V/0680/2019
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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Anlage A
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Anlage A zur V/0680/2019 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 her- beigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist die Schaffung der Voraussetzungen für die vom Universitätsklinikum Münster (UKM) be- absichtigte Bebauung der Fläche zwischen der Kreuzung Albert-Schweitzer-Straße / Einstein- straße („Coesfelder Kreuz“) und dem Rishon-Le-Zion-Ring. Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts. Im Rahmen der Bebau- ungsplanänderung erfolgt eine Neuordnung der Verkehrsinfrastruktur. Nach dem Beschluss tritt die Bebauungsplanänderung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Finanzierung Die Kosten des Bauleitplanverfahrens, ebenso wie die Kosten für die notwendigen Anpassungen in der Verkehrsführung und für den Lärmschutz, trägt das Universitätsklinikum Münster (UKM). Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
V-0680-2019-Anlage-4-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0680/2019 Textliche Festsetzungen zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion- Ring / Domagkstraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Baumerhalt / Ersatzanpflanzungen Wird ein Baum, für den ein Erhaltungsgebot festgesetzt ist, beseitigt, wesentlich beein- trächtigt, zerstört oder gefällt, ist er innerhalb der nächsten Pflanzperiode durch Pflan- zung eines heimischen standortgerechten Laubbaumes gleicher Art (Hochstamm, Stammumfang mindestens 20 - 25 cm) zu ersetzen. Die Ersatzpflanzung ist entsprechend den anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhal- ten (§ 9 (1) 25 b BauGB). 1.2 Lärmschutz Der Ausbau der Kreuzung ist erst mit dem Nachweis zulässig, dass • ab dem Zeitpunkt der verkehrlichen Inbetriebnahme der Lärmschutzanspruch gem. 24. BImSchV an den Gebäuden Sertürnerstraße 16, Sertürnerstraße 21, Sertürnerstraße 23 und Domagkstraße 10 erfüllt ist, • bzw. deren Eigentümer das Angebot zur Durchführung der passiven Maßnahmen nicht aufgegriffen haben. Ausnahmsweise kann von der Errichtung einer Lärmschutzwandverlängerung abgesehen werden, wenn • die Eigentümer der Gebäude Sertürnerstraße 16, Sertürnerstraße 21, Sertürner- straße 23 hierauf verzichten und die Grenzwerte der 24. BImSchV dennoch einge- halten werden, • bzw. die Eigentümer das Angebot zur Durchführung der passiven Maßnahmen nicht aufgegriffen haben. HINWEISE Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden vor Satzungsbeschluss ergänzende öffentlich- rechtliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Grundstückseigentümer abge- schlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN- Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum `Pla- Bebauungsplan Nr. 147, 2. Änderung „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 nen - Bauen - Umwelt' im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler jederzeit archäologische Funde und Befunde auf- treten sowie neue Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürli- chen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/ Städtische Denk- malbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
V-0680-2019-Anlage-1-Protokoll-Buergeranhoerung
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Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 1 von 3 Niederschrift über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 (UKM) Stadtbezirk: Münster - West Anlass: Vorentwurf Bebauungsplan Nr. 147, (2. Änderung) Zeit: 9.4.2019, Beginn 18:00 Uhr Ort: Pavillon auf dem UKM-Parkplatz, Domagkstraße Teilnehmer: ca. 25 Bürgerinnen und Bürger Leitung der Bürgeranhörung: Bezirksbürgermeister Herr Brinktrine Weitere Teilnehmer: Herr Triphaus, UKM-Immobilienmanagement Vertretung der Verwaltung: Herr Kurz, Herr Blick-Veber, Stadtplanungsamt Eröffnung Bezirksbürgermeister Brinktrine begrüßt die etwa 25 erschienenen Bürgerinnen und Bürger und erläutert den geplanten Ablauf der Veranstaltung mit dem Angebot , sich zu informieren, aber auch mit der Bitte, im Gegenzug eigene Einschätzungen zu äußern. Vorstellung der Planungen Hr. Kurz leitet ein, dass zunächst das UKM an die Stadt herangetreten ist, um sein Vorhaben vorzustellen. Zur Umsetzung des Vorhabens sind Baugenehmigungen erforderlich, für die z. T. zunächst der bisherige Bebauungsplan als Entscheidungsgrundlage geändert werden muss. Hr. Triphaus stellt die Infrastruktur-Entwicklungsplanung des UKM vor. Zum Teil seien noch Pa- villonstrukturen der ehemaligen Münsteraner Krankenanstalten vorzufinden, für die nun eine zeitgemäße Neuplanung notwendig werde. Auf Grundlage eines Wettbewerbsergebnisses aus dem Jahr 2014 soll ten modulare Labor-Strukturen gemäß dem Entwurf des Büros Nickl entw i- ckelt werden. Dabei handele es sich nicht um zusätzliche Einrichtungen, sondern um die Unter- bringung vorhandener Labore. Dazu sei auch die Überbauung der bisherigen Domagkspange erforderlich. Als Ersatz für sie solle eine neue Zufahrt gegenüber der Sertürner Straße entst e- hen, an der auch ein Parkhaus mit ca. 350- 400 Stpl. Kapazität angeordnet werde. Den Bau der Kreuzung (Bedarfsampel, Anlegen Abbiegespuren) plane man für das Jahr 2020. Zwei aufge- zeigte Visualisierungen gäben einen Eindruck von der Gestalt der geplanten Gebäude. Zur S i- cherung dieser Qualitäten werde die Stadt Münster einen städtebaulichen Vertrag mit UKM schließen. Hr. Kurz zeigt auf, dass es sich bei der bisherigen Fassung wie auch bei der geplanten Ände- rung um einen einfachen Bebauungsplan handelt, der sich weitestgehend auf die Festsetzung 2. Änd. Bebauungsplan Nr. 147 Sentrup „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 3 der Verkehrsflächen beschränkt. Wie bereits seit Jahrzehnten ergibt sich auch zukünftig die Zu- lässigkeit, welche Gebäudegröße und -nutzung dort möglich sind, aus der Um gebungsbebau- ung. Sie wird vor allem durch die stattlichen Klinikbauten des Umfeldes geprägt, an die die ak- tuell vom UKM geplante Bebauung anknüpft. Mit der vorgesehenen neuen Kreuzung, die durch die Überbauung der Domagkspange erforder- lich wird, soll zugle ich auch die bislang umwegige Anbindung des UKM -Areals verbessert und der ruhende Verkehr aus der Domagkstraße in das neue Parkhaus im Einfahrtsbereich verl a- gert werden. Bezirksbürgermeister Brinktrine bittet die Bürgerinnen und Bürger, ihre Fragen oder A nregun- gen zu äußern. Eine Bürgerin hinterfragt, warum ein Parkhaus gebaut werden müsse, warum dieses oberi r- disch und nicht als Tiefgarage geplant sei und welche Maßnahmen für den Radverkehr vorg e- sehen seien. Herr Kurz führt aus, dass das Parkhaus als Ers atz für jene Stellplätze erforderlich wird, die durch die Überbauung des Parkplatzes an der Domagkspange und durch die Stel l- platz-Reduzierung in der Domagkstraße entfallen. Die Attraktivierung der Domagkstraße ver- bessert insbesondere die Nutzbarkeit für den Radverkehr. Herr Triphaus ergänzt, dass die um- fangreiche Gebäudetechnik für die Labo r-und Forschungseinrichtungen in den Kellergeschos- sen der Institute angeordnet würde und somit dort keine Tiefgaragen möglich seien. Die G e- bäude- und Freiraumplanung werde zahlreiche Fahrradstellplätze vorsehen. Ein Bürger erkundigt sich, wie das neu geplante Parkhaus die bisherige P&R -Funktion des ent- fallenden Schotterparkplatzes übernehmen solle. Herr Kurz weist darauf hin, dass bereits in der vergangenen Vorweihnachtszeit das Uni -Parkhaus erfolgreich für P&R genutzt wurde, was nach Möglichkeit fortgesetzt wird. Herr Triphaus zeigt auf, dass man vom geplanten Parkhaus mit wenigen Schritten zur Bushaltestelle „Domagkstraße“ gelangt, die das Klinikgelände mit dem Zentrum verbindet. Eine Bürgerin möchte wissen, woher der Platz für die Abbiegespuren des Kreuzungsausbaus genommen werde und ob die Aufstellflächen für abbiegende Pkw ausreichend dimensioniert seien. Herr Kurz zeigt auf, dass dies im Wesentlichen durch Umbau der vorhandenen Verkehrs- flächen des Rishon-Le-Zion-Rings erfolgt. Die Mittelinsel wird reduziert, z.T. werden im Westen Grundstücksstreifen des UKM in Anspruch genommen. Der Verkehrstechnische Entwurf ist von einem Ingenieurbüro erstellt und m it dem Tiefbauamt abgestimmt worden. H ierbei ist auch die vorhandene Bushaltest elle berücksichtigt worden, damit keine Störungen auf dem Ring als Hauptverkehrsachse entstehen. Ein Bürger richtet sich an Herrn Triphaus, wie die UKM-interne Verknüpfung der Institute funkti- oniere. Dieser betont, dass mit dem Projekt die an vielen Standorten verstreut liegenden Ei n- richtungen an einem Standort konzentriert werden sollten. Für die Büros habe man bislang z.T. auf Schwesternwohnheime zurückgegriffen, bzw. externe B üroflächen angemietet. Die Kran- kenversorgung solle an den Bettentürmen zentralisiert werden. Am nördlichen Kopfende des ForschungsCampus-Ost solle die zentrale Anlieferung und Versorgung des neuen Projektes er- folgen, um zahlreiche bisherige Verkehre einzusparen. 2. Änd. Bebauungsplan Nr. 147 Sentrup „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 3 Ein Bürger erkundigt sich, was es mit der in der Planzeichnung gekennzeichneten Altlast auf sich habe. Hr. Triphaus als betroffener Eigentümer geht darauf ein, dass die Fläche hier in der Nachkriegszeit mit Trümmern verfüllt worden sei. Ein Bürger führt an, dass zuvor von einer Abbindung der Dom agkstraße die Rede gewesen sei und möchte wissen, ob man hiervon abgesehen habe. Die Unterführung unter der Einsteinstr a- ße sei Teil der Radrenn -/Marathonstrecke und sei aktuell in Spitzenzeiten bzw. bei Sondere r- eignissen (anderweitige Staus, Sperrungen) überraschend stark frequentiert. Herr Kurz entge g- net, dass dies nicht mehr Inhalt des aktuellen Verfahrens ist. Die Verbindung ha t momentan ei- ne vergleichsweise geringe Durchschnittsbelastung, w ird aber zur Anbindung des Uniparkhau- ses aufrecht erhalten. Ein Bürger erkundigt sich nach dem Grad der Versiegelung und ob es hierzu spezielle Konzep- te gebe. Herr Kurz geht davon aus, dass es gegenüber dem heutigen Zustand zukünftig eine stärkere Versiegelung geben wird, die jedoch seit je durch den alten Bebauungsplan zulässig gewesen ist. Herr Triphaus ergänzt, dass die Gebäudedächer bepflanzt würden. Auch die I n- nenhöfe sollten zum Aufenthalt grün gestaltet werden. Die Domagkstraße werde in weiten Tei- len vom parkenden V erkehr befreit, der Lindenpark soll e in seiner Erholungsfunktion aktiviert werden. Ende der Veranstaltung Da keine weiteren Fragen mehr vorliegen bedankt sich Herr Brinktrine bei den Bürgerinnen und Bürgern für die interessierte und sachliche Diskussion und beendet die Veranstaltung gegen 18:50 Uhr. gez. Herr Brinktrine Bezirksbürgermeister gez. Herr Blick-Veber Protokollführer
Beschlussvorlage
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V/0680/2019 V/0680/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)„ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße [UKM-Forschungscampus] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 26.09.2019 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 01.10.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 02.10.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 09.10.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 09.10.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße) im Bereich Rishon-Le- Zion-Ring / Domagkstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 2. Änderung des Bebauungs- plans Nr. 147 nicht gefolgt: 1.1.1 Der Anregung, im Bebauungsplan den Bau einer Tiefgarage verpflichtend festzusetzen (Anlage 1 Nr. 1.1.1). 1.1.2 Der Anregung, auf die Wegbeziehung zwischen Domagkstraße und Unterfüh- rung zu verzichten (Anlage 1 Nr. 2.6.6). 1.1.3 Der Anregung, die Domagkstraße von der Verkehrsführung abzubinden (An- lage 1 Nr. 2.6.11) 1.1.4 Der Anregung, im Plangebiet Flächen für Versorgungsanlagen festzusetzen (Anlage 1 Nr. 2.9.9) 1.1.5 Der Anregung, das nord-östlich angrenzende Wohngebiet am Rottendorffweg durch eine Lärmschutzwand zu schützen (Anlage 1 Nr. 3.1.1). Stadtplanungsamt 12.09.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Blick-Veber, Herr Puke Telefon: 492-6141, -6192 Blick-Veber@stadt- muenster.de Puke@stadt-muenster.de - 2 - V/0680/2019 2. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 „II. Westtangente (Kardinal-von- Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Kosten des Bauleitplanverfahrens, ebenso wie die Kosten für die notwendigen Anpassungen in der Verkehrsführung und für den Lärmschutz trägt das Universitätsklinikum Münster (UKM). Begründung: Der Beschluss, den sogenannten „einfachen Bebauungsplan“ zu ändern, erfolgte durch den Rat der Stadt Münster am 29.06.2016 (siehe Vorlage Nr. V/0443/2016). Das Universitätsklinikum Münster (UKM) bereitet auf der Grundlage seiner Masterplanung „Univers i- tätsmedizin 2025“ eine räumlich -funktionale und bauliche Neuordnung des gesamten Klinikgeländes vor. Ein wesentliches Teilprojekt davon ist die Zentralisierung der klinischen Forschung im Bereich des Zentralcampus an der Domagkstraße. Für die Realisierung des ForschungsCampus-Ost an der Domagkstraße ist eine Neustrukturierung der Verkehrsinfrastruktur erforderlich. Der bislang rechtskräftige Bebauungsplan sah hier mehrere Anbindungen der Domagkstraße an die Westtangente und die Albert -Schweitzer-Straße vor. Zur An- bindung der neuen Forschungseinrichtungen ist nun eine vollsignalisierte Kreuzung in der Westta n- gente vorgesehen. Ziel des Bebauungsplan -Änderungsverfahrens ist somit die Neuordnung der Erschließung der dort i- gen Flächen. Sie ist Voraussetzung für die Freigabe bislang als Straße genutzter Flächen, die für das o.g. UKM-Vorhaben benötigt werden. Über Art und das Maß der Bebauung soll – wie bisher – auf der Grundlage des § 34 BauGB en t- schieden werden. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich i n die Eigenart der Umgebung einfügt. Beurteilungsmaßstab ist demnach die vorhandene Bebauung des Universitätsklinikums. UKM hat die Gesamtplanung für den ForschungsCampus -Ost dem Gestaltungsbeirat am 18.6.2019 vorgestellt. Dieser hat Überarbeitungsempfeh lungen gegeben. Die Entwurfsoptimierung soll im G e- staltungsbeirat am 1.10.19 aufgezeigt werden. Mit dem UKM wird vor dem Satzungsbeschluss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Mit diesem wird die Gestaltqualität entsprechend den Empfehlungen des Gest altungsbeirats und des Beschluss durch den ASSVW; Zusagen des UKM für Wettbewerb / Mehrfachbeauftragung Straßen-/Freiraumgestalt; Detailstudien zum Eckbereich Einsteinstraße / Rishon-le-Zion-Ring die Durchführung und Kostenübernahme der lärmschutz - und st raßenverkehrstechnischen Maß- nahmen gesichert. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 09.04.2019 in Form einer Bürgeranhörung im Pavillon auf dem UKM-Parkplatz an der Domagkstraße statt (Protokoll siehe Anlage 1 zu dieser Vorlage). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sons- tigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 21.12.2018 bis zum 22.01.2019 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauung s- plans Nr. 147 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 11.06. bis zum 11.07.2019 statt. Parallel dazu e r- - 3 - V/0680/2019 folgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen s ind in der Anlage 2 dargestellt. Über sie soll entsprechend Beschlussvorschlag ein Beschluss gefasst werden. Die Bebauungsplan - Begründung ist hinsichtlich der immissionsbezogenen Abwägung noch intensiviert worden. Da der Entwurf der Bebauungsplanänderung durch die Beschlussvorschläge unter 1 nicht geändert werden soll, kann – bei Vorliegen des unterschriebenen städtebaulichen Vertrages – im Anschluss der Satzungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Protokoll der Bürgeranhörung Anlage 2: Stellungnahmen Anlage 3: Begründung Anlage 4: Textliche Festsetzungen Anlage 5: Planverkleinerung
V-0680-2019-Anlage-3-Begruendung
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Begründung / Seite 1 von 32
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0680/2019
Begründung
zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147:
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxe-
ler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Do-
magkstraße
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 3
1.1 Planungsanlass ........................................................................................................................... 3
1.2 Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens ............................................................................ 3
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 4
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 5
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Verfahrensablauf ......................................................................... 5
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 6
4.1 Lage und visuelle Prägung .......................................................................................................... 6
4.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet und im Gesamtkontext der näheren Umgebung ...................... 6
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 7
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7
6.2 Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Flächen, bauliche Gestaltung, Freiflächen . 7
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 8
6.3.1 Kfz-Anbindung ................................................................................................................... 8
6.3.2 Kfz: Ruhender Verkehr .................................................................................................... 10
6.3.3 Öffentlicher Nahverkehr .................................................................................................. 10
6.3.4 Fuß- und Radverkehr ...................................................................................................... 11
6.3.5 Verkehrliche Festsetzungen ............................................................................................ 11
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 11
6.5 Sonstige Nutzungsfestsetzungen .............................................................................................. 12
6.6 Grünordnung.............................................................................................................................. 12
6.6.1 Erhaltungsgebot .............................................................................................................. 12
6.6.2 Ausgleichsflächenerfordernis .......................................................................................... 12
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 13
6.7.1 Lärm(vor)belastungen für das Plangebiet ....................................................................... 13
6.7.2 Planbedingte Lärmbelastungen ...................................................................................... 13
6.7.3 Lärmschutz-Alternativen ................................................................................................. 14
6.7.4 Festsetzung zur Sicherstellung des ausreichenden Immissionsschutzes ...................... 17
6.8 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 17
6.9 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 18
6.10 Überflutung ................................................................................................................................ 18
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 19
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 19
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 19
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 19
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 20
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 20
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 21
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 24
8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 26
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 26
8.4.5 Klima/-wandelanpassung / Luft ....................................................................................... 27
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 27
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 28
8.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 29
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 29
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 29
8.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 30
8.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 30
9. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 31
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 31
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
1.1 Planungsanlass
Das Universitätsklinikum Münster (UKM) beabsichtigt, den Bereich zwischen der Kreuzung A l-
bert-Schweitzer-Straße / Einsteinstraße („Coesfelder Kreuz“) und dem Rishon -Le-Zion-Ring
umzugestalten und umfassend zu bebauen. Dort soll en der Forschungscampus Ost, ein Ser-
vicezentrum sowie ein Studienlabor entstehen.
