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V/0061/2013

Bebauungsplan Nr. 529 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 24.01.2013

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V-0061-2013-Anlage-2-Begruendung

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Beschlussvorlage

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Ansehen

V-0061-2013-Anlage-2-Begruendung

110850 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0061/2013 
 
Begründung 
zum Bebauungsplan Nr. 529: 
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände / westlich Germania-Campus 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................3 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................3 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................4 
3.1 Bestehendes Planungsrecht ......................................................................................................4 
4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................4 
4.1 Lage und visuelle Prägung......................................................................................................... 4 
4.2 Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung................................................... 5 
4.3 Nutzungsstruktur im Plangebiet .................................................................................................5 
5. Planungsziele ........................................................................................................................................5 
5.1 Übergeordnete Ziele................................................................................................................... 6 
5.2 Konkrete Zielsetzungen.............................................................................................................. 6 
6. Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................6 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................. 6 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ........................................................................................ 7 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte .....................................................................................7 
Art der baulichen Nutzung.................................................................................................7 
Maß der baulichen Nutzung..............................................................................................7 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe ..........................................................................................7 
überbaubare Grundstücksflächen.....................................................................................7 
Zahl der Vollgeschosse.....................................................................................................8 
Bauhöhen ..........................................................................................................................8 
Geschosshöhen, Sockelhöhen .........................................................................................8 
6.2.3 Bauweise und Bauform .....................................................................................................9 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform.....................................................................................................9 
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................9 
Fassade. ...........................................................................................................................9 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................9 
6.2.7 Einfriedungen / Hecken...................................................................................................10 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................................... 10 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ...................................................................... 11 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur........................................................................................ 12 
6.6 Grünflächen / Begrünung .........................................................................................................1 2 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen ..................................................................................................12 
6.6.2 Private Grünflächen ........................................................................................................13 
6.6.3 Ausgleichsflächen ...........................................................................................................13 
6.7 Immissionsschutz ..................................................................................................................... 13 
6.7.1 Lärm ................................................................................................................................13 
Verkehrslärm...................................................................................................................14 
Gewerbelärm...................................................................................................................14 
Sportlärm.........................................................................................................................16 
Gesamtbetrachtung Lärm ...............................................................................................17 
Zeitliche Realisierung......................................................................................................18 
6.8 Altlasten / Altstandorte / Böden ................................................................................................1 8 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie................................................................................................... 19 
Bodendenkmäler .............................................................................................................19 
Baudenkmäler .................................................................................................................20 
Begründung / Seite 1 von 33

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 529 
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände / 
westlich Germania-Campus 
7. Flächenbilanz.......................................................................................................................................21 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll ................................................................................21 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................... 21 
8.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................21 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes..................................................... 21 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ......................................... 22 
8.4.1 Menschen........................................................................................................................22 
Derzeitige Umweltsituation..............................................................................................22 
Auswirkungen der Planung .............................................................................................22 
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt .........................................................................23 
Derzeitige Umweltsituation..............................................................................................23 
Auswirkungen der Planung .............................................................................................25 
8.4.3 Boden ..............................................................................................................................26 
Derzeitige Umweltsituation..............................................................................................26 
Auswirkungen der Planung .............................................................................................26 
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................27 
Derzeitige Umweltsituation..............................................................................................27 
Auswirkungen der Planung .............................................................................................27 
8.4.5 Klima / Luft ......................................................................................................................28 
Derzeitige Umweltsituation..............................................................................................28 
Auswirkungen der Planung .............................................................................................28 
8.4.6 Orts- und Landschaftsbild ...............................................................................................29 
Derzeitige Umweltsituation..............................................................................................29 
Auswirkungen der Planung .............................................................................................29 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter................................................................................29 
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung ...............................................29 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ...............................................................................29 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen........................29 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)....................................................... 30 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................... 30 
8.7 Zusammenfassung................................................................................................................... 30 
9. Gesamtabwägung................................................................................................................................31 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .....................................................................32 
Anhang ........................................................................................................................................................33 
 
Begründung / Seite 2 von 33

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 529 
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände / 
westlich Germania-Campus 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die Nutzung der Fläche – westlich des „Germania-Campus“ und südlich des heutigen DJK-
Sportzentrums – ist heute durch heterogene gewerbliche Nutzung gekennzeichnet. Die 
Gewerbebetriebe befinden sich im Wesentlichen in einer zentralen Senke mit mehr als 4 m 
Differenz zum Umgebungsniveau. Die dort angesiedelten Gewerbetreibenden haben bzw. 
werden in absehbarer Zeit ihre Betriebe verlagern, so dass die Fläche zur städtebaulichen 
Entwicklung ansteht und veräußert werden kann. Ziel der Stadt Münster ist es, in dieser 
zentralen, gewachsenen Struktur weitere Wohnbebauung zu schaffen und damit den Bedarf an 
innerstädtischem Wohnen weiter decken zu können. 
Die städtebauliche Planung dieser Fläche wirft eine Reihe von Problemen – wie z. B. Altlasten 
und Lärmschutz – auf. Zur Herstellung der städtebaulichen Ordnung sind diese Fragestellungen 
im Rahmen eines geordneten Bebauungsplanverfahrens abzuhandeln. 
Der Rat der Stadt der Münster hat am 24. Juni 2009 den Aufstellungsbeschluss zum 
Bebauungsplan Nr. 529 gefasst. Die unmittelbar an den „Germania-Campus“ angrenzende 
Lage des Geländes, die im Süden vorhandene Wohnbebauung und die integrierte Lage im 
Stadtteilgefüge neben seiner räumlichen Nähe zum Zentrum der Stadt Münster legen es nahe, 
die heute ungeregelte gewerbliche Struktur einer angemessenen Nutzung zuzuführen. Das 
städtebauliche und stadtgestalterische Ziel ist es, hochwertiges innerstädtisches Wohnen zu 
etablieren und damit die westlich und südlich angrenzenden Wohnquartiere zu ergänzen. Im 
Sinne der Innentwicklung ist die Konversion von Gewerbebrachen mit ausreichend vorhandener 
Infrastruktur einer Ausweisung von Neubaugebieten auf der grünen Wiese vorzuziehen. 
Der Bebauungsplan umfasst die Fläche für die Ansiedlung von ca. 15 Einfamilienhäusern und 6 
Stadtvillen, die im Plangebiet festgesetzte private Grünfläche, die Lärmschutzeinrichtungen, 
den Spielplatz und auch die Erschließungsanlagen. Die Anzahl der Wohneinheiten ist aufgrund 
politischen Beschlusses auf 35 begrenzt; sofern in zwei Stadtvillen Seniorenwohnungen 
entstehen, dürfen insgesamt maximal 50 Wohneinheiten im Neubaugebiet geplant werden. 
Die Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes schließen sowohl das öffentliche 
Verkehrswegenetz als auch die privaten Verkehrsflächen ein. Der Anschluss an das öffentliche 
Verkehrsnetz über den Koburger Weg und den Dorpatweg wird durch Anbindung an 
ausgewiesene öffentliche Verkehrsflächen gesichert. Im Zuge der Realisierung des 
Wohngebietes wird der vorhandene Abschnitt des Koburger Weges (einschließlich des 
Knotenpunktes der querenden Radwegtrasse / Dorpatweg) überplant und neu gestaltet. 
2. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt: 
• durch die Flächen der DJK-Sportanlage im Norden 
• durch die landwirtschaftlich genutzten Flächen und die für die Kleingartenanlage im 
Westen 
• durch die Flächen des privaten Parkplatzes des „Germania-Campus“ im Süden sowie 
• durch die öffentliche Fuß- und Radwegeverbi ndung entlang des „Germania-Campus“ im 
Osten. 
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 71, Teile der Flurstücke 402, 732,  
Flur 72, Flurstücke 218, 220–222, Teile der Flurstücke 52, 217, 252. 
Begründung / Seite 3 von 33

