V/1025/2018
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif)
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Anlage A
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Anlage A zur V/1025/2018 Kurzüberblick Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) Grundlage: Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel: Mit dieser Vorlage und auf der Grundlage der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanie- rung der Stadt Münster (NaSa 2016)“wird das gesamtstädtische Ziel „Möglichst vollständige De- ckung der Kostensteigerungen“ in Gebühren- und Entgeltbereichen verfolgt. Teilziele: Mit der o. g. Zielvorgabe sollen Erträge bei folgenden Produktgruppen / Ämtern zusätzlich gene- riert werden: PG 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement / Amt für Finanzen und Beteiligungen (Amt 20) – hier: 1.000 Euro p. a. PG 0701 Gesundheitsdienste / Gesundheits- und Veterinäramt (Amt 53) – hier: 10.000 Euro p. a. PG 1003 Wohnen (Amt 64) – hier: 1.000 Euro p. a. PG 1201 Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen / Tiefbauamt (Amt 66) – hier: 7.500 Euro p. a. Zielerreichung: Im Rahmen des NaSa-Konzeptes (NaSa 2016) ist seinerzeit vereinbart worden, die Gebührens- ätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen Ab- ständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltan- passung erfolgte zum 01.01.2017. Finanzierung Produktgruppe: 0109 0701 1003 1201 Finanz- und Beteiligungsmanagement Gesundheitsdienste Wohnen Bereitstellung von Verkehrsflächen und –anlagen Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Entwurf des Haushaltsplan 2019 enthalten? Ja Nein X teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja: PG 0701, PG 1201, Nein: PG 0109, PG 1003 Ja Nein X teilw. Höhe der Erträge: PG 0109: 1.000 Euro p. a., PG 0701: 10.000 Euro p. a., PG 1003: 1.000 Euro p. a., PG 1201: 7.500 Euro p. a. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig X überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Ratsbeschluss am 16.12.2015 – hier: Beschluss der Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haus- haltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensat- zung (Verwaltungsgebührentarif) Gebührengesetz NRW (GebG NRW) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Verwaltungsgebührensatzung.docx
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Anlage zu V/1025/2018 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Geme indeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachun g vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018 sowie § 2 Gebührengeset z für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.19 99 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebührengese tzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft ge treten am 19. Dezember 2015 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVer wGebO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der F assung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch 36. VO vom 19.06.20 18 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 10.Juli 2018 hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster § 2 Gebührenfreie Amtshandlungen, letzter Absatz, d er Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: „ Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigung sscheinen für Empfänger/-innen von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter un d bei Erwerbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II (SGB II) sowie von laufenden Le istungen für den Lebensunterhalt im Rahmen - 2 - V/1025/2018 stationärer Hilfen nach dem SGB VIII, soweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen Vors prache abschließend bearbeitet werden kann. “ Artikel 2 Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden folgende Ziffern bzw. Verwaltungsgebührentarife geändert: lfd. Nr. Gegenstand Gebühr € 4.3 Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigunge n für die Vergabe öffentlicher Aufträge 5,60 4.4 Sonstige Bescheinigungen 1,70 bis 5,60 4.5 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 2,90 bis 2 8,20 4.6 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilu ng von Vorkaufsrechtszeugnissen 40,00 je Erteilung 5. Zustimmungserteilung gemäß § 142 Abs. 8, § 68 Ab s. 3 Telekommunikationsgesetz - bei einfachem Bearbeitungsaufwand - bei Bearbeitungsaufwand mit erhöhtem Abstimmungsbedarf - bei Bearbeitungsaufwand mit hohem Abstimmungsbedarf 242,00 440,00 632,50 9. Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits- und Veterinäramtes 9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterl iche Stellungnahmen 30,00 bis 800,00 9.3 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur , die nach der GOÄ gebührenpflichtig sind - Gebühr nach übrigen Abschnitten der GOÄ - Gebühr für Laborleistungen (Sonderleistungen gem. Abschnitt M) 1 bis 2,3-facher Satz 1 bis 1,15-facher Satz 9.4 Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlic her Natur 30,00 bis 600,00 9.4.1 Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen - Gebühr pro Trichinenprobe - Gebühr für jede weitere Probe eines Jägers am gleichen Tag 15,00 7,50 9.4.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Gebühr für Rinder und Jungrinder (einschl. Kälber) - Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung) 15,00 9,00 9.5 9.5.1 9.5.2 entfallen 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eige ntumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 580,00 10.2 Erteilung von Förderzusagen nach der Richtlini e zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum (RL Mod) 0,5 % der Fördersumme 10.3 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Miet wohnraum- und Wohnheimförderung einschließlich je einer Ortsbesichtigung für die Rohbauabnahme und für die Bezugsfertigkeitsbescheinigung - 3 - V/1025/2018 10.4 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der Mietwohnraumförderung für die Erteilung der Rohbau- bzw. Bezugsfertigkeitsbescheinigung 320,00 10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen de r Mietwohnraum- und Wohnheimförderung - aufgrund baulicher Änderungen - aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand 210,00 je geänderter WE 105,00 – 310,00 10.6 Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen - bei Unterschreitung der Einkommensgrenze - bei Überschreitung der Einkommensgrenze 21,00 42,00 10.7 Nachträgliche Genehmigung zum Ausbau öffentlic h geförderter Eigenheime 105,00 Artikel 3 In-Kraft-Treten Die 10. Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/1025/2018 V/1025/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) Beratungsfolge 05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.12.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren ergeben sich planmäßig jährlich folgende zusätzliche Erträge: Amt Produktgruppe Zusätzlicher Ertrag € Amt für Finanzen und Beteiligungen (Amt 20) 0109 Finanz - und Beteiligungsm a- nagement 1.000 Gesundheits- und Veterinäramt (Amt 53) 0701 Gesundheitsdienste 10.000 Amt für Wohnungswesen und Quartier s- entwicklung (Amt 64) 1003 Wohnen 1.000 Tiefbauamt (Amt 66) 1201 Bereitstellung von Verkehrsflä- chen und -anlagen 7.500 Gesamt 19.500 Die anvisierten zusätzlichen Erträge bei den Produktgruppen 0701 Gesundheitsdienste und 1201 B e- reitstellung von Verkehrsflächen und -anlagen sind im Haushaltsplanentwurf 2019 veranschlagt. B e- züglich der Produktgruppen 0109 Finanz - und Beteiligungsmanagement und 1003 Wohnen hat die Amt für Finanzen und Beteiligungen 12.11.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Volmering Telefon: 492 20 37 Volmering@stadt- muenster.de - 2 - V/1025/2018 Verwaltung entsprechende Veränderungsblätter zum Entwurf d es Haushaltsplanes 2019 in die Verä n- derungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. Begründung: Die Änderungssatzung bzw. die Anpassung der städtischen Verwaltungsgebührensatzung mit der Anlage Verwaltungsgebührentarif basiert auf dem vom Rat der Stad t Münster am 16.12.2015 beschlossenen Konzept zur „Nachhaltigen Haushaltssanierung (NaSa)“ (Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)). Auf dieser Grundlage und mit Ziel einer möglichst vollständigen Deckung der Kost ensteigerungen in Gebühren- und Entgeltbereichen ist vereinbart worden, die Gebührensätze zeitnah anzupassen. Die Gebühren und Entgelte sollen demzufolge in regelmäßigen Abständen von maximal zwei Jahren angepasst werden. Die letzte Gebühren- bzw. Entgeltanpassung im Rahmen des NaSa-Konzeptes erfolgte zum 01.01.2017. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit ( abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt Münster hat auf dieser Grundlage eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen (vom 19.12.1997). Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen redaktionelle Satzungspassagen aktualisiert sowie Verwaltungsgebührentarife aus folgenden Bereichen geändert bzw. angepasst werden: Amt für Finanzen und Beteiligungen (Amt 20) Gesundheits- und Veterinäramt (Amt 53) Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) Tiefbauamt (Amt 66) Redaktionelle Aktualisierung der Satzung einschließlich Anlage Anpassung der Präambel Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): Präambel Verwaltungsgebührensatzung (in der Fassung ab 01.01.2017) Präambel Verwaltungsgebührensatzung (Beschlussvorschlag [geänderter Text]) Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 10.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 10.