Grundlage der Planung ist ein städtebauliches Gesamtkonzept der Nickl & Partner Archite k-
ten AG. Es wurde vom Planungsausschuss am 04.10.2018 positiv zur Kenntnis genommen.
Momentan stehen der vollständigen Verwirklichung des Projektes noch Festsetzungen des B e-
bauungsplanes 147 „II. Westtangente (Kardinal -von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ entgegen.
Einen Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens hat der Rat der Stadt in seiner Si t-
zung am 29.06.2016 getroffen.
1.2 Allgemeine Beschreibung des Planvorhabens
Der vorliegende Bebauung splan-Änderungsentwurf hat die Neuordnung der Erschließung zum
Gegenstand. Sie ist Voraussetzung zur Freigabe bislang als Straße genutzter Flächen. Pla-
nungsrechtliche Grundlage für die Bebauung soll § 34 BauGB sein.
Das städtebauliche Gesamtkonzept gliedert sich grob auf in folgende Bestandteile:
Forschungscampus Ost
Östlich soll sich entlang der Domagkstraße ein For-
schungscampus in modulartiger Bauweise erstrecken. Mit
einem von Nord nach Süd verlaufenden gemeinsamen Ver-
bindungsgang werden geplante Gebäude (Me dForCe im
Nordosten, Body&Brain im Südosten) unterschiedlicher H ö-
hen (vier- bis fünfgeschossig) aneinandergereiht.
südlicher Parkhausneubau
Das Vorhaben wird zum Teil auf Flächen errichtet, die bi s-
lang der Bereitstellung von Stellplätzen dienten. Für den E r-
satzbedarf und die neuen Nutzungen soll der Stellplatzbe-
darf im Plangebiet gedeckt werden. Hierzu ist in Höhe der
Sertürnerstraße ein Parkhaus mit ca. 350 bis 400 Stellplät-
zen vorgesehen.
Abbildung 1: Gesamtkonzept
UKM Forschungscampus Ost
Kreuzungsbereich Rishon-Le-Zion-Ring / Sertürnerstraße
Im Nordosten des Plangebietes wird die vorhandene Abkröpfung der Domagkstraße auf
den Rishon-Le-Zion-Ring entbehrlich, da das künftige Parkhaus im Südosten des Plang e-
bietes zur Erschließung über den kurzen südlichen Domagk straßenabschnitt direkt an den
Ring angebunden wird. Somit entfällt auch die vor vier Jahrzehnten vorgesehene Ost-West-
Spange „Domagkstraße“ zwischen dem Rishon -Le-Zion-Ring und der Albert -Schweitzer-
Straße.
Studien
Labor
Linden-
park
Forschungs-
Campus
Ost
Park-
haus
MedFor
Ce
Body&
Brain
Um-
gestal-
tung
Domagk-
straße
Erweiterungs-
option
Coesf.
Kreuz
Service
Zentrum
Ring
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
Begründung / Seite 4 von 32
Domagkstraße
Die Domagkstraße als Rückgrat der baulichen Entwicklung soll – u.a. durch eine Reduzie-
rung der Stellplätze – umgestaltet werden, um ihre Aufenthaltsqualität spürbar zu erhöhen
und sie zur Quartiersmitte mit Adressbildung auszuformen.
Studienlabor
Südwestlich vom Coesfelder Kreuz soll an der Albert -Schweitzer-Straße ein zweigeschos-
siges Studienlabor entstehen, in dem vorwiegend Laboratorien, Hörsaal -/ Vortragsräume
und studentische Einrichtungen verortet werden.
Die neuen Forschungseinrichtungen lösen weitgehend bestehende Flächen an anderer Stelle
ab.
Zum Coesfelder Kreuz orientiert ist ein Servicezentrum geplant, in welchem das UKM seine
Verwaltung mit ca. 450 - 500 Arbeitsplätzen unterbringen sowie klinikbezogene Dienstlei stun-
gen anbieten möchte. Architektonisch liegen alternative Planungen vor.
Durch das Gesamtvorhaben wi rd die Bedeutung Münsters als Oberzentrum gestärkt, der Fo r-
schungsbereich als Kernkompetenz der Universität ausgebaut.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 „II. Westtangente (Kardinal-
von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ liegt am Rishon-Le-Zion-Ring westlich der Innenstadt. Seine
Größe beträgt rd. 9,8 ha.
Das Plangebiet wird grob umschrieben wie folgt begrenzt:
im Norden durch die Einsteinstraße mit dem Coesfelder Kreuz,
im Osten durch den Rishon-Le-Zion-Ring (auch östlich gelegene Randparzellen strei-
fenartig erfassend),
im Süden durch den Kreuzungsbereich Ring / Waldeyerstraße / Hüfferstraße
im Westen durch die westliche Straßenbegrenzung der Domagkstraße, mit nordwestli-
cher Ausweitung bis an die Albert-Schweitzer-Straße.
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Münster,
Flur 36, Flurstücke 53, 62, 73, 74 (jeweils vollständig) und 70 (teilweise),
Flur 37, Flurstücke 475, 476, 478, 479, 499, 503, 517, 526, 527, 529, 530, 576, 585,
586, 621, 623, 625, 626, 635 (jeweils vollständig).
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung
durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Änderungsbereich als „Sondergebiet“ mit der
Zweckbestimmung „Hochschule“ (Ring: Hauptverkehrsstraße) dar. Insofern sind die mit der Än-
derung vorgesehenen Inhalte aus der vorbereitenden Bauleitplanung entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Verfahrensablauf
Seit 1975 trifft der Bebauungsplan (BPlan) Nr. 147 „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring /
Roxeler Straße)“ Festsetzungen für den Vorhabenbereich. Er sieht vorrangig den Ausbau des
II. Tangentenringes als Verknüpfung zwischen der Steinfurter Straße und der Weseler Straße
vor, um die seinerzeitige Entstehung des Uniklinikums sowie der Universitätsgebäude durch ei-
ne verkehrlich leistungsfähige Anbindung zu ermöglichen.
Zu den öffent lichen Verkehrsflächen im bekannten, heute vorhandenen Straßennetz sieht er
darüber hinaus
eine nordwestliche Erschließungs-Querspange zur unmittelbaren Anbindung der Do-
magkstraße an die Albert-Schweitzer-Straße sowie
eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche zugunsten der Erschlie-
ßungsträger mit direkter Anbindung an das Coesfelder Kreuz
vor, die in dieser Form jedoch nicht gebaut wurden.
In dem Verfahren zur 1. Änderung sind im Jahr 1980 geringfügige Korrekturen bei den festg e-
setzten öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt, die sich aus dem technischen Straßenausbauen t-
wurf ergeben haben.
Da der Bebauungsplan weder Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, noch zu
den überbaubaren Grundstücksflächen trifft, ist er als „einfacher Bebauungsplan“ gem. § 30
Abs. 3 BauGB einzustufen. Somit richtet sich die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben im Übri-
gen nach § 34 BauGB. Einige der vom UKM geplanten Gebäude lassen sich daher schon auf
Grundlage des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplanes genehmigen. Hinsichtlich der – bereits
weitreichendes Baurecht gebenden – Baufelder abseits der Verkeh rsflächen sind keine Ände-
rungen vorgesehen.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des BPlans Nr. 147 umfasst im Norden auch den B e-
reich, in dem mit Hilfe eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes das künftige Servicez ent-
rum realisiert werden soll. Die 2. Änderung modifiziert bereits vorbereitend die bislang im BPlan
Nr. 147 verankerten GFL- und öffentlichen Verkehrsflächen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit
mit flankierenden Regelungen für einen möglicherweise elf- oder mehr -geschossigen Büroturm
soll ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan schaffen, da ein Einfügen in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung gem. § 34 BauGB in dieser Höhenentwicklung nicht bejaht werden kann. Mit
Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird parallel begonnen, er wird jedoch
wegen der umfangreicheren Aufgabenstellungen absehbar erst nach der 2. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 147 in Kraft treten.
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
Begründung / Seite 6 von 32
4. Räumliche und strukturelle Situation
4.1 Lage und visuelle Prägung
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an den westlichen II. Tangentenring an, der die Innenstadt-
viertel Münsters umschließt. Er hat eine wesentliche Bedeutung für das innerstädtische Haupt-
verkehrsnetz.
Seine Ursprünge hat der Klinik -Campus in der Krankenhausauslagerung aus der Innenstadt
schon zu Beginn der 1920er-Jahre an die heutige Domagkstraße (seinerzeit Westring). Die B e-
bauung entlang dieser Allee stellt ein seit Jahrzehnten prägnantes Viertel im Westen Münsters
dar, durch seine Klinikfunktion ist sie im öffentlichen Bewusstsein verankert. Sie zeichnet sich
durch r epräsentative Backsteingebäude mit klar gegliederten, zum Teil symmetrischen bzw.
verzierten Fassaden aus. Die dreigeschossigen Gebäude mit ihren großen Raumhöhen und
den umfangreichen Dachausbauten entwickeln eine beträchtliche Höhe und stattliches Vol u-
men.
Östlich bzw. nordöstlich der Domagkstraße finden sich sechs nord- süd-gestreckte zweig e-
schossige Satteldachgebäude aus den 60er -Jahren, die aufgelockert zeilenartig angeordnet
sind. Sie sind Teil einer Serie von zwölf gleichartigen Gebäuden, von denen ein siebtes östlich
des Rishon-Le-Zion-Rings verblieben ist, weitere jedoch seinerzeit beim Bau des Rings abg e-
rissen wurden.
Die Flächen an der Einsteinstraße im Norden des Änderungsbereiches haben aktuell nur eine
geringe städtebauliche Präsenz für den Bet rachter. Sie sind eingegrünt und fallen momentan
hinsichtlich ihres großen Potentials der Außendarstellung kaum ins Auge. Dort findet sich j e-
doch auch großkroniger Baumbestand, der – soweit die Gebäudeplanungen und Leitungsnet z-
verlegungen dies ermöglichen – erhalten werden soll.
Im Nordwesten des Änderungsbereiches hat der sogenannte „Lindenpark“ – angrenzend an die
Gebäude der Pathologie und der Psychiatrie – mit seiner doppelreihigen Baum -Einfassung ei-
nen hohen Gestaltwert. Er wäre durch die seinerzeit geplante Verbindungsspange zur Albert -
Schweitzer-Straße zerschnitten worden, soll nun zukünftig aber erhalten und sogar als prägen-
der Bestandteil des Freiraumkonzeptes aufgegriffen werden.
4.2 Nutzungsstruktur im Plangebiet und im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Westlich der Domagkstraße liegen die repräsentativen dreigeschossigen Institutsgebäude, die
seit Jahrzehnten die städtebauliche Erscheinung der Universitätsklinik prägen. Aufgrund ihrer
stadtgeschichtlichen Bedeutung unterliegen sie dem Denkmalschutz.
Auch östlich des Straßenzugs finden sich vereinzelt derartige Gebäude. Dort überwiegen j e-
doch – insbesondere im nordöstlichen Abschnitt – die o.g. langgestreckten zweigeschossigen
Zweckbauten. Sie sind aufgelockert, parallel angeordnet und durchgrünt , bilden aber keine für
den äußeren Betrachter erlebbaren städtischen Räume.
Die UKM-Gebäude beherbergen insbesondere Einrichtungen der Psychiatrie, der Pharmakol o-
gie und Toxikologie, der Mikrobiologie, der Medizinischen Fakultät, der Verwaltung, des Blut-
spendedienstes, der Augenklinik und der Pathologie.
Auf einer zwickelartigen Restfläche im Nordosten, die sich zwischen der Domagkstraße, der
Einsteinstraßenunterführung und dem Rishon -Le-Zion-Ring ergibt, erstreckt sich ein weitläuf i-
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
Begründung / Seite 7 von 32
ger, weitgehend ungeordneter Pkw-Stellplatz ohne städtebauliche Qualität. Die bisherige allsei-
tige Eingrünung milderte zumindest die äußere optische Erscheinung. Im Nordwesten zur A l-
bert-Schweitzer-Straße ist in jüngerer Zeit ein großflächiger Stellplatz errichtet worden.
Östlich an das Plangebiet grenzen innenstadt - und schlossnahe Wohnquartiere, die von den
Radialen Hüffer- und Einsteinstraße mit ihren Gemeinbedarfs - und Versorgungsangeboten ge-
fasst sind. Im Norden befinden sich zahlreiche Einrichtungen des Universitätscampus, im We s-
ten und Süden zahlreiche weitere Institute und Gesundheitsangebote des UKM.
5. Planungsziele
Mit der 2. Änderung des BPlans Nr. 147 ist beabsichtigt, die umfassende Entwicklung des
UKM-Forschungscampus zu ermöglichen, die aufgrund bislang entgegenst ehender Verkehr s-
flächen-Festsetzungen nicht in vollem , zusammenhängendem Umfang zu realisieren wäre. Mit
der Errichtung des neuen Parkhauses an der Sertürnerstraße wird zudem erwartet, dass die
Stellplätze beidseits der Domag kstraße reduziert werden können und somit die Attraktivität für
Fußgänger und Radfahrer deutlich steigt.
6. Inhalte des Bebauungsplans
Den wesentlichen Inhalt der 2. BPlan- Änderung stellt die aktive Neuordnung der Verkehrsinfr a-
struktur dar.
Gemäß § 1 Abs.3 BauGB sind Bebauungspläne nur aufzustellen, soweit es für die städtebaul i-
che Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das von dem UKM aufgezeigte städtebauliche
Konzept hat die grundsätzliche Zustimmung des Rates der Stadt Münster gefunden. Festse t-
zungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu Höhen / Geschossigkeiten oder zu überbau-
baren Grundstücksflächen sind nicht erforderlich, da bereits das Gebot des Einfügens in die E i-
genart der näheren Umgebung gem. § 34 BauGB hinreichende Vorgaben macht. Weitergehen-
de städtische Zielsetzung en sollen durch einen gesonderten städtebaulichen Vertrag, u.a. zu
gestalterischen Kriterien, gesichert werden.
6.1 Grundzüge der Planung
Wesentlicher Inhalt der Planänderung ist der Verzicht auf die Straßenspange im Nordosten des
Plangebietes, die bislang zwischen dem Rishon -Le-Zion-Ring und der nord- südlich verlaufen-
den Domagkstraße liegt. Die Domagk straße wird künftig von Süden aus dem neuen Kreu-
zungsbereich mit der verlängerten Sertürnerstraße aus erreichbar sein.
Durch die Änderung werden auch Flächen für den Kreuzungsausbau auf dem Rishon -Le-Zion-
Ring mit seinen Abbiegespuren nach Westen in die südliche Domagkstraße vorgehalten.
6.2 Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Flächen, bauliche Gestaltung,
Freiflächen
Das Gebot des Einfügens in d ie nähere Umgebung gem. § 34 BauGB und Vereinbarungen ei-
nes gesonderten städtebaulichen Vertrags sichern, dass neue Festsetzungsinhalte über die
Vorgaben des bisherigen einfachen BPlanes hinaus entbehrlich sind. Der zur Beurteilung her-
anzuziehende Umgebungsrahmen ist durch die angrenzenden Hochschul-, Instituts- und Klinik-
bauten geprägt. Insofern ist davon auszugehen, dass sich der geplante For schungscampus in
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
Begründung / Seite 8 von 32
die nähere Umgebung einfügt. Daher werden diesbezüglich keine Änderungen des Bebau-
ungsplanes vorgenommen.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
6.3.1 Kfz-Anbindung
Die bisherige Fassung des Bebauungsplanes hat nahezu ausschließlich die Festsetzung von
Verkehrsflächen zum Inhalt. Die nachfolgenden Grafiken verdeutlichen, wie der Kfz-Verkehr
gemäß dem Ursprungsbebauungsplan geführt werden sollte,
aktuell in / aus der Domagkstraße geführt wird,
zukünftig gemäß der 2. BPlan -Änderung zu / von den Projektbestandteilen gelangen
soll:
Abbildung 2: Darstellung der Verkehrsführung im historischen Vergleich
Ursprungsbebauungsplan
Vor dem Bau des Rishon -Le-Zion-Rings war die Domagk straße (seinerzeit „Westring“) das
Rückgrat der verkehrlichen Haupt -Ring-Erschließung mit Versatzstücken am Jungeblodtplatz
und dem Coesfelder Kreuz. Der Ursprungs-Bebauungsplan Nr. 147 ist im Jahr 1975 hauptsäch-
lich für den Ausbau des Rishon-Le-Zion-Rings als Teilstück des II. Tangentenrin gs aufgestellt
worden. Seine Festsetzungen zu Verkehrsflächen sind nicht hinsichtlich der Aufteilung in Fahr -
und Abbiegespuren gegliedert. Auf einem Luftbild aus dem Zeitraum zwischen 1980 und 1982
ist jedoch zu erkennen, dass seinerzeit im Einmündungsber eich der nordöstlichen Domagkstra-
ße / Rishon-Le-Zion-Ring alle Fahrtbeziehungen möglich waren. Somit war die dortige Anbi n-
dung die zentrale Erschließung des heutigen Vorhabengebietes, aus allen Fahrtrichtungen hä t-
Planung 1975
von
Westen
von
Süd-
westen
von
Osten
nach
Süden/
Westen
nach
Nord
von
Süden
P
P
P
Planung 2021 Zustand 2019
Service
Zentrum
MedFor
ce
Body&
Brain
Studien
Labor
Kfz-Zufahrt
Kfz-Abfahrt
Verteilknoten
im Plangebiet
Routenwahl gemäß
Quell- / Zielort
außerhalb Plangebiet
Kfz-Zufahrt
Kfz-Abfahrt
Verteilknoten
im Plangebiet
Routenwahl gemäß
Quell- / Zielort
im Plangebiet:
Kfz-Zufahrt
Kfz-Abfahrt
Verteilknoten
im Plangebiet
P
Domagkstraße
südl. Domagkstraße
Domagk-Spange
von Norden
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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te es eine direkte An- und Abfahrt gegeben. Konzeptionell ist auch die Fortführung als Spange
bis zur Albert-Schweitzer-Straße vorgesehen gewesen, die jedoch nie realisiert wurde. Die Fer-
tigstellung des Rings ragte zu dem Zeitpunkt lediglich von Norden bis zur Sertürnerstraße.
