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1607/2026

Voreinschätzung zur Zustimmungsfähigkeit eines Vorhabens für Verfahrenserleichterungen des „Wohnungsbau-Turbos“: „Astrid-Lindgren-Allee” in Köln-Brück

Mitteilung Ausschuss 16.06.2026

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Projekt-Steckbrief

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Projekt-Steckbrief

8234 Zeichen

1 
 
Bau-Turbo Köln- Steckbrief Phase A: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Projekt-Steckbrief „Wohnungsbau-Turbo“ 
für die Abstimmung Phase A (Voreinschätzung) 
  
Adresse/ Projektname: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Bezirk und Stadtteil: Kalk und Köln-Brück 
Geschossfläche Wohnen: ca. 10.100 m² 
Anzahl Wohnungen: ca. 85 Wohneinheiten 
Vorhabenträger: Sahle Wohnen GmbH & Co. KG & Ihr Haus Sahle Massivbau GmbH 
(Vorhabenträgerinnen) 
                                                   
Mitteilung 
notwendig: 
ja 
Öffentlichkeits- 
beteiligung: 
nein (nach § 3 Abs. 1 
BauGB vom 
02.09.2021 bis zum 
16.09.2021 bereits 
durchgeführt) 
Qualifizierungs-
verfahren: 
nein (Ende 2022 bis 
Mai 2023 bereits 
durchgeführt) 
Priorisiert bei 61: 
ja 
 
 
Abbildung 1 Lage im Stadtgebiet

2 
 
Bau-Turbo Köln- Steckbrief Phase A: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
 
Abbildung 2 Städtebauliches Konzept 
  
hector 3 architekten Schneider Breuer PartmbB und GTL Triebswetter, 
Mauer, Bruns Partner mbB, Stand 2026

3 
 
Bau-Turbo Köln- Steckbrief Phase A: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
 
  
 
 
 
Anwendungsfall Wohnungsbau 
Vorhaben Hinweis (X) 
Neubau Abbruch Bestand und Neubau X 
Bestandsgebäude: Erweiterung, 
Änderung, Erneuerung 
§ 34 Abs. 3b BauGB nicht anwendbar  
 
Bauliche Anlagen: 
Nutzungsänderung (+ Änderung/ 
Erneuerung) 
§ 34 Abs. 3b BauGB nicht anwendbar  
Ergänzende Nutzungen 
Art Hinweis (X) 
keine Wohnbebauung X 
Anlagen für kulturelle Zwecke § 34 Abs. 3b und § 31 Abs. 3 BauGB nicht anwendbar  
Anlagen für soziale Zwecke § 34 Abs. 3b und § 31 Abs. 3 BauGB nicht anwendbar  
Anlagen für gesundheitliche Zwecke § 34 Abs. 3b und § 31 Abs. 3 BauGB nicht anwendbar  
Läden, die zur Deckung des täglichen 
Bedarfs für die Bewohner dienen. 
§ 34 Abs. 3b und § 31 Abs. 3 BauGB nicht anwendbar  
Planungsrechtliche Ausgangslage 
Planungsrechtliche Ausgangslage Hinweis (X) 
Unbeplanter Innenbereich   
Beplanter Innenbereich Bebauungsplan Arbeitstitel: „Im Oberen Bruch“ in 
Köln-Brück Nr. 75450/04 aus 2001; 
Zusätzlich: Aufstellungsbeschluss 
Bebauungsplanverfahren Arbeitstitel: „Astrid-
Lindgren-Allee“ in Brück aus 2021 und 
Vorgabenbeschluss 2024) 
X 
Außenbereich § 34 Abs. 3b und § 31 Abs. 3 BauGB nicht anwendbar! 
§ 246e BauGB nur wenn im räumlichen 
Siedlungszusammenhang

4 
 
Bau-Turbo Köln- Steckbrief Phase A: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
 
