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V/1025/2018

Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif)

Vorlagen 12.11.2018

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

2649 Zeichen

Anlage A zur V/1025/2018 
Kurzüberblick 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
Grundlage: 
Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel: 
Mit dieser Vorlage und auf der Grundlage der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanie-
rung der Stadt Münster (NaSa 2016)“wird das gesamtstädtische Ziel „Möglichst vollständige De-
ckung der Kostensteigerungen“ in Gebühren- und Entgeltbereichen verfolgt. 
 
Teilziele: 
Mit der o. g. Zielvorgabe sollen Erträge bei folgenden Produktgruppen / Ämtern zusätzlich gene-
riert werden: 
 PG 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement / Amt für Finanzen und Beteiligungen (Amt 
20) – hier: 1.000 Euro p. a. 
 PG 0701 Gesundheitsdienste / Gesundheits- und Veterinäramt (Amt 53) – hier: 10.000 Euro 
p. a. 
 PG 1003 Wohnen (Amt 64) – hier: 1.000 Euro p. a. 
 PG 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen / Tiefbauamt (Amt 66) – hier: 
7.500 Euro p. a. 
 
Zielerreichung: 
Im Rahmen des NaSa-Konzeptes (NaSa 2016) ist seinerzeit vereinbart worden, die Gebührens-
ätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen Ab-
ständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltan-
passung erfolgte zum 01.01.2017. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0109 
0701 
1003 
1201 
Finanz- und Beteiligungsmanagement 
Gesundheitsdienste 
Wohnen 
Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im Entwurf des Haushaltsplan 2019 enthalten?  Ja  Nein X teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt? 
Ja: PG 0701, PG 1201, Nein: PG 0109, PG 1003 
 Ja  Nein X teilw. 
Höhe der Erträge: 
PG 0109:  1.000 Euro p. a.,  PG 0701:  10.000 Euro p. a.,  PG 1003:  1.000 Euro p. a.,  PG 1201:  
7.500 Euro p. a.

Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
X überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
 Ratsbeschluss am 16.12.2015 – hier: Beschluss der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haus-
haltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ 
 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensat-
zung (Verwaltungsgebührentarif) 
 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) 
 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine

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5666 Zeichen

Anlage zu V/1025/2018 
 
 
Satzung  
 
zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) 
 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Geme indeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), 
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Kraft 
getreten am 2. Februar 2018 sowie § 2 Gebührengeset z für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.19 99 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt 
geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebührengese tzes für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft ge treten am 19. Dezember 2015 in Verbindung 
mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVer wGebO NRW) und Allgemeiner 
Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der F assung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 
S. 262), zuletzt geändert durch 36. VO vom 19.06.20 18 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 
10.Juli 2018 
 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen, letzter Absatz, d er Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster wird wie folgt geändert: 
 
„ Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigung sscheinen für Empfänger/-innen von 
laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter un d bei Erwerbsminderung (SGB XII), von 
Arbeitslosengeld II (SGB II) sowie von laufenden Le istungen für den Lebensunterhalt im Rahmen

- 2 - 
V/1025/2018 
stationärer Hilfen nach dem SGB VIII,  soweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen Vors prache 
abschließend bearbeitet werden kann. “ 
 
 
Artikel 2 
 
Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
der Stadt Münster 
 
 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden folgende 
Ziffern bzw. Verwaltungsgebührentarife geändert: 
 
lfd. Nr. Gegenstand Gebühr 
€ 
4.3 Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigunge n für die 
Vergabe öffentlicher Aufträge 
 
5,60 
4.4 Sonstige Bescheinigungen 1,70 bis 5,60 
4.5 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 2,90 bis 2 8,20 
4.6 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilu ng von 
Vorkaufsrechtszeugnissen 
40,00 je Erteilung 
5. Zustimmungserteilung gemäß § 142 Abs. 8, § 68 Ab s. 3 
Telekommunikationsgesetz 
- bei einfachem Bearbeitungsaufwand 
- bei Bearbeitungsaufwand mit erhöhtem Abstimmungsbedarf 
- bei Bearbeitungsaufwand mit hohem Abstimmungsbedarf 
 
