V/0291/2018
Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der Richtlinien für die Förderung von Photovoltaikanlagen
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Anlage A
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Anlage A zur V/0291/2018 Kurzüberblick Änderung der Richtlinien für die Förderung von Photovoltaikanlagen in Münster Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwickeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Er- lebnisqualität und hoher Umwelt- und Naturqualität weiterentwickeln“ verfolgt. Das Teilziel lautet „Ausbau der Photovoltaikanlagen in Münster“. Zielerreichung: Die Förderung von Photovoltaikanlagen ist für die Jahre 2016 bis 2020 angesetzt. Finanzierung Produktgruppe: 1401 und neu Amt 64 Übergreifender Umweltschutz und Amt 64 Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2018ff enthalten? x Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? x Ja Nein Für die Förderung werden für die Jahre 2018 – 2020 jährlich 100.000 Euro angesetzt. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Gemäß dem Handlungskonzept zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 2020 (V/0592/2010 inkl. V/0592/2010/E1) soll von 2016 bis 2020 die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Münster gefördert werden. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Mit der Vorlage werden die Klimaschutzaktivitäten der Stadt Münster positiv unterstützt.
Beschlussvorlage
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V/0291/2018 V/0291/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Münster - Änderung der Richtlinien für die Förderung von Photovoltaikanlagen Beratungsfolge 15.05.2018 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 16.05.2018 Rat Vorberatung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Änderungen der Richtlinien zur Vergabe der Fördermittel im Rahmen des Förderpro- gramms „Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster“ werden – wie in der Anlage 2 dargestellt – beschlossen. 2. Die Fördermittel für die Förderung von Photovoltaikanlagen werden auf 100.000 € jährlich von 2018 bis 2020 aufgestockt. II. Finanzielle Auswirkungen: Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag €/a Bemerkungen Produktgruppe 140 1 Übergreifender Umwel t- schutz Zeile 15 Transferaufwendungen 2018 100.000 Davon werden 48.000 € überplanmäßig bereitgestellt 2019 + 2020 100.000 Berücksichtigung der Verla- gerung von Ermächtigungen im Haushaltsplanentwurf 2019 i.H.v. 48.000 € Den zur Finanzierung erforderlichen überplanmäßigen Aufwendungen in 2018 bei der Produktgruppe 1401, Zeile 15 über 48.000 € wird nach §83 GO z ugestimmt. Deckung: Die Deckung erfolgt aus dem Teilergebnisplan der Produktgruppe 1003 „Wohnen“, Zeile 15 „Transferaufwendungen“ (entsprechen- de Minderaufwendungen bei den Fördermitteln zur Altbausanierung). Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 12.04.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Wildt/ herr Böninng Telefon: 492-6703/ 6704 WildtB@stadt-muenster.de Boening@stadt-muenster.de - 2 - V/0291/2018 Begründung: Ausgangslage: Gemäß dem Handlungskonzept zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes 2020 (V/0592/2010 inkl. V/0592/2010/E1) sollten von 2016 bis 2020 jährlich jeweils 27 .000 € für die För derung von Photovol- taikanlagen zur Verfügung gestellt werden. Der Rat hatte am 29.06.2016 die en tsprechenden Richtli- nien beschlossen (V/0351/2016). Ziel der Förderung war es, den - durch das Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG 2014) bedingten - deutlich geringeren Anlagenzubau bei kleineren Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wieder anzustoßen. Vorgesehen war, mit der Summe von 27.000 € jährlich rund 11 An- lagen zu fördern. Im Jahr 2016 konnten mit den städtischen Mitteln 12 Anlagen und im Jahr 2017 neun Anlagen gefördert werden, wobei die Fördermittel jeweils in nerhalb weniger Wochen ausg e- schöpft waren. Im November 2017 hat der Rat eine Aktualisierung der Richtlinien auf Grund deutlich gesunkener Modulpreise beschlossen (V/0890/2017). Ergänzend wurde der Fördertopf im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2018 auf insgesamt 52.000 € für die Jahre 2018 – 2020 aufgestockt. Der große Erfolg des Förderprogrammes hat sich in diesem Jahr fortgesetzt, denn auch die aufg e- stockten Fördermittel waren bereits bis Ende März 2018 verausgabt. Dabei konnten mit dem reduzier- ten Fördersatz (von 150 €/kWp) insgesamt 45 Anträge mit einem durchschnittlichen Zuschuss von 1.170 € bewilligt werden. Die erneut große Nachfrage nach den Fördermitteln zeigt, dass mit dem An- reizsystem einer Förderung die Nachfrage nach Photovoltaikanlagen weiterhin deutlich angekurbelt werden konnte und d as Förderprogramm ein voller Erfolg ist. Mit dem Ausbau der erneuerbarer Energien im Stadtgebiet Münster leistet die Stadt nicht nur einen wichtigen Beitrag für die Erreichung unserer Klimaschutzziele und die Energiewende in Münster sondern stärkt auch das lokale Handwerk in diesem wichtigen Handlungsfeld. Um die Erfolgsstory fortzuschreiben, soll