Aktuelle Kfz-Verkehrsführung
Bereits zu Mitte der 1980er -Jahre wurde die Verkehrsführung baulich in wesentlichen Punkten
geändert: Im mittlerweile fertiggestellten Kreuzungsbereich Rishon-Le-Zion-Ring / Waldeye r-
straße / Hüfferstraße ist die bisherige südliche Einmündung der D omagkstraße abgebunden
worden. Auf die westliche Anbindungsspange an die Albert -Schweitzer-Straße wurde gänzlich
verzichtet. Durch den Bau eines Mittelstreifens im Rishon -Le-Zion-Ring ist nur noch die „rechts
rein / rechts raus-Lösung“ für die nordöstliche Domagkstraße möglich. Daraus resultiert bis heu-
te eine sehr umständliche Verkehrsführung für die von Süden Kommenden: Für die Routenwahl
ist nun entscheidend, aus welcher Fahrtrichtung man die Gebäude an der Domagk straße an-
steuert. Soweit man – auf dem Ri ng von Süden kommend – keine 180° -Kehre vornehmen
möchte, muss man einen Umweg über die Corrensstraße, die Wilhelm -Klemm-Straße bis zur
Unterführung unter der Einsteinstraße fahren (vgl. Abbildung 2). Bei der Abfahrt aus dem G e-
biet ergibt sich eine ähnliche Situation: Fahrtbeziehungen nach Norden müssen die umwegige
Strecke Wilhelm-Klemm-Straße / Corrensstraße / Einsteinstraße nehmen, ein Wendemanöver
auf der Kreuzung „Rishon-Le-Zion-Ring / Waldeyerstraße / Hüfferstraße“ ist per Beschilderung
verboten.
Geplante künftige Kfz-Verkehrsführung
Gemäß neuem städtebaulichem Gesamtkonzept 1 soll die Verkehrsführung zukünftig deutlich
vereinfacht werden: Die An- und Abfahrt zu den UKM-Einrichtungen wird hauptsächlich von Sü-
den über die neue Ampelkreuzung Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (gegenüber Sertür-
nerstraße) erfolgen. Beschäftigte und Besucher des „Forschungscampus Ost“ steuern das g e-
plante südliche Parkhaus über die neuen eigenständigen Abbiegespuren vom Rishon -Le-Zion-
Ring aus an. Über die von Stellplätzen r eduzierte Domagkstraße gelangen sie auf den letzten
Metern zu Fuß zu ihren Zielen.
Die begrenzte Anzahl der unter dem Servicezentrum vorgesehenen Stellplätze (Inhalt eines se-
parateren Bebauungsplans) sowie das Universitäts-Parkhaus können weiterhin von Süden über
die Domagkstraße erreicht werden.
Auswirkungen
Die Kfz-Verkehrsbelastung wird sich nach vollständiger Realisierung des UKM-Vorhabens inso-
fern verändern, dass der heutige Zu- und Abfahrtsverkehr, der bislang auf dem nordöstlichen
Zufahrts-Ast Domagkstraße / Rishon -Le-Zion-Ring vorliegt, künftig 250 m weiter südlich die
zentrale Parkhauszufahrt der südlichen Domagkstraße (ge genüber Sertürnerstraße) ansteuern
wird. Dort treten zukünftig die Fahrten auf, die die Mitarbeiter und Besucher der verdichteten
Bebauung auf dem „Forschungscampus Ost“ auslösen. Auch für den überwiegenden Anteil der
Beschäftigten und Besucher des Servicezentrums und des Studienlabors werden die Stellplätze
in dem südlichen Parkhaus bereitgestellt.
1 Nickl Architekten Deutschland GmbH, 2018, Anlage 5
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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Im Detail zeigt ein Verkehrsgutachten 2 die heutigen Verkehrsmengen sowie die zukünftig zu
erwartenden Verkehrsverhältnisse auf. Im Vergleich zu dem für 2018 ermittelten werktäglichen
durchschnittlichen Tagesverkehr (DTVw) von 25.000 Kfz in 24h wird f ür das Jahr 2030 – nach
Umsetzung des Forschungscampus Ost – auf dem Abschnitt des Rishon -Le-Zion-Rings in Hö-
he der neu anzulegenden Kreuzung ein DTV w von 25.900 K fz in 24h erwartet. In die Berec h-
nungen sind die Kfz -Verkehre einbezogen, die durch das Vorhaben voraussichtlich ausgelöst
werden.
6.3.2 Kfz: Ruhender Verkehr
Wichtiger Baustein des Gesamtkonzepts ist die Neuordnung und Bündelung des ruhenden Ver-
kehrs durch den Ersatz- oder Neubau von zentralen Parkeinrichtungen.
Aktuell parken Besucher und Beschäftigte der benachbarten umgebenden Klinikgebäude
auf zahlreichen kleinteilig aufgeteilten Stellplätzen, die vor den jeweiligen Institutsge-
bäuden angeordnet sind,
längs entlang beidseits der Domagkstraße (ca. 180 Stellplätze)
auf dem großflächigen Stellplatz (bewirtschaftet) im nordöstlichen Zwickel Rishon-Le-
Zion-Ring / Einsteinstraße (mit theoretisch bis zu ca. 200 Stellplätzen), der zu Veranstal-
tungen auch als P&R-Parkplatz Coesfelder Kreuz genutzt wurde (mittlerweile in das Uni-
Parkhaus verlegt).
Nördlich des Plangebietes liegt das Universitäts -Parkhaus mit einer Kapazität von etwa
1.000 Stellplätzen, das aber nicht in der Verfügungsbereitschaft des UKM steht.
Der Bauherr muss im Baugenehmigungsverfahren den Nachweis erbringen, dass der durch ein
Vorhaben entstehende Stellplatzbedarf gedeckt ist. Dennoch ist es erforderlich, dass bereits auf
Ebene der Bauleitplanung die grundsätzliche Realisierungsfähigkeit aufgezeigt wird.
Der Bauherr hat erklärt, dass die geplanten Projekte im Bereich Domagkstraße – MedForCe,
BB IM, Studienlabore und Servicezentrum – nicht zu zusätzlichen Arbeitsplätzen führen3.
Eine erste überschlägige Kalkulation zeigt auf, dass die Stellplatzbedarfe des aktuellen UKM -
Projekts „Forschungscampus Ost“ (mit MedForce im Nordosten, BB IM im Südosten) sowie das
Studienlabor (inklusive der durch die Überbauung des großflächigen Stellplatzes im nordöstl i-
chen Zwickel Rishon-Le-Zion-Ring / Einsteinstr aße und Reduktion der straßenbegleitenden
Stellplätze entlang der Domagkstraße entstehenden Ersatzbedarfe) durch den Bau des neuen
Parkhauses mit etwa 350 – 400 Stellplätzen gedeckt werden können.
6.3.3 Öffentlicher Nahverkehr
Das Plangebiet ist durch die Haltestellen „Domagkstraße“ und „P+R Coesfelder Kreuz“, die von
sieben bzw. neun Buslinien angefahren werden, sehr gut – in fußläufiger Nähe und hoher Takt-
frequenz – mit dem öffentlichen Personennahverkehr erreichbar. Veränderungen sind diesbe-
züglich nicht vorgesehen.
2 nts: „Verkehrstechnische Untersuchung; Bebauungsplan Nr. 147 2. Änderung „UKM-Neubau in Münster“, Müns-
ter, 19. März 2019
3 UKM-IM, Schreiben vom 07.03.2019
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
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im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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6.3.4 Fuß- und Radverkehr
Insbesondere die Umgestaltung der Domagkstraße als Boulevard soll zu einer deutlichen A t-
traktivierung für Fußgänger und Radfahrer führen und die bisherige Dominanz von Kraftfahr-
zeugen mindern. Der Forschungscampus öffnet sich zu allen Seiten für die nicht -motorisierten
Verkehrsteilnehmer. Die Domagkstraße soll auch zukünftig eine der zentralen Fahrradverbi n-
dungen darstellen. Die im Norden von der Einstein- zur tiefer liegenden Domagkstraße führen-
de Fußgängertreppe bleibt bestehen. Spezielle zeichnerische oder textliche Festsetzungen, an
welchen Stellen man per Rad oder zu Fuß vom öffentlichen Straßenraum auf die Grundstücke
des UKM gelangt, sind nicht erforderlich. Diese Details wird der verkehrliche Ausbauplan in Ab-
stimmung mit den Grundstücksplanungen des UKM regeln.
6.3.5 Verkehrliche Festsetzungen
Aus den o.g. verkehrlichen Aspekten resultieren daher folgende Änderungen in der Planzeic h-
nung:
Die bisherige Abgrenzung als „öffentliche Wegefläche“ des Rishon-Le-Zion-Rings wird
aufgeweitet, so dass die vorgesehenen zusätzlichen Abbiegespuren untergebracht wer-
den können. Änderungen sind ebenfalls in dem westlich daran angrenzenden Abschnitt
der südlichen Domagkstraße (beidseits je ca. 4,0 m) erforderlich, um den erforderlichen
Straßenquerschnitt für die neue Anbindung aufnehmen zu können.
Die zeichnerische Festsetzung eines Zu- und Abfahrtsverbots verdeutlicht, dass von den
Hauptverkehrsstraßen keinerlei unmittelbare Kfz-Erschließung zu den angrenzenden
Grundstücken erfolgen kann.
Die im Ursprungsbebauungsplan vorgesehene, aber nie in Gänze realisierte Ost-West-
Spange mit Anbindung an die Albert-Schweitzer-Straße entfällt, so dass die aufgegebe-
ne Fläche für eine künftige Bebauung genutzt werden kann.
Das bislang auf einer nördlichen Fläche zur Einsteinstraße festgesetzte Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht für die Erschließungsträger wird dahingehend geändert, dass dort auch
ein Geh- und Fahrrecht für Fußgänger / Radfahrer verortet wird. Dortige Neubauten dür-
fen – bspw. mit einem Flugdach der Erdgeschosszone – auch über die GFL-Fläche
überkragen, zur Sicherstellung der Funktionalität ist allerdings eine lichte Durchfahrtshö-
he von mindestens 4,50 m (max. Fahrzeughöhe gem. StVZO: 4,0 m) zu gewährleisten.
Zur Sicherstellung der angedachten Funktion sind Vorhaben, die diese erschweren oder
unmöglich machen würden, unzulässig.
Um sicherzustellen, dass Einsatzfahrzeuge auf kurzem Weg bis an die Institutsgebäude
/ das ServiceZentrum anfahren können, wird für sie in diesem Bereich eine entspre-
chende Ausnahmeregelung getroffen. Hierzu ist die Abgrenzung so gewählt, dass ein
5m breiter Korridor westlich des Kronentraufbereiches der dortigen Linden befahrbar ist.
Im Nordwesten entlang der Einsteinstraße werden die baumbestandenen Bereiche rund
um die Skulptur „Coesfelder Kreuz“ in die öffentlichen Verkehrsflächen einbezogen.
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
Im Norden des Plangebietes liegt – benachbart zur Unterführung unter der Einsteinstraße – ein
Pumpwerk des städtischen Tiefbauamtes. Sein Verbleib vor Ort ist nicht disponibel, so dass es
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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in der Planzeichnung entsprechend abgegrenzt und mit der Festsetzung „Ver - und Entso r-
gungsanlagen“ versehen wird.
Zur Vorbereitung der Hochbautätigkeiten ist die Verlegung einer massiven Fernwärmeleitung im
nördlichen Planbereich erforderlich. Sie wird künftig überwiegend im öffentlichen Bereich ent-
lang der Einsteinstraße geführt und auch einen Teilbereich der heutigen Grünflächen am Bild-
stock „Coesfelder Kreuz“ in Anspruch nehmen.
Für die auf privaten Flächen untergebrachten Versorgungsleitungen wird ein Leitungsrecht z u-
gunsten der Erschließungsträger festgesetzt. Ein privates Kanalbauwerk verläuft südlich des
geplanten Servicezentrums auf privater Grundstücksfläche. Dessen Berücksich tigung ist privat-
rechtlich zu sichern und soll nicht unnötigerweise durch die Festsetzung einer Leitungsrechts -
Trasse räumlich fixiert werden.
Für zwei im Plangebiet befindliche Gebäude der Gasversorgung sowie für eines der Elektrover-
sorgung wird kein Standort mit Planzeichen festgesetzt, weil eine Flächensicherung auf dem
UKM-Gelände weder aus eigentums - oder nutzungsrechtlichen Gründen erforderlich wäre,
noch aus Immissionsschutzgründen eine konkrete Verortung notwendig ist. Vielmehr sollen sie
flexibel im Zusammenhang mit den geplanten Neubauten untergebracht werden können.
Sonstige Veränderungen in der technischen Infrastruktur sind nicht erforderlich bzw. für die
Planzeichnung nicht relevant.
6.5 Sonstige Nutzungsfestsetzungen
Die Festsetzung anderweitiger Nutzungen (Gemeinbedarf, soziale Infrastruktur o.ä.) ist nicht er-
forderlich und auch nicht Inhalt des städtebaulichen Konzeptes.
6.6 Grünordnung
Der Baumbestand entlang der Domagkstraße hat einen hohen gestalterischen Wert für das
UKM-Gelände und soll daher als Grundbaustein der künftigen Attraktivierung dienen. Das UKM
beabsichtigt, für die Umgestaltung der Domagkstraße sowie für den Lindenpark und die Platz-
flächen vor den Neubauten einen freiraumplanerischen Wettbewerb auszuloben. Es ist definitiv
Inhalt des Konzeptes, den Lindenpark zu erhalten und ihn zur belebten zentralen Grünfläche
benachbart zum StudienLabor aufzuwerten. Um für den o.g. Wett bewerb Spielraum zu belas-
sen, wird zum jetzigen Zeitpunkt auf eine konkrete Festsetzung und Abgrenzung als private
Grünfläche verzichtet und ihr Erhalt stattdessen zum Inhalt des städtebaulichen Vertrages g e-
macht.
6.6.1 Erhaltungsgebot
Die Domagkstraße wird wesentlich durch die sie beidseits begleitenden Linden und Eichen g e-
prägt. Der prägnante Baumbestand im Bereich des Coesfelder Kreuzes bzw. des dort hinfüh-
renden Fuß-/Radweges ist als zu erhalten festgesetzt. Für den Fall des Ausfalls (Absterben,
verkehrssichernde Fällung) ist eine Regelung zu Ersatzanpflanzungen getroffen worden.
6.6.2 Ausgleichsflächenerfordernis
Die vorgesehene 2. BPlan-Änderung schafft keine planungsrechtliche Zulässigkeit für intensive-
re Eingriffe in den Naturhaushalt. Bereits auf Grundlage des bisherigen Bebauungsplanes sind
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
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im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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die nicht mit näheren Festsetzungen belegten Bereiche zwischen den Verkehrsflächen umfang-
reich bebaubar, soweit sie sich gem. § 34 BauGB nach Art und Maß in die Umgebung einfügen.
Selbst die seinerzeitige im Norden durch Geh- , Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der E r-
schließungsträger zu belastende Fläche hätte theoretisch unter Beibehaltung eines Arkaden-
durchgangs überbaut werden können.
6.7 Immissionsschutz
6.7.1 Lärm(vor)belastungen für das Plangebiet
Auf das Plangebiet wirkt bereits seit langem der Straßenverkehrslärm durch den Rishon -Le-
Zion-Ring ein.
Hinsichtlich des in etwa 250 m Entfernung zur neuen künftigen Kreuzung gelegenen Hub-
schrauberlandeplatzes ist darauf hinzuweisen, dass
Flüge von Rettungshubschraubern gerichtlich als sozial adäquat eingestuft werden (vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2006 - 8 B 39/06)
der Landeplatz Jongeblodtplatz mittelfristig (nach Fertigstellung des Klinik-Umbaus)
komplett zum Landeplatz an der Albert-Schweitzer-Straße verlegt wird.
6.7.2 Planbedingte Lärmbelastungen
Durch die vorhabenbedingte Nutzung (Institute, Labore, Büros) sind keine erheblichen Emissi o-
nen durch Lärm, Luftschadstoffe, Gerüche etc. zu erwarten. Auch sind in den für den Fo r-
schungscampus Ost geplanten Gebäuden keine Notfalleinrichtungen vorgesehen, bei denen
häufiger mit der Anfahrt durch Rettungsfahrzeuge (und entsprechendem Martinshorn) gerec h-
net werden müsste.
Bezüglich des neuen Parkhauses ist zu berücksichtigen, dass von ihm Lärm - und Lichtemissio-
nen (Blendungen) ausgehen können. Es ist an einem Standort vorgesehen, der
östlich durch den Rishon-Le-Zion-Ring von etwa 50 m entfernt gelegenen Wohnhäusern
getrennt wird
im Westen und Süden an bestehende UKM-Institute angrenzt und
etwa 130 m nordöstlich der Chirurgischen Klinik liegt.
Es wird im Bebauungsplan weder eine exakte Nutzungsfestsetzung als Parkhaus getroffen,
noch steht die konkrete bauliche Ausführung (offene / geschlossene Fassade, Fahrspuren etc.)
fest. Für diesen Angebotsbebauungsplan reicht die begründete Einschätzung aus, dass die
Lärmschutzerfordernisse im Baugenehmigungsverfahren absehbar berücksichtigt werden kön-
nen und sie einer BPlan-Realisierung nicht von vornherein entgegenstehen.
Auch die vorgesehenen verkehrlichen Maßnahmen v erursachen Veränderungen der Immiss i-
onssituation, die insbesondere hinsichtlich der östlich des Rings gelegenen Nutzungen zu beur-
teilen sind.
Bereits heute erstreckt sich eine etwa 2,75 m bis 3 ,0 m hohe Lärmschutzwand östlich entlang
des Rishon-Le-Zion-Rings, beidseits des Einmündungsbereichs Sertürnerstraße. Nördlich im
Anschluss an das straßenbegleitende UKM -Gebäude „Rishon-Le-Zion-Ring
26“ geht sie in ei-
nen etwa 3,5 m hohen Lärmschutzwall über.
