V/0875/2019/1
Abfallgebühren 2020
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Beschlussvorlage
3331 Zeichen
V/0875/2019/1 V/0875/2019/1 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Abfallgebühren 2020 Beratungsfolge 04.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 11.12.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Abfallgebühren werden gemäß den beigefügten Gebührenkalkulationen um 12,66 % angeho- ben. Der Gebührenkalkulation wird zugestimmt (Anlagen 1 bis 3). 2. Die Abfallwirtschaftsbetriebe entwickeln ein Konzept zur Umsetzung von Maßnahmen und regula- torischen Instrumenten, die sich zukünftig kostendämpfend auf die Abfallgebühren auswirken. Über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird dem Rat berichtet. 3. Die „Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster“ wird beschlossen (An- lage 4). II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Kosten der Hausmüllsammlung 33. 400.000 Euro (Anlage 1) und die Kosten der Bioabfallsammlung 9.938.000 Euro (Anlage 2) betragen. Die o. g. Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren: Die Kosten der Hausmüllsammlung werden über Grundgebühren in Höhe von 6.226.000 Euro, über Leistungsgebühren in Höhe von 24.594.000 Euro, durch Auflösungen von Gebührenüberschüssen in Höhe von 1.536.000 Euro und durch sonstige Erträge in Höhe von 1.773.000 Euro gedeckt. Die Kosten der Bioabfallsammlung werden über Leistungsgebühren in Höhe von 9.085.000 Euro s o- wie aus sonstigen Gebühr en bzw. Erträgen für den Tausch von Behältern, Biofilterdeckeln, den Ei n- satz von Schwerkraftschlössern und Verkaufserlösen „Grünabfallsack “ in Höhe von 126.000 Euro getragen. Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 02.12.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Dornseif Telefon: 6052-16 Dornseif@awm.stadt- muenster.de - 2 - V/0875/2019/1 Bei der Gebührenbemessung sollen wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Ver- wertung geschaffen werden. Um die Akzeptanz zur Mülltrennung zu gewährleisten und die Biotonne zu benutzen wird vorgeschlagen, die Gebühren der Biotonne teilweise über die Restmüllgebühren zu subventionieren. Diese Möglichkeit wird über den § 9 Absatz 2 Landesabfallgesetz NRW eröff- net. Deshalb wird vorgeschlagen, die Quersubventionierung in der Höhe vorzunehmen, die erforder- lich ist, um ein ausgeglichenes Betriebsergebnis zu erzielen. Im Rahmen der Gebührenkalkulation ist hierzu ein Betrag in Höhe von 727.000 Euro über die Restabfallgebühren zu erwirtschaften (nachrichtlich Betriebsergebnis 2018: 2.067.230 Euro). Die Gebühren für die Bioabfallgefäße sind aufgrund der Subventionierung rd. 20 % geringer als die der Hausmülltonne. Begründung: Der Betriebsausschuss der AWM hat in seiner Sitzung am 26.11.2019 die Änderung des Beschluss- vorschlages mit 3 Ja-Stimmen bei 5 Enthaltungen beschlossen. Die Abfallwirtschaftsbetriebe sind im Rahmen der Gebührenkalkulation gemäß § 6 Kommunalabga- bengesetz NW (KAG NW) daran gebunden, ausschließlich betriebsnotwendige Kosten dem Nutzer- kreis anzulasten. Die Gebühreneinnahmen können nur in kostendeckender Höhe eingefordert wer- den. Die Verwaltung legt Wert darauf, dass die AWM auch in der Vergangenheit Einsparpotentiale genutzt und transparent gegenüber den politischen Gremien berichtet haben. Dies wird auch zukünftig erfol- gen. I. V. gez. Peck Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0875/2019/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.11.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37