mandari

Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Burghofstraße

Stellungnahme der Verwaltung 201753-1 ST vom 19.11.2020

Stand: Am 09.12.2020 in der Bezirksvertretung Beuel zur Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Sammeldokument öffentlich

    PDF 103.6 KB

    Herunterladen: Sammeldokument öffentlich

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 201753-1 ST Die Oberbürgermeisterin —— Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Erschließungsbeiträge Burghofstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 09.12.2020 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Erschließung des Neubaugebietes Niederholtorf-Süd werden die Löwenburgstraße im Bereich von der Straße „Zur Saalkirche“ bis zum Ende der Bebauung, die Straße „Zur Saalkirche“ und die Burghofstraße erstmalig hergestellt. Die Verwaltung beabsichtigt nunmehr wie in anderen Neubaugebieten, nach Fertigstellung von Kanal und Baustraße Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung dieser Straßen in Höhe der zu erwartenden Erschließungsbeiträge zu erheben. Dem entsprechend wurden Mitte September die Anhörungsschreiben an die betroffenen Grundstückseigentümer*innen verschickt. Von einigen dieser Grundstückseigentümer*innen wurde nunmehr beantragt: 1.Die Erhebung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag gem. §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) auszusetzen, 2.die Beantragung von Fördermitteln zur Reduzierung der Beitragsbelastungen 3.die Beantwortung verschiedener Fragen zur Beitragserhebung bis Mitte Oktober Zu 1. Bei der Entscheidung über den Zeitpunkt einer Beitragserhebung handelt es sich um ein sogenanntes einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung, welches in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Verwaltung fällt und nicht der Beschlussfassung der Politik unterliegt. Zu 2. Die Erneuerung und Verbesserung von Straßen wird durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW finanziert. Zur Entlastung der Beitragspflichtigen hat das Land Seite 1 von 7 Seite 2 —— NRW eine Förderrichtlinie zur Minderung von Beitragsbelastungen nach § 8 KAG erlassen. Dieser Förderung unterliegen ausschließlich straßenbauliche Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG. Bei der Burghofstraße von Haus 33 bis zum Verbindungsweg zur Straße „Zur Saalkirche“ handelt es sich um eine unfertige Erschließungsanlage. Die nunmehr anstehenden straßenbaulichen Maßnahmen führen zur erstmaligen Herstellung der Burghofstraße. Deshalb erfolgt die Finanzierung der Kosten der erstmaligen Herstellung nicht nach § 8 KAG NRW, sondern auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches. Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen findet die in Rede stehende Landesförderung keine Anwendung. Von daher geht der Bürgerantrag insoweit ins Leere. Zu 3. Die Fragen der Antragsteller*innen wurden inzwischen wie folgt beantwortet: Zu 1 a) und b) Warum hat keine Bürgerinformation vor/nach Beschluss der Ausbauplanung stattgefunden Es entspricht der gängigen Vorgehensweise, dass eine Straßenplanung, bevor sie den politischen Gremien vorgestellt wird, weder der allgemeinen Öffentlichkeit noch den betroffenen Grundstückseigentümer*innen beispielsweise im Rahmen einer Anliegerversammlung vorgestellt wird. Wenn es als notwendig erachtet wird, beschließt die Bezirksvertretung vor einer abschließenden Entscheidung über die Ausbauplanung die Durchführung einer Bürgerversammlung, auf welcher die Ausbauplanung vorgestellt wird. Dies ist im Falle der Straßen im Baugebiet Niederholtorf Süd unterblieben, weil, abgesehen von den bereits bebauten Grundstücken, der Kreis der an einer solchen Bürgerversammlung zu beteiligenden Grundstückseigentümer*innen überhaupt noch nicht feststand, da das entsprechende Umlegungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Zu 1 c) und d) Wird noch eine Bürgerinformation stattfinden? / Mitwirkungsmöglichkeiten Die Ausbauplanung wurde zu einem derart frühen Zeitpunkt beschlossen, damit eine entsprechende Aufteilung des Querschnittes für die Lage der Versorgungsleitungen, den Kanal und