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V/0458/2013

Öffentlich-rechtliche Verträge zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf "Lernen" aus den Umlandgemeinden Havixbeck, Nottuln, Senden sowie den Städten Drensteinfurt und Sendenhorst

Vorlagen 10.06.2013

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.07.2013, TOP 30

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öff.rechtl.VereinbarungUmland1

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Beschlussvorlage

7509 Zeichen

V/0458/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Öffentlich-rechtliche Verträge zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf 
"Lernen" aus den Umlandgemeinden Havixbeck, Nottuln, Senden sowie den Städten Drensteinfurt 
und Sendenhorst 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.07.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
10.07.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
10.07.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für die bestehenden öffentlich-rechtlichen Verträge mit den 
Gemeinden Havixbeck, Nottuln, Senden und den Städten Drensteinfurt und Sendenhorst zur 
Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischem Förde rbedarf 
„Lernen“ auf Grund der zu erwartenden Änderungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes 
und der Verordnung zu den Mindestschülerza hlen an Förderschulen eine wesentliche 
Grundlage entfällt. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung,  
 
o die mit den Vertragspartnern abgestimmte Auflösung der öffentlich -rechtlichen Verträ-
ge vorzunehmen und 
 
o mit den genannten Umlandgemeinden und Städten einver nehmliche Vereinbarungen 
zu entwickeln, die dem Sinn der öffentlich -rechtlichen Verträge und den spezifischen 
kommunalen Rahmenbedingungen Rechnung tragen.  
 
3. Die Vereinbarungen sind dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0458/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Wimmer 
Ruf: 
492-4027 
E-Mail: 
WimmerWo@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.06.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0458/2013 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
 
Mit den Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Senden des Kreises Coesfeld sowie den Städten 
Drensteinfurt (Ortsteil Rinkerode) und Sendenhorst (Ortschaft Albersloh) des Kreises Warendorf 
hat die Stadt Münster im Nachgang zur komm unalen Neugliederung 1975 öffentlich -rechtliche 
Vereinbarungen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förde r-
bedarf „Lernen“ an den städtischen Förderschulen Augustin-Wibbelt-Schule in Roxel sowie Johan-
nesschule in Hiltrup abgeschlossen (Anlage 1). Die Verträge regeln neben der Aufnahme auch die 
jeweilige anteilige Verantwortung für die Beförderungskosten der Schülerinnen und Schüler.  
Aktuell besuchen insgesamt 52 Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Nottuln, Havi xbeck 
und Senden die Augustin-Wibbelt-Schule Roxel. An der Johannesschule Hiltrup werden insgesamt 
6 Schülerinnen und Schüler aus den Städten Drensteinfurt und Sendenhorst unterrichtet. 
 
Der Gesetzentwurf der Landesregierung „Erstes Gesetz zur Umsetzung der UN -
Behindertenrechtskonvention an Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 21.03.2013 
(Drucksache 16/2432; 16. Wahlperiode Landtag NRW) regelt die zukünftige Entwicklung des „G e-
meinsamen Lernens“ von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förder-
bedarf an den allgemeinen Regelschulen in NRW und wird in Verbindung mit der ebenfalls im 
Entwurf vorliegenden Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schulen für 
Kranke mittelfristig erkennbare Auswirkungen auf das Förderschulangebot  auch in Münster haben 
(vgl. Vorlage V/0115/2013 „Umsetzung der Inklusion; hier: Entwicklung der Förderschulen in Müns-
ter“ an den Rat). So ist für den Fortbestand und die Aufnahmefähigkeit von Förderschulen „Lernen“ 
eine Mindestschülerzahl von 144 Schülerinnen und Schüler vorgesehen.   
 
