V/0451/2007
1. Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusa
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Beschlussvorlage
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V/0451/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft 1. Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit 2. Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster Beratungsfolge 13.06.2007 Hauptausschuss Vorberatung 13.06.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Ent- wicklungszusammenarbeit (Anlage 1) wird entsprechend der Empfehlung des Beirates für kommunale Entwicklungszusammenarbeit vom 22.05.2007 beschlossen. 2. Die Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster (Anlage 2) wird beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: Zu Ziffer 1: Gemäß der Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszu- sammenarbeit vom 13.09.2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 29.06.2005, fördert die Stadt Münster die kommunale Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der durch den Haus- haltsplan jährlich bereit gestellten Mittel. Dem vom Rat eingerichteten Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit obliegt es u.a., über die Vergabe der bereitgestellten Mittel vorzuberaten und dem Hauptausschuss auf der Grundlage der o.g. Richtlinien Empfehlungen zur Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel zu geben. Vorlagen-Nr.: V/0451/2007 Auskunft erteilt: Frau Rietkötter Ruf: 492 60 43 E-Mail: Rietkoetter@stadt-muenster.de Datum: 31.05.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0451/2007 Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit, das Verfahren zur Vergabe von Zuschüssen im Rahmen der kommunalen Entwicklungszusammenar- beit zu ändern und die Förderrichtlinien entsprechend anzupassen. Die Empfehlung begründet sich wie folgt: Der Rat der Stadt Münster hat im Jahr 2007 9.250 € für die kommunale Entwicklungszusammen- arbeit bereit gestellt. In den vergangenen Jahren hat das Land Nordrhein-Westfalen den Kommu- nen zusätzliche Mittel zur Förderung der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit zur Verfü- gung gestellt. Es ist davon auszugehen, dass das Land sich künftig aus der Förderung zurückzie- hen wird. Somit stehen, neben evtl. zur Verfügung gestellter privater Spenden bzw. Sponsorengel- dern, wie es z.B. im Rahmen der Verleihung des Entwicklungspolitischen Nord-Süd-Preises ge- schehen ist, ausschließlich die städtischen Gelder, und damit erheblich geringere Mittel als in den Vorjahren, zur Förderung der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung. Um diese Mittel möglichst effizient und öffentlichkeitswirksam einzusetzen, sieht der Entwurf der geänderten städtischen Förderrichtlinien neben einer Änderung der Vergabekriterien unter Ziffer 1 als wesent- liche Änderung unter Ziffer 3 u.a. vor, dass der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenar- beit für ein Förderjahr ein Schwerpunktthema für eine entwicklungspolitische Veranstaltungsreihe festlegen kann. Künftig sollen in erster Linie solche Projekte gefördert werden, die sich thematisch und terminlich in diese Veranstaltungsreihe einfügen. Gleichzeitig wird eine Reduzierung der ma- ximalen Zuschusshöhe vorgeschlagen, der Eigenanteil an den Gesamtkosten eines Projektes wird erhöht und die Entscheidungszuständigkeiten über die Vergabe von Zuschüssen geändert. Nach eingehender Beratung im Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit hat dieser in seiner Sitzung am 22.05.2007 beschlossen, dem Rat zu empfehlen, die als Anlage 1 der Vorlage beigefügten Änderungen der „Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“ zu beschließen. (Die vorgeschlagenen Änderungen sind entspre- chend fett gedruckt.) Zu Ziffer 2: Gemäß Ziffer II., 1.2.9 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster in der Fassung der Ratsbe- schlüsse vom 29.06.2005 und 28.03.2007 entscheidet der Hauptausschuss über die Angelegen- heiten der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit, soweit nicht nach Ziffer V., 10. der Zustän- digkeitsordnung eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Gemäß Ziffer V., 10. der Zuständig- keitsordnung fällt die Entscheidung über die Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach den Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusam- menarbeit bis zu einer Antragssumme i.H.v. 750 € in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin. Entsprechend der vorgesehenen Änderung der Richtlinien entscheidet der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin künftig nur noch über Anträge mit einer Antrags- summe bis 150 €. Die Zuständigkeitsordnung ist damit entsprechend anzupassen. gez. Dr. Tillmann Anlagen: Änderung der „Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungs- zusammenarbeit“ (Anlage 1) Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster (Anlage 2)
