V/0473/2025
Besetzung der Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münsterland Ost
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Anlage A
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Anlage A zur V/0473/2025 Kurzüberblick Die Vertreter/-innen der Stadt Münster in den Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münster- land Ost werden festgelegt. Ziele/Teilziele/Zielerreichung ▪ Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien/Städtepartnerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Keine finanziellen Auswirkungen Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Beschlussvorlage
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V/0473/2025 V/0473/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Besetzung der Gremien des Sparkassenzweckverbandes Münsterland Ost Beratungsfolge 10.12.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Sparkasse Münsterland Ost 1.1 In die Verbandsversammlung werden als Vertreter/ -innen der Stadt Münster entsandt: Mitglied Stellvertretung 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. 7. 7. 8. 8. 9. 9. 10. 10. 11. 11. 12. 12. 13. 13. Amt für Bürger - und Ratsservice 12.11.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de - 2 - V/0473/2025 14. 14. 15. 15. 16. 16. 17. 17. 18. 18. 19. 19. 1.2 Darüber hinaus wird der Oberbürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene Person - Beamtin/Beamter oder Angestellte/-r der Stadt Münster - entsandt (§ 15 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GkG NRW): 20. Oberbürgermeister Tilman Fuchs 20. 1.3 Es wird zur Kenntnis genommen, dass entsprechend den vertraglichen Regelungen der Vorsitz in der Verbandsversammlung in der aktuellen Wahlperiode vom Landrat des Kreises Warendorf wahrgenommen wird. Die Stellvertretung erfolgt durch den Oberbürgermeister der Stadt Müns- ter, so dass Herr Tilman Fuchs Mitglied der Verbandsversammlung wird. 2. Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost 2.1 Folgende Hinweise werden zur Kenntnis genommen: Für die Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrates wird auf folgende Anforderungen auf- merksam gemacht: - Sachkunde und Zuverlässigkeit: Die Mitglieder müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die die Sparkasse Münsterland Ost betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Sie sollen sich regelmäßig zur Wahrnehmung ih- rer Aufgaben fortbilden, ggfs. sind Fortbildungen innerhalb von 6 Monaten nach Bestellung verpflichtend. Einführung und notwendige Fortbildung zur erforderlichen Sachkunde müssen durch die Sparkasse Münsterland Ost für die Mitglieder ermöglicht werden (§ 25 d Absatz 1 und 4 Kreditwesengesetz – KWG und § 12 Absatz 1, § 15 Absatz 7 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen - SpkG). - Landesgleichstellungsgesetz: Bei der Wahl der Mitglieder sind die grundlegenden Best- immungen des Landesgleichstellungsgesetzes NRW zu beachten (§ 12 Absatz 3 SpkG). Der Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost ist bislang noch nicht geschlechtsparitä- tisch besetzt. - Transparenzverpflichtungen: Der Träger der Sparkasse Münsterland Ost ist verpflichtet, auf die Veröffentlichung der individuellen Bezüge der Mitglieder hinzuwirken (§ 19 Absatz 6 SpkG). Danach sollen nur solche Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die sich vor der Wahl zu der entsprechenden individualisierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode unwiderruflich verpflichten. - In der Regel gilt, dass Mitglied nicht sein kann, wer in mehr als fünf Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist (§ 25 d Absatz 3a KWG). - 3 - V/0473/2025 - Amtsverschwiegenheit: Die Mitglieder sind verpflichtet, über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse Münsterland Ost zu schweigen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden bestehen (§ 22 SpkG). Ergänzende Ausführungen sind unter Punkt 2.3 Begründung aufgenommen. 2.2 Als sachkundige Mitglieder werden in den Verwaltungsrat entsandt: Mitglied Stellvertretung 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. 7. 7. 8. 8. 9. Oberbürgermeister Tilman Fuchs, s. Ziff. 2.3 2.3 Es wird zur Kenntnis genommen, dass entsprechend den vertraglichen Regelungen der Vorsitz im Verwaltungsrat in der aktuellen Wahlperiode vom Oberbürgermeister der Stadt Münster wahrgenommen wird. Herr Tilman Fuchs wird damit Mitglied des Verwaltungsrates . Die Stellvertretung erfolgt durch den Landrat des Kreises Warendorf. 2.4 Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden ermächtigt, die erforderlichen Erklärungen für die Besetzung des Verwaltungsrates abzugeben. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Begründung: Der Sparkassenzweckverband als Träger der Sparkasse wird durch die Verbandsversammlung ver- treten. Die Zusammensetzung und Befugnisse der Organe und ihrer Mitglieder sind in den folgenden rechtlichen Grundlagen enthalten: • Sparkassengesetz (SpkG NRW)) • Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) • Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Sparkassenzweckverband der Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Ahlen, Beelen, Drensteinfurt, En- nigerloh, Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Warendorf und dem Sparkassenzweckverband der Stadt Beckum und der Gemeinde Wadersloh (Öffentlich-rechtlicher Vertrag vom 17.04.2024) - 4 - V/0473/2025 • Satzung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Ahlen, Beckum, Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte, Wadersloh und Warendorf (Satzung Sparkassenzweckverband) • Satzung der Sparkasse Münsterland Ost Im Einzelnen stellt sich die Zusammensetzung der Organe wie folgt dar: 1. Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Sparkasse Münsterland Ost Die Verbandsversammlung ist ein Organ der Verbände und die Zusammensetzung und Befug- nisse des Organs sind in der Satzung geregelt (§ 35 SpkG NRW). Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes. Insbesondere ist sie zuständig für die Wahl der/des Vorsitzenden und der Mitglieder des Verwaltungsrats und deren Stellvertretern/-innen (§ 7 Satzung Sparkassenzweckverband). Vertreter/-innen der Stadt Münster in der Verbandsversammlung 1.1 Die Verbandsmitglieder entsenden für die aktuelle Kommunalwahlperiode insgesamt 114 Mit- glieder in die Verbandsversammlung (§ 4 Absatz 1 Öffentlich -rechtlicher Vertrag, § 4 Absatz 1 Satzung Sparkassenzweckverband). Von den 114 Mitgliedern entfallen auf die Stadt Münster 20 Mitglieder sowie 20 stellvertretende Mitglieder, die zu entsenden sind. Jede Vertreterin/jeder Vertreter der Stadt Münster in der Ver- bandsversammlung erhält in der Verbandsversammlung 8 Stimmen, während die Vertreter/ - innen der anderen Verbandsmitglieder jeweils 1 Stimme erhalten. Die Vertreter/-innen der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbands- mitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte oder den Dienstkräften der Verbandsmit- glieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 4 Absatz 4 Satzung Sparkassen- zweckverband). § 15 Absatz 2 GkG NRW ist zu beachten. In gleicher Weise ist für jede Vertre- terin/jeden Vertreter der Verbandsversammlung eine Stellvertretung zu wählen, die bei Verhin- derung dessen Aufgaben wahrnimmt. Wählbar sind daher ausschließlich Mitglieder des Rates der Stadt Münster oder Dienstkräfte der Stadtverwaltung Münster. 1.2 Der Oberbürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene Beamtin/vorgeschlagener Beamter oder Angestellte/-r muss zu den in die Verbandsversammlung zu bestellenden Mitgliedern ge- hören (§ 15 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz GkG NRW). 1.3 Zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zu seinem Stellvertreter sind in einem alter- nierenden Verfahren im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Münster und der Hauptverwaltungsbeamte des Kreises Warendorf zu wählen. In der ab- gelaufenen Wahlzeit lag der Vorsitz beim Oberbürgermeister der Stadt Münster (§ 4 Absatz 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag). In der aktuellen Wahlperiode übernimmt der Landrat des Kreises Warendorf den Vorsitz, seine Stellvertretung der Oberbürgermeister der Stadt Münster (§ 4 Ab- satz 4 Öffentlich-rechtlicher Vertrag). - 5 - V/0473/2025 2. Verwaltungsrat der Sparkasse Münsterland Ost Vertreter/-innen der Stadt Münster im Verwaltungsrat 2.1 Der Verwaltungsrat besteht für die aktuelle Wahlperiode (voraussichtlich bis Herbst 2030) aus insgesamt 22 Mitgliedern, d. h. 1 Vorsitzende/-r, 14 sachkundige Mitglieder und 7 Dienstkräfte der Sparkasse. Die Stadt Münster stellt davon 9 sachkundige Mitglieder einschließlich Vorsit- zendem sowie eine entsprechende Anzahl von Stellvertreter/ -innen (§ 7 Abs. 1 Öffentlich - rechtlicher Vertrag, § 4 Absatz 1 Satzung Sparkasse Münsterland Ost, vgl. V/0375/2024). Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Vertretung des Trägers (= Verbandsver- sammlung des Sparkassenzweckverbandes) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 12 Abs. 1 SpkG, § 50 Abs. 3 GO NRW). Wählbar sind sachkundige Bürger, die der Vertretung des Trägers, bei Zweckverbandssparkas- sen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können (§ 12 Absatz 1 SpkG). Die Voraussetzungen für die erforderliche Sachkunde hat der Träger vor der Wahl zu prüfen und sicherzustellen. Sachkunde bedeutet dabei den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse. Sofern diese Voraussetzungen bei der Wahl noch nicht vorliegen, muss sich das Mitglied ver- pflichten, an den erforderlichen Schulungen der Sparkassenakademie NRW innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten teilzunehmen. Unabhängig davon können alle Hauptverwal- tungsbeamten von der Vertretung des Trägers zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden. 2.2 Zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zu seinem ersten Stellvertreter sind in einem al- ternierenden Verfahren im Wechsel für jeweils eine Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Münster und der Hauptverwaltungsbeamte des Kreises Warendorf zu wählen. In der aktuellen Wahlperiode wird der Verwaltungsratsvorsitz vom Oberbürgermeister der Stadt Müns- ter, seine Stellvertretung vom Landrat des Kreises Warendorf übernommen (§ 7 Absatz 3 öf- fentlich-rechtlicher Vertrag). 2.3 Ergänzend wird auf das “Merkblatt zu der fachlichen Eignung von Mitgliedern von Aufsichtsor- ganen gemäß KAGB“ der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 18.09.2024 hingewiesen, das im Internet verfügbar ist. Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG NRW) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gre- mien. In wesentlichen Gremien müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Wesentliche Gremien sind Aufsichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 LGG NRW). Der Rat der Stadt Münster hat am 18.10.2017 mit Beschluss der Vorlage V/0598/2017 entschieden, welche Gremien als wesentlich zu klassifizieren sind (Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräf- tigung der Regelung des § 12 LGG NRW und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstel- lung von Männern und Frauen auf lokaler und regionaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 - 6 - V/0473/2025 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landes- gleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze ge- schlechtsparitätisch besetzen werden.“ gez. Tilman Fuchs Oberbürgermeister Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0473/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.07.2025
- Erstellt
- 17.07.2025 14:21