V/0978/2018
Interkommunale Zusammenarbeit – Neufassung der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (ÖrV) über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster“
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V_ 0978_2018_ÖrV_Gegenüberstellung_Anlage2
6836 Zeichen
Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0978/2018
zwischen
1. der Stadt Münster und
2. der Stadt Hamm,
3. dem Kreis Coesfeld,
4. dem Kreis Warendorf,
5. der Stadt Ahlen,
6. der Gemeinde Ascheberg,
7. der Gemeinde Beelen,
8. der Stadt Coesfeld,
9. der Stadt Dülmen,
10. der Gemeinde Everswinkel,
11. der Gemeinde Havixbeck,
12. der Stadt Lüdinghausen,
13. der Gemeinde Nordkirchen,
14. der Gemeinde Nottuln,
15. der Stadt Olfen,
16. der Gemeinde Ostbevern,
17. der Stadt Sassenberg,
18. der Stadt Sendenhorst,
19. der Gemeinde Wadersloh,
20. der Stadt Warendorf.
zwischen
1. der Stadt Münster und
2. der Stadt Hamm,
3. dem Kreis Coesfeld,
4. dem Kreis Warendorf,
5. der Stadt Ahlen,
6. der Gemeinde Ascheberg,
7. der Gemeinde Beelen,
8. der Stadt Coesfeld,
9. der Stadt Dülmen,
10. der Gemeinde Everswinkel,
11. der Gemeinde Havixbeck,
12. der Stadt Lüdinghausen,
13. der Gemeinde Nordkirchen,
14. der Gemeinde Nottuln,
15. der Stadt Olfen,
16. der Gemeinde Ostbevern,
17. der Stadt Sassenberg,
18. der Stadt Sendenhorst,
19. der Gemeinde Wadersloh,
20. der Stadt Warendorf,
21. der Stadt Beckum (Kreis WAF)
22. der Stadt Drensteinfurt (Kreis WAF)
23. der Stadt Ennigerloh (Kreis WAF)
24. der Stadt Oelde (Kreis WAF)
25. der Stadt Telgte (Kreis WAF)
26. der Stadt Billerbeck (Kreis COE)
27. der Gemeinde Rosendahl (Kreis COE)
28. der Gemeinde Senden (Kreis COE)
- im folgenden "Kooperationspartner" genannt – - im folgenden "Kooperationspartner" genannt –
wird aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 28.03.2000 (GV.NW.S.245) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV)
geschlossen:
wird aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S.621), zuletzt geändert am 23.
Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, folgende öffentlich-
rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen:
In der Stadt Münster wurden bis zum 31.10.1999 DV-Aufgaben durch das Amt für
Datenverarbeitung, das die Kommunale Datenverarbeitungszentrale betrieb, und das
städtische Hauptamt wahrgenommen. Beide Ämter wurden zum 01.11.1999 in einer
Organisationseinheit zusammengefasst, die zum 01.01.2001 in die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung citeq überführt wird. Die citeq wird zum einen Dienstleistungen für die
Kooperationspartner, die diese gemeinsam in Anspruch nehmen, und zum anderen
Dienstleistungen ausschließlich für die Stadt Münster und/oder für Dritte erbringen. Aus
diesem Anlass muss die bislang bestehende ÖrV ersetzt werden.
In der Stadt Münster wurden bis zum 31.10.1999 DV-Aufgaben durch das Amt für
Datenverarbeitung, das die Kommunale Datenverarbeitungszentrale betrieb, und das
städtische Hauptamt wahrgenommen. Beide Ämter wurden zum 01.11.1999 in einer
Organisationseinheit zusammengefasst, die zum 01.01.2001 in die eigenbetriebsähnliche
Einrichtung citeq überführt wird. Die citeq wird zum einen Dienstleistungen für die
Kooperationspartner, die diese gemeinsam in Anspruch nehmen, und zum anderen
Dienstleistungen ausschließlich für die Stadt Münster und/oder für Dritte erbringen. Aus
diesem Anlass musste die bislang bestehende ÖrV ersetzt werden.
