet befindet sich zurzeit noch innerhalb der Gebietskulisse der Wasserschutz ge-
bietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990. Der Bebauungsplan Nr. 183 liegt vollständig 
innerhalb der drei Schutzzonen des Wasserschutzgebietes. Südlich der vorhandenen Tenni s-
plätze befindet sich bislang innerhalb der Schutzzone I die eigentliche Was sergewinnungsanla-
ge, die im B-Plan Nr. 183 bislang als Fläche  für Versorgungsanlage gem. § 9(1) Nr. 12 BauGB 
festgesetzt ist.  
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine Änderungen mit Bezug zum Grundwasser-
schutz verbunden. Künftige Planungen haben sich an der geltenden Schutzgebietsverordnung 
für das Wasserschutzgebiet zu orientieren.  
Die geplante Aufgabe der Trinkwassergewinnung steht nicht  im Zusammenhang mit der Au f-
hebung des Bebauungsplanes, sondern beruht auf den Planungen des Betreibers Stadtwerke 
Münster GmbH. Insofern sind die damit verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt 
nicht als „Vorhaben bezogen“ zu bewerten.  
2.4.5  Klima / Luft 
Klima 
Nach den Darstellungen der Klimaanalyse der Stadt Münster zählt das Plangebiet zum Klim a-
top der „innerstädtischen offenen Grünflächen“. Eine besondere, über den engeren Raum hi n-
auswirkende klimatische Funktion für das Stadtgebiet wird nicht aufgezeigt. Für die Freiflächen, 
insbesondere die Brachflächen, ist eine kleinklimatische Funktion als innerstädtischer Aus-
gleichsraum anzunehmen. Durch die unversiegelten und begrünten Flächen trägt der Raum zu 
einem lokalen Temperaturausgleich bei.  
Lufthygiene 
Die Hammer Straße zählt zu einer der stark befahrenen Straßen in Münster. Für die Hammer 
Straße ist im Bereich des Plangebietes durch die offene Lage jedoch eine relativ günstige Belüf-
tungssituation gegeben, so dass sich Schadstoffe nicht verstärkt anreichern. Im sonstigen 
Plangebiet ist weitgehend von einer Luftbelastung auszugehen, die sich der allgmeinen Hinte r-
grundbelastung annähert.

Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung 
Sportpark Berg Fidel 
Aufhebung 
Begründung / Seite 8 von 9 
Die zulässigen Jahresmittelwerte der 39. BImSchV für NO2 und für PM10 werden  an der 
Hammer Straße eingehalten. Unzulässige Überschreitungs häufigkeiten der Tagesmittelwerte 
für PM10 sind nicht zu erwarten. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Klima und die Lufthygiene sind nicht erkennbar. 
2.4.6  Landschaft 
Das Plangebiet umfasst im Kern innerstädtische Sport - und Brachflächen und wirkt nicht in die 
freie Landschaft hinein. Innerhalb des Siedlungsgebietes  fügt sich das Gesamtareal aus grün-
gestalterischer Hinsicht zurzeit weitgehend gut in das Umfeld ein. Insbesondere zu den angren-
zenden Straßen (Am Berg Fidel, Hammer Straße) hin verfügt das Gebiet zumeist über eine g u-
te Eingrünung mit Straßenbäumen und/oder Baumhecken. Im südlichen Teil schirmt der G e-
hölzbestand der Brachfläche das Gelände ab. Im Bereich der bisherigen, im B -Plan Nr.183 
festgesetzten Wassergewinnungsanlage findet sich ein kleinerer, waldartiger Bestand. Positiv 
für das Erscheinungsbild sind zudem die mit zahlreichen Bäumen überstandenen Stellplatzfl ä-
chen. 
Gemäß der Grünordnung Münster ist das Plangebiet Bestandteil des Grünzuges Vennheide-
Davert. Zudem ist es als „vorhandene funktionale Grünfläche“ gekennzeichnet.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild sind nicht erkennbar. 
2.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-  oder Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Erhebliche Umweltauswirkungen auf Kulturgüter oder sonstige Sachgüter sind nicht erkennbar. 
2.4.8  Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind keine bedeutsamen Wechselwirkungen zu berüc k-
sichtigen. 
2.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 183 hat zur Folge, dass die heutige Umweltsituation 
weitgehend unverändert erhalten bleibt. Damit verbunden ist der Fortbestand z.T. hoher Immi s-
sionsbelastungen (Lärmbelastungen), Ein ursächlicher Zusammenhang dieser Belastungen mit 
der Aufhebung des Bebauungsplanes besteht nicht, so dass erheblich nachteilige Umweltaus-
wirkungen, die auf der Aufhebung des Bebauungsplans beruhen, nicht gegeben sind. 
2.5  Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) 
Unter Nichtdurchführung der Planung ist der Fall zu verstehen, dass der Bebauungsplan in sei-
ner bisherigen Form erhalten bliebe.

Bebauungsplan Nr. 183 - Neufassung 
Sportpark Berg Fidel 
Aufhebung 
Begründung / Seite 9 von 9 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bestandskraft des bestehenden Bebauungsplans in 
Frage gestellt werden könnte, da die gegenwärtige Festsetzung als Grünfläche planungsrecht-
lich nach heutigem Ermessen nicht mehr zulässig ist. 
2.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Rat der Stadt Münster hat am 10.12.2014 beschlossen, das Verfahren zur Aufhebung des 
Bebauungsplanes einzuleiten, um die Rechtssicherheit für die geplante Neuaufstellung des B e-
bauungsplanes 568 „Sportpark Berg Fidel“ zu erhöhen. Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
kommen insofern nicht in Betracht.  
2.7  Überwachung  (Monitoring) 
Die Gemeinden haben die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. Konkrete Monitoringmaßnahmen sind zur Zeit nicht 
vorgesehen.  
2.8  Zusammenfassung 
Der Rat der Stadt Münster hat am 10.12.2014 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 183 Spor t-
park Berg Fidel aufzuheben (V/0726/2014). Für die im Rahmen der Umweltprüfung zu betrac h-
tenden Schutzgüter ergibt sich damit zum eist keine Relevanz hinsichtlich zu betrachtender e r-
heblich nachteiliger Umweltauswirkungen. 
Die bereits  hohen aktuellen Immissionsbelastungen (Lärm) bleiben bis auf weiteres auf hohem 
Niveau erhalten. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Aufhebung des B ebauungsplanes 
besteht dabei nicht. Mit Blick auf den im § 1a BauGB formulierten Leitsatz zur Schonung von 
Grund und Boden die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde  insbesondere durch Wi e-
dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwic k-
lung zu nutzen, stellt sich die Aufhebung – ohne weitere planerische Entwicklung- als ungünsti-
ger dar, da innerstädtische Flächenpotenziale ungenutzt bleiben. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be-
schlossenen Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 183 Neufassung: 
Sportpark Berg Fidel 
Münster, den  
 
 
Oberbürgermeister

V-0248-2018-Anlage-4-Planverkleinerung-568

157 Zeichen

STADT ||| MÜNSTER

Amt für
Stadtentwicklung,
Stadtplanung,
Verkehrsplanung

aa

Bebauungsplan Nr. 568: Sportpark Berg Fidel

Planverkleinerung / ohne Maßstab

V-0248-2018-Anlage-6-Planverkleinerung-183

129 Zeichen

Anlage 6
zur Vorlage Nr. V/0248/2018
Aufzuhebender Bebauungsplan Nr. 183: Sportpark Berg Fidel - Planverkleinerung - ohne Maßstab

V-0248-2018-Anlage-1-Stellungnahmen-568

54473 Zeichen

Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 1 von 23  
Stellungnahmen  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
Zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 568 wurden 7 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher 
Belange sowie 3 Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern eingereicht.  
Darüber hinaus wurden im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation vom 19.03.2015 drei 
weitere Anregungen vorgetragen.  
1.  STELLUNGNAHMEN von Behörden und Einrichtungen  
Von den Behörden und Einrichtungen wurden Stellungnahmen abgegeben, die keine  
Anregungen oder Bedenken in Bezug auf den Bebauungsplan enthalten oder lediglich 
Anregungen und Klarstellungen beinhalten, die die Inhalte des Bebauungsplans nicht 
unmittelbar berühren:  
1.1  Bezirksregierung Münster - (Anregung/Information) 
1.2  Handwerkskammer Münster – (keine Anregungen und/oder Bedenken) 
1.3  IHK Nord Westfalen - (keine Anregungen und/oder Bedenken) 
1.4  LWL-Archäologie für Westfalen - (keine Anregungen und/oder Bedenken) 
1.5  Münster Netz GmbH - (keine wesentlichen Anregungen und/oder Bedenken) 
1.6  Stadtwerke Münster-Nahverkehr - (Anregung/Information) 
1.7  Straßen NRW –  Regionalniederlassung Münsterland - (keine Anregungen 
und/oder Bedenken) 
Anregungen und/oder Bedenken: 
zu 1.1:   
Es wird darauf  hingewiesen, dass solange die Grundwasserförderung 
(Trinkwassergewinnung) erfolgt, die Schutzgebietsverordnung mit den bekannten 
Verboten und Einschränkungen weiterhin Bestand hat. Es ist derzeit nicht 
auszuschließen, dass von der Stadtwerke Münster GmbH - trotz Ablauf der Befristung der 
Bewilligung für die dortige Grundwasserentnahme zum 31.12.2020 - ein über diesen 
Termin hinausgehendes Wasserrecht zur Sicherstellung der öffentlichen 
Trinkwasserversorgung in Münster beantragt werden muss.  
zu 1.6:  
Die Planung des Nahverkehrsmanagements f ür einen barrierefreien Ausbau der  
provisorischen Haltestelle P+R Preußenstadion C  der Linie 5 sollte in der weiteren 
Planung berücksichtigt werden.  
Des Weiteren wird angeregt, im Bereich der Grünfläche, westlich der 
Beachvolleyballfelder eine Buswendeanlage bauen zu können, damit für zusätzli che 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0248/2018

