Mandari Insight

V/0551/2006

Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452: Tiefgarage Ludgeriplatz

Vorlage 07.07.2006

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 23.08.2006, TOP 27.1.3

Anlage 3 - Naturdenkmal

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 - Begründung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 - Stellungnahme

· application/pdf

Ansehen

Anlage 4 - Erl. Ber. Naturdenkmalv.

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 - Naturdenkmal

2973 Zeichen

Anlage 3 
 zur Vorlage Nr. 551/2006 
 
Ordnungsbehördlichen Verordnung vom .......... zur 2. Änderung der Ordnungsbehörd- 
lichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen inn erhalb der im Zusammenhang 
bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Beb auungspläne im Gebiet der 
Stadt Münster vom 3. April 2001  
 
Auf Grund der §§ 8 und 42 a Abs. 2 i. V. m. den §§ 19, 22, 34 Abs. 3 und 42 c Abs. 1 des Gesetzes 
zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklun g der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV . NRW., S. 568), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 15. Dez. 2005 (GV. NRW., S. 35), der §§ 12 und 13 der Verordnung zur Durchführung 
des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Okt. 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch 
Verordnung vom 03. Mai 2005 (GV. NRW. S. 533), der §§ 12 und 17 des Gesetzes über Naturschutz 
und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BN atSchG) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geände rt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 
1827), sowie der §§ 12 und 27 des Gesetzes über Auf bau und Befugnisse der Ordnungsbehörden 
(Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Be kanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. 
NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.  Apr. 2005 (GV. NRW. S. 274) wird von der 
Stadt Münster als untere Landschaftsbehörde gemäß B eschluss des Rates vom ........ für das Stadt- 
gebiet folgende Verordnung erlassen: 
 
§ 1 
Änderung 
Die Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von N aturdenkmalen innerhalb der im Zusammen- 
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs de r Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster 
vom 3. April 2001 wird wie folgt geändert: 
 
Die nachfolgend aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur werden gemäß § 22 LG wegen ihrer Sel- 
tenheit, Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmal f estgesetzt und unter der Ziffer 104 in das Ver- 
zeichnis zu der vorstehenden Verordnung (Anlage 
) aufgenommen: 
 
Lfd. 
Nr. 
Bezeichnung, Art und Name 
des Naturdenkmals  
 
U = Stammumfang 
 in 1,5 m Höhe 
H = Höhe 
K = Kronendurchmesser 
Gemarkung, 
Stadtbezirk, 
Stadtteil 
Flur Flur- 
stück 
Lagebezeichnung 
 
104 1 Linde 
 U = 2,81 m; H = 21,5 m; 
 K = 19,5 m 
1 Amerikanische Roteiche 
 U = 3,49 m; H = 21,5 m;  
 K = 28,5 m (gemeinsam) 
1 Stieleiche 
 U = 3,10 m; H = 21,5 m; 
 K = 28,5 m (gemeinsam) 
 
Münster, MS-Mitte, 
Josef 
181 
 1264  im Ludgerikreisel. 
  
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung in d er Fassung der 1. Änderung vom 08.04.2004 
und das zugehörige Verzeichnis (Anlage 
) sind Bestandteile dieser Verordnung. Sie gelten, ergänzt um 
die o. g. Änderung, uneingeschränkt fort. 
 
 
§ 2 
Inkrafttreten und Geltungsdauer 
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung trit t mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Münster in Kraft. 
Entsprechend den Regelungen des § 6 der Verordnung endet die Verordnung am 11. Mai 2021.

Beschlussvorlage

3116 Zeichen

V/0551/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452: Tiefgarage Ludgeriplatz 
     1. Beschluss über die Stellungnahme 
     2. Satzungsbechluss 
 
Ordnungbehördliche Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum 
Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des 
Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster vom 03.04.2001 
(Naturdenkmalverordnung) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
15.08.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
23.08.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
der Anregung, den Bebauungsplan Nr. 452: Tiefgarage Ludgeriplatz nicht aufzuheben, nicht 
gefolgt. (Anlage 1) 
 
2. Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452: Tiefgarage Ludgeriplatz wird gemäß der §§ 2 
und 10 Baugesetzbuch sowie der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlos-
sen.  
 
 Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452 wird ebenfalls beschlossen. 
 
3. Die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verord-
nung zum Schutz von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 
und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster vom 03. April 
2001“ (Naturdenkmalverordnung) wird beschlossen. 
 
Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgkosten ent-
stehen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0551/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Böhme / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6156 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0551/2006 
 
 
Begründung: 
 
1. Der Bebauungsplan Nr. 452 hat zum Zwecke der Aufhebung vom 22.05. bis 22.06.06. öffent-
lich ausgelegen. Während der Offenlegung wurde die in der Anlage 1 dargestellte Stellung-
nahme abgegeben, über die entsprechend Beschlussvorschlag 1 Beschluss gefasst werden 
soll. 
 
2. Da der Stellungnahme gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452 gemäß Be-
schlussvorschlag 1 nicht gefolgt werden soll, kann die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 
452 als Satzung beschlossen werden. (Beschlussvorschlag 2) 
 
Das im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 452 vom Rat beschlossene vorhaben-
begleitende Lärmschutzprogramm ist damit obsolet. 
 
3. Der Entwurf der 2. Änderung der Naturdenkmalverordnung hat ebenfalls vom 22.05. bis 
22.06.06 öffentlich ausgelegen. Da hierzu keine Stellungnahmen vorgetragen wurden, kann 
nun die 2. Änderung der Naturdenkmalverordnung beschlossen werden. 
 
I.V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahme 
2. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes 
3. 2. Änderung der Naturdenkmalverordnung 
4. Erläuterungen zur 2. Änderung der Naturdenkmalverordnung

Anlage 2 - Begründung

18762 Zeichen

Aufhebung Bebauungsplan Nr. 452 
 
 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 551/2006 
 
 
Begründung  
 
zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452:  
Tiefgarage Ludgeriplatz 
 
Der Bebauungsplan Nr. 452 zur geplanten Errichtung einer Tiefgarage unter dem Ludgeriplatz trat am 
08.04.2004 in Kraft.  
 
Nach den Anträgen der Fraktionen ist die geplante Tiefgarage unter dem Ludgeriplatz obsolet. Der Rat der 
Stadt Münster hat daher am 16.03.2005 das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452 ein- 
geleitet. 
 
Zur weiteren geordneten Entwicklung in diesen Bereichen wird für absehbare Zeit kein Regelungsbedürfnis 
im Rahmen der Bauleitplanung gesehen. Die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen des Baugesetzbuches 
sind in diesen Bereichen zur Beurteilung von Bauvorhaben ausreichend. 
 
Den Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 452 wurde nach Abwägung der öffentlichen 
und privaten Belange gegeneinander und untereinander nicht gefolgt. 
 
Wie im Parkraumkonzept ausgeführt, gibt es keine „Berechnungsformel“ um eindeutig zu ermitteln, wie vie- 
le öffentliche Stellplätze für einen ganzen Stadtbe reich konkret benötigt werden. Von daher bleibt es vor- 
nehmlich eine verkehrspolitische und stadtstrukture lle Entscheidung des Rates, die Lage und Größe von 
öffentlichen Stellplatzanlagen festzulegen. 
 
Mit dem Bau des Parkhauses Engelenschanze wurden die im Zuge der Bebauung des Stubengassenpark- 
platzes künftig entfallenden, sowie die durch das Bauvorhaben selbst ausgelösten, jedoch im Bauvorhaben 
nicht unterzubringenden Stellplätze, bereits vorab kompensiert. Dies gilt auch für die im Zuge der Umg es- 
taltung der Engelenschanze entfallenen Stellplätze.  Damit wurden vor Realisierung des Stubengassenpro-
jektes bereits die verkehrspolitischen Entscheidung en umgesetzt. Gleichzeitig wurden, damit einherge- 
hend, stadtgestalterische und stadtstrukturelle Verbesserungen erzielt, die zu einer erheblichen Aufwertung 
dieses Bereichs der Altstadt beitragen. 
 
