V/0152/2009/1
Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes, Änderung der Zuständigkeitsordnung und Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 3
1632 Zeichen
Anlage 3 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münste r in der Fassung der Ratsbe- schlüsse vom 29.06.2005, 28.03.2007, 13.06.2007, 12.12.2007 und 18.06.2008 Die Zuständigkeitsordnung wird befristet bis zum 31.12.2010 wie folgt geändert: 1. Abschnitt II, Ziffer 12.1.1 (Entscheidungszustän digkeiten Vergabeausschuss) erhält folgende Fassung 12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschrei bungen bei Leistungen und Lieferun- gen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei ei- nem Auftragswert von mehr als 100.000 € 2. Abschnitt II, Ziffer 11.2.1 (Entscheidungszustän digkeiten Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen) erhält folgende Fassung: 11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umweltverträglichkeits- studien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 50.000 € sowie Pla- nungsaufträge für Baumaßnahmen bei einer Honorarsumme von mehr als 150.000 €, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss oder nach der Hauptsatzung die Be- zirksvertretungen zuständig sind 3. Abschnitt V, Ziffer 2.7, Entscheidungszuständigk eiten des/der Oberbürgermeisters/in, erhält folgende Fassung: 2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) sowie Unter haltung und Ausstattung von bezirklicher Bedeutung mit Kosten bis zu 250.000 €. 4. Abschnitt V, Ziffer 6, Entscheidungszuständigkei ten des/der Oberbürgermeisters/in erhält fol- gende Fassung 6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis zu 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 100.000 € je Auftrag
Anlage 2
1433 Zeichen
Anlage 2 Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NR W, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW, 2008, S. 514 ) hat d er Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen. Artikel I § 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertret ungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau sowie Unterhaltu ng und Ausstattung mit Kosten über 250.000 € der bezirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Artikel II § 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 16 erhält folgende Fassung: 16. Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Liefe rungen nach VOB bei einem Auf- tragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von mehr als 100.000 €, die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind. Artikel III Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt a m Tage nach der öffentlichen Bekannt- machung in Kraft und am 31.12.2010 außer Kraft.
Hauptvorlage V/0152/2009 mit Anlagen
23875 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Justiziariat Verwaltungsführung Vorlagen-Nr.: V/0152/2009 Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Betrifft Umsetzung des Zukunftsinvestionsgesetzes, Änderung der Zuständigkeitsordnung und Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Beratungsfolge 17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 17.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 19.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 24.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Minis- teriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts voll inhaltlich bezüglich der verein- fachten Möglichkeit zur Durchführung beschränkter Ausschreibungen und freihändiger Ver- gaben umsetzen wird. (Anlage 1) 2. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 2) wird beschlossen. 3. Die anliegende Änderung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 3) wird beschlossen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, 4.1 in den Sitzungen der Bezirksvertretungen und des Vergabeausschusses regelmäßig über die Vergaben, die oberhalb der bisherigen Wertgrenzen (VOB über 75.000 € und VOL über 50.000 €) liegen, zu berichten. Herr Kupferschmidt, Herr Lembeck Frau Heuer Ruf: 492 60 40, 492 6041 492 7012 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de heuer@stadt-muenster.de Datum: 09.03.2009 V/0152/2009 - 2 - 4.2 den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen über die erteilten Planungsaufträge zeit- nah zu unterrichten 4.3 die Mitglieder der Bezirksvertretungen über Maßnahmen, die in ihrem Stadtbezirk durchge- führt werden, zeitnah und zwar in der Regel vor Beginn der Maßnahme, zu informieren. Begründung: zu Ziffer 1- 3 Die zurzeit schwierige konjunkturelle Lage in Deutschland hat vielfältige