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 2 von 23  
Einsatzbusfahrten bei Veranstaltungen eine Wendemöglichkeit besteht. Außerdem würde 
die Linienführung für die Linie 5 verbessert werden können.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
zu 1.1:  
Die zeitliche Umsetzungsfähigkeit des Zielkonzeptes bzw. der Zielpl anung als 
bebauungsplantechnische Angebotsplanung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit 
der Trinkwassergewinnung in diesem Stadtbereich: Aktuell gilt dort (vgl. auch 
nachrichtliche Übernahme in der Planzeichnung des Bebauungsplans) die 
Wasserschutzgebietsverordnung „Münster-Geist“ vom 18.06.1990 (geltend bis Ende Juni 
2030). Die für künftige Baugenehmigungen stets zu berücksichtigende aktuelle 
wasserrechtliche Situation mit ihren Genehmigungsvorbehalten erlaubt die Umsetzung 
des Zielkonzeptes Preußenstadion und Umfeld nicht kurzfristig.  
Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan kann –  wie bereits  auch in der 
Offenlegungsvorlage Nr. V/0123/2017 an den ASSVW deutlich dargestellt – richtigerweise  
erst dann erfolgen, wenn das D IPOL-Konzept vom Rat der Stadt mit dem Ziel der 
konkreten und damit seiner mind. mittelfristig absehbaren Umsetzung (d.h. absehbare 
Aufhebung des Trinkwasserschutzes u.a. im Bereich Münster -Geist), eingebettet in ein 
Wasserversorgungskonzept gemäß § 38 LWG,  beschlossen ist. Dies wird durch die 
sitzungstechnisch parallele Beratung der  in derselben Sitzung des Rates in der 
Tagesordnung zeitlich vorgehenden Beratungs - und Beschlusspunkt e in der Vorlage 
Nr. V/0318/2018 (DIPOL-Konzept) nachvollzogen, beachtet und gewährleistet.  
Die Ziele des Bebauungsplans sind damit im Verhältnis zur Ebene der wasserrechtlichen 
Rahmenbedingungen absehbar umsetzungsfähig: Die Stadt überwindet  die kurzfristig 
bestehenden wasserrechtlichen Hemmnisse für die Planungsziele des Bebauungspl ans 
aktiv durch eigenes Handeln.  
Unabhängig von der damit nachgewiesenen Tragfähigkeit der Planungsziele auf der 
Bauleitplanungsebene stehen die faktischen zeitlichen Konsequenzen für praktische 
Baugenehmigungen auf Grundlage des so beschlossenen Bebauungspla ns: Solange die 
Trinkwassergewinnung (Grundwasserförderung) nicht aufgegeben ist und die 
Schutzgebietsverordnung noch Bestand hat, können auch baugenehmigungsrelevante 
Vorhaben aufgrund der entgegenstehenden wasserrechtlichen Situation – trotz 
Inkrafttreten des Bebauungsplans – (noch) nicht oder nur bedingt umgesetzt werden.  
Auf Grundlage der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung „Münster -Geist“ wurde 
vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit eine Einschätzung zur Umsetzung 
der beabsichtigten Nutzungen im Bereich des Bebauungsplans Nr.  568 „Sportpark Berg 
Fidel“ unter der Prämisse, dass die Förderung von Grundwasser zur 
Trinkwasserversorgung aufrecht erhalten bliebe, vorgenommen. Zusammengefasst gibt 
sich folgende Einschätzung:  
Innerhalb der S chutzzone I ist keinerlei Veränderung zulässig. Die Anlage des 
Parkplatzes P8-Nord sowie der Fußwege Verbindung nördlich des P8- Nord sind definitiv 
ausgeschlossen. Alle anderen Vorhaben befinden sich in den Schutzzonen II und III.

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 3 von 23  
Grundsätzlich erfüllen ei n Großteil der Vorhaben (geplanten Maßnahmen) 
Verbotstatbestände (nach § 3 Abs.  2 bzw. § 4 Abs.  2 WSG -VO MS -Geist) bzw. sind 
genehmigungspflichtig (nach § 3 Abs.  1 bzw. § 4 Abs.  1 WSG -VO MS -Geist). Die 
Verbotstatbestände könnten über die Sonderregelung für  nicht kapazitätserweiternde 
Sanierungen (§ 4a WSG-VO MS-Geist) oder, wenn diese nicht einschlägig ist, ggf. durch 
eine Befreiung (§ 9 WSG-VO MS-Geist) überwunden werden, wobei die Voraussetzungen 
einer Befreiung nach §  9 WSG-VO MS-Geist besonders hohe rec htliche Anforderungen 
stellen. Sofern es sich um genehmigungspflichtige Tatbestände (Maßnahmen) handelt, 
kann unter den Voraussetzungen des § 8 WSG -VO MS -Geist ggf. eine entsprechende 
Genehmigung erteilt werden. In jedem Fall, sowohl bei der Befreiung als auch bei der 
Genehmigung ist die Beteiligung (§ 8 Abs.  2 WSG -VO MS -Geist Beteiligung und 
Stellungnahme) des Wasserwerkbetreibers und der oberen Wasserbehörde 
(Bezirksregierung) zu berücksichtigen.  
 
Dies betrifft jedoch nicht die vorgehende Abwägungsebene des Bebauungsplans , der auf 
der belastbaren Annahme der grundsätzlichen Realisierungsfähigkeit der Planungsziele in 
einem noch überschaubaren Zeitraum beruht.  
zu 1.6:  
Es wird von zusätzlichen Einsatzbussen für Veranstaltungen gesprochen, die dann dort 
wenden können. Außerdem soll mit dem Bau dieser Buswende eine Möglichkeit gegeben 
sein, die zusätzlichen Fahrten der Linie 5 zwischen Hauptbahnhof und Berg Fidel so 
enden zu lassen, dass in beiden Fahrtrichtungen die zentrale Haltestelle Hülsenbusch 
angefahren werden kann.  
In der Begründung zum Bebauungsplan- Entwurf ist für das die Planungsziele stützende 
zukünftige Zubringerkonzept aller Verkehre im Zusammenhang mit 
Stadionveranstaltungen festgehalten , dass der durch das geplante neue Stadion 
entstehende Verkehr im Spiel -Fall aus dem Bereich der Straße Am Berg Fidel 
(Ausnahme: im Norden der Straße zwecks Erreichbarkeit des geplanten Parkhauses) 
heraus genommen werden soll. Zu den Zeiten von Spielen soll eine Durchfahrt zur und in 
die Straße Am Berg Fidel f ür PKW unterbunden werden. Die bisher stattfindenden 
Sonder-Busfahrten für die „Gäste -Fans“ von der Trauttmansdorffstraße über die Straße 
Am Berg Fidel zu den Parkplätzen westlich des Stadions entfallen und werden auf dem 
neuen Parkplatz an der Hammer Straße abgewickelt. Insofern fahren zukünftig keine 
zusätzlichen Einsatzbusse für Veranstaltungen in die Straße Am Berg Fidel, so dass der 
Bau einer geplanten Buswendeanlage in einer Grünfläche, die für einen Bürgerpark 
geplant ist, entbehrlich ist und zudem den wichtigen Zielen des Bebauungsplanes in 
diesem Teilaspekt  (Optimierung der vorhandenen Grünfläche als „Bürgerpark“)  
entgegensteht.

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 4 von 23  
Beschlussvorschläge: 
zu 1.1:  
Die Anregung berührt nicht die Planung selbst, sondern deren Plausibilität mit Blick auf  
ihre Umsetzbarkeit.  
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich, da die 
Berücksichtigung der genannten Sachverhalte die Voraussetzung für die Rechtskraft des 
Bebauungsplanes ist. Die Begründung und Abwägung zum Bebauungspl an enthalten 
hierzu entsprechend ausführliche und ausreichende Ausführungen. 
zu 1.6:  
Der geplante barrierefreie Ausbau der provisorischen Haltestelle „P+R Preußenstadion C“ 
kann unabhängig von den Bebauungs plan-Inhalten und –Zielen erfolgen, da die 
Haltestelle auf öffentlicher Verkehrsfläche und städtischer Fläche liegt.  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
Dem Wunsch nach einer Buswendeanlage auf der Grünfläche, westlich der geplanten 
Beachvolleyballfelder, südlich des Stadtteilhauses „Lorenz -Süd“, kann nicht entsprochen 
werden. Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.1).

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 5 von 23  
2.  Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern  
2.1  Stellungnahme zum Themenkomplex Standortwahl/Stadion/Nebenanlagen 
2.2  Stellungnahmen zum Themenkomplex Verkehr 
2.3 Stellungnahmen zum Themenkomplex Stellplätze 
2.4 Stellungnahmen zum Themenkomplex Lärm 
2.5 Stellungnahmen zum Themenkomplex Grundwasser/Trinkwasser 
2.6 Stellungnahmen zum Themenkomplex Grünflächen/Bürgerpark 
2.1  STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Standortwahl/Stadion/Nebenanlagen“ 
2.1.1  
Es wird ausgeführt , dass die Verwaltung zur Realisierung eines Stadionneubaus für 
40.000 Zuschauerplätze an anderer Stelle in Münster die Standortsuche erarbeitet. 
Derzeit besuchen selten mehr als 50% der möglichen 15.000 Zuschauer das Stadion. Der 
durch den Bebauungsplan mögliche Ausbau des Stadions auf 20.000 Zuschauerplätze 
mit Nebenanlagen bindet unnötige Arbeitskraft der Verwaltung und ist reine 
Geldverschwendung.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Rat der Stadt hat die planungsrechtlichen Ziele  für die Ertüchtigung des bestehenden 
Stadionstandortes in Richtung eines zweitligatauglichen Stadions an alter Stelle mit dem 
gefassten Aufstellungsbeschluss vom 10.12.2014 beschlossen. Parallel dazu ist für  die 
langfristige Entwicklung des Sportvereins SC Preußen 06 e. V. Münster perspektivisch 
eine Stadionentwicklungsfläche im Bereich der Nieberdingstraße im Flächennutzungsplan 
ausgewiesen und dargestellt.  
Aufgrund der neuen Konstellation des SC Preußen in Vorstand und Aufsichtsrat und 
dessen neuer Intention, ein Stadion für 40.000 Zuschauerplätze zu errichten, hat die 
Verwaltung, diesem Wunsch entsprechend, zwar im Zeitraum Februar 2017 bis Mai 2017 
Standorte voruntersucht und die planungsrechtliche und wi rtschaftliche Machbarkeit 
voreingeschätzt. Auf dieser Grundlage ist  durch Beschluss des Rates am 18.10. 2017 
entschieden worden, die  vom Verein gewünschte Standortsuche im münsterschen 
Stadtgebiet nicht weiter  zu verfolgen. Der Rat hat ferner unter selbigem Datum 
beschlossen, das Bebauungsplanverfahren für den Altstandort an der Hammer Straße so 
zeitnah als möglich zum Abschluss zu bringen. 
Der vorliegende Bebauungsplan ist insofern folgerichtig ein konkretes und sinnvolles  
mind. mittelfristiges Angebot , die  Voraussetzungen für eine funktionale, qualitativ und 
bedingt quantitativ deutliche Optimierung  des aktuellen Stadions an alter Stelle zu 
ermöglichen  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.2).

