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V/0607/2009

Verwendung der Gewinnausschüttung durch die Sparkasse Münsterland Ost an die Stadt Münster hier: Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen

Vorlagen 15.09.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 30.09.2009, TOP 8

Anlage-1-Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen

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Beschlussvorlage

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Anlage-1-Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen

3998 Zeichen

Anlage 
zur Vorlage V/0607/2009 
 
 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus den Gew innausschüttungen 
der Sparkasse Münsterland-Ost an die Stadt Münster 
 
1. Die Durchführung von Projekten  
• zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen  Aufgaben des Trägers  
• für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kommuna len, bürgerschaft-
 lichen und trägerschaftlichen Engagements  
 
insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung , Soziales und Familie, Kultur 
und Sport sowie Umwelt können von der Stadt Münster  aus den Gewinnausschüt- 
tungen der Sparkasse Münsterland-Ost an die Stadt M ünster gefördert werden. Ein 
Rechtsanspruch besteht nicht. 
  
 2. Finanzieller Rahmen 
 
 Von den jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln sollen  
• ca. 50 % für die Durchführung besonderer städtisch er Projekte  
• ca. 50 % für die Durchführung qualifizierter Proje kte freier Träger wie Vereine, 
Institutionen, Verbände und Initiativen sowie ander er bürgerschaftlicher Grup- 
pen aus Münster 
  
bereitgestellt werden. 
 
Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen für Proje kte eingesetzt werden, die in ih- 
rer Breitenwirkung eine möglichst große münsteraner  Bevölkerungsgruppe errei- 
chen und einen hohen qualitativen Standard haben. E ine Förderung aus diesen Mit- 
teln setzt Gesamtprojektkosten von 20.000 Euro voraus.  
3. Antragsberechtigte 
 
Antragsberechtigt sind  
 
• städtische Dezernate und Ämter sowie städtische Ei nrichtungen   
• freie Träger wie Vereine, Institutionen, Verbände und Initiativen sowie bürger- 
schaftliche Gruppen aus Münster sein.  
 
4. Antragstellung 
 
Anträge sind schriftlich beim Amt des Rates und des  Oberbürgermeisters zu stellen. 
In der Antragstellung sind das Projekt bzw. die Ver anstaltung detailliert zu beschrei- 
ben und alle beteiligten Institutionen zu nennen. D arüber hinaus muss sichergestellt 
sein, dass alle anderen Förderungsmöglichkeiten aus geschöpft wurden. Im Antrag 
sind in jedem Fall die geplante Finanzierung des Pr ojektes sowie alle beantragten 
oder zugesagten Förderungen von anderer Seite zu benennen.   
 
5. Antragsfristen 
Anträge sind grundsätzlich vor einer Veranstaltung zu stellen.

6. Vergabeverfahren  
Die eingereichten Anträge werden vom Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
geprüft und mit einem Bewilligungsvorschlag an eine  politische Arbeitsgruppe, der 
ein Ratsmitglied von jeder Fraktion des Rates angeh ören sollte, weitergeleitet. Die 
Sitzungen der Arbeitsgruppe werden vom Amt des Rate s und des Oberbürgermeis- 
ters vorbereitet und geleitet. Die Arbeitsgruppe ta gt nach einem festgelegten und 
veröffentlichten Kalender einmal im Quartal auf Einladung des Amtes des Rates und 
des Oberbürgermeisters. Die endgültige Entscheidung  über die Vergabe der Mittel 
trifft der Rat in nichtöffentlicher Sitzung. 
 
7. Bewilligungsverfahren 
 
Nach Beschlussfassung des Rates erhält der/die Antr agsteller/in einen entspre- 
chenden Bescheid vom Amt des Rates und des Oberbürg ermeisters. Ein Rechtsan- 
spruch auf Förderung besteht nicht.  
 
8. Auszahlung 
 
Die Auszahlung der Mittel erfolgt in der Regel direkt nach Beschlussfassung des Ra- 
tes. Weicht der tatsächliche Kostenrahmen von der A ntragstellung ab, so wird nur in 
der Höhe ausgezahlt, wie es zur Durchführung des Pr ojektes erforderlich ist. Auf 
Beschluss der Arbeitsgruppe kann auch vor der Entsc heidung des Rates eine Ab- 
schlagszahlung in Höhe von 20 % der von der Arbeits gruppe vorgeschlagenen ge- 
planten Fördersumme ausgezahlt werden.  
 
