Mandari Insight

V/0330/2025

Städtische Förderung der Verbraucherberatung Münster 2026-2030

Vorlagen 12.05.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.07.2025, TOP 52

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage1_Antrag_Verbraucherzentrale_NRW

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

1172 Zeichen

Anlage A zur V/0330/2025 
Kurzüberblick 
Die Vorlage behandelt die Förderung der Verbraucherzentrale Münster für die Bereiche Verbrau-
cherberatung und Schuldnerberatung in den Jahren 2026-2030 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im Haushaltsplan 2025 enthalten?  Ja  Nein x teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja  Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein x teilw. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
x überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Zuschüsse basieren auf Ratsentscheidungen innerhalb der jeweiligen Etatberatungen. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die genannten Zuschüsse nehmen Bezug auf alle Querschnittsthemen.

Beschlussvorlage

13271 Zeichen

V/0330/2025 
V/0330/2025 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Städtische Förderung der Verbraucherberatung Münster 2026-2030 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und  
Arbeitsförderung 
Vorberatung 
   02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   02.07.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster fördert die Beratungsstelle Münster der Verbraucherzentrale NRW in den Jah-
ren 2026 bis 2030 in Höhe von 
1.179.742 € für den Bereich allgemeine Verbraucherberatung und    
   491.505 € für die Schuldnerberatung. 
       . 
2. Ferner sichert die Stadt Münster zu, im Fall nachweisbar abweichender tatsächlicher Kosten oder 
Einnahmen und dadurch entstehender Finanzierungslücken, die Deckung anteilig zu gewährleis-
ten. 
 
3. Die Verbraucherzentrale NRW wird für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030 mit der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer örtlichen Beratungs-
stelle für Verbraucher/-innen in der Stadt Münster betraut. In der Beratungsstelle sind in dieser 
Zeit die Dienstleistungen der allgemeinen Verbraucherberatung und der Schuldnerberatung anzu-
bieten. 
 
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Verträge über die Förderung der allgemeinen Verbraucherbe-
ratung und der Schuldnerberatung der Beratungsstelle Münster in den Jahren 2026 bis 2030 mit 
der Verbraucherzentrale NRW abzuschließen. 
 
 
 
 
 
 
Sozialamt 
 
02.06.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Stemmer 
Telefon: 492-5566 
Stemmer@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0330/2025 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilergebnisplan 
  
  Nr. Bezeichnung  Haush.
- jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen  
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer 
sozialer Bedarfe     
Zeile 15 Transferaufwendungen  2026 314.765 
  
   2027 325.495  
   2028 334.869  
   2029 346.433  
   2030 349.685  
Insgesamt: 1.671.247   
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2025 bei der oben ge-
nannten Produktgruppe teilweise veranschlagt. Die Zuschussbeträge, unterteilt in „Allg. Verbraucher-
beratung“ und „Schuldnerberatung“, sind bislang wie folgt eingeplant: 
 
Jahr Allg. Verbraucherbe-
ratung 
Schuldnerberatung Summe Kalkulierte Auf-
wendungen aus 
Antrag 
Differenz 
2026 213.440 90.990 304.430 314.765 10.335 
2027 217.290 92.690 309.980 325.495 15.515 
2028 221.220 94.430 315.650 334.869 19.219 
Summe 651.950 278.110 930.060 975.129 45.069 
 
Der zur Finanzierung erforderliche Mehrbedarf für die Jahre 2026 – 2028 in Höhe von 45.069 Euro 
wird in den Haushaltsplan-Entwurf 2026/2027 bei der o.g. Produktgruppe aufgenommen und inner-
halb des Amtsbudgets kompensiert. Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen für die Jah-
re 2029 und 2030 werden in den Haushaltsplan-Entwurf 2026/2027 bei der o.g. Produktgruppe auf-
genommen. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der 
Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2026/2027 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpla-
nung die Ermächtigungen bereitstellt 
 
Etwaige zusätzliche Finanzbedarfe im Zusammenhang mit der Ausfallsicherung auf Basis der Vorga-
ben des Landes werden bei unabweisbarer Notwendigkeit im Rahmen der flexiblen Haushaltsführung 
mit den zur Verfügung stehenden Mittel im Amtsbudget gedeckt. 
 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
 
Die Stadt Münster fördert die Verbraucherberatung Münster seit ihrer Einrichtung im Jahr 1975, zu-
nächst durch unentgeltliche Bereitstellung städtischer Räume, nach Bezug der Räume im 
Aegidiimarkt durch Übernahme der Miet - und Mietnebenkosten und seit 1996 darüber hinaus durch 
eine Beteiligung an Personal- und Sachkosten. 
 
Seit Ende der 1990er Jahre erfolgt die Finanzierung der örtlichen Verbraucherberatungen in NRW zu 
gleichen Teilen durch eine Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen und der jeweiligen Kommune,

- 3 - 
V/0330/2025 
so a uch in Münster. Gekoppelt an die Laufzeit und Bedingungen der Landesmittel erfolgt durch die 
Stadt Münster seit dem Jahr 2000 auf Beschluss des Rates in seiner Sitzung am 25.08.1999 (Vorlage 
Nr. 739/99) die Abwicklung der Förderung im Rahmen einer vertragl ichen Vereinbarung mit der Ver-
braucherzentrale NRW für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren. 
 
Der 5-Jahres-Zeitraum resultiert in erster Linie aus der auf 5 Jahre angelegten Förderzusage für die 
komplementären Landesmittel. Diese ist an eine Reihe von Bedin gungen (siehe Anlage 4) geknüpft. 
Essentiell für die allgemeine Verbraucherberatung ist dabei die Vorgabe, dass eine 50 % Unterstüt-
zung des Landes nur erfolgt, wenn für die anderen 50 % der Aufwendungen eine Förderzusage durch 
die Kommune, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Beratungsstelle befindet, vorliegt.   
 
Die aktuellen vertraglichen Vereinbarungen mit der Stadt Münster enden zum 31.12.2025. Um die 
Fristen für den Antrag auf die Landesförderung einzuhalten und damit die dortigen Mittel für die all-
gemeine Verbraucherberatung auch weiterhin erhalten zu können, benötigt die Verbraucherzentrale 
bis November eine Zusicherung der Stadt Münster auf Übernahme einer Förderung in Höhe von 50 % 
der kalkulierten Aufwendungen für die allgemeine Verbraucherberatung. Für den Bereich der Schuld-
nerberatung erfolgt eine Förderung des Anteils, der nach Abzug der Landesförderung und der Förde-
rung durch den Sparkassenfonds verbleibt. Beides soll, wie in den vergangenen 25 Jahren auch, 
durch die vertraglichen Vereinbarung erfolgen. 
 
Die Verbraucherzentrale NRW hat dazu einen entsprechenden Antrag gestellt (Anlage 1). Dort führt 
sie aus, dass die Beratungsstelle Münster eine wichtige Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge 
übernimmt, ein wichtiger Bestandteil der städtischen Hilfs- und Unterstützungsangebote ist und des-
halb eine intensive Vernetzung mit kommunalen Akteuren pflegt. Die Verwaltung kann dies nur bestä-
tigen. Die Beratungsstelle ist mit ihrem Angebot an neutralen und in den meisten Fällen kostenlosen 
Beratungen ein wichtiger Bestandteil der städtischen Daseinsvorsorge. Die Erhaltung dieses Ange-
bots ist zwingend erforderlich. 
 
Grundsätzlich sind, wie unter dem Punkt „Finanzielle Auswirkungen“ erörtert, bereits im Haushalts-
plan 2025 Mittel für die Jahre 2026 bis 2028 enthalten. Die dortigen Werte basieren jedoch nicht auf 
der Kalkulation aus dem aktuellen Vertrag, denn diese bezog sich nur auf den Zeitraum der Jahre 
2020 bis 2025. Vielmehr wurden die Werte im Rahmen des üblichen Dynamisierungsverfahren für 
Zuschüsse errechnet. Die Abweichungen der üblichen städtischen Berechnungsbasis zu den neu 
kalkulierten Werten der Verbraucherzentrale NRW besitzen deshalb keine Aussagekraft hinsichtlich 
der Einschätzung, ob die neu geltend gemachten Beträge angemessen sind. 
 