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 6 von 23  
2.1.2  
Es wird ausgeführt , dass Preußen Münster an die Hammer Straße gehört und bleiben 
soll. Die geplante max. Kapazität von 20.000 Zuschauern für die Zweitligatauglichkeit 
reicht nicht aus und sollte nach oben auf mindestens 30.000 Zuschauerplätze aufgestockt 
werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Machbarkeitsstudie und die Gutachten zu Lärm und Verkehr sind fachlich eindeutig zu 
dem Ergebnis gekommen, dass der Bestands -Stadionstandort an der Hammer Straße 
nicht mehr als 20.000 Zuschauer „verkraftet“. Mehr Zuschauer pro Spiel hätten negative 
Auswirkungen sowohl auf das Wohngebiet Berg Fidel als auch auf die Abwickelbarkeit der  
Verkehre.  
Die Standortbedingungen im Verhältnis zu den schutzwürdigen Wohnnutzungen im 
engeren und weiteren Umfeld sind prak tisch wie rechtlich hochkom plex: In diesem 
Zusammenhang wurden im Laufe des V erfahrens bereits  „puzzleartig“ die sehr eng 
miteinander verflochtenen und einander bedingenden Beziehungen der Themen  
 maximale Stadionkapazität,  
 hiermit in Korrespondenz stehende, mind. erforderliche (münster - und 
standortspezifische) Bedarfe an Kfz -, Bus - und Fahrradstellplätzen (in 
unmittelbarer Stadionnähe)  
 deren verkehrliche Zuordnung und die realistische funktionale Abwickelbarkeit der 
Verkehre im bestehenden äußeren Erschließungssystem;  
 Sicherheitskonzept (Zuordnung Heim -/Gästefans im Stadion, solitäre Zuordnung 
und Erreichbarkeit der Stellplätze, Entflechtung der Heim - und Gästeverkehre, 
sicherheitstechnische Abwickelbarkeit, insbesondere bei Risikospielen);  
 hierfür verfügbare Standortgröße-  und Flächenverfügbarkeiten unter 
Berücksichtigung  
 der nach sportlichen Anforderungen zu ergänzenden Trainingsstätten 
(Jugendleistungszentrum)  
 von baulichen und funktionalen Erweiterungsoptionen für die Sporthalle Berg Fidel 
(Volleyball);  
 des Funktions- und Bestandserhaltes von Skateranlage, Stadtteilhaus Lorenz-Süd 
und Tennisanlage;  
 eines neuen, ergänzenden Flächenangebotes für einen Stadtteil-/Bürgerpark.  
 Gesamtbewertung der hieraus in Summe result ierenden möglichen 
Lärmemissionen für die Bereiche Sport-, Freizeit- und Verkehrslärm;

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 7 von 23  
 und vor allem, Herstellung von weitest möglicher Verträglichkeit dieser Zielplanung 
zu den umliegenden schützenswerten Nutzungen, insbesonder e der 
Wohnbereiche (merkliche Verbesserung der heutigen Situation -  mind. Einhaltung 
eines Mischgebiets-Schutzanspruches);  
analysiert, bewertet, abgewogen und planerisch- funktional so weit als möglich 
berücksichtigt und in ihrem inhaltlichen Zusammenwirken bewältigt.  
Diese Zielanforderungen und sich untereinander in den Anforderungen und Auswirkungen 
beeinflussenden Rahmenbedingungen zu einem Gesamtbild zusammen führend ergibt 
sich eine unter verkehrlichen und lärmtechnischen Gesichtspunkten bauleitplaneris ch 
(nur) mögliche und zukunftsfähige sowie nutzungs - und umfeldverträgliche 
Angebotsplanung mit folgenden Inhalten, die lärmtechnisch relevant u.a. beinhaltet:  
 die Erhaltung und bauliche Ertüchtigung des vorhandenen Preußenstadions als 
Fußballstadion für max. 20.000 Zuschauer sowie die hierfür  notwendigen 
Zubehörgebäude (Geschäftsstelle, Clubräume, Kassenbereiche, Kontrollbereiche, 
Fanprojekträume, etc.) mit neuer baulicher Präsenz zum Haupteingangsbereich 
Hammer Straße; die in diesem Zusammenhang zur Sicherstellung eines 
verträglichen Lärmschutzniveaus erforderlichen Maßnahmen sind im 
Planverfahren ermittelt worden und müssen im Rahmen der nachfol genden 
Verwaltungsverfahren sichergestellt und umgesetzt werden;  
 die erforderliche Schaffung eines Angebotes f ür die Realisierung von in 
Gesamtsumme ca. 3.000 Kfz-Stellplätzen sowie ca. 5.400 Fahrradabstellplätzen in 
unmittelbarer Stadionnähe;  
 die Zuordnung dieser Stellplatzbereiche für Gäste und Heimfans nach den 
Anforderungen des gebotenen Sicherheits - und Ordnungskonzeptes (weitest  
mögliche Entflechtung der Verkehrsströme auf dem Weg zum Stadion und im 
Stadion zu den Gäste- und Heimfantribünenplätzen) – dies bedeutet im Einzelnen:  
 die Orientierung der Gästeparkplätze für Busse (ca. 13 Stellplätze) und Kfz (ca.  
860 Stellplätze -  flexibles, wachsendes Palettensystem) unmittelbar an die 
Hammer Straße südöstlich des Stadionstandortes -  primärer Zu- und Abfluss von 
und nach Süden über die Hammer Straße;  
 die Orientierung der Heimparkplätze für Kfz (ca. 1.850 Stellpl ätze - flexibles, 
wachsendes Palettensystem) nördlich des Stadionstandortes - primärer Zu-  und 
Abfluss über den Kreuzungsbereich Siemensstraße/Hammer Straße;  
 die Zuordnung alleinig von Kfz -Berechtigtenparkplätzen (ca. 300) im Westen und 
Süden des Stadions tandortes – Zu- und Abfluss von Süden über die Straße Am 
Berg Fidel zwecks Entlastung der Wohngebiete von Durchgangsverkehr; 
Trennung der Durchfahrtbeziehung im Kurvenbereich der Straße Am Berg Fidel im 
Spielfall;  
 die Bestandssicherung bzw. -optimierung der bestehenden Nutzungsbereiche 
Tennis (Vereinsareal an der Hammer Straße), Jugendzentrum und Sporthalle Berg 
Fidel (USC-Münster).

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 8 von 23  
Für dieses eng aufeinander abgestimmte Gesamt-Nutzungskonzept und -geflecht müssen 
die der Bauleitplanung zu Grunde liegenden Gutachten und die gesamte Abwägung auf 
dem ungünstigsten Fall fußen, d.h. auf der Fallgestal tung eines vollen Stadions mit 
komplett besetzten Stellplatzanlagen und den hiermit verbundenen maximal möglichen 
Emissionen und verkehrlichen Auswirkungen (sowie der teilweise zeitgleichen Nutzung 
weiterer Sport- und Freizeitnutzungen im direkten Umfeld, allerdings unter Ausschluss der 
zeitlichen Doppelung eines Fußballspiels mit publikumsintensiven 
Veranstaltungsnutzungen der Sporthalle Berg Fidel).  
Die Fachgutachten zu den Themen Lärm und Verkehr kommen, unter Betrachtung des 
unter realistischen Annahmen ungünstigsten Falls für die betroffenen Schutzgüter bei 
Beachtung bestimmter Maßgaben und Maßnahmen im Fazit zu einer positiven 
Verträglichkeitsaussage. Rahmenbedingung hierbei ist für das Stadion  im Wesentlichen 
eine Zuschauerkapazitätsbegrenzung auf 20.000. 
Die Abwägung zum Bebauungsplan für die Sanierung, funktionale Stärkung und 
Optimierung des bestehenden Stadionstandortes Hammer Straße 
(Funktionsverbesserungen/-ergänzungen) basiert insofern auf der Grundannahme, dass 
es um die planerische Bewältigung des gegebenen Nutzungskonfliktes zwischen 
(lärm)emittierenden Sportanlagen und schutzbedürftiger Wohnnutzung geht und nicht um 
die Ansiedlung eines ( neuen) Stadions neben vorhandener Wohnbebauung. Demzufolge 
kann in der  bestehenden Gemengelage zwischen Sport und Wohnen das Gebot der 
gegenseitigen Rücksichtnahme auch bei Neuaufs tellung eines Bebauungsplans 
Anwendung finden. Wiederum hierauf basierend kann im Zusammenwirken und im sehr 
komplexen Geflecht verschiedenster Planungsparameter (Stadionkapazität, hierfür 
notwendige Stellplatzkapazitäten, Erreichbarkeiten/sicherheitstechnische Aspekte, 
Sportlärm, Verkehrslärm, verkehrliche Abw ickelbarkeit, etc.) eine Verbesserung der 
Situation durch Einhaltung von Mischgebietswerten in den umgebenden Wohngebieten 
erreicht werden.  
Dies sind elementare Annahmen und Voraussetzungen, auf denen die Abwägung zum 
Bebauungsplan fußt. Diese begründen das Nebeneinander von  Wohnen, Sport, 
Gemeinbedarf und Freizeitnutzungen bei der gebotenen Neuaufstellung des Plans in der 
Gesamtabwägung „als verträglich“. Bei einer (wesent lichen) Steigerung der aktuel len 
Kapazität des Stadions im Sinne der Anregung auf 30.000 Zuschauer  wird die 
Grundannahme, den gegebenen Konflikt nicht zu verschärfen sondern zu verbessern und 
keinen Stadionneubau vorzunehmen, in Frage gestellt. Die vielfach bereits im Vorfeld 
dieser Vorlage aufgekommene Frage einer Realisierbarkeit der Erweiterung der 
Stadionkapazitäten über das Maß von 20t ausend Zuschauern hinaus ist bereits aus 
diesem Grunde als an dem Bestandsstandort nicht realisierbar einzuschätzen.  
Es ist ferner festzuhalten, dass zwar die Besucherkapazität am ( durch die Planung 
optimierten) Stadion Hammer Straße nicht primär durch besucheranzahlbedingte 
lärmtechnische As pekte (eine rundum geschlossene Stadionausführung voraussetzend) 
limitiert wird, sondern vielmehr  – neben klaren Ausrichtungsvoraussetzungen und 
Pegelbegrenzungen für die Stadion- Beschallungsanlage – durch die 
besucheranzahlabhängig notwendige Anzahl an Stellplätzen in direkter Stadionumgebung 
und vor allem der Abwickelbarkeit dieser Verkehre im bestehenden