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 529 
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände / 
westlich Germania-Campus 
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
bezeichnet. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Bestehendes Planungsrecht 
Der Flächennutzungsplan weist den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Grünfläche aus 
und kennzeichnet diese mit dem Symbol für „Mülldeponie / Abfall“ sowie Ausweisung für einen 
Spielbereich der Kategorie A. 
Der Flächennutzungsplan wird zu gegebener Zeit gemäß § 13 a, Abs. 2, Nr. 2, im Wege der 
Berichtigung angepasst werden. 
Einen Bebauungsplan gibt es für das Plangebiet bisher nicht. Im Süden ragt der neue 
Bebauungsplan in die Pläne 121, 328 und 439 hinein, dabei handelt es sich im Wesentlichen 
um eine Überplanung des Koburger Weges. Aufgrund der bestehenden Bebauung (gewerbliche 
Nutzung, Lagerplatz) sowie der in den letzten Jahren realisierten Entwicklung des 
Wohnquartiers westlich Prins-Claus-Kazerne und „G ermania-Campus“ im Umfeld wird das 
Bauleitplanverfahren gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung 
durchgeführt. 
Ergänzend dazu wird zwischen der Stadt Münster und dem Investor ein Städtebaulicher Vertrag 
geschlossen, welcher u. a. die Übernahme maßnahmenbedingter Kosten und die kostenfreie 
Übertragung künftiger öffentlicher Flächen regelt. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
4.1 Lage und visuelle Prägung 
Das Plangebiet befindet sich zentrumsnah, ca. 1,1 km nördlich vom Stadtkern Münster entfernt. 
Es ist angebunden an die Grevener Straße und wird begrenzt durch den „Koburger Weg“, die 
DJK-Sportanlage und das Quartier des „Germ ania-Campus“. Der im Westen unmittelbar 
angrenzende Landschaftsraum ist gekennzeichnet durch seine landwirtschaftliche Nutzung 
bzw. seine Nutzung als Kleingartenanlage. 
Seine heterogene Prägung erfährt das Gebiet – neben den Auswirkungen der gewerblichen 
Nutzung – durch die unstrukturierte Anordnung der Gebäude der unterschiedlichen 
Gewerbetreibenden (Holzhandel, Gerüstbau, etc.) sowie die massive mehrgeschossige 
Bebauung des „Germania-Campus“ im Osten mit den vorgelagerten Stellplatzanlagen. 
Das Gelände hat eine zentrale Senke von ca. 4 m Tiefe und steigt darüber hinaus im Mittel von 
Nord nach Süd um ca. 1 m an, ebenso von West nach Ost. 
Im Bebauungsplan sind u. a. Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare 
Grundstücksfläche, und die Verkehrsflächen festzusetzen. Diese Zielsetzung kollidiert nicht mit 
den Ausweisungen in einem Landschaftsplan, da sich das Plangebiet nicht in einer durch einen 
Landschaftsplan ausgewiesenen Fläche befindet, sondern nur im Randbereich an die Grenzen 
des Geltungsbereiches des Landschaftsplans Nr. 2 „Nördliches Aatal und Vorbergshügel“ – 
Stand: 09.10.2009 heranreicht. Das Plangebiet ist im Zielkonzept Naturraum als Siedlungsraum 
beschrieben. Dabei ist auf den hier anstehenden Münsteraner Kiessandrücken mit seiner 
herausragenden geologischen und hydrologischen Bedeutung Rücksicht zu nehmen. 
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Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände / 
westlich Germania-Campus 
4.2 Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
Die Struktur der näheren Umgebung ist heterogen. Sie wird durch Wohnen geprägt, allerdings 
weist sie auch starke Elemente von Dienstleistung, Gewerbe, Sport und Freizeit und die örtliche 
Nahversorgung auf. 
Im Norden wird das Plangebiet begrenzt durch das DJK-Sportzentrum mit seinen vielfältigen 
sportlichen Angeboten (Sportbad und Sportanlage). 
Westlich des Plangebietes befinden sich Kleingärten und landwirtschaftliche Nutzfläche. 
Im Süden wird das Plangebiet begrenzt durch den privaten Stellplatzbereich, der dem 
„Germania-Campus“ zugehörig ist, und die daran anschließende Wohnbebauung südlich des 
Dorpatweges. Diese Bebauung ist durchsetzt von unterschiedlichen Gewerbebetrieben. Diese 
Bebauung ist in der Regel viergeschossig. Angrenzend befindet sich eine Vielzahl von 
Angeboten an unterschiedlichsten Dienstleistungs- und Einzelhandelsflächen, sowohl für den 
kurzfristigen als auch für den langfristigen Bedarf. 
Unmittelbar östlich des Plangebietes liegt der „Germania-Campus“. Dieser ist geprägt durch 
seine massive größtenteils fünfgeschossige und in hohem Maße verdichtete Bebauung. Er 
umfasst neben der Funktion „Wohnen“ ein umfangreiches Angebot an Dienstleistungen 
(Ärztehaus, Pflegdienst, Versicherung, Wirtschaftsprüfer, etc. und Einzelhandelsflächen, sowohl 
für den kurzfristigen als auch für den langfristigen Bedarf, Möbelhaus, Discounter etc., ein 
Hotelbetrieb und weitere Gewerbetreibende und Dienstleistungsunternehmen). 
Der Koburger Weg im Westen schafft den Übergang zwischen den beschriebenen baulichen 
Nutzungen und der freien Landschaft. Die aufgeführten vielfältigen Strukturen nördlich, östlich 
und südlich des Plangebietes sind insgesamt als heterogen zu bewerten. Die vorhandene 
Nutzung im Bebauungsplangebiet wurde wegen ihres eindeutigen Charakters als faktisches 
Mischgebiet eingestuft. 
4.3 Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Es werden unterschiedliche gewerbliche Tätigkeiten in den Hallen und Gebäuden 
vorgenommen. Diese Flächen werden u. a. genutzt durch einen Holzhandel, einen Gerüstbauer 
und zum Zwecke einer temporären Lagerung. 
5. Planungsziele 
Die beabsichtigte Nutzung dieser Fläche für den Wohnungsbau entspricht in besonderer Weise 
den stadtentwicklerischen Zielen der Stadt Münster. 
Die suboptimale und nicht verdichtete Nutzung der Gewerbebrache kann beseitigt werden und 
Wohnbebauung sich an dieser Stelle einfügen (siehe hierzu auch Punkt 6.9). 
Durch Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes an Wohnbauflächen soll der zu 
beobachtenden „Stadt-Umland-Wanderung“ entgegengewirkt werden. Insbesondere sollen 
Flächen für den Wohnungsbau, vor allem für jüngere Familien, geschaffen werden und zwei 
Gebäude als „Seniorenwohnungsanlagen“ genutzt werden. Das Wohnangebot in der zentralen 
Lage Münsters wird damit insbesondere für junge Familien und Senioren erweitert und 
attraktiver. Darüber hinaus soll die Planung zur Nutzungsmischung der Wohnformen beitragen. 
Diese Planung berücksichtigt daher in besonderem Maße die übergeordneten Ziele einer 
strukturierten Innenentwicklung. 
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westlich Germania-Campus 
5.1 Übergeordnete Ziele 
Aus ordnungsrelevanten Gesichtspunkten hat die Stadt Münster die Intention, diese Fläche 
aufzuwerten und die dort vorhandenen gewerblichen Nutzungen in geeignetere 
Gewerbegebiete anzusiedeln. Hierbei sind vorrangig die Erweiterung und der Lückenschluss 
der gewachsenen Umgebungsstruktur mit dem Ziel der Realisierung eines Wohngebietes unter 
Beachtung der baulichen Dominanz des „Germania-Campus“ zu verfolgen. 
Demnach unterliegt das städtebauliche Konzept den folgenden stadtentwicklerischen Zielen: 
• hochwertige, zentrumsnahe Bauflächen für Wohnnutzung bereitzustellen, 
• die Entwicklung von mindergenutzten Flächen zum Wohnen vorzusehen, zur Vermeidung 
der Zersiedlung des Landschaftsraums an anderer Stelle, 
• die gewachsenen Strukturen aufzugreifen und weiterzuentwickeln, 
• ein innerstädtisches Angebot von naturnahem Wohnen zu schaffen. 
5.2 Konkrete Zielsetzungen 
Die geplante Wohnbebauung soll nachhaltig den Anforderungen an innerstädtischem, 
neuzeitlichem sowie innovativem Wohnen entsprechen. Sie soll darüber hinaus in ökologischer 
Bauweise und unter Berücksichtigung regenerativer Energieformen hergestellt werden. 
Demnach soll der städtebauliche Entwurf sowohl eine verdichtete solarorientierte Struktur als 
auch verschiedene Wohnformen – sowohl freistehende Einfamilienhäuser als auch 
Wohnungsgeschossbau – ermöglichen und so neben den jungen Familien auch der älteren 
Generation angemessenen Wohnraum bieten. 
Durch geeignete Maßnahmen soll innerhalb des Plangebietes trotz der vorhandenen 
Gemengelage und der unterschiedlichen Immissionsquellen des Umfeldes „Gesundes Wohnen“ 
gewährleistet werden. 
Die Sanierung der durch die Gewerbetreibenden belasteten und verunreinigten Böden soll im 
Zuge der Realisierung erfolgen, ebenso wie die Angleichung des Geländeniveaus auf die heute 
in der Umgebung vorhandene Höhensituation. 
Die Anbindung des Plangebietes durch den Dorpatweg zur Grevener Straße hin wird durch den 
Ausbau des Koburger Weges gewährleistet. Dieser Ausbau erfolgt unter Beachtung der 
vorhandenen Baumstrukturen und der Kleingartenanlage in behutsamer Art und Weise. 
Dadurch wird ebenso die fußläufige Anbindung von Westen ins Plangebiet hinein erreicht und 
zum Osten eine neue fußläufige Anbindung geschaffen mit dem Ziel der Verknüpfung mit dem 
vorhandenen Wohnumfeld. 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen werden die Grundzüge der Planung erreicht 
durch: 
• die Ausweisung für die Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA), 
• die Ausweisung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ 0,2–0,4), um die Überbauung der 
Grundstücksfläche zu definieren, 
• die Festlegung von differenzierten Geschossflächenzahlen (GFZ 0,3–1,2), 
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westlich Germania-Campus 
• die Ausweisung von Baufenstern zur Definition von überbaubaren Grundstücksflächen, 
• die Ausweisung von privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, 
• die Ausbildung und Festlegung von Gebäudehöhen (Bereich A, B, C, D1, D2 und E) zur 
Abschirmung von vorhandenen Lärmquellen, 
• die Realisierung des Bereichs B frühestens nach Rohbaufertigstellung des Bereichs D2 
(notwendige lärmabschirmende Wirkung als bedingte Festsetzung). 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
Art der baulichen Nutzung 
Den Forderungen der übergeordneten Ziele nachkommend, sieht der Bebauungsplan die 
Entwicklung einer innerstädtischen Fläche als Allgemeines Wohngebiet vor. In diesem liegt der 
Bedarf an Nutzung für verdichtetes Wohnen (Bereiche C, D, E; auch möglich mit 
Seniorenwohnungen) und der Bereich für freistehende Einfamilienhäuser (Bereiche A und B). 
Hierbei ist sowohl die Einbindung in die gewachsene Umgebungsstruktur und in den 
angrenzenden Naturraum sowie die innerstädtische Lage mit entsprechend hochwertigen 
Bauflächen bei der Formulierung der baulichen Nutzung und Gestaltung berücksichtigt worden. 
Maß der baulichen Nutzung 
Zum Maß der baulichen Nutzung werden sowohl die Grundflächenzahl als auch die 
Geschossflächenzahl und die Geschossigkeit bestimmt. 
Die festgesetzte Grundflächenzahl im gesamten Plangebiet beträgt 0,2–0,4. Die gewählte 
Grundflächenzahl entspricht somit dem Wert gemäß BauNVO für WA-Gebiete. 
Die Geschossflächenzahl wird westlich der Haupterschließungsachse mit 0,8 (Bereich B), 
östlich der geplanten Haupterschließungsachse mit 1,2 (Bereiche C bis E) festgesetzt. Der 
Bereich A mit dem Bestandsgebäude weist eine GFZ von 0,3 aus und reagiert damit auf den 
üppigen Grundstückszuschnitt. 
Die innerstädtische und integrierte Lage mit entsprechend hochwertigen Bauflächen rechtfertigt 
die geplante höhere Dichte, insbesondere in den Bereichen D bis E; bleibt aber im Rahmen der 
Obergrenzen des § 17 BauNVO. Die städtebauliche Konzeption zur Schaffung von integrierten 
und hochwertigen Wohnflächen bedingt eine hohe Ausnutzbarkeit und damit die vorgenannten 
Abweichungen und Gebäudehöhen. 
Darüber hinaus bilden die geplanten II-/ bis III-geschossigen Haustypen im unmittelbaren 
Anschluss an die östlich bestehende Bebauung des „Germania-Campus“ (IV-/ bis V-
geschossig) einen städtebaulich angemessenen Übergang zu den zweigeschossig geplanten 
Einfamilienhäusern im westlichen Neubauquartier. 
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe 
überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Baugrenzen festgesetzt und lassen die 
städtebauliche Figur der Planung erkennen. In den Bereichen A und B umschließen die 
überbaubaren Grundstücksflächen die lockere kammartige Bebauung, die sich zur freien 
Landschaft öffnet, in den Bereichen C bis E einen baulichen Riegel zum „Germania-Campus“ 
hin mit einem mittigen blockartigen Riegel, welcher die vorhandenen Strukturen aufnimmt.  
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westlich Germania-Campus 
In dem Bereich B darf die Gebäudebreite – im Einzelnen gemessen – von maximal 14 m 
parallel zur Erschließungsstraße betragen, um so das Ziel der aufgelockerten Bebauung in 
Angrenzung an den freien Landschaftsraum zu gewährleisten. 
Garagen, Carports und Stellplätze können innerhalb der Baugrenzen angeordnet werden auf 
den mit Ga. / St. festgesetzten Flächen. 
Von öffentlichen Grundstücken muss bei der Errichtung von Garagen und Carports ein Abstand 
von mindestens 1,0 m eingehalten werden. Hiermit wird eine optische Einengung des 
öffentlichen Verkehrsraums vermieden. 
Im Bereich D und E sind Flächen „zur Errichtung von Tiefgaragen“ ausgewiesen, um so dem 
Bedarf an privaten Stellplätzen in ausreichendem Maße gerecht zu werden. 
Eine weitere Versiegelung oberirdischer Flächen wird damit umgangen. 
Zahl der Vollgeschosse 
Die Geschossigkeit wird in den jeweiligen Baufeldern festgesetzt. Im Bereich A 
(Bestandsgebäude) ist Zweigeschossigkeit möglich, und im Bereich B – zur freien Landschaft 
hin – werden zwei Vollgeschosse zwingend festgesetzt. 
Im Bereich C – zum „Germania-Campus“ hin – werden drei Vollgeschosse festgesetzt, und in 
den Bereichen D1 und E – ebenfalls zum „Germania-Campus“ hin – werden drei Vollgeschosse 
zwingend festgesetzt. Im Bereich D2 ist ein Wechsel zwischen Zwei- und Dreigeschossigkeit 
geplant, die die vorhandenen Strukturen der unmittelbar östlich angrenzenden Bebauung 
aufnimmt. 
So wird ein klarer Höhenverlauf des städtebaulichen Gefüges formuliert. Mit der Staffelung der 
Geschossigkeit wird einerseits ein baulicher Riegel zum „Germania-Campus“ und andererseits 
eine Verzahnung mit der Landschaft geschaffen. 
Es sind mindestens zwei Geschosse notwendig, um den Grundsätzen der zeitgemäßen kosten- 
und flächensparenden Bauweise und dem schonenden Umgang mit Grund und Boden – 
insbesondere im Hinblick auf den zu reduzierenden Versiegelungsgrad – gerecht zu werden. 
Bauhöhen 
Auf eine Festsetzung einer Mindesthöhe der Fußbodenoberkante im Erdgeschoss wird 
verzichtet, um den Belangen des barrierefreien Bauens zu genügen. 
Im Bereich D2 wird ein Mindestmaß der Höhe für das Gebäude, das der Zweigeschossigkeit 
entspricht, definiert, so dass hier als Lärmschutz für das übrige Plangebiet – wegen der 
abschirmenden Wirkung – ein Riegel mit einer Höhe von mindestens 6 m entsteht. 
Die Gebäudehöhen in dem Bereich A und B wird mit 7,50 m maximal begrenzt, in den 
Bereichen C, D1 und E mit maximal 10,50 m begrenzt, im Bereich D2 für den Abschnitt der 
Dreigeschossigkeit mit 10,50 m und für den Abschnitt mit Zweigeschossigkeit mit maximal 7,50 
m begrenzt, so dass im Plangebiet ein klarer Höhenverlauf der Gebäudehöhen für die 
städtebauliche Struktur gegeben ist. 
Geschosshöhen, Sockelhöhen 
Sockelhöhen werden nicht festgesetzt. Die Geschosshöhen werden in den Bereichen B bis E in 
ihrer jeweiligen Höhe bestimmt. Damit wird die Einheitlichkeit der Höhenentwicklung des 
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westlich Germania-Campus 
Gebietes gewährleistet und im Zusammenspiel mit der Festsetzung der zwingenden 
Geschossigkeit die Spielräume eingeschränkt. 
6.2.3 Bauweise und Bauform 
Im Plangebiet der Bereiche A, B, C und E wird offene Bauweise festgesetzt und im Bereich A 
und B näher definiert mit der ausschließlichen Zulässigkeit von Einzelhäusern. 
Hierdurch wird eine Nutzungsmischung, welche zur Einfügung in die heterogene 
Umgebungsstruktur notwendig ist, gewährt. 
Um eine strukturelle Unterteilung des Gebietes zu erreichen und dem städtebaulichen Prinzip 
zu genügen, werden die Einzelhäuser im Westen in karreeartig zugeschnittenen Baufenstern 
errichtet. Im Bereich D2 wird die geschlossene Bauweise festgesetzt, um so im Zusammenhang 
mit der baulichen Mindesthöhe und dem baulichen Zusammenhang den erforderlichen 
Lärmschutz für das Plangebiet erreichen zu können. Die gewählten Festsetzungen für den 
Bereich D2 in geschlossener Bauweise der abwechselnden Zwei- und Dreigeschossigkeit mit 
ihrer genauen Definition bezüglich des Ortes und der Abmaße ergibt das städtebaulich 
gewünschte Bild. 
Die maximal festgesetzte Gebäudehöhe von 10,50 m bedingt eine Abstufung im Verhältnis zu 
den von dem „Germania-Campus“ vorgegebenen Gebäudehöhen. 
6.2.4 Firstrichtung, Dachform 
Im Bereich A – der Bereich des Bestandsgebäudes – hat das vorhandene Einfamilienhaus 
Bestandsschutz. Für die zukünftige Entwicklung in diesem Bereich ist eine Bebauung mit 
Wohngebäuden wie im Bereich D zulässig, so dass dann im gesamten Plangebiet das 
Flachdach in allen Bereichen festgesetzt ist. Durch die Festsetzung dieser Dachform im 
Plangebiet wird sowohl die städtebaulich kammartige Struktur als auch deutlich ein 
städtebaulicher Riegel zum Übergang zum „Germania-Campus“ geschaffen. 
6.2.5 Material, Farbgebung 
Fassade 
Als Fassadenmaterialien sind Klinker, Putz und Glas zugelassen. Untergeordnet können auch 
andere Materialien vorgesehen werden, wie z. B. Holzwerkstoffplatten, Holzsolarpaneele und 
Naturstein. Intention ist, die Nutzung der passiven Sonnenenergie bereits bei der Gestaltung 
und Planung der Fassade zu berücksichtigen. 
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen 
Um eine unstrukturierte Inanspruchnahme der nicht überbaubaren Flächen zu vermeiden 
werden folgende Festsetzungen getroffen: 
Garagen, Carports und Stellplätze sind sowohl innerhalb der Baufenster als auch auf den 
festgesetzten Bereichen zulässig. 
Von öffentlichen Verkehrsflächen wird bei der Errichtung von Garagen und Carports ein 
seitlicher Abstand von mindestens 1,0 m eingehalten. Hiermit wird eine optische Einengung des 
öffentlichen Verkehrsraumes vermieden. 
Im Bereich D sind Flächen zur Errichtung von Tiefgaragen ausgewiesen, um so dem Bedarf an 
privaten Stellplätzen im ausreichenden Maße gerecht zu werden. Eine weitere Versiegelung 
von Flächen wird damit umgangen. 
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Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 und 2 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren 
Fläche bis zu einer Größe von 10 m² zulässig. Zur Wahrung des städtebaulichen Gesamtbildes 
sind diese Nebenanlagen nicht in dem Vorgartenbereich – ausgenommen Anlagen für 
Fahrräder und Mülltonen – zulässig. 
6.2.7 Einfriedungen / Hecken 
Die Hecken entlang des Koburger Weges sind wegen des besonderen Charakters zum 
Freiraum hin zu halten und dauerhaft zu sichern – insbesondere auch durch entsprechende 
Sicherungsmaßnahmen während der Bauzeit. Ersatz darf nur durch standortgerechte 
heimische Gehölze (Hain-, Rotbuchen etc.) vorgenommen werden. 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz erfolgt über die geplante 
Haupterschließungsachse des Plangebietes – dem Koburger Weg an den Dorpatweg mit 
Überleitung an die Grevener Straße. Der Koburger Weg ist derzeit ohne ausreichend definierte 
Verkehrsführung. Dies ergibt sich aus dem gegebenen Zuschnitt der Verkehrsfläche und der 
unterschiedlichen Nutzungen, vornehmlich zur Anbindung der Gewerbefläche und der 
Anbindung an das weiterführende Rad- und Fußwegenetz. 
Das zu Grunde liegende Verkehrsgutachten untersucht näher den Anschluss zur Grevener 
Straße inkl. der Leistungsfähigkeit der Ampelanlage und den Ausbau des vorgenannten 
Abschnittes des Koburger Weges. 
Das Verkehrsgutachten kommt zu der Aussage, dass sowohl die vorhandenen 
Verkehrsbewegungen als auch die zusätzlichen, die aus der Entwicklung zur Wohnbaufläche 
entstehen können, die Leistungsfähigkeit der Ampelanlage nicht überschreiten. Das Gutachten 
legt dar, dass im Bereich des Koburger Weges ein maßvoller Ausbau der Fahrbahnflächen mit 
einseitigem Bürgersteig ausreicht, um so den vorhandenen Verkehren und dem Verkehrsfluss 
Rechnung zu tragen. Entsprechende Verpflichtungserklärungen werden im 
Durchführungsvertrag von dem Investor abgegeben. 
Im Zuge des Ausbaus wird im Bereich des Kreuzungspunktes der Straßen Dorpatweg / 
Koburger Weg und der Radwegtrasse ein verkehrsberuhigter und verkehrslenkender Ausbau 
erfolgen. 
Die gebietsinterne Erschließung ist klar strukturiert. Rückgrat bildet die zentral in Nord-
Südrichtung verlaufende Haupterschließung, die auch für Fußgänger und Radfahrer sowohl die 
Anbindung an den Koburger Weg schafft, als auch im Norden über einen Fuß- und Radweg 
eine Verbindung zu den östlich gelegenen Wohn- und Nutzungsstrukturen ermöglicht, ebenso 
eine weitere westliche Anbindung als Fuß- und Radweg an den Koburger Weg. 
Die einzelnen Baufelder sind durch Stich- bzw. Ringstraßen an die Haupterschließung 
angebunden – mit einer nördlichen Umfahrung als Einbahnstraße. Diese und die 
Haupterschließung werden als öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen. Alle öffentlichen 
Verkehrsflächen werden als Mischverkehrsflächen ausgebaut. Hiermit wird ein verträgliches 
Miteinander der unterschiedlichen Nutzer im Hinblick auf den Wohncharakter dieses 
Plangebietes gewährt. 
Die weiteren zur Erschließung benötigten Wegeverbindungen sind private und auf der 
nördlichen Achse öffentliche Erschließungen. Diese haben einen geringen Straßenquerschnitt 
mit einer Breite von in der Regel 3,50 m, im Vergleich zu der zentralen Nord-Süd-
Erschließungsfläche bewirkt dies einen geringeren Versiegelungsgrad und verhindert 
erfolgreich das unkontrollierte Parken im Wohngebiet. 
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Die Straßenflächen können neben den verkehrstechnischen Belangen den Bewohnern auch 
bedingt als Spiel- und Freiflächen dienen. Insbesondere durch die Führung, Bemessung, 
Gestaltung, Materialwahl und Ausprägung als verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325 gemäß 
§ 42 StVO) wird dieses erreicht. 
Das Erschließungssystem wird mit seinen Wende- und Durchfahrmöglichkeiten auch den 
erhöhten Erfordernissen von Müllabfuhr und Feuerwehr gerecht. Der ruhende Verkehr ist 
entsprechend den Regelungen der Landesbauordnung (BauO NRW) auf den privaten 
Grundstücken unterzubringen. Bei Einzelhäusern erfolgt dies im jeweiligen Bauwich (Garage 
oder Carport mit vorgelagertem Stellplatz). 
Der Bedarf an Stellplätzen, der durch die Bebauung C bis E ausgelöst wird, wird entsprechend 
den Anforderungen der BauO NRW innerhalb der Baufelder, auf den Tiefgaragenstellplätzen 
und auf den dafür ausgewiesenen Flächen des Plangebietes gedeckt. Garagen, Carports und 
Stellplätze sind nur in den überbaubaren Flächen, den Zufahrten hierzu und in den seitlichen 
Abstandflächen der Gebäude, wie unter 6.2.6 definiert, zulässig. Entlang der 
Erschließungsstraße – am westlichen Rand zur Kleingartenanlage hin – ist innerhalb der 
Böschung eine Baumreihe mit 6 Obstbäumen anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu 
erhalten – zur gestalterischen Abgrenzung der Verkehrsfläche zur bestehenden 
Kleingartenanlage hin. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die rückwärtigen 
Grundstücksbereiche als Gartenzone von der Überbauung freigehalten werden. 
Darüber hinaus werden innerhalb der Mischverkehrsfläche im Norden des Plangebietes zehn 
Stellplätze geschaffen, wobei die auf der Haupterschließungsstrasse im Westen gelegenen 
Längsstellplätze durch flach wurzelnde Sträucher eingefasst werden, so dass eine 
uneingeschränkte Verlegung der Leitungen im darunterliegenden Erdreich gewährleistet ist; an 
den Stellplätzen mit vorgeschlagenen Baumstandorten werden geeignete einheimische 
Gehölze gepflanzt. 
In dem Bereich der Anbindung der Haupterschließungsstraße an den Koburger Weg werden 
zusätzlich acht Stellplätze geschaffen. Diese Menge deckt den Stellplatzbedarf des ruhenden 
Verkehrs für die geplanten Baumaßnahmen in ausreichendem Maße ab. 
Die Anordnung von öffentlichen Stellplätzen in der Verkehrsfläche unterstützt die Zielsetzung 
eines gemäßigten Verkehrsflusses im Bereich der Spielstraße. 
Die Anbindung an den ÖPNV erfolgt über die Stadtbuslinien 6, 15, N9, N51 und N81 mit 
regelmäßigem Linienverkehr. Die entsprechende Haltestelle befindet sich ca. 500 m entfernt auf 
der Grevener Straße. Die fußläufige Anbindung an den Koburger Weg wird durch die 
Haupterschließungsstraße gesichert und die Anbindung an die vorhandenen Strukturen im 
Osten durch den im Norden gelegenen Radweg. 
Die Entfernungen vom Plangebiet zu zentralen Punkten innerhalb des Stadtgebietes sind fuß- 
und radläufig angemessen. 
6.4 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur 
Die Versorgung mit den Medien für Gas, Wasser, Telekommunikation, Strom, etc. erfolgte in 
enger Abstimmung mit den Stadtwerken Münster. Die im Norden des Plangebietes gelegene 
Trafostation dient der Absicherung des derzeitig ermittelten Bedarfs. Wegen eventuell zukünftig 
erforderlicher Anpassung der Kapazität und damit notwendiger Optimierung ist im Süden (im 
Bereich der öffentlichen Stellplätze) eine ergänzende Vorbehaltsfläche für eine 
Versorgungsanlage Elektrizität ausgewiesen. Eine Versorgung mit Fernwärme ist im Gebiet 
nicht vorgesehen. Ver- und Entsorgungsleitungen liegen im Bereich von öffentlichen und 
privaten Wegeflächen. In dem Bereich B sind zusätzliche Flächen entlang der privaten 
Wegefläche als Leitungsflächen für derartige Leitungen ausgewiesen – dieses erfolgte zur 
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Verminderung des Versiegelungsgrades. Gesichert werden diese Leitungsflächen durch 
grundbuchliche Eintragung. 
Die Entsorgung von Regen- und Schmutzwasser im Plangebiet erfolgt im Trennsystem. 
Mit Rücksicht auf die Bodenverhältnisse wurde geprüft, ob das anfallende Regenwasser nicht 
dem örtlichen Naturhaushalt entzogen werden, sondern dem vorhandenen Grundwasserleiter 
wieder zugeführt werden kann. Diese Zielsetzung ist – insbesondere im Hinblick auf den 
innerhalb des Plangebiets liegenden „Münsterländer Kiessandrücken“ mit seinen 
herausragenden geologischen und hydrologischen Bedeutungen – wegen der vorhandenen 
Bauschuttauffüllungen und der damit vorhandenen Gefahr der Ausschwemmung von Eluat aber 
nicht sinnvoll. 
Das Regenwasser wird daher in gedrosselter Form dem im Dorpatweg / Koburger Weg 
vorhandenen Sammler zugeleitet. 
Der Schmutzwasserkanal wird an dem im Kreuzungsbereich Dorpatweg / Koburger Weg 
vorhandenen Schmutzwasserkanal angeschlossen. 
Die Entsorgung des Mülls wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster unmittelbar 
vorgenommen. 
6.5 Gemeinbedarf / Soziale Infrastruktur 
Der durch diese Planung ausgelöste Bedarf an öffentlichen Spielflächen wird ebenso wie die 
vorhandene Unterdeckung in umgebenden Quartieren durch Errichtung eines Spielplatzes 
(Spielbereich B / C) in einer Größe von ca. 600 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
gedeckt. 
Zudem sind gemäß den Regelungen und Anforderungen der Landesbauordnung NRW auf den 
privaten Grundstücken Spielflächen für Kleinkinder im Rahmen des bauordnungsrechtlichen 
Genehmigungsverfahrens für die Errichtung der Wohnbebauung nachzuweisen. 
Das Neubauquartier mit 35 bis 50 Wohneinheiten löst den Bedarf einer eingruppigen 
Kindertagesstätte aus. Der Investor der Gesamtbaumaßnahme verpflichtet sich im 
Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Münster, 
• die laut Raumprogramm (Anlage zum Städtebaulichen Vertrag) erforderlichen 
Räumlichkeiten für eine 1-Gruppen-Kita zu errichten und einschließlich Freifläche im 
Baufeld E zur Verfügung zu stellen, 
• zur Bereitstellung für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren plus Option einer 
Verlängerung im gegenseitigen Einvernehmen um jeweils 5 Jahre. 
Die Anmietung erfolgt durch die Stadt Münster oder einen geeigneten, in Abstimmung mit der 
Stadt Münster festzulegenden, freien Betreiber zu den in der Anlage zum Städtebaulichen 
Vertrag benannten Mietpreisen /-bedingungen. 
6.6 Grünflächen / Begrünung 
6.6.1 Öffentliche Grünflächen 
Der im Süden des Plangebietes befindliche Spielplatz der Kategorie B / C ist als öffentliche 
Grünfläche festgesetzt. 
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6.6.2 Private Grünflächen 
Die Ausweisung des im Norden des Plangebietes befindlichen Laubwaldes als private 
Grünfläche und deren Festsetzung zum Erhalt dient der Sicherung des vorhandenen 
Bewuchses und als Einbindung bzw. Abgrenzung der geplanten Wohnbebauung zum DJK-
Sportgelände. 
Bei der „privaten Grünfläche“ handelt es ich um ca. 2.160 m² Wald im Sinne des Gesetzes – 
gemäß der Darstellung in der „Karte der Flächen mit Waldeigenschaft / Katasterauszüge“. 
Die Sicherung des Baumbestandes wird im Bebauungsplan festgesetzt, um so die geplante 
Wohnbebauung gegenüber dem DJK-Sportgelände abzugrenzen. 
Die erforderlichen Ersatzmaßnahmen für die Aufgabe dieser Fläche als Wald im „Sinne des 
Gesetzes“ zugunsten einer „privaten Grünfläche“ erfordern einen Flächenersatz 
(Erstaufforstung) im Verhältnis 1:1. Dieser Ersatz wird vorgenommen auf der landeseigenen 
Fläche in der Gemarkung Nordkirchen, Flur 37, Flurstück 25, und gesichert durch 
entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, 
Regionalforstamt Münsterland, und dem Investor, welcher einen entsprechenden finanziellen 
Ausgleich für die Maßnahmen des Landesbetriebs vorsieht. 
Bei Abschluss des vorgenannten Vertrages liegt die Zustimmung von Wald und Forst zur 
Ausweisung als „private Grünfläche“ vor. 
Die vorhandene Heckenstruktur im Westen des Baugebietes wird als Abgrenzung des 
Baugebietes im Plan zur Erhaltung festgesetzt und damit dauerhaft gesichert. 
Im Bereich B wird zur einheitlichen Gestaltung des rückwärtigen südlichen Gartenbereiches und 
des östlichen Anschlusses an öffentliche Verkehrsflächen ein einheitliches Anpflanzen einer 
Hecke mit einem einheimischen standortgerechten Bewuchs festgesetzt. 
6.6.3 Ausgleichsflächen 
Nach dem bestehenden Planungsrecht ist das Plangebiet dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 
BauGB) zuzuordnen. 
Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a (3) BauGB sind nicht erforderlich, da der Bebauungsplan 
gegenüber dem Bestand und der daraus in der Umgebung möglichen Nachverdichtung nicht 
nur zusätzliche Eingriffe unterbindet, sondern auch ein geringeres Maß an Eingriffen definiert 
als nach § 34 BauGB zulässig ist und dem heutigen Bestand entspricht. 
6.7 Immissionsschutz 
6.7.1 Lärm 
Zur Ermittlung und Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Situation ist ein 
Lärmschutzgutachten erarbeitet worden. Im Zusammenhang mit dieser Untersuchung werden 
Möglichkeiten eines ausreichenden Immissionsschutzes im Sinne des § 1 BauGB und des § 50 
BImSchG aufgezeigt. Da auf dem Planbereich sowohl Verkehrs- als auch Gewerbe- und 
Sportlärm einwirkt, ist eine entsprechende Gliederung unternommen worden. 
Die für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung zugrunde zu legende Gebietsart ergibt sich 
aus der Art der baulichen Nutzung und die wird im Bebauungsplan als „Allgemeines 
Wohngebiet (WA)“ festgesetzt. 
Die Hauptemissionsquelle für das Plangebiet ist im Wesentlichen das nördlich angrenzende 
Großspielfeld im DJK-Bildungs- und Sportzentrum Münster mit dem im nördlichen 
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Grundstücksbereich vorhandenen Sportbad. Westlich des Plangebietes befindet sich der 
„Germania-Campus“ auf dem neben Einkaufsmög lichkeiten (u. a. Vollsortimenter) auch 
gastronomische Einrichtungen (Kneipe, Restaurant und Diskothek) und ein Hotel errichtet 
wurden. 
Verkehrslärm 
An den untersuchten Immissionsorten ergeben sich durch die von der Grevener Straße und der 
Steinfurter Straße ausgehenden Lärmbelastungen an den jeweils nächstgelegenen Baugrenzen 
sowohl tags als auch nachts keine Überschreitungen der Orientierungswerte nach DIN 
18005/07.02 – Schallschutz im Städtebau. 
Die geringe Verkehrslärmbelastung innerhalb des Plangebietes – trotz der stark frequentierten 
Grevener Straße bzw. Steinfurter Straße – ist auf die abschirmende Wirkung der zwischen dem 
Plangebiet und den beiden Straßen befindlichen Wohn- und Geschäftsgebäude 
zurückzuführen. 
Die Ausweisung von Lärmpegelbereichen ist daher in Bezug auf den Verkehrslärm nicht 
notwendig. 
Gewerbelärm 
Der östlich angrenzende Germania-Campus ist durch die beiden Nutzungen Einkaufen und 
Gastronomie geprägt. Am westlichen Rand des Germania-Campus wurden die zugehörigen 
Stellplatzanlagen angeordnet. Diese Stellplatzanlagen werden durch alle Einrichtungen des 
Germania-Campus genutzt. Die Nutzungen erfolgen tagsüber mit dem Schwerpunkt Einkaufen 
und in den nächtlichen Beurteilungszeitraum übergehend mit dem Schwerpunkt Gastronomie. 
Neben Speisegaststätten befindet sich im Germania-Campus auch eine Diskothek (Club Grey). 
Das integrierte Factory Hotel verfügt über eine Tiefgarage. Die Zufahrt ist im nördlichen Bereich 
des Gebäudekomplexes (Bauteil B3) an der westlichen Fassade angeordnet und hat damit eine 
Ausrichtung zum Plangebiet “Koburger Weg“ hin. Die Bezeichnungen sind den Bauteilen z. B. 
B3 zuzuordnen. 
Die Zuordnung der Stellplätze erfolgte unter Beachtung der Baugenehmigungsunterlagen zum 
Germania-Campus. Im Wesentlichen geht es um die Stellplätze A2 außen, A3 außen und B3 
außen sowie die Tiefgaragenzufahrt B3 (TG). Die Stellplätze der Diskothek (Club Grey) sind im 
Innenhof zwischen den Bauteilen A1 und A2.1 angeordnet und daher für den Planungsbereich 
nicht relevant. 
Die Ein- und Ausfahrt zu den o. g. Stellplätzen erfolgt über eine Zufahrt am Dorpatweg. 
Der Genehmigung des Germania-Campus liegt für den Beurteilungszeitraum „Tag“ eine 
Bewegungshäufigkeit von N = 1 zugrunde, d. h. eine An- oder Abfahrt je Stellplatz und Stunde. 
Diese Annahme geht aufgrund der Nutzungsmi schung im Germania-Campus von einem 
Verbundeffekt der Kunden des Einzelhandels aus. 
Im Rahmen des vorliegenden Lärmschutzgutachtens wurde die Nutzung der Stellplatzanlagen 
unter Beachtung der Vorgaben zur Genehmigung des Germania-Campus und nicht unter 
Beachtung der Netto-Verkaufsflächen, der Netto-Gastraumflächen sowie der Anzahl der Betten 
im Hotel mit den Bewegungshäufigkeiten der bayerischen Parkplatzlärmstudie den 
Berechnungen zugrunde gelegt. 
Die Parkplatzlärmstudie gibt das empfohlene Berechnungsverfahren für die schalltechnische 
Prognose von Parkplatzlärm sowie von Tiefgaragen und Parkhäusern vor. Die 
Immissionsschutzbehörden und Ingenieurbüros wenden die Parkplatzlärmstudie seit 1990 an. 
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Dabei hat sich gezeigt, dass Beschwerden von Anliegern über Betriebslärm von Parkplätzen 
praktisch nicht auftreten, wenn das in der Studie beschriebene Berechnungs- und 
Beurteilungsverfahren angewendet worden ist. Die Verwaltungsgerichte erkennen dieses 
Regelwerk an. 
Da die Stellplatzanlagen auch in der Nacht einer Nutzung unterliegen, ist hier mit Anwendung 
der TA Lärm die ungünstigste Nachtstunde zu prüfen. Für diese Beurteilung wurden zum 
Abgleich der Bewegungshäufigkeiten der Parkplatzlärmstudie auch eigene Zählungen 
durchgeführt. In der ungünstigsten Nachtstunde zwischen 22.00 und 23.00 Uhr wurden an 
einem Freitag bis zu 45 Pkw-Fahrten gezählt. Der Belastungsfall mit den Ansätzen der 
bayerischen Parkplatzlärmstudie würde eine Bewegungshäufigkeit N von 60 Pkw-Fahrten aus 
den Bereichen Gastronomie (Restaurant) und Hotel in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr 
ergeben. Die Parkplatzlärmstudie geht für alle Nutzungen von einer ungünstigsten Nachtstunde 
im o. g. Zeitraum aus. Die 60 Pkw-Fahrten wären als „worst case“ zu betrachten. 
Die Genehmigung zum Germania-Campus gibt eine maximale stündliche Ausfahrt von 30 Pkw 
an der Zufahrt zum Dorpatweg Ecke Koburger Weg vor. 
Die Erhöhung der zu erwartenden Lärmbelastung in der ungünstigsten Nachtstunde aus der 
Erhöhung der Bewegungshäufigkeit von N = 45 auf N = 60 ergibt sich zu 1,2 dB(A). 
Mit den aktuellen Berechnungen wird jedoch mit 60 Abfahrten durch Pkw in der ungünstigsten 
Nachtstunde dahingehend abgewichen, dass im „worst case“ 30 Abfahrten in nördlicher 
Richtung und 30 Abfahrten in südlicher Richtung erfolgen, da auch der Genehmigung des 
Germania-Campus nur maximal 30 Abfahrten in der Stunde über die südliche Zufahrt zum 
Germania-Campus am Dorpatweg zugrunde liegen. 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass am östlichen Rand des Plangebietes (Bereich D und E) die 
Lärmbelastungen tags bis zu 60 dB(A) und nachts bis zu 45 dB(A) betragen. Damit wird der 
Richtwert bzw. Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete bis zu 5 dB(A) überschritten. 
Dennoch werden Lärmbelastungen erreicht, die dem Wohnen noch verträglich sind. 
Da nicht nur in Wohngebieten, sondern auch in Mischgebieten Wohnnutzung uneingeschränkt 
zulässig ist, kann angenommen werden, dass gesunde Wohnverhältnisse und ausreichende 
Wohnruhe grundsätzlich auch dann noch gewahrt sind, wenn lediglich die für Mischgebiete 
geltende Richtwerte eingehalten werden. 
Hinsichtlich der möglichen aktiven Lärm schutzmaßnahmen ist zwischen dem angestrebten 
Schutzniveau sowie den bestehenden städtebaulichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten 
abzuwägen. Aus schalltechnischer Sicht hat eine Lärmschutzwand Pegelminderungen zur 
Folge. Sie ist jedoch zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse nicht zwingend erforderlich. 
Da die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Bereiche D und E u. a. aus 
städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll ist, da in Verbindung mit den möglichen Geschosszahlen 
Höhen von bis zu 10 m notwendig würden, ist als Instrumentarium der architektonischen 
Selbsthilfe (Schlafräume nur mit nicht zu öffnenden Fenstern nach Osten) oder das Prinzip des 
“Hamburger Fensters“ mit zusätzlicher kontrollierter Lüftung im Bebauungsplan vorzugeben. 
Schlafräume mit östlicher Ausrichtung wären ausnahmsweise zulässig, wenn Fenster nur zu 
Reinigungszwecken geöffnet werden können und schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bzw. 
ein Lüftungssystem zur kontrollierten Lüftung vorgesehen werden. 
Die Ausrichtung der möglichen Außenwohnbereiche auf der Westseite der Gebäude im Bereich 
C bis E spricht gegen einen zwingend erforderlichen aktiven Lärmschutz. 
Westlich der Bereiche D und E sind weitere Wohnhäuser (Bereich B) vorgesehen. Mit einer 
Anordnung von 2-geschossigen Zwischentrakten als Lückenschluss zwischen den zwingend 2- 
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bzw. 3-geschossigen Hauptgebäuden kann für den rückwärtigen Bereich B der Schutzanspruch 
eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gewährleistet werden. Anderenfalls wären in diesem 
Bereich bis zu 5,0 m hohe Lärmschutzwände anzuordnen um den Immissionsschutz im 
Plangebiet zu gewährleisten um damit schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu 
vermeiden. 
Der Lückenschluss durch die Zwischentrakte führt auch im westlichen Plangebiet zu einem 
konstanten Pegelverlauf der von vorbeifahrenden Pkw auf dem Parkplatz verursacht wird. 
Insbesondere durch die Anfahrt zur Tiefgarageneinfahrt des Factory Hotel sind entsprechend 
häufige Vorbeifahrten auf dem Parkplatz zu erwarten. In den Lücken zwischen den Komplexen 
A–D wären für die westlichen Gebäude unangenehme Pegelschwankungen der 
Vorbeifahrpegel (Anstiege) festzustellen, die auch zu einer Überschreitung der Richtwerte 
führen würden. 
Für die westlich der Bereiche D und E geplanten Einfamilienhäuser (Bereich B) ergeben sich 
durch die Nutzung der Parkplätze des Germania-Campus Lärmbelastungen, die nicht zu einer 
Überschreitung der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) führen. 
Sportlärm 
DJK-Sportbad 
Durch den Betrieb des Sportbades in den Monaten Mai bis September und der damit 
gegebenen Nutzung auch an Sonn- und Feiertagen ist für die im Plangebiet gelegenen 
Wohnbauflächen festzustellen, dass der Richtwert der 18. BImSchV außerhalb der Ruhezeiten 
und innerhalb der Ruhezeiten eingehalten wird. 
Nutzung des DJK-Sportbades  
Bei uneingeschränkter Nutzung der Außenbereiche (Liegewiese, Nichtschwimmer, 
Schwimmbecken, Kinderplanschbecken) des DJK-Sportbades ergeben sich an den direkt 
angrenzenden Wohnbauflächen durch den Badebetrieb während der Sommersaison innerhalb 
der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen nachfolgende maximale Beurteilungspegel: 
EG: 47 dB(A) 
OG: 49 dB(A) 
Beim Badebetrieb außerhalb der Ruhezeiten ist ebenfalls aufgrund der durchgehenden 
Nutzung ein maximaler Beurteilungspegel von: 
 Montag bis Freitag Sonntag 
Erdgeschoss (EG) 47 dB(A) 47 dB(A) 
Obergeschoss (OG) 49 dB(A) 49 dB(A) 
zu erwarten. 
Diese Lärmbelastungen ergeben sich für den Bereich C des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplanes, welcher den geringsten Abstand zum Sportbad aufweist. 
Für das Bestandsgebäude Koburger Weg 44 (Bereich A) fallen die zu erwartenden 
Lärmbelastungen rd. 1 dB(A) geringer aus. 
Die zulässigen Immissionsrichtwerte tags von 55 dB(A) außerhalb bzw. 50 dB(A) innerhalb der 
Ruhezeiten werden unter Beachtung der vom Sportbad ausgehenden Lärmbelastungen sowohl 
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innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten eingehalten. Die Richtwerte werden mit Abstand 
nicht erreicht. 
Nutzung des DJK-Sportzentrums (Groß- /Multifunktionsspielfeld)  
Die Nutzung des Großspielfeldes und des Multifunktionsspielfeldes im Parallelbetrieb innerhalb 
der Außenanlagen des DJK-Sportzentrums, welches vorrangig zu Trainings- bzw. 
Übungszwecken dient, ergibt mit dem Ansatz eines Spielbetriebs mit 30 Zuschauern eine 
Lärmbelastung am Rand des Plangebietes (Bereich A und Bereich C) von maximal 
Bereich A (Koburger Weg 44) 
50 dB(A) außerhalb 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten 
Bereich C 
46 dB(A) außerhalb 47 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten 
Damit wird am zum Großspielfeld nächstgelegenen Wohnhaus Koburger Weg 44 der zulässige 
Richtwert von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten. Beim Trainingsbetrieb 
fallen die zu erwartenden Lärmbelastungen 2 dB(A) geringer aus. 
In Verbindung mit der aufgezeigten Einhaltung der Immissionsrichtwerte innerhalb und 
außerhalb der Ruhezeiten ist die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen am nördlichen 
Rand des Plangebietes nicht zu bedenken. 
Für den Bereich B (Einfamilienhäuser) ist die Einhaltung der Richtwerte für WA-Gebiete sowohl 
für den Trainings- als auch Spielbetrieb gewährleistet. 
Die Bildung des Summenpegels, welches mit der Auslegung der 18. BImSchV notwendig ist, 
führt nicht zu einer weiteren Erhöhung der zu erwartenden Lärmbelastung. Aufgrund der 
eindeutigen Zuordnung der einzelnen Sportanlagen zu den jeweils in den einzelnen Bereichen 
betrachteten Immissionsorten zeigt deutlich auf, welche Sportanlage für die zu erwartende 
Lärmbelastung den relevanten Beitrag liefert. 
Eine Überlagerung der Summenpegel durch den Sportlärm an Sonn- und Feiertagen erfolgt 
nicht, da hier nur das Sportbad betrieben wird. 
In den abendlichen Ruhezeiten ist ebenfalls keine Summenpegelbildung aus dem Betrieb des 
DJK-Sportbades und des DJK-Sportzentrums erforderlich, da die Öffnungszeiten des DJK-
Sportbades auf 20.00 Uhr begrenzt sind und damit der Betrieb vor der abendlichen Ruhezeit 
endet. 
Gesamtbetrachtung Lärm 
Mit dem Bebauungsplan wird eine gewerblich genutzte Fläche neu überplant. In der 
städtebaulichen Gesamtbetrachtung ist es wünschenswert, das nördlich angrenzende DJK-
Sportzentrum und die gemischte Nutzung im Bereich des Germania-Campus mit ihren 
Elementen Wohnen und Gewerbe und der vornehmlich durch Wohnen geprägten Nutzung im 
Süden zu verknüpfen. Durch Wiedernutzbarmachung der dazwischen liegenden Fläche soll 
notwendiger innerstädtischer Wohnraum geschaffen und eine Ansiedlung auf der grünen Wiese 
vermieden werden. Es ist daher städtebauliches Ziel der Stadt Münster durch diese Planung an 
dieser Stelle – unter Beachtung der Immissionssituation – Wohnnutzung zu realisieren. 
Die für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung zugrunde zu legende Gebietsart ergibt sich 
grundsätzlich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Es sind die Orientierungswerte 
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bzw. Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu beachten. Diese betragen 
gemäß DIN 18005/07.02 
55 dB(A) tags  45 bzw. 40 dB(A) nachts 
Der niedrigere Nachtwert gilt für Sport- und Gewerbelärm. 
§ 2 der 18. BImSchV stellt im Unterschied zur 16. BImSchV Immissionsrichtwerte und keine 
Grenzwerte auf. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist daher durchaus möglich. Die 
Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV als auch die Orientierungswerte der DIN 18005/07.02 
markieren somit keine absolute Zumutbarkeitsgrenze, die unter keinen Umständen 
überschritten werden darf. 
Dem Wohnen verträgliche Verhältnisse sind noch gegeben, wenn die für Allgemeine 
Wohngebiete maßgebenden Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 5 
dB(A) überschritten werden. Dieser planerische Spielraum setzt aber auch voraus, dass 
technisch mögliche Maßnahmen ausgeschöpft oder vom Aufwand außer Verhältnis zum 
angestrebten Schutzzweck stehen. 
Um die Einhaltung der Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete zu erreichen, müsste im 
Osten eine Schallschutzwand in Höhe von 6 m zwischen der geplanten Wohnbebauung und 
dem Germania-Campus errichtet werden. Diese städtebauliche und gestalterische 
Beeinträchtigung der beiden Quartiere ist nicht wünschenswert wegen der in jeder Hinsicht 
einschneidenden Ausbildung dieses Bauwerkes und auch der damit verbundenen Abtrennung 
der Quartiere, die ein Zusammenwac hsen und eine gemeinsame homogene Entwicklung 
unterbindet. 
Zur Lösung des Immissionskonfliktes zur Nachtzeit erfolgt im Bebauungsplan die Festsetzung, 
dass entlang der gekennzeichneten Baugrenze bzw. Gebäudeseite (Ostseite) im Bereich D1, 
D2 und E nur Schlafräume zulässig sind,  wenn Fenster, die zur lärmzugewandten Seite 
ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden. Für diese Schlafräume sind 
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Durch geeignete bauliche 
Schallschutzmaßnahmen ist sicherzustellen, da ss in diesen Schlafräumen ein Innenraumpegel 
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Ein-
Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Mit den baulichen 
Schallschutzmaßnahmen sind mindestens die Anforderungen an das resultierende 
Schalldämmmaß des Lärmpegelbereich III gemäß Tabelle 8 der DIN 4109/11.89 zu erfüllen. 
Zeitliche Realisierung 
Die Einhaltung der Immissionswerte im Bereich B bedingt die Realisierung der Baumaßnahme 
wegen ihrer abschirmenden Wirkung im Bereich D2. Daher ist die zeitliche Abfolge der 
Baumaßnahmen durch entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan definiert. Die 
Verfügungsgewalt über diese Grundstücksflächen liegt bei dem Investor, und dieser plant die 
Abfolgen der Arbeiten – wie zuvor beschrieben – zur Sicherstellung der Wohnqualitäten und der 
schalltechnischen Erfordernisse im Planbereich. 
6.8 Altlasten / Altstandorte / Böden 
Das Grundstück weist im zentralen Bereich eine Senke von mehr als 4 m auf. Dies ist 
zurückzuführen auf eine ehemalige Aussandung mit Teilverfüllung in den Randbereichen. Die 
Randbereiche der ehemaligen Aussandungen und Teilbereiche der tieferen Fläche sind mit 
bauschutthaltigen Anschüttungen gemäß den Ergebnissen der Untersuchung versehen. Im 
Zuge der geplanten Umnutzung ist der vollständige Rückbau der Gebäude vorgesehen. Die 
zukünftige Geländehöhe soll dem Niveau des Koburger Weges entsprechen. 
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Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen, die auf die Nutzung der Fläche 
zurückzuführen sind, ergaben sich nicht. Die Auffüllungen in den Randbereichen sind mit 
bauschutthaltigen Baustoffen vorgenommen worden, um die Befahrbarkeit der Teilflächen zu 
erhalten. 
Die Sanierung und Auffüllung dieser Flächen wird auf Grundlage eines Sanierungskonzeptes 
erfolgen, das durch ein anerkanntes Umweltlabor erstellt und von der Unteren 
Umweltschutzbehörde der Stadt Münster geprüft wurde. Die darin dargestellten Auflagen (u. a. 
Pflicht zur Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis / Verfüllung der Senke mit 
unbelastetem Boden LAGA Z 0, 2004 bzw. Überdeckung/Versiegelung vorhandener 
Auffüllungen zur schadlosen Folgenutzung / Bodenmanagement einschließlich eines zu 
genehmigenden Schüttplanes / gutachterliche Begleitung und Dokumentation der Boden- und 
Entsorgungsarbeiten) werden in den Städtebaulichen Vertrag übernommen. 
Aufgrund der beschriebenen Vorgehensweise ist es nicht erforderlich, einen Sanierungsplan 
vorzulegen und diesen durch die Behörde für verbindlich erklären zu lassen. 
Die Aussandung in der Senke hat seinerzeit nicht bis zu dem grundwassergesättigten Horizont 
stattgefunden. Daher ist in diesem wassergesättigten Bodenhorizont auch keine Auffüllung 
anzutreffen. 
Ein zusammenhängender Grundwasserleiter wird etwa 8 m unterhalb des Geländeniveaus der 
umliegenden Flächen angetroffen. Dementsprechend ist ein ausreichender 
Grundwasserflurabstand von etwa 2 m festzustellen. 
Um die Sanierung und die Auffüllung dieser Flächen im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung 
zu realisieren, wird ein Sanierungsplan aufgestellt, der Grundlage der vertraglichen 
Vereinbarung mit dem Investor wird. 
Die Sanierung wird nach folgenden strukturellen Elementen realisiert werden: 
Die Auffüllung der Senke erfolgt mit verdichtungsfähigem, unbelastetem Boden (LAGA Z 0, 
2004). Für den Unterbau (z. B. Tragschichten) von Straßen und Bauwerken werden 
Recyclingbaustoffe (RCL I) oder Naturprodukte eingesetzt. Die Eignung des Bodens sowie der 
Baustoffe wird durch die Entnahme und Untersuchung von Materialproben im Vorfeld überprüft. 
Die vorhandenen Gebäude und Oberflächenversiegelungen werden zurückgebaut. 
Die auf dem Gelände in Teilbereichen vorhandenen Auffüllungen werden mit einer unbelasteten 
Bodenschicht bzw. mit Baustoffen (versiegelt bzw. überbaut) überdeckt, sodass eine schadlose 
Folgenutzung gewährleistet ist. 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie  
Bodendenkmäler  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW.  Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden. 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NW (DSG NW) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals 
unverzüglich der städtischen Denkmalbehörde oder der LWL-Archäologie für Westfalen, An den  
Speichen 7, 48157 Münster, anzuzeigen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden 
Hinweis. 
Begründung / Seite 19 von 33