Zum 01.01.2019 treten weitere Kooperationspartner der ÖrV bei. Aus diesem Anlass wird die
bestehende ÖrV ergänzt.
Präambel
Neue ÖrV
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Aktuelle ÖrV
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Präambel
Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0978/2018
Neue ÖrVAktuelle ÖrV
(5) Der Zentralausschuss hat ferner die Aufgabe, als sachverständiger Interessenvertreter der
Kooperationspartner den Werksausschuss der Stadt Münster zu beraten.
Zu diesem Zweck können zwei Mitglieder des Zentralausschusses, die nicht Beschäftigte der
Stadt Münster sind, an den Sitzungen des Werksausschusses der Stadt Münster teilnehmen.
Sie werden vom Zentralausschuss benannt.
(5) Der Zentralausschuss hat ferner die Aufgabe, als sachverständiger Interessenvertreter der
Kooperationspartner den Betriebsausschuss der Stadt Münster zu beraten.
Zu diesem Zweck können zwei Mitglieder des Zentralausschusses, die nicht Beschäftigte der
Stadt Münster sind, an den Sitzungen des Betriebsausschusses der Stadt Münster teilnehmen.
Sie werden vom Zentralausschuss benannt.
(1) Es wird ein Arbeitsausschuss gebildet, der sich aus jeweils einer Dienstkraft der für IT-
Aufgaben zuständigen Organisationseinheit der Kooperationspartner zusammensetzt. Die
Werkleitung der citeq gehört dem Arbeitsausschuss ohne Stimmrecht an.
(1) Es wird ein Arbeitsausschuss gebildet, der sich aus jeweils einer Dienstkraft der für IT-
Aufgaben zuständigen Organisationseinheit der Kooperationspartner zusammensetzt. Die
Betriebsleitung der citeq gehört dem Arbeitsausschuss ohne Stimmrecht an.
(4) Der Arbeitsausschuss wird durch die Werkleitung über sonstige wichtige Angelegenheiten
der citeq informiert. Zu den wichtigen Angelegenheiten gehören insbesondere
herausgehobene Projekte und Einzelmaßnahmen.
(4) Der Arbeitsausschuss wird durch die Betriebsleitung über sonstige wichtige Angelegenheiten
der citeq informiert. Zu den wichtigen Angelegenheiten gehören insbesondere
herausgehobene Projekte und Einzelmaßnahmen.
(3) Zur Deckung allgemeiner Vorhaltekosten entrichten die Kooperationspartner auf der
Grundlage der Zahl ihrer Einwohner jährlich zum 01.07. einen Pauschalbetrag. Der
Pauschalbetrag ist zu zahlen
• von den kreisfreien Städten pro Einwohner
• von den kreisangehörigen Städten/Gemeinden pro Einwohner zu je 2/3
• von den Kreisen pro Einwohner zu je 1/3.
(3)
- entfallen -
(7) Maßgebender Stichtag für die Einwohnerzahl ist jeweils der 30. Juni des Vorjahres
entsprechend der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NW bekannt
gegebenen Einwohnerzahl.
(7) Die Einwohnerzahlen basieren auf den Veröffentlichungen des Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik NW. Die maßgebliche Einwohnerzahl ist jeweils der
aktuelleste bekanntgegende Wert des Vorjahres zum 01.01. eines Jahres.
(3) Die geänderte Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage
nach der Bekanntmachung, frühestens aber am 01.01.2019 in Kraft.