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 9 von 23  
(leistungsfähigkeitsbegrenzten) Straßensystem (Knoten Ham mer Str./Siemensstr./Am 
Berg Fi del). Dieses sensible und fragile Abhängigkeitsgeflecht spricht für die gewählte 
planerische Lösung.  
Die Frage einer weitergehenden Erhöhung der Stadionkapazität , auch z.B. durch 
Errichtung eines Bahnhal tepunktes oder durch Nutzung von Parkflächenangeboten im 
weiteren Um feld und entsprechende Shuttlesysteme , würde zwar die Annahmen zum 
Anteil des ÖPNV im Verkehrsgutachten (da bereits hoch eingestellt nur leicht) 
verbessern – eine deutliche Kapazitätserhöhung wäre hiermi t jedoch auch nicht 
verbunden, da eine gesteigerte Stadionkapazität die Stellplatznotwendigkeiten für Kfz und 
Fahrräder dennoch erhöhen und über das derzeitig ermittelte Limit der 
Verkehrsabwicklung hinaus steigern würde. Die vielfach bereits im Vorfeld dieser Vorlage 
aufgekommene Frage einer Realisierbarkeit der Erweiterung der Stadionkapazitäten übe r 
das Maß von 20tausend Zuschauern hinaus ist insofern auch aus dieser Betrachtung 
heraus am Bestandsstandort nicht realisierbar.  
Das Nebeneinander von Sportnutzungen, insbes. des Stadionbetriebes, und 
benachbarten schutzwürdigen Wohnnutzungen in der historisch gewachsenen und zu 
akzeptierenden, nicht durch Überplanung oder Verlagerung der konfligierenden 
Nutzungen auflösbaren Gemengelage ist der in der Planung zu bewältigende Konflikt: Auf 
verbindlicher Bauleitplanungsebene wird – unter diesen Voraussetzungen und unter 
Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen und Sc hutzansprüche –in ausreichendem 
Maße und plausibel nachgewiesen, dass sowohl eine realistische Abwickelbarkeit der zu-  
und abfließenden Verkehre als auch die Herstellung von lärmtechnischer Verträglichkeit 
zu den umliegenden Wohnbereichen (Einhaltung mind. von MI -Werten und damit 
Verbesserung des heutigen Status Quo in der Lärmbeeinträch tigung) durch die bauliche 
Fortentwicklung und Optimierung des Standortes des Preußenstadions samt Umfeld mit 
ergänzenden sportlichen und freizeitlichen Nutzungen möglich ist . Dies allerdings unter 
der klaren Maßgabe einer Kapazität des ertüchtigten bestehenden Stadions bis maximal 
20.000 Zuschauer.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.3).  
2.1.3  
Es wird die Schaffung der Realisierungsoption für ein erstligataugliches Stadion an alter 
Stelle mit bis zu 30.000 Sitzplätzen gefordert.  
Außerdem sollte ein Gestaltungswettbewerb für das Stadion unter Berücksichtigung der 
Akzeptanz der Preußen-Fans durchgeführt werden.  
Optional sollte die neue Westtribüne für die Preußen-Fans genutzt werden.  
Wie beim Projekt „ Preußen-Park“ soll die  Schaffung der Realisierungsoption für 
Funktionsgebäude und Gewerbeflächen (z.B. Fitness/Reha, Fanmuseum „Musoleum“) 
ergänzend zum Parkhaus P6/P7 und an der Hammer Straße vorgesehen werden. 
Außerdem wird angeregt , die Fläche für ein Sporthotel/ Appartementhaus zur

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 10 von 23  
Unterbringung von Sportlern und Veranstaltungsgästen optional vorzusehen. Auch sollte 
eine Stadiongaststätte (Fangastronomie) nach dem historischen Vorbild der ehemaligen 
Stadiongaststätte „Hölle“ gebaut werden. Es wird die S chaffung der Realisierungsoption 
für eine multifunktionale Nutzung des „wachsenden“ Parkhauses P6/P7 z.B. für 
Veranstaltungen wie überdachte Flohmärkte etc. angeregt.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Bebauungsplan setzt , unterstützt und begründet durch Gutachten zu Lärm und 
Verkehr, die max. Zuschauerzahl von 20.000 Besuchern für das Stadion fest. Eine 
größere Zuschauerkapazität ist an diesem Standort städtebaulich nicht verträglich (siehe 
hierzu ausführliche Ausführungen in der Stellungnahme zu Anregung 2.1.2).  
Die Vorschläge zu künftigen Wettbewerben berühren die Planumsetzung, nicht den 
Bebauungsplan und seine Inhalte selbst: Der Bebauungsplan schließt insofern die 
Entscheidung für oder gegen ein architektonisches Optimierungsverfahren nicht aus.  
Die Festsetzung von überbaubaren Flächen am und um das Stadion herum, lässt bereits 
unterschiedliche differenzierte bauliche Nutzungen allgemein zu. Die Festsetzung SO  – 
Sondergebiet Sportzentrum beinhaltet hier insbes. sogenannte sportaffine, 
zweckgebundene Nutzungen: Alle nicht gewerblich betriebenen, vereinssportgebundenen 
bzw. vereins sportgenutzten Vorhaben sind damit grundsätzlich zulässig. Dazu ge hörte 
auch ein Fanmuseum im Sinne der Vereinskultur  sowie fan - und vereinsbezogene 
Veranstaltungsräume. Dazu gehören demgegenüber nicht gewerbliche Nutzungen wie 
Beherbergungsbetriebe, Gaststätten und extern betriebene Fitnessräume.  
Temporäre gewerbliche Veranstaltungs -Doppelnutzungen wie Flohmärkte auf den 
Parkdecks (sind auch auf den ebenerdigen Stellplatzfläc hen für Fahrräder nördlich der 
Straße Am Berg Fidel möglich), sind vom Zulässigkeitskatalog ebenfalls nicht erfasst. Es 
verbleibt künftig im Einzelfall zu prüfen, ob diese i.S. einer fallzahlgeringen 
Sondernutzung ermöglicht werden können.  
Eine allgemeine Zulässigkeit im weitesten Sinne externer sportaffiner gewerblicher 
Zusatznutzungen widerspräche der Kernzielrichtung des Bebauungsplans und erforderte 
auch zu verkehrlichen und lärmtechnischen Aspekten eine Neu-  bzw. 
Zusatzbegutachtung. Insgesamt sind diese , vor dem Hintergrund der Zielrichtung des 
Bebauungsplans, eine Stadion- Bestandsertüchtigung und –optimierung vorzunehmen, 
und keinen Neustandort zu planen, auch strukturell nicht Zielrichtung der Stadt  für diesen 
Standort. 
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird  bzgl. der  Zuschauerkapazitätserhöhung des Stadions nicht gefolgt 
(Beschlusspunkt 1.1.4).  
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens  zu den Anregungen 
der Interessen der Preußen- Fans (Wettbewerb, Tribünennutzung) , da nicht 
bebauungsplaninhaltrelevant, erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 11 von 23  
Der Anregung mit Blick auf eine erweiterte Zulässigkeitspalette vereinssportlicher oder 
fanbezogener Nutzungen ist bereits durch die Zulässigkeitspalette des Bebauungsplans 
gedeckt – eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
Der Anregung mit Blick auf eine erweiterte Zulässigkeitspalette gewerblicher Nutzungen in 
Synergie mit den Vereinsnutzungen wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.5).  
2.2  STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Verkehr“  
2.2.1  
Es wird angeregt die W iedereröffnung/Schaffung des Bahnhaltepunktes „Preußen-
Stadion“ vorzunehmen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Anregung ist nicht direkter Bestandteil des Bebauungsplanes, da der avisierte 
Haltepunkt außerhalb des Geltungsbereiches liegt. Die kommunale Bauleitplanung könnte 
dies auf hoheitlich bahnrechtlich gewidmeten Flächen auch nicht aktiv ohne 
Einverständnis des Hoheitsträgers Deutsche Bahn planerisch vorgeben.  
Bereits im März 2016 hat die Verwaltung durch den Planungsausschuss den Au ftrag 
erhalten, im Zusammenhang mit dem Antrag aus der Politik zum Thema „Von der 
Regionalbahn zur Stadtbahn“ (Vorlage V/0002/2016) die Untersuchungen und Planungen 
zur Entwicklung eines Bahnhaltepunktes Berg Fidel fortzuführen. Zudem hat die 
Verwaltung vom Planungsausschuss im Zuge der Offenlegung des B ebauungsplans am 
11.05.2017 verstärkend den Auftrag erhalten, parallel und außerhalb dieses Verfahrens  
die Planungen mit der Zielrichtung der Anregung voranzutreiben – die Gespräche mit der 
DB sind angelaufen.  
Beschlussvorschlag: 
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich.  
2.3  STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Stellplätze“  
2.3.1  
Es wird die Schaffung der Realisierungsoption für ein weiteres Parkhaus auf dem 
vorhandenen Parkplatz „Hammer Straße/ Am Berg Fidel“ angeregt.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Verwaltung geht davon aus, dass der Eingeber der Anregung die jetzt festgesetzte 
Fläche für Fahrradstellplätze, nördlich der Straße Am Berg Fidel meint.