Diese Frage kann nur mit Hilfe des Vergleichs der Kalkulation aus 2020 und der jetzt vorgelegten 
beantwortet werden. Die in der aktuellen Kalkulation aufgeführten Daten im Bereich der Personalkos-
ten fangen bei einem höheren Niveau an, als dies die Kalkulation aus 2020 vermuten ließe. Sie sind 
aber dennoch angemessen, da die vorherigen Steigerungen in diesem Bereich höher ausgefallen 
sind, als angenommen. Die deutliche Steigerung der Personalkosten ist insbesondere auf das hohe 
Tarifergebnis im TV-L aus der Tarifrunde 2023 zurückzuführen, was zu einer erheblichen Erhöhung 
der Tabellenentgelte geführt hat. Zudem machen sich reguläre Stufensprünge von Mitarbeitenden der 
Verbraucherzentrale innerhalb ihrer jeweiligen Entgeltgruppe kostenmäßig bemerkbar. Weiterhin fällt 
auf, dass die Mietkosten von 45.600 € auf 56.400 € gestiegen sind. Diese resultiert nicht durch ein 
vergrößertes Raumangebot, sondern durch eine Erhöhung der Miete durch den Vermieter. Das Miet-
zinsniveau bewegt sich dennoch im unteren Bereich der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auch die Kos-
ten für die Bewirtschaftung der Räume (Energie, Reinigung etc.) sind gestiegen. Dies ist auf die stark 
gestiegenen Energiekosten und die durch gestiegenen Personalkosten erhöhten Kosten der Reini-
gung zurückzuführen. Letztendlich sind auch die Kosten für Support und Lizenzen von Software im 
Verhältnis stark angestiegen. Dies resultiert einerseits aus Preissteigerung durch die Anbieter. Da die 
Verbraucherberatung landeseinheitlich gleiche Software einsetzt, besteht nicht die Möglichkeit, diese 
Kosten durch einen Anbieterwechsel für den Standort Münster zu verringern. Andererseits verursa-
chen neue digitale Anwendungen im Zuge der sukzessiven Digitalisierung des gesamten Kunden-, 
Termin- und Beratungsmanagements inklusive aller Zusammenhangsaufgaben zusätzliche Support- 
und Lizenzkosten. Diese sind erforderlich, um die Beratungsprozesse und die Zugangsstruktur zu den

- 4 - 
V/0330/2025 
Beratungsangeboten kontinuierlich an moderne Anforderungen anzupassen. Insgesamt ist die vorge-
legte Kalkulation für die Jahre 2026 bis 2030 nachvollziehbar und wird vollumfänglich anerkannt.    
 
Da die Verbraucherzentrale NRW aufgrund ihrer Vereinssatzung und den Vorgaben im Rahmen der 
Landesförderung über keine zusätzlichen Mittel zur Finanzierung ihrer Beratungsangebote verfügt, ist 
die Fortführung des Betriebes der Beratungsstelle Münster nur dann möglich, wenn die Stadt Münster 
die beantragte Förderzusage erteilt. Andernfalls würde dies eine Schließung des Standortes Münster 
zur Folge haben. Die Förderung sollte deshalb im beantragten Umfang erfolgen. 
 
Zu 2. 
 
Der Zuschuss an die Verbraucherzentrale wird auf Basis eines kalkulierten Wertes als Abschlag für 
das jeweilige Jahr gezahlt. Für jedes Jahr erfolgt im Nachgang eine Spitzabrechnung der tatsächlich 
entstandenen Aufwendungen und Einnahmen. Der sich daraus ergebende tatsächliche Förderbedarf 
kann sowohl niedriger als auch höher ausfallen. Im Fall einer Überzahlung ist die Verbraucherzentrale 
verpflichtet, den zu viel gezahlten Zuschuss zu erstatten. 
 
Im umgekehrten Fall ist sie darauf angewiesen, dass sowohl durch das Land als auch durch die Stadt 
anzuerkennende Mehrkosten, die auch durch Einsparungen an anderen Stellen nicht kompensiert 
werden können, durch die Zuschussgeber gedeckt werden. Um dies möglichst zu vermeiden, plant 
und steuert die Verbraucherzentrale NRW die Arbeit in ihren örtlichen Beratungsstellen so, dass eine 
stetige und wirtschaftliche Erfüllung der vereinbarten Aufgaben sichergestellt ist. Eine sparsame Wirt-
schaftsweise unter Erschließung jeglicher Einsparpotenziale ist oberster Grundsatz in der Finanzpla-
nung der dezentralen Einheiten, zumal das Land NRW als Ko-Finanzierungspartner örtlicher Standor-
te ebenfalls eine sparsame Mittelverausgabung einfordert und die landesweite Förderung der Ver-
braucherarbeit regelmäßigen Prüfungen auch in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes 
unterliegt. Daher werden alle Ausgaben für die örtliche Verbraucherarbeit regelmäßig auf den Prüf-
stand gestellt und auf Effizienz- und Einsparpotenziale geprüft. Unabweisbare Kostensteigerungen für 
den Erhalt des Status quo ergeben sich allerdings durch die landestarifliche Vergütungsstruktur nach 
dem TV-L mit entsprechend hohen Kostensprüngen in den letzten Jahren (die absehbar auch weiter-
hin anhalten werden) sowie durch die inflationsbedingt nicht beeinflussbaren Kostensteigerungen im 
Bereich der Raummiete und der Bewirtschaftungskosten, die gemeinsam mit den Personalkosten den 
weit überwiegenden Teil der Fixkosten der örtlichen Beratungsstelle ausmachen. 
 
Bislang ist nach den vorliegenden Erkenntnissen ein solcher Fall noch nicht eingetreten. Im Gegen-
teil! Das Handeln der Verbraucherzentrale NRW mit ihrer sehr guten Organisation des Betriebes hat 
in dem Zeitraum von 2016 bis 2024 dazu geführt, dass sowohl für die allgemeine Verbraucherbera-
tung als auch für die Schuldnerberatung in keinem Jahr der volle zur Verfügung stehende Zuschuss-
betrag in Anspruch genommen werden musste: 
 
Allgemeine Verbraucherberatung 
Jahr Zuschuss laut Ver-
einbarung 
tatsächlich in An-
spruch genommen 
Differenz 
2021 178.700 € 128.406 € - 50.294 €* 
2022 192.990 € 185.667 € - 7.323 € 
2023 204.110 € 191.000 € -13.110 € 
 
Schuldnerberatung 
Jahr Zuschuss laut Ver-
einbarung 
tatsächlich in An-
spruch genommen 
Differenz 
2021 52.710 € 25.153 € - 27.557 €* 
2022 71.693 € 69.034 € - 2.659 € 
2023 77.207 € 68.822 € - 8.385 € 
 
* Verringerung des Zuwendungsbedarfes durch die Verrechnung mit den Überzahlungen aus dem 
Vereinbarungszeitraum 2016 bis 2020.

- 5 - 
V/0330/2025 
 
Auch für 2024 wird in beiden Förderbereichen mit einer Unterschreitung des Ansatzes gerechnet. Die 
genaue Zahl liegt noch nicht vor. 
 
Zu 3. 
 
Die offizielle Betrauung der Verbraucherberatungsstelle Münster ist erforderlich, um klarzustellen, 
dass es sich bei der Förderung dieser Aufgabe nicht um eine (ggf. unzulässige) Beihilfe nach Artikel 
106 ff AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) handelt.  
 
Zu 4. 
 
Sofern der Rat der Vorlage zustimmt, wird die Verwaltung die Verträge für den Förderzeitraum 2026 
bis 2030 mit der Verbraucherzentrale NRW abschließen. 
 
 
 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
Anlagen 
Anlage A 
Anlage 1 – Antrag der Verbraucherzentrale NRW samt Anlagen

Anlage1_Antrag_Verbraucherzentrale_NRW

47587 Zeichen

Antrag auf Fortsetzung der Verträge zur Verbraucher arbeit in den
Jahren 2026 bis 2030
Anteilige kommunale Förderung der Allgemeinen Verbraucherberatung
und der Schuldnerberatung in der Verbraucherzentrale NRW,
Beratungsstelle Münster
Träger und Kontakt
März 2025 
:
Träger: Bankverbindung:
Verbraucherzentrale NRW Verbraucherzentrale NRW
Vorstand Wolfgang Schuldzinski Stadtsparkasse Düssel dorf
Helmholtzstraße 19 IBAN: DE44300501100036009702
40215 Düsseldorf BIC: DUSSDEDD
Ansprechpartnerin:
Dr. Iris van Eik
Bereichsleiterin Beratung und Bildung
Mitglied der Geschäftsleitung
Tel.: 0211 91380-1211 | Fax : 0211 91380-1224
Mobil: 0151 44048122
iris.vaneik@verbraucherzentrale.nrw 
1
Anlage 1 zur Vorlage V/0330/2025