9. Verwendungsnachweis 
 
Nach der Veranstaltung ist vom Veranstalter ein Ver wendungsnachweis in einfacher 
Form einzureichen, mit dem die zweckentsprechende V erwendung der Mittel nach- 
gewiesen wird. Eine vertiefende Überprüfung der Ein zelbelege findet in der Regel 
nicht statt, kann aber in begründeten Fällen jederzeit nachgeholt werden.  
 
10. Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschl ussfassung des Rates in Kraft.  
 
 
 
 
 
 
gez. 
Dr. Tillmann

Beschlussvorlage

7251 Zeichen

V/0607/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Verwendung der Gewinnausschüttung durch die Sparkasse Münsterland Ost an die Stadt Münster 
hier: Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.09.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
30.09.2009 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Zweckverbandsversammlung der Sparkasse 
Münsterland Ost entschieden hat, von den Ausschüttungsregelungen des neuen Spar-
kassengesetzes Gebrauch zu machen. Danach wird auch der Stadt Münster als Ver-
bandsmitglied ein Anteil der Gewinnausschüttung durch die Sparkasse Münsterland 
Ost ausgezahlt.  
 
2. Der jeweilige Ausschüttungsbetrag ist in Umsetzung von § 25 Sparkassengesetz zur 
Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben der Stadt Münster oder für 
gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Er ist auf die Förderung des kommunalen, bür-
gerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen 
Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu be-
schränken. 
 
3. Die anliegenden Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus den Gewinnausschüt-
tungen der Sparkasse Münsterland Ost an die Stadt Münster (Anlage 1) werden be-
schlossen.  
 
4. Die Verwaltung wird beauftragt, nach 2 Jahren einen Erfahrungsbericht vorzulegen. 
 
 
Begründung: 
 
1. Vorbemerkungen 
 
Die Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Münsterland Ost hat in ihrer Sitzung am 
25.06.2009 entschieden, von den Ausschüttungsregelungen des neuen Sparkassengesetzes 
Vorlagen-Nr.: 
V/0607/2009 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
22.09.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0607/2009 
Gebrauch zu machen. Danach wird auch der Stadt Münster als Verbandsmitglied ein Anteil 
der Gewinnausschüttung durch die Sparkasse Münsterland Ost ausgezahlt.  
Nach § 25 des Sparkassengesetzes ist der Ausschüttungsbetrag zur Erfüllung der gemein-
wohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwen-
den und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftli-
chen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und 
Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.  
 
2. Finanzieller Rahmen 
 
Für das Jahr 2009 erhält die Stadt Münster eine Ausschüttung in Höhe von 2.056.787,51 Eu-
ro. Diese Mittel stehen grundsätzlich zur Verfügung und unterliegen keiner Restriktion hin-
sichtlich einer Vergabe bezogen auf das Ausschüttungsjahr beziehungsweise der zu för-
dernden Einrichtungen.  
 Um sicherzustellen, dass die Mittel nicht nur als Sonderfinanzierungen für städtische Projek-
te verwandt werden, sondern auch qualifizierten Projekten freier Träger wie Vereinen, Institu-
tionen, Verbände und Initiativen sowie anderer bürgerschaftlicher Gruppen aus Münster zu-
gute kommen, sollte eine grundsätzliche Quotierung der Mittel vorgenommen werden.  
 
3. Förderfähige Projekte 
 
 Förderfähig sind nur Projekte  
 
• zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers  
• für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und 
trägerschaftlichen Engagements 
 
insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und 
Sport sowie Umwelt. 
 