Mit dem Bau der Parkpalette auf der Georgskommende wurde in 2006 das Stellplatzangebot am westli- 
chen Altstadtrand kurzfristig um 88 Stellplätze erweitert. 
 
Die im Parkraumkonzept 2010 verbleibenden Garagenpr ojekte Hindenburgplatz, Asche und Hörster Platz 
stehen im Zusammenhang mit Projekten der Stadtentwic klung bzw. städtebaulichen Optimierung. Diese 
sind nur in Kooperation mit privaten Investoren bzw. Grundstückseigentümern zu realisieren. Diese Projek- 
te befinden sich in Bearbeitung. 
 
Für die Aufhebung des Bebauungsplanes ist eine Umweltprüfung erforderlich, da hierfür nach dem Bauge- 
setzbuch die gleichen Verfahrensanforderungen gelten wie bei einer Neuaufstellung (§ 1 Abs. 8 BauGB). 
Auf Basis der Ergebnisse der Umweltprüfung wird im weiteren Verfahren ein Umweltbericht als Bestandteil 
der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes erstellt. Der Umweltbericht beschränkt sich dabei 
auf die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen (positiv wie negativ) die aus der Aufhebung des 
Bebauungsplanes resultieren. 
 
Der erforderliche Umweltbericht kann dabei in wesentlichen Teilen auf den Ergebnissen der Umweltprü- 
fung für das Aufstellungsverfahren sowie auf die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung 
und der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie auf örtlichen Erhebungen aufbauen. Diese Datenlage ist aus 
derzeitiger Sicht hinreichend, um die notwendige Umweltfolgenabschätzung der Planung vornehmen zu 
können.

Aufhebung Bebauungsplan Nr. 452 
 
 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind insbesondere folgende fach-
gesetzlichen Ziele und Vorgabe des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
 
Schutzgut fachgesetzliche Vorgaben 
Menschen / Gesundheit - 16.BImSchV , DIN 18.005, Teil 1,  
- 22. BImSchV 
Pflanzen und Tiere / biologische 
Vielfalt 
- Landschaftsgesetz NRW 
- Naturdenkmalverordnung der Stadt Münster 
Klima/Luft - 22. BImSchV 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter - Denkmalschutzgesetz NRW 
 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt werden 
wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
 
Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
 
Menschen 
Der Bebauungsplan Nr. 452 setzt im Umfeld des Ludgeriplatzes entsprechend der gegenwärtigen Nutzung 
Misch- und Kerngebiete fest. Die nächstliegenden Wohngebiete befinden sich außerhalb des Bebauungs- 
planes. Das Plangebiet liegt unmittelbar an der für die innerstädtische Erholung bedeutsamen Promenade. 
Der Baumbestand im Umfeld des Ludgeriplatzes hat für das Stadtbild und das Wohnumfeld eine sehr hohe 
Wertigkeit.  
Vorbelastungen durch Immissionen: 
Das Plangebiet ist Immissionsbelastungen durch Lärm- und Luft- 
schadstoffe ausgesetzt. Im Rahmen eines Gutachtens des RWTÜV (2003) zu den Emissionen und Immis- 
sionen durch Geräusche und Luftschadstoffe ist die heutige Bestandssituation erfasst worden. Darüber 
hinaus liegen der Stadt Münster aus den Untersuchungen nach § 40 (2) BImSchG Informationen zur Luft- 
belastung vor. 
Durch die hohe verkehrliche Bedeutung des Kreisverkehrs und der angebundenen Straßen liegen gegen- 
wärtig Schallimmissionen 
 vor, die im Bereich Ludgeriplatz, Moltkestraße, Hammer Straße, Schorlemerstra- 
ße und Hafenstraße z.T. erheblich über den Orientierungswerten der DIN 18005, Teil 1 liegen und auch die 
Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) deutlich überschreiten. 
Nach rechnerischer Ermittlung der Luftbelastung  mit Schadstoffen mit dem Modell MISKAM werden die ak- 
tuellen Grenz- bzw. Prüfwerte für PM 10  (Feinstäube) gegenwärtig in der Schorlemerstraße überschritten. 
Die weiteren untersuchten Luftschadstoffe liegen gegenwärtig unterhalb der geltenden Grenz- bzw. Prüf-
werte.  
Auswirkungen der Aufhebung der Planung: 
Mit der Planung zum Bau der Tiefgarage waren Änderungen 
der Verkehrsströme verbunden, die sich in Mehr- wie auch Minderbelastungen der Lärmimmissionen  äu- 
ßerten. Durch die Aufhebung der Planung bleibt der Status quo erhalten bzw. ist von den Prognosewerten 
auszugehen, die für die Szenarien 2007 und 2015 ohne Realisierung der Tiefgarage gutachterlich ermittelt 
wurden.  
Die Lärmimmissionen werden sich für den Prognosefall 2007 ohne den Bau der Tiefgarage 
 gegenüber der 
heutigen Situation kaum verändern, da die prognostizierten Veränderungen in der Verkehrsbelastung sich 
nur geringfügig auf die Lärmimmissionen auswirken. Im Prognosefall 2015 ist z.T. mit leichten Rückgängen 
der Immissionen zu rechnen, da in diesem Szenario weiträumige Verkehrsverlagerungen nach Realisie- 
rung der Verkehrsprojekte des FNP 2010 einbezogen wurden. Diese führen im Bereich des Ludgeriplatzes 
generell zu Abnahmen der Verkehrsmengen und damit auch der Lärmpegel. Gleichwohl verbleiben in ein- 
zelnen Straßenabschnitten Lärmpegel oberhalb von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, was eine Ge- 
sundheitsgefährdung der betroffenen Anwohner nicht ausschließt. 
Mit der Realisierung der Tiefgarage waren Maßnahmen zur Minderung der Immissionsbelastung vorgese- 
hen. Diese projektbezogenen Maßnahmen  kommen nach Aufhebung der Planung und damit dem Verzicht 
auf die Tiefgarage nicht mehr zum Tragen. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen durch die Stadt 
Münster besteht nicht, da die Umsetzung unmittelbar an den Bau der Tiefgarage gekoppelt war (vgl. Hin- 
weise 2.1-2.3 des Bebauungsplans Nr. 452).

Aufhebung Bebauungsplan Nr. 452 
 
 
Hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung liegen die gutachterlich ermittelten Prognosewerte (2007 und 
2015) für die errechneten Immissionskenngrößen größtenteils unter den für den Analysefall ermittelten 
Werten. Der erwartete Rückgang der Immissionen ist im Wesentlichen auf die Reduzierung der Emissio- 
nen durch fahrzeugtechnische Maßnahmen (Abgasoptimierung etc.) zurückzuführen wird. Der Grenzwerte 
der 22.BImSchV für PM 10  von 40 µg/m³ (Jahresmittelwert) wird im Bereich der Schorlemer Straße aber 
auch zukünftig nicht eingehalten werden können. Die festgestellten Überschreitungen der Grenzwerte sind 
allerdings unabhängig von der Realisierung des Tiefgaragenprojektes. Die Möglichkeiten zur Reduzierung 
der PM 10 -Immissionen in den stark belasteten Bereichen von Münster werden gegenwärtig geprüft. 
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes sind im Hinblick auf den Immissionsschutz bzw. die Gesundheit 
des Menschen somit keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden. 
 
Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich am Ehrenmal zwei als Naturdenkmal ausge- 
wiesene Bäume, die gemäß der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen in- 
nerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Ge- 
biet der Stadt Münster vom 03.04.2001“ (Naturdenkmalverordnung) geschützt sind. Es handelt sich um ei-
ne Amerikanische Roteiche und 1 Platane.  
Die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes aus der ND-Verordnung entlassenen drei Bäume in- 
nerhalb des Kreisverkehrs sind unverändert erhalten geblieben. Neben den Naturdenkmalen ist auch der 
weitere Baumbestand auf bzw. im Umfeld des Ludgeriplatzes wegen der stadtgestalterischen Bedeutung 
und des Alters der Bäume von hoher bis sehr hoher Wertigkeit. 
Auswirkungen der Aufhebung der Planung: 
Parallel zur Aufhebung des Bebauungsplanes ist vorgesehen, 
die betroffenen drei Bäume wieder als Naturdenkmal auszuweisen. Der Baumbestand wie auch die weite- 
ren Freiflächen am Ludgeriplatz können im heutigen Zustand erhalten werden. Mit der erneuten Auswei- 
sung der Bäume als Naturdenkmal ergibt sich zudem, dass die Bäume einer anderweitigen baulichen Nut- 
zung des Ludgeriplatzes im Rahmen des § 34 BauGB entgegenstehen. Die vorgesehenen Ausgleichs- 
pflanzungen im Falle der Realisierung der Tiefgarage sind mit Aufgabe der Planung hinfällig. 
 
Boden  
Die Bodenverhältnisse sind im Plangebiet durch die innerstädtische Lage nachhaltig überformt. Die Bedeu- 
tung unversiegelter Flächen im innerstädtischen Raum für den Naturhaushalt ist dabei hervorzuheben. 
Im Vergleich zum Bebauungsplan wird eine Versiegelung innerstädtischer Freiflächen durch den Verzicht 
auf die Tiefgarage vermieden. Gegenüber den im Plan festgesetzten Misch- und Kerngebieten ergeben 
sich mit der Aufhebung des Plans und damit der Regelungsgrundlage des § 34 BauGB keine nachteiligen 
Auswirkungen durch eine höhere Versiegelung. 
Im Hinblick auf die im Gebiet vorhandene Altlast-/Verdachtsfläche 252 
 (Hafenstraße 1 - ehemalige chemi- 
sche Reinigung), ergeben sich keine Veränderungen gegenüber dem Planungszustand, da von der Altlas- 
ten-/Verdachtsfläche keine Gefährdung von Schutzgütern ausgeht. 
 
Wasser  
Durch die Aufhebung der Planung bzw. den Verzicht auf die Tiefgarage bleiben die gegenwärtigen Was- 
serverhältnisse unberührt. Insbesondere das Grundwasser ist keinen bau- oder anlagenbedingten Beein- 
trächtigungen ausgesetzt. Durch die im Zuge der Baugrunderkundung gesetzten Brunnen ist eine kontinu- 
ierliche Überprüfung der Grundwasserverhältnisse im Umfeld des Ludgeriplatzes möglich. 
 
Klima / Luft  
Die Klimafunktionskarte der Stadtklimaanalyse weist das Plangebiet den dicht bebauten und hoch versie-
gelten Siedlungsbereichen zu, die stadtklimatisch als ungünstig einzustufen sind. Das Gebiet ist zudem 
Vorbelastungen durch Luftschadstoffe aus dem Straßenverkehr ausgesetzt. Im Rahmen von Luftuntersu- 
chungen nach § 40 Abs.2 BImSchG wurden im Umfeld des Ludgeriplatzes bereits in den Jahren 1999 / 
2000 Luftmessungen  durchgeführt. Die Messungen ergaben in der Schorlemerstraße Nr. 4 für Ruß einen 
prognostizierten Jahresmittelwert von 5,1 µg/m³ und für Benzol von 8,1 µg/m³. Die damals geltenden Prüf-