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 12 von 23  
Ein weiteres Parkhaus, zusätzlich zum geplanten Parkhaus (Parkpalette) südlich der 
Straße Am Berg Fidel ist zum einen mit Blick auf die ausreichende Anzahl an 
Stellplatzangeboten gemäß Bebauungsplan in direkter Stadionnähe und - zuordnung (vgl. 
ausführlicher Begründung auf S.  12-19 und Verkehrsgutachten, S.  21 und Tabellen 
3.7/3.8/3.9) nicht erforderlich.  
Eine höhere Stellplatzkapazität im direkten Stadionumfeld des gewachsenen Standortes  
lässt d ie Abwägung zum  Bebauungsplan zum anderen nicht zu, da insbesondere der 
Verkehrsknotenpunkt Kreuzung Hammer Straße/Am Berg Fidel/Siemensstraße größere 
Mengen an Fahrzeugen im Spielfall abwicklungstechnisch und 
verkehrssicherheitstechnisch nicht bewältigen kann (vgl. ausführliche Begründung  auf 
S. 14-19 der Begründung und im Verkehrsgutachten, S. 41-51).  
Leerstände von noch mehr Parkplatzflächen außerhalb der Spielzeiten stellen sich zudem 
als strukturell weder sinnvoll noch wirtschaftlich dar.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.6).  
Frühzeitige STELLUNGNAHME:  
2.3.2  
Es wird angeregt, im Zusammenhang mit der in der Bürgeranhörung vom 19.03.2015 
vorgestellten Planung, den Ausbauzustand der  Trauttmansdorffstraße als Zufahrtsstraße 
in die Straße Am Berg Fidel von vier auf zwei Spuren zugunsten von zusätzlichen 
Parkplätzen für die Stadion-Besucher zu reduzieren. Die geplanten Parkplätze neben den 
Trainingsfeldern könnten dadurch eingespart werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Bedeutung der Trauttmansdorffstraße als Zufahrtsstraße in die Straße Am Berg Fidel  
für Besucher der Sportstätten im Spielfall soll es in der die Bebauungsplanziele 
stützenden zukünftigen Verkehrskonzeption im Falle eines Spieltages im Stadion nicht 
mehr bzw. nur noch untergeordne t geben – gleichwohl ist die Traut tmansdorffstraße für 
die Gesamt-Erschließung des Wohngebietes Berg F idel natürlich aufrechtzuerhalten. Die 
vorhandene 4-Streifigkeit stammt jedoch noch aus Zeiten, in denen es Überlegungen zu 
einem dritten Tan gentenring in Münster gab – die Trautt mansdorffstraße war ehemals 
Bestandteil dieses geplanten Ringes : Diese 4-Streifigkeit, beginnend mit der Zufahrt von 
der B  54, ist aus heutigen verkehrlichen Gesichtspunkten entbehrlich.  Ob der dann 
potenziell zusätzlich zur Verfügung stehende Verkehrs raum künftig dem ruhenden 
Verkehr oder anderen Verk ehrsfunktionen zu Gute kommen würde, bleibt zu prüfen . Die 
Verwaltung wird sich insofern zu gegebener Zeit  aus anderem Anlass und nicht im 
inhaltlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren mit der vom Anreger 
angesprochenen Thematik befassen.  
Unabhängig hiervon dienen g erade die geplanten Parkplätze an der Hammer Straße mit 
der Option der Errichtung einer Parkpalette, neben den alten und neuen Trainingsfeldern,

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 13 von 23  
der Entlast ung der Straße am Berg Fidel und somit auch der Zufahrt sstraße 
Trauttmansdorffstraße mit weiter angehängtem Wohngebiet  – eine funktionale wie 
numerische Kompensation der an der Hammer Straße neu geplanten St ellplätze durch 
die vom Eingeber vorgeschlagene A nordnung im Querschnitt der Trauttmansdorffstraße 
ist nicht annähernd realistisch. Die Ziele und Inhalte des Bebauungsplans berücksichtigen 
das Thema einer möglichst stadiondirekten und stadionnahen Zuordnung von Parkplätzen 
bewusst und ausdrücklich: A uch deswegen ist die Trauttmansdorffstraße nicht Inhalt von 
Perspektiven für die Unterbringung ruhenden Verkehres  und nicht innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplans befindlich.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung, die Stellplatzanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans (an der 
Hammer Straße) zugunsten von Parkmöglichkeiten in/entlang  der Trauttmansdorffstraße 
zu verringern bzw. entfallen zu lassen, wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.7).  
2.4  STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Lärm“  
2.4.1  
Es wird angemerkt, dass  für die max. 8 Spieltage für bis zu 3 Stunden zu erwartende 
höhere Lärmbelästigung durch das neue Stadion mit der „Rundumbedachung“ reduziert 
wird und der „Restlärm“ von den Bewohnern Berg Fidels auch wegen der Hochkarätigkeit 
von einzelnen Spielen allgemein, wenn nicht gar unterstützend akzeptiert werden.  Auch 
bei seltenen Ereignissen von Spielen mit über 30.000 Zuschauern würde eine Akzeptanz 
zu erwarten sein. Es wird daher angeregt die vorgesehene Zuschauerkapazität im 
Bebauungsplan nach oben hin anzupassen (über 20.000 Zuschauerplätze) um den 
Altstandort an der Hammer Straße für Münster weiterhin zu erhalten. „Preußen gehört 
nach Münster, muss an der Hammerstraße bleiben“.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die vom Eingeber unterstellte subjektive Akzeptanz der Lärmbelastungen im 
angrenzenden Wohnquartier Berg Fidel kann und darf  vor dem Hintergrund der 
Anforderungen des Baugesetzbuches, der aktuellen Immissionsschutzgesetzgebun g und 
-rechtsprechung  und damit mit Blick auf Rechtssicherheit der zu beschließenden Satzung 
nicht handlungs - und abwägungsleitend sein (vgl. ausführliche  Stellungnahme zu 
Anregung 2.1.2). 
Der Eingeber hat gleichwohl zurecht festgestellt, dass mit dem Neubau der Tribünen und 
deren Überdachungen in der durch die Festsetzungen des Bebauun gsplans ermöglichten 
geschlossenen Form ( Rundum-Einhausung der Tribünen) der bestmögliche Lärmschutz 
für die geplante Stadionstandortertüchtigung  gewährleistet und hierdurch eine deutliche 
Verbesserung der jetzigen Situation in der Gemengelage zwischen Sportanlagen und 
Wohnen prognostiziert wird.

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 14 von 23  
Diese Verbesserung ist jedoch auch verbunden mit der schalltechnischen Beschränkung 
der Lärmquellen im und aus dem Stadion, der teilweisen Nicht-Gleichzeitigkeit der übrigen 
Sport-, Jugend-  und Veranstaltungsanlagen und des Verkehrsaufkommens  als 
essenzielle Lärmverursacher. Die in den t extlichen Hinweisen zum Bebauungsplan 
angesprochenen Begrenzungen der Schallpegel der Lautsprecheranlagen sind mit 
steigender Stadionkapazität und damit verbundener Lautstärkesteigerung für Durchsagen, 
um bei größerem Fassungsvermögen des Stadions auch unter Sicherheitsaspekten 
durchzudringen, kaum darstellbar und damit haltbar . Deren Begrenzung stel lt jedoch 
gerade einen entscheidenden Aspekt der Lärmverträglichkeit zu den umfassenden 
schutzwürdigen Wohnnutzungen dar.  
Primärer Aspekt, der gegen eine Erhöhung der Stadionkapazität spricht, ist jedoch  
insbesondere die Folg ewirkung eines „Mehr“ an stadionzugeordneten (und 
notwendigerweise wohngebietsfernen) Kfz -Stellplätzen, die abgeleitet aus den 
Ergebnissen des Verkehrsgutachtens  in der gegebenen Verkehrsstruktur  – trotz deren 
bereits vorgesehener Optimierung  gemäß Bebauungs plan und Gutachten – verkehrlich 
nicht mehr zu bewältigen wären (siehe hierzu insbes. auch Stellungnahme zu Anregung 
2.1.2).  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.8).  
Frühzeitige STELLUNGNAHME: 
2.4.2  
Um den Lärm aus dem neuen Stadion zu reduzieren wird angeregt, das Stadiondach 
nicht nur nach Westen sondern auch nach Süden zu schließen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Gemäß Lärmgutacht en (Schalltechnischer Bericht)  ist die Errichtung von 
Tribünenüberdachungen zu allen Seiten hin sinnvoll, in der Umsetzung stufenweises oder 
gleichzeitiges Planungsziel und im Bebauungsplan entsprechend festsetzungstechnisch 
vorbereitet. Die textlichen Hinweise benennen die schallschutztechnischen Anforderungen 
und Auflagen für beide realistisch mögliche Stadionertüchtigungsvarianten (Neubau der 
Westtribüne und komplette Umbauung).  Die Einhaltung der Abwägungsgrundlagen und 
der vorhabenbezogene Nachweis der schallschutztechnischen Verträglichkeit von 
Bauvorhaben obliegt, se lbstredend auf Basis der dem Bebauungsplanverfah ren zu 
Grunde liegenden Schalltechnischen Untersuchungen und deren Annahmen, dem 
Baugenehmigungsverfahren.  
Das Gutachten hat parallel ebenfalls die Frage der Verträglichkeit der Errichtung einer 
zeitlich vorlaufenden solitären Errichtung der Westtribüne und deren positive Effekte für 
die heutige Lärmsituation im Wohngebiet  untersucht – die Ergebnisse zeigen, dass 
bereits diese Planrealisierungsstufe die Immissionssituation verbessert und insbes. im 
westlich angrenzenden Wohngebiet auch deutlich verbessert. Die  Realisierung auf