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Baudenkmäler 
Im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs wurde auf die auf dem Gelände 
südlich Koburger Weg 44 vorhandene Baracke aufmerksam gemacht, in der eine 
Zwangsarbeiterbaracke und ein „Denkmal aus der Zeit des Nationalsozialismus“ zu sehen sei. 
Umfangreichen Recherchen des Stadtarchivs, der LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und 
Baukultur in Westfalen und der Städtischen Denkmalbehörde zur Baugeschichte des 
Grundstücks haben ergeben, dass es sich bei dem noch vorhandenen Gebäude nicht um die 
vermutete Zwangsarbeiterbaracke, sondern um eine Zimmereiwerkstatt handelt, die Anfang der 
1940er Jahre für den Holzhaus- und Barackenbau gebaut wurde. Neben der Werkstatt 
bestanden auf dem Gelände allerdings zwei weitere Gebäude, die der Unterbringung und 
Bewachung von russischen Kriegsgefangenen dienten. Sie wurden 1971 abgebrochen. Das 
Werkstattgebäude ist selbst ein schlichter Holzbau, der von der Fa. Rühr in zwei 
Bauabschnitten in der Zeit zwischen 1941 und 1943 errichtet wurde. 
Der Denkmalwert der Zimmereiwerkstatt wurde in Zusammenarbeit mit der LWL-Denkmalpflege 
umfangreich geprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Werkstattbaracke nach der 
Begriffsdefinition des Denkmalschutzgesetzes NRW kein Baudenkmal ist. Das 
Werkstattgebäude besteht aus einer schlichten, zwar weitestgehend original erhaltenen 
Baukonstruktion; es ist jedoch keinerlei Innenausstattung, die die damaligen 
Produktionsverhältnisse dokumentieren könnte, mehr vorhanden. Die Werkstattbaracke besitzt 
daher keinen Zeugniswert für den Einsatz von Kriegsgefangenen. Für eine Nutzung als 
Museum oder Gedenkstätte ist die historische Bedeutung einer Werkstatt zu gering. 
Unabhängig davon ist aber der historische Bedeutungskontext wichtig und soll auch erhalten 
werden. Die Geschichtsforschung zu Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern während der Zeit 
des Nationalsozialismus ist in Münster beim Stadtarchiv verankert. Das Stadtarchiv hat viele 
ähnliche Firmenstandorte untersucht und für die Öffentlichkeit dokumentiert (s. 
http://www.muenster.de/stadt/zwangsarbeit/
). 
Das Erkenntnisinteresse richtet sich dabei auf die Situation der betroffenen Menschen, wie sie 
im vorliegenden Fall zwar auch in der baulichen Entwicklung des Grundstücks am Koburger 
Weg Niederschlag gefunden hat, inhaltlich jedoch nicht an die bauliche Substanz der dortigen 
zeitüblichen Werkstattbaracke geknüpft ist. Deshalb und da es sich nicht um die vermutete 
Zwangsarbeiterunterkunft handelt, erscheint es im vorliegenden Fall ausreichend – aber auch 
sinnvoll und angemessen, wenn die Baracke durch sorgfältige Dokumentation als 
Sekundärquelle gesichert wird und die umfangreiche Forschung des Stadtarchivs ergänzt. Mit 
dem Städtebaulichen Vertrag wird dem Investor daher die Verpflichtung auferlegt, vor Beginn 
von Maßnahmen auf dem Gelände die Geschichte des Firmenstandortes sowie die Situation 
vor Ort durch einen Sachverständigen nach den fachlichen Anforderungen des Stadtarchivs 
aufzubereiten und dokumentieren zu lassen und dem Stadtarchiv zur Verfügung zu stellen. Die 
Kosten hierfür hat der Investor entsprechend dem Städtebaulichen Vertrag zu tragen. 
Im Hinblick auf den Bebauungsplan ist festzustellen, dass ein Erhalt der Baracke das geplante 
Wohngebiet wegen der Höhenlage insgesamt in Frage stellen, wenn nicht verhindern würde. 
Dies wäre angesichts der oben dargestellten Erkenntnisse zur tatsächlichen Nutzung und 
Bedeutung des Barackengebäudes unverhältnismäßig. In der Abwägung der öffentlichen und 
privaten Belange wird daher der Verwirklichung der Wohnbauentwicklung der Vorrang gegeben. 
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7. Flächenbilanz 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 529 umfasst ca. 2,2 ha. 
Öffentliche Verkehrsflächen: 3.722 m² 
Private Verkehrsflächen: 316 m²  
Grünfläche öffentlich: 598 m² 
Grünfläche privat: 2.160 m² 
Grundstücke: 15.325 m² 
Flächen gesamt: 22.121 m² 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll 
8.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Es handelt sich um ein Bauleitplanverfahren zur Innenentwicklung gemäß § 2 (1) i. V. m. § 13 a 
BauGB. Somit ist die Umwelt in ihrem Bestand getrennt nach Schutzgütern zu erfassen und zu 
bewerten. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und darauf basierend die Festlegung von 
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist bei diesem Verfahren nicht notwendig. Es werden die 
Auswirkungen der Planung auf die Umwelt beschrieben, bewertet und Minderungsmaßnahmen 
geprüft. 
8.2 Kurzdarstellung der Planung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst im Wesentlichen Flächen, die bis vor 
kurzem noch gewerblich genutzt wurden. Diese liegen im Bereich einer ehemaligen 
Sandentnahme, daher sind Höhenunterschiede bis zu 4,00 m zum umliegenden Gelände 
vorhanden. Es ist vorgesehen das Gelände aufzufüllen und dem umliegenden Gelände 
höhengleich anzupassen. Es wird ein Allgemeines Wohngebiet entwickelt. Im Osten entstehen 
Mehrfamilienhäuser, im Westen Einfamilienhäuser. Die Erschließung erfolgt vom Koburger Weg 
aus mittels öffentlicher Straßen und ergänzender Privatstraßen. Das höher gelegene 
Feldgehölz im Norden und die Baumhecke im Westen entlang des Koburger Weges werden 
erhalten. Alle weiteren Strukturen gehen aufgrund der vorgesehenen Geländeauffüllung 
verloren. 
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Im Rahmen der Planung sind die Vorgaben der Fachgesetze zugrunde zu legen. Hier ist vor 
allem das Baugesetzbuch, das Bundesnaturschutzgesetz und darin enthalten die 
artenschutzrechtlichen Vorgaben, das Landschaftsschutzgesetz, Wasserschutzgesetz und 
Bodenschutzgesetz zu nennen. 
Die Auswertung des Umweltkatasters der Stadt Münster brachte folgende Ergebnisse: 
Westlich des Koburger Weges, außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes grenzt 
ein Landschaftsschutzgebiet an. Weitere Schutzgebietsausweisungen sind weder im 
Geltungsbereich noch auf angrenzenden Flächen vorhanden. Das Gebiet liegt außerhalb des 
Landschaftsplangebietes „Nördlich Aatal und Vorbergs Hügel“. 
Im Rahmen der Stadtbiotopkartierung wurde die Fläche als Biotop “Gehölz und Bauhofgelände 
mit Ruderalflur, Koburger Weg“ kartiert. Darin werden das Feldgehölz im Norden, der 
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Altbaumbestand, die Kleingehölze und artenreichen Säume der Ruderalvegetation (als 
Schmetterlingsbiotop) als zu erhalten eingestuft. 
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
8.4.1 Menschen 
Derzeitige Umweltsituation 
Das Bebauungsplangebiet wurde gewerblich genutzt, u. a. von einer Holzhandlung und einer 
Gerüstbaufirma. Die Nutzung wurde zwischenzeitlich aufgegeben, die Fläche bis auf die 
Gebäude geräumt. Vom Bebauungsplangebiet gehen somit keine Lärmemissionen aus. Im 
Süden angrenzend an den Geltungsbereich befindet sich eine private Stellplatzanlage, im 
Osten Geschosswohnungen und Dienstleistungen und im Norden die DJK-Sportanlagen 
einschließlich des Sportbades. Zur Ermittlung und Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen 
Situation ist eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet worden und unter Pkt. 6.7 
ausführlich beschrieben. Demnach wirkt auf den Planbereich sowohl Verkehrs- als auch 
Gewerbe- und Sportlärm ein. Die Hauptimmissionsquelle für das Plangebiet ist im Wesentlichen 
das nördlich angrenzende Großspielfeld im DJK-Bildungs- und Sportzentrum Münster mit dem 
im nördlichen Grundstücksbereich vorhandenen Sportbad. Westlich des Plangebietes befindet 
sich der „Germania-Campus“ auf dem neben Einkaufsmöglichkeiten (u. a. Vollsortimenter) auch 
gastronomische Einrichtungen (Kneipe, Restaurant und Diskothek) und ein Hotel errichtet 
wurden. Hinsichtlich des Verkehrslärms sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine 
Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 1805/07.02 zu erwarten. Belastungen 
ergeben sich durch Gewerbelärm, da die Dienstleistungsbetriebe östlich an das 
Bebauungsplangebiet angrenzend Gastronomie, Diskothek und Hotelnutzung einschließen. 
Somit sind am östlichen Rand des Bebauungsplangebietes tagsüber und nachts 
Lärmbelastungen gegeben, die den Richtwert bzw. Orientierungswert für Allgemeine 
Wohngebiete überschreiten. 
Es wird passiver Lärmschutz (Schallschutzgrundriss und schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen bzw. ein Lüftungssystem zur kontrollierten Lüftung) erforderlich. 
Sportlärm ist in den Sommermonaten gegeben durch das DJK-Sportbad. Die zulässigen 
Immissionsrichtwerte werden innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten eingehalten. Weiter 
gehen Lärmimmissionen von der DJK-Außenanlage (Groß-/ Multifunktionsspielfeld) aus, die 
Belastungen im Nordteil des Bebauungsplangebietes ergeben. Die Errichtung einer 
Lärmschutzwand zum Schutz der beiden nördlichsten Häuser wird als unverhältnismäßig 
angesehen und nicht realisiert. 
Auswirkungen der Planung 
Baubedingt ist mit einer kurzfristigen Belastung angrenzender Erholungsaktivitäten (Sportbad, 
Freizeitverkehr auf Gasselstiege und Koburger Weg) durch Baulärm zu rechnen, die jedoch 
insgesamt als unerheblich zu bewerten sind. 
Die Ausweisung des Wohngebietes löst Ziel- und Quellverkehr aus. Damit verbunden ist 
Verkehrslärm, der voraussichtlich keine Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich Lärmbelastung 
der benachbarten Nutzungen auslöst. 
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8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation 
Pflanzen 
Es wurde im August 2011 eine Biotoptypenkartierung (s. Anlage) durchgeführt. Die Zuordnung 
der Biotoptypen erfolgt entsprechend der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die 
Bauleitplanung NRW, herausgegeben von der LANUV. 
Folgende Biotoptypen wurden angetroffen: 
• Einzelbäume, Baumreihen 
• Hecke, Gehölzstreifen, Gebüsch 
• Geschnittene Hecken 
• Versickerungsmulde, naturfern 
• Zier- und Nutzgarten 
• Obstwiese bis 30 Jahre, brach 
• Wegraine und Säume, teils artenreicher 
• teilweise versiegelte oder unversiegelte Betriebsflächen 
• versiegelte Flächen mit nachgeschalteter Versickerung 
• Gebäude und Schuppen, überwiegend leerstehend 
Die Nutzung der Flächen ist bis auf das Wohnhaus mit Garten im Nordwesten weitgehend 
aufgegeben. Entsprechend haben sich Säume entlang der versiegelten und teilversiegelten 
Flächen und den Gehölzen vorgelagert entwickelt. Diese sind von Brennnessel dominiert, 
Ausnahme sind die artenreicheren Säume im Nordosten im Bereich einer Schotterfläche. Bei 
den Hecken, Gehölzstreifen und Gebüschen handelt es  sich um lebensraumtypische Arten, 
meist sukzessiv entwickelt. Es gibt einige überwiegend lebensraumtypische Einzelbäume im 
Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes, im o. g. Hausgarten und entlang des Koburger 
Weges. Die Böschung zwischen der ehemaligen Sandabgrabung und dem höher gelegenen 
nördlichen Bereich ist überwiegend mit Robinien bestanden. Oberhalb der Geländeböschung 
liegt ein Feldgehölz aus überwiegend Hainbuchen mittleren Altern und eingestreuten alten 
Einzelbäumen. Im Westen steht entlang des Koburger Weges eine geschnittene 
Weißdornhecke. Daran schließt sich nach Osten eine brachgefallene Obstwiese an. Das auf 
den versiegelten und teilversiegelten Betriebsflächen und den Betriebsgebäuden anfallende 
Niederschlagswasser wird in eine künstlich angelegte Versickerungsmulde geleitet und dort 
gesammelt / versickert. Die Mulde weist keine Zonierung und keinen Bewuchs auf. 
Tiere 
Die europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und Vogelschutzrichtlinie (V-RL) 
dienen dem Erhalt der biologischen Vielfalt in Europa. Die Umsetzung der genannten 
Richtlinien ist durch die §§ 44 Abs. 1 und 5 sowie 45 Abs. 7 des BNatSchG in nationales Recht 
erfolgt. Es werden zwei Artenschutzkategorien unterschieden: 
• Streng geschützte Arten (national) incl. der FFH-Anhang-IV-Arten (europäisch) 
• Europäische Vogelarten (europäisch) 
Begründung / Seite 23 von 33

