V/0458/2013
Öffentlich-rechtliche Verträge zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf "Lernen" aus den Umlandgemeinden Havixbeck, Nottuln, Senden sowie den Städten Drensteinfurt und Sendenhorst
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Beschlussvorlage
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V/0458/2013 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Schule und Weiterbildung Betrifft Öffentlich-rechtliche Verträge zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf "Lernen" aus den Umlandgemeinden Havixbeck, Nottuln, Senden sowie den Städten Drensteinfurt und Sendenhorst Beratungsfolge 04.07.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 10.07.2013 Hauptausschuss Vorberatung 10.07.2013 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass für die bestehenden öffentlich-rechtlichen Verträge mit den Gemeinden Havixbeck, Nottuln, Senden und den Städten Drensteinfurt und Sendenhorst zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischem Förde rbedarf „Lernen“ auf Grund der zu erwartenden Änderungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Verordnung zu den Mindestschülerza hlen an Förderschulen eine wesentliche Grundlage entfällt. 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, o die mit den Vertragspartnern abgestimmte Auflösung der öffentlich -rechtlichen Verträ- ge vorzunehmen und o mit den genannten Umlandgemeinden und Städten einver nehmliche Vereinbarungen zu entwickeln, die dem Sinn der öffentlich -rechtlichen Verträge und den spezifischen kommunalen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. 3. Die Vereinbarungen sind dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine Vorlagen-Nr.: V/0458/2013 Auskunft erteilt: Herr Wimmer Ruf: 492-4027 E-Mail: WimmerWo@stadt-muenster.de Datum: 10.06.2013 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0458/2013 Begründung: Zu 1. Mit den Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Senden des Kreises Coesfeld sowie den Städten Drensteinfurt (Ortsteil Rinkerode) und Sendenhorst (Ortschaft Albersloh) des Kreises Warendorf hat die Stadt Münster im Nachgang zur komm unalen Neugliederung 1975 öffentlich -rechtliche Vereinbarungen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förde r- bedarf „Lernen“ an den städtischen Förderschulen Augustin-Wibbelt-Schule in Roxel sowie Johan- nesschule in Hiltrup abgeschlossen (Anlage 1). Die Verträge regeln neben der Aufnahme auch die jeweilige anteilige Verantwortung für die Beförderungskosten der Schülerinnen und Schüler. Aktuell besuchen insgesamt 52 Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Nottuln, Havi xbeck und Senden die Augustin-Wibbelt-Schule Roxel. An der Johannesschule Hiltrup werden insgesamt 6 Schülerinnen und Schüler aus den Städten Drensteinfurt und Sendenhorst unterrichtet. Der Gesetzentwurf der Landesregierung „Erstes Gesetz zur Umsetzung der UN - Behindertenrechtskonvention an Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 21.03.2013 (Drucksache 16/2432; 16. Wahlperiode Landtag NRW) regelt die zukünftige Entwicklung des „G e- meinsamen Lernens“ von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förder- bedarf an den allgemeinen Regelschulen in NRW und wird in Verbindung mit der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke mittelfristig erkennbare Auswirkungen auf das Förderschulangebot auch in Münster haben (vgl. Vorlage V/0115/2013 „Umsetzung der Inklusion; hier: Entwicklung der Förderschulen in Müns- ter“ an den Rat). So ist für den Fortbestand und die Aufnahmefähigkeit von Förderschulen „Lernen“ eine Mindestschülerzahl von 144 Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Die Schulstatistik 2012/2013 weist für