 
 Auswertung: Ist mindestens ein Prüfpunkt nicht erfüllt („Nein“), ist eine Mitteilung (ASrZ 
und betroffene BV) notwendig! Siehe Beschluss gemäß Änderungsantrag.
Öffentliche / Private Belange > „Show-Stopper“  
Belang Hinweis (X) 
Umweltbelange „zusätzlich erhebliche Auswirkungen“ > Ergebnis 
Check-Liste 614-4 
 
Erschließung Umfängliche neue Erschließungsanlagen  
Private Belange Rücksichtslosigkeit  
Bedingungen für Verfahren auf Grundlage des „Wohnungsbau-Turbos“ 
(gemäß Leitlinien, Punkt 2.2) 
Bedingungen Hinweis ja/nein 
Die Abweichungen / Befreiungen können nicht auf 
Grundlage von § 34 Abs. 3a BauGB bzw. § 31 Abs. 2 
BauGB zugelassen werden. 
Außenbereich (§ 35 BauGB): Es handelt sich nicht um 
ein „privilegiertes“ oder „sonstiges“ Vorhaben. 
 ja 
Das Vorhaben liegt innerhalb einer Fläche, die im 
Flächennutzungsplan als W / WA / WB / M / MI / MK 
dargestellt ist. 
jedoch Zweckbestimmung 
Sporthalle/Sportanlage 
ja 
Das Vorhaben liegt nicht in einem 
Landschaftsschutzgebiet (siehe Landschaftsplan) 
 ja 
Das Vorhaben entspricht den strategischen Aussagen 
des Masterplans Stadtgrüns. 
 
Kategorie „immergrün“, jedoch 
Einleitungsbeschluss 
Bebauungsplanverfahren von 2021 
und Ratsbeschluss Masterplan 
Stadtgrün von 2023 
nein 
Das Vorhaben entspricht den strategischen 
Empfehlungen der „Kölner Perspektiven 2030+ / 
Zielkarte Wohnen“.  
 
Prinzip Innen- vor Außenentwicklung 
> Nachverdichtung in gut 
erschlossenen Lagen 
ja 
Ab 20 mit dem Vorhaben neu geschaffenen 
Wohnraum: Das Vorhaben weist einen geplanten 
Anteil von mindestens 30 % förderfähigem 
Wohnungsbau in Anlehnung der Regelungen des 
Kooperativen Baulandmodells vor und ist auf zeitnahe 
Umsetzung ausgelegt. 
20 WE = 1.800 m² Geschossfläche 
Wohnen (Vollgeschoss) 
ja

5 
 
Bau-Turbo Köln- Steckbrief Phase A: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Abwägende Beurteilung durch 61 
 
 Städtebauliche Wirkung > Kontrollfragen  
§ 34 Abs. 3b BauGB: § 31 Abs. 3 BauGB: § 246e BauGB: 
Führt das Vorhaben aufgrund der 
Vorbildwirkung zu einer 
ungewünschten städtebaulichen 
Folgeentwicklung?  
Löst das Vorhaben städtebauliche, 
bewältigungsbedürftige Spannungen 
aus? 
Löst das Vorhaben einen 
Gebietserhaltungsanspruch 
aus? 
nein, geplant ist 
Wohnbebauung, umliegend 
ebenfalls Wohnen 
Führt das Vorhaben zur 
Funktionslosigkeit des 
Bebauungsplans? 
nein 
Gibt es für das Vorhaben 
unklare/widersprüchliche 
städtebauliche Zielsetzungen? 
Liegt das Vorhaben im 
Außenbereich? 
Trifft nicht zu Zustimmungsfähig X 
Trifft teilweise zu / unklar Zustimmungsfähigkeit in ÄB ggf. PKW zu klären  
Trifft zu Nicht zustimmungsfähig  
 