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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Zur konkreten Einschätzung der Emissionen, die von den Abbiegespuren und der Vollsignalisie-
rung der neuen Kreuzung ausgehen, ist eine lärmtechnische Untersuchung erstellt worden4. Es
erläutert die rechtlichen Grundlagen und die anzuwendenden Immissionsgrenzwerte, ermittelt
die von den straßenbaulichen Veränderungen ausgehenden Emissionen und zeigt denkbare
aktive wie passive Lärmschutzmaßnahmen auf.
Die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) ist anzuwenden, wenn
eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen erweitert wird (hier nicht
der Fall), oder
der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrs-
lärms durch einen erheblichen baulichen Eingriff
um mind. 3 dB(a) oder
auf mind. 70 dB(a) tags / mind. 60 dB(a) nachts
erhöht wird oder
von bereits mind. 70 dB(a) tags / mind. 60 dB(a) nachts noch erhöht wird.
In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immiss i-
onsgrenzwerte tags nachts
in Reinen und Allgemeinen Wohngebieten 59 dB (A) 49 dB (A)
in Kerngebieten und Mischgebieten 64 dB (A) 54 dB (A)
nicht überschreitet.
Darüber hinaus regelt die 24. BImSchV Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in
baulichen Anlagen.
Da der einfache Bebauungsplan Nr. 147 keine konkreten Baufenster festsetzt, wird die Beur tei-
lung der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ bei den UKM-Neubauten erst im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens erfolgen können.
6.7.3 Lärmschutz-Alternativen
Das o.g. Fachgutachten hat aufgezeigt, dass an den Gebäuden
Sertürnerstraße 16
Sertürnerstraße 21
Sertürnerstraße 23
Domagkstraße 10
wegen der baulichen Veränderungen am Rishon -Le-Zion-Ring die Immissionsgrenzwerte der
16. BImSchV überschritten würden. Somit ergibt sich für sie dem Grunde nach ein Anspruch auf
Lärmschutz. Grundsätzlich ist vor rangig zu prüfen, ob aktiver Lärmschutz (Lärmschutzwand
etc.) umgesetzt werden kann. Erst wenn gewichtige Gründe dem entgegenstehen, ist auf passi-
ven Lärmschutz zurückzugreifen.
4 Lärmtechnische Untersuchung „BPlan Nr. 147 2.Änderung „UKM-Neubau“ Münster – Anbindung der Domagk-
straße an den Rishon-Le-Zion-Ring“, nts, April 2019 und Ergänzung, nts Juli 2019
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
Begründung / Seite 15 von 32
Um die Lärmbelastung zu reduzieren, zeigt die lärmtechnische Untersuchung folgende Mög-
lichkeiten auf:
Aktiver Lärmschutz
a) Aufstockung der vorhandenen Lärmschutzwand auf eine Gesamthöhe von 9,0 m mit teil-
weiser Schließung der Wandlücke durch Verlängerung um 20 m im Bereich der Sertür-
nerstraße.
Zur Domagkstraße 10 (UKM -eigen) hin würde eine 40,0 m lange, 7,0 m hohe Lär m-
schutzwand Vollschutz gewährleisten.
b) Aufstockung der vorhandenen Lärmschutzwand auf eine Gesamthöhe von 8,5 m mit einer
nahezu vollständigen Schließung der Wandlücke durch Verlängerung um 20 m in Verbi n-
dung mit einer Lärmschleuse im Bereich der Sertürnerstraße.
c) Verlängerung der Lärmschutzwand um 20 m bei unveränderter Gesamthöhe (3,0 m).
d) Verlängerung der Lärmschutzwand um 20 m in Verbindung mit einer „Schleuse“ bei un-
veränderter Gesamthöhe (3,0 m).
e) Aufstockung der Lärmschutzwand auf eine Gesamthöhe von 4,5 m mit Verlängerung um
20 m und Lärmschleuse.
f) Einsatz von lärmminderndem Belag als Fahrbahndecke
Passiver Lärmschutz
g) Für anspruchsberechtigte Aufenthaltsräume (Schlafräume, Küchen, Büroräume und Arz t-
praxen) können Fenster und Türen mit höheren Schalldämmmaßen eingebaut werden.
Schlafräume haben zusätzlich noch Anspruch auf schallgedämmte elektrische Lüftungen.
Für den Außenwohnbereich (z.B. Terrassen und Balkone) ist nach der 24. BImSchV eine
finanzielle Entschädigung vorgesehen. Mit diesen Maßnahmen wird Lärmschutz nach
Maßgabe der 24. BImSchV sichergestellt.
Fazit
Da die vorliegende Kreuzungsplanung einen Bestandsbereich mit jahrzehntelanger verkehrl i-
cher Vorprägung betrifft, ist die angestrebte Einhaltung der als Orientierung eingestuften
DIN 18005-Werte an der städtischen Hauptverkehrsstraße nicht umsetzbar. Maßgeblich ist j e-
doch die Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV. Nachfolgend werden die o.g. möglichen
Lärmschutzmaßnahmen unter den Gesichtspunkten
lärmtechnische Effektivität
Realisierbarkeit
Verschattung / erdrückende Wirkung
Kosten
Stadtgestalt
beurteilt:
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
Begründung / Seite 16 von 32
Unter dem Aspekt, dass eine Lärmschutzwand als Novum Richtung Westen (Domagkstraße 10)
zum UKM dem offenen Campusgedanken des städtebaulichen Konzepts widerspräche, das
Bild des denkmalgeschützten Gebäudes negativ betroffen wäre und das UKM ohnedies für sei-
ne Gebäude passiven Lärmschutz vorsieht, wird aktiver Lärmschutz per Mauer westlich des
Rishon-Le-Zion-Rings verworfen.
Bewertung der untersuchten aktiven Schallschutzmaßnahmen:
a) Aufstockung der Lärmschutzwand auf eine Gesamthöhe von 9,0 m
Bei der Umsetzung dieser Extremvariante könnten die Immissionsgrenzwerte und auch
die im Bereich der absoluten Zumutbarkeitsschwelle liegenden Lärmbelastungen, die in
der Literatur zwischen 70- 75 dB(A) tags und 60- 65 dB(A) nachts angesetzt werden, ei n-
gehalten werden (ausgenommen die westliche Gebäudefront Sertürnerstraße 23). Die
Einhaltung der Grenzwe rte der 24. BImSchV wäre nur durch ergänzende passive Maß-
nahmen (g) zu gewährleisten. Bei der z.T. sehr großen Nähe zu den vorhandenen G e-
bäuden (1,5 m / 3,5 m) entstünde eine erdrückende Wirkung, die Verschattung von We s-
ten wäre in den Abendstunden groß. Wegen der zu berücksichtigenden Windlast wäre der
bauliche (und Kosten- ) Aufwand erheblich. Die städtebauliche Wirkung einer derart ho-
hen Mauer wäre – dies gilt ebenso für eine 7,0 m hohe Mauer westlich des Rings – sehr
nachteilig. Diese Option wird daher verworfen.
b) Aufstockung der Lärmschutzwand auf eine Gesamthöhe von 8,5 m mit einer nahezu vol l-
ständigen Schließung der Wandlücke durch Verlängerung und „Lärmschleuse“ im Bereich
der Sertürnerstraße
Diese Maßnahme wird aus den gleichen Gründen wie bei a) verworfen.
c) Verlängerung der Lärmschutzwand bei unveränderter Gesamthöhe (3,0 m)
Würde die vorhandene Lärmschutzwand westl. der Sertürner Str. 16 um etwa 20,0 m
nach Süden verlängert, würden die Erdgeschosszonen deutlich beruhigt. Zur Einhaltung
der Grenzwerte sind aber weiterhin ergänzende passive Maßnahmen ( siehe Option g) )
erforderlich. Der bauliche Aufwand stünde in einem angemessenen Verhältnis zur Wir k-
samkeit der Maßnahmen. Die verlängerte Wand würde mit einer Höhe von 3,0 m nicht
fremdartig oder erdrückend erscheinen, ihre Verschattung würde sich auf Bereiche be-
schränken, die momentan im Sinne eines Vorgartens genutzt werden. Unter stadtgestalte-
rischem Gesichtspunkt würde die Wahrnehmbarkeit der etablierten Wohnhäuser ver-
schlechtert, was aber in Hinblick auf die erzielte Lärmminderung hingenommen werden
könnte. Daher soll diese Option zum aktiven Lärmschutz beitragen.
d) Verlängerung der Lärmschutzwand bei unveränderter Gesamthöhe (3,0 m) mit „Lär m-
schleuse“
Mit dieser Maßnahme würde eine Beruhig ung in den Erdgeschossen um bis zu 7 dB(A)
erzielt. Eine massive Ausführung würde jedoch den bislang optisch durchgängigen Str a-
ßenverlauf der Sertürnerstraße (deren geradliniger Verlauf seinerzeit durch den Bau des
Rings gekappt wurde) komplett einmauern. Dies wäre stadtgestalterisch nachteilig, auch
die Durchgängigkeit für Radfahrer würde erschwert, vorausschauendes Fahren wäre un-
terbunden. Eine transparente Ausführung bspw. in Acrylglas würde erfahrungsgemäß
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
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schnell und oft verkratzt bzw. besprüht, so dass auch hierdurch keine befriedigende Lö-
sung gefunden wäre. Diese Option wird daher ebenfalls verworfen.
e) Aufstockung der Lärmschutzwand auf eine Gesamthöhe von 4,5 m mit Verlängerung und
„Lärmschleuse“
Im Vergl eich zu Option d) würden Minderungseffekte bis in die Obergeschosse wirken.
Die negative städtebauliche Wirkung würde hingegen noch verstärkt, ebenso wie die opt i-
sche Dominanz / Verschattung. Diese Option wird daher ebenfalls verworfen.
f) Einsatz von lärmminderndem Belag als Fahrbahndecke
Die Stadt Münster verwendet standardmäßig lärmmindernde Fahrbahnbeläge. Ihre lär m-
mindernde Wirkung darf aber gem. RLS 90 5 bei Geschwindigkeiten unter 60 km/h nicht
beim Beurteilungspegel berücksichtigt werden.
g) Erst die vom Gutachter aufgezeigte Kombination von aktiven und passiven Schallschut z-
maßnahmen an den betroffenen Fassadenseiten (Fenster und Türen) kann gewährlei s-
ten, dass die Innenpegel entsprechend der 24. BImSchV für die angrenzenden Gebäude
eingehalten werden. Diese Art der Lärm -Eindämmung ist sehr effektiv. Negative Auswi r-
kungen (Verschattung, erdrückende Wirkung, Gestalt-Makel) sind nicht zu erkennen.
6.7.4 Festsetzung zur Sicherstellung des ausreichenden Immissionsschutzes
Aufgrund der zuvor aufgeführten Erwägungen setzt der Bebauungsplan östlich des Rishon -Le-
Zion-Rings eine Verlängerung der Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m um 20,0 m Rich-
tung Süden bis in den Einmündungsbereich der Sertürnerstraße fest.
Darüber hinaus gibt er vor, dass der Ausbau der Kreuzung erst mit dem Nachweis zulässig ist,
dass
ab dem Zeitpunkt der verkehrlichen Inbetriebnahme der Lärmschutzanspruch gem.
24. BImSchV an den Gebäuden Sertürnerstraße 16, Sertürnerstraße 21, Sertürnerstr a-
ße 23 und Domagkstraße 10 erfüllt ist,
bzw. deren Eigentümer das Angebot zur Durchführung der passiven Maßnahmen nicht
aufgegriffen haben.
Ausnahmsweise kann von der Errichtung einer Lärmschutzwandverlängerung abgesehen wer-
den, wenn
die Eigentümer der Gebäude Sertürnerstraße 16, Sertürnerstraße 21, Sertürnerstraße
23 hierauf verzichten und die Grenzwerte der 24. BImSchV dennoch eingehalten wer-
den,
bzw. die Eigentümer das Angebot zur Durchführung der passiven Maßnahmen nicht
aufgegriffen haben.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Im Bereich der Grundstücke Gemarkung Münster, Flur 36, Flurstücke 73, 74 und Gemarkung
Münster, Flur 37, Flurstücke 499, 503, 623, 625, 626, 576, 529, 527, 526, 621, 585, 530, 586,
5 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 1990)
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
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475, 476, 479, 635 befindet sich die im städtischen Altlasten- / Verdachtsflächenkataster ver-
zeichnete Fläche Nummer 516.
Hierbei handelt es sich um eine Altablagerung/Verfüllung. Bei orientierenden Bodenunters u-
chungen aus dem Jahr 2017 zeigten sich Auffüllungen aus Boden/Bauschutt mit Anteilen an
Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke und Glas bis 3,70 m unter Geländeoberkante. Die Analysen
der Bodenproben zeigten Verunreinigungen mit PAK ( Polycyclische Aromatische Kohlenwas-
serstoffe).
Die Fläche ist im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichnet. Die ggfs. notwendigen techni-
schen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sind in den nachfolgenden Baugenehmigungs-
verfahren für den Einzelfall fest zulegen. Bereits mit dem heutigen Kenntnisstand ist sicherg e-
stellt, dass die festgestellten Bodenverunreinigungen handhabbar sind und einer Realisierung
des Bebauungsplans nicht entgegenstehen.
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Auch wenn an den eigentlichen, unter Denkmalschutz stehenden repräsentativen Klinikgebäu-
den keine Veränderungen vorgesehen sind, beanspruchen sie einen Umgebungsschutz. Daher
sind für den Umbau der Domagkstraße sowie für die künftigen Neubauten denkmalrechtliche
Erlaubnisse erforderlich. Ebenfalls unter Denkmalschutz steht der Bildstock „Coesfelder Kreuz“,
der 1976 im Zusammenhang mit dem Straßenbau um etwa 50,0 m Richtung Südosten an sei-
nen heutigen Standort versetzt wurde.
Die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude sind in der Planzeichnung nachrichtlich über-
nommen.
Seitens der Bodendenkmalpflege ist darauf hingewiesen worden, dass sich die geplante Maß-
nahme im Bereich des Coesfelder Kreuzes zugleich im Randbereich einer Schanze aus dem 7 -
jährigen Krieg befindet, die ein vermutetes Bodendenkmal gem. § 2 DSchG ist. Daher sind
sämtliche Erdarbeiten, die dort im Rahmen des Bauvorhabens anstehen, archäologisch zu be-
gleiten. Für die sonstigen Bereiche gilt der allgemein übliche Hinweis, dass Funde der Unteren
Denkmalbehörde bzw. dem LWL zu melden sind.
6.10 Überflutung
Wegen der bundesweit ei nmaligen Starkregenereignisse im Juli 2014 ist stadtgebietsweit ein
Klimaanpassungskonzept erstellt worden. In ihm wird der Bereich der Unterführung unter der
Einsteinstraße als bei Extrem -Regen potentiell überflutet dargestellt. Entsprechend ist Bauher-
ren zu empfehlen, in den hiervon betroffenen Abschnitten Vorkehrungen zum Schutz sensibler
Nutzungen zu treffen.
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
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im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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7. Flächenbilanz
bisher künftig
Plangebiet der
2. Änderung gesamt
9,82 ha 100 % 9,82 ha 100 %
Öffentliche Verkehrsfläche 3,79 ha 38,6 % 3,39 ha 34,5 %
Private Verkehrsfläche 0 ha 0 % 0,18 ha 1,8 %
Fläche für Ver- und Entsor-
gungsanlagen 0 ha 0 % 0,01 ha 0,1 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des U m-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung
der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. Zur Beurteilung erfolgt für die einzel-
nen Schutzgüter jeweils eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands (Basisszenario).
Die Beschreibung soll sich gemäß Anlage 1 zum BauGB auf die direkten und die etwaigen indi-
rekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und lang-
fristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen des ge-
planten Vorhabens erstrecken. Im Zuge des vorliegenden Umweltberichts werden die jeweils
wesentlichen Aspekte behandelt. Eine für die Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltfolgen
maßgebliche Kumulierung mit anderen Projekten ist nicht ersichtlich.
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:
Lärmtechnische Untersuchung, nts, 10.04.2019
Ergänzende Stellungnahme zur Lärmtechnischen Untersuchung, nts, 24.07.2019
Verkehrstechnische Untersuchung, nts, 09.04.2018
Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster)
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 befindet sich westlich des
Rishon-Le-Zion-Rings im Westen der Innenstadt. Seine Größe beträgt rd. 9,8 ha.
Mit der 2. Änderung des B -Planes ist beabsichtigt, die umfassende Entwicklung des UKM -
Forschungscampus zu ermöglichen, die aufgrund bislang entgegenstehender Verkehrsflächen-
Festsetzungen nicht in vollem, zusammenhängendem Umfang zu realisieren wäre.
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
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Aus diesem Grund wird eine bislang im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche
(„Querspange“) zwischen Rishon-Le-Zion-Ring und Albert -Schweitzer-Straße aufgehoben, die
der geplanten baulichen Entwicklung entgegenstünde. Eine Festsetzung von Bauflächen wir d
nach wie vor nicht vorgenommen. Als verkehrliche Kompensation für die entfallende Erschli e-
ßung des UKM -Areals wird eine neue Zufahrt vom Rishon-Le-Zion-Ring auf Höhe der Sertür-
nerstraße geplant, die künftig die Erschließungsfunktion für die Domagkstraße übernimmt.
Im Bereich des Coesfelder Kreuzes werden die dort vorhandenen, besonders raumwirksamen
Bäume durch eine Erhaltungsfestsetzung geschützt.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblic hen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche
Gesundheit
- 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)
- 39. BImSchV (Luftqualität)
Pflanzen und Tiere / biolo-
gische Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte
Gebiete
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(Bau-/ Bodendenkmal)
Tabelle 2: Schutzgüter und ihre fachgesetzlichen Umweltschutzvorgaben
Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster (FNP) stellt den Änderungsbe-
reich als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Hochschule“ und als Hauptverkehrsstraße
dar. Ein Landschaftsplan liegt für das Plangebiet nicht vor.
Nördlich des Plangebietes verläuft im Bereich der Einsteinstraße/Coesfelder Kreuz eine in der
Grünordnung dargestellte wichtige funktionale Grünverbindung
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rah-
men des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern darg e-
legt. Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten
sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, liegen nicht vor.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwar-
tenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur
Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
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8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit
Der Änderungsbereich des Bebauungsplans wird durch Einrichtungen des UKM geprägt. Reine
Wohnnutzung findet hier ni cht statt. Östlich des Rishon-Le-Zion-Rings befinden sich außerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Wohngebiete in Form von Reihenhausquartieren
wie auch als Geschosswohnungsbau.