Anlage 1 (Richtlinien)
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Anlage 1 zur Vorlage V/0451/2007
Änderung der „Richtlinien der Stadt Münster
zur finanziellen Förderung kommunaler Entwicklungszusammenarbeit“
(vom 13. September 2000, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 29.06. 2005 ___________ )
1. Grundsatz
Im Rahmen der durch den Haushaltsplan jährlich bere itgestellten Mittel und mit Zuwendun-
gen privater Spender, die der Stadt für die kommuna le Entwicklungszusammenarbeit
zur Verfügung gestellt werden, fördert die Stadt Münster nach Maßgabe dieser Richt linien
die kommunale Entwicklungszusammenarbeit. Ziel ist es, entwicklungspolitische Bewusst-
seinsbildung zu fördern, Veränderungen im persönlic hen Alltagshandeln zu bewirken, das Ver-
ständnis für die unterschiedlichen Entwicklungen zu fördern und solidarisches Handeln anzu-
bahnen und umzusetzen.
Als besonders wesentlich anzusehen ist das Ziel
, Ziel ist es, durch lokale Initiativen unter Be-
rücksichtigung globaler Ziele eine nachhaltige Entw icklung im Sinne der Agenda 21 zu erre i-
chen fördern . Maßnahmen sollen dazu dienen, entwicklungspolitis ches Engagement in Müns-
ter und mit Partnern in der Einen Welt zu vernetzen , weiterzuentwickeln und effektiver zu ges-
talten.
Dabei soll vor allen Dingen ein wechselseitiger Nor d -Süd - und Ost -West -Dialog auf - und au s-
gebaut werden, g rößere Teile der die Bevölkerung für Fragen der sozialen Gerechtigkeit u nd
des interkulturellen Lernens sensibilisiert und ehrenamtliches Engagement gestärkt werden. Al-
le Vorhaben sollen zu einer echten Chancengleichheit und wirklichen Gleichstellung von Frau-
en und Männern beitragen.
Gefördert werden können Vorhaben der entwicklungspo litischen Bildungs-, Öffentlichkeits- und
Informationsarbeit in Münster, die
- auf die politische, ökologische und kulturelle Ema nzipation abzielen;
- kommunalpolitisch relevan te Themen aufgreifen, die die Notwendigkeit von „Stru k-
turanpassungen für Industrieländer“ für die Stadt Münster konkretisieren und deu t-
lich machen, dass Entwicklungspolitik auch die Such e nach zukunftsfäh igen En t-
wicklungsmodellen für den l okalen Bereich be inhaltet;
- der Vernetzung, Weiterentwicklung, Effektivierung und Reflexion entwicklungspol i-
tischen Engagements in Münster sowie der Vernetzung von Münster mit Partnern
in der Einen Welt di enen.
• den Zusammenhang zwischen lokalem Handeln und desse n globalen Auswirkungen
deutlich macht und darauf gerichtet ist, Alltagshan deln von Personen und Institutio-
nen zu verändern,
• eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Agenda 21 voran treibt,
• friedenssicherndes und humanitäres Handeln stärkt,
• für soziale Solidarität zwischen allen Einwohner/in nen eintritt, unabhängig von ihrer
Herkunft und ihrem sozialen Status,
• der Vernetzung entwicklungspolitischen Engagements dient.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
2. Antragsberechtigung
2
Antragsberechtigt sind Vereine, Institutionen, Verb ände und Initiativen aus Münster bzw. mit
Arbeitsschwerpunkt Münster. Einzelpersonen, Städtische Ämter und Einrichtungen (z.B. Sch u-
len, Kindergärten) können keine Mittel nach diesen Richtlinien erhalt en. Grundsätzlich sind an-
derweitige Fördermöglichkeiten vorrangig zu prüfen und im Rahmen des Möglichen voll auszu-
schöpfen. Sofern für einen Antragsteller/ eine Antragstellerin verschiedene Fördermöglichkei-
ten durch die Stadt Münster in Betracht kommen, erf olgt im Einzelfall eine Abstimmung zwi-
schen den beteiligten Fachämtern. Eine Förderung vo n mehr als 100% der beantragten Sum-
me durch die verschiedenen Fachämter wird ausgeschlossen.