§ 11 Kündigung
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
§ 2 Gegenstand, Rechte und Pflichten
§ 1 Ziele
§ 3 Arten der Dienstleistungen
§ 6 Arbeitsausschuss
§ 5 Zentralausschuss
§ 4 Leistungserbringung und –abrechnung
§ 5 Zentralausschuss
§ 7 Arbeitskreise, Kontaktstellen
§ 8 Finanzierung
§ 9 Rechnungsprüfung
§ 10 Haftung
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
§ 6 Arbeitsausschuss
§ 7 Arbeitskreise, Kontaktstellen
§ 8 Finanzierung
§ 9 Rechnungsprüfung
§ 10 Haftung
§ 11 Kündigung
§ 1 Ziele
§ 2 Gegenstand, Rechte und Pflichten
§ 3 Arten der Dienstleistungen
§ 4 Leistungserbringung und –abrechnung
Beschlussvorlage
3535 Zeichen
V/0978/2018 V/0978/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Interkommunale Zusammenarbeit – Neufassung der „Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (ÖrV) über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster„ Beratungsfolge 15.11.2018 Betriebsausschuss der citeq Vorberatung 05.12.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.12.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebs- ähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster“ wird möglichst bereits zum 01.01.2019 durch die geänderte in der Anlage beigefügten „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame In- anspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster“ (Anlage 1), vor- behaltlich der Zustimmung aller übrigen beteiligten Gemeinden und Kreise, ersetzt. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: Mit Beschluss zur Ratsvorlage 1012/2000 hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 25.10.2000 neben der Überführung der citeq in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung auch die Z u- stimmung zum Abschluss der „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruc h- nahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster“ – ÖrV – erteilt. Nach Zustim- mung aller übrigen beteiligten Gemeinden und Kreise hat die Bezir ksregierung Münster die ÖrV zum 01.02.2001 genehmigt und sie mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster, Nr. 6 vom 10.02.2001, bekanntgemacht. Folgende Städte bzw. Gemeinden aus den Kreisen Coesfeld und Warendorf haben sich damals aber aus unterschiedlichen Gründen nicht an der interkommunalen Zusammenarbeit beteiligt: citeq 30.10.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schoenfelder Telefon: 492-1800 Schoenfelder@citeq.de - 2 - V/0978/2018 Kreis Coesfeld: Stadt Billerbeck Gemeinde Senden Gemeinde Rosendahl Kreis Warendorf: Stadt Beckum Stadt Drensteinfurt Stadt Ennigerloh Stadt Oelde Stadt Telgte Die Zusammenarbeit mit den ÖrV -Partnerverwaltungen hat sich in den vergangenen Jahren bewährt und wurde daher intensiviert. Aufgrund der positiven Erfahrungen wollen die oben genannten bisher unbeteiligten Kommunen jetzt ebenfalls der bestehenden ÖrV beitreten und haben bereits diesbezüg- liche Grundsatzbeschlüsse ihrer zustimmungspflichtigen Gremien eingeholt. Die Erweiterung der ÖrV -Kooperation wird von den derzeitigen Kooperationspartnern begrüßt und unterstützt. Sie haben der Erweiterung der bestehenden ÖrV um die neuen Kooperationspartner aus den Kreisen Coesfeld und Warendorf im Arbeits- und Zentralausschuss der citeq bereits grundsätz- lich zugestimmt. Die neue ÖrV wurde nach Vorgabe der Bezirksregierung um die neuen 8 Kommunen ergänzt und inhaltlich nur unwesentlich, auch rechtlichen Veränderungen geschuldet, angepasst. Die einzelnen Veränderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Gegenüberstellung ersichtlich. Zurzeit erfolgt parallel die abschließende Beschlussfassung in den politischen Gremien aller Gebiets- körperschaften zur als Anlage beigefügten erweiterten ÖrV (Anlage 1). I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: 1. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebs- ähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster 2. Gegenüberstellung (Änderungen innerhalb der ÖrV)
