V/0330/2025
Städtische Förderung der Verbraucherberatung Münster 2026-2030
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Anlage A
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Anlage A zur V/0330/2025 Kurzüberblick Die Vorlage behandelt die Förderung der Verbraucherzentrale Münster für die Bereiche Verbrau- cherberatung und Schuldnerberatung in den Jahren 2026-2030 Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Finanzierung Produktgruppe: 0503 Sicherung besonderer sozialer Bedarfe Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im Haushaltsplan 2025 enthalten? Ja Nein x teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein x teilw. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig x überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Zuschüsse basieren auf Ratsentscheidungen innerhalb der jeweiligen Etatberatungen. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die genannten Zuschüsse nehmen Bezug auf alle Querschnittsthemen.
Beschlussvorlage
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V/0330/2025
V/0330/2025
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Städtische Förderung der Verbraucherberatung Münster 2026-2030
Beratungsfolge
11.06.2025 Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz und
Arbeitsförderung
Vorberatung
02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung
02.07.2025 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Stadt Münster fördert die Beratungsstelle Münster der Verbraucherzentrale NRW in den Jah-
ren 2026 bis 2030 in Höhe von
1.179.742 € für den Bereich allgemeine Verbraucherberatung und
491.505 € für die Schuldnerberatung.
.
2. Ferner sichert die Stadt Münster zu, im Fall nachweisbar abweichender tatsächlicher Kosten oder
Einnahmen und dadurch entstehender Finanzierungslücken, die Deckung anteilig zu gewährleis-
ten.
3. Die Verbraucherzentrale NRW wird für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2030 mit der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer örtlichen Beratungs-
stelle für Verbraucher/-innen in der Stadt Münster betraut. In der Beratungsstelle sind in dieser
Zeit die Dienstleistungen der allgemeinen Verbraucherberatung und der Schuldnerberatung anzu-
bieten.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Verträge über die Förderung der allgemeinen Verbraucherbe-
ratung und der Schuldnerberatung der Beratungsstelle Münster in den Jahren 2026 bis 2030 mit
der Verbraucherzentrale NRW abzuschließen.
Sozialamt
02.06.2025
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Stemmer
Telefon: 492-5566
Stemmer@stadt-
muenster.de
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II. Finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.
- jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0503 Sicherung besonderer
sozialer Bedarfe
Zeile 15 Transferaufwendungen 2026 314.765
2027 325.495
2028 334.869
2029 346.433
2030 349.685
Insgesamt: 1.671.247
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan 2025 bei der oben ge-
nannten Produktgruppe teilweise veranschlagt. Die Zuschussbeträge, unterteilt in „Allg. Verbraucher-
beratung“ und „Schuldnerberatung“, sind bislang wie folgt eingeplant:
Jahr Allg. Verbraucherbe-
ratung
Schuldnerberatung Summe Kalkulierte Auf-
wendungen aus
Antrag
Differenz
2026 213.440 90.990 304.430 314.765 10.335
2027 217.290 92.690 309.980 325.495 15.515
2028 221.220 94.430 315.650 334.869 19.219
Summe 651.950 278.110 930.060 975.129 45.069
Der zur Finanzierung erforderliche Mehrbedarf für die Jahre 2026 – 2028 in Höhe von 45.069 Euro
wird in den Haushaltsplan-Entwurf 2026/2027 bei der o.g. Produktgruppe aufgenommen und inner-
halb des Amtsbudgets kompensiert. Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen für die Jah-
re 2029 und 2030 werden in den Haushaltsplan-Entwurf 2026/2027 bei der o.g. Produktgruppe auf-
genommen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der
Rat im Rahmen der Haushaltssatzung 2026/2027 bzw. der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpla-
nung die Ermächtigungen bereitstellt
Etwaige zusätzliche Finanzbedarfe im Zusammenhang mit der Ausfallsicherung auf Basis der Vorga-
ben des Landes werden bei unabweisbarer Notwendigkeit im Rahmen der flexiblen Haushaltsführung
mit den zur Verfügung stehenden Mittel im Amtsbudget gedeckt.
Begründung:
Zu 1.
Die Stadt Münster fördert die Verbraucherberatung Münster seit ihrer Einrichtung im Jahr 1975, zu-
nächst durch unentgeltliche Bereitstellung städtischer Räume, nach Bezug der Räume im
Aegidiimarkt durch Übernahme der Miet - und Mietnebenkosten und seit 1996 darüber hinaus durch
eine Beteiligung an Personal- und Sachkosten.
Seit Ende der 1990er Jahre erfolgt die Finanzierung der örtlichen Verbraucherberatungen in NRW zu
gleichen Teilen durch eine Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen und der jeweiligen Kommune,
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so a uch in Münster. Gekoppelt an die Laufzeit und Bedingungen der Landesmittel erfolgt durch die
Stadt Münster seit dem Jahr 2000 auf Beschluss des Rates in seiner Sitzung am 25.08.1999 (Vorlage
Nr. 739/99) die Abwicklung der Förderung im Rahmen einer vertragl ichen Vereinbarung mit der Ver-
braucherzentrale NRW für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren.
Der 5-Jahres-Zeitraum resultiert in erster Linie aus der auf 5 Jahre angelegten Förderzusage für die
komplementären Landesmittel. Diese ist an eine Reihe von Bedin gungen (siehe Anlage 4) geknüpft.
Essentiell für die allgemeine Verbraucherberatung ist dabei die Vorgabe, dass eine 50 % Unterstüt-
zung des Landes nur erfolgt, wenn für die anderen 50 % der Aufwendungen eine Förderzusage durch
die Kommune, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Beratungsstelle befindet, vorliegt.
Die aktuellen vertraglichen Vereinbarungen mit der Stadt Münster enden zum 31.12.2025. Um die
Fristen für den Antrag auf die Landesförderung einzuhalten und damit die dortigen Mittel für die all-
gemeine Verbraucherberatung auch weiterhin erhalten zu können, benötigt die Verbraucherzentrale
bis November eine Zusicherung der Stadt Münster auf Übernahme einer Förderung in Höhe von 50 %
der kalkulierten Aufwendungen für die allgemeine Verbraucherberatung. Für den Bereich der Schuld-
nerberatung erfolgt eine Förderung des Anteils, der nach Abzug der Landesförderung und der Förde-
rung durch den Sparkassenfonds verbleibt. Beides soll, wie in den vergangenen 25 Jahren auch,
durch die vertraglichen Vereinbarung erfolgen.
Die Verbraucherzentrale NRW hat dazu einen entsprechenden Antrag gestellt (Anlage 1). Dort führt
sie aus, dass die Beratungsstelle Münster eine wichtige Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge
übernimmt, ein wichtiger Bestandteil der städtischen Hilfs- und Unterstützungsangebote ist und des-
halb eine intensive Vernetzung mit kommunalen Akteuren pflegt. Die Verwaltung kann dies nur bestä-
tigen. Die Beratungsstelle ist mit ihrem Angebot an neutralen und in den meisten Fällen kostenlosen
Beratungen ein wichtiger Bestandteil der städtischen Daseinsvorsorge. Die Erhaltung dieses Ange-
bots ist zwingend erforderlich.
Grundsätzlich sind, wie unter dem Punkt „Finanzielle Auswirkungen“ erörtert, bereits im Haushalts-
plan 2025 Mittel für die Jahre 2026 bis 2028 enthalten. Die dortigen Werte basieren jedoch nicht auf
der Kalkulation aus dem aktuellen Vertrag, denn diese bezog sich nur auf den Zeitraum der Jahre
2020 bis 2025. Vielmehr wurden die Werte im Rahmen des üblichen Dynamisierungsverfahren für
Zuschüsse errechnet. Die Abweichungen der üblichen städtischen Berechnungsbasis zu den neu
kalkulierten Werten der Verbraucherzentrale NRW besitzen deshalb keine Aussagekraft hinsichtlich
der Einschätzung, ob die neu geltend gemachten Beträge angemessen sind.