das Förderprogramm angepasst werden und noch effektiver werden. Die Auswertung der bislang bewilligten Förderanträge zeigt, dass die durchschnittlichen spezifi schen Anlagenkosten in Hinblick auf die Förderanträge aus den Jahren 2016/2017 trotz allgemein sinkender Komponentenpreise von 1.600 € je kWp auf 1.700 € je kWp im Jahr 2018 (inkl. MwSt.) gestiegen sind. Dies lässt darauf schließen, dass sich die Antragste ller in der Tendenz für hochwertigere Ko m- ponenten und zusätzliche Dienstleistungen entscheiden. Trotz dieser höheren Investitionen zeigt die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, dass die statische Amortisation der Photovoltaikanlagen ohne Förd e- rung im Schnitt etwa 14 Jahre und mit aktueller Förderung durch die Stadt Münster sogar nur etwa 12 Jahre beträgt. Fast die Hälfte der in 2018 bewilligten Anlagen sind in Verbindung mit einem PV -Speicher installiert worden (22 von 45 Anlagen). Bei den Solarspeichern sieh t die Wirtschaftlichkeit jedoch anders aus, da sich PV-Anlagen mit einem Speicher bei einer statischen Amortisation von etwa 20 Jahren nur am Rande der Wirtschaftlichkeit befinden. Die KfW-Bank gewährt noch bis Ende 2018 zinsverbilligte Kre- dite mit einem Tilgungszuschuss in Höhe von 10% der Nettoinvestitionskosten. Aufgrund des hohen bürokratischen Aufwands bei der Antragstellung werden diese Fördermittel jedoch kaum in Anspruch genommen. Unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten ist es sinnvol l, die Förderung in Münster auf Photovoltaikanlagen mit Solarspeicher zu transformieren. Diese Modifizierung erfolgt unter dem A n- satz, noch mehr und effektiver den Ausbau der Photovoltaik in Münster zu fördern. Zu 1. - Vorschlag für die Fortführung des Förderprogramms: Wie bereits dargestellt, sind die Hälfte der in 2018 im Rahmen des Förderprogramms bewilligten PV - Anlagen bereits in Verbindung mit einem PV -Speicher installiert worden. Diese privaten Speichersys- - 3 - V/0291/2018 teme sind ein wichtiger Baustein der Ener giewende und tragen dazu bei, dass Eingriffe des Netzb e- treibers vermieden werden können und erneuerbare Erzeugungsanlagen in Zukunft nicht abgeregelt werden müssen. Durch die zielgerichtete Förderung von PV -Anlagen mit Speicher soll einerseits der Ausbau der Pho- tovoltaik nach wie vor gestärkt werden, andererseits jedoch die Förderung auf einen Bereich ko n- zentriert werden, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeit eine Förderung benötigt. Die Förderung soll daher als pauschaler Zuschuss für die Neuinstalla tion eines stationären Batteriespeichersystems in Kombination mit einer Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden erfolgen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Technologie der Speicherzellen und soll 1.000 € für Lithium -Eisenphosphat- Batteriespeicher bzw. 1.500 € für Salzwasser-Batteriespeicher betragen. Der Markt für PV -Batteriespeicher setzt sich im Wesentlichen aus Speichern mit Lithium- Eisenphosphat- (LiFePO4) und Lithium-Nickel-Mangan-Kobaltoxid-Technologie (LNMC) zusammen. Bei Salzwasser-Batteriespeichern handelt es sich bislang noch um ein Nischenprodukt. Salzwasser- und Lithium-Eisenphosphat-Batterien sollen gefördert werden, da aus Sicht von Rohstoffeinsatz, L e- bensdauer, Umwelteinwirkungen und Sicherheit die positiven Aspekte im Vergleich zu d en übrigen Batterietechnologien überwiegen. In der überwiegenden Mehrheit der in 2018 geförderten PV - Anlagen mit Speicher, haben die Fachbetriebe bereits Batteriespeicher mit Lithium-Eisenphosphat- Technologie (LiFePO4) verbaut oder bieten diese im Produktportfolio an (18 von 22 Förderanträgen). Mit dem vorgeschlagenen pauschalen Zuschuss für die Neuinstallation von stationären Batteriespei- chersystemen beträgt die Förderquote zwischen 10 und 20 Prozent der Netto investitionskosten des Batteriespeichers und zwischen 4 und 8 Prozent der Netto gesamtkosten des Systems aus Speicher und PV-Anlage. Somit könnten voraussichtlich 80 bis 100 Neuanlagen pro Jahr fördert werden. Als Anforderung an die PV -Anlage soll eine Leistung von mindestens 5 bis maximal 30 Kilowat tpeak (kWp) angesetzt werden, um auch die Errichtung größerer PV-Anlagen zu unterstützen. Zudem sollen nur solche Batteriespeicher gefördert werden, für die der Hersteller eine Zeitwertersatzgarantie von mindestens 7 Jahren bietet. Dies soll verhindern, dass Batteriespeicher von fragwürdiger Qualität ge- fördert werden. Die Vorgabe wird von den meisten Herstellern jedoch sogar übertroffen. Damit Batteriespeichersysteme tatsächlich im Sinne der Allgemeinheit einen Beitrag zur Energiewe n- de leisten, müssen sie netzdienlich betrieben werden. Aus rein wirtschaftlichen Erwägungen steht für den einzelnen Haushalt die Erhöhung des Eigenverbrauchs im Vordergrund. Dies kann im Sinne der Energiewende sogar kontraproduktiv sein, da durch die Speicherverluste des Batteriesystems ein Teil des Solarstroms verloren geht und nicht zur Verdrängung von Strom aus fossiler Erzeugung beitr a- gen kann. Daher sollen nur Anlagen gefördert werden, die eine Begrenzung der PV-Einspeiseleistung