V_0978_2018_ÖRV_Erweiterung_final_Stand_Okt.2018_Anlage 1
15805 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die gemeinsame Inanspruchnahme der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung citeq der Stadt Münster zwischen 1. der Stadt Münster und 2. der Stadt Hamm, 3. dem Kreis Coesfeld, 4. dem Kreis Warendorf, 5. der Stadt Ahlen, 6. der Gemeinde Ascheberg, 7. der Gemeinde Beelen, 8. der Stadt Coesfeld, 9. der Stadt Dülmen, 10. der Gemeinde Everswinkel 11. der Gemeinde Havixbeck, 12. der Stadt Lüdinghausen, 13. der Gemeinde Nordkirchen, 14. der Gemeinde Nottuln, 15. der Stadt Olfen, 16. der Gemeinde Ostbevern, 17. der Stadt Sassenberg, 18. der Stadt Sendenhorst, 19. der Gemeinde Wadersloh, 20. der Stadt Warendorf. 21. der Stadt Beckum (Kreis WAF) 22. der Stadt Drensteinfurt (Kreis WAF) 23. der Stadt Ennigerloh (Kreis WAF) 24. der Stadt Oelde (Kreis WAF) 25. der Stadt Telgte (Kreis WAF) 26. der Stadt Billerbeck (Kreis COE) 27. der Gemeinde Rosendahl (Kreis COE) 28. der Gemeinde Senden (Kreis COE) - im folgenden "Kooperationspartner" genannt – wird aufgrund der §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NW.S. 621), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und in Kraft getreten am 2. Februar 2018, folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung (ÖrV) geschlossen: Präambel In der Stadt Münster wurden bis zum 31.10.1999 DV -Aufgaben durch das Amt für Date nverarbeitung, das die Kommunale Datenverarbeitungszentrale betrieb, und das städtische Hauptamt wahrgenommen. Beide Ämter wurden zum 01.11.1999 in einer Organisationseinheit zusammengefasst, die zum 01.01.2001 in die eigenbetriebsähnliche Einrichtung cite q überführt wird. Die citeq wird zum einen Dienstleistungen für die Kooperationspartner, die diese gemeinsam in Anspruch nehmen, und zum anderen Dienstleistungen au s- schließlich für die Stadt Münster und/oder für Dritte erbringen. Aus diesem Anlass musste d ie bislang beste- hende ÖrV ersetzt werden. Zum 01.01.2019 treten weitere Kooperationspartner der ÖrV bei. Aus diesem Anlass wird die bestehe nde ÖrV ergänzt. § 1 Ziele Diese Vereinbarung hat zum Ziel, die Kooperationspartner bei der Erreichung folgender Ziele zu unterstüt- zen: Optimierung des kommunalen Leistungsangebotes der Kooperationspartner Erhöhung der Wirtschaftlichkeit Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten Verbesserung der Arbeitsbedingungen Sicherung der Teilnahme am technischen Fortschritt - 2 – § 2 Gegenstand, Rechte und Pflichten (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die gemeinsame Inanspruchnahme von Dienstleistungen der citeq durch die Kooperationspartner. Hierzu zählen nicht Dienstleistungen, die nur von der Stadt Münster (und keinem weiteren Kooperationspartner) in Anspruch genommen werden. (2) Die citeq bietet für die Kooperationspartner Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnol o- gie (IT) insbesondere in den folgenden Bereichen an: Beratung der Kooperationspartner in allen IT-Angelegenheiten Erstellung, Umsetzung und Fortführung eines gemeinsamen Konzeptes zum Einsatz und zur weit e- ren Entwicklung der IT auf der Grundlage der Anforderungen der Kooperationspartner Betrieb eines Rechenzentrums gemäß dem gemeinsamen Konzept Marktanalysen, Auswahl und Beschaffung von Fachverfahren und neuen Technologien Erstellung und Einführung von Programmen einschließlich Weiterentwicklungen und Pflege Beratung bei Datenintegration und Datenorganisation, Netzaufbau und –verwaltung, Datenfernüber- tragung , Telekommunikation und beim Einsatz von neuen Technologien Schaffung von Einkaufskonditionen, Beratung bei Verträgen IT-Schulungsmaßnahmen (3) Die citeq erstellt eine Arbeitsplanung für den Zeitraum von 1 bis 2 Jahren. (4) Die citeq beauftragt eine Dienstkraft mit der Überwachung der Vorschriften des gesetzlichen Date n- schutzes