 
242,00 
440,00 
632,50 
9. Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits- und  
Veterinäramtes 
 
9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterl iche 
Stellungnahmen 
30,00 bis 800,00 
9.3 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur , die nach der 
GOÄ gebührenpflichtig sind 
- Gebühr nach übrigen Abschnitten der GOÄ 
 
- Gebühr für Laborleistungen (Sonderleistungen gem. Abschnitt M) 
 
 
1 bis 2,3-facher 
Satz 
1 bis 1,15-facher 
Satz 
9.4 Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlic her Natur 30,00 bis 600,00 
9.4.1 Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen 
- Gebühr pro Trichinenprobe 
- Gebühr für jede weitere Probe eines Jägers am gleichen Tag 
 
15,00 
7,50 
9.4.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung 
- Gebühr für Rinder und Jungrinder (einschl. Kälber) 
- Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung) 
 
15,00 
9,00 
9.5 
9.5.1 
9.5.2 
entfallen  
10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eige ntumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich 
Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
580,00 
10.2 Erteilung von Förderzusagen nach der Richtlini e zur Förderung der 
Modernisierung von Wohnraum (RL Mod) 
0,5 % der 
Fördersumme 
10.3 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Miet wohnraum- und 
Wohnheimförderung einschließlich je einer Ortsbesichtigung für 
die Rohbauabnahme und für die Bezugsfertigkeitsbescheinigung

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V/1025/2018 
10.4 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im  Rahmen der 
Mietwohnraumförderung für die Erteilung der Rohbau- bzw. 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
320,00 
10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen de r 
Mietwohnraum- und Wohnheimförderung 
- aufgrund baulicher Änderungen 
 
- aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand 
 
 
210,00 je 
geänderter WE 
105,00 – 310,00 
10.6 Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen von 
Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen 
- bei Unterschreitung der Einkommensgrenze 
- bei Überschreitung der Einkommensgrenze 
 
 
21,00 
42,00 
10.7 Nachträgliche Genehmigung zum Ausbau öffentlic h geförderter 
Eigenheime 
105,00 
 
 
Artikel 3 
 
In-Kraft-Treten 
 
 
Die 10. Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Beschlussvorlage

22384 Zeichen

V/1025/2018 
V/1025/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   12.12.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der 
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren ergeben sich planmäßig jährlich folgende zusätzliche 
Erträge: 
 
Amt Produktgruppe Zusätzlicher 
Ertrag 
€ 
Amt für Finanzen und Beteiligungen (Amt 
20) 
0109 Finanz - und Beteiligungsm a-
nagement 
1.000 
 
Gesundheits- und Veterinäramt (Amt 53) 0701 Gesundheitsdienste 10.000 
Amt für Wohnungswesen und Quartier s-
entwicklung (Amt 64) 
1003 Wohnen 1.000 
Tiefbauamt (Amt 66) 1201 Bereitstellung von Verkehrsflä-
chen und -anlagen 
7.500 
Gesamt  19.500 
 
Die anvisierten zusätzlichen Erträge bei den Produktgruppen 0701 Gesundheitsdienste und 1201 B e-
reitstellung von Verkehrsflächen und -anlagen sind im Haushaltsplanentwurf 2019 veranschlagt. B e-
züglich der Produktgruppen 0109 Finanz - und Beteiligungsmanagement und 1003 Wohnen hat die 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
12.11.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Volmering 
Telefon: 492 20 37 
Volmering@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/1025/2018 
Verwaltung entsprechende Veränderungsblätter zum Entwurf d es Haushaltsplanes 2019 in die Verä n-
derungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. 
 