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 15 von 23  
Grundlage des Bebauungsplans ist insofern bereits für diesen ggf. solitären ersten 
Baustein zur Optimierung des bestehenden Stadionstandortes möglich.  
Auch wenn die Bebauungsplanung als Angebotsplanung keine zeitlichen Reihenfolgen 
der Tribünenrealisierung regelt  und auch nicht regeln muss , ist aus den Hinweisen  des 
Bebauungsplans, seiner Abwägung und den Annahmen und Ergebnissen seiner 
flankierenden Gutachten ableitbar, dass eine Tri bünenrealisierung in einer anderen 
Reihenfolge als entweder (nur) mit der Westtribüne als 1. Baustein beginnend oder einer 
Gesamtrealisierung aller Tribünen gleichzeitig immissionsschutztechnisch weder 
zielführend noch baugenehmigungsrechtlich umsetzbar wäre.  
Der Bebauungsplan als Angebotsplan gibt in diesem Zusammenhang nicht die 
hochbaulichen Lösungen einer im Detail noch nicht bekannten und ggf. in Teilschritten 
stattfindenden Stadion- Um- und -Ausbauplanung sowie (mitwachsenden) 
Stellplatzplanung vor, sondern schichtet die konkrete Problemlösung auf die nachfolgende 
Baugenehmigungsebene ab – dies selbstredend auf Basis der Rahmenbedingungen, 
Erkenntnisse, Abschätzungen und Annahmen der Fachgut achten zur Bauleitplanung 
sowie der inhaltlichen Kernaussagen und Festsetzungen des Bebauungsplans im übrigen. 
Im Baugenehmigungsverfahren ist dann sicherzustellen, dass im Zuge der jeweils zur 
Genehmigung gestellten konkreten Maßnahme (d.h. auch jeder einzelnen Tribüne im 
Falle eines wachsenden Stadionertüchtigungskonzeptes) die erforderlichen 
Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass ein Lärm schutzniveau 
gewährleistet wird, das mind. den Vorgaben für die Lage von Im missionsorten in 
Mischgebieten, ansonsten den aus dem Lärmgutachten zur Bauleitplanung  dargestellten 
Verminderungseffekten an den Immissionspunkten, entspricht. Dies entspricht den 
wechselseitig gegebenen Rücksichtnahmepflichten der aneinander grenzenden 
Nutzungen in der gegebenen Gemengelagesituation und gewähr leistet einerseits einen 
noch möglichen Betrieb der Sportanlagen und andererseits gesunde Wohnverhältnisse.  
Beschlussvorschlag:  
Die Bebauungsplaninhalte berücksichtigen  die angeregte Zielrichtung. Eine 
Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich.  
Mündliche STELLUNGNAHME in der „Bürgeranhörung“:  
2.4.3 
Ein Bürger des Düesbergweges, mind. ca. 400 m Luftlinie vom Stadion entfernt, fühlt sich 
von der geplanten Westtribüne und ihrer Bedachung nicht ausreichend geschützt. Er fragt 
nach der Ausgestaltung der Tribüne und nach der zeitlichen der anderen, folgenden 
Tribünenbauten.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
In der Bürgeranhörung vom 19. März 2015 wurde dem  Anreger als damalig bekannte 
Zielrichtung mitgeteilt, dass nicht nur die Westtribüne mit neuen Dächern errichtet werden

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 16 von 23  
soll, sondern alle Tribünen, der West tribüne nachfolgend, erklärtes Planungs - und 
Realisierungsziel sind.  
Die Ausgestaltung und technische Ausführung der Stadionbauten wird gem. 
Lärmschutzgutachten, gesichert durch künftige Baugenehmigungen, so auszuführen sein, 
dass der mit der Abwägung zum Bebauungsplan vorgenommene Schutzanspruch der 
umliegenden Wohnnutzungen  (mind. Einhaltung der MI -Werte, Verbesserung der 
Situation gegenüber dem Status Quo) auch gewährleistet wird (vgl. textliche Hinweise 
zum Bebauungsplan und  siehe hierzu ausführliche Stellungnahme zu Anregung 2.4.2). 
Insgesamt wird ein Ergebnis erzielt, welches eine geringere Lärmimmission in der 
Mehrzahl der betroffenen Immissionspunkte zu verzeichnen hat als zum jetzigen 
Zeitpunkt des Betriebes des alten Stadions mit weniger Zuschauern, weniger Verkehre n 
und weniger Stellplätzen.  
Im Schalltechnischen Bericht ist unter Punkt 9.1.1 auf Seite 44 festgehalten, dass „die 
Untersuchungsergebnisse zur Vollausbausituation (s. Anlage 11.1) zeigen, dass in allen 
untersuchten Immissionsbereichen eine weitere Minderung der Geräuschbelastung zu 
prognostizieren ist. Aufgrund der Planungen und der damit einhergehenden Verbesserung 
der Immissionssituation können mit Ausnahme der Immissionspunkten  IP 04 (Am Berg 
Fidel 40) und IP  05 (Am Berg Fidel  53) in allen Immissionsbereichen die den 
Gebietsnutzungen entsprechenden Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV [2] eingehalten 
werden.“  
Der Anreger wohnt nun mindestens 130 m weiter entfernt , als der im Gutachten zur 
Überprüfung angehaltene Lärmimmissionspunkt IP 06 in der Werlandstraße 92 (mit den 
bereits dort ermittelten, vor allem auch im Vollausbaufall deutlich geminderten 
Geräuschimmissionen).

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 17 von 23  
 
ABB.: Immissionspunkt 06 Werlandstraße 92 (blauer Pfeil)

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 18 von 23  
 
 
ABB.: Tabellen mit Immissionspunkt 06, Werlandstraße 92 
 
Die Fragestellung des Anregers wurde im weiteren Verfahren aufgegriffen, 
gutachtentechnisch analysiert und der Abwägung unterzogen. Im Ergebnis kann für die im 
Schalltechnischen Bericht explizit untersuchten den sportlichen Nutzungen 
nächstgelegenen Immissionspunkte nördlich der Bahnlinie im Bereich Wohngebiet 
Werlandstraße/Düesbergweg (vgl. Abbildung oben) festgestellt wer den, dass es hier 
(sowohl im Vollausbaufall als auch im Fall der solitären Errichtung der Westtribüne)  zu

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 19 von 23  
keinen, durch die Planung bedingten Lärm steigerungen kommt – im Gegenteil zu 
Minderungen der heutigen Immissionssituation.  
Beschlussvorschlag: 
Die Anregung ist inhalt lich in das Verfahren und die Gutachten zum  Bebauungsplan 
eingeflossen.  
Das Baugenehmigungsverfahren prüft die Einhaltung der Lärmtechnischen 
Anforderungen auf Basis der in die Abwägung zum Bebauungsplan eingestellten 
Schutzansprüche der umliegenden Wohnbebauung (gewachsene Gemengelage, mind. 
Einhaltung der MI-Werte).  
Der Anregung wurde i.S. der Befürchtung  erhöhter Immissionsbelastungen für die 
umgebenden Wohnnutzungen, bereits planungsimmanent  gefolgt – eine 
Beschlussfassung erübrigt sich.  
2.5  STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Grundwasser/Trinkwasser“  
2.5.1  
Es wird ausgeführt , dass die Bezirksregierung Münster  in ihrer Stellungnahme vom 
20.11.2015 darauf hinweist, dass „gegen den geplanten B -Plan 568 … Bedenken 
geäußert werden können, wenn durch die geplanten zusätzlichen Stellplatzanlagen eine 
quantitative negative Beeinflussung der natürlichen Grundwasservorkommen durch eine 
weitere Flächenversiegelung nicht ausgeschlossen werden kann. Es müssen gee ignete 
Maßnahmen nach § 52 WHG zum Schutz der Grundwasservorkommen getroffen werden, 
um eine Einschränkung für die öffentliche Trinkwasserversorgung auszuschließen.“  
In einer weiteren Stellungnahme vom 17.10.2016 weis e die Bezirksregierung Münster 
darauf hin, dass „das Wasserversorgungskonzept 
[A.d.V.: gemeint ist hier das DIPOL-Konzept der 
Stadtwerke Münster GmbH] noch nicht entschieden ist. …  Zum geg enwärtigen Zeitpunkt ist 
eine Außerbetriebnahme der Wassergewinnungsanlage und ein Wegfall  des 
Wasserschutzgebietes noch unbes timmt. Ggfs. sind die Flächen der Wassergewinnung 
weiterhin als Flächen für die Ver- und Entsorgung zu bezeichnen und zu berücksichtigen.“  
Es wird darauf hingewiesen, dass für  eine zeitnahe Realisierung der Nebenanlagen 
(Parkplätze etc.) , die Aufhebung der Trinkwasserschutzzone und die Schließung des 
Wasserwerkes Vennheide/Geist erforderlich ist.  
Es wird bemängelt, dass die Verwaltung davon ausgeht, dass DIPOL beschlossen wird, 
ohne eine abschließende wasserrechtliche Prüfung in der Hand zu haben. Zudem sei 
nicht einmal sicher, ob DIPOL den Anforderungen des Landeswasser gesetztes (Erlass 
MKLUNV vom 11.04.2017) genüge , nach dem die Kommunen nun ein umfangreiches 
Wasserversorgungskonzept vorlegen müssten.  
Außerdem wird bemängelt, dass in der Bürgeranhörung am 19.03.2015 nicht auf die 
DIPOL-Planung hingewiesen wurde. Auch wurde in der DIPOL -Vorlage 324/2017 mit 
keinem Wort auf den Zusammenhang Sportpark Berg Fidel hingewiesen. Die Verwaltung