Die Schulstatistik 2012/2013 weist für die Augustin -Wibbelt-Schule in Roxel in Primar- und Sekun-
darstufe insgesamt 112 Schülerinnen und Schüler aus, an der Johannesschule in Hiltrup werden 
im gleichen Schuljahr noch 143 Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Beide Schulen unterschrei-
ten demnach bereits jetzt die zukünftig vorgeschriebene Mindestschülerzahlen und werden sie 
angesichts rückläufiger Schülerza hlen an Förderschulen im Förderschwerpunkt „Lernen“ (von 
2007/2008 bis 2011/2012 - 23%; vgl. Münster auf dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft; 
Statusbericht zur integrativen Schulbildung, Januar 2013) prognostisch auch zukünftig nicht erre i-
chen. Damit wären beide Schulen als schulrechtlich eigenständige Organisationsei nheiten mit I n-
krafttreten der Verordnung nicht mehr befugt, Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwe r-
punkt „Lernen“ aufzunehmen.  
Auf Grund der zu erwartenden Vorgaben des Landesgesetzgebers wäre damit für die genannten 
bestehenden öffentlich -rechtlichen Verträge ohne Verantwortung eines der Vertragspartner eine 
entscheidende Grundlage entfallen. 
 
 
Zu 2.  
 
Da den öffentlich-rechtlichen Verträgen erkennbar eine wesentliche Grundlage entzogen wird, hat 
die Verwaltung in einem gemeinsamen Gespräch im Mai 2 013 die Sachlage mit den Bürgermei s-
tern der Vertragskommunen erörtert (Gesprächsvermerk Anlage 2).  
Das bislang für den 01.08.2014, ggf. erst zum 01.08.2015 vorgesehene Inkrafttreten bzw. die 
Rechtswirksamkeit einzelner Vorschriften des 9. Schulrechtsänder ungsgesetzes und der Veror d-
nung über die Schulgrößen der Förderschulen sowie die in § 4 der Verträge vereinbarte Frist von 
einem Jahr zum Schuljahresende zur Kündigung erfo rdert einen entsprechenden Ratsbeschluss 
bis spätestens zum 31.07.2013.

- 3 - 
V/0458/2013 
Die Bürgermeister der Umlandgemeinden begrüßen ausdrücklich das Bemühen der Stadt Münster, 
zur Erlangung von Planungssicherheit frühzeitig und gemeinsam über zukünftige einvernehmliche 
Regelungen zu beraten. Angesichts des bestehenden Sachverhalts und der erkennbaren  Entwick-
lung ist auch nach ihrer Auffassung eine einvernehmliche Auflösung der Verträge sinnvoll.  
Grundsätzlich besteht für die Umlandgemeinden auch mittelfristig das Interesse, für Schülerinnen 
und Schüler mit dem Förderbedarf „Lernen“ auf ein Schulangeb ot in Münster, nach Möglichkeit an 
den bisherigen Standorten, zurückgreifen zu können. Dies gilt sowohl für die bereits jetzt angemel-
deten Schülerinnen und Schüler der Umlandkommunen an den beiden Schulen wie auch für z u-
künftige Anmeldungen. Wie die Fortführung des Zwecks der öffentlich-rechtlichen Verträge zukünf-
tig zu regeln ist, hängt dabei aber auch ab  
 
o von der Entwicklung der Schülerzahlen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ in den U m-
landgemeinden. 
 
o von der zukünftigen Inanspruchnahme integrativer / inklusiver Angebote allgemeiner Schulen 
in den Umlandkommunen. 
 
o von den Planungen zur Umsetzung der Inklusion und der damit verbundenen En twicklung 
der Förderschulen in den Kreisen der Umlandkommunen. 
 
Diesen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen soll bei der gemeinsamen und einvernehmlichen 
Entwicklung von gegebenenfalls auch kommunalspezifischen Vereinbarungen Rechnung getragen 
werden. 
 
 
Zu 3. 
 
Den Bürgermeistern der Umlandgemeinden und -städte ist diese Vorlage zur Bekanntgabe in ihren 
politischen Gremien wie vereinbart zugeleitet worden. Mit der Beschlussfassung des Rates zu di e-
ser Vorlage und der vollzogenen Auflösung der Verträge werden die zuständigen Fachverwaltu n-
gen der Vertragspartner nach Maßgabe des Beschlusses und der bisherigen Gesprächsergebni s-
se einvernehmliche Lösungen entwickeln, die dem Rat zur Beschlussfassung rechtzeitig vor den 
Anmeldeterminen des Schuljahres 2014/2015 (oder 2015/206, je nach Wirksamkeit der Rechtsä n-
derung) vorgelegt werden. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
 
