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V/0958/2016

Neufassung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster

Vorlagen 28.10.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2016, TOP 16.8

Anlage1_V0958_2016

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Ansehen

Anlage2_V0958_2016

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage1_V0958_2016

5731 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
 
 
 
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnu ng für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW 1994 S. 666 / SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 25.06.2015 (GV. NRW, S. 496) in Verbindung mit §§  3, 15 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt  
Münster vom 17.09.2015 (ABl. 2015 S. 162), hat der Ra t der Stadt Münster am 14.12.2016 folgende Entgeltord - 
nung beschlossen: 
 
 
§ 1 
Festsetzung von Entgelten 
 
(1) Für Veranstaltungen der Volkshochschule sind pri vatrechtliche Entgelte zu entrichten.  
 
(2) Die Entgelte betragen in der Regel für: 
 
1.   Kurse / Seminare (nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG NRW)) je Unterrichtsstunde 
      
 
1.1  Alphabetisierung        0,80 €  
1.2  Deutsch als Fremdsprache      1,70 € 
1.3  Gebärdensprache       3,10 € 
1.4  Politisch-kulturelle Bildung       3,00 € 
1.5  Familienbildung        3,40 € 
1.6  Seniorenbildung        2,50 € 
1.7  Entspannung        3,40 € 
1.6  Bewegung        3,20 € 
1.7  Ernährung        3,90 € 
1.8  Fremdsprachen        2,80 € 
1.91 EDV und berufliche Weiterbildung      5,00 € 
1.92 EDV für Senioren        4,80 €  
 
2.   Vorträge         8,00 € 
 
3.   Studien-, Tagesfahrten und Exkursionen      kost endeckend 
 
(3) Abweichungen von diesen Stundensätzen sind möglic h, insbesondere wenn pädagogische oder bil- 
dungspolitische Zielsetzungen, die Höhe des Personal - und Sachkosteneinsatzes und marktorientierte 
Kriterien dies erfordern. 
 
§ 2 
Zahlungspflicht 
 
(1) Zahlungspflichtig ist in der Regel der / die Ver anstaltungsteilnehmer(in).  
(2) Bei minderjährigen Teilnehmer(inne)n ist der/ di e Erziehungsberechtigte zahlungspflichtig und muss d er 
Kursanmeldung durch Unterschrift 
 zustimmen. 
(3) Werden Teilnehmer(innen) durch Dritte (z. B. Arbe itgeber) angemeldet, so muss der Anmelder schriftlich 
(per Brief, E-Mail oder Fax) eine Kostenübernahmeerklärung abgeben.  
 
§ 3 
Fälligkeit 
 
(1) Die Zahlung der Entgelte kann (bei der Anmeldung oder vor Beginn des Kurses) im VHS-Infotreff in bar 
oder per EC-Karte erfolgen. 
Wird diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen, w erden die Teilnehmerentgelte spätestens nach 
Kursbeginn fällig. Sie werden entweder in Rechnung ge stellt oder bei Vorliegen eines SEPA-
Lastschriftmandats abgebucht.  
 
(2) Bei Veranstaltungen, die sich über einen längeren  Zeitraum hinziehen oder für die ein höheres Entgelt  
zu zahlen ist, kann Ratenzahlung vereinbart werden.

§ 4 
Erstattung der Entgelte 
 
Die Entgelte werden dem / der Teilnehmer(in) bzw. de m / der Einzahler(in) erstattet, wenn eine geplante 
Veranstaltung abgesagt wird. Wenn einzelne Termine a bgesagt werden und nicht nachgeholt werden 
können, erfolgt die Erstattung anteilig.  
 