 
 
Begründung: 
 
Die Änderungssatzung bzw. die Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mit der 
Anlage Verwaltungsgebührentarif basiert auf dem vom Rat der Stad t Münster am 16.12.2015 
beschlossenen Konzept zur „Nachhaltigen Haushaltssanierung (NaSa)“ (Vorlage V/0700/2015 
„Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)). Auf dieser Grundlage und mit Ziel 
einer möglichst vollständigen Deckung der Kost ensteigerungen in Gebühren- und Entgeltbereichen ist 
vereinbart worden, die Gebührensätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen 
demzufolge in regelmäßigen Abständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte 
Gebühren- bzw. Entgeltanpassung im Rahmen des NaSa-Konzeptes erfolgte zum 01.01.2017. 
 
Nach §  2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in 
ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene 
Gebührenordnungen (Satzungen) mit ( abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt Münster 
hat auf dieser Grundlage eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen (vom 19.12.1997). 
 
Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen redaktionelle Satzungspassagen aktualisiert 
sowie Verwaltungsgebührentarife aus folgenden Bereichen geändert bzw. angepasst werden: 
 
 Amt für Finanzen und Beteiligungen (Amt 20) 
 Gesundheits- und Veterinäramt (Amt 53) 
 Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) 
 Tiefbauamt (Amt 66) 
 
 
 Redaktionelle Aktualisierung der Satzung einschließlich Anlage 
 
Anpassung der Präambel 
 
Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): 
 
Präambel Verwaltungsgebührensatzung 
(in der Fassung ab 01.01.2017) 
Präambel Verwaltungsgebührensatzung 
(Beschlussvorschlag [geänderter Text]) 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 
S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122)  
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87)  
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61)  
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 
1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 
18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 
S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122)  
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87)  
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61)  
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012

- 3 - 
V/1025/2018 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
 
Aufgrund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt 
geändert Artikel 2 des Gesetzes zur 
Beschleunigung der Aufstellung kommunaler 
Gesamtabschlüsse und zur Änderung 
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 
2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 
4. Juli 2015 sowie § 2 Gebührengesetz für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S.524), Gesetz 
zur Änderung des Gebührengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 
2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 
19. Dezember 2015 in Verbindung mit § 1 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung 
(AVerwGebO NRW), zuletzt geändert durch 
Artikel II d. VO v. 30.10.2001 (GV. NRW. S. 
748) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage 
der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 
03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt 
geändert durch 31. VO vom 5. Juli 2016 (GV. 
NRW. S. 540), in Kraft getreten am 16. Juli 
2016 hat der Rat der Stadt Münster in seiner 
Sitzung am 14.12.2016 folgende 
Änderungssatzung beschlossen: 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des 
Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 
90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018 
sowie § 2 Gebührengesetz für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 
23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt 
geändert durch Gesetz zur Änderung des 
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. 
S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 
2015 in Verbindung mit § 1 Allgemeine 
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO 
NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als 
Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung 
vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), 
zuletzt geändert durch 36. VO vom 19.06.2018 
(GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 
10.Juli 2018 
 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung 
am 12.12.2018 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
 
Anpassung § 2 Gebührenfreie Amtshandlungen, letzter Absatz 
 
Bisheriger Wortlaut  der Textpassage des §  2 Gebührenfreie Amtshandlungen, letzter Absatz (in der 
Fassung vom 01.01.2017): 
 
„ Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/-innen von laufenden 
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie von Arbeitslose n-
geld II (SGB II), soweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen V orsprache abschließend bearbeitet 
werden kann. “ 
 
Geänderter Wortlaut  der Textpassage des §  2 Gebührenfreie Amtshandlungen, letzter Absatz 
(Beschlussvorschlag): 
 
„ Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/-innen von laufenden 
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II 
(SGB II) sowie von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen  stationärer Hilfen 
nach dem SGB VIII, soweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abschließend bear-
beitet werden kann. “ 
 
Begründung

- 4 - 
V/1025/2018 
 
Das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung erhebt bei der Ausstellung von 
Wohnberechtigungsscheinen von Empfängerinnen und Empfängern laufender Leistungen der 
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II (SGB II) sowie 
von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen stationärer Hilfen nach dem SGB VIII 
keine Gebühren. Diese Regelung basiert auf § 6 Gebührengesetz NRW. 
 