 
Anlagen 
 
-   Öffentlich-rechtliche Vereinbarung 
 
-   Gesprächsvermerk vom 15.05.2013

öff.rechtl.VereinbarungUmland1

3030 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

j über die Aufnahme lernbehinderter Kinder im vollzeitschulpflichtigen Alter

"Zwischen
der Stadt Münster, vertreten durch den Oberstadtdirektor,
und

der Stadt Sendenhorst, vertreten durch den Stadtdirektor,

"wird aufgrund der S$ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemein-

schaftsarbeit vom 01.10.1979. in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbin-
dung mit $ 11 Abs. 6 des Schulverwaltungsgesetzes vom 18.01.1985 entspre-
chend den Beschlüssen des Rates der Stadt Münster vom 16.12.1992 und des
Rates der Stadt Sendenhorst vom 17.12.1992 folgende öffentlich-rechtliche
Vereinbarung geschlossen:

.s1

Die Stadt Münster ist Träger der Johannesschule - Sonderschule für Lernbe-
hinderte - in Münster-Riltrup.

Sie verpflichtet - sich, die in’der Stadt Sendenhorst - Ortschaft Albers-
loh - wohnenden lernbehinderten Kinder im vollzeitschulpflichtigen Alter
ab Schuljahr 1993/94 aufzunehmen: -

g2

Die Stadt Münster wird die Stadt Sendenhorst von allen die Sonderschule
für Lernbehinderte betreffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räum-
lich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind, rechtzeitig unter-
richten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der mögliche Fall der
Auflösung der Schule ist in $ 4 geregelt.

53

Die Stadt. Sendenhorst übernimmt für die in ihrem Gemeindegebiet wohnenden
Sonderschüler die Beförderungskosten zwischen Wohnort und Schulort in Höhe

von 75 % und die Stadt Münster in Höhe von 25 %. Die organisatorische

Durchführung der ‚Schülerbeförderung obliegt der Stadt Sendenhorst.

Die übrigen durch-die Aufnahme der Sonderschüler entstehenden Schulkosten
gelten durch die der Stadt Münster zustehenden Einnahmen aus den nach den
Schüleransätzen berechneten Anteilen an den Schlüsselzuweisungen nach dem
Finanzausgleichsgesetz als abgegolten.

s4

Die Stadt Münster und die Stadt Sendenhorst können diese Vereinbarung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schuljahresende
kündigen. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der Vertragspartei zu
erfolgen. .

Für den Fall, daß eine aus schulorganisatorischen Gründen erforderliche
Auflösung der Johannesschule zu dieser Kündigung führt, verpflichtet sich
die Stadt Münster, vorbehaltlich der schulaufsichtlichen Genehmigung, die
Schule nach dem Auflösungsbeschluß noch für mindestens drei weitere Jahre
in einer Auslaufphase weiterzuführen. Weiterhin ist die Stadt Münster in
diesem Fall bereit, die Schüler der Stadt Sendenhorst, die nach dem Ende
der Auslaufphase eine andere Sonderschule besuchen müssen, in eine der
übrigen städtischen Sonderschulen aufzunehmen. Die dadurch entstehenden
Mehrkosten für den Schülertransport gehen zu Lasten der Stadt Münster.

85

Diese Vereinbarung tritt zum Schuljahresbeginn 1993/94 am 01.08.1993 in
Kraft. .

Mürster/Sendenhorst, den 04.02.1993/ 42.03.1993

Für die Stadt Münster
IV

Mersmann
Städt. Direktor

Jaygssen
Stadtdirektor

‚Für die Stadt Sendenhorst

1. y.
Wiegard Y . . Blömker

Stadtdirektor \ Erster Beigeordneter

Öff._rechtl_Vertr_UmlandgesprProt1

3804 Zeichen

15.05.2013 
4027 
40.10.0010 
Wolfgang Wimmer 
 
 
Gesprächsvermerk 
 
 
Gespräch mit den Umlandgemeinden Nottuln, Senden, Havixbeck und den Städten Dren- 
steinfurt und Sendenhorst zu den öff.-rechtl. Verträgen zur Aufnahmen von SuS mit dem 
sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“ an Förderschulen in Münster 
 
Termin:  13.05.2013, 14.00h 
Ort:  Münster, Stadtweinhaus 
 
 
Teilnehmer: 
Herr Bürgermeister Schneider, Herr Gellenbeck, Herr Bürgermeister Gromöller, Herr Bürgermeis- 
ter Berlage, Herr Stiefel, Herr Bürgermeister Streffing, Herr Mai, Herr Gilleßen 
Frau Stadträtin Dr. Hanke, Herr Ehling, Herr Mörchen, Herr Wimmer 
 
