V/0911/2016
Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten nach den "Allgemeinen Nutzungsbedingungen": Erhöhung der Entgelte für städtische Sportstätten einschließlich der Tennis- und Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1 V_0911_2016 Allgem. Nutzungsbedingungen_neu_2017
13682 Zeichen
Anlage zur Vorlage V/0911/2016
Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportstätten
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
"Allgemeine Nutzungsbedingungen"
I. Nutzung
1. Allgemeines
Die städtischen Sportstätten (Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen und Sportaußenanlagen)
oder von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportstätten werden auf
Antrag durch das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung
gestellt.
2. Nutzungsrecht
Die städtischen Sportstätten werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und sonstigen
Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen,
soweit freie Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppe verfügbar sind und
der beantragten Überlassung keine besonderen öffentlichen oder vertraglichen Rechte
entgegenstehen.
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportstätten werden bei der Vergabe städtischer
Sportstätten berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung
möglich ist. Als Besitzer einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische
Sportanlage auf vertraglicher Grundlage nutzen.
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportstätten nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob
es sich um eine Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt.
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städti schen Sportstätten
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf
Antrag Ausnahmen zulassen.
Die Nutzer der städtischen Sportstätten haben sich nach den Anweisungen des städtischen
Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten.
3. Nutzungszeiten
Alle städtischen Sportstätten stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis
18.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die
vorgenannten Zeiten nicht ausnutzen, können die städtischen Sportstätten Vereinen, Verbänden
oder sonstigen Gruppen zur Verfügung gestellt werden. Nach 18.00 Uhr, bzw. 12.00 Uhr, und
an Sonn- und Feiertagen, können die städtischen Sportstätten anderen Sportgruppen im
Rahmen der vom städtischen Sportamt zu erstellenden Nutzungspläne überlassen werden.
Die städtischen Sportstätten müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein.
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das städtische Amt
für Schule und Weiterbildung und das Sportamt der Stadt besonders festgesetzt.
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt im Interesse besonderer
Veranstaltungen abweichende Regelungen treffen.
- 2 -
...
4. Sportveranstaltungen
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor
Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen
bedürfen einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Die Entscheidung über eine eventuelle Überlassung der städtischen Sportstätten trifft das
Sportamt der Stadt. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen
Sportstätten zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene
Verhältnisse erforderlich wird.
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportstätten, Umkleideräume
und anderen Einrichtungen
Die Überlassung der städtischen Sportstätten bzw. Einrichtungen erfolgt durch einen
schriftlichen Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der
städtischen Sportstätten bzw. Einrichtungen und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und
die zulässige Nutzung. Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen
haben sich dem städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die
dafür bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen
Sportstätten nur mit Genehmigung des Sportamtes der S tadt untergebracht werden. Eine
Haftung übernimmt die Stadt für untergebrachte Gegenstände nicht.
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe/den Sportgruppen jeweils
zusammen mit den städtischen Sportstätten zur Verfügung gestellt, fal ls nicht besondere
Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der
Wasserverbrauch auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet.
Alle Einrichtungen der städtischen Sportstätten und die zur Verfügung gestellten städtischen
Geräte und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung
entstandene Schäden sind unverzüglich beim städtischen Personal (Platzwart, Haus meister
oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und
Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel
(Harz) dürfen nicht benutzt werden.
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen
Räume/Hallentrakte mit Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein
verlassen werden.
- 3 -
...
Bei Nutzung der städtischen Sportstätten sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der
Stadt Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung.
Die Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg - und/oder Mehrweggeschirr sind
weitestgehend auszuschöpfen. Die dadurch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten
des Nutzers/der Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken
Auf den städtischen Sportstätten sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der
Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig . Über Ausnahmen entscheidet das
Sportamt der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.
8. Betriebsordnungen
Die besonderen Betriebsordnungen (Hallenordnungen, Hausordnung usw.) für die Nutzung der
städtischen Sportstätten und Einrichtungsgegenstände sind zu beachten.
9. Haftung der Stadt
Die Nutzung der städtischen Sportstätten und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
Die Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die
Anlagen und Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Festgestellte oder eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart,
Hausmeister oder andere eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke
und anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände.
10. Haftung des Nutzers
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportstätten und/oder ihren Ei nrichtungen
verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner.
11. Ausschluss von der Nutzung
Die Nutzer der städtischen Sportstätten bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen
zuwider handeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportstätten stören, können je nach
Schwere des Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
- 4 -
...
II. Entgelte
1. Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportstätten
und der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich. Ausnahmen ergeben sich aus Ziffer
II.3.
2. Unentgeltliche Nutzung
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten zu sportlichen Zwecken für
- die Schulen der Stadt Münster;
- den Übungs - und Meisterschaftsbetrieb der Sportvereine, die Mitglied des
Stadtsportbund Münster e. V. sind oder deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der
politischen Grenzen der Stadt Münster wohnen;
- Freundschaftsbegegnungen und Turniere der Sportvereine, die Mitglied des
Stadtsportbund Münster e. V. sind oder deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der
politischen Grenzen der Stadt Münster wohnen.
3. Entgeltliche Nutzung
3.1 Entgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportstätten zu sportlichen Zwecken für
- den Übungs - und den Wettkampfbetrieb freier und privater Sportgruppen sowie für
Weiterbildungseinrichtungen;
- auswärtige Sportvereine und Sportvereine, die nicht Mitglied des Stadtsportbund Münster
e. V. sind bzw. deren Mitglieder nicht zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der
Stadt Münster wohnen;
- überörtliche Sportverbände;
- Nutzer der städtischen Tennisplätze;
- Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke.
3.2 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.
4. Tarife
4.1 Sportplätze
4.1.1 Großspielfelder
freie Sportgruppen, Vereine je Platz pro Stunde 18,60 €
und Verbände: je Platz halbtägig 74,20 €
je Platz ganztägig 111,40 €
sonstige Veranstalter: je Platz pro Stunde 31,00 €
je Platz halbtägig 123,70 €
je Platz ganztägig 185,70 €
- 5 -
...
4.1.2 Kleinspielfelder
freie Sportgruppen, Vereine je Platz pro Stunde 9,30 €
und Verbände: je Platz halbtägig 37,20 €
je Platz ganztägig 55,80 €
sonstige Veranstalter: je Platz pro Stunde 15,50 €
je Platz halbtägig 61,90 €
je Platz ganztägig 92,80 €
4.1.3 Für Berufssportveranstaltungen und für das Städtische Preußen- Stadion werden
Sondervereinbarungen getroffen.
4.2 Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
4.2.1 Hallen bis 405 qm
freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde 18,60 €
und Verbände: halbtägig 74,20 €
ganztägig 111,40 €
sonstige Veranstalter: pro Stunde 31,00 €
halbtägig 123,70 €
ganztägig 185,70 €
4.2.2 Hallen bis 882 qm
freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde 31,00 €
und Verbände: halbtägig 123,70 €
ganztägig 185,70 €
sonstige Veranstalter pro Stunde 49,50 €
halbtägig 198,00 €
ganztägig 297,00 €
4.2.3 Hallen über 882 qm
freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde 43,30 €
und Verbände: halbtägig 173,20 €
ganztägig 259,90 €
sonstige Veranstalter pro Stunde 68,10 €
halbtägig 272,20 €
ganztägig 408,30 €
4.2.4 Für Berufssportveranstaltungen und für die Sporthalle Berg Fidel werden
Sondervereinbarungen getroffen.
- 6 -
...
4.3 Tennisplätze
4.3.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 105,30 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 136,20 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 160,90 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 160,90 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 136,20 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 105,30 €
86,70 €
10,00 €
4.4 Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 34,10 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 86,70 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 105,30 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 105,30 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 43,30 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 68,10 €
(10 x 2 Stunden) 57,00 €
(z. B. Überstunden von Hausmeister/Platzwart an Sonn-/Feiertagen) werden gesondert
berechnet.
4.6 Entgelterhebung
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt in Rechnung gestellt und sind von der Sportgruppe
bzw. vom Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu zahlen. Die Stadt
ist befugt, die Zahlung des Entgeltes im Voraus zu verlangen.
Werden die städtischen Sportstätten einer Sportgruppe entgeltlich für längere Zeit überlassen,
können die unter 4.1 und 4.2 festgesetzten Entgelte pauschaliert werden.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte und etwaige weitere
Kosten.
III. Inkrafttreten
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung stadteigener Sportstätten mit Ausnahme der
stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster“, die durch den Rat der Stadt Münster
beschlossen worden und ab 01.04.1984 in Kraft getreten sind, werden gemäß der vorstehenden
Fassung geändert und treten mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft.
Unberührt bleiben besondere Verträge für die Nutzung der städtischen Sportstätten und
Sporteinrichtungen.
4.3.2 Zehnerkarten
4.3.3 Stundenkarten
4.4.1 Dauerkarte
4.4.2 Zehnerkarte
4.5 Nebenkosten
Beschlussvorlage
3602 Zeichen
V/0911/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Sportamt Betrifft Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten nach den "Allgemeinen Nutzungsbedingungen": Erhöhung der Entgelte für städtische Sportstätten einschließlich der Tennis- und Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke Beratungsfolge 29.11.2016 Sportausschuss Vorberatung 07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. I. Sachentscheidung: Die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen mit Ausnahme der städ- tischen Hallen - und Freibäder (Allgemeine Nutzungsbe dingungen)“ werden mit Wirkung ab 01.01.2017 neu gefasst (Anlage). Hierdurch wird beschlossen, dass für die Nutzung städtischer Sportstätten ab 01.01.2017 die Entgelte für die freien und privaten Gruppen sowie die Weiterbildungseinrichtungen um 10 % erhöht, für die Nutzung der städtischen Tennis- und Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke die Tarife ebenfalls ab der Saison 2017 um 10 % erhöht werden. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sportanl a- gen und -stätten Zeile 05 privatrechtliche Leistungsen t- gelte 2017 11.000 Gebühren und Entgeltanpas- sung „NaSa“ Zu den finanziellen Auswirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen wird die Verwaltung entsprechen- de Veränderungsblätter zu den Haushaltsplanberatungen erstellen und den Fachausschü ssen zur Haushaltsberatung vorlegen. Vorlagen-Nr.: V/0911/2016 Auskunft erteilt: Herr Willnath Ruf: 492 52 10 E-Mail: Willnath@stadt-muenster.de Datum: 03.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0911/2016 Begründung: 1. Ausgangslage: Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.12.2015 die Öffentliche Beschlussvorlage V/0700/2015 „Nachhal- tige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa 2016)“ beschlossen. Durch NaSa soll neben der Aufgabenkritik und der Innovationsprojekte zur Verwaltungsmodernisierung auch eine Verbesserung der Einnahmenseite, wie z. B. einer Überprüfung der städtischen Gebü hren und Entgelte erreicht werden. Aus diesem Grunde hält die Verwaltung eine moderate Steigerung von 10 % für die Nutzung städt i- scher Sportstätten - mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder - für die freien und privaten Gruppen sowie die Weiterbildungseinrichtungen für angemessen. Die Erhöhung von 10 % wird eben- falls für die Nutzung der städtischen Tennis- und Speckbrettplätze vorgenommen. Die letzte Anpassung der Entgelte hat der Rat der Stadt Münster mit der Öffentlichen Beschlussvorla- ge V/0145/2006 zum 01.05. 2006 beschlossen. 2. Finanzielle Auswirkungen Diese Erhöhungen der entgeltpflichtigen Nutzerinnen und Nutzer sind nicht als Einmaleffekt zu werten sondern stellen über die Jahre eine Einnahmeverbesserung bei der Nutzung städt ischer Sportstätten dar. Durch die Erhöhung der Entgelte der entgeltpflichtigen Nutzeri nnen und Nutzer um 10 % werden jährliche Mehreinnahmen von ca. 11.000 € erwartet. Um Kostensteigerungen zukünftig zeitnah an die Nutzerinnen und Nutzer weiterzugeben schlägt die Verwaltung vor, zukünftig in regelmäßigen Abständen von maximal 2 Jahren die Gebü hren und Ent- gelte anzupassen. Für die Jahre ab 2019 ff. ist dann eine weitere Steigerung von jährlich 12.100 € zu erwarten. Die Verwaltung schlägt vor, die Erhöhung mit Wirkung vom 01.01.2017 vorzusehen. In Vertretung gez. Wilkens Stadträtin Anlage: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0911/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.10.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37