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Der Prüfumfang beschränkt sich somit auf die FFH-Anhang-IV-Arten und die europäischen 
Vogelarten. 
Die Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat eine 
naturschutzfachlich begründete Auswahl von europäischen Arten zusammengestellt, die als 
planungsrelevante Tierarten (Stand 4/10) zu betrachten sind. Dazu sind Informationen im 
Internet zur Verfügung gestellt. Als planungsrelevant gelten die streng geschützten Arten mit 
seit 1990 bodenständigen Vorkommen in NRW sowie regelmäßig auftretende Durchzügler und 
Wintergäste. Hinzu kommen die gefährdeten Arten der Roten Liste und Koloniebrüter. Die 
Allerwelts-Vogelarten befinden sich in NRW in einem günstigen Erhaltungszustand und werden 
als nicht planungsrelevant angesehen. 
Die als „planungsrelevante Tierarten“ zusammengefassten Arten sind für das betreffende 
Messtischblatt 4011 Münster zusammengestellt. Als Lebensraumtypen werden zugrunde 
gelegt: 
• Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken 
• vegetationsarme oder -freie Biotope 
• Säume, Hochstaudenfluren 
• Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen 
• Gebäude 
• Versickerungsmulde 
Für das Messtischblatt werden als potentiell vorkommend 12 Fledermausarten, 29 Vogelarten, 
3 Amphibienarten und 1 Reptilienart genannt. 
Es wurden zur Konkretisierung der vorkommenden Arten faunistische Kartierungen 
durchgeführt und artenschutzrechtliche Prüfungen gemacht. 
Zur Artengruppe der Vögel, der Amphibien und Reptilien
1 wurden zwischen März und Juni 2010 
sechs Begehungen durchgeführt. Dabei wurden 19 Vogelarten kartiert, von denen die Mehrzahl 
den Allerweltsvogelarten zuzuordnen sind. Die Mehlschwalbe ist eine planungsrelevante Art. 
Diese Art wurde als überfliegend kartiert und wird nicht weiter betrachtet. Drei weitere Arten 
werden in der Roten Liste NRW geführt: Klappergrasmücke, Haussperling und Feldsperling 
(gefährdet). Von diesen Arten weist der Feldsperling eine negative Bestandsentwicklung auf. Es 
wurden nahrungssuchende Einzeltiere als auch kleine Gruppen von 3–4 Individuen 
nachgewiesen. Es wird vermutet, dass bis zu drei Paare an unzugänglichen Stellen gebrütet 
haben. 
Es konnten bei den Begehungen weder Amphibien noch Reptilien festgestellt werden. 
Ein weiteres Gutachten liegt für die Artengruppe der Fledermäuse
2 vor. Es fanden fünf 
Begehungen zwischen Juli und September 2010 statt. 
Dabei wurden fünf Arten mittels Detektor erkannt: Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus, 
Breitflügelfledermaus, Kleinabendsegler, Vertreter der Gattung Myotis. 
                                                 
1 Schwartze, M.: Bebauungsplan Nr. 529 Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportfläche / westlich Germania-Campus – Erfassung 
Avifauna und Herpetofauna mit artenschutzrechtlicher Prüfung – Warendorf, Juli 2011  
2 Trappmann, C.: Faunistische Untersuchung zum Vorkommen von Fledermäusen im Bereich des Baugebietes „Koburger Weg“ in 
Münster, Okt. 2010

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Aus den Funden kann geschlossen werden, dass es sich bei dem Bebauungsplangebiet um ein 
geeignetes Jagdrevier für Fledermäuse handelt. Regel mäßig genutzt wird das Gebiet von der 
Zwergfledermaus und der Breitflügelfledermaus, die anderen drei Arten wurden nur bei je einer 
Begehung nachgewiesen. Es wurden keine Quartiere nachgewiesen. 
Biologische Vielfalt 
Wie unter dem Punkt Pflanzen beschrieben handelt es sich um einen vielfältigen Standort. Es 
sind verschiedene Brachstadien anzutreffen die von Fledermäusen, Vögeln und Insekten 
genutzt werden. 
Auswirkungen der Planung 
Pflanzen 
Zur Baureifmachung des Geländes ist eine Auffüllung der ehemaligen Sandabgrabung 
vorgesehen. Es handelt sich um einen Höhenunterschied von ca. 4,00 m. Entsprechend sind 
nur die Vegetationsbestände zu erhalten, die außerhalb der geplanten Aufschüttung liegen. 
Dabei handelt es sich um das Feldgehölz aus Hainbuchen einschließlich der älteren 
Einzelbäume, das angrenzende Wohnhaus mit Garten und Baumbestand. Erhalten wird auch 
die Weißdornhecke entlang des Koburger Weges, einschließlich der Bäume 15–17. 
Baubedingte Beeinträchtigungen durch das Einrichten von Lagerplätzen oder das Befahren der 
zu erhaltenden Biotopflächen und damit verbundene Beschädigung der Baumstämme, Kronen- 
oder Wurzelbereiche ist durch entsprechende Schutzmaßnahmen vermeidbar. Auch ist bei der 
Auffüllung des Geländes eine Anfüllung im Wurzelbereich der Gehölze zu unterlassen. 
Da es sich um ein Verfahren gem. §13 a BauGB handelt, ist eine Kompensation der Eingriffe 
nach § 1 a (3) BauGB nicht erforderlich. 
Tiere 
Es ergeben sich baubedingte Auswirkungen, u. a. durch Abrissarbeiten an den Gebäuden, 
Gehölzrodung und durch Einsatz von Baumaschinen zur Auffüllung des Geländes und damit 
verbundene Lärmemissionen. Anlagebedingt reduziert sich das Angebot an Grünstrukturen und 
unversiegelten Flächen. Als betriebsbedingter Eingriff ist die Erhöhung des Nutzungsdruckes 
auf die freie Landschaft durch die zukünftigen Bewohner zu nennen. Im Folgenden sind die 
Auswirkungen auf die einzelnen Tiergruppen aufgeführt. 
Der Verlust der Gebäude und Gehölzstrukturen zerstört die o. g. Nistmöglichkeiten für den 
Feldsperling. Dies stellt keine Beeinträchtigung für die lokale Population dar. Dennoch werden 
zum Erhalt und zur Förderung der Art Maßnahmen empfohlen, diese sollten vor dem Eingriff 
realisiert und von der Art angenommen worden sein. Die Maßnahme umfasst das Anbringen 
von 5 Brutkästen in angrenzenden Privatgärten, idealerweise auf dem im Bebauungsplangebiet 
liegenden Grundstück, auf dem Wachteln und andere Vögel gehalten werden und entsprechend 
Feldsperlinge vorhanden sind. 
Bei den übrigen nachgewiesenen Vogelarten kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund 
ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes die 
Zugriffsverbote des §§ 44 BNatSchG nicht betroffen sind, d. h. ein Ausweichen auf benachbarte 
Biotopstrukturen möglich ist. Zur Vermeidung des Tötungsgebotes ist der gesetzlich 
vorgegebene Zeitraum (BNatSchG § 39, Absatz 5) für die Durchführung von Gehölzschnitt und 
Gehölzrodung zwischen dem 30. September und dem 1. März einzuhalten. 
Für Amphibien und Reptilien ergeben sich keine Auswirkungen, da sie im Gebiet nicht 
nachgewiesen wurden. 
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Die einzelnen Fledermausarten werden durch die geplante Bebauung voraussichtlich nicht 
betroffen. Das Gelände wird nur von wenigen Individuen zur Jagd genutzt. Zudem finden sich 
die Tiere nicht die ganze Zeit über auf dem Gelände. Da auch keine Hinweise auf 
Fledermausquartiere in den Gebäuden oder Bäumen gefunden wurden, werden bei der 
Umsetzung der Planung keine Tiere direkt geschädigt. Die lokalen Populationen der 
nachgewiesenen Fledermausarten sind ebenfalls nicht gefährdet, da sich nur wenige Individuen 
hier aufhalten und die Fledermäuse Ausweichgebiete zur Jagd nutzen, wie Begehungen der 
Umgebung zeigen. Als Fazit lässt sich festhalten, dass die geplante Bebauung keine 
gravierenden Beeinträchtigungen der dort vorkommenden Fledermäuse erwarten lässt. 
Allgemeingültige Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Eingriffen auf die Gruppe 
der Fledermäuse sind u. a. die Verwendung von Natriumdampfhochdrucklampen, die ihr Licht 
nur nach unten abgeben um die Anlockwirkung auf Insekten zu verringern. Weiter sind die 
Verwendung heimischer Gehölze, die Anlage von Wildblumenwiesen in öffentlichen 
Grünflächen, die Minderung der Versiegelung z. B. durch Rasengittersteine und das Angebot 
von Nistquartieren an Gebäuden artunterstützende Maßnahmen. 
8.4.3 Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Laut Auswertung des Umweltkatasters der Stadt Münster standen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes ursprünglich flächendeckend Neuböden an. Während im nördlichen Teil der 
natürliche Bodentyp noch vorhanden ist, wurde auf dem überwiegenden Teil des Plangebietes 
eine Sandentnahme durchgeführt. Das Grundstück weist daher im zentralen Bereich eine 
Senke von mehr als 4 m auf. Die Gebäude, Schuppen, Zufahrten und Lagerflächen nehmen ca. 
50 % der Fläche ein. Sie weisen Vollversiegelung bzw. Teilversiegelung auf. Die übrigen 
Flächen sind unversiegelt und weisen krautigen Bewuchs bzw. Gehölzbestand auf. Die 
Randbereiche der ehemaligen Aussandung und Teilbereiche der tiefer liegenden Fläche sind 
mit bauschutthaltigen Anschüttungen gemäß den Ergebnissen der Untersuchung im Rahmen 
der Sanierungsgutachtens
3 versehen. Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen, die auf 
die Nutzung der Fläche zurückzuführen sind, ergaben sich nicht. Die Anforderungen an 
Wohngebiete hinsichtlich polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) werden 
eingehalten. 
Auswirkungen der Planung 
Im Zuge der geplanten Umnutzung sind der vollständige Rückbau der Gebäude und eine 
Entsiegelung der Flächen vorgesehen. Die zukünftige Geländehöhe soll dem Niveau des 
Koburger Weges entsprechen. In dem Zuge werden die Bauschuttauffüllungen umgeschichtet 
und neu eingebaut. Ergänzend ist Füllmaterial anzuliefern und einzubauen. Dabei handelt es 
sich um ca. 40.000 m³ Bodenmassen. Mit diesen bauzeitlichen Arbeiten sind Lärm- und 
Staubemissionen verbunden. Durch Bewässerung kann die Staubemission verringert werden. 
Den oberen Abschluss der geplanten Freiflächen bildet eine Oberbodenabdeckung. Dazu wird 
der anfallende Oberboden fachgerecht zwischengelagert und wieder eingebaut. 
Durch die geplante Nutzung kommt es zu Neuversiegelungen durch Bebauung und 
Flächenbefestigung in Form von Gebäuden, Nebenanlagen und Verkehrsflächen. Damit 
verbunden ist eine Reduzierung der Bodenfunktionen wie Grundwasserneubildung oder 
Biotopentwicklung. 
                                                
 
3 Umweltlabor ABC GmbH: Sanierungsplan für das Bauvorhaben Koburger Weg, Münster, 26.08.11

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8.4.4 Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Oberflächengewässer 
Fließgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Im Zentrum des Plangebietes befindet sich 
eine kleinflächige Versickerungsmulde. Dabei handelt es sich um eine künstlich angelegte 
Versickerungsmulde, in der anfallendes Niederschlagswasser der umgebenden befestigten 
Flächen gesammelt wird und verzögert versickert. Diese fällt zwischenzeitlich trocken. 
Grundwasser 
Gesetzlich geschützte Wasserschutzgebiete sind nicht betroffen. Das Untersuchungsgebiet 
liegt innerhalb des Münsterländer Kiessandzuges, der als zusammenhängender 
Grundwasserleiter einzustufen ist. Während der Baugrunduntersuchungen zur Aufstellung des 
Sanierungsplanes wurde das Grundwasser in einer Tiefe von rund 8 m unter natürlichem 
Geländeniveau angetroffen, also im Mittel in 3,5 m unterhalb der Aussandungsfläche. Es fließt 
in westlich bis nordwestlicher Richtung in Richtung Kinderbach. Entsprechend der vorhandenen 
Bodenart (Plaggenesch) ist die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers als sehr 
hoch einzustufen. Bei den durchgeführten Grundwasseruntersuchungen wurde festgestellt, 
dass auf dem Gelände kein zusätzlicher Schadstoffeintrag in das Grundwasser stattgefunden 
hat und die Aussandung außerhalb des Grundwasserhorizontes geblieben ist. Die 
Grundwasserneubildungsrate beträgt 300–360 mm / Jahr und ist für Münsteraner Verhältnisse 
als relativ hoch einzustufen. 
Auswirkungen der Planung 
Grundwasser 
Bei einem Grundwasserflurabstand von ca. 8 m unterhalb der angestrebten neuen 
Geländehöhe ist auch bei Kellerbauten und der vorgesehenen Tiefgarage nicht mit einem 
baubedingten, zeitlich befristeten Eingriff durch Wasserhaltungsmaßnahmen in das 
Grundwasser auszugehen. Diese Senke wird im Zuge der Realisierung der Planung verfüllt, so 
dass das Plangebiet an das jeweils umgebende Höhenniveau der übrigen Grundstücksflächen 
angepasst wird. Durch die Sanierung der Bodenverunreinigungen vor Umnutzung der Fläche, 
kann auch zukünftig ein zusätzlicher Schadstoffeintrag ausgeschlossen werden. Es ist 
sicherzustellen, dass die anzuliefernden Bodenmassen keine relevanten Schadstoffe 
aufweisen. Auch ist die aufgrund der Bodenverhältnisse gegebene erhöhte 
Verschmutzungsgefährdung während der Bauzeit (z.B. durch Baufahrzeuge) durch die 
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu minimieren. 
Durch die anlagebedingte Teil- und Vollversiegelung (Gebäude, Erschließung) kommt es zur 
Verringerung der Grundwasserneubildungsrate. Eine nachgeschaltete Versickerung ist nicht 
realisierbar. Der Niederschlag der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen – ebenso wie der 
der Gebäude- und Nebenanlagen – wird über neue Regenwasserkanäle gedrosselt den 
vorhandenen Regenwasseranlagen zugeführt. 
Insgesamt stellt die verringerte Grundwasserneubildung keinen erheblichen Eingriff in das 
Schutzgut Wasser dar und wirkt sich nicht auf die Grundwasserentnahme des DJK-Sportbades 
aus. 
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StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 529 
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände / 
westlich Germania-Campus 
8.4.5 Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation 
Klima 
Das Bebauungsplangebiet liegt nach Auswertung des Umweltkatasters der Stadt Münster im 
westlichen Randbereich eines großflächigen ökologischen Ausgleichsraumes. Kern dieses 
Ausgleichsraumes bildet ein von Nord nach Süd verlaufender Belüftungskorridor verbunden mit 
einem Kaltluftentstehungsgebiet im Norden. Der Gesamt- Ausgleichsraum hat Bedeutung für 
die Versorgung der südlich angrenzenden Stadtquartiere mit Frischluft und wirkt sich 
verbessernd auf das Stadtklima aus. Die Funktion des Bebauungsplangebietes als Teil dieses 
Ausgleichsraums ergibt sich durch den hohen Grünflächenanteil, überwiegend mit Gebüschen 
und Baumbestand. Die Lage in der um 4 m vertieften ehemaligen Sandentnahme mindert die 
Funktion, da der Austausch mit den benachbarten bebauten Flächen durch den 
Höhenunterschied eingeschränkt ist. 
Luft 
Das Bebauungsplangebiet liegt im Übergang zwischen bebauten Flächen im Osten und Süden 
und überwiegend freier Landschaft im Westen. Beeinträchtigungen der Luftqualität sind vor 
allem an Hauptverkehrsstraßen zu erwarten, hier an der Steinfurter Straße, Grevener Straße 
und am York-Ring. Die emissionsträchtigste Nutzung im Hinblick auf das Bebauungsplangebiet 
ist der Straßenverkehr auf der Grevener Straße. Wegen der Entfernung und der vorhandenen 
Abschirmung durch Gebäude sind hier keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das 
Plangebiet zu erwarten. 
Auswirkungen der Planung 
Klima 
Die Veränderungen des Mikroklimas durch anlagebedingte Erhöhung der Versiegelung sind 
aufgrund des bioklimatisch unproblematischen Raumes nachrangig. Die Bedeutung als 
Ausgleichsraum ist wie o. b. eingeschränkt, der Verlust der Fläche daher weniger gravierend. 
Von neuen erheblichen Auswirkungen auf die lokalen Windverhältnisse ist nicht auszugehen, 
da bereits mehrgeschossige Gebäude östlich angrenzend vorhanden sind. 
Luft 
Baubedingt kann es zu geringfügig erhöhten Belastungen der Luftqualität durch Baumaschinen 
und Baustellenbetrieb kommen, die jedoch zu vernachlässigen sind, da sie nur zeitlich begrenzt 
auftreten. Mögliche vermehrte Staubentwicklung während der Abbrucharbeiten und der 
Bodeneinbauarbeiten kann durch entsprechende Bewässerung verringert werden. 
Es ist mit geringfügigen betriebsbedingten Auswirkungen durch neue Verkehrsströme zu 
rechnen. Diese werden jedoch durch die bestehenden Verkehrsströme vor allem der Grevener 
Straße stark überlagert und praktisch nicht feststellbar sein. 
Emissionen von Schadstoffen mit erheblichen Auswirkungen auf die Luftqualität aus dem 
Plangebiet selbst sind wegen der vorgesehenen wenig emissionsträchtigen Nutzungen nicht zu 
erwarten. Der Einsatz von regenerativen Energien – hier vornehmlich durch Solarenergie zur 
Stromerzeugung – wird im Rahmen der Planungen für die einzelnen Häuser vorgenommen. Die 
Einhaltung von Wärmedämmstandards gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird 
gewährleistet. Insofern kann grundsätzlich von einer geringeren Emissivität der Gebäude 
ausgegangen werden. 
Begründung / Seite 28 von 33