auf 60% der Nennleistung des PV-Systems vorweisen. Die Reduzierung der Netzeinspeisung führt zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität des öffentlichen Verteilern etzes. Des Weiteren dient sie als wirtschaftlicher Anreiz, ein Batteriespeichersystem netzdienlich zu betreiben. Das Förderprogramm für PV-Anlagen mit Speichersystem der Stadt Münster kann die Förderlücke im Segment der privaten Kleinanlagen sinnvoll schließen und fügt sich gut in die Liste der städtischen Förderprogramme für PV-Kleinspeicher wie z.B. Düsseldorf, Freiburg, Braunschweig, etc. ein. Zu 2. – Aufstockung der Fördermittel auf 100.000 € jährlich Aktuell stehen für die Förderung von PV -Anlagen bis 2020 jährlich 52.000 € zur Verfügung. Dieser Fördermittelansatz sollte auf 100.000 € jährlich angehoben werden, um mit der geänderten Fö rder- systematik eine noch breitere Bürgerschaft zu erreichen. Die Deckung der Fördermittel sollte dabei aus dem bestehenden Ansatz zuzüglich weiterer Fördermittel in Höhe von 48.000 € aus dem Bereich der Altbausanierung erfolgen, die in den vergangenen Jahr en nicht vollständig ausgeschöpft worden sind. Damit würden keine zusätzlichen Haushaltsmittel für die Aufstockung benötigt, sondern lediglich Fördermittel für die Altbausanierung umgeschichtet. - 4 - V/0291/2018 Die Fördermittel für die PV-Förderung in Höhe von 52.000 € sind 2018 bereits verausgabt. Durch eine kurzfristige Umschichtung von 48.000 € aus dem Bereich der Förderung der Altbausanierung könnten auch in 2018 noch weitere Anträge nach der neuen Fördersystematik für PV -Anlagen bewilligt we r- den. Für die Jahre 2019 und 2020 würde die Deckung der erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von jährlich 100.000 € jeweils zu 50% aus den beiden Produktgruppen (1401 – Übergreifender Umwelt- schutz und 1003 – Wohnen) erfolgen. Die Verwaltung schlägt vor, die Änderungen der Ric htlinien (Anlage 1) und die Aufstockung der Fö r- dermittel umzusetzen, damit durch das städtische För derprogramm nicht nur der Ausbau der Phot o- voltaik in Münster unterstützt wird, sondern zudem die Netzdienlichkeit der Pho tovoltaikanlagen im Stadtgebiet gestärkt wird. i.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: Anlage 1: Übersicht der Änderungen der Richtlinie „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbau- sanierung der Stadt Münster“ Anlage 2: Richtlinie zum „Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung der Stadt Müns- ter
Anlage 1_V_0291_2018_Übersicht der Änderungen
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Anlage 1 zu V/0291/2018 Änderungen der Richtlinie zum Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung (Die Änderungen sind unterstrichen und kursiv dargestellt) Alte Fassung der Richtlinie Neue Fassung der Richt linie Ziffer 1.2 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einspa- rung von Heizenergie und damit Minderung des Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme-schutz der Wohngebäude. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen in Münster geleistet. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit Minderung des Hei- zenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme-schutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der solaren Stromerzeugung in der Stadt Müns- ter gefördert werden. Hiermit wird ein entschei- dender Beitrag zur Reduzierung der CO2- Emissionen in Münster geleistet. Ziffer 2.3 2.3 Förderfähig ist die Neuinstallation einer fest installierten netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindesten 1 bis maximal 10 Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unter Punkt 5 auf- geführten Voraussetzungen. 2.3 Förderfähig ist die Neuinstallation eines stati- onären Batteriespeichersystems in Kombination mit der Neuinstallation einer netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindestens 5 bis maximal 30 Kilo- wattpeak (kWp) unter Einhaltung der unter Punkt 5 aufgeführten Voraussetzungen. Ziffer 5 5. Förderung von Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden 5. Förderung von stationären Batteriespeicher- systemen in Kombination mit Photovoltaikanla- gen auf Wohngebäuden Ziffer 5.1 5.1 Fördervoraussetzungen Gefördert wird die Neuinstallation einer festin- stallierten netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindestens 1 bis maximal 10 Kilowattpeak (kWp). Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind, sind nicht förderfähig. Es werden nur PV-Module gefördert, für die von einer anerkannten Prüf- stelle die Einhaltung der Mindestanforderun- gen nach IEC 61215/EN 61215 bzw. IEC 61646/EN 61646 bestätigt werden. Gleiches gilt für Wechselrichter (z.B. VDE-AR-N- 4105:2011-08, IEC 60529, IEC 62103 oder EN 61000 ff). Die Förderung setzt die Einhaltung der techni- schen Vorgaben gemäß gültigen Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) voraus (Schnittstelle zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspei- seleistung im Fall einer Netzwerküberlastung, 5.1 Fördervoraussetzungen Gefördert wird die Neuinstallation eines stationä- ren Batteriespeichersystems mit Lithium- Eisenphosphat- oder mit Salzwasser- Technologie in Verbindung mit der Neuerrich- tung einer festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leistung von mindestens 5 bis maximal 30 Kilo- wattpeak (kWp). In Hinblick auf die Kriterien Ge- fahrstoffe, Sicherheit und Lebensdauer sowie eingesetzte Rohstoffe und Recycling über- wiegen bei Salzwasser- und Lithium- Eisenphosphat-Batterien im Vergleich zu den übrigen gängigen Batterietechnologien die posi- tiven Aspekte. Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits be- gonnen oder durchgeführt worden sind, sind nicht förderfähig. Es werden nur Anlagen mit PV-Modulen gefördert, für die von einer aner- kannten Prüfstelle die Einhaltung der Mindestan- forderungen nach IEC 61215/EN 61215 bzw. IEC 61646/EN 61646 bestätigt werden. Gleiches gilt für den Wechselrichter (z.B. VDE-AR-N- 4105:2011-08, IEC 60529, IEC 62103 oder EN 61000 ff). Für den elektrischen Speicher muss eine Zeitwertersatzgarantie des Herstellers von mindestens 7 Jahren nachgewiesen werden. Die maximale Wirkleistungseinspeisung der An- lage in das öffentliche Netz ist zu jedem Zeit- punkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt. Hierdurch soll ein netzdienlicher Be- trieb des Batteriespeichers im Sinne der Ener- Schnittstelle zur Abrufung der Ist- Einspeiseleistung oder Vorrichtung zur Be- grenzung der maximalen Wirkleistungsein- speisung auf 70 Prozent der installierten Leis- tung). Zudem sind die technischen Anschluss- bedingungen des Netzbetreibers (Stadtwerke Münster GmbH) einzuhalten. giewende gefördert werden. Zudem sind die technischen Anschlussbedingungen des Netz- betreibers ( münsterNETZ GmbH ) einzuhalten. Ziffer 5.3 5.3 Höhe der Förderung Die Förderung in Form eines nicht rückzahlba- ren Zuschusses beträgt: − Für Aufdachanlagen: 150 Euro je Ki- lowattpeak (€/kWp) − Für gebäudeintegrierte Anlagen: 200 Euro je Kilowattpeak (€/kWp) Unter gebäudeintegrierten Photovoltaik- Anlagen sind Anlagen zu verstehen, bei denen das photovoltaische Element neben seiner üb- lichen Funktion der Stromerzeugung auch die Funktion von Bauelementen übernimmt. 5.3 Höhe der Förderung Die Förderung in Form eines nicht rückzahlba- ren Zuschusses beträgt: − Für ein Batteriespeichersystem mit Li- thium-Eisen-Phosphat-Technologie (LiFePO4): 1.000 Euro − Für ein Salzwasserbatteriespeichersys- tem (AHI: Aqueous Hybrid Ion): 1.500 Euro Ziffer 5.4 5.4 Antragsverfahren Für die Bewilligung und Auszahlung der För- dermittel sind die ordnungsgemäße, sichere Installation der PV-Anlage gemäß gültiger Normen und Regelwerke und die ordnungs- gemäße sichere Inbetriebnahme durch ein ge- eignetes Fachunternehmen zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert werden. Je Antragsteller und Kalenderjahr kann nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden. 5.4 Antragsverfahren Für die Bewilligung und Auszahlung der För- dermittel sind die ordnungsgemäße, sichere In- stallation des Batteriespeichersystems und der PV-Anlage gemäß gültiger Normen und Regel- werke und die ordnungsgemäße sichere Inbe- triebnahme durch ein geeignetes Fachunter- nehmen zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert werden. Je Antragsteller und Kalenderjahr kann nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden. Ziffer 5.4.1 5.4.1 Bewilligung Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen und Quartiers- entwicklung zu stellen. Dem Antragsformular ist das Moduldatenblatt der Anlage beizufügen. Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforder- lich sind. Die Anträge werden nach Eingang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. 5.4.1 Bewilligung Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen und Quartiers- entwicklung zu stellen. Dem Antragsformular ist neben dem Angebot eines Fachunternehmens das Moduldatenblatt der PV-Anlage, das Daten- blatt des Batteriespeichers und das Datenblatt des Wechselrichters beizufügen. Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforder- lich sind. Die Anträge werden nach Eingang be- arbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. Ziffer 7 7. Bewilligung Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausa- nierung, Qualitätssicherung, Errichtung einer Photovotaikanlage) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid 7. Bewilligung Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanie- rung, Qualitätssicherung, Installation eines PV- Batteriespeichersystems ) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwen- dung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbe- kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollstän- dig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem An- trag zugrunde liegenden Maßnahmen und Ein- reichen des Kosten-/Leistungsnachweises. scheid kann mit Auflagen verbunden werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zu- grunde liegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. Ziffer 9 9. In Krafttreten Die Richtlinie tritt am 01.01.2018 in Kraft. 9. In Krafttreten Die Richtlinie tritt am 01.06.2018 in Kraft.