Eine maßgebliche Erholungsnutzung findet im Plangebiet nicht statt. D ie Domagkstraße hat je-
doch eine Bedeutung als Verbindungsweg für Radfahrer und als Fußweg zwischen westlicher
Innenstadt und klinik - bzw. hochschulaffinen Einrichtungen. Die kleine Grünfläche im Umfeld
des Coesfelder Kreuzes besitzt durch die Lage am Verkehrsknotenpunkt keine wesentliche
Aufenthaltsfunktion. Sie ist vielmehr von gestalterischem Wert.
Der daran südwestlich angrenzende historische Lindenpark hat bereits heute Aufenthaltswert
und soll künftig in seiner Wahrnehmbarkeit attraktiviert werden.
Vorbelastungen durch Lärmimmissionen
Das Plangebiet ist seit Jahrzehnten intensiven Lärmimmissionsbelastungen durch den Ver-
kehrslärm des Rishon -Le-Zion-Rings ausgesetzt. Im Bereides im B -Plan gelegenen und als
Mischgebiet einzustufenden Gebäudes Domagkstraße 10 liegen für den Analysefall Immiss i-
onspegel von bis zu 67 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts vor.
Hinsichtlich des in etwa 250 m Entfernung zur neuen künftigen Kreuzung gelegenen H ub-
schrauberlandeplatzes ist darauf hinzuweisen, dass
Flüge von Rettungshubschraubern gerichtlich als sozial adäquat eingestuft werden (vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2006 - 8 B 39/06)
der Landeplatz Jongeblodtplatz mittelfristig (nach Fertigstellung des Klinik-Umbaus)
komplett zum Landeplatz an der Albert-Schweitzer-Straße verlegt wird.
Vorbelastungen durch Luftschadstoffimmissionen
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Fei n-
staub/PM10) liegen für den Rishon -Le-Zion-Ring keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder
gar Grenzwertüberschreitungen vor. Für beide Luftschadstoffe liegen im Screening die Immissi-
onswerte bei < 28 µg/m³.
Erholung/ Grünordnung Münster
Nördlich des Plangebietes befindet sich im Verlauf der Einsteinstraße/Coesfelder Kreuz eine in
der Grünordnung Münster dargestellte wichtige funktionale Grünverbindung. Sie verbindet pl a-
nerisch die Grünanlagen im Umfeld des Schlossgartens mit dem Grünzug entlang der Von-
Esmarch-Straße.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzl i-
chen Umweltanforderungen wie folgt zu werten:
Lärmimmissionen
Durch den geplanten Kreuzungsumbau zur Anbindung der Domagkstraße an den Ri shon-Le-
Zion-Ring kommt es zu einem erheblichen baulichen Eingriff. In Verbindung mit der Erhöhung
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der Beurteilungpegel um mind. 3 dB(A) bzw. auf mind. 70 dB(a) tags / mind. . 60 dB(a) nachts
ergibt sich das Erfordernis, die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) ist a n-
zuwenden.
Es ist sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte
tags nachts
in Reinen und Allgemeinen Wohngebieten 59 dB (A) 49 dB (A)
in Kerngebieten und Mischgebieten 64 dB (A) 54 dB (A)
nicht überschreitet.
Für nachfolgend aufgeführte Gebäude, Gebäudeseite und Etagen ergibt sich durch die baul i-
chen Veränderungen inklusive Lichtzeichenanlage ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen:
Domagkstraße 10 NO EG, 1.OG, 2.OG
SO EG, 1.OG, 2.OG
Sertürnerstraße 16 SW EG, 1.OG, 2.OG
SO EG, 1.OG, 2.OG
Sertürnerstraße 21 NW EG, 1.OG, 2.OG
SW EG, 1.OG, 2.OG
Sertürner Straße 23 SW EG, 1.OG, 2.OG
W EG, 1.OG, 2.OG
NW 1.OG, 2.OG
SO EG, 1.OG, 2.OG
NW 1.OG, 2.OG
Im Vergleich von Prognose- Null-Fall zum Planfall (ohne Lärmschutzmaßnahmen) ergeben sich
tags Erhöhungen der Beurteilungspegel um max. 3,0 dB(A). Die Erhöhung führt zu Beurtei-
lungspegeln von max. 71 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Die Steigerung ergibt sich im w e-
sentlichen aus dem Zuschlag für die tags zu berücksichtigende Lichtsignalanlage.
In der Wohnbebauung östlich des Ringes, ist durch die bauliche Änderung nachts ein leichter
Rückgang der Lärmbelastung erkennbar. Dieser ergibt sich durch leichte Verlagerungen der
Fahrbahnachse wie auch durch die ermittelte niedrigere Prognosebelastung auf dem Rishon -
Le-Zion-Ring. Ein Zuschlage für die Lichtsignalanlage kommt gemäß gutachterlicher Einschä t-
zung nachts aufgrund der geringen Frequentierung der Bedarfsanlage nicht zum Tragen.
Die lärmtechnische Untersuchung (nts 2019) stellt die Auswirkungen verschiedener Varianten
des aktiven Lärmschutzes gegenüber. Die Varianten differieren je nach Höhe der Lärmschut z-
wand und dem Einbau einer „Schleuse“ im Bereich der Sertürner Straße (vgl. Kap.6.7.3).
„Grundsätzlich ist dem aktiven Lärmschutz gegenüber dem passiven Lärmschutz Vorrang zu
geben. Aktiver Lärmschutz kann unterbleiben, wenn die Kosten der Lärmschutzanlagen an der
Straße oder lärmmindernde Beläge außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck st e-
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
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hen. Auch andere Kriterien wie z. B. städtebauliche bzw. landschaftsgestalterische Gesicht s-
punkte, sowie Anzahl und Art der zu schützenden Objekte müssen berücksichtigt werden. Akt i-
ver Lärmschutz (Lärmschutzwand oder Wall) kann auch aus Platzgründen (Nähe der Gebäude
zur Straße) oder wegen unzumutbarer Verschattung der Gebäude ausgeschlossen sein.“ (nts
S.11)
Der Bebauungsplan setzt an der Ostseite des Rishon- Le-Zion-Rings eine Lärmschutzwand mit
einer Höhe von 3,0 m fest. Die bereits vorhandene Lärmschutzwand wird damit nach Süden bis
zur Sertürner Straße verlängert.
„Durch die Verlängerung der vorhandenen Lärmschutzwand in südliche Richtung im Bereich
der Sertürner Straße 16 und 21 und der damit verbundenen Minimierung der Lücke in der
Wand, können die Immissionen bis zu 6,5 dB am Immissionsort 12.2 im EG und 4.1 dB am I m-
missionsort 12.3 am Gebäude Sertürner Straße 16 abgemindert werden. Somit kann der Er d-
geschossbereich an der südlichen Gebäudefront vollständig geschützt werden. Am Gebäude
Sertürner Straße 21 sind Minderungen bis 1,9 dB festzustellen. Nur im Erdgeschoss ist mit der
LS-Wand in der Nacht die Einhaltung der Grenzwerte möglich“ (nts S.17). In den Obergeschos-
sen der betroffenen Immissionsorte können mit der vorgesehenen Lärmschutzwand keine nen-
nenswerten Lärmminderungen erzielt werden.
Abbildung 3: Variante 2.1 (nts 2019); Wandverlängerung im Bereich Sertürner Straße
Um annähernd einen Vollschutz - auch in den Obergeschossen – zu ermöglichen, wären
Wandhöhen von bis zu 9,0 m erforderlich.
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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Aus städtebaulichen Erwägungen wird in der Planung von höheren Lärmschutzwänden abg e-
sehen. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Lärmschutz soll daher durch passiven
Lärmschutz kompensiert werden. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2 stellt dabei sicher, dass der
Ausbau der Kreuzung erst mit dem Nachweis zulässig ist, dass
ab dem Zeitpunkt der verkehrlichen Inbetriebnahme der Lärmschutzanspruch gem. 24.
BImSchV an den Gebäuden Sertürnerstraße 16, Sertürnerstraße 21, Sertürnerstraße 23
und Domagkstraße 10 erfüllt ist,
bzw. deren Eigentümer das Angebot zur Durchführung der passiven Maßnahmen nicht
aufgegriffen haben.
Da mit der 2. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 147 Art und Umfang der baulichen
Nutzung im Plangebiet nicht festsetzt werden, kann eine Beurteilung der Lärmimmissionen ge-
mäß der DIN 18005 Teil I „Schallschutz im Städtebau“ nicht im Rahmen des Bebauungsplans
erfolgen. Ggf. notwendige Maßnahmen des Immissionsschutzes für die beabichtigten UKM -
Neubauten sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
Baubedingt kann es bei der Realisierung der Planung zu temporären Beeinträchtigungen, z.B.
durch den Baustellenverkehr kommen. Die Verträglichkeit wird im Zuge der erforderlichen Zu-
lassungs-/Genehmigungsverfahren, nachgeordnet zum Bebauungsplan, geregelt.
Spezielle Gefahren für die menschliche Gesundheit, z.B. im Rahmen von Unfällen oder Kat a-
strophen sind nicht ersichtlich.
Maßgebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erholungsnutzung sind über die Bauphase hi n-
aus nicht zu erwarten. Die Umgestaltung soll insgesamt auch zu einer Verbesserung der E r-
schließung für Fußgänger und Radfahrer beitragen.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen folgende Biotoptypen, die für innerstädtische Flora
und Fauna eine Relevanz aufweisen:
Baumbestandene Gärten und Freiflächen im Umfeld der Bestandsgebäude und in der
Grünanlage Coesfelder Kreuz
„Lindenpark“ nördlich des pathologischen Instituts
Gehölzbestandene Brachflächen im südlichen Anschluss an das Coesfelder Kreuz (teil-
weise bereits gerodet)
Domagkstraße und Rishon-Le-Zion-Ring mit alleeartigem Baumbestand
Die Flächen im südlichen Umfeld des Coesfelder Kreuzes sind in der Stadtbiotopkartierung der
Stadt Münster als schutzwürdiges Biotop (Nr. 0.031) verzeichnet.
Sonstige Schutzgebiete, insbesondere FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind im Plang e-
biet oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die 2. Änderung des B Plans Nr. 147 führt im Wesentlichen zu einer planerischen Rücknahme
von Verkehrsflächen, bzw. zu einer geringfügigen Erweiterung an anderer Stelle. Die Planände-
rung führt lediglich im nördlichen Teil (private Verkehrsflächen) zu einer kleinfl ächigen Inan-
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„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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spruchnahme von Gehölzflächen, wobei der ältere Gehölzbestand durch Erhaltungsfestsetzun-
gen geschützt wird. Die privaten Verkehrsflächen greifen dabei auch in das schutzwürdige Bi o-
top gemäß Stadtbiotopkartierung ein. Die Verkehrsflächen decken sich dabei jedoch fast vol l-
ständig mit Flächen, die bereits im bislang geltenden Bebauungsplan eine Festsetzung von mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegten Flächen aufweisen.
Zur Realisierung des geplanten neuen Kreuzungsbereiches vis à vis der Sertür nerstraße sind
die öffentlichen Verkehrsflächen gegenüber dem bestehenden Bebauungsplan ausgeweitet
worden. Durch diese Verlagerung der Zufahrt vom Rishon -Le-Zion-Ring nach Süden sind im
Zuge des Kreuzungsausbaus Baumfällungen in einem Umfang von ca. 20 St raßenbäumen er-
forderlich. Im Rahmen der sich an die Bebauungsplanänderung anschließenden Verkehrspl a-
nung sind nach Umgestaltung der Kreuzung Neuanpflanzungen vorgesehen.
Von der Planung sind k eine geschützten Teile oder Gebiete von Natur und Landschaft, insb e-
sondere keine europäischen Schutzgebiete (FFH-Gebiete/Vogelschutzgebiete) betroffen.
8.4.2.1 Artenschutz
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfeh-
lungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
In einer ersten Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen
Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, wurden
die verfügbaren Informationen zum betroffenen Artenspektrum eingeholt. Hinweise auf das Vor-
kommen planung srelevanter Arten liegen der Unteren Naturschutzbehörde für die von der
Planänderung betroffenen Flächen nicht vor.
Von einer Betroffenheit planungsrelevanter Arten durch die 2. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 147 ist daher nicht auszugehen. B ei anderen Arten kann im Regelfall davon ausgegan gen
werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszu-
standes (z.B. „Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen die Zu-
griffsverbote des Bundes naturschutzgesetzes verstoßen wird. Dem Tötungsverbot kann durch
Bauzeitenregelungen (Rodungen außerhalb der Brutzeiten) begegnet werden.
8.4.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft
Für die Abwicklung der Eingriffsregelung im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr.
147 stellen die planr echtlichen Festsetzungen der 1. Änderung (Rechtskraft 04.02.1980) die
Beurteilungsgrundlage für den Bestand dar. Festgesetzt sind dort ausschließlich öffentliche
Verkehrsflächen bzw. mit Geh- , Fahr- und Leitungsrechten belastete Flächen. Der Umfang der
daraus resultierenden Bestandsversiegelung beträgt ca. 41.000 m².
Im Abgleich zwischen der Bestandssituation und dem Entwurf der 2. Änderung ist eine Redukti-
on der Flächenversiegelung durch private und öffentliche Verkehrsflächen sowie Versorgung s-
anlagen im Umfang von rd. 5. 000 m² festzustellen. Dieser Flächenanteil entspricht einer Verrin-
gerung der Versiegelung gegenüber der Bestandssituation um etwa 12 %.
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Die in Folge der 2. Planänderung entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind insg e-
samt als gering zu bewerten. Ein Ausgleichserfordernis ist zudem im Hinblic k auf das best e-
hende Planungsrecht nicht gegeben.
8.4.3 Boden / Fläche
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich von Natur aus um Pseudogley -
Braunerden und Braunerden, die durch die anthropogene Nutzung mehr oder weniger stark
überformt wurden. Die natürlichen Bodenfunktionen bewegen sich nach den Darstellungen im
Umweltkataster Münster bei einer Bewertung im mittleren Bereich.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich die im städtischen Altlasten- / Ve r-
dachtsflächenkataster verzeichnete Fläche Nummer 516. Hierbei handelt es sich um eine Altab-
lagerung/Verfüllung. Bei orientierenden Bodenuntersuchungen aus dem Jahr 2017 zeigten sich
Auffüllungen aus Boden/Bauschutt mit Anteilen an Betonbruch, Ziegelbruch, Schlacke und Glas
bis 3,70 m unter Geländeoberkante. Die Analysen der Bodenproben zeigten Verunreinigungen
mit PAK (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe).
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Gegenüber der bisherigen Planfassung kommt es durch die 2. Änderung planerisch zu einer
Verringerung der Versiegelung. Auf das Schutzgut Fläche wirkt sich die Planung somit positiv
aus.
Die ggfs. notwendigen technischen Sicherungs - und Sanierungsmaßnahmen der Altlastenver-
dachtsflächen werden im nachfolgenden Bauan tragsverfahren für den Einzelfall festgelegt. B e-
reits mit dem heutigen Kenntnisstand ist sichergestellt, dass die Altlast handhabbar ist und einer
Realisierung des Bebauungsplanes nicht entgegensteht.
Die Fläche ist im Bebauungsplan mit einer Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet.
8.4.4 Wasser
Die im Gebiet anzutreffende Grundwassereinheit wird geprägt durch Kalkmergel, der von Löß
überlagert wird. Be reichsweise sind vermutlich Geschiebemergel/-lehm zwischen Kalkmergel
und Löß eingeschaltet. Die Durchlässigkeit der anzutreffenden Schichten ist sehr gering. Der
Löß selbst bildet eine schützende Deckschicht für die darunterliegenden Kalkmergel der Ober-
kreide.
Das in geringen Mengen vorhandene Grundwasser strömt vermutlich in östliche Richtung. Vor-
fluter ist die Aa (vgl. Umweltkataster Münster).
Oberflächengewässer werden von der Planung nicht berührt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Entwässerung des Gebietes erfolgt durch eine Trennkanalisation.
Die auf eine teilweise Neuausrichtung der Verkehrsflächen ausgelegte Planung hat keine nen-
nenswerten Auswirkungen auf den Wasserhaushalt.
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
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8.4.5 Klima/-wandelanpassung / Luft
Das Plangebiet ist gemäß dem FIS -Klimawandel des Landesamtes für Naturschutz, Umwelt
und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen den Klimatopen “ Klima innerstädtischer Freifl ä-
chen“ (Gehölzbrache/Grünfläche), „Vorstadtklima“ (bebautes Klinikareal) bzw. „offenes Gewer-
be-/Industrieklima“ (Parkplatz) stark verdichteter Siedlungsräume zuzuordnen. Der südliche Än-
derungsbereich wird als nächtlicher Klimawandel -Vorsorgebereich beschrieben. Dies sind G e-
biete, für die durch den Klimawandel unter Annahme einer pauschalen Temperaturanstiegs von
1 K bis zur Mitte des Jahrhunderts eine solche Zunahme der thermischen Belastung erwartet
wird, dass diese Flächen dann zusätzlich in die höchsten Belastungsklassen einzuordnen w ä-
ren.
Lokalklimatisch weist das Gebiet keine für das Stadtgebiet relevante Klimaausgleichsfunkti on
auf (Umweltkataster Münster).
Die Karte 6 „Potenziell überflutete Flächen“ des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt Münster
stellt die vorhandene Un terführung im Bereich Domagkstraße / Coesfelder Kreuz als „Bereich
mit überfluteten Verkehrsflächen“ dar.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 147
selber nicht zu erwarten, da sich die getroffenen Festsetzungen weitestgehend auf Verkehrsfl ä-
chen beschränken. Die geplante weitere Bebauung im Forschungscampus Ost ist im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen.
Auf die mit der Unterführung unter der Einsteinstraße verbundene Gefährdungslage gegenüber
Starkregeneinflüssen wird im Rahmen der Hinweise des Bebauungsplanes aufmerksam ge-
macht.