1. Aktuelle Angebote und Finanzierungsgrundlagen der Allgemeinen 
Verbraucherberatung und der Schuldnerberatung sowie Erfordernis einer 
vertraglichen Finanzierungszusage
Die Beratungsstelle Münster der Verbraucherzentrale NRW hat sich seit 50 Jahren als 
niederschwellige Anlaufstelle für Verbraucherfragen in der Stadt Münster etabliert. Ihre Beratungs-,
Informations- und Bildungsangebote stehen allen Bürger:innen offen. Die Beratungsstelle 
engagiert sich schwerpunktmäßig auch für die Belange der verletzlichen und somit der besonders 
schutzbedürftigen Verbrauchergruppen und übernimmt als solche eine wichtige Aufgabe der 
kommunalen Daseinsvorsorge. Die Verbraucherzentrale vor Ort ist integraler Bestandteil der 
städtischen Hilfs- und Unterstützungsstrukturen und pflegt eine intensive Vernetzung mit 
kommunalen Akteuren. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen 
Gremien setzen sich Allgemeine Verbraucherberatung sowie Schuldnerberatung im Rahmen ihrer 
Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein.
Die Finanzierungsverträge für die beiden etablierten Angebote laufen zum 31.12.2025 aus. Die 
seitens der Verbraucherzentrale NRW beantragte Fortsetzung der Zusammenarbeit bedarf einer 
neuen vertraglichen Regelung für den Zeitraum ab 01.01.2026.
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt auch weiterhin 50 % der Kosten des Angebotes 
Allgemeine Verbraucherberatung im Rahmen der institutionellen Förderung der 
Verbraucherzentrale NRW unter der Bedingung, dass die analoge kommunale Koförderung ab 
2026 bis spätestens Anfang November 2025 sichergestellt ist. Ratsuchende tragen über Entgelte 
für bestimmte Dienstleistungen einen kleinen Teil an den Kosten, was sich Zuschuss mindernd auf 
den Finanzierungsbedarf aus öffentlichen Mitteln auswirkt. Auch etwaige Spenden werden 
Zuschuss mindernd angerechnet.
Um die örtliche Verbraucherarbeit in bewährter Form ab 2026 fortsetzen zu können, bedarf es 
gemäß den Förderbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen einer verbindlichen 
vertraglichen Vereinbarung mit der Kommune. Diese verbindliche Finanzierungszusage der 
jeweiligen Standortkommune ist zugleich Voraussetzung für die Gewährung anteiliger Landesmittel
auf Basis des verbindlichen Gesamtwirtschaftsplans der Verbraucherzentrale NRW. Sollten zum 
Zeitpunkt der Bewilligung der institutionellen Landesförderung für die Verbraucherzentrale NRW 
aufgrund von fehlenden verbindlichen Zusagen zur Anteilsfinanzierung der Kommunen
Finanzierungslücken entstehen, so kann die entsprechende Mitfinanzierung der jeweiligen 
Beratungsstelle durch das Land nicht sichergestellt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen finanziert zudem anteilig die Verbraucherinsolvenzberatung im 
Rahmen des Angebotes der Schuldnerberatung und mindert so den kommunalen 
Finanzierungsbedarf für das Gesamtangebot. Zur kommunalen Entlastung tragen darüber hinaus 
die jährlich fließenden Sparkassenfondsmittel zur Mitfinanzierung der Schuldnerberatung bei.
Weitere Details zu den Fördervorgaben des Landes NRW für örtliche Beratungsangebote der 
Verbraucherzentrale NRW sind der Anlage zu entnehmen (Anlage „Besondere 
Förderbedingungen der Verbraucherzentrale NRW für Beratungsangebote in Kommunen“ und 
Anlage „Berechnung von Gemeinkosten für kommunale (Beratungs-)Angebote“).
Die beantragte Vertragsfortsetzung um weitere fünf Jahre ab 2026 folgt der üblichen 
kommunalen Praxis und zudem der ebenfalls auf fünf Jahre angelegten komplementären 
Finanzierungszusage des Landes. Örtliche Verbraucherarbeit benötigt jedoch nicht nur auf Basis 
der Vorgaben des Landes eine mittelfristige Planungssicherheit.
2

Vielmehr bedarf es einer komplexen Infra- und Unterstützungsstruktur zur Aufrechterhaltung der 
örtlichen Beratungsangebote, die nur über einen abgesicherten Fünf-Jahres-Zeitraum effizient 
betrieben werden kann, um weiterhin qualifiziert und verlässlich den Beratungsbedarf der 
Bürger:innen in Münster bedienen zu können. Daneben ist eine verbindliche längerfristige 
Absicherung Voraussetzung für finanziell leistbare mietvertragliche Konditionen und für die 
zunehmend wichtige Fachkraftbindung bzw. -rekrutierung. In ca. 95 % aller NRW-Kommunen sind 
daher fünfjährige Vertragszeiträume gelebte Praxis.
2. Antrag auf Fortsetzung der Verträge zur Verbraucherarbeit in den Jahren 2026 bis 
2030
Zur Sicherung des bewährten Angebotes im bisherigen Umfang ab 2026 beantragt die 
Verbraucherzentrale NRW für ihre Beratungsstelle in Münster die Fortführung der Verträge 
der Allgemeinen Verbraucherberatung (3,5 Stellen, davon eine Leitung, zwei 
Beratungskräfte und eine 0,5 Büroassistenz) und der Schuldnerberatung (1,1 Stellen, davon
0,8 Stelle spezialisierte Fachkraft für Schuldnerberatung und 0,3 spezialisierte 
Verwaltungskraft für Schuldnerberatung) für die nächsten fünf Jahre bei Anpassung an die 
jährliche Kostenentwicklung. 
Für die Aufrechterhaltung der beiden Angebote wird ein kommunaler Finanzierungsbeitrag gemäß 
der als Anlage beigefügten Kostenkalkulationen für 2026-2030 beantragt.
Der jährliche kommunale Zuschussbedarf beläuft sich auf  Basis der aktuellen 
Kostenkalkulationen 2026-2030 und unter Berücksichtigung der anteiligen Mittel des Landes und 
des Sparkassenfonds für Zwecke der Schuldnerberatung auf die in der folgenden Tabelle 
aufgeführten Summen:
Jahr Allgemeine 
Verbraucherberatung
Schuldnerberatung Summe kommunaler 
Zuschussbedarf
2026 €    223.427 €    91.338 €    314.765
2027 €    230.265 €    95.230 €    325.495
2028 €    236.793 €    98.076 €    334.869
2029 €    244.830 €  101.603 €    346.433
2030 €    244.427 €  105.258 €    349.685
Gesamt € 1.179.742 €  491.505 € 1.671.247
Kalkulatorisch ist für den angestrebten fünfjährigen Planungshorizont 2026-2030 von einer  
kommunalen Gesamtzuwendung in Höhe von € 1.671.247 auszugehen. Der auf dieser Basis 
ermittelte kommunale Zuschussbedarf soll gegenüber der Stadt Münster jährlich spitz 
abgerechnet werden – auch vor dem Hintergrund der beihilferechtlichen Vorgaben.
3

Ergänzend beantragt die Verbraucherzentrale NRW bei der Stadt Münster die Betrauung der 
Verbraucherzentrale NRW mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Einrichtung und zum 
Betrieb einer örtlichen Beratungsstelle für Verbraucher:innen in der Stadt Münster und mit den 
Dienstleistungen der Allgemeinen Verbraucherberatung und der Schuldnerberatung im 
Vertragszeitraum. Die Betrauung beruht auf dem Beschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen 
Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter 
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleitungen von allgemeinem wirtschaftlichen 
Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) – Freistellungsbeschluss. 
Die kommunale Betrauung ist im Zuwendungsbescheid zur institutionellen Förderung der 
Verbraucherzentrale NRW des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen als Auflage für örtliche Verbraucherarbeit verankert (Anlage „Erfordernis 
einer sog. DAWI-Betrauung durch die Kommunen“).
3. Begründung des Antrages 
Die Nachfrage der Bürger:innen und der Multiplikator:innen der Stadt Münster nach unabhängiger
Beratung und Unterstützung der Verbraucherzentrale NRW im Verbraucheralltag und 
insbesondere nach rechtlichem und wirtschaftlichem Rat ist anhaltend hoch und zunehmend 
komplex. 
Der Beratungsalltag spiegelt die gesellschaftliche Entwicklung wider: Viele Bürger:innen quer über 
alle Bevölkerungsgruppen sind verunsichert und zum Teil von existenziellen Krisensituationen 
bedroht: Die Lebenshaltungskosten sind in den letzten Jahren im Vergleich zu den Löhnen 
überproportional gestiegen, und die Ausgaben für Miete und Energieversorgung binden große Teile
des Einkommens. Ratsuchende suchen daher verstärkt wirtschaftlichen Rat und effektive 
Sparansätze oder benötigen Unterstützung bei der Einteilung ihres Haushaltsbudgets, um nicht in 
die Schuldenfalle zu geraten. Gleichzeitig steigt auch der Bedarf nach anbieterunabhängiger 
Orientierung, denn auf dem Markt „tummeln“ sich zahlreiche unseriöse Firmen, die sich diese 
Entwicklung zu Nutze machen möchten. 
In vielen Fällen greifen Münsteraner Haushalte bereits dauerhaft auf Erspartes zurück; die 
Rücklagen sind aufgebraucht oder zumindest zum großen Teil gebunden. Im Beratungsalltag wird 
deutlich: Diese Entwicklung bereitet auch der ehemaligen klassischen Mittelschicht Sorgen – vor 
allem Familien mit Kindern haben häufig keinen Spielraum mehr, um unerwarteten Ausgaben oder 
Nachzahlungen zu begegnen. Besonders betroffen ist auch die Gruppe der sog. „Working Poor“, 
die aufgrund ihres dauerhaften Niedrigeinkommens auf keine ausreichenden finanziellen 
Ressourcen zurückgreifen kann.
Durch die Beratungsstelle erhalten die Ratsuchenden niederschwelligen Rat und Unterstützung in 
finanziellen und vertraglichen Fragen, zum Beispiel bei Versicherungsangelegenheiten, Handy- 
oder (Raten)-Kaufverträgen. Das Beratungsangebot trägt auch dazu bei, präventiv über 
Vertragsfallen und über besondere Fallstricke im zunehmenden Onlinegeschäft aufzuklären. 
Unsere Fachkräfte helfen bei der Priorisierung der Ausgaben und erleichtern den Bürger:innen 
viele wichtige und komplexe Entscheidungen im intransparenten Marktgeschehen. Auch Hilfen bei 
langfristigen vertraglichen Bindungen oder unabhängiger Rat im komplexen Tarifdschungel auf 
dem Energie- oder Telekommunikationsmarkt sind besonders gefragt. Die unabhängige Expertise 
ist zugleich ein Alleinstellungsmerkmal der örtlichen Beratungsarbeit.
4