Für Bezieher laufender Leistungen für den Lebensunterhalt nach SGB XII und SGB II ist die 
Gebührenfreiheit bereits in der Verwaltungsgebührensatzung geregelt. Für Empfänger/-innen von SGB 
VIII-Leistungen fehlt bisher diese Regelung. 
 
 
Anpassungen aufgrund formaler oder organisatorischer Gegebenheiten 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2017) 
Anpassung 
Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Begründung 
Nr. 4.3 
Sonstige Bescheinigungen 
Neue Bezeichnung:  Nr. 4.3 
Abgabenbezogene 
Unbedenklichkeitsbescheinigung
en für die Vergabe öffentlicher 
Aufträge 
Aufnahme einer eigenen 
Tarifstelle für die 
Ausstellung von 
Unbedenklichkeitsbesch
einigungen beim 
Gebührentarif Nr. 4 
„Beglaubigungen, 
Bescheinigungen, 
Zeugnisse“ 
Nr. 4.4 
Zeugnisse (z. B. 
Ursprungszeugnisse) 
Neue Bezeichnung:  Nr. 4.4 
Sonstige Bescheinigungen 
Anpassung der 
Ziffernfolge aufgrund des 
ergänzten 
Gebührentarifs Nr. 4 
Nr. 4.5 
Grundstücksbezogene 
Ordnungsmaßnahmen – Erteilung 
von Vorkaufsrechtszeugnis 
Neue Bezeichnung:  Nr. 4.5 
Zeugnisse (z. B. 
Ursprungszeugnisse) 
Dto. 
Nr. 4.6 
Nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 4.6 
Grundstücksbezogene 
Ordnungsmaßnahmen – 
Erteilung von 
Vorkaufsrechtszeugnissen 
Dto. 
Nr. 9.0 
Gebühren für Amtshandlungen 
des Amtes für Gesundheit, 
Veterinär- und 
Lebensmittelangelegenheiten 
Neu:  Nr. 9 
Gebühren für Amtshandlungen 
des Gesundheits- und 
Veterinäramtes 
Änderung der Ziffer und 
der Amtsbezeichnung 
Nr. 9.4 
Amtshandlungen oder Leistungen 
zahnärztlicher Natur, die nach der 
GOZ gebührenpflichtig sind 
Neu Nr. 9.5 wird zu Nr. 9.4 
Amtshandlungen oder 
Leistungen veterinärärztlicher 
Natur 
Anpassung der 
Ziffernfolge im 
Gebührentarif Nr. 9 
„Gebühren für 
Amtshandlungen des 
Gesundheits- und 
Veterinäramtes“ 
aufgrund des entfallenen 
Gebührentarifs Nr. 9.4 
„Amtshandlungen oder 
Leistungen 
zahnärztlicher Natur, die

- 5 - 
V/1025/2018 
nach der GOZ 
gebührenpflichtig sind“ 
Nr. 9.5.1 
Trichinenuntersuchung bei 
Wildschweinen 
Neu: Nr. 9.5.1 wird zu Nr. 9.4.1 
Trichinenuntersuchung bei 
Wildschweinen 
Dto. 
Nr. 9.5.2 
Schlachttier- und 
Fleischuntersuchung 
Neu: Nr. 9.5.2 wird zu Nr. 9.4.2 
Schlachttier- und 
Fleischuntersuchung 
Dto. 
Nr. 10.2 
Erteilung von Förderzusagen nach 
den Ziffern 1., 4. und 5. der 
Richtlinien zur Förderung von 
investiven Maßnahmen im 
Bestand in NRW (RL 
BestandsInvest, SMB1. NRW 
2375) 
Textliche Änderung Nr. 10.2: 
Erteilung von Förderzusagen 
nach der Richtlinie zur Förderung 
der Modernisierung von 
Wohnraum (RL Mod) 
Nr. 10.2 
Die bisherige RL 
BestandsInvest wurde 
aufgehoben und durch 
die neue 
Modernisierungsrichtlinie 
ersetzt (RL Mod) 
Nr. 10.3 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der 
Mietwohnraumförderung 
(einschließlich je einer 
Ortsbesichtigung für die 
Rohbauabnahme und für die 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Textliche Änderung Nr. 10.3: 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung 
einschließlich je einer 
Ortsbesichtigung für die 
Rohbauabnahme und für die 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Nr. 10.3 
Inhaltliche Klarstellung 
Nr. 10.5 
Erteilung von 
Änderungsbescheiden im Rahmen 
der Mietwohnraumförderung 
Textliche Änderung Nr. 10.5: 
Erteilung von 
Änderungsbescheiden im 
Rahmen der Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung 
Nr. 10.5 
Dto. 
 
