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V/0256/2022

Verfahren zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 2022

Vorlagen 07.04.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.05.2022, TOP 14

Anlage-2-V-0256-2022-Satzung-mit-Aenderungen

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Ansehen

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage-1-V-0256-2022-Satzungstext

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Anlage-2-V-0256-2022-Satzung-mit-Aenderungen

4640 Zeichen

1 
Anlage 2 zur Vorlage V/0256/2022 
 
 
Satzung zur Änderung der Wahlordnung für das Delegiertenwahlverfahren zur 
Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert  
durch Gesetz vom Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353 ) hat der Rat der Stadt 
Münster am            folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für das Delegiertenwahl-
verfahren zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster beschlossen: 
 
 
Artikel I 
 
In § 1 Zuständigkeiten erhalten die Absätze 4 und 7 folgende Fassung: 
 
(4) Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet der Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor 
der Wahl übe r die Zulassung der Delegierten und Kandidaten  sowie die Wahlform – Ur-
nenwahl oder Briefwahl (§§ 4 und 5).  
 
(7) Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, lädt spätestens drei Wo-
chen nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung der gewählten Kommunalen Seniorenver-
tretung Münster ein und leitet sie bis zur Annahme der Wahl des gewählten Vorsitzenden.  
Die konstituierende Sitzung muss innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Amtszeit 
stattfinden. 
 
 
Artikel II 
 
In § 3 Kandidatur für die Kommunale Seniorenvertretung Münster erhält Absatz 3 fol-
gende Fassung: 
 
(3) Meldungen von Kandidaten mü ssen sechs Wochen vor dem Wahltermin dem Wahlleiter 
(Stadt Münster, Amt für Bürger- und Ratsservice, Wahlleiter für die KSVM, 48127 Münster) 
schriftlich vorliegen. Die Meldungen müssen eine schriftliche Erklärung der Kandidaten be-
inhalten, dass sie mit der Kandidatur einverstanden und bereit zur Übernahme der Mitglied-
schaft sind. 
 
 
Artikel III 
 
In § 4 Wahlvorgang erhalten die Absätze 2, 4 und 7 folgende Fassung: 
 
(2) Die Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit , sich der Wahlversammlung vorzustel-
len. Dies kann in einer Präsenzveranstaltung, aber auch in rein digitaler oder hybrider Form 
stattfinden. Die Entscheidung darüber trifft der Wahlvorstand. 
 
(4)  Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl  
 
Die Wahlunterlagen umfassen – differenziert nach den möglichen Wahlformen – folgende  
Bestandteile: 
 
1. Urnenwahl: ein Stimmzettel; 
Bei der Urnenwahl erhalten die Delegierten am Wahltermin den Stimmzettel im Wahl-
raum der Wahlversammlung.

2 
2. Briefwahl: ein Stimmzettel, Stimmzette lumschlag, Erklärung zur Stimmabgabe bei Brief-
wahl und Wahlbriefumschlag; 
 
(7) Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch denDer Wahlvorstand werdengibt bei einer 
Urnenwahl das Wahlergebnis bekannt.  die gewählten Kandidaten von dem Vorsitzenden 
der Wahlversammlung aufgefordert, die Annahme der Wahl zur erklären. Eine zuvor abge-
gebene schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl ist nicht erforderlich. ersetzt im 
Fall der Abwesenheit eines Kandidaten am Wahltag die persönliche Erklärung gegenüber 
dem Wahlleiter  
 
 
Artikel IV 
 
Folgender § 5 Briefwahl wird neu eingefügt:  
 
(1) Die Unterlagen für die Briefwahl werden allen Delegierten rechtzeitig zugesandt.  
 
(2) Die/Der Delegierte kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, steckt ihn 
in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sie/Er unterschreibt die Erklärung zur 
Briefwahl, legt den geschlossenen Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefumschlag, ver-
schließt diesen und versendet ihn an die Geschäftsstelle der Kommunalen Seniorenvertre-
tung.  
 
Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltermin 
bei der Geschäftsstelle der Kommunalen Seniorenvertretung eingegangen ist. Die Au szäh-
lung erfolgt spätestens zwei Tage nach dem Wahltermin. Über das Wahlergebnis wird am 
Tag der Auszählung über das Internet auf der Seite der Stadt Münster www.stadt-
muenster.de informiert. § 4 Abs atz 5 und Absatz 7 Satz 2 finden entsprechende Anwen-
dung. 
 
 
Artikel V 
 
Der bisherige § 5 Amtszeit wird zu § 6 Amtszeit und erhält folgende Fassung: 
 
(1) Die Amtszeit der KSVM beträgt drei Jahre  und beginnt mit dem Tag der konstituierenden 
Sitzung. Wiederwahl ist möglich. Für den Fall des dauerhaften Ausscheidens eines stimmbe-
rechtigten Mitgliedes während der laufenden Wahlperiode wird das mit der j eweils höchsten 
Stimmenzahl gewählte Ersatzmitglied bis zum Ende der WahlzeitAmtszeit stimmberechtigtes 
Mitglied. 
 
(2) Die Mitglieder der KSVM bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neugewählten Senio-
renvertretung im Amt. 
 
 
Artikel VI 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage A

1393 Zeichen

Anlage A zur V/0256/2022
Kurzüberblick
Die Kommunale Seniorenvertretung Münster (KSVM) wird in 2022 neu gewählt. Nach der
Wahlordnung für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der KSVM legt der Rat der Stadt
Münster den Wahltermin fest. In der Wahlordnung sind Änderungen vorgesehen, um digitale
Veranstaltungsformate im Zusammenhang mit der Wahl und eine ausschließliche Briefwahl zu
ermöglichen sowie den Zeitpunkt für die konstituierende Sitzung mit den Regelungen der GO
NRW zu harmonisieren.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken.
Dazu zählt auch die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen.
Im konkreten Fall ist das Ziel mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung
erreicht.
Finanzierung
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien,
Städtepartnerschaften
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
keine

Beschlussvorlage

4460 Zeichen

V/0256/2022
V/0256/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Verfahren zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 2022
Beratungsfolge
25.04.2022 Kommunale Seniorenvertretung Vorberatung
18.05.2022 Hauptausschuss Vorberatung
18.05.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster wird am 29.09.2022 als
Delegiertenwahl durchgeführt.
2. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem „Runden Tisch – Seniorinnen und
Senioren in Münster“ mit Unterstützung durch das Amt für Bürger- und Ratsservice.
3. Die anliegende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für das Delegiertenwahlverfahren zur
Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster (Anlage 1) wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Begründung:
Die Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Kommunalen Seniorenvertretung Münster (KSVM) werden
von den Delegierten des „Runden Tisches – Seniorinnen und Senioren in Münster“ (Runder Tisch)
aus einem Kandidatenkreis gewählt. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit als Einzelbewerber/-in
anzutreten, wenn eine Unterschriftenliste als Unterstützung vorliegt.
Die erste Wahl zur KSVM erfolgte im Jahr 2009, die letzte Wahl am 28.11.2018. Die Amtszeit der
KSVM endet regulär nach drei Jahren. Die Mitglieder der KSVM bleiben bis zur konstituierenden
Sitzung der neugewählten Seniorenvertretung im Amt (§ 5 Absätze 1 und 2 Wahlordnung a.F .).
Amt für Bürger- und
Ratsservice
12.04.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Dierkes
T elefon:492-3362
Dierkes@stadt-muenster.de

