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V/0247/2012

Gesamtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster

Vorlagen 27.07.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2012, TOP 33.1

Anlage 4

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Ansehen

Ergänzugsvorlage V/0247/2012/1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 3 Bericht private Eingaben 250712

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Ansehen

Anlage 1 Karte Empfehlungen 260712

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Ansehen

Anlage 2 Bericht 130812

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Ansehen

Anlage 4

10600 Zeichen

Vorlage 0247/2012  
Anlage 4

Potentialanalyse 
Stadtwerke Münster GmbH 
 
Abstands-Untersuchung zu möglichen Standorten 
für Windenergieanlagen 
 
 
 
 
bearbeitet von: 
enveco GmbH 
Grevener Straße 61c 
48149 Münster 
 
Februar 2012

Inhaltsverzeichnis
1. Aufgabenstellung.......................................................................................................................... 1 
2. Vorgehensweise und Kriterien .................................................................................................... 1 
3. Ergebnis: Mögliche Standorte für WEA...................................................................................... 4 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anhang 
 
Übersicht Potentialflächen (Ü1) 
Übersicht Potentialflächen + weitere Schutzgüter (Ü2) 
Detailkarten zu Einzelflächen (D1 – D15)

1 
1. Aufgabenstellung 
Die enveco GmbH wurde erneut von der Stadtwerke Münster GmbH beauftragt, 
bezüglich der möglichen Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) nach den Kriterien 
des neuen Windenergierlasses vom 11.07.2011 eine Untersuchung auf dem Gebiet der 
Stadt Münster durchzuführen. Die Festlegung der Abstände erfolgte in Abstimmung mit 
den Vertretern der Stadt Münster, der Bezirksregierung Münster und der enveco GmbH. 
Bestandteil der Untersuchung war eine Neuberechnung der Potentialflächen mit den neu 
festgelegten Abstandskriterien auf Grundlage der aktualisierten Daten aus der 
Flächenpotentialanalyse von September 2011. 
2. Vorgehensweise und Kriterien 
Nach einvernehmlicher Festlegung der Abstandskriterien und der zu verwendenden 
Schutzgüter erfolgte eine Neuberechnung der Potentialflächen für das Stadtgebiet von 
Münster. Für das Thema „Einzelwohnhäuser“ wurden Potentialflächen einmal mit 375 m 
Abstand zu Wohnhäusern und einmal mit 450 m Abstand zu Wohnhäusern berechnet. 
Unterschiede in den dargestellten Potentialflächen (blau und grün) resultieren daher aus 
unterschiedlichen Abständen zu diesem Kriterium (vgl. Karte Ü1). Die Kriterien sind in 
Tabelle 1 aufgeführt. Es erfolgte keine erneute Kontrolle der Eingangsdaten. 
Die folgenden Abstandskriterien resultieren aus der Annahme, dass potentiell geplante 
WEA eine Gesamthöhe (H) von 150 m haben. Anlagen dieser Höhe können nach 
derzeitigem Stand der Technik in der Regel wirtschaftlich betrieben werden (ob höhere 
Anlagen gebaut werden könnten, ist im Einzelfall zu prüfen). Weiter wurde von einem 
Rotorradius von 50 m bei einer Nabenhöhe von 100 m ausgegangen. Der 
Rotordurchmesser (D) ist demnach mit 100 m anzusetzen.

2 
  Windenergieerlass NRW Juli 2011 / Gerichtsurteile 
Ausschlussgebiete Begründung Begründung Abstand (m) 
Wohnbebauung      
Siedlung Nutzungskonflikt 
Sichtbeziehung mind. 3 facher 
Gesamthöhenabstand (H) um bedrängender 
Wirkung vorzubeugen + 10 % 
Sicherheitszuschlag, sowie Einhaltung des 
BImSchG
1 (keine genauen Vorgaben) 
500 
 
 
 Einzelhäuser Nutzungskonflikt 
3 facher Gesamthöhenabstand (H), OVG–
Urteil zur bedrängenden Wirkung 
(09.08.2006) i.d.R. keine bedrängende 
Wirkung 
zwischen 2- und 3 facher Gesamthöhe 
Einzelfallbeurteilung, deshalb hier 2,5 fache 
Gesamthöhe zur zusätzlichen Darstellung 
gewählt 
375 + 450 
 
Infrastrukturen      
Autobahn Nutzungskonflikt 
FstrG § 9 (40 m + Rotorradius, 
Straßenbaubehörde ist mit einzubeziehen) / 
(100 m + Rotorradius, Straßenbaubehörde ist 
nicht mit einzubeziehen) 90  
Bundesstraße Nutzungskonflikt 
FstrG § 9 (20 m + Rotorradius, 
Straßenbaubehörde ist mit einzubeziehen) / 
(100 m + Rotorradius, Straßenbaubehörde ist 
nicht mit einzubeziehen) 70  
Landstraße Nutzungskonflikt 
OVG Münster Az. 8 A 2138/06 (20 m + 
Rotorradius) 70 
Kreisstraße Nutzungskonflikt 
OVG Münster Az. 8 A 2138/06 (20 m + 
Rotorradius) Urteil für Bundesstraße 70 
Kanal / Bundeswasserstraße Nutzungskonflikt 
wie Landstraße (Schutzabstand Begründung 
nach Einschätzung der enveco aus OVG 
Urteil für Bundesstraße (s.o.) abzuleiten) 70 
Bahn Nutzungskonflikt 
Umfallhöhe (= 1 x WEA – Gesamthöhe (H)) 
(keine genauen Vorgaben):  
100 m Nabenhöhe + 50 m Rotorradius 150 
Verkehrslandeplatz Münster-
Telgte Nutzungskonflikt 
je nach Ausrichtung der Start- und 
Landebahn sowie Größe des Flugplatzes ist 
der Puffer anzulegen (nicht kreisförmig) (lt. 
BMV-RiLi in Code 1A eingestuft) 
3.100 Abstand 
Flugplatz 
800 
Flugplatzrunde 
Elektrizitätsfernleitung/ 
Freileitungen Nutzungskonflikt 
WEA Erlass NRW: 1 x Rotordurchmesser 
(D), (u.U. unterschreitbar, siehe Erlass) von 
Rotorblattspitze:  
100 m Rotordurchmesser + 50 m Rotorradius
 
150 
 
Vorranggebiet 
Bodenschätze 
Nutzungskonflikt / 
Einzelfallprüfung 
möglich flächenhafter Schutz ausreichend - 
sonstige 
Landschaftsbestandteile 
und Gebiete    
Wald Nutzungskonflikt Unter 35 m zusätzl. Vorkehrungen 0 
Gewässer Nutzungskonflikt 
Immer 5 m (Gewässer (GW-Randstreifen)); 
GW 1. Ordnung außerhalb der im Zusam-
menhang bebauten Ortsteile o. ab 5 ha: 50 m 
Abstand; Ausnahmen möglich! 5 – 50  
Militärische Einrichtungen Nutzungskonflikt 
flächenhafter Schutz ausreichend, 
Genehmigung, Rotorradius 
Begründung: 50 m (Rotorradius) belassen, 
da somit faktisch der flächenhafte Schutz der 50  
                                                 
1  pauschale Betrachtung der Tatsache, dass Immissionsrichtwerte lt. TA-Lärm in Siedlungsbereichen 
niedriger sind als im Außenbereich (vgl. 40 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und 45 dB(A) nachts im 
Außenbereich)

3 
  Windenergieerlass NRW Juli 2011 / Gerichtsurteile 
militärischen Anlage an sich (kein Teil der 
WEA ragt hinein) gewährleistet wird. 2 
Schutzgebiete    
Vogelschutzgebiete Nutzungskonflikt 
WEA Erlass NRW (300 m + Rotorradius), 
Einzelfall geringer 300 + 50 
FFH-Gebiete Nutzungskonflikt 
WEA Erlass NRW (300 m + Rotorradius), 
Einzelfall geringer 300 + 50 
Naturschutzgebiete Nutzungskonflikt WEA Erlass NRW (300 m + Rotorradius) 300 + 50 
Landschaftsschutzgebiete 
Nutzungskonflikt / 
Einzelfallprüfung 
möglich 
flächenhafter Schutz ausreichend,  
die Bewertung sollte im Einzelfall erfolgen; 
LSG sind nach WEA- Erlass 2011 keine 
Tabuflächen (aber Befreiung v. Bauverbot 
notwendig!) 
- 
 
Wasserschutzgebiete (Zone 
I – III) 
Heilquellenschutzgebiet 
Nutzungskonflikt / 
Einzelfallprüfung 
möglich 
Zone 1: unzulässig 
Zone 2 und 3 + Heilquellenschutzgebiete: 
Einzelfallprüfung 
 
flächenhafter Schutz ausreichend - 
Überschwemmungsgebiete 
Nutzungskonflikt / 
Einzelfallprüfung 
möglich 
WEA Erlass NRW: in Ausnahmefällen 
zulässig (festgesetzte und vorläufig 
gesicherte) 
 
flächenhafter Schutz ausreichend - 
Tab. 1: Einvernehmlich festgelegte Schutzgüter der Analyse und zugehörige Abstände mit Herleitung. 
 
Bemerkungen: 
 Richtfunktrassen wurden einvernehmlich nicht in die Berechnung aufgenommen, da Höhen, 
Korridorbreite und Aktualität der Daten nicht bekannt waren. Es sei auch darauf hingewiesen, 
dass Verläufe von Richtfunktrassen häufig wechseln und die Datenrecherche bisweilen schwierig 
ist. Eine Überprüfung dieses Kriteriums sollte im Rahmen der Detailplanungen erfolgen. 
 Weiter ist zu beachten, dass Potentialflächen, die direkt an Infrastrukturachsen, wie Kanälen, 
Straßen oder Bahngleisen liegen, aufgrund unbekannter Breiten dieser Verkehrswege unter 
Umständen kleiner ausfallen können als dargestellt. Der Dortmund-Ems-Kanal wurde noch einmal 
neu digitalisiert, um die Breite besser anzupassen. Bei späteren Detailbetrachtungen ist zu 
prüfen, wie stark sich die Breite einer betreffenden Trasse auf eine Fläche auswirkt. Für 
Wasserstraßen sind im NRW Erlass 2011 keine konkreten Vorgaben genannt, weshalb in dieser 
Analyse ein 70 m „Sicherheitsabstand“ gewählt wurde. Planungen von WEA in der Nähe von 
Wasserstraßen müssen dem Wasser- und Schifffahrtsamt angezeigt werden und bedürfen einer 
Sondergenehmigung, ggf. kann der Abstand eventuell kleiner gewählt werden. Für 
Infrastrukturachsen, wie Autobahnen und Straßen sollten derartige Verschiebungen unerheblich 
sein. 
 Schutzgüter wie Landschaftsschutzgebiete und Wasserschutzgebiete der Zonen II und III, die 
nach Erlass einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sind (keine Tabuflächen), wurden nicht mit in 
die Flächenberechnung aufgenommen. Sie werden aber in der Karte Ü2 zur Information 
dargestellt. 
                                                                                                                                                              
2  die Prüfung sonstiger Schutzbereiche hat im Einzelfall standortbezogen zu erfolgen und obliegt dem 
Projektentwickler, ist somit nicht Bestandteil eines gesamtstädtischen Konzepts

4 
3. Ergebnis: Mögliche Standorte für WEA 
Die Ergebnisse der Analyse sind in den Karten dargestellt. Rote Umrandungen auf den 
Übersichtkarten weisen auf die entsprechend nummerierten Flächengruppen und 
Ausschnitte der Detailkarten hin. Die Potentialflächen mit jeweils 375 m und 450 m 
Abstand zu Wohngebäuden werden blau und grün umrandet dargestellt.   
Weitere Schutzgüter (LSG, WSG Zone II + III), die keine direkte Ausschlusswirkung 
haben und für die Einzelfallprüfungen durchzuführen sind, sind Karte Ü2 zu entnehmen.  
Neben einzelnen größeren Potentialflächen könnten auch vereinzelte kleine Flächen in 
räumlich eng benachbarter Lage Potentiale für die Ausweisung eines Windparks 
beinhalten. Dies kann auch für eine Konzentration von Anlagen in bestimmten 
Stadtgebietsbereichen von Bedeutung sein, in denen keine großen Potentialflächen 
liegen. 
Das Stadtgebiet wird netzförmig von Richtfunktrassen durchzogen. Diese müssen bei 
weitergehenden Planungen berücksichtigt werden. Ob die Trassen aktuell sind und in 
einer Höhe verlaufen, so dass sie durch WEA beeinträchtigt werden könnten, ist im 
Einzelfall zu prüfen. Auf eine Darstellung wurde auf Grund der veralteten Daten und der 
umständlichen Recherche einstimmig verzichtet. 
Eine Notwendigkeit zur Überprüfung gilt auch für eventuell betroffene 
Landschaftsschutzgebiete nach § 26 BNatSchG, für die im Einzelfall jedoch Ausnahmen 
erteilt werden können. Hier muss ggf. eine Befreiung von Bauverboten bei der 
zuständigen Behörde (Untere, ggf. Höhere Landschaftsbehörde) beantragt werden. Bei 
konkreteren Planungen müssen auch geschützte Landschaftsbestandteile und Biotope 
nach den §§ 29 und 30 BNatSchG betrachtet werden. Landschaftsschutzgebiete sind in 
Karte Ü2 dargestellt. 
Planungen entlang von Infrastrukturachsen wie der A1, an Bahntrassen, 
Elektrizitätsfernleitungen oder dem Kanal sind zu bevorzugen. Hierdurch kann u.U. eine 
Konzentration von das Landschaftsbild verändernden Elementen erreicht werden.

Ergänzugsvorlage V/0247/2012/1

4540 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0247/2012/1  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gesamtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von 
Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konzentrationszonen für WEA 
im Flächennutzungsplan der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
12.12.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
12.12.2012 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt das in den Anlagen 1 u. 2 vorgelegte gesamtstädtische Konzept zur Ermittlung 
von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung 
entsprechender Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster auf 
der Grundlage der „Potenzialanalyse der Stadtwerke Münster GmbH – Abstandsuntersuchung 
zu möglichen Standorten für Windenergieanlagen“, Stand Februar 2012 (Anlage 4), zur Kennt-
nis. 
 
Der Rat beauftragt die Verwaltung zu prüfen, ob im Fall der Anlagen am Standort 10 bei 
der genaueren Betrachtung der Standortwahl und Abgrenzung der Zonierung eine bes-
sere Vereinbarkeit mit den sportlichen Belangen des Golfclubs im Sinne eines Interes-
senausgleichs zu erreichen ist. 
 
2.
  Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die in den Anlagen 1 u. 2 empfohlene Auswahl von geeigne-
ten Standorten zur Errichtung von Windenergieanlagen noch nicht baurechtlich genehmi-
gungsfähig ist. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit wird im Rahmen der Umweltprü-
fung anlässlich des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung 
neuer bzw. erweiterter Konzentrationszonen für Windenergieanlagen festgestellt.  
 
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des vorgelegten gesamtstädtischen 
Konzepts zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen 
(WEA) und zur Darstellung entsprechender Konzentrationszonen für WEA (Anlagen 1 u. 2) ein 
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Erweiterung bestehender 
sowie zur Darstellung neuer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einzuleiten und 
durchzuführen. Die vorliegende Vorlage dient als Aufstellungsbeschluss für das entsprechen-
de FNP-Änderungsverfahren. 
492 61 11 
 
E-Mail: 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de  
Datum: 
27.11.2012 
V/0247/2012/1

- 2 - 
V/0247/2012/1 
4. Um weitere Potentiale für die Energienutzung in Münster zu erschließen und um die 
örtliche Verknüpfung von Energieerzeugung und Nutzung zu optimieren, legt die Ver-
waltung dem Rat baldmöglichst Vorschläge für die Zulassung und die Errichtung von 
Windenergieanlagen in großflächigen Industrie- und Gewerbegebieten vor. Dabei sind 
die Erfahrungen bereits vorhandener Anlagen in NRW zu berücksichtigen. 
 
Mit dem Beschluss dieser Vorlage wird eine Priorisierung der Standorte für Windener-
gieanlagen vorgenommen. Sollte sich im Rahmen der Umweltprüfung (vgl. 2.) heraus-
stellen, dass Anlagen nicht genehmigungsfähig sind, wird die Verwaltung beauftragt, 
die nicht priorisierten Standorte einer erneuten Prüfung zu unterziehen und den politi-
schen Gremien eine Auswahl zur Ergänzung des FNP-Änderungsverfahrens vorzule-
gen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Vorlage 0247/2012 entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten.  
 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft (ASSVW) hat in seiner 
Sitzung am 22.11.2012 die oben gekennzeichneten Änderungen des Beschlussvorschlags der 
Verwaltung beschlossen.  
Gem. Beschlusspunkt 3. wird die Verwaltung nun auf der Grundlage des vorgelegten gesamtstäd-
tischen Konzepts zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen 
(WEA) ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einleiten. Ziel sind die Erweiterung 
bestehender sowie die Darstellung neuer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP. 
Als erster Bearbeitungsschritt steht die Durchführung der notwendigen Umweltprüfung aller vorge-
schlagenen Standorte an. Im Rahmen der Erarbeitung der auf den Ergebnissen der Umweltprü-
fung basierenden Vorlage zur Offenlegung des Entwurfs zur Änderung des FNP zur Darstellung 
neuer bzw. erweiterter Konzentrationszonen für Windenergieanlagen werden auch die vom 
ASSVW am 22.11.2012 beschlossenen Prüfaufträge zu  den Beschlusspunkten 2. und 4. abgear-
beitet werden.  
 
 
 
 
I. V.  
 
gez.  
 
Schultheiß 
 
Stadtdirektor

Beschlussvorlage

11271 Zeichen

V/0247/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gesamtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von 
Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechender Konzentrationszonen für WEA 
im Flächennutzungsplan der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
04.09.2012 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
04.09.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
06.09.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
11.09.2012 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
11.09.2012 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
27.09.2012 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
25.10.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
07.11.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
07.11.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt das in den Anlagen 1 u. 2 vorgelegte gesamtstädtische Konzept zur Ermittlung 
von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung 
entsprechender Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster auf 
der Grundlage der „Potenzialanalyse der Stadtwerke Münster GmbH – Abstandsuntersuchung 
zu möglichen Standorten für Windenergieanlagen“, Stand Februar 2012 (Anlage 4), zur 
Kenntnis.   
 
2.  Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die in den Anlagen 1 u. 2 empfohlene Auswahl von geeigne-
ten Standorten zur Errichtung von Windenergieanlagen noch nicht baurechtlich genehmi-
gungsfähig ist. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit wird im Rahmen d er Umweltpr ü-
fung anlässlich des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung 
neuer bzw. erweiterter Konzentrationszonen für Windenergieanlagen festgestellt.  
 