 
 Amt für Finanzen und Beteiligungen – Amt 20 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 20 an, in der Anlage 
zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den bisherigen Verwaltungsgebührenta-
rif Nr. 4. „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen 
sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2017) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 4.3 
Sonstige Bescheinigungen 
Nr. 4.3 
Abgabenbezogene 
Unbedenklichkeitsbescheinigungen 
für die Vergabe öffentlicher Aufträge 
Nr. 4.3 
bisher: 1,70 bis 
5,60 
neu: 15,00 
 
Die Gebühren für „Sonstige Bescheinigungen“ werden nunmehr unter der Nr. 4.4 unverändert ausg e-
wiesen (1,70 € bis 5,60  €). Die angepasste Ziffernfolge beim Gebührentarif Nr.4 ist in der Übersicht 
„Anpassung aufgrund formaler oder organisatorischer Gegebenheiten“ (S. 4 f.) dargestellt. 
 
Begründung 
 
Für die von der Stadt Münster ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden aktuell erst ab 
der vierten Bescheinigung Gebühren in Höhe von 3,00  € pro Bescheinigung erhoben. Eine Gebühren-
erhebung seitens der Stadt Münster von 15  Euro bereits ab der ersten Bescheinigung ist vergleich s-
weise vertretbar, denn die Stadt Köln beispielsweise erhebt für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung

- 6 - 
V/1025/2018 
bereits eine Gebühr in Höhe von 15  Euro und andere Kommunen sogar darüber hinaus wie z. B. die 
Stadt Dülmen oder der Kreis Meschede (hier: 24 Euro / Bescheinigung). 
 
Die zusätzlichen Erträge aus Gebühreneinnahmen bei der Nr. 4 des Verwaltungsgebührentarifs 
„Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ze ugnisse“ belaufen sich voraussichtlich auf rd. 1.000  € jährlich. 
Ein entsprechendes Veränderungsblatt zum Entwurf des Haushaltsplanes 2019 wurde in die 
Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. 
 
 
 Gesundheits- und Veterinäramt – Amt 53 
 
Das Amt 53 regt mit Bezug auf die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO 
NRW) an, in der Anlage zu §  1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die 
Verwaltungsgebührentarife 9.2 „Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellung nahmen“ 
und 9.3 „Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ gebührenpflichtig sind“ 
zu ändern sowie den Verwaltungsgebührentarif 9.4 „Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher 
Natur, die nach der GOZ gebührenpflichtig sind“ zu st reichen. Die vorgesehenen Anpassungen sind 
wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif  
(in der Fassung ab 01.01.2017) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 9.2 
Zeugnisse über ärztlichen Befund 
und gutachterliche Stellungnahmen 
Nr. 9.2 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.17) 
Nr. 9.2 
Bisher: 30,00 bis 
600,00 
Neu: 30,00 bis 
800,00 
Nr. 9.3 
Amtshandlungen oder Leistungen 
ärztlicher Natur, die nach der GOÄ 
gebührenpflichtig sind 
- Gebühr nach GOÄ 
 
 
 
 
 
