V/0607/2009
Verwendung der Gewinnausschüttung durch die Sparkasse Münsterland Ost an die Stadt Münster hier: Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen
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Anlage-1-Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen
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Anlage zur Vorlage V/0607/2009 Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus den Gew innausschüttungen der Sparkasse Münsterland-Ost an die Stadt Münster 1. Die Durchführung von Projekten • zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers • für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kommuna len, bürgerschaft- lichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung , Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt können von der Stadt Münster aus den Gewinnausschüt- tungen der Sparkasse Münsterland-Ost an die Stadt M ünster gefördert werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 2. Finanzieller Rahmen Von den jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln sollen • ca. 50 % für die Durchführung besonderer städtisch er Projekte • ca. 50 % für die Durchführung qualifizierter Proje kte freier Träger wie Vereine, Institutionen, Verbände und Initiativen sowie ander er bürgerschaftlicher Grup- pen aus Münster bereitgestellt werden. Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen für Proje kte eingesetzt werden, die in ih- rer Breitenwirkung eine möglichst große münsteraner Bevölkerungsgruppe errei- chen und einen hohen qualitativen Standard haben. E ine Förderung aus diesen Mit- teln setzt Gesamtprojektkosten von 20.000 Euro voraus. 3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind • städtische Dezernate und Ämter sowie städtische Ei nrichtungen • freie Träger wie Vereine, Institutionen, Verbände und Initiativen sowie bürger- schaftliche Gruppen aus Münster sein. 4. Antragstellung Anträge sind schriftlich beim Amt des Rates und des Oberbürgermeisters zu stellen. In der Antragstellung sind das Projekt bzw. die Ver anstaltung detailliert zu beschrei- ben und alle beteiligten Institutionen zu nennen. D arüber hinaus muss sichergestellt sein, dass alle anderen Förderungsmöglichkeiten aus geschöpft wurden. Im Antrag sind in jedem Fall die geplante Finanzierung des Pr ojektes sowie alle beantragten oder zugesagten Förderungen von anderer Seite zu benennen. 5. Antragsfristen Anträge sind grundsätzlich vor einer Veranstaltung zu stellen. 6. Vergabeverfahren Die eingereichten Anträge werden vom Amt des Rates und des Oberbürgermeisters geprüft und mit einem Bewilligungsvorschlag an eine politische Arbeitsgruppe, der ein Ratsmitglied von jeder Fraktion des Rates angeh ören sollte, weitergeleitet. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe werden vom Amt des Rate s und des Oberbürgermeis- ters vorbereitet und geleitet. Die Arbeitsgruppe ta gt nach einem festgelegten und veröffentlichten Kalender einmal im Quartal auf Einladung des Amtes des Rates und des Oberbürgermeisters. Die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Mittel trifft der Rat in nichtöffentlicher Sitzung. 7. Bewilligungsverfahren Nach Beschlussfassung des Rates erhält der/die Antr agsteller/in einen entspre- chenden Bescheid vom Amt des Rates und des Oberbürg ermeisters. Ein Rechtsan- spruch auf Förderung besteht nicht. 8. Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt in der Regel direkt nach Beschlussfassung des Ra- tes. Weicht der tatsächliche Kostenrahmen von der A ntragstellung ab, so wird nur in der Höhe ausgezahlt, wie es zur Durchführung des Pr ojektes erforderlich ist. Auf Beschluss der Arbeitsgruppe kann auch vor der Entsc heidung des Rates eine Ab- schlagszahlung in Höhe von 20 % der von der Arbeits gruppe vorgeschlagenen ge- planten Fördersumme ausgezahlt werden. 9. Verwendungsnachweis Nach der Veranstaltung ist vom Veranstalter ein Ver wendungsnachweis in einfacher Form einzureichen, mit dem die zweckentsprechende V erwendung der Mittel nach- gewiesen wird. Eine vertiefende Überprüfung der Ein zelbelege findet in der Regel nicht statt, kann aber in begründeten Fällen jederzeit nachgeholt werden. 10. Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschl ussfassung des Rates in Kraft. gez. Dr. Tillmann
Beschlussvorlage
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V/0607/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Verwendung der Gewinnausschüttung durch die Sparkasse Münsterland Ost an die Stadt Münster hier: Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen Beratungsfolge 30.09.2009 Hauptausschuss Vorberatung 30.09.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Münsterland Ost entschieden hat, von den Ausschüttungsregelungen des neuen Spar- kassengesetzes Gebrauch zu machen. Danach wird auch der Stadt Münster als Ver- bandsmitglied ein Anteil der Gewinnausschüttung durch die Sparkasse Münsterland Ost ausgezahlt. 2. Der jeweilige Ausschüttungsbetrag ist in Umsetzung von § 25 Sparkassengesetz zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben der Stadt Münster oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Er ist auf die Förderung des kommunalen, bür- gerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu be- schränken. 3. Die anliegenden Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus den Gewinnausschüt- tungen der Sparkasse Münsterland Ost an die Stadt Münster (Anlage 1) werden be- schlossen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt, nach 2 Jahren einen Erfahrungsbericht vorzulegen. Begründung: 1. Vorbemerkungen Die Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Münsterland Ost hat in ihrer Sitzung am 25.06.2009 entschieden, von den Ausschüttungsregelungen des neuen Sparkassengesetzes Vorlagen-Nr.: V/0607/2009 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 22.09.