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des vorgelegten gesamt städtischen 
Konzepts zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von Windenergieanlagen 
(WEA) und zur Darstellung entsprechender Konzentrationszonen für WEA (Anlagen 1 u. 2) ein 
Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Erweiterung bestehender 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0247/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Krause-Kämereit 
Ruf: 
492 61 11 
E-Mail: 
Krause-Kaemereit@stadt-
muenster.de  
Datum: 
27.07.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0247/2012 
sowie zur Darstellung neuer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen einzuleiten und 
durchzuführen. Die vorliegende Vorlage dient als Aufstellungsbeschluss für das entspreche n-
de FNP-Änderungsverfahren.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Vorlage 0247/2012 entstehen der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten.  
 
 
Begründung: 
 
Zu den Beschlusspunkten 1. bis 3.: 
Der Regionalrat Münster hat am 04.07.2011 die Herausnahme des Kapitels „VI.1 – Energie“ aus 
der laufenden Erarbe itung des Regionalplans Münsterland und die Durchführung eines eigen -
ständigen Erarbeitungsverfahrens für den Energieteil beschlossen . Dieser Beschluss des Regio -
nalrates ist dem Rat der Stadt Münster am 13.07.2011 im Rahmen der Beratung und Beschlus s-
fassung über die Stellungnahme der Stadt Münster zur Fortschreibung des Regionalplans Mün s-
terland (vgl. Vorlage V/0232/2011/1) bekannt gegeben worden. Der Rat hat die Herausnahme des 
Kapitels „VI.1 – Energie“ aus dem Entwurf zur  Fortschreibung des Regionalplans Münsterland be-
grüßt. Nach Auffassung des Rates erfordert dies eine gründliche Überarbeitung des Abschnitts 
„Windenergie im Stadtgebiet Münster“ in der zuvor vorgelegten Stellungnahme der Verwaltung.  
 
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung, Stadt entwicklung, Verkehr und Wirtschaft 
(ASSVW) am 24.11.2011 hat die Verwaltung zum Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans 
Münsterland über ein Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 11.10.2011 informiert, in dem 
die Bezirksregierung Münster allen  bisherigen Verfahrensbeteiligten, so auch der Stadt Münster, 
den sachlichen Teilabschnitt „Energie“ betreffend u.a. Folgendes mitgeteilt hat: 
 
- Mit dem Regionalratsbeschluss vom 04.07.2011 gibt es für den sachlichen Teila bschnitt 
„Energie“ keine Ziele in Aufstellung mehr. Beurteilungskriterium bei landesplanerischen Anfra-
gen ist ausschließlich der geltende Regionalplan Münsterland als nach wie vor gültiges Ziel 
der Raumordnung. 
- Zudem hat die Bezirksregierung in dem o. a. Schreiben darauf hingewiesen, dass d as Land 
Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, den Landesentwicklungsplan (LEP) zu ändern. Davon wird 
auch der sachliche Teilabschnitt „Energie“ betroffen sein. In einem ersten Schritt hat das Land 
Nordrhein-Westfalen dazu die Planzeichenverordnung – Anlage 3 d er Durchführungsverord-
nung (DVO) zum Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW – geändert und mit dem sog. „Win d-
energiebereich (Vorranggebiet ohne Wirkung von Eignungsgebieten)“ ein neues Pla nzeichen 
eingeführt. 
 
Diese Mitteilung der Bezirksregierung Münster bedeute t für die zukünftige Verwaltungspraxis der 
Stadt Münster Folgendes: 
Die vom Land NRW beabsichtigte Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) ist bis heute 
nicht erfolgt. Damit fehlt aktuell eine wesentliche Grundlage, auf der die Bezirksregierung Münster 
den neuen sachlichen Teilabschnitt „Energie“  des fortzuschreibenden Regionalplans  in einem ei-
genständigen Erarbeitungsverfahren aufzustellen plant. Ausschließlich zum Thema Windenergie 
gibt es seitens des Landes NRW mit der geänderten Planzeichenverordnung eine neue gesetzl i-
che Vorgabe:   
Mit der Einführung des neuen Planzeichens „Windenergiebereich (Vorranggebiet ohne Wi rkung 
von Eignungsgebieten)“ entfällt die im bislang geltenden Regionalplan Münsterland enthaltene und 
auch mit de ssen Fortschreibung zunächst beabsichtigte, regionalplanerische Steuerungsfunktion 
durch die Darstellung von „Windenergieeignungsbereichen“ mit Konzentrationswirkung für rau m-
bedeutsame Windenergieanlagen.

- 3 - 
V/0247/2012 
Die Steuerungsfunktion für die Errichtung von Windenergieanlagen auf der E bene der kommun a-
len Flächennutzungsplanung wird durch die neuen Modalitäten nicht geschwächt. Im Gegenteil, 
die kommunale Steuerungsfunktion wird in der Praxis eher an Bedeutung z unehmen: Der FNP 
wird zukünftig im Wesentlichen die Standorte von Windenergieanlagen im Stadtgebiet steuern.  
 
Der Rat hatte im Zusammenhang mit den Beschlüssen zu r „Stellungnahme der Stadt Münster im 
Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland“ (Vorlage 
V/0232/2011) in seiner Sitzung am 13.07.2011 unter Punkt 2. u.a. beschlossen: 
„Der von der Landesregierung veröffentlichte Entwurf eines neuen Windenergie -Erlasses 
(Stand 7.2.2011) definiert die Windenergie als die tragende Säule der erneuerbaren Energien. 
Damit werden erweiterte und neue Ziele  der Windenergienutzung im Lande gesetzt. Das erfor-
dert eine gründliche Überarbeitung des Abschnitts zum Thema  Windenergie im Stadtgebiet 
Münster in der Stellungnahme der Verwaltung.“  
 
Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung die für das gesamte Stadtgebiet von Münster angelau-
fene gründliche Überarbeitung nunmehr als Grundlage für die Einleitung ein es entsprechenden 
Änderungsverfahrens zum wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster aufgefasst.  
In einem mehrstufigen Verfahren wurden die Flächenpotenziale für zusätzliche Windenergieanl a-
gen im Stadtgebiet Münster (Anlagen 1 u. 2 ) ermittelt. Dabei wurden zu nächst im Jahr 2010 in 
einem von den Stadtwerken Münster GmbH beauftragten Gutachten1 die technisch möglichen Po-
tenzialflächen ermittelt, in dem insbesondere Abstandsbelange zu Siedlungsflächen, Leitungstras-
sen und Schutzbereichen Berücksichtigung fanden. Vor dem Hintergrund des neuen Windenergie-
erlasses NRW 2011 wurde das Gutachten im Januar 2012 überarbeitet (vgl. Anlage 4).  
In einem zweiten Sc hritt wurden die im aktualisierten Gutachten aufgezeigten Flächenpotenziale 
hinsichtlich ihrer Bedeutung für die naturräumliche Ausprägung, die Raumnutzung, als kulturlan d-
schaftliches Erbe (Bau - und Bodendenkmäler, denkmalwerte Flächen) sowie für das Orts - und 
Landschaftsbild von der Verwaltung bewertet. In der Anlage 2 zeigt die Verwaltung nun die ve r-
bleibenden Flächenpotenziale für zusätzliche Windenergieanlagen im Stadtgebiet Münster auf. 
Diese sollen zukünftig im Flächennutzungsplan entweder durch die D arstellung neuer Konzentrati-
onszonen für Windenergieanlagen oder durch die Ausweitung bereits bestehender Konzentrat i-
onszonen für Windenergieanlagen planungsrechtlich gesichert werden.  
 
Im Rahmen des nun anstehenden Verfahrens zur Änderung des Flächennutz ungsplans ist in e i-
nem weiteren Schritt – im Rahmen der Umweltprüfung – für jeden der verbleibenden Flächenp o-
tenziale jeweils einzeln zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Verträglichkeit der geplanten Win d-
energienutzung am jeweiligen Standort z. B. mit de n Belangen des Artenschu tzes sowie anderen 
Umweltbelangen gegeben ist. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass als Ergebnis der Umweltprü-
fung ggf. einzelne , technisch geeignete  Flächenpotenziale wegen der für die Einzelstandorte ggf. 
bestehenden Beeinträchtigungen (z. B. von Artenschutzbelangen) schließlich doch nicht als Ko n-
zentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan dargestellt werden können.  
  
Das Ergebnis der vom Rat der Stadt beschlossenen, aktualisierten Neukonzeption (Beschluss-
punkt 1, Anlagen 1 u. 2) zur Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zur Änderung des wirk-
samen FNP der Stadt Münster soll auch als Beitrag der Stadt Münster für den neu aufzustellenden 
Planentwurf für den Regionalplan Münsterland – sachlicher Teilabschnitt „Energie“ – der Bezirks-
regierung Münster zugeleitet werden. 
 
Während der Offenlegung des Entwurfs zur Fortschreibung des Regionalplans und nachfolgend 
bis Juni 2012 sind bei der Ve rwaltung Anregungen bzw. Anträge gem. § 24 Gemeindeordnung 
(GO NRW) eingegan gen. Im Rahmen der Erstellung der Gesamtkonzeption wurden diese Anr e-
gungen mit geprüft; die Verwaltung berichtet in Anlage 3 über das Prüfergebnis.  
 
 
                                                
1 Gutachterbüro enveco GmbH „Potenzialanalyse Münster - Untersuchung zu möglichen Standorten für 
Windenergieanlagen“

- 4 - 
V/0247/2012 
I. V.  
 
 
 
Schultheiß 
 
Stadtdirektor 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1:  Übersichtskarte: Vorschläge zur Erweiterung be stehender bzw. zur Darstellung neuer 
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP der Stadt Münster 
 
Anlage 2:  Gesamtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Flächenpotenzialen zur Errichtung von 
Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellung entsprechen der Konzentrationszonen 
für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster  
 
Anlage 3:  Bericht über Prüfergebnisse zu den während der Offenlegung des Entwurfs zur For t-
schreibung des Regionalplans bzw. danach eingegangenen Anregungen bzw. Antr ä-
gen gem. § 24 Gemeindeordnung 
 
Anlage 4: Kurzfassung des Gutachtens „Potenzialanalyse Stadtwerke Münster GmbH – Ab-
standsuntersuchung zu möglichen Standorten für Windenergieanlagen“, bearbeitet von 
enveco GmbH, Grevener Straße 61c, 48149 Münster; Stand Februar 2012

Anlage 3 Bericht private Eingaben 250712

19510 Zeichen

Vorlage 0247/2012  
Anlage 3 
 
1 
Bericht über Prüfergebnisse zu den während der Offe nlegung des Entwurfs zur Fort- 
schreibung des Regionalplans bzw. danach eingegange nen Anregungen bzw. Anträ- 
gen gem. § 24 Gemeindeordnung 
 
Während der Offenlegung des Entwurfs zur Fortschrei bung des Regionalplans und während 
der Beratung der öffentlichen Vorlage V/0232/2011 s owie auch in dem anschließenden Zeit- 
raum bis Juni 2012 sind bei der Verwaltung der Stad t Münster Anregungen bzw. Anträge 
gem. § 24 Gemeindeordnung (GO NRW) von Bürgern zum Thema Windenergie eingegan- 
gen. Mit der Anlage 3 werden diese Vorschläge den p arlamentarischen Gremien zur Kennt- 
nis gegeben. Diese Vorschläge haben zwar keine rech tliche Relevanz, weil eine förmliche 
Bürgerbeteiligung erst im Rahmen des bevorstehenden  Verfahrens zur Änderung des Flä- 
chennutzungsplans erfolgt, aber eine Prüfung der Vo rschläge konnte mit der in Anlage 2 
enthaltenen Eignungsprüfung der Flächenpotenziale f ür Windenergie gut verknüpft werden 
und ist vollständig zu allen vorliegen Vorschlägen erfolgt. Die Prüfergebnisse zu den Vor- 
schlägen sind – sofern sie berücksichtigt werden ko nnten – in die Gesamtkonzeption gem. 
Anlage 2 als Empfehlungen der Verwaltung eingefloss en. In Anlage 2 wird im Rahmen der 
Eignungsprüfung der einzelnen Flächenpotenziale auc h jeweils auf ggf. vorliegende Vor- 
schläge von Bürgern und auf deren Beschreibung in Anlage 3 hingewiesen.   
 
 
Stadtteil Albachten 
 
1. Ein Eingeber trägt mit Schreiben vom 07.11.2011 eine Anregung zur Darstellung einer 
Konzentrationszone für Windenergieanlagen vor für d en Bereich nördlich des Autobahn-
kreuzes Münster-Süd, westlich der BAB A 1 mit Bezug nahme auf das Gutachten „Ab-
schätzung der Ausbaupotenziale der Windenergie an I nfrastrukturtrassen und Entwick-
lung von Kriterien der Zulässigkeit“ von 2009 im Au ftrag des Bundesministeriums für 
Umwelt und Naturschutz.  
(s. auch Anlage 4
, Karte D 9/10a , Flächenpotenzial 9b ) 
 
Ergebnis der Prüfung 
 
In Anlage 2 dieser Vorlage schlägt die Verwaltung d em Rat vor, das Flächenpotenzial 9b, 
östlich von Albachten und nordwestlich des Autobahn kreuzes Münster-Süd gelegen, durch 
die Darstellung einer neuen Konzentrationszone für Windenergieanlagen im FNP planungs-
rechtlich zu sichern. Demzufolge wird die Anregung 1. in der Konzeption aufgegriffen.  
 
 
Stadtteil Nienberge-Häger 
 
2. Ein Eingeber erhebt mit Schreiben vom 12.06.2011  Einspruch gegen die Vorlage 
V/0232/2011 sowie gegen die im Entwurf zur Fortschr eibung des Regionalplans enthal-
tene zeichnerische Ausweitung des Bereichs zum Schu tz der Natur im Bereich des be- 
stehenden Naturschutzgebiets Vorbergs Hügel, durch die dort auch die Nutzung von 
Windenergiepotenzialen verhindert wird.   
 
3. Ein Eingeber erhebt mit Schreiben aus Juni 2011 Einspruch gegen die Vorlage 
V/0232/2011/1 sowie gegen die darin enthaltene Verh inderung der Nutzung von Wind-
energiepotenzialen. Er trägt eine Anregung zur Ausw eisung eines Windeignungs-
bereichs zwischen der Bahnstrecke MS – Gronau und S traße Grienkenswell westwärts 
bis zur Stadtgrenze vor.   
 
4. Ein Eingeber erhebt mit Schreiben (E-Mail) vom 1 0.06.2011 Einspruch gegen die Vor-
lage V/0232/2011/1 sowie gegen die darin enthaltene  Verhinderung der Nutzung von 
Windenergiepotenzialen im Bereich westlich der Hanseller Straße.  
(s. auch Anlage 4
, Karte D 2a, Flächenpotenzial 2a )

Vorlage 0247/2012  
Anlage 3 
 
2 
5.  Eine Eingeberin trägt mit Schreiben vom 20.04.2 012 eine Anregung zur Darstellung ei- 
ner Konzentrationszone für Windenergieanlagen südli ch der Bahnstrecke MS – Gronau 
und eingefasst von den Straßen Grienkenswell und Derßenbrockstiege vor.   
(s. auch Anlage 4, Karte D 2a, Flächenpotenzial 2c )  
 
Ergebnis der Prüfung 
 
Für die Stadt Münster ist hinsichtlich der Abgrenzu ng von Schutzbereichen im Raum Vor- 
bergs Hügel nicht die gemäß Regionalplan-Entwurf ge plante Ausweitung des Bereichs für 
den Schutz der Natur bindend, sondern bindend sind die rechtskräftigen Festsetzungen des 
vom Rat beschlossenen Landschaftsplans Nr. 2 „Nördl iches Aatal und Vorbergs Hügel“ mit 
den darin enthaltenen Naturschutz- (NSG) und Landsc haftsschutzgebieten (LSG), geschütz- 
ten Landschaftsbestandteilen (LB) und Naturdenkmalen (ND).  
Die von den Eingebern Nr. 3 und Nr. 5 zur Darstellu ng einer Konzentrationszone für Wind- 
energieanlagen im FNP angeregten Bereiche sind im L andschaftsplan Nr. 2 „Nördliches Aa- 
tal und Vorbergs Hügel“ flächendeckend als Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt.  
 
Bereits in der Vorlage V/0232/2011/1 hat die Verwal tung auf S. 3 der Anlage 1 begründet, 
aus welchen Gründen ein Teil der gutachterlich ermi ttelten, technisch möglichen Flächen-
potenziale für Windenergie im Bereich südlich des O rtsteils Häger u. a. nicht aufgegriffen 
werden sollte. Der Standort 2 (er umfasst die Fläch enpotenziale im Raum Häger) setzt sich 
aus mehreren Einzelflächen zusammen. Hier stehen di e Belange des Denkmalschutzes (vier 
benachbarte Hofanlagen stehen ganz bzw. teilweise u nter Denkmalschutz) sowie der Schutz 
der Landschaft (Kulisse NSG Vorbergs Hügel) entgege n. Demzufolge können die Anregun-
gen Nr. 2. - 5. in der Konzeption nicht 
 aufgegriffen werden. 
 
 
6. – 11. Sechs Eingaben (Anregungen 6. -11., in ein em Fall mit ergänzenden Unterschriften) 
aus dem Zeitraum 11. bis 24.06.2011 erklären inhalt sgleich eine Zustimmung zur 
Vorlage V/0232/2011/1 und wenden sich zugleich gege n eine mögliche Ausweitung 
der Konzentrationszone nördlich von Häger nach Südw esten in Richtung Hanseller 
Straße. (s. auch Anlage 4
, Karte D 2a ) 
 
Ergebnis der Prüfung 
 
Die Eingeber unterstützen damit voll den bereits in  der Vorlage V/0232/2011/1 unterbreiteten 
Vorschlag der Verwaltung zur Nutzung und Entwicklun g von Windenergiepotenzialen im 
Raum Häger, die auch entsprechend in die Anlage 2 d ieser Vorlage aufgenommen worden 
sind. Demzufolge werden die Anregungen 6. - 11. in der Konzeption aufgegriffen. 
 