Die beiden Angebote Allgemeine Verbraucherberatung und Schuldnerberatung leisten somit einen 
wirksamen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der Münsteraner Haushalte, regulieren 
vorhandene Schulden und vermeiden so ein (weiteres) Abrutschen in die Schuldenfalle. 
Auch die Kommune profitiert von der Arbeit der Verbraucher- und Schuldnerberatung: Durch die 
frühzeitige Beratung und Intervention trägt sie dazu bei, kommunale Unterstützungsleistungen 
aufgrund finanzieller Notlagen zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren.
4. Erläuterungen zum Erhöhungsbedarf der kommunalen Förderung 2026-2030
Der kommunale Zuschussbedarf erhöht sich im Vergleich zum aktuellen Vertragszeitraum 2021 bis
2025 analog der regulären Kostenentwicklung. Die kalkulierten jährlichen Kostensteigerungen sind
insbesondere auf die tarifbedingten Personalkostensteigerungen, die Steigerung im Bereich der 
Raummiete und Bewirtschaftung sowie gestiegene Digitalisierungskosten zurückzuführen. Details 
zur prognostizierten Kostenentwicklung sind der Anlage zu entnehmen (Anlage „Ergänzende 
Ausführungen zu den Kostenkalkulationen der Angebote Allgemeine Verbraucherberatung sowie 
Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Beratungsstelle Münster“).
Bei dem kalkulierten Bedarf 2026-2030 handelt es sich um Prognosewerte, die auf Basis der 
aktuellen Erfahrungswerte eine auskömmliche Finanzierung unter Berücksichtigung der 
Förderbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen sichern. Es erfolgt eine jährliche Abrechnung
der tatsächlich entstandenen Kosten.
Die beantragte angemessene Erhöhung des kommunalen Beitrags gemäß prognostizierter 
Kostenentwicklung für den nächsten fünfjährigen Vertragszeitraum ist unabweisbar, da das Land 
Nordrhein-Westfalen nur dann die anteilige Kofinanzierung der örtlichen Angebote übernimmt, 
wenn die Standortkommune ihren vorgeschriebenen Beitrag zur Kostendeckung leistet (siehe auch
Anlage „Besondere Förderbedingungen der Verbraucherzentrale NRW für Beratungsangebote in 
Kommunen“). Daher müssen sich sowohl die Stadt als auch das Land an der Übernahme des 
Mehrbedarfs gemäß tatsächlicher Kostenentwicklung und gemäß Tarifergebnis im TV-L in den 
jeweils verbindlich vorgeschriebenen Anteilen beteiligen. Sollten sich im Laufe der Vertragslaufzeit 
Annahmen für die Kostenkalkulation 2026-2030 oder Rahmenbedingungen verändern, so müsste 
dies ebenfalls Berücksichtigung finden, um dem genannten Grundsatz der vorgegebenen 
anteiligen Förderung von Stadt und Land zu genügen. Daher bedarf es zur Absicherung etwaiger 
tarifvertraglicher oder mietvertraglicher Risiken oder zur Absicherung im Falle eines etwaigen 
Ausfalls von Erstattungsanteilen einer gewissen Ausfallsicherung. Bei tatsächlichem Eintritt eines
solchen nicht absehbaren Kostenrisikos wird sich die Verbraucherzentrale NRW jedoch zunächst 
um Kompensation durch Einsparungen oder Verschiebungen von Vorhaben an anderer Stelle 
bemühen. Ohnehin ist die Verbraucherzentrale NRW stets dem Grundsatz der sparsamen und 
wirtschaftlichen Mittelverwendung verpflichtet, da es auch auf Landesmittelseite entsprechende 
Restriktionen zu beachten gilt.
5

5. Anlagen
• Kostenkalkulationen 2026-2030 für die Allgemeine Verbraucherberatung und für die 
Schuldnerberatung
• Information „Besondere Förderbedingungen der Verbraucherzentrale NRW für 
Beratungsangebote in Kommunen“
• Information „Berechnung von Gemeinkosten für kommunale (Beratungs-)Angebote“
• Information „Erfordernis einer sog. DAWI-Betrauung durch die Kommunen“
• Information „Ergänzende Ausführungen zu den Kostenkalkulationen der Angebote 
Allgemeine Verbraucherberatung sowie Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der 
Beratungsstelle Münster“ 
6

Verbraucherzentrale NRW
Beratungsstelle Münster
(Variante A:  mit durchkalkulierten Erstattungen)
Stand 20.11.2024
Kosten Soll Soll Soll Soll Soll
2026 2027 2028 2029 2030
Personalkosten
Planstellen 290.460 € 300.520 € 309.840 € 320.720 € 317.320 €
Aushilfen 15.150 € 15.910 € 16.710 € 17.550 € 18.430 €
Praktikanten 600 € 600 € 600 € 600 € 600 €
Sonstige Personalkosten 919 € 951 € 981 € 1.017 € 1.009 €
Summe Personalkosten 307.129 € 317.981 € 328.131 € 339.887 € 337.359 €
Sachkosten
Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 1.243 € 1.255 € 1.268 € 1.281 € 1.294 €
Honorare 1.313 € 1.326 € 1.339 € 1.352 € 1.366 €
Geschäftsbedarf 2.091 € 2.112 € 2.133 € 2.154 € 2.176 €
Gerätemiete (Kopierer und EC) 1.945 € 1.964 € 1.984 € 2.004 € 2.024 €
Bücher/Zeitschriften 560 € 566 € 572 € 578 € 584 €
Telefon/Internet 1.151 € 1.163 € 1.175 € 1.187 € 1.199 €
Porto 2.088 € 2.109 € 2.130 € 2.151 € 2.173 €
Raummieten* 56.400 € 56.400 € 56.400 € 56.400 € 56.400 €
Bewirtschaftung Räume 28.916 € 30.362 € 31.881 € 33.476 € 35.150 €
Renovierung/Wartung/Prüfung 2.000 € 1.550 € 1.200 € 1.803 € 1.200 €
Anschaffungen/Ersatz/Reparatur 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.500 €
Support- und Lizenzkosten 7.324 € 7.544 € 7.770 € 8.003 € 8.243 €
Externe Beratungskosten (Digitalisierung)** 3.349 € 3.449 € 3.552 € 3.659 € 3.769 €
Fortbildungskosten 1.212 € 1.224 € 1.236 € 1.248 € 2.000 €
Reisekosten 697 € 704 € 711 € 718 € 725 €
sonstige Sachkosten 158 € 160 € 162 € 164 € 166 €
Summe Sachkosten 112.947 € 114.388 € 116.013 € 118.678 € 120.969 €
Erstattungen***
Energieberatung 15.401 € 15.660 € 15.933 € 16.219 € 16.520 €
Projekt Wirtschaftlicher Verbraucherschutz 0 € 0 € 0 € 0 € 0 €
Schuldnerberatung 8.466 € 8.608 € 8.757 € 8.914 € 9.078 €
Erstattungen, gesamt 23.867 € 24.268 € 24.690 € 25.133 € 25.598 €
Summe direkte Kosten 396.209 € 408.101 € 419.454 € 433.432 € 432.730 €
15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 59.431 € 61.215 € 62.918 € 65.015 € 64.910 €
Gesamtkosten 455.640 € 469.316 € 482.372 € 498.447 € 497.640 €
Finanzierung Soll Soll Soll Soll Soll
2026 2027 2028 2029 2030
Entgelte der Beratungsstelle 8.787 € 8.787 € 8.787 € 8.787 € 8.787 €
Zuschussbedarf 446.853 € 460.529 € 473.585 € 489.660 € 488.853 €
davon
Anteil Kommune (50 %) 223.427 € 230.265 € 236.793 € 244.830 € 244.427 €
Personalkosten:  Hochrechnung 2025 laut Tarifvertrag, ab 2026 + 3% p. a., ergänzende Berücksichtigung von Stufensprüngen
Sachkosten: lt. Wirtschaftsplan 2025, ab 2026 Steigerung 1% p. a., Support- und Lizenzkosten
 und Externe Beratungskostenkosten 3% p. a., Mietnebenkosten 5 % p. a.
* Vorbehaltlich konstanter Höhe des Mietzinses (ein etwaiger Umzug würde zusätzliche einmalige Umzugskosten verursachen)
** i.W. Entwicklungskosten Digitalisierung
*** Vorbehaltlich der Fortsetzung der Spezialberatungen Energieberatung und Schuldnerberatung ab 2026
(Das Bundesprojekt Wirtschaftlicher Verbraucherschutz entfällt voraussichtlich ab 01.01.2026 und bleibt daher ohne Berücksichtigung.)