sowie der IT-Sicherheit in der citeq. (5) Die Kooperationspartner prüfen im Rahmen ihres IT -Einsatzes vorrangig die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der citeq. Eine Verpflichtung zur Abnahme aller Leistungen besteht nicht. (6) Die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner als Träger ihrer Aufgaben bleiben unb erührt. § 3 Arten der Dienstleistungen (1) Die wiederkehrenden bzw. fortdauernden Leistungen der citeq werden in einem Produktkatalog, die dafür zu entrichtenden Entgelte in einem Preisverzeichnis festgelegt. (2) Nicht im Produktkatalog aufgeführte Dienstleistungen, die absehbar von längerer, aber dennoch b e- grenzter Dauer sind und die in der Regel nicht unerhebliche Personal- und/oder Sachaufwendungen verursachen, werden als Projekte abgewickelt. (3) Dienstleistungen für einzelne Kooperationspartner, die in der Regel als Einzelmaßnahme mit vorhand e- nen Mitteln der citeq erbracht werden können, werden als Arbeitsaufträge ausgeführt. - 3 – § 4 Leistungserbringung und –abrechnung (1) Für die Leistungserbringung durch die citeq und die Leistungsverrechnung werden folgende Leistung s- grundlagen definiert: Daueraufträge für Produkte Projektvereinbarungen Arbeitsaufträge (2) Daueraufträge für die Produkte werden durch eine schriftliche Abnahmeerklärung erteilt. Diese Erklärung bezieht sich sowohl auf die Abnahme der Dienstleistung als auch auf die für jedes Produkt beschriebenen Abrechnungs- grundlagen, die Bestandteil des Preisverzeichnisses sind. Jeder Kooperationspartner kann die Nutzung einzelner Produkte mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. oder 31.12. durch eingeschriebenen Brief gegenüber der citeq kündigen. (3) Projekte werden von der citeq für Kooperationspartner ausgeführt. Die in einem Projekt zu erbringenden Leistu n- gen und deren Abgeltung werden in einer schriftlichen Projektvereinbarung zwischen den jeweiligen Auftraggebern und der citeq festgelegt. (4) Arbeitsaufträge sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen (Auftrag) und anzunehmen (Auftragsbestätigung). Bei Eil- bedürftigkeit genügt eine mündliche Vereinbarung. Ein Auftrag gilt auch dann als zustande gekommen, wenn einer schriftlichen Auftragsbestätigung der citeq nicht binnen einer Woche widersprochen wird. § 5 Zentralausschuss (1) Es wird ein Zentralausschuss gebildet, der sich aus den Hauptverwaltungsbeamten/innen der Kooper a- tionspartner zusammensetzt. Jede(r) Hauptverwaltungsbeamte(in) kann sich durch eine(n) Be auftrag- te(n) vertreten lassen. (2) Der Zentralausschuss entscheidet abschließend die IT-Konzeption die Höhe von Umlagen sowie die Maßstäbe, nach denen diese Umlagen zu erheben sind Vorschläge zu Änderungen dieser Vereinbarung den Beitritt weiterer Kooperationspartner den Versicherungsschutz im Sinne des § 10 dieser Vereinbarung. (3) Der Zentralausschuss beschließt die Arbeitsplanung zum Produktkatalog den Produktkatalog mit dem dazugehörigen Preisverzeichnis die jährliche Plankostenrechnung zum Produktkatalog die jährliche Kostenträgerrechnung zum Produktkatalog die Bildung von Rücklagen. - 4 – (4) Der Zentralausschuss wird informiert über : den Wirtschaftsplan der citeq den Jahresabschluss der citeq sonstige wichtige Angelegenheiten der citeq dur ch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Zen t- ralausschusses (5) Der Zentralausschuss hat ferner die Aufgabe, als sachverständiger Interessenvertreter der Kooperat i- onspartner den Betriebsausschuss der Stadt Münster zu beraten. Zu diesem Zweck können zwei Mitglieder des Zentralausschusses, die nicht Beschäftigte der Stadt Münster sind, an den Sitzungen des Betriebsausschusses der Stadt Münster teilnehmen. Sie werden vom Zentralausschuss benannt. (6) Bei der Beschlussfassung im Zentralausschuss hat jed es Mitglied einen Stimmanteil in Höhe des Pr o- zentsatzes, zu dem der von ihm vertretene Kooperationspartner die