V/0402/2018
Änderung der Abfallsatzung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage A
1437 Zeichen
Anlage A zur V/0402/2018 Kurzüberblick Kompostierbare Einwegverpackungen führen bei der Verwertung von Bioabfällen zu Problemen. Daher soll die bisherige Regelung, wonach diese Verpackungen der Biotonne zugeführt werden müssen, ersatzlos gestrichen werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Reduzierung der Störstoffe in der Biotonne. Erzeugung möglichst hochwertigen Kompostes und damit möglichst hochwertige Verwertung von Bioabfällen. Finanzierung Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Die Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen ist nach dem Landesabfallgesetz NRW zwingender Bestandteil des Abfallwirtschaftskonzeptes und damit eine Pflichtaufgabe der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine.
Anlage: Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
1758 Zeichen
Anlage zur Ratsvorlage V/0402/2018 Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 04.07.2018 aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 02.02.2018 und der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04. 2017 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 22.04.2017, in Ausführung des Kreislaufwirtschaft sgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: (nachrichtlich: bisherige Fassung) § 12 Abs.3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: (3) Pflanzenabfälle (nicht holzig) und organische Küchenabfälle, deren sich der Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen Mengen Erzeugnisse oder Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zuzuführen. (3) Pflanzenabfälle (nicht holzig), organische Küchenabfälle und kompostierbare Einwegverpackungen, deren sich der Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen Mengen Erzeugnisse oder Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zuzuführen. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
2236 Zeichen
V/0402/2018 V/0402/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Änderung der Abfallsatzung Beratungsfolge 13.06.2018 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 04.07.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Eine Vielzahl von Biotonnen in Münster enthält Fremdstoffe, die selbst mit hohem technischem Auf- wand nur teilweise aus dem Biomüll sortiert werden können. Kompostierbare Folienbeutel oder kom- postierbare Verpackungen (z. B. aus Maisstärke) stellen ebenfalls Störstoffe dar, da die Behand- lungsanlage für Bio- und Grünabfälle der AWM diese Materialien nicht verarbeiten kann. Das Resultat kann sein, dass das Endprodukt nicht mehr den Qualitätskriterien der Bundesgütege- meinschaft Kompost entspricht und somit nicht als RAL-gütegesicherter Kompost vermarktet werden kann. Im schlimmsten Fall muss er komplett entsorgt werden. Die AWM begegnen dieser Thematik mit einer aufwändigen Kampagne, um die Qualität der Bioabfäl- le und damit unmittelbar auch die Qualität des erzeugten Kompostes zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist die bisherige Vorgabe, dass kompostierbare Einwegverpackungen der Biotonne zuzuführen sind (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Abfallsatzung) nicht länger haltbar. Die Verwaltung schlägt vor, diese Regelung durch die vorgeschlagene Satzungsänderung ersatzlos zu streichen. Entsprechend informieren die AWM die Bürgerinnen und Bürger, dass und warum diese Materialien Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 15.05.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Homann Telefon: 60 52 20 HomannG@awm.stadt- muenster.de - 2 - V/0402/2018 nicht in der Biotonne entsorgt werden dürfen, sondern der Restmülltonne zugeführt werden müssen und sich somit kein ökologischer Mehrwert ergibt. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: - Satzung zur Änderung der Abfallsatzung - Anlage A
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0402/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.05.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37