 
Stadtteil Sprakel 
 
12. Anregung nach § 24 GO NW – Anregung Nr. 59/2011 
 
Die Eingeber tragen mit Schreiben vom 08.06.2011 di e Anregung zur Darstellung einer 
Konzentrationszone für Windenergieanlagen im FNP de r Stadt Münster für den Bereich 
zwischen der Sprakeler Straße im Westen (B 219) und  dem Messingweg im Osten mit 
der Südgrenze in Höhe der Mülldeponie Coerde nordwä rts bis zur Straße An der 
Schlüppe vor. (s. auch Anlage 4, Karte D 3 , östlich der B 219 (Sprakeler Straße)) 
 
Ergebnis der Prüfung 
 
Große Teile des angeregten Bereichs liegen im Schut zbereich des europäischen Vogel-
schutzgebietes „Rieselfelder Münster“(FFH-Gebiet), dessen Schutzanspruch durch ein Sach-
verständigengutachten 1 ermittelt wurde. Im Übrigen zählt die Aue der Münst erschen Aa als 
                                                 
1  „Ornithologisches Sachverständigengutachten zum geplanten Windpark-Standort südlich Rieselfel-
der Münster“,  erstellt durch das Büro für faunistische Fachfragen , Dipl.-Biologen Matthias Korn 
und Stefan Stübing, Rehweide 13, 35440 Linden, Nove mber 2011; im Auftrag der Stadtwerke 
Münster GmbH

Vorlage 0247/2012  
Anlage 3 
 
3 
Grünzug „Nördliches Aatal“ der städtischen Grünordn ung Münster gemäß den städti-schen 
Planungsgrundsätzen  zu den  Tabubereichen (vgl. Kap. 2., S. 3 der Anlage 2  dieser Vorlage) 
für Windenergieanlagen (WEA). Demzufolge kann die A nregung Nr. 12. in der Konzeption 
nicht  aufgegriffen werden. 
 
 
13. Ein Eingeber trägt mit Schreiben vom 14.03.2012  die Anregung vor,  die rechtlichen Vor- 
aussetzungen für die Errichtung von 2 WEA auf zwei Grundstücken im Eigentum des 
Eingebers zu schaffen.  
a)  Gem. St. Mauritz, Flur 52, Flurstück 37, nördlich Bahnstrecke MS – Enschede 
(s. auch Anlage 4
, Karte D 1, Flächenpotenzial 3h )  
 
b) Gem. St. Mauritz, Flur 11, Flurstück 150, nordös tlich des Hofes des Eingebers 
(s. auch Anlage 4
, Karte D 3, nordwestlich Flächenpotenzial 3i)  
 
Ergebnis der Prüfung 
 
zu a) Grundsätzlich hat der Bereich im Umfeld des a ngeregten Standorts a) die Funktion als 
nördliches Naherholungsgebiet für den Stadtteil Kin derhaus. Auch vertritt die Untere Land-
schaftsbehörde die grundsätzliche Position, dass au s generellen landschaftlichen Erwägun-
gen die Autobahn A1 im nordwestlichen Stadtgebiet die Grenze nach Osten für eine Nutzung 
der Windenergie bilde. Daher kommt der südliche, un mittelbar nördlich der Bahnstrecke 
Münster – Gronau gelegene Standort nicht als Standort für eine WEA in Betracht.  
zu b) Der Hof des Eingebers ist in die Denkmalliste  eingetragen; durch die Errichtung einer 
WEA in Nachbarschaft des Hofes würden die Denkmäler  beeinträchtigt. Im Übrigen zählt die 
Aue der Münsterschen Aa als Grünzug „Nördliches Aat al“ der städtischen Grünordnung 
Münster gemäß den städtischen Planungsgrundsätzen  zu den  Tabubereichen für Windener-
gieanlagen (WEA; vgl. Kap. 2., S. 3 der Anlage 2  dieser Vorlage). Demzufolge können die 
Anregungen Nr. 13a) und 13b) in der Konzeption nicht  aufgegriffen werden. 
 
 
Stadtteil Handorf (Bereich Laerheide) 
 
14. Mit Schreiben vom 16.04.2012  trägt ein Eingeber die Anregung vor, die rechtliche n Vor- 
aussetzungen für die Errichtung von WEA auf Flächen  beiderseits des Alten Mühlen-
wegs (Gemarkung St. Mauritz, im Bereich der Fluren 36, 37) zu schaffen, die im Eigen-
tum des Eingebers stehen. (s. auch Anlage 4 
, Karte D 8b , Flächenpotenziale 8h  und 8j ) 
 
Ergebnis der Prüfung 
 
Aus grundsätzlichen Erwägungen zum Erhalt eines wei tgehend noch natürlichen Land-
schaftsraumes soll das östliche Stadtgebiet durch d ie Errichtung von Windenergieanlagen 
nicht beeinträchtigt werden. Hier weist der Landsch aftsraum im Wesentlichen noch seine 
gewachsene Struktur auf, die in ihrer Erholungsfunk tion bisher nicht durch Windenergie-
anlagen optisch beeinträchtigt wird. Demzufolge kan n die Anregung Nr. 14. in der Konzep-
tion nicht  aufgegriffen werden. 
 
 
15. Anregung nach § 24 GO NW – Anregung Nr. 66/2012 
 
Mit Schreiben vom 28.06.2012  tragen die Eingeber die Anregungen vor,  
a)  eine neue Konzentrationszone für Windenergieanl agen auf Flächen beiderseits des 
Alten Mühlenwegs (Gemarkung Handorf, im Bereich der  Flur 2, sowie Gemarkung St. 
Mauritz, im Bereich der Fluren 36, 37) zu schaffen.  
(s. auch Anlage 4, Karte D 8b , Flächenpotenziale 8g - 8j ). 
b) Ergänzend wird vorgetragen, den vorgenannten Vor schlag als Anregung in den Bei-
trag der Stadt Münster für den neu aufzustellenden Planentwurf für den Regionalplan

Vorlage 0247/2012  
Anlage 3 
 
4 
Münsterland – sachlicher Teilabschnitt „Energie“ – einzufügen und der Bezirksregie-
rung Münster zuzuleiten.   
 
Ergebnis der Prüfung 
 
Zu a) Aus grundsätzlichen Erwägungen zum Erhalt ein es weitgehend noch natürlichen Land-
schaftsraumes soll das östliche Stadtgebiet durch d ie Errichtung von Windenergieanlagen 
nicht beeinträchtigt werden. Hier weist der Landsch aftsraum im Wesentlichen noch seine 
gewachsene Struktur auf, die in ihrer Erholungsfunk tion bisher nicht durch Windenergie-
anlagen optisch beeinträchtigt wird. Demzufolge kan n die Anregung Nr. 15. in der Konzep-
tion nicht  aufgegriffen werden. 
Zu b) Eine Berücksichtigung ist entbehrlich, da zuk ünftig die Steuerung der Nutzung der 
Windenergie im Stadtgebiet Münster insbesondere über den Flächennutzungsplan erfolgt.  
 
 
Stadtteil Wolbeck 
 
16. Anregung nach § 24 GO NW – Anregung Nr. 63/2011 
 (Schreiben vom 27.06.2011) 
17. Anregung nach § 24 GO NW – Anregung Nr. 14/2012  (Schreiben vom 02.02.2012) 
 
Mit Ihren Schreiben tragen die Eingeber nahezu identisch folgende Anregungen vor: 
a)  Anregung zur planungsrechtlichen Sicherung der geplanten Errichtung einer zweiten 
WEA westlich der kürzlich genehmigten WEA in Wolbec k durch die westliche Erwei-
terung und Abrundung der bestehenden Konzentrations zone für Windenergie Nr. MS 
03 gem. Regionalplan. (s. auch Anlage 4 , Karte D 8b , unmittelbar nördlich Frecken-
horster Straße, Flächenpotenzial 16b ) 
 
b)  Es wird ergänzend angeregt, dass die Stadt Müns ter die unter a) aufgeführte Anre-
gung in die Stellungnahme der Stadt Münster zum Ent wurf zur Änderung des Regio- 
nalplans Münsterland einbringt.  
 
Ergebnis der Prüfung 
 
Zu a) In Anlage 2 dieser Vorlage schlägt die Verwal tung dem Rat vor, für die am 26.05.2011 
nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmi gte und westlich außerhalb der 
Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Münste r-Wolbeck geplante WEA (Standort 
16a) zu deren planungsrechtlicher Absicherung im FN P (Bestandssicherung und Voraus-
setzung für Repowering) die benachbarte Konzentrati onszone für Windenergieanlagen ent-
sprechend nach Westen auszuweiten. Aus Sicht der Ve rwaltung kann auch die planungs-
rechtliche Absicherung eines zweiten, unmittelbar w estlich der genehmigten WEA angereg-
ten WEA-Standortes befürwortet werden. Demzufolge w erden die Anregungen Nr. 16. u. 17. 
zu a) in der Konzeption aufgegriffen. 
 
Zu b) Eine Berücksichtigung ist entbehrlich, da zuk ünftig die Steuerung der Nutzung der 
Windenergie im Stadtgebiet Münster insbesondere über den Flächennutzungsplan erfolgt.  
 
 
Stadtteil Amelsbüren 
 
18. Ein Eigentümer hat in einem Telefonat mit der P lanungsverwaltung im Oktober 2011 
sein Interesse an der Errichtung von Windenergieanl agen auf seiner Fläche bekundet; 
die betreffende Fläche liegt als Pufferzone zwischen Waldparzellen, die zum FFH-Gebiet 
„Davert“ gehören und als Naturschutzgebiete (NSG) f estgesetzt sind. Er bittet um Dar- 
stellung einer entsprechenden Konzentrationszone im FNP.

Vorlage 0247/2012  
Anlage 3 
 
5 
Ergebnis der Prüfung  
Gem. Windenergieerlass NRW 2011 2 kommen u.a. die nachfolgend aufgeführten Bereiche 
als Standorte für Windenergieanlagen wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht in  
Betracht: 
-  festgesetzte, ausgewiesene oder einstweilig sicherg estellte Naturschutzgebiete, Natur-
denkmale und geschützte Landschaftsbestandteile, 
-  FFH- und Vogelschutzgebiete (einschließlich von Funktionsräumen, um eine Verriegelung 
des Gebietes und eine Barrierewirkung bei Flugbeweg ungen zu vermeiden; OVG Münster 
Urt. v. 3.8.2009 - 8 A 4062/04 -). 
Demzufolge kann die Anregung Nr. 18. in der Konzeption nicht 
 aufgegriffen werden. 
 
 
19. Anregung nach § 24 GO NW – Anregung Nr. 56/2011 
 
Ein Eingeber ist Betreiber von zwei WEA im Stadttei l Amelsbüren, östlich der Autobahn 
A1. Mit Schreiben vom 09.06.2011 regt der Eingeber a) die Darstellung einer Konzentra-
tionszone für Windenergieanlagen im FNP der Stadt M ünster im Bereich der beiden be- 
stehenden WEA sowie b) die Veranlassung einer entsp rechenden Änderung des Regio- 
nalplans an. (s. auch Anlage 4 , Karte D 13 , Flächenpotenzial 18a ) 
 
Ergebnis der Prüfung 
 
Zu a) In Anlage 2 dieser Vorlage schlägt die Verwal tung dem Rat vor, für die im Stadtgebiet 
im Außenbereich außerhalb von Konzentrationszonen e rrichteten 4 WEA 3 zu deren pla-
nungsrechtlicher Absicherung (Bestandssicherung und  Voraussetzung für Repowering) zu- 
sätzliche Konzentrationszonen im FNP darzustellen, auch wenn innerhalb dieser Flächen 
keine weiteren Potenziale für die Errichtung zusätz licher Windenergieanlagen bestehen soll-
ten. Demzufolge wird die Anregung Nr. 19. zu a) in der Konzeption aufgegriffen. 
 
Zu b) Eine Berücksichtigung ist entbehrlich, da zuk ünftig die Steuerung der Nutzung der 
Windenergie im Stadtgebiet Münster insbesondere über den Flächennutzungsplan erfolgt.  
 
 
Bereich Amelsbüren – Wilbrenning 
 
20., 21. Zwei Eingeber erheben mit Schreiben vom 21 .06.2011 bzw. 06.07.2011 Einspruch 
gegen die Vorlage V/0232/2011/1 und wenden sich geg en den in der Vorlage ent-
haltenen Vorschlag zur Ausweisung einer Konzentrati onszone für WEA südlich des 
Golfplatzes Münster-Tinnen, die nach Meinung der Ei ngeber zugleich die Entwick-
lung einer Golfplatz-Erweiterungsfläche verhindert.  (s. auch Anlage 4
, Karte D 10b, 
Flächenpotenzial 10a ) 
 
Ergänzend erklärten im Zeitraum 21.06. bis 11.08.20 11 249 Personen  auf überwiegend 
standardisierten Schreiben „ihren Protest gegen die Ausweisung eines Flächenpotenzials für 
Windenergieanlagen innerhalb der Bauerschaft Wilbre nning, dargestellt in der Anlage zur 
Beschlussvorlage vom 07.06.2011 unter dem Aktenzeichen V/0232/2011/1, Standort 10“. 
 
22., 23. Zwei Eingeber erklären mit Schreiben vom 2 6. bzw. 27.02.2012, dass die in ihrem 
Eigentum stehenden Flächen in Zukunft weiterhin aus schließlich für Zwecke der 
Landwirtschaft genutzt werden sollen und für eine U mnutzung zu einem Golfplatz 
nicht zur Verfügung stehen. Zugleich regen sie mit Verweis auf die Energiewende 
die Einbeziehung ihrer Flächen in eine künftige, im  Flächennutzungsplan der Stadt 
Münster neu darzustellende Konzentrationszone für W indenergieanlagen an, weil 
die Nutzung durch Windenergieanlagen die Landwirtsc haft kaum einschränkt bzw. 
                                                
 
2  Seit dem 11.07.2011 gilt in NRW der neue „Erlass für die Planung und Genehmigung von Wind-
energieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung“ (Windenergie-Erlass), siehe 
hier Kapitel 8.2.1.2 Tabuflächen 
3  2 WEA westlich von Nienberge, 2 WEA südwestlich v on Amelsbüren, östlich der Autobahn A 1

Vorlage 0247/2012  
Anlage 3 
 
6 
hier Synergiepotenziale zwischen der Landwirtschaft  und der Nutzung regenerativer 
Energien im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung be stehen und genutzt werden 
sollten.  
 
Ergebnis der Prüfung 
 
Der Einspruch der Eingeber Nr. 20. u. 21. wendet si ch gegen den Vorschlag der Verwaltung 
in der Vorlage V/0232/2011/1 (Anlage 2),  
„das Flächenpotenzial 10 (Wilbrenning-Süd) soll als neuer Windeignungsbereich im 
Regionalplan dargestellt werden. Die Abgrenzung des  Windeignungsbereichs soll nach 
Durchführung der noch erforderlichen Umweltprüfung durch die Bezirksregierung Müns- 
ter erfolgen.“  
Die Eingeber Nr. 22. u. 23. dagegen greifen den o. g. Vorschlag der Verwaltung in der Vorla- 
ge V/0232/2011/1 (Anlage 2) auf.    
 
In der zu dem Vorschlag gehörenden Karte „Windeignungsbereich Wilbrenning-Süd“ mit dem 
Abgrenzungsvorschlag für den neuen Windeignungsbere ich und den darin eingetragenen 
Flächenpotenzialen für Windenergieanlagen wird ein Teilbereich erfasst, der im wirksamen 
FNP als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Golfplat z dargestellt ist. Es handelt sich hier-
bei um eine perspektivische Entwicklungsfläche für den unmittelbar angrenzenden, beste-
henden „Golfplatz Münster-Tinnen“, die bislang vorgesehen war, um den Golfplatz von einer 
aktuell bestehenden 18-Loch-Anlage zu einer geplant en 27-Loch-Anlage auszubauen. Tat- 
sächlich wird die betreffende Entwicklungsfläche zu rzeit landwirtschaftlich genutzt und befin- 
det sich auch im Eigentum des nutzenden Landwirts. 
 
Vor dem Hintergrund der Anregungen Nr. 20. – 23. er gibt sich ein Interessenkonflikt, der in 
einem ersten, gemeinsam mit allen Beteiligten gefüh rten Gespräch klar benannt worden ist. 
In weiteren Gesprächen soll ausgelotet werden, ob u nd wie sich die benachbarten Nutzun-
gen Golfspiel und die perspektivische Nutzung der W indenergie vereinbaren lassen. Abhän- 
gig von den Ergebnissen dieser Verhandlungen wäre d ann im Verfahren zur Änderung des 
FNP die Abgrenzung einer Konzentrationszone für Win denergieanlagen im Bereich Wilbren- 
ning auszubilden. Dabei wird sich dann auch entsche iden, ob und wie die Anregungen Nr. 
20. – 23. ggf. berücksichtigt werden können.

Anlage 1 Karte Empfehlungen 260712

100 Zeichen

Vorlage 0247/2012  
Anlage 1 
 
Übersichtskarte  (Karte ist identisch mit Karte 2 , Anlage 2, S. 24)

Anlage 2 Bericht 130812

77705 Zeichen

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
1 
 
Gesamtstädtisches Konzept zur Ermittlung von Fläche npotenzialen zur Errich-
tung von Windenergieanlagen (WEA) und zur Darstellu ng entsprechender 
Konzentrationszonen für WEA im Flächennutzungsplan der Stadt Münster 
 
 
0. Inhaltsverzeichnis 
 
Kapitel          Seite 
 
1.   Ausgangposition                    1 
 
2.  Neues Gutachten 2010/2011                 2 
  
Karte 1      Ausgeschiedene Standortpotenziale             4
 
 
3.   Änderung der Rechtsgrundlagen in NRW              5 
 
3.1   Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011             5 
 
3.2 Bisherige Abstimmung mit der Bezirksregierung M ünster            7 
 
4. Ergebnis der Standortuntersuchungen der verblieb enen            8  
Flächenpotenziale                   
 
4.1 Prüfverfahren und Hinweise          8 
 
4.2 Ergebnisse der Prüfung der Standortpotenziale u nd Handlungs-  9 - 13  
empfehlungen zu den Standorten 1 bis 4, 5a und 11  
 
4.3  Erneute Standort-Prüfung Sonderstandort C (5b)              13 - 16 
 
4.4 Ergebnisse der Prüfung der Standortpotenziale u nd Handlungs- 16 - 20 
empfehlungen zu den Standorten 5(c-f) bis 15 
 
5. Absicherung bestehender WEA außerhalb von Konzen trations- 20 - 22  
zonen (Standorte 16 bis 19) 
                        
6. Fazit             22 
 
Karte 2 Vorschläge zur Erweiterung bestehender bzw.      24 
zur Darstellung neuer Konzentrationszonen für Windenergie- 
anlagen im FNP der Stadt Münster  
 
 
 
 
 
1.  Ausgangposition 
Der Nutzung der Windenergie kommt im Hinblick auf d ie Belange der Luftreinhaltung, des 
Klimaschutzes und der Ressourcenschonung steigende Bedeutung zu. Eine Ressourcen 
schonende Energieerzeugung trägt unter Beachtung des Freiraumschutzes, der Belange des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie mögli cher Auswirkungen auf den Menschen 
wesentlich zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundla gen bei (s. Gutachten „Windenergie-
nutzung in Münster – Untersuchung zur Ausweisung vo n Vorrangflächen für Windkraftanla-
gen in Münster“, Stadt Münster, 1997).