Verbraucherzentrale NRW
Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Münster
Stand 20.03.2025
Kosten Soll Soll Soll Soll Soll
2026 2027 2028 2029 2030
Personalkosten
Planstellen (1,1 Stellenanteil)* 86.180 € 88.770 € 91.440 € 94.190 € 97.040 €
Sonstige Personalkosten 259 € 266 € 274 € 283 € 291 €
Summe direkte PK 86.439 € 89.036 € 91.714 € 94.473 € 97.331 €
Sachkosten
Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 152 € 154 € 156 € 158 € 160 €
Geschäftsbedarf 278 € 281 € 284 € 287 € 290 €
Bücher / Zeitschriften 103 € 104 € 105 € 106 € 107 €
Telefon/Internet 208 € 210 € 212 € 214 € 216 €
Porto 556 € 562 € 568 € 574 € 580 €
Raummieten 5.460 € 5.460 € 5.460 € 5.460 € 5.460 €
Bewirtschaftung Räume 2.799 € 2.939 € 3.086 € 3.240 € 3.402 €
Anschaffungen 500 € 1.000 € 500 € 500 € 500 €
Support- und Lizenzkosten 4.129 € 4.253 € 4.381 € 4.512 € 4.648 €
Fortbildungskosten 606 € 612 € 618 € 624 € 630 €
Reisekosten 101 € 102 € 103 € 104 € 105 €
sonstige Sachkosten 152 € 153 € 155 € 156 € 158 €
Summe Sachkosten 15.043 € 15.830 € 15.627 € 15.935 € 16.255 €
Summe direkte Kosten 101.482 € 104.866 € 107.341 € 110.408 € 113.586 €
15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 15.222 € 15.730 € 16.101 € 16.561 € 17.038 €
Gesamtkosten 116.704 € 120.596 € 123.442 € 126.969 € 130.624 €
Erwartete Einnahmen
Landesförderung Insolvenzberatung** 14.750 € 14.750 € 14.750 € 14.750 € 14.750 €
Sparkassenfonds (2024) 10.616 € 10.616 € 10.616 € 10.616 € 10.616 €
Neuer Kommunalanteil 91.338 € 95.230 € 98.076 € 101.603 € 105.258 €
Personalkosten:  Hochrechnung 2025 laut Tarifvertrag, ab 2026 + 3% p. a., ergänzende Berücksichtigung von Stufensprüngen
Sachkosten: Steigerung 1% p.a., Support- und Lizenzkosten 3% p. a. ergänzt um 1.400,- für neue Lizenzschlüssel und Cawin ab 2025, 
Mietnebenkosten 5% p. a.
* davon: 0,8 Stelle Fachkraft und 0,3 Stelle Büroassistenz
** Kalkulation mit Förderung eines 0,25 Anteils Vollzeitäquivalent

Besondere Förderbedingungen der Verbraucherzentrale NRW 
für Beratungsangebote in Kommunen 
 
Die Verbraucherzentrale NRW arbeitet in allen Kommunen des Landes auf Basis einer 
mehrjährigen institutionellen Vereinbarung mit dem Land und den entsprechenden jährlichen 
Zuwendungsbescheiden des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW. 
In den jährlichen Zuwendungsbescheiden des Landes werden die Fördervoraussetzungen 
und die weiteren Rahmenbedingungen für kommunale Beratungsangebote verbindlich 
festgelegt, deren Einhaltung zwingende Voraussetzung für das Vorhalten örtlicher 
Beratungsangebote ist. Diese Bedingungen sind kommunal nicht verhandelbar. Sollten die 
Zuwendungsbedingungen des Landes nicht eingehalten werden, so entfällt die 
Anteilsförderung des Landes für das jeweilige Angebot in der jeweiligen Kommune. 
 
Allgemeine Förderbedingungen 
 Die Kostenkalkulation für das jeweilige örtliche Beratungsangebot muss auf Basis 
einer Vollkostenkalkulation aller direkten Personal- und Sachkosten des 
entsprechenden Angebotes erfolgen. Hierzu gehört auch ein verpflichtender 
Gemeinkostenzuschlag in Höhe von pauschal 15 % auf die direkten Personal- und 
Sachkosten des jeweiligen Angebotes (siehe separate Kommunalinformation 
„Berechnung von Gemeinkosten für kommunale (Beratungs-)Angebote“). 
 
 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen der 
Verbraucherzentrale NRW (Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als 
Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen und werden dem jeweiligen 
Beratungsangebot angerechnet. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach dem 
jeweiligen Anteil der Finanzierungspartner an der Gesamtfinanzierung. 
 
 Kosten und Einnahmen müssen kommunalscharf für jed en einzelnen Standort und 
für jedes einzelne Beratungssegment separat abgerechnet werden. Für jedes 
einzelne Beratungsangebot bedarf es einer Vollkostendeckung. Daher wird jedes 
Angebot getrennt über eine separate Kostenstelle geführt und separat abgerechnet. 
Eine angebotsübergreifende Verrechnung ist ausgeschlossen. 
 
 Weitere grundsätzliche Voraussetzung für die antei lige Mitfinanzierung des Landes 
an der Arbeit der örtlichen Beratungsstellen ist, dass die Aufgaben der einzelnen 
örtlichen Beratungsstellen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen 
Interesse (sog. DAWI) darstellen. Die beihilferechtliche Prüfung der Aufgaben der 
örtlichen Beratungsstellen sowie die Betrauung nach dem DAWI-
Freistellungsbeschluss ist Aufgabe der jeweiligen Sitzkommune und muss im 
Rahmen von Vertragsverlängerungen oder im Rahmen von Neuverträgen 
vorgenommen werden (siehe separate Kommunalinformation „Erfordernis einer sog. 
DAWI-Betrauung durch die Kommunen“). Diese Betrauung muss somit zwingender 
Vertragsbestandteil sein und muss spätestens alle zehn Jahre erneuert werden.

 Zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben un d zur Vermeidung von 
Überkompensation bedarf es für jedes einzelne Angebot getrennt einer jährlichen 
Verwendungsnachweisführung. In diesem jährlichen Verwendungsnachweis müssen 
etwaige Überzahlungen oder auch etwaige defizitäre Zahlungen seitens des 
kommunalen Partners (auf Basis des vorgeschriebenen kommunalen 
Finanzierungsanteils) ausgewiesen werden. Im Falle von Überzahlungen durch die 
Kommune in einem Kalenderjahr dürfen maximal 10 % des jährlichen 
Zahlungsbetrages auf das Folgejahr übertragen werden (sollte nicht ohnehin eine 
jährliche Rückzahlung von Überschüssen bzw. ein jährlicher Ausgleich von Defiziten 
vertraglich vereinbart sein). Im Falle einer Überzahlung kann die Kommune darüber 
hinausgehende Überzahlungen zurückfordern. 
Vor dem Hintergrund dieser beihilferechtlichen Vorgaben ist auch eine überjährige 
Verrechnung von etwaigen Überzahlungen eines Jahres mit Minderzahlungen eines 
anderen Jahres über die oben genannte 10 %-Grenze hinaus nicht zulässig. 
 
Besondere Förderbedingungen für das Angebot Allgemeine Verbraucherberatung 
 Voraussetzung für die anteilige Finanzierung des B asisangebotes Allgemeine 
Verbraucherberatung einer örtlichen Beratungsstelle ist, dass die beteiligte 
Sitzkommune zu 50 % die Kofinanzierung der örtlichen Gesamtkosten (bestehend 
aus den direkten Personal-, Sach- und Gemeinkosten) übernimmt und damit die 
Gesamtfinanzierung der örtlichen Beratungsstelle gesichert ist. Es dürfen keinerlei 
institutionelle Landesmittel für die Deckung eines etwaigen Defizites aus dem 
kommunalen Förderbeitrag eingesetzt werden. Eine anteilige Landesförderung ist 
somit nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung des örtlichen Angebotes 
sichergestellt ist. D. h. die Übernahme von 50 % der verbleibenden Kosten durch die 
jeweilige Kommune innerhalb der Gesamtfinanzierung des Angebotes ist maßgeblich 
für die anteilige Landesfinanzierung in gleicher Höhe. 
 Eigene Einnahmen aus der Allgemeinen Verbraucherbe ratung werden der Kommune 
zur Hälfte angerechnet (die andere Hälfte wird dem Land angerechnet). Etwaige 
Spenden aus dem kommunalen Bereich für das Angebot Allgemeine 
Verbraucherberatung werden der Kommune zu 100 % angerechnet. 
 
Besondere Förderbedingungen für das Angebot Schuldner- und Verbraucher-
insolvenzberatung 
 Für dieses Angebot gelten die Vorgaben des Landes zu einer Projektförderung. 
Projekte sind nur bei Vollkostendeckung der direkten Personal-, Sach- und 
Gemeinkosten (Pauschale von 15 % der direkten Personal- und Sachkosten) 
zulässig und müssen jenseits der institutionellen Förderung des Ministeriums für 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz auskömmlich gefördert werden. 
 Das Land NRW stellt über das Ministerium für Kinde r, Jugend, Familie, 
Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI 
NRW) eine anteilige Landesförderung für die Verbraucherinsolvenzberatung zur 
Verfügung, die seitens des Landes nach bestimmten Kriterien auf die jeweils 
anerkannten örtlichen Schuldnerberatungsstellen verteilt wird. Diese 
Landesförderung liegt derzeit bei 59.000 € pro Vollzeitäquivalent Fachkraft. Für die 
Verbraucherinsolvenzberatung der Verbraucherzentrale NRW in Münster wurde eine 
0,25 Landesförderung zugewiesen (14.750 € pro Jahr). 
Sollte die Landesförderung der Verbraucherinsolvenzberatung in einem Antragsjahr 
höher ausfallen als die aktuelle Zuweisung, so würde sich der kommunale 
Zuschussbedarf entsprechend verringern (und gegebenenfalls umgekehrt).