die Augustin -Wibbelt-Schule in Roxel in Primar- und Sekun- darstufe insgesamt 112 Schülerinnen und Schüler aus, an der Johannesschule in Hiltrup werden im gleichen Schuljahr noch 143 Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Beide Schulen unterschrei- ten demnach bereits jetzt die zukünftig vorgeschriebene Mindestschülerzahlen und werden sie angesichts rückläufiger Schülerza hlen an Förderschulen im Förderschwerpunkt „Lernen“ (von 2007/2008 bis 2011/2012 - 23%; vgl. Münster auf dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft; Statusbericht zur integrativen Schulbildung, Januar 2013) prognostisch auch zukünftig nicht erre i- chen. Damit wären beide Schulen als schulrechtlich eigenständige Organisationsei nheiten mit I n- krafttreten der Verordnung nicht mehr befugt, Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwe r- punkt „Lernen“ aufzunehmen. Auf Grund der zu erwartenden Vorgaben des Landesgesetzgebers wäre damit für die genannten bestehenden öffentlich -rechtlichen Verträge ohne Verantwortung eines der Vertragspartner eine entscheidende Grundlage entfallen. Zu 2. Da den öffentlich-rechtlichen Verträgen erkennbar eine wesentliche Grundlage entzogen wird, hat die Verwaltung in einem gemeinsamen Gespräch im Mai 2 013 die Sachlage mit den Bürgermei s- tern der Vertragskommunen erörtert (Gesprächsvermerk Anlage 2). Das bislang für den 01.08.2014, ggf. erst zum 01.08.2015 vorgesehene Inkrafttreten bzw. die Rechtswirksamkeit einzelner Vorschriften des 9. Schulrechtsänder ungsgesetzes und der Veror d- nung über die Schulgrößen der Förderschulen sowie die in § 4 der Verträge vereinbarte Frist von einem Jahr zum Schuljahresende zur Kündigung erfo rdert einen entsprechenden Ratsbeschluss bis spätestens zum 31.07.2013. - 3 - V/0458/2013 Die Bürgermeister der Umlandgemeinden begrüßen ausdrücklich das Bemühen der Stadt Münster, zur Erlangung von Planungssicherheit frühzeitig und gemeinsam über zukünftige einvernehmliche Regelungen zu beraten. Angesichts des bestehenden Sachverhalts und der erkennbaren Entwick- lung ist auch nach ihrer Auffassung eine einvernehmliche Auflösung der Verträge sinnvoll. Grundsätzlich besteht für die Umlandgemeinden auch mittelfristig das Interesse, für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderbedarf „Lernen“ auf ein Schulangeb ot in Münster, nach Möglichkeit an den bisherigen Standorten, zurückgreifen zu können. Dies gilt sowohl für die bereits jetzt angemel- deten Schülerinnen und Schüler der Umlandkommunen an den beiden Schulen wie auch für z u- künftige Anmeldungen. Wie die Fortführung des Zwecks der öffentlich-rechtlichen Verträge zukünf- tig zu regeln ist, hängt dabei aber auch ab o von der Entwicklung der Schülerzahlen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ in den U m- landgemeinden. o von der zukünftigen Inanspruchnahme integrativer / inklusiver Angebote allgemeiner Schulen in den Umlandkommunen. o von den Planungen zur Umsetzung der Inklusion und der damit verbundenen En twicklung der Förderschulen in den Kreisen der Umlandkommunen. Diesen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen soll bei der gemeinsamen und einvernehmlichen Entwicklung von gegebenenfalls auch kommunalspezifischen Vereinbarungen Rechnung getragen werden. Zu 3. Den Bürgermeistern der Umlandgemeinden und -städte ist diese Vorlage zur Bekanntgabe in ihren politischen Gremien wie vereinbart zugeleitet worden. Mit der Beschlussfassung des Rates zu di e- ser Vorlage und der vollzogenen Auflösung der Verträge werden die zuständigen Fachverwaltu n- gen der Vertragspartner nach Maßgabe des Beschlusses und der bisherigen Gesprächsergebni s- se einvernehmliche Lösungen entwickeln, die dem Rat zur Beschlussfassung rechtzeitig vor den Anmeldeterminen des Schuljahres 2014/2015 (oder 2015/206, je nach Wirksamkeit der Rechtsä n- derung) vorgelegt werden. I. V. gez. Dr. Hanke Stadträtin Anlagen - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung - Gesprächsvermerk vom 15.05.2013