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 20 von 23  
zeigt in den Unterlagen keine Alternative auf für den Fall, dass die Trinkwassergewinnung 
weiter betrieben wird.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Voraussetzung für bauliche Vorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplanes ist die 
Aufhebung der Schutzgebietsverordnung zur Grundwasserförderung  für diesen Bereich. 
Diese Aufhebung wird mit dem Beschluss zum DIPOL-Konzept der Stadtwerke Münster 
angestrebt. Im Zusammenhang mit der Aufgabe der Trinkwasserentnahme in diesem 
Stadtbereich ist die Regulierung des Grundwasserspiegels  verbunden. Solange diese 
Maßnahmen nicht erfolgt sind, ist die Trinkwasserversorgung gewährleistet und 
selbstverständlich eine bauliche Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes nicht oder 
nur bedingt zulässig . Die „Überplanung“ der Versorgungsfläche bildet die Ziele des 
Bebauungsplanes ab: Für den Fall der Aufgabe der Schutzgebietsverordnung und 
Trinkwassergewinnung kann im Sinne dieser Ziele die festgesetzte Nutzung erfolgen, 
jedoch erst dann. Es handelt sich in diesem Fall um eine sogenannte Angebotsplanung, 
deren Ausführung nur erfolgen kann, wenn andere (wasser-)rechtliche Bindungen dem 
nicht entgegenstehen (siehe hierzu ausführliche Stellungnahme zu Anregung 1.1).  
Zum Zeitpunkt der Bürgeranhörung im März 2015 lag weder der  Entwurf für das DIPOL-
Konzept der Stadtwerke Münst er GmbH noch der Entwurf eines 
Wasserversorgungskonzeptes gemäß §  38 LWG vor. Die Aufgabe der 
Trinkwasserentnahmen in diesem und anderen Bereichen der Stadt war zu diesem 
Zeitpunkt angedacht und geplant. Im Strukturkonzept und im Planvorentwurf ist zu diesem 
Zeitpunkt die Gewinnungs-/Entnahmestelle südliche der Tennisanlage weiterhin als 
Versorgungsfläche dargestellt worden. Damals war noch vor der Veröffentlichung des 
DIPOL-Konzeptes und der damit verbundenen Aufgabe der Trinkwassergewinnung an 
eine – analog der heutigen Grundstücks - und Schutzfläche – umfängliche und 
flächeninanspruchnehmende dauerhafte Grundwasserentnahme/-regelung an dieser 
Stelle gedacht worden. Die heute geplante Grundwasserregelung,  nach Aufgabe der 
Trinkwasserentnahme, ist auf der Grundlage des erst nach der Bürgeranhörung 
vorliegenden DIPOL-Konzeptes (und zugehöriger u.a. hydrogeologischer Fachexpertisen) 
konkretisiert worden: Demnach wird diese nach Aufgabe der Trinkwasserentnahme zwar 
weiterhin durch den Betrieb aller drei Pumpwerke sichergestellt (Abschl ussbericht: 
Prüfung der Grundwasserstandsänderungen und ihrer Auswirkung  bei 
Außerbetriebnahme der WW Vennheide und WW Kinderhaus; Januar 2017) , allerdings 
merklich nicht in dem zum Zeitpunkt der Bürgeranhörung und zum Zeitpunkt des 
Vorentwurfes der Planung angenommenen Flächenumfang.  
Der potenzielle Erhalt von (auch baulichen) Pumpfunktionen zur Pegelreg elung des 
Grundwasserstandes erfordert weder den heutigen, ursprünglich angedachten 
Flächenumfang (s.o.) noch ist damit zwingend verbunden die Festsetzung (einer heute 
noch nicht exakt bestimmbaren)  untergeordneten Fläche, die für die Regelung des 
Grundwasserstandes im Stadtquartier (weiterhin) benötigt wird.  Die Integration einer 
untergeordneten Fläche für die Stadtwerke ist  sowohl planungs - und 
erschließungstechnisch wie liegenschaftli ch im Gesamtkonzern ‚Stadt Münster‘ weiterhin 
gewährleistet. Die Stadtwerke Münster haben dies im Zuge der Offenlegung des

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 21 von 23  
Bebauungsplanentwurfes ebenfalls nicht problematisiert , allerdings  auf die Vermeidung 
von künftigen Überbauungen oder Baum pflanzungen im Bereich vorhandener 
Leitungstrassen hingewiesen: Diese Anforderungen sind mit Blick auf den künftigen 
Nutzungszweck der Flächen absehbar erfüllbar.  
Beschlussvorschlag: 
Die Anregung berührt nicht die Planung selbst, sondern deren Plausibilität mit Blick auf 
ihre Umsetzbarkeit.  
Eine Beschlussfassung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erübrigt sich, da die 
Berücksichtigung der genannten Sachverhalte die Voraussetzung fü r die Rechtskraft des 
Bebauungsplanes ist. Die Begründung und Abwägung zum Bebauungsplan enthalten 
hierzu entsprechend ausführliche und ausreichende Ausführungen.  
2.6  STELLUNGNAHMEN zum Themenkomplex „Grünflächen/Bürgerpark“  
Frühzeitige STELLUNGNAHME:  
2.6.1  
Es wird angeregt, auf die in der Bürgeranhörung vom 19.03.2015 vorgestellte Planung 
eines Bürgerparks zugunsten von Spielfeldern für den USC Münster und der Öffentlichkeit 
zu verzichten. Eine umgestaltete Brachfläche zu einer Parkfläche würde zu Partyzwecken 
und für Hundeauslaufe missbraucht.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Anregung steht den Zielen des Bebauungsplanes  entgegen, einerseits den 
Anforderungen de r standortbezogenen Sportentwicklung gerecht zu werden, zudem 
jedoch auch den Eingriff i n bestehende auch innerstädtische Natur und Landschaft so 
gering als möglich zu halten und durch Inwertsetzung der Freiflächen einen Mehrwert für 
das gesamte Stadtquartier zu erzielen.  
Die für die Bewohner von Berg Fidel  neue und wichtige öffentliche Grünanlage als 
Planungsziel soll in der Abwägung der Belange nicht aufgegeben werden. Die bereits zu 
Lasten von Sporterweiterungsflächen deutlich reduzierte heutige durchgrünte Brachfläche 
kann als positiver Strukturimpuls für den Stadtbereich durch Schaffung von Freizeit -, 
Erholungs- und Aufenthaltsqualität verstanden werden.  
Perspektivischer Missbrauch der Grünanlage und Vandalismus sind keine 
bebauungsplanrelevanten Aspekte und nie und nirgendwo ganz auszuschließen.  
Beschlussvorschlag: 
Der Anregung wird nicht gefolgt (Beschlusspunkt 1.1.9).

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 22 von 23  
Frühzeitige STELLUNGNAHME: 
2.6.2  
Es wird angeregt, im Zusammenhang mit der in der Bürgeranhörung vom 19.03.2015 
vorgestellten Planung eines Bürgerparks ergänzend einen „Raum für Kindergartenkinder“ 
zu schaffen. Es sollen ökologische Zusammenhänge erkennbar und erlernbar gemacht 
werden. Innerstädtische Kindertageseinrichtungen haben in der Regel aus Platzmangel 
nur Außenspielflächen mit Randbegrünung, ohne Natur - und Erlebnis räume. Auf dem 
Gelände des zukünftigen Bürgerparks könnte mit Modellierung des Geländes ein Bereich 
für einen Natur- und Erlebnispark für behütete Kleinkinder entstehen. Für Kinder, Erzieher 
und Mütter wäre es schön, in der Nähe über Räumlichkeiten z.B. für Kurse und Seminare 
(Toiletten) verfügen zu können.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
In einer Antwort der Verwaltung vom 30.März 2015 wurde den Anregern bereits mitgeteilt, 
dass das zuständige städtische Fachamt (Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit) für die künftige Konkretisierung der Ausführungsplanung und Gestaltung 
der Grünfläche zuständig ist . Die Anregungen wurden verwaltungsintern bereits 
weitergegeben und werden – nach Rechtskraft des Bebauungsplans und 
Mittelbereitstellung im städtischen Haushalt zum Ausbau der Öffentlichen Grünfläche – zu 
einem späteren Zeitpunkt fachlich gewürdigt und bewertet.  
Der Bebauungsplan hat solche Ausführungsdetails innerhalb einer öffentlichen Grünfläche 
nicht zum Inhalt. Ausführungsplanungen zu öffentlichen Flächen und Plätzen w erden 
unabhängig vom Bebauungsplanverfahren, jedoch auf der Grundlage des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes, zur Diskussion und Entscheidung über Funktion und Ausgestaltung 
der Bezirksvertretung Hiltrup vorgelegt.  
Beschlussvorschlag:  
Die Anregungen sind ni cht bebauungsplaninhalts relevant – eine Beschlussfassung 
erübrigt sich.  
Frühzeitige STELLUNGNAHME:  
2.6.3  
Es wird angeregt, im Zusammenhang mit der  in der Bürgeranhörung vom 19.03.2015 
vorgestellten Planung eines Bürgerparks und der neuen Trainingsplätze, in Anlehnung an 
die alte Pferderennbahn in Münster, eine Joggingstrecke zu planen. Auf dem Gelände des 
zukünftigen Bürgerparks sollte n eine Streuobstwiese und eine Waldfläche mit 
Spazierwegen entstehen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
siehe Stellungnahme zu Anregung 2.6.2

Bebauungsplan Nr. 568  
Sportpark Berg Fidel  
  
 
Stellungnahmen zum Entwurf / Seite 23 von 23  
Beschlussvorschlag: 
Die Anregung ist nicht bebauungsplaninhalts relevant – eine Beschlussfassung erübrigt 
sich.  
Mündliche Stellungnahmen in der „Bürgeranhörung“:  
2.6.4  
Weitere Anregungen und Vorschläge zur Ausgestaltung  und Nutzung der Grünfläche als 
Bürgerpark sind aufgenommen und an das zuständige Fachamt weitergeleitet worden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
siehe Stellungnahme zu Anregung 2.6.2  
Beschlussvorschlag:  
Die Anregungen sind nicht bebauungsplanrelevant – eine Beschlussfassung erübrigt sich.