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0607/2009 Gebrauch zu machen. Danach wird auch der Stadt Münster als Verbandsmitglied ein Anteil der Gewinnausschüttung durch die Sparkasse Münsterland Ost ausgezahlt. Nach § 25 des Sparkassengesetzes ist der Ausschüttungsbetrag zur Erfüllung der gemein- wohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwen- den und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftli- chen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken. 2. Finanzieller Rahmen Für das Jahr 2009 erhält die Stadt Münster eine Ausschüttung in Höhe von 2.056.787,51 Eu- ro. Diese Mittel stehen grundsätzlich zur Verfügung und unterliegen keiner Restriktion hin- sichtlich einer Vergabe bezogen auf das Ausschüttungsjahr beziehungsweise der zu för- dernden Einrichtungen. Um sicherzustellen, dass die Mittel nicht nur als Sonderfinanzierungen für städtische Projek- te verwandt werden, sondern auch qualifizierten Projekten freier Träger wie Vereinen, Institu- tionen, Verbände und Initiativen sowie anderer bürgerschaftlicher Gruppen aus Münster zu- gute kommen, sollte eine grundsätzliche Quotierung der Mittel vorgenommen werden. 3. Förderfähige Projekte Förderfähig sind nur Projekte • zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers • für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt. 4. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sollen auf der einen Seite städtische Ämter und Einrichtungen und auf der anderen Seite freie Träger wie Vereine, Institutionen, Verbände und Initiativen sowie bürger- schaftliche Gruppen aus Münster sein. Um eine ausgewogene Grundverteilung zu gewähr- leisten, soll der Gesamtbetrag je nach Antragsaufkommen in der Regel zu je 50% auf diese zwei Gruppen aufgeteilt werden 5. Antragstellung Die Antragstellung erfolgt schriftlich beim Amt des Rates und des Oberbürgermeisters. Hier wird der Antrag geprüft und ein Vorschlag für eine Förderung erarbeitet. Die inhaltlichen An- forderungen an die Anträge sind in der anliegenden Richtlinie festgelegt, damit nach einem transparenten und kriteriengeleiteten Verfahren beurteilt und entschieden werden kann. Im Antrag sollte in jedem Fall eine genaue Projektbeschreibung und die geplante Finanzierung des Projektes ausgewiesen werden, wobei auch alle beantragten oder zugesagten Förde- rungen von anderer Seite aufzuführen sind. 6. Antragsfristen Anträge sind grundsätzlich vor einer Veranstaltung zu stellen. 7. Förderhöhe Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen für Projekte eingesetzt werden, die in ihrer Brei- tenwirkung einen möglichst großen Teil der münsteraner Bevölkerung erreichen und einen - 3 - V/0607/2009 hohen qualitativen Standard haben. Eine Förderung aus diesen Mitteln setzt Gesamtprojekt- kosten von 20.000 Euro voraus. Für die Förderung von Kleinprojekten stehen zahlreiche spartenspezifische städtische Fördertöpfe zur Verfügung. Darüber hinaus ist die Förderung nachrangig, das heißt, dass eine Förderung nur in Betracht kommt, wenn alle anderen För- derungsmöglichkeiten erschöpft sind. 8. Arbeitsgruppe Eine politische Arbeitsgruppe, für die jede Fraktion des Rates ein Ratsmitglied benennt, wird das Vergabeverfahren begleiten und die Vorschläge für die beantragten Förderungen erör- tern. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe werden vom Amt des Rates und des Oberbürgermeis- ters vorbereitet und geleitet. Die Arbeitsgruppe soll nach einem festgelegten und veröffent- lichten Kalender einmal im Quartal auf Ei nladung des Amtes des Rates und des Oberbür- germeisters tagen. 9. Vergabeverfahren Das Antrags- und Vergabeverfahren wird durch das Amt des Rates und des Oberbürger- meisters abgewickelt. Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. Auf der Basis des Antra- ges und des vorgelegten Finanzierungskonzeptes wird die Verwaltung einen Förderungsvor- schlag erarbeiten und an die Arbeitsgruppe weiterleiten. Das Gremium bewertet die einge- gangenen und vorgeprüften Anträge hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Erfolgschancen und der jeweils möglichen Fördersumme und unterbreitet dem Rat einen entsprechenden Ent- scheidungsvorschlag. 10. Auszahlung Die Auszahlung der Förderung erfolgt in der Regel direkt nach Beschlussfassung des Rates. Stellt sich in der Zwischenzeit aber eine Veränderung des Kostenrahmens heraus, so wird nur in der Höhe ausgezahlt, wie es zur Durchführung des Projektes erforderlich ist. Auf Be- schluss der Arbeitsgruppe kann auch vor der Entscheidung des Rates eine Abschlagszah- lung in Höhe von 20 % der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Fördersumme ausge- zahlt werden. 11. Verwendungsnachweis Nach der Veranstaltung ist vom Veranstalter ein Verwendungsnachweis in einfacher Form einzureichen, mit dem die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. Eine vertiefende Überprüfung der Einzelbelege findet in der Regel nicht statt, kann aber in begründeten Fällen jederzeit nachgeholt werden. gez. Dr. Berthold Tillmann Anlage Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus den Gewinnausschüttungen der Sparkasse Müns- terland Ost an die Stadt Münster
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0607/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.09.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37