3. Fördermöglichkeiten
3.1.1 Förderung von Projekten im Rahmen einer Veran staltungsreihe
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit kann für ein Förderjahr ein
Schwerpunktthema beschließen, zu dem während eines festgelegten Zeitraumes im
zweiten Halbjahr eine entwicklungspolitische Verans taltungsreihe durchgeführt wird.
Der Beschluss über das Schwerpunktthema soll bis zu m 31.01. gefasst werden. Im
Rahmen der Veranstaltungsreihe wird eine enge Zusam menarbeit der beteiligten
Gruppen und Initiativen angestrebt, um Synergie-Eff ekte zu nutzen und einen effekti-
ven Einsatz der zur Verfügung stehenden Gelder zu ermöglichen.
3.1.1.1 Antragsverfahren:
Anträge auf Projektförderung im Rahmen einer Veran staltungsreihe sind jeweils bis
zu einem vom Beirat festzulegenden Zeitpunkt bei de r Stadt Münster, Amt des Rates
und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle Beirat für kommunale Entwicklungs-
zusammenarbeit, 48127 Münster, einzureichen. Im Ant rag ist zu erläutern, wie sich
das Projekt in den Rahmen der Veranstaltungsreihe e infügt, ein Kosten- und Finan-
zierungsplan ist beizufügen. Bei Antragstellung sol l das bei der Geschäftsstelle er-
hältliche Antragsformular verwendet werden.
Der Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbei t entscheidet, welche Pro-
jektvorschläge in die Veranstaltungsreihe einbezoge n werden. Er legt das Programm
und den Ablauf der Veranstaltungsreihe fest. Die We rbung für die Veranstaltungsrei-
he erfolgt für alle Projekte gemeinsam. Die einzeln en Projektträger/innen müssen
sich in diesen Rahmen einfügen und sind verantwortl ich für die Organisation und
Durchführung ihres Projektes sowie für die zweckent sprechende Verwendung des
zur Verfügung gestellten Zuschusses. Bei Kooperatio n mehrerer Antragsteller/innen
an einem gemeinsamen Projekt oder einer Projektreihe kann als Ausnahme ein Mehr-
faches der Zuschusshöhe nach Ziffer 3.1.3.1 gewährt werden, wenn dies aufgrund
des Projektumfanges erforderlich ist.
3.
2 Projektförderung
3.1.2. Förderung von Einzelprojekten
Sofern in einem Förderjahr eine Veranstaltungsreihe nach Ziffer 3.1.1 durchgeführt
wird, ist eine Förderung von Einzelprojekten davon abhängig, ob im zweiten Halbjahr
noch entsprechende Finanzmittel zur Verfügung stehenden.
Einzelprojekte können z.B. durchgeführt werden in Form von
3.1.1 Projekte können z.B. in folgenden Formen durchgeführt werden:
- Informationsveranstaltung als Abend- oder Tagesveranstaltung
- Wochenendseminar
3
- Workshop
- Ausstellung
- Film-, Video-, Diavortrag
- Kulturveranstaltung (Theater, Musikveranstaltung, Lesung)
- Erstellung von Informationsmedien
Projekte Einzelprojekte sind – wo immer möglich in Kooperation mit anderen
entwicklungspolitisch tätigen Initiativen - sind grundsätzlich in Münster durchzu-
führen. Des Weiteren sollten Die Projektverantwortlichen und die Teilnehmer/innen
an den Projekten sollen überwiegend Einwohner/innen aus Münster sein. Ausnah-
mefälle sind besonders zu begründen.