- Gebühr für Laborleistungen nach 
GOÄ 
 
Nr. 9.3 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.17) 
 
Entfällt 
 
Neu: 
- Gebühr nach übrigen Abschnitten 
der GOÄ 
 
 
Entfällt 
 
Neu: 
- Gebühr für Laborleistungen 
(Sonderleistungen gem. Abschnitt M) 
Nr. 9.3 
 
 
 
Bisher: 1,9-facher  
Satz (entfällt) 
 
Neu: 1 bis 2,3-
facher Satz 
 
Bisher: 1,5-facher  
Satz (entfällt) 
 
 
Neu: 1 bis 1,15-
facher Satz 
Nr. 9.4 
Amtshandlungen oder Leistungen 
zahnärztlicher Natur, die nach der 
GOZ gebührenpflichtig sind 
- Gebühr nach GOZ 
Nr. 9.4 
Entfällt 
Nr. 9.4 
 
 
 
Bisher: 1,9-facher  
Satz (entfällt) 
 
Begründung 
 
Der Gebührentarif 9.2 „Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen“ der städ-
tischen Verwaltungsgebührensatzung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Landesrichtwerte für die 
Einbeziehung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu 
erhebenden Verwaltungsgebühren (MBl. NRW.) anzuheben.

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V/1025/2018 
Der Gebührentarif 9.3 „Amtshandlungen oder Leistungen  ärztlicher Natur, die nach der GOÄ 
gebührenpflichtig sind“ ist aufgrund neu berechneter Gebührensätze (u. a. Neuberechnung im Bereich 
der Erhebung von entstehenden Laborkosten) entsprechend zu ändern. 
 
Leistungen bezüglich des Gebührentarifs 9.4 „Amtshand lungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, 
die nach der GOZ gebührenpflichtig sind“ werden nicht mehr durchgeführt. 
 
Die angepasste Ziffernfolge beim Gebührentarif Nr.9 ist in der Übersicht „Anpassungen aufgrund 
formaler oder organisatorischer Gegebenheiten“ (S. 4 f.) dargestellt. 
 
Die zusätzlichen Erträge aus Gebühreneinnahmen bei der Nr. 9 des Verwaltungsgebührentarifs 
„Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits - und Veterinäramtes“ (hier: angepasster Text bei 
Beschlussfassung) belaufen sich voraussich tlich auf rd. 10.000  € jährlich. Die anvisierten Erträge sind 
im Haushaltsplanentwurf 2019 veranschlagt. 
 
 
 Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung – Amt 64 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung a n die 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 64 an, in der Anlage 
zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Verwaltungsgebührentarife bei der 
Tarifstelle Nr. 10 „ Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für  Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung“ wie folgt zu ändern: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif  
(in der Fassung ab 01.01.2017) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 10.1 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Eigentumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb von 
vorhandenem Wohnraum) 
einschließlich Rohbauabnahme und 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Nr. 10.1 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.17) 
Nr. 10.1 
Bisher: 550,00 
Neu: 580,00 
Nr. 10.2 
Erteilung von Förderzusagen nach 
den Ziffern 1., 4. und 5. der 
Richtlinien zur Förderung von 
investiven Maßnahmen im Bestand 
in NRW (RL BestandsInvest, SMB1. 
NRW 2375) 
Nr. 10.2 
Erteilung von Förderzusagen nach der 
Richtlinie zur Förderung der 
Modernisierung von Wohnraum (RL 
Mod) 
Nr. 10.2 
Bisher: 0,4 % der 
Fördersumme, 
mind. 300,00 
Neu: 0,5 % der 
Fördersumme 
Nr. 10.4 
Zusätzlich erforderliche 
Ortsbesichtigungen im Rahmen der 
Mietwohnraumförderung für die 
Erteilung der Rohbau- bzw. 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Nr. 10.4 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.17) 
Nr. 10.4 
Bisher: 300,00 
Neu: 320,00 
Nr. 10.5 
Erteilung von Änderungsbescheiden 
im Rahmen der 
Mietwohnraumförderung 
- aufgrund baulicher Änderungen 
 