8.4.6 Landschaft
Der Änderungsbereich wird durch die in Teilen denkmalgeschützte Altbebauung des Klinikg e-
ländes geprägt. Von Norden nach Süden durchzieht im westlichen Teil die alleebestandene
Domagkstraße, im östlichen Teil der von Straßenbäumen flankierte Rishon- Le Zion-Ring das
Plangebiet. Die Altbebauung weist baumbestandene Freiflächen auf. Nördlich des Patholog i-
schen Institutes (Domagkstraße 17) befindet sich eine durch Linden umstandene private Par k-
anlage.
Im nördlichen Teil wird das Gebiet durch ruderalen, z. T. bereits gerodeten Gehölzbestand und
Stellplatzanlagen bestimmt. Nahe dem Verkehrsknotenpunkt Coesfelder Kreuz befindet sich ei-
ne kleine, baumbestandene Grünanlage, die ein denkmalgeschütztes Wegekreuz („Coesfelder
Kreuz“) beinhaltet. Im Frühjahr wird die Grünanlage durch einen reichhaltigen Blumenzwiebe l-
bestand geschmückt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Planung dient der Vorbereitung der Entwicklung des UKM -Forschungscampus. Die konkre-
ten Änderungen der Festsetzungen (Verkehrsflächen) im Rahmen der 2.Änderung des BPlans
147 haben unmittelbar keine wesentlichen Änderungen des Landschafts - bzw. Ortsbildes zur
Folge. Der Lindenpark im Nordwesten des Plangebietes soll nicht in Anspruch genommen wer-
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
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im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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den, sondern vielmehr als Grünfläche inmitten der künftig umgebenden Bebauung fokussiert
werden.
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Baudenkmäler
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich folgende Baudenkmäler:
Bezeichnung Lage Bauzeit
Alte Universitätsklinik, Hygiene-Institut Domagkstraße 10 1920-1925
Alte Universitätsklinik, Pharmakologisches Institut Domagkstraße 12 1920-1925
Alte Universitätsklinik, Pathologisches Institut Domagkstraße 17 1920-1925
Wegekreuz „Coesfelder Kreuz“ Coesfelder Kreuz 1689
Außerhalb angrenzend:
Alte Universitätskliniken, Chirurgische Klinik Domagkstraße 1
(heute Waldeyer-
straße 1)
1920-1925
Alte Universitätskliniken, Med. Klinik Domagkstraße 3 1915-1925
Verwaltungsgebäude Domagkstraße 5 1915-1925
Alte Universitätsklinik, Frauenklinik Domagkstraße 11 1915-1925
Augenklinik Domagkstraße 15 1920-1925
Alte Universitätsklinik - ehem. Pathologisches und
Gerichtsärztliches Institut
Domagkstraße 17 1920-1925
Lukaskirche Von Esmarch Str. 1 1959-61
Tabelle 3: Übersicht über die Denkmäler im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Die Universitätskliniken wurden 1915 - 1925 nach den Plänen des Regierungsbaumeisters
Schindowski neu errichtet. Charakteristisch ist die einheitliche Planung des gesamten Bereichs
mit der baumbestandenen Haupterschließungsstraße (Domagkstraße) und den Verbindungs-
wegen, der par kähnlich gestalteten Grünfläche und den Gebäuden. Die denkmalgeschützten
Klinikgebäude erlangen aufgrund ihrer stadtbildprägenden, stadt - und architekturgeschichtl i-
chen Bedeutung sowie als Zeugnis für die Geschichte der Medizin und des Krankenhausbaus
Denkmalwert.
Das bedeutende Wegekreuz aus Baumberger Sandstein, das „Coesfelder Kreuz“ wurde im Zu-
ge des Ausbaus des Straßenknotenpunkts 1976 um rund 50 m nach Südosten, in eine kleine
parkartige Anlage, versetzt. Das Objekt ist von Bäumen flankiert.
Die evangelische Lukaskirche wurde 1959-61 von dem Architekten Otto Vogel aus Trier gebaut.
Sie bildet mit dem Turm als Blickfang einen städtebaulichen Akzent in einem sich damals erst
entwickelnden Wohngebiet Gievenbecks und ist ebenso von architekturgeschichtlicher Bedeu-
tung.
Bodendenkmäler
Innerhalb des Plangebietes befindet sich nach derzeitigem Kenntnisstand mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Im Bereich und unmittelbar südlich sowie südöstlich des Coesfelder Kreuz es lag historischen
Karten zufolge eine große Schanzenanlage, mit Hilfe derer sich die Stadt Münster im 7- jährigen
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
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Krieg vor aus dem Westen und vor allem über den Coesfelder Heerweg einfallenden Truppen
zu schützen versuchte. Von diesem vermutlich 1759 aufwändig angelegten Verteidigungswerk,
über dessen Beschaffenheit der Stadt Münster keinerlei weitere Erkenntnisse vorliegen, haben
sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch Reste im Boden erhalten.
Darüber hinaus können bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kul-
turlandschaft auch außerhalb bekannter Bodendenkmäler jederzeit archäologische Funde und
Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern,
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien)
entdeckt werden.
Sachgüter
Als zu berücksichtigendes Sachgut ist als bestehende Verkehrsfläche die ausgebaute Verbi n-
dungsspange zwischen Rishon-Le-Zion-Ring und Domagkstraße zu berücksichtigen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. Den Umgang mit
Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden
Hinweis.
Der Rückbau der Erschließungsstraße im Bereich des geplanten UKM-Forschungscampus ist
wesentliches Ziel der der Bebauungsplanänderung. Der Eingriff in das Sachgut ist damit un-
vermeidbar.
8.4.8 Wechselwirkungen
Besonders herauszustellende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht ersicht-
lich. Ansonsten werden Wechselwirkungen unter den jeweiligen Schutzgütern thematisiert, z.B.
die Bedeutung des Baumbestandes in der Domagkstraße für den Denkmalschutz, die Erho-
lungsnutzung und das Landschaftsbild.
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung kann das vorliegende Bebauungskonzept für den UKM-
Forschungscampus nicht realisiert werden, da die beabsichtigte Bebauung sich teilweise auf im
geltenden Bebauungsplan festgesetzte Straßenverkehrsflächen erstreckt. Eine anderweitige
Bebauung – unter Aussparung der Domagk -Spange – wäre aber auch auf der Grundlage des
bestehenden Bebauungsplanes in großem Umfang möglich.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Zuge der Planung wurde geprüft, ob die Domagkstraße für den motorisierten Durchgang s-
verkehr gesperrt werden kann. Mit Blick auf die erforderliche Erschließungsfunktion für das vor-
handene Universitäts-Parkhaus wurde diese Variante jedoch zumindest vorläufig verworfen.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf und wurden somit nicht in die U n-
tersuchung eingestellt.
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
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8.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblich en Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage ver-
setzt, nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur A b-
hilfe zu ergreifen.
Maßnahmen des Monitorings drängen sich nicht auf und werden somit nicht vorgesehen. Die
Festsetzung zum Lärmschutz an der zu ergänzenden Kreuzung sichert, dass ihr Bau erst bei
entsprechendem Nachweis begonnen werden kann.
8.8 Zusammenfassung
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 ist beabsichtigt, die umfassende Entwicklung
des UKM -Forschungscampus zu ermöglichen, die aufgrund bislang entgegenstehender Ve r-
kehrsflächen-Festsetzungen nicht in vollem, zusammenhängendem Umfang zu realisieren w ä-
re. Die hochbauliche Entwicklung wird durch die Bebauungsplanänderung nicht unmittelbar
vorbereitet. Dies erfolgt durch nachgelagerte Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Mit dem erforderlichen Neubau des Verkehrsknotenpunktes Rishon- Le-Zion-Ring / Domagk -
straße sind verkehrliche Eingriffe verbunden, die sich auf die Lärmimmissionen im Umfeld aus-
wirken. Erhöhungen der Beurteilungspegel um maximal 3 dB(A) tags sind vorwiegend auf die
Berücksichtigung der Lichtsignalanlage zurückzuführen. Nachts ergeben sich tendenziell leichte
Minderungen der Beurteilungspegel gegenüber dem Prognose-Null-Fall. Mit der geplanten Ver-
längerung der vorhandenen Lärmschutzwand im Bereich der Sertürner Straße werden die Lär-
mimmissionen gemindert. Insbesondere in den Obergeschossen verbleiben jedoch er hebliche
Überschreitungen der Grenzwerte der 16.BImSchV. Die im BPlan verankerten Maßnahmen s i-
chern, dass die dem Grunde nach bestehenden Ansprüche auf Lärmschutz durch passive
Maßnahmen gemäß der 24. BImSchV sichergestellt werden.
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung ergab keinen Hinweis auf eine erhebliche B e-
einträchtigung von zu berücksichtigenden planungsrelevanten Tierarten. Erhebliche Eingriffe in
Natur und Landschaft sind mit der Planung nicht verbunden. Insbesondere sind keine europäi-
schen Schutzgebiete (FFH -Gebiete/Vogelschutzgebiete) betroffen. Für notwendige Baumfäl-
lungen im Zuge des Kreuzungsausbaus Rishon -Le-Zion-Ring / Domagkstraße sind Nachpflan-
zungen von Straßenbäumen vorgesehen.
Durch die Rücknahme von bisherigen Verkehrsflächen wird die Versiegelungsbilanz verbessert.
Ein Ausgleichserfordernis für Eingriffe in Natur und Landschaft ist nicht gegeben.
Die zahlreichen Denkmäler im Umfeld der Domagkstraße erfahren durch die Änderung der Pl a-
nung keine nachteiligen Beeinträchtigungen. I m Zuge der weiteren baulichen Entwicklungen
wird sich deren erweitertes Umfeld, insbesondere im Bereich des Coesfelder Kreuzes jedoch
deutlich verändern. Der Umgang mit vermuteten Bodendenkmälern ist im Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen geregelt.
Erhebliche klimatische Auswirkungen der Planänderung sind, auch mit Blick auf den Klimawan-
del nicht abzuleiten. Nach wie vor besitzt die Unterführung im Bereich der Kreuzung Doma g-
kstraße/Einsteinstraße ein Gefährdungspotenzial hinsichtlich Überschwemmungen im Starkre-
genfall.
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Erforderliche Maßnahmen des Monitorings sind zur Zeit nicht ersichtlich.
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen des Bebauungsplans sind nicht festzustellen.
9. Gesamtabwägung
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, die
Überbauung der bisherigen Straßenspange zu ermöglichen, eine Neuordnung der Erschließung
vorzunehmen und somit das Gesamt-Projekt des UKM vorzubereiten.
Mit dieser Planung wird die allgemeine Zielsetzung verfolgt, die Forschungseinrichtungen ent-
lang der Domagkstraße zu entwickeln und die oberzentrale Funktion Münsters insbesondere im
Bereich Wissenschaft und Gesundheit weiter auszubauen. Der bereits etablierte Standor t ist
sehr gut in das Stadtgefüge eingebunden und verzichtet auf die Inanspruchnahme von Frei-
raum. Er trägt somit der Bodenschutzklausel des § 1a BauGB in besonderer Weise Rechnung.
Um für die Vorhaben des UKM planungsrechtliche Zulässigkeit zu schaffen, sind zuvor bislang
entgegenstehende Festsetzungen zur verkehrlichen Anbindung zu ändern.
Mit Blick auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit kommt es im Einwi r-
kungsbereich des Rishon -Le-Zion-Rings zu weiteren Lärmbelastungen. D ie wünschenswer te
Einhaltung der als Orientierung eingestuften DIN 18005-Werte ist an der städtischen Hauptver-
kehrsstraße nicht realistisch. Dahingegen wurden Maßnahmen festgesetzt, so dass die Immi s-
sionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Durch das Vorhandensein straßenlärm-
abgewandter Fassaden bleiben ohnedies gesunde Wohnverhältnisse gewahrt.
Durch die innerstädtische Lage in Verbindung mit dem überwiegend noch jüngeren Gehölzbe-
stand ist nicht mit einem Artenvorkommen zu rechnen, das einer Realisierung der Planung
grundsätzlich entgegenstünde. Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen können im Zuge der
(Bau-)Genehmigungsverfahren festgelegt werden, grundsätzliches Baurecht hierzu besteht seit
Jahrzehnten. Die in den vergangenen Jahren entstandene Durchgrünung wird zwar in den er s-
ten Jahren baustellenbedingt noch reduziert sein, sie ist aber auch Bestandteil des künftig g e-
wünschten Freiraums.
Aus dem Vergleich der landschaftsökologischen Wertigkeiten zwischen bisherigem Planung s-
recht und 2. Änderungs-Planung geht ein leicht positives Bilanzierungsergebnis (insbes. wegen
des Rückbaus des nördlichen Straßenabschnitts) hervor. Die Erforderlichkeit der Kompensation
von planungsbedingten Eingriffen im Rahmen des Planungsprozesses ist somit nicht gegeben.
In der Gesamtheit aller B ebauungsplaninhalte liegt insofern eine Planung vor, die städtebaul i-
che, wirtschaftliche, immissionsbezogene und ökologische Belange soweit wie möglich in Ein-
klang bringt. Sie bildet damit eine geeignete, planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung
eines maßgeblichen Städtebauprojektes westlich der Innenstadt und zugleich eine deutliche
Stärkung des Medizin- und Forschungsstandorts Münster generell.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Über die Festsetzungen dieser 2. Bebauungsplanänderung hinaus wird ein städtebaulicher Ver-
trag mit dem UKM geschlossen, der vor allem organisatorische und gestalterische Regelungen
zur Kostentragung, zum Kreuzungsausbau, zum Lärmschutz sowie zu den informellen Schritten
bei der Umgestaltung der Domagkstraße zum Inhalt haben wird.
2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 147
„II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“
im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße
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Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage
zu der durch den Rat der Stadt Münster am _____________ als Satzung
beschlossenen 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 „II. Westtangente
(Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon- Le-Zion-
Ring / Domagkstraße.