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
2 
 
Hinsichtlich der Beschreibung der Ausgangsposition zu den Aspekten   
 Gutachten zur flächendeckenden Untersuchung des St adtgebietes Münster vom 
24.04.1997 
 Konzentrationszonen im aktuell wirksamen FNP 
 Darstellung von Windvorrangbereichen im aktuell gü ltigen Regionalplan 
 Klimaschutzkonzept der Stadt Münster 
wird auf die Vorlagen V/232/2011, Anlage 2, Teil C (S. 35 - 45) sowie V/150/2012,  Anlage 1, 
S. 1-6 (Kap. 1 u. 2) verwiesen.  
 
2. Neues Gutachten 2010/2011 
Im Jahr 2010 erteilte die Stadtwerke Münster GmbH d em Gutachterbüro enveco GmbH  den 
Auftrag, das Stadtgebiet Münster im Hinblick auf Fl ächenpotenziale zur Nutzung der Wind-
energie zu untersuchen und die Ergebnisse auf der G rundlage des Kriterienkatalogs des 
Gutachtens von 1997 (s. o.) mit dessen Ergebnissen abzugleichen. Die Rahmenbedingun- 
gen im Jahr 2010 unterschieden sich von denen des J ahres 1997 vor allem im Hinblick auf 
den technischen Fortschritt (und hier im Wesentlich en die zum wirtschaftlichen Betrieb einer 
Windenergieanlage (WEA) erforderliche Mindest-Gesam thöhe  von 140 
- 150 m) sowie die 
zwischenzeitlich erfolgte Rechtsprechung zu den Asp ekten „erforderlicher Abstand zur 
Wohnnutzung“ (Stichwort: „Optisch bedrängende Wirkung“) und „Artenschutz“.  
Stichwort Höhenentwicklung:  Belief sich die Höhenentwicklung von Windenergiean lagen 
zum Zeitpunkt des Windenergie-Gutachtens 1997 noch auf ca. 100 - 110 m Gesamthöhe 
(Lambertikirche) 1, so gehen die Stadtwerke Münster GmbH heute zum wi rtschaftlichen Be- 
trieb einer Windenergieanlage (WEA) von einer erfor derlichen Mindest-Gesamthöhe von 140 
- 150 m aus. In den Landschaftsräumen des flachen M ünsterlandes benötigen die neuen 
Windkraftanlagen somit auch größere Abstände zwisch en ihren Standorten bzw. Konzentra- 
tionszonen, um zwischen diesen optisch auch Freiräu me für Bürger und Naturschutz frei zu 
halten. Ohne ausreichend große Abstände verwischen die Bemühungen um eine Konzentra- 
tion von Windenergieanlagenstandorten, da weder Bür ger noch Fauna ausreichend große 
Freiräume zwischen den Anlagen ausmachen können.  
 
Die Gutachter untersuchten das Stadtgebiet Münster mit folgenden wesentlichen Annahmen:  
 Gesamthöhe der Windenergieanlage 150 m ,  
 Abstand zur nächstgelegenen Wohnnutzung mindestens  375 m, das entspricht dem 
2,5fachen Abstand; im Hinblick auf eine optisch bed rängende Wirkung ist hierbei eine 
Einzelfallprüfung erforderlich.  
 Abstand zur nächstgelegenen Wohnnutzung mindestens  450 m, das entspricht dem 
3fachen Abstand; gem. Rechtsprechung ist davon ausz ugehen, dass bei diesem Ab- 
stand keine optisch bedrängende Wirkung der Windene rgieanlage auf eine benachbar- 
te Wohnnutzung besteht.  
 Gem. dem aktuellen Windenergieerlass NRW 2011 ist durch Windenergieanlagen ein 
Abstand zu Wald nicht mehr einzuhalten; zum Schutz der Bäume (Wurzel- bzw. Trauf-
kronenbereich) unmittelbar am Waldrand wird jedoch ein Mindestabstand von 50 m un- 
terstellt.  
 
Aufgrund der Beschlüsse des Rates zum Klimaschutzko nzept der Stadt Münster wurden die 
beiden im damaligen Verfahren zur Darstellung von K onzentrationszonen im fortgeschriebe-
nen Flächennutzungsplan entscheidenden Bewertungskriterien:  
 Mindestgröße 60 ha 
 Mindestkapazität 5 Windenergieanlagen (WEA) 
                                                      
1 Die im Stadtgebiet Münster bestehenden Windenergiea nlagen weisen folgend Gesamthöhen auf: In 
der Konzentrationszone nördlich des Ortsteils Nienb erge-Häger stehen aktuell in dieser 10 WEA mit 
Gesamthöhen zwischen 87 – 110 m; in der Konzentrati onszone nordwestlich von Sprakel stehen 5 
WEA mit Gesamthöhen zwischen 130 m und 137,5 m. Die  vier außerhalb von Konzentrationszonen 
errichteten WEA in den Stadtteilen Nienberge und Am elsbüren (je 2 WEA) weisen jeweils eine Ge- 
samthöhe von 100 m auf.

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
3 
 
im aktuellen Verfahren zur Findung von geeigneten z usätzlichen Flächenpotenzialen nicht 
mehr angewandt.  
 
Die Gutachter ermittelten zu Beginn im Jahr 2010 im  Stadtgebiet 23 Flächenpotenziale, die 
sich sowohl aus Einzelstandorten als auch aus Ansam mlungen von mehreren, nahe beiein-
ander liegenden Einzelstandorten zusammensetzen. Di e Einzelflächen eines Flächenpoten- 
zials, das aus mehreren benachbarten Teilflächen be steht, sind durch Buchstaben gekenn- 
zeichnet, z. B. Flächenpotenzial 3a – d ; s. hierzu im einzelnen Anlage 4 . (Hinweis: 
 In der 
Karte Nr. 1  auf Seite 4 sind jedoch aus Gründen des Maßstabes nur die Nummern der ermit- 
telten Flächenpotenziale aufgeführt, nicht aber der en einzelne Teilflächen. Die zugehörigen 
Teilflächen liegen dann jeweils im näheren Umfeld des Flächenpotenzials.) 
 
Ein Abgleich der ermittelten und auf der Grundlage der o. g. Annahmen 
 technisch möglichen 
Flächenpotenziale mit den nachfolgend (siehe S. 3) genannten, städtischen Planungs- 
grundsätzen, die bereits im Verfahren zur Fortschre ibung des Flächennutzungsplans 2004 
im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentratio nszonen für Windenergie Anwen- 
dung fanden, führte dazu, dass Standorte aus dem we iteren Untersuchungsverfahren aus- 
geschieden wurden. Folgende Gründe waren dafür maßgeblich:  
• Die folgenden Potenziale liegen innerhalb der nach folgend aufgeführten, in den städti- 
schen Planungsgrundsätzen benannten Tabubereichen  und werden daher nicht wei- 
terverfolgt: Nr. 3 (a, b, d), 4, 5 (b – g), 6, 7, 10, 11, 12 (c,  f), 13, 14, 19-Nord, 20, 21, 
22 und  23 .  
• Das Flächenpotenzial 10 West  liegt zudem im Bereich des geplanten Ausbaus der A u- 
tobahnraststätte Münsterland-Ost.  
• Bei den Flächenpotenzialen 3d, 8, 12b, 13a und  14  sind  u. a. auch die Belange beste- 
hender Baudenkmale betroffen.  
• Das Flächenpotenzial 18 liegt im Bereich des Forensik-Standorts westlich de s Kran- 
kenhauses Haus Kannen.  
 
Städtische Planungsgrundsätze zur Ausweisung von St andorten zur Nutzung von Windener- 
gie in Münster  
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Bedeutung und Funktionen der Freiflächen im Stadtge- 
biet Münster und seiner näheren Umgebung fällt dem Teilaspekt Landschaftsbild / „typische 
münsterländische Parklandschaft“ eine besondere Bedeutung zu. Deshalb sollen im Außen- 
bereich die Beeinträchtigungen durch die Errichtung  und das Erscheinungsbild von WEA in 
den hierbei besonders sensiblen Bereichen ausgeschlossen und die Errichtung von WEA auf 
die gutachterlich ermittelten, besonders gut geeigneten Standorte konzentriert werden.  
Im Grundsatz sollte auch zukünftig die Nutzung von Windenergie auf die weniger sensiblen 
Landschaftsräume im Stadtgebiet konzentriert und be schränkt bleiben. Deshalb werden auf 
der Grundlage der städtischen Grünordnung Münster d ie folgenden Bereiche als Tabuberei- 
che  für Windenergieanlagen (WEA) benannt:  
 Die Grünzüge einschließlich der Flächen des system überlagernden Grünzugs entlang 
des DEK,   
 die Flächen des Grünrings II,  
 die Flächen der bestehenden bzw. geplanten Erholun gslandschaften (z. B. Roxeler 
Riedel), 
 die Flächen von bestehenden bzw. geplanten Landsch aftsparks und Parkanlagen, die 
teilweise auch außerhalb des Grünrings II liegen. 
 
Die nachfolgende Karte Nr. 1 
 (s. S. 4) enthält die vorgenannten, aus verschiede nen Grün- 
den ausgeschiedenen Standortpotenziale.

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
4 
 
Karte 1 Ausgeschiedene Standortpotenziale

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
5 
 
3. Änderung der Rechtsgrundlagen in NRW 
Während der Fortschreibung und Konkretisierung des o. a. Gutachtens änderten sich in 
NRW die rechtlichen Rahmenbedingungen, was wiederum  zu einer Überarbeitung des Gut- 
achtens und zu teilweise geänderten Abgrenzungen vo n Flächenpotenzialen für Windener- 
gieanlagen im Stadtgebiet Münster führte (s. Kapitel 4, S. 8 ff.).   
 
3.1 Windenergie-Erlass NRW vom 11.07.2011 
Seit dem 11.07.2011 gilt in NRW ein neuer „Erlass f ür die Planung und Genehmigung von 
Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung  und Anwendung“ (Windenergie-
Erlass). Gegenüber dem Windenergie-Erlass NRW 2005 gelten die folgenden, wesentlichen 
Änderungen:  
 
Kap. 3.2.2.3  Bereiche für die Windenergienutzung e ntlang vorhandener Infrastruktur-
Trassen  
in Verbindung mit 
Kap. 4.3.2 Konzentrationszonen entlang vorhandener Infrastruktur-Trassen  
Im Rahmen der Erarbeitung des Gesamtkonzepts sollen  auch die Möglichkeiten unter-
sucht werden, Windenergieanlagen an Standorten zu k onzentrieren, an denen sie nicht 
oder nur zu geringfügig zusätzlichen Belastungen fü hren, insbesondere im Hinblick auf 
Lärm. Dieser Ansatz kann z.B. entlang von Infrastru ktur-Trassen (Bundesfernstraßen, 
Hauptschienenwege, Hochspannungsfreileitungen) zum Tragen kommen, da von Infra-
struktur-Trassen und Windenergieanlagen vergleichba re oder ähnliche Umweltauswirkun-
gen ausgehen. Diese können sich so überlagern, dass  die zusätzlichen Belastungen 
durch neue Windenergieanlagen in Trassenkorridoren kaum wahrnehmbar sind. Auf diese 
Weise können bisher wenig belastete, "ruhige" Räume  vor der Inanspruchnahme für die  
Windenergienutzung geschützt und gleichzeitig die Windenergienutzung weiter ausgebaut 
werden. Bei der Planung von Bereichen für die Winde nergienutzung entlang von Infra- 
struktur-Trassen ist zu beachten, dass andere Belan ge, insbesondere des Arten- und Bio- 
topschutzes, dem nicht entgegenstehen dürfen.  
Die Überlagerung von Umweltauswirkungen kann für Tr assenkorridore, die durch die be- 
stehenden Belastungen bereits in ihrer Wertigkeit g emindert werden, bedeuten, dass die- 
se durch eine zusätzliche Belastung durch neue Wind energieanlagen nicht oder eher ge- 
ringfügig weiter entwertet werden. Ausgehend von di esem Ansatz könnte begründet wer- 
den, dass die Wertigkeit von Gebietskategorien mit Ausschlusscharakter – z. B. be-
stimmte Landschaftsschutzgebiete – vermindert bzw. die geltenden Abstandsregelungen 
in derart durch Vorbelastung betroffenen Räumen relativiert werden können. 
 
Kap. 3.2.4.1 Geeignete Bereiche 
Für die Darstellung von Konzentrationszonen für Win denergieanlagen in der kommunalen 
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) kommen insbeso ndere die allgemeinen Freiraum- 
und Agrarbereiche gemäß Regionalplan in Betracht, s ofern sie nicht gleichzeitig entge-
genstehende Funktionen erfüllen, insbesondere aus S icht des Arten- und Biotopschut-
zes. 
 
Kap. 3.2.4.2 Bereiche, für die eine Einzelfallprüfu ng durchzuführen ist  
Für die Darstellung von Konzentrationszonen für Win denergieanlagen in der kommunalen 
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) sind u. a. fol gende zeichnerische Darstellungen 
der Regionalpläne unter Beachtung der textlichen Festlegungen im Einzelfall zu prüfen: 
- Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) sin d für die Ausweisung von Ge- 
bieten für die Windenergienutzung (Konzentrationszo nen) geeignet, wenn ausrei-
chend große Flächen für die Unterbringung insbesond ere von emittierenden Indus-
trie- und Gewerbebetrieben (…) verbleiben und der B etrieb der Windenergieanlagen 
die Nutzung des GIB nicht einschränkt. 
 
Hinweis:  Für die Stadt Münster wird jedoch vorgeschlagen, auf die Nutzung von GIB-Flächen 
für die Windenergienutzung zu verzichten und diese Flächen für die Nutzung durch emittie-

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
6 
 
rende Betriebe vorzuhalten. Die Darstellung von Sie dlungsflächen im Entwurf zur Fortschrei- 
bung des Regionalplans bleibt für das Stadtgebiet M ünster im Vergleich zu den prognosti- 
zierten Flächenbedarfen hinter den zugestandenen Fl ächenpotenzialen zurück und das 
Stadtgebiet Münster weist in weiten Teilen eine eher ländlich geprägte Siedlungsstruktur auf. 
 
- Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutz ung in Bereichen für den 
Schutz der Landschaft und die landschaftsorientiert e Erholung (BSLE) sowie in regio-
nalen Grünzügen ist möglich, wenn die Windenergienu tzung mit der konkreten 
Schutzfunktion des jeweiligen Bereichs vereinbar is t. Dies kann beispielsweise in 
großräumigen BSLE in Teilbereichen mit einer weniger hochwertigen Funktion für Na- 
turschutz und Landschaftspflege und die landschafts orientierte Erholung möglich 
sein. 
 
- Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutz ung in Waldbereichen kommt 
nach Maßgabe des Zieles B.III.3.2 des LEP NRW in Be tracht. Bei Einhaltung der dort 
genannten Bedingungen eignen sich für eine Ausweisu ng von Gebieten für die Wind- 
energienutzung beispielsweise Kahlflächen im Wald a ufgrund von Schadensereig-
nissen; eine Ausweisung kommt nicht in Betracht, we nn es sich um besonders wert- 
volle Waldgebiete (insbes. standortgerechte Laubwäl der, Prozessschutzflächen) 
handelt.  
 
Hinweis: Nach Auskunft der Bezirksregierung Münster  gilt für das Münsterland weiterhin der 
Grundsatz, dass Wald bzw. waldnahe Flächen nur dann  für die Nutzung durch Windenergie- 
anlagen in Betracht kommen, wenn es keine Flächenal ternativen gibt, was für das waldarme 
Münsterland generell ausgeschlossen werden kann.  
Der Windenergieerlass 
 NRW  2011 sieht keinen Mindestabstand zu Waldflächen meh r vor, 
der im Windenergie-Erlass NRW 2005 noch mit einem M indestabstand gemäß der WEA-
Anlagenhöhe festgeschrieben war. Bei der Ermittlung der Windeignungspotenziale im aktuel- 
len Gutachten wird jedoch ein Mindestabstand zu Wal d mit einer Tiefe von 50 m eingestellt, 
um den Wurzelbereich der Bäume unmittelbar am Waldrand nicht zu beeinträchtigen.  
 
Kap. 3.2.4.3   Tabubereiche  
Tabubereiche waren gem. Windenergieerlass 
 NRW  2005: Bereiche zum Schutz der Na- 
tur, Wald und Überschwemmungsbereiche. Tabubereiche  gem. Windenergieerlass  NRW 
2011 sind Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) und Be reiche zum Schutz der Natur, wo- 
bei hier Ausnahmen möglich sind. 
 
Kap. 5.2.1.2   Repowering 
Unter Repowering wird allgemein der Austausch minde stens 10 Jahre alter Windenergie-
anlagen durch neuere, moderne Windenergieanlagen ve rstanden, die neben höherer 
Leistung auch vom Bau her höher und mit größeren Ro toren ausgestattet sind (§ 30 
EEG). 
Das Repowering bietet vielfältige Vorteile: Zum ein en können durch Repowering die Ef- 
fektivität und die Ausbeute der Windenergienutzung erheblich gesteigert und damit ein 
bedeutender, auch lokaler Beitrag zum Klimaschutz g eleistet werden. Altanlagen liegen in 
vielen Fällen verstreut über das gesamte Gemeindege biet. Dies gilt insbesondere für An- 
lagen, die vor der Einführung der Privilegierung de r Windenergieanlagen, verbunden mit 
der Steuerungswirkung durch Festsetzung von Konzentrationszonen, durch Änderung des 
Baugesetzbuches im Jahre 1996 errichtet worden sind . Das Repowering bietet Möglich- 
keiten, durch Zusammenfassung von Repowering-Anlage n in Konzentrationszonen die 
Windenergienutzung im Gemeindegebiet neu zu ordnen. 
Durch die Auswahl neuer Standorte und Nutzung moder ner Anlagentechnik können die 
Schallimmissionen und der Schattenwurf trotz größer er Anlagen verringert bzw. vermie-
den werden. Die neuen Möglichkeiten zur Kennzeichnu ng erlauben es, Lichtimmissionen 
zu vermeiden oder zu verringern. Ein sinnvolles Rep owering trägt somit auch dem Schutz 
der Anwohner Rechnung.