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8.4.6 Orts- und Landschaftsbild 
Derzeitige Umweltsituation 
Das Bebauungsplangebiet liegt im Übergang zwischen heterogener Bebauung und heterogener 
städtischer Nutzung und einem typischen Ausschnitt der münsterländischen Parklandschaft. Es 
handelt sich um einen mittelmäßig strukturierten, mit Hecken und Bäumen gegliederten, 
teilweise intensiv landwirtschaftlich genutzten Raum westlich an das Bebauungsplangebiet 
angrenzend. Das Plangebiet selbst wird im Norden und Osten von Mauern und Gebäuden 
umgeben, im Westen von einer höheren Weißdornhecke begrenzt. Nur von Süden ist teilweise 
ein Einblick in das Gebiet zu bekommen, das aus diesem Blickwinkel sehr heterogen wirkt und 
von ungeordneter gewerblicher Nutzung und Gebüschen dominiert wird. 
Auswirkungen der Planung 
Als anlagebedingte Auswirkungen bringen die Auffüllung des Geländes und die Bebauung eine 
vollständige visuelle Veränderung mit sich. Mit den geplanten Gebäuden werden neue 
Siedlungsbereiche geschaffen, die sich an dem Erscheinungsbild des umliegenden Bestandes 
orientieren. Die Einbindung ins Landschaftsbild wird durch den Erhalt des Feldgehölzes im 
Norden, der Bäume am Koburger Weg und der Heckenstruktur entlang des Koburger Weges 
gesichert. 
Darüber hinausgehende, betriebsbedingte Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation / Auswirkungen der Planung 
Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) im 
Plangebiet. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW). Bei Bodeneingriffen in 
einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit 
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmäler entdeckt werden. 
Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt / 
Städtischen Denkmalbehörde oder der LWL- Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 
48157 Münster, anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 Abs. 1 DSchG unverändert zu 
erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
8.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben, so z.B. zwischen dem Schutzgut Boden 
und dem Schutzgut Wasser. Eine Verstärkung der erheblichen Umweltauswirkungen durch sich 
negativ beeinflussende Wechselwirkungen ist im Plangebiet nicht zu erwarten. 
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Für das Schutzgut Mensch ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. 
Die Beeinträchtigung der geplanten östlichen Bebauung durch Lärm kann mithilfe passiver 
Lärmschutzmaßnahmen gemindert werden. Erheblich is t der Verlust der Vegetationsstrukturen 
im Bereich der geplanten Auffüllung. Eine Eingriffsvermeidung kann erreicht werden durch die 
Erhaltungsfestsetzung der wegbegleitenden Heckenstruktur einschließlich der Einzelbäume und 
die Festsetzung des Feldgehölzes im Nordteil als private Grünfläche. Die negativen 
Auswirkungen auf die Tierwelt werden durch die empfohlenen Maßnahmen so gemindert, dass 
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keine erheblichen Beeinträchtigungen gegeben sind. Es müssen die gesetzlich festgesetzten 
Zeiten bei der Rodung der Gehölze eingehalten werden (zwischen dem 30. September und 
dem 1. März). Weiter werden 5 Nistkästen für den Feldsperling vor Beginn der Baumaßnahmen 
aufgehängt und müssen von der Art angenommen werden. Die Empfehlung, zum Schutz von 
Fledermausarten bei der Straßenbeleuchtung Natriumdampflampen und Lampen mit nach 
unten gerichtetem Lichtstrahl zu verwenden, ist im öffentlichen Straßenraum zu realisieren. Die 
Ansaat von Wildblumenwiesen, die Verwendung heimischer Gehölze, sowie die Schaffung von 
Nistmöglichkeiten an Gebäuden kann nur als Empfehlung an die künftigen Hauseigentümer 
weitergegeben werden. Die Versiegelung bisher offener Böden stellt den größten Eingriff dar. 
Bei der Einschätzung zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich um einen anthropogen 
erheblich vorbelasteten Standort aus unterschiedlichen Aufschüttungen handelt. 
Die Ableitung des anfallenden Regenwassers in die Kanalisation mindert die 
Grundwasserneubildung nicht erheblich. Die klimatische Verschlechterung durch die erhöhte 
Versiegelungsrate ist nicht erheblich. Die Luftqualität, das Orts- und Landschaftsbild und die 
Kultur- und Sachgüter sind von der Maßnahme nicht erheblich betroffen. 
Zu berücksichtigen hierbei ist, dass es sich um einen anthropogen erheblich vorbelasteten 
Standort aus unterschiedlichen Aufschüttungen und um die Sanierung der nach dem Gutachten 
zur Gefährdungsabschätzung auffälligen Bodenschichten handelt. 
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Es ist davon auszugehen, dass ohne die Realisierung der Planung die heterogene gewerbliche 
Nutzung der Flächen weiter betrieben werden würde, und damit der Umweltzustand und die 
Gegebenheiten für die einzelnen Schutzgüter weitestgehend unverändert blieben. Die Nutzung 
der Gebäude und Flächen würde die bereits eingesetzte sukzessive Entwicklung 
zurückdrängen. 
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Gemäß § 1 a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. 
Die Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Zur Verringerung der 
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innenentwicklung zu nutzen (Bodenschutzklausel). Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen 
nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (Umwidmungssperrklausel). 
Die vorliegende Planung wird diesem Anspruch mit der Neunutzung innerstädtischer 
Brachflächen in vollem Umfang gerecht, so dass keine grundsätzlich anderen Standorte geprüft 
wurden. 
Zu beachtende Vorgaben bei der Anordnung der Bebauung waren der Erhalt des Feldgehölzes 
im Norden und im Westen (entlang des Koburger Weges) der Erhalt der vorhandenen Hecke. 
Der Erhalt der mittig im Gelände stehenden Bäume und des Bewuchses wurde geprüft, jedoch 
aufgrund der Umsetzung des Zieles, das Gelände auf die ehemalige Geländehöhe – dem 
Umgebungsniveau entsprechend – anzupassen, ist die Auffüllung der bestehenden Senke (um 
ca. 4 m in Teilbereichen) notwendig und somit der vorhandene Bewuchs abgängig. 
8.7 Zusammenfassung 
Mit dem Bebauungsplan Nr. 529 „Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände / westlich 
Germania-Campus“, werden die Voraussetzungen geschaffen, innerstädtisches Wohnen in 
Form eines ca. 2,2 ha großen Wohngebietes zu ermöglichen. Es handelt sich um ein 
gewerblich genutztes Gelände innerhalb einer ehemaligen Sandentnahmestelle. Daher liegt ein 
Großteil des Geländes ca. 4 m tiefer als die umgebenden Flächen. Das Gelände wird auf 
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Ursprungsniveau aufgefüllt und dann bebaut. Die Erschließung erfolgt über den zu 
verbreiternden Koburger Weg. Das im Bebauungsplangebiet liegende Wohnhaus bleibt 
erhalten. Das Schutzgut Mensch ist durch die Maßnahme nicht erheblich betroffen, es werden 
Minderungsmaßnahmen in Form von passiv en Lärmschutzmaßnahmen bei der Neubebauung 
im Osten erforderlich. Die vielfältigen Biotopstrukturen im Gebiet (Gebüsche, Feldgehölz, 
Einzelbäume, Säume) können nur in geringem Maße erhalten werden. Dies ergibt sich 
aufgrund der notwendigen Auffüllung des Geländes. Erhalten wird die Weißdornhecke und der 
anschließende Baumbestand entlang des Koburger Weges und das im Norden des 
Plangebietes gelegene Feldgehölz. Die Auswirkungen auf die Tierwelt (untersucht wurden 
Fledermäuse, Vögel, Amphibien und Reptilien) sind nicht erheblich, sofern die gesetzlich 
vorgegebenen Zeiten für Gehölzrodungsarbeiten eingehalten werden und für den Feldsperling 
Nistkästen vor Beginn des Eingriffes aufgehängt werden. Die Bodenverhältnisse sind aufgrund 
der Abgrabung verändert, Randbereiche wurden aufgefüllt, Teile des Gebietes sind versiegelt 
oder teilversiegelt. Nach Sanierung entsprechend dem Bodengutachten und Auffüllung ergibt 
sich nach Realisierung des Baugebietes eine hohe Versiegelungsrate. Das in ca. 8 m Tiefe 
anstehende Grundwasser ist im Rahmen der Bauarbeiten (z.B. Ausschachtungsmaßnahmen) 
nicht betroffen. Die Bebauung bewirkt eine erhöhte Aufheizung des Gebietes und somit eine 
geringfügige klimatische Verschlechterung, die auf die Umgebung keine wesentliche 
Auswirkung hat. Die Luftqualität, das Orts- und Landschaftsbild und die Kultur- und Sachgüter 
sind von der Maßnahme nicht erheblich betroffen. 
9. Gesamtabwägung 
Die Frage, ob Planungsrecht geschaffen wird, steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. 
Die Ausübung dieser kommunalen Planungshoheit unterliegt nach § 1 Abs. 3 BauGB dem 
Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, die wiederum durch die Ziele der Planung 
begründet wird. 
Das Plangebiet ist grundsätzlich dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB 
zuzuordnen. 
Zur Einhaltung der stadtentwicklerischen Ziele der Stadt Münster ist die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes notwendig. Dieser beschränkt insbesondere die maximale bauliche Dichte, 
welche gemäß § 34 BauGB möglich wäre. Die Entwicklung von zentrumsnahen Brachflächen 
zu Wohnbauflächen und der damit verbundene Regelungsbedarf der problematischen Belange 
dieser Fläche (u. a. Lärmschutz und Sanierung der Altlasten) werden im Planverfahren 
abgehandelt. 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan, welche u. a. Art und Maß der baulichen Nutzung 
definieren, werden die angestrebten Ziele der langfristigen Nutzung von hochwertigen 
innerstädtischem Wohnen sicher gestellt. 
Durch die aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahm en ist die Verträglichkeit der Planung mit 
den benachbarten Nutzungen und der von den benachbarten Nutzungen ausgehenden 
Immissionen nachgewiesen – gemäß den Maßgaben der immissionstechnischen Regelwerke. 
Die Bodensituation im Plangebiet wird durch die geplante Sanierung qualitativ erheblich 
verbessert. Art und Umfang der Sanierung werden in einem separaten Sanierungsplan definiert. 
Die im Rahmen einer Ersteinschätzung genannten potentiellen Vorkommen von geschützten 
Tieren im Plangebiet werden durch die Untersuchungen lediglich zu einem sehr geringen Teil 
bestätigt. Diesbezüglich geeignete artenschutzrechtliche Maßnahmen – basierend auf den 
einschlägigen Schutzvorschriften – flankieren die Planung und Umsetzung der 
Baumaßnahmen. 
Begründung / Seite 31 von 33

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Die Sicherung vorhandener Wald- und Grünstrukturen ist durch entsprechende im Plan 
festgesetzte Maßnahmen erfolgt. 
Die Planung ist mit den in der genannten Gemengelage vielfältigen Umwelt- und 
Eigentümerbelangen vereinbar. Sie erreicht einen angemessenen Ausgleich der privaten und 
öffentlichen Interessen untereinander und gegeneinander. 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Der Bebauungsplan wird durch einen Städtebaulichen Vertrag (öffentlich-rechtlicher Vertrag) 
zwischen der Stadt und dem Investor AS Wohnbau GmbH flankiert. Die darin enthaltenen 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen dienen im Wesentlichen der Sicherung städtebaulicher 
und gestalterischer Qualitäten und regeln die Kostenübernahme für projektbedingte 
Maßnahmen durch den Investor. 
Die wichtigsten Eckpunkte des Städtebaulichen Vertrages lauten wie folgt: 
a) Bauvorhaben: 
- Die AS Wohnbau GmbH verpflichtet sich, die Vorhaben innerhalb von 5 Jahren nach 
Rechtskraft des Bebauungsplans fertig zu stellen und die festgelegten ökologischer 
Baustandards einzuhalten. Sie verpflichtet sich ferner, die Entwürfe der einzelnen 
Bauvorhaben unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren mit der Stadt (Amt für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung) in gestalterischer Hinsicht 
einvernehmlich abzustimmen. 
b) Erschließung: 
- Die AS Wohnbau GmbH verpflichtet sich zur Herstellung der öffentlichen 
Erschließungsanlagen entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans, den 
Bestimmungen des Städtebaulichen Vertrages sowie vorrangig nach der von der Stadt zu 
genehmigenden Ausbauplanung (vgl. § 14 Abs. 1) sowie den Leistungsbeschreibungen 
(vgl. § 15 Abs. 3). 
c) Soziale Infrastruktur / Kindertageseinrichtung: 
- Die AS Wohnbau GmbH verpflichtet sich, die erforderlichen Räumlichkeiten einschließlich 
Freifläche für eine 1-Gruppen-Kita im Baufeld E des Bebauungsplans Nr. 529 zur 
Verfügung stellen. Die Bereitstellung erfolgt für mindestens 20 Jahre + Option einer 
Verlängerung im gegenseitigen Einvernehmen um jeweils 5 Jahre. 
d) Denkmalpflege: 
- Mit dem Städtebaulichen Vertrag ist dem Investor die Verpflichtung auferlegt worden, vor 
Beginn von Maßnahmen auf dem Gelände die Geschichte des Firmenstandortes, der 
Zwangsarbeiterbaracke sowie die Situation vor Ort durch einen Sachverständigen nach 
den fachlichen Anforderungen des Stadtarchivs aufbereiten und dokumentieren zu lassen 
und dem Stadtarchiv zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür trägt die AS Wohnbau 
GmbH. 
e) sonstige Bestimmungen: 
Da die Verfügungsgewalt für die Grundstücke und die Vermarktung durch den Investor gegeben 
sind, ist gewährt, dass die Umsetzung der bedingten Festsetzung bezüglich der zeitlichen 
Abfolge der Bebauung der Bereiche D2 und B eingehalten wird. 
Begründung / Seite 32 von 33

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 Bebauungsplan Nr. 529 
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Begründung / Seite 33 von 33 
- Die AS Wohnbau GmbH verpflichtet sich, bei einer Zerstörung oder einem Abriss des 
vorgenannten Gebäudes dieses wieder unverzüglich entsprechend der textlichen 
Festsetzung Ziffer 1.5 des Bebauungsplans Nr. 529 aufzubauen. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zu dem durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 529: Östlich Koburger Weg / südlich 
DJK-Sportgelände / westlich Germania-Campus 
Münster, den __________ 
 
Lewe  
Oberbürgermeister  
Anhang 
Bodengutachten  
Konzept für die Schmutz- und Regenwasserbewirtschaftung  
Landschaftspflegerischer Begleitplan  
Verkehrsgutachten  
Lärmschutzgutachten  
Faunistisches Gutachten

V-0061-2013-Anlage-1-Stellungnahmen

59509 Zeichen

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StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0061/2013 
 
Bebauungsplan Nr. 529:  
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Stellungnahmen zur Offenlegung  
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 529 wurden 17 
schriftliche Stellungnahmen von insgesamt 7 Bürgerinnen und Bürgern und 4 Stellungnahmen 
von den Trägern öffentlicher Belange eingereicht. Diese enthalten folgende Anregungen:  
1  Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange  
1.1 Deutsche Telekom Technik GmbH  
1.1.1 Es wird angeregt, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht 
zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, festzusetzen und eine 
beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind sowohl öffentliche als auch private 
Verkehrsflächen ausgewiesen. Die privaten Verkehrsflächen sind mit Ausnahme der 
südlichen privaten Fußwegeanbindung (Höhe des öffentlichen Spielplatzes), im 
Bebauungsplan mit Gehrechten (G), Fahrrechten (F), Leitungsrechten (L) belastet. 
Begünstigte dieser Rechte sind die Anlieger (A), Erschließungsträger/Versorger (E). 
Somit sind sämtliche Belange der Versorger ausreichend berücksichtigt – auch die 
Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur – und zwar für jedweden Anbieter und 
Versorger und nicht nur zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn. 
Weitergehende Regelungen (Eintragung von Rechten in das Grundbuch) sind aus 
planungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich und sind zwischen Investor und der 
Deutschen Telekom zu vereinbaren.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht festzusetzen 
und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.1)  
1.2 Stadtwerke Münster, Netzgesellschaft  
1.2.1 Es wird angeregt, in der Begründung die Aussage, dass eine Versorgung mit 
Fernwärme nicht erfolgt, zu streichen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Zwischenzeitlich wurde in einem Gesprä ch zwischen dem Investor und der 
Netzgesellschaft der Stadtwerke Münster GmbH Einigkeit darüber erzielt, dass das 
Plangebiet an das Gasnetz angeschlossen wird. Die Aussage in der Begründung, dass 
eine Versorgung des Baugebiets mit Fernwärme nicht erfolgt, hat somit weiterhin 
Bestand und kann in der Begründung stehen bleiben. 
Ein Beschluss erübrigt sich  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 20

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1.2.2 Es wird angeregt, die in der Begründung erläuterte Verlegung der Trafostation von 
Nord nach Süd (im Bereich der öffentlichen Stellplätze) zu streichen und im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens den jetzigen Standort der o. g. Station zu belassen und 
die Darstellung eines "Abbruches" entsprechend zu ändern. Der Grund hierfür ist, laut 
weitergehender Prüfung, dass die vorhandene Station im Norden des Baugebietes 
ausreichend dimensioniert ist, um auch die Neubebauung mit elektrischer Energie zu 
versorgen. Als ein weiterer Grund für die Beibehaltung des Standortes wird angeführt, 
dass eine Verlagerung des Standortes zu Problem der sogenannten 
Spannungsanhebung der Photovoltaikanlage eines Kunden aus der näheren 
Umgebung führen würde.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Aufgrund noch laufender Verhandlungen zwischen den Stadtwerken und dem 
Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die heutige Trafostation steht, und der 
noch nicht endgültig bestimmten Ver- und Entsorgungssituation von übrigen Anliegern 
ist der südliche Trafostandort zu Beginn des Bauleitplanverfahrens in die Planung 
aufgenommen worden. Die Ausweisung dieses neuen Standorts wird von den 
Stadtwerken auch weiterhin nicht in Frage gestellt und soll als Festsetzung im 
Bebauungsplan erhalten bleiben. Die Formulierung in der Begründung wird jedoch 
angepasst.  
Beschlussvorschlag:  
Die bereits heute bestehende Trafo-Station im Norden des Plangebiets wird im 
Bebauungsplan als solche durch Planzeichen dargestellt. Die Begründung wird 
entsprechend angepasst.  
(Beschlusspunkt 1.1.1)  
1.2.3 Es wird angeregt, auf die westlichen Baumpflanzungen im Bereich der 
Haupterschließung zur Abgrenzung von Stellplatzflächen wegen der darunter zu 
verlegenden Leitungen zu verzichten (Wurzelbereich).  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die abwechselnde Anordnung von Stellplätzen mit anschließenden Baumstandorten 
wurde aus zweierlei Gründen in den Entwurf des Bebauungsplans aufgenommen.  
Die Haupterschließungsstraße mit ihrem über 110 m langen geraden Verlauf erhält 
hierdurch eine deutliche gestalterische Aufwertung. Weiter führt die geplante 
Anordnung der Stellplätze zu einer optischen Einengung des Verkehrsraums mit der 
Folge von deutlich verminderten Geschwindigkeiten der Verkehrsteilnehmer. 
Eine optische Einengung des Verkehrsraums und die gestalterische Aufwertung des 
Verkehrsraums werden jedoch auch erreicht, wenn die einrahmende Bepflanzung der 
westlichen Stellplätze innerhalb der Haupterschließung nicht mit Bäumen, sondern mit 
geeigneten (flach wurzelnden) Sträuchern erfolgt. Dem Ansinnen der Stadtwerke, das 
auch vom städtischen Tiefbauamt unterstützt wird, kann entsprechend Rechnung 
getragen werden. In Abstimmung mit dem Investor werden die betroffenen 
Baumstandorte im Bebauungsplan nicht mehr dargestellt.  
Beschlussvorschlag:  
Im Bereich der Haupterschließung im Neubaugebiet werden auf der westlichen 
Straßenseite keine Standorte für Baumanpflanzungen mehr dargestellt.  
(Beschlusspunkt 1.1.2)  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 20

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1.3 Stadt- und Bezirksverband der Kleingärtner e.V., Münster 
Nach dem Eingang der Stellungnahme von 20.04.2012 hat ein Ortstermin mit dem 
Investor stattgefunden. Im Nachgang ist eine ergänzende Stellungnahme bei der Stadt 
Münster eingegangen, die noch folgende Punkte enthält: 
1.3.1 Der Bebauungsplan soll an der zukünftigen westlichen Grenze der 
Straßenverkehrsfläche (Koburger Weg) enden und nicht die Böschung der 
Kleingartenanlage erfassen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Sowohl im Rahmen der Bürgerbeteiligung als auch im Rahmen der Trägerbeteiligung 
hat der Stadt- und Bezirksverband Münster der Kleingärtner e.V. seine Anregungen 
und Bedenken auf Inanspruchnahme von Flächen des Kleingartens vorgetragen.  
Im Zuge des Verfahrens ist die ursprüngliche Planung, die Straße zum Schutz einer 
bestehenden Baumreihe einige Meter nach Westen (in Richtung Kleingartenanlage) zu 
verschwenken, aufgegeben worden. Hierdurch müssen jedoch 2 Bäume, die von Amt 
für Grünflächen und Umweltschutz wegen ihrer Größe und des Alters als erhaltenswert 
eingestuft wurden, gefällt werden.  
Die Notwendigkeit der Straßenaufweitung für eine Trassenplanung, die die Belange 
der unterschiedlichsten Verkehrsteilnehmer angemessen berücksichtigt, wurde vom 
Stadt- und Bezirksverband der Kleingärtner e.V. im Verfahren jedoch anerkannt. Der 
Inanspruchnahme der nun benötigten Teilfläche aus dem Vereinsgrundstück wurde 
zugestimmt.  
Die gesamte Böschungsfläche der Kleingartenanlage ist jedoch auch weiterhin in das 
Plangebiet einzubeziehen, da sich durch die Straßenbaumaßnahme nicht nur die 
Böschungskante nach Westen verschiebt. Die Neigung der Böschung wird hierdurch, 
wenn auch nur sehr geringfügig, angepasst werden müssen. Weiter setzt der 
Bebauungsplan im Bereich der Böschung 6 neue Baumstandorte als Ersatz für die 
wegfallenden Bäume fest (siehe hierzu Anregung Nr. 1.3.2).  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Böschung der Kleingartenanlage aus dem Plangebiet 
auszuschließen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.2)  
1.3.2 Angeregt wird, dass anstelle der geplanten Laubbäume, welche als „Ersatzpflanzung“ 
auf der Böschungsfläche der Kleingartenanlage gepflanzt werden sollen, eine 
Anpflanzung von Obstbäumen festgesetzt wird.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Da die bezeichnete Böschungsfläche nicht nur Gemeinschaftsflächen sondern auch 
kleingärtnerische Parzellen umfasst, dürf en in diesen gemäß Bundeskleingartengesetz 
keine Laubbäume, sondern nur Obstbäume gepflanzt werden.  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 20