 
§ 5 
Rücktritt von der Anmeldung 
 
(1) Der Rücktritt der Teilnehmerin/ des Teilnehmers  ist ausschließlich schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) und 
bis zum veröffentlichten Anmeldeschluss bzw. bei Kurs en ohne Anmeldeschluss bis eine Woche vor 
Kursbeginn möglich. Maßgebend ist das Eingangsdatum bei der Volkshochschule Münster. 
(2) Das Nichterscheinen oder Fernbleiben von einer Veranstaltung gilt nicht als Rücktritt beziehungswei se 
Kündigung des Vertrages und entbindet nicht von der Zahlungspflicht. 
(3) Bei jeder fristgerechten Abmeldung ist ein Entgelt  (Bearbeitungsgebühr) in Höhe von 5,00 Euro zu ent- 
richten.  
(4) Bei vorzeitiger Zahlung der Kursgebühren, werden  diese abzüglich der Bearbeitungsgebühr erstattet. 
Dafür müssen IBAN und BIC mitgeteilt werden. Barerstattungen sind nicht möglich. 
(5) Bei Rechnungsversand wird lediglich die Bearbeitu ngsgebühr festgesetzt. 
(6) Eine ordentliche Kündigung ist für die Dauer der gebuchten Veranstaltung ausgeschlossen. Die Mög- 
lichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtig em Grund bleibt davon unberührt und wird im Ein- 
zelfall entschieden. Eine Erstattung kann jedoch nur insoweit erfolgen, als die Volkshochschule Münster 
nicht bereits Verpflichtungen aufgrund der Anmeldung eingegangen ist. 
(7) Das gesetzliche Widerrufsrecht (z. B. bei Fernab satzgeschäften) bleibt davon unberührt. 
(8) Für Stornierungen bei Studienreisen, Exkursionen, Tagesfahrten, Prüfungen und Lehrgänge gelten die 
in den jeweiligen Verträgen aufgeführten Bestimmungen. 
 
 
§ 6 
Ermäßigungen 
 
(1) 50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erha lten Berechtigte, die 
o Leistungen nach dem SGB II, 
o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, 
o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung na ch SGB XII 
o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bez iehen oder  
o einen gültigen Münster-Pass vorlegen. 
 
(2) 30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erha lten Berechtigte, die 
o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen 
o schwerbehindert sind und Erwerbsunfähigkeitsrente b eziehen und keine Ansprüche nach SGB 
XII haben.  
 
(3) 10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erha lten Studierende (unter 27 Jahre bei Vorlage des 
gültigen Nachweises) und Schülerinnen und Schüler, soweit es sich nicht um bereits reduzierte 
Angebote speziell für Schülerinnen und Schüler handelt.    
 
Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine Förderung d er beruflichen Bildung im Rahmen der Arbeits- 
förderung möglich ist. 
 
(4) Darüber hinaus sind aus persönlichen oder wirts chaftlichen Gründen Anträge auf Stundung, Ratenzah- 
lung und Erlass möglich.  
 
 
Inkrafttreten 
 
Die neue Entgeltordnung für die Volkshochschule der St adt Münster tritt am 1. September 2017 in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung von 27.  Juni 2001 in der Fassung der letzten Änderung 
vom 11. Juli 2013 außer Kraft.

Anlage2_V0958_2016

4734 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Änderung der 
Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
 
in der Fassung vom 27.06.2001  
 
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeordnu ng für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW 1994 S. 666 / SGV. NRW 2023) in Verbindung mit § 15 der 
Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 17.12.1976, 30.06.2005 und 14.06.2007(ABl. 1976 S. 
201, ABl. 2005 S. 87, ABl. 2007 S. 72), hat der Rat der St adt Münster am 07.07.2010 folgende Entgeltordnung 
beschlossen: 
 
 
§ 1 
Entgeltordnung 
 
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochsc hule sind, sofern diese nicht unentgeltlich durchge führt 
werden, privatrechtliche Entgelte nach Maßgabe des anliegenden Tarifs zu erheben. 
 
 
§ 2 
Zahlungspflicht 
 
Zahlungspflichtig ist der / die Veranstaltungsteilne hmer/in. Minderjährige Teilnehmer/innen haben auf Ve rlangen 
die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters beizubringen. 
 
 
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
 
§ 3 
Fälligkeit 
 
(1) Die Entgelte sind grundsätzlich vor Beginn der Veranst altung bei der Anmeldung zu entrichten oder 
werden im Rahmen des Bankeinzugsverfahrens nach Vera nstaltungsbeginn bzw. Anmelde- 
schluss jeweils am darauffolgenden 1. oder 15. eine s Monats abgebucht. Die Gebühren für Prü- 
fungen und die Entgelte für Studienfahrten werden nach Anmeldeschluss abgebucht. 
 