Beschlussvorlage

6894 Zeichen

V/0248/2018 
V/0248/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Neuordnung Sportpark Berg Fidel 
1. Beschluss über die Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 568 
2. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 568 
3. Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   07.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   12.06.2018 Sportausschuss Vorberatung 
   21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   04.07.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung:  
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  568: Sportpark 
Berg Fidel wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr.  568 nicht 
gefolgt:  
 
1.1.1 Dem Wunsch nach einer Buswendeanlage auf der Grünfläche, westlich der g e-
planten Beachvolleyballfelder, südlich des Stadtteilhauses „Lorenz-Süd“ (Anlage 1, 
Punkt 1.6).  
 
1.1.2 Der Anregung, das Bebauungsplanverfahren für den bestehenden Stadionstandort 
an der Hammer Straße aufzugeben (Anlage 1, Punkt 2.1.1).  
 
1.1.3 Der Anregung, die geplante ma x. Stadion -Kapazität von 20.000 auf mindestens 
30.000 Zuschauerplätze aufzustocken (Anlage 1, Punkt 2.1.2).  
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
08.05.2018  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Krause /  
Herr Husmann 
Telefon: 492 61 20 /  
492 61 94 
KrauseJ@stadt-muenster.de  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0248/2018 
 
1.1.4 Der Anregung, die Zuschauerkapazität auf bis zu 30.000 Sitzplätze zu erhöhen 
(Anlage 1, Punkt 2.1.3).  
 
1.1.5 Der Anregung mit Blick auf eine erweiterte  Zulässigkeitspalette gewerblicher Nut-
zungen in Synergie mit den Vereinsnutzungen (Anlage 1, Punkt 2.1.3).  
 
1.1.6 Der Anregung, die Realisierungsoption für ein weiteres Parkhaus auf dem vorha n-
denen Parkplatz „Hammer Straße/ Am Berg Fidel“ zu schaffen (Anlage  1, 
Punkt 2.3.1).  
 
1.1.7 Der Anregung, die Stellplatzanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans (an 
der Hammer Straße) zugunsten von Parkmöglichkeiten in/entlang der Trauttman s-
dorffstraße zu verringern bzw. entfallen zu lassen (Anlage 1, Punkt 2.3.2).  
 
1.1.8 Der Anregung, die vorgesehene Zuschauerkapazität im Bebauungsplan nach oben 
hin anzupassen (über 20.000 Zuschauerplätze) (Anlage 1, Punkt 2.4.1).  
 
1.1.9 Der Anregung, auf die Planung eines Bürgerparks zugunsten von Spielfeldern für 
den USC Münster und der Öffentlichkeit zu verzichten (Anlage 1, Punkt 2.6.1).  
 
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 568: Sportpark Berg Fidel wird gemäß §§ 2 und 10 Bauge-
setzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO NRW) als Sat-
zung beschlossen.  
 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 568 wird ebenfalls beschlossen.  
 
3. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr.  183: Sportpark Berg Fidel wird gemäß §§  2 und 10 
Baugesetzbuch (BauGB) und §§  7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein -Westfalen (GO  NRW) 
als Satzung beschlossen.  
 
Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183 wird ebenfalls beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Sachentscheidung entstehen der Stadt unmittelbar keine Kosten. Da es sich um städtische 
Flächen handelt, entstehen Folgekosten bei Bauten und Umbauten und Maßnahmen zur Flächeng e-
staltung.  
 
 
Begründung: 
 
Die einleitenden Beschlüsse  zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans Nr.  568 für den Sportpark 
Berg Fidel und zur Aufhebung des bisher dort geltenden Bebauungsplans Nr. 183 erfolgten durch den 
Rat der Stadt Münster am 10.12.2014 (siehe Vorlage Nr.  V/0726/2014). Mit der gleichen Vorlage 
wurde auch das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) für den betreffenden B e-
reich eingeleitet (55. Änderung des FNP).  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß §  3 Abs.  1 BauGB fand am 
19.03.2015 in Form einer Bürgeranhörung im Vereinshaus des SC Preußen 06 e.V. Münster statt. Die 
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlic her Belange gemäß §  4 Abs.  1 
BauGB wurde vom 09.09. bis zum 10.10.2016 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß §  3 
Abs. 2 BauGB der Entwürfe des Bebauungsplans Nr.  568 und der 55.  Änderung des FNP sowie des 
aufzuhebenden Bebauungsplans Nr.  183 fand v om 06.06. bis zum 06.07.2017 statt (siehe Vorlage 
Nr. V/0123/2017). Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentl i-
cher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

- 3 - 
V/0248/2018 
 
Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind  – soweit sie die Regelungsebene 
des Bebauungsplans berühren  – in der Anlage  1 dargestellt. Über sie soll entsprechend dem B e-
schlussvorschlag 1 Beschluss gefasst werden.  
 
Da den Stellungnahmen nicht gefolgt werden soll und somit der Entwurf des neuen Bebauun gsplans 
Nr. 568 für den Sportpark Berg Fidel nicht geändert wird, kann der Satzungsbeschluss zum Beba u-
ungsplan gefasst werden (Beschlussvorschlag 2).  
 
Zur Aufhebung des bisherigen Bebauungsplans Nr.  183 für den Bereich des Sportparks Berg Fidel 
sind keine  Stellungnahmen eingegangen, sodass die Aufhebung des Bebauungsplans Nr.  183 als 
Satzung beschlossen werden kann (Beschlussvorschlag 3).  
 
Parallel zu dieser Vorlage soll auch der abschließende Beschluss zur 55.  Änderung des FNP für den 
Bereich des Sportparks Berg Fidel gefasst werden (siehe Vorlage Nr. V/0208/2018).  
 
Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.  568 sowie der abschließende Beschluss zur 
55. Änderung des FNP können  – wie bereits auch in der Offenlegungsvorlage Nr.  V/0123/2017 an 
den Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) deutlich darg e-
stellt – richtigerweise erst dann erfolgen, wenn das DIPOL -Konzept vom Rat der Stadt mit dem Ziel 
der konkreten und damit seiner mindestens mittelfristig absehbaren Umsetzun g (d.h. absehbare Auf-
hebung des Trinkwasserschutzes u.a. im Bereich Münster -Geist) – eingebettet in ein Wasserverso r-
gungskonzept gemäß §  38 Landeswassergesetz (LWG) – beschlossen ist. Dies wird durch die si t-
zungstechnisch parallele Beratung der in derselbe n Sitzung des Rates in der Tagesordnung zeitlich 
vorgehenden Beratungs - und Beschlusspunkte in der Vorlage Nr.  V/0318/2018 ( DIPOL-Konzept) 
nachvollzogen, beachtet und gewährleistet.  
 
 
i.V. 
 
gez. 
Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
1. Stellungnahmen  
2. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 568  
3. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 568  
4. Planverkleinerung des Bebauungsplans Nr. 568  
5. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 183  
6. Planverkleinerung des aufzuhebenden Bebauungsplans Nr. 183

Anlage A

2222 Zeichen

Anlage A zur V/0248/2018 
Kurzüberblick 
Auf der Grundlage des Strukturkonzepts „Sportpark Berg Fidel“ sollen für diesen Bereich der Flä-
chennutzungsplan (55. Änderung) geändert und der Bebauungsplan Nr. 568 aufgestellt werden, 
um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zweitligataugliches Fußball-Stadion für 
20.000 Zuschauer zu schaffen. Dabei sollen die bestehenden, heute festgesetzten Grünflächen 
bzw. geplanten Sportanlagen zukünftig als ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung Sportzentrum 
festgesetzt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das folgende Ziel verfolgt: „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster 
Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität 
 mit breitem Freizeit- und Sportangebot 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft“  
Das Augenmerk liegt hierbei insbesondere auf einer Ausweitung des Freizeit- und Sportangebots. 
Das Teilziel lautet „Umsetzung der Bausteine des Strukturkonzepts „Sportpark Berg Fidel“.  
 
Zielerreichung: Das Projekt steht am Beginn der Planung. Für die Umsetzung des Strukturkon-
zepts „Sportpark Berg Fidel“ sind weitere Vorlagen erforderlich.  
 
Finanzierung 
Durch die Sachentscheidung entstehen der Stadt unmittelbar keine Kosten.  
Das Projekt steht am Beginn der Planung. Für die Umsetzung des Strukturkonzepts „Sportpark Berg 
Fidel“ sind weitere Vorlagen erforderlich. In diesen werden dann auch Angaben zum finanziellen 
Bedarf enthalten sein 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Aufgabe (Bauleitplanung) beruht rechtlich auf dem Baugesetzbuch (§ 1 Abs. 3 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Sport besitzt eine wichtige gesellschaftliche Funktion mit grundsätzlicher Relevanz besonders 
für die o. g. Querschnittsthemen Gleichstellung, Integration und Migration. Die Vorlage schafft die 
Voraussetzungen für die Umsetzung von geplanten Maßnahmen im Rahmen des Strukturkon-
zepts „Sportpark Berg Fidel“.

Beratungsverlauf (5)

07.06.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.06.2018 Sportausschuss
TOP 3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.06.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 43.3.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
04.07.2018 Rat
TOP 45.3.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (18)

  • Trauttmansdorffstraße
  • Hammer Straße
  • Werlandstraße 92
  • Hogenbergstraße
  • Siemensstraße
  • Am Berg Fidel 53
  • Nieberdingstraße
  • An den Speichern 7
  • Robert-Bosch-Straße
  • Preußenstadion
  • Albersloher Weg 33
  • Kanalpromenade
  • Hülsenbusch
  • Düesbergweg
  • Alte Reitbahn
  • Kinderhaus
  • Düesberg
  • Asche

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Details

Aktenzeichen
V/0248/2018
Typ
Vorlagen
Datum
22.03.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37