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
7 
 
Durch die Neuordnung der Standorte und den Einsatz moderner Technik können auch die 
nachteiligen Auswirkungen der Windenergienutzung au f die Leistungsfähigkeit des Natur-
Haushalts verringert werden. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob sich durch die  
Veränderungen ggf. nachteilige Auswirkungen auf win denergieempfindliche Arten erge-
ben. 
Durch  - die Verringerung der Anlagenzahl mit größeren Abständen untereinander,  
-  die geringere Drehzahl der Rotoren, 
-  das Ersetzen von Altanlagen mit reflektierender Farbgebung, unterschiedlicher Rotor- 
drehrichtung und -drehzahl, verschiedenen Bauhöhen etc. durch Neuanlagen mit ein- 
heitlicher Anlagengröße, Farbgebung, Rotordrehzahl und -drehrichtung  
können eventuelle negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild gemindert werden. 
Dies alles sind gute Gründe, auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung das Repowe- 
ring zu fördern. Für das Repowering gelten die glei chen planungsrechtlichen Anforderun- 
gen wie für die Neuerrichtung von Windenergieanlage n. Sind im Flächennutzungsplan ei- 
ner Kommune Konzentrationszonen für die Windenergie anlagen dargestellt, setzt die Zu- 
lässigkeit der neuen Windenergieanlagen (Repowering ) im Außenbereich grundsätzlich 
voraus, dass die Standorte für die neuen Windenergi eanlagen auch innerhalb einer Kon- 
zentrationszone für die Windenergieanlagen liegen.  
Altanlagen genießen zwar auch außerhalb von Konzent rationszonen Bestandsschutz, mit 
dem Rückbau der Altanlagen erlischt dieser jedoch. Hat sich in der Zeit zwischen der Er- 
richtung der Altanlage und der Wiedererrichtung ein er neuen Anlage das Planungsrecht 
geändert, kann es sein, dass am Standort einer Alta nlage die Errichtung einer neuen An- 
lage nicht mehr zulässig ist. Viele Gemeinden haben  die Zulässigkeit von Windenergie-
anlagen erst zu einem Zeitpunkt über § 35 Abs. 3 Sa tz 3 BauGB gesteuert, an dem Anla- 
gen bereits errichtet waren; dieser Sachverhalt tri fft auch für Münster zu. Wenn diese An- 
lagen nunmehr außerhalb der Konzentrationszonen lie gen, ist eine Neuerrichtung am al- 
ten Standort i.d.R. nicht mehr möglich. 
 
Um die im Stadtgebiet im Außenbereich außerhalb von  Konzentrationszonen errichteten 4 
WEA 
2 planungsrechtlich abzusichern (Bestandssicherung u nd Voraussetzung für Repowe- 
ring), schlägt die Verwaltung vor, diese Standorte zusätzlich im FNP als Konzentrationszo- 
nen für Windenergieanlagen darzustellen, auch wenn innerhalb dieser Flächen keine weite- 
ren Potenziale für die Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen bestehen sollten. 
Um die am 26.05.2011 nach Bundesimmissionsschutzges etz (BImSchG) genehmigte und 
westlich außerhalb der Konzentrationszone für Winde nergieanlagen in Wolbeck geplante 
WEA zusätzlich planungsrechtlich abzusichern (Besta ndssicherung und Voraussetzung für 
Repowering), schlägt die Verwaltung weiter vor, die  benachbarte Konzentrationszone ent- 
sprechend nach Westen auszuweiten und dadurch den genehmigten Standort zu integrieren.  
 
3.2 Bisherige Abstimmung mit der Bezirksregierung M ünster  
Eine Abstimmung mit der Bezirksregierung zu den ver glichen mit dem Jahr 1997 nunmehr  
zum Teil höheren Anforderungen zur Darstellung von Windeignungsbereichen im Regional- 
plan bzw. als Konzentrationszonen im FNP führte im Herbst 2010 zu folgenden Ergebnissen: 
 
 Die Stadt Münster muss als Voraussetzung für die G enehmigungsfähigkeit einer Dar- 
stellung zusätzlicher Konzentrationszonen im FNP de r Stadt Münster eine überzeugen- 
de Argumentation vorweisen, warum von der bisherige n Planungsphilosophie des 2004 
fortgeschriebenen FNP mit den damals neu dargestell ten Konzentrationszonen und dem 
sonstigen Windenergieanlagen-Ausschluss im Außenber eich des Stadtgebietes nun- 
mehr abgewichen und diese weiterentwickelt werden soll.   
 Auf der Grundlage des neuen Windenergieerlasses de r Landesregierung NRW vom 
11.07.2011 
 gilt weiterhin der Grundsatz, dass Wald im waldarme n Münsterland generell 
für eine Nutzung durch Windenergie nicht in Betracht zu ziehen ist.  
                                                      
2 2 WEA westlich von Nienberge, 2 WEA südwestlich von Amelsbüren, östlich der Autobahn A 1

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
8 
 
4. Ergebnis der Standortuntersuchungen der verblieb enen Flächenpotenziale 
 
4.1 Prüfverfahren und Hinweise 
Der Rat hatte im Zusammenhang mit den Beschlüssen z u den Vorlagen V/0232/2011, 
V/0232/2011/1 und V/0232/2011/2 „Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Betei-
ligungsverfahrens zur Fortschreibung des Regionalpl ans Münsterland“ in seiner Sitzung am 
13.07.2011 unter Punkt 2. u.a. beschlossen: 
„Der von der Landesregierung veröffentlichte Entwur f eines neuen Windenergie-Erlasses 
(Stand 7.2.2011) definiert die Windenergie als die tragende Säule der erneuerbaren 
Energien. Damit werden erweiterte und neue Ziele de r Windenergienutzung im Lande ge- 
setzt. Das erfordert eine gründliche Überarbeitung des Abschnitts zum Thema Windener-
gie im Stadtgebiet Münster in der Stellungnahme der Verwaltung.“  
 
Vor dem Hintergrund dieses Ratsbeschlusses sowie au f der Grundlage des neuen Wind-
energieerlasses NRW 2011  wurden die Gutachter beauftragt, aktualisiert die technisch mög-
lichen Flächenpotenziale für Windenergie im Stadtgebiet Münster aufzuzeigen; dabei wurden  
weitere, technisch mögliche Flächenpotenziale für W EA ermittelt. Anlage 4 enthält in Kurz- 
form den aktuellen Stand des Gutachtens. 
Auf der Basis dieser gutachterlichen Untersuchung t echnisch möglicher Standortpotenziale 
wurden in der Verwaltung auch Raumwiderstände im St adtgebiet reflektiert. Diese dokumen- 
tieren auf planerischer Ebene die Bereiche, die für  WEA-Standorte nicht geeignet sind, und 
ergänzen die technische Betrachtung des Stadtgebietes. Dadurch wird deutlich, wo im Stadt-
gebiet die Errichtung von WEA tatsächlich verträgli ch ist. Mit dem Flächennutzungsplan, der 
Konzentrationszonen für WEA ausweist, ist diese Abw ägung für die 1. Generation der Wind- 
energie-Vorranggebiete (Konzentrationszonen für WEA ) dokumentiert. Der wirksame FNP 
der Stadt Münster weist Konzentrationszonen für WEA  aus, um andere Landschaftsräume 
vor den Belastungen durch Windenergieanlagen zu bew ahren. Bestehende und geplante 
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, Schutzge biete für Flora, Fauna und Habitat 
(FFH) sowie Schutzbereiche von Bau- und Boden-Denkm älern wurden daher bei der erneu- 
ten Auswahl von Standorten berücksichtigt. Auch Räu me mit besonderer Bedeutung für die 
Erholung, wie z. B. der Werseraum, wurden in die Be trachtung einbezogen und für schüt- 
zenswert erachtet (s. auch städtische Planungsgrundsätze, S. 3).  
Als Ergebnis dieser systematischen Betrachtung zeigen sich die tatsächlich für WEA verträg-
lichen Standorte im Stadtgebiet. Diese so ermittelt en Flächenpotenziale berücksichtigen die 
landschaftlichen Vorzüge des Stadtgebietes Münster und sind in der Abwägung aller Klima-
schutz- und Freiraumziele und -interessen gegenüber den Bürgern zu verantworten. 
  
Die einzeln angesprochenen Flächenpotenziale sind a uf den Karten des Gutachtens – s. 
Anlage 4 – eingetragen. Dabei entspricht die Farbgebung bei  der Nummerierung einer be- 
fürwortenden (Farbe blau ) bzw. ablehnenden (Farbe orange ) Handlungsempfehlung durch 
die Verwaltung im Hinblick auf die künftige Nutzung  als Standort für eine oder mehrere 
Windenergieanlagen (s. auch Legende Anlage 4, Karte D 1 ).   
Hinweis: Die in Anlage 4 enthaltenen Karten sind unmaßstäblich, da die Kart en für die Vor- 
lage vom ursprünglichen DIN-A-3-Format auf das DIN-A-4-Format verkleinert wurden.  
 
Die seitens der Verwaltung vorstehend vorgenommene und empfohlene Auswahl von geeig- 
neten Standorten zur Errichtung von Windenergieanla gen bedeutet jedoch nicht, dass diese 
Standorte schon jetzt genehmigungsfähig sind. Im Ra hmen der Durchführung des Verfah- 
rens zur Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung neuer bzw. er- 
weiterter Konzentrationszonen für Windenergieanlage n als planungsrechtlicher Vorausset- 
zung wird im Rahmen der Umweltprüfung für jeden Standort jeweils einzeln zu prüfen und zu 
entscheiden sein, ob eine Verträglichkeit des jewei ligen Standorts z. B. mit Belangen des 
Artenschutzes sowie anderen Umweltbelangen gegeben ist. 
 
Weitere Hinweise: Die in der Anlage 4  enthaltenen Karten des Gutachtens stellen in den 
Stadtteilen den jeweils aktuellen Siedlungsbestand (Stand Ende 2011) dar, nicht jedoch die 
im Flächennutzungsplan dargestellte mögliche Siedlu ngsentwicklung. Dies führt vereinzelt

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
9 
 
zum Ausschluss von Flächenpotenzialen, die nicht de n erforderlichen Abstand zur geplanten 
Siedlungsfläche einhalten, siehe z. B. im Stadtteil Sprakel Flächenpotenzial 1b , Karte D 1 . 
 
4.2 Ergebnisse der Prüfung der Standortpotenziale u nd Handlungsempfehlungen 
Die Verwaltung schlägt für die einzelnen Flächenpot enziale folgende Handlungsempfeh- 
lungen  vor: 
 
Standort 1a, Sprakel 
        (s. Anlage 4, Karte D 2a ) 
Einzelstandort westlich der Autobahn A 1; durch ein e Erweiterung der benachbarten, bereits 
im FNP dargestellten Konzentrationszone für Windene rgieanlagen (Windeignungsbereich 
MS 51, nördlich Häger) nach Osten bis zur Autobahn A1 soll der Standort 1a integriert wer- 
den.  
 
Standorte 2a – 2c , Nienberge-Häger 
      (s. Anlage 4, Karte D 2a ) 
Der Standort 2 setzt sich aus drei Einzelflächen ( 2a – 2c ) zusammen. Durch eine südliche 
Erweiterung der benachbarten Konzentrationszone für  Windenergieanlagen (Windeignungs- 
bereich MS 51, nördlich Häger) könnte der Standort 2b  im Grundsatz integriert werden.   
Bezogen auf Flächenpotenziale im Südwesten und Süde n (Flächenpotenziale 2a  und 2c) 
stehen teilweise Belange des Denkmalschutzes (vier benachbarte Hofanlagen stehen ganz 
bzw. teilweise unter Denkmalschutz) sowie der Schut z der Landschaft (Kulisse Naturschutz- 
gebiet (NSG) Vorbergs Hügel) entgegen. Auch das mit  dem vorliegenden Entwurf zur Fort- 
schreibung nunmehr stärker gewichtete Ziel des Regi onalplans „Erhalt der Kulturlandschaft“ 
ist dabei mit abzuwägen.  
 
Vorschlag:   Die Flächenpotenziale Standorte  1a und 2b sollen durch Erweiterung der be- 
nachbarten, bereits im FNP dargestellten Konzentrat ionszone für Windenergie- 
anlagen (Windeignungsbereich MS 51, nördlich Häger)  nach Osten sowie nach 
Südosten bis zur Autobahn A1 eingebunden werden.  
 
Hinweis: 
 Zu Standort 2 wurden während der Offenlegung des Entwurfs zur Fo rtschreibung 
des Regionalplans bzw. auch in dem anschließenden Z eitraum bis Juni 2012 bei der Ver-
waltung der Stadt Münster Anregungen bzw. Anträge g em. § 24 Gemeindeordnung (GO 
NRW) durch Bürger vorgetragen. Siehe hierzu auch Anlage 3 der Vorlage, Nr. 2.-11. 
 
 
Standorte 1c – 1e, nördlich der Konzentrationszone nordwestlich von Sprakel, südlich 
der Stadtgrenze          (s. Anlage 4, Karte D 2b ) 
Ein neues Flächenpotenzial befindet sich nördlich d er Konzentrationszone für Windenergie-
anlagen (im Regionalplan identisch mit Windeignungsbereich MS 50)  nordwestlich des Stadt-
teils Sprakel und südlich der Stadtgrenze Münster. Durch eine nördliche Erweiterung der 
benachbarten Konzentrationszone für Windenergieanlagen nordwestlich von Sprakel können 
die Standorte 1c – 1e  im Grundsatz integriert und planungsrechtlich gesichert werden.  
 
Vorschlag:   Das Flächenpotenzial Standorte 1c – 1e  soll durch Erweiterung der im FNP 
dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanl agen nordwestlich von 
Sprakel nach Norden bis zur Stadtgrenze eingebunden werden.  
 
Hinweise:
 Auch die Nachbarkommune Greven beabsichtigt unmitt elbar nördlich der Stadt- 
grenze zu Münster die Darstellung einer neuen Konze ntrationszone für Windenergieanlagen 
im FNP der Stadt Greven; hier ist auch eine Koopera tion der Stadtwerke Münster und der 
Stadtwerke Greven zur gemeinsamen Nutzung des Potenzials geplant.  
Die vorgenannten Vorschläge zur Aktivierung der Flä chenpotenziale an den Standorten 1a , 
1c – 1e  und 2b wurden bereits in der Vorlage V/232/2011/1, Anlage  1, Teil C vorgetragen. 
Damals lauteten die Bezeichnungen jedoch: 1 alt = 1a, 1a alt = 1c – 1e, 2 alt = 2b.

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
10  
 
Standort 1b südlich Sprakel, östlich Autobahn A1   (s. Anlage 4, Karte D 1) 
Das Flächenpotenzial 1b  ist tatsächlich nicht nutzbar, da der notwendige A bstand zur ge- 
planten Siedlungsentwicklung des Stadtteils Sprakel  nach Westen gemäß der Darstellung 
von Wohnbauflächen im FNP nicht eingehalten wird.  
 
Ergebnis:   Der Standort  1b  wird nicht  weiter verfolgt. 
 
 
 
Standorte 3f – 3h, nördlich Kinderhaus 
    (s. Anlage 4, Karte D 1) 
Grundsätzlich hat der Bereich im Umfeld der Standor te die Funktion als nördliches Naherho-
lungsgebiet für den Stadtteil Kinderhaus. Ergänzend  vertritt die Untere Landschaftsbehörde 
die grundsätzliche Position, dass aus generellen la ndschaftlichen Erwägungen die Autobahn 
A1 im nordwestlichen Stadtgebiet die Grenze nach Os ten für eine Nutzungen der Windener- 
gie bildet. Die Aa bildet das Zentrum des rechtskrä ftigen Landschaftsschutzgebiets „Nördli- 
ches Aatal und Emsniederung“. Ihr Talraum ist präge nd für das Bild im nördlichen Stadtge- 
biet. Als Ausgleichsraum zwischen den Stadtteilen Kinderhaus und Sprakel besitzt der Raum 
Bedeutung für die Naherholung und sollte vor Belast ungen wie Lärm, Schlagschatten und 
Dimensionsverlust geschützt werden. 
 
Ergebnis:   Die Standorte 3f – 3h werden nicht  weiter verfolgt. 
 
 
Hinweis: 
 Zu Standort 3h  wurde während der Offenlegung des Entwurfs zur For tschreibung 
des Regionalplans bzw. auch in dem anschließenden Z eitraum bis Juni 2012 bei der Ver-
waltung der Stadt Münster eine Anregung durch einen  Bürger vorgetragen. Siehe hierzu 
auch Anlage 3 der Vorlage, Nr. 13. 
 
 
Standort 3a, südlich Deponie Coerde 
     (s. Anlage 4, Karte D 3 ) 
Der Einzelstandort 3a  könnte durch seine Lage auf einer Abfalllagerungs- und -behandlungs-
anlage nach geltendem Recht genehmigt werden. Zuvor  war aber noch die Verträglichkeit 
zum nördlich angrenzenden FFH-Gebiet „Rieselfelder“ belastbar abzuklären.   
Zur Klärung der Verträglichkeit hat die Stadtwerke Münster GmbH das BÜRO FÜR FAU-
NISTISCHE FACHFRAGEN mit der Erstellung eines Sachv erständigengutachtens 3 beauf-
tragt, das die Problematik „Vogelwelt und Windenerg ienutzung“ am geplanten Standort auf 
der Grundlage bisher bekannter wissenschaftlicher Erkenntnisse behandelt.  
 