für die Baumpflanzungen vorgenommen werden konnte. Hierdurch wurde sichergestellt, dass sich eine Bebauung der Grundstücke nicht weiter verzögert. Selbstverständlich wird die betroffene Anliegerschaft vor Beginn des endgültigen Ausbaus der Straßen über die Ausbauplanung informiert. Eine Bürgerversammlung kann aufgrund eines Beschlusses der Bezirksvertretung Beuel stattfinden. In diesem Rahmen können Anregungen und Wünsche die Planung betreffend vorgetragen werden. Zu 1 e) Welche Möglichkeiten gibt es, Erschließungskosten zu reduzieren? Seite 2 von 7 Seite 3 —— Die Bundesstadt Bonn ist aufgrund der §§ 127 ff. BauGB gesetzlich verpflichtet, für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen von den Eigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Höhe der auf die erschlossenen Grundstücke entfallenden Beitragsbelastungen ist abhängig zum einen von den tatsächlichen Erschließungsaufwendungen und zum anderen von der Größe der erschlossenen Grundstücke und deren Maß der Nutzung (hier: Anzahl der Vollgeschosse). Das heißt, je niedriger die Kosten der erstmaligen Herstellung der Straßen sind, umso geringer ist die zu erwartende Beitragsbelastung. Eine darüberhinausgehende Gestaltungsmöglichkeit der Beitragshöhe ist aufgrund der Beitragserhebungspflicht nicht gegeben. Zu 2) Ist die Burghofstraße bis zu den Hausnummern 30/33 endausgebaut? Die Burghofstraße wurde bereits 1972 im Bereich von der Löwenburgstraße bis zum Hausgrundstück 30, 33 erstmalig hergestellt. Im Anschluss daran verlief die Burghofstraße damals im Außenbereich; der damals gültige Flächennutzungsplan wies dieses Areal als Fläche für die Landwirtschaft aus. Damit wies nach der Sach- und Rechtslage im Jahre 1972 die Burghofstraße von der Löwenburgstraße bis zum Abschluss der Bebauung bei Haus 30, 33 die Eigenschaft einer eigenständigen Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Absatz 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz (heute Baugesetzbuch) auf. Mit der Widmung im Jahre 1974 ist für diesen Teilbereich der Burghofstraße die endgültige Erschließungsbeitragspflicht entstanden. In der Konsequenz dessen wurde die Burghofstraße von der Löwenburgstraße bis Hausnr. 30, 33 im Jahre 1976 entsprechend der Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB endgültig abgerechnet. Die Anliegerschaft dieses Teilstückes wurde seinerzeit zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen veranlagt. Zu 3) Gilt die Erschließungsanlage Burghofstraße 30, 33 bis Fußweg als nicht endausgebaut und damit unfertige Erschließungsanlage? Nach Entstehung der endgültigen Beitragspflicht für die Burghofstraße von der Löwenburgstraße bis zur den Hausgrundstücken 30/33 wurden weitere Grundstücke bebaut; schließlich wurden 2013 die im weiteren Verlauf befindlichen landwirtschaftlichen Flächen im Bebauungsplan 8322-17 als Bauland ausgewiesen. Durch die Verlängerungen der Burghofstraße als Anbaustraße entstand beitragsrechtlich gesehen eine neue Erschließungsanlage, da für den „alten“ Bereich der Burghofstraße von der Löwenburgstraße bis zum Hausgrundstück Burghofstraße 30, 33 die endgültige Beitragspflicht tatsächlich vorher bereits entstanden war. Diese „neue“ Erschließungsanlage ist bis heute unfertig. Zu 4) Warum hat die Stadt Bonn die Anwohnerinnen und Anwohner der Hausnr. 30, 32, 34, 36, 33 und 35 nicht bereits in der Vergangenheit informiert, Seite 3 von 7 Seite 4 —— dass die Straße anscheinend als nicht endausgebaut/- die Grundstücke als erschlossen gilt/gelten und noch erhebliche Anliegerbeiträge zu leisten sind? Im Jahr 2013 wurde das Neubaugebiet Niederholtorf Süd planungsrechtlich ausgewiesen. In der Begründung zum entsprechenden Bebauungsplan 8322- 17 ist unter Ziffer 3.3 der Hinweis enthalten, dass die Finanzierung der Kosten für den Ausbau der neuen Erschließungsanlage sowie der Löwenburgstraße und der Burghofstraße durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB erfolgt. Zudem enthielt der Beschluss der Bezirksvertretung Beuel vom 05.06.2018 den Hinweis, dass der Ausbau der Erschließungsanlage Burghofstraße Beitragspflichten nach § 127 ff. BauGB auslöst. Darin war die Höhe der zu erwartenden Beitragsbelastung beziffert; außerdem enthielt diese Vorlage den ausdrücklichen Hinweis, dass auch die bereits bebauten Grundstücke Burghofstraße 32 bis 36 und 33 bis 35 der Beitragspflicht unterliegen. Grundsätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit, sich bei der Stadt über zu erwartende Beitragsbelastungen zu informieren. Zu 5) und 6) Welche Kosten verbergen sich konkret hinter den Positionen Straßenbau, Entwässerung, Beleuchtung, Begrünung sowie Grunderwerb? Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst gem. §§ 128 BauGB die Kosten der Straßenentwässerung und der Beleuchtung sowie die Kosten für den Ausbau der Straße entsprechend einer beschlossenen Ausbauplanung. Hierzu zählen u. a. die Anlegung der Fahrbahn einschließlich Bordstein und Rinne, der Gehwege sowie der Stellplätze und Grünbeete. Außerdem sind die Kosten für den Erwerb der Straßenlandflächen (Grunderwerb) beitragsfähig. In der Burghofstraße wurde ein Mischwasserkanal verlegt, der sowohl der Grundstücks- wie auch der Straßenentwässerung dient. Der Kostenanteil, welcher auf die Straßenentwässerung entfällt, ist beitragsfähig; es sind dies 40 % der Gesamtkosten des Kanals. Die beitragsfähigen Kosten der Straßenentwässerung belaufen sich insgesamt auf 97.141,31 Euro. Grundlage der Ermittlung dieser Kosten war die Rechnung der Firma Sonntag für die hydraulische Erweiterung des Mischwasserkanals. Die ebenfalls beitragsfähigen Kosten der Beleuchtung betragen 15.200 Euro; diese Kosten wurden geschätzt. Ebenfalls geschätzt wurden die Kosten des Ausbaus der Straße entsprechend der Ausbauplanung. Diese belaufen sich auf 244.300 Euro. Die Kosten der geplanten Grünbeete im Straßenraum betragen 4.650 Euro; hierbei handelt es sich um Schätzkosten. Sie können Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen gerne im Rahmen einer Akteneinsicht nachvollziehen. Hierzu würde ich Sie bitten, mit Frau Wieler einen entsprechenden Termin zu vereinbaren. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen die sehr umfangreichen Unterlagen nicht persönlich zur Verfügung stellen kann. Seite 4 von 7 Seite 5 —— Im Rahmen der Umlegung Niederholtorf Süd wurden der Stadt Erweiterungsflächen für den Ausbau der Burghofstraße zugeteilt. Die Finanzierung dieser Flächen erfolgte nicht im Rahmen der Umlegung. Der Wert der Flächen wurde im Umlegungsbeschluss festgelegt und ist als beitragsfähiger Aufwand über die Erschließungsbeiträge zu finanzieren. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass es sich hierbei nicht um die Kosten des Erwerbs städtischer Baulandgrundstücke, sondern um den Erwerb der Flächen der Burghofstraße handelt. Zu 7) Sind die Kosten für die Vergrößerung des Kanals, der für die Bebauung des Neubaugebiets Niederholtorf-Süd notwendig war, mit in die Kostenberechnung eingeflossen? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies erfolgt? Gemäß § 128 BauGB gehören die Kosten für die erstmalige Herstellung der Einrichtung für die Entwässerung der Erschließungsanlage zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Vor Durchführung der Erschließungsmaßnahmen befand sich eine Wasserdruckleitung (DN 200) in der provisorischen Wegefläche. Eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung war durch diese Druckleitung nicht gegeben. Diese konnte nur das Abwasser der bestehenden Bebauung entsorgen. Im Wege der weiteren Erschließung des Baugebiets war für die Entwässerung der Burghofstraße sowie der angrenzenden Grundstücke eine hydraulische Erweiterung des bestehenden Kanals erforderlich. Erst mit der Verlegung dieses Mischwasserkanals wurde eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung sichergestellt. Mischwasserkanäle dienen sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil ist beitragsfähig. Dieser Kostenanteil beträgt 40 % der beitragsfähigen Gesamtkosten. Zu 8) Heranziehung zur Zahlung von Kanalbeiträgen / Berücksichtigung bei der Kalkulation Soweit ein Kanal der Grundstücksentwässerung dient, werden die hierauf entfallenden Kosten durch die Erhebung eines Kanalbeitrages nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW finanziert. Die Erhebung der auf die Grundstücke Burghofstraße 30, 32, 34, 35, 36 entfallenden Kanalbeiträge erfolgte in den Jahren 2003 bis 2005. Der Eigentümer des Grundstückes Burghofstraße 33 wurde 1990 zur Zahlung des Kanalbeitrags herangezogen. Da es sich bei dem nach § 8 KAG zu erhebenden Kanalbeitrag und dem nach den Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches zu erhebenden Seite 5 von 7 Seite 6 —— Erschließungsbeitrag um unterschiedliche Beitragsarten handelt, mit denen unterschiedliche Leistungen finanziert werden, kommt eine Anrechnung der bereits gezahlten Kanalbeiträge auf den Erschließungsbeitrag nicht in Betracht. Zu 9) Beim Ausbau der Straße soll auch der bereits vor zwei Grundstücken durch die jeweiligen Eigentümer*innen auf eigene Kosten hergestellte Gehweg erneuert werden. Warum? Soweit von den Grundstückseigentümer*innen Teile des Gehweges angelegt wurden, handelt es sich um Provisorien, die beim Endausbau beseitigt werden. Eine Anrechnung entsprechender Kosten auf den Erschließungsbeitrag kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der „alte“ Gehweg erhalten bleibt und die entsprechenden Kosten durch die Vorlage entsprechender Rechnungen nachgewiesen wird. Zu 10) Warum wird die Vorausleistung bereits jetzt erhoben? Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können gemäß § 133 Abs. 3 BauGB Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (vgl. § 133 Absatz 3 S. 1 BauGB). In der Burghofstraße wurde der Kanal bereits 2019 erweitert. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlage ist laut Haushaltsplan in den nächsten vier Jahren zu rechnen. Der Endausbau ist gemäß der mittelfristigen Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehen und damit absehbar. Es entspricht der üblichen Verwaltungspraxis, nach Herstellung von Kanal und Baustraße in Neubaugebieten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe der zu erwartenden endgültigen Beiträge zu erheben. Hierdurch wird die Finanzierung der gesamten Erschließungsmaßnahmen gesichert. Durch die Erhebung von Vorausleistungen wird vermieden, dass erhebliche Kapitalkosten (Zinsen für die Aufnahme von Darlehen) anfallen, welche beitragsfähige Kosten wären. Theoretisch wäre eine Erhebung von Vorausleistungen angepasst an den baulichen Fortschritt denkbar, allerdings lassen die Menge der vor der Verjährung stehenden Abrechnungen eine derartige phasenweise Vorausleistungserhebung nicht zu. Zu 11) Änderung des Kommunalabgabensetz: Förderrichtlinie für Straßenausbaubeiträge nach Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Die Erneuerung und Verbesserung von Straßen wird durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW finanziert. Zur Entlastung der Beitragspflichtigen hat das Land NRW eine Förderrichtlinie zur Seite 6 von 7 Seite 7 —— Minderung von Beitragsbelastungen nach § 8 KAG erlassen. Dieser Förderung unterliegen ausschließlich straßenbauliche Maßnahmen im Sinne von § 8 KAG. Wie oben bereits festgestellt, handelt es sich bei der Burghofstraße in dem in Rede stehenden Bereich um eine unfertige Erschließungsanlage. Die nunmehr anstehenden straßenbaulichen Maßnahmen führen zur erstmaligen Herstellung der Burghofstraße. Deshalb kann die Finanzierung der Kosten der erstmaligen Herstellung nicht nach § 8 KAG NRW erfolgen, sondern auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches. Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen findet die in Rede stehende Landesförderung keine Anwendung. Den Antragstellenden wurde angeboten die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch im Stadthaus zu erörtern. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel: Der Bürgerantrag wird abgelehnt und ist inhaltlich mit der Stellungnahme der Verwaltung entsprechend § 24 GO NRW abgeschlossen, die Antragstellenden werden über die hierfür maßgeblichen Gründe entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme informiert. Anlage/n Keine Seite 7 von 7

Beratungsverlauf

  1. 09.12.2020

    Bezirksvertretung Beuel

    TOP 6.17.1, Kenntnisnahme. Ergebnis: zur Kenntnis genommen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz