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V/0402/2018

Änderung der Abfallsatzung

Vorlagen 04.05.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.07.2018, TOP 42

Anlage A

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Anlage: Satzung zur Änderung der Abfallsatzung

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1437 Zeichen

Anlage A zur V/0402/2018 
Kurzüberblick 
Kompostierbare Einwegverpackungen führen bei der Verwertung von Bioabfällen zu Problemen. 
Daher soll die bisherige Regelung, wonach diese Verpackungen der Biotonne zugeführt werden 
müssen, ersatzlos gestrichen werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Reduzierung der Störstoffe in der Biotonne. 
 
Erzeugung möglichst hochwertigen Kompostes und damit möglichst hochwertige Verwertung von 
Bioabfällen. 
 
 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 11.02 Abfallwirtschaft 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja x Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
 
Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Die Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen ist nach dem Landesabfallgesetz NRW 
zwingender Bestandteil des Abfallwirtschaftskonzeptes und damit eine Pflichtaufgabe der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
keine.

Anlage: Satzung zur Änderung der Abfallsatzung

1758 Zeichen

Anlage 
zur Ratsvorlage V/0402/2018 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung 
und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 04.07.2018 aufgrund 
 
der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 02.02.2018 
 
und der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. 
NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04. 2017 (GV. NRW. S. 
442), in Kraft getreten am 22.04.2017, 
 
in Ausführung des Kreislaufwirtschaft sgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808), 
 
folgende Satzung beschlossen: 
 
Artikel 1 
 
Die Abfallsatzung wird wie folgt geändert: 
 
(nachrichtlich: bisherige Fassung) 
  
§ 12 Abs.3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
(3) Pflanzenabfälle (nicht holzig) und organische 
Küchenabfälle, deren sich der Besitzer entledigen will, sowie 
Speiseabfälle, die in geringen Mengen Erzeugnisse oder 
Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind der Biotonne 
zuzuführen. 
(3) Pflanzenabfälle (nicht holzig), 
organische Küchenabfälle und 
kompostierbare 
Einwegverpackungen, deren sich 
der Besitzer entledigen will, sowie 
Speiseabfälle, die in geringen 
Mengen Erzeugnisse oder 
Tierkörperteile i.S.d. Tierische 
Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes (TierNebG) 
enthalten, sind der Biotonne 
zuzuführen. 
 
  
  
 
 
Artikel 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage

2236 Zeichen

V/0402/2018 
V/0402/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Abfallsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.06.2018 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
   04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   04.07.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende „Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung 
in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung der Satzung entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Eine Vielzahl von Biotonnen in Münster enthält Fremdstoffe, die selbst mit hohem technischem Auf-
wand nur teilweise aus dem Biomüll sortiert werden können. Kompostierbare Folienbeutel oder kom-
postierbare Verpackungen (z. B. aus Maisstärke) stellen ebenfalls Störstoffe dar, da die Behand-
lungsanlage für Bio- und Grünabfälle der AWM diese Materialien nicht verarbeiten kann. 
 
Das Resultat kann sein, dass das Endprodukt nicht mehr den Qualitätskriterien der Bundesgütege-
meinschaft Kompost entspricht und somit nicht als RAL-gütegesicherter Kompost vermarktet werden 
kann. Im schlimmsten Fall muss er komplett entsorgt werden. 
 
Die AWM begegnen dieser Thematik mit einer aufwändigen Kampagne, um die Qualität der Bioabfäl-
le und damit unmittelbar auch die Qualität des erzeugten Kompostes zu verbessern. 
 
In diesem Zusammenhang ist die bisherige Vorgabe, dass kompostierbare Einwegverpackungen der 
Biotonne zuzuführen sind (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Abfallsatzung) nicht länger haltbar. Die Verwaltung 
schlägt vor, diese Regelung durch die vorgeschlagene Satzungsänderung ersatzlos zu streichen. 
Entsprechend informieren die AWM die Bürgerinnen und Bürger, dass und warum diese Materialien 
Abfallwirtschaftsbetriebe 
Münster 
 
15.05.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Homann 
Telefon: 60 52 20 
HomannG@awm.stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0402/2018 
nicht in der Biotonne entsorgt werden dürfen, sondern der Restmülltonne zugeführt werden müssen 
und sich somit kein ökologischer Mehrwert ergibt. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Peck 
Stadtrat 
 
Anlagen:  - Satzung zur Änderung der Abfallsatzung 
  - Anlage A

Beratungsverlauf (3)

13.06.2018 Betriebsausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 40 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.07.2018 Rat
TOP 42 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0402/2018
Typ
Vorlagen
Datum
04.05.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37