 Daneben werden Mittel des Sparkassenfonds NRW für Zwecke der 
Schuldnerberatung auf das örtliche Angebot angerechnet (derzeit auf Basis 2024 
geschätzt: 10.616 € p. a.). 
 Die verbleibenden Kosten müssen über einen kommuna len Zuschuss gedeckt 
werden. Es handelt sich somit um eine kommunale Fehlbedarfsfinanzierung. 
 Voraussetzung für die Gewährung der Landesmittel f ür die Verbraucher-
insolvenzberatung ist, dass die anerkannte Stelle jährlich spezialisierte 
Fachkraftkapazitäten für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im 
Umfang von 1,5 Vollzeitäquivalenten nachweist. Als Fachkräfte werden auch anteilige 
Verwaltungskraftkapazitäten sowie der Beratungsschwerpunkt bei Geld- und 
Kreditproblemen innerhalb des Angebotes Allgemeine Verbraucherberatung 
anerkannt. In Münster wird dieses 1,5 Fachkraft-Soll exakt erfüllt. Eine 
Unterschreitung ist nicht zulässig. Außerdem bestehen bestimmte fachliche und 
organisatorische Mindestanforderungen sowie eine Berichterstattungspflicht. 
 
Vorgaben des Landes zum Zeitplan zur verbindlichen Sicherstellung der kommunalen 
Anteilsfinanzierung 
 Die Verbraucherzentrale NRW muss den Gesamtwirtsch aftsplan für das Folgejahr 
immer bis spätestens Anfang November des Vorjahres einreichen und hierbei auch 
angeben, in welchen Kommunen die kommunale Anteilsfinanzierung verbindlich 
sicher gestellt ist. Eine Verbindlichkeit kann nur durch einen Vertrag oder im 
Ausnahmefall zunächst durch einen kommunalen Gremienbeschluss nachgewiesen 
werden. Die zeitgerechte Einreichung des Gesamtwirtschaftsplans inklusive der 
Wirtschaftsplanung für alle örtlichen Standorte und Beratungsangebote ist zugleich 
Voraussetzung für den institutionellen Zuwendungsbescheid des Landes für das 
jeweilige Folgejahr, mit dem auch die erforderliche anteilige Landesförderung für das 
Angebot in der jeweiligen Kommune verbindlich zugewiesen wird. 
 Sollten zum Zeitpunkt der Bewilligung der institut ionellen Landesförderung aufgrund 
von fehlenden verbindlichen Zusagen zur Anteilsfinanzierung der Kommunen 
Finanzierungslücken entstehen, so kann die entsprechende Mitfinanzierung der 
jeweiligen Beratungsstelle durch das Land NRW nicht sichergestellt werden. Die 
Landeszuwendung müsste in entsprechender Höhe gekürzt werden. 
 
 
Verbraucherzentrale NRW, Februar 2025

Erfordernis einer sog. DAWI-Betrauung durch die Kommunen
Im Rahmen einer bundesweiten Diskussion wurde die Notwendigkeit einer Betrauung auch der 
Verbraucherzentralen mit Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (sog. DAWI-
Betrauung) festgestellt. Erhalten die Verbraucherzentralen für bestimmte Dienstleistungen bzw. 
Beratungsangebote vor Ort kommunale Finanzmittel, muss im Rahmen eines Betrauungsaktes 
festgelegt werden, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um eine (ggf. unzulässige) Beihilfe im 
Sinne der Artikel 106ff AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) handelt. 
Solche Zahlungen sind immer dann als zulässig zu werten, wenn es sich um Leistungen der 
Daseinsvorsorge handelt, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbracht werden. Dies 
setzt einen kommunalen Betrauungsakt voraus.
Die Betrauung bezieht sich dabei immer auf diejenigen Aufgaben, die von einer Organisation 
wahrgenommen werden. Für die Verbraucherzentrale NRW zeigte sich in der Bewertung der 
Ausgangssituation, dass angesichts ihres weiten Aufgabenspektrums eine einheitliche DAWI-
Betrauung nicht möglich ist. Die Verbraucherzentrale NRW erledigt ihre Aufgaben vielmehr in drei 
Bereichen: in der Geschäftsstelle in Düsseldorf, in den örtlichen Beratungsstellen und in 
verschiedenen Projekten, die sowohl in der Geschäftsstelle als auch in den Beratungsstellen 
durchgeführt werden können.
Bei den kommunal zu erbringenden Dienstleistungen und Beratungsangeboten der örtlichen
Beratungsstellen erfolgt die Finanzierung jeweils durch Land und Kommunen in unterschied-
lichen Anteilen, wobei die Rahmenbedingungen der Finanzierung vor Ort sehr heterogen gestaltet 
sind. Auch wenn die prozentuale Lastenverteilung zwischen Kommune und Land an jedem 
Standort pro Aufgabengebiet identisch ist, so unterscheiden sich die kommunalen Finanzierungs-
verträge landesweit insbesondere durch ihre Laufzeit und die jeweils zu Grunde liegende 
Abrechnungssystematik (jährliche Spitzabrechnung, konstante Zahlung oder Mischform jeweils mit
Spitzabrechnung zum Ende der Laufzeit). Das Land kann somit keine einheitliche Betrauung für 
diese Aufgabenbereiche ausstellen. Daher muss die Betrauung in diesen Fällen durch die 
Kommunen erfolgen. Die Betrauung betrifft im Schwerpunkt die von der Kommune und der 
institutionellen Förderung des Landes gemeinsam finanzierten Angebote Allgemeine Verbraucher-
beratung, Abfall- und Umweltberatung (sofern vorhanden) und Energieberatung (sofern 
vorhanden), aber auch die unterschiedlich seitens Kommunen und Land geförderte Schuldner- und
Verbraucherinsolvenzberatung (sofern vorhanden).
Die Aufgaben der Geschäftsstelle im Rahmen der institutionellen Finanzierung der Verbraucher-
zentrale NRW werden ausschließlich durch das Land finanziert. Daher kann hier eine einheitliche 
DAWI-Betrauung durch das Land erfolgen. Für die Aufgaben der Projekte der Verbraucher-
zentrale NRW erfolgt die DAWI-Betrauung mit dem Zuwendungsbescheid durch das Verbraucher-
schutzministerium NRW als Hauptzuwendungsgeber. Landes-Projekte sind durch eine festgelegte 
Laufzeit und durch eine einheitliche Aufgabenstellung gekennzeichnet, so dass für jedes Projekt 
eine eigene Betrauung unabhängig von einer etwaigen kommunalen Ausprägung erfolgt (es sei 
denn es handelt sich um reine Kommunalprojekte).
Im aktuellen Zuwendungsbescheid des Landes an die Verbraucherzentrale NRW als Basis 
für die Landesförderung wurde der Verbraucherzentrale NRW aufgegeben, eine DAWI-
Betrauung bei jedem Vertragsabschluss zu bewirken. Diese ist zugleich Voraussetzung für 
die anteilige Förderung des Landes für die Angebote in den örtlichen Beratungsstellen. 
Dem Land sind die jeweils abgeschlossenen Verträge vorzulegen.
Verbraucherzentrale NRW, Juli 2023

Berechnung von Gemeinkosten für kommunale (Beratungs-)Angebote
Das Land NRW macht bei der Mitfinanzierung der örtlichen Beratungsstellen und ihrer Angebote 
die Auflage zur Beteiligung der kommunalen Partner:innen an allgemeinen Querschnitt- und 
Support-Kosten des Hauses für örtliche Beratungsstandorte. Diese fallen insbesondere für zentral 
organisierte Aufgabenbereiche wie z.B. für Finanzbuchhaltung und Personalwesen und für IT-
Unterstützung sowie für das übergeordnete Management an, aber auch für die breite fachliche 
Unterstützung der (Beratungs-)Arbeit vor Ort durch Fachreferent:innen bzw. wissenschaftliche 
Mitarbeiter:innen, die die professionelle Qualität der Beratung und Information und die Gestaltung 
von Aktionen und somit die Funktionsfähigkeit einer solchen kleinen Einheit vor Ort in der 
bewährten Form überhaupt erst ermöglichen. Auch für digitale Weiterentwicklungen bedarf es des 
Einsatzes anteilig gemeinkosten-finanzierter konzeptioneller Kapazitäten.
Die Verbraucherzentrale NRW verfügt über eine differenzierte Kosten- und Leistungsrechnung. 
Seit 2012 wird dabei ein Schema verwendet, das zusammen mit dem Verbraucherschutz-
ministerium NRW als Hauptzuwendungsgeber und einer externen Unternehmensberatung 
entwickelt wurde. Das Verfahren wurde bei Prüfungen durch Bundes- und Landesbehörden und 
durch den Europäischen Rechnungshof akzeptiert.
Im Zuwendungsbescheid zur institutionellen Förderung der Verbraucherzentrale NRW ist auch die 
Förderung der örtlichen Beratungsstellen mit ihren vielfältigen Angeboten geregelt. Das Land 
macht die Vorgabe, dass Beratungsstandorte bzw. örtliche Beratungsangebote nur dann anteilig 
durch das Land gefördert werden (dürfen), wenn sich die Sitzkommune zu einem festgelegten 
Anteil an den örtlichen Gesamtkosten beteiligt. Diese Gesamtkosten sind dabei explizit als 
Personal-, Sach- und Gemeinkosten definiert. Die relevante Regelung bezieht sich dabei auf den 
jährlich einzureichenden Wirtschaftsplan; in diesem sind die Gemeinkosten pauschal mit einem 
Satz von 15 % der Gesamtkosten veranschlagt.
Das Land lässt nach wie vor zu Gunsten der Kommunen diese pauschale Abrechnung der 
Gemeinkosten auf Basis von 15 % der Gesamtkosten gemäß jeweils vorzulegendem 
Wirtschaftsplan zu, obwohl der tatsächliche Gemeinkostensatz der Beratungsstandorte und ihrer 
Angebote seit mehreren Jahren (deutlich) über diesem Pauschalwert liegt.
(Zur Information: Im Jahr 2023 lag der tatsächliche Gemeinkostensatz z. B. für das Angebot  
Allgemeine Verbraucherberatung als Kern lokaler Beratungsstandorte durchschnittlich bei
21,13 % der Gesamtkosten gemäß Kosten-Leistungsrechnung. Dennoch muss die 
Standortkommune einen Kommunalanteil an den Gemeinkosten von lediglich 15 %. übernehmen.)
Der Bezug der Gemeinkosten auf die Gesamtkosten stellt nur ein Hilfsmittel zur Ermittlung dieses 
Pauschalwertes für Querschnitt- und Support-Aufgaben dar. Maßgeblich ist die absolute Höhe der 
Gemeinkosten. Eine Bemessung der Gemeinkosten nach anderen Schlüsseln, z. B. nach 
Personalkosten, wäre zwar denkbar, würde aber einen anderen - höheren - Prozentwert auslösen.
Gemäß zuwendungsrechtlicher Vorgabe des Landes muss die Verbraucherzentrale NRW 
daher den Kommunen für alle Angebote vor Ort mindestens einen Betrag in Höhe von 15 % 
der Gesamtkosten als Gemeinkosten in Rechnung stellen.
Stand: Mai 2024

Ergänzende Ausführungen zu den Kostenkalkulationen der Angebote
Allgemeine Verbraucherberatung sowie Schuldner- und
Verbraucherinsolvenzberatung der Beratungsstelle Münster
Vorbemerkung
Mit Blick auf die vorlegten Kostenkalkulationen für die Fortführung der Verbraucherarbeit in 
Münster in den beiden etablierten Angebotssegmenten für die Jahre 2026 bis 2030 haben sich die 
Kalkulationsgrundlagen und z. T. die Positionsbezeichnungen im Vergleich zum aktuellen 
Vertragszeitraum 2021-2025 an verschiedenen Stellen verändert. Dies führt je nach Kostenposition
zu einem Erhöhungsbedarf in der Zukunft, aber auch zu Einsparungen, da regelmäßig jegliche 
Einsparpotenziale seitens der Verbraucherzentrale NRW überprüft und auch genutzt werden.
Detailangaben zur prognostizierten Entwicklung der einzelnen Kostenpositionen ab 2026 finden 
Sie unten stehend. Die allgemeinen Ausführungen gelten für die örtliche Verbraucherarbeit 
insgesamt und somit auch für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung. Etwaige 
Abweichungen und/oder ergänzende Erläuterungen zu diesem Angebotssegment entnehmen Sie 
bitte der Darstellung für die einzelnen Kostenpositionen.
Nachstehend werden die Gründe für die prognostizierten Kostenentwicklungen im Vergleich zur 
aktuellen Vertragsperiode 2021-2025 kurz dargestellt:
Erläuterungen zu den Personalkosten
Planstellen
• Kalkuliert wurden die Personalkosten der aktuell beschäftigten 
Planstellen-Mitarbeiter:innen, spitz berechnet auf Basis des 
aktuellen Tarifvertrages des Landes (TV-L) in seinen 
unterschiedlichen Stufen aus Einmalbeträgen und 
prozentualen Steigerungen. Ab 2026 wurde eine jährliche 
Steigerung um 3% veranschlagt.
• Die deutliche Steigerung des Zuwendungsbedarfs ergibt sich 
aus verpflichtend zu zahlenden Tarifsteigerungen und aus 
verpflichtenden Stufensprüngen von einzelnen 
Mitarbeiter:innen innerhalb ihrer Entgeltgruppe.
• Wir haben bereits berücksichtigt, dass eine Mitarbeiterin in der 
allgemeinen Verbraucherberatung Ende 2029 in Ruhestand 
gehen wird. Je nach Berufserfahrung kann ggf. eine niedrigere
Entgeltstufe für die Nachbesetzung zugrunde gelegt werden, 
weshalb wir im letzten Vertragsjahr nur noch mit der 
Erfahrungsstufe 4 kalkuliert haben (bisher Erfahrungsstufe 6). 
Aushilfen
• Der Ansatz der Vorjahre konnte für 2026 leicht gesenkt 
werden. Aber auch die Aushilfen unterliegen den 
Tarifsteigerungen des TV-L. Sie bleiben eingruppiert in die 
Entgeltgruppe 6 TV-L. Aushilfen werden nur in der Allgemeinen
Verbraucherberatung eingesetzt.
Praktikanten • Entgelt 300 € pro Monat, max. zwei Monate Praktikum pro 
Jahr veranschlagt.
• Aufgrund fehlender langfristiger Praktikumsperspektiven ist es

unklar, ob diese Mittel jährlich ausgeschöpft werden. 
Praktikanten werden im Regelfall in der Allgemeinen 
Verbraucherberatung eingesetzt.
Sonstige Personalkosten
• Diese wurden durch sinkende Beiträge zur Berufsgenossen-
schaft niedriger veranschlagt (bislang 0,5 %, für den neuen 
Vertragszeitraum 0,3 % auf die direkten Personalkosten).
Erläuterungen zu den Sachkosten
Öffentlichkeitsarbeit/
Aktionsmaterialien
• Bei gleichzeitig höheren Druck- und Agenturkosten wurde 
diese Position dennoch gesenkt.
• Zahlreiche Flyer und Plakate werden z. B. mit zusätztlichen 
Mittel aus Bundesprojekten finanziert, um Synergieeffekte zu 
nutzen.
• Vielfach wird auf Online-Materialien umgestellt, und 
Materialien werden insgesamt zielgerichteter verteilt.
Honorare
• Hierunter fallen die Honorarzahlungen für die entgeltbefreite 
Beratung durch Honorar-Rechtsanwälte für einkommensarme 
Klientel im Rahmen unserer Sozialklausel. Hierfür wurde ein 
minimaler Ansatz veranschlagt. Dieses honoraranwaltliche 
Angebot gibt es lediglich für die Allgemeine 
Verbraucherberatung.
Geschäftsbedarf
• Der Etat bewegt sich auf dem Niveau des bisherigen 
Vertragszeitraums.
• Gestiegene Kosten in der Beschaffung können durch 
Einsparungen, u.a. durch Digitalisierung, ausgeglichen werden
(z. B. weniger Papierbedarf).
• Für die Schulder- und Verbraucherinsolvenzberatung konnte 
das Niveau der Kosten stärker gesenkt werden.
Gerätemiete (Kopierer)
• Bei der nächsten Ausschreibung soll eine bessere 
Gerätekategorie gemietet werden, damit die Beratungsstelle 
noch effizienter arbeiten kann.
• Durch Ausschreibungen und landesweite Verträge werden die 
Kosten so gering wie möglich gehalten und immer wieder 
überprüft.
Bücher/Zeitschriften
• Die Kosten konnten durch den Umstieg auf digitale 
Abonnements gesenkt werden bzw. für die Schuldner- und 
Verbraucherinsolvenzberatung weitestgehend konstant 
gehalten werden und liegen dort aufgrund der zentralen 
Fachrecherche ohnehin auf niedrigem Niveau.
Telefon/Internet • Die reinen Telefonkosten sind für die Beratungsstelle durch die
landesweite Umstellung auf Internet-Telefonie bei der Ver-
braucherzenrale NRW deutlich niedriger veranschlagt als 
bisher.
• Diese Kostenposition beinhaltet zudem geringe Handykosten 
(u.a. Notfallhandy).
• Daneben entstehen sukzessive Zusatzkosten durch die zwin-
gend erforderliche Verfügbarkeit und Verlässlichkeit von

Datenkapazität und Datengeschwindigkeit. Dies ist die Voraus-
setzung, um digitale Anwendungen erfolgreich umzusetzen 
und eine zukunftsfähige Verbraucherarbeit zu ermöglichen, die
agil und bedarfsabhängig weiter entwickelt werden kann.
Porto
• Die Kalkulationswerte mussten wegen steigender Portokosten 
erhöht werden.
• Bestimmte Schriftwechsel müssten weiterhin per Einschreiben 
bzw. postalisch erfolgen (insbesondere in der rechtlichen 
Vertretung zu energierechtlichen Anliegen und bei 
fristgebundenen Vertretungsschreiben).
• Für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 
ergeben sich Einsparungspotentiale durch eine digitale 
Versendung bestimmter Korrspondenz mittels Fachprogramm, 
weshalb sich die Kosten leicht verringern.
Raummieten
• Der Mietzins wurde seitens des Vermieters in zulässigem 
Rahmen erhöht. Für die für uns wichtige zentrale Lage im 
Herzen der Stadt bewegen sich die Mietkosten aber nach wie 
vor im unteren Bereich des Mietzinses pro qm.
• Ein etwaiger Umzug zur Kostenoptimierung wird laufend 
geprüft, würde aber höhere Einmalkosten verursachen.
• Ein weiterer Einspareffekt für die Allgemeine 
Verbraucherberatung ergibt sich durch die anteilige 
Raumkostenbeteiligung der Spezialberatungen (vgl. 
Erstattungen in der Kostenkalkulation), wenn diese 
Spezialberatungen im Vertragszeitraum fortgeführt werden – 
wie seitens der Verbraucherzentrale angestrebt.
• Entsprechende Raumkostenanteile bilden sich somit auch in 
der Kalkulation der Schuldner- und Verbraucherinsolvenz-
beratung für die tatsächlich genutzte Raumfläche ab.
Bewirtschaftung Räume/
Mietnebenkosten
• Die Heiz- und Betriebskosten sind durch die gestiegenen 
Kosten für Energie, Mietnebenkosten und höhere Löhne beim 
Reinigungsunternehmen leicht erhöht.
• Da auch für die nächsten Jahre von einer Steigerung dieser 
Kostenposition auszugehen ist, wird diese Sachkostenposition 
mit einer kalkulatorischen Steigerung in Höhe von 5 % pro 
Jahr berechnet.
Renovierung/Wartung/
Prüfung
• Durch die erfolgte Renovierung im Jahr 2016 benötigen wir im 
Vertragszeitraum nur kleinere Beträge für diese Position, z. B. 
für die vorgeschriebene Prüfung ortsveränderlicher 
Betriebsmittel.
• Grundsätzlich ist der Zyklus für größere 
Renovierungsmaßnahmen (Malerarbeiten, Teppichreinigung) 
seitens der Verbraucherzentrale NRW deutlich erhöht worden, 
um Kosten einzusparen.
Anschaffungen • Hierunter fallen sowohl EDV-Anschaffungen als z. B. auch 
Möbelanschaffungen - wie z. B. Aktenschränke.
• Die Kosten konnten hier niedriger kalkuliert werden als im 
laufenden Vertragszeitraum, da wir unsere Mitarbeiter:innen in 
den letzten Jahren weitgehend ausreichend ausgestattet 
haben. Für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 
können die Kosten auf ähnlichem Niveau wie bisher gehalten 
werden und liegen ohnehin auf sehr geringem Niveau.

• Die EDV-Hardware wird nicht mehr automatisch reinvestiert, 
sondern lediglich bei irreparablen Defekten. Allerdings sind 
auch hier die Marktpreise angestiegen. Es sind daher kleinere 
Sicherheitspuffer kalkulatorisch hinterlegt.
Support- und 
Lizenzkosten
• Der Etat muss aus Gründen zunehmender Digitalisierung 
deutlich höher angesetzt werden als bisher. Neue Soft-
wareentwicklungen bzw. digitale Anwendungen verursachen 
erhöhte laufende Support- und Lizenzkosten.
• Der zwingend erforderliche digitale Weiterentwicklungsbedarf 
hat einen zukünftig erhöhten Finanzierungsbedarf auch für die 
Verbraucherarbeit vor Ort zur Folge.
• Das gesamte Kunden-, Termin- und Beratungsmanagement 
sowie die begleitende Statistik- und Vorgangserfassung der 
Verbraucherzentrale NRW werden sukzessive digitalisiert und 
laufend an moderne Anforderungen angepasst, um 
Arbeitsprozesse effizienter zu gestalten und zeitgemäße 
Zugänge für die Bürger:innen zu örtlichen (Beratungs-)An-
geboten zu ermöglichen.
• Dies verursacht einerseits zusätzliche Entwicklungskosten 
(siehe unten Externe Beratungskosten Digitalisierung) und 
andererseits laufende Lizenzkosten.
• Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten der Schuldner- und 
Verbraucherinsolvenzberatung, wobei hier auch die Kosten 
spezieller Fachsoftware berücksichtigt werden müssen.
 Externe Beratungskosten 
(Digitalisierung)
• Es handelt sich um eine neu eingeführte Kostenposition, um 
eine bessere Steuerung und Planbarkeit zu ermöglichen 
(früher aggregierte Darstellung mit Support- und 
Lizenzkosten).
• Insbesondere zur Digitalisierung von Verbraucherzugang und
Verbraucherberatung sind umfassende konzeptionelle 
Neuentwicklungen sowie begleitende Software-Entwicklungen 
erforderlich.
Fortbildungskosten
• Die Kosten konnten leicht gesenkt werden, da alle 
Mitarbeiter:innen aktuell gut eingearbeitet und qualifiziert sind.
• Durch vermehrte Umstellung auf Online-Veranstaltungen 
werden auch Fortbildungsreisekosten eingespart.
• Bedingt durch das Ausscheiden einer Mitarbeiterin in den 
Ruhestand im Jahr 2030 wurden in diesem Jahr höhere 
Fortbildungskosten für die Nachbesetzung kalkuliert.
Reisekosten
• Hierunter fallen hauptsächlichen Dienstreisen.
• Die Kosten hierfür bewegen sich auf einem ähnlichen Niveau 
wie bisher und konnten für die Schuldner- und 
Verbraucherinsolvenzbertung sogar gesenkt werden.
Sonstige Sachkosten
• Diese sind pauschal kalkuliert für etwaige sonstige kleinere 
Kostenpositionen, z. B. für den Rundfunkbeitrag.
• Diese Position wurde für die allgemeine Verbraucherberatng 
insgesamt niedriger angesetzt als bisher und für die 
Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung auf insgesamt 
sehr niedrigen Niveau erhöht.

Erläuterungen zu den Erstattungen
Spezialberatungen
(Energieberatung, 
Schuldnerberatung)
• Es erfolgt eine anteilige geschlüsselte Erstattung auf der 
Grundlage der tatsächlichen Raumnutzung bzw. bezogen auf 
die Telefonie (nach Stellenanteilen). Eine gewisse 
Kopiergeräteerstattung erfolgt als Festbetrag.
• Das Bundesprojekt Wirtschaftlicher Verbraucherschutz wird 
voraussichtlich ab 2026 entfallen, so dass die Erstattungen 
hier auf 0 gesetzt wurden.
• Die Verbraucherzentrale NRW strebt an, das bisherige 
Angebotsprofil für die Bürger:innen in Münster zu erhalten. In 
diesem Fall wirken sich die Erstattungen ab 2026 Zuschuss 
mindernd für die Allgemeine Verbraucherberatung aus.
Erläuterungen zu den Entgelten der Beratungsstelle
Die Einnahmen der Beratungsstelle werden auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung der 
Beratungsentgelte geschätzt.
Die Einnahmenprognose wurde angesichts der veränderten Klientelstruktur (mehr 
einkommensarme Klientel, die gemäß Sozialklausel entgeltbefreit beraten wird) gesenkt. 
Während z. B. im Jahr 2022 der Anteil der entgeltbefreiten Beratungen in der Beratungsstelle 
Münster noch bei 33 Prozent lag, betrug dieser Anteil im Jahr 2023 bereits 38 Prozent und im Jahr 
2024 sogar 45 Prozent. Dies spiegelt auch die aktuelle gesellschaftliche Entwicklung wieder.
Erläuterungen zu den erwarteten Einnahmen der Schuldner- und 
Verbraucherinsolvenzberatung
Finanzierungsanteile Dritter wirken sich Zuschuss mindernd für den kommunalen 
Finanzierungsanteil aus. An der Finanzierung beteiligen sich neben der Stadt das Land NRW 
(14.750 € p.a. entsprechend der Fördersumme für ein 0,25 Vollzeitäquivalent 
Verbraucherinsolvenzberatung) und die Sparkassen- und Giroverbände NRW mit Mitteln des 
Sparkassenfonds zum Zwecke der Schuldnerberatung (10.616 € p.a.). Beide Finanzierungsanteile 
unterliegen keiner Dynamisierung.
Beratungsentgelte werden aus der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung nicht generiert, 
da es sich um ein grundsätzlich entgeltbefreites Angebot der dauerhaften Existenzsicherung 
betroffener Haushalte handelt.
Verbraucherzentrale NRW, 16.01.2025

Beratungsverlauf (3)

11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 28 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2025 Hauptausschuss
TOP 51 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2025 Rat
TOP 52 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Aegidiimarkt

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0330/2025
Typ
Vorlagen
Datum
12.05.2025
Erstellt
12.05.2025 10:12