 
 
- aufgrund einer Änderung der 
Finanzierung je nach Aufwand 
Nr. 10.5 
Erteilung von Änderungsbescheiden 
im Rahmen der Mietwohnraum- und 
Wohnheimförderung 
- unverändert 
 
 
 
- unverändert 
Nr. 10.5 
 
 
 
Bisher: 200,00 je 
geänderter WE 
Neu: 210,00 je 
geänderter WE 
Bisher: 100,00 – 
300,00

- 8 - 
V/1025/2018 
Neu: 105,00 – 
310,00 
Nr. 10.6 
Erteilung einer Bescheinigung im 
Rahmen von Zinssenkungsanträgen 
für geförderte 
Eigentumsmaßnahmen 
- bei Unterschreitung der 
Einkommensgrenze 
- bei Überschreitung der 
Einkommensgrenze 
Nr. 10.6 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.17) 
Nr. 10.6 
 
 
 
 
Bisher: 20,00 
Neu: 21,00 
Bisher: 40,00 
Neu: 42,00 
Nr. 10.7 
Nachträgliche Genehmigung zum 
Ausbau öffentlich geförderter 
Eigenheime 
Nr. 10.7 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.17) 
Nr. 10.7 
Bisher: 100,00 
Neu: 105,00 
 
Begründung 
 
Das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) begründet die angehobenen Gebü h-
rensätze grundsätzlich mit gestiegenem Verwaltungsaufwand. Die Gebührenerhöhung bei der Ziffer 
10.2 basiert auf der neuen Modernisierungsrichtlinie (RL Mod), die insbesondere auch auf eine Förd e-
rung von bestehendem Mietwohnraum abzielt. Die Gebührenhöhe soll daher an die der Mietwohnraum-
förderung (Neubau) angepasst werden. 
 
Die zusätzlichen Erträge aus G ebühreneinnahmen bei der Nr. 10 des Verwaltungsgebührentarifs 
„Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung“  belaufen 
sich voraussichtlich auf rd. 1.000  € jährlich. Ein entsprechendes Veränderungsblatt zum Entwurf des 
Haushaltsplanes 2019 wurde in die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. 
 
 
 Tiefbauamt – Amt 66 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 66 an, in der Anlage 
zu §  1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den Verwaltungsgebührentarif 5. 
„Zustimmungserteilung gemäß §  142 Abs. 8, §  68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz“ wie folgt zu 
ändern: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.01.2017) 
Anpassung Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 5 
Zustimmungserteilung gemäß 
§ 142 Abs. 8, § 68 Abs. 3 
Telekomminikationsgesetz 
- bei einfachem 
Bearbeitungsaufwand 
- bei Bearbeitungsaufwand mit 
erhöhtem Abstimmungsbedarf 
- bei Bearbeitungsaufwand mit 
hohem Abstimmungsbedarf 
Nr. 5 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.01.17) 
Nr. 5 
 
 
 
Bisher: 200,00 
Neu: 242,00 
Bisher: 370,00 
Neu: 440,00 
Bisher: 525,00 
Neu: 632,50 
 
Begründung 
 
Das Tiefbauamt (Amt 66) begründet die angehobenen Gebührensätze mit gestiegenem Verwaltung s-
aufwand.

- 9 - 
V/1025/2018 
Die zusätzlichen Erträge aus Gebühreneinnahmen bei der Nr. 5 des Verwaltungsgebührentarifs 
„Zustimmungserteilung gemäß §  142 Abs. 8, §  68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz“ belaufen sich 
voraussichtlich auf rd. 7.500 € jährlich. Die anvisierten Erträge sind im Haushaltsplanentwurf 2019 
veranschlagt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
I. V. 
 
 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
 
Anlage:

Beratungsverlauf (2)

05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 16.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.12.2018 Rat
TOP 13.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/1025/2018
Typ
Vorlagen
Datum
12.11.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37