4. Antragsberechtigte 
 
Antragsberechtigt sollen auf der einen Seite städtische Ämter und Einrichtungen und auf der 
anderen Seite freie Träger wie Vereine, Institutionen, Verbände und Initiativen sowie bürger-
schaftliche Gruppen aus Münster sein. Um eine ausgewogene Grundverteilung zu gewähr-
leisten, soll der Gesamtbetrag je nach Antragsaufkommen in der Regel zu je 50% auf diese 
zwei Gruppen aufgeteilt werden 
 
5. Antragstellung 
 
Die Antragstellung erfolgt schriftlich beim Amt des Rates und des Oberbürgermeisters. Hier 
wird der Antrag geprüft und ein Vorschlag für eine Förderung erarbeitet. Die inhaltlichen An-
forderungen an die Anträge sind in der anliegenden Richtlinie festgelegt, damit nach einem 
transparenten und kriteriengeleiteten Verfahren beurteilt und entschieden werden kann. Im 
Antrag sollte in jedem Fall eine genaue Projektbeschreibung und die geplante Finanzierung 
des Projektes ausgewiesen werden, wobei auch alle beantragten oder zugesagten Förde-
rungen von anderer Seite aufzuführen sind.  
 
6. Antragsfristen 
 
Anträge sind grundsätzlich vor einer Veranstaltung zu stellen.   
 
7. Förderhöhe 
 
Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen für Projekte eingesetzt werden, die in ihrer Brei-
tenwirkung einen möglichst großen Teil der münsteraner Bevölkerung erreichen und einen

- 3 - 
V/0607/2009 
hohen qualitativen Standard haben. Eine Förderung aus diesen Mitteln setzt Gesamtprojekt-
kosten von 20.000 Euro voraus. Für die Förderung von Kleinprojekten stehen zahlreiche 
spartenspezifische städtische Fördertöpfe zur Verfügung. Darüber hinaus ist die Förderung 
nachrangig, das heißt, dass eine Förderung nur in Betracht kommt, wenn alle anderen För-
derungsmöglichkeiten erschöpft sind.  
 
8. Arbeitsgruppe 
 
Eine politische Arbeitsgruppe, für die jede Fraktion des Rates ein Ratsmitglied benennt,  wird 
das Vergabeverfahren begleiten und die Vorschläge für die beantragten Förderungen erör-
tern. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe werden vom Amt des Rates und des Oberbürgermeis-
ters vorbereitet und geleitet. Die Arbeitsgruppe soll nach einem festgelegten und veröffent-
lichten Kalender einmal im Quartal auf Ei nladung des Amtes des Rates und des Oberbür-
germeisters tagen. 
 
9. Vergabeverfahren  
 
Das Antrags- und Vergabeverfahren wird durch das Amt des Rates und des Oberbürger-
meisters abgewickelt. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. Auf der Basis des Antra-
ges und des vorgelegten Finanzierungskonzeptes wird die Verwaltung einen Förderungsvor-
schlag erarbeiten und an die Arbeitsgruppe weiterleiten. Das Gremium bewertet die einge-
gangenen und vorgeprüften Anträge hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Erfolgschancen und 
der jeweils möglichen Fördersumme und unterbreitet dem Rat einen entsprechenden Ent-
scheidungsvorschlag. 
 
10. Auszahlung 
 
Die Auszahlung der Förderung erfolgt in der Regel direkt nach Beschlussfassung des Rates. 
Stellt sich in der Zwischenzeit aber eine Veränderung des Kostenrahmens heraus, so wird 
nur in der Höhe ausgezahlt, wie es zur Durchführung des Projektes erforderlich ist. Auf Be-
schluss der Arbeitsgruppe kann auch vor der Entscheidung des Rates eine Abschlagszah-
lung in Höhe von 20 % der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Fördersumme ausge-
zahlt werden.  
 
11. Verwendungsnachweis 
 
Nach der Veranstaltung ist vom Veranstalter ein Verwendungsnachweis in einfacher Form 
einzureichen, mit dem die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. 
Eine vertiefende Überprüfung der Einzelbelege findet in der Regel nicht statt, kann aber in 
begründeten Fällen jederzeit nachgeholt werden.  
 
 
 
 
 
gez. 
Dr. Berthold Tillmann 
 
 
 
Anlage
 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus den Gewinnausschüttungen der Sparkasse Müns-
terland Ost an die Stadt Münster

Beratungsverlauf (2)

30.09.2009 Hauptausschuss
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
30.09.2009 Rat
TOP 8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0607/2009
Typ
Vorlagen
Datum
15.09.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37