Zusammenfassung des Sachverständigengutachtens 
Bei dem Planungsraum handelt es sich um einen gewer blich genutzten Bereich (Zentral-
deponie Münster mit Abfallaufbereitungs- und -verwe rtungsanlagen), der direkt südlich des 
europäischen Vogelschutzgebietes „Rieselfelder Münster“ liegt. Die geplanten WEA würden 
in einem Abstand von ca. 500 bis 600 m südlich der Grenzen des europäischen Vogel-
schutzgebietes und Naturschutzgebietes 
4 [s. Anmerkung u.] errichtet werden.  
Für die Ermittlung der relevanten Vogelbestände der  Brut- und Gastvögel wurden erreich-
bare Daten aus dem Internet abgerufen sowie Daten g enutzt, die von der Biologischen Stati- 
on Rieselfelder Münster zur Verfügung gestellt wurd en. Als Brutvögel wurden 2010 im Unter- 
suchungsgebiet folgende maßgeblichen Arten festgest ellt: Verschiedene Gänsearten, ver- 
schiedene Taucherarten, verschiedene Entenarten, We ißstorch, Rohrweihe, Schwarzmilan, 
Baumfalke, verschiedene Rallenarten, Kiebitz, Flussregenpfeifer, Bekassine.  
                                                      
3 „ Ornithologisches Sachverständigengutachten zum gepl anten Windpark-Standort südlich Rieselfel-
der Münster“,  erstellt durch das Büro für faunistische Fachfragen , Dipl.-Biologen Matthias Korn und 
Stefan Stübing, Rehweide 13, 35440 Linden, November  2011; im Auftrag der Stadtwerke Münster 
GmbH  
4 Anmerkung Stadtverwaltung Münster: einschließlich d er südlich angrenzenden Pufferflächen (LSG) 
zum Schutz des Naturschutzgebietes Rieselfelder

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
11  
 
Für die Gast- und Rastvogelarten haben die Flächen eine fast noch höhere Bedeutung, da 
sie ein international bedeutsames Wasservogelrastge biet – insbesondere für nordische Wat-
vogelarten – sind (sog. „Ramsar-Gebiet“). Zahlreich e seltene Arten treten in international 
bedeutsamen Rastanzahlen auf, besonders bemerkenswe rt sind die hohen Zahlen von 
Krick- und Löffelenten sowie Bekassinen.  
Für die Brut- und Rastvögel im Untersuchungsgebiet sind zahlreiche nachteilige Auswirkun-
gen durch die geplanten WEA zu erwarten. Für die Me hrzahl der aufgeführten Arten hat die 
LAG-VSW 
5 sog. Schutzradien deklariert, die zumeist 1 km um die Brutplätze liegen. Zudem 
sollen zu Europäischen Vogelschutzgebieten, zu Gewä sserkomplexen größer 10 ha, zu 
Feuchtgebieten mit internationaler Bedeutung und zu  Brutvogellebensräumen nationaler, 
landesweiter und regionaler Bedeutung (was alles au f die Rieselfelder Münster zutrifft) Ab- 
stände von mindestens 1,2 km (bzw. das 10fache der Anlagenhöhe , hier dann also eher 1,5 
- 2 km) eingehalten werden.  
Dieser Abstand wird am geplanten Standort deutlich unterschritten, so dass eine Genehmi-
gung nicht vorstellbar ist. Hiergegen spricht einde utig der § 44 des BNatSchG, der den Ar- 
tenschutz regelt. Für eine im Rahmen einer Genehmig ungsprüfung für eine WEA am Stand- 
ort notwendige FFH-Verträglichkeitsprüfung wird pro gnostiziert, dass eine Verträglichkeit mit 
den Schutzzielen des Gebietes wie den wertgebenden Arten nicht möglich sein wird. Somit 
wird eine sog. Alternativenprüfung unumgänglich, di e bei der Errichtung von Windenergie-
anlagen immer zu dem Ergebnis kommen wird, dass die se auch an anderen Stellen, fernab 
der europäischen Schutzgebiete, errichtet werden können. 
 
Ergebnis:   Der Standort 3a wird nicht weiter verfolgt. 
 
 
 
Standorte 3b – 3e, 3i, 3j, südlich Deponie Coerde b zw. Aatal südlich Sprakel, zwischen 
Sprakeler Straße und Messingweg    (s. Anlage 4, Karte D 3 ) 
Einige der Flächenpotenziale liegen im Schutzbereic h des europäischen Vogelschutzgebie- 
tes „Rieselfelder Münster“ (FFH-Gebiet), dessen Sch utzanspruch durch ein Sachverständi- 
gengutachten  (s. o., Standort 3a)  ermittelt wurde. Im Übrigen zählt die Aue der Münst er- 
schen Aa als Grünzug „Nördliches Aatal“ der städtischen Grünordnung Münster gemäß den 
Planungsgrundsätzen  zu den  Tabubereichen für Windenergieanlagen (WEA).  
 
Ergebnis:   Die Standorte 3b – 3e, 3i, 3j  werden nicht  weiter verfolgt. 
 
 
Hinweis: 
 Zu den Standorten 3b – 3i  wurden während der Offenlegung des Entwurfs zur Fo rt- 
schreibung des Regionalplans bzw. auch in dem ansch ließenden Zeitraum bis Juni 2012 bei 
der Verwaltung der Stadt Münster Anregungen bzw. An träge gem. § 24 Gemeindeordnung 
(GO NRW) durch Bürger vorgetragen. Siehe hierzu auc h Anlage 3 der Vorlage, Anregungen 
Nr. 12 und 13b. 
 
 
Standorte 4a – 4c, südlich Nienberge, westlich der Hülshoffstraße (L 529), Bauerschaft 
Schonebeck        (s. Anlage 4, Karte D 4 ) 
Der Standort weist drei Flächenpotenziale für Winde nergieanlagen auf. Der Standort liegt in 
Nähe zum Landschaftsraum der Münsterschen Aa und is t im in Aufstellung befindlichen 
Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“ als Landschaftsschutzgebiet (LSG) geplant. Die Standor- 
te 4a  und 4b  liegen in unmittelbarer Nähe zu Landschaftsbestand teilen, die mit dem in Auf- 
stellung befindlichen Landschaftsplan 3 unter Schut z gestellt werden sollen. Der Standort 
steht im Prinzip im Widerspruch zu den o. g. städti schen Planungsgrundsätzen (s. Kapitel 2. 
S.3).  
                                                      
5 L ÄNDER -ARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN (2007): Abstandsregelungen für Windener-
gieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie B rutplätzen ausgewählter Vogelarten. Be- 
richt Vogelschutz 44:151-153

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
12  
 
Der Standort zeigt das charakteristische Bild der M ünsterländischen Parklandschaft mit 
Acker- und Grünlandflächen, die von Hecken und Feldgehölzen durchzogen sind. Hier finden 
sich nach den Kartierungen des LANUV 6 eine große Dichte planungsrelevanter Arten wie 
Mäusebussard und Schleiereule, deren Bestand durch Kollision mit den WEA gefährdet sein 
kann.  
 
Ergebnis:   Die Standorte 4a – 4c werden nicht  weiter verfolgt. 
 
 
 
Standort 5a, Nienberge-Süd, östlich Twerenfeldweg, Nähe Umspannwerk/Autobahn A1 
  
(s. Anlage 4, Karte D 5)  
und  
Standort 11, Amelsbüren, östlich Thierstraße   (s. Anlage 4, Karte D 11 )   
Es handelt sich in Nienberge-Süd um einen Einzelsta ndort (5a)  mit einer optischen Standort- 
vorbelastung durch das Umspannwerk am Twerenfeldweg , dem damit verbundenen Ver- 
knüpfungspunkt von einer 380 kV- und vier 110 kV-Ho chspannungsleitungen mit teilweise 
farbigem Anstrich der Masten sowie Immissionen durch die benachbarte Autobahn A1.  
Der Standort in Amelsbüren (11)  zeichnet sich ebenfalls durch eine optische Vorbel astung 
durch das bestehende Umspannwerk östlich der Thiers traße, mehrere Hochspannungslei- 
tungen und durch die Emissionen der benachbarte Bahnstrecken Münster – Dortmund aus.  
Beide Standorte erfüllen die Anforderungen entsprec hend dem Ziel des neuen Windenergie-
Erlasses NRW  gem. Kap. 3.2.2.3  in Verbindung mit Kap. 4.3.2 , Bereiche für Windener-
gieanlagen vorrangig wegen der bereits bestehenden Vorbelastung entlang vorhandener 
Infrastruktur-Trassen einzurichten 7. Die von den Infrastruktur-Trassen in unterschiedl icher 
Weise ausgehenden Vorbelastungen können/sollen dazu  genutzt werden, zusätzliche Belas- 
tungen durch neue Windenergieanlagen hier verstärkt  zu bündeln und dafür bisher nicht be- 
lastete, ungestörte Landschaftsbereiche zu schonen.  
Mit seinem Beschluss zur Vorlage Nr. 150/2012 8 hat der Rat in seiner Sitzung am 
27.06.2012 seine Zustimmung erklärt, dass für die E rrichtung von zwei einzelnen Windener- 
gieanlagen in den Stadtteilen Nienberge und Amelsbü ren an den Sonderstandorten A (5a)  
und B (11)  (s. Anlagen 2 u. 3 der Vorlage 150/2012) außerhalb  der im Flächennutzungsplan 
der Stadt Münster dargestellten Konzentrationszonen  für WEA auf der Grundlage des neuen 
Windenergie-Erlasses NRW 2011 von der Möglichkeit e iner Ausnahmeregelung Gebrauch 
gemacht werden kann. Auf dieser Grundlage kann die Verwaltung in den anstehenden Ge- 
nehmigungsverfahren für die beiden Sonderstandorte jeweils ihre Zustimmung erklären.  
 
Nach Auskunft der Bezirksregierung Münster gilt für  Standorte, für die ein Regelausnahme- 
verhältnis in Bezug auf die Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen durch die Darstellung 
von Konzentrationszonen für WEA im FNP begründet we rden kann, diese besondere Be- 
gründung auch im Fall eines Antrags auf Repowering für diesen Standort. An diesen Son- 
derstandorten für WEA gilt für eine Genehmigung ein er Repowering-Maßnahme nicht die 
Bedingung, dass der jeweilige Standort in einer Kon zentrationszone für Windenergieanlagen 
liegen muss, wie es der  Windenergieerlass NRW 2011  für den Regelfall generell bestimmt 
(s. auch Kapitel 3.1, S. 6, Kap. 5.2.1.2 Repowering ).  
Dennoch 
 schlägt die Verwaltung vor, die beiden Sonderstando rte A (5a) und B (11)  – ergän- 
zend zu der Möglichkeit der Genehmigung auf der Gru ndlage einer Ausnahmeregelung – 
durch die Darstellung von zwei neuen Konzentrations zonen für Windenergieanlagen im FNP 
für die Einzelstandorte planungsrechtlich abzusiche rn. Die Verwaltung stützt sich dabei auch 
auf die Aussagen von Herrn Prof. Dr. Wilhelm Söfker  in einem Aufsatz der Schriftenreihe  
                                                      
6 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ( LANUV ) 
7 Siehe Erläuterungen in Kap. 3.1 auf S. 4 dieser Anlage 
8 Vorlage 150/2012 vom 02.03.2012 „Errichtung einzelner Windenergieanlagen an Standorten außer-
halb der im Flächennutzungsplan der Stadt Münster da rgestellten Konzentrationszonen für Wind-
energieanlagen“

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
13  
 
RepoweringInfoBörse (RIB) 9. Darin heißt es auf Seite 7 im Kapitel 5. Darstell ungen im Flä- 
chennutzungsplan: 
„In der Praxis üblich ist die Ausweisung von „Windp arks“ und sonstigen „Konzentrations- 
zonen“ für die Windenergie. Dies entspricht zumeist den planerischen Zielen der Gemein- 
den und auch den Interessen der Betreiber der Windenergieanlagen.  
Denkbar und in der Praxis auch anzutreffen ist die Ausweisung von Standorten für ein- 
zelne  oder nur eine kleine Gruppe von zwei oder drei Win denergieanlagen, etwa weil die 
Gemeinde neben vorhandenen Windparks nur noch für s olche Einzellagen etwa im Zu- 
sammenhang mit Maßnahmen des Repowering Ausweisungen vornehmen will.“ 
 
Sollte der Rat als Ergebnis des Prüfauftrags zu Son derstandort C (5b ; s. unten) diesem 
Standort als Sonderstandort zustimmen, so könnten d ie beiden benachbarten Sonderstand- 
orte  A (5a)  und C (5b) zukünftig durch die Darstellung einer neuen Konzen trationszone für 
beide Standorte westlich der Autobahn A1 im Flächennutzungsplan abgedeckt werden. 
 
Vorschlag:   Die Standorte  5a und 11 sollen durch die Darstellung von zwei neuen Konzen-
trationszonen für Windenergieanlagen im FNP zusätzl ich  planungsrechtlich ge- 
sichert  werden.   
 
 
4.3 Erneute Prüfung Sonderstandort C (5b) 
 
Standort 5b , Roxel-Nord, östlich Stodtbrockweg, Nähe Umspannwerk / Autobahn A1 
  
(s. Anlage 4, Karte D 5 ) 
Für den ebenfalls in der Vorlage 0150/2012 angespro chenen Sonderstandort C (5b)  hatte 
der Rat am 27.06.2012 ergänzend beschlossen: „Der dritte Standort C wird einer Prüfung 
unterzogen“ . Zielrichtung dieses Prüfauftrages ist der erklärt e Wunsch 10  der Politik, mög- 
lichst auch für den Sonderstandort C (5b)  von der Möglichkeit einer Ausnahmeregelung 
Gebrauch zu machen.  
 
Erneute Standort-Prüfung Sonderstandort C (5b) 
Der Einzelstandort 5b  steht in engem Zusammenhang mit dem o. g. Einzelst andort 5a , Nien-
berge-Süd, östlich Twerenfeldweg; beide Standorte s ind räumlich getrennt durch den Tal-
raum der Münsterschen Aa, die hier zugleich die Gre nze zwischen den Stadtteilen Nienber- 
ge und Roxel bildet.  
Vergleichbar zu Sonderstandort A (5a) handelt es sich bei Sonderstandort C (5b)  um einen 
Einzelstandort mit einer optischen Standortvorbelas tung durch das Umspannwerk und dem 
damit verbundenen Verknüpfungspunkt von einer 380 k V- und vier 110 kV-Hochspannungs-
leitungen mit teilweise farbigem Anstrich der Maste n sowie Immissionen durch die benach- 
barte Autobahn A1. Der Standort erfüllt die Anforderungen entsprechend dem Ziel des neuen 
Windenergie-Erlasses NRW 2011  gem. 
 Kap. 3.2.2.3  in Verbindung mit  Kap. 4.3.2  (s. oben), 
Bereiche für Windenergieanlagen vorrangig wegen der  bereits bestehenden Vorbelastung 
entlang vorhandener Infrastrukturtrassen einzurichten.  
Der Sonderstandort  C (5b) „Stodtbrockweg“ (südlich der Aa) liegt gemäß dem wi rksamen 
Regionalplan in einem Bereich für den Schutz der La ndschaft und in einem Erholungsbe- 
reich. Der  benachbarte Talraum der Münsterschen Aa  ist als Bereich für den Schutz der 
Natur ausgewiesen. Der Sonderstandort C (5b) liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets 
„Aaniederung, Hohenholte bis Mecklenbeck“. Der Talraum der Münsterschen Aa ist im Ent- 
                                                      
9 Schriftenreihe „RepoweringInfoBörse (RIB), Hinterg rundpapier „Die allgemeinen Anforderungen an 
die Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Außenbereich, Stand 20.12.2011, Heraus- 
geber: Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. e.V., Arnswaldstraße 28, 30195 Hannover 
 
10  In der Diskussion zur Vorlage V/0150/2012 am 14.06 .2012 im ASSVW wurde deutlich, dass neben 
der SPD-Fraktion, die einen Änderungsantrag mit der Befürwortung des Standorts C als drittem Son- 
derstandort einbrachte, auch andere Fraktionen zunä chst ihre Bereitschaft signalisierten, sich die- 
sem Antrag anzuschließen.

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
14  
 
wurf des in Aufstellung befindlichen Landschaftspla ns „Roxeler Riedel“ (LP Nr. 3) zudem als 
Naturschutzgebiet vorgesehen; davon wird der Sonderstandort C (5b)  jedoch nicht erfasst.  
Der Sonderstandort Stodtbrockweg C (5b)  liegt ca. 140 m von der Autobahn und ca. 500 m 
vom Umspannwerk östlich Twerenfeldweg entfernt. Sei n Umfeld ist durch seine Lage im Au- 
ßenbereich landschaftlich geprägt. Auch hier sorgen  bauliche Anlagen (Umspannwerk, 
Hochspannungsleitungen und Masten) sowie Lärm zu erheblichen Vorbelastungen.  
Der Abstand zur nächsten, nördlich angrenzenden Waldfläche beträgt nur ca. 50 m. Dabei ist 
zu beachten, dass dieser Wald gemäß dem Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans in 
einem Bereich liegt, der als Bereich für den Schutz  der Natur ausgewiesen ist. Eine Vorgabe 
des auch als Landschaftsrahmenplan fungierenden Reg ionalplans, die auch der Entwurf des 
in Aufstellung befindlichen Landschaftsplans „Roxeler Riedel“ aufgreift: Er schlägt den Wald 
mit den unmittelbar nördlich angrenzenden Flächen a ls (geplantes) Naturschutzgebiet vor. 
Gemäß Pkt. 8.1.4 „Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete “ des  Windenergieerlasses 
NRW 2011 ist jedoch „eine Pufferzone in Abhängigkeit von den  Erhaltungszielen und dem 
Schutzzweck des betroffenen Gebiets“ als Abstand vo n Windenergieanlagen zu (bestehen- 
den) Naturschutzgebieten einzuhalten. Sofern das hi er geplante Naturschutzgebiet (NSG) 
insbesondere dem Schutz von Fledermausarten dient, ist i. d. R. eine Pufferzone von 350 m 
(300 m Abstand + 50 m Rotorradius) einzuhalten. Beg ründung: Die Nähe des potenziellen 
WEA-Standorts zum Wald und zum geplanten Naturschut zgebiet würde möglicherweise das 
Schutzgut „Arten- und Biotopschutz“ stark belasten.  Der notwendige Abstand würde ggf. 
unterschritten, so dass die geplante Windenergieanlage direkten Einfluss auf die Entwicklung 
des empfindlichen Artenspektrums im Schutzgebiet nähme.  
Eine mögliche Betroffenheit des Artenschutzes wäre ein wesentlicher Bestandteil des Ge- 
nehmigungsverfahrens für den möglichen Sonderstandort C (5b). 
 
Zusammenhängende Siedlungsflächen liegen vom Sonder standort C (5b)  in Richtung Gie- 
venbeck (Osten) in einem Abstand von ca. 900 m und in Richtung Roxel (Süden) in einem 
Abstand von ca. 800 m entfernt. 
Wie beim Sonderstandort A (5a)  nördlich der Münsterschen Aa ist der Raum trotz Vo rbelas- 
tung gut für die Naherholung geeignet. Ein untergeo rdnetes Wegenetz durchzieht dieses 
Gebiet. Es verbindet die Münsteraner Ortsteile Roxe l, Nienberge, Gievenbeck sowie die 
Nachbargemeinde Havixbeck. Die Verbindung Roxel – G ievenbeck verläuft südlich des Son- 
derstandorts C (5b)  und bietet freie Sicht auf den Standort. Der Weg i n Richtung Havixbeck, 
Nienberge und Haus Rüschhaus passiert den Sondersta ndort C (5b)  in nächster Nähe und 
wäre gegenüber diesem kaum abschirmbar. 
Zwar weist auch der Sonderstandort  C  (5b)  erhebliche Vorbelastungen durch Autobahn, 
Lärm und Umspannwerk auf, aber eine Unbedenklichkei t gegenüber weiteren Belastungen 
kann ihm nicht bescheinigt werden. Die geplante Win denergieanlage am Sonderstandort C 
(5b)  würde eine Verschiebung der Erlebens-Dimension für  den Erholungsraum zwischen 
Roxel und Nienberge bedeuteten. Von den Verbindungs wegen Gievenbeck – Roxel, Roxel – 
Nienberge sowie von und nach Havixbeck ist dieser S tandort deutlich einsehbar. Den Erho- 
lungswert der Landschaft setzt die geplante Windene rgieanlage somit deutlich herab und 
beeinträchtigt auch die Ortslage Roxel, da die WEA im Blickfeld der Siedlung steht. Dies ist 
gravierend, da insbesondere aus dem Siedlungsraum R oxel die Wegeverbindung nach Nor- 
den, in Richtung Haus Rüschhaus, über kurze Wege gu t erreichbar ist. In der Grünordnung 
der Stadt Münster ist dies dokumentiert. Sie weist das Aatal und benachbarte Räume als den 
Grünzug 
 „Westliches Aatal“ aus, einen landschaftsstrukturell begründeten Freiraum von ho- 
her Bedeutung für die Stadtgliederung, Erholung und Stadtökologie . 
 