3.1.2 Gefördert werden können des Weiteren Reisen aus Afrika, Asien, Lateinamerika und
Osteuropa sowie Reisen von ”Ureinwohnern” aus ander en Gebieten (z.B. Indianer
aus Kanada) nach Münster. D abei ist Folgendes zu berück sichtigen:
- Insgesamt sollen von den im Haushaltsplan jährlich bereitgestellten Mitteln
maximal 15% der für die Projektförderung gewährten Mittel für die Förd e-
rung von Bege gnungsreisen verwendet werden.
- Der Zuschuss soll in der Regel 260 € pro Person nicht überschre iten.
- Der Eigenanteil muss mindestens 50 % der Gesamtkosten betragen.
- Jeder Antragsteller erhält maximal alle 3 Jahre ei nen Zuschuss zu einer
Bege gnungsreise.
3.1.3 3.2.2.1 Antragsverfahren:
Projektanträge Anträge auf Einzelprojekte sollten spätestens drei Wochen vor Pro-
jektbeginn bei der Stadt Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, Ge-
schäftsstelle Beirat für kommunale Entwicklungszusa mmenarbeit, 48127 Münster,
vorliegen. Alle Anträge, die spätestens zwei Wochen vor der nächsten Sitzung des
Beirates für kommunale Entwicklungszusammenarbeit e ingegangen sind, werden in
der folgenden Sitzung beraten. Anträge für Begegnun gsreisen sind spätestens drei
Monate vor Beginn des Pr ojektes einzureichen.
Jeder Antrag soll eine detaillierte Beschreibung de s Projektes beinhalten und das
Projektziel aufzeigen. Des
Weiteren Dem Antrag ist ein Kosten- und Finanzierungs-
plan vorzulegen beizufügen . Bei Antragstellung soll das bei der Geschäftsstel le er-
hältliche Antragsformular verwendet werden.
3.1.4 3.1.3 Voraussetzungen/ Bedingungen für eine Projektförderung :
3.1.4.1
3.1.3.1 Für jedes Projekt nach Ziffer 3.1.1 oder 3.1.2 wird maximal ein Zuschuss in
Höhe von 2.600 € 500 € gewährt. Eine höhere Bezuschussung kann nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
3.1.4.2
3.1.3.2 Der Eigenanteil an den Gesamtkosten soll mindestens 10 25 % des beantrag-
ten Zuschusses betragen.
3.1.4.3
3.1.3.3 Des Weiteren gelten folgende Richtwerte für die Höhe der förderungswürdigen
Kosten:
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- Bei Reisekosten Fahrtkosten für Referenten/ Referentinnen ist von
den Kosten der Deutschen Bahn AG, 2. Klasse, auszu gehen.
- Als Kosten für Referenten/ Referentinnen sind als Tages richtwert 130 €
anzusehen, für die Seminarleitung 150 € und für Kün stlergagen insge-
samt 750 €
150 €.
Höhere Kosten können nur im besonders begründeten A usnahmefall aner-
kannt werden.
3.1.4.4
3.1.3.4 Zahlungen an Mitglieder der Organisation des Antra gstellers/ der Antragstel-
lerin bzw. einer beteiligten Institution sollen sich auf eine Entschädigung des
tatsächlich entstandenen Aufwandes beschränken. Es sollen dürfen insbe-
sondere keine Honorarzahlungen als Kosten geltend g emacht oder bezu-
schusst werden. Ausn ahmen sind b esonders zu begründen.
3.1.4.5
3.1.3.5 Nach Abschluss des Projektes muss innerhalb von 8 Wochen vom Antragstel-
ler/ von der Antragstellerin ein Verwendungsnachweis (mit Originalbelegen
bzw. mit beglaubigten Kopien) sowie ein kurzer Ausw ertungsbericht bei der
Stadt Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeis ters, Geschäftsstelle
Beirat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit, 48 127 Münster, einge-
reicht werden.