 
Die Stadt Münster hat die Bürgermeister der Umlandgemeinden /-städte, mit denen öff.-
rechtl.Vereinbarungen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogi- 
schem Förderbedarf „Lernen“ an Förderschulen in Münster bestehen, eingeladen, um sich über die 
konkreten Auswirkungen des im Entwurf vorliegenden 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der 
Verordnung zu den Mindestgrößen von Förderschulen auszutauschen und hinsichtlich der Auswir- 
kungen auf die bestehenden Vereinbarungen einvernehmlich eine gemeinsame Lösung zu erarbei- 
ten. 
 
 
Frau Dr. Hanke begrüßte die anwesenden Teilnehmer und erläuterte den Gesprächshintergrund. 
Sie wies zudem auf die in den öff.-rechtl.-Vereinbarungen bestimmten Kündigungsfristen und die 
sich daraus ergebende Notwendigkeit eines Ratsbeschlusses vor dem 31.07.2013 hin. Sie betonte 
das Anliegen der Stadt Münster, gemeinsam eine tragfähige Lösung für die Beschulung der För- 
derschülerinnen und Förderschüler zu finden. 
 
Herr Ehling  informierte über die zu erwartende Sachlage aus dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz 
und insbesondere der Verordnung zu den Mindestschülerzahlen der Förderschulen. Grundsätzlich 
will die Stadt Münster auch im Förderschwerpunkt „Lernen“ mittelfristig eine Wahlfreiheit der Eltern 
erhalten. Erforderlich ist dafür, eine Förderschule dieses Förderschwerpunktes zu haben, die auf 
Grund ausreichender Schülerzahlen auch mittelfristig noch aufnahmefähig bleibt. Vorstellbar ist die 
Zusammenführung mehrerer Schulen zu einer Einrichtung ggfs. auch unter Beibehaltung der be- 
stehenden Standorte. 
 
Die Bürgermeister  begrüßten das Vorgehen der Stadt Münster, gemeinsam einvernehmliche Lö- 
sungen zum Sachverhalt zu entwickeln. 
Befürwortet wurde eine gemeinsame Auflösung der Verträge, deren Geschäftsgrundlage durch die 
neuen Rahmenbedingungen des Landes in Frage gestellt worden ist. Der zukünftige Bedarf an 
Förderschulplätzen für diesen Förderschwerpunkt sei schwierig zu ermitteln, zumal inklusive An- 
sätze in den allgemeinbildenden Schulen erst anlaufen. Im Kreis Coesfeld sei über das regionale 
Bildungsnetzwerk die Entwicklung der Schülerzahlen im Förderschulbereich gemeindescharf do- 
kumentiert worden. Für den Kreis Warendorf wird eine vergleichbare Statistik angenommen.  
Bei der Entwicklung von Lösungsansätzen sollten offen alle Möglichkeiten in den Blick genommen 
werden.

In der weiteren Beratung wurden 
o mögliche zukünftige Standorte in Münster 
o die spezifischen Gemeinde- und Kreiszusammenhänge 
o Ansätze zur Fortführung der Vertragsinhalte 
o die Einbindung der Räte / Fachausschüsse 
 
angesprochen. 
 
Es wurde vereinbart, dass die Stadt Münster in einer Ratsvorlage die mit den Vertragspartnern 
einvernehmlich abgestimmte Kündigung der öff.-rechtl.-Vereinbarungen vorschlägt und Eckpunkte 
der zukünftigen Regelungen benennt. Diese können sich an den gemeindespezifischen Belangen 
orientieren. Grundlage dafür sind die weiteren Gespräche auf Schulamtsebene. 
Die Vorlage wird den Vertragsparteien zur Bekanntgabe in ihren Räten zur Verfügung gestellt. 
 
Die Stadt Münster lädt zum Folgegespräch 22./23. KW ein. 
 
Wolfgang Wimmer

Beratungsverlauf (3)

04.07.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 16 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.07.2013 Hauptausschuss
TOP 26 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.07.2013 Rat
TOP 30 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0458/2013
Typ
Vorlagen
Datum
10.06.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37