Diese Frage kann nur mit Hilfe des Vergleichs der Kalkulation aus 2020 und der jetzt vorgelegten
beantwortet werden. Die in der aktuellen Kalkulation aufgeführten Daten im Bereich der Personalkos-
ten fangen bei einem höheren Niveau an, als dies die Kalkulation aus 2020 vermuten ließe. Sie sind
aber dennoch angemessen, da die vorherigen Steigerungen in diesem Bereich höher ausgefallen
sind, als angenommen. Die deutliche Steigerung der Personalkosten ist insbesondere auf das hohe
Tarifergebnis im TV-L aus der Tarifrunde 2023 zurückzuführen, was zu einer erheblichen Erhöhung
der Tabellenentgelte geführt hat. Zudem machen sich reguläre Stufensprünge von Mitarbeitenden der
Verbraucherzentrale innerhalb ihrer jeweiligen Entgeltgruppe kostenmäßig bemerkbar. Weiterhin fällt
auf, dass die Mietkosten von 45.600 € auf 56.400 € gestiegen sind. Diese resultiert nicht durch ein
vergrößertes Raumangebot, sondern durch eine Erhöhung der Miete durch den Vermieter. Das Miet-
zinsniveau bewegt sich dennoch im unteren Bereich der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auch die Kos-
ten für die Bewirtschaftung der Räume (Energie, Reinigung etc.) sind gestiegen. Dies ist auf die stark
gestiegenen Energiekosten und die durch gestiegenen Personalkosten erhöhten Kosten der Reini-
gung zurückzuführen. Letztendlich sind auch die Kosten für Support und Lizenzen von Software im
Verhältnis stark angestiegen. Dies resultiert einerseits aus Preissteigerung durch die Anbieter. Da die
Verbraucherberatung landeseinheitlich gleiche Software einsetzt, besteht nicht die Möglichkeit, diese
Kosten durch einen Anbieterwechsel für den Standort Münster zu verringern. Andererseits verursa-
chen neue digitale Anwendungen im Zuge der sukzessiven Digitalisierung des gesamten Kunden-,
Termin- und Beratungsmanagements inklusive aller Zusammenhangsaufgaben zusätzliche Support-
und Lizenzkosten. Diese sind erforderlich, um die Beratungsprozesse und die Zugangsstruktur zu den
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Beratungsangeboten kontinuierlich an moderne Anforderungen anzupassen. Insgesamt ist die vorge-
legte Kalkulation für die Jahre 2026 bis 2030 nachvollziehbar und wird vollumfänglich anerkannt.
Da die Verbraucherzentrale NRW aufgrund ihrer Vereinssatzung und den Vorgaben im Rahmen der
Landesförderung über keine zusätzlichen Mittel zur Finanzierung ihrer Beratungsangebote verfügt, ist
die Fortführung des Betriebes der Beratungsstelle Münster nur dann möglich, wenn die Stadt Münster
die beantragte Förderzusage erteilt. Andernfalls würde dies eine Schließung des Standortes Münster
zur Folge haben. Die Förderung sollte deshalb im beantragten Umfang erfolgen.
Zu 2.
Der Zuschuss an die Verbraucherzentrale wird auf Basis eines kalkulierten Wertes als Abschlag für
das jeweilige Jahr gezahlt. Für jedes Jahr erfolgt im Nachgang eine Spitzabrechnung der tatsächlich
entstandenen Aufwendungen und Einnahmen. Der sich daraus ergebende tatsächliche Förderbedarf
kann sowohl niedriger als auch höher ausfallen. Im Fall einer Überzahlung ist die Verbraucherzentrale
verpflichtet, den zu viel gezahlten Zuschuss zu erstatten.
Im umgekehrten Fall ist sie darauf angewiesen, dass sowohl durch das Land als auch durch die Stadt
anzuerkennende Mehrkosten, die auch durch Einsparungen an anderen Stellen nicht kompensiert
werden können, durch die Zuschussgeber gedeckt werden. Um dies möglichst zu vermeiden, plant
und steuert die Verbraucherzentrale NRW die Arbeit in ihren örtlichen Beratungsstellen so, dass eine
stetige und wirtschaftliche Erfüllung der vereinbarten Aufgaben sichergestellt ist. Eine sparsame Wirt-
schaftsweise unter Erschließung jeglicher Einsparpotenziale ist oberster Grundsatz in der Finanzpla-
nung der dezentralen Einheiten, zumal das Land NRW als Ko-Finanzierungspartner örtlicher Standor-
te ebenfalls eine sparsame Mittelverausgabung einfordert und die landesweite Förderung der Ver-
braucherarbeit regelmäßigen Prüfungen auch in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des Mitteleinsatzes
unterliegt. Daher werden alle Ausgaben für die örtliche Verbraucherarbeit regelmäßig auf den Prüf-
stand gestellt und auf Effizienz- und Einsparpotenziale geprüft. Unabweisbare Kostensteigerungen für
den Erhalt des Status quo ergeben sich allerdings durch die landestarifliche Vergütungsstruktur nach
dem TV-L mit entsprechend hohen Kostensprüngen in den letzten Jahren (die absehbar auch weiter-
hin anhalten werden) sowie durch die inflationsbedingt nicht beeinflussbaren Kostensteigerungen im
Bereich der Raummiete und der Bewirtschaftungskosten, die gemeinsam mit den Personalkosten den
weit überwiegenden Teil der Fixkosten der örtlichen Beratungsstelle ausmachen.
Bislang ist nach den vorliegenden Erkenntnissen ein solcher Fall noch nicht eingetreten. Im Gegen-
teil! Das Handeln der Verbraucherzentrale NRW mit ihrer sehr guten Organisation des Betriebes hat
in dem Zeitraum von 2016 bis 2024 dazu geführt, dass sowohl für die allgemeine Verbraucherbera-
tung als auch für die Schuldnerberatung in keinem Jahr der volle zur Verfügung stehende Zuschuss-
betrag in Anspruch genommen werden musste:
Allgemeine Verbraucherberatung
Jahr Zuschuss laut Ver-
einbarung
tatsächlich in An-
spruch genommen
Differenz
2021 178.700 € 128.406 € - 50.294 €*
2022 192.990 € 185.667 € - 7.323 €
2023 204.110 € 191.000 € -13.110 €
Schuldnerberatung
Jahr Zuschuss laut Ver-
einbarung
tatsächlich in An-
spruch genommen
Differenz
2021 52.710 € 25.153 € - 27.557 €*
2022 71.693 € 69.034 € - 2.659 €
2023 77.207 € 68.822 € - 8.385 €
* Verringerung des Zuwendungsbedarfes durch die Verrechnung mit den Überzahlungen aus dem
Vereinbarungszeitraum 2016 bis 2020.
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Auch für 2024 wird in beiden Förderbereichen mit einer Unterschreitung des Ansatzes gerechnet. Die
genaue Zahl liegt noch nicht vor.
Zu 3.
Die offizielle Betrauung der Verbraucherberatungsstelle Münster ist erforderlich, um klarzustellen,
dass es sich bei der Förderung dieser Aufgabe nicht um eine (ggf. unzulässige) Beihilfe nach Artikel
106 ff AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) handelt.
Zu 4.
Sofern der Rat der Vorlage zustimmt, wird die Verwaltung die Verträge für den Förderzeitraum 2026
bis 2030 mit der Verbraucherzentrale NRW abschließen.
In Vertretung
gez.