Bemühungen ausgelöst, stabilisierend auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung einzuwirken. In den Begründungen zu den Vorlagen Nr. V/0020/2009 („Lokales Konjunkturstützungsprogramm für Münster“) und V/0137/2009 („Zukunftsinvestitionsgesetz – Inanspruchnahme der Fördermittel des Bundes in der Stadt Müns- ter“) ist dies ausführlich ausgeführt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Beschleunigung von Investitionen die Vergabeverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010 durch den ge- meinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenminis- teriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 03.02.2009 (Anlage 1) vereinfacht. Die Verwaltung wird diesen Runderlass zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts vollinhaltlich für die Ämter umsetzen, die schwerpunktmäßig mit der Umset- zung der Investitionen infolge der Inanspruchnahme der Fördermittel des Bundes in der Stadt Münster und das Lokalen Konjunkturstützungsprogramm für Münster befasst sind (Amt für Immobi- lienmanagement, Tiefbauamt und Amt für Grünflächen un d Umweltschutz). Für die sonstige Ver- waltung bleibt es bei der Anwendung der bisherigen Vergabegrundsätze. Die aus den genannten Implikationen gewünschte Beschleunigung von Investitionen lässt sich in vollem Umfang in einem zweistufigen Verfahren erzielen: In der ersten Stufe erfolgt die Beschleunigung durch Vereinfachungen im Vergabe verfahren (ver- einfachte Möglichkeit zur Durchführung Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Verga- ben nach Maßgabe des Runderlasses – Anlage 1). In einer zweiten Stufe muss die Beschleunigung von Investitionen einhergehen mit korrespondie- renden Vereinfachungen bei der Vergabe entscheidung. Die Verwaltung schlägt daher vor, zur Er- reichung eines Beschleunigungseffektes von Investitionen im Vergabebereich den Handlungsrah- men des Oberbürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu erweitern, indem die entsprechenden Wertgrenzen in der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung erhöht werden. So sind kurzfristige Vergabeentscheidungen und somit eine schnelles Verwaltungshandeln mög- licht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei der Inanspruchnahme der Fördermittel des Bundes bereits im Jahr 2009 50 % der Fördermittel verausgabt sein sollen. Aus Sicht der Verwaltung sind daher alle Beschleunigungspotenziale im Rahmen des mehrstufigen Vergabeverfahrens auszunutzen. Darüber hinaus schlägt die Verwaltung weiter vor, auch den Handlungsrahmen für den Ausbau, den Umbau, die Unterhaltung und Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen auf 250.000 Euro zu erweitern, um zeitnah alle kleineren Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Unterhaltung und Ausstattung der städtischen Schulen, wie zum Beispiel die nach einheitlichen Standart zu planen- den Toilettensanierungen oder energetischen Maßnahmen vorrangig in Zeiten, in denen der Schulbetrieb nicht zu stark beeinträchtigt wird, durchführen zu können. V/0152/2009 - 3 - V/0152/2009 Da wie in der Vorlage V/0137/2009 („Zukunftsinvest itionsgesetz – Inanspruchnahme der Förder- mittel des Bundes in der Stadt Münster“) dargestellt, 400.000 Euro für die Sanierung der städti- schen Kinderspielplätze vorgesehen sind, und die Umsetzung dieser Entscheidung nur auf der Grundlage eines beschleunigten Verfahrens möglich ist, schlägt die Verwaltung vor, die Wertgren- zen für die Sanierung von Kinderspielplätzen von 10.000 Euro auf 50.000 Euro anzuheben. Alle vorgeschlagenen Veränderungen der Wertgrenzen (Synopse siehe Anlage 4) sind bis zum Auslaufen des Konjunkturstützungsprogrammes am 31.12.2010 befristet. zu Ziffer 4 Die Verwaltung wird regelmäßig in den Sitzungen der Bezirksvertretungen und des Vergabeaus- schusses über die Vergaben, die oberhalb der bisherigen Wertgrenzen (VOB über 75.000 € und VOL über 50.000 €) liegen, berichten. Hierbei werden den Gremien die Informationen geliefert, die für eine Überprüfung der durch die Verwaltung getroffenen Entscheidungen nötig sind. Über alle Maßnahmen (Spielplatzsanierungen, Unterhaltung- und Ausstattungsmaßnahmen an öffentlichen Einrichtungen von erheblichem Umfang – über den alten Wertgrenzen -), die in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, werden die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretungen zeitnah und zwar in der Regel vor Beginn der Maßnahme informiert. gez. Dr. Tillmann Anlagen: Anlage 1: Runderlass Anlage 2: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Anlage 