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V/0517/2006

Bebauungsplan ROX 8 - Teilaufhebung - Satzungsbeschluss

Vorlage 26.06.2006

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Beschlussvorlage

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121 Zeichen

Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 517/2006 
 
 
 
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan ROX 8: Roxel – Schulzentrum – Maßstab 1 : 1000

V-0517-2006-Anlage-1-Begründung.pdf

5552 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 517/2006 
 
 – Teilaufhebung Bebauungsplan ROX 8 –             BEGRÜNDUNG / Seite 1 
Begründung  
 
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: 
Roxel – Schulzentrum 
 
Der seit 1974 rechtskräftige Bebauungsplan ROX 8 se tzt u.a. den rückwärtigen Bereich der 
Grundstücke Tilbecker Straße 16/18, nördlich Auf de m Dorn 22 als Fläche für den Gemeinbe-
darf – Schule- fest. Dieser Bereich wird für die Er weiterung des Schulzentrums teilweise nicht 
mehr benötigt und soll der Wohnbebauung zugeführt werden, indem der Bebauungsplan ROX 8 
teilweise aufgehoben wird. 
 
Zur weiteren geordneten Entwicklung in diesem Berei ch wird für absehbare Zeit kein Rege-
lungsbedürfnis im Rahmen der Bauleitplanung gesehen . Die vorhandenen gesetzlichen Grund-
lagen des Baugesetzbuches (§ 34 BauGB) sind in dies em Bereich zur Beurteilung von Bauvor-
haben ausreichend. Demnach wäre der Aufhebungsberei ch entsprechend der vorhandenen 
Nutzungen als allgemeines Wohngebiet zu werten sein . Die dort zulässige Nutzungspalette 
stellt eine verträgliche Nachbarnutzung dar. 
 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ROX 8  können als eigenständige Festset-
zungen bestehen bleiben. 
 
Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, der Bet eiligung der Behörden und Träger öffentli-
cher Belange sowie der Offenlegung wurden keine Bed enken gegen die Teilaufhebung vorge-
tragen. 
 
Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB 
 
Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Erhebliche Umweltauswirkungen für den Aufhebungsber eich können bereits durch das beste-
hende Planungsrecht (Fläche für den Gemeinbedarf) f ür die Belange des Naturhaushaltes, d.h. 
für Boden, Wasser, Klima/Luft, Tiere und Pflanzen s owie die Landschaft weitgehend ausge-
schlossen werden, so dass auf eine ausführlichere D arlegung verzichtet werden kann (vgl. Aus- 
führungen zur Eingriffsregelung). Maßgebliche Sachg üter oder das kulturelle Erbe, z.B. Denk- 
male sind gleichfalls nicht berührt. 
 
Menschen  
Der Aufhebungsbereich liegt innerhalb einer Gemeinb edarfsfläche mit der Zweckbestimmung 
Schule. Die Nutzung als Schule ist überwiegend bere its realisiert und grenzt westlich unmittel-
bar an den Aufhebungsbereich an. Südlich sind außer halb des Bebauungsplanes Wohnge-
bäude anzutreffen. 
 
Auswirkungen der Aufhebung der Planung 
 
Durch die Teilaufhebung wird eine Nutzung der Fläch en als Wohngebiet ermöglicht. Maßgebli-
che Konflikte mit der benachbarten Schule, insbeson dere im Hinblick auf den Immissionsschutz 
sind nicht zu erkennen und auch nicht zu erwarten. 
 
Eingriffsregelung  
Für die Aufhebung eines Bebauungsplanes ist gemäß §  1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 
BauGB die Eingriffsregelung grundsätzlich zu prüfen. 
 
Die von der Teilaufhebung berührten Flächen werden zurzeit als Grünland / Weide bzw. Garten 
genutzt. Das Gebiet umfasst einzelne Gehölze, vorwi egend Obstbäume. Die Bedeutung für den 
Biotop- und Artenschutz ist als gering bis mittel z u bezeichnen. Der Standort zeichnet sich dar-
über hinaus durch seine besondere Bodengüte (Bodenwertzahl = 80) aus.