 Städtebauliche Qualität > Kontrollfragen (siehe „Köln Katalog – neue Quartiere“) 
ab 44 WE  unter 44 WE 
Dichtecheck  
Weist das Vorhaben eine Quartiersdichte auf, die 
den Zieldichten des Köln Katalogs entspricht? 
Äußere Stadt = mehr als 0,8 / Innere Stadt = höher 
als 1,2 / Innenstadt = höher als 1,5 
(Geschossfläche: Quartiersfläche = Quartiersdichte) 
Quartiersdichte: 1,0 
Äußere Stadt > 0,8 
Entspricht damit Zieldichte des Köln Katalogs 
Dichtecheck 
Entspricht die Bebauungsdichte einer Dichte, die 
als Maßstab für die weitere Entwicklung der 
näheren Umgebung gewünscht ist?  
Kompakte, flächenschonende Bauweise 
Verfügt das Vorhaben über eine städtebauliche 
Qualität in kompakter, flächenschonender 
Bauweise und über die Grundlagen für eine 
architektonisch hochwertige Umsetzung? 
ja 
Kompakte, flächenschonende Bauweise 
Verfügt das Vorhaben über eine städtebauliche 
Qualität in kompakter, flächenschonender 
Bauweise und über die Grundlagen für eine 
architektonisch hochwertige Umsetzung? 
Sparsamer Umgang mit versiegelten Verkehrs- 
und Erschließungsflächen 
Weist das Vorhaben im Verhältnis zur baulichen 
Dichte einen sparsamen Umgang mit versiegeltem 
Sparsamer Umgang mit versiegelten Verkehrs- 
und Erschließungsflächen 
Weist das Vorhaben im Verhältnis zur baulichen 
Dichte einen sparsamen Umgang mit versiegeltem

6 
 
Bau-Turbo Köln- Steckbrief Phase A: Astrid-Lindgren-Allee in Köln-Brück 
Verkehrs- und Erschließungsflächen auf und 
werden die Möglichkeiten zur Reduzierung von 
Stellplätzen entsprechend Stellplatzsatzung 
ausgeschöpft?  
ja 
Verkehrs- und Erschließungsflächen auf und 
werden die Möglichkeiten zur Reduzierung von 
Stellplätzen entsprechend Stellplatzsatzung 
ausgeschöpft? 
Quantitative und qualitative Ausgestaltung von 
Grünräumen 
Wurden im Verhältnis zur baulichen Dichte und 
gemäß Kooperativen Baulandmodell ausreichend 
öffentlich zugängliche Grün- und Spielflächen 
berücksichtigt? Ergeben sich zusammenhängende 
Grünflächen mit robuster, klimaresilienter und 
qualitativ hochwertiger Ausgestaltung? 
ja 
Quantitative und qualitative Ausgestaltung von 
Grünräumen 
 
20 -44 WE: siehe links. 
Unter 20 WE: Wird eine begrünte Freifläche mit 
robuster, klimaresilienter und qualitativ 
hochwertiger Ausgestaltung geschaffen? 
Klimaschutz und Klimawandelanpassung 
Wurden im Verhältnis zur baulichen Dichte 
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur 
Klimawandelanpassung in der 
Quartiersentwicklung, sowie in der 
Oberflächengestaltung 
(Fassaden/Dächer/Freiräume) ausreichend 
verankert? 
ja 
Klimaschutz und Klimawandelanpassung 
Wurden im Verhältnis zur baulichen Dichte 
Maßnahmen zum Klimaschutz und zur 
Klimawandelanpassung in der 
Oberflächengestaltung 
(Fassaden/Dächer/Freiräume) ausreichend 
verankert? 
Soziales Miteinander 
Weist das Vorhaben im Verhältnis zur baulichen 
Dichte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen 
privaten und gemeinschaftlichen genutzten 
Räumen auf? 
ja 
Soziales Miteinander 
Sieht das Vorhaben mindestens einen 
gemeinschaftlich nutzbaren (Frei-)Raum vor? 
Trifft zu zustimmungsfähig X 
Trifft teilweise zu/ unklar Anpassung und Qualifizierung Konzept notwendig  
Trifft nicht zu nicht zustimmungsfähig bzw. neues Konzept notwendig