Anlage 2_V_0291_2018_Foerderrichtlinie
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1 Anlage 2 zu V/0291/2018 Förderprogramm Energieeinsparung und Altbausanierung in der Stadt Münster - Richtlinie zur Vergabe der Fördermittel - 1. Förderzweck 1.1 Die Stadt Münster gewährt im Rahmen der zur Ve rfügung stehenden Haushaltsmittel der Stadt nach Maßgabe dieser Richtlinie Fördermittel für die energetische Optimierung von Wohngebäuden, die im Stadtgebiet der Stadt Münster liegen. 1.2 Förderzweck ist die nachhaltige Einsparung von Heizenergie und damit Minderung des Heizenergieverbrauches in der Stadt Münster durch verbesserten oder erhöhten Wärme- schutz der Wohngebäude. Des Weiteren soll der Ausbau der solaren Stromerzeugung in der Stadt Münster gefördert werden. Hiermit wird ein entscheidender Beitrag zur Reduzie- rung der CO 2-Emissionen in Münster geleistet. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2. Fördergegenstände 2.1 Förderfähig sind bauliche Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden (im weiteren Altbau- sanierung genannt), die den Wärmeschutz wesentlich verbessern und nachhaltige Einspa- rungen von Heizenergie mit sich bringen. Förderfähig sind bei Einhaltung der jeweils unter 3.3 aufgeführten Qualitätsstandards folgende Maßnahmen: - Dämmung der Außenwände - Dämmung der Kellerdecke und der erdberührten Auße nflächen beheizter Räume (Sou- terrain) oder der untersten Geschossdecke bei Nichtunterkellerung - Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdeck e sowie der Ausbau des Da- ches zu Wohnzwecken (wenn die Wohnfläche unter Berücksichtigung von Ziffer 2.1.1 zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht größer als 150 m² ist) - Erneuerung der Fenster - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung - Durchführung einer Luftdichtheitsmessung nach DIN EN 13829 Die Sanierungsmaßnahmen sollen ökologische und gestalterische Anforderungen berück- sichtigen und sollen möglichst so ausgeführt werden, dass - die gestalterische Qualität des Gebäudes erhalten oder wiederhergestellt wird (keine Außendämmung bei Fachwerk- oder Stuckfassaden, Erhalt der ursprünglichen Fenster- teilung), - eine ressourcenschonende Gebäudetechnik zum Einsa tz kommt, - langlebige, heimische oder regional verfügbare Ma terialien verwendet werden, deren Herstellung die Umwelt möglichst gering belastet, die wieder verwendet oder wiederver- wertet werden können, - keine UF-Montageschäume (Harnstoff-Formaldehyd-Sc haumkunststoff) und Baustoffe, deren Ausgleichskonzentration für Formaldehyd 0,05 ppm (parts per million; 1ppm = 1,2 mg/m 3) überschreitet, verwandt werden, - anstelle von PVC-Verwendungen geeignete, gleichwe rtige Ersatzbaustoffe vorgesehen werden. Soweit auf die Verwendung von PVC-Produkten nicht verzichtet werden kann, sind PVC-Recycling-Produkte zu bevorzugen. 2.1.1 Nicht förderfähig sind - Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonn en oder durchgeführt worden sind. - Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Bel ange entgegenstehen. 2 - Maßnahmen an Eigenheimen, deren beheizte Wohnfläc he größer als 150m 2 ist. Für die angemessene Unterbringung eines Haushaltes mit mehr als vier Personen erhöht sich die Wohnfläche um 15 Quadratmeter für die fünfte und jede weitere Person. - Maßnahmen, in denen Tropenholz (z.B. Aningre, Lim ba, Meranti, Sipo, etc) eingesetzt wird (z.B. Fensterrahmen) - Maßnahmen, in denen FCKW- und HFCKW-haltige Bauma terialien verwandt werden. - Maßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und Ge bäudeteilen. - Maßnahmen, die in Eigenarbeit durchgeführt werden . 2.2 Förderfähig ist die Durchführung der „Münsters chen Qualitätssicherung für den Neubau eines Energiesparhauses Münster“ (im weiteren Qualitätssicherung genannt) im Stadtge- biet Münster. 2.3 Förderfähig ist die Neuinstallation eines stati onären Batteriespeichersystems in Kombinati- on mit der Neuinstallation einer netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer instal- lierten Leistung von mindestens 5 bis maximal 30 Kilowattpeak (kWp) unter Einhaltung der unter Punkt 5 aufgeführten Voraussetzungen. 3. Förderung für Altbauten (Altbausanierung) 3.1 Fördervoraussetzungen - Das zu fördernde Wohngebäude muss vor dem 01.01.1 995 bezugsfertig erbaut worden sein. Als Gebäude gelten Baukörper, für die eine eigene Hausnummer vorhanden ist oder die gemäß Landesbauordnung NRW selbstständig nutzbar sind (eigener Zu- und Ausgang und eine eigene Treppe). - Es muss ein ausführliches Energiegutachten für da s/die Gebäude eingereicht werden. Der Energieberater muss als Energieeffizienzexperte durch die dena (deutsche Ener- gieagentur) gelistet sein. Das Gutachten muss nach den Kriterien der BAFA Vor-Ort- Beratung erstellt sein. - Der Energiebedarfsausweis für Wohngebäude muss vo rgelegt werden. Um die Förde- rungsmittel zu erhalten, muss nach der Sanierung der neue Energiebedarfsausweis mit dem aktualisierten Gebäudezustand eingereicht werden. - Der Antragsteller erklärt sein Einverständnis, da ss eine stichprobenartige Kontrolle der Ausführung durch die Stadt Münster durchgeführt werden kann. 3.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antrag- steller. 