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 - 3 - V/1025/2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) Aufgrund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S.524), Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), zuletzt geändert durch Artikel II d. VO v. 30.10.2001 (GV. NRW. S. 748) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch 31. VO vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 16. Juli 2016 hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Änderungssatzung beschlossen: (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) und der 9. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 220) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch 36. VO vom 19.06.2018 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 10.Juli 2018 hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.12.2018 folgende Änderungssatzung beschlossen: Anpassung § 2 Gebührenfreie Amtshandlungen, letzter Absatz Bisheriger Wortlaut der Textpassage des § 2 Gebührenfreie Amtshandlungen, letzter Absatz (in der Fassung vom 01.01.2017): „ Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/-innen von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie von Arbeitslose n- geld II (SGB II), soweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen V orsprache abschließend bearbeitet werden kann. “ Geänderter Wortlaut der Textpassage des § 2 Gebührenfreie Amtshandlungen, letzter Absatz (Beschlussvorschlag): „ Amtshandlungen zur Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen für Empfänger/-innen von laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II (SGB II) sowie von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen stationärer Hilfen nach dem SGB VIII, soweit der Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache abschließend bear- beitet werden kann. “ Begründung - 4 - V/1025/2018 Das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung erhebt bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen von Empfängerinnen und Empfängern laufender Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), von Arbeitslosengeld II (SGB II) sowie von laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt im Rahmen stationärer Hilfen nach dem SGB VIII keine Gebühren. Diese Regelung basiert auf § 6 Gebührengesetz NRW. Für Bezieher laufender Leistungen für den Lebensunterhalt nach SGB XII und SGB II ist die Gebührenfreiheit bereits in der Verwaltungsgebührensatzung geregelt. Für Empfänger/-innen von SGB VIII-Leistungen fehlt bisher diese Regelung. Anpassungen aufgrund formaler oder organisatorischer Gegebenheiten Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2017) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Begründung Nr. 4.3 Sonstige Bescheinigungen Neue Bezeichnung: Nr. 4.3 Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigung en für die Vergabe öffentlicher Aufträge Aufnahme einer eigenen Tarifstelle für die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbesch einigungen beim Gebührentarif Nr. 4 „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ Nr. 4.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) Neue Bezeichnung: Nr. 4.4 Sonstige Bescheinigungen Anpassung der Ziffernfolge aufgrund des ergänzten Gebührentarifs Nr. 4 Nr. 4.5 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilung von Vorkaufsrechtszeugnis Neue Bezeichnung: Nr. 4.5 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) Dto. Nr. 4.6 Nicht vorhanden Neu: Nr. 4.6 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilung von Vorkaufsrechtszeugnissen Dto. Nr. 9.0 Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten Neu: Nr. 9 Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits- und Veterinäramtes Änderung der Ziffer und der Amtsbezeichnung Nr. 9.4 Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der GOZ gebührenpflichtig sind Neu Nr. 9.5 wird zu Nr. 9.4 Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlicher Natur Anpassung der Ziffernfolge im Gebührentarif Nr. 9 „Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits- und Veterinäramtes“ aufgrund des entfallenen Gebührentarifs Nr. 9.4 „Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die - 5 - V/1025/2018 nach der GOZ gebührenpflichtig sind“ Nr. 9.5.1 Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen Neu: Nr. 9.5.1 wird zu Nr. 9.4.1 Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen Dto. Nr. 9.5.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung Neu: Nr. 9.5.2 wird zu Nr. 9.4.