Mitteilung Ausschuss

5914 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/613 
 
Vorlagen-Nummer 16.06.2026 
 1607/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 18.06.2026 
Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 30.06.2026 
 
Voreinschätzung zur Zustimmungsfähigkeit eines Vorhabens für 
Verfahrenserleichterungen des „Wohnungsbau-Turbos„: „Astrid-Lindgren-Allee“ in 
Köln-Brück 
Vorhaben 
Name/ Lage: Astrid-Lindgren-Allee, Brück in Köln-Kalk 
Vorhabenträgerinnen: Sahle Wohnen GmbH & Co. KG & Ihr Haus Sahle Massivbau GmbH  
Typ: Konversion ehemalige Sporthalle 
Wohneinheiten: zusätzlich ca. 85 Wohneinheiten  
(ca. 10.100 m² Geschossfläche) 
Anteil öffentlich gefördert: 30 % [ab 20 WE analog KoopBLM]  
Ergänzende Nutzungen: keine  
 
Zustimmungsfähigkeit: 
Leitlinienkonform: nein, Zielkonflikt: Kennzeichnung „Wohnbaufläche“ mit Zweckbestimmung 
„Sporthalle/Sportanlage“ im Flächennutzungsplan; Masterplan Stadtgrün (2023), Ausweisung 
als „immergrün“  
Verwaltungseinschätzung: zustimmungsfähig  
Bedingungen: Umsetzung eines qualifizierten städtebaulichen Konzepts gemäß Projekt-
steckbrief, Umsetzung öffentlicher Spielflächen gemäß städtebaulichem Konzept (Abbildung 
2, Projektsteckbrief); Verkehrsgutachten; Schalltechnische Untersuchung, Sicherung und Um-
setzung von Ausgleichs- und CEF-Maßnahmen gemäß abzustimmender Artenschutzprüfung 
II; Freianlagenplan mit Nachweis des im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Pflanz-
streifens; Entwässerungskonzept  
 
Erläuterung: 
Für den Bereich des Vorhabens existiert ein rechtswirksamer Bebauungsplan Arbeitstitel: Im 
Oberen Bruch in Köln-Brück Nr. 75450/04 aus dem Jahr 2001. Der planungsrechtliche Zuläs-
sigkeitsrahmen richtet sich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben liegt im Sied-
lungszusammenhang. Das Vorhaben erfordert weitergehende Abweichungen/ Befreiungen.  
 
Für das Vorhaben wird ein Bebauungsplanverfahren [Arbeitstitel: Astrid-Lindgren-Allee in 
Brück, Nr. 75458/02, Aufstellungsbeschluss 2021] durchgeführt. Es liegt sowohl ein Aufstel-
lungsbeschluss (Nr. 0997/2021) als auch ein Vorgabenbeschluss (Nr. 2262/2024) vor. 
 
Die Vorhabenträgerinnen beabsichtigen, einen Bauantrag auf Grundlage von § 31 Absatz 3 
BauGB einzureichen und haben im März 2026 die Verwaltung um eine Vorabstimmung dieser 
Möglichkeit gebeten.

2 
 
 
Für den Bereich des Vorhabens sind widersprüchliche Zielsetzungen im Flächennutzungsplan 
und im Masterplan Stadtgrün erkennbar. So ist das Plangebiet im Flächennutzungsplan mit 
der Zweckbestimmung Sporthalle/Sportanlage gekennzeichnet. Im Masterplan Stadtgrün ist 
das Plangebiet der Kategorie „immergrün“ zugeordnet, wobei der Einleitungsbeschluss zum 
Bebauungsplanverfahren bereits im Jahr 2021 gefasst wurde und der Masterplan Stadtgrün 
erst im Jahr 2023 vom Rat beschlossen wurde. 
 