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Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, auf der Böschungsfläche der Kleingartenanlage statt einer Anpflanzung 
von Laubbäumen die Anpflanzung von Obstbäumen festzusetzen, wird gefolgt. Hierzu 
werden die textliche Festsetzung 1.10 und die Zeichenerklärung zum Bebauungsplan 
entsprechend angepasst.  
(Beschlusspunkt 1.1.3)  
1.4 Denkmalpflege  
1.4.1 Angeregt wird, in der Begründung die Neuformulierung des Punktes 8.4.7 
vorzunehmen, welcher die Belange der Denkmalpflege regelt.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Hinweis in der Begründung, dass keine Baudenkmäler im Sinne des 
Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) vorhanden sind und keine Bodendenkmäler 
bekannt sind, soll wie folgt konkretisiert und formuliert werden:  
„Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG 
NW) im Plangebiet.  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW). Bei 
Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft 
können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie 
Bodendenkmäler entdeckt werden.  
Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der 
Stadt / Städtischen Denkmalbehörde oder der LWL- Archäologie für Westfalen, An den 
Speichern 7, 48157 Münster, anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 Abs. 1 DSchG 
unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.“  
Beschlussvorschlag:  
In der Begründung zum Bebauungsplan wird die vorstehende Neuformulierung des 
Punktes 8.4.7 vorgenommen, welcher die Belange der Denkmalpflege regelt  
(Beschlusspunkt 1.1.4)  
2 Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern  
2.1 Anregungen zu allgemeinen wohnungspolitischen Zielen und energetischen 
Anforderungen der Stadt Münster  
2.1.1 Zwei Bürger erheben Einspruch gegen die Planung, da der Bebauungsplan im 
Widerspruch zu den wohnungspolitischen Aussagen der Parteien stehe, wonach 
verstärkt auch in Stadtnähe für günstigen Wohnraum für sozial schwächere 
Bevölkerungsteile zu sorgen sei. Weiter würden die Erkenntnisse des Arbeitskreises 
„Wohnen in Münster“ zum Thema preiswerter und barrierearmer Wohnraum und dem 
vorrangigen Bedarf an Wohnungen für 1,8-Personen-Haushalte nicht beachtet.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das Plangebiet befindet sich auf einem bislang gewerblich genutzten Privatgrundstück, 
welches an den Landschaftsraum des Kinderbachtals (westlich) angrenzt.  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 20

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westlich Germania-Campus  
Der städtebauliche Entwurf, der im ASSVW am 19.05.2011 als Grundlage für das 
Bebauungsplanverfahren gebilligt wurde, gliedert das Plangebiet in zwei Abschnitte. Im 
östlichen Teil des Plangebiets, der direkt an den Germania-Campus angrenzt, wird die 
Wohnbebauung in Form von Stadtvillen mit drei Geschossen – die zum Teil durch 
einen zweigeschossigen Baukörper verbunden sind – mit einer höheren Dichte geplant 
als der Bereich, der sich zur freien Landschaft orientiert. Hier entstehen 15 
Einfamilienhäuser. Die bauliche Dichte wurde von der Politik mit dem Beschluss 
bestimmt, die Wohneinheiten in dem gesamten Baugebiet auf max. 50 Wohneinheiten 
zu begrenzen, sofern hiervon mindestens 15 Wohnungen altengerecht ausgebildet 
werden.  
Es ist daher der planerische Wille der Stadt Münster, das Planungsrecht für diese 
Dichte und städtebauliche Figur mit einer Abstufung von der bestehenden 5- 
geschossigen Bebauung des Germania-Campus zur freien Landschaft zu schaffen.  
Die Verpflichtung, dass bei der Realisierung der maximal zulässigen Anzahl an 
Wohneinheiten 15 altengerecht gebaut werden müssen, stellt gleichzeitig einen hohen 
Anteil an barrierefreien Wohnungen sicher. 
Zum Kostenaspekt des neu entstehenden Wohnraums ist anzuführen, dass sich der 
städtebaulich sinnvolle Bereich der Einfamilienhäuser aufgrund der Bauform und 
Größe nicht für öffentlich- geförderten Wohnraum eignet. Im Abschnitt der Stadtvillen 
wäre dies grundsätzlich gegeben, hier berücksichtigt der Investor jedoch bereits das 
ebenfalls wichtige Thema der Altengerechtigkeit des Wohnraums und zusätzlich den 
öffentlichen Belang einer Kindertagesstätte. In der wirtschaftlichen Gesamtabwägung 
der Baugebietsentwicklung durch den Investor lässt sich der Belang der Schaffung 
preiswerten Wohnraums nicht umsetzen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Kritik, dass der Bebauungsplan im Widerspruch zu den wohnungspolitischen 
Aussagen der Parteien stünde und dass die Erkenntnisse des Arbeitskreises „Wohnen 
in Münster“ nicht beachtet würden, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.3)  
2.1.2 Einspruch erfolgt, da über die gesetzlichen Anforderungen der 
Energieeinsparverordnung (EnEV) hinaus keine weiteren energetischen Auflagen für 
die Wohnbebauung im Bebauungsplan gefordert werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird mit dem Investor ein Städtebaulicher 
Vertrag geschlossen. In diesem verpflichtet sich der Investor nicht nur, ein 
architektonisch hochwertiges innerstädtisches Wohngebiet zu entwickeln, sondern in 
diesem werden auch die energetischen Anforderungen für die zu errichtenden 
Gebäude verbindlich geregelt. Die AS Wohnbau verpflichtet sich in diesem Vertrag, die 
Wohngebäude so zu errichten, dass der spezifische auf die wärmeübertragende 
Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (H´ T vorh.) den Wert des 
Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche und Ausrichtung (H´ T 
Referenzgebäude) gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 29. April 2009 um 
mindestens 35 % unterschreitet. Die Einhaltung dieses Wertes entspricht dem 
Standard, den die Stadt aktuell fordert. Somit ist eine Festsetzung im Bebauungsplan 
nicht notwendig, da dies per Vertrag geregelt wird.  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 20

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Verkehrsplanung
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westlich Germania-Campus  
Beschlussvorschlag:  
Dem Einspruch zu nicht ausreichenden Festsetzungen zu energetischen Auflagen für 
die Wohnbebauung im Bebauungsplan wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.4)  
2.1.3 Es besteht die Forderung eines Bürgers, die Rechtskraft des Bebauungsplans bis zur 
Abstimmung über die „Weiterführenden Wärmedämmstandards zur Einführung des 
Passivhausstandards“ zu verschieben.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Investor verpflichtet sich im Städtebaulichen Vertrag zur Einhaltung der zurzeit in 
Münster geltenden Vorschriften (siehe obige Stellungnahme zur Anregung Nr. 2.1.2). 
Eine Verschiebung des Satzungsrechtes bis zu einer eventuellen Änderung der 
energetischen Standards und der damit in Münster geltenden Vorschriften lässt sich 
auch vor dem Hintergrund des aktuellen Wohnungsbedarfs in Münster nicht 
rechtfertigen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Forderung, die Rechtskraft des Bebauungsplans bis zur Abstimmung über die 
„Weiterführenden Wärmedämmstandards zur Einführung des Passivhausstandards“ zu 
verschieben, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.5)  
2.2 Anregungen zu Umweltbelangen und Immissionsschutz  
2.2.1 Ein Immobilieneigentümer fordert wegen des direkt an das Plangebiet angrenzenden 
Freiraums eine Umweltprüfung.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Es wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) aufgestellt, so dass 
die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens gelten. Somit wird formal von einer 
Umweltprüfung, der Erstellung eines gesonderten Umweltberichts sowie einer 
zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Trotzdem werden alle Umweltbelange in 
das Planverfahren eingestellt, abgewogen und in der Begründung zum Bebauungsplan 
dargestellt.  
Eine gesonderte Umweltprüfung über die im Rahmen der Begründung hinausgehende 
Erörterung der entsprechenden Belange ist nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag:  
Der Forderung nach einer Umweltprüfung wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.6)  
2.2.2 Ein Immobilieneigentümer hält die Verfahrensart (beschleunigtes Verfahren nach § 13a 
Baugesetzbuch) aus zweierlei Gründen für bedenklich. Zum einen liegt der Planbereich 
zum großen Teil im Außenbereich. Weiter entspricht die Ausweisung eines 
Wohngebietes nicht der Darstellung des gültigen Flächennutzungsplans. Ein 
„normales“ Verfahren gemäß BauGB hätte u. a. zur Folge, dass eine Umweltprüfung 
mit Umweltbericht hätte durchgeführt werden müssen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 20

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Verkehrsplanung
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westlich Germania-Campus  
Ein Bebauungsplan kann für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die 
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten 
Verfahren (§ 13 a BauGB) aufgestellt werden. Das Plangebiet ist aktuell durch eine 
heterogene gewerbliche Nutzung gekennzeichnet. Die dort angesiedelten 
Gewerbetreibenden haben bzw. werden in absehbarer Zeit ihre Betriebe verlagern. Die 
Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens nach § 13 a zur Schaffung von 
Wohnraum auf einer bisher gewerblich genutzten Fläche sind aus Sicht der Verwaltung 
hinreichend gegeben. Der Flächennutzungsplan wird zu gegebener Zeit im Wege der 
Berichtigung angepasst. Dieses Vorgehen ist mit der Bezirksregierung abgestimmt und 
ist gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 zulässig.  
Unabhängig davon wurden die Umweltbelange intensiv analysiert, in den 
Auswirkungen auf die Planung in der Begründung dargestellt und in die Abwägung 
eingestellt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans im 
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer 
Umweltprüfung nicht gegeben sind, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.7)  
2.2.3 Ein Immobilieneigentümer hält den Umfang der umweltrechtlichen Erhebung für 
defizitär. Dies führe u. a. dazu, dass kein Fledermausbestand im Planbereich entdeckt 
und somit auch nicht bewertet wurde. Beobachtungen von Anliegern wiesen jedoch auf 
mehrere Arten von Fledermäusen hin.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüf ung hat eine ausführliche Kartierung von 
Fledermausvorkommen stattgefunden. Insgesamt ist der Gutachter an 5 Tagen für 
jeweils ca. 2,5 Stunden vor Ort gewesen und hat neben dem eigentlichen 
Untersuchungsgebiet auch Flächen in unmittelbarer Umgebung begutachtet. Es sind 
im Rahmen dieser Untersuchung fünf Fledermausarten im Kartierungsgebiet 
nachgewiesen worden. Da keine Hinweise auf Fledermausquartiere in den Gebäuden 
oder Bäumen gefunden wurden, werden bei der Umsetzung der Planung keine Tiere 
direkt geschädigt. Die lokalen Populationen der nachgewiesenen Fledermausarten sind 
ebenfalls nicht gefährdet, da sich nur wenige Individuen hier aufhalten und die 
Fledermäuse Ausweichgebiete zur Jagd nutzen, wie Begehungen der Umgebung 
zeigen.  
Als Fazit lässt sich festhalten, dass die geplante Bebauung keine gravierenden 
Beeinträchtigungen der dort vorkommenden Fledermäuse erwarten lässt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Ansicht, dass der Umfang der Erhebungen zum Vorkommen von Fledermäusen im 
Plangebiet unzureichend gewesen sei, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.8)  
2.2.4 Einige Eigentümer und Nutzer aus dem Bereich des Germania-Campus sehen ihre 
Belange aus dem Bereich des Immissionsschutzes im Rahmen der Bauleitplanung 
nicht ausreichend gewürdigt. Hierzu wurden folgende Aspekte vorgebracht:  
a)  Die Prognose würde verkennen, dass sich im direkten Einwirkungsbereich zum 
Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 529 nicht nur Stellplätze, sondern auch auf 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 20

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dem Germania-Campus ansässige Gastronomie- und Diskothekenbetriebe 
befinden. Im Hinblick auf Lärmereignisse, die mit diesen Nutzungen einhergehen, 
sei insofern nicht berücksichtigt, dass die Gaststättennutzer nicht nur die 
Stellplatzanlagen auf dem Germani a-Campus und damit auch die 
Stellplatzanlagen, die nahe des Plangebiets gelegen sind, nutzen, sondern im 
Übrigen auch - sei es als an- und abfahrende Radfahrer sowie Fußgänger oder 
durch Gespräche im Nahbereich zu den geplanten Wohnnutzungen - Lärm 
verursachen.  
b)  Im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung im Bereich des Germania-Campus 
durch das Factory Hotel  würde zwar die Zu- und Abfahrt zur Hoteltiefgarage 
berücksichtigt, nicht jedoch der Anlieferverkehr.  
c)  Die vorliegend schalltechnische Untersuchung komme zu dem Ergebnis, dass im 
Plangebiet mit Lärmbelastungen bis zu 60 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts durch 
die im Germania-Campus vorhandenen gewerblichen Nutzungen zu rechnen sei. 
Dies führt zu der Erkenntnis, dass hierdurch mit einer verschärften 
Rücksichtnahmepflicht für den vom Germania-Campus herrührenden 
Gewerbelärm gerechnet werden müsse. Das Gutachten mache hierzu keine 
hinreichenden Aussagen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Fragen, die sich nach Ansicht der Eingeber aus dem Gutachten ergeben, sind an 
den Verfasser des Gutachtens zur Beantwortung weitergeleitet worden. Hierbei hat 
sich herausgestellt, dass einige der angesprochenen Aspekte im bestehenden 
Gutachten bereits berücksichtigt, jedoch nicht ausreichend erläutert wurden. Die 
übrigen Aspekte sind in einer Überarbeitung des Gutachtens berücksichtigt worden.  
Dies hat jedoch zu keiner Veränderung in der Einschätzung des Gutachtens geführt. 
Sowohl das Gutachten als auch die Antworten auf die Fragestellungen sind unter 
fachlichen Gesichtspunkten plausibel. Die Zweifel an den Aussagen des Gutachtens 
sind aus Sicht der Verwaltung nicht begründet.  
Das Gutachten stellt im Hinblick auf die Anregungen zusammenfassend fest:  
Aufgrund der vorliegenden Stellungnahme im Rahmen der Offenlage zum 
Bebauungsplanverfahren Nr. 529 und den darin enthaltenen Aussagen zum 
Immissionsschutz erfolgte nunmehr in Bezug auf Abstimmungsgespräche mit der Stadt 
Münster eine aktualisierte Berechnung hinsichtlich der von den Parkplatzanlagen des 
Germania-Campus ausgehenden Lärmbelastungen. Des Weiteren wurde die 
Anlieferung des Factory Hotels und des Golf House berücksichtigt.  
zu der Anregung unter a):  
Mit dem Lärmschutzgutachten zum Bebauungsplan Nr. 529 vom Januar 2012 wurde 
für die Parkplätze der Zuschlag K
PA mit 3 dB(A) sowohl für den Tag als auch für die 
Nacht in Ansatz gebracht.  
Der Hinweis, dass der Zuschlag K PA für Gaststätten in der bayerischen 
Parkplatzlärmstudie nicht explizit ermittelt wurde, erfolgt im Erläuterungsbericht des 
Lärmschutzgutachtens in den jeweiligen Angaben zu den Emissionsansätzen und nicht 
unter Punkt 5 unter Zusammenfassung und Beurteilung der Ergebnisse.  
Da Parkplätze für Gaststätten deutlich lauter als P+R-Parkplätze, aber leiser als 
Diskothekenparkplätze sind, kann bei Gaststätten-Parkplätzen K
PA = 3 dB(A) angesetzt 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 8 von 20

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werden. Bei diesem Wert sind zusätzliches Türenschlagen und Unterhaltung 
berücksichtigt.  
Demnach sind Gespräche von Fußgängern sowie den Gästen, die den Germania-
Campus mit dem Pkw verlassen, bereits erfasst und nicht weitergehend zu 
konkretisieren.  
Mit den durchgeführten Erhebungen vor Ort konnten weder im Bereich der Parkplätze 
noch auf dem am Plangebietsrand verlaufenden Radweg die angeregten Fußgänger 
oder Radfahrer festgestellt werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Ansicht, das Lärmschutzgutachten berücksichtige nicht hinreichend den Lärm, der 
von den Besuchern der auf dem Germania-Campus ansässigen Gastronomie- und 
Diskothekenbetrieben ausgeht, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.9)  
zu der Anregung unter b):  
Für die Anlieferung des Factory Hotels sowie des Golf House  wurden in der Summe 6 
Lkw pro Tag den Berechnungen zugrunde gelegt, die vom Dorpatweg aus über die 
Stellplatzanlage die jeweiligen Bereiche anfahren und auf der Stellplatzanlage bzw. vor 
der Tiefgaragenzufahrt entladen werden.  
Diese Vorgänge haben hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung aus dem 
Betriebsablauf des Germania-Campus keinen Einfluss, da die maßgebliche 
Lärmbelastung durch die Parkplätze (außen) und die darauf stattfindenden 
Parkvorgänge und Durchfahrten mit Pkw bestimmt werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Ansicht, das Lärmschutzgutachten berücksichtige nicht hinreichend den Lärm, der 
durch den Anlieferverkehr des Factory Hotels verursacht wird, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.10)  
zu der Anregung unter c) 
Die bisherigen Berechnungen gingen von einer maximalen stündlichen Ausfahrt von 60 
Pkw an der Zufahrt zum Dorpatweg Ecke Koburger Weg als worst case aus.  
Mit den aktuellen Berechnungen wird jedoch mit 60 Abfahrten durch Pkw in der 
ungünstigsten Nachtstunde dahingehend abgewichen, dass im worst case  30 
Abfahrten in nördlicher Richtung und 30 Abfahrten in südlicher Richtung erfolgen, da 
auch der Genehmigung des Germania-Campus nur maximal 30 Abfahrten in der 
Stunde über die südliche Zufahrt zum Germania-Campus am Dorpatweg zugrunde 
liegen.  
Da die Zufahrt zu den westlichen Stellplatzanlagen am Dorpatweg gemäß der 
Genehmigung des Germania-Campus nach 22.00 Uhr als geschlossen vorausgesetzt 
werden kann, setzen sich die Bewegungen ausschließlich aus Abfahrten vom 
Parkplatz zusammen.  
Des Weiteren wurde in Verbindung mit den Abfahrten von den maßgeblichen 
Stellplätzen im Beurteilungszeitraum Nacht der Sonderfall (sog. getrenntes Verfahren) 
der bayerischen Parkplatzlärmstudie zur Anwendung gebracht. In dem Sonderfall, in 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 9 von 20

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dem sich das Verkehrsaufkommen auf der bzw. den Fahrgassen einigermaßen genau 
abschätzen lässt, z. B. bei Parkplätzen nach Art einer Sackgasse, können für den 
jeweiligen Immissionsort Teil-Beurteilungspegel aus dem Ein- und Ausfahrverkehr 
einerseits und aus dem Parksuch- und Durchfahrverkehr andererseits getrennt 
berechnet und zum Gesamt-Beurteilungspegel zusammengefasst werden.  
Bereits durch die Tatsache, dass ein Parksuchverkehr nahezu ausgeschlossen werden 
kann und die Parkanordnung im Prinzip der Sackgasse entspricht, bietet sich das 
getrennte Verfahren des Sonderfalls an.  
Im Ergebnis ist festzustellen, dass am östlichen Rand des Plangebietes (Bereich D und 
E) die Lärmbelastungen bis zu 60 dB(A) tags und bis zu 45 dB(A) nachts betragen. 
Damit wird der Immissionsrichtwert bzw. Orientierungswert für allgemeine 
Wohngebiete um maximal 5 dB(A) überschritten. Dennoch werden Lärmbelastungen 
erreicht, die dem Wohnen noch verträglich sind. 
Eine verschärfte Rücksichtnahmepflicht für den vom Germania-Campus herrührenden 
Gewerbelärm ist damit nicht gegeben. 
Beschlussvorschlag:  
Der Ansicht, es müsse mit einer verschärften Rücksichtnahmepflicht für den vom 
Germania-Campus herrührenden Gewerbelärm gerechnet werden, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.11)  
2.2.5 Einige Eigentümer und Nutzer aus dem Bereich des Germania-Campus sehen die 
langfristige Sicherung des geplanten Geschosswohnungsbaus im Hinblick auf die 
lärmabschirmende Wirkung zur Stellplatzanlage des Germania-Campus durch die 
bedingten Festsetzungen im Bebauungsplan für nicht ausreichend an. Ihn Ihrer 
Stellungnahme sind hierzu folgende Aspekte vorgebracht worden:  
Die bedingte textliche Festsetzung im Bebauungsplan unter Ziff. 1.11 gemäß § 9 Abs. 
2 BauGB werde den rechtlichen Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht 
gerecht. Der genannten Festsetzung liege die Erwägung zugrunde, dass die 
Riegelbebauung mit den im Plan festgesetzten Mindesthöhen zur Gewährleistung 
zumutbarer Wohnverhältnisse in den Bereichen hinter der Riegelbebauung zunächst 
zu realisieren ist. Die Riegelbebauung fungiert insofern als "bewohnte 
Lärmschutzmaßnahme" und solle an die Stelle einer Lärmschutzwand als aktive 
Lärmschutzmaßnahme treten (vgl. S. 15 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf). 
Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Zulässigkeit baulicher Nutzungen mit einer 
aufschiebenden Bedingung – hier: zunächst Errichtung der Riegelbebauung 
(Rohbauabnahme) – verknüpft werden soll, muss die Bedingung dem rechtsstaatlichen 
Gebot der Bestimmtheit genügen. Die Grundstückseigentümer im Planbereich sowie 
die mittelbar von den Festsetzungen Betroffenen, wie die Eigentümer eines dem 
Plangebiet benachbarten (gewerblichen) Grundstücks, müssen dem Bebauungsplan 
und seinen Festsetzungen eindeutig entnehmen können, wann die in den zu 
schützenden Plangebieten möglichen Wohnnutzungen zulässig sind.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Das gesamte Plangebiet wird von einem Investor entwickelt, der entsprechend die 
zeitliche Reihenfolge der Entwicklung der Bauabschnitte steuern kann. Zur weiteren 
Absicherung der textlichen Festsetzungen nach § 9 (2) BauGB (Nr. 1.11) verpflichtet 
sich der Investor zusätzlich im Städtebaulichen Vertrag, die Riegelbebauung 
(Baufenster D2) zeitlich vor den westlich davon geplanten Gebäuden zu errichten. Der 
Investor verpflichtet sich weiter, die Vorhaben innerhalb von 5 Jahren nach Rechtskraft 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 10 von 20

