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V/0499/2019/1

Photovoltaik und Klimaschutz gemeinsam mit der Bürgerschaft voranbringen

Vorlagen 08.10.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.10.2019, TOP 39

Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ergänzungsvorlage Beschluss

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V/0499/2019/1 
V/0499/2019/1 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Photovoltaik und Klimaschutz gemeinsam mit der Bürgerschaft voranbringen  
Antrag Nr. A-R/0046/2018 der CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   09.10.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   09.10.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat beschließt, dass zukünftig alle Gebäude, die von der Stadt Münster neu errichtet werden 
und in der Folge betrieben werden, mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Voraus-
setzung ist, dass die wirtschaftliche Betrachtung zu einem positiven Betriebsergebnis führt. A n-
sonsten erfolgt die Vorrüstung für eine spätere Errichtung der Anlage (Statik , und Leitungsfüh-
rung und ein geeigneter Unterbau). 
 Soweit technisch möglich und wirtschaft lich sinnvoll, wird zusätzlich ein Batteriespeicher 
vorgesehen. Bei neu errichteten Gebäuden, die von Dritten bewirtschaftet werden, werden 
die kostenpflichtige Übernahme und der Betrieb der PV -Anlage auf dem Dach soweit z u-
mutbar als Bedingung für die Verg abe in die Ausschreibung integriert. Für Trägerau s-
schreibungen für Kindertageseinrichtungen in städtischen Gebäuden gilt abweichend, 
dass die PV -Anlage dem Träger kostenfrei zum Betrieb überlassen wird. Die Verwaltung 
wird beauftragt, Modelle zur Refinanzierung der Anlagen zu entwickeln. 
 
Um die Verpflichtung zur Errichtung einer PV-Anlage unter Berücksichtigung einer wirtschaftli-
chen Betrachtung bei neu zu errichtenden Gebäuden mit aufzunehmen, werden die bisherigen 
Gebäudeleitlinien mittels Anlage 3 („Anhang zu den Gebäudeleitlinien Stand 26.03.2014“) er-
gänzt. 
 
Zudem wird von der Verwaltung im Zuge der Bauplanung geprüft, ob sich die Dachflächen z u-
sätzlich zur Photovoltaikanlage für ein Gründach eignen. In der Ergänzung der bisherigen G e-
bäudeleitlinien (Anlage 3) ist der Prüfauftrag ebenfalls berücksichtigt. 
 
2. Der Rat beschließt, in die Münsteraner Sportförderrichtlinie zukunftsgerichtete Regelungen zur 
Förderung von Photovoltaikanlagen und Photovoltaikanlagen mit stationären Batteriespeicher-
systemen auf Gebäuden aufzunehmen. 
 
Amt für 
Immobilienmanagement 
 
08.10.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Karner 
Telefon: 492-2379 
Karner@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0499/2019/1 
3. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen von „Münsters Allianz für Klimaschutz“, dem 
Netzwerk für Unternehmen, im Rahmen des Beratungsprojektes ÖKOPROFIT und im Zuge der 
„Startberatung Energieeffizienz“ regelmäßig Informationsveranstaltungen und Beratungsangebo-
te zum Thema Photovoltaik und Eigenverbrauch für Unternehmen in Münster angeboten und be-
worben werden. 
 
4. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung begonnen hat, gemeinsam mit der Stadtwerke 
Münster GmbH und der Wohn+Stadtbau Münster GmbH ein PV-Mieterstrom Pilotprojekt zu ent-
wickeln. Die Verwaltung wird über die Ergebnisse der gemeinsamen Erarbeitung eines EEG-
kompatiblen Mieterstrommodells im Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen 
berichten, sobald die Entwicklung dieser zukunftsfähigen und klimafreundlichen Dienstleistung 
abgeschlossen ist und darlegen, ob und wie das Produkt PV-Mieterstrom im Stadtgebiet ausge-
rollt werden kann.                                                     
 
5. Die Anträge Nr. A-R/0046/2018 „Photovoltaik und Klimaschutz gemeinsam mit der Bürgerschaft 
voran bringen“ der CDU-Fraktion und der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen/GAL (Anlage 1) und 
Nr. A-R/0056/2011 „Photovoltaik-Anlagen auf Sportflächen fördern“ der CDU-Fraktion (Anlage 2) 
sowie die Anregung gemäß § 24 GO NRW Nr. 00125/2018 (Anlage 4) sind in die Ausarbeitung 
der Vorlage eingeflossen und mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage erledigt.  
 
Die Anträge (Anlagen 1 und 2) sowie die Anregung (Anlage 4) sind damit formal erledigt. 
 
Photovoltaik und Klimaschutz gemeinsam mit der Bürgerschaft voranbringen, mit BImA 
und Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW kooperieren. 
 
6. Die Stadt Münster hat ein großes Interesse daran, die gemeinsamen Klimaschutzziele von 
Bund, Land und Kommune zu erreichen. Dazu gehört auch der Ausbau der Erneuerbaren 
Energien auf 40% bis 2030. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen möglichst alle geeigneten 
Dachflächen öffentlicher Gebäude für Photovoltaik genutzt werden. 
 