3.3 Förderart/ Höhe der Förderung 3.3.1 Folgende Dämmmaßnahmen an den Außengebäudebauteilen sind unter Beachtung der angesetzten Mindeststandards mit den genannten Förderpauschalen je qm förderfähig: Dach: Die Dämmung der Dachflächen bzw. der obersten Geschossdecke wird mit 10 € je qm ge- dämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,20 3 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärmedurchgangskoeffizient von U ≤ 0,15 W/m 2K erreicht, so er- höht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Fenster: Der Einbau neuer Fenster wird mit 20 € je qm Fensterfläche gefördert, wenn der Wärme- durchgangskoeffizient des gesamten Fensters (Glas einschließlich Fensterrahmen) den Wert von U W,BW ≤ 1,0 W/m 2K erreicht. Werden Fenster mit einem Wärmedurchgangskoeffi- zienten von UW,BW ≤ 0,8 W/m 2K (Glas einschließlich Fensterrahmen) eingebaut, so erhöht sich die Förderung auf 30 € je qm Fensterfläche. Außenwand: Die Dämmung der Außenwände wird mit 10 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,19 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U ≤ 0,16 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 20 € je qm gedämmter Fläche. Eine Kerndämmung wird mit 2 € je qm gefördert, wenn die Luft- schicht den Wert von 5,0 cm übersteigt. Fensterlaibungen müssen eine Mindestdämmung von 2 cm erhalten (WLG 035). Die Dämmung der Innenwände wird mit 20 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,45 W/m 2K erreicht. Die geförderte Fläche wird mit Außenmaßbezug gemäß EnEV-Berechnung ermittelt, die ggf. erforderliche Flan- kendämmung wird gleichermaßen gefördert. Kellerdecke: Die Dämmung der Kellerdecke wird mit 5 € je qm gedämmter Fläche gefördert, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert von U ≤ 0,25 W/m 2K erreicht. Wird ein Wärme- durchgangskoeffizient von U ≤ 0,20 W/m 2K erreicht, so erhöht sich der Zuschuss auf 10 € je qm gedämmter Fläche. Die Dämmung der Kellerdecke kann nur in Verbindung mit ande- ren Maßnahmen gefördert werden. 3.3.2 Zusätzliche Förderung bei Verwendung ökologis cher/ umweltfreundlicher Dämmstoffe: Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe wird mit einer zusätzlichen Förderung hono- riert. Der hier angesetzte Fördersatz beträgt 10,-€/ m² Bauteilfläche bei Einhaltung der un- ter 3.3.1 genannten U-Werte und wird ergänzend zu den dort genannten Förderbeträgen gezahlt. An umweltfreundliche Baustoffe werden folgende Anforderung gestellt: – Zertifizierung mit dem natureplus®-Qualitätszeichen oder – Kennzeichnung „Blauer Engel“. Werden umweltfreundliche Dämmstoffe in fachlich sinnvoller Kombination mit anderen Dämmstoffen eingebaut, so wird der zusätzliche Fördersatz ab einem Anteil von 80% des wärmedämmenden Bauteilaufbaus in voller Höher gezahlt. Werden weniger als 80% der Bauteilfläche mit umweltfreundlichen Baustoffen ausgeführt, so gelten die unter Punkt 3.3.1 genannten Fördersätze. 3.3.3 Zusätzlich zu den Wärmedämmmaßnahmen wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung und die bauphysikali- sche Begleitung bei Innendämmsystemen gefördert: Der Einbau einer energiesparenden Lüftungsanlage mit mindestens 80% Wärmerückge- winnung und einer maximalen spezifischen Leistungsaufnahme von 0,45 Watt je Kubikme- ter und Stunde wird je Wohneinheit mit 500 € gefördert. Ein Zuschuss von maximal 5.000 € je Antrag ist möglich. Die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen An- lagen (n 50 ≤ 1,5) ist nachzuweisen. 4 Für die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung wird pauschal ein Zuschuss in Höhe von 250 € gewährt. Die Messung ist nach der Prüfnorm DIN EN 13829 durchzuführen. Im An- schluss an die Luftdichtheitsmessung erfolgt eine Protokollierung der Leckagen und die Aus- stellung des Prüfzertifikats mit Messprotokoll. Die Förderung erfolgt nicht als Einzelmaßnah- me sondern ausschließlich in Kombination mit einer anderen Fördermaßnahme. Die Ausführung einer Innenwanddämmung ist bauphysi kalisch durch einen anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz zu beg leiten. Diese muss folgende Punkte beinhalten: Prüfung des Wandaufbaus vor Ort, Berechnung kritischer Bauteilanschlüsse (z.B. Wärmebrückenberechnung flankierender Bauteile, Fens terlaibungen) und Bestätigung der bauphysikalischen Unbedenklichkeit des Wandaufbaus (Tauwasserfreiheit in der Fläche) bei ordnungsgemäßer Beheizung und Belüftung des Gebäude s nach Fertigstellung der Maß- nahme. Der Förderbetrag für die Baubegleitung beträ gt 50% des Rechnungsbetrags, maxi- mal jedoch 500 €. 3.3.4 Fördergrenzen und Bonusregelungen Voraussetzung für eine Förderung ist das Erreichen eines Mindestfördervolumens von 300 € für ein Ein-/Zweifamilienhaus und 600 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Woh- nungen) für die Sanierung (ohne Bonus und ohne Förderanteil Lüftungsanlage, Luftdicht- heitsmessung und Baubegleitung). Bei der Durchführung von zwei oder mehr ganzheitlichen Dämmmaßnahmen (mindestens 90% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche werden energetisch saniert) wird ein zusätzli- cher Bonus von 750 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 1.250 € für ein Mehrfamilienhaus gewährt. Die Dämmung der Kellerdecke wird für den Erhalt des Bonus nicht berücksichtigt. Die maximale Förderhöhe beträgt 9.000 € für ein Ein-/ Zweifamilienhaus und 15.000 € für ein Mehrfamilienhaus (drei und mehr Wohnungen). Der Bonus sowie die Förderung der Lüftungsanlage, Luftdichtheitsmessung und Baubegleitung werden zusätzlich gewährt. Die maximale Fördersumme je Antragsteller und Kalenderjahr beträgt 45.000 €. Bemessungsgrundlage für die Bewilligung der Zuschüsse ist der detaillierte, für die Ausfüh- rung der Maßnahmen verbindliche Kostenvoranschlag mit Angabe der zu sanierenden Bau- teilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und der geforderten Mindestqualitätsstan- dards der Bauteile oder der Lüftungsanlage. 