Gemäß dem Grundsatzbeschluss und Leitlinien zum "Bau-Turbo" (3220/2025, Anlage 2) ist 
daher eine Abwägung notwendig. Im Rahmen des erwähnten Aufstellungsbeschlusses hat der 
Stadtentwicklungsausschuss (Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenar-
beit) bereits dem städtischen Ziel „Schaffung von bezahlbarem Wohnraum“ an dieser Stelle 
Vorrang gegeben. In einem städtebaulichen Vertrag wird die Verpflichtung, 30 % öffentlich ge-
förderter Wohnungsbau zu errichten und das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist um-
zusetzen, geregelt. Die Sicherung der Verpflichtung erfolgt über Vertragsstrafen. Unter diesen 
Bedingungen kann die Zustimmung gemäß § 36a BauGB in Aussicht gestellt werden.  
 
Einbindung Öffentlichkeit  
Um die neugeschaffenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschleunigung von Planverfahren 
auszuschöpfen, schätzt die Verwaltung es als vertretbar ein, auf eine weitere Öffentlichkeits-
beteiligung zu verzichten. Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits zu dem Vorha-
ben im Rahmen des angestoßenen Bebauungsplanverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 
02.09.2021 bis zum 16.09.2021 stattgefunden. 
 
Städtebauliche Qualifizierung 
Gemäß den Leitlinien für Qualifizierungsverfahren wurde 2022/23 eine Qualifizierung der städ-
tebaulichen Planung durch eine Mehrfachbeauftragung mit sechs Planungsteams durch die 
Verwaltung begleitet. Der überarbeitete Siegerentwurf von dem Planungsteam hector 3 archi-
tekten Schneider Breuer PartmbB und GTL Triebswetter, Mauer, Bruns Partner mbB ist dem 
Projekt-Steckbrief (Abbildung 2) zu entnehmen.  
 
Priorisierung  
Für die Qualifizierung der Planung (vgl. Abb. 6 in Anlage 2: „Phase B“) können personelle 
Ressourcen in der Verwaltung bereitgestellt werden. Das Projekt ist entsprechend priorisiert. 
 
Einbindung Politik 
Die zuständigen Gremien werden über die informelle Anfrage zum Wohnungsbau-Turbo in 
Kenntnis gesetzt, da gemäß Änderungsbeschluss (AN/0529/2026) folgende Aspekte erfüllt 
sind: 
 
 Das Vorhaben überschreitet den festgelegten Schwellenwert von 75 Wohneinheiten, bzw. 
6.750m² Geschossfläche Wohnen. 
 
 Wie beschrieben sind für den Bereich des Vorhabens widersprüchliche Zielsetzungen im 
Flächennutzungsplan erkennbar. So ist das Plangebiet im Flächennutzungsplan zwar als 
Wohnbaufläche ausgewiesen, jedoch mit der Zweckbestimmung Sporthalle/Sportanlage. 
 Wie beschrieben löst das Vorhaben Planungskonflikte aus, die eine Gewichtung von städ-
tebaulichen Zielen gemäß den Leitlinien zum Grundsatzbeschluss (Punkt 2.3) erfordert.  
 Das Vorhaben befindet sich in einem Bereich, der gemäß „Köln-Katalog“ der „Äußeren 
Stadt“ zuzuordnen ist und weicht vom Charakter von der vorhandenen Struktur ab. 
 
In einem eigenständigen Beschluss können die zuständigen Gremien sowohl eine abwei-
chende Einschätzung zur Zustimmungsfähigkeit des Vorhabens als auch vorhabenbezogene 
Bedingungen für die Zustimmung zum Gegenstand machen. Der Beschluss ist für die Verwal-
tungsentscheidung im Rahmen der Bauantragsprüfung bindend.  
 
Gez. Haack 
 
Anlagen:

3 
 
Projekt-Steckbrief

Beratungsverlauf (2)

18.06.2026 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.18 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.06.2026 Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit
TOP 18.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1607/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
16.06.2026
Erstellt
01.06.2026 17:51