7. Die Verwaltung nimmt daher im Rahmen der „Allianz für den Klimaschutz“ gemeinsam mit 
der Stadtwerken Münster Kontakt mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) bzw. 
den Münsteraner Hochschulen, der BImA und weiteren öffentlichen Gebäudeverwaltungen 
auf, damit diese die Dächer ihrer bestehenden und neu errichteter Gebäude soweit tech-
nisch möglich für PV-Anlagen bereitstellen. 
 
8. Um die Bürgerschaft an der Nutzung der Erneuerbaren Energien intensiv zu beteiligen, 
sollen die PV-Anlagen soweit möglich von Bürger*innengenossenschaften – analog der 
Genossenschaft „Unsere Münster Energie eG“ – errichtet und betrieben werden. 
 
9. Die Verwaltung und Stadtwerke Münster GmbH werden deshalb beauftragt, sich dafür ein-
zusetzen, dass entsprechend dem Vorbild der „Unsere Münster Energie eG“ weitere Bür-
ger*innengenossenschaften ins Leben gerufen werden und den erforderlichen Koordinati-
onsprozess für die Gründung solcher Genossenschaften zielführend zu begleiten. 
 
10. Die Verwaltung stellt sicher, dass auch Gebäude der städtischen Töchter sowie stadteige-
nen Gebäude in die Initiative einbezogen werden. 
 
11. Die Ergebnisse der Initiative werden dem Rat der Stadt Münster vor den Haushaltsbera-
tungen für das Jahr 2020 vorgelegt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen  
 
Aus der o.g. Sachentscheidung entstehen unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen. Die U m-
setzung wird bei den jeweiligen Investitionsmaßnahmen zu höheren Kosten führen, werden sich 
aber in einem mittelfristigen Zeitraum infolge entfallender Stromkosten amortisieren.

- 3 - 
V/0499/2019/1 
Begründung: 
 
Der Ausschuss  für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen (AUKB) hat in seiner Sitzung vom 
03.09.2019 auf Grund eines Änderungsantrags der CDU -Fraktion und der Fraktionen Bündnis 90/Die 
Grünen/GAL einstimmig beschlossen, dem Rat zu empfehlen, den Beschlusspunkt 1 wie fo lgt zu 
ergänzen: 
 
„Der Rat beschließt, dass zukünftig alle Gebäude, die von der Stadt Münster neu errichtet und in der 
Folge werden , mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Voraussetzung ist, dass die 
wirtschaftliche Betrachtung zu einem positive n Betriebsergebnis führt. Ansonsten erfolgt die Vor -
rüstung für eine spätere Errichtung der Anlage (Statik und Leitungsführung). Soweit technisch 
möglich und wirtschaftlich sinnvoll, wird zusätzlich ein Batteriespeicher vorgesehen. Bei neu 
errichteten Gebäuden, die von Dritten bewirtschaftet werden, wird der Betrieb der PV -Anlage 
auf dem Dach soweit zumutbar als Bedingung für die Vergabe in die Ausschreibung 
integriert.“ 
 
Der Sportausschuss hat am 03.09.2019 gleichlautend beschlossen. 
 
Der Ausschuss für Lie genschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement ist in der 
Sitzung vom 25.09.2019 diesem Antrag mit einer weiteren Ergänzung des Beschlusspunktes 1 
…spätere Errichtung der Anlage (Statik, und Leitungsführung und ein geeigneter Unterbau) gefolgt. 
 
Die Ergänzung des Beschlusspunktes 1 um einen geeigneten Unterbau und um die Aufnahme eines 
Batteriespeichers, sofern er technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, werden von der 
Verwaltung befürwortet. 
 
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien hat davon abweichend in seiner Sitzung vom  
25.9.2019 der Ergänzung zum  Beschlussvorschlag 1 nicht zugestimmt. 
 
Den Betrieb der PV -Anlage als Bedingung für die Vergabe in die Ausschreibung zu integrieren lehnt 
die Verwaltung ab. Dieser Beschluss  kann nur umgesetzt werden, wenn das aktuell durch Vorlagen 
normierte, offizielle Trägervergabeverfahren für Kindertageseinrichtungen in Münster, das in der Z u-
ständigkeit des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien liegt, diesbezüglich entsprechen d 
verändert würde. 
 
Mit den Vorlagen V0376/2017 und V/0089/2018 beschloss der AKJF die Grundsätze zur Vergabe von 
Kindertageseinrichtungen an anerkannte Träger der Jugendhilfe. Auswahlkriterien sind hierbei die 
Wirtschaftlichkeit, die Fachlichkeit/Pädagogik des Trägers, sowie weitere besondere Merkmale des 
Trägers. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit prüft das Fachamt inwieweit der Träger die im Kinderbi l-
dungsgesetz (KiBiz) festgelegten Trägeranteile zahlen wird oder aber einen städtischen  Zuschuss 
zum Betrieb der Kita erwartet. Das KiBiz unterscheidet je nach Träger 4 verschiedene Formen mit 
jeweiligen Trägeranteilen von derzeit 21, 12, 9 und  4 %. Diese vom Gesetzgeber festgelegte Unte r-
scheidung ermöglicht es auch finanzschwachen Trägern gegenüber finanzstärkeren Trägern im Ve r-
gleich der Wirtschaftlichkeit bestehen zu können. 
 