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des Bebauungsplans fertig zu stellen. Veräußert der Investor Grundstücke an Dritte, so 
ist er verpflichtet, die entsprechenden Bestimmungen des Städtebaulichen Vertrages 
als Anlage dem jeweiligen Grundstückskaufvertrag beizufügen und sie damit auch für 
künftige Erwerber verbindlich zu machen.  
Der Investor verpflichtet sich im Städtebaulichen Vertrag weiter, die in der textlichen 
Festsetzung Ziffer 1.11 des Bebauungsplanes Nr. 529 in Bezug genommene, in der 
textlichen Festsetzung Ziffer 1.5 des Bebauungsplan Nr. 529 näher beschriebene 
Bebauung zu errichten und dauerhaft zu dulden und zu unterhalten. Er verpflichtet sich 
weiterhin, bei einer Zerstörung oder einem Abriss des vorgenannten Gebäudes dieses 
wieder unverzüglich entsprechend der textlichen Festsetzung Ziffer 1.5 des 
Bebauungsplans Nr. 529 aufzubauen. Zur finanziellen Absicherung eines 
Wiederaufbaus bei einer Zerstörung des Gebäudes durch Feuer, sonstige 
Elementarschäden und Vandalismus durch Dritte wird der Investor eine entsprechende 
Gebäudeversicherung abschließen und verpflichtet sich, diese Versicherung stets 
aufrecht zu erhalten. Auf Verlangen der Stadt ist dieser ein Nachweis über die 
abgeschlossene Versicherung und die laufenden Prämienzahlungen vorzulegen. Der 
Investor verpflichtet sich auch hier, alle Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung 
auf einen Rechtsnachfolger mit der Maßgabe zu übertragen, weitere Rechtsnachfolger 
entsprechend zu verpflichten. 
Ein verändertes Bebauungskonzept, das aufgrund von veränderten Anforderungen an 
Wohnbebauung eine Neubebauung des Grundstücks erfordert, müsste stets 
entsprechend der im Lärmgutachten vorgesehen Bedingungen erfolgen.  
Schon im Fall eines Rückbauantrages für das bestehende Gebäude müsste eine 
Genehmigung durch die Stadt Münster erfolgen, die erneut mit entsprechenden 
Auflagen versehen würde. 
Beschlussvorschlag:  
Der Ansicht, dass die langfristige Sicherung des geplanten Geschosswohnungsbaus 
im Hinblick auf die lärmabschirmende Wirkung zur Stellplatzanlage des Germania-
Campus durch die bedingten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht ausreichend sei, 
wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.12)  
2.3 Anregungen zum Thema Verkehr und Erschließung  
2.3.1 Gegen die Anbindung des Baugebiets an das Hauptverkehrsnetz über den Dorpatweg 
und seinen Anknüpfpunkt an die Grevener Straße wird von mehreren 
Gewerbetreibenden aus der direkten Nachbarschaft Einspruch erhoben. Die hierdurch 
verursachte Verkehrszunahme würde zu einer Verschlechterung der bereits heute 
eingeschränkten Erreichbarkeit der Betriebe führen. Es wird gefordert, den bisher nur 
in Teilen als Einbahnstraße geführten Koburger Weg bis zum York-Ring für den 
Zweirichtungsverkehr freizugeben.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens der Ingenieurgesellschaft nts GmbH, Münster, 
ist dezidiert untersucht worden, ob eine Anbindung des geplanten Wohngebietes an 
das Verkehrsnetz der Stadt Münster möglich ist.  
Dieses Verkehrsgutachten hat nicht nur den unmittelbaren Anschluss des Koburger 
Weges an den Dorpatweg geprüft und betrachtet, sondern auch die 
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Umgebungssituation mit ihrer baulichen Nutzung und den daraus resultierenden 
verkehrlichen Situationen in die Betrachtung einbezogen.  
Grundlage dieses Gutachtens war u. a. eine von Seiten der Stadt Münster 
vorgenommene Verkehrszählung im Bereich des wesentlichen Knotenpunktes 
Grevener Straße / Ecke Dorpatweg vom 30.10.2008.  
Am 4.10.2011 wurde von der Ingenieurgesellschaft zur Überprüfung eine weitere 
Knotenstromzählung durchgeführt. Diese Zählung führte zu der Erkenntnis, dass die 
tatsächliche Verkehrsbelastung niedriger ist. Dennoch wurden für die Berechnungen in 
dem Gutachten die Zähldaten der Stadt Münster aus 2008 gewählt, um so „auf der 
sicheren Seite liegend“ die Verkehrsströme zu bewerten.  
Der Knotenpunkt Grevener Straße / Ecke Dorpatweg ist im Zuge der Umstrukturierung 
des Germania-Campus von einem K notenpunkt mit Fußgängerschutzanlage zu einem 
voll lichtsignalgesteuerten Knotenpunkt ausgebaut worden. Im Zuge dieses Umbaus 
wurde der Dorpatweg jeweils mit einer Links- bzw. Rechtsabbiegespur in die Grevener 
Straße ausgestattet. Das Gutachten weist nach, dass dieser Knotenpunkt mit 
Vollsignalisierung leistungsfähig genug ist, die zusätzlichen Verkehre des geplanten 
Wohngebietes mit den max. 50 Wohneinheiten abwickeln zu können. Die in der 
Anregung erwähnte Anbindung über den südlichen Koburger Weg an den York-Ring ist 
weder beabsichtigt noch funktional erforderlich oder wünschenswert. Die Freigabe im 
Zweirichtungsverkehr würde die Funktionalität und die Verkehrsbelastung dieses 
Straßenabschnitts zulasten des westlich angrenzenden Wohngebietes nachhaltig und 
weiträumig negativ beeinträchtigen. Insofern wäre eine Freigabe für den Kfz-Verkehr in 
beide Fahrtrichtungen kontraproduktiv zu den existierenden Wohn- und 
Lebensqualitäten des gesamten Viertels, das sich nördlich des York-Rings zwischen 
Steinfurter Straße und Grevener Straße erstreckt.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken gegen eine Anbindung des Baugebiets an das Hauptverkehrsnetz über 
den Dorpatweg an die Grevener Straße, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.13)  
Der Anregung, den gesamten Koburger Weg für den Zweirichtungsverkehr 
freizugeben, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.14)  
2.3.2 Von einigen Anwohnern und Eigentümern der umliegenden Immobilien wird angeregt, 
die durch die vielfältigen Verkehrsbeziehungen und das Abstellverhalten des 
ansässigen Abschleppunternehmens verursachte erhebliche Gefährdung im 
Einmündungsbereich Koburger Weg / Dorpatweg im Rahmen des Bebauungsplan-
verfahrens zu reduzieren.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Eine Ordnung der Verkehrsbeziehungen der unterschiedlichen Verkehrströme in dem 
o. g. Bereich ist Ziel des Bebauungsplans. Aus diesem Grund ist die 
Straßenverkehrsfläche in das Bebauungsplanverfahren einbezogen worden. Dieses 
sieht vor, den abknickenden Einmündungsbereich durch eine Aufpflasterung 
hervorzuheben, um die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer zu steigern. Dabei 
werden erstmalig angrenzende Wege für den Geh- und Radverkehr, sowohl zur 
nördlich anschließenden Geh- / Radwegverbi ndung der Gleistrasse als auch Gehwege 
in den nördlichen und südlichen Bereich des Koburger Weges mit angebunden. In 
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nördlicher Richtung wird erstmalig ein Gehweg bis zur Einmündung des neuen 
Baugebietes hergestellt.  
Die Anregung wurde also – unabhängig von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen – 
soweit wie möglich bereits im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Ein weiterer 
Beschluss hierzu erübrigt sich.  
Die Einwirkungsmöglichkeit auf das ansässige Abschleppunternehmen (Abstellen der 
Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum) im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens ist 
insofern begrenzt; hier gelten die Regelungen des Straßenverkehrsrechts.  
Auch hier erübrigt sich also ein Beschluss.  
2.3.3 Ein Anwohner regt an, die Baustraßenerschließung nicht über den Dorpatweg zu 
führen, sondern eine anderweitige Zufahrtsregelung zu treffen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Anregung, „dass aus diesen Gründen eine Baustraßenerschließung vom 
Dorpatweg untragbar“, und daher „für die Bauphase eine anderweitige 
Zufahrtsregelung unabdingbar“ sei, kann aufgrund der nachgewiesenen 
Leistungsfähigkeit der existierenden Straßen nicht gefolgt werden. Bei Bedarf wird es 
gegebenenfalls erforderlich sein, während der Bauphase in Teilbereichen ein 
Halteverbot am Fahrbahnrand auszusprechen, um den Verkehrsablauf und die 
Verkehrssicherheit der Verkehrsteilnehmer sicherzustellen. Die Errichtung einer 
anderweitigen Zufahrtsregelung ist jedoch nicht erforderlich.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Baustraßenerschließung nicht über den Dorpatweg zu führen, 
sondern eine anderweitige Zufahrtsregelung zu treffen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.15)  
2.3.4 Ein Eigentümer erwartet aufgrund der geplanten Erschließung erhebliche 
Beeinträchtigungen für das Wohngebäude Koburger Weg 15.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Diese Bedenken werden nicht geteilt. Die Straße Dorpatweg ist einschließlich des 
Einmündungsbereiches zur Grevener Straße im Zuge des Umbaus des Germania-
Campus in den letzten Jahren ausgebaut worden.  
Für den Koburger Weg ist dies nun bis zur Anbindung des geplanten Wohngebietes 
ebenfalls beabsichtigt. Der Straßenausbau ist Bestandteil des betreffenden 
Bebauungsplanes. Der zugrunde liegende Verkehrstechnische Entwurf beinhaltet 
Aspekte, welche die Verkehrssicherheit der Anlieger und der Verkehrsteilnehmer 
steigern. Die Verkehrssituation wird insgesamt übersichtlicher geordnet und damit 
erheblich funktional verbessert.  
Die ausreichende verkehrliche Anbindung wird über diese Straßen an das 
Hauptverkehrsstraßennetz der Stadt Münster zu r Grevener Straße sichergestellt. Die 
ausreichend dimensionierte Verkehrsanbindung wird auch durch ein entsprechendes 
Verkehrsgutachten belegt, das dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegt.  
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Beschlussvorschlag:  
Der Ansicht, die geplante Erschließung verursache erhebliche Beeinträchtigungen für 
das Wohngebäude Koburger Weg 15, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.16)  
2.3.5 Von einem Immobilieneigentümer werden Bedenken hinsichtlich der Stellplätze im 
nördlichen Planbereich geäußert. Diese würden zu negativen Einwirkungen auf die 
östlich angrenzenden Gebäude „An der Germania-Brauerei“ führen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Bedenken gegen die sich aus diesem Entwurf ergebende Verkehrssituation, 
namentlich hinsichtlich der Stellplätze im nördlichen Bereich des Geltungsbereichs, 
sind nicht nachvollziehbar: Sofern sich die Bedenken auf die privaten Stellplätze im 
Baufeld C beziehen, sind aufgrund der Intensität des hier zu erwartenden 
Fahrzeugverkehrs keine „negativen Einwirkungen auf die angrenzenden Gebäude“ zu 
befürchten.“ Gleiches ist für die 2 öffentlichen Stellplätze im betroffenen 
Straßenabschnitt festzuhalten.  
Beschlussvorschlag:  
Den Bedenken hinsichtlich der Stellplätze im nördlichen Planbereich wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.17)  
2.4 Anregungen zu einzelnen Festsetzungen und Grundstücken im Bebauungsplan  
2.4.1 Von zwei Immobilieneigentümern aus der direkten Nachbarschaft wird angeregt, die 
Gebäudehöhe für die Bereiche D1 und C zu reduzieren bzw. auf max. 7,50 m 
festzusetzen. Die geplante Höhe von max. 10,50 m führt nach Ansicht der Eingeber zu 
einer erheblichen Beeinträchtigung (Verschattung) der angrenzenden Immobilien.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die gewählten Gebäudehöhen berücksichtigen die städtebauliche Gesamtkonzeption 
für das Plangebiet unter Beachtung der gegebenen Umgebungsbebauung und des 
landschaftlichen Freiraums.  
Dieses sieht in der Abfolge der Höhenentwicklung von der 5-geschossigen Bebauung 
im Osten (Germania-Campus) zur im Westen gelegenen freien Landschaft eine 
Abstufung von einer max. 3-geschossigen Bebauung, angrenzend an die 5-
geschossige, und als weitere Abstufung eine 2-geschossige aufgelockerte Baustruktur 
als Übergang zur freien Landschaft vor.  
Die Abstände zwischen der bestehenden Bebauung der Einwender und der geplanten 
3-geschossigen geplanten Bebauung betragen selbst im Minimum über 30 Meter, 
zwischen den Grundstücken verläuft ein Radweg auf einer ehemaligen Gleistrasse 
(Breite ca. 10-15 m). Aufgrund der beschriebenen Gegebenheiten und der 
festgesetzten Höhe für die geplante Bebauung ist nicht von einer Beeinträchtigung der 
bestehenden Bebauung und deren Gärten auszugehen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Festsetzungen zur Gebäudehöhe in den Bereichen C und D1 zu 
reduzieren, wird nicht gefolgt.  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 14 von 20

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 529  
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände /  
westlich Germania-Campus  
(Beschlusspunkt 1.2.18)  
2.4.2 Es wird angeregt, die Zufahrt zum nordöstlichen Baugrundstück (nördlich Fuß- und 
Radweg) über den Fuß- und Radweg erfolgen zu lassen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Ein öffentlicher Fuß- und Radweg kann wegen seiner Ausweisung und zur Vermeidung 
der Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern nicht der privaten verkehrlichen 
Erschließung eines Grundstücks dienen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Zufahrt zum nordöstlichen Baugrundstück über den Fuß- und 
Radweg erfolgen zu lassen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.19)  
2.4.3 Angeregt wird, die Festsetzung „Umgrenzung von Flächen für Bepflanzung“ an der 
östlichen Grundstücksgrenze des unter 2.4.2 beschriebenen Grundstücks durch die 
Festsetzung einer Mauer (Bestand) zu ersetzen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die vorhandenen Mauer (ca. 2 m hoch) hat als eine klare Abgrenzung zu den übrigen, 
außerhalb der Grenzen des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken 
Bestandsschutz und kann, wie angeregt, erhalten bleiben. Im Fall eines Rückbaus ist 
jedoch das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot umzusetzen. 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung die Festsetzung „Umgrenzung von Flächen für Bepflanzung“ an der 
östlichen Grundstücksgrenze des unter 2.4.2 beschriebenen Grundstücks durch die 
Festsetzung einer Mauer (Bestand) zu ersetzen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.20)  
2.4.4  Es wird angeregt, die Lage der Fläche für Garagen und Stellplätze auf dem 
nordöstlichen Baugrundstück (nördlich Fuß- und Radweg) in Richtung Norden zu 
verschieben.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Einer Verschiebung der Garagen- und Stellplatzfläche in Richtung Norden kann nicht 
zugestimmt werden. Eine höhere Belastung für das im Norden angrenzende 
Grundstück kann, auch wenn es sich um keine sensible Nutzung handelt 
(Sportschule), nicht ausgeschlossen werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Fläche für Garagen und Stellplätze auf dem nordöstlichen 
Baugrundstück (Bereich C) an die nördliche Grundstücksgrenze zu verschieben, wird 
nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.21)  
2.4.5 Es wird angeregt, auf dem Baugrundstück Koburger Weg 44 ein weiteres Baufenster 
auszuweisen. 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 15 von 20

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 529  
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände /  
westlich Germania-Campus  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Grundstücke nördlich der Erschließungsspange (südlich Sportanlage) verbleiben 
im Eigentum der vorherigen Eigentümer. Aus städtebaulicher Sicht soll auf dem 
betroffenen Grundstück lediglich der vorhandene Gebäudebestand, bzw. ein Ersatzbau 
in dieser exponierten Lage am Landschaftsraum planungsrechtlich angesichert 
werden. Die Politik hat die Anzahl neuer Wohneinheiten auf max. 50 begrenzt (siehe 
Stellungnahme 2.1.1). Ein zusätzliches Baufenster löst städtebauliche Bedenken aus.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, auf dem Baugrundstück Koburger Weg 44 ein weiteres Baufenster 
auszuweisen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.22)  
2.4.6 Es wird angeregt, die ausgewiesene überbaubare Fläche auf dem Baugrundstück 
Koburger Weg 44 räumlich zu erweitern, um u. a. am Bestandsgebäude energetische 
Sanierungsmaßnahmen zu ermöglichen und die festgesetzte GRZ realisieren zu 
können.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Gutachten zum Lärmschutz wurden die Auswirkungen der nördlichen gelegenen 
Sportanlage auf das Plangebiet untersucht und hierbei der angesprochene 
Gebäudebestand berücksichtigt. Hierbei ist festgestellt worden, dass aktuell kein 
Lärmschutz notwendig ist. Eine mögliche Erweiterung des Baufensters in Richtung 
Norden wurde nicht untersucht. Einer geringfügigen Überschreitung der Baugrenze 
zum Zweck einer energetischen Sanierung könnte aus städtebaulichen Gründen 
jederzeit zugestimmt werden, da sich die lärmtechnischen Gegebenheiten nicht 
verändern. Insgesamt wir das geplante Baufenster mit seiner Abmessung von 15 x 16 
m (Grundfläche von 240 m²) aber für ausreichend angesehen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die ausgewiesene überbaubare Fläche auf dem Baugrundstück 
Koburger Weg 44 räumlich zu erweitern, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.23)  
2.4.7 Das bestehende Nebengebäude an der südlichen Grundstücksgrenze des 
Baugrundstücks Koburger Weg 44 soll als Nebengebäude festgesetzt werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Ein Nebengebäude in dieser Größenordnung – parallel und direkt anschließend an die 
öffentliche Verkehrsanlage – ist städtebaulich auf Dauer nicht gewünscht und steht im 
Widerspruch zur städtebaulichen Struktur im übrigen Plangebiet. Daher erfährt dies nur 
den Bestandsschutz.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, das bestehende Nebengebäude an der südlichen Grundstücksgrenze 
des Baugrundstücks Koburger Weg 44 als Nebengebäude festzusetzen, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.24)  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 16 von 20

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 529  
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände /  
westlich Germania-Campus  
2.4.8 In einer Anregung aus dem Kreis Eigentümer und Nutzer des Germania-Campus wird 
die textliche Festsetzung unter Ziff. 1.5 bemängelt. Sie gibt vor, dass die Bebauung im 
Bereich D2 als geschlossene Bebauung mit einer Mindestlänge von 60,0 m gemäß 
Lärmschutzgutachten auszubilden ist. Diese Festsetzung entbehre einer 
Festsetzungsermächtigung. Die von Seiten der Stadt Münster offenbar gewünschte 
sich abwechselnde 2- und 3- Geschossigkeit, die "mit ihrer genauen Definition 
bezüglich des Ortes und der Abmaße das städtebaulich gewünschte Bild" ergeben soll, 
sei nicht hinreichend festgesetzt.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die Festsetzung entbehrt keiner Festsetzungsgrundlage. Die Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) erlaubt dem Plangeber eine Detaildefinition der Bauweise (§ 22 Abs. 4 
BauNVO).  
Die textliche Festsetzung dient der Umsetzung einer städtebaulich gewollten 
Gestaltungsidee. Die gewünschte sich abwechselnde 2- und 3- Geschossigkeit wird im 
Städtebaulichen Vertrag zusätzlich weiter präzis iert. In diesem verpflichtet sich die AS 
Wohnbau GmbH, bei der Realisierung der Bauvorhaben die sich aus der Anlage 3 zum 
Städtebaulichen Vertrag beispielhaft ergebenden architektonisch-gestalterischen 
Qualitäten einzuhalten. Sie verpflichtet sich ferner, die Entwürfe der einzelnen 
Bauvorhaben unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren mit der Stadt (Amt für 
Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung) in gestalterischer Hinsicht 
einvernehmlich abzustimmen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Ansicht, die im Baufeld D2 gewünschte geschlossene Bebauung mit einer sich 
abwechselnden 2- und 3- Geschossigkeit sei nicht hinreichend festgesetzt, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.25)  
2.5 Anregungen zur Art der Nutzung  
2.5.1 Es wird angeregt, gemäß dem nördlich der DJK-Sportanlage geltenden 
Bebauungsplan Nr. 501, im Baubereich B die Nutzung für „ untergeordnete freie 
Berufe“ zuzulassen.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Art der baulichen Nutzung als WA 
(Allgemeines Wohngebiet) ausgewiesen. In Allgemeinen Wohngebieten sind gemäß § 
4 i. V. m. § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) „für die Berufsausübung freiberuflich 
Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, 
[…] Räume […] zulässig.“   
Die angeregte Nutzung ist also bereits durch die bisherigen Festsetzungen möglich 
(als der Hauptnutzung Wohnen untergeordnete Nutzung).  
Ein Beschluss erübrigt sich.  
2.5.2 Es wird angeregt, die definitive Festlegung von Seniorenwohnungen in den Bereichen 
C, D1, D2 und E im Bebauungsplan einzufügen.  
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 17 von 20

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 529  
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände /  
westlich Germania-Campus  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Für Festsetzungen um Bebauungsplan wie angeregt fehlt eine Rechtsgrundlage. 
Möglichkeiten bestehen lediglich im die Bauleitplanung flankierenden Städtebaulichen 
Vertrag. In diesem wird verankert, dass in zwei der Stadtvillen Seniorenwohnungen 
entstehen, im gesamten Baugebiet dürfen max. 50 Wohneinheiten errichtet werden. 
Sollte auf die Seniorenwohnungen verzichtet werden, so ist die Anzahl der 
Wohneinheiten im Baugebiet auf max. 35 begrenzt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die definitive Festlegung von Seniorenwohnungen in den Bereichen C, 
D1, D2 und E im Bebauungsplan einzufügen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.26)  
2.5.3 Von einem Anlieger wird angeregt, die festgesetzte Dachform um die Variante 
Pultdach zu erweitern und die hiermit verbundene festgesetzte Gebäudehöhe von 7,5 
m auf max. 9 m anzuheben.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Die städtebauliche Figur mit ihrer Abstufung der Geschossigkeit in Richtung des 
angrenzenden Freiraums sieht ein Flachdach vor, da durch diese Dachform das 
gewünschte Ziel der Abstufung am ehesten zum Ausdruck kommt. Auch im Hinblick 
auf eine einheitliche städtebauliche Struktur soll von dieser Dachform der prägenden 
Umgebungsbebauung – nämlich Flachdach – nicht abgewichen werden.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die festgesetzte Dachform um die Variante Pultdach zu erweitern und 
die hiermit verbundene festgesetzte Gebäudehöhe von 7,5 m auf max. 9 m 
anzuheben, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.27)  
2.6 Denkmalschutz  
2.6.1 Im Rahmen der Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs wurde auf die auf dem 
Gelände südlich Koburger Weg 44 vorhandene Baracke aufmerksam gemacht, in der 
eine Zwangsarbeiterbaracke und ein „Denkmal aus der Zeit des Nationalsozialismus“ 
zu sehen sei. In der Stellungnahme sind vier konkrete Äußerungen enthalten:  
a) Das Bebauungsplanverfahren solle angehalten werden, bis die historische 
Bedeutung der Baracke untersucht und geklärt ist.  
b) Der Boden des Gebäudes sowie das Gelände sollten auf menschliche 
Überreste untersucht werden.  
c) Die Baracke sei ein wesentlicher Beleg für die Verfolgung von Menschen 
während der NS-Zeit in Münster und dem Münsterland.  
d) Mit der Villa ten Hompel müsse über einen qualifizierten Umgang mit dem 
Gebäude nachgedacht werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Zu a)  Dem ersten Punkt ist die Stadtverwaltung unmittelbar gefolgt. Die 
umfangreichen Recherchen des Stadtarchivs, der LWL-Denkmalpflege, 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 18 von 20