3.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Je Gebäude ist ein An- trag zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen über die Energiesparberatung, der Ener- giebedarfsausweis sowie der ausführliche Kostenvoranschlag beizufügen. Die Kostenvoranschläge müssen mindestens folgende für die Entscheidung über den An- trag relevanten Daten enthalten: - bei Fenstern: Angabe der Größe der sanierten Fens terfläche sowie des U W,BW – Wertes (Fensterglas plus Fensterrahmen) der neuen Fenster - bei Dämmung: Angabe der Größe der zu dämmenden Fl äche sowie der Dämmstär- ke und der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) des Dämmmaterials - bei der Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: de r Wärmerückgewinnungsgrad in Prozent sowie die spezifische Leistungsaufnahme des Gerätes Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche tec hnische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- 5 gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. Mit den Bauarbeiten der Maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, darf vor Ertei- lung des Förderbescheides nicht begonnen werden (vgl. Ziffer 2.1.1). Eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn ist nicht möglich. 3.5 Kostennachweise bzw. Nachweise der durchgeführt en Maßnahmen 3.5.1 Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf de r von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Kostennachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Kosten- nachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 3.5.2 Der Kostennachweis des ausführenden Handwerks betriebes muss erkennen lassen, wel- che Energiesparmaßnahmen (mit Angabe der sanierten Bauteilflächen, der verwendeten Dämmmaterialien und des erreichten Qualitätsstandards der sanierten Bauteile in W/m 2K) durchgeführt worden sind. Die an dem Wohngebäude durchgeführten Energiesparmaß- nahmen müssen zusätzlich in einem neuen Energiebedarfsausweis dokumentiert werden, der mit den Kostennachweisen einzureichen ist. Bei Durchführung einer Luftdichtheitsmessung ist eine Kopie des Prüfzertifikats einzu- reichen. Sofern eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert wird, ist neben den Kostennachweisen die erforderliche Luftdichtheit für Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen (n 50 ≤ 1,5) durch Einreichen des Prüfzertifikats nachzuweisen. Bei Innendämmsystemen ist mit dem Kostennachweis die Bestätigung eines anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz vorzulegen, dass a) die Leistungen gemäß Ziffer 3.3.3 Abs. 4 erbracht wurden und b) der ausgeführte Wandaufbau sowie die Anschlussdetails unbedenklich sind. Die Bewilligungsbehörde kann sich bei der Prüfung des Kostennachweises vor Ort über die Durchführung der Maßnahmen überzeugen. 3.5.3 Aufgrund des Kostennachweises wird der Bewill igungsbescheid endgültig erlassen, dabei erfolgt eine Überprüfung der tatsächlich sanierten Bauteilflächen und die Erreichung der Mindestqualitätsstandards. Die bewilligten Zuschüsse werden entsprechend gekürzt, sofern die abgerechneten Quadratmeter-Rohbaumaße gegenüber dem Kostenvoranschlag unter- schritten werden oder die tatsächlich ausgeführten Maßnahmen nicht die Mindeststandards gem. Ziffer 3.3.1 erreichen. Eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist nicht möglich. 3.6 Rückzahlung Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das Förderobjekt innerhalb von 15 Jahren nach Auszahlung der Fördermittel anderen als Wohnzwecken (Abbruch oder Nut- zungsänderung) zugeführt wird. Wird nur ein Teil des Gebäudes nicht mehr zu Wohnzwe- cken genutzt, ist der Zuschuss entsprechend anteilig zurück zu zahlen. 4. Förderung für Energieeinsparung im Neubau - Qualitätssicherung 4.1 Fördervoraussetzungen Bei dem zu fördernden Wohngebäude muss es sich um ein zu errichtendes Energiespar- haus Münster gemäß der jeweils gültigen städtischen Festsetzung im Stadtgebiet der Stadt Münster handeln. Mit den Baumaßnahmen an dem Wohngebäude, auf das sich die Quali- tätssicherung bezieht, darf erst nach Antragstellung begonnen werden. 6 Die Münstersche Qualitätssicherung für Neubauten wird von Qualitätssicherern, die mit der Stadt Münster eine Vereinbarung geschlossen haben, durchgeführt. 4.2 Förderempfänger/in Die Förderung wird privaten Bauherren von Eigenheimen gewährt. 4.3 Förderart/Höhe der Förderung Die Förderung beträgt pauschal 550,- € für ein Ein-/Zweifamilienhaus. 4.4 Antragsverfahren Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Dem Antrag ist eine Kopie des unterschriebenen Vertrages für die Durchführung der „Münsterschen Qualitätssi- cherung“ beizufügen. 