Werden Auswertungsbericht und Belege nicht fristger echt oder unvollständig
eingereicht, so kann dies zur vollständigen oder te ilweisen Rückforderung des
bewilligten Zuschusses und zur Aussetzung weiterer Fördermittel führen.
3.1.5
3.1.3.6 Auszahlung:
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel je zur Hälfte
- nach Bewilligung des Antrags
- nach Prüfung des Verwendungsnachwe ises.
Ergibt sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises eine Reduzierung der Ge-
samtkosten oder eine Erhöhung der Einnahmen gegenüb er den Angaben im Antrag,
wird der Zuschuss um diesen Betrag gekürzt. Sollte eine zweckentsprechende Ver-
wendung nicht nachgewiesen werden, werden die Mitte l ganz oder teilweise zurück-
gefordert. Des Weiteren wird der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert, so-
fern die Mittel erkennbar nicht unter Berücksichtig ung des Grundsatzes der Wirt-
schaftlichkeit eingesetzt wurden.
3.2 Institutionelle Förderung
3.2.1 Durch die „Institutionelle Förderung” werden sog. „laufende Kosten” bezuschusst. Da-
zu zählen speziell Personalkosten, Mietkosten, Kost en für die Büroeinrichtung
un-
terhaltung und sonstige Sachkosten.
Ziel der ”Institutionellen Förderung” ist es, länge rfristig angelegte Strukturen
Netz-
werke mit Multiplikatorfunktion zu unterstützen, die den Aufbau oder den Erhalt be-
stehender Infrastruktur en für Nord -Süd - und Ost -West -Dialog absichert die entwick-
lungspolitische Arbeit in Münster absichert und ehrenamtliches Engagement för-
dert.
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Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
3.2.2 Antragsverfahren:
Über Anträge auf ”Institutionelle Förderung” wird einmal jährlich, jeweils in der ersten
Jahreshälfte des Förderjahres, beraten. Anträge sin d bis zum 01. Oktober des Vor-
jahres bei der Stadt Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, Ge-
schäftsstelle Beirat für kommunale Entwicklungszusa mmenarbeit, 48127 Münster,
einzureichen. Dazu soll das bei der Geschäftsstelle erhältliche Antragsformular ver-
wendet werden.
Anträge können jeweils nur bezogen auf das Förderja hr gestellt werden. Ein A
n-
spruch auf e ine fortlaufende Bezuschussung in Folgejahren ergibt sich nicht.
3.2.3 Voraussetzungen/ Bedingungen für eine Institutionelle Förderung :
3.2.3.1 Antragstellende Organisationen müssen eine mindestens 3jährige kontinuier-
liche Tätigkeit in der entwicklungspolitischen Arbe it in Münster nachweisen.
Dazu ist aufzuzeigen, welche Arbeitsschwerpunkte un d Aktivitäten in den letz-
ten 3 Jahren bestanden und inwieweit es eine Einbin dung in kommunale ent-
wicklungspolitische Zusammenhänge gab. Es ist darzu stellen, auf welche
Weise diese Arbeit fortgesetzt werden soll. Des Wei teren ist die Zielgruppe/
der Adressat der Arbeit zu benennen. Ferner sind di e Einnahme-/Ausgabe-
Bilanzen der letzten 3 Jahre und ein Jahresplan übe r die vorgesehenen Ein-
nahmen und Ausgaben im Förderjahr vorzulegen.
3.2.3.2 Als Zuschuss zur „Institutionellen Förderung” kann maximal ein Betrag in Hö-
he von 10.200 € 2.000 € pro Antragsteller/ Antragstellerin gewährt werden.
Davon sollte der Zuschuss zu Personalkosten den Bet rag von 6.100 € nicht
überschreiten. Gleichzeitig darf die Gesamtförderun g zur ”Insti tutionellen Fö r-
derung” und ”Projektförderung” 13.000 € Jahr nicht überschreiten. Als Jahr gilt
das Kalenderjahr.