- 2 -
V/0256/2022
Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie hat der Rat entschieden, die Amtszeit der
gewählten KSVM bis zum 30.11.2022 abweichend von der Wahlordnung auf vier Jahre zu verlängern
(V/0380/2021), insbesondere mit Blick auf die Zielgruppe Seniorinnen und Senioren. Die Mitglieder
der aktuellen KSVM haben sich bereit erklärt, die Interessen der Seniorinnen und Senioren in Münster
weiterhin zu vertreten.
Der Wahltermin für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der KSVM ist vom Rat festzulegen (§ 1
Absatz 2 Wahlordnung). Die Wahl ist für Ende September 2022 vorgesehen, um rechtzeitig vor einer
möglichen erneuten Ausbreitung des Coronavirus die erforderlichen T ermine (Sitzungen Runder
Tisch, Delegiertenversammlung mit der Vorstellung der Kandidaten, Delegiertenwahl) weitestgehend
als Präsenzveranstaltungen durchführen zu können. Alternativ können in Abhängigkeit von der
aktuellen Situation digitale Veranstaltungsformate - ausschließlich digitale oder hybride
Veranstaltungen (Mischform Präsenz- und Digitalveranstaltung) – genutzt werden. Für die Wahl selbst
wird zusätzlich die Option einer ausschließlichen Briefwahl eröffnet. Dazu ist die Wahlordnung in
einigen Punkten anzupassen:
 § 1 Zuständigkeiten Absätze 4 und 7
Ergänzt wird, dass der Wahlvorstand die Entscheidung über die Wahlform (Urnenwahl
oder reine Briefwahl) treffen kann.
Geändert wird, dass die Frist für die Durchführung der konstituierenden Sitzung auf 6
Wochen nach der Amtszeit verlängert worden ist. Dies entspricht der Frist für die
Einberufung des Rates nach Beginn der Wahlperiode (§ 47 GO Absatz 1 S. 2).
 § 3 Kandidatur für die Kommunale Seniorenvertretung Münster Absatz 3
Ergänzt wird, dass die Kandidaten schriftlich erklären, dass sie mit der Kandidatur
einverstanden und zur Übernahme der Mitgliedschaft bereit sind. Im Gegenzug entfällt die
dann nicht mehr notwendige Annahmeerklärung.
 § 4 Wahlvorgang Absätze 2, 4 und 7
Ergänzt wird, dass die Vorstellungsrunde der Kandidaten zukünftig optional auch in
digitaler Form möglich ist.
Der Umfang und die Bereitstellung der Wahlunterlagen wird konkretisiert.
Geändert wird, dass eine mündliche oder schriftliche Erklärung über die Annahme der
Wahl nicht mehr erforderlich ist. Dies entspricht dem Verfahren bei der Kommunalwahl.
 § 5 Briefwahl wird neu eingefügt
Das genaue Verfahren für die reine Briefwahl von der Bereitstellung der Wahlunterlagen
bis hin zur rechtzeitigen Stimmabgabe wird geregelt.
 § 6 Amtszeit (vorher § 5)
Der Beginn der Amtszeit wird konkretisiert.
Mit den geänderten Wahlmodalitäten ist davon auszugehen, dass die Wahl der KSVM in diesem Jahr
sicher stattfinden kann.
In Vertretung
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat

- 3 -
V/0256/2022
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Wahlordnung für das Delegiertenwahlverfahren zur Wahl der
Kommunalen Seniorenvertretung Münster
Anlage 2 – Satzung mit Änderungen

Anlage-1-V-0256-2022-Satzungstext

4307 Zeichen

1 
Anlage 1 zur Vorlage V/0256/2022 
 
 
Satzung zur Änderung der Wahlordnung für das Delegiertenwahlverfahren zur 
Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert  
durch Gesetz vom Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353 ) hat der Rat der Stadt 
Münster am             folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für das Delegiertenwahl-
verfahren zur Wahl der Kommunalen Seniorenvertretung Münster beschlossen: 
 
 
Artikel I 
 
In § 1 Zuständigkeiten erhalten die Absätze 4 und 7 folgende Fassung: 
 
(4) Auf Grundlage der Wahlordnung entscheidet der Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor 
der Wahl üb er die Zulassung der Delegierten und Kandidaten sowie die Wahlform – Ur-
nenwahl oder Briefwahl (§§ 4 und 5).  
 