Cornelia Wilkens
Stadträtin
Anlagen
Anlage A
Anlage 1 – Antrag der Verbraucherzentrale NRW samt Anlagen
Anlage1_Antrag_Verbraucherzentrale_NRW
47587 Zeichen
Antrag auf Fortsetzung der Verträge zur Verbraucher arbeit in den Jahren 2026 bis 2030 Anteilige kommunale Förderung der Allgemeinen Verbraucherberatung und der Schuldnerberatung in der Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Münster Träger und Kontakt März 2025 : Träger: Bankverbindung: Verbraucherzentrale NRW Verbraucherzentrale NRW Vorstand Wolfgang Schuldzinski Stadtsparkasse Düssel dorf Helmholtzstraße 19 IBAN: DE44300501100036009702 40215 Düsseldorf BIC: DUSSDEDD Ansprechpartnerin: Dr. Iris van Eik Bereichsleiterin Beratung und Bildung Mitglied der Geschäftsleitung Tel.: 0211 91380-1211 | Fax : 0211 91380-1224 Mobil: 0151 44048122 iris.vaneik@verbraucherzentrale.nrw 1 Anlage 1 zur Vorlage V/0330/2025 1. Aktuelle Angebote und Finanzierungsgrundlagen der Allgemeinen Verbraucherberatung und der Schuldnerberatung sowie Erfordernis einer vertraglichen Finanzierungszusage Die Beratungsstelle Münster der Verbraucherzentrale NRW hat sich seit 50 Jahren als niederschwellige Anlaufstelle für Verbraucherfragen in der Stadt Münster etabliert. Ihre Beratungs-, Informations- und Bildungsangebote stehen allen Bürger:innen offen. Die Beratungsstelle engagiert sich schwerpunktmäßig auch für die Belange der verletzlichen und somit der besonders schutzbedürftigen Verbrauchergruppen und übernimmt als solche eine wichtige Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge. Die Verbraucherzentrale vor Ort ist integraler Bestandteil der städtischen Hilfs- und Unterstützungsstrukturen und pflegt eine intensive Vernetzung mit kommunalen Akteuren. Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzen sich Allgemeine Verbraucherberatung sowie Schuldnerberatung im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. Die Finanzierungsverträge für die beiden etablierten Angebote laufen zum 31.12.2025 aus. Die seitens der Verbraucherzentrale NRW beantragte Fortsetzung der Zusammenarbeit bedarf einer neuen vertraglichen Regelung für den Zeitraum ab 01.01.2026. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt auch weiterhin 50 % der Kosten des Angebotes Allgemeine Verbraucherberatung im Rahmen der institutionellen Förderung der Verbraucherzentrale NRW unter der Bedingung, dass die analoge kommunale Koförderung ab 2026 bis spätestens Anfang November 2025 sichergestellt ist. Ratsuchende tragen über Entgelte für bestimmte Dienstleistungen einen kleinen Teil an den Kosten, was sich Zuschuss mindernd auf den Finanzierungsbedarf aus öffentlichen Mitteln auswirkt. Auch etwaige Spenden werden Zuschuss mindernd angerechnet. Um die örtliche Verbraucherarbeit in bewährter Form ab 2026 fortsetzen zu können, bedarf es gemäß den Förderbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen einer verbindlichen vertraglichen Vereinbarung mit der Kommune. Diese verbindliche Finanzierungszusage der jeweiligen Standortkommune ist zugleich Voraussetzung für die Gewährung anteiliger Landesmittel auf Basis des verbindlichen Gesamtwirtschaftsplans der Verbraucherzentrale NRW. Sollten zum Zeitpunkt der Bewilligung der institutionellen Landesförderung für die Verbraucherzentrale NRW aufgrund von fehlenden verbindlichen Zusagen zur Anteilsfinanzierung der Kommunen Finanzierungslücken entstehen, so kann die entsprechende Mitfinanzierung der jeweiligen Beratungsstelle durch das Land nicht sichergestellt werden. Das Land Nordrhein-Westfalen finanziert zudem anteilig die Verbraucherinsolvenzberatung im Rahmen des Angebotes der Schuldnerberatung und mindert so den kommunalen Finanzierungsbedarf für das Gesamtangebot. Zur kommunalen Entlastung tragen darüber hinaus die jährlich fließenden Sparkassenfondsmittel zur Mitfinanzierung der Schuldnerberatung bei. Weitere Details zu den Fördervorgaben des Landes NRW für örtliche Beratungsangebote der Verbraucherzentrale NRW sind der Anlage zu entnehmen (Anlage „Besondere Förderbedingungen der Verbraucherzentrale NRW für Beratungsangebote in Kommunen“ und Anlage „Berechnung von Gemeinkosten für kommunale (Beratungs-)Angebote“). Die beantragte Vertragsfortsetzung um weitere fünf Jahre ab 2026 folgt der üblichen kommunalen Praxis und zudem der ebenfalls auf fünf Jahre angelegten komplementären Finanzierungszusage des Landes. Örtliche Verbraucherarbeit benötigt jedoch nicht nur auf Basis der Vorgaben des Landes eine mittelfristige Planungssicherheit. 2 Vielmehr bedarf es einer komplexen Infra- und Unterstützungsstruktur zur Aufrechterhaltung der örtlichen Beratungsangebote, die nur über einen abgesicherten Fünf-Jahres-Zeitraum effizient betrieben werden kann, um weiterhin qualifiziert und verlässlich den Beratungsbedarf der Bürger:innen in Münster bedienen zu können. Daneben ist eine verbindliche längerfristige Absicherung Voraussetzung für finanziell leistbare mietvertragliche Konditionen und für die zunehmend wichtige Fachkraftbindung bzw. -rekrutierung. In ca. 95 % aller NRW-Kommunen sind daher fünfjährige Vertragszeiträume gelebte Praxis. 2. Antrag auf Fortsetzung der Verträge zur Verbraucherarbeit in den Jahren 2026 bis 2030 Zur Sicherung des bewährten Angebotes im bisherigen Umfang ab 2026 beantragt die Verbraucherzentrale NRW für ihre Beratungsstelle in Münster die Fortführung der Verträge der Allgemeinen Verbraucherberatung (3,5 Stellen, davon eine Leitung, zwei Beratungskräfte und eine 0,5 Büroassistenz) und der Schuldnerberatung (1,1 Stellen, davon 0,8 Stelle spezialisierte Fachkraft für Schuldnerberatung und 0,3 spezialisierte Verwaltungskraft für Schuldnerberatung) für die nächsten fünf Jahre bei Anpassung an die jährliche Kostenentwicklung. Für die Aufrechterhaltung der beiden Angebote wird ein kommunaler Finanzierungsbeitrag gemäß der als Anlage beigefügten Kostenkalkulationen für 2026-2030 beantragt. Der jährliche kommunale Zuschussbedarf beläuft sich auf Basis der aktuellen Kostenkalkulationen 2026-2030 und unter Berücksichtigung der anteiligen Mittel des Landes und des Sparkassenfonds für Zwecke der Schuldnerberatung auf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Summen: Jahr Allgemeine Verbraucherberatung Schuldnerberatung Summe kommunaler Zuschussbedarf 2026 € 223.427 € 91.338 € 314.765 2027 € 230.265 € 95.230 € 325.495 2028 € 236.793 € 98.076 € 334.869 2029 € 244.830 € 101.603 € 346.433 2030 € 244.427 € 105.258 € 349.685 Gesamt € 1.179.742 € 491.505 € 1.671.247 Kalkulatorisch ist für den angestrebten fünfjährigen Planungshorizont 2026-2030 von einer kommunalen Gesamtzuwendung in Höhe von € 1.671.247 auszugehen. Der auf dieser Basis ermittelte kommunale Zuschussbedarf soll gegenüber der Stadt Münster jährlich spitz abgerechnet werden – auch vor dem Hintergrund der beihilferechtlichen Vorgaben. 3 Ergänzend beantragt die Verbraucherzentrale NRW bei der Stadt Münster die Betrauung der Verbraucherzentrale NRW mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer örtlichen Beratungsstelle für Verbraucher:innen in der Stadt Münster und mit den Dienstleistungen der Allgemeinen Verbraucherberatung und der Schuldnerberatung im Vertragszeitraum. Die Betrauung beruht auf dem Beschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleitungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) – Freistellungsbeschluss. Die kommunale Betrauung ist im Zuwendungsbescheid zur institutionellen Förderung der Verbraucherzentrale NRW des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen als Auflage für örtliche Verbraucherarbeit verankert (Anlage „Erfordernis einer sog. DAWI-Betrauung durch die Kommunen“). 