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung Dto. Nr. 10.2 Erteilung von Förderzusagen nach den Ziffern 1., 4. und 5. der Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in NRW (RL BestandsInvest, SMB1. NRW 2375) Textliche Änderung Nr. 10.2: Erteilung von Förderzusagen nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum (RL Mod) Nr. 10.2 Die bisherige RL BestandsInvest wurde aufgehoben und durch die neue Modernisierungsrichtlinie ersetzt (RL Mod) Nr. 10.3 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Mietwohnraumförderung (einschließlich je einer Ortsbesichtigung für die Rohbauabnahme und für die Bezugsfertigkeitsbescheinigung Textliche Änderung Nr. 10.3: Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung einschließlich je einer Ortsbesichtigung für die Rohbauabnahme und für die Bezugsfertigkeitsbescheinigung Nr. 10.3 Inhaltliche Klarstellung Nr. 10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der Mietwohnraumförderung Textliche Änderung Nr. 10.5: Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung Nr. 10.5 Dto. Amt für Finanzen und Beteiligungen – Amt 20 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 20 an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den bisherigen Verwaltungsgebührenta- rif Nr. 4. „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ zu ändern. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2017) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 4.3 Sonstige Bescheinigungen Nr. 4.3 Abgabenbezogene Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge Nr. 4.3 bisher: 1,70 bis 5,60 neu: 15,00 Die Gebühren für „Sonstige Bescheinigungen“ werden nunmehr unter der Nr. 4.4 unverändert ausg e- wiesen (1,70 € bis 5,60 €). Die angepasste Ziffernfolge beim Gebührentarif Nr.4 ist in der Übersicht „Anpassung aufgrund formaler oder organisatorischer Gegebenheiten“ (S. 4 f.) dargestellt. Begründung Für die von der Stadt Münster ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden aktuell erst ab der vierten Bescheinigung Gebühren in Höhe von 3,00 € pro Bescheinigung erhoben. Eine Gebühren- erhebung seitens der Stadt Münster von 15 Euro bereits ab der ersten Bescheinigung ist vergleich s- weise vertretbar, denn die Stadt Köln beispielsweise erhebt für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung - 6 - V/1025/2018 bereits eine Gebühr in Höhe von 15 Euro und andere Kommunen sogar darüber hinaus wie z. B. die Stadt Dülmen oder der Kreis Meschede (hier: 24 Euro / Bescheinigung). Die zusätzlichen Erträge aus Gebühreneinnahmen bei der Nr. 4 des Verwaltungsgebührentarifs „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ze ugnisse“ belaufen sich voraussichtlich auf rd. 1.000 € jährlich. Ein entsprechendes Veränderungsblatt zum Entwurf des Haushaltsplanes 2019 wurde in die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. Gesundheits- und Veterinäramt – Amt 53 Das Amt 53 regt mit Bezug auf die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Verwaltungsgebührentarife 9.2 „Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellung nahmen“ und 9.3 „Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ gebührenpflichtig sind“ zu ändern sowie den Verwaltungsgebührentarif 9.4 „Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der GOZ gebührenpflichtig sind“ zu st reichen. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2017) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen Nr. 9.2 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.17) Nr. 9.2 Bisher: 30,00 bis 600,00 Neu: 30,00 bis 800,00 Nr. 9.3 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ gebührenpflichtig sind - Gebühr nach GOÄ - Gebühr für Laborleistungen nach GOÄ Nr. 9.3 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.17) Entfällt Neu: - Gebühr nach übrigen Abschnitten der GOÄ Entfällt Neu: - Gebühr für Laborleistungen (Sonderleistungen gem. Abschnitt M) Nr. 9.3 Bisher: 1,9-facher Satz (entfällt) Neu: 1 bis 2,3- facher Satz Bisher: 1,5-facher Satz (entfällt) Neu: 1 bis 1,15- facher Satz Nr. 9.4 Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der GOZ gebührenpflichtig sind - Gebühr nach GOZ Nr. 9.4 Entfällt Nr. 9.4 Bisher: 1,9-facher Satz (entfällt) Begründung Der Gebührentarif 9.2 „Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen“ der städ- tischen Verwaltungsgebührensatzung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Landesrichtwerte für die Einbeziehung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (MBl. NRW.) anzuheben. - 7 - V/1025/2018 Der Gebührentarif 9.3 „Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ gebührenpflichtig sind“ ist aufgrund neu berechneter Gebührensätze (u. a. Neuberechnung im Bereich der Erhebung von entstehenden Laborkosten) entsprechend zu ändern. Leistungen bezüglich des Gebührentarifs 9.4 „Amtshand lungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der GOZ gebührenpflichtig sind“ werden nicht mehr durchgeführt. Die angepasste Ziffernfolge beim Gebührentarif Nr.9 ist in der Übersicht „Anpassungen aufgrund formaler oder organisatorischer Gegebenheiten“ (S. 4 f.) dargestellt. Die zusätzlichen Erträge aus Gebühreneinnahmen bei der Nr. 9 des Verwaltungsgebührentarifs „Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheits - und Veterinäramtes“ (hier: angepasster Text bei Beschlussfassung) belaufen sich voraussich tlich auf rd. 10.000 € jährlich. Die anvisierten Erträge sind im Haushaltsplanentwurf 2019 veranschlagt. Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung – Amt 64 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung a n die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 64 an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die Verwaltungsgebührentarife bei der Tarifstelle Nr. 10 „ Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung“ wie folgt zu ändern: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2017) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung Nr. 10.1 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.17) Nr. 10.1 Bisher: 550,00 Neu: 580,00 Nr. 10.2 Erteilung von Förderzusagen nach den Ziffern 1., 4. und 5. der Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in NRW (RL BestandsInvest, SMB1. NRW 2375) Nr. 10.2 Erteilung von Förderzusagen nach der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum (RL Mod) Nr. 10.2 Bisher: 0,4 % der Fördersumme, mind. 300,00 Neu: 0,5 % der Fördersumme Nr. 10.4 Zusätzlich erforderliche Ortsbesichtigungen im Rahmen der Mietwohnraumförderung für die Erteilung der Rohbau- bzw. Bezugsfertigkeitsbescheinigung Nr. 10.4 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.17) Nr. 10.4 Bisher: 300,00 Neu: 320,00 Nr. 10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der Mietwohnraumförderung - aufgrund baulicher Änderungen - aufgrund einer Änderung der Finanzierung je nach Aufwand Nr. 10.5 Erteilung von Änderungsbescheiden im Rahmen der Mietwohnraum- und Wohnheimförderung - unverändert - unverändert Nr. 10.5 Bisher: 200,00 je geänderter WE Neu: 210,00 je geänderter WE Bisher: 100,00 – 300,00 - 8 - V/1025/2018 Neu: 105,00 – 310,00 Nr. 10.6 Erteilung einer Bescheinigung im Rahmen von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen - bei Unterschreitung der Einkommensgrenze - bei Überschreitung der Einkommensgrenze Nr. 10.6 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.17) Nr. 10.6 Bisher: 20,00 Neu: 21,00 Bisher: 40,00 Neu: 42,00 Nr. 10.7 Nachträgliche Genehmigung zum Ausbau öffentlich geförderter Eigenheime Nr. 10.7 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.17) Nr. 10.7 Bisher: 100,00 Neu: 105,00 Begründung Das Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) begründet die angehobenen Gebü h- rensätze grundsätzlich mit gestiegenem Verwaltungsaufwand. Die Gebührenerhöhung bei der Ziffer 10.2 basiert auf der neuen Modernisierungsrichtlinie (RL Mod), die insbesondere auch auf eine Förd e- rung von bestehendem Mietwohnraum abzielt. Die Gebührenhöhe soll daher an die der Mietwohnraum- förderung (Neubau) angepasst werden. Die zusätzlichen Erträge aus G ebühreneinnahmen bei der Nr. 10 des Verwaltungsgebührentarifs „Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung“ belaufen sich voraussichtlich auf rd. 1.000 € jährlich. Ein entsprechendes Veränderungsblatt zum Entwurf des Haushaltsplanes 2019 wurde in die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. Tiefbauamt – Amt 66 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) regt das Amt 66 an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den Verwaltungsgebührentarif 5. „Zustimmungserteilung gemäß § 142 Abs. 8, § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz“ wie folgt zu ändern: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.01.2017) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 5 Zustimmungserteilung gemäß § 142 Abs. 8, § 68 Abs. 3 Telekomminikationsgesetz - bei einfachem Bearbeitungsaufwand - bei Bearbeitungsaufwand mit erhöhtem Abstimmungsbedarf - bei Bearbeitungsaufwand mit hohem Abstimmungsbedarf Nr. 5 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.01.17) Nr. 5 Bisher: 200,00 Neu: 242,00 Bisher: 370,00 Neu: 440,00 Bisher: 525,00 Neu: 632,50 Begründung Das Tiefbauamt (Amt 66) begründet die angehobenen Gebührensätze mit gestiegenem Verwaltung s- aufwand. - 9 - V/1025/2018 Die zusätzlichen Erträge aus Gebühreneinnahmen bei der Nr. 5 des Verwaltungsgebührentarifs „Zustimmungserteilung gemäß § 142 Abs. 8, § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz“ belaufen sich voraussichtlich auf rd. 7.500 € jährlich. Die anvisierten Erträge sind im Haushaltsplanentwurf 2019 veranschlagt. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage:
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/1025/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.11.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37