V/0045/2019
Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung
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Beschlussvorlage
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V/0045/2019 V/0045/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung Beratungsfolge 06.02.2019 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement Vorberatung 13.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 13.02.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbil- dung werden wie in Anlage 1 gekennzeichnet geändert. II. Finanzielle Auswirkungen: Es fallen keine Kosten oder Folgekosten an. Begründung: Die Vermarktung der städtischen Baugrundstücke in Baugebieten erfolgt nach den Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung (Vergaberichtlinien). Die Vergabe anhand der Richtlinien gewährleistet eine Transparenz bei der Grundstücksvergabe und eine Vergabegerechtigkeit im Sinne der Ziele städtischer Wohnbaupolitik. Durch die wachsende Stadt und den Wunsch vieler Familien, ein Wohnbaugrundstück in Münster zu erwerben, ist die Zahl der Bewerber in den letzten Jahren sprunghaft stark angestiegen. In den Bau- gebieten „Amelsbüren – Landsberger Straße“, „Hiltrup – Malteserstraße“ und „Rumphorst – Markweg“ haben sich zuletzt rund 1.000 Familien um ein städtisches Grundstück beworben. Das Amt für Immobilienmanagement hat sich sehr frühzeitig auf den sich ankündigenden Bewerber- anstieg eingestellt und im ersten Schritt das gesamte Bewerbungsverfahren digitalisiert. Familien können sich via Web-Formular im Internet bewerben, die weitere Datenverarbeitung und –auswertung erfolgt dv-gestützt und die Aktenführung wurde auf die elektronische Akte umgestellt. Amt für Immobilienmanagement 22.01.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Hengstmann Telefon: 492-2366 Hengstmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0045/2019 Bei den anstehenden Vermarktungen von städtischen Baugrundstücken ist von einer weiter hohen Nachfrage auszugehen. Dies zeigen auch die Zahlen von Familien, die ihr Interesse bisher bekundet haben. Um das Vergabeverfahren weiter zu beschleunigen und zu vereinfachen, schlägt die Verwal- tung eine geringfügige Änderung der Vergaberichtlinien vor. Die bisherige Ermittlung der Einkom- mensverhältnisse orientiert sich an der Einkommensprüfung wie sie auch im Antragsverfahren zur Bewilligung öffentlicher Mittel vorgeschrieben ist. Die Vorschriften des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) zur Einkommensermittlung sollen im Grundsatz weiterhin gelten. Von der Vorgabe im WFNG NRW, dass sämtliche Veränderungen der Einkommensverhältnisse vor oder nach dem maß- geblichen Stichtag auf ihre Anrechnung hin geprüft werden müssen, soll kein Gebrauch mehr ge- macht werden. Eine durch die strikte Anwendung des WFNG NRW ausgelöste, umfangreiche und unter Umständen durch mehrmaliges Nachfordern von Unterlagen und Nachweisen langwierige Er- mittlung der Einkommensverhältnisse ist in dieser Tiefe im Bewerbungs- und Vergabeverfahren nicht erforderlich. Es wird daher vorgeschlagen, zukünftig im Vergabeverfahren abweichend von den ver- schiedenen im WFNG NRW in Frage kommenden Zeiträumen nur auf die Einkommensverhältnisse der letzten 12 Monate vor dem Stichtag abzustellen und die Vergaberichtlinien entsprechend zu än- dern. Die vorgeschlagene Änderung führt für die Familien zu mehr Klarheit, welche Unterlagen eingereicht werden müssen und somit zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Die Verwal- tung wird von den Prüfungen möglicher Ausnahmen und von der, auch für die Familien mit häufig erheblichem Aufwand verbundenen, Nachforderung von weiteren Belegen entlastet. Im Ergebnis verspricht sich die Verwaltung von der vorgeschlagenen Änderung eine weitere Be- schleunigung des Vergabeverfahrens und einen zügigeren Verkauf der Baugrundstücke an interes- sierte Familien. Im Zuge der Änderung der Vergaberichtlinien sollen auch geringfügige redaktionelle Änderungen vor- genommen werden. Die Änderungen sind in der Anlage als grau hinterlegte Stellen gekennzeichnet. I. V. gez. Peck Stadtrat Anlagen: Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung (geänderte Fassung)
Anlage A
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Anlage A zur V/0045/2019 Kurzüberblick Die Richtlinien für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentums- bildung (Vergaberichtlinien) werden geändert. Die Einkommensprüfung im Verfahren wird verein- facht und redaktionelle Änderungen vorgenommen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vergabe anhand der Vergaberichtlinien wird eine Transparenz bei der Grundstücksverga- be und eine Vergabegerechtigkeit im Sinne der Ziele städtischer Wohnbaupolitik gewährleistet. Die Vergaberichtlinien tragen zur Erreichung des Ziels: Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft bei. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es ergibt sich keine grundsätzliche Relevanz.