3. Begründung des Antrages Die Nachfrage der Bürger:innen und der Multiplikator:innen der Stadt Münster nach unabhängiger Beratung und Unterstützung der Verbraucherzentrale NRW im Verbraucheralltag und insbesondere nach rechtlichem und wirtschaftlichem Rat ist anhaltend hoch und zunehmend komplex. Der Beratungsalltag spiegelt die gesellschaftliche Entwicklung wider: Viele Bürger:innen quer über alle Bevölkerungsgruppen sind verunsichert und zum Teil von existenziellen Krisensituationen bedroht: Die Lebenshaltungskosten sind in den letzten Jahren im Vergleich zu den Löhnen überproportional gestiegen, und die Ausgaben für Miete und Energieversorgung binden große Teile des Einkommens. Ratsuchende suchen daher verstärkt wirtschaftlichen Rat und effektive Sparansätze oder benötigen Unterstützung bei der Einteilung ihres Haushaltsbudgets, um nicht in die Schuldenfalle zu geraten. Gleichzeitig steigt auch der Bedarf nach anbieterunabhängiger Orientierung, denn auf dem Markt „tummeln“ sich zahlreiche unseriöse Firmen, die sich diese Entwicklung zu Nutze machen möchten. In vielen Fällen greifen Münsteraner Haushalte bereits dauerhaft auf Erspartes zurück; die Rücklagen sind aufgebraucht oder zumindest zum großen Teil gebunden. Im Beratungsalltag wird deutlich: Diese Entwicklung bereitet auch der ehemaligen klassischen Mittelschicht Sorgen – vor allem Familien mit Kindern haben häufig keinen Spielraum mehr, um unerwarteten Ausgaben oder Nachzahlungen zu begegnen. Besonders betroffen ist auch die Gruppe der sog. „Working Poor“, die aufgrund ihres dauerhaften Niedrigeinkommens auf keine ausreichenden finanziellen Ressourcen zurückgreifen kann. Durch die Beratungsstelle erhalten die Ratsuchenden niederschwelligen Rat und Unterstützung in finanziellen und vertraglichen Fragen, zum Beispiel bei Versicherungsangelegenheiten, Handy- oder (Raten)-Kaufverträgen. Das Beratungsangebot trägt auch dazu bei, präventiv über Vertragsfallen und über besondere Fallstricke im zunehmenden Onlinegeschäft aufzuklären. Unsere Fachkräfte helfen bei der Priorisierung der Ausgaben und erleichtern den Bürger:innen viele wichtige und komplexe Entscheidungen im intransparenten Marktgeschehen. Auch Hilfen bei langfristigen vertraglichen Bindungen oder unabhängiger Rat im komplexen Tarifdschungel auf dem Energie- oder Telekommunikationsmarkt sind besonders gefragt. Die unabhängige Expertise ist zugleich ein Alleinstellungsmerkmal der örtlichen Beratungsarbeit. 4 Die beiden Angebote Allgemeine Verbraucherberatung und Schuldnerberatung leisten somit einen wirksamen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der Münsteraner Haushalte, regulieren vorhandene Schulden und vermeiden so ein (weiteres) Abrutschen in die Schuldenfalle. Auch die Kommune profitiert von der Arbeit der Verbraucher- und Schuldnerberatung: Durch die frühzeitige Beratung und Intervention trägt sie dazu bei, kommunale Unterstützungsleistungen aufgrund finanzieller Notlagen zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. 4. Erläuterungen zum Erhöhungsbedarf der kommunalen Förderung 2026-2030 Der kommunale Zuschussbedarf erhöht sich im Vergleich zum aktuellen Vertragszeitraum 2021 bis 2025 analog der regulären Kostenentwicklung. Die kalkulierten jährlichen Kostensteigerungen sind insbesondere auf die tarifbedingten Personalkostensteigerungen, die Steigerung im Bereich der Raummiete und Bewirtschaftung sowie gestiegene Digitalisierungskosten zurückzuführen. Details zur prognostizierten Kostenentwicklung sind der Anlage zu entnehmen (Anlage „Ergänzende Ausführungen zu den Kostenkalkulationen der Angebote Allgemeine Verbraucherberatung sowie Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Beratungsstelle Münster“). Bei dem kalkulierten Bedarf 2026-2030 handelt es sich um Prognosewerte, die auf Basis der aktuellen Erfahrungswerte eine auskömmliche Finanzierung unter Berücksichtigung der Förderbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen sichern. Es erfolgt eine jährliche Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten. Die beantragte angemessene Erhöhung des kommunalen Beitrags gemäß prognostizierter Kostenentwicklung für den nächsten fünfjährigen Vertragszeitraum ist unabweisbar, da das Land Nordrhein-Westfalen nur dann die anteilige Kofinanzierung der örtlichen Angebote übernimmt, wenn die Standortkommune ihren vorgeschriebenen Beitrag zur Kostendeckung leistet (siehe auch Anlage „Besondere Förderbedingungen der Verbraucherzentrale NRW für Beratungsangebote in Kommunen“). Daher müssen sich sowohl die Stadt als auch das Land an der Übernahme des Mehrbedarfs gemäß tatsächlicher Kostenentwicklung und gemäß Tarifergebnis im TV-L in den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Anteilen beteiligen. Sollten sich im Laufe der Vertragslaufzeit Annahmen für die Kostenkalkulation 2026-2030 oder Rahmenbedingungen verändern, so müsste dies ebenfalls Berücksichtigung finden, um dem genannten Grundsatz der vorgegebenen anteiligen Förderung von Stadt und Land zu genügen. Daher bedarf es zur Absicherung etwaiger tarifvertraglicher oder mietvertraglicher Risiken oder zur Absicherung im Falle eines etwaigen Ausfalls von Erstattungsanteilen einer gewissen Ausfallsicherung. Bei tatsächlichem Eintritt eines solchen nicht absehbaren Kostenrisikos wird sich die Verbraucherzentrale NRW jedoch zunächst um Kompensation durch Einsparungen oder Verschiebungen von Vorhaben an anderer Stelle bemühen. Ohnehin ist die Verbraucherzentrale NRW stets dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung verpflichtet, da es auch auf Landesmittelseite entsprechende Restriktionen zu beachten gilt. 5 5. Anlagen • Kostenkalkulationen 2026-2030 für die Allgemeine Verbraucherberatung und für die Schuldnerberatung • Information „Besondere Förderbedingungen der Verbraucherzentrale NRW für Beratungsangebote in Kommunen“ • Information „Berechnung von Gemeinkosten für kommunale (Beratungs-)Angebote“ • Information „Erfordernis einer sog. DAWI-Betrauung durch die Kommunen“ • Information „Ergänzende Ausführungen zu den Kostenkalkulationen der Angebote Allgemeine Verbraucherberatung sowie Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Beratungsstelle Münster“ 6 Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Münster (Variante A: mit durchkalkulierten Erstattungen) Stand 20.11.2024 Kosten Soll Soll Soll Soll Soll 2026 2027 2028 2029 2030 Personalkosten Planstellen 290.460 € 300.520 € 309.840 € 320.720 € 317.320 € Aushilfen 15.150 € 15.910 € 16.710 € 17.550 € 18.430 € Praktikanten 600 € 600 € 600 € 600 € 600 € Sonstige Personalkosten 919 € 951 € 981 € 1.017 € 1.009 € Summe Personalkosten 307.129 € 317.981 € 328.131 € 339.887 € 337.359 € Sachkosten Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 1.243 € 1.255 € 1.268 € 1.281 € 1.294 € Honorare 1.313 € 1.326 € 1.339 € 1.352 € 1.366 € Geschäftsbedarf 2.091 € 2.112 € 2.133 € 2.154 € 2.176 € Gerätemiete (Kopierer und EC) 1.945 € 1.964 € 1.984 € 2.004 € 2.024 € Bücher/Zeitschriften 560 € 566 € 572 € 578 € 584 € Telefon/Internet 1.151 € 1.163 € 1.175 € 1.187 € 1.199 € Porto 2.088 € 2.109 € 2.130 € 2.151 € 2.173 € Raummieten* 56.400 € 56.400 € 56.400 € 56.400 € 56.400 € Bewirtschaftung Räume 28.916 € 30.362 € 31.881 € 33.476 € 35.150 € Renovierung/Wartung/Prüfung 2.000 € 1.550 € 1.200 € 1.803 € 1.200 € Anschaffungen/Ersatz/Reparatur 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.500 € 2.500 € Support- und Lizenzkosten 7.324 € 7.544 € 7.770 € 8.003 € 8.243 € Externe Beratungskosten (Digitalisierung)** 3.349 € 3.449 € 3.552 € 3.659 € 3.769 € Fortbildungskosten 1.212 € 1.224 € 1.236 € 1.248 € 2.000 € Reisekosten 697 € 704 € 711 € 718 € 725 € sonstige Sachkosten 158 € 160 € 162 € 164 € 166 € Summe Sachkosten 112.947 € 114.388 € 116.013 € 118.678 € 120.969 € Erstattungen*** Energieberatung 15.401 € 15.660 € 15.933 € 16.219 € 16.520 € Projekt Wirtschaftlicher Verbraucherschutz 0 € 0 € 0 € 0 € 0 € Schuldnerberatung 8.466 € 8.608 € 8.757 € 8.914 € 9.078 € Erstattungen, gesamt 23.867 € 24.268 € 24.690 € 25.133 € 25.598 € Summe direkte Kosten 396.209 € 408.101 € 419.454 € 433.432 € 432.730 € 15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 