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
V-0680-2019-Anlage-5-Planverkleinerung
2920 Zeichen
GFL FRE D D D D D D D D D G F Bereich potentiellüberfluteter Flächen Bereich potentiellüberfluteter Flächen Bereich potentiell überfluteter Flächen 52 III I II II I II 42 a III II I I I II I III I II II III III III I I VII IV III III II III I I I I II II I I III II II II II II III III II II I 62 74 76 72 70 68 66 -I III -I I -I III -I -I -I -I -I -I II III II I I II III II II I IV I I II II I II I II II II II III III II II II II II I II II II II I II III III III II III II III III III III I II II II II II III III II III II I I I I III I II II V III III III III III IV III III III II III III III III III III III I I III III III III IV III I I I II III III III III III III III III I IV IV IV II III I II I II II II III III III II II I III IV IV III II II II II I II II II II III III IIIIII IIII II II III II III III Flur 036 Flur 037 Rampe 24 Rampe Rampe Rampe Rampe Rampe Rampe Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/0680/2019 I II I III IV V IV II II IV V VI IV VI IV III I I II II II III IV III II IV II II II III II III II I I II III II I II II III IV III II III II III II II III II I I I II VI II 21a Coesfelder Kreuz +IIHUVWUDH :DOGH\HUVWUDH 'RPDJNVWUDH 'RPDJNVWUDH 'RPDJNVWUDH 'RPDJNVWUDH Paul-Wulf-Weg Paul-Wulf-Weg +LWWRUIVWUDH +LWWRUIVWUDH 0|VHUZHJ 38 40 46a 46 40 26 34 30 32 34 36 42 36 38 41 58 62 56 28 52 44 14 41 12 1616a 22 5 1 10 28 9a 3 9 17 13 13a 15 6 1 11 60 14a 62 10 3 64 7 3 8 5 7 7 5 9 59 7 21 13 10a 11 10 9 15 39 11 5 13 37 19 3 9b 1 48 46 8e 71 8d 10f 67a 8c 69 10e 8b 65 10d 67 8a 23 10c 21 8 10b 35 19 17a 17 8f 53 51 13 49 47 33 31 14 49 4 51 29 44 45 42 27 43 63 56 65 59 61 57 5 46 55 45 32 50 75 52 77 25 73 58 79 60 26 54 23 16 49b 49a 17 12 20 24 22 26 28 44 11 14 12 30 21 22a 43 61 19 41 40 57 31 29 57 27 55 25 33 23 53 39 37 35 1 1 2b 64 61 70 2 2a Kardinal-von-Galen-Ring Rottendorffweg Rottendorffweg 6HUWUQHUVWUDH Rishon-Le-Zion-Ring Rishon-Le-Zion-Ring (LQVWHLQVWUDH (LQVWHLQVWUDH &RUUHQVVWUDH 70 57 61 635 372 369 367 365 368 306 249 73 371 338 578 456 452 633 370 443 634 588 527 529 485 475 440 455 164 480 123 8 586 606 604 603 601 566 595 585 593 592 591 590 589 9 597 596 607 587 526 562 561 439 594 457 433 454 453 417 416 374 414 412 530 483 482 479 504 484 505 429 478 476 404 248 246 244 165 163 333 167 242 119 118 83 82 315 241 119 239 632 126 398 552 121 99 98 97 96 75 537 426 423 247 299 305 243 231 228 207 86 25 5 600 610 615 45 27 617 101 90 616614 613 612 611 579 240 29 576 44 26 43 38 24 37 36 35 7 34 6 32 31 30 599 598 609608 621 538 536 441 393 415 33 554 481 497 517 506 427 425 424 444 245 304303302 218 232 217 216 230 212 229 211 210 227 226 208 116 115 106 353 301300 209 297 282 250 206 176 166 222 221 241 220 219 239 53 24 105 103 84 87 56 62 102 100 78 98 302 99 97 96 95 301 187 216 215 125 107 106 100 117 275 248 503 625 626 623 499 486 74 420 419 418 618 D Plangebiet / ohne MaßstabBebauungsplan Nr. 147, 2. Änderung © Stadt Münster
V-0680-2019-Anlage-2-Stellungnahmen
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Anlage 2 zu Vorlage V/0680/2019 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 18 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147 „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Informationsveranstaltung am 09.04.2019 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1.1 1.1.2 Aus der Bürger- anhörung 1) Es wird grundsätzlich die Notwendigkeit eines Parkhau- ses hinterfragt und warum dieses nicht als Tiefgarage vorgesehen sei. 2) Es wird nach Maßnahmen für den Radverkehr gefragt. zu 1) Der „einfache Bebauungsplan“ trifft keine konkrete Festsetzung zur Stellplatz- anordnung, insbesondere nicht zur ober- oder unterirdischen Ausführung. Das vom UKM geplante Parkhaus ist als Ersatz für jene oberirdischen Stellplätze erforderlich, die durch die Überbauung des Parkplatzes an der Domagkspange und durch die Stellplatz-Reduzierung in der Domagkstraße entfallen. Eine Tiefgarage löst erhebliche Bau- und Unterhaltungskos- ten aus. Eine Bebauungsplan-Festsetzung zum verpflichtenden Bau einer Tiefgarage unterbleibt daher. zu 2) Die Attraktivierung der Domagkstraße verbessert insbesondere die Nutzbarkeit für den Radverkehr. Die Gebäude- und Frei- raumplanung wird nach Aussage des UKM zahlreiche Fahrradstellplätze vorsehen. Der Anregung wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1.1 - kein Beschluss erforderlich - 1.2 Aus der Bürger- Es wird erfragt, wie das neu geplante Parkhaus die bishe- Bereits in der vergangenen Vorweihnachts- - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag anhörung rige P&R-Funktion des entfallenden Schotterparkplatzes übernehmen solle. zeit ist das Uni-Parkhaus erfolgreich für den P&R genutzt worden. Der ehemalige Schot- terparkplatz ist in dieser Hinsicht entbehr- lich und somit im Bebauungsplanentwurf – wie auch die Domagkspange – für eine Überbauung vorgesehen. 1.3 Aus der Bürger- anhörung Es wird erfragt, woher der Platz für die Abbiegespuren des Kreuzungsausbaus genommen werde und ob die Aufstell- flächen für abbiegende Pkw ausreichend dimensioniert seien. Die vorhandenen Verkehrsflächen des Ris- hon-Le-Zion-Rings werden umgebaut, im Westen wird ein Grundstücksstreifen des UKM in Anspruch genommen. Das mit dem Verkehrstechnischen Entwurf beauftragte Ingenieurbüro hat ausreichende Aufstellflä- chen berücksichtigt, damit auf dem Ring als Hauptverkehrsachse keine Störungen ent- stehen. Die Planzeichnung berücksichtigt diesen Flächenbedarf. - kein Beschluss erforderlich - 1.4 Aus der Bürger- anhörung Es wird erfragt, wie die UKM-interne Verknüpfung der In- stitute funktioniere. Mit dem Projekt sollen die an vielen Stand- orten verstreut liegenden Einrichtungen an einem Standort konzentriert werden. Eine unmittelbare B-Plan-Relevanz hat dieser Aspekt jedoch nicht. - kein Beschluss erforderlich - 1.5 Aus der Bürger- anhörung Es wird nach der in der Planzeichnung gekennzeichneten Altlast gefragt. Die Fläche ist hier in der Nachkriegszeit mit Trümmern verfüllt worden. Eine Gefährdung resultiert hieraus jedoch nicht. - kein Beschluss erforderlich - 1.6 Aus der Bürger- anhörung Ein Bürger führt an, dass zuvor von einer Abbindung der Domagkstraße die Rede gewesen sei und möchte wissen, ob man hiervon abgesehen habe. Die Unterführung unter der Einsteinstraße sei Teil der Radrenn- und Marathon- Die Abbindung der Domagkstraße unter der Einsteinstraße ist nicht mehr Inhalt des aktuellen Verfahrens. Sie soll als öffentliche Verkehrsfläche erhalten bleiben. - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag strecke und sei aktuell in Spitzenzeiten bzw. bei Sonder- Ereignissen (anderweitige Staus, Sperrungen) stark fre- quentiert. 1.7 Aus der Bürger- anhörung Es wird nach dem Grad der Versiegelung gefragt und ob es hierzu spezielle Konzepte gebe. Gegenüber dem heutigen baulichen Zu- stand wird es zukünftig eine stärkere Ver- siegelung geben. Diese ist jedoch seit jeher durch den alten Bebauungsplan zulässig gewesen. Der Vorhabenträger beabsichtigt, die Ge- bäudedächer zu bepflanzen und die In- nenhöfe zum Aufenthalt begrünt zu gestal- ten. Diese Aspekte finden Aufnahme in den städtebaulichen Vertrag. - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 18 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 21.12.2018 bis einschließlich 22.1.2019 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Westf. Fernwär- meversorgung, 07.01.2019 - Keine Anregungen oder Bedenken - - kein Beschluss erforderlich - 2.2 Thyssengas, 08.01.2019 - Keine Anregungen oder Bedenken - - kein Beschluss erforderlich - 2.3 LWL- Archäolo- gie für Westfa- len, 04.10.2017, 25.01.2019 Der einfache Hinweis in der Planzeichnung ist ausrei- chend, dass archäologische Funde zu melden sind. Ein entsprechender Hinweis ist bereits in der Planzeichnung vorhanden. Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gefolgt. - kein Beschluss erforderlich - 2.4 Deutsche Tele- kom AG, 14.01.2019 Die Telekom weist auf sehr umfangreiche Telekommunika- tionsanlagen (v.a. Kabelkanalrohranlagen) hin, die im Straßenraum bzw. auf angrenzenden Grundstücken un- tergebracht sind. Hierfür sei eine dingliche Sicherung durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienst- barkeit im Grundbuch zugunsten der Telekom erforderlich. Die Telekomleitungen verlaufen in einigen Abschnitten auf Grundstücksflächen, die zwar öffentlichen Körperschaften gehören, aber nicht öffentliche Funktion haben. Bei Verkäufen dieser quasi-privaten Grundstü- cke sind Verpflichtungen aufzunehmen, die Leitungsverläufe entschädigungslos grund- buchlich sichern zu lassen. Den Bebauungsplan betrifft dies nicht. Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. - kein Beschluss erforderlich - 2.5 Gelsenwasser, 15.01.2019 - Keine Anregungen oder Bedenken - - kein Beschluss erforderlich - 2.6.1 UKM Infrastruk- tur Management, 15.01.2019 1.) UKM weist darauf hin, dass zur Verlegung der Fern- wärmetrasse Baumfällungen (im Bereich des Coesfelder Kreuzes) erforderlich werden. zu 1.) Hierzu haben intensive Abstimmun- gen insbesondere zwischen dem Grünflä- chenamt und den Stadtwerken stattgefun- den, die unter den Gesichtspunkten „Erhalt wertvoller Bäume“ und „technische Mach- zu 1.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.6.2 2.6.3 2.6.4 2.6.5 UKM Infrastruk- tur Management, 15.01.2019 2.) Die Bushaltestelle am Coesfelder Kreuz sei umgebaut worden, die aktuelle Plangrundlage werde von dem mit der Planung beauftragten Büro nts zur Verfügung gestellt. 3.) Die bislang geplante Position der neuen Gebäude wer- de derzeit aktualisiert, UKM IM stelle hierzu aktuelle Da- teien zur Verfügung. 4.) Der bisherige Rechtsabbiegestreifen am Ring vom Coesfelder Kreuz könne als Optionsfläche für weitere Bushaltestellen dienen. 5.) Die heutige Zufahrt vom Ring zur Domagkstraße müs- se geschlossen werden. barkeit“ stehen. zu 2.) Die aktuellen Dateien sind in die Planzeichnung eingearbeitet worden. zu 3.) Die vorgesehenen Baukörper sind in der Planzeichnung nur hinweislich einge- strichelt. Der „einfache Bebauungsplan“ setzt keine Baufelder / Baugrenzen fest, sie ergeben sich gem. § 34 BauGB. Insofern ist maßgeblich, dass UKM die neuen Gebäude anhand der gesetzlichen Kriterien positio- niert und dimensioniert. zu 4.) Der am westlichen Rand der Fahr- bahn Rishon-Le-Zion-Ring (zwischen Ein- steinstraße und heutiger Einmündung Do- magkstraße) gelegene bisherige Rechtsab- biegestreifen wird weiterhin für den Bushalt der Ringlinien 33 und 34 benötigt, die Flä- che ist daher nicht entbehrlich. zu 5.) Dies sieht der Bebauungsplan- Änderungsentwurf bereits durch ein Zu- und Abfahrtsverbot vor. zu 2.) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - zu 3.) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - Zu 4.) Die Anregung wurde bereits umgesetzt. - kein Beschluss erforderlich - zu 5.) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.6.6 2.6.7 2.6.8 2.6.9 UKM Infrastruk- tur Management, 15.01.2019 6.) Die Wegebeziehung zwischen Domagkstraße und Un- terführung sei nicht erforderlich; würde sie so eingetragen, könnten Ansprüche auf Barrierefreiheit entstehen. 7.) Für den Wendeplatz im Bereich Unterführung erstelle das Büro nts derzeit einen Vorschlag, der auch für Sattel- schlepper geeignet ist. 8.) Der Bushaltepunkt am neuen Knotenpunkt entspreche nicht dem heutigen Standard. UKM bittet die Stadt, beim NWL einen Förderantrag zum Umbau zu stellen. 9.) Das mit 22m im Plan eingetragene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht könne im Zuge der Abstimmungen reduziert werden. zu 6.) Die Wegebeziehung wird verwal- tungsseitig bis auf weiteres für erforderlich gehalten. Sie dient der Verflechtung zwi- schen UKM-Campus und Universitäts- Campus und mindert die Trennwirkung der Einsteinstraße. Zudem ist der Streckenver- lauf Teil der Marathonstrecke und gewähr- leistet somit, dass die Anbindung des Klini- kums und Gievenbecks auch bei dieser Großveranstaltung ungestört aufrechterhal- ten bleiben kann. Zudem haben sich WWU und BLB deutlich gegen das Abbinden dieser Verknüpfung ausgesprochen. Somit behält der Bebauungsplan- Änderungsentwurf die Straße weiterhin als öffentliche Verkehrsfläche bei. zu 7.) Die Wendemöglichkeiten auf dem Privatgrundstück sind nicht Inhalt detaillier- ter Bebauungsplan-Festsetzungen. zu 8.) Der Ausbaustandard der Bushalte- stelle ist nicht Inhalt des „einfachen Bebau- ungsplanes“. Die Anregung wurde nur inso- fern aufgegriffen, dass die Fördermöglich- keiten geprüft wurden. zu 9.) Der mit GFL-Recht in der Planzeich- nung eingetragene Korridor wurde zum frühen Planungsstadium sehr breit einge- tragen, seine Dimensionierung diente als zu 6.) Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 zu 7.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - zu 8.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - zu 9.) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.6.10 2.6.11 UKM Infrastruk- tur Management, 15.01.2019 10.) Das Gebäude der Pathologie stehe nur mit seinem älteren westlichen Teil unter Denkmalschutz. 11.) UKM IM weist darauf hin, dass die Planung – inklusive der Abbindung der Domagkstraße – im Vorfeld mit WWU und BLB abgestimmt worden sei, vorgesehene Nahver- Platzhalter. Er ist in der Planzeichnung reduziert worden. Bei einer sich konkretisierenden Planung für ServiceZentrum und StudienLabor wird in einer künftigen Bebauungsplan-Fassung (3.Änderung) auch seine Lage und Breite exakter gefasst werden, wobei die Anre- gung von MünsterNetz (s.u.) berücksichtigt werden soll. zu 10.) Die Unterschutzstellung umfasst tatsächlich nur die westliche Gebäudehälf- te, das Planzeichen ist verschoben worden. Bei der Eintragung der Denkmäler in der Planzeichnung handelt es sich ohnehin lediglich um eine nachrichtliche Übernah- me. Sie soll als Hinweisgeber dienen, die Belange des Denkmalschutzes frühzeitig in die Überlegungen der Bauherren einzube- ziehen. Unmittelbare Rechtswirkungen er- geben sich daher allerdings nicht aus der Kennzeichnung im Bebauungsplan, son- dern unmittelbar aus den Erlaubnispflichten und dem Umgebungsschutz gemäß Denk- malschutzgesetz. Sie wurden bereits durch die Unterschutzstellungen der Gebäude in den Jahren und 1988 und ´89 ausgelöst. Die Notwendigkeit, die Domagkstraße durchgängig mit Erhalt der Einsteinstraßen- Unterführung beizubehalten, ist von den sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - zu 10.) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - zu 11.) Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.3 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag sorgungsmöglichkeiten im Erdgeschoss des ServiceZent- rums sogar befürwortet worden seien. Die von WWU / BLB vorgetragenen Bedenken (s.u.) hin- sichtlich der erheblichen Einschränkungen für die Er- schließung des Uni-Parkhauses seien nicht nachvollzieh- bar. weiteren Anliegern verdeutlicht worden. Sie wurde deshalb im Bebauungsplan-Entwurf als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Im Zuge künftiger anderweitiger Knoten- punktgestaltungen nördlich des Plangebie- tes könnte sie mittel- bis langfristig entbehr- lich werden, was jedoch mit einem späteren Bebauungsplanverfahren herbeizuführen wäre. 2.7 Handwerks- kammer Münster | Stellungnahme vom 16.01.2019 - Keine Anregungen oder Bedenken - - kein Beschluss erforderlich - 2.8.1 2.8.2 Bau- und Lie- genschaftsbe- trieb NRW | Stellungnahme vom 16.01.2019 1.) Der BLB äußert Bedenken hinsichtlich der Abbindung der Domagkstraße. Das Uni-Parkhaus mit 1.000 Stellplät- zen werde sowohl von Norden als auch von Süden er- schlossen. Die geplante Abbindung mache die Ein- und Ausfahrt von / nach Süden extrem umständlich. Planungen der Uni, den Campus durch Sperrung der Wilhelm-Klemm- Straße aufzuwerten, würden somit konterkariert. Die für das UKM-Gelände erwarteten Vorteile wirkten sich negativ auf den Uni-Campus aus. 2.) Die Verkehrsplanung müsse daher angepasst werden, um mittels eines städtebaulichen Gesamtkonzepts die Belange beider Parteien zu berücksichtigen. Es solle da- her – zur verkehrstechnisch beidseitigen Anbindung des WWU-Parkhauses – eine gleichartige Kreuzung ausge- baut werden, wie sie für das UKM-Projekt im Bereich Ris- hon-Le-Zion-Ring / Sertürner Straße vorgesehen sei. zu 1.) Die Notwendigkeit, die Domagkstra- ße durchgängig mit Erhalt der Einsteinstra- ßen-Unterführung beizubehalten, ist von den nördlichen Anliegern verdeutlicht wor- den. Sie wurde somit im Bebauungsplan- Entwurf als öffentliche Verkehrsfläche fest- gesetzt. zu 2.) Da die bisherige Führung der Do- magkstraße unter der Einsteinstraße beibe- halten wird, erübrigt sich die Abwägung dieser Stellungnahme. Für eine mittel- bis langfristig durchaus zu erwägende Abbindung / Privatisierung wäre zunächst die (verkehrs-)technische Reali- sierungsfähigkeit eines Knotenpunktes Wil- zu 1.) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - zu 2.) – kein Beschluss erfor- derlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.8.3 2.8.4 3.) Für eine auf dem BLB-eigenen Flurstück 499 am Nord- rand des Plangebietes gelegene Treppe werde zugunsten der Stadt eine Dienstbarkeit zur Nutzung für den öffentli- chen Fußgängerverkehrs dinglich gesichert werden. 4.) Unter der Oberfläche des Flurstücks 499, das an das UKM veräußert werden soll, befinde sich ein großes unter- irdisches Kanalbauwerk. Dieses verbleibe weiterhin im Eigentum des BLB. helm-Klemm-Straße / Ring zu prüfen. Dies wäre Inhalt eines zukünftigen, separaten Bebauungsplan-Änderungsverfahrens. zu 3.) Die Treppenanlage ist im B-Plan- Entwurf aufgegriffen. zu 4.) Die Details der künftigen Eigentums- verhältnisse haben die beiden Vertragspar- teien untereinander zu klären, im städ- tischen Bebauungsplan braucht hierauf kein Einfluss genommen zu werden. zu 3.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - zu 4.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - 2.9.1 2.9.2 2.9.3 MünsterNetz | Stellungnahme vom 21.01.2019 1.) Innerhalb des Geltungsbereiches befänden sich zahl- reiche Versorgungsleitungen, die z.T. als Hauptschlag- adern der Versorgungsinfrastruktur dienten. Für das ge- plante MedForCe müsse eine vorhandene Fernwärmelei- tung umgelegt werden, für die der Verlauf noch nicht ab- schließend vereinbart werden konnte. Erst bei Vorliegen einer verlegereifen, baubaren Trasse könne MünsterNetz der 2. Änderung zustimmen. 2.) Die Trasse müsse mit entsprechender GFL- Festsetzung gesichert werden. 3.) Die künftig entwidmete und im Eigentum des UKM zu 1.) Die Fernwärmeleitung ist auf Grund- lage der gemeinsamen Planung UKM / MünsterNetz mittlerweile bereits verlegt worden. zu 2.) Der neue Verlauf ist in der Plan- zeichnung entsprechend wiedergegeben. zu 3.) Der Bebauungsplan-Entwurf sieht zu 1.) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - zu 2.) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - zu 3.) Der Anregung wurde 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.9.4 2.9.5 2.9.6 2.9.7 2.9.8 stehende Domagkstraße müsse in einem separaten Ver- fahren grundbuchlich gesichert werden, der Bebauungs- plan erfordere entsprechende GFL-Flächen. 4.) Die Planungen für StudienLabor und ServiceZentrum müssten die vorhandene Versorgungsinfrastruktur berück- sichtigen. 5.) Hinsichtlich des Gebäudes Domagkstraße 32 wird auf erforderliche technische Detailabstimmung hingewiesen. 6.) Hinsichtlich einer vorhandenen Trafostation hinter Domagkstraße 14 wird auf erforderliche technische De- tailabstimmung hingewiesen. 7.) MünsterNetz verweist auf Leitungen anderer Versor- gungsträger. 8.) Beim Ausbau des neuen Knotenpunktes auf Höhe der Sertürner Straße sollte frühzeitige technische Abstimmung erfolgen, damit MünsterNetz dort Leitungserneuerungen eine Entwidmung und Privatisierung der nord-süd-verlaufenden Domagkstraße nicht mehr vor. zu 4.) Der „einfache Bebauungsplan“ setzt keine Baugrenzen fest. UKM hat die Ge- bäudeplanungen mit den Versorgungsträ- gern abzustimmen. zu 5.) Der Hinweis bezieht sich auf nicht- bebauungsplanrelevante Punkte. zu 6.) Der Hinweis bezieht sich auf nicht- bebauungsplanrelevante Punkte. zu 7.) Die Telekom-Leitungen verlaufen in einigen Abschnitten auf Grundstücksflä- chen, die zwar öffentlichen Körperschaften gehören, aber nicht öffentliche Funktion haben. Bei Verkäufen dieser quasi-privaten Grundstücke sind Verpflichtungen aufzu- nehmen, die Leitungsverläufe entschädi- gungslos grundbuchlich sichern zu lassen. Den Bebauungsplan betrifft dies nicht. zu 8.) Die Abstimmung erfolgt bei der Um- setzung des Bebauungsplanes. bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - zu 4.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - zu 5.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - zu 6.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - zu 7.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - zu 8.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.9.9 planen könne. 9.) Für drei Standorte sollten Versorgungsanlagen (Gas, Elektro) in der Planzeichnung festgesetzt werden. zu 9.) Für die zwei im Plangebiet befindli- chen Gebäude der Gasversorgung sowie für eines der Elektroversorgung wird kein Standort mit Planzeichen festgesetzt, weil eine Flächensicherung auf dem UKM- Gelände weder aus eigentums- oder nut- zungsrechtlichen Gründen erforderlich wä- re, noch aus Immissionsschutzgründen eine konkrete Verortung notwendig ist. Vielmehr sollen sie flexibel im Zusammenhang mit den geplanten Neubauten untergebracht werden können. zu 9.) Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.4 2.10.1 2.10.2 Westf. Wilhelms- Universität Münster | Stellungnahme vom 22.01.2019 1.) Die WWU äußert Bedenken hinsichtlich der Abbindung der Domagkstraße. Das Uni-Parkhaus mit 1.000 Stellplät- zen werde sowohl von Norden als auch von Süden er- schlossen. Die geplante Abbindung würde zu erheblichen Umwegen für die Zu- und Abfahrt von / nach Süden füh- ren. Planungen der Uni, den Campus durch Sperrung der Wilhelm-Klemm-Straße aufzuwerten und die Correnstraße verkehrlich zu beruhigen, würden somit konterkariert. Die Domagkstraße als künftige Sackgasse würde zu massiven Einschränkungen für das Parkhaus führen und erhebliche Nachteile für die mittel- bis langfristige Entwicklung des Uni-Campus ergeben. 2.) Das Uni-Parkhaus sei auch für prognostizierte, künftige Stellplatznachweise ausgelegt. Es sei – anders als in der Bebauungsplan-Begründung aufgeführt – nicht bewirt- schaftet. zu 1.) Die Notwendigkeit, die Domagkstra- ße durchgängig mit Erhalt der Einsteinstra- ßen-Unterführung beizubehalten, ist von den nördlichen Anliegern verdeutlicht wor- den. Sie wurde deshalb im Bebauungsplan- Entwurf als öffentliche Verkehrsfläche fest- gesetzt. zu 2.) Parkplatzbedarfe des UKM können nicht – sofern sie nicht per Baulast unter Zustimmung der WWU dort gesichert wer- den – im Uni-Parkhaus zugeordnet werden. zu 1.) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - zu 2.) Der Anregung wurde bereits zur öffentlichen Aus- legung des Planentwurfs gefolgt. Eine Beschlussfas- 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.10.3 3.) Um die Entwicklungsansprüche von UKM und WWU gleichermaßen angemessen zu berücksichtigen, solle eine unmittelbare Zu- und Abfahrt aus dem WWU-Parkhaus direkt beidseitig zum / vom Ring erfolgen. Es solle daher – eine gleichartige Kreuzung ausgebaut werden, wie sie für das UKM-Projekt im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Ser- türner Straße vorgesehen sei. Die irrtümliche Formulierung in der Bebau- ungsplan-Begründung ist geändert worden. zu 3.) Die bisherige Führung der Domagk- straße unter der Einsteinstraße wird beibe- halten. Für eine mittel- bis langfristig durchaus zu erwägende Abbindung / Privatisierung wäre zunächst die (verkehrs-)technische Reali- sierungsfähigkeit eines Knotenpunktes Wil- helm-Klemm-Straße / Ring zu prüfen. Dies wäre Inhalt eines zukünftigen, separaten Bebauungsplan-Änderungsverfahrens. sung erübrigt sich. - kein Beschluss erforderlich - zu 3.) Die Anregung berührt die vorliegende Planung nicht. - kein Beschluss erforderlich - 2.11 Landesbetrieb Straßen NRW | Stellungnahme vom 18.01.2019 Für die an den Planbereich grenzenden Verkehrsachsen obläge der Stadt Münster als Straßenbaulastträger die Planungshoheit. Daher würden seitens Straßen NRW kei- ne Anregungen oder Bedenken vorgetragen. - nicht erforderlich - - kein Beschluss erforderlich - 2.12.1 2.12.2 2.12.3 Bezirksregierung Münster Dez.35 | Stellungnahme vom 28.01.2019 Die Planung für den ForschungsCampus-Ost sei von UKM IM vorab hinsichtlich ihrer Denkmalverträglichkeit abge- stimmt worden. Somit bestünden keine Bedenken. Die nachfolgenden denkmalpflegerischen Auflagen stünden nicht im Widerspruch zu dem Bebauungsplan- Änderungsentwurf: 1.) Das Straßenprofil der Domagkstraße solle erhalten bleiben. 2.) Der alte Baumbestand solle – soweit möglich – erhal- ten bleiben. 3.) Die Höhenentwicklung der Neubauten direkt gegenüber der denkmalgeschützten Klinikgebäude solle sich – wie dargestellt – an der Höhe des Altbestandes orientieren und damit eine maßstäbliche und denkmalverträgliche Zu 1.) bis 3.): Die Berücksichtigung der aufgezählten Auflagen ist Inhalt der denk- malrechtlichen Erlaubnis im Zusammen- hang mit dem nachfolgenden Baugenehmi- gungsverfahren. Zu 1.) bis 3.): Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Struktur abbilden. 2.12.1 2.12.2 2.12.3 Studierenden- werk Münster | Stellungnahme vom 05.02.2019 1.) Es würden mit dem Neubau des geplanten Parkhauses nicht einmal die durch die anderweitige Neubebauung entfallenden Stellplätze in Gänze ersetzt. Durch neue Ar- beitsplätze entstünden zudem zahlreiche weitere Stell- platzbedarfe. Das Studierendenwerk weist darauf hin, dass das Uni-Parkhaus nicht zum Nachweis der notwendi- gen Stellplätze für die neue UKM-Bebauung herangezo- gen werden könne. 2.) Die Zufahrt über die Domagkstraße zum Service- Zentrum führe an der Anlieferung der Mensa am Ring vorbei. Der Betrieb der Mensa in diesem Bereich sollte nicht beeinträchtigt werden, da dort alle ein- und aus- gehenden Waren- / Speisentransporte der Mensa ab- gewickelt werden. 3.) Für den elfgeschossig geplanten Turm des Service- Zentrums müsse berücksichtigt werden, dass nördlich davon auf dem Dach der Mensa zwei sehr große Pho- tovoltaik-Anlagen installiert seien. Es müsse geprüft wer- den, welche Auswirkungen durch die Verschattung dieses hohen Gebäudes auf die Photovoltaik-Anlagen entstehen. zu 1.) Der „einfache Bebauungsplan“ setzt weder Art noch Maß der zulässigen bauli- chen Nutzungen fest. Der konkrete Nach- weis, den Stellplatzbedarf erfüllt zu haben, ist von UKM im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens zu führen. Im jetzigen Bebauungsplanverfahren liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass er nicht umsetzungsfähig wäre. zu 2.) Die Notwendigkeit, die Domagkstra- ße durchgängig mit Erhalt der Einsteinstra- ßen-Unterführung beizubehalten, ist von den nördlichen Anliegern verdeutlicht wor- den. Sie wurde daher im Bebauungsplan- Entwurf als öffentliche Verkehrsfläche fest- gesetzt. Die Anlieferung wird dementsprechend in der aktuellen Planung nicht beeinträchtigt. 3.) Der „einfache Bebauungsplan“ legt we- der Art noch Maß der zulässigen baulichen Nutzung fest. Auf dieser Basis ist ein elf- oder mehrgeschossiges Gebäude nicht zulässig, so dass hierfür nachfolgend durch ein separates Planungsrecht geschaffen werden müsste. In diesem Zusammenhang wäre auch der Aspekt „Verschattung“ in die Abwägung einzubeziehen. was beim aktuell vorliegenden „einfachen Bebauungsplan“ zu 1.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - zu 2.) - kein Beschluss erfor- derlich - zu 3.) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Inhalt der Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag nicht der Fall ist. Bau- und Lie- genschaftsbe- trieb NRW vom 11.03.2019 1) Zum Vorschlag zur überarbeiteten Entwurfsfassung / verkehrlichen Anbindung hat der BLB bestätigt, dass die Anbindung der universitären Einrichtungen nun berück- sichtigt ist. 2) Nochmals wird vorgeschlagen, dass auch die Wilhelm- Klemm-Straße eine Kreuzungsanbindung an den Ring erhalten solle, die alle Fahrtbeziehungen nach Norden und Süden ermöglicht. Zu 1) Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- nommen. Zu 2) Hierfür wäre die (verkehrs-) techni- sche Realisierungsfähigkeit eines Knoten- punktes Wilhelm-Klemm-Straße / Ring zu prüfen. Dies wäre Inhalt eines zukünftigen, separaten Bebauungsplan- Änderungsverfahrens. zu 1) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - zu 2) Die Anregung berührt die vorliegende Planung nicht. - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 18 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 11.06.2019 bis einschließlich 11.07.2019 Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.1 3.1.2 Private Stellung- nahme Anreger A vom 12.06.2019 1.) Durch die geplanten Baumaßnahmen werde sich die Immissionssituation für die Wohnhäuser am Rottendorff- weg (insbesondere Nrn. 50 bis 60) verschlechtern. Durch Reflektionen von den Hochbauten am Rishon-Le-Zion- Ring werde die Geräuschbelastung zunehmen. Es sei deshalb geboten, dieses WA-Gebiet endlich durch geeig- nete Maßnahmen (LS- Wand?) zu schützen. Bisher endet der sog. Lärmschutzwall an der Fuß- und Radwegverbin- dung zwischen Rottendorffweg und Ring. 2.) Außerhalb dieses Verfahrens könnte die Stadt Münster die beiden Busbuchten an der Einsteinstraße (eine in Hö- he Rottendorffweg 52 und eine östlich der Einmündung der Hittorfstraße) rückbauen und den früheren, Schutz bietenden Zustand mit einer zweiten Hecke zwischen Radweg und Fußweg wieder herstellen. Beide "Busbuch- ten" wurden nie angefahren, die östliche wird nun als Parkplatz für Fahrschul- LKW genutzt. zu 1.) Der Lärmgutachter hat die Einschät- zung getroffen, dass Reflexionen durch die geplante 4-5 geschossige Bebauung auf- grund des Abstandes von der geplanten Bebauung westlich des Rishon-Le-Zion- Rings zur vorhandenen Bebauung am Rot- tendorffweg (östlich des Rings) von über 70m keine bzw. nur in sehr geringem Um- fang (10-tel-Bereich, also Dezibel- Nachkommastelle) zu erwarten sind. Das Baurecht für ein Gebäude dieser Höhe am aufgeführten Standort besteht seit Jahr- zehnten und ist nicht Inhalt der aktuellen Bebauungsplan-Änderung. Ein Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutz- wand stünde somit außerhalb der Verhält- nismäßigkeit. zu 2.) Die Zukunft der benannten Busbuch- ten ist weder Inhalt des Bebauungsplanes, noch steht es in einem Zusammenhang mit den von UKM geplanten Vorhaben. Die Anregung wäre separat von Tiefbauamt und Stadtwerken zu prüfen. zu 1.) Der Anregung wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.5 zu 2.) Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 18 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 11.06.2019 bis einschließlich 11.07.2019 Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Bezirksregierung Münster Dez.35 | Stellungnahme vom 13.06.2019 Aus denkmalpflegerischer Sicht stellt die geplante Ände- rung des Bebauungsplans Nr. 147 hinsichtlich des Umge- bungsschutzes für die sich im Landesbesitz befindlichen Denkmäler keine Beeinträchtigung dar. - nicht erforderlich - - kein Beschluss erforderlich - 4.2 Gelsen- wasser AG | Stellungnahme vom 25.06.2019 Die Gelsenwasser AG hat keine Anregungen zur vorgeleg- ten Planung. - kein Beschluss erforderlich - 4.3 Deutsche Tele- kom AG | Stel- lungnahme vom 02.07.2019 Zur Sicherstellung des Bestands und des Betriebs bedürf- ten die sehr umfangreichen Telekommunikationslinien einer dinglichen Sicherung. Für sie solle die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch zugunsten der Telekom bewirkt werden. Die Telekomleitungen verlaufen in einigen Abschnitten auf Grundstücksflächen, die zwar öffentlichen Körperschaften gehören, aber nicht öffentliche Funktion haben. Bei Verkäufen dieser quasi-privaten Grundstü- cke sind Verpflichtungen aufzunehmen, die Leitungsverläufe entschädigungslos grund- buchlich sichern zu lassen. Den Bebauungsplan betrifft dies nicht. Der Hinweis wird zur Kennt- nis genommen. - kein Beschluss erforderlich - 4.4 Handwerks- kammer | Stellungnahme vom 04.07.2019 Die Handwerkskammer hat keine Anregungen zur vorge- legten Planung. - kein Beschluss erforderlich - 4.5 IHK | Stellungnahme vom 08.07.2019 Die IHK hat keine Anregungen zur vorgelegten Planung. - kein Beschluss erforderlich - 4.6.1 Studierenden- 1.) Das Studierendenwerk zweifelt an, ob das vom UKM zu 1.) Der „einfache Bebauungsplan“ setzt Zu 1.) und 2.):- kein Be- 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 18 Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 4.6.2 werk Münster | Stellungnahme vom 09.07.2019 geplante Parkhaus für alle UKM-Beschäftigten und - besucher sowie als Ausgleich für die wegfallenden Park- plätze an der Domagkstraße ausreichen werde. Es hinter- fragt, ob die Erklärung des Bauherrn, die geplanten Pro- jekte führten nicht zu zusätzlichen Arbeitsplätzen, tatsäch- lich stimme. 2.) Das Studierendenwerk weist darauf hin, dass ein mög- licherweise elf- und mehrgeschossiges Gebäude „Ser- viceZentrum“ südlich gegenüber der Mensa zu Verschat- tungen führen könne, die die beiden sehr großen Photo- voltaik-Anlagen auf dem Mensadach beeinträchtigten. weder Art noch Maß der zulässigen bauli- chen Nutzungen fest. Der konkrete Nach- weis, den Stellplatzbedarf erfüllt zu haben, ist von UKM im Rahmen des Baugenehmi- gungsverfahrens zu führen. Im jetzigen Bebauungsplanverfahren liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass er nicht umsetzungsfähig wäre. zu 2.) Der „einfache Bebauungsplan“ legt weder Art noch Maß der zulässigen bauli- chen Nutzung fest. Auf dieser Basis ist ein elf- oder mehrgeschossiges Gebäude nicht zulässig, so dass hierfür nachfolgend durch ein separates Planungsrecht geschaffen werden müsste. In diesem Zusammenhang wäre auch der Aspekt „Verschattung“ in die Abwägung einzubeziehen. was beim aktuell vorliegenden „einfachen Bebauungsplan“ nicht der Fall ist. schluss erforderlich - 4.7.1 4.7.2 4.7.3 MünsterNetz | Stellungnahme vom 10.07.2019 1.) MünsterNetz weist auf zahlreiche Leitungen für die Gas- und Wasserversorgung hin, die insbesondere im nördlichen Abschnitt des zukünftig geplanten ServiceZent- rums liegen. Es wird angeregt, diese als zusätzliche GFL- Flächen in den Bebauungsplan aufzunehmen. 2.) Im Zuge der Veräußerung an die UKM-IM seien diese zwingend grundbuchlich zu sichern. 3.) Sollte seitens UKM eine Verlegung gewünscht sein, so seien die entstehenden Kosten vom Veranlasser zu tra- zu 1. – 4.) Die Bebauungsplan-Zeichnung bündelt die mit einem Geh-, Fahr- und Lei- tungsrecht zu belastenden Flächen in ei- nem zentralen Korridor (private Verkehrs- fläche) zwischen der verlängerten Domagk- straße und dem Coesfelder Kreuz. Für die Gas- und Wasserleitungen, die dar- über hinaus bereits auf Grundstücksflächen verlaufen, die zwar öffentlichen Körper- schaften gehören, aber nicht öffentliche Funktion haben, sind bei Verkäufen dieser zu 1. – 4.) Die Anregung ist berücksichtigt. - kein Beschluss erforderlich - 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 147: „II. Westtangente (Kardinal-von-Galen-Ring / Roxeler Straße)“ im Bereich Rishon-Le-Zion-Ring / Domagkstraße (UKM) Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 18 Lfd. Nr. Einwender Inhalt der Anregung Abwägung Beschlussvorschlag 4.7.4 gen. Die Gashochdruckleitungen könnten nur außerhalb der Heizperiode, die Wasserleitung nur außerhalb der Frühjahr- und Sommermonate erfolgen. 4.) Zudem müsse auch die Fernwärmeleitung, die zurzeit umgelegt wird, grundbuchlich gesichert werden. quasi-privaten Grundstücke Verpflichtungen aufzunehmen, die Leitungsverläufe ent- schädigungslos grundbuchlich sichern zu lassen. Die benannten zeitlichen Ein- schränkungen sind hier zu berücksichtigen. Die Sicherung ist somit unabhängig von etwaigen Bebauungsplan-Festsetzungen gewährleistet. 4.8 Landesbetrieb Straßen NRW | Stellungnahme vom 08.07.2019 Für die an den Planbereich grenzenden Verkehrsachsen obläge der Stadt Münster als Straßenbaulastträger die Planungshoheit. Daher würden seitens Straßen NRW kei- ne Anregungen oder Bedenken vorgetragen. - nicht erforderlich - - kein Beschluss erforderlich -
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (19)
- Roxeler Straße
- Domagkstraße 10
- Einsteinstraße
- Sertürnerstraße 16
- Waldeyerstraße
- Hüfferstraße
- Albert-Schweitzer-Straße
- Steinfurter Straße
- Weseler Straße
- Corrensstraße
- Wilhelm-Klemm-Straße
- Hittorfstraße
- Jungeblodtplatz
- Albersloher Weg 33
- Rottendorffweg 52
- Paul-Wulf-Weg
- Kardinal-von-Galen-Ring
- Rishon-Le-Zion-Ring 26
- Von-Esmarch-Straße 1
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Details
- Aktenzeichen
- V/0680/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 02.08.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37