öff.rechtl.VereinbarungUmland1
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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung j über die Aufnahme lernbehinderter Kinder im vollzeitschulpflichtigen Alter "Zwischen der Stadt Münster, vertreten durch den Oberstadtdirektor, und der Stadt Sendenhorst, vertreten durch den Stadtdirektor, "wird aufgrund der S$ 1 und 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemein- schaftsarbeit vom 01.10.1979. in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbin- dung mit $ 11 Abs. 6 des Schulverwaltungsgesetzes vom 18.01.1985 entspre- chend den Beschlüssen des Rates der Stadt Münster vom 16.12.1992 und des Rates der Stadt Sendenhorst vom 17.12.1992 folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: .s1 Die Stadt Münster ist Träger der Johannesschule - Sonderschule für Lernbe- hinderte - in Münster-Riltrup. Sie verpflichtet - sich, die in’der Stadt Sendenhorst - Ortschaft Albers- loh - wohnenden lernbehinderten Kinder im vollzeitschulpflichtigen Alter ab Schuljahr 1993/94 aufzunehmen: - g2 Die Stadt Münster wird die Stadt Sendenhorst von allen die Sonderschule für Lernbehinderte betreffenden Maßnahmen, die schulorganisatorisch, räum- lich oder finanziell von erheblicher Bedeutung sind, rechtzeitig unter- richten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der mögliche Fall der Auflösung der Schule ist in $ 4 geregelt. 53 Die Stadt. Sendenhorst übernimmt für die in ihrem Gemeindegebiet wohnenden Sonderschüler die Beförderungskosten zwischen Wohnort und Schulort in Höhe von 75 % und die Stadt Münster in Höhe von 25 %. Die organisatorische Durchführung der ‚Schülerbeförderung obliegt der Stadt Sendenhorst. Die übrigen durch-die Aufnahme der Sonderschüler entstehenden Schulkosten gelten durch die der Stadt Münster zustehenden Einnahmen aus den nach den Schüleransätzen berechneten Anteilen an den Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz als abgegolten. s4 Die Stadt Münster und die Stadt Sendenhorst können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schuljahresende kündigen. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber der Vertragspartei zu erfolgen. . Für den Fall, daß eine aus schulorganisatorischen Gründen erforderliche Auflösung der Johannesschule zu dieser Kündigung führt, verpflichtet sich die Stadt Münster, vorbehaltlich der schulaufsichtlichen Genehmigung, die Schule nach dem Auflösungsbeschluß noch für mindestens drei weitere Jahre in einer Auslaufphase weiterzuführen. Weiterhin ist die Stadt Münster in diesem Fall bereit, die Schüler der Stadt Sendenhorst, die nach dem Ende der Auslaufphase eine andere Sonderschule besuchen müssen, in eine der übrigen städtischen Sonderschulen aufzunehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten für den Schülertransport gehen zu Lasten der Stadt Münster. 85 Diese Vereinbarung tritt zum Schuljahresbeginn 1993/94 am 01.08.1993 in Kraft. . Mürster/Sendenhorst, den 04.02.1993/ 42.03.1993 Für die Stadt Münster IV Mersmann Städt. Direktor Jaygssen Stadtdirektor ‚Für die Stadt Sendenhorst 1. y. Wiegard Y . . Blömker Stadtdirektor \ Erster Beigeordneter
Öff._rechtl_Vertr_UmlandgesprProt1