Vergaberichtlinien_geänderte_Fassung
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- Amt für Immobilienmanagement -
R i c h t l i n i e n
für die Vergabe städt. Einfamilienhausgrundstücke zur Förderung
der Eigentumsbildung (gemäß Beschluss des Rates vom 13.02.2019)
Grundlagen:
Die Stadt Münster betreibt aktive Wohnungsbaupoliti k, um langfristige, strategische Stadt-
entwicklungsziele zu verfolgen:
- Münster als attraktiven Lebensstandort mit zufrie dener und wirtschaftlich gut ge-
stellter Bürgerschaft im demographischem Gleichgewicht erhalten;
- Verkehrsprobleme durch Pendlertum Stadt-Umland re duzieren;
- die Zersiedlung der Landschaft vermeiden.
Für die Bereitstellung von Eigenheimbaugebieten ent wickelt die Stadt Münster daher nach
den Vorgaben des Handlungsprogramms Wohnen neue Woh nbaugebiete auf städtischen
Eigentumsflächen. Breiten Kreisen der Bevölkerung s oll damit die Möglichkeit gegeben wer-
den, Wohneigentum zu schaffen und qualitätvoll in Münster zu wohnen.
Die Vergabe städtischer Baugrundstücke unterliegt n ach dem Grundsatzbeschluss des Ra-
tes vom 14.11.2001 den Regeln von Ausschreibung und Gebotsverfahren. Für jedes neue
Wohnbaugebiet kann das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster einen Be-
schluss über die in einem „Ausschreibungs- und Gebo tsverfahren“ zu vergebenden Bau-
grundstücke treffen. Darüber hinaus legt er die Gru ndstücke fest, die im Vergabeteil der be-
sonderen Förderung der Eigentumsbildung durch vergü nstigte Preise sowie eine bevorzugte
Vergabe an münstersche Familien mit Normaleinkommen dienen. Weiterhin legt das zu-
ständige Gremium des Rates der Stadt Münster den Ba sispreis und die angrenzenden
Stadtteile fest.
Die folgenden Vergaberichtlinien sind die transpare nten und einheitlichen Maßgaben für das
Vergabeverfahren von Grundstücken im Förderwege.
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I. Stichtagsregelung
Die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen der Bewerber, wie sie an dem
festgelegten Stichtag nachgewiesen werden, sind maßgeblich für das gesamte Verfah-
ren.
II. Vergabe nach Bewerbergruppen
Die Zuordnung der Bewerber erfolgt in zwei Gruppen:
Bewerbergruppe 1: Haushalte deren Einkommen die Einkommensgrenze des
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-
NRW) um bis zu 30 % überschreitet.
Anteil: ca. 70% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents
Bewerbergruppe 2: Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze de s
sozialen Wohnungsbaus (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum in NRW (WFNG-
NRW) um mehr als 30 % überschreitet.
Anteil: ca. 30% der Grundstücke des jeweiligen Gr und-
stückskontingents
Für die Einkommensberechnung sind die §§ 13 und bis 15 WFNG-NRW maß-
geblich. In Abweichung von § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 7 WFNG wird grundsätzlich
das Einkommen der letzten 12 Monate vor dem Stichtag, bei Selbständigen und
Freiberuflern das durchschnittliche Haushaltse Einkommen der letzten drei Kalender-
jahre vor dem Stichtag zugrunde gelegt.
Die angegebenen Anteilverhältnisse der einzelnen Bewerbergruppen sind als Richtgrö-
ßen zu verstehen; situationsbedingte Anteilsverschi ebungen sind mit Zustimmung des
zuständigen Gremiums des Rates der Stadt Münster möglich.