59.431 € 61.215 € 62.918 € 65.015 € 64.910 € Gesamtkosten 455.640 € 469.316 € 482.372 € 498.447 € 497.640 € Finanzierung Soll Soll Soll Soll Soll 2026 2027 2028 2029 2030 Entgelte der Beratungsstelle 8.787 € 8.787 € 8.787 € 8.787 € 8.787 € Zuschussbedarf 446.853 € 460.529 € 473.585 € 489.660 € 488.853 € davon Anteil Kommune (50 %) 223.427 € 230.265 € 236.793 € 244.830 € 244.427 € Personalkosten: Hochrechnung 2025 laut Tarifvertrag, ab 2026 + 3% p. a., ergänzende Berücksichtigung von Stufensprüngen Sachkosten: lt. Wirtschaftsplan 2025, ab 2026 Steigerung 1% p. a., Support- und Lizenzkosten und Externe Beratungskostenkosten 3% p. a., Mietnebenkosten 5 % p. a. * Vorbehaltlich konstanter Höhe des Mietzinses (ein etwaiger Umzug würde zusätzliche einmalige Umzugskosten verursachen) ** i.W. Entwicklungskosten Digitalisierung *** Vorbehaltlich der Fortsetzung der Spezialberatungen Energieberatung und Schuldnerberatung ab 2026 (Das Bundesprojekt Wirtschaftlicher Verbraucherschutz entfällt voraussichtlich ab 01.01.2026 und bleibt daher ohne Berücksichtigung.) Verbraucherzentrale NRW Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Münster Stand 20.03.2025 Kosten Soll Soll Soll Soll Soll 2026 2027 2028 2029 2030 Personalkosten Planstellen (1,1 Stellenanteil)* 86.180 € 88.770 € 91.440 € 94.190 € 97.040 € Sonstige Personalkosten 259 € 266 € 274 € 283 € 291 € Summe direkte PK 86.439 € 89.036 € 91.714 € 94.473 € 97.331 € Sachkosten Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 152 € 154 € 156 € 158 € 160 € Geschäftsbedarf 278 € 281 € 284 € 287 € 290 € Bücher / Zeitschriften 103 € 104 € 105 € 106 € 107 € Telefon/Internet 208 € 210 € 212 € 214 € 216 € Porto 556 € 562 € 568 € 574 € 580 € Raummieten 5.460 € 5.460 € 5.460 € 5.460 € 5.460 € Bewirtschaftung Räume 2.799 € 2.939 € 3.086 € 3.240 € 3.402 € Anschaffungen 500 € 1.000 € 500 € 500 € 500 € Support- und Lizenzkosten 4.129 € 4.253 € 4.381 € 4.512 € 4.648 € Fortbildungskosten 606 € 612 € 618 € 624 € 630 € Reisekosten 101 € 102 € 103 € 104 € 105 € sonstige Sachkosten 152 € 153 € 155 € 156 € 158 € Summe Sachkosten 15.043 € 15.830 € 15.627 € 15.935 € 16.255 € Summe direkte Kosten 101.482 € 104.866 € 107.341 € 110.408 € 113.586 € 15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 15.222 € 15.730 € 16.101 € 16.561 € 17.038 € Gesamtkosten 116.704 € 120.596 € 123.442 € 126.969 € 130.624 € Erwartete Einnahmen Landesförderung Insolvenzberatung** 14.750 € 14.750 € 14.750 € 14.750 € 14.750 € Sparkassenfonds (2024) 10.616 € 10.616 € 10.616 € 10.616 € 10.616 € Neuer Kommunalanteil 91.338 € 95.230 € 98.076 € 101.603 € 105.258 € Personalkosten: Hochrechnung 2025 laut Tarifvertrag, ab 2026 + 3% p. a., ergänzende Berücksichtigung von Stufensprüngen Sachkosten: Steigerung 1% p.a., Support- und Lizenzkosten 3% p. a. ergänzt um 1.400,- für neue Lizenzschlüssel und Cawin ab 2025, Mietnebenkosten 5% p. a. * davon: 0,8 Stelle Fachkraft und 0,3 Stelle Büroassistenz ** Kalkulation mit Förderung eines 0,25 Anteils Vollzeitäquivalent Besondere Förderbedingungen der Verbraucherzentrale NRW für Beratungsangebote in Kommunen Die Verbraucherzentrale NRW arbeitet in allen Kommunen des Landes auf Basis einer mehrjährigen institutionellen Vereinbarung mit dem Land und den entsprechenden jährlichen Zuwendungsbescheiden des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW. In den jährlichen Zuwendungsbescheiden des Landes werden die Fördervoraussetzungen und die weiteren Rahmenbedingungen für kommunale Beratungsangebote verbindlich festgelegt, deren Einhaltung zwingende Voraussetzung für das Vorhalten örtlicher Beratungsangebote ist. Diese Bedingungen sind kommunal nicht verhandelbar. Sollten die Zuwendungsbedingungen des Landes nicht eingehalten werden, so entfällt die Anteilsförderung des Landes für das jeweilige Angebot in der jeweiligen Kommune. Allgemeine Förderbedingungen Die Kostenkalkulation für das jeweilige örtliche Beratungsangebot muss auf Basis einer Vollkostenkalkulation aller direkten Personal- und Sachkosten des entsprechenden Angebotes erfolgen. Hierzu gehört auch ein verpflichtender Gemeinkostenzuschlag in Höhe von pauschal 15 % auf die direkten Personal- und Sachkosten des jeweiligen Angebotes (siehe separate Kommunalinformation „Berechnung von Gemeinkosten für kommunale (Beratungs-)Angebote“). Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen der Verbraucherzentrale NRW (Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen und werden dem jeweiligen Beratungsangebot angerechnet. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der Finanzierungspartner an der Gesamtfinanzierung. Kosten und Einnahmen müssen kommunalscharf für jed en einzelnen Standort und für jedes einzelne Beratungssegment separat abgerechnet werden. Für jedes einzelne Beratungsangebot bedarf es einer Vollkostendeckung. Daher wird jedes Angebot getrennt über eine separate Kostenstelle geführt und separat abgerechnet. Eine angebotsübergreifende Verrechnung ist ausgeschlossen. Weitere grundsätzliche Voraussetzung für die antei lige Mitfinanzierung des Landes an der Arbeit der örtlichen Beratungsstellen ist, dass die Aufgaben der einzelnen örtlichen Beratungsstellen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (sog. DAWI) darstellen. Die beihilferechtliche Prüfung der Aufgaben der örtlichen Beratungsstellen sowie die Betrauung nach dem DAWI- Freistellungsbeschluss ist Aufgabe der jeweiligen Sitzkommune und muss im Rahmen von Vertragsverlängerungen oder im Rahmen von Neuverträgen vorgenommen werden (siehe separate Kommunalinformation „Erfordernis einer sog. DAWI-Betrauung durch die Kommunen“). Diese Betrauung muss somit zwingender Vertragsbestandteil sein und muss spätestens alle zehn Jahre erneuert werden. Zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben un d zur Vermeidung von Überkompensation bedarf es für jedes einzelne Angebot getrennt einer jährlichen Verwendungsnachweisführung. In diesem jährlichen Verwendungsnachweis müssen etwaige Überzahlungen oder auch etwaige defizitäre Zahlungen seitens des kommunalen Partners (auf Basis des vorgeschriebenen kommunalen Finanzierungsanteils) ausgewiesen werden. Im Falle von Überzahlungen durch die Kommune in einem Kalenderjahr dürfen maximal 10 % des jährlichen Zahlungsbetrages auf das Folgejahr übertragen werden (sollte nicht ohnehin eine jährliche Rückzahlung von Überschüssen bzw. ein jährlicher Ausgleich von Defiziten vertraglich vereinbart sein). Im Falle einer Überzahlung kann die Kommune darüber hinausgehende Überzahlungen zurückfordern. Vor dem Hintergrund dieser beihilferechtlichen Vorgaben ist auch eine überjährige Verrechnung von etwaigen Überzahlungen eines Jahres mit Minderzahlungen eines anderen Jahres über die oben genannte 10 %-Grenze hinaus nicht zulässig. Besondere Förderbedingungen für das Angebot Allgemeine Verbraucherberatung Voraussetzung für die anteilige Finanzierung des B asisangebotes Allgemeine Verbraucherberatung einer örtlichen Beratungsstelle ist, dass die beteiligte Sitzkommune zu 50 % die Kofinanzierung der örtlichen Gesamtkosten (bestehend aus den direkten Personal-, Sach- und Gemeinkosten) übernimmt und damit die Gesamtfinanzierung der örtlichen Beratungsstelle gesichert ist. Es dürfen keinerlei institutionelle Landesmittel für die Deckung eines etwaigen Defizites aus dem kommunalen Förderbeitrag eingesetzt werden. Eine anteilige Landesförderung ist somit nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung des örtlichen Angebotes sichergestellt ist. D. h. die Übernahme von 50 % der verbleibenden Kosten durch die jeweilige Kommune innerhalb der Gesamtfinanzierung des Angebotes ist maßgeblich für die anteilige Landesfinanzierung in gleicher Höhe. Eigene Einnahmen aus der Allgemeinen Verbraucherbe ratung werden der Kommune zur Hälfte angerechnet (die andere Hälfte wird dem Land angerechnet). Etwaige Spenden aus dem kommunalen Bereich