3.2.3.3 Zum Jahresschluss – spätestens bis zum 01. März des Folgejahres – ist ein
Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Förder mittel bei der Stadt
Münster, Amt des Rates und des Oberbürgermeisters, Geschäftsstelle Beirat
für kommunale Entwicklungszusammenarbeit, 48127 Mün ster, vorzulegen. In
dem Bericht muss mindestens folgendes enthalten sein:
- vollständige, von den Rechnungsprüfern/ Rechnungsprüferinnen des Ver-
eins/ der Gruppe/ der Initiative abgezeichnete Einn ahme-/Ausgabe-Bilanz
der Institution während des Förderjahres (einschl. Angaben zum Stellenplan,
d.h. Zahl der hauptamtlich beschäftigten Personen u nd deren Wochenstun-
denzahl; Angaben zu Fördermitteln Dritter; sonstige Einnahmen/ Ausgaben
der Institution),
- Stellungnahme, inwieweit die gesteckten Ziele der Institution innerhalb des
Jahres erreicht worden sind bzw. welche Ziele aus welchem Grunde nicht er-
reicht werden konnten.
Wird der Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht od er unvollständig einge-
reicht, so kann dies zur vollständigen oder teilwei sen Rückforderung des be-
willigten Zuschusses und zur Aussetzung weiterer Fördermittel führen.
3.2.4 Auszahlung:
Zuschüsse werden umgehend nach der Bewilligung auf das vom Antragsteller/ von der
Antragstellerin angegebene Konto ausgezahlt.
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Ergibt sich nach Vorlage des Rechenschaftsberichtes , dass der Zuschuss nicht oder
nicht in voller Höhe zweckentsprechend verwendet wu rde, werden die Mittel ganz oder
teilweise zurückgefordert. Gleiches gilt, sofern di e tatsächlich entstandenen Kosten
durch anderweitige Mittel gedeckt werden konnten. D es Weiteren kann der Zuschuss
ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn si ch die tatsächlich entstandenen
Kosten gegenüber den Angaben im Antrag reduziert ha ben. Des Weiteren wird der Zu-
schuss ganz oder teilweise zurückgefordert, sofern die Mittel erkennbar nicht unter Be-
rücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit eingesetzt wurden.
4. Zuständigkeit
4.1 Die Zuständigkeit zur Vergabe der Zuschüsse nac h diesen Richtlinien obliegt nach der Zu-
ständigkeitsordnung der Stadt Münster dem Hauptauss chuss nach Vorberatung im Beirat
für kommunale Entwicklungszusammenarbeit.
4.2 Für die Vergabe von Zuschüssen zur Projektförde rung bis zu einer Antragssumme in Höhe
von 750 €
150 € wird die Zuständigkeit auf den Oberbürgermeister ü bertragen. Übersteigt
die Zuschusshöhe einen Betrag von 260 €, ist Vor der Entscheidung ist die Arbeitsgruppe
„Projektförderung für kommunale Entwicklungszusammenarbeit” zu hören.
4.3 Die Arbeitsgruppe ”Projektförderung für kommuna le Entwicklungszusammenarbeit” setzt
sich aus bis zu 4 vom Beirat für kommunale Entwickl ungszusammenarbeit zu benennen-
den Personen, die Mitglied des Beirates sein müssen , zusammen. Es ist gleichzeitig ein/e
Stellvertreter/in zu benennen; diese/r muss Mitglie d oder stellvertretendes Mitglied im Bei-
rat für kommunale Entwicklungszusammenarbeit sein.
5. Inkrafttreten
Die Richtlinien gelten in dieser Fassung ab 01.01.2002
_______________
Anlage 2 (Zuständigkeitsordnung)
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Anlage 2 zur Vorlage V/0451/2007 Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster Ziffer V der Zuständigkeitsordnung wird wie folgt geändert: 10. Vergabe von Zuschüssen zur Projektförderung nach d en Richtlinien der Stadt Münster zur finanziellen Förderung kommunaler Entw icklungszusammenarbeit“ bis zu einer Höhe von 750 € 150 €
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0451/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.05.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37