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 529  
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände /  
westlich Germania-Campus  
Landschafts- und Baukultur in Westfalen und der Städtischen 
Denkmalbehörde zur Baugeschichte des Grundstücks haben ergeben, dass 
es sich bei dem noch vorhandenen Gebäude nicht um die vermutete 
Zwangsarbeiterbaracke, sondern um eine Zimmereiwerkstatt handelt, die 
Anfang der 1940er Jahre für den Holzhaus- und Barackenbau gebaut wurde. 
Neben der Werkstatt bestanden auf dem Gelände allerdings zwei weitere 
Gebäude, die der Unterbringung und Bewachung von russischen 
Kriegsgefangenen dienten. Sie wurden 1971 abgebrochen. Das 
Werkstattgebäude ist selbst ein schlichter Holzbau, der von der Fa. Rühr in 
zwei Bauabschnitten in der Zeit zwischen 1941 und 1943 errichtet wurde.  
Zu b)  Für die in dem zweiten Punkt implizierte Vermutung über Begräbnisse auf 
dem Gelände gibt es nach dem Stand der Geschichtsforschung des 
Stadtarchivs keine Anhaltspunkte; nach den bisherigen Ergebnissen der 
intensiven Forschung zur Situation der Zwangsarbeiter in Münster ist das 
Vorhandensein von menschlichen Überresten sogar auszuschließen.  
Zu c) und d)  
Mit den letzten beiden Punkten ist die Frage des Denkmalwerts und des 
Gebäudeerhalts konkret angesprochen, wobei der Eingeber davon ausgeht, 
dass die bestehende Baracke eine Wohnbaracke für Zwangsarbeiter gewesen 
sei.  
Da dies nicht der Fall ist, sondern es sich um eine Zimmereiwerkstatt handelt, 
war deren Denkmalwert zu prüfen. Das ist in Zusammenarbeit mit der LWL-
Denkmalpflege umfangreich geschehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass 
die Werkstattbaracke nach der Begriffsdefinition des Denkmalschutzgesetzes 
NRW kein Baudenkmal ist. Das Werkstattgebäude besteht aus einer 
schlichten, zwar weitestgehend original erhaltenen Baukonstruktion; es ist 
jedoch keinerlei Innenausstattung, die die damaligen Produktionsverhältnisse 
dokumentieren könnte, mehr vorhanden. Die Werkstattbaracke besitzt daher 
keinen Zeugniswert für den Einsatz von Kriegsgefangenen. Für eine Nutzung 
als Museum oder Gedenkstätte ist die historische Bedeutung einer Werkstatt 
zu gering.  
Unabhängig davon ist aber der historische Bedeutungskontext wichtig und soll 
auch erhalten werden. Die Geschichtsforschung zu Kriegsgefangenen und 
Zwangsarbeitern während der Zeit des Nationalsozialismus in Münster ist 
nicht bei der Villa ten Hompel, sondern beim Stadtarchiv verankert. Das 
Stadtarchiv hat viele ähnliche Firmenstandorte untersucht und für die 
Öffentlichkeit dokumentiert (http://www.muenster.de/stadt/zwangsarbeit/
).  
Das Erkenntnisinteresse richtet sich dabei auf die Situation der betroffenen 
Menschen, wie sie im vorliegenden Fall zwar auch in der baulichen 
Entwicklung des Grundstücks am Koburger Weg Niederschlag gefunden hat, 
inhaltlich jedoch nicht an die bauliche Substanz der dortigen zeitüblichen 
Werkstattbaracke geknüpft ist. Deshalb und da es sich nicht um die vermutete 
Zwangsarbeiterunterkunft handelt, erscheint es im vorliegenden Fall 
ausreichend – aber auch sinnvoll und angemessen, wenn die Baracke durch 
sorgfältige Dokumentation als Sekundärquelle gesichert wird und die 
umfangreiche Forschung des Stadtarchivs ergänzt.  
Im Hinblick auf den Bebauungsplan ist festzustellen, dass ein Erhalt der Baracke das 
geplante Wohngebiet wegen der Höhenlage insgesamt in Frage stellen, wenn nicht 
verhindern würde. Dies wäre angesichts der oben dargestellten Erkenntnisse zur 
tatsächlichen Nutzung und Bedeutung des Barackengebäudes unverhältnismäßig. In 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 19 von 20

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MUNSTER
Bebauungsplan Nr. 529  
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände /  
westlich Germania-Campus  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 20 von 20 
der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sollte daher der Verwirklichung 
der Wohnbauentwicklung der Vorrang gegeben werden.  
Der Stellungnahme zum Bebauungsplan sollte jedoch zugleich teilweise gefolgt 
werden, indem der Standort in die Zwangsarbeitsforschung eingeht und als 
Dokumentation der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Die Kosten hierfür hat der 
Investor zu tragen. Mit dem Städtebaulichen Vertrag sollte dem Investor daher die 
Verpflichtung auferlegt werden, vor Beginn von Maßnahmen auf dem Gelände die 
Geschichte des Firmenstandortes sowie die Situation vor Ort durch einen 
Sachverständigen nach den fachlichen Anforderungen des Stadtarchivs aufbereiten 
und dokumentieren zu lassen und dem Stadtarchiv zur Verfügung zu stellen.  
Beschlussvorschläge:  
Zu a)  Der Anregung, das Bebauungsplanverfahren anzuhalten, bis die historische 
Bedeutung der Baracke untersucht und geklärt ist, wurde entsprochen.  
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.  
Zu b)  Der Anregung, den Boden der Baracke sowie das Gelände südlich Koburger 
Weg 44 auf menschliche Überreste zu untersuchen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.28)  
Zu c)  Der Ansicht, die Baracke sei ein wesentlicher Beleg für die Verfolgung von 
Menschen während der NS-Zeit in Münster und dem Münsterland, wird nicht 
gefolgt.  
(Beschlusspunkt 1.2.29)  
Zu d)  Der Investor wird im Städtebaulichen Vertrag verpflichtet, vor Beginn von 
Maßnahmen auf dem Gelände südlich Koburger Weg 44 die Geschichte des 
Firmenstandortes sowie die Situation vor Ort durch einen Sachverständigen 
nach den fachlichen Anforderungen des Stadtarchivs aufbereiten und 
dokumentieren zu lassen und dem Stadtarchiv zur Verfügung zu stellen. Die 
Kosten hierfür hat der Investor zu tragen.  
(Beschlusspunkt 1.1.5)

V-0061-2013-Anlage-4-Plan

131 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0061/2013 
 
Bebauungsplan Nr. 529 - Verkleinerung

Beschlussvorlage

10933 Zeichen

V/0061/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 529: Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände / westlich Germania-
Campus 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.02.2013 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
07.03.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
13.03.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
13.03.2013 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 529: Östlich Koburger 
Weg / südlich DJK-Sportgelände / westlich Germania-Campus wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
1.1.1 Die bereits heute bestehende Trafo -Station im Norden des Plangebiets wird im B e-
bauungsplan als solche durch Planzeichen dargestellt. Die Begründung wird en t-
sprechend angepasst (Anlage 1, Punkt 1.2.2).  
1.1.2 Im Bereich der Haupterschließung im Neubaugebiet werden auf der westlichen Str a-
ßenseite keine Standorte für Baumanpflanzungen mehr dargestellt (Anlage 1, Punkt 
1.2.3).  
1.1.3 Der Anregung, auf der Böschungsfläche der Kleingartenanlage statt einer Anpfla n-
zung von Laubbäumen die Anpflanzung von Obstbäumen festzusetzen, wird gefol gt. 
Hierzu werden die textliche Festsetzung 1.10 und die Zeichenerklärung zum Beba u-
ungsplan entsprechend angepasst (Anlage 1, Punkt 1.3.2).  
1.1.4 In der Begründung zum Bebauungsplan wird eine Neuformulierung des Punktes 
8.4.7 vorgenommen, welcher die Belange der Denkmalpflege regelt (Anlage 1, Punkt 
1.4.1).  
1.1.5 Der Investor wird im Städtebaulichen Vertrag verpflichtet, vor Beginn von Maßna h-
men auf dem Gelände südlich Koburger Weg 44 die Geschichte des Firmenstando r-
tes sowie die Situation vor Ort durch einen Sachverständigen nach den fachlichen 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0061/2013 
Auskunft erteilt: 
Frau Philipp / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 21 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.02.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0061/2013 
Anforderungen des Stadtarchivs aufbereiten und dokumentieren zu la ssen und dem 
Stadtarchiv zur Verfügung zu stellen. Die Kosten hierfür hat der Investor zu tragen 
(Anlage 1, Punkt 2.6.1 d).  
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 529 nicht gefolgt:  
1.2.1 Der Anregung, im Bereich von privaten Verkehrsflächen ein Leitungsrecht festzuse t-
zen und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch ei nzutragen (An-
lage 1, Punkt 1.1.1).  
1.2.2 Der Anregung, die Böschung der Kleingartenanlage aus dem Plangebiet ausz u-
schließen (Anlage 1, Punkt 1.3.1).  
1.2.3 Der Kritik, dass der Bebauungsplan im Widerspruch zu den wohnungspolitischen 
Aussagen der Parteien stünde und d ass die Erkenntnisse des Arbeitskreises „Wo h-
nen in Münster“ nicht beachtet würden (Anlage 1, Punkt 2.1.1).  
1.2.4 Dem Einspruch zu nicht ausreichenden Festsetzungen zu energetischen Auflagen 
für die Wohnbebauung im Bebauungsplan (Anlage 1, Punkt 2.1.2).  
1.2.5 Der Forderung, die Rechtskraft des Bebauungsplans bis zur Abstimmung über die 
„Weiterführenden Wärmedämmstandards zur Einführung des Passivhausstandards“ 
zu verschieben (Anlage 1, Punkt 2.1.3).  
1.2.6 Der Forderung nach einer Umweltprüfung (Anlage 1, Punkt 2.2.1).  
1.2.7 Der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans im 
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltpr ü-
fung nicht gegeben sind (Anlage 1, Punkt 2.2.2).  
1.2.8 Der Ansicht, dass der Umfang der Erhebungen zum Vorkomm en von Fledermäusen 
im Plangebiet unzureichend gewesen sei (Anlage 1, Punkt 2.2.3).  
1.2.9 Der Ansicht, das Lärmschutzgutachten berücksichtige nicht hinreichend den Lärm, 
der von den Besuchern der auf dem Germania -Campus ansässigen Gastronomie - 
und Diskothekenbetrieben ausgeht (Anlage 1, Punkt 2.2.4 a).  
1.2.10 Der Ansicht, das Lärmschutzgutachten berücksichtige nicht hinreichend den Lärm, 
der durch den Anlieferverkehr des Factory Hotels verursacht wird (Anlage 1, Punkt 
2.2.4 b).  
1.2.11 Der Ansicht, es müsse mit einer verschä rften Rücksichtnahmepflicht für den vom 
Germania-Campus herrührenden Gewerbelärm gerechnet werden (Anlage 1, Punkt 
2.2.4 c).  
1.2.12 Der Ansicht, dass die langfristige Sicherung des geplanten Geschosswohnungsbaus 
im Hinblick auf die lärmabschirmende Wirkung zur S tellplatzanlage des Germania -
Campus durch die bedingten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht ausreichend 
sei (Anlage 1, Punkt 2.2.5).  
1.2.13 Den Bedenken gegen eine Anbindung des Baugebiets an das Hauptverkehrsnetz 
über den Dorpatweg an die Grevener Straße (Anlage 1, Punkt 2.3.1).  
1.2.14 Der Anregung, den gesamten Koburger Weg für den Zweirichtungsverkehr fre izuge-
ben (Anlage 1, Punkt 2.3.1).  
1.2.15 Der Anregung, die Baustraßenerschließung nicht über den Dorpatweg zu führen, 
sondern eine anderweitige Zufahrtsregelung zu treffen (Anlage 1, Punkt 2.3.3).

- 3 - 
V/0061/2013 
1.2.16 Der Ansicht, die geplante Erschließung verursache erhebliche Beeinträchtigungen für 
das Wohngebäude Koburger Weg 15 (Anlage 1, Punkt 2.3.4).  
1.2.17 Den Bedenken hinsichtlich der Stellplätze im nördlichen Planbereich (Anlage 1, 
Punkt 2.3.5).  
1.2.18 Der Anregung, die Festsetzungen zur Gebäudehöhe in den Bereichen C und D1 zu 
reduzieren (Anlage 1, Punkt 2.4.1).  
1.2.19 Der Anregung, die Zufahrt zum nordöstlichen Baugrundstück über den Fuß - und 
Radweg erfolgen zu lassen (Anlage 1, Punkt 2.4.2).  
1.2.20 Der A nregung die Festsetzung „Umgrenzung von Flächen für Bepflanzung“ an 
der östlichen Grundstücksgrenze des nordöstlichen Baugrundstücks (Bereich C) 
durch die Festsetzung einer Mauer (Bestand) zu ersetzen (Anlage 1, Punkt 
2.4.3).  
1.2.21 Der Anregung, die Fläche für Garagen und Stellplätze auf dem nordöstlichen 
Baugrundstück (Bereich C) an die nördliche Grundstücksgrenze zu verschieben 
(Anlage 1, Punkt 2.4.4).  
1.2.22 Der Anregung, auf dem Baugrundstück Koburger Weg 44 ein weiteres Baufenster 
auszuweisen (Anlage 1, Punkt 2.4.5).  
1.2.23 Der Anregung, die ausgewiesene überbaubare Fläche auf dem Baugrundstück K o-
burger Weg 44 räumlich zu erweitern (Anlage 1, Punkt 2.4.6).  
1.2.24 Der Anregung, das bestehende Nebengebäude an der südlichen Grundstücksgrenze 
des Baugrundstücks Koburger Weg 44 al s Nebengebäude festzusetzen (Anlage 1, 
Punkt 2.4.7).  
1.2.25 Der Ansicht, die im Baufeld D2 gewünschte geschlossene Bebauung mit einer sich 
abwechselnden 2- und 3- Geschossigkeit sei nicht hinreichend festgesetzt (Anlage 1, 
Punkt 2.4.8).  
1.2.26 Der Anregung, die defini tive Festlegung von Seniorenwohnungen in den Bereichen 
C, D1, D2 und E im Bebauungsplan einzufügen (Anlage 1, Punkt 2.5.2).  
1.2.27 Der Anregung, die festgesetzte Dachform um die Variante Pultdach zu erweitern und 
die hiermit verbundene festgesetzte Gebäudehöhe v on 7,5 m auf max. 9 m anzuh e-
ben (Anlage 1, Punkt 2.5.3).  
1.2.28 Der Anregung, den Boden der Baracke sowie das Gelände südlich Koburger Weg 44 
auf menschliche Überreste zu untersuchen (Anlage 1, Punkt 2.6.1 b).  
1.2.29 Der Ansicht, die Baracke sei ein wesentlicher Beleg  für die Verfolgung von Me n-
schen während der NS-Zeit in Münster und dem Münsterland (Anlage 1, Punkt 2.6.1 
c).  
2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.5 geänderte und ergänzte Entwurf des Beba u-
ungsplans Nr. 529: Östlich Koburger Weg / südlich DJK -Sportgelände / westlich Germania-Campus 
wird gemäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeor d-
nung NRW (GO NRW) als Satzung beschlossen.  
Die geänderte Begründung zum Bebauungsplan Nr. 529 wird ebenfalls beschlossen.  
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 529 treten die Bebauungspläne Nr. 121, 328 und 439 
teilweise, soweit sie vom neuen Bebauungsplan überlagert werden, außer Kraft.

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V/0061/2013 
Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 529 wird der wirksame Flächennutzungsplan gemäß § 
13 a BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die vorstehenden Beschlussvorschläge 
keine Kosten und Folgekosten entstehen. Der Investor AS Wohnbau GmbH üb ernimmt entsprechend 
dem zwischen der Stadt Münster und ihm geschlossenen Städtebaulichen Vertrag alle maßnahmeb e-
dingten Kosten, die vor / bei Umsetzung des Neubauprojekts anfallen.  
 
Begründung: 
1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 529, der als Bebauungspla n der Innenentwicklung gemäß § 
13 a BauGB aufgestellt wird, hat vom 26.03. bis zum 26.04.2012 öffentlich ausgelegen. Zur Offenle-
gung wurden die in der Anlage 1 aufgeführten Stellungnahmen vorgebracht, über die entsprechend 
den obenstehenden Beschlussvorschlägen Beschluss gefasst werden soll.  
2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 529 soll gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1. 5 
geändert werden. Eine erneute Offenlegung oder eingeschränkte Beteiligung ist nicht erforderlich, 
da keine Grundzüge der Planun g betroffen sind und keine negativen Auswirkungen auf Dritte e r-
kennbar sind. Somit kann auch der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden.  
Der neue Bebauungsplan Nr. 529 ragt im Süden in die bestehenden Bebauungspläne Nr. 121: York-
Ring / Koburger Weg, Nr. 328: Kleingärten zwischen Gasselstiege und Koburger Weg und Nr. 439: 
Grevener Straße / York-Ring / Koburger Weg / Dorpatweg hinein, dabei handelt es sich im Wesentli-
chen um eine Überplanung des Koburger Weges. In den neu überplanten Bereichen treten die alten 
Pläne außer Kraft.  
Der Flächennutzungsplan weist den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Grünfläche aus und 
kennzeichnet diese mit dem Symbol für „Mülldeponie / Abfall“ sowie Ausweisung für einen Spielb e-
reich der Kategorie A. Der Flächennutzungsplan wird nach Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß 
§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst, in dem zukünftig für das Plang e-
biet Wohnbaufläche dargestellt wird.  
Ergänzend zum Bebauungsplan wurde zwischen der Stadt Münster u nd dem Investor AS Wohnbau 
ein Städtebaulicher Vertrag geschlossen. Die wesentlichen Eckpunkte dieses Vertrages finden sich 
in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 10 (Anlage 2 zu dieser Vorlage).  
Der Stadt Münster entstehen durch die Realisierung der Planung keine Kosten und Folgekosten. Die 
öffentliche Erschließung / Infrastruktur wird nach Herstellung durch den Investor kostenfrei an die 
Stadt Münster übertragen. 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden. 
 
 
i. V.  
 
gez. 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textliche Festsetzungen 
4. Planverkleinerung

V-0061-2013-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

4838 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0061/2013 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 529:  
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände / westlich Germania-Campus  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1 Die Gebäudehöhe ist definiert als Schnittpunkt zwischen Oberfläche Außenwandfläche 
und Oberkante Dachhaut. Bezugspunkt für die Höhen ist jeweils die fertige Oberkante der 
zugehörigen Erschließungsfläche, gemessen in der Mitte der Fassadenlänge des 
jeweiligen Gebäudes (§§ 16 und 18 BauNVO).  
1.2 Bezugspunkt für die Abstandflächen ist jeweils die Gebäudehöhe sowie die fertige 
Oberkante der zugehörigen Erschließungsfläche, gemessen in der Mitte der 
Fassadenlänge des jeweiligen Gebäudes (§§ 16 und 18 BauNVO).  
1.3 Garagen bzw. Carports / Stellplätze und Nebenanlagen sind nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der mit Ga / St festgesetzten Flächen 
zulässig. In den Bereichen D1, D2 und E sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.  
1.4 Im Bereich B darf die Gebäudebreite - im Einzelnen gemessen - von maximal 14 m 
parallel zur Erschließungsstraße nicht überschritten werden.  
1.5 Die Bebauung im Bereich D2 ist als geschlossene Bebauung mit einer Mindestlänge von 
60 m gemäß Lärmschutzgutachten auszubilden. Diese ist durch drei dreigeschossige 
Baukörper umzusetzen, die wiederum durch zwei zweigeschossige Baukörper gegliedert 
werden. Die zweigeschossigen Baukörper dürfen in einer Breite von mindestens 6 bis 
maximal 10 m variieren, diese Breite wird parallel zur Erschließungsstraße gemessen.  
1.6 Ausnahmsweise dürfen Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 
mit einer Grundfläche von max. 10 m² je Grundstück errichtet werden. In den Vorgärten 
sind sie mit Ausnahme von Anlagen für Mülltonnen und Fahrräder unzulässig.  
1.7 Für Schlafräume entlang der gekennzeichneten Baugrenze bzw. Gebäudeseite (Ostseite) 
in den Bereichen D1, D2 und E ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen 
sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht 
überschritten wird. Wohn-/Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer 
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Mit den baulichen Schallschutzmaßnahmen sind 
mindestens die Anforderungen an das resultierende Schalldämm-Maß der Außenfläche 
des Lärmpegelbereich III gemäß Tabelle 8 der DIN 4109/11.89 zu erfüllen. Diese 
Schlafräume sind mit einer Lüftungseinrichtung auszustatten, die das Schalldämm-Maß 
der Außenfläche nicht verschlechtert.  
1.8 Innerhalb der privaten Grünfläche 1 sind 5 Nistkästen für den Feldsperling fachgerecht 
anzubringen.  
1.9 Die vorhanden Heckenstrukturen entlang des Koburger Weges innerhalb der 
gekennzeichneten Fläche 2 sind dauerhaft zu sichern, zu ergänzen und zu erhalten. 
Bepflanzungen sind nur insoweit zulässig als es sich um standortgerechte heimische 
Gehölze (Hain- / Rotbuche) handelt.  
1.10 Auf der privaten Grünfläche 3 zwischen Erschließungsstraße und Dauerkleingärten ist 
eine Baumreihe vorzusehen. Es sind mindestens 6 Obstbäume in einer Pflanzqualität 3 x 
v., m. B., StU 16-18 cm zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 529  
Östlich Koburger Weg / südlich DJK-Sportgelände /  
westlich Germania-Campus  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 
1.11 Bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB:  
Voraussetzung für einen Baubeginn im Bereich B / Einfamilienhäuser ist die Errichtung 
(Rohbauabnahme) der geschlossenen lärmschützenden Bebauung im gesamten Bereich 
D2 (siehe TF 1.5).  
2. Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)  
2.1 Als Fassadenmaterialien sind Klinker, Putz und Glas zugelassen, untergeordnet können 
Holzwerkstoffplatten, Holz, Solarpaneele und Naturstein vorgesehen werden.  
2.2 Grundstückseinfriedungen sind im Bereich des Vorgartens - zwischen den 
Erschließungsflächen und der vorderen Baugrenze unzulässig.  
2.3 In den gekennzeichneten Flächen zur Anpflanzung von Hecken sind an den seitlichen 
und rückwärtigen Grundstücksgrenzen Hainbuchenhecken vorzusehen.  
3. Hinweise  
3.1 Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) ist die Entdeckung 
eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder 
der LWL – Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. 
Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten.  
3.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster im Kundenzentrum „Planen – Bauen – 
Umwelt“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

Beratungsverlauf (4)

26.02.2013 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
07.03.2013 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
13.03.2013 Hauptausschuss
TOP 21.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2013 Rat
TOP 24.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Bebauungsplan Nr. 529 (amtlicher Umring) amtlich
  • Grevener Straße
  • Steinfurter Straße
  • Koburger Weg 44
  • Dorpatweg
  • York-Ring
  • Albersloher Weg 33
  • An der Germania Brauerei
  • An den Speichern 7
  • Vorbergs Hügel
  • Gasselstiege

Bebauungsplan Nr. 529

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Östlich Koburger Weg / Südlich DJK-Sportgelände / Westlich Germania-Campus

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0061/2013
Typ
Vorlagen
Datum
24.01.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37