für das Angebot Allgemeine Verbraucherberatung werden der Kommune zu 100 % angerechnet. Besondere Förderbedingungen für das Angebot Schuldner- und Verbraucher- insolvenzberatung Für dieses Angebot gelten die Vorgaben des Landes zu einer Projektförderung. Projekte sind nur bei Vollkostendeckung der direkten Personal-, Sach- und Gemeinkosten (Pauschale von 15 % der direkten Personal- und Sachkosten) zulässig und müssen jenseits der institutionellen Förderung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz auskömmlich gefördert werden. Das Land NRW stellt über das Ministerium für Kinde r, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI NRW) eine anteilige Landesförderung für die Verbraucherinsolvenzberatung zur Verfügung, die seitens des Landes nach bestimmten Kriterien auf die jeweils anerkannten örtlichen Schuldnerberatungsstellen verteilt wird. Diese Landesförderung liegt derzeit bei 59.000 € pro Vollzeitäquivalent Fachkraft. Für die Verbraucherinsolvenzberatung der Verbraucherzentrale NRW in Münster wurde eine 0,25 Landesförderung zugewiesen (14.750 € pro Jahr). Sollte die Landesförderung der Verbraucherinsolvenzberatung in einem Antragsjahr höher ausfallen als die aktuelle Zuweisung, so würde sich der kommunale Zuschussbedarf entsprechend verringern (und gegebenenfalls umgekehrt). Daneben werden Mittel des Sparkassenfonds NRW für Zwecke der Schuldnerberatung auf das örtliche Angebot angerechnet (derzeit auf Basis 2024 geschätzt: 10.616 € p. a.). Die verbleibenden Kosten müssen über einen kommuna len Zuschuss gedeckt werden. Es handelt sich somit um eine kommunale Fehlbedarfsfinanzierung. Voraussetzung für die Gewährung der Landesmittel f ür die Verbraucher- insolvenzberatung ist, dass die anerkannte Stelle jährlich spezialisierte Fachkraftkapazitäten für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung im Umfang von 1,5 Vollzeitäquivalenten nachweist. Als Fachkräfte werden auch anteilige Verwaltungskraftkapazitäten sowie der Beratungsschwerpunkt bei Geld- und Kreditproblemen innerhalb des Angebotes Allgemeine Verbraucherberatung anerkannt. In Münster wird dieses 1,5 Fachkraft-Soll exakt erfüllt. Eine Unterschreitung ist nicht zulässig. Außerdem bestehen bestimmte fachliche und organisatorische Mindestanforderungen sowie eine Berichterstattungspflicht. Vorgaben des Landes zum Zeitplan zur verbindlichen Sicherstellung der kommunalen Anteilsfinanzierung Die Verbraucherzentrale NRW muss den Gesamtwirtsch aftsplan für das Folgejahr immer bis spätestens Anfang November des Vorjahres einreichen und hierbei auch angeben, in welchen Kommunen die kommunale Anteilsfinanzierung verbindlich sicher gestellt ist. Eine Verbindlichkeit kann nur durch einen Vertrag oder im Ausnahmefall zunächst durch einen kommunalen Gremienbeschluss nachgewiesen werden. Die zeitgerechte Einreichung des Gesamtwirtschaftsplans inklusive der Wirtschaftsplanung für alle örtlichen Standorte und Beratungsangebote ist zugleich Voraussetzung für den institutionellen Zuwendungsbescheid des Landes für das jeweilige Folgejahr, mit dem auch die erforderliche anteilige Landesförderung für das Angebot in der jeweiligen Kommune verbindlich zugewiesen wird. Sollten zum Zeitpunkt der Bewilligung der institut ionellen Landesförderung aufgrund von fehlenden verbindlichen Zusagen zur Anteilsfinanzierung der Kommunen Finanzierungslücken entstehen, so kann die entsprechende Mitfinanzierung der jeweiligen Beratungsstelle durch das Land NRW nicht sichergestellt werden. Die Landeszuwendung müsste in entsprechender Höhe gekürzt werden. Verbraucherzentrale NRW, Februar 2025 Erfordernis einer sog. DAWI-Betrauung durch die Kommunen Im Rahmen einer bundesweiten Diskussion wurde die Notwendigkeit einer Betrauung auch der Verbraucherzentralen mit Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse (sog. DAWI- Betrauung) festgestellt. Erhalten die Verbraucherzentralen für bestimmte Dienstleistungen bzw. Beratungsangebote vor Ort kommunale Finanzmittel, muss im Rahmen eines Betrauungsaktes festgelegt werden, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um eine (ggf. unzulässige) Beihilfe im Sinne der Artikel 106ff AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) handelt. Solche Zahlungen sind immer dann als zulässig zu werten, wenn es sich um Leistungen der Daseinsvorsorge handelt, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbracht werden. Dies setzt einen kommunalen Betrauungsakt voraus. Die Betrauung bezieht sich dabei immer auf diejenigen Aufgaben, die von einer Organisation wahrgenommen werden. Für die Verbraucherzentrale NRW zeigte sich in der Bewertung der Ausgangssituation, dass angesichts ihres weiten Aufgabenspektrums eine einheitliche DAWI- Betrauung nicht möglich ist. Die Verbraucherzentrale NRW erledigt ihre Aufgaben vielmehr in drei Bereichen: in der Geschäftsstelle in Düsseldorf, in den örtlichen Beratungsstellen und in verschiedenen Projekten, die sowohl in der Geschäftsstelle als auch in den Beratungsstellen durchgeführt werden können. Bei den kommunal zu erbringenden Dienstleistungen und Beratungsangeboten der örtlichen Beratungsstellen erfolgt die Finanzierung jeweils durch Land und Kommunen in unterschied- lichen Anteilen, wobei die Rahmenbedingungen der Finanzierung vor Ort sehr heterogen gestaltet sind. Auch wenn die prozentuale Lastenverteilung zwischen Kommune und Land an jedem Standort pro Aufgabengebiet identisch ist, so unterscheiden sich die kommunalen Finanzierungs- verträge landesweit insbesondere durch ihre Laufzeit und die jeweils zu Grunde liegende Abrechnungssystematik (jährliche Spitzabrechnung, konstante Zahlung oder Mischform jeweils mit Spitzabrechnung zum Ende der Laufzeit). Das Land kann somit keine einheitliche Betrauung für diese Aufgabenbereiche ausstellen. Daher muss die Betrauung in diesen Fällen durch die Kommunen erfolgen. Die Betrauung betrifft im Schwerpunkt die von der Kommune und der institutionellen Förderung des Landes gemeinsam finanzierten Angebote Allgemeine Verbraucher- beratung, Abfall- und Umweltberatung (sofern vorhanden) und Energieberatung (sofern vorhanden), aber auch die unterschiedlich seitens Kommunen und Land geförderte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung (sofern vorhanden). Die Aufgaben der Geschäftsstelle im Rahmen der institutionellen Finanzierung der Verbraucher- zentrale NRW werden ausschließlich durch das Land finanziert. Daher kann hier eine einheitliche DAWI-Betrauung durch das Land erfolgen. Für die Aufgaben der Projekte der Verbraucher- zentrale NRW erfolgt die DAWI-Betrauung mit dem Zuwendungsbescheid durch das Verbraucher- schutzministerium NRW als Hauptzuwendungsgeber. Landes-Projekte sind durch eine festgelegte Laufzeit und durch eine einheitliche Aufgabenstellung gekennzeichnet, so dass für jedes Projekt eine eigene Betrauung unabhängig von einer etwaigen kommunalen Ausprägung erfolgt (es sei denn es handelt sich um reine Kommunalprojekte). Im aktuellen Zuwendungsbescheid des Landes an die Verbraucherzentrale NRW als Basis für die Landesförderung wurde der Verbraucherzentrale NRW aufgegeben, eine DAWI- Betrauung bei jedem Vertragsabschluss zu bewirken. Diese ist zugleich Voraussetzung für die anteilige Förderung des Landes für die Angebote in den örtlichen Beratungsstellen. Dem Land sind die jeweils abgeschlossenen Verträge vorzulegen. Verbraucherzentrale NRW, Juli 2023 Berechnung von Gemeinkosten für kommunale (Beratungs-)Angebote Das Land NRW macht bei der Mitfinanzierung der örtlichen Beratungsstellen und ihrer Angebote die Auflage zur Beteiligung der kommunalen Partner:innen an allgemeinen Querschnitt- und Support-Kosten des Hauses für örtliche Beratungsstandorte. Diese fallen insbesondere für zentral organisierte Aufgabenbereiche wie z.B. für Finanzbuchhaltung und Personalwesen und für IT- Unterstützung sowie für das übergeordnete Management an, aber auch für die