Aufhebung Bebauungsplan Nr. 452 
 
 
werte der 23. BImSchV von 8 µg/m³ (Ruß) bzw. 10 µg/m³ (Benzol) wurden eingehalten. Der parallel dazu 
gemessene PM 10 -Wert liegt mit 44 µg/m³ über dem Grenzwert der 22. BImSchV.  
Für die maßgeblichen Straßenabschnitte, d.h. für alle vom Ludgeriplatz abgehenden Straßen liegen dar- 
über hinaus durch ein Gutachten des RWTÜV Angaben über die aktuelle und die prognostizierte Luftbelas-
tung vor. Die Berechnung umfasst die relevanten, verkehrsbedingten Schadstoffe (NO 2/Jahresmittel, 
NO 2/98-Percentil, Benzol, Ruß, PM 10  jeweils Jahresmittel). In den untersuchten Straßenabschnitten wurde 
die Luftbelastung mittels eines Rechenmodells (MISKAM) für die am stärksten belasteten Aufpunkte ermit- 
telt. 
Die errechneten Immissionswerte liegen im Status quo (2003) mit Ausnahme von PM 
10  meist deutlich un- 
terhalb der Grenzwerte der 22. BImSchV. Für PM 10  wird der für den Schutz der menschlichen Gesundheit 
einzuhaltende Grenzwert von 40 µg/m³  mit 47,6 µg/m³ in der Schorlemerstraße überschritten. 
Die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes auf die Luft werden unter dem Kapitel Menschen 
beschrieben, da sich Luftverunreinigungen maßgeblich auf die Gesundheit des Menschen auswirken kön- 
nen. 
 
Landschaft  
Der Ludgeriplatz ist als Eingangsportal der südlichen Innenstadt von hoher stadtgestalterischer Bedeutung. 
Gegenwärtig ist das Umfeld des Kreisverkehrs mit seinen gestaltlosen Parkplätzen in weiten Bereichen als 
defizitär zu betrachten. Der bauliche Rahmen wird gesetzt durch das 12-geschossige Stadthaus sowie die 
weitgehend 4-5-geschossige Blockrandbebauung. 
Durch die Aufhebung der Planung bleibt der Baumbestand als prägendes Gerüst des Ludgeriplatzes erhal- 
ten. Weitergehende Maßnahmen zur Optimierungen der Platzgestalt sind unabhängig von den Festsetzun- 
gen des aufzuhebenden Bebauungsplanes möglich. 
 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst zu großen Teilen einen wichtigen Abschnitt der spät- 
mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Stadtbefestigung von Münster. Dabei ist der heute zur Promenade 
zählende Bereich als Baudenkmal  in die Denkmalliste der Stadt Münster eingetragen. Bei dem von der 
Fläche her größeren und weite Bereiche des Ludgeriplatzes umfassenden Teil handelt es sich um ein Bo- 
dendenkmal  nach § 2 Denkmalschutzgesetz NRW. 
Weitere tangierte Denkmale nach § 2 DSchG NRW sind:  
- das Ehrenmal 1914 - 1918 (Traindenkmal / 1925), 
- Sinnbilder der Landwirtschaft (1912). 
 
Als Sachgüter 
 sind die den Ludgeriplatz umgebenden Gebäude zu berücksichtigen. Darüber hinaus befin- 
den sich im Bereich des Ludgeriplatzes hochwertige Infrastruktureinrichtungen (Ver- und Entsorgungslei- 
tungen).  
Mit der Aufhebung der Planung bleiben die Kultur- und Sachgüter unverändert erhalten. Eingriffe in das 
Bodendenkmal unterbleiben bei einem Verzicht auf die Tiefgarage. 
 
Wechselwirkungen der Schutzgüter  
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind vorrangig folgende Wechselwirkungen zu berücksichtigen: 
Baumbestand  Orts-/Landschaftsbild 
Luftbelastung   Menschliche Gesundheit 
 
Die Auswirkungen der Planung werden unter den jeweiligen Schutzgütern jeweils übergreifend dargelegt. 
 
Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen  
Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452: Tiefgarage Ludgeriplatz hat zur Folge, dass die heutige 
Umweltsituation weitgehend unverändert erhalten bleibt. Damit verbunden ist der Fortbestand sehr hoher

Aufhebung Bebauungsplan Nr. 452 
 
 
Immissionsbelastungen (Luft- und Lärmbelastung), die z.T. oberhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefähr- 
dung liegen. Ein ursächlicher Zusammenhang dieser Belastungen mit der Aufhebung des Bebauungspla- 
nes besteht nicht, so dass erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, die auf der Aufhebung des Bebau- 
ungsplans beruhen, nicht gegeben sind. 
 
Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) 
Unter Nichtdurchführung der Planung ist der Fall zu verstehen, dass der Bebauungsplan in seiner am 
31.03.04 als Satzung beschlossenen Form erhalten bliebe. Die entsprechenden Auswirkungen sind aus- 
führlich der zugehörigen Planbegründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 452 Tiefgarage Lud- 
geriplatz zu entnehmen. 
 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.05 beschlossen, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungs- 
planes einzuleiten, da für den Ludgeriplatz das Ziel der Errichtung einer Tiefgarage nicht weiter verfolgt 
wird. Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen insofern nicht in Betracht.  
 
Überwachung  (Monitoring) 
Die Gemeinden haben die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleit- 
pläne eintreten, zu überwachen. Im Rahmen der von der Stadt kontinuierlich durchzuführenden Überwa- 
chungstätigkeiten (Lärmminderungsplanung / Luftschadstoffuntersuchungen) ist auch der Ludgeriplatz Ge-
genstand der Untersuchungen, so dass die heutigen Prognosen bei der Durchführung der o.g. Untersu- 
chungen überprüft werden können. Darauf aufbauend können ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe 
nachteiliger Umweltauswirkungen getroffen werden. 
 
Zusammenfassung 
Der Rat der Stadt Münster hat am 16.03.05 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 452, Tiefgarage Ludge- 
riplatz aufzuheben. Als Konsequenz der Aufhebung ergibt sich mit Blick auf die Umweltbelange, dass die 
mit der Planung verbundenen erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen, z.B. die Beseitigung der Natur-
denkmale innerhalb des Kreisverkehrs entfallen. Für die aus der Naturdenkmal-Verordnung entlassenen 
Bäume ist eine Neuausweisung als Naturdenkmal vorgesehen. 
Die bereits der sehr hohen aktuellen Immissionsbelastungen (Lärm und Luftschadstoffe) bleiben auf ho- 
hem Niveau erhalten. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Aufhebung des Bebauungsplanes besteht 
dabei nicht. Das an die Realisierung der Tiefgarage gekoppelte Lärmschutzkonzept kommt nicht mehr zum 
Tragen. Auf Grund der längerfristig prognostizierten Verringerung des Verkehrs am Ludgeriplatz sowie 
verbesserter Fahrzeugtechnik gehen die Prognosen allerdings bereits von künftig leicht fallenden Immissi- 
onen aus. Im Zuge der Lärmminderungsplanung sind für Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 2013 Lärm- 
aktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Inwieweit die 
Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub in Münster weitergehende Maßnahmen erfordert, wird ge- 
genwärtig geprüft. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu  
durch den Rat der Stadt Münster am                als Satzung beschlossenen  
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452: Tiefgarage Ludgeriplatz 
 
Münster, 
 
 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

ERROR: syntaxerror
OFFENDING COMMAND: --nostringval--
STACK:
/Title 
()
/Subject 
(D:20060717111502)
/ModDate 
()
/Keywords 
(PDFCreator Version 0.8.0)
/Creator 
(D:20060717111502)
/CreationDate 
(612400)
/Author 
-mark-

Anlage 1 - Stellungnahme

2190 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 551/2006 
 
 
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 452: Tiefgarage Ludgeriplatz 
 
 
Der Bebauungsplan Nr. 452 hat zum Zwecke der Aufhebung vom 22.05. bis 22.06.06 öffentlich 
ausgelegen. Während der Offenlegung wurde folgende Stellungnahme abgegeben: 
 
 
Die Industrie- und Handelskammer trägt Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 
452 vor und fordert, beschleunigt und mit höchster Priorität die verbleibenden Projekte im Park- 
raumkonzept 2010 voranzutreiben. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Wie im Parkraumkonzept auf den Seiten 17 und 18 aus geführt, gibt es keine „Berechnungsformel“ 
um eindeutig zu ermitteln, wie viele öffentliche St ellplätze für einen ganzen Stadtbereich konkret 
benötigt werden. Von daher bleibt es vornehmlich ei ne verkehrspolitische und stadtstrukturelle 
Entscheidung des Rates, die Lage und Größe von öffentlichen Stellplatzanlagen festzulegen. 
 