(2) Bei Veranstaltungen, die sich über einen längeren  Zeitraum hinziehen oder für die ein höheres Entgelt  
zu zahlen ist, kann Ratenzahlung vereinbart werden. 
 
 
§ 4 
Erstattung der Entgelte 
 
(1) Die Entgelte werden dem Teilnehmer / der Teilne hmerin erstattet: 
a) wenn eine geplante Veranstaltung nicht durchgefüh rt wird, 
b) wenn durch eine Verlegung des festgesetzten Termi ns eine Teilnahme an der Veranstaltung 
nicht mehr möglich ist. 
 
(2) Das Teilnehmerentgelt wird unter Einbehaltung vo n 10% des Gesamtentgeltes für die belegte Veranstal-
tung mindestens 2,50 €, erstattet. Voraussetzung ist die Abmeldung vor Anmeldeschluss bzw. Veranstal- 
tungsbeginn. Eine spätere Rückerstattung erfolgt nur  in Ausnahmefällen auf besonderen schriftlichen 
Antrag.  
 
(3) Der Rücktritt bei Studienfahrten ist entsprechen d dem Reisevertragsgesetz jederzeit möglich. Der/di e 
Teilnehmer/in hat jedoch die durch diesen Rücktritt  verursachten Kosten zu tragen. Es wird mindestens 
der Verwaltungskostenanteil einbehalten. 
 
(4) Eine Erstattung von Teilnehmerentgelten unter 5 € in den Fällen § 4 Abs. 2 und 3 erfolgt nicht.

§ 5 erhält folgende Fassung: 
§ 5 
Ermäßigungen 
 
50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die 
o Leistungen nach dem SGB II, 
o Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, 
o Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung na ch SGB XII 
o Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
 
erhalten und 
30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die 
o im Bezug von Arbeitslosengeld stehen 
o schwerbehindert sind und Erwerbsunfähigkeitsrente b eziehen und keine Ansprüche nach SGB 
XII haben.  
 
10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Studierende (unter 27 Jahre bei Vorlage des gül- 
tigen Nachweises) und Schülerinnen und Schüler, soweit es sich nicht um bereits reduzierte Angebo- 
te speziell für Schülerinnen und Schüler handelt.    
Die Ermäßigungen gelten nicht, wenn eine Förderung d er beruflichen Bildung im Rahmen der Arbeitsförde- 
rung möglich ist. 
 
Die Leitung der Volkshochschule kann in Einzelfällen (z. B. wirtschaftliche oder soziale Ermäßigungen) be-
willigen und einen Entgelterlass regeln. 
 
 
Die Tarife zur Entgeltordnung für die Volkshochschule Münster erhalten folgende Fassung:  
 
Tarife zur Entgeltordnung für die Volkshochschule Münster 
 
 
Die Entgelte betragen in der Regel für: 
 
1.   Kurse / Seminare (nach dem Weiterbildungsgesetz  (WbG NRW) je Unterrichtsstunde 
       
 
1.1  Alphabetisierung       0,80 €  
1.2  Deutsch als Fremdsprache      1,60 € 
1.3  Politisch-kulturelle Bildung      2,60 € 
1.4  Familien- und Seniorenbildung      2,40 € 
1.5  Entspannung        3,20 € 
1.6  Bewegung        2,80 € 
1.7  Ernährung        3,40 € 
1.8  Fremdsprachen        2,60 € 
1.9  EDV und berufl. Weiterbildung      4,80 €  
 
2.   Vorträge        6,00 € 
 
3.   Studien-, Tagesfahrten und Exkursionen      kost endeckend 
 
Abweichungen vom vorstehenden Tarif sind möglich, in sbesondere wenn pädagogische oder bildungspoliti- 
sche Zielsetzungen, die Höhe des Personal- und Sachko steneinsatzes und marktorientierte Kriterien dies 
abfordern. 
 
 
Inkrafttreten 
 
Die Änderung der Entgeltordnung für die Volkshochschu le der Stadt Münster tritt am 1. September 
2013 in Kraft.

Beschlussvorlage

6789 Zeichen

V/0958/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.11.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1) Der Rat beschließt die neue Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster (An-
lage 1). Sie tritt zum 01.09.2017 mit Beginn des Studienjahres 2017/2018 in Kraft. Gleichzei-
tig wird die Entgeltordnung vom 27.06.2001 in der Fassung der letzten Änderung vom 
11.07.2013 (Anlage 2) aufgehoben. 
2) Die Teilnehmerentgelte für externe Firmenschulungen werden ab 2017 um 10 % höher kal-
kuliert. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0402 Volkshochschule    
Zeile 05 Privatrechtliche Leistung s-
entgelte 
2017 27.430 (22.430  € 
WbG, 
5.000 € Fir-
menschulun-
gen) 
   2018 ff. 49.870 (44.870 € 
WbG, 5.000 € 
Firmenschu-
lungen) 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0958/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Schild 
Ruf: 
492-4314 
E-Mail: 
SchildC@stadt-muenster.de  
Datum: 
31.10.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0958/2016 
 
 
Begründung: 
 
Die 3. Säule der Nachhaltigen Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) sieht eine Ertragsstei-
gerung für den städtischen Haushalt vor. U. a. soll dies durch eine Erhöhung der Teilnehmerentgelte 
der Volkshochschule erreicht werden. 
 
Da die geltende Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 27.06.2001 in der 
Fassung der letzten Änderung vom 11.07.2013 in vielen Bereichen inhaltlich nicht mehr aktuell ist, 
wurde die Entgeltordnung nicht nur bezogen auf die Höhe der Entgelte inhaltlich neu gefasst (Anlage 
1). Die Neufassung soll die bisherige Entgeltordnung (Anlage 2) ersetzen. 
 
Die VHS kalkuliert und veröffentlicht die Teilnehmerentgelte studienjahresbezogen. Das aktuelle Jah-
resprogramm der VHS läuft von Herbst 2016 bis Sommer 2017 und wird gut nachgefragt. Für den 
gesamten Zeitraum werden Kursanmeldungen zu den geltenden Konditionen durchgeführt. Die neue 
Entgeltordnung kann daher frühestens zum 01.09.2017 in Kraft treten. 
 
Erhöhung der Teilnehmerentgelte: 
 
Die in der Entgeltordnung der VHS festgelegten Tarife je Unterrichtsstunde beziehen sich auf Kurse 
und Veranstaltungen, die nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG) durchgeführt werden (Produkt 
040201: Bildungsangebote im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes). 
 
Gesondert zu betrachten sind die von der VHS als anerkanntem Prüfungszentrum durchgeführten 
Prüfungen, die Durchführung von maßgeschneiderten Firmenschulungen für externe Unternehmen 
sowie die städtische Fortbildung. Diese Leistungen sind im Produkt 040203 (Bildung auf Bestellung) 
zusammengefasst. 
Die Prüfungsgebühren (jährliche Erträge ca. 120.000 €) sind von den Prüfungseinrichtungen (z. B. 
Goethe Institut, Cambridge English Language Assessment Center, etc.) vorgegeben und können von 
der Stadt Münster nicht verändert werden.  
Die städtische Fortbildung (jährliche Erträge ca. 30.000 €) wird von der VHS im Auftrag des Personal- 
und Organisationsamtes durchgeführt. Das Budget ist festgelegt. Eine Erhöhung der Entgelte würde 
nicht zu einer Verbesserung im städtischen Haushalt führen, da gleichzeitig Mehraufwendungen beim 
Personal- und Organisationsamt verursacht würden. 
Bei den externen Bildungsangeboten (jährliche Erträge ca. 50.000 €) ist eine Erhöhung der Entgelte 
ab 2017 um 10 % vorstellbar. Da jede Maßnahme individuell nach marktüblichen Preisen kalkuliert 
wird, gelten hierfür nicht die festen Tarife der Entgeltordnung.  
 