breite fachliche Unterstützung der (Beratungs-)Arbeit vor Ort durch Fachreferent:innen bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, die die professionelle Qualität der Beratung und Information und die Gestaltung von Aktionen und somit die Funktionsfähigkeit einer solchen kleinen Einheit vor Ort in der bewährten Form überhaupt erst ermöglichen. Auch für digitale Weiterentwicklungen bedarf es des Einsatzes anteilig gemeinkosten-finanzierter konzeptioneller Kapazitäten. Die Verbraucherzentrale NRW verfügt über eine differenzierte Kosten- und Leistungsrechnung. Seit 2012 wird dabei ein Schema verwendet, das zusammen mit dem Verbraucherschutz- ministerium NRW als Hauptzuwendungsgeber und einer externen Unternehmensberatung entwickelt wurde. Das Verfahren wurde bei Prüfungen durch Bundes- und Landesbehörden und durch den Europäischen Rechnungshof akzeptiert. Im Zuwendungsbescheid zur institutionellen Förderung der Verbraucherzentrale NRW ist auch die Förderung der örtlichen Beratungsstellen mit ihren vielfältigen Angeboten geregelt. Das Land macht die Vorgabe, dass Beratungsstandorte bzw. örtliche Beratungsangebote nur dann anteilig durch das Land gefördert werden (dürfen), wenn sich die Sitzkommune zu einem festgelegten Anteil an den örtlichen Gesamtkosten beteiligt. Diese Gesamtkosten sind dabei explizit als Personal-, Sach- und Gemeinkosten definiert. Die relevante Regelung bezieht sich dabei auf den jährlich einzureichenden Wirtschaftsplan; in diesem sind die Gemeinkosten pauschal mit einem Satz von 15 % der Gesamtkosten veranschlagt. Das Land lässt nach wie vor zu Gunsten der Kommunen diese pauschale Abrechnung der Gemeinkosten auf Basis von 15 % der Gesamtkosten gemäß jeweils vorzulegendem Wirtschaftsplan zu, obwohl der tatsächliche Gemeinkostensatz der Beratungsstandorte und ihrer Angebote seit mehreren Jahren (deutlich) über diesem Pauschalwert liegt. (Zur Information: Im Jahr 2023 lag der tatsächliche Gemeinkostensatz z. B. für das Angebot Allgemeine Verbraucherberatung als Kern lokaler Beratungsstandorte durchschnittlich bei 21,13 % der Gesamtkosten gemäß Kosten-Leistungsrechnung. Dennoch muss die Standortkommune einen Kommunalanteil an den Gemeinkosten von lediglich 15 %. übernehmen.) Der Bezug der Gemeinkosten auf die Gesamtkosten stellt nur ein Hilfsmittel zur Ermittlung dieses Pauschalwertes für Querschnitt- und Support-Aufgaben dar. Maßgeblich ist die absolute Höhe der Gemeinkosten. Eine Bemessung der Gemeinkosten nach anderen Schlüsseln, z. B. nach Personalkosten, wäre zwar denkbar, würde aber einen anderen - höheren - Prozentwert auslösen. Gemäß zuwendungsrechtlicher Vorgabe des Landes muss die Verbraucherzentrale NRW daher den Kommunen für alle Angebote vor Ort mindestens einen Betrag in Höhe von 15 % der Gesamtkosten als Gemeinkosten in Rechnung stellen. Stand: Mai 2024 Ergänzende Ausführungen zu den Kostenkalkulationen der Angebote Allgemeine Verbraucherberatung sowie Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung der Beratungsstelle Münster Vorbemerkung Mit Blick auf die vorlegten Kostenkalkulationen für die Fortführung der Verbraucherarbeit in Münster in den beiden etablierten Angebotssegmenten für die Jahre 2026 bis 2030 haben sich die Kalkulationsgrundlagen und z. T. die Positionsbezeichnungen im Vergleich zum aktuellen Vertragszeitraum 2021-2025 an verschiedenen Stellen verändert. Dies führt je nach Kostenposition zu einem Erhöhungsbedarf in der Zukunft, aber auch zu Einsparungen, da regelmäßig jegliche Einsparpotenziale seitens der Verbraucherzentrale NRW überprüft und auch genutzt werden. Detailangaben zur prognostizierten Entwicklung der einzelnen Kostenpositionen ab 2026 finden Sie unten stehend. Die allgemeinen Ausführungen gelten für die örtliche Verbraucherarbeit insgesamt und somit auch für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung. Etwaige Abweichungen und/oder ergänzende Erläuterungen zu diesem Angebotssegment entnehmen Sie bitte der Darstellung für die einzelnen Kostenpositionen. Nachstehend werden die Gründe für die prognostizierten Kostenentwicklungen im Vergleich zur aktuellen Vertragsperiode 2021-2025 kurz dargestellt: Erläuterungen zu den Personalkosten Planstellen • Kalkuliert wurden die Personalkosten der aktuell beschäftigten Planstellen-Mitarbeiter:innen, spitz berechnet auf Basis des aktuellen Tarifvertrages des Landes (TV-L) in seinen unterschiedlichen Stufen aus Einmalbeträgen und prozentualen Steigerungen. Ab 2026 wurde eine jährliche Steigerung um 3% veranschlagt. • Die deutliche Steigerung des Zuwendungsbedarfs ergibt sich aus verpflichtend zu zahlenden Tarifsteigerungen und aus verpflichtenden Stufensprüngen von einzelnen Mitarbeiter:innen innerhalb ihrer Entgeltgruppe. • Wir haben bereits berücksichtigt, dass eine Mitarbeiterin in der allgemeinen Verbraucherberatung Ende 2029 in Ruhestand gehen wird. Je nach Berufserfahrung kann ggf. eine niedrigere Entgeltstufe für die Nachbesetzung zugrunde gelegt werden, weshalb wir im letzten Vertragsjahr nur noch mit der Erfahrungsstufe 4 kalkuliert haben (bisher Erfahrungsstufe 6). Aushilfen • Der Ansatz der Vorjahre konnte für 2026 leicht gesenkt werden. Aber auch die Aushilfen unterliegen den Tarifsteigerungen des TV-L. Sie bleiben eingruppiert in die Entgeltgruppe 6 TV-L. Aushilfen werden nur in der Allgemeinen Verbraucherberatung eingesetzt. Praktikanten • Entgelt 300 € pro Monat, max. zwei Monate Praktikum pro Jahr veranschlagt. • Aufgrund fehlender langfristiger Praktikumsperspektiven ist es unklar, ob diese Mittel jährlich ausgeschöpft werden. Praktikanten werden im Regelfall in der Allgemeinen Verbraucherberatung eingesetzt. Sonstige Personalkosten • Diese wurden durch sinkende Beiträge zur Berufsgenossen- schaft niedriger veranschlagt (bislang 0,5 %, für den neuen Vertragszeitraum 0,3 % auf die direkten Personalkosten). Erläuterungen zu den Sachkosten Öffentlichkeitsarbeit/ Aktionsmaterialien • Bei gleichzeitig höheren Druck- und Agenturkosten wurde diese Position dennoch gesenkt. • Zahlreiche Flyer und Plakate werden z. B. mit zusätztlichen Mittel aus Bundesprojekten finanziert, um Synergieeffekte zu nutzen. • Vielfach wird auf Online-Materialien umgestellt, und Materialien werden insgesamt zielgerichteter verteilt. Honorare • Hierunter fallen die Honorarzahlungen für die entgeltbefreite Beratung durch Honorar-Rechtsanwälte für einkommensarme Klientel im Rahmen unserer Sozialklausel. Hierfür wurde ein minimaler Ansatz veranschlagt. Dieses honoraranwaltliche Angebot gibt es lediglich für die Allgemeine Verbraucherberatung. Geschäftsbedarf • Der Etat bewegt sich auf dem Niveau des bisherigen Vertragszeitraums. • Gestiegene Kosten in der Beschaffung können durch Einsparungen, u.a. durch Digitalisierung, ausgeglichen werden (z. B. weniger Papierbedarf). • Für die Schulder- und Verbraucherinsolvenzberatung konnte das Niveau der Kosten stärker gesenkt werden. Gerätemiete (Kopierer) • Bei der nächsten Ausschreibung soll eine bessere Gerätekategorie gemietet werden, damit die Beratungsstelle noch effizienter arbeiten kann. • Durch Ausschreibungen und landesweite Verträge werden die Kosten so gering wie möglich gehalten und immer wieder überprüft. Bücher/Zeitschriften • Die Kosten konnten durch den Umstieg auf digitale Abonnements gesenkt werden bzw. für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung weitestgehend konstant gehalten werden und liegen dort aufgrund der zentralen Fachrecherche ohnehin auf niedrigem Niveau. Telefon/Internet • Die reinen Telefonkosten sind für die Beratungsstelle durch die landesweite Umstellung auf Internet-Telefonie bei der Ver- braucherzenrale NRW deutlich niedriger veranschlagt als bisher. • Diese Kostenposition beinhaltet zudem geringe Handykosten (u.a. Notfallhandy). • Daneben entstehen sukzessive Zusatzkosten durch die zwin- gend erforderliche Verfügbarkeit und Verlässlichkeit von Datenkapazität und Datengeschwindigkeit. Dies ist die Voraus- setzung, um digitale Anwendungen erfolgreich umzusetzen und eine zukunftsfähige Verbraucherarbeit zu ermöglichen, die agil und bedarfsabhängig weiter entwickelt werden kann. Porto • Die Kalkulationswerte mussten wegen steigender Portokosten erhöht werden. • Bestimmte Schriftwechsel müssten weiterhin per Einschreiben bzw. postalisch erfolgen (insbesondere in der rechtlichen Vertretung zu energierechtlichen Anliegen und bei fristgebundenen Vertretungsschreiben). • Für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung ergeben sich Einsparungspotentiale durch eine digitale Versendung bestimmter Korrspondenz mittels Fachprogramm, weshalb sich die Kosten leicht verringern. Raummieten • Der Mietzins wurde seitens des Vermieters in zulässigem Rahmen erhöht. Für die für uns wichtige zentrale Lage im Herzen der Stadt bewegen sich die Mietkosten aber nach wie vor im unteren Bereich des Mietzinses pro qm. • Ein etwaiger Umzug zur Kostenoptimierung wird laufend geprüft, würde aber höhere Einmalkosten verursachen. • Ein weiterer Einspareffekt für die Allgemeine Verbraucherberatung ergibt sich durch die anteilige Raumkostenbeteiligung der Spezialberatungen (vgl. Erstattungen in der Kostenkalkulation), wenn diese Spezialberatungen im Vertragszeitraum fortgeführt werden – wie seitens der Verbraucherzentrale angestrebt. • Entsprechende Raumkostenanteile bilden sich somit auch in der Kalkulation der Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratung für die tatsächlich genutzte Raumfläche ab. Bewirtschaftung Räume/ Mietnebenkosten • Die Heiz- und Betriebskosten sind durch die gestiegenen Kosten für Energie, Mietnebenkosten und höhere Löhne beim Reinigungsunternehmen leicht erhöht. • Da auch für die nächsten Jahre von einer Steigerung dieser Kostenposition auszugehen ist, wird diese Sachkostenposition mit einer kalkulatorischen Steigerung in Höhe von 5 % pro Jahr berechnet. Renovierung/Wartung/ Prüfung • Durch die erfolgte Renovierung im Jahr 2016 benötigen wir im Vertragszeitraum nur kleinere Beträge für diese Position, z. B. für die vorgeschriebene Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel. • Grundsätzlich ist der Zyklus für größere Renovierungsmaßnahmen (Malerarbeiten, Teppichreinigung) seitens der Verbraucherzentrale NRW deutlich erhöht worden, um Kosten einzusparen. Anschaffungen • Hierunter fallen sowohl EDV-Anschaffungen als z. B. auch Möbelanschaffungen - wie z. B. Aktenschränke. • Die Kosten konnten hier niedriger kalkuliert werden als im laufenden Vertragszeitraum, da wir unsere Mitarbeiter:innen in den letzten Jahren weitgehend ausreichend ausgestattet haben. Für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung können die Kosten auf ähnlichem Niveau wie bisher gehalten werden und liegen ohnehin auf sehr geringem Niveau. • Die EDV-Hardware wird nicht mehr automatisch reinvestiert, sondern lediglich bei irreparablen Defekten. Allerdings sind auch hier die Marktpreise angestiegen. Es sind daher kleinere Sicherheitspuffer kalkulatorisch hinterlegt. Support- und Lizenzkosten • Der Etat muss aus Gründen zunehmender Digitalisierung deutlich höher angesetzt werden als bisher. Neue Soft- wareentwicklungen bzw. digitale Anwendungen verursachen erhöhte laufende Support- und Lizenzkosten. • Der zwingend erforderliche digitale Weiterentwicklungsbedarf hat einen zukünftig erhöhten Finanzierungsbedarf auch für die Verbraucherarbeit vor Ort zur Folge. • Das gesamte Kunden-, Termin- und Beratungsmanagement sowie die begleitende Statistik- und Vorgangserfassung der Verbraucherzentrale NRW werden sukzessive digitalisiert und laufend an moderne Anforderungen angepasst, um Arbeitsprozesse effizienter zu gestalten und zeitgemäße Zugänge für die Bürger:innen zu örtlichen (Beratungs-)An- geboten zu ermöglichen. • Dies verursacht einerseits zusätzliche Entwicklungskosten (siehe unten Externe Beratungskosten Digitalisierung) und andererseits laufende Lizenzkosten. • Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung, wobei hier auch die Kosten spezieller Fachsoftware berücksichtigt werden müssen. Externe Beratungskosten (Digitalisierung) • Es handelt sich um eine neu eingeführte Kostenposition, um eine bessere Steuerung und Planbarkeit zu ermöglichen (früher aggregierte Darstellung mit Support- und Lizenzkosten). • Insbesondere zur Digitalisierung von Verbraucherzugang und Verbraucherberatung sind umfassende konzeptionelle Neuentwicklungen sowie begleitende Software-Entwicklungen erforderlich. Fortbildungskosten • Die Kosten konnten leicht gesenkt werden, da alle Mitarbeiter:innen aktuell gut eingearbeitet und qualifiziert sind. • Durch vermehrte Umstellung auf Online-Veranstaltungen werden auch Fortbildungsreisekosten eingespart. • Bedingt durch das Ausscheiden einer Mitarbeiterin in den Ruhestand im Jahr 2030 wurden in diesem Jahr höhere Fortbildungskosten für die Nachbesetzung kalkuliert. Reisekosten • Hierunter fallen hauptsächlichen Dienstreisen. • Die Kosten hierfür bewegen sich auf einem ähnlichen Niveau wie bisher und konnten für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzbertung sogar gesenkt werden. Sonstige Sachkosten • Diese sind pauschal kalkuliert für etwaige sonstige kleinere Kostenpositionen, z. B. für den Rundfunkbeitrag. • Diese Position wurde für die allgemeine Verbraucherberatng insgesamt niedriger angesetzt als bisher und für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung auf insgesamt sehr niedrigen Niveau erhöht. Erläuterungen zu den Erstattungen Spezialberatungen (Energieberatung, Schuldnerberatung) • Es erfolgt eine anteilige geschlüsselte Erstattung auf der Grundlage der tatsächlichen Raumnutzung bzw. bezogen auf die Telefonie (nach Stellenanteilen). Eine gewisse Kopiergeräteerstattung erfolgt als Festbetrag. • Das Bundesprojekt Wirtschaftlicher Verbraucherschutz wird voraussichtlich ab 2026 entfallen, so dass die Erstattungen hier auf 0 gesetzt wurden. • Die Verbraucherzentrale NRW strebt an, das bisherige Angebotsprofil für die Bürger:innen in Münster zu erhalten. In diesem Fall wirken sich die Erstattungen ab 2026 Zuschuss mindernd für die Allgemeine Verbraucherberatung aus. Erläuterungen zu den Entgelten der Beratungsstelle Die Einnahmen der Beratungsstelle werden auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung der Beratungsentgelte geschätzt. Die Einnahmenprognose wurde angesichts der veränderten Klientelstruktur (mehr einkommensarme Klientel, die gemäß Sozialklausel entgeltbefreit beraten wird) gesenkt. Während z. B. im Jahr 2022 der Anteil der entgeltbefreiten Beratungen in der Beratungsstelle Münster noch bei 33 Prozent lag, betrug dieser Anteil im Jahr 2023 bereits 38 Prozent und im Jahr 2024 sogar 45 Prozent. Dies spiegelt auch die aktuelle gesellschaftliche Entwicklung wieder. Erläuterungen zu den erwarteten Einnahmen der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Finanzierungsanteile Dritter wirken sich Zuschuss mindernd für den kommunalen Finanzierungsanteil aus. An der Finanzierung beteiligen sich neben der Stadt das Land NRW (14.750 € p.a. entsprechend der Fördersumme für ein 0,25 Vollzeitäquivalent Verbraucherinsolvenzberatung) und die Sparkassen- und Giroverbände NRW mit Mitteln des Sparkassenfonds zum Zwecke der Schuldnerberatung (10.616 € p.a.). Beide Finanzierungsanteile unterliegen keiner Dynamisierung. Beratungsentgelte werden aus der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung nicht generiert, da es sich um ein grundsätzlich entgeltbefreites Angebot der dauerhaften Existenzsicherung betroffener Haushalte handelt. Verbraucherzentrale NRW, 16.01.2025
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Aegidiimarkt
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Details
- Aktenzeichen
- V/0330/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.05.2025
- Erstellt
- 12.05.2025 10:12