3: Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster Anlage 4: Synopse alte Regelung/neue Regelung 20021 Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 – 80-20/02- vom 3.2.2009 Vorbemerkung: Zur Beschleunigung von Investitionen werden die Vergabeverfahren des Landes Nordrhein- Westfalen, des Hochschulbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gemeinden (GV) des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010 vereinfacht. Maßnahmen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauaufträge 1 Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (sog. nationale Vergaben) Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung und zu Ziffer 7 des Runderlasses des Innenministeriums vom 22.März 2006 (Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung – Kommunale Vergabegrundsätze) – SMBl. NRW. 6300 – und dem Rundschreiben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 14.Februar 2008 (Vergaberichtlinien für Hochschulen nach § 7 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung) eine vereinfachte Möglichkeit zur Durchführung Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt. Die Abweichungen stellen sich wie folgt dar: 1.1 Vergaben nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen wahlweise eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung durchführen. 1.2 Vergaben nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen eine Freihändige Vergabe durchführen. Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen eine Beschränkte Ausschreibung durchführen. 1.3 Teilnahmewettbewerbe, Einholung von Angeboten Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 können ohne öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb), durchgeführt werden. Bei Beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote einzuholen. 1.4 Ve röffentlichungspflicht Seite 1 von 3Ministerialblatt NRW 2009 Seite 74 03.03.2009http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/LR_VBL_DETAIL_TEXT_ex?anw_nr... Anlage 1 Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 sind nach der Zuschlagserteilung auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de folgende Angaben zu veröffentlichen, sofern der Auftragswert des abgeschlossenen Vertrages für Bauaufträge, die im Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden, 150.000 € ohne Umsatzsteuer, im Übrigen für abgeschlossene Verträge den Wert in Höhe von 50.000 € ohne Umsatzsteuer übersteigt und Sicherheitsinteressen nicht tangiert werden: - Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und Emailadresse des Auftraggebers - gewählte Verfahrensart - Auftragsgegenstand - Name und Sitz des beauftragten Unternehmens Gemeinden (GV) und Hochschulen steht es frei, zur Veröffentlichung ein anderes allgemein zugängliches, elektronisches Medium, das zur Herstellung der Transparenz in gleicher Weise geeignet ist, zu benutzen. 1.5 Eignungsnachweise Unternehmen, die in der auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de enthaltenen Unternehmensdatenbank geführt werden, verfügen über die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit). Gleiches gilt für die auf der Internetseite www.pq- verein.de gelisteten präqualifizierten Unternehmen für den Baubereich, auf die vorrangig zurückzugreifen ist, da dies regelmäßig zu einer erheblichen Zeitersparnis führt. In den anderen Fällen sind zum Nachweis der Eignung Eigenerklärungen ausreichend. Den Gemeinden (GV) und Hochschulen wird empfohlen, diese Regelung im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung freiwillig anzuwenden. 2 Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (sog. EU-weite Vergaben) nach Abschnitt 2 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), nach Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) Bei den Vergaben ab den EU-Schwellenwerten halten es der Europäische Rat sowie die Europäische Kommission auf Grund des außergewöhnlichen Charakters der gegenwärtigen Wirtschaftslage für gerechtfertigt, in den Jahren 2009 und 2010 die beschleunigten Verfahren der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen anzuwenden. Die Anwendung der beschleunigten Verfahren ist daher ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt. Aufgrund der konjunkturellen Lage ist von einer Dringlichkeit auszugehen. Daher ist die Anwendung der beschleunigten Verfahren mit den aus Dringlichkeitsgründen zulässigen Fristverkürzungen (§ 18a Nr. 2 VOL/A, § 18a Nrn. 2 und 3 VOB/A, § 14 Abs. 2 VOF) ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt. § 13 Vergabeverordnung (VgV) ist zu beachten. 