V/0517/2006
Bebauungsplan ROX 8 - Teilaufhebung - Satzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0517-2006-Anlage-2-Planausschnitt.pdf
121 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 517/2006 Ausschnitt aus dem Bebauungsplan ROX 8: Roxel – Schulzentrum – Maßstab 1 : 1000
V-0517-2006-Anlage-1-Begründung.pdf
5552 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. 517/2006 – Teilaufhebung Bebauungsplan ROX 8 – BEGRÜNDUNG / Seite 1 Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: Roxel – Schulzentrum Der seit 1974 rechtskräftige Bebauungsplan ROX 8 se tzt u.a. den rückwärtigen Bereich der Grundstücke Tilbecker Straße 16/18, nördlich Auf de m Dorn 22 als Fläche für den Gemeinbe- darf – Schule- fest. Dieser Bereich wird für die Er weiterung des Schulzentrums teilweise nicht mehr benötigt und soll der Wohnbebauung zugeführt werden, indem der Bebauungsplan ROX 8 teilweise aufgehoben wird. Zur weiteren geordneten Entwicklung in diesem Berei ch wird für absehbare Zeit kein Rege- lungsbedürfnis im Rahmen der Bauleitplanung gesehen . Die vorhandenen gesetzlichen Grund- lagen des Baugesetzbuches (§ 34 BauGB) sind in dies em Bereich zur Beurteilung von Bauvor- haben ausreichend. Demnach wäre der Aufhebungsberei ch entsprechend der vorhandenen Nutzungen als allgemeines Wohngebiet zu werten sein . Die dort zulässige Nutzungspalette stellt eine verträgliche Nachbarnutzung dar. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ROX 8 können als eigenständige Festset- zungen bestehen bleiben. Während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, der Bet eiligung der Behörden und Träger öffentli- cher Belange sowie der Offenlegung wurden keine Bed enken gegen die Teilaufhebung vorge- tragen. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Erhebliche Umweltauswirkungen für den Aufhebungsber eich können bereits durch das beste- hende Planungsrecht (Fläche für den Gemeinbedarf) f ür die Belange des Naturhaushaltes, d.h. für Boden, Wasser, Klima/Luft, Tiere und Pflanzen s owie die Landschaft weitgehend ausge- schlossen werden, so dass auf eine ausführlichere D arlegung verzichtet werden kann (vgl. Aus- führungen zur Eingriffsregelung). Maßgebliche Sachg üter oder das kulturelle Erbe, z.B. Denk- male sind gleichfalls nicht berührt. Menschen Der Aufhebungsbereich liegt innerhalb einer Gemeinb edarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule. Die Nutzung als Schule ist überwiegend bere its realisiert und grenzt westlich unmittel- bar an den Aufhebungsbereich an. Südlich sind außer halb des Bebauungsplanes Wohnge- bäude anzutreffen. Auswirkungen der Aufhebung der Planung Durch die Teilaufhebung wird eine Nutzung der Fläch en als Wohngebiet ermöglicht. Maßgebli- che Konflikte mit der benachbarten Schule, insbeson dere im Hinblick auf den Immissionsschutz sind nicht zu erkennen und auch nicht zu erwarten. Eingriffsregelung Für die Aufhebung eines Bebauungsplanes ist gemäß § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB die Eingriffsregelung grundsätzlich zu prüfen. Die von der Teilaufhebung berührten Flächen werden zurzeit als Grünland / Weide bzw. Garten genutzt. Das Gebiet umfasst einzelne Gehölze, vorwi egend Obstbäume. Die Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz ist als gering bis mittel z u bezeichnen. Der Standort zeichnet sich dar- über hinaus durch seine besondere Bodengüte (Bodenwertzahl = 80) aus. – Teilaufhebung Bebauungsplan ROX 8 – BEGRÜNDUNG / Seite 2 Die planungsrechtliche Festsetzung als Gemeinbedarf sfläche lässt eine vollständige bauliche Ausnutzung der Fläche zu. Eine Rückführung in den S tatus einer nach § 34 BauGB zu beurtei- lenden Fläche kann daher keine höhere Eingriffsinte nsität bergen, vielmehr ist von einer gerin- geren Ausnutzung und somit einer potenziell vermind erten Eingriffsintensität auszugehen. Aus- gleichsmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Unter Nichtdurchführung der Planung ist der Fall zu verstehen, dass der Bebauungsplan in sei- ner ursprünglichen Form Bestand hat. Ob und zu welc hem Zeitpunkt eine Nutzung als Gemein- bedarfsfläche erfolgen würde ist nicht absehbar. Bi s auf weiteres bliebe der heutige Nutzungs- zustand erhalten. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich nicht auf und werden daher nicht untersucht. Überwachung (Monitoring) Die Gemeinden haben die erheblichen Umweltauswirkun gen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen. Da keine derartigen Umweltauswirkungen zu er- warten sind, kann ein Monitoring entfallen. Zusammenfassung Die Stadt Münster beabsichtigt den Bebauungsplan RO X 8: Roxel - Schulzentrum in geringem Umfang aufzuheben. Für den Teilbereich ergibt sich daraus, dass in Anlehnung an die angren- zende Wohnnutzung eine Ausnutzung der Fläche zu Woh nbauzwecken potenziell zugelassen werden kann. Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, die in de r Abwägung zu berücksichtigen wären, sind mit der Teilaufhebung nicht verbunden, da im V ergleich zur bisher planerisch festgelegten Nutzung als Gemeinbedarfsfläche (Schule) kein stärk erer Eingriff in Natur und Landschaft ein- treten kann. Immissionskonflikte durch die Nachbarschaft zur Schule sind nicht zu befürchten. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8 e ntstehen der Stadt Münster keine Kos- ten. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am 23.08.2006 als Satzung be- schlossenen Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8 : Roxel – Schulzentrum für den rückwärtigen Bereich der Grund stücke Tilbecker Straße 16/18, nördlich Auf dem Dorn 22. Münster, 29.08.2006 Tillmann (L.S.) Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
1600 Zeichen
V/0517/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: Roxel - Schulzentrum Satzungsbeschluss Beratungsfolge 10.08.2006 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 23.08.2006 Hauptausschuss Vorberatung 23.08.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8: Roxel - Schulzentrum für den rückwärtigen Be- reich der Grundstücke Tilbecker Straße 16/18, nördlich Auf dem Dorn 22 wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8 wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster durch die Teilaufhebung des Be- bauungsplanes ROX 8 keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Begründung: Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes ROX 8 für den rückwärtigen Bereich der Grundstücke Tilbecker Straße 16/18, nördlich auf dem Dorn 22 hat vom 22.05.2006 bis zum 22.06.2006 öf- fentlich ausgelegen. Von der Möglichkeit, während der Offenlegung Stellungnahmen zur Teil- aufhebung vorzutragen wurde kein Gebrauch gemacht. Somit kann die Teilaufhebung als Satzung beschlossen werden. I. V. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung 2. Planausschnitt Vorlagen-Nr.: V/0517/2006 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: HusmannN@stadt-muenster.de Datum: Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Tilbecker Straße 16
- Auf dem Dorn 22
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0517/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 26.06.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37