Produkte der citeq im Vorjahr fina n- ziert hat. Jedes Mitglied kann seinen Stimmanteil auf ein anderes Mitglied übertr agen. (7) Der Zentralausschuss tritt bei Bedarf zusammen, mindestens einmal jährlich. Auf Antrag von mehr als einem Viertel der Stimmanteile ist eine Zentralausschusssitzung anzuberaumen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. (8) Der Zentralausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimm anteile vertreten ist. B e- schlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmanteile. (9) Die Stadt Münster nimmt den Vorsitz im Zentralausschuss wahr. Die Geschäfte für den Zentralau s- schuss führt die citeq. Die Niederschriften über die Sitzungen sind den Kooperationspartnern innerhalb von 3 Wochen zuzusenden. § 6 Arbeitsausschuss (1) Es wird ein Arbeitsausschuss gebildet, der sich aus jeweils einer Dienstkraft der für IT -Aufgaben zu- ständigen Organisationseinheit der Kooperation spartner zusammensetzt. Die Betriebsleitung der citeq gehört dem Arbeitsausschuss ohne Stimmrecht an. (2) Der Arbeitsausschuss entscheidet über die Einrichtung, Aufgabenstellung und Auflösung von Arbeit s- kreisen. (3) Der Arbeitsausschuss berät die Angelegenheiten, die im Zentralausschuss behandelt werden, vor über wesentliche Änderungen der technischen Ausstattung der citeq über Vorschläge zur strategischen Weiterentwicklung der citeq. (4) Der Arbeitsausschuss wird durch die Betriebsleitung über sons tige wichtige Angelegenheiten der citeq informiert. Zu den wichtigen Angelegenheiten gehören insbesondere herausgehobene Projekte und Einzelmaßnahmen. (5) Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied einen Stimmanteil in Höhe des Prozentsatzes, zu dem der von ihm vertretene Kooperationspartner die Produkte der citeq im Vorjahr finanziert hat. Jedes Mitglied kann seinen Stimmanteil auf ein anderes Mitglied übertragen. (6) Der Arbeitsausschuss tagt mindestens zweimal jährlich. Auf Antrag von mehr als einem V iertel der Stimmanteile ist eine Arbeitsauschusssitzung anzuberaumen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 W ochen. - 5 – (7) Der Arbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimm anteile vertreten ist. B e- schlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmanteile. (8) Die Geschäfte des Arbeitsausschusses führt die citeq. Die Niederschriften über die Sitzungen sind den Kooperationspartnern innerhalb von 3 Wochen zuzusenden. § 7 Arbeitskreise, Kontaktstellen (1) Die nach § 6 Absatz 2 gebildeten Arbeitskreise werden von der citeq geleitet. (2) Für die regelmäßige Zusammenarbeit mit der citeq richtet jeder Kooperationspartner eine Kontaktstelle ein. Den Kontaktstellen sind nachrichtlich die Einladungen zu den Sitzungen des Arbeitsausschusses und der Arbeitskreise sowie die Niederschriften zuzuleiten. § 8 Finanzierung (1) Die Dienstleistungen der citeq werden in der Regel über die Entgelte finanziert. Umlagen können für einen geringen Anteil an der Finanzierung der Dienstleistungen herangez ogen werden. (2) Die Kosten der einzelnen Produkte der citeq werden in Form einer Kostenträgerrechnung jährlich ermi t- telt. (3) Die Entgelte werden vierteljährlich rückwirkend abgerechnet, soweit nichts anderes verei nbart ist. (4) Das positive oder negativ e Ergebnis der Erfolgsrechnung für alle Produkte wird jährlich nach Maßgabe des Prozentsatzes ausgeglichen, mit dem jeder Kooperationspartner diese Dienstleistungen insgesamt finanziert hat. (5) Bei den in die Kostenträgerrechnung nach Absatz 2 aufzunehme nden Personalkosten für Dienstkräfte der citeq werden die Versorgungskosten für Beamte pauschal berücksichtigt. Bei einer Einbeziehung anteiliger Verwaltungskosten der Stadt Münster in die Kostenträgerrechnung werden Kosten der Steu e- rungsleistungen nicht berücksichtigt. (6) Die Einwohnerzahlen basieren auf den Veröffentlichungen des Landesamt es für Datenverarbeitung und Statistik