– Teilaufhebung Bebauungsplan ROX 8 –             BEGRÜNDUNG / Seite 2 
 
Die planungsrechtliche Festsetzung als Gemeinbedarf sfläche lässt eine vollständige bauliche 
Ausnutzung der Fläche zu. Eine Rückführung in den S tatus einer nach § 34 BauGB zu beurtei-
lenden Fläche kann daher keine höhere Eingriffsinte nsität bergen, vielmehr ist von einer gerin-
geren Ausnutzung und somit einer potenziell vermind erten Eingriffsintensität auszugehen. Aus-
gleichsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. 
 
Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Unter Nichtdurchführung der Planung ist der Fall zu  verstehen, dass der Bebauungsplan in sei-
ner ursprünglichen Form Bestand hat. Ob und zu welc hem Zeitpunkt eine Nutzung als Gemein-
bedarfsfläche erfolgen würde ist nicht absehbar. Bi s auf weiteres bliebe der heutige Nutzungs-
zustand erhalten. 
 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf und werden daher nicht untersucht. 
 
Überwachung  (Monitoring) 
Die Gemeinden haben die erheblichen Umweltauswirkun gen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. Da keine  derartigen Umweltauswirkungen zu er-
warten sind, kann ein Monitoring entfallen. 
 
Zusammenfassung 
Die Stadt Münster beabsichtigt den Bebauungsplan RO X 8: Roxel - Schulzentrum in geringem 
Umfang aufzuheben. Für den Teilbereich ergibt sich daraus, dass in Anlehnung an die angren-
zende Wohnnutzung eine Ausnutzung der Fläche zu Woh nbauzwecken potenziell zugelassen 
werden kann. 
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, die in de r Abwägung zu berücksichtigen wären, 
sind mit der Teilaufhebung nicht verbunden, da im V ergleich zur bisher planerisch festgelegten 
Nutzung als Gemeinbedarfsfläche (Schule) kein stärk erer Eingriff in Natur und Landschaft ein-
treten kann. Immissionskonflikte durch die Nachbarschaft zur Schule sind nicht zu befürchten. 
 
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8 e ntstehen der Stadt Münster keine Kos- 
ten. 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu 
der durch den Rat der Stadt Münster am 23.08.2006 
 als Satzung be-
schlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8 : Roxel – 
Schulzentrum für den rückwärtigen Bereich der Grund stücke Tilbecker 
Straße 16/18, nördlich Auf dem Dorn 22. 
 
Münster, 29.08.2006 
 
 
Tillmann    (L.S.) 
 
Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

1600 Zeichen

V/0517/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: Roxel - Schulzentrum 
Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
23.08.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: Roxel - Schulzentrum für den rückwärtigen Be-
reich der Grundstücke Tilbecker Straße 16/18, nördlich Auf dem Dorn 22 wird aufgrund der §§ 2 
und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8 wird ebenfalls beschlossen. 
 
Kosten/Folgekosten 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Teilaufhebung des Be-
bauungsplanes ROX 8 keine Kosten und keine Folgekosten entstehen.  
 
Begründung: 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8 für den rückwärtigen Bereich der Grundstücke 
Tilbecker Straße 16/18, nördlich auf dem Dorn 22 hat vom 22.05.2006 bis zum 22.06.2006 öf-
fentlich ausgelegen. Von der Möglichkeit, während der Offenlegung Stellungnahmen zur Teil-
aufhebung vorzutragen wurde kein Gebrauch gemacht. 
 
Somit kann die Teilaufhebung als Satzung beschlossen werden. 
 
I. V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Planausschnitt 
 
 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0517/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 94 
E-Mail: 
HusmannN@stadt-muenster.de  
Datum: 
 
Öffentliche Beschlussvorlage

Beratungsverlauf (3)

10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Hauptausschuss
TOP 24.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.08.2006 Rat
TOP 27.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Tilbecker Straße 16
  • Auf dem Dorn 22

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0517/2006
Typ
Vorlage
Datum
26.06.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37