Zum Studienjahr 2013/ 2014 ist letztmalig eine Erhöhung der Teilnehmerentgelte für Kurse und Ver-
anstaltungen nach dem WbG in Höhe von 7 % erfolgt. Die erhöhten Erträge von produktübergreifend 
insgesamt 1,6 Mio. € konnten im Jahr 2014 erzielt werden, sind in 2015 aber leicht zurückgegangen 
auf insgesamt 1,5 Mio. €. In diesem Jahr wird voraussichtlich ein Betrag zwischen 1,5 und 1,6 Mio. € 
erzielt werden können.  
 
Die Teilnehmerentgelte für die Kurse der VHS entsprechen dem üblichen Niveau bzw. liegen bereits 
teilweise im oberen Bereich. Diese Gebühren werden noch akzeptiert, obwohl die Rahmenbedingun-
gen für die Leistungserbringung der VHS (Raum- und bauliche Situation im Aegidiimarkt) nicht mehr 
den Anforderungen moderner Weiterbildungseinrichtungen entsprechen. 
Eine Erhöhung des Ansatzes für Teilnehmerentgelte nach dem WbG ist daher maximal um 3 % ab 
dem Studienjahr 2017/ 2018 vorstellbar. Bezogen auf den Ansatz beim Produkt 040201 von 
1.495.500 € bedeutet das eine jährliche Erhöhung ab 2018 von 44.870 €. Für 2017 (ab dem Herbst-
semester) könnten 22.430 € als Erhöhungsbetrag angesetzt werden.  
Eine darüber hinausgehende Erhöhung ist unrealistisch, da lediglich eine planerische Verbesserung 
der Ertragssituation entstehen würde, dies in der Umsetzung aber zu Einnahmeausfällen in weit grö-
ßerem Umfang führen würde.

- 3 - 
V/0958/2016 
 
Die Tarife für die einzelnen Bereiche können unter Berücksichtigung der Zielgruppen sowie der bil-
dungs- und gesellschaftspolitischen Bedeutung nicht alle im gleichen Umfang erhöht werden. Zu be-
rücksichtigen sind außerdem die aktuelle Nachfrage, die Besonderheiten des Marktes und soziale 
Aspekte. Nicht erhöht werden sollten daher die Tarife für den Bereich Alphabetisierung. Deutsch als 
Fremdsprache sollte ebenfalls für die Zielgruppe finanzierbar bleiben.  
Bei anderen Bereichen ist eine Erhöhung um mehr als 3 % notwendig, um bezogen auf den Haus-
haltsansatz insgesamt eine 3 %ige Erhöhung zu erzielen. 
 
Weitere inhaltliche Anpassungen: 
 
 In § 1 der Neufassung wird der bisher angehängte Tarif mit § 1 der geltenden Fassung zu-
sammengefasst.  
 § 2 (Zahlungspflicht) wird präzisiert in Bezug auf minderjährige Teilnehmer(innen). Ergänzt 
wird die Anmeldung durch Dritte. 
 § 3 (Fälligkeit) wird aktualisiert. 
 § 4 (Erstattung der Entgelte): Absatz 1 wird aktualisiert. Die Absätze 2 und 3 der geltenden 
Fassung entfallen und werden inhaltlich im neuen § 5 aufgegriffen. Absatz 4 entfällt.  
 § 5 (Rücktritt) wird neu aufgenommen. 
 § 6 der Neufassung ist der bisherige § 5 (Ermäßigung). Der Vollständigkeit halber ergänzt 
wurde die 50 %-Ermäßigung für Münster-Pass-Inhaber. Absatz 4 ersetzt den letzten Satz der 
bisherigen Ermäßigungsregelung. 
 
 
 
 
 
i. V. 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen: 
 
 
Anlage 1: Neufassung der Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster 
Anlage 2: Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 27.06.2001 in der Fassung 
der letzten Änderung vom 11.07.2013

Beratungsverlauf (3)

29.11.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 16.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Aegidiimarkt

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Details

Aktenzeichen
V/0958/2016
Typ
Vorlagen
Datum
28.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37