Im Rahmen der Fachlichkeit/ Pädagogik erfolgt eine umfangreiche Bewertung an Hand eines verö f-
fentlichten Kriterienkataloges zum Konzept, Sozialraumorientierung, Qual itätssicherung und diversen 
anderen Punkten. Im Rahmen der besonderen Merkmale werden die für diesen Standort besonderen 
zusätzlichen Angebote des Trägers benannt, die zu einer Bereicherung des Kitaangebotes führen. 
 
Im Ergebnis hat das in dieser Form angewandte Trägerauswahlverfahren dazu geführt, dass in Müns-
ter sowohl ortsansässige Träger gestärkt wurden, als auch neue bundesweit tätige Träger ihre Täti g-
keit aufgenommen haben. Die Trägerpluralität konnte hierdurch weiterhin erhöht werden.

- 4 - 
V/0499/2019/1 
Die vorgeschlagene Aufnahme des Kriteriums „ Betrieb einer PV Anlage“ als zusätzliche Bedingung 
für die Vergabe der Trägerschaft einer Kita hätte folgende Konsequenzen: 
 
 Es handelt sich um ein weiteres Kriterium zur Wirtschaftlichkeit, welches in die Gewichtung auf-
genommen werden müsste. 
 
 Damit verschiebt sich die Gewichtung der Beurteilung, so dass das Kriterium der Wirtschaftlich-
keit eines Trägers einen höheren Stellenwert erhält als die Fachlichkeit/ Pädagogik. Im Rahmen 
der Entwicklung des aktuell gültigen Trägervergabeverfahrens ist in den Beratungen mit allen am 
Prozess beteiligten Parteien deutlich gemacht worden, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
nicht als erstes Merkmal unter Gleichen verstanden werden soll. Eine maximal gleiche Gewich-
tung dieses Merkmals war Ergebnis des gemeinsamen Erörterungen. 
 
 Die Anwendung des Kriteriums nach Trägerart führt zu einer Benachteiligung bzw. Ungleichbe-
handlung finanzschwacher  und kleiner Träger wie beispielsweise Elterninitiativen gegenüber fi-
nanzstärkeren Trägern. Es ist zudem fraglich, ob eine Voraussetzung, die bestimmte Träger aus 
rein finanziellen Gründen von einer Beteiligung an einem Trägervergabeverfahren faktisch aus-
schließt, einer juristischen Überprüfung standhalten würde. Um für Gleichbehandlung zu sorgen, 
könnte die Stadt die aus städtischen Mitteln finanzierte Anlage nur kostenfrei an Kitaträger abtre-
ten.    
 
 Die Finanzierung von technischen Anlagen ist nicht Bestandteil der KiBiz-bezogenen Finanzie-
rung von Kindertagesseinrichtungen. Dieser Teil der Finanzierung ist aber der einzige Teil der 
Kosten, an denen sich Träger aufgrund der gesetzlichen Vorgaben mit einem Trägeranteil regel-
mäßig tatsächlich finanziell beteiligen. Für die Kosten einer technischen Anlage als Bestandteil 
der Baukosten müssen die Träger in der Regel keine Finanzierung erbringen. Zudem sind ent-
sprechende technische Anlagen bisher Bestandteil der betriebsbereiten Kita, für deren Erstellung 
eine Investor/Bauherr verantwortlich ist, für die er die Baukosten trägt und eine Refinanzierung 
über die Miete erhält. Darüber hinaus ist der Investor/Bauherr auch für die Kosten der Instandhal-
tung zuständig. Für diese Kosten hat ein Träger, der eine solche Einrichtung mit PV-Anlage an-
mietet, keine finanziellen Zuschussanteile gemäß KiBiz, da diese nur bei Kitas im Eigentum aus-
gezahlt werden.  
 
 Die mit dem Betreiben einer PV Anlage verbundene organisatorische Aufwand ist für Träger eine 
zusätzliche Aufgabe, die nicht als eine mit dem Betrieb einer Kita als Jugendhilfeträger zu ver-
bindende Aufgabe zu sehen ist. Insbesondere kleine Träger sind dadurch zusätzlich belastet. 
Neben dem verwaltungstechnischen Aufwand und dem erforderlichen Know-how entstehen auch 
in diesem Zusammenhang zusätzliche Kosten, die nicht zu den Regelkosten der KiBiz-
Finanzierung gehören.   
 
 
Der Beschlussvorschlag berücksichtigt alle im Verfahren abgestimmten Änderungs- und Ergänzungs-
vorschläge. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Matthias Peck 
Stadtrat

Beratungsverlauf (2)

09.10.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 34 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.10.2019 Rat
TOP 39 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0499/2019/1
Typ
Vorlagen
Datum
08.10.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37