III. Bewerberauswahl
Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sic h die Reihenfolge der Vergabe der
Grundstücke nach der durch die jeweiligen Bewerber erreichten Punktzahl, die auf der
Grundlage folgender persönlichen Merkmale ermittelt wird:
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A. Lebensschwerpunkt / Wohnverhältnisse
1. Aufgabe einer im sozialen Wohnungsbau geförderte n Woh-
nung in Münster, sofern die Wohnung den Bindungen des sozi-
alen Wohnungsbaus noch mindestens 3 Jahre unterliegt 6 Punkte
- Zu Ziffer 1:
Nachweis durch das Amt für Wohnungswesen und Quart iers-
entwicklung
2. Hauptwohnung oder alleinige Wohnung der Bewerber in Müns-
ter 10 Punkte
- Zu Ziffer 2:
Nachweis durch eine Haushaltsbescheinigung der
zuständigen Meldebehörde, die nicht älter als 6 Monate ist
3. Arbeitsplatz der Bewerber in Münster (einschließlich Elternzeit
oder Home-Office) 11 Punkte
- Zu Ziffer 3:
Nachweis der Elternzeit oder des Home-Office durch den Ar-
beitgeber; der Anteil des Home-Office muss vom Arbeitgeber
mit mindestens 50 % bescheinigt werden
4. Wohnung und/oder Arbeitsplatz der Bewerber im se lben oder
angrenzenden Stadtteil wie das zu vergebende Baugrundstück 6 Punkte
5. Vorhandene Wohnung ist nicht familiengerecht (Zi mmerzahl
geringer als Personenzahl) 7 Punkte
6. Freiwillige Tätigkeiten der Bewerber in einer al lgemein aner-
kannten Organisation im Bereich Soziales, Kultur, B ildung,
Sport, Hilfs-/Rettungsdienst, Kirche, Politik im se lben oder an-
grenzenden Stadtteil seit mehr als 3 Jahren mit ein em Zeitauf-
wand von mindestens 150 Stunden p.a. 7 Punkte
- Zu Ziffer 6:
Nachweis durch Bescheinigung der Organisation
B. Kinder
Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres (durch ä rztliches At-
test bis zum Stichtag nachgewiesene Schwangerschaft en werden
berücksichtigt) und pflegebedürftige Kinder (im Sin ne des Pflege-
Versicherungsgesetzes), soweit sie im Haushalt der Bewerber le-
ben:
je Kind 15 Punkte
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Kinder nach Vollendung des 18. und vor Vollendung d es
27. Lebensjahres, die im Haushalt der Bewerber lebe n und nicht
pflegebedürftig sind
je Kind 6 Punkte
- Nachweis Kinder durch Haushaltsbescheinigung (s. Ziffer 2)
C. Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtig ungen
Für schwerbehinderte Familienmitglieder (im Sinne d es Schwer-
behindertenrechts des Sozialgesetzbuches IX), die am Stichtag im
gemeinsamen Haushalt leben mit einem Grad der Behinderung:
ab 70 7 Punkte
ab 70
und dem amtlichen Vermerk ‘G’ (= Gehbehinderung) im
Schwerbehindertenausweis 9 Punkte
ab 80
und dem amtlichen Vermerk ‘aG’ (= außergewöhnliche Gehbe-
hinderung) oder ‘H’ (= Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenaus-
weis 12 Punkte
ab 100 15 Punkte
oder alternativ (der höhere Punktwert ist anzusetzen)
Für pflegebedürftige Familienmitglieder (im Sinne d es Pflege-
Versicherungsgesetzes) im gemeinsamen Haushalt bei einer Zu-
ordnung der Pflegebedürftigkeit:
in Pflegegrad 1 3 Punkte
in Pflegegrad 2 6 Punkte
in Pflegegrad 3 9 Punkte
in Pflegegrad 4 12 Punkte
in Pflegegrad 5 15 Punkte
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IV. Kaufpreis
1. Basispreis
Für die städt. Baugrundstücke setzt das zuständige Gremium des Rates der Stadt
Münster vor der Vergabe für die einzelnen zusammenh ängenden Baugebiete den Ba-
sispreis fest.
Für die Bewerbergruppe 1 gilt der durch das zuständ ige Gremium festgesetzte jeweili-
ge Basispreis.
2. Ermäßigungen bzw. Erhöhungen
Kinderermäßigung:
Haushalte der Bewerbergruppe 1 erhalten für jedes i m gemeinsamen Haushalt leben-
de Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflegebedürftige bzw. schwerbe-
hinderte Kinder) einen Preisnachlass von 3.000,- € auf den Basispreis.
Erhöhungen:
Auf den Basispreis werden für die Haushalte der Bew erbergruppe 2 folgende Auf-
schläge vorgenommen:
Überschreitung der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW
a) von mehr als 30,00 – 80,00 %: Basispreis + 10 %
b) von mehr als 80,00 – 120,00 %: Basispreis + 1 5 %
c) von mehr als 120,00 – 160,00 %: Basispreis + 20 %
d) von mehr als 160,00 %: Basisprei s + 25 %
V. Erbbaurecht
Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommen sgrenze des § 13 Abs. 1
WFNG-NRW liegt, kann in besonderen Härtefällen auf Beschluss des zuständigen
Gremiums ein Erbbaurecht eingeräumt werden. Die Lau fzeit des Erbbaurechts beträgt
in der Regel 99 Jahre. Der Erbbauzins beträgt 4% de s Basispreises (lt. Ziffer IV.1). Eine
Wertsicherungsklausel ist zu vereinbaren. Diese Hau shalte erhalten für einen Zeitraum
von 15 Jahren ab Vertragsabschluss einen (auf den E rsterwerb beschränkten) Preis-
nachlass auf den zu zahlenden Erbbauzins in Höhe vo n jährlich 300,-€ für jedes im ge-
meinsamen Haushalt lebende Kind (vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie pflege-
bedürftige bzw. schwerbehinderte Kinder). Sind dies e Voraussetzungen zum Zeitpunkt
der Vergabe erfüllt, gilt der Preisnachlass für den gesamten Anspruchszeitraum.