Baudenkmalpflegerische Belange (denkmalpflegerische r Umgebungsschutz) sind von der 
Errichtung einer WEA am Sonderstandort  C (5b) nicht betroffen. Auch im Hinblick auf eine 
Betroffenheit des kulturellen Erbes (Bodendenkmäler) liegen zu dem Standort keine Erkennt-
nisse vor. Hinweis: 
 Da sich in der Umgebung mehrere mittelalterliche H ofanlagen befinden, 
muss hier bei Bodeneingriffen stets mit dem Auftret en von archäologischen Funden und der 
Entdeckung von Bodendenkmälern gerechnet werden. Di e Münstersche Aa ist eine histo-

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
15  
 
risch bedeutsame Flusslandschaft; an ihren Ufern li egen zahlreiche Siedlungsplätze aus vor- 
und frühgeschichtlicher Zeit.  
 
Gesamtabwägung 
Auf der Grundlage der vorstehend geschilderten Wirk ungen einer WEA am Sonderstandort 
C (5b) „Stodtbrockweg“ wird dieser Standort im Vergleich 
 mit dem benachbarten Sonder- 
standort 5a  (östlich Twerenfeldweg, Nähe Umspannwerk) für die Errichtung einer Windener- 
gieanlage insgesamt als weniger gut  geeignet  bewertet.  
Eine positive Entscheidung des Rates für den Sonder standort C (5b)  bedeutet jedoch noch 
nicht, dass die geplante WEA auch tatsächlich erric htet werden kann. Für die Standorteig- 
nung bzw. für die Genehmigungsfähigkeit des Sonders tandortes C (5b)  entscheidend ist die 
mögliche Betroffenheit des Schutzgutes „Arten- und Biotopschutz“ durch die Errichtung einer 
WEA am Standort; diese mögliche Betroffenheit ist i m Rahmen des Genehmigungsverfah- 
rens für den Sonderstandort C (5b)  zu prüfen.   
In der Abwägung für eine positive Standortentscheid ung zwischen einer Befürwortung des 
zusätzlichen Sonderstandorts C (5b)  oder alternativ einer Entscheidung für ein oder me hrere 
Standortpotenziale des Standorts 5  (Standorte  5c - 5f, s. unten) fällt die Empfehlung der 
Verwaltung jedoch zugunsten des Sonderstandorts C (5b)  aus.  
 
Vorschlag:   Als Ergebnis der erneuten Prüfung des Sonderstandorts  C (5b)  erklärt der Rat 
seine Zustimmung, dass für die Errichtung einer ein zelnen Windenergieanlage 
am Standort C (5b)  außerhalb der im Flächennutzungsplan der Stadt Mün ster 
dargestellten Konzentrationszonen für Windenergiean lagen auf der Grundlage 
des neuen Windenergie-Erlasses NRW 2011 von der Mög lichkeit einer Aus- 
nahmeregelung Gebrauch gemacht werden kann. 
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass seine Zustimmung zu diesem Vorschlag noch 
nicht die Genehmigung der beantragten Windenergiean lage bedeutet. Die Ge- 
nehmigung wird im Rahmen eines Verfahrens nach dem Bundesimmissions- 
schutzgesetz (BImSchG) für den Standort C (5b)  zu prüfen und zu entscheiden 
sein. Bestandteil dieser Prüfung ist u.a. auch die Verträglichkeit des Standorts 
z. B. mit den Belangen des Artenschutzes.  
 
Sollte der Rat als Ergebnis des Prüfauftrags zu Sta ndort C (5b)  diesem Stand- 
ort als weiterem Sonderstandort zustimmen, so sollten die beiden benachbarten 
Sonderstandorte A (5a) und C (5b) zukünftig durch die Darstellung einer neu- 
en Konzentrationszone für beide Standorte westlich der Autobahn A1 im Flä- 
chennutzungsplan zusätzlich planungsrechtlich gesichert werden.   
 
 
Besonderheiten des Genehmigungsverfahrens 
Die Standorte 5a  und 5b  (Sonderstandorte A u. C in der Vorlage 0150/2012) liegen in einem 
geltenden Landschaftsschutzgebiet. Zu dem Genehmigu ngsverfahren zu Standort A 
 ( 5a ) 
wird in der Vorlage V/150/2012 in Anlage 1, S. 13, bereits ausgeführt:  
 
Der Landschaftsbeirat bei der unteren Landschaftsbe hörde ist darüber zu informieren, 
dass der zur Errichtung einer WEA vorgesehene Standort A [5a] „Twerenfeldweg“ im 
Landschaftsschutzgebiet „Aaniederung, Hohenholte bi s Mecklenbeck“ liegt. Zur Errich- 
tung einer WEA am Standort A  ist daher eine Befreiung von den Verboten der Land - 
schaftsschutzgebiets-Verordnung  (LaSch-VO) erforderlich. Dieser Sachverhalt wird i m 
Genehmigungsverfahren nach BImSchG von der Genehmig ungsbehörde zu prüfen und 
zu entscheiden sein.  
 
Ein wesentliches Prüfkriterium zu beiden Standorten  A und C ist die Einschätzung der Mög- 
lichkeit einer Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung im Rah-
men der Genehmigung. Das rechtliche Verfahren für e ine notwendige Befreiung von den 
Verboten einer Landschaftsschutzgebiets-Verordnung wird folgendermaßen ablaufen:

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
16  
 
Die Standorte A (5a)  und C (5b)  sind im Landschaftsbeirat vorzustellen und zu erör tern. Die 
Untere Landschaftsbehörde kann eine Befreiung von d en Verboten (hier: Bauverbot) der 
Landschaftsschutzgebiets-Verordnung nur erteilen, w enn der Landschaftsbeirat diesem Vor- 
gehen  zugestimmt  hat. Stimmt der Landschaftsbeirat einer Befreiung von den Verboten der 
Landschaftsschutzgebiets-Verordnung nicht  zu, so ist das Verfahren im zuständigen Fach- 
ausschuss, hier: dem Ausschuss für Umweltschutz und   Bauwesen (AUB), zur Entscheidung  
vorzulegen.  
Die Beteiligung des Landschaftsbeirats sowie ggf. d es AUB ist für eine Prüfung des Stand- 
orts C (5b) in Abarbeitung des am 27.06.2012 vom Rat beschlosse nen Prüfauftrags gem. 
V/0150/2012/1 notwendig.  
 
4.4 Ergebnisse der Prüfung der Standortpotenziale u nd Handlungsempfehlungen zu 
den Standorten 5(c-f) bis 15 
 
Standorte 5c – 5f, südlich Nienberge, östlich der H ülshoffstraße (L 529), im Bereich 
des Aatals zwischen Roxel und Gievenbeck   (s. Anlage 4, Karte D 5) 
Der Standort 5 weist mehrere Flächenpotenziale für Windenergieanl agen auf. Die Einzel- 
standorte liegen bereits heute überwiegend in einem  geltenden Landschaftsschutzgebiet 
(LSG) (Standorte 5c, d, f ). Sie liegen in Nähe zum Landschaftsraum der Münst erschen Aa 
und im in Aufstellung befindlichen Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“ ist die Festsetzung der 
Aue der Münsterschen Aa als Naturschutzgebiet (NSG)  geplant. Davon wäre auch der Ein- 
zelstandort 5c  betroffen.  
Der Standort steht im Prinzip im Widerspruch zu den  o. g. städtischen Planungsgrundsätzen 
(s. Kapitel 2. S. 2). Der Standort zeigt das charak teristische Bild der Münsterländischen 
Parklandschaft mit Acker- und Grünlandflächen, die von Hecken und Feldgehölzen durchzo- 
gen sind. Hier finden sich nach den Kartierungen de s LANUV eine große Dichte planungsre- 
levanter Arten wie Mäusebussard und Schleiereule, d eren Bestand durch Kollision mit den 
WEA gefährdet sein kann.  
 
Ergebnis:   Die Standorte  5c – 5f werden nicht  weiter verfolgt.  
 
 
Standort 6  mit den Flächenpotenzialen 6a und 6b, westlich Roxel / Brock, 
 
(s. Anlage 4, Karte D 6/7, nördlich der Bahnstrecke Münster - Coesfeld) 
und 
Standort 7 mit den Flächenpotenzialen 7a – 7c, südwestlich Roxel / Brock, 
  
(s. Anlage 4, Karte D 6/7, südlich der Bahnstrecke Münster - Coesfeld) 
Die beiden Standorte können gebündelt betrachtet we rden, da sie über vergleichbare Eigen- 
schaften verfügen. Die Flächenpotenziale liegen in einem jeweils reich strukturierten Land- 
schaftsraum (Schutzziel des Regionalplans ohne Kenn zeichnung im Plan); die hier zu ver- 
mutende Betroffenheit des Artenschutzes, die räumli che Situation in Bezug zu zwei großflä- 
chigen, benachbarten Windvorrangbereichen im westli ch angrenzenden Kreis Coesfeld, die 
vergleichsweise kleinen Flächenpotenziale der Stand orte sowie die teilweise Betroffenheit 
von benachbarten Baudenkmälern stehen entgegen.  
 
Ergebnis:   Die Flächenpotenziale 6a , 6b und  7a  – 7c  werden nicht weiter verfolgt 
. 
 
 
Standort 8 Nord mit den Flächenpotenzialen 8a – 8e,  Bauerschaft Kasewinkel-Nord 
bzw. südlich Handorf      (s. Anlage 4, Karten D 8a )  
Ergebnis: Aus grundsätzlichen Erwägungen zum Erhalt  eines weitgehend noch natürlichen 
Landschaftsraumes soll das Flächenpotenzial nicht w eiter verfolgt werden. Der Landschafts- 
raum weist im Wesentlichen noch seine gewachsene Struktur auf, die in ihrer Erholungsfunk- 
tion bisher nicht durch Windenergieanlagen optisch beeinträchtigt wird.  
 
Ergebnis:   Die Flächenpotenziale 8a – 8e  werden nicht weiter verfolgt 
.

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
17  
 
Standort 8 Süd  mit den Flächenpotenzialen 8f – 8j, Bauerschaft Kas ewinkel, beider- 
seits Alter Mühlenweg   (s. Anlage 4, Karte D 8b ) 
Ergebnis: Aus grundsätzlichen Erwägungen zum Erhalt  eines weitgehend noch natürlichen 
Landschaftsraumes soll das Flächenpotenzial nicht w eiter verfolgt werden. Der Landschafts- 
raum weist im Wesentlichen noch seine gewachsene Struktur auf, die in ihrer Erholungsfunk- 
tion bisher nicht durch Windenergieanlagen optisch beeinträchtigt wird.  
 
Ergebnis:   Die Flächenpotenziale 8f – 8j werden nicht weiter verfolgt 
. 
 
Hinweis: 
 Zu den Standorten 8g - 8j  wurden während der Offenlegung des Entwurfs zur Fo rt- 
schreibung des Regionalplans bzw. auch in dem ansch ließenden Zeitraum bis Juni 2012 bei 
der Verwaltung der Stadt Münster Anregungen durch m ehrere  Bürger vorgetragen. Siehe 
hierzu auch Anlage 3 der Vorlage, Anregungen Nr. 14 und 15. 
 
 
Standort 9a, südwestlich Albachten / südlich Autobahn A 43 
  
(s. Anlage 4, Karte D 9/10a ) 
Das Flächenpotenzial liegt unmittelbar an der Grenz e zur Gemeinde Senden. Auch auf Sen- 
dener Seite bestehen geeignete Flächenpotenziale. D ie Gemeinde Senden beabsichtigt da- 
her die zukünftige Darstellung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen im FNP der 
Gemeinde. Das Flächenpotenzial auf Münsteraner Stad tgebiet liegt zwar in einem reich 
strukturierten Landschaftsraum (Schutzziel des Regi onalplans ohne Kennzeichnung im 
Plan), aber angesichts der erklärten Absicht zur Da rstellung einer Konzentrationszone für 
WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Senden wäre eine en tsprechende Prägung des Land-
schaftsraumes vorgegeben, die auch eine Nutzung des  Flächenpotenzials auf Münsteraner 
Gebiet rechtfertigen. Hinweis:  Möglicherweise liegt hier eine Betroffenheit von b enachbarten 
Baudenkmälern vor (Haus Ruhr; außerhalb des Stadtge biets Münster gelegen); dieser As- 
pekt wäre dann im Rahmen der Änderung des FNP zu klären.   
 
Vorschlag:   Der Standort  9a soll durch die Darstellung einer neuen Konzentrati onszone für 
Windenergieanlagen südwestlich von Albachten zwisch en der Autobahn A 43 
im Norden und der Osthofstraße im Süden im FNP plan ungsrechtlich gesichert 
werden.  
 
 
Standort 9b, östlich Albachten / nordwestlich Autobahnkreuz A 1 / A 43 
 
(s. Anlage 4, Karte D 9/10a ) 
Der Bereich liegt gemäß Regionalplan zwar in einem Bereich für den Schutz der Landschaft 
und ist als Erholungsbereich ausgewiesen; gemäß Sch utzgebietsverordnung liegt die Poten- 
zialfläche in einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) u nd angrenzende Wälder sind zudem als 
schutzwürdige Biotope ausgewiesen.  
Gleichwohl weist der Standort erhebliche Vorbelastu ngen auf: Er ist vor allem belastet durch 
die Autobahnen (A1, A43), die hier zum Teil in Damm lage bzw. als Überflieger verlaufen und 
das Landschaftsbild sehr deutlich prägen. Auch der Lärm verteilt sich weit über den Raum 
und wirkt in die Landschaft. Eine gute landschaftli che Gliederung schützt jedoch den Nutzer 
des Raumes. Kleinere Wäldchen und ein Gehölzstreife n, die unmittelbar entlang der Straße 
Am Getterbach verlaufen, bieten eine gute Abschirmu ng zur offenen Potenzialfläche für den 
WEA-Standort und die Autobahn. Damit kann unterstel lt werden, dass sich neue Auswirkun-
gen nur mittelbar auf den Erholungssuchenden vor Or t auswirken. Die Höhe einer neuen  
Windenergieanlage an diesem Standort wird hier eine n markanten Blickfang für das umge- 
bende Stadtgebiet bedeuten, der optisch weit in den Stadtraum eindringt. 
Insgesamt wird der Standort trotz der Lage in einem  Landschaftsschutzgebiet als geeignet 
für die Nutzung der Windenergie angesehen. Dabei so llte auch geprüft werden, ob nicht 
durch Abstimmung mit dem Anlieger und Grundeigentüm er eine größere Fläche für weitere 
Anlagen hier möglich wäre.

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
18  
 
Vorschlag:   Das Standort  9b soll durch die Darstellung einer neuen Konzentrati onszone für 
Windenergieanlagen östlich von Albachten, nordwestl ich des Autobahnkreuzes 
Münster-Süd im FNP planungsrechtlich gesichert werden.  
 
Hinweis: 
 Zu Standort 9b wurde während der Offenlegung des Entwurfs zur For tschreibung 
des Regionalplans bzw. auch in dem anschließenden Z eitraum bis Juni 2012 bei der Ver-
waltung der Stadt Münster eine Anregung durch einen  Bürger vorgetragen. Siehe hierzu 
auch Anlage 3 der Vorlage, Nr. 1. 
 
 
Standort 10  (Wilbrenning-Süd) mit den Flächenpotenzialen 10a – 10g , Amelsbüren -
 
Bauerschaft Wilbrenning, westlich der Straße Feuerstiege   
(s. Anlage 4, Karte D 9/10a (mit den Flächenpotenzialen 10d – 10f) und Karte  D 10b 
mit den Flächenpotenzialen 10a – 10c, 10g ) 
Zwar liegen die einzelnen Potenzialflächen verteilt  auf mehrere Standorte, aber dennoch ist 
das Flächenpotenzial – vorbehaltlich der weiteren D etailprüfung – für die Errichtung von 
mehreren Windenergieanlagen (WEA) geeignet .  
 
In der Vorlage V/0232/2011/1 (Anlage 2) 
11  hatte die Verwaltung vorgeschlagen,  
„das Flächenpotenzial 10 (Wilbrenning-Süd) soll als neuer Windeignungsbereich im 
Regionalplan dargestellt werden. Die Abgrenzung des  Windeignungsbereichs soll nach 
Durchführung der noch erforderlichen Umweltprüfung durch die Bezirksregierung 
Münster erfolgen.“  
 
In der zu diesem Vorschlag gehörenden Karte „Windeignungsbereich Wilbrenning-Süd“ 
12  mit 
dem Abgrenzungsvorschlag für den neuen Windeignungs bereich und den darin eingetra-
genen Flächenpotenzialen für Windenergieanlagen wir d ein Teilbereich erfasst, der im wirk-
samen FNP als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Go lfplatz dargestellt ist. Es handelt 
sich hierbei um eine perspektivische Entwicklungsfl äche für den unmittelbar angrenzenden, 
bestehenden „Golfplatz Münster-Tinnen“, die bislang vorgesehen war, um den Golfplatz von 
einer aktuell bestehenden 18-Loch-Anlage zu einer g eplanten 27-Loch-Anlage auszubauen. 
Tatsächlich werden die betreffenden Entwicklungsflä chen zurzeit landwirtschaftlich genutzt 
und befinden sich im Eigentum des nutzenden Landwirts bzw. werden von ihm gepachtet. 
Die beiden Eigentümer der betreffenden Flächen habe n erklärt, dass die in ihrem Eigentum 
stehenden Flächen in Zukunft weiterhin ausschließlich für Zwecke der Landwirtschaft genutzt 
werden sollen und für eine Umnutzung zu einem Golfp latz nicht zur Verfügung stehen. 
Zugleich regen sie mit Verweis auf die Energiewende  die Einbeziehung ihrer Flächen in eine 
künftige, im FNP der Stadt Münster neu darzustellen de Konzentrationszone für Windener- 
gieanlagen an, weil die Nutzung durch Windenergiean lagen die Landwirtschaft kaum ein- 
schränkt bzw. hier Synergiepotenziale zwischen der Landwirtschaft und der Nutzung regene- 
rativer Energien im Sinne einer nachhaltigen Entwic klung bestehen und genutzt werden soll- 
ten.  
Aus dieser Konstellation ergibt sich ein Interessen konflikt, der in einem ersten, gemeinsam 
mit allen Beteiligten geführten Gespräch klar benan nt worden ist. In weiteren Gesprächen 
soll ausgelotet werden, ob und wie sich die benachb arten Nutzungen Golfspiel und die per- 
spektivische Nutzung der Windenergie vereinbaren la ssen. Abhängig von den Ergebnissen 
dieser Verhandlungen wäre dann im folgenden Verfahr en zur Änderung des FNP die Ab- 
grenzung einer Konzentrationszone für Windenergiean lagen im Bereich Wilbrenning-Süd zu 
bilden. Weitere Detailprüfungen lassen bereits erke nnen, dass die seitens der Golfspieler 
benannten, zu befürchtenden Beeinträchtigungen räumlich wie technisch gestaltbar sind.  
 