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15.05.2013 4027 40.10.0010 Wolfgang Wimmer Gesprächsvermerk Gespräch mit den Umlandgemeinden Nottuln, Senden, Havixbeck und den Städten Dren- steinfurt und Sendenhorst zu den öff.-rechtl. Verträgen zur Aufnahmen von SuS mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“ an Förderschulen in Münster Termin: 13.05.2013, 14.00h Ort: Münster, Stadtweinhaus Teilnehmer: Herr Bürgermeister Schneider, Herr Gellenbeck, Herr Bürgermeister Gromöller, Herr Bürgermeis- ter Berlage, Herr Stiefel, Herr Bürgermeister Streffing, Herr Mai, Herr Gilleßen Frau Stadträtin Dr. Hanke, Herr Ehling, Herr Mörchen, Herr Wimmer Die Stadt Münster hat die Bürgermeister der Umlandgemeinden /-städte, mit denen öff.- rechtl.Vereinbarungen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogi- schem Förderbedarf „Lernen“ an Förderschulen in Münster bestehen, eingeladen, um sich über die konkreten Auswirkungen des im Entwurf vorliegenden 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Verordnung zu den Mindestgrößen von Förderschulen auszutauschen und hinsichtlich der Auswir- kungen auf die bestehenden Vereinbarungen einvernehmlich eine gemeinsame Lösung zu erarbei- ten. Frau Dr. Hanke begrüßte die anwesenden Teilnehmer und erläuterte den Gesprächshintergrund. Sie wies zudem auf die in den öff.-rechtl.-Vereinbarungen bestimmten Kündigungsfristen und die sich daraus ergebende Notwendigkeit eines Ratsbeschlusses vor dem 31.07.2013 hin. Sie betonte das Anliegen der Stadt Münster, gemeinsam eine tragfähige Lösung für die Beschulung der För- derschülerinnen und Förderschüler zu finden. Herr Ehling informierte über die zu erwartende Sachlage aus dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz und insbesondere der Verordnung zu den Mindestschülerzahlen der Förderschulen. Grundsätzlich will die Stadt Münster auch im Förderschwerpunkt „Lernen“ mittelfristig eine Wahlfreiheit der Eltern erhalten. Erforderlich ist dafür, eine Förderschule dieses Förderschwerpunktes zu haben, die auf Grund ausreichender Schülerzahlen auch mittelfristig noch aufnahmefähig bleibt. Vorstellbar ist die Zusammenführung mehrerer Schulen zu einer Einrichtung ggfs. auch unter Beibehaltung der be- stehenden Standorte. Die Bürgermeister begrüßten das Vorgehen der Stadt Münster, gemeinsam einvernehmliche Lö- sungen zum Sachverhalt zu entwickeln. Befürwortet wurde eine gemeinsame Auflösung der Verträge, deren Geschäftsgrundlage durch die neuen Rahmenbedingungen des Landes in Frage gestellt worden ist. Der zukünftige Bedarf an Förderschulplätzen für diesen Förderschwerpunkt sei schwierig zu ermitteln, zumal inklusive An- sätze in den allgemeinbildenden Schulen erst anlaufen. Im Kreis Coesfeld sei über das regionale Bildungsnetzwerk die Entwicklung der Schülerzahlen im Förderschulbereich gemeindescharf do- kumentiert worden. Für den Kreis Warendorf wird eine vergleichbare Statistik angenommen. Bei der Entwicklung von Lösungsansätzen sollten offen alle Möglichkeiten in den Blick genommen werden. In der weiteren Beratung wurden o mögliche zukünftige Standorte in Münster o die spezifischen Gemeinde- und Kreiszusammenhänge o Ansätze zur Fortführung der Vertragsinhalte o die Einbindung der Räte / Fachausschüsse angesprochen. Es wurde vereinbart, dass die Stadt Münster in einer Ratsvorlage die mit den Vertragspartnern einvernehmlich abgestimmte Kündigung der öff.-rechtl.-Vereinbarungen vorschlägt und Eckpunkte der zukünftigen Regelungen benennt. Diese können sich an den gemeindespezifischen Belangen orientieren. Grundlage dafür sind die weiteren Gespräche auf Schulamtsebene. Die Vorlage wird den Vertragsparteien zur Bekanntgabe in ihren Räten zur Verfügung gestellt. Die Stadt Münster lädt zum Folgegespräch 22./23. KW ein. Wolfgang Wimmer
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0458/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.06.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37