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VI. Berücksichtigung von Bewerbern mit vorhandenem Grundeigentum
Eine generelle Veräußerung vorhandenen Grundeigentu ms wird nicht verlangt. Der
Bewerber ist verpflichtet, genaue Auskünfte über vo rhandenes Grundeigentum zu ge-
ben.
Der Bruttomietwert bzw. der Pachtwert des Grundeige ntums ist dem Familieneinkom-
men hinzuzurechnen.
Bewerber, die in der Vergangenheit bereits ein städ t. Baugrundstück erhalten haben,
können nicht mehr an einer Grundstücksvergabe teilnehmen.
VII. 1. Bauverpflichtung
Die Erwerber haben mit der Bebauung des Grundstücks innerhalb von 2 Jahren nach
Vertragsabschluss zu beginnen. Eine Verlängerung is t in Ausnahmefällen möglich. Bei
Nichteinhaltung der Bauverpflichtung hat die Stadt Münster das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten.
2. Bewerber die ihre Bauverpflichtung offensichtlich nicht erfüllen können
Von der Bereitstellung eines Grundstücks wird abges ehen, wenn die finanzielle
Belastung aus der Realisierung des Gesamtvorhabens (Grunderwerb, Hausbau,
Nebenkosten) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Haushalts gefährdet. Davon
ist bei den Haushalten auszugehen, die die Einkomme nsgrenze des § 13 Abs. 1
WFNG-NRW um mehr als 30 % unterschreiten. Dieses gi lt nicht, wenn sie
nachweisen, dass sie über erhebliches Eigenkapital verfügen bzw. erhebliche
Selbsthilfeleistungen erbringen können, so dass sie die Bauverpflichtung nach Ziffer
VII. 1. dieser Richtlinien offensichtlich erfüllen können.
Sofern im Rahmen der Einkommensprüfung im Amt für W ohnungswesen bei einem
Haushalt, der die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 1 WFNG-NRW um weniger als 30
% unterschreitet, Tatsachen bekannt werden, die Bed enken an der Erfüllung der Bau-
verpflichtung nach Ziffer VII. 1. begründen, kann d er Haushalt ebenfalls vom Vergabe-
verfahren ausgeschlossen werden, es sei denn er kan n belegen, dass die Bedenken
unbegründet sind.
VIII. Rückzahlung des Förderbetrages bei vertragswidriger Nutzung der Kauf-
grundstücke
Die Käufer müssen das auf dem Baugrundstück erricht ete Gebäude für einen Zeit-
raum von 10 Jahren selbst bewohnen. Wird das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes
verkauft, vermietet (mit Ausnahme einer Einliegerwohnung) oder wird daran ein grund-
stücksgleiches Recht eingeräumt, wird zugunsten der Stadt Münster die Rückzahlung
des Förderbetrages zeitanteilig fällig.
Gleiches gilt bei der Bildung von Wohnungseigentum (nach dem Wohnungseigen-
tumsgesetz).
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Der rückzuzahlende Förderbetrag wird wie folgt ermittelt:
Differenz zwischen dem Basispreis zzgl. 25 % Aufsc hlag und dem vom Käufer tat-
sächlich gezahlten Kaufpreis. Dieser Differenzbetra g ermäßigt sich für jedes volle
abgelaufene Jahr ab Bezug des Bauwerkes um je 1/10.
IX. Ausschluss vom Verfahren/Vertragsstrafe bei fa lschen Angaben
Macht der Bewerber oder der Partner falsche Angaben, kann die Bewerbung vom Ver-
fahren ausgeschlossen werden. Haben falsche Angaben der Bewerber zu der Vergabe
eines Grundstücks geführt, ist an die Stadt Münster eine Vertragsstrafe in Höhe von
25 % des Basispreises zu zahlen.
Hat der Bewerber ein Grundstücksangebot angenommen, kann ihm kein weiteres
Grundstück angeboten werden.
X. Ausnahmeregelung
Das zuständige Gremium des Rates der Stadt Münster kann im Rahmen seiner Zu-
ständigkeiten in besonderen Fällen von den Richtlinien abweichen.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (3)
- Landsberger Straße
- Malteserstraße
- Markweg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0045/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.01.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37