Mit dem Bau des Parkhauses Engelenschanze wurden di e im Zuge der Bebauung des Stubengas- 
senparkplatzes künftig entfallenden, sowie die durc h das Bauvorhaben selbst ausgelösten, jedoch 
im Bauvorhaben nicht unterzubringenden Stellplätze,  bereits vorab kompensiert. Dies gilt auch für 
die im Zuge der Umgestaltung der Engelenschanze entfallenen Stellplätze. Damit wurden vor Rea- 
lisierung des Stubengassenprojektes bereits die ver kehrspolitischen Entscheidungen umgesetzt. 
Gleichzeitig wurden, damit einhergehend, stadtgesta lterische und stadtstrukturelle Verbesserun- 
gen erzielt, die zu einer erheblichen Aufwertung dieses Bereichs der Altstadt beitragen. 
 
Mit dem Bau der Parkpalette auf der Georgskommende wurde in 2006 das Stellplatzangebot am 
westlichen Altstadtrand kurzfristig um 88 Stellplätze erweitert. 
 
Die im Parkraumkonzept 2010 verbleibenden Garagenpr ojekte Hindenburgplatz, Asche und 
Hörster Platz stehen im Zusammenhang mit Projekten der Stadtentwicklung bzw. städtebaulichen 
Optimierung. Diese sind nur in Kooperation mit priv aten Investoren bzw. Grundstückseigentümern 
zu realisieren. Diese Projekte befinden sich in Bearbeitung. 
 
Aus den vorgenannten Gründen sollte den Bedenken nicht gefolgt werden. (Beschlussvorschlag 1)

Anlage 4 - Erl. Ber. Naturdenkmalv.

2096 Zeichen

Anlage 4 
 zur Vorlage Nr. 551/2006 
E r l ä u t e r u n g e n  
zur Ordnungsbehördlichen Verordnung zur 2. Änderung der  
Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Naturdenkmalen  
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs 
der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster vom 3. April 2001 
 
1. Begründung  
 Die „Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von  Naturdenkmalen innerhalb der im Zusam- 
menhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Münster vom 03.04.2001“ (Naturdenkmalverordnung) wurde nach § 42 a Abs. 2 in Verbindung mit 
§ 22 Landschaftsgesetz (LG) erlassen. 
 Aus den folgenden Gründen ist die 2. Änderung der Naturdenkmalverordnung im Einzelnen erfor- 
derlich: 
 Auf Grund entsprechender Anträge der Fraktionen, d as Projekt Tiefgarage Ludgeriplatz nicht wei- 
ter zu verfolgen, hat der Rat am 16.03.2005 das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes 
Nr. 452 eingeleitet. Dabei sollen in einem parallelen Verfahren die Änderung der Naturdenkmalver- 
ordnung erfolgen und die 2004 aus der Verordnung entlassenen drei Bäume im zentralen Bereich 
des Kreisverkehrs, deren Schutzwürdigkeit unverändert besteht, wieder als Naturdenkmale festge- 
setzt werden. 
2. Verfahren  
 Während der öffentlichen Auslegung vom 22.05. bis 22.06.06 wurden keine Bedenken und Anre- 
gungen zum Entwurf der 2. Änderung der Naturdenkmalverordnung vorgetragen.  
 Somit kann der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung d er Naturdenkmalverordnung vom Rat gleich- 
zeitig mit dem Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans gefasst werden. 
 Mit der anschließenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wird die „Ordnungsbe- 
hördliche Verordnung zur 2. Änderung der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von 
Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs 
der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Münster“ vom 3. April 2001“ rechtskräftig. 
3. Übersichtsplan  
Neu aufzunehmendes Naturdenkmal Nr. 104 (3 Bäume)  
 
Lin de 
Stiel eiche  Amerik. Rot eiche

Beratungsverlauf (5)

15.08.2006 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.9 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.08.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
17.08.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.15 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Hauptausschuss
TOP 24.1.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Rat
TOP 27.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Moltkestraße
  • Hammer Straße
  • Hafenstraße 1
  • Schorlemerstraße
  • Engelenschanze
  • Georgskommende
  • Promenade
  • Asche

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0551/2006
Typ
Vorlage
Datum
07.07.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37