(7) Der Wahlleiter, bei Verhinderung der stellvertretende Wahlleiter, lädt nach der Wahl zur 
konstituierenden Sitzung der gewählten Kommunalen Sen iorenvertretung Münster ein und 
leitet sie bis zur Annahme der Wahl des gewählten Vorsitzenden.  Die konstituierende Sit-
zung muss innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Amtszeit stattfinden.  
 
 
Artikel II 
 
In § 3 Kandidatur für die Kommunale Seniorenvertretung Münster erhält Absatz 3 fol-
gende Fassung: 
 
(3) Meldungen von Kandidaten müssen sechs Wochen vor dem Wahltermin dem Wahlleiter 
(Stadt Münster, Amt für Bürger- und Ratsservice, Wahlleiter für die KSVM, 48127 Münster) 
schriftlich vorliegen. Die Meldungen müssen eine schriftliche Erklärung der Kandidaten be-
inhalten, dass sie mit der Kandidatur einverstanden und bereit zur Übernahme der Mitglied-
schaft sind. 
 
 
Artikel III 
 
In § 4 Wahlvorgang erhalten die Absätze 2, 4 und 7 folgende Fassung: 
 
(2) Die Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit , sich der Wahlversammlung vorzustel-
len. Dies kann in einer Präsenzveranstaltung, aber auch in rein digitaler oder hybrider Form 
stattfinden. Die Entscheidung darüber trifft der Wahlvorstand. 
 
(4)  Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl  
 
Die Wahlunterlagen umfassen – differenziert nach den möglichen Wahlformen – folgende  
Bestandteile: 
 
1. Urnenwahl: ein Stimmzettel 
Bei der Urnenwahl erhalten die Delegierten am Wahltermin den Stimmzettel im Wahl-
raum der Wahlversammlung.

2 
 
2. Briefwahl: ein Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Erklärung zur Stimmabgabe bei Brief-
wahl und Wahlbriefumschlag 
 
(7) Der Wahlvorstand gibt bei einer Urnenwahl das Wahlergebnis bekannt. Eine schriftliche 
Erklärung über die Annahme der Wahl ist nicht erforderlich.  
 
 
Artikel IV 
 
Folgender § 5 Briefwahl wird neu eingefügt:  
 
(1) Die Unterlagen für die Briefwahl werden allen Delegierten rechtzeitig zugesandt.  
 
(2) Die/Der Delegierte kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, steckt ihn 
in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sie/ Er unterschreibt die Erklärung zur 
Briefwahl, legt den geschlossenen Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefumschlag, ver-
schließt diesen und versendet ihn an d ie Geschäftsstelle der Kommunalen Seniorenvertre-
tung.  
 
Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief  spätestens am Wahltermin 
bei der Geschäftsstelle der Kommunalen Seniorenvertretung eingegangen ist. Die Auszäh-
lung erfolgt spätestens zwei Tage nach dem Wahltermin. Über das Wahlergebnis wird am 
Tag der Auszählung über das Internet auf der Seite der Stadt Münster  www.stadt-
muenster.de informiert. § 4 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 2 finden entsprechende Anwen-
dung. 
 
 
Artikel V 
 
Der bisherige § 5 Amtszeit wird zu § 6 Amtszeit und erhält folgende Fassung: 
 
(1) Die Amtszeit der KSVM beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag der konstituierenden 
Sitzung. Wiederwahl ist möglich. Für den Fall des dauerhaften Ausscheidens eines stimm-
berechtigten Mitgliedes während der laufenden Wahlperiode wird das mit der jeweils höchs-
ten Stimmenzahl gewählte Ersatzmitglied bis zum Ende der Amtszeit stimmberechtigtes 
Mitglied. 
 
(2) Die Mitglieder der KSVM bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neugewählten Senio-
renvertretung im Amt. 
 
 
Artikel VI 
 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

25.04.2022 Kommunale Seniorenvertretung
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2022 Hauptausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.05.2022 Rat
TOP 14 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0256/2022
Typ
Vorlagen
Datum
07.04.2022
Erstellt
07.04.2022 10:27