3 Zuwendungsempfänger Die Regelungen der Nrn. 1 und 2 gelten auch für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOL/A, VOB/A und VOF gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben. Die zuständigen Dienststellen haben dies im Rahmen der Zuwendungsbewilligungsverfahren sowie der Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Der Erlass tritt am 3. Februar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. - MBl. NRW. 2009 S. 74 Seite 2 von 3Ministerialblatt NRW 2009 Seite 74 03.03.2009http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/LR_VBL_DETAIL_TEXT_ex?anw_nr... Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Innenministerium NRW. Seite 3 von 3Ministerialblatt NRW 2009 Seite 74 03.03.2009http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/LR_VBL_DETAIL_TEXT_ex?anw_nr... Anlage 2 Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NR W, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV.NRW, 2008, S. 514 ) hat d er Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen. Artikel I § 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertret ungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau sowie Unterhaltu ng und Ausstattung mit Kosten über 250.000 € der bezirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Artikel II § 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertret ungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 2 wird wie folgt geändert: 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und neu- anzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sow ie der bezirksbezogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Freizeitanlagen Aa- see, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gel ten für die Ausgestaltung der Anla- gen entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von mehr als 50.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO be- reitgestellten Haushaltsmittel. Artikel III § 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 16 erhält folgende Fassung: 16. Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Liefe rungen nach VOB bei einem Auf- tragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von mehr als 100.000 €, die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind. Artikel IV Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt a m Tage nach der öffentlichen Bekannt- machung in Kraft und am 31.12.2010 außer Kraft. Anlage 3 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münste r in der Fassung der Ratsbe- schlüsse vom 29.06.2005, 28.03.2007, 13.06.2007, 12.12.2007 und 18.06.2008 Die Zuständigkeitsordnung wird befristet bis zum 31.12.2010 wie folgt geändert: 1. Abschnitt II, Ziffer 12.1.1 (Entscheidungszustän digkeiten Vergabeausschuss) erhält folgende Fassung 12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschrei bungen bei Leistungen und Lieferun- gen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei ei- nem Auftragswert von mehr als 100.000 € 2. Abschnitt II, Ziffer 11.2.1 (Entscheidungszustän digkeiten Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen) erhält folgende Fassung: 11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umweltverträglichkeits- studien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 50.000 € sowie Pla- nungsaufträge für Baumaßnahmen bei einer Honorarsumme von mehr als 150.000 €, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss oder nach der Hauptsatzung die Be- zirksvertretungen zuständig sind 3. Abschnitt V, Ziffer 2.7, Entscheidungszuständigk eiten des/der Oberbürgermeisters/in, erhält folgende Fassung: 2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) sowie Unter haltung und Ausstattung von bezirklicher Bedeutung mit Kosten bis zu 250.000 €. 4. Abschnitt V, Ziffer 6, Entscheidungszuständigkei ten des/der Oberbürgermeisters/in erhält fol- gende Fassung 6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis zu 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 100.000 € je Auftrag 5. Abschnitt V, Ziffer 7, Entscheidungszuständigkei ten des/der Oberbürgermeisters/in erhält fol- gende Fassung 7. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen m it einer Bausumme von bis zu 50.000 €. Anlage 4 Vorschläge zur Änderung der Wertgrenzen zur Erleichterung von Vergabeentscheidungen Geltende Regelung Vorgeschlagene Neufassung (unterstri- chen) § 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Satz 1 Hauptsat- zung (Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- tungen): Ausbau , soweit es sich nicht um eine Erweite- rung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. L GO NRW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhaltung und Ausstattung mit Kos- ten über 25.000 € der bezirksbezogenen öffent- lichen städtischen Einrichtungen und der Be- zirksverwaltungen § 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Satz 1 Hauptsat- zung: (Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- tungen): Ausbau , soweit es sich nicht um eine Erweite- rung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. L GO NRW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhaltung und Ausstattung mit Kos- ten über 250.000 € der bezirksbezogenen öf- fentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen § 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 Hauptsatzung (Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- tungen): Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbezogenen Freizeitanlagen und Kinder- spielplätze. Ausgenommen sind die Freizeitanla- gen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für die Ausgestaltung der Anlagen ent- sprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von mehr als 10.000 € im Rah- men der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO bereitgestellten Haushaltsmittel. § 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 Hauptsatzung (Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- tungen): Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbezogenen Freizeitanlagen und Kinder- spielplätze. Ausgenommen sind die Freizeitanla- gen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für die Ausgestaltung der Anlagen ent- sprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von mehr als 50.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO bereitgestellten Haushalts- mittel. § 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 16 Hauptsatzung (Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- tungen): Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie nach VOL bei ei- nem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind § 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 16 Hauptsatzung: (Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- tungen): Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von mehr als 100.000 €, die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind. Geltende Regelung Vorgeschlagene Neufassung (unterstri- chen) Ziffer II 11.2.1 Zuständigkeitsordnung (Entscheidungszuständigkeit Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen): Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelt- schutzes (z.B.: Umweltverträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für Baumaßnahmen, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss oder nach der Hauptsat- zung die Bezirksvertretungen zuständig sind Ziffer II 11.2.1 Zuständigkeitsordnung: Entscheidungszuständigkeit Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen): Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelt- schutzes (z.B.: Umweltverträglichkeitsstudien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für Baumaßnahmen bei einer Honorarsumme von mehr als 150.000 € , soweit nicht nach Zif- fer 1.2.1 der Hauptausschuss oder nach der Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zustän- dig sind Ziffer II 12.1.1 Zuständigkeitsordnung (Entscheidungszuständigkeit Vergabeaus- schuss): Vergabe von Aufträgen aufgrund von Aus- schreibungen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftrags- wert von mehr als 50.000 € Ziffer II 12.1.1 Zuständigkeitsordnung: (Entscheidungszuständigkeit Vergabeaus- schuss): Vergabe von Aufträgen aufgrund von Aus- schreibungen bei Leistungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftrags- wert von mehr als 100.000 € Ziffer V 2.7 Zuständigkeitsordnung (Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- germeisters): Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von bezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme von 50.000 € - bei sonstigen Bau- und Beschaffungs- maßnahmen (§ 20 Abs. 1 Ziffer 6 der Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme von 25.000 € Ziffer V 2.7 Zuständigkeitsordnung: (Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- germeisters): Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) sowie Unterhaltung und Ausstattung der be- zirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrich- tungen und der Bezirksverwaltungen mit Kosten bis zu 250.000 € Ziffer V 6 Zuständigkeitsordnung (Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- germeisters): Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis zu 75.000 € sowie nach der VOL bei einem Auftragswert bis zu 50.000 € je Auftrag Ziffer V 6 Zuständigkeitsordnung: (Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- germeisters): Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis zu 250.000 € sowie nach der VOL bei einem Auftragswert bis zu 100.000 € je Auftrag Ziffer V 7 Zuständigkeitsordnung: (Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- germeisters): Sanierung von öffentlichen Kinderspielplät- zen mit einer Bausumme von bis zu 10.000 €. Ziffer V 7 Zuständigkeitsordnung: (Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- germeisters): Sanierung von öffentlichen Kinderspielplät- zen mit einer Bausumme von bis zu 50.000 €. Befristung bis 31.12.2010
Anlage 1
1860 Zeichen
Anlage 1 der Ergänzungsvorlage Vergabeverfahren an Firmen 1. Grundsätzliche Regelungen Für das Vergabeverfahren gelten folgende Grundsätz e: - Erreichen eines umfassenden Spektrums an qualif izierten Angeboten - Berücksichtigung von fachlichen, zeitlichen und anderen Besonderheiten - Wahl des geeigneten Vergabeverfahrens unter Wah rung der Wirtschaftlichkeits- grundsätze - Freihändige Vergaben bis 15.000 € - Die Regelvergabe ist die beschränkte Ausschreibu ng (ab 15.000 €) – mindestens 5 Firmenaufforderungen – Firmenanzahl in Abhängigkeit des Auftragsvolum en Ausnahme – Option Freihändige Vergabe (VOB) bis 100.000 € – Option Beschränkte Ausschreibung (VOB) bis 1.0 00.000 € 2. Vergabearten 2.1 Freihändige Vergabe (bis 15.000 Euro), ggf. Preisbeiziehung, wenn - geringe Auftragssumme - zeitliche Gründe vorliegen - kein annehmbares Angebot im Rahmen einer beschrän kten oder öffentlichen Ausschreibung vorliegt - Im Ausnahmefall: Rückgriff auf zeitnahes Angebot, wenn Wettbewerb er- folgt ist 2.2.1 Vorgehen bei freihändigen Vergaben 0 – 2.500 € Auftragssumme – Preisprüfung mit Prüfvermerk 2.500 – 7.500 € Auftragssumme – grundsätzlich Preiseinholung formlos (per Fax, fernmündlich, in Anlehnung an Wettbewerbspreise o. ä.) 7.500 € - 15.000 € Auftragssumme – Schriftliche Angebotseinholung (drei bis fünf A ngebote) – formeller Vergabevermerk 2.2 Beschränkte Ausschreibung (grundsätzlich für Vergaben oberhalb 15.000 € Auftrags- summe) – mit mindestens 5 Aufforderungen zur Abgabe eine s Angebotes – formeller Vergabevermerk 2.3 Öffentliche Ausschreibung , wenn – zu wenige Firmen für eine beschränkte Ausschreibu ng zur Verfügung stehen – kein wirtschaftliches Angebot im Rahmen einer b eschränkten Ausschrei- bung erwartet wird
Beschlussvorlage
6821 Zeichen
V/0152/2009/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes, Änderung der Zuständigkeitsordnung und Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Beratungsfolge 24.03.2009 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 25.03.2009 Hauptausschuss Vorberatung 25.03.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung den Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Minis- teriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts bezüglich der vereinfachten Möglich- keit zur Durchführung beschränkter Ausschreibungen und freihändiger Vergaben in der in der Anlage 1 der Ergänzungsvorlage dargestellten Form umsetzen wird. 2. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 2 der Ergänzungsvor- lage) wird beschlossen. 3. Die anliegende Änderung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 3 der Ergänzungsvorlage) wird beschlossen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, 4.1 in den Sitzungen der Bezirksvertretungen und des Vergabeausschusses regelmäßig über die Vergaben, die oberhalb der bisherigen Wertgrenzen (VOB über 75.000 € und VOL über 50.000 €) liegen, zu berichten. 4.2 den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen über die erteilten Planungsaufträge zeit- nah zu unterrichten 4.3 die Mitglieder der Bezirksvertretungen über Maßnahmen, die in ihrem Stadtbezirk durchge- führt werden, zeitnah und zwar in der Regel vor Beginn der Maßnahme, zu informieren. Vorlagen-Nr.: V/0152/2009/1 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 19.03.