                                                      
11   Stellungnahme der Stadt Münster im Rahmen des Bet eiligungsverfahrens zur Fortschreibung des 
Regionalplans Münsterland 
12   Siehe Vorlage V/0232/2011/1, Anlage 1, Seite 45b

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
19  
 
Vorschlag:   Die Flächenpotenziale 10a und 10g  sollen nach Möglichkeit durch die Darstel- 
lung einer neuen Konzentrationszone für Windenergie anlagen im FNP pla- 
nungsrechtlich gesichert werden .  
 
Weiteres Ergebnis: Die Flächenpotenziale 10b – 10f  dagegen werden nicht weiter verfolgt 
. 
 
Hinweis: 
 Zu Standort 10  wurden während der Offenlegung des Entwurfs zur Fo rtschreibung 
des Regionalplans sowie auch in dem anschließenden Zeitraum bis Juni 2012 bei der Ver-
waltung der Stadt Münster Anregungen bzw. Anträge g em. § 24 Gemeindeordnung (GO 
NRW) durch Bürger vorgetragen. Siehe hierzu auch Anlage 3 der Vorlage, Nr. 20.-23. 
 
 
Standort 12, Wolbeck, östlich des Fronhofs, nördlich der Alverskirchener Straße 
 
(s. Anlage 4, Karte D 12) 
Denkmalbelange in Bezug auf den Fronhof (hochrangig es Baudenkmal) sowie Belange des 
benachbarten FFH-Gebietes „Tiergarten Wolbeck“ würden durch Windenergieanlagen stark 
beeinträchtigt. Der Landschaftsraum ist noch weitge hend zusammenhängend intakt und 
weist im Wesentlichen noch seine gewachsene Struktu r auf. Er wird in seiner Erholungs-
funktion bislang nicht durch Windenergieanlagen optisch beeinträchtigt.  
 
Ergebnis:  Der Standort 12  wird nicht  weiter verfolgt. 
 
 
 
Standort 13, Hiltrup-Ost, Bereich Waldgebiet Hohe Ward 
 
(s. Anlage 4, Karte D 15 ) 
Der Bereich weist innerhalb bzw. am Rande des Waldg ebietes Hohe Ward eine Vielzahl von 
Flächenpotenzialen aus. Ergebnis: Aus grundsätzlich en Erwägungen zum Erhalt eines weit- 
gehend noch natürlichen Landschaftsraumes sollen di e Flächenpotenziale nicht weiter ver- 
folgt werden: Der Landschaftsraum weist im Wesentlichen noch sein e gewachsene Struktur 
auf, die in ihrer Erholungsfunktion bisher nicht du rch Windenergieanlagen optisch beein- 
trächtigt wird. Zudem liegt der Bereich vollständig  im Geltungsbereich eines Landschafts- 
schutzgebietes. Außerdem gilt gemäß Windenergieerla ss NRW 2011 weiterhin der Grund- 
satz, dass Wald im waldarmen Münsterland generell f ür eine Nutzung durch Windenergie 
nicht in Betracht zu ziehen ist. Im Übrigen sich gr oßflächig auch Wasserschutzbelange be- 
troffen.  
 
Ergebnis:   Die Flächenpotenziale des Standorts 13  werden nicht weiter verfolgt 
. 
 
 
Standort 14 
 mit den Flächenpotenzialen 14a – 14c, 14d, 14e, Han dorf, südlich des Bo- 
dendenkmals Wallburg Haskenau, sowie Gelmer-Dyckbur g, beiderseits des Schifffahr- 
ter Damms   (s. Anlage 4, Karte D 14 ) 
Ergebnis: Aus grundsätzlichen Erwägungen zum Erhalt  eines weitgehend noch natürlichen 
Landschaftsraumes sollen die Flächenpotenziale 14a – 14c nicht weiter verfolgt werden. Der 
Landschaftsraum weist im Wesentlichen noch seine ge wachsene Struktur auf, die in ihrer 
Erholungsfunktion bisher nicht durch Windenergieanl agen optisch beeinträchtigt wird. Ergän- 
zend ist das Flächenpotenzial 14a nicht erschlossen bzw. wäre nur mit unverhältnismäß ig 
hohem Aufwand zu erschließen.  
 
Die Flächenpotenziale 14d  u. 14e stellen einen Sonderfall dar. Sie liegen auf Fläche n, die im 
geltenden Regionalplan (Potenzial 14d) bzw. im Entw urf des fortgeschriebenen Regional- 
plans (Potenzial 14e) als Gewerbe- und Industrieans iedlungsbereiche (GIB) dargestellt sind. 
Gem. Windenergieerlass NRW 2011  (Kap. 3.2.4.2)  sind  
„Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) (… ) für die Ausweisung von Gebieten 
für die Windenergienutzung (Konzentrationszonen) ge eignet, wenn ausreichend große 
Flächen für die Unterbringung insbesondere von emittierenden Industrie- und Gewerbebe-

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
20  
 
trieben (…) verbleiben und der Betrieb der Windener gieanlagen die Nutzung des GIB 
nicht einschränkt.“ 
Der Standort 14d  befindet sich zudem im Geltungsbereich des rechtsk räftigen Bebauungs- 
plans Nr. 287, der innerhalb der darin festgesetzte n Industriegebiete (GI) Windenergieanla- 
gen für generell zulässig erklärt (s. textliche Festsetzung 1.4. des Bebauungsplans).  
Die Verwaltung spricht sich jedoch als generelle Ha ndlungsempfehlung für die Stadt Münster 
dafür aus, auf die Nutzung von GIB-Flächen für die Windenergienutzung zu verzichten und 
diese Flächen für die Nutzung durch emittierende Ge werbe- und Industriebetriebe vorzuhal- 
ten. Begründung: Die Darstellung von Siedlungsfläch en im Entwurf zur Fortschreibung des 
Regionalplans bleibt für das Stadtgebiet Münster im  Vergleich zu den prognostizierten Flä- 
chenbedarfen hinter den zugestandenen Flächenpotenz ialen zurück und das Stadtgebiet 
Münster weist in weiten Teilen eine eher ländlich geprägte Siedlungsstruktur auf. 
Ergebnisse:  Die Flächenpotenziale 14a – 14e werden nicht weiter verfolgt . 
 
 
Standort 15 mit den Flächenpotenzialen 15a – 15f, A melsbüren-Loevelingloh, südlich 
entlang der BAB A43 / Grafschaft bis Bahnstrecke Münster – Lünen  
(s. Anlage 4, Karte D 11) 
Auch für das südwestliche Stadtgebiet vertritt die Untere Landschaftsbehörde die grundsätz- 
liche Position, dass aus generellen landschaftliche n Erwägungen die Autobahn A1 die Gren- 
ze nach Osten für eine Nutzungen der Windenergie bildet. Ausnahmen hiervon sind der Son- 
derstandort am Umspannwerk Thierstraße (s. Flächenp otenzial 11) sowie die beiden beste- 
henden WEA in Amelsbüren östlich der A1 (s. u., Flä chenpotenzial 18a). Südlich der BAB 
A43 kommen hier die Betroffenheit eines bestehenden  LSG sowie die Rücksichtnahme auf 
Schutzbelange zweier denkmalgeschützter Hofanlagen hinzu.  
Die Waldflächen südlich der A 43 sind teilweise als  geschützte Biotope ausgewiesen und 
empfindlich gegenüber den Eingriffen durch die Wind energieanlagen. Die kleinen Potenzial-
flächen liegen verstreut im Nahbereich der Siedlung en und lassen eine Konzentration der 
Standorte nicht erkennen.  
 
Ergebnis:  Die Flächenpotenziale  15a – 15f  werden nicht  weiter verfolgt. 
 
 
 
5.  Absicherung bestehender WEA außerhalb von Konze ntrationszonen  
(Standorte 16 – 19)  
 
Standort 17, westlich von Nienberge, beiderseits der Altenberger Straße 
 
(s. Anlage 4, Übersichtskarte Ü 1 , Standort 17 , oberhalb Kartenausschnitt D 4) 
Der geltende Regionalplan „Münsterland“ stellt nord westlich des Stadtteils Nienberge den 
Windeignungsbereich MS 01 mit einer Fläche von ca. 60 ha dar. Innerhalb dieser Fläche –
einschließlich einer Pufferzone von 200 m Radius au ßerhalb des im Regionalplan darge-
stellten Windeignungsbereichs – wurden vor Wirksamkeit des fortgeschriebenen FNP 2 WEA 
mit einer Gesamthöhe von je 100 m errichtet. Weiter e Standorte innerhalb des Windeig- 
nungsbereichs MS 01 stehen gemäß den Ergebnissen ei nes Gutachtens 13  nicht zur Verfü- 
gung, da die erforderlichen Schutzabstände zum nörd lich angrenzenden Naturschutzgebiet 
„Vorbergs Hügel“ einerseits sowie zu in der Nähe be findlichen Gehöften bzw. bewohnten 
Einzelgebäuden andererseits einzuhalten sind, die d en Windeignungsbereich nahezu voll- 
ständig abdecken.  
Vorschlag: s. Standort 18 
 
 
                                                      
13   Gutachten „Windenergienutzung in Münster – Unters uchung zur Ausweisung von Vorrangflächen 
für Windkraftanlagen in Münster“, Stadt Münster, 1997

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
21  
 
Standort 18 mit den Flächenpotenzialen 18a – 18c, Amelsbüren, s üdlich des DEK und 
östlich der Autobahn A1    (s. Anlage 4, Karte D 13) 
Innerhalb des Flächenpotenzials 18a  wurden im Jahr 2003 vor Wirksamkeit des fortge- 
schriebenen FNP (am 08.04.2004) und seiner damit ve rbundenen Ausschlusswirkung für 
den Außenbereich gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zwei  weitere Einzelanlagen im Stadtteil 
Amelsbüren, südlich des DEK und östlich der Autobah n A1, genehmigt und zwischenzeitlich 
errichtet. Die Anlagen weisen eine Gesamthöhe von j e 100 m auf. (s. auch Anlage 4, Karte 
D 13) 
 
Die Verwaltung schlägt vor, für die im Stadtgebiet im Außenbereich außerhalb von Konzen-
trationszonen errichteten 4 WEA ( Standorte  17 und 18a mit je 2 WEA) zu deren planungs- 
rechtlicher Absicherung (Bestandssicherung und Voraussetzung für Repowering) zusätzliche 
Konzentrationszonen im FNP darzustellen, auch wenn innerhalb dieser Flächen keine weite- 
ren Potenziale für die Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen bestehen sollten. 
 
Vorschlag:   Die Standorte  17 und 18a sollen durch die Darstellung von zwei neuen Kon- 
zentrationszonen für Windenergieanlagen im FNP plan ungsrechtlich gesichert  
werden.   
 
Hinweis: 
 Zu Standort 18a wurde während der Offenlegung des Entwurfs zur Fort schreibung 
des Regionalplans sowie auch in dem anschließenden Zeitraum bis Juni  2012 bei der Ver-
waltung der Stadt Münster ein Antrag gem. § 24 Geme indeordnung (GO NRW) durch  einen 
Bürger vorgetragen. Siehe hierzu auch Anlage 3 der Vorlage, Nr. 19. 
 
Flächenpotenziale 18b und 18c 
 
Die im Umfeld des Flächenpotenzials 18a  gutachterlich ermittelten Flächenpotenziale 18b 
und 18c  (s. auch Anlage 4 , Karte D 13 ) kommen für eine Nutzung durch Windenergieanla- 
gen nicht in Betracht, weil die Standorte im Prinzi p im Widerspruch zu den o. g. städtischen 
Planungsgrundsätzen (s. Kapitel 2. S. 3, hier: Lage  im Grünzug entlang des DEK) stehen 
und das Potenzial 18b  zusätzlich in einer Pufferfläche (Landschaftsschut zgebiet) zum süd- 
lich angrenzenden FFH- und Naturschutzgebiet Davert liegt.  
 
Ergebnis:  Die Flächenpotenziale  18b und  18c  werden nicht  weiter verfolgt. 
 
 
 
Standort 16a, Wolbeck, nördlich Freckenhorster Straße, westlich Straße Kreuzbach 
  
(s. Anlage 4, Karte D 8b , unmittelbar nördlich Freckenhorster Straße) 
Am Standort 16a wurde am 26.05.2011 die Errichtung einer Windenergi eanlage nach Bun- 
desimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt. Der Standort liegt westlich außerhalb 
der Konzentrationszone für Windenergieanlagen in Wo lbeck, aber innerhalb des im gelten- 
den Regionalplan Münsterland dargestellten Windvorr angbereichs MS 03. Die Verwaltung 
schlägt vor, zur planungsrechtlichen Absicherung de s genehmigten Standorts (Bestandssi- 
cherung und Voraussetzung für Repowering) die benac hbarte Konzentrationszone im FNP 
entsprechend nach Westen auszuweiten.  
 
Vorschlag:   Der Standort  16a soll durch Erweiterung der benachbarten, bereits im  FNP 
dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanl agen (Windeignungsbe- 
reichs MS 03, nördlich Wolbeck)  nach Westen eingebunden und planungsrecht- 
lich gesichert werden.   
 
Hinweis: 
 Zu Standort 16a wurden während der Offenlegung des Entwurfs zur For tschreibung 
des Regionalplans sowie auch in dem anschließenden Zeitraum bis Juni 2012 bei der Ver-
waltung der Stadt Münster Anregungen bzw. Anträge g em. § 24 Gemeindeordnung (GO 
NRW) durch Bürger vorgetragen. Siehe hierzu auch Anlage 3 der Vorlage, Nr. 16. u. 17.,  
sowie Anlage 4, Karte D 8b, Standort 16b.

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
22  
 
Standort 19, Handorf, südlich Pleistermühlenweg  
(s. Anlage 4, Karte D 8b ). 
Eine weitere, allerdings untergeordnete WEA steht i m Bereich Pleistermühlenweg, westlich  
der Werse. Deren Standort sowie das nähere Umfeld s ind im Gutachten nicht als Flächenpo- 
tenzial dargestellt. Die Anlage genießt Bestandssch utz, soll aber im FNP nicht durch die ent- 
sprechende Darstellung einer Konzentrationszone pla nungsrechtlich gesichert werden.  Be- 
gründung: Aus grundsätzlichen Erwägungen zum Erhalt  eines weitgehend noch natürlichen 
Landschaftsraumes sollen technisch mögliche Flächen potenziale hier nicht weiter verfolgt 
werden.  Der Landschaftsraum weist im Wesentlichen noch sein e gewachsene Struktur auf, 
die in ihrer Erholungsfunktion bisher nicht durch W indenergieanlagen optisch beeinträchtigt 
wird.  
Ergebnis:  Standort 19  wird nicht  weiter verfolgt. 
 
 
 
6. Fazit 
Karte 2 (s. S. 23 bzw. Anlage 2 ) enthält alle Vorschläge der Verwaltung zu erweitert en, be- 
stehenden bzw. zu neu dargestellten Konzentrationsz onen für Windenergieanlagen im FNP 
der Stadt Münster.  
 
Aktuell stehen im Stadtgebiet Münster insgesamt 19 „große“ WEA (Gesamthöhe jeweils zwi- 
schen 87 m und 138 m), von denen sich 15 WEA innerh alb der im FNP dargestellten Kon- 
zentrationszonen in Nienberge-Häger (10) und westli ch von Sprakel (5) sowie jeweils 2 WEA 
außerhalb von Konzentrationszonen in den Stadtteilen Nienberge und Amelsbüren befinden.  
Mit dem Verwaltungsvorschlag in Karte 2 würde sich im Stadtgebiet Münster ein Potenzial 
für die Errichtung von zusätzlich ca. 12 - 17 WEA  an 3 erweiterten und 5 neuen Standorten 
(Konzentrationszonen) sowie für das Repowering der 19 bestehenden WEA in 2 besteh-
enden und 2 neuen Konzentrationszonen ergeben.

Vorlage 0247/2012  
Anlage 2 
 
23

Beratungsverlauf (10)

04.09.2012 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 3.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2012 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
06.09.2012 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
11.09.2012 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 7.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
11.09.2012 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 4.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.09.2012 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
23.10.2012 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
25.10.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 5.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
12.12.2012 Hauptausschuss
TOP 31.1 Vorberatung
Zur Sitzung
12.12.2012 Rat
TOP 33.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (33)

  • Grevener Straße 61c
  • Hanseller Straße
  • Sprakeler Straße
  • Hülshoffstraße
  • Thierstraße
  • Osthofstraße
  • Alverskirchener Straße
  • Altenberger Straße
  • Freckenhorster Straße
  • Messingweg
  • Twerenfeldweg
  • Stodtbrockweg
  • Alter Mühlenweg
  • Pleistermühlenweg
  • Am Getterbach
  • Derßenbrockstiege
  • Vorbergs Hügel
  • An der Schlüppe
  • Am Umspannwerk
  • Grienkenswell
  • Wilbrenning 20
  • Feuerstiege
  • Loevelingloh
  • Flugplatz 800
  • Kinderhaus
  • Schonebeck
  • Kasewinkel
  • Tiergarten
  • Hohe Ward
  • Grafschaft
  • Kreuzbach
  • Brock
  • Werse

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0247/2012
Typ
Vorlagen
Datum
27.07.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37