NW. Die maßgebliche Einwohnerzahl ist jeweils der aktuellste bekanntgegebene Wert des Vor- jahres zum 01.01. eines Jahres. § 9 Rechnungsprüfung (1) Die Prüfung der Erfolgsrechnung für die Produkte wird durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Revision der Stadt Münster und von einem Rechnungsprüfungsamt eines weiteren Kooperation s- partners durchgeführt, das durch den Zentralausschuss bestimmt wird. (2) Die Prüfung der Programme gemäß den Bestimmungen der Gemeindeordnung NW wird dem Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Revision der Stadt Münster mit befreiender Wirkung für die Rec h- nungsprüfungsämter der übrigen Beteiligten übertragen. (3) Die durch die Rechnungsprüfung entstehenden Kosten werden von der citeq getragen. § 10 Haftung (1) Für Schäden, die anderen Kooperationspartnern aus der Dienstleistung der citeq entstehen, haftet die Stadt Münster nur im Rahmen des be stehenden Versicherungsschutzes, wie er vom Zentralausschuss nach § 5 Abs. 2 festgelegt worden ist. Ein von der Versicherung nicht gedeckter Schaden wird von den Kooperationspartnern entsprechend dem Finanzierungsanteil des Vorjahres an Produkten der citeq ge- - 6 – tragen. Für Schäden, die Dienstkräfte der citeq vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, haftet die Stadt Münster nach den Bestimmungen des BGB. Eine Haftung der Kooperationspartner aus dieser ÖrV ist bei Leistungen an Dritte (im Sinne der Präa m- bel) solange ausgeschlossen, wie die erbrachten Leistungen nicht Bestandteil des Produktkataloges sind. (2) Eine Haftung für das ordnungsgemäße Funktionieren der IT -Hard- und Software wird von der Stadt Münster nur im Rahmen der Haftung der Lieferfirmen nac h Maßgabe der mit diesen abgeschlossenen Verträgen übernommen. § 11 Kündigung (1) Jeder Kooperationspartner kann diese Vereinbarung mit einer Frist von 18 Monaten zum 30.06. oder 31.12. durch eingeschriebenen Brief gegenüber der citeq kündigen. Kündigt die Stadt Münster, ist diese Vereinbarung mit Ablauf einer Frist von 3 Jahren zum Jahresende gelöst, kündigt ein anderer Kooperationspartner, wird diese Vereinbarung mit den übrigen Kooperat i- onspartnern fortgesetzt. (2) Im Falle einer Kündigung stehen dem Kooperationspartner gegen Erstattung der Ausfertigungskosten die Rückgabe seiner Datenbestände in den gespeicherten Satzformaten und – soweit die citeq verfü- gungsberechtigt ist – die Übergabe der Programme auf Datenträgern zu. Programme dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschäd i- gung für einen Vermögensverlust besteht nicht. (3) Im Falle der Aufhebung dieser öffentlich -rechtlichen Vereinbarung ist über das gemeinsame wirtschaftl i- che Eigentum an beweglichen oder unbeweglichen Sachen eine Entscheidung im Zentralausschuss herbeizuführen. Als Maßstab für die Aufteilung gilt der Finanzierungsanteil an den Produkten der letzten 3 Jahre. § 12 Inkrafttreten und Übergangsregelungen (1) Die bis zum 31.12.2000 durch die Kooperationspartner gemeinsam genutzten Verfahren sind ab dem 01.01.2001 als Produkte im Sinne der § 3 und 4 dieser Vereinbarung definiert. Die Abnahmeverpflic h- tungen der Kooperationspartner ergeben sich – soweit nicht gesondert geregelt - aus dieser Vereinba- rung. (2) Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage nach der Bekann t- machung, frühestens aber am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 23.03.1997 von der Bezirksregierung Münster genehmigte öffentlich -rechtliche Vereinbarung über den Betrieb der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale Münster außer Kraft (Abl. Reg.Mstr. 1997 S. 126). (3) Die geänderte Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage nach der Bekanntmachung, frühestens aber am 01.01.2019 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0978/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.10.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37