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0152/2009/1 4.4 die Fraktionen im Rahmen eines Reportings zu informieren, wenn von dem in der Anlage 1 der Ergänzungsvorlage dargestellten Verfahren der beschränkten Aus- schreibung abgewichen wurde. Begründung: Zu Ziffer 1 Die Verwaltung hat in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaf- ten am 18.03.2009 ausführlich deutlich gemacht, in welcher Form die Verwaltung den Erlass des Landes zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts umsetzen wird. Bei der Erstellung der Maßnahmenplanungen fü r das lokale Konjunkturstützungsprogramm und zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetze s des Bundes ist die Verwaltung davon aus- gegangen, den im Erlass eingeräumte Rahmen für freihändige Vergaben und für beschränkte Ausschreibungen grundsätzlich nicht zu nutzen, sondern nach den in der Anlage 1 dieser Vorlage dargestellten Regelungen vorzugehen. Ziel ist in jedem Fall, sowohl im Bereich der freihändigen Vergaben als auch der beschränkten Ausschreibungen ein möglichst breites Spektrum qualifizier- ter Betriebe unter Berücksichtigung der generellen Programmziele zum Zuge kommen zu lassen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten alle geplanten Maßnahmen im Rahmen des gesetzten Zeitkorridors umzusetzen. Zu Ziffer 2 und 3 In der Sitzung der Bezirksvertretungen Münster-West ist am 19.03.2009 beschlosse n worden, die unter Artikel II der Satzung vorgesehene Änderung der Hauptsatzung (Veränderung der Wert- grenze bei der Sanierung von Kinderspielplätzen von 10.000 Euro auf 50.000 Euro) nicht zu emp- fehlen. Es wurde ausdrücklich erklärt, dass hierdurch ein zu starker Eingriff in die Rechte der Be- zirksvertretungen vorgenommen werde. Die Be zirksvertretungen Münster-Südost, Münster-Hiltrup, Münster-Mitte und Münster-Ost haben der Vorlage in unveränderter Form zugestimmt. Da der Än- derungsvorschlag jedoch im Sinne der Beschleunigung zur Umsetzung der Maßnahmen aus den Mitteln des Zukunftsinvestitionsgesetzes sehr weitgehend die ausschließlichen Entscheidungsbe- fugnisse der Bezirksvertretungen betrifft, ist die Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung aus Sicht der Verwaltung nur möglich, wenn diese von allen Bezirksvertretungen mitgetragen wird. Da dies nicht der Fall ist, zieht die Verwaltung im Rahmen dieser Ergänzungsvorlage diesen Ände- rungsvorschlag zurück. Die Verwaltung hat im Rahmen der Beratungen aber darauf hingewiesen, dass für das anstehende Programm inklusive des obligatorischen Paketes der Bezirksvertretungen Mittel in Höhe von ins- gesamt ca. 750.000,- € zur Verfügung stehen und dass zur Einhaltung der Umsetzungsfristen die Beschlüsse bis zum April /Mai erforderlich sind. Eine entsprechende planerische Aufbereitung als Beschlussgrundlage ist bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht leistbar. Sofern die Wertgrenze beibehalten wird, kann ein Baubeschluss lediglich in grundsätzlicher Form erfolgen, in dem die Verwaltung die Sanierungs erfordernisse in einer gebündelten Beschlussvorla- ge an die jeweiligen Bezirksvertretungen darstellt. Eine ausgearbeitete Sanierungsplanung ist nicht möglich; so dass es sich nur um eine textliche Kurzbeschreibung der anstehenden Leistun- gen handeln kann. Zum weiteren Verfahren gab die Verwaltung in der Sitzung der Bezirksvertretung Münster-West folgende Erklärung zu Protokoll: - 3 - V/0152/2009/1 „Die Verwaltung geht davon aus, dass die Bezi rksvertretungen im Zusammenhang mit der Beibe- haltung der geltenden Wertgrenze für die Sanierung der Kinderspielplätze zur Beschleunigung des Verfahrens ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erklären, dass - der Beschluss zur Sanierung der Spielplätze auf Grundlage einer Vorlage erfolgt, die eine Zusammenstellung der Sanierungsabsichten in textlicher, stichwortartiger Beschreibung be- inhaltet - zur Beschleunigung der Realisierung auf die Vorlage von plangraphischen Darstellungen verzichtet wird, - die Bezirksvertretungen auf dieser Basis die erforderlichen Sanierungsbeschlüsse fassen.“ Die Bezirksvertretung erklärte zu diesem Verfahrensvorschlag ihr Einverständnis. Die Verwaltung geht davon aus, dass das Verfahren auch bei den anderen Bezirksvertretungen auf Zustimmung stoßen wird, zumal diese im Rahmen der Anhörung der Erhöhung der Wertgrenze auf 50.000 Euro zugestimmt haben. Zu Ziffer 4.4 Um das Vergabeverfahren in enger Anbindung mit den politischen Gremien umzusetzen, soll im Rahmen eines zusammengefassten unterjährigen Reportings über vorgenommene Abweichungen vom Grundsatz der beschränkten Ausschreibung ab 15.000 € den Fraktionen berichtet werden. . gez. Dr. Tillmann Anlagen: Anlage 1: Darstellung des Vergabeverfahrens Anlage 2: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Anlage 3: Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Promenade
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0152/2009/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.03.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37