4.5 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides einen Leistungsnachweis vorzulegen. Wurde bis zum Ablauf der Frist der Leis- tungsnachweis nicht erbracht, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. Als Leistungsnachweis muss die beglichene Rechnung des Qualitätssicherers eingereicht werden. Aufgrund des Leistungsnachweises wird der Bewilligungsbescheid endgültig erlas- sen. 5. Förderung von stationären Batteriespeichersystemen in Kombination mit Photovoltaikan- lagen auf Wohngebäuden 5.1 Fördervoraussetzungen Gefördert wird die Neuinstallation eines stationären Batteriespeichersystems mit Lithium- Eisenphosphat- oder mit Salzwasser-Technologie in Verbindung mit der Neuerrichtung ei- ner festinstallierten netzverbundenen Photovoltaik (PV)- Anlage mit einer installierten Leis- tung von mindestens 5 bis maximal 30 Kilowattpeak (kWp). In Hinblick auf die Kriterien Ge- fahrstoffe, Sicherheit und Lebensdauer sowie eingesetzte Rohstoffe und Recycling über- wiegen bei Salzwasser- und Lithium-Eisenphosphat-Batterien im Vergleich zu den übrigen gängigen Batterietechnologien die positiven Aspekte. Maßnahmen, die vor der Bewilligung bereits begonnen oder durchgeführt worden sind, sind nicht förderfähig. Es werden nur Anlagen mit PV-Module gefördert, für die von einer aner- kannten Prüfstelle die Einhaltung der Mindestanforderungen nach IEC 61215/EN 61215 bzw. IEC 61646/EN 61646 bestätigt werden. Gleiches gilt für den Wechselrichter (z.B. VDE-AR-N-4105:2011-08, IEC 60529, IEC 62103 oder EN 61000 ff). Für den elektrischen Speicher muss eine Zeitwertersatzgarantie des Herstellers von mindestens 7 Jahren nach- gewiesen werden. Die maximale Wirkleistungseinspeisung der Anlage in das öffentliche Netz ist zu jedem Zeitpunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzt. Hierdurch soll ein netzdienli- cher Betrieb des Batteriespeichers im Sinne der Energiewende gefördert werden. Zudem sind die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers (münsterNETZ GmbH) einzuhalten. 7 5.2 Förderempfänger Die Förderung wird Eigentümern und sonstigen dinglichen Nutzungsberechtigten von Wohngebäuden gewährt. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderung allen gemein- sam gewährt. Die Stadt leistet den Förderbetrag jedoch an den bevollmächtigten Antrag- steller. 5.3 Höhe der Förderung Die Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beträgt: − Für ein Batteriespeichersystem mit Lithium-Eisen-P hosphat-Technologie (LiFePO 4): 1.000 Euro − Für ein Salzwasserbatteriespeichersystem (AHI: Aqu eous Hybrid Ion): 1.500 Euro 5.4. Antragsverfahren Für die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sind die ordnungsgemäße, sichere In- stallation des Batteriespeichersystems und der PV-Anlage gemäß gültiger Normen und Re- gelwerke und die ordnungsgemäße sichere Inbetriebnahme durch ein geeignetes Fachun- ternehmen zu bescheinigen. Anlagen, die in Eigenleistung errichtet werden, können nicht gefördert werden. Je Antragsteller und Kalenderjahr kann nur ein Antrag auf Förderung gestellt werden. 5.4.1 Bewilligung Die Anträge auf Bewilligung der Fördermittel sind auf vorgedruckten Formblättern schriftlich beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zu stellen. Dem Antragsformular ist neben dem Angebot eines Fachunternehmens das Moduldatenblatt der PV-Anlage, das Datenblatt des Batteriespeichers und das Datenblatt des Wechselrichters beizufügen. Die Stadt Münster behält sich vor, zusätzliche technische Unterlagen anzufordern, soweit sie für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Die Anträge werden nach Ein- gang bearbeitet, jedoch nur soweit sie vollständig sind. 5.4.2 Leistungsnachweis Der Förderempfänger(in) hat bis zum Ablauf der von der Bewilligungsbehörde zu benen- nenden Frist, spätestens jedoch 10 Monate nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbe- scheides ein vom Fachunternehmen bestätigtes Formblatt über die ordnungsgemäße si- chere Inbetriebnahme sowie den Kostennachweis für die Installation der Anlage vorzule- gen. Wurden bis zum Ablauf der Frist die Nachweise nicht erbracht, verliert der Bewilli- gungsbescheid seine Gültigkeit. Auf Antrag kann die Frist einmal um 4 Monate verlängert werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass besondere Gründe für eine Verlängerung sprechen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf der Frist gestellt wird. 6. Kumulation/Sonstige Förderbestimmungen Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich, soweit es diese Förderprogramme ermöglichen. 7. Bewilligung Über den jeweiligen Förderantrag (Altbausanierung, Qualitätssicherung, Installation eines PV-Batteriespeichersystems) entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinien. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden. 8 Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt unter Vorbehalt der Durchführung der dem Antrag zugrunde liegenden Maßnahmen und Einreichen des Kosten-/Leistungsnachweises. 8. Auszahlung Die Auszahlung der Mittel erfolgt entsprechend des vorbehaltlosen endgültigen Bewilli- gungsbescheides nach Durchführung der förderfähigen Maßnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung von Fördermitteln, d.h. die Stadt Müns- ter verfügt über das alleinige Recht der Entscheidung der Zuweisung von Zuschüssen